Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-7985/2025
Entscheidungsdatum
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung II B-7985/2025

Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung

Richter Christoph Errass (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber David Roth.

Parteien

A.______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Laura Jetzer und/oder Friedrich Frank, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand

Akteneinsicht / Geheimhaltungsinteressen (Verfügung vom 16. September 2025).

B-7985/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. In einem Enforcementverfahren gegen die Credit Suisse Group AG (heute: UBS Group AG) und die Credit Suisse AG (heute: UBS AG; nachfolgend beide: CS bzw. UBS) stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit unterdessen rechtskräftiger Verfügung vom 14. Juli 2023 fest, dass die CS im Kontext der Geschäftsbeziehung mit dem Family Office Archegos schwer und systematisch gegen Aufsichtsrecht verstossen hatte. B. Mit Schreiben vom 28. November 2023 zeigte die FINMA dem ehemaligen Geschäftsleitungsmitglied der Credit Suisse Group AG und [...], A., die Eröffnung eines nachgelagerten Individualverfahrens an. Gegenstand dieses Enforcementverfahrens bilden Abklärungen, ob A. im Zu- sammenhang mit dem Archegos-Sachverhaltskomplex für schwere Auf- sichtsverletzungen verantwortlich sei, namentlich indem er es pflichtwidrig unterlassen habe, aktiv über Risiken von grossen Geschäftsbeziehungen (wie Archegos) informiert zu sein, um diese Risiken zu begrenzen und zu überwachen. Ferner verdächtigt die FINMA A., die schwere Auf- sichtsrechtsverletzung der CS kausal mitverursacht zu haben. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 ersuchte A. um Akteneinsicht. Daraufhin teilte die FINMA A.______ mit, dass die CS bzw. UBS umfang- reiche Geheimhaltungsinteressen an den beizuziehenden Akten geltend mache, deren Prüfung Zeit in Anspruch nehme. Am 16. September 2025 erliess die FINMA die streitgegenständliche Akteneinsichtsverfügung. Darin hielt die FINMA fest, dass die gesamten Unterlagen zusammen rund 35'000 Seiten umfassen würden (Rz. 4) sowie die abschliessende Prüfung sämtlicher Unterlagen vor Gewährung der Akteneinsicht aufgrund der um- fangreichen Schwärzungsanträge zu einer erheblichen Verfahrensverzö- gerung führen würde. Die FINMA habe sich deshalb entschieden, die Akten nach Relevanz zu prüfen und entsprechend dieser Staffelung die Aktenein- sicht vorzu zu gewähren (Rz. 15). Die FINMA verfügte, dass die in Dispo- sitiv-Ziff. 1 bis 3 bezeichneten, teils geschwärzten Akten A.______ übermit- telt werden sowie dass über die Akteneinsicht und allfällige Geheimhal- tungsinteressen an Informationen in den weiteren Akten soweit notwendig zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird (Dispositiv-Ziff. 4).

B-7985/2025 Seite 3 D. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2025 beantragt A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Akteneinsichtsverfügung vom 16. September 2025 der FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) unter Kosten- und Entschädigungs- folgen sinngemäss insoweit aufzuheben, als ihm geschwärzte Aktenstellen übermittelt wurden, und ihm unverzüglich vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die Vorinstanz vorsorglich anzuwei- sen, es zu unterlassen, dem Beschwerdeführer Fristen anzusetzen, Ver- fahrenshandlungen zu tätigen und/oder zu verfügen, bis über die Be- schwerde entschieden wurde. E. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2025 schliesst die Vorinstanz in materieller Hinsicht auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. Mit Eingaben vom 25. November 2025 und 11. Dezember 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Akteneinsichtsverfügung vom 16. September 2025 schliesst das laufende Enforcementverfahren gegen den Beschwerdeführer unstrittig nicht ab, sondern bildet einen Schritt auf dem Weg zum Verfahrensab- schluss. Entsprechend stellt sie eine selbständig eröffnete Zwischenverfü- gung nach Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen der Vorinstanz im Bereich der Finanzmarkt- aufsicht zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20025 [VGG, SR 173.32]). 1.3 Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen – soweit sie nicht die Zuständigkeit und Ausstandbegehren betreffen (Art. 45 VwVG) – sind allerdings nur unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG be- schwerdefähig: Sie müssen entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der gegen sie er- hobenen Beschwerden würden sofort einen Endentscheid herbeiführen

B-7985/2025 Seite 4 und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen (Bst. b). Letztere Voraussetzungen sind nicht gegeben, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht. Es bleibt zu prüfen, ob die Akteneinsichtsverfügung für den Be- schwerdeführer einen unheilbaren Nachteil bewirken kann. 1.4 1.4.1 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wird das besondere schutzwürdige Inte- resse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung umschrieben. Es liegt im rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil, der dadurch entstünde, dass die Zwischenverfügung erst mit Beschwerde ge- gen den Endentscheid anfechtbar wäre, und sich selbst durch einen güns- tigen Entscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteile des BGer 8C_130/2018 vom 31. August 2018 E. 5.2 und 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; UHLMANN/WALLE-BÄR, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: PraKo VwVG], Art. 46 N 6 mit Hinw.). Die Praxis ist restriktiv, damit sich die Rechtsmittelinstanz regelmässig nur einmal mit einem Fall befassen und diesen insgesamt beurteilen können soll (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Kein unheilbarer Nachteil ist nach der Rechtsprechung darin zu sehen, dass sich das Verfahren aufgrund einer gegebenenfalls unrechtmässigen Beschränkung des Akteneinsichtsrechts bloss verlängert. Ein Zwischenverfahren kann sich hingegen im Einzelfall ausnahmsweise insbesondere dann rechtfertigen, wenn (1) die beantrag- ten Beweismittel gefährdet sind und bei einer späteren Beweisabnahme nicht mehr vorhanden oder erschwert zugänglich wären oder (2) es rechts- staatlich unzumutbar wäre, weil das Gebot, in einem fairen Verfahren wirk- samen Rechtsschutz in angemessener Frist zu gewähren, nicht sicherge- stellt ist (vgl. Urteile des BGer 2C_959/2018 vom 12. November 2018 E. 3.3 und 2C_785/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1221/2020 vom 21. Februar 2022 E. 4.2 und B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2). 1.4.2 Der Beschwerdeführer sieht beide vorerwähnten Ausnahmen (E. 1.4.1) gegeben. Er erkennt darin zugleich eine Rechtsverweigerung (Beschwerde, Rz. 7 u. 10 ff.; Eingabe vom 25. November, S. 1). Dies ver- fängt jedoch nicht:

B-7985/2025 Seite 5 1.4.2.1 Keine Gefährdung von Beweismitteln oder erschwerte spätere Zu- gänglichkeit kann von vornherein hinsichtlich der gesamten Akten beste- hen, welche im Enforcementverfahren gegen die CS bzw. UBS bereits er- hoben sowie im nachgelagerten Individualverfahren beigezogen wurden. Das macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend; er sieht vielmehr sein Recht in Gefahr, «sich wirksam zu äussern (Art. 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) und wirksam die Einvernahme von Auskunftspersonen und/oder Zeugen zu beantragen (Art. 33 Abs. 1 VwVG)». Allerdings gelten Anhörungs- und Beweisanerbietungsrecht – wie das Akteneinsichtsrecht (Art. 26 VwVG) allesamt Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) – nicht unbeschränkt, sondern in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis (vgl. WALD- MANN/BICKEL, PraKo VwVG, Art. 30 N 19 f., Art. 32 N 9, Art. 33 N 14, je mit Verw.). Im aktuellen Verfahrensstadium hat der Beschwerdeführer vom von der Vorinstanz provisorisch erstellten Sachverhalt noch nicht Kenntnis ge- nommen. Tatsächlich kann seine Beschwerde, namentlich der damit ver- bundene Verfahrensantrag, dies gar verzögern. Es gelingt dem Beschwer- deführer nicht darzulegen, inwiefern seine Rechte effektiv und unheilbar dadurch beschränkt werden, dass er sich nicht vorsorglich zu potenziell jedem Aktenstück ohne konkreten Bezug zur vorläufigen Sachlage äussern und Beweisanträge stellen kann. Der pauschale Verweis auf ein gerichts- notorisch abnehmendes Erinnerungsvermögen mit fortschreitender Zeit genügt jedenfalls nicht. Insofern ist seiner Rüge ein gewisser appellatori- scher Charakter nicht abzusprechen. Die angefochtene Verfügung hält denn auch fest, dass das Beweisverfahren nicht abgeschlossen ist, son- dern fortgeführt wird (siehe SV-Bst. C hiervor; Vernehmlassung, Rz. 23). Der erste Ausnahmetatbestand ist demzufolge nicht erfüllt. 1.4.2.2 Sodann ist auch sonst unersichtlich, inwiefern ein Zwischenverfah- ren hinsichtlich der Akteneinsicht im aktuellen Verfahrensstadium dem wirksamen Rechtsschutz des Beschwerdeführers zuträglich wäre. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass im Raum stehende Administrativmassnahmen allenfalls einschneidend sein können. Die Vorinstanz führt glaubhaft aus, dass die lange Behandlungsdauer des Akteneinsichtsgesuchs den konkreten Umständen geschuldet war (na- mentlich dem Aktenumfang und den umfangreichen Schwärzungsanträ- gen; Vernehmlassung, Rz. 22 f.), was der Beschwerdeführer nicht in Ab- rede stellt. Aktuell bestehen keine Anzeichen dafür, dass der grundrechtli- che Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht gewährleis- tet wäre. Entsprechend ist es weder rechtsstaatlich noch

B-7985/2025 Seite 6 prozessökonomisch unzumutbar, den Beschwerdeführer auf die Anfech- tung des Endentscheids zu verweisen. Nach Aktenerhalt kann sich der Be- schwerdeführer – mangels aktuellen und praktischen Interesses – auch nicht mehr unbesehen auf eine Rechtsverweigerung berufen (vgl. Urteil des BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Urteil des BVGer A-4979/2024 vom 24. April 2025 E. 4.2), bloss weil seinem Gesuch nicht vollständig entsprochen wurde. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Gründe in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt. Ob dies schliesslich nach Abschluss des Beweisverfahrens hin- sichtlich aller auch dannzumal nicht vollständig übermittelten Akten mate- riell verfangen wird, kann zu gegebener Zeit noch geklärt werden. 1.4.2.3 Weitere Ausnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich sämtliche Nachteile in der Wahrnehmung von Verfahrensrechten bereits genügen lassen will, um eine Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen zu bejahen (Beschwerde, Rz. 8; Eingabe vom 25. November 2025, S. 2), ver- kennt er den Gehalt von Art. 46 Abs. 1 VwVG. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vor- liegenden Urteil wird der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers gegen- standslos. Er ist als unterliegende Partei kostenpflichtig und hat keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf Fr. 2'500.– festzulegen, für welche der geleistete Kos- tenvorschuss in derselben Höhe zu verwenden ist. Die Vorinstanz hat kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-7985/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’500.– werden dem Beschwer- deführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Errass David Roth

B-7985/2025 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 13. Januar 2026

B-7985/2025 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; [...]; Gerichtsurkunde)

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