Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-7706/2024
Entscheidungsdatum
28.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-7706/2024

Urteil vom 28. August 2025 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Eva Maria König, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung Immobilientreuhand 2022.

B-7706/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Jahr 2022 im zweiten Versuch die Höhere Fachprüfung Immobilientreuhand ab. Mit Prü- fungsverfügung vom 15. September 2022 teilte ihr die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) mit, sie habe die Prüfung nicht be- standen. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden wie folgt bewertet:

  1. Unternehmensführung schriftlich* 3.5
  2. Unternehmensführung mündlich 4.5
  3. Immobilienbewirtschaftung dispensiert
  4. Immobilienbewertung 3.5
  5. Immobilienvermarktung 4.0
  6. Immobilientreuhand schriftlich* 3.5
  7. Immobilientreuhand mündlich 4.5
  8. Diplomarbeit* (schriftlich 5.5/Kolloquium 5.5) 5.5
  • zählt doppelt Gewichtetes Mittel, Prüfungsteile 1-8 4.2 A.b Gegen den Entscheid der Prüfungskommission erhob die Beschwer- deführerin am 17. Oktober 2022 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass sie die Höhere Fachprüfung Immobilientreuhand 2022 be- standen habe. Namentlich rügte die Beschwerdeführerin die Bewertung der Prüfungsteile "Immobilientreuhand schriftlich" und "Immobilienbewer- tung". Mit Beschwerdeergänzung vom 31. Dezember 2022 rügte sie wei- tere Punkte hinsichtlich der Bewertung der Prüfungsteile "Immobilientreu- hand schriftlich" und "Immobilienbewertung". Hinsichtlich des Prüfungsteils "Immobilientreuhand schriftlich" machte sie zudem geltend, es liege ein Verfahrensmangel vor, da die Aufgaben A1 und A2 ausserhalb des Prü- fungsstoffes gelegen hätten und daher für die Kandidaten unlösbar gewe- sen seien. A.c Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2023 beantragte die Prüfungs- kommission die Abweisung der Beschwerde. Sie erteilte der Beschwerde-

B-7706/2024 Seite 3 führerin im Prüfungsteil "Immobilienbewertung schriftlich" zwar 2 zusätzli- che Punkte (neu 130.5 Punkte), diese hätten jedoch auf die erteilten Noten keinen Einfluss, weshalb die Prüfung weiterhin als nicht bestanden gelte. A.d Mit Replik vom 21. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. A.e Die Prüfungskommission teilte mit Duplik vom 25. April 2024 mit, der Beschwerdeführerin würden im Prüfungsteil "Immobilienbewertung schrift- lich" nur noch 1.5 Punkte (insgesamt 129.5 Punkte) und im Prüfungsteil "Immobilientreuhand schriftlich" neu 1.5 zusätzliche Punkte (insge- samt 130 Punkte) erteilt. Die zusätzlichen Punkte hätten in beiden Fächern keine Auswirkungen auf die Noten, weshalb die Bedingungen für das Be- stehen der Prüfung weiterhin nicht gegeben seien. A.f Mit Eingabe vom 2. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. Darin hielt sie an ihrer Beschwerde fest und stellte zusätzlich den Antrag, es sei ihr die Möglichkeit zu gewähren, bei Annahme eines Verfahrensfehlers lediglich den Prüfungsteil Immobilientreuhand schriftlich ohne Kostenfolge zu wiederholen. A.g In einer weiteren Stellungnahme vom 2. September 2024 teilte die Prü- fungskommission mit, sie vergebe nun für den Prüfungsteil "Immobilienbe- wertung schriftlich" 130.5 Punkte und für den Prüfungsteil "Immobilientreu- hand" 130 Punkte, wobei es in beiden Prüfungsteilen bei der Note 3.5 bleibe und die Prüfung weiterhin als nicht bestanden gelte. A.h Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin er- neut eine Stellungnahme bei der Vorinstanz ein. A.i Mit Entscheid vom 5. November 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezem- ber 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Höhere Fachprüfung Immobilientreuhand 2022 als bestanden gelte. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr die Möglichkeit der Wiederholung des Prüfungsteils "Immobilientreuhand schriftlich" zu gewähren. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid

B-7706/2024 Seite 4 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Prüfungsteile "Immobilien- bewertung" und "Immobilientreuhand schriftlich". Im Prüfungsteil "Immobi- lientreuhand schriftlich" sei zudem eine unlösbare Prüfungsaufgabe ge- stellt worden, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege. C. Die Erstinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 5. März 2025 eine Vernehm- lassung ein und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 20. Juni 2025 eine Replik ein. E. Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 15. Juli 2025 mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Duplik und beantrage weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Erstinstanz reichte mit Eingabe vom 4. August 2025 eine Duplik ein. F. Mit Eingabe vom 18. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 5. November 2024 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

B-7706/2024 Seite 5 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Sie hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die höhere Berufsbildung wird erworben durch eine eidge- nössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG). Die zuständigen Orga- nisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Trägerschaft der höheren Fachprü- fung Immobilientreuhänderin und Immobilientreuhänder die Prüfungsord- nung über die Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänderinnen und Im- mobilientreuhänder vom 23. März 2012 erlassen (nachfolgend: Prüfungs- ordnung). Diese Prüfungsordnung wurde von der Vorinstanz am 25. Ap- ril 2012 genehmigt. Zudem hat die Prüfungskommission gestützt auf Ziff. 2.11 Bst. e der Prü- fungsordnung per 29. Januar 2016 eine Wegleitung für die höhere Fach- prüfung zur Immobilientreuhänderin / zum Immobilientreuhänder (nachfol- gend: Wegleitung) erlassen. 2.2 Das eidgenössische Diplom als Immobilientreuhänder erhält, wer die Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder, das heisst, die Diplomprü- fung mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG i.V.m.

B-7706/2024 Seite 6 Ziff. 6.43 zweiter Satz der Prüfungsordnung). Die Leistungen werden in je- dem Prüfungsteil mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen bezeichnen (Ziff. 6.1 i.V.m. Ziff. 6.3 Prü- fungsordnung). Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewertet (Ziff. 6.21 Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 Prüfungsordnung). Wer einen Fachausweis als Immobilienbe- wirtschafterin oder Immobilienbewirtschafter besitzt, kann sich vom Prü- fungsteil 3 dispensieren lassen (Ziff. 5.23 Prüfungsordnung). Nach Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung ist die höhere Fachprüfung für Immobilien- treuhänder bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Bst. a), höchstens in zwei Prüfungsteilen eine Note unter 4.0 erteilt wird (Bst. b) und keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt (Bst. c). Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prü- fungsteile und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsord- nung). 2.3 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss Prüfungsverfügung vom 15. September 2022 eine Gesamtnote von 4.2, doch wurden ihr in drei Prü- fungsteilen Noten unter 4.0 erteilt. Deshalb qualifizierte die Prüfungskom- mission die Diplomprüfung als nicht bestanden (Ziff. 6.41 Bst. b der Prü- fungsordnung). Im Verlauf des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gestand die Prü- fungskommission der Beschwerdeführerin in den Prüfungsteilen "Immobi- lienbewertung" und "Immobilientreuhand schriftlich" je zusätzliche Punkte zu, welche jedoch zu keiner Veränderung der jeweiligen Prüfungsnote führ- ten und somit keinen Einfluss auf das Bestehen der Prüfung hatten. 3. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts- mittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein

B-7706/2024 Seite 7 zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerde- führenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwer- deführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zu- rückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offen- sichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. No- vember 2021 E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezem- ber 2022 E. 3; je m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechts- schutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zen- tralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kogni- tion zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteile des BVGer B-4431/2023 E. 2.2, B-57/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3, B-4358/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.3, B‑6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfah- rensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das

B-7706/2024 Seite 8 Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2; B-2645/2020 vom 16. Juni 2022 E. 4.1; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.3.2 je m.w.H.). 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung ihrer Leistung in den Prüfungsteilen "Immobilienbewertung" und "Immobilientreuhand schrift- lich". Zudem macht sie hinsichtlich des Prüfungsteils "Immobilientreuhand schriftlich" einen Verfahrensfehler geltend, da ein Teil der Prüfungsaufga- ben ausserhalb des Prüfungsstoffs gelegen habe und sie diese daher nicht habe lösen können. 4.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislast auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebende Recht keine spezifische Beweisregel enthält (anstatt vieler: Urteil des BVGer B-1343/2024 14. April 2025 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistun- gen ist somit nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdefüh- rende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen of- fensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auf- fassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Zudem kann das Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen be- ziehungsweise die gegebenen Antworten nachträglich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung entsprechen; die Würdi- gung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fach- kundigen Examinatoren (vgl. die Urteile des BGer 2D_13/2021 E. 3.2.1; 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2D_6/2013 E. 3.2.2 und 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2, je m.w.H.). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den

B-7706/2024 Seite 9 Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor- gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei- nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Prüfungsteil "Immobilienbewer- tung" seien ihr im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zwar 2.5 zusätz- liche Punkte zugesprochen worden, womit sie aber noch keine genügende Note erzielt habe. In diesem Prüfungsteil seien die Aufgaben A6, A15, B1c, C1b und B10b strittig geblieben. Ihr stünden für diese Aufgaben je weitere 0.5 und damit insgesamt weitere 2.5 Punkte zu. 4.2.1 In der Aufgabe A6 hatten die Prüfungskandidaten die Frage zu be- antworten, was unter dem Begriff des "wirtschaftlichen Zeithorizontes" ver- standen werde. Die Prüfungskandidaten hatten dazu Aussagen mit richtig oder falsch zu bewerten. Die Beschwerdeführerin hat die folgende Aus- sage als falsch angekreuzt: "Der künftige Zeitraum ab jetzt, in dem 85 % des Wertes, der sich aus der ewigen Rente ergibt, generiert werden". Die Prüfungskommission stellt sich mit Hinweis auf ein Zitat aus der Fachlite- ratur auf den Standpunkt, dass mit dem ökonomischen Horizont in der Im- mobilienbewertung der Zeithorizont fixiert werde, ab welchem der Barwert aus einer gleichbleibenden regelmässigen Zahlung rund 85 % einer ewi- gen Rente entspreche. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Höhe des Zinssatzes auf die Dauer des wirtschaftlichen Zeithorizontes Einfluss habe, ist deshalb zwar korrekt. Die mit richtig oder falsch zu be- wertende Aussage äussert sich jedoch weder über die tatsächliche Länge des Zeithorizontes noch über den zugrundliegenden Zinssatz, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführerin an der Sache vorbeigeht und die Bewertung der Prüfungskommission daher nicht zu beanstanden ist. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in der Aufgabe A15 seien die Prüfungskandidaten ersucht worden anzugeben, welche Objekte für eine Selbstnutzung bestimmt seien. Die Beschwerdeführerin habe eine "Garage für den eigenen Oldtimer in einem Wohnkomplex" nicht als sol- ches Objekt qualifiziert, was als falsche Antwort gewertet worden sei. Die

B-7706/2024 Seite 10 Aufgabenstellung habe zu wenig Informationen enthalten, um diese Frage korrekt zu beantworten, da sie Interpretationen offengelassen habe. Es sei nicht klar, ob es sich bei der Aufgabenstellung um einen Wohnkomplex mit Eigentums- oder Mietwohnungen handle und wer der Eigentümer sei. Ihre Antwort sei daher korrekt, wenn sich die Garage in einem Komplex von Mietwohnungen befinde, dann fliesse nämlich der Mietzins in den Ertrags- wert des Eigentümers ein. Die Prüfungskommission führt hierzu aus, da der Auftraggeber vom eigenen Oldtimer spreche, liege aus Sicht des Schätzers ein selbstgenutztes Objekt vor. Es müsse berücksichtigt werden, wer der Auftraggeber für das Schätzungsgutachten sei. Vorliegend sei dies der Eigentümer, da Mieter keine Schätzungsaufträge erteilen würden. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, weshalb die "Garage für den eigenen Oldtimer in einem Wohnkomplex" ein Anlageobjekt und nicht ein selbstgenutztes Objekt darstellen soll. Wenn es sich um die "eigene" Garage handelt, fliessen keine Mietzinse in den Er- tragswert des Eigentümers ein und es ist entsprechend nicht relevant, ob sich die Garage des Eigentümers in einem Wohnkomplex mit Miet- oder Eigentumswohnungen befindet. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Aufgabenstellung habe zu wenig Informationen für eine korrekte Beant- wortung enthalten, kann daher nicht gefolgt werden. Die Bewertung der Prüfungskommission ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 4.2.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung der Auf- gabe B1c, worin die Prüfungskandidaten die Auswirkungen einer Pla- nungszone auf den Wert eines unbebauten Grundstückes zu erklären hat- ten. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Prüfungsantwort 1 von 2 Punk- ten. Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verlangte die Beschwerdeführerin zusätzliche 0.5 Punkte für ihre Antwort. Die Prüfungs- kommission stellte sich hingegen auf den Standpunkt, die Beschwerdefüh- rerin habe den Kern der Frage nicht erkannt und sie habe bei der Nach- kontrolle festgestellt, dass für die Prüfungsantwort kein Punkt erteilt wer- den könne, da die Antwort falsch sei. Die Beschwerdeführerin rügt nun ei- nerseits den nachträglichen Punkteabzug durch die Prüfungskommission als unzulässige "reformatio in peius" sowie die ursprüngliche Bewertung der Prüfungsaufgabe als Unterbewertung. 4.2.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bun- desverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prü- fung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in

B-7706/2024 Seite 11 der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefoch- ten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Wei- terbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Er- fahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 m.H. und BVGE 2007/6 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1). Was für Fachnoten gilt, gilt natürlich auch für die Anzahl der in einem Prüfungsteil erreichten Punkte. Der Punkteabzug im vorinstanzlichen Verfahren durch die Prüfungskom- mission ist daher lediglich Teil der Begründung und hat keinen Dispositiv- charakter. Das Verbot der reformatio in peius besagt, dass im Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei nur geändert werden darf, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht oder im Fall einer Änderung zugunsten einer Gegenpartei (Art. 62 Abs. 2 VwVG), und nur, nachdem der Beschwerdeführer über die Absicht einer derartigen reformatio in peius in Kenntnis gesetzt wurde und damit die Gelegenheit zur Gegenäusserung und zu einem allfälligen Beschwer- derückzug erhalten hat (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG). Ob eine reformatio in peius vorliegt, beurteilt sich alleine aufgrund des Dispositivs des vor- instanzlichen Entscheids. Auf dessen Begründung kommt es dagegen nicht an (Urteil des BGer 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 3.2; vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 62 VwVG). Wenn die Prüfungskommission im Kontext der Nachkontrolle durch ihre Experten zum Schluss kommt, richtigerweise sei die Leistung der Be- schwerdeführerin unter einzelnen Beurteilungskriterien sogar niedriger zu bewerten als anlässlich der ursprünglichen Bewertung, so handelt es sich daher nicht um eine reformatio in peius und die Frage, ob die Vorausset- zungen für eine solche gegeben seien, stellt sich nicht. 4.2.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Unterbewertung ist festzuhalten, dass den Prüfungsexperten in Bezug auf die relative Gewichtung der ver- schiedenen Aufgaben ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, ins- besondere hinsichtlich der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden (vgl. oben

B-7706/2024 Seite 12 E. 4.1). Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwischenresultat weitergerechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten ei- nen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der Berechnung des Zwi- schenresultats berücksichtigen, oder auch – beziehungsweise in welchem Ausmass – bei der Berechnung der weiteren Schritte, hängt davon ab, wel- che Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexperten als die we- sentliche Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet wird. Da den Prü- fungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zu- steht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechts- fehlerhaft, das heisst willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (vgl. Ur- teile des BVGer B-2229/2011 E. 6.1; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nur die Nennung des Hauptbegriffs (Bauzone statt Planungszone) verwechselt, gleichwohl sei ihre Definition in der Folge einwandfrei gewesen. Die Prüfungskommission führt aus, die Beschwerdeführerin habe den Kern der Frage nicht erkannt. Solange ein Grundstück in der Planungszone sei, sei es kein Bauland und entspreche Landwirtschaftsland. Ihre Antwort beziehe sich auf Bauzonen und nicht auf die Planungszone gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Die Planungszone bezeichne ein Gebiet, in welchem Nutzungs- pläne erlassen oder geändert werden müssten. Sie werde von einer Be- hörde erlassen und sei sofort mit ihrem Erlass rechtswirksam. In einem mit Planungszone bezeichneten Gebiet dürfe nichts unternommen werden, was die (künftige) Nutzungsplanung präjudizieren würde. Der Beschwer- deführerin könne kein Punkt für ihre Antwort vergeben werden, da sie falsch sei und auch der zweite Satz nicht korrekt sei. 4.2.6 Bei Folgefehlern, bei denen auf Grundlage eines falschen Zwischen- resultats korrekt weiter gerechnet wurde, werden häufig für den zweiten Schritt Punkte erteilt, weil die vorgenommene Berechnung die gleiche ist wie bei einer richtigen Lösung, auch wenn das Endresultat dann, aufgrund des unrichtigen Zwischenresultats, nicht korrekt ist. Es ist jedoch offen- sichtlich und unbestritten, dass sich die von der Beschwerdeführerin gege- bene Antwort auf "Bauzonen" und nicht auf "Planungszonen" bezieht. Ob die Experten für derartige völlig andere Beschreibungen Punkte vergeben, liegt daher in ihrem freien Ermessen. Da und soweit keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Experten die Prüfungsleistung der Be- schwerdeführerin diesbezüglich rechtsungleich mit derjenigen von anderen

B-7706/2024 Seite 13 Kandidaten bewertet haben, ist ihre Beurteilung daher nicht zu beanstan- den. 4.3 Die Beschwerdeführerin erreichte im Prüfungsteil "Immobilienbewer- tung" ursprünglich 128 Punkte und damit die Note 3.5. Für das Erreichen der Note 4.0 wären 132 Punkte nötig. Die Prüfungskommission gesteht ihr wie schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nun 130.5 Punkte zu. Selbst wenn sich daher die Rügen betreffend die Bewertung der Aufgaben B10b (+0.5 Punkte) und C1b (+0.5 Punkte) als begründet erweisen wür- den, würde sie damit nur 131.5 Punkte erreichen. Für die Erteilung der Note 4.0 wären indessen 132 Punkte nötig. Es erübrigt sich daher, auf diese weiteren Rügen einzugehen. 4.4 Die Note 3.5 für den Prüfungsteil "Immobilienbewertung" ist daher nicht zu beanstanden. 5. In Bezug auf den Prüfungsteil "Immobilientreuhand" macht die Beschwer- deführerin geltend, die Aufgaben A1 und A2 seien zu schwierig gewesen, da sie ausserhalb des Prüfungsstoffs lägen. Sie verlangt aus diesem Grund die für diese Aufgaben mögliche Maximalpunktzahl, also 2.5 Punkte mehr als ihr erteilt worden waren, sowie insgesamt 4 zusätzliche Punkte für die Aufgaben A13a, A14c, B3, C4c, C15e, C17 und D5. 5.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Vorausset- zung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt ein solches wegen Verfahrensfehlern nicht vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch die Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1 m.w.H., Ur- teile des BVGer B-7307/2016 vom 23. August 2017 S. 6, B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1). Ein Verfahrensfehler, wie ihn die Beschwerdefüh- rerin behauptet, könnte daher nicht zu zusätzlichen Punkten führen, selbst wenn die Rüge begründet wäre. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Prüfungsaufga- ben A1 und A2 nicht lösen können, da diese ausserhalb des Prüfungsstof- fes lägen. Die Prüfungskommission stellte sich im vorinstanzlichen Beschwerdever- fahren auf den Standpunkt, das Thema liege gemäss Wegleitung zur Prü- fungsordnung (Ziff. 5.1.) innerhalb des Prüfungsstoffes. Ein Immobilien-

B-7706/2024 Seite 14 treuhänder müsse in der Lage sein, Kunden in Bauprojekten zu beraten und als Bauherrenvertreter deren Interessen zu vertreten. Für diese Auf- gabe sei es unabdingbar, einfache Multiple-Choice-Fragen in Bezug auf Werkverträge und Bauprozesse, wie sie in den Fragen A1 und A2 gefragt worden seien, beantworten zu können. In den Aufgaben A1 und A2 mussten die Prüfungskandidaten beurteilen, ob die Fragen oder Aussagen richtig oder falsch seien. Für jede richtige Antwort wurden 0.5 Punkte, für falsche Antworten keine Punkte erteilt. In den Fragen A1 und A2 mussten Aussagen zum SIA-Werkver- trag 1023:2013 (Vertragsparteien und Inhalt) beurteilt werden. Die Weglei- tung zum Prüfungsteil "Immobilientreuhand" sieht vor, dass ein Immobili- entreuhänder in der Lage sei, Kunden in Bauprojekten zu beraten und als Bauherrenvertreter deren Interessen zu vertreten. Weiter habe er in der Lage zu sein, die Grundsätze des Bau- und Planungsrechts wiederzuge- ben und für den konkreten Anwendungsfall zu interpretieren, insbesondere Garantien nach OR beziehungsweise SIA 118 (vgl. Ziff. 5.1 Wegleitung). Wenn die Prüfungskommission ausführt, es sei für einen Immobilientreu- händer unabdingbar, einfache Fragen in Bezug auf Werkverträge zu be- antworten, um ihre Kunden zu beraten und die Interessen der von ihnen vertretenen Bauherren zu wahren, ist dies nachvollziehbar. In diesem Kontext betrachtet, ist der Inhalt der Aufgaben A1 und A2 daher nicht zu beanstanden und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdefüh- rerin erweisen sich als unbegründet. 5.3 Ohnehin müssen Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Man- gels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur schnellstmög- lichen Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmen- den eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst ab- wartet (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2019 E. 7.2; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2, B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3 und B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinrei- chend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem

B-7706/2024 Seite 15 Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umstän- den des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des BGer 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6 m.w.H.; 2C_769/2019 E. 7.3). Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Schwierigkeit der in Frage stehenden Aufgaben erst nach Erhalt des Prüfungsresultates im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens gerügt hat. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist dies zu spät. Gründe, warum ihr nicht zuzumuten gewesen wäre, den behaupteten Ver- fahrensmangel früher zu rügen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung ihrer Antwort in der Prüfungsaufgabe B3, worin die Prüfungskandidaten anzugeben hatten, ob die Aussage "Die Erteilung einer Baubewilligung liegt im Ermessen der Be- hörden" richtig oder falsch sei. Die Prüfungskommission ist der Ansicht, diese Aussage sei falsch, da sich die Behörden an die gesetzlichen Be- stimmungen zu halten hätten. Solche Multiple-Choice-Fragen seien in kei- ner Weise offen oder unklar gestellt, sondern richteten sich an eine eindeu- tige Antwort. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Meinung, dass einer Behörde bei der Erteilung einer Baubewilligung ein Ermessensspiel- raum obliege, weshalb ihr für ihre Antwort 0.5 Punkte zu erteilen seien. Zudem sei die Frage undeutlich formuliert gewesen, da unter der Bedin- gung, dass der gesetzliche Rahmen eingehalten ist, die Erteilung einer Be- willigung im Ermessen der Behörden liege. Es obliegt der Beschwerdeführerin zu beweisen, dass die Auffassung der Prüfungsexperten unrichtig sei. Sie hat indessen weder substantiiert noch belegt, dass den Baubewilligungsbehörden nicht nur ein Beurteilungsspiel- raum bei der Auslegung einzelner Voraussetzungen, sondern ein eigentli- cher Ermessensspielraum beim Entscheid über eine Baubewilligung zu- steht. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die in der Aufgabe genannte Aussage von der Prüfungskommission als falsch eingestuft und der Be- schwerdeführerin für ihre Antwort keine Punkte erteilt wurden. 5.5 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Antwort in der Prüfungsaufgabe C4c, worin die Prüfungskandidaten drei wesentliche Gründe anzugeben hatten, weshalb die Unterscheidung der Begriffe "In- standhaltung" und "Instandsetzung" von Gebäuden für die unterschiedli- chen Immobiliendisziplinen relevant sei. Die Beschwerdeführerin hat für

B-7706/2024 Seite 16 ihre ersten beiden Antworten 1 beziehungsweise zwei Drittel der 1.5 mög- lichen Punkte erhalten. Die dritte Antwort "Strategiedefinition" qualifizierte die Prüfungskommission als zu pauschal, um ihr dafür Punkte zu erteilen. Es sei unklar, welche Strategie gemeint sei. Die Auswahl an möglichen ge- meinten Strategien sei gross und von einer angehenden Immobilientreu- händerin dürfe erwartet werden, dass diese sich der Konsequenz ihrer Ant- worten bewusst sei und diese entsprechend klarer sein müssten. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Ansicht der Prüfungskommission unhaltbar ist. Soweit sie im Rechtsmittelverfahren zu erklären versucht, welche Strategien sie ge- meint habe, bleibt unersichtlich, inwiefern sich dies aus ihrer Lösung selbst hätte ergeben sollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Prü- fungskommission der Beschwerdeführerin für die in Frage stehende Lö- sung keine weiteren Punkte erteilen will. 5.6 Auch hinsichtlich der Prüfungsaufgabe C15e rügt die Beschwerdefüh- rerin eine Unterbewertung ihrer Lösung. Die Prüfungskandidaten hatten eine relevante Information anzugeben, welche sie aus einer Machbarkeits- studie herauslesen konnten. Die Beschwerdeführerin erhielt keine Punkte für ihre Antwort "In welchem Umfang ein zukünftiges Projekt umgesetzt werden könnte – ist für die Bestimmung der Attraktivität notwendig". Die Prüfungskommission stellt sich auf den Standpunkt, dass aus der Antwort der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden könne, was von Relevanz sei und die Erteilung von Punkten rechtfertigen würde. Zudem nennt die Prüfungskommission drei Beispiele für korrekte Antworten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht die Prüfungskommission zu beweisen hat, dass die Lösung eines Prüfungskandidaten falsch ist, son- dern sie als Prüfungskandidatin die Beweislast dafür trägt, dass die Bewer- tung materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Be- hauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prü- fungsexperten sei falsch oder eine vorgegebene Musterlösung sei unvoll- ständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. oben E. 4.1.). Die Be- wertung der Prüfungsaufgabe durch die Prüfungskommission ist daher nicht zu beanstanden. 5.7 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Antwort in der Prüfungsaufgabe C17, in welcher die Prüfungskandidaten zwei mögliche Quellen für die Analyse des Ertragspotenzials eines Entwicklungsprojektes

B-7706/2024 Seite 17 nennen sollten. Die Prüfungskommission nennt sieben mögliche Quellen als korrekte Antworten und führt aus, die Antwort der Beschwerdeführerin sei falsch. Es seien Quellen und nicht eigene Berechnungen gefragt gewe- sen. Solche habe sie keine genannt, obwohl ausdrücklich danach gefragt worden sei. Wenn sie mit ihrer Antwort Berechnungen von bekannten Im- mobilienstudien gemeint habe, hätte sie dies präzisieren müssen. Die Be- schwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern ihre Antworten "durch Berechnung der möglich erzielbaren Mietzinse" und "Bewertung" der Aufgabenstellung entsprechen. Es ist offensichtlich, dass die Berech- nung der erzielbaren Mietzinse auf einer Quelle basieren würden, welche die Beschwerdeführerin aber nicht nennt. Insofern ist nicht zu beanstan- den, wenn die Prüfungskommission der Beschwerdeführerin für ihre Ant- worten keine Punkte erteilt hat. 5.8 Die Beschwerdeführerin erreichte im Prüfungsteil "Immobilientreuhand schriftlich" ursprünglich 128.5 Punkte und damit die Note 3.5. Für das Er- reichen der Note 4.0 wären 132 Punkte nötig. Die Prüfungskommission ge- steht ihr, wie schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, nun 130 Punkte zu. Selbst wenn sich daher die Rügen betreffend die Bewertung der Aufgaben A13a (+0.5 Punkte), A14c (+0.5 Punkte) und D5 (+0.5 Punkte) als begründet erweisen würden, würde sie damit nur 131.5 Punkte errei- chen. Für die Erteilung der Note 4.0 wären indessen 132 Punkte nötig. Es erübrigt sich daher, auf diese weiteren Rügen einzugehen. 5.9 Die Note 3.5 für den Prüfungsteil "Immobilientreuhand schriftlich" ist daher nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde aufgrund des Gesagten als unbegründet und ist daher sowohl im Hauptbegehren wie auch in allen Eventualbegehren abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwer- deführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE).

B-7706/2024 Seite 18 8. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der Vor- instanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bun- desverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-recht- lichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dem- entsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7 und B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3 m.H.) 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2 m.w.H.).

B-7706/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Marina Reichmuth

B-7706/2024 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 9. September 2025

B-7706/2024 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Triplik vom 18. August 2025) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Triplik vom 18. August 2025) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Zitate

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37