B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 26.11.2024 (2C_64/2023)
Abteilung II B-747/2014
Korrekturen
Urteil vom 16. November 2022 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
gegen
Wettbewerbskommission WEKO, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Sanktionsverfügung vom 2. Dezember 2013 (Abreden im Bereich Luftfracht, Untersuchung 81.21-0014).
B-747/2014 Seite 2 Inhaltsverzeichnis
B-747/2014 Seite 3 8. Sachverhalt ...................................................................................................................... 33 8.1 Sicht der Vorinstanz: Beteiligung an einer weltweiten Gesamtabrede zu diversen Preisbestanteilen (1,1284-1319) ..................................................................................... 33 8.2 Entgegnung der Beschwerdeführerinnen (2 [...] ,61,193-201) ...................................... 35 8.3 Vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ..................................................................... 36 8.4 "Einheitliche, fortgesetzte Zuwiderhandlung" (Gesamtabrede) oder eine (bzw. mehrere) Einzelabrede(n)? ............................................................................................. 38 Beweisrecht ...................................................................................................................... 43 9.1 Grundsätze ............................................................................................................... 43 9.2 Selbstanzeigen im beweisrechtlichen Kontext ........................................................... 48 10. Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG ............................................................... 49 10.1 Tragweite des Abredebegriffs ................................................................................. 49 10.2 Informationsaustausch als Abredeform? ................................................................. 51 11. Treibstoffzuschläge (Wettbewerbsabrede) .................................................................. 57 11.1 Parteistandpunkte zur Beweislage und deren Würdigung ....................................... 57 11.2 Würdigung der Beweislage durch das Bundesverwaltungsgericht .......................... 60 11.2.1 April/Mai 2004 (neue Schwellenwerte, Anpassung FSC) ................................. 61 11.2.2 Juni 2004 (Z._______-Kontakte) ..................................................................... 66 11.2.3 September/Oktober 2004 (Anstieg auf Stufen 6+7) ......................................... 68 11.2.4 November 2004 (Stufen 8+9) .......................................................................... 71 11.2.5 Kontakte im Dezember 2004/Januar 2005 (Stufe 6) ........................................ 72 11.2.6 Frühjahr bis Sommer 2005 (Anstieg auf Stufen 7, 8 + 9) ................................. 74 11.2.7 September/Oktober 2005 (Stufen 11+12) ........................................................ 78 11.2.8 November 2005 (Treibstoffpreis-Rückgang, Stufen 11+10) ............................. 80 11.2.9 Dezember 2005 (Stufe 9) ................................................................................ 82 11.2.10 Februar 2006 ................................................................................................. 83 11.2.11 Keine Kontakte auf Stufe Hauptquartier ......................................................... 84 11.2.12 Schlussfolgerung ........................................................................................... 85 11.3 Parteistandpunkte zum Vorliegen einer Wettbewerbsabrede .................................. 87 11.4 Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts (Wettbewerbsabrede) ......................... 89
B-747/2014 Seite 4 12. Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen (Wettbewerbsabrede) ............................ 101 12.1 Beweislage und deren Würdigung durch die Verfahrensbeteiligten ....................... 101 12.1.1 Jahr 2003 .................................................................................................... 102 12.1.2 Mai 2004 ..................................................................................................... 103 12.1.3 März 2005 ................................................................................................... 103 12.1.4 Januar-Juli 2005 .......................................................................................... 103 12.1.5 Oktober 2005 .............................................................................................. 109 12.1.6 Jahr 2006 .................................................................................................... 110 12.1.7 Kontakte auf Stufe Hauptquartier ................................................................ 110 12.1.8 Beweisergebnis und rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ................. 111 12.1.9 Entgegnung der Beschwerdeführerinnen .................................................... 111 12.2 Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts (Wettbewerbsabrede) ....................... 116 13. Unzulässigkeit der Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) ................................................ 118 13.1 Standpunkt der Verfahrensbeteiligten ................................................................... 118 13.2 Vorliegen von Preisabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG ............................................... 119 13.3 Prüfung von Effizienz- oder Rechtfertigungsgründen ............................................ 122 14. Sanktion (Art. 49a KG) ................................................................................................. 123 14.1 Bemessungsgrundsätze und vorinstanzliche Sanktionsbemessung ...................... 123 14.2 Rügen der Beschwerdeführerinnen und deren rechtliche Würdigung .................... 126 14.2.1 Verjährung des staatlichen Sanktionsanspruchs? ....................................... 126 14.2.2 Keine Sanktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes? .................... 127 14.2.3 Unverhältnismässiger Basisprozentsatz von 8 %? ...................................... 133 14.2.4 Erhöhungsgrund: Dauer des Verstosses ..................................................... 135 14.2.5 Weitere erschwerende oder mildernde Umstände? ..................................... 135 14.3 Ergebnis: Sanktionsreduktion ................................................................................ 135 15. Dispositiv Ziffer 1: angeordnetes Verbot von Preisabsprachen ............................... 136 16. Verfahrenskostenliquidation vor der Vorinstanz ....................................................... 139 17. Zusammenfassung ...................................................................................................... 142 18. Nebenfolgen ................................................................................................................. 142 Dispositiv .......................................................................................................................... 144
B-747/2014 Seite 5 Sachverhalt: A. A.a Am 23. Dezember 2005 reichte [...] beim Sekretariat der Wettbewerbs- kommission eine Selbstanzeige ein. Diese ergänzte sie in der Folge münd- lich (protokolliert vom Sekretariat am 2., 23., 27. Februar, 24. März, 31. Mai, 26.-28. September 2006, 13. Juni 2007 sowie 19. Dezember 2008). A.b Am 13. Februar 2006 eröffnete das Sekretariat eine Untersuchung zu Abreden über Zuschläge im Bereich Luftfracht. Diese Untersuchung rich- tete sich zuerst gegen den (als einfache Gesellschaft konstituierten) Z._______, [...] und [...] und umfasste später folgende 14 Luftfahrtunter- nehmen:
B-747/2014 Seite 6 A.c Am 14. Februar 2006 fanden Hausdurchsuchungen beim Z._______, bei [...], [...], [...] und [...] statt. Die Eröffnung der Untersuchung wurde am 2. März 2006 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 43, S. 41) und am 7. März 2006 im Bundesblatt (BBl 2006, 2707) publiziert. A.d In der Folge reichten folgende Unternehmen Selbstanzeigen (inkl. Er- gänzungen) ein:
B-747/2014 Seite 7
Quelle: WEKO in "Presserohstoff" vom 10. Januar 2014 (vgl. unten unter A.h) Zudem wurden, mit Ausnahme von [...], allen Parteien Verfahrenskosten von je Fr. 96'588.– auferlegt (unter solidarischer Haftung für den Gesamt- betrag von Fr. 1'313'630.–); [...] wurden Verfahrenskosten von Fr. 57'987.– auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 811'818.– (Dispositiv Ziff. 4). Im Übrigen wurde das Verfahren einge- stellt (Dispositiv Ziff. 3). A.g Am 9. Januar 2014 wurde die Sanktionsverfügung an alle Untersu- chungsadressaten versandt. A.h Am 10. Januar 2014 veröffentlichte die Vorinstanz auf ihrer Website eine Medienmitteilung ("WEKO büsst mehrere Fluggesellschaften"), wel- che den Parteien vorab zur Kenntnis gebracht worden war. Gleichzeitig wurde eine neun Seiten umfassende Darstellung der Sanktionsverfügung öffentlich aufgeschaltet (mit dem Titel "81.21-0014: Abreden im Bereich Luftfracht Presserohstoff"). B. Am 12. Februar 2014 fochten die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzli- che Verfügung vom 2. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. In ihrer Beschwerde stellen sie folgende Rechtsbegehren:
B-747/2014 Seite 8 "1. Dispositiv Ziffern 2 und 4 des Entscheids der Weko vom 2. Dezember 2013 in Sachen Untersuchung betreffend Abreden im Bereich Luftfracht (81.21- 0014) seien, soweit es [... Beschwerdeführerinnen...] betrifft, aufzuheben und die Untersuchung sei ohne Folgen für [... Beschwerdeführerinnen...] einzu- stellen. 2. Dispositiv Ziffer 1 des im Antrag 1 genannten Entscheids der Weko sei teil- weise aufzuheben, soweit darin jeder Informationsaustausch zu Preiselemen- ten und Preisfestsetzungsmechanismen untersagt wird. 3. Eventualiter sei der Entscheid der Weko vom 2. Dezember 2013 in Sachen Untersuchung betreffend Abreden im Bereich Luftfracht (81.21-0014) in Be- zug auf die gegen [... Beschwerdeführerinnen...] verhängte Sanktion (Ziffer 2 des Dispositivs) aufzuheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Des Weiteren werden folgende Verfahrensanträge gestellt: "1. Die Akten der Vorinstanz seien für das Beschwerdeverfahren beizuziehen. 2. Es sei mit der Beschwerdeführerin eine öffentliche Parteiverhandlung durch- zuführen. 3. Alle Informationen und Beilagen, welche als Geschäftsgeheimnisse bezeich- net werden, seien als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten weder während des Verfahrens noch im Fall einer Entscheidpublikation offen zu le- gen. 4. Im Falle einer Entscheidpublikation sei der Publikationstext vorgängig der Publikation [... Beschwerdeführerinnen...] vorzulegen, damit [... Beschwer- deführerinnen...] diesen auf Geschäftsgeheimnisse prüfen kann." C. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2014 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (unter Kostenfol- gen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen). Die Vorinstanz hält an der an- gefochtenen Verfügung und den darin gemachten Ausführungen vollum- fänglich fest.
B-747/2014 Seite 9 D. Mit Replik vom 25. August 2014 bekräftigen die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerdeanträge. E. Mit Duplik vom 2. Oktober 2014 bestätigt die Vorinstanz die in ihrer Verfü- gung sowie ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 fragte das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerdeführerinnen an, ob sie angesichts des ausführlichen Schriftenwechsels an ihrem Verfahrensantrag Nr. 2 auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung weiterhin festhielten. G. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 erklärten die Beschwerdeführerinnen den Verzicht auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Gleichzei- tig reichten sie Auszüge aus einer Zusammenfassung des Sanktionsbe- schlusses der EU-Kommission vom 17. März 2017 (i.S. AT.39258) ein. H. H.a Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für das vor- liegende Urteil erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H.b Angesichts der Verfahrenskomplexität werden im Interesse der besse- ren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Urteils nachfolgend, wo nötig, die Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Aktenstücke (in den Klammern) mit Zahlen vor Komma/Doppelpunkt wie folgt abgekürzt: 1 = angefochtene Sanktionsverfügung; 2 = Beschwerde; 3 = Vernehmlas- sung der Vorinstanz; 4 = Replik der Beschwerdeführerinnen; 5 = Duplik der Vorinstanz. Auf ein Komma folgende Zahlen bedeuten je nachdem Rz., Ziff. oder Seite – Doppelpunkt steht vor act. oder Beilage. Ferner werden die fraglichen Luftfahrtunternehmen (bzw. Gruppe), wo nötig vereinfacht, in An- lehnung an den IATA-Code wie folgt abgekürzt: [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] (Beispiele: 1,52 = Sanktionsverfügung, Rz. 52; 1:559:1 = Sanktionsverfügung, act. 559, Beilage 1; 1:9,3 = act. 9, Ziff. 3 der Sanktionsverfügung; 4 [...] ,3 = Replik von [...], Rz. 3; 2 [...] :15,7 = Beschwerde von [...], Beilage 15, Rz. 7).
B-747/2014 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
B-747/2014 Seite 11 B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 E. 1.3; vgl. auch das Urteil B-3626/2017 vom 27. November 2019 E. 1). 1.1.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im soeben erwähnten Rahmen einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Sanktions- verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh- ler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Bundesverwal- tungsgericht sein Urteil zu begründen und dabei die Rügen Punkt für Punkt zu behandeln (BGE 139 I 72 E. 4.5); unter verfassungsrechtlichen Vorga- ben (Art. 29 Abs. 1 BV) ist jedoch nicht erforderlich, dass es sich mit allen noch so unbegründeten Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 5.1 m.H.). 2. Parteistandpunkte zum Sachverhalt und zur Rechtsanwendung Die Parteien sind sich zunächst zur Feststellung des Sachverhalts uneinig (E. 3.1 f.). Strittig ist sodann die Frage, in welchem Verhältnis das Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrs- abkommen CH-EG, LVA CH-EU, SR 0.748.127.192.68) zum innerstaatli- chen Recht steht (E. 3.3 f., 4 ff.). 2.1 Preisabrede (Vorinstanz) Zum Sachverhalt legt die Vorinstanz dar, heutzutage würden viele Waren per Luftfracht befördert. Auf den Cargo-Märkten operierten zwei Anbieter- gruppen: (1.) Luftverkehrsunternehmen, welche mit Luftfracht-Speditionen zusammenarbeiten, und (2.) integrierte Systemanbieter, wie DHL, UPS, TNT oder FedEx. Vorliegend gehe es um die erste Gruppe: Für den Wa- renversand wende sich die verladende Wirtschaft an einen Spediteur (Be-
B-747/2014 Seite 12 förderer), der den Transport übernehme, entweder selbst oder unter Zuhil- fenahme beauftragter Frachtführer, wie Lkw-Unternehmen, Reedereien, Eisenbahn- oder Luftverkehrsunternehmen. Ungefähr sechzig Luftfrachtunternehmen seien "Mitglieder" des Z._______ (vgl. A.b), darunter [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]. Der Z._______ verfolge als Ziel, die Interessen von Fluggesell- schaften, welche Frachttransporte in und aus der Schweiz betreiben wür- den, voranzubringen. Seit 1994 behandle der Z._______ Luftfrachtangele- genheiten stellvertretend für [...] die nach oder aus der Schweiz operierten oder hierzulande ein Verkaufsbüro betrieben. Mehrere Luftverkehrsunternehmen hätten sich über längere Zeit an einer horizontalen Preisabrede beteiligt und sich über Frachtraten, Treibstoffzu- schläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA so- wie über die Nicht-Kommissionierung dieser Zuschläge abgesprochen oder ihr Verhalten entsprechend abgestimmt. Im Rahmen eines Netzwer- kes, insbesondere unter dem Dach des Z._______, hätten sie in zahlrei- chen Kontakten ihr Preisverhalten für die Bereitstellung von Luftfrachtleis- tungen koordiniert. Dies werde durch zahlreiche Selbstanzeigen, E-Mails, Sitzungsprotokolle, Notizen, Medienmitteilungen, lnformationsschreiben (etc.) belegt. Diese Zuwiderhandlungen seien als "einzige und fortdauernde Zuwider- handlungen" im Sinne der EU-Rechtsprechung aufzufassen. Sie bezweck- ten, im Bereich Luftfracht den Wettbewerb schweizweit und im europäi- schen Wirtschaftsraum zu verhindern und einzuschränken, und seien auch geeignet gewesen, den Handel "Schweiz – EU" zu beeinträchtigen. 2.2 Widerspruch zum Kommissionsentscheid (Beschwerdeführerinnen) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, irgendwo an irgendwelchen Kar- tellrechtsverstössen beteiligt gewesen zu sein. Sie seien in keinem der weltweit durchgeführten Kartellverfahren zu einer Bussgeldzahlung verur- teilt worden. Angesichts geringer Luftfrachtaktivitäten in der Schweiz ([...]) leuchte es nicht ein, warum sie ausgerechnet nur in der Schweiz an wett- bewerbswidrigen Absprachen beteiligen gewesen sein sollen und sonst nir- gends. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen basiert die angefochtene Verfügung auf einer "pauschalen Vorverurteilung" sowie "schlampigen Be- weisführung". Zwar lege die Vorinstanz Beweise vor, die andere Luft- frachtunternehmen belasten würden. Doch sei sie nicht in der Lage,
B-747/2014 Seite 13 B._______ eine Verwicklung an Abreden zu Frachtraten, Treibstoffzuschlä- gen, Kriegsrisikozuschlägen, US-Zollabfertigungszuschlägen oder die Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen schlüssig nachzuweisen. 2.3 Gleichzeitige Anwendung von Abkommen und Gesetz (Vorinstanz) Aus Sicht der Vorinstanz ist auf den vorliegend zu beurteilenden Sachver- halt sowohl das Luftverkehrsabkommen als auch das Kartellgesetz (KG, SR 251) anwendbar. Mit dem LVA CH-EU übernehme die Schweiz alle wettbewerbsrechtlichen Luftfahrt-Vorschriften der EU. Die hier zu beurtei- lende Abrede habe weltweite Geltung gehabt, sofern eine bestimmte Des- tination, wie beispielsweise die Schweiz, nicht ausdrücklich ausgenommen worden sei. Dementsprechend lägen unabhängig vom Ort der Kontakte Auswirkungen auf die Schweiz vor. Kartellrechtlich sanktionsrelevant sind aus Sicht der Vorinstanz die Stre- cken zwischen der Schweiz und den USA, Singapur, der Tschechischen Republik (bis 30. April 2004), Pakistan und Vietnam. Für diese bestünden in keinem Luftverkehrsabkommen kartellgesetzausschliessende Frei- räume für zulässige Tarifabsprachen. Erlaubten Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten eine vertragsmässige Vereinbarung von Tarifen, wie z.B. für Strecken zwischen der Schweiz und Deutschland (bis 1.6.2002), Korea, Südafrika, Italien (bis 1.6.2002), Österreich (bis 1.6.2002), Dänemark (bis 1.6.2002), Norwegen, Schweden (bis 1.6.2002), Japan, Hong Kong, Lu- xemburg (bis 1.6.2002), Grossbritannien/Nordirland (bis 1.6.2002), den Niederlanden (bis 1.6.2002), Indien, Indonesien, Philippinen, Thailand, China, Kanada, Belgien (bis 1.6.2002), Ungarn (bis 1.5.2004), Türkei, Sri Lanka, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Ägypten, sei eine ent- sprechende Tarifkoordination zulässig. 2.4 Ausschliessliche Anwendung des europäischen Rechts (Beschwerde- führerinnen) Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, die Vorinstanz über- schreite ihre Zuständigkeit für die rechtliche Beurteilung. Der von ihr unter- suchte Sachverhalt falle in den ausschliesslichen Anwendungsbereich des LVA CH-EU, das Vorrang habe und die Anwendbarkeit des KG aus- schliesse. Das LVA CH-EU räume der Vorinstanz für den fraglichen Sank- tionszeitraum keine Sanktionskompetenz ein, weshalb die angefochtene Sanktion einer gesetzlichen Grundlage entbehre.
B-747/2014 Seite 14 3. Auslegung des Luftverkehrsabkommens 3.1 Geltung von EU-Kartellrecht Das LVA CH-EU ist eine internationale Übereinkunft zwischen der Schweiz und der EU (vgl. ANDREAS GLASER, Umsetzung und Durchführung des Rechts der Bilateralen Verträge in der Schweiz, in: Glaser/Langer [Hrsg.], Die Verfassungsdynamik der europäischen Integration und demokratische Partizipation, 2015, S. 154). Es legt für beide Vertragsparteien Regeln für die Zivilluftfahrt fest (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LVA CH-EU), konkret für die Bereiche Liberalisierung des Luftverkehrs, Wettbewerb, Technische Har- monisierung, Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Umwelt sowie Lärm- und Verbraucherschutz (vgl. Anhänge 2-8 LVA CH- EU). Dabei regelt es den Zugang schweizerischer Fluggesellschaften zum liberalisierten europäischen Luftverkehrsmarkt auf der Grundlage der Ge- genseitigkeit. Im Unterschied zu anderen Abkommen wird beim LVA CH-EU das beste- hende relevante EU-Recht auf die Schweiz ausgedehnt. Die Schweiz über- nimmt in der Substanz in etwa die gleichen Bestimmungen wie im Falle eines EU-Beitritts, allerdings mit einer Einschränkung im Bereich der Ver- kehrsrechte, welche schweizerischen Fluggesellschaften etappenweise zugestanden werden (vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Ab- kommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, Botschaft Bilaterale I, BBl 1999, 6128, 6150; BGE 138 II 42 E. 2.1, E. 3.1; COTTIER ET AL., Die Rechtsbeziehungen der Schweiz und der Europäischen Union, 2014, Rz. 142; REGULA DETTLING-OTT, in: Hobe/von Ruckteschell [Hrsg.], Kölner Kompendium des Luftrechts, Bd. 1, 2008, S. 26, Rz. 81). Das LVA CH-EU übernimmt als partieller Integrationsvertrag das gesamte relevante Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich als die gemeinsamen Bestimmungen der Parteien und überträgt den Gemeinschaftsinstitutionen die Kontrolle sowie Überwachung der Anwendung der Wettbewerbsregeln (Botschaft Bilaterale I, a.a.O., BBl 1999, 6150, 6156 ff.; GLASER, a.a.O., S. 150 f.; allgemein zur Berücksichtigung des EU-Kartellrechts BGE 143 II 297 E. 6.2.3). Mit dem LVA CH-EU wird die Schweiz luftrechtlich von einem Drittland zu einem EU-Binnenmarktland. Der hohe Integrationsgrad des LVA CH-EU spiegelt sich nicht nur in der weitgehenden Übernahme des EU-Rechts und der Rechtsprechung wieder, sondern auch darin, dass Ver- letzungen der Regelungen dieses Abkommens der Wettbewerbsbehörde der EU (Kommission) und der Europäischen Gerichtsbarkeit unterstellt
B-747/2014 Seite 15 werden (vgl. Botschaft Bilaterale I, a.a.O., BBl 1999, 6158; COTTIER ET AL., a.a.O., Rz. 142). Für die vorliegende Streitsache heisst dies, dass nach Massgabe des LVA CH-EU in der Schweiz EU-Kartellrecht gilt. 3.2 Auslegung des Luftverkehrsabkommens Für die Auslegung und Anwendung des LVA CH-EU ist auf die Wiener Ver- tragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111, in Kraft am 6. Juni 1990) als Ausdruck gewohnheitsrechtlicher Standards abzustellen (1,971-980), insbesondere auf die Art. 31 VRK ("Allgemeine Auslegungs- regel"), Art. 32 VRK ("Ergänzende Auslegungsmittel") und Art. 26 VRK ("Pacta sunt servanda"), auch wenn die EU nicht Partei dieser Konvention ist (vgl. BGE 146 II 150 E. 5.3.1; Urteil des BGer 2C_534/2019 vom 4. Feb- ruar 2020 [nicht in BGE 146 II 145 publizierte] E. 3.2.5, je m.w.H., je auch zum Folgenden). Ausgangspunkt der Auslegung ist gemäss Art. 31 Abs. 1 VRK der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretie- ren. Diese gewöhnliche Bedeutung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen. Art. 31 Abs. 1 VRK bestimmt bei der Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente eine Reihenfolge, ohne dabei eine feste Rangord- nung unter diesen festzulegen (BGE 146 II 150 E. 5.3.2, auch zum Folgen- den). Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben stellt die tele- ologische Auslegung den effet utile des Vertrags sicher. Letzterer kommt mittelbar in Art. 17 LVA CH-EU zum Ausdruck, wonach die Vertragsparteien zur Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen alle geeigneten Massnahmen treffen und sich aller Massnahmen enthalten, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden. Vorbereitende Arbeiten ("travaux préparatoires") und die Umstände des Vertragsabschlusses könnten aufgrund von Art. 32 VRK nur ausnahms- weise herangezogen werden.
B-747/2014 Seite 16 3.3 Sachlicher Geltungsbereich des LVA CH-EU Nach Art. 2 LVA CH-EU gelten die Bestimmungen dieses Abkommens und des Anhangs im Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar da- mit zusammenhängende Angelegenheiten wie im Anhang aufgeführt be- treffen. Die hier zu beurteilenden Luftfrachttransporte durch die Beschwer- deführerinnen betreffen den Luftverkehr und fallen damit grundsätzlich in den Geltungsbereich des Abkommens. Art. 2 LVA CH-EU schränkt dabei den Anwendungsbereich auf den Luftver- kehr ein. Transporte auf dem Landweg fallen grundsätzlich unter das Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 (Landverkehrsabkommen, SR 0.740.72, in Kraft ab 1. Juni 2002). Die Beschränkung im LVA CH-EU erweist sich als erforderlich, da einzelne Bestimmungen nicht nur die Luftfahrt berühren könnten (vgl. Botschaft Bilaterale I, a.a.O., BBl 1999, 6255). Für den für die Sanktion als massgebend erachteten Zeitraum zwischen
B-747/2014 Seite 17 o Nr. 3975/87 (Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtun- ternehmen, geändert durch die Verordnung Nr. 1284/91 des Rates vom 14. Mai 1991 [Art. 1] und durch die Verordnung Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 [Art. 1]. Art. 1-7, 8 Abs. 1-2, Art. 9-11, 12 Abs. 2, 4-5, Art. 13 Abs. 1-2, Art. 14–19). 3.4 Räumlicher Geltungsbereich des LVA CH-EU Das LVA CH-EU gilt gemäss Art. 34 "für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits". 4. Verhältnis von Luftverkehrsabkommen und Kartellgesetz 4.1 Verbots- und Sanktionsnormen nach LVA CH-EU und KG 4.1.1 Mit dem LVA CH-EU unvereinbar und verboten sind nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a LVA CH-EU in materieller Hinsicht alle Vereinbarungen zwi- schen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinde- rung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbeson- dere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufs- preise oder sonstiger Geschäftsbedingungen. Dieser Vorschrift entsprechen im Schweizerischen Recht folgende Normen: o Art. 4 Abs. 1 KG, wonach als Wettbewerbsabreden rechtlich er- zwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufei- nander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen gelten, die eine Wettbewerbsbe- schränkung bezwecken oder bewirken. o Art. 5 Abs. 1 KG, wonach Abreden unzulässig sind, die den Wett- bewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen er- heblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirt- schaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sowie
B-747/2014 Seite 18 o Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG, wonach die Beseitigung wirksamen Wett- bewerbs insbesondere bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen vermutet wird, sofern sie zwischen Un- ternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen. 4.1.2 Ob allfällige Wettbewerbsverstösse (gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a LVA CH-EU bzw. Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 Bst. a KG) im vorinstanzlich sanktionierten Zeitraum zwischen 1. April 2004 bis (spätestens) Februar 2006 (vgl. 1,1677) überhaupt sanktionierbar sind, ist je nach Rechtsgrundlage unter- schiedlich zu beantworten: Vorab ist zu Recht unbestritten, dass sich im LVA CH-EU selbst (im Unter- schied zu Art. 103 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union [AEUV, konsolidierte Fassung ABI. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff.]) keine Norm findet, welche zur Sanktionierung einer allfälligen Ver- letzung der statuierten Verbote die Erhebung von Geldbussen oder Zwangsgeldern vorsieht. Vielmehr werden im Anhang europarechtliche Bestimmungen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug aufgeführt, die nach dem Willen der Vertragspartner grundsätzlich auch in der Schweiz direkt angewendet werden sollen (vgl. Art. 2 LVA CH-EU). Hierzu ist anzumerken, dass EU-Verordnungen im Gegensatz zu Richtlinien verbindliche, generell- abstrakte, in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Regelungen sind, weshalb es regelmässig weder nötig noch zulässig ist, sie in einem Erlass des innerstaatlichen Rechts umzusetzen (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1). Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend festhalten, wäre die Vorinstanz für den fraglichen Sanktionszeitraum nicht zur Sanktionierung ermächtigt gewesen, wenn hier ausschliesslich das LVA CH-EU massgebend wäre. Auch die Vorinstanz räumt ein, dass gestützt auf das LVA EU-CH allein nur ein Verbot, aber keine Geldsanktion ausgesprochen werden dürfte. Zwar sieht das LVA CH-EU als partieller lntegrationsvertrag eine vollständige Übernahme des acquis communautaire vor, aber nur bezogen auf den Zeit- punkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 LVA CH-EU). Beim In- krafttreten des LVA CH-EU waren daher die wettbewerbsrechtlichen Rege- lungen massgeblich, die nach Art. 32 LVA CH-EU als Anhang Bestandteil des Abkommens waren. Die dort aufgeführten verfahrensrechtlichen Ver- ordnungen Nr. 17/62, Nr. 141/62, Nr. 3975/87 und Nr. 2410/92 enthielten keinerlei Sanktionskompetenz. Dies wird zu Recht von niemandem bestrit- ten.
B-747/2014 Seite 19 In den Anhang des LVA CH-EU aufgenommen wurde eine Sanktionskom- petenz (vgl. Verordnung Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchfüh- rung der in den Art. 81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsre- geln [anwendbar auf den Luftverkehr seit 1. Mai 2004]) erst mit Beschluss Nr. 1/2007 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 5. Dezember 2007 (ABl. L-34/19 vom 8. Februar 2008). Sie trat für die Schweiz somit erst am 1. Februar 2008 in Kraft, also rund zwei Jahre nach Beendigung der sanktionierten (angeblichen) Wettbewerbsabreden. 4.2 Sanktionierbarkeit Für das inländische Recht wurde die Sanktionierbarkeit unzulässiger Wett- bewerbsbeschränkungen im Rahmen der Kartellgesetzrevision von 2004 (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7. November 2001, BBl 2002, 2022) mit der Inkraftsetzung von Art. 49a KG am 1. April 2004 eingeführt (AS 2004, 1385): Gemäss Abs. 1 von Art. 49a KG wird ein Unternehmen, das u.a. an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 beteiligt ist, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz er- zielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Die Massnahme nach Art. 49a KG verfügt über einen strafrechtsähnlichen Charakter (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.1 m.w.H.). Das Verhalten ist nur für denjenigen Zeitraum zu sanktionieren, in welchem es praktiziert wurde und unzulässig war (BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], BSK KG, 2. Aufl. 2021, Art. 26 Rz. 151 und TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., Art. 49a Rz. 31 ff.). Nach der Schlussbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2003 entfällt eine Belastung, wenn eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten von Art. 49a gemeldet oder aufgelöst wird (AS 2004, 1385, BBl 2002, 2022, 5506, vgl. hierzu das Urteil des BGer 2A.287/2005 vom 19. August 2005). Dieser Sanktionsausschluss bezieht sich auf im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Gesetzesänderung am 1. April 2004 existierende Wettbewerbsbe- schränkungen. Er kann insbesondere auch durch zeitgerechte Auflösung der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung herbeigeführt und – zumindest
B-747/2014 Seite 20 dem Wortlaut nach – nicht durch einen Widerspruch der Vorinstanz besei- tigt werden (Urteil des BGer 2A.287/2005 vom 19. August 2005 E. 3.1, insb. mit dem Hinweis, wonach der Gesetzgeber an den intertemporalrechtli- chen Sanktionsausschluss weniger hohe Anforderungen stellt als an jenen gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG, vgl. TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., SchlB Rz. 31 f.). 4.3 Kompetenzzuweisung nach Art. 10 LVA CH-EU Nach Art. 10 LVA CH-EU unterliegen Vereinbarungen, Beschlüsse und auf- einander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein- schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir- ken, sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel- lung, die sich nur auf den Handel innerhalb der Schweiz auswirken können, schweizerischem Recht und der Zuständigkeit schweizerischer Behörden. Hierzu hält die Botschaft des Bundesrates fest, dass – angesichts der aus- sergewöhnlichen Rechtswirkung des LVA CH-EU, alle anwendbaren Best- immungen der EU in diesem Bereich in gemeinsame Regeln der Vertrags- parteien zu überführen – das betreffende schweizerische Recht lediglich noch auf Verhaltensweisen anwendbar bleibt, welche ausschliesslich Aus- wirkungen in der Schweiz haben (Botschaft Bilaterale I, a.a.O., BBl 1999, 6158; COTTIER ET AL., a.a.O., Rz. 709). Im innerstaatlichen Recht wird – im Rahmen des vom KG beabsichtigten Schutzes des nationalen Wettbewerbs – in Art. 2 Abs. 2 KG zum räumli- chen Geltungsbereich das Auswirkungsprinzip statuiert: Demnach ist das KG auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. Insofern fallen auch Auslands- sachverhalte unter das KG, wenn sie sich in der Schweiz auswirken kön- nen (BGE 143 II 297 E. 3.2; MARC AMSTUTZ/RAMIN SILVAN GOHARI, BSK KG, a.a.O., Art. 2 Rz. 155 ff.; VINCENT MARTENET/PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], CR Concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 2 Rz. 91, 94; RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: Zäch et. al. [Hrsg.], DIKE- KG, 2018, Art. 2 Rz. 55 f.,74 ff.). Dabei ist nach höchstrichterlicher Recht- sprechung die Prüfung einer bestimmten Intensität der Auswirkungen im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 KG weder notwendig noch zulässig (BGE 143 II 297 E. 3.7 m.w.H.; HEIZMANN/MAYER, DIKE-KG, a.a.O., Art. 2 Rz. 70; AM- STUTZ/GOHARI, BSK KG, a.a.O., Art. 2 Rz. 191 f.).
B-747/2014 Seite 21 Die Notwendigkeit von inlandsbezogenen Auswirkungen ergibt sich auch implizit aus Art. 49a Abs. 1 KG, wonach fehlbare Unternehmen mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden. So muss ein (zur Sanktions- bemessung heranzuziehender) Umsatz durch einen Wettbewerbsverstoss erzielt worden sein, der sich hierzulande ausgewirkt hat, was ihn erst räum- lich dem Wettbewerbsgebiet der Schweiz zurechenbar macht und dadurch die Zuständigkeit der Vorinstanz begründet (vgl. BGE 144 II 194 E. 6.2 f.; TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., Art. 49a Rz. 44; ROTH/BOVET, CR Con- currence, a.a.O., Art. 49a Rz. 25; PATRICK KRAUSKOPF, DIKE-KG, a.a.O., Art. 49a Abs. 1-2 Rz. 33). Dies räumt richtigerweise auch die Vorinstanz ein (vgl. 1,800 sowie 1,1637 ff. unter Bezugnahme auf die Auswirkungen auf den sachlich relevanten Markt, d. h. die untersuchten und einzig sank- tionierten fünf Strecken in Drittstaaten). 4.4 Kompetenzzuweisung nach Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU Nach Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU wenden die Organe der Gemeinschaft Art. 8 und 9 LVA CH-EU an und kontrollieren Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen gemäss den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wobei dem Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwi- schen den Organen der Gemeinschaft und den schweizerischen Behörden Rechnung getragen wird. Gemäss der Botschaft des Bundesrats wird die Kompetenz für die Über- prüfung von Sachverhalten nach Art. 8 LVA CH-EU, welche Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt oder auf den Handel zwischen den Vertrags- parteien haben könnten, den Gemeinschaftsinstitutionen übertragen: "Dabei werden allerdings die Gemeinschaftsinstitutionen in Absprache mit den schweizerischen Behörden vorgehen. Gestützt auf das Auswir- kungsprinzip betrachtet sich die EU-Kommission bereits heute als zu- ständig für alle Sachverhalte die, wenngleich sie von schweizerischen Unternehmen ausgehen, sich auf den Wettbewerb innerhalb der Ge- meinschaft auswirken" (Botschaft Bilaterale I, a.a.O., BBl 1999, 6255 f.). Gemäss Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU haben die Kommission und die schwei- zerischen Wettbewerbsbehörden für Sachverhalte, die den Handel zwi- schen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind, konkurrie- rende Zuständigkeiten. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 der EU-Verord-
B-747/2014 Seite 22 nung 17/62 und Art. 7 Abs. 2 der EU-Verordnung 3975/87; diese Verord- nungen sind angesichts des Verweises im Anhang zum LVA CH-EU (mit dem Wortlaut: "Verweise in den folgenden Rechtsakten auf die Artikel 87 und 82 EG-Vertrag sind als Verweise auf Artikel 8 und 9 dieses Abkom- mens zu verstehen") vorliegend für die Rechtsanwendung des LVA CH-EU anwendbar. Soweit die EU-Kommission ein Verfahren eingeleitet hat, sind die schweizerischen Wettbewerbsbehörden für den entsprechenden Sach- verhalt nicht mehr zuständig, wie die VO 17/62 (Art. 9) und VO 3975/87 (Art. 7) festhielten, als sie für den hier massgeblichen Sanktionszeitraum im Anhang des LVA CH-EU figurierten. Die Schweizer Behörden sind in einem solchen Fall, unabhängig von der Frage des anwendbaren Rechts, nicht mehr zuständig. Deshalb ist ihnen diesfalls – im Lichte der klaren Kompetenzübertragung an die sachzuständigen EU-Wettbewerbsbehör- den – ein Rückgriff auf nationales Recht verwehrt. 4.5 Kompetenzzuweisung nach Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU Nach Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU entscheiden die schweizerischen Behör- den gemäss den Art. 8 und 9 LVA CH-EU über die Zulässigkeit von Verein- barungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel- lung in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern. Gemäss der Botschaft des Bundesrats bleibt im Verhältnis der Schweiz zu Drittstaaten die ausschliessliche Zuständigkeit der schweizerischen Behör- den gewahrt (Botschaft Bilaterale I, a.a.O., BBl 1999, 6256). Mit anderen Worten geht es dabei um den Vollzug in Fällen mit "lediglich landesinternen Auswirkungen" (so COTTIER ET AL., a.a.O., Rz. 709; vgl. auch das Urteil des EuG T-324/17 vom 30. März 2022 Rz. 44, 248). 4.6 Zwischenfazit Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall angeblich vorgefallene Vereinba- rungen (i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Bst. a LVA CH-EU bzw. Art. 5 Abs. 1 und 3 Bst. a KG) zu grenzüberschreitenden Luftverkehrsstrecken im internationalen Luftfrachtmarkt beanstandet und sanktioniert. Diese Abreden beschlagen unbestrittenermassen nicht den rein inner- schweizerischen Luftfrachtmarkt, wie er in der Formulierung des auf inner- staatliche Handlungen bezogenen Art. 10 LVA EU-CH "nur auf den Handel der Schweiz auswirken können" klar zum Ausdruck kommt und eine direkte Anwendbarkeit des KG zur Folge hätte.
B-747/2014 Seite 23 Somit erweist sich hier die Kompetenzzuweisungsregel nach Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU als einschlägig, die vorsieht, dass die schweizerischen Behör- den gemäss Art. 8 LVA CH-EU insbesondere über die Zulässigkeit von Ver- einbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern entscheiden. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend einräumen (2 [...] ,19,25,30,39, 44 f.), durfte sich die Vorinstanz gestützt auf Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU grundsätzlich für zuständig erachten, die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten und sanktionierten angeblichen Abreden zu Strecken zwi- schen der Schweiz und fünf Drittländern (vgl. 1,1637 f.) wettbewerbsrecht- lich zu beurteilen, zumal die EU-Kommission die Beurteilung dieser Sach- verhalte nicht an sich gezogen hatte. Diesbezüglich kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. 1,963-968). Die von der Vorinstanz aufgeworfene und offengelassene Frage nach allenfalls konkurrierenden Zuständigkeiten zwischen der Schweiz und der EU stellt sich in diesem Zusammenhang nicht (1,968). 5. Folgen der Zuständigkeit für die Sanktionskompetenz Ob die hier beanstandeten Wettbewerbsbeschränkungen ausschliesslich nach LVA CH-EU oder auch nach KG zu beurteilen sind, was erst einen Rückgriff auf die kartellgesetzliche Sanktionsordnung erlauben würde, hängt somit entscheidend davon ab, ob die Kompetenzzuweisung nach Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU auch eine Normierung des in der Sache anwend- baren Sanktionsrechts miteinschliesst. Die Verfahrensbeteiligten vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen. 5.1 Standpunkte der Verfahrensbeteiligten zur Auslegung 5.1.1 Die Vorinstanz verweist auf die in Art. 1 LVA CH-EU festgehaltene Zielrichtung, nach der die Schweiz im Rahmen dieses Abkommens EU- Recht vollumfänglich übernehmen und anwenden muss und sich beim Er- lass und der Anwendung nationalen Rechts am Abkommen und Gemein- schaftsrecht als Harmonisierungsbestimmungen zu orientieren hat. Zu- sammen mit dem Wortlaut lasse dies keine klare Schlussfolgerung zum Verhältnis des Abkommens, Gemeinschaftsrecht und Kartellgesetz zu. Bei Abschluss des LVA CH-EU sei das europäische Wettbewerbsrecht nicht auf den Luftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern anwendbar gewesen. Daher könne eine Harmonisierung nicht bedeuten,
B-747/2014 Seite 24 dass europäisches Wettbewerbsrecht auf den Luftverkehr zwischen der Schweiz und Drittländern Anwendung finden sollte. Eine solche Auslegung von Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU würde sonst über das Harmonisierungsziel hinausgehen. Angesichts von Ziel und Zweck des Abkommens sei Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU, welcher den auf den EU-Raum und die Schweiz be- schränkten räumlichen Geltungsbereich des LVA CH-EU sprenge, restriktiv auszulegen, ja sogar teleologisch zu reduzieren. In diesem Sinne gehe die Konzeption des LVA CH-EU davon aus, dass die Schweiz – wie ein EU- Mitgliedstaat damals – auch für den Luftverkehr in Drittstaaten ihr nationa- les Recht habe anwenden dürfen (1,1011). Als Auslegungsergebnis fasst die Vorinstanz Folgendes zusammen: Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU lasse hinsichtlich der anwendbaren Bestimmun- gen einen gewissen Spielraum offen. Als partieller Integrationsvertrag komme dem LVA CH-EU eine besondere Bedeutung zu, weshalb eine An- lehnung an das in der VO 1/2003 geregelte Verhältnis zwischen dem Kar- tellrecht der EU und den Wettbewerbsregeln ihrer Mitgliedstaaten ange- zeigt sei. Demzufolge hätten die schweizerischen Wettbewerbsbehörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 2 LVA CH- EU sowohl die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des LVA CH-EU als auch schweizerisches Kartellrecht anzuwenden, wobei das Abkommen Vorrang geniesse: So dürfe einerseits ein nach LVA CH-EU zulässiges Ver- halten nicht nach KG verboten werden. Andererseits könne auch keine nach LVA CH-EU verbotene Verhaltensweise durch das KG gerechtfertigt werden. Sei aber ein Verhalten nach LVA CH-EU und KG unzulässig, stünde das LVA CH-EU einer Sanktion nach KG nicht entgegen. Das LVA CH-EU lasse die Zulässigkeit von Sanktionen durch schweizerische Be- hörden offen (1,1025). 5.1.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, der untersuchte Sachverhalt falle in den ausschliesslichen Anwendungsbe- reich des LVA CH-EU, das völkerrechtlichen Vorrang geniesse. Seien nur dessen Bestimmungen massgeblich, die zur Zeit der fraglichen Abreden gegolten hätten, scheide eine Sanktionskompetenz der Vorinstanz nach KG aus. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU dürfe die Vorinstanz ihren Entscheid materiell-rechtlich einzig auf die Art. 8 und 9 LVA CH-EU und nicht auf das KG stützen. Dementsprechend habe die Vorinstanz gegenüber B._______ nach Schweizer Recht kein "Buss- geld" in Millionenhöhe (als strengere Rechtsfolge) verfügen dürfen, als nach LVA CH-EU zulässig gewesen wäre, d. h. einzig die Feststellung der
B-747/2014 Seite 25 Unzulässigkeit mit "Abstellungsverfügung für die Zukunft" (2 [...] ,21,42, 45,50-56). 5.2 Wortlautgestützte Auslegung (Offenheit des Wortlauts) 5.2.1 Der Wortlaut des Vertrags resp. von Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU spricht auf den ersten Blick für den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen, wel- che einzig das LVA CH-EU für anwendbar betrachten. Der Passus "ent- scheiden ... über die Zulässigkeit" wird im LVA CH-EU scheinbar gleichbe- deutend wie "anwenden" verstanden. Ebenso wird in Art. 11 Abs. 1 des Ab- kommens "kontrollieren ... gemäss" offenbar ohne Unterschied verwendet. Bei näherem Hinsehen führt der Wortlaut der anzuwendenden Normen al- lerdings zu keinem klaren Resultat. Lediglich Art. 10 LVA CH-EU schreibt vor, dass wettbewerbsrechtliche Sachverhalte, die sich nur auf den Handel innerhalb der Schweiz auswirken können, schweizerischem Recht unter- liegen. Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU erwähnt die Anwendung schweizerischen Rechts demgegenüber nicht ausdrücklich. Dass eine Behörde, wie in Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU festgehalten, "gemäss" zweier Bestimmungen (Art. 8 und 9 LVA CH-EU) "zu entscheiden" hat, liesse sich auch so verste- hen, dass alle anderen Bestimmungen (insbesondere solche innerstaatli- cher Natur) auszublenden seien. Die Frage nach dem anwendbaren Sanktionsrecht bzw. der Sanktionskom- petenz bleibt damit bei einer Auslegung allein nach dem Wortlaut offen. 5.3 Systematische Auslegung (fehlende Sanktionsordnung) In systematischer Hinsicht könnte die Tatsache, dass das LVA CH-EU an- fänglich, insbesondere für den hier relevanten Zeitraum, keine Sanktions- kompetenz enthielt, für eine Gleichbedeutung von "gemäss ... entschei- den" (Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU) und "anwenden" (Art. 11 Abs. 1 LVA CH- EU) sprechen (wie bereits erwähnt, kam eine Sanktionskompetenz
erst mit der Erweiterung des Anhangs zum Übereinkommens hinzu, der nun seit dem Februar 2008 auf eine sanktionsbewehrte Verordnung verweist [E. 4.1]). Doch scheint der in Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU verwendete Begriff "Zuläs- sigkeit" eher nahe zu legen, dass nicht sämtliche Rechtsfragen durch das LVA CH-EU geregelt sind, zumal Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU nur Vorgaben bezüglich der eigentlichen Zulässigkeit von Verhaltensweisen macht und deshalb die Möglichkeit einer parallelen Anwendung von LVA CH-EU und
B-747/2014 Seite 26 KG – hinsichtlich Massnahmen und Sanktionen – nicht zwingend ausge- schlossen wird. Eine klare Antwort erlaubt jedoch auch eine systematische Betrachtung nicht. 5.4 Vertragszielorientierte Auslegung (Integration der Schweiz) 5.4.1 Das LVA CH-EU integriert die Schweiz partiell in den europäischen Kontext bzw. macht sie zumindest im Ergebnis zum EU-Binnenmarktland (vgl. E. 3.2). Damit integriert es die Schweiz insgesamt stärker in den ac- quis communautaire als andere bilaterale Abkommen. Ziel und Zweck des LVA CH-EU könnten daher auf den ersten Blick ebenfalls nahelegen, die Worte "anwenden" und "über die Zulässigkeit entscheiden" gleichbedeu- tend zu verstehen und daher nicht auszuschliessen, dass die Vertragspar- teien auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt europäisches Kar- tellrecht zur Anwendung bringen wollten. Nach der Präambel des LVA CH-EU, welche nach Art. 31 Abs. 2 VRK zu berücksichtigen ist, waren die Vertragsparteien "vom Wunsche geleitet, die Vorschriften für den Luftverkehr innerhalb Europas einander anzugleichen" und "Regeln für die Zivilluftfahrt innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft und der Schweiz aufzustellen". Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (1999) gelangte europäisches Wettbewerbsrecht nur im innereuropäischen Ver- hältnis zur Anwendung. Indem die Schweiz gleichsam zu einem EU-Bin- nenmarktland wurde, verpflichtete sie sich zwar, das Recht der Union im in- nereuropäischen Verhältnis zu beachten. Ein "Harmonierungsziel", das dasselbe auch für den Luftverkehr mit einem Drittland vorsehen würde, lässt sich dem LVA CH-EU in seiner ursprünglichen Fassung aber nicht entnehmen. Eine auf die Präambel abgestützte vertragszielorientierte Auslegung legt es somit nahe, "anwenden" und "über die Zulässigkeit entscheiden" unter- schiedlich zu verstehen: Die in Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU verwendete Formulierung "anwenden" verpflichtet die Gemeinschaftsorgane zu einer ausschliesslichen Anwen- dung des europäischen Wettbewerbsrechts, weshalb für andere Vorschrif- ten kein Raum bleibt.
B-747/2014 Seite 27 5.4.2 Der Entscheid über die Zulässigkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU hat demgegenüber "gemäss" den Art. 8 und 9 LVA CH-EU zu erfol- gen, die beide ohne weiteres self-executing sind. Dass das LVA CH-EU in Art. 11 Abs. 2 auch Flüge zwischen der Schweiz und Drittstaaten erwähnt, führt somit nicht dazu, dass diese von seinem räumlichen Geltungsbereich (Art. 34 LVA CH-EU) im engeren Sinn erfasst werden. Letzteres würde bereits dem Zweck des LVA CH-EU zuwiderlau- fen, den acquis communitaire allein im innereuropäischen Verhältnis (ein- schliesslich der Schweiz) zur Anwendung zu bringen. Letztlich geht es bei diesen Flügen um Sachverhalte, die gerade nicht das binnenmarktbezogene Auswirkungskriterium von Art. 8 Abs. 1 LVA CH-EU erfüllen, gemäss dem Wettbewerbsabreden oder abgestimmte Verhaltens- weisen geeignet sein müssen, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, wobei sie zudem eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich des LVA CH-EU bezwecken oder bewirken. 5.4.3 Trotz dieser Sachlage hat sich die Schweiz in Art. 11 Abs. 2 LVA CH- EU verpflichtet, sich abweichend von der innerstaatlichen Definition des Abrede-Tatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 KG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) nach der Umschreibung von Art. 8 Abs. 1 LVA CH-EU zu richten, d. h. nach dem für den EU-Binnenraum verbindlichen Massstab, der auch dort für Dritt- staatenverhältnisse gilt und Art. 101 AEUV entspricht. Eine Selbstverpflichtung der Schweiz, in solchen Luftstreckenverhältnissen zu Drittländern allfällige Rechtsfolgen einzig nach LVA CH-EU zu beurtei- len, wie dies der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU (mit dem Anwen- dungsgebot hinsichtlich Art. 8 LVA CH-EU sowie den in Anhang aufgeführ- ten Rechtsvorschriften) nahelegen könnte, lässt sich indessen weder Art. 11 noch einer anderen Norm des LVA CH-EU entnehmen. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Schweiz sich bei Abschluss des LVA CH-EU, also zu einer Zeit als hierzulande unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen noch nicht direkt sanktionierbar waren, staatsvertragsrechtlich dazu hätte verpflichten wollen, im Zuständigkeits- bereich Schweizerischer Behörden liegende unzulässige Wettbewerbsbe- schränkungen einzig mit dem damaligen Instrumentarium (d. h. nur unter Sanktionsdrohung gestellte Verbote) zu ahnden. Dass die Schweiz vor-
B-747/2014 Seite 28 sorglich auf eine innerstaatlich wirksame Sanktionsordnung nach Mass- gabe des Auswirkungsprinzips hätte verzichten wollen, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Zusatzbotschaft vom 14. Juni 2002 (zur Botschaft zur Ände- rung des Kartellgesetzes [Untersuchungen in Verfahren nach dem Luftver- kehrsabkommen Schweiz-EG], BBl 2002, 5506) lassen sich keine gegen- teiligen Schlussfolgerungen ziehen: Zur Frage, ob schweizerische Behör- den im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU schwei- zerisches oder das EU-Luftverkehrsabkommen anwenden, äussert sie sich nicht. Zutreffend hält die Vorinstanz denn auch fest, dass in der Schweiz bei Ab- schluss des LVA CH-EU das KG von 1995 galt, das keine direkten Sankti- onen kannte und grundsätzlich auch keine Unterscheidung zwischen Bin- nensachverhalten und internationalen Sachverhalten traf, vorbehältlich all- fälliger staatsvertraglicher Regelungen (1,1005). Zutreffend ist auch ihr Hinweis, dass der Luftverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht in den Zuständigkeitsbereich der EU-Kommission fiel (1,1006). War europäisches Wettbewerbsrecht im Zeitpunkt des Abschlus- ses des LVA CH-EU zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht an- wendbar, ist nicht ersichtlich, weshalb im Interesse des vom LVA CH-EU angestrebten Harmonisierungsziels im Luftverkehr zwischen der Schweiz und Drittländern ausschliesslich Europäisches Wettbewerbsrecht Anwen- dung finden müsste. Es kann zustimmend auf die entsprechenden Erörte- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (1,1006-1011). Die von der Vor- instanz zitierte Sicht des Bundesrates (Botschaft Bilaterale I, zitiert in 1,1023), dass "das betreffende schweizerische Recht im Bereich Luftver- kehr lediglich noch auf Verhalten anwendbar sei, welche ausschliesslich Auswirkungen in der Schweiz haben", erweist sich unter diesen Umstän- den allerdings als zu eng. 5.4.4 Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU verpflichtet somit die schweizerischen Wettbewerbsbehörden zwar über die Zulässigkeit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen "gemäss" den Art. 8 und 9 LVA-EU zu entscheiden. Die Anwendung des KG wird aber nicht ausge- schlossen. Bei Strecken zwischen der Schweiz und Nicht-EU-Ländern erweist sich da- her Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU als reine Kompetenzzuweisungsregel für sich in der Schweiz auswirkende Wettbewerbsbeschränkungen. Art. 8 LVA CH- EU legt den materiellrechtlichen Beurteilungsmassstab fest. Das LVA CH-
B-747/2014 Seite 29 EU, insbesondere die dort allenfalls verankerte Sanktionsordnung ist im Übrigen nicht anwendbar. Im Sinne der Vorinstanz besteht insofern durchaus Raum für eine Anwen- dung des KG, insbesondere seiner innerstaatlichen Sanktionsordnung (vgl. E. 4.1 f.) und der in Art. 30 Abs. 1 KG vorgesehenen Massnahmen. Weitere Auslegungselemente, die einen eindeutig anderen Schluss erlauben wür- den, finden sich nicht, wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. 1,1017-1024). Eine allfällige Sanktionierung von Preisabsprachen, die sich auf die unter- suchten fünf Drittlandstrecken auswirken, oder von abgestimmten Verhal- tensweisen, die sich als Auswirkungen auf den fraglichen Drittlandstrecken manifestieren, beurteilt sich daher zwar einzig nach Art. 49a KG. Die Aus- legung der in Abs. 1 von Art. 49a KG festgelegten Tatbestandsmässigkeit (der Beteiligung an einer unzulässigen Abrede nach den Art. 5 Abs. 3 und 4 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) hat sich aber am Art. 8 Abs. 1 LVA CH-EU zu orientieren. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (1,1025,1119), könnte nach LVA CH-EU zulässiges Verhalten nicht nach KG verboten oder nach LVA CH-EU verbotenes Verhalten nicht gestützt auf das KG gerechtfertigt werden. Dass die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften im Verhältnis zu Dritt- staaten den effet utile gefährden würde, der in Art. 17 LVA CH-EU (mittel- bar) zum Ausdruck kommt (E. 3.3), ist nicht ersichtlich. 5.4.5 Eine den vorangehenden Ausführungen entsprechende Interpreta- tion der anwendbaren Normen mussten im Übrigen auch die Fluggesell- schaften zumindest in Betracht ziehen. Es ist daher nicht davon auszuge- hen, dass sie von der Auslegung des LVA CH-EU in ihren Geschäftsbezie- hungen zu Drittländern völlig überrascht wurden. Eine Verletzung des sich aus Treu und Glauben (Art. 9 BV) bzw. des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 7 EMRK) ergebenden Bestimmtheitsgebots (vgl. hierzu das Urteil B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 Rz. 1448 ff. m.H.) ist somit ebenfalls nicht erkennbar. 6. Vorbehaltene Vorschriften (erlaubte Tarifkoordination) Nach Art. 3 Abs. 1 KG entfällt die Anwendung des KG bzw. sind Vorschrif- ten vorbehalten, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die
B-747/2014 Seite 30 eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen (Bst. a) oder die ein- zelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Bst. b). Ein Ausschluss der Anwendung des KG ist jedoch nur gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlage möglich, die ein wettbewerbsbehinderndes Verhalten verordnet oder zulässt (BGE 141 II 66 E. 2.2.3). Erlauben (oder gebieten) bilaterale Luftverkehrsabkommen mit Nicht-EU- Staaten ausdrücklich, dass Luftfahrtunternehmen ihre Tarife koordinieren (d. h. einvernehmlich absprechen, bisweilen unter dem Vorbehalt behörd- licher Genehmigung, vgl. 1,946), so wird damit im betreffenden Luftver- kehrsverhältnis staatsvertraglich Preiswettbewerb ausgeschlossen und in- soweit die wettbewerbsrechtliche Ordnung im vom entsprechenden Luft- verkehrsabkommen geregelten Streckenverhältnis modifiziert. Die Vorinstanz hat daher unter Hinweis auf Botschaft, Rechtsprechung und Lehre mit eingehender Begründung zu Recht erkannt, dass der Gesetzge- ber mit dem – nach Abschluss bilateraler Luftverkehrsabkommen erfolgten – Erlass des KG nicht von wettbewerbswidrigen Regeln in solchen Abkom- men hätte abweichen wollen (vgl. COTTIER ET AL., a.a.O., Rz. 79 f.). Mit der Vorinstanz (1,958) und den Beschwerdeführerinnen (2 [...] ,60-62) ist daher davon auszugehen, dass alle bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und Nicht-EU-Staaten, soweit sie eine streckenbezogene, wettbewerbsausschliessende Tarifkoordination vorsehen, dem KG vorge- hen beziehungsweise dessen Anwendung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a KG ausschliessen. 7. Streitgegenstand 7.1 Streitgegenstand einer gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung – des Anfechtungsgegen- standes – bildet, soweit es im Streite liegt. Innerhalb des Anfechtungsge- genstandes bestimmen die Anträge der beschwerdeführenden Partei den Streitgegenstand (THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 19; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: DIKE-Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 11). Massgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist lediglich die rechtliche Wirkung, nicht die Begründung oder Herleitung (FLÜCKIGER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 7 Rz. 19)).
B-747/2014 Seite 31 Dies setzt voraus, dass das Verfügungsdispositiv aus sich heraus klar ver- ständlich ist, so dass für den Verfügungsadressaten deutlich erkennbar wird, welches Rechtsverhältnis für ihn gelten soll (vgl. Urteil des BVGer A-391/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 5.6.1, auch zum Folgenden). Dem- entsprechend müssen Dispositivziffern – im Sinne individuell-konkreter An- ordnungen – so formuliert sein, dass der Verfügungsadressat nicht lange nach dem Sinn suchen muss, sondern genau erkennen kann, welche kon- kreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt werden. Bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Be- deutungsgehalt zu verstehen, mithin ist auf die Begründung zurückzugrei- fen, um die Tragweite des Dispositivs richtig erfassen zu können. Dessen Auslegung hat dabei nach Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer B-2203/2018 vom 12. August 2019 E. 5.3.1; B-7972/2008 vom 4. März 2010 E. 4.3.1; PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 Rz. 44; KENJI IZUMI/SIMONE KRIMMER, DIKE-KG, a.a.O., Art. 30 Rz. 34). Da nur das Dispositiv einer Verfügung angefochten werden kann und ge- gebenenfalls in formelle Rechtskraft erwächst, sind die Erwägungen recht- lich nicht verbindlich und insofern auch nicht selbständig anfechtbar (vgl. für viele: BGE 145 II 259 E. 2.5.3; 137 II 199 E. 6; Urteil des BGer 2C_524/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.5.3; Urteil B-2203/2018 E. 5.3.1, je auch zum Folgenden). Sie spielen insoweit eine Rolle, als sie die verfas- sungsrechtlich geforderte Begründung des Verfügungsdispositivs enthal- ten müssen und zudem allenfalls unerlässlich sind, um den Inhalt dieses Dispositivs zu verdeutlichen. 7.2 Im vorliegenden Verfahren erstreckt sich der Streitgegenstand ange- sichts der Anträge der Beschwerdeführerinnen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.1.2), auf drei Fragen: o auf den ihnen in der Dispositiv Ziffer 2 auferlegten Sanktionsbetrag von Fr. [...], o auf das ihnen in der Dispositiv Ziffer 1 auferlegte, angeblich zu weitreichende Verbot des Preisinformationsaustauschs aus- serhalb des eigenen Konzernverbandes sowie
B-747/2014 Seite 32 o auf die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 96'588.– (unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'313'630.–) in der Dispositiv Ziffer 4. Zu bemerken ist in diesem Kontext, dass in keiner der angefochtenen Dis- positivziffern die "Unzulässigkeit eines bestimmten Verhaltens" konkret umschrieben beziehungsweise festgestellt wird. Ebenso wenig findet sich im Dispositiv eine Feststellung zur angeblichen Gesamtabrede in Bezug auf sämtliche angeblich abgesprochenen Preiselemente, welche den Un- tersuchungsgegenstand der Vorinstanz bildeten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung käme im Kontext von Sankti- onsverfügungen solchen, einzig auf Sachverhaltskomplexe bezogenen Unzulässigkeitsfeststellungen Dispositiv-Charakter zu (vgl. Urteile des BGer 2C_63/2016 vom 24. Oktober 2017 [teilweise publiziert in BGE 143 II 297] sowie 2C_524/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.5.3 mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015). Mit dieser Rechtspre- chung (BGE 137 II 199 E. 6; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 14, nicht publiziert in BGE 139 I 72; vgl. hierzu IZUMI/KRIMMER, DIKE-KG, a.a.O., Art. 30 Rz. 26; ZIRLICK/TAGMANN, BSK KG, a.a.O., Art. 30 Rz. 58a m.H.) wird die selbständige Feststellung eines nach Art. 49a Abs. 1 KG sowohl sanktionsfähigen als auch sanktionierten Wettbewerbs- verstosses im Dispositiv der Verfügung zugelassen (a.M. ZIRLICK/TAG- MANN, BSK KG, a.a.O., Art. 30 Rz. 58a ff.,106a). So hat auch das Bundes- gericht einen nach Art. 49a Abs.1 KG sanktionsfähigen, jedoch mangels reformatorischen Antrags im konkreten Einzelfall nicht sanktionierbaren Wettbewerbsverstoss – als Sachverhaltskomplex – selbst im Urteilsdispo- sitiv festgestellt (Urteil des BGer 2C_101/2016 vom 18. Mai 2018 E. 16.3 und Dispositiv Ziffer 2, nicht publiziert in BGE 144 II 246). Zulässige Unzulässigkeitsfeststellungen fehlen in der angefochtenen Sanktionsverfügung jedoch gänzlich. Auch im in der Dispositiv Ziffer 2 ent- haltenen Pauschalverweis "für das in den Erwägungen beschriebene Verhalten wegen Beteiligung an der gemäss (...) unzulässigen Preisabrede" sind keine solchen erkennbar, da er es nicht erlaubt, die in der angefoch- tenen Sanktionsverfügung zahlreich aufgezählten Kontakte zwischen den Luftfahrtunternehmen klar den in der Verfügung dargestellten Märkten und Strecken zuzuordnen.
B-747/2014 Seite 33 Soweit die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung vorinstanzlicher Fest- stellungen zur angeblichen Beteiligung an gewissen wettbewerbswidrigen Abreden beantragen (2 [...] ,176,178,180,185,190), ist darauf nicht einzuge- hen. Grundsätzlich betreffen die besagten und für die strittige Sanktionie- rung nur sehr beschränkt herangezogenen Verhaltensweisen bloss Be- gründungselemente, die im Verfügungsdispositiv keinerlei konkreten Nie- derschlag gefunden haben und deshalb nicht anfechtbar sind (BGE 145 II 259 E. 2.5.3; Urteil des BGer 2C_524/2018 vom 8. Mai 2018 E. 2.5.3 m.H.). 8. Sachverhalt 8.1 Sicht der Vorinstanz: Beteiligung an einer weltweiten Gesamtabrede zu diversen Preisbestanteilen (1,1284-1319) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz haben sich international tätige Luftverkehrsunternehmen im Luftfrachtbereich über längere Zeit zu Treib- stoffzuschlägen, Kriegsrisikozuschlägen, US-Zollabfertigungszuschlägen, Frachtraten und zur Kommissionierung von Zuschlägen koordiniert (in te- lefonischen und persönlichen Gesprächen, multilateralen Treffen und über E-Mail). Zudem habe im Rahmen des Z._______ ein geordneter Informa- tionsaustausch stattgefunden. Der Z._______ habe für seine "Mitglieder" systematisch Informationen über Treibstoffzuschläge gesammelt und ver- breitet. Aus Sicht der Vorinstanz haben die Luftverkehrsunternehmen daher nicht nur ein einzelnes Preiselement koordiniert, sondern beschlossen, neu auf- tretende gemeinsame exogene Kostenfaktoren an Kunden weiterzugeben. So sei Zusammenarbeit an die Stelle von Wettbewerb getreten. Bei einer länger dauernden Gesamtabrede würden nicht nur die Teilnehmer ändern, sondern diese könnten unterschiedlich engagiert sein oder unterschiedli- che Rollen einnehmen. Bei divergierenden Interessen käme kein vollstän- diger Konsens über sämtliche Teilaspekte des Kartells zustande. Die eine oder andere Partei könne Vorbehalte zu Aspekten der Abrede haben und dennoch am Gesamtunterfangen festhalten, auch wenn sie die einzelnen Bestandteile der Abrede unterschiedlich konsequent umsetze. Auch in- terne Konflikte kämen vor, wobei einzelne Kartellmitglieder zeitweise die Umsetzung aussetzten, um andere Mitglieder zu konkurrenzieren. Biswei- len werde die Gesamtabrede weiterentwickelt oder an neue Gegebenhei- ten angepasst. Diesfalls bestünde sie weiterhin, sofern ein einheitlicher und fortdauernder Zweck verfolgt werde. Daran Teilnehmende könnten
B-747/2014 Seite 34 auch dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie nicht an allen Bestandteilen der Gesamtabrede mitgewirkt hätten. Zum Konzept der "einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung" nach Eu- ropäischer Rechtsprechung erkläre das Gericht der Europäischen Union: "Es wäre gekünstelt, durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierli- che Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbständige Zuwiderhand- lungen zu sehen" (vgl. z.B. das Urteil des EuG T-6/89 vom 17. Dezember 1991, Slg. 1991 11-01623, Rz. 204). Eine Beteiligung an einem Komplex integrierter Systeme, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten und sich nach und nach sowohl in rechtswidrigen Vereinbarungen als auch in rechtswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen konkretisierten, könne als eine einzige Zuwiderhandlung aufgefasst werden. Ziel der Gesamtabrede sei es gewesen, sich über Preiselemente zu koor- dinieren. Nicht alle Untersuchungsadressaten seien gleichermassen an der Koordination zu sämtlichen Preiselementen beteiligt gewesen. Die auf Ausschaltung von Wettbewerb gerichteten Wettbewerbsabreden über all diese Preiselemente beträfen den gleichen Preis, weshalb die einzelnen Abreden eine einzige Wettbewerbsabrede über den Preis darstellten. Durch den Informationsaustausch seien die Unternehmen über die geplan- ten Schritte der Wettbewerber informiert gewesen. Das planmässige Gleichverhalten aufgrund ausgetauschter Marktinformationen habe das Ri- siko im wirtschaftlichen Handeln beseitigt oder reduziert. Die den Beschwerdeführerinnen vorgeworfenen Zuwiderhandlungen seien als "einzige und fortdauernde Zuwiderhandlungen" aufzufassen. Diese "Gesamtabrede" bezwecke, im Bereich Luftfracht den Wettbewerb schweizweit und im europäischen Wirtschaftsraum zu verhindern bezie- hungsweise einzuschränken – sie sei auch geeignet gewesen, den Handel zwischen der Schweiz und der EU zu beeinträchtigen. Die Abreden seien grundsätzlich mit weltweiter Geltung getroffen worden. Deshalb hätten die Abreden auch Luftfracht auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern betroffen. Es sei unerheblich, auf welche Stre- cken die einzelnen Elemente dieser Abrede Anwendung gefunden hätten. Vielmehr werde der individuelle Umfang der Beteiligung der Luftverkehrs- unternehmen an einzelnen Elementen der Gesamtabrede im Rahmen der Sanktionsbemessung gebührend berücksichtigt (1,928,1721).
B-747/2014 Seite 35 Kein anderes Ergebnis ergäbe sich, selbst wenn die einzelnen Preisele- mente je getrennt geprüft würden. Denn auch die Kontakte zu den einzel- nen Elementen und die hierzu getroffenen Absprachen stellten Wettbe- werbsabreden dar (vgl. 1,1321-1382). 8.2 Entgegnung der Beschwerdeführerinnen (2 [...] ,61,193-201) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, an einer einzigen und fortdauern- den Zuwiderhandlung im Rahmen einer Gesamtabrede im Bereich Luft- fracht beteiligt gewesen zu sein. Im von der Vorinstanz erstellten Sachver- halt fänden sich dafür keine Beweise. Nach Ansicht der Beschwerdeführe- rinnen setzt der ihnen fälschlicherweise unterstellte "gemeinsame Plan" der angeblich erfolgten Gesamtabrede notwendig voraus, dass es Abspra- chen oder abgestimmte Verhaltensweisen auf hochrangiger Management- stufe der beteiligten Luftfrachtunternehmen gegeben habe, die innerhalb der jeweiligen Organisation angeordnet und umgesetzt worden sein müss- ten. Dafür gebe es aber bei B._______ weder Anhaltspunkte noch Be- weise. B._______ sei innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Vorinstanz [...] tätig gewesen, und auch das nur auf einer Flugverbindung (Zürich – [...Stadt in Drittland...]). Unverständlich sei, wie die Vorinstanz daraus auf eine Beteiligung an einem Gesamtplan zu einer Abrede unterschiedlicher Preiselemente des gesamten Frachttarifs auf einer Vielzahl von Strecken habe schliessen können. Dies gelte umso mehr, als gemäss den Feststel- lungen verschiedener Kartellbehörden weltweit B._______ nirgends an entsprechenden Abreden beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz habe in der Schweiz keine Indizien für eine Beteiligung von B._______ an der angeblichen Gesamtabrede gefunden. Um eine solche dennoch behaupten zu können, stelle sie pauschal auf ausländische Sach- verhalte ab, die überwiegend ausserhalb ihrer kartellrechtlichen Beurtei- lungszuständigkeit lägen, und unterlasse es dabei, den individuellen Tat- beitrag jedes angeblich beteiligten Unternehmens nachzuweisen. Die Vor- instanz wende das KG völkerrechtswidrig an und verletze den völkerrecht- lichen Vorrang zahlreicher bilateraler Luftverkehrsabkommen, wenn sie (z.B. in 1,928) behaupte, es sei wegen des angeblichen Vorliegens einer Gesamtabrede unerheblich, auf welche Strecken die einzelnen Elemente dieser Abrede Anwendung fänden.
B-747/2014 Seite 36 Es sei anmassend und beinahe grotesk, wenn die Vorinstanz als weltweit einzige Behörde B._______ eine Millionenbusse auferlege wegen angeb- lich hauptsächlich im Ausland erfolgter Kontakte, obschon alle ausländi- schen Kartellbehörden zum gegenteiligen Schluss gekommen seien. Wa- rum hätte sich B._______ angesichts ihrer geringfügigen Luftfrachttätigkeit ausgerechnet nur in der Schweiz an wettbewerbswidrigen Absprachen be- teiligen sollen, sonst aber nirgends? Angesichts der weltweit geahndeten Abreden, an denen B._______ nachweislich nicht beteiligt gewesen sei, ergäben die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen keinen Sinn. 8.3 Vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung Der vorliegende Streit liegt in einem Spannungsfeld landes- und völker- rechtlicher Vorschriften, welche nach Massgabe des Auswirkungsprinzips unterschiedliche Behördenzuständigkeiten (EU, Schweiz und Drittstaaten) und Sanktionskompetenzen vorsehen. Deswegen waren die genaue Kom- petenzabgrenzung wie auch die Frage des anwendbaren Rechts vor der Vorinstanz unklar. Das zeigt sich nicht nur anhand der vergleichsweise lan- gen Untersuchungsdauer, sondern auch anhand der Struktur der ange- fochtenen Verfügung. In der Verfügung werden die Wettbewerbsverhältnisse im Luftfrachtverkehr sowohl chronologisch (1,755-783) wie auch thematisch behandelt (im Ein- zelnen 1,210-745,1321-1370). Sodann werden bei den Preiselementen verschiedene Aspekte auseinandergehalten (Grundraten für den Luft- frachttransport, 1,619-704, Treibstoffzuschläge, 1,210-505, Kriegsrisikozu- schläge, 1,558-584 sowie Zollabfertigungszuschläge für die USA, 1,585- 618). Als weiteren "Preisbestandteil" untersuchte die Vorinstanz die angeb- liche Weigerung der Luftfahrtunternehmen, den Spediteuren Entschädi- gungen für das Einziehen der Zuschläge zu Gunsten der Luftfahrtunter- nehmen (1,717-754) zuzugestehen. Schliesslich werden auch Sachver- haltselemente erörtert, die ausserhalb der Beurteilungskompetenz der Vor- instanz liegen, ebenso Kontakte, die sich als zulässig erwiesen oder Zeit- räume vor Einführung direkter Sanktionen betreffen. Hierzu erklärt die Vorinstanz, es sei ihr nicht verwehrt, internationale Sach- verhalte abzuklären. Vielmehr müsse sie diese umfassend betrachten. In- sofern dürfe sie Feststellungen treffen, ob bestimmte (wettbewerbserheb- liche) Kontakte stattgefunden hätten (vgl. 1,798, 800, 806, 898, 1241). Ob sich diese aber (auch) auf die Schweiz ausgewirkt hätten und damit nicht
B-747/2014 Seite 37 einer kartellgesetzlichen Beurteilung entzogen seien, betreffe den räumli- chen Geltungsbereich des KG. Nur wenn der Sachverhalt umfassend ab- geklärt und dargestellt werde, liessen sich allfällige Auswirkungen dieser Kontakte auf die Schweiz beurteilen. Fehlten solche, dann würden die frag- lichen Sachverhalte nicht in den Geltungsbereich des KG fallen und wären dann auch nicht weiter zu prüfen. Doch könne nicht verlangt werden, dass zunächst Auswirkungen festgestellt werden müssten, bevor die dafür ur- sächlichen Kontakte ermittelt werden dürften (1,800). Dies ist in der Tat richtig. Die Vorinstanz darf durchaus internationale Sach- verhalte abklären, um allenfalls relevante "Kontakte" aufzuspüren. Doch gilt dies, wie die Vorinstanz zu Recht selbst einräumt, nur unter der ein- schränkenden Bedingung, dass sie sich bei fehlenden Auswirkungen sol- cher Kontakte auf die Schweiz von vornherein als unzuständig erachten muss, wie dies z.B. für alle Strecken zwischen EU-Staaten und der Schweiz sowie zwischen EU-Staaten und Drittländern zutrifft. Dies räumt die Vorinstanz korrekterweise auch ein (1,806). In diesem Sinne anerkennt sie, dass sie ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs "keine Sachverhalte regeln" dürfe, wie etwa Tarifkoordinationen im Ausland ohne Auswirkungen auf die Schweiz. Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass sich die Vor- instanz in beträchtlichem Ausmass in Sachverhaltsschilderungen verliert, für welche sie nach ihren eigenen Feststellungen gar nicht zuständig ist oder bei denen die fraglichen Geschehnisse gar vor dem für die Sanktio- nierung massgeblichen Zeitraum liegen (2 [...] ,17,153-158,171-175,200). Die Ansicht der Vorinstanz, für die Feststellung des Sachverhalts und für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Verhaltens- weise sei der sanktionsrelevante Zeitraum ohne jegliche Bedeutung (1,898,928, 924), ist insofern – wie auch die Beschwerdeführerinnen rügen – unzutreffend. Die Vorinstanz übersieht, dass die nach Art. 12 VwVG von Amtes wegen vorzunehmende Feststellung des Sachverhalts kein Selbstzweck ist, ins- besondere nicht zu einer undifferenzierten Ermittlung locker zusammen- hängender, wenn auch interessanter Vorkommnisse ausufern darf. Viel- mehr hat die Vorinstanz nach Art. 12 VwVG nur den rechtserheblichen Sachverhalt zu erforschen (AUER/BINDER, DIKE-Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 2 f.). Entscheiderheblich sind Tatsachen nur dann, wenn sie die tatbeständlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechts- norm(en) erfüllen (PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY,
B-747/2014 Seite 38 Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 28; AUER/BINDER, DIKE-Kom- mentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 5). Mit anderen Worten muss die Feststellung des Sachverhalts für den Aus- gang der Streitigkeit erheblich, d. h. entscheidwesentlich, sein (BENJAMIN SCHINDLER, DIKE-Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 49 Rz. 30, mit dem Hin- weis auf das für die Rechtsfindung notwendige "Hin- und Herwandern des Blickes" zwischen Sachverhalt und Rechtsnormen). 8.4 "Einheitliche, fortgesetzte Zuwiderhandlung" (Gesamtabrede) oder eine (bzw. mehrere) Einzelabrede(n)? 8.4.1 Die Vorinstanz lehnt sich in ihren Überlegungen zur unterstellten "Ge- samtabrede" an die in der EU verwendete Rechtsfigur der "einheitlichen, fortgesetzten Zuwiderhandlung" an (sog. "single complex and continous infringment" SCCI). Diese wurde 1986 von der EU-Kommission im Fall Po- lypropylen (Entscheid vom 23. April 1986, Nr. L 230/1 vom 18. August 1986) erstmals entwickelt, um sogenannte "komplexe Kartelle" zu erfas- sen, welche sich dadurch auszeichnen, dass Unternehmen über längere Zeit hin gestützt auf einen gemeinsamen Plan wettbewerbswidrig zusam- menwirken (hierzu kritisch GERALD BREI, Die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – eine mehr als fragwürdige Rechtsfigur im Europäi- schen Kartellrecht, NZKart 5/2017, S. 211 ff.; MANI REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 255-341; KONSTANTIN SEIFERT, Die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung: Komplexe Kartelle im Europäischen Kartell- recht, Hamburg 2013, S. 56 ff., je mit Hinweisen). Bei einem wettbewerbs- widrigen Zusammenwirken über eine längere Zeit in Richtung auf ein ge- meinsames Ziel werden alle Teilnehmer nicht nur für ihre eigene Rolle, son- dern auch für das Funktionieren der Vereinbarung insgesamt als verant- wortlich erachtet (vgl. Entscheid der Kommission vom 23. April 1986, Nr. L 230/1 vom 18. August 1986, Rz. 83). Seit dem Urteil des EuGH C-49/92 P vom 8. Juli 1999 i.S. Anic ist es stän- dige Praxis der Kommission und der europäischen Gerichte, die Beteili- gung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und eine daraus resultierende Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit unter drei Voraussetzungen zu bejahen: (1) Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird; (2) vorsätzlicher Beitrag des Unternehmens zu diesem Plan; und (3) bewiesene oder ver- mutete Kenntnis des Unternehmens vom rechtswidrigen Verhalten der an- deren Teilnehmer im Rahmen des Gesamtkartells (Rz. 82 ff. sowie Urteil
B-747/2014 Seite 39 des EuGH C-441/11 vom 6. Dezember 2012, Rz. 67; vgl. REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 273 f.; SEIFERT, a.a.O., S. 56 ff.). Dabei kann es um eine Gesamtverantwortlichkeit zu begründen unter Umständen be- reits ausreichen, dass ein Unternehmen zu einem beliebigen Bestandteil eines "Gesamtkartells" lediglich einen Beitrag leistet (SEIFERT, a.a.O., S. 82 f., 185 f. m.H.; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 288 ff.). In der Lehre wird diese Rechtsfigur kontrovers diskutiert (BREI, a.a.O., S. 213 ff., insb. S. 215, mit Hinweis auf die Urteile des EuG T-48/11, T- 46/11, T-43/11 et. al. vom 16. Dezember 2015 [vgl. zu diesen Urteilen CHRISTOPHER ROTHER/FELICITAS RIEGER, Bindungswirkung und Begrün- dungsmängel von Entscheidungen der Europäischen Kommission – Das Urteil des EuG zum Luftfracht-Kartell, NZKart 3/2016, S. 116 m.w.H.]; MEIN- RAD DREHER, Die komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung im europä- ischen Kartellrecht, ZWeR 2007, S. 276 ff.; HANS-JOACHIM HELLMANN, in: Wiedemann [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 4. Auflage, München 2020, § 46, Rz. 26, S. 2109 f.; JULIAN JOSHUA, Single continuous infringe- ment of Article 81 EC: Has the Commission streched the concept beyond the limit of its logic?, ECJ 2009, S. 451 ff.; MEYRING, Uferlose Haftung im Bussgeldverfahren?, WuW 2010, S. 157, 162.; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 22,274,283 ff.,291,296 ff.,303,305 f.,412; SEIFERT, a.a.O., S. 158,166 ff.,177 f.,304 ff.,320; DERSELBE, The Single Complex and Con- tinous lnfringement, "Effet Utiliarism"?, E. C. L. R. 2008, S. 546 ff.; HEN- RIQUE SCHNEIDER, Gesamtabrede im Wettbewerbsrecht: Eine Würdigung im Spannungsverhältnis zwischen der Schweiz und der EU, sic! 12/2018, S. 692 ff.,702). 8.4.2 Ungeachtet ihrer Ausführungen zur Gesamtabrede hat die Vorinstanz aber auch eine auf Einzelabreden zu den einzelnen Preiselementen fokus- sierte einlässliche Prüfung vorgenommen. Ferner steht, wie sich zeigen wird, insbesondere der Z._______ – als einfache Gesellschaft – im Fokus. Im vorliegenden Fall kann deshalb die Streitfrage, ob hier eine weltweite Gesamtabrede nicht nur zu allen massgeblichen Frachtpreisen, sondern zu allen Preiszuschlägen überhaupt möglich (gewesen) wäre (2 [...] ,196), of- fengelassen werden (die EU-Kommission verneint dies für Frachtpreise im parallelen Sanktionsverfahren mit der Begründung, bei Frachtraten könne keine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung vorliegen, da diese be- stimmte Strecken beträfen und nicht allgemein gelten würden [vgl. Be- schluss AT.39258, C{2017} 1742 vom 17. März 2017 Rz. 902, in anonymi- sierter Form veröffentlicht unter: https://ec.europa.eu/competition/antitrust/ cases1/202151/AT_39258_ 8068894_9177 _3.pdf; vgl. hierzu ebenso den
B-747/2014 Seite 40 vom EuG aufgehobenen Beschluss AT.39258 vom 9. November 2010, C{2010} 7694, Rz. 893, in anonymisierter Form veröffentlicht unter: https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/39258/39258_ 7008_8.pdf). Der entscheiderhebliche Sachverhalt 8.4.3 Nach Ansicht der Vorinstanz waren lediglich vier von vierzehn Airlines in alle fünf Teilabreden, daneben aber sehr viele Luftfahrtunternehmen in "nur" eine, zwei, drei oder vier Abreden involviert gewesen (vgl. Tabelle 25 in 1,1679):
Wettbewerbsrelevante Kontakte der Beschwerdeführerinnen sind, wie vorangehend festgehalten, im vorliegenden Verfahren jedoch nur bezüg- lich entscheiderheblicher Preiselemente zu prüfen.
B-747/2014 Seite 41 8.4.4 Von vornherein nicht weiter einzugehen ist daher auf die nicht sank- tionsrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen zu Sicherheitszuschlägen, die im Nachgang zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001 von etlichen Luftfahrtunternehmen für zusätzliche Sicherheitsmassnahmen eingeführt worden seien (1,506-557,1167), räumt doch die Vorinstanz zu Recht selber deren Irrelevanz ein (1,1119,1175,1200,1280,1843). Gemäss der Vorinstanz erfolgte eine angeblich diesbezügliche Koordinierung im Zeitraum September 2001 bis November 2001 unter der Mitwirkung an- geblich zahlreicher Luftfahrtunternehmen ([...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], B., [...] und [...]) für zahlreiche Flugrouten (von und nach afrikanischen und südamerikanischen Ländern sowie Asien [Hong Kong/Japan/Thailand] und den USA) im Rahmen lokaler Kontakte (in Deutschland, Italien, Südamerika, Südafrika, USA, Hong Kong, Südko- rea, Indien, Indonesien, Singapur, Japan, Thailand). Hierfür sei aber das LVA CH-EU mangels Rückwirkungsklausel nicht anwendbar (vgl. 1,1119). Allerdings sei zu den Sicherheitszuschlägen am 6. Juli 2005 ein Kontakt zwischen [...] und [...] erfolgt für von [...Land in der EU...] abgehende Flüge, für welche die Schweiz nicht mehr zuständig gewesen sei. Sei das LVA CH-EU angesichts seines Geltungsbereiches auf Sicherheitszu- schläge nicht anwendbar, brauchten die festgestellten Kontakte betreffend Sicherheitszuschläge nicht weiter geprüft zu werden (1,1173- 1175,1200,1280,1843). Damit erübrigt sich eine Diskussion der Beanstan- dungen der Beschwerdeführerinnen zu den Ziffern 552, 557,1839 der an- gefochtenen Verfügung (2 [...] ,179,184-189). 8.4.5 Laut den Feststellungen der Vorinstanz sollen die Beschwerdeführe- rinnen zwischen Januar 2003 und April 2003 an angeblichen Preisabreden zu Kriegsrisikozuschlägen beteiligt gewesen sein (vgl. Tab. 25 in 1,1679). Die Vorinstanz erörtert hierzu, [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], B. und [...] hätten im Jahr 2003 nach dem Irak-Krieg kurz Kriegsrisikozuschläge eingeführt (1,558–584,1176-1180, 1202,1206 f.,1290 f.,1335-1342,1378,1392,1400,1414,1679 f.,1839,1844, 1848). Dies betrifft einen Zeitraum vor der Einführung direkter Sanktionen auf den 1. April 2004. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten eine Beteili- gung an den behaupteten Absprachen zu Kriegsrisikozuschlägen, da sie solche nachweislich nie erhoben hätten (2 [...] ,12,179-183): B._______ werde zwar wegen der behaupteten Absprachen zu Kriegsrisikozuschlä- gen nicht sanktioniert, doch stelle die Vorinstanz fest, zwischen Ende Ja- nuar 2003 bis Anfang April 2003 seien B._______ gegenüber relevante Kontakte nachgewiesen worden (1,579, 584,1839). Dadurch werde B._______ die Beteiligung an einer unzulässigen Abrede unterstellt. Diese
B-747/2014 Seite 42 unzutreffende Feststellung müsse aufgehoben werden. Zu keinem Zeit- punkt habe B._______ jemals einen Kriegsrisikozuschlag erhoben. Des- halb bestehe kein Grund, eine Beteiligung an einer Abrede zu unterstellen, deren Ziel B._______ nicht geteilt und auch nie verwirklicht habe. Wenn die Vorinstanz pauschal behaupte, es hätte im Zusammenhang mit Kriegs- risikozuschlägen Kontakte zwischen verschiedenen Luftverkehrsunterneh- men gegeben, darunter [...] und B._______ (1,558), so sei dieser Vorwurf viel zu unspezifisch, um B._______ zur Last gelegt werden zu können. Es fehlten jegliche Hinweise darauf, dass sich B._______ aktiv an diesen Ge- sprächen beteiligt haben könnte. Dazu hätte auch keinen Grund bestan- den. Die angebliche Beteiligung von B._______ an dieser Absprache werde ausschliesslich aus internen E-Mails von [...] abgeleitet (1,562,563, 567). Darin werde lediglich berichtet, B._______ plane keinen Kriegsrisiko- zuschlag. Diese Informationen habe [...] von B._______ im Rahmen ihrer Allianz erfahren, was unbedenklich sei, da solche Gespräche auch mögli- che neue Zuschläge hätten betreffen dürfen. So habe [...] am 21. März 2003 ihre Pressemitteilung auch an B._______ geschickt (1,568), was im Rahmen der Allianz statthaft gewesen sei. Mangels Sanktionsrelevanz braucht nachfolgend die widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung nicht geklärt zu werden. Entgegen den Beschwerdeführerinnen (2 [...] ,179- 183,189 f.) sind die Feststellungen in den Ziffern 579, 584 und 1839 der angefochtenen Verfügung keiner Anfechtung zugänglich (vgl. E. 7.2). Dass im Widerspruch zu den Ziffern 924, 1675 f. und 1787 der angefochtenen Verfügung, wonach allfällige Abreden zu Kriegsrisikozuschlägen vor dem
B-747/2014 Seite 43 Hinweise und Indizien, die einen anderen Schluss aufdrängen könnten, sind nicht ersichtlich. Der entsprechende Vorwurf (1,619-716,1351-1362) ist daher für die nachfolgenden Erörterungen unbeachtlich. Wie bereits erwähnt (E. 7.2) sind die zu den Frachtraten beanstandeten Feststellungen in den Ziffern 711, 716 und 1839 der angefochtenen Verfü- gung (2 [...] ,177,189 f.) Teil der Erwägungen und daher keiner Anfechtung zugänglich. Dass die Vorinstanz im Widerspruch zu ihren sachlich zutref- fenden Ausführungen in den Ziffern 922, 1675 und 1787 der angefochte- nen Verfügung, allfällige Abreden zu Frachtraten vor dem 1. April 2004 seien nicht sanktionierbar, diese Raten dann aber in der Ziffer 1844 für die Sanktionierung erwähnt, ohne die damit zusammenhängende Frage zu be- antworten, für welche Strecken diese Raten überhaupt erhoben worden sind, vermag daran nichts zu ändern. 8.4.8 Als entscheidrelevant zu prüfen bleiben somit nur noch angebliche Abreden zu Treibstoffzuschlägen (1,274-357,365-371,406-409, 482-486, 499-505,1321-1334), soweit sich diese im massgeblichen Sanktionszeit- raum (ab 1. April 2004 und über den 1. April 2005 hinaus) auf die von den Beschwerdeführerinnen bediente Strecke auszuwirken vermochten (nach- folgend E. 12) sowie die den Beschwerdeführerinnen zur Last gelegten an- geblichen Abreden zur – den Spediteuren gegenüber verweigerten – Kom- missionierung von Zuschlägen (1,717-754,1363-1370), soweit der mas- sgebliche Sanktionszeitraum und die fragliche Strecke betroffen ist (nach- folgend E. 13). Beweisrecht 9.1 Grundsätze 9.1.1 Die Wettbewerbsbehörde, welche Verstösse gegen das Kartellgesetz untersucht (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG), muss den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abklären, alle rechtserheblichen As- pekte ermitteln, sämtliche notwendigen Unterlagen vollständig beschaffen und die erforderlichen Beweise abnehmen. Ihr obliegt die Beweisführungs- last, die durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) einge- schränkt wird (vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1 m.H.; REINERT, BSK-KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 23).
B-747/2014 Seite 44 Neben dem Fachwissen der entscheidenden Behörde bilden die von ihr erhobenen Beweismittel die Erkenntnisquellen der Sachverhaltsermittlung. Dazu gehören nach Art. 12 VwVG Auskünfte oder Zeugnisse von Drittper- sonen, Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen sowie Urkunden und Auskünfte der Parteien (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.3 m.H.). Im Kartellverwaltungsverfahren sind auch Auskünfte und Urkunden von Selbstanzeigern als Beweismittel bei- zuziehen (Urteil B-807/2012 E. 8.4.2). 9.1.2 Die erhobenen Beweismittel sind frei, ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 39 KG i.V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.4). Steht eine Sanktion nach Art. 49a KG im Raum, sind aufgrund ihres "strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen" Charakters die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV grundsätzlich zu beachten. Sachverhalts- mässige Unklarheiten sind daher gemäss der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV zu Gunsten der sanktionsbe- drohten Parteien zu werten (vgl. BGE 139 I 72 E. 2.2.2, 8.3.1). Wann ein Sachumstand als bewiesen betrachtet werden kann, ist unterschiedlich zu beantworten: Grundsätzlich gilt das Beweismass der vollen Überzeugung, oft als "Voll- beweis" bezeichnet, was den unzutreffenden Eindruck erweckt, andere Ar- ten des Beweismasses seien nicht ausreichend beweiskräftig. Daher ist vom Überzeugungsbeweis zu sprechen, wenn ein Beweis dann als er- bracht gilt, wenn die urteilende Instanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dies setzt keine absolute Gewissheit voraus. Die Verwirklichung der Tatsache muss nicht mit Sicherheit feststehen, sondern es genügt, wenn am Vorliegen des Sachumstands keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder verblei- bende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 25). Wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist, also Beweisnot besteht, wird die überwiegende Wahrscheinlichkeit, der sog. Wahrscheinlichkeitsbeweis als ausreichend betrachtet (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa). Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart
B-747/2014 Seite 45 gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten ver- nünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1). Aufgrund der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz in dubio pro reo darf sich ein Richter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungüns- tigen Sachverhalts nicht überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrach- tung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Nur abstrakte und theoretische Zweifel ge- nügen nicht (Urteil B-807/2012 E. 8.4.4.1 m.H.). 9.1.3 Ob in Kartellverfahren der Überzeugungsbeweis gilt oder auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit abzustellen ist, wird unterschiedlich be- antwortet (vgl. Urteil BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 160 ff. m.H.). Im Fall Publigroupe hat das Bundesgericht zur Marktbe- herrschung festgehalten, dass die Anforderungen an den Nachweis der hierbei bestehenden Zusammenhänge mit Blick auf die Zielsetzung des KG, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb zu fördern, nicht übertrieben werden dürfen. Insbesondere sei die Analyse der Marktverhältnisse komplex, die Datenlage oft unvollständig und die Erhebung ergänzender Daten schwierig. Bei diesen Zusammen- hängen erscheine eine strikte Beweisführung kaum möglich. Doch müss- ten eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit überzeugend und nachvollziehbar erscheinen (BGE 139 I 72 E. 8.3.2; Urteil B-807/2012 E. 8.4.4.4, 9.2.3.4). Kann daher bei komple- xen wirtschaftlichen Sachverhalten mit multiplen Wirkungszusammenhän- gen der Überzeugungsbeweis nicht geführt werden, reicht das Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Urteil B-807/2012 E. 8.4.4.4 m.H.). Im Kartellverfahren ist der ordentliche Überzeugungsbeweis immer zu er- bringen, wenn der Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache keine öko- nomische Analyse multipler Wirkungszusammenhänge erfordert (Urteil B-807/2012 E. 8.4.4.4 m.H.). Das ist auch hier der Fall, soweit zu klären ist, ob Luftfahrtunternehmen an Besprechungen teilgenommen und unterei- nander wettbewerbssensitive Preisinformationen zu Treibstoffzuschlägen ausgetauscht haben oder bezüglich der Nicht-Kommissionierung von Zu- schlägen entsprechende Strategien abgesprochen oder hierzu Informatio- nen ausgetauscht haben. Wie die Beschwerdeführerinnen zu recht beto-
B-747/2014 Seite 46 nen (2 [...] ,129 ff.), müssten im Sinne eines Überzeugungsbeweises entspre- chende Kontakte zwischen Airlines erstellt und geeignet sein, den Be- schwerdeführerinnen eine Beteiligung an einer Wettbewerbsabrede nach- zuweisen. Daher hat die Vorinstanz zu beweisen, dass die Beschwerde- führerinnen in Bezug auf die einzig relevante Strecke (Zürich – [...Stadt in Drittland...]) und in Bezug auf die Treibstoffzuschläge und die Nicht-Kom- missionierung von Zuschlägen an einer Wettbewerbsabrede beteiligt ge- wesen war. Eine ökonomische Analyse ist hierfür nicht erforderlich (vgl. die Situation im Urteil B-807/2012 E. 8.4.4.5). Im Unterschied dazu erweist sich die Beurteilung möglicher Wettbewerbs- auswirkungen kartellrechtlicher Sachverhalte als komplexer. Neben der ob- jektiven Datenlage stehen hier wirtschaftliche Analysen und Hypothesen im Zentrum der Betrachtung. Auch das Vorliegen allfälliger Effizienzgründe (Art. 5 Abs. 2 KG) könnte nur unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Überlegungen und Annahmen beurteilt werden. Ökonomische Erkenntnisse sind immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet (vgl. Entscheid der REKO/WEF FB/2005-4 vom 11. Juli 2006 E. 6.2, RPW 2006/3 S. 548 ff. sowie in diesem Sinne das Urteil des BVGer B-4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 4.2.2; STEFAN BILGER, Das Verwal- tungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, S. 305). Daher muss es genügen, dass die von Art. 5 Abs. 1 KG geforderten Auswirkungen einer Abrede auf den Wettbewerb wie auch all- fällige Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit vorliegen (so – betreffend das Vorliegen von Effizienzgrün- den – ausdrücklich das Urteil 2A.430/2006 E. 10.4; Urteil B-807/2012 E. 8.4.4.5). 9.1.4 Das erforderliche Beweismass kann nicht nur direkt, sondern auch indirekt gestützt auf Indizien erreicht werden. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei ein Indiz, einzeln betrachtet, die Mög- lichkeit des Andersseins offenlässt, und daher auch den Zweifel enthält (vgl. Urteil des BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; Urteil B-807/2012 E. 8.4.4.6, je m.H.; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 49). So ist es im Strafprozessrecht zulässig, aus der Gesamtheit von
B-747/2014 Seite 47 Indizien, die je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und daher Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 59 Rz. 14 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht lässt in kartellrechtlichen Verfahren Indizienbeweise zu (Urteil B-807/2012 E. 8.4.4.6). Solche Beweiserleichterungen sind im Interesse der Effektivität der Durch- setzung der Wettbewerbsregeln auch im Unionsrecht vorgesehen, da wett- bewerbswidrige Verhaltensweisen oft im Verborgenen abgestimmt werden. Deshalb können sie vielfach nur anhand von Koinzidenzen, Indizien oder Vermutungen verfolgt werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln erbringen können. Den Unternehmen steht freilich die Möglichkeit offen, die Beweisführung durch widersprechende Indizien zu erschüttern (MARIAN PASCHKE, in: Säcker/Bien/Meier-Beck/Montag [Hrsg.], Münchener Kommentar, Europäisches Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 3. Aufl. 2020, MüK-EuWettbR, Art. 101 Rz. 190). Wird das geforderte Beweismass nicht erreicht, stellt sich die Frage, wer die Last des beweislosen Zustandes zu tragen hat. Nach dem in Art. 8 ZGB niedergelegten, auch im öffentlichen Recht gültigen Rechtsgrundsatz hat derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache zu tragen, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. Urteil des BGer 2C_988/2014 vom
B-747/2014 Seite 48 9.2 Selbstanzeigen im beweisrechtlichen Kontext 9.2.1 Mit Blick auf die in der Untersuchung eingereichte Selbstanzeige von [...] bedauern die Beschwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz die ent- sprechenden, sie entlastenden Umstände (wie z.B. die mit "antitrust immu- nity" ausgestattete Allianz mit [...]) nicht gebührend gewürdigt hat (2 [...] ,142). Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass sie im Zu- sammenhang mit Luftfracht trotz vieler Kronzeugenanträge und Selbstan- zeigen von niemandem je als Kartellmitglied bezeichnet worden seien, während sich einzelne Kronzeugen häufig gegenseitig belastet hätten (2 [...] ,11,66). In jedem Land der Welt hätten sie ihre Unschuld bewiesen und seien deshalb nirgendwo weder zu Kartellsanktionen noch zu zivilrechtli- chen Schadenersatzzahlungen verurteilt worden und hätten auch keine entsprechenden Vergleiche abgeschlossen (2 [...] ,11,66). 9.2.2 Geht es wie hier um komplexe internationale Verhältnisse haben Un- ternehmen, die sich zur Selbstanzeige entschliessen, unaufgefordert sämt- liche in ihrem Einflussbereich liegende Informationen und Beweismittel zu vermuteten oder – gemäss interner Einschätzung voraussichtlich – erfolg- ten Wettbewerbsverstössen vorzulegen, weil sie sonst Gefahr laufen, die Sanktionsbefreiung beziehungsweise Sanktionsreduktion zu verlieren (vgl. Art. 8 bzw. Art. 12 der KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004, SVKG, SR 251.5). In solchen Situationen ist es naheliegend, dass Unter- nehmen im Zweifel möglichst umfassend informieren, ohne dass bereits feststeht, dass jedes gemeldete Sachverhaltselement im Ergebnis auch beurteilungsrelevant ist. Deshalb kann von Selbstanzeigern nicht verlangt werden, dass sie der Vorinstanz nur wettbewerbsrechtlich "relevante" Kon- takte mit Dritten melden und neben den mitgeteilten Fakten auch noch eine rechtliche Würdigung "eingestehen", auf die sie zu behaften wären. 9.2.3 Zur Frage der beweisrechtlichen Würdigung von Selbstanzeigen durch die Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass Wettbewerbsbehörden nicht unkritisch auf die Richtigkeit der Angaben von Selbstanzeigern oder von nicht kooperierenden Unternehmen vertrauen dürfen. So vermögen Anschuldigungen eines einzigen Selbstanzeigers al- lein einen Wettbewerbsverstoss nicht hinreichend nachzuweisen, wenn dies vom Betroffenen bestritten wird. Solche Verdächtigungen sind stets durch weitere Beweismittel zu untermauern, was weitere Sachverhaltsab- klärungen und Beweiserhebungen erforderlich machen kann (B-807/2012 E. 8.5.5.1 ff.).
B-747/2014 Seite 49 Dies entspricht auch der Praxis des deutschen Bundeskartellamts, gemäss der im Rahmen von Anträgen auf Bussgeldreduktion gemachte Aussagen unter dem Vorbehalt genereller Bedenken stehen. Deshalb ist die Aussage eines Kartellmitglieds, das für seine Zusammenarbeit eine erhebliche Re- duktion erwartet, "mit Vorsicht zu würdigen" und muss "grundsätzlich von anderen Beweisen gestützt werden", bevor sie als Grundlage für den Nachweis eines Kartells und die Gewichtung der Tatbeiträge der Mitglieder dienen kann. Stets vorsichtig zu würdigen sind auch Aussagen anderer Kartellteilnehmer zu kooperierenden Unternehmen (B-807/2012 E. 8.5.5.2 m.H. insb. auf die Richtlinien des Bundeskartellamtes für die Festsetzung von Geldbussen vom 17. April 2000, Bekanntmachung Nr. 68/2000). Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis sind Aussagen von Selbstan- zeigern wie auch Aussagen von allfällig nicht kooperierenden Unterneh- men Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG, die frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen sind (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/ BABEY, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 111 ff. m.H.). Auch wenn angesichts der Interessenlage von Selbstanzeigern deren Glaubwür- digkeit nicht leichthin in Frage gestellt werden darf, so sind die von diesen (ebenso wie die von nicht kooperierenden Unternehmen) eingereichten Ur- kunden im Lichte der konkreten Umstände frei zu würdigen, ohne dass sich das Bundesverwaltungsgericht dabei von einer schematischen Betrach- tungsweise leiten lässt, indem es beispielsweise Selbstanzeigen a priori einen höheren Beweiswert zuerkennen würde (B-807/2012 E. 8.5.5.4 ff. m.H.). Eine Selbstanzeige – verstanden als "Geständnis" von als kartell- rechtlich problematisch erachteten Tatsachen – ist nur eines von mehreren, pflichtgemäss und frei zu würdigenden Indizien, ohne dass es relevant wäre, wie die Selbstanzeigerin selbst den angezeigten Sachverhalt recht- lich würdigt. 10. Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG 10.1 Tragweite des Abredebegriffs Nach der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG, welche mit Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimmt (BGE 147 II 72 E. 3.1 m.H.; kritisch REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 16a), gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschie- dener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
B-747/2014 Seite 50 Art. 4 Abs. 1 KG setzt voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschrän- kung bezweckt oder bewirkt (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 m.H.). Bezweckt ist eine Abrede dann, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordina- tion in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede auf- grund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. No- vember 2016 Rz. 303) oder der Wettbewerb aufgrund des Regelungsin- halts potenziell beeinträchtigt werden kann (BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6; 147 II 72 E. 3.6 m.H.). Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG setzen ein "bewusstes und gewolltes Zu- sammenwirken" voraus (für viele: BGE 144 II 252 E. 6.4.1; 129 II27 E. 6.3). Als Wettbewerbsabreden gelten einerseits von Unternehmen getroffene Absprachen, die von einem Bindungswillen in Form übereinstimmender Willensäusserungen getragen sind (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 44 f., 51-68). Andererseits gelten auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen als Wettbewerbsabreden (BGE 144 II 246 E. 6.4.1; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 69- 184). Bei diesen handelt es sich weniger um einen Auffangtatbestand, als vielmehr neben der Vereinbarung um eine eigenständige kartellrechtsrele- vante Verhaltensweise (BGE 147 II 72 E. 3.4.1 m.H.). So ist die abge- stimmte Verhaltensweise als Form der Koordination zwischen Unterneh- men zwar noch nicht bis zum Abschluss eines (die individuelle Autonomie- freiheit explizit einschränkenden) Vertrages gediehen, doch sie lässt be- wusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken ver- bundenen Wettbewerbs treten (so im Urteil des EuGH C-8/08 P vom 4. Juni 2009 Rz. 26; BGE 147 II 72 E. 3.1 ff.; Urteil des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 4.1; PASCHKE, MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 158; SIMON BANGERTER/BEAT ZIRLICK, DIKE-KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 55; RAFFAEL GÜBELI, Informationsaustausch unter Konkurrenten als Wettbewerbsabrede?, AJP 2017, S. 53, je m.w.H.; SEIFERT, a.a.O., S. 166 ff.). Nach europäischer Praxis setzt der Tatbestand der "abgestimm- ten Verhaltensweise" dreierlei voraus: erstens ein Mindestmass an Koordi- nation zwischen den Unternehmen, zweitens ein Parallelverhalten auf dem relevanten Markt und drittens einen Kausalzusammenhang zwischen Pa- rallelverhalten und Koordination (vgl. Urteil des EuGH C-199/92 P vom 8. Juli 1999, Hüls, Rn. 161). Doch reicht für die Annahme eines abge- stimmten Verhaltens allein die Voraussehbarkeit des Marktverhaltens der übrigen Marktteilnehmer und das Bewusstsein parallelen Verhaltens nicht
B-747/2014 Seite 51 aus (Urteil des BVGer B-846/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 70-104). Die abgestimmte Verhaltensweise, welche vom erlaubten Parallelverhalten abzugrenzen ist (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.4.2.1 m.H.; REINERT, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 105 ff.), bleibt immer im "Vorfeld" einer Vereinbarung und um- fasst eine tatsächliche Zusammenarbeit der Unternehmen mit dem Ziel, die Unsicherheit darüber, welche Haltung die anderen Marktteilnehmer ein- nehmen werden, zu verringern (BGE 147 II 72 E. 3.4.1). Haben sich dem- gegenüber die Parteien auf einen Plan verständigt, ihr Marktverhalten ent- sprechend anzupassen, liegt bereits eine "Vereinbarung" im Sinne von Art. 101 AEUV vor. Die Schaffung eines institutionellen Rahmens für regelmäs- sige Zusammenkünfte konkurrierender Unternehmen kann jedoch für sich alleine noch nicht als Instrument für die Herbeiführung einer Verhaltensab- stimmung bewertet werden (PASCHKE, MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 161 m.w.H.). 10.2 Informationsaustausch als Abredeform? 10.2.1 Die Zuordnung des Informationsaustausches als Abrede oder abge- stimmte Verhaltensweise erfolgt in der kartellrechtlichen Praxis differen- ziert (vgl. REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 119-122,176 f.,182, 646-666): Die EU-Kommission prüft einen Informationsaustausch nach Art. 101 AEUV, wenn er eine Vereinbarung, eine abgestimmte Verhaltensweise oder einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung begründet oder Teil davon ist (vgl. Leitlinien Horizontale Zusammenarbeit, Rz. 60). Tauschen Wettbewerber strategische Daten aus, kommt nach europäischer Praxis ein solcher Informationsaustausch einer Abstimmung gleich, weil er die Un- abhängigkeit von deren Marktverhalten verringert und Wettbewerbsanreize mindert (Leitlinien horizontale Zusammenarbeit, Rz. 61): "Im Falle des Austauschs von Informationen über die individuellen Ab- sichten eines Unternehmens in Bezug auf sein künftiges Preis- oder Mengenverhalten (...) ist die Wahrscheinlichkeit besonders gross, dass es zu einem Kollusionsergebnis kommt. Wenn Wettbewerber sich über ihre diesbezüglichen Absichten informieren, könnten sie ein gemeinsa- mes höheres Preisniveau erreichen, ohne Gefahr zu laufen, Marktanteile einzubüssen oder während des Zeitraums der Anpassung an die neuen
B-747/2014 Seite 52 Preise einen Preiskrieg zu riskieren. Es ist zudem weniger wahrschein- lich, dass Informationsaustausch über zukünftige Absichten, zum Zwe- cke der Wettbewerbsförderung erfolgt, als dies für den Austausch von aktuellen Informationen der Fall ist" (Rz. 73). Ferner hält hierzu die oberwähnte Leitlinien auch (a.a.O., Rz. 75) fest: "Die voraussichtlichen Auswirkungen eines Informationsaustauschs auf den Wettbewerb müssen in jedem Einzelfall geprüft werden, da das Er- gebnis der Prüfung von einer Reihe fallspezifischer Faktoren abhängt. Bei der Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen sind die vo- raussichtlichen Auswirkungen des Informationsaustauschs der Wettbe- werbssituation gegenüberzustellen, die ohne den fraglichen Informati- onsaustausch bestanden hätte (siehe Rs. C-7/95 P, John Deere/Kom- mission, Rdnr. 76). Ein Informationsaustausch hat dann wettbewerbsbe- schränkende Auswirkungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 [AEUV], wenn es wahrscheinlich ist, dass er spürbare negative Auswirkungen auf mindestens einen Wettbewerbsparameter wie Preis, Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt oder Innovation haben wird. Ob ein Infor- mationsaustausch wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hat oder nicht, hängt sowohl von den wirtschaftlichen Bedingungen auf den rele- vanten Märkten als auch von den Eigenschaften der ausgetauschten In- formationen ab." Der EuGH erblickt eine Abstimmung in der Fühlungnahme zwischen Un- ternehmen, die darauf ausgerichtet ist, entweder das Marktverhalten eines Mitbewerbers zu beeinflussen oder diesen über das Marktverhalten ins Bild zu setzen mit daraus folgenden Wettbewerbsbedingungen, die nicht nor- malen Marktbedingungen entsprechen (vgl. Urteil des EuGH E- CLI:EU:C:1975:174 vom 16. Dezember 1975 Rz. 173 f.; BGE 147 II 72 E. 3.2 mit Bezugnahme auf das sog. Selbständigkeitspostulat; vgl. in die- sem Sinne Urteile des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 4.5.1 f.; B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.4.3; ablehnend: REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 76,80 ff.,96). Soweit eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise in Frage steht, setzt dies eine minimale Kommunikation, das heisst eine gegenseitige Fühlungnahme voraus. Dies kann in einem bi- oder multilateralen Informationsaustausch oder auch nur in einseitigem Informationsverhalten eines Unternehmens bestehen, wenn davon auszugehen ist, dass Wettbewerber ihr Marktverhalten entspre- chend anpassen (BGE 147 II 72 E. 3.4.2.3 mit Verweis auf das Urteil des
B-747/2014 Seite 53 EuGH C-286/13 vom 19. März 2015 Rz. 120; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 76). Soweit nicht stichhaltige Gründe für ein paralleles Verhalten vorgebracht werden können, werden beispielsweise gleichzeitige Preiserhöhungen, insbesondere um den gleichen Betrag oder Prozentsatz, in aller Regel nicht anders als durch eine vorherige Fühlungnahme (z.B. anlässlich von Sitzungen), d. h. durch Verhaltensabstimmung, erklärt werden können (ZIMMER, IM-EUWBR, a.a.O., Art. 101 Abs. 1 Rz. 90). Im Unterschied hierzu ist Unternehmen ein einseitiges Vorgehen, z.B. eine "einseitige" Ankündigung von Preiserhöhungen, stets erlaubt. Denn dies ist ein wichtiges Mittel des Wettbewerbs, selbst wenn es die Gestalt der un- mittelbaren oder mittelbaren Information der Konkurrenten annimmt. Indes- sen dürfte für die Annahme einer Verhaltensabstimmung dann Raum sein, wenn die Konkurrenten mit entsprechenden Ankündigungen "nachziehen", um ebenfalls den Beteiligten die nötige Gewissheit über ihr bevorstehen- des Verhalten am Markt zu verschaffen (ZIMMER, IM-EUWBR, a.a.O., Art. 101 Abs. 1 Rz. 94 m.H.). 10.2.2 Die Anzahl der Kontaktnahmen ist für die kartellrechtliche Beurtei- lung eines Informationsaustauschs grundsätzlich belanglos. Schon eine einzige Kontaktnahme kann es den beteiligten Unternehmen ermöglichen, ihr Marktverhalten abzustimmen und so eine praktische Zusammenarbeit zu erreichen, die an die Stelle des Wettbewerbs und die mit ihm verbunde- nen Risiken tritt (PASCHKE, MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 172 m.H.; Urteil B-552/2015 E. 4.3 f., insb. E. 4.5.1). Hat ein kartellrechtlich relevanter Informationsaustausch stattgefunden, trifft grundsätzlich jeden daran Teilnehmenden der Vorwurf an der tatbe- standlichen Koordination teilgenommen zu haben. Folgt auf einen Informa- tionsaustausch Parallelverhalten, erlaubt dies nach der Praxis der Unions- organe den Schluss auf ein entsprechend abgestimmtes Verhalten. So hat der EuGH entschieden, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmasses und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil des EuGH C-8/08 vom 4. Juni 2009 Rz. 41-59; Urteil B-552/2015 E. 4.5.1).
B-747/2014 Seite 54 Dem Kollusionsvorwurf kann der Informationsadressat entgehen, wenn er nachweist, dass bei der Kontaktnahme kein Informationsaustausch statt- gefunden hat, indem beispielsweise aufgezeigt wird, dass keine relevanten Informationen übermittelt oder, soweit angeboten, nicht entgegengenom- men wurden (PASCHKE, MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 173). 10.2.3 Die für den Abstimmungstatbestand erforderliche praktische Zu- sammenarbeit der beteiligten Unternehmen kann insbesondere darin be- stehen, dass Sitzungen durchgeführt werden, an denen wettbewerbsrele- vante Informationen zwischen den beteiligten Wettbewerbern ausge- tauscht werden (SEIFERT, a.a.O., S. 79 f. m.H.; ZIMMER, IM-EUWBR, a.a.O., Art. 101 Abs. 1 Rz. 96). Das EuG hat in einzelnen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass schon die Unternehmen, die von den Sit- zungsteilnehmern als wichtige Gesprächspartner angesehen wurden und sich über ihre Vertreter an solchen Sitzungen aktiv beteiligen, dadurch den Abstimmungstatbestand erfüllen (vgl. z.B. das Urteil des EuG T-141/89 vom 6. April 1995 Rz. 84). Diese Praxis ging gemäss PASCHKE sehr weit, weil gemeinsame Sitzungen auch wettbewerbsneutrale Inhalte und Zielsetzungen zum Gegenstand ha- ben können. Mit dem in späteren Entscheidungen aufgestellten Erforder- nis, die gemeinsame Sitzung müsse einen "wettbewerbswidrigen Zweck" gehabt haben, versucht das EuG dieser Kritik zu entgehen. Unternehmen, die "an Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbswidrigen Zwecken teilge- nommen" haben, obliegt es, "Umstände darzutun, aus denen sich eindeu- tig ihre fehlende wettbewerbswidrige Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen ergibt", und sie müssten zudem nachweisen, "ihre Wettbewer- ber auf ihre andere Zielsetzung hingewiesen" zu haben (MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 178 m.w.H.) Um den Vorwurf einer Verhaltensabstimmung durch Teilnahme an solchen Sitzungen zu entkräften, hat sich der Vertreter vom Inhalt der Sitzung offen zu distanzieren (PASCHKE, MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 178 m.w.H.; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 201; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 79,342-346a). An die erforder- liche offene Distanzierung stellt der EuGH Anforderungen, die nicht allein durch das Verlassen der Sitzung erfüllt sein sollen. Gemäss PASCHKE er- scheinen diese Anforderungen als genereller Massstab für die wettbe- werbsrechtliche Bewertung einseitiger Informationsangaben in gemeinsa- men Sitzungen als sehr hoch angesetzt, weil sie in keiner Relation zum
B-747/2014 Seite 55 strategischen Wert der mitgeteilten Information stehen (MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 178 m.H.). 10.2.4 Soweit indessen ein Empfänger wettbewerbssensitiver Informatio- nen (wie z.B. Preise) sein Verhalten nicht an seine Mitwettbewerber an- gleicht, kann nicht von einer abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden (vgl. Urteil des EuGH C-74/14 vom 21. Januar 2016 Rz. 41). An- sonsten würde man Unternehmen – ungerechtfertigterweise – allein auf- grund einer erhaltenen Konkurrenzinformation zu "Mittätern" an einer je- denfalls durch sie nicht "abgestimmten Verhaltensweise" erklären, obschon sie dem Wettbewerb eine praktische Zusammenarbeit gerade nicht vorgezogen haben (vgl. Urteil B-552/2015 E. 4.5; a.M. BANGER- TER/ZIRLICK, DIKE-KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 202). Entscheidet sich ein Wettbewerber trotz erhaltener Information, Wettbe- werber zu unterbieten, liegt nicht Kollusion vor, sondern funktionierender Wettbewerb (vgl. GÜBELI, a.a.O., S. 55 m.w.H.). Ferner bleibt nach Euro- päischem Kartellrecht ein einseitiger Versuch, erwünschte Verhaltenswei- sen abzustimmen, kartellverbotsfrei, solange die Initiative zur Kommunika- tion unerwidert verhallt oder die Kontaktnahme ergebnislos, ohne Abstim- mung zwischen den Beteiligten endet (PASCHKE, MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 163 m.H.). 10.2.5 Die ambivalente Natur des Informationsaustauschs als Marktinfor- mationsverfahren zeigt sich darin, dass er je nach Ausgestaltung wettbe- werbsbeschränkend oder – im Gegenteil – wettbewerbsfördernd wirken kann (REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 115,141; BANGERTER/ZIR- LICK, DIKE-KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 150; ZIMMER, IM-EUWBR, a.a.O., Art. 101 Abs. 1 Rz. 100, 265). Als rechtmässig erachtet werden Kontakte unter Wettbewerbern dann, wenn sie wettbewerbsneutrale Inhalte und Zielsetzungen zum Gegenstand haben (wie beispielsweise, wenn rein technisch-prozessorientierte Infor- mationen zu Qualität, Fristen, Abläufen oder die technische Nutzung von Infrastruktur diskutiert werde oder sich die Kontakte im Rahmen von In- dustrieforen, Joint Ventures oder in Diskussionen über Kapazitätskäufe etc. bewegen, und nicht auf unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen ge- richtet sind; vgl. PASCHKE, MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 178; ZIM- MER, IM-EUWBR, a.a.O., Art. 101 Abs. 1 Rz. 95).
B-747/2014 Seite 56 Der – unter Wettbewerbern eher unwahrscheinliche – Austausch echter öf- fentlicher Informationen, d. h. von Daten zu denen alle Wettbewerber und Kunden (im Hinblick auf die Zugangskosten) gleichermassen leicht Zugang haben, wird nicht als Verstoss gegen Art. 101 AEUV gewertet, soweit der Informationsaustausch nicht einem Kartell dient (vgl. Leitlinien horizontale Zusammenarbeit, a.a.O., Rz.92 mit Verweis auf das Urteil des EuG T- 191/98 vom 30. September 2003 Rz. 1154, sowie Leitlinie, a.a.O., Rz. 109; vgl. auch BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 147,150 zum sog. Benchmarking; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 147 f.). Sind allfällige Wettbewerbswirkungen eines gegenseitigen Informations- austauschs zu beurteilen, muss beachtet werden, dass dadurch die Wett- bewerbsintensität eines Marktes nicht notwendig verschlechtert, sondern auch gefördert werden kann. Beispielsweise können objektiv aggregierte Informationen zu erhöhter Transparenz über Preise beitragen; die Markt- gegenseite kann dadurch in die Lage versetzt werden, besser informierte Marktentscheide zu treffen (ZIMMER, IM-EUWBR, a.a.O., Art. 101 Abs. 1 Rz. 265; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 149 ff.). Deshalb ist in der Praxis der Unionsorgane der gegenseitige Informations- austausch zu Recht nicht generell untersagt. Ob dies der Fall ist, ist nicht eine Frage der Abstimmung, sondern eine Frage der Wettbewerbswirkung. Deshalb kommt im Einzelfall beim Entscheid über die Wettbewerbswidrig- keit abgestimmter Verhaltensweisen neben den Kriterien der Marktstruktur und des Konzentrationsgrades insbesondere dem Inhalt und dem Individu- alisierungsgrad der ausgetauschten Informationen massgebliche Bedeu- tung zu (PASCHKE, MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 175 m.w.H.; BANGERTER/ ZIRLICK, DIKE-KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 151 ff.; REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 133 ff.,160). 10.3 Wie im Wettbewerbsrecht allgemein gilt auch bei Abreden, dass die Anforderungen an die Beweise nicht zu hoch sein dürfen (BGE 147 II 72 E. 3.4.4 m.H.; a.M. REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 17). Das Bundesverwaltungsgericht hält hierzu dafür, dass in tatsächlicher Hinsicht bei rechtsgenüglich erhobenen Beweisen im Zweifel von dem für das Un- ternehmen günstigeren Sachverhalt auszugehen ist. Wenn mangels ge- genteiliger Indizien von einer bewiesenen Tatsache aufgrund der Um- stände auf eine wahrscheinliche andere Tatsache geschlossen werden kann, erachtet es eine punktuelle Beweislastverschiebung als zulässig, so- fern die Annahme widerlegbar ist und das angeschuldigte Unternehmen
B-747/2014 Seite 57 ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu verteidigen (Urteil B-552/2015 E. 4.5.2, insb. E. 4.4). 11. Treibstoffzuschläge (Wettbewerbsabrede) 11.1 Parteistandpunkte zur Beweislage und deren Würdigung 11.1.1 Die Vorinstanz hält es gestützt auf alle Selbstanzeigen für erwiesen, dass sich [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und B._______ von Januar 2000 bis Februar 2006 im Rahmen des Z._______ zu Treib- stoffzuschlägen kontaktiert haben (1,207,500). Zur Vorgeschichte führt die Vorinstanz aus, stark angestiegene Treibstoff- kosten hätten die Luftfrachtunternehmen dazu bewogen, im Dezember 1999 per Februar 2000 Treibstoffzuschläge pro Kilogramm Fracht einzu- führen. Im Februar 2000 habe ein Vertreter von IATA (als Dachverband der Fluggesellschaften) gegenüber Thomson Reuters erklärt, die Luftverkehrs- unternehmen dürften nicht gemeinsam, sondern nur allein über allfällige Zuschläge entscheiden (1,218). Diese Zuschläge hätten auf einem Treib- stoffindex basiert: je nach Schwellenwert (trigger point), den die Treibstoff- preise erreichten, sei ein Treibstoffzuschlag in vorbestimmter Höhe ver- rechnet worden. Die Treibstoffzuschläge und Treibstoffindices der Luftver- kehrsunternehmen knüpften an den Preisindex von IATA an. Allerdings habe IATA ihren Preisindex nie veröffentlicht, da ihn verschiedene Bundes- behörden nicht genehmigt hätten, wie z.B. [...] (1,210 mit Verweis auf fol- gende Aktenstellen act. 1:A40,3; 1:A45,6 f.; 1:E5,9,13; 1:C12,7; 1:C45,Teil II, S 4). Ein lndexmechanismus für Treibstoffzuschläge könne folgendermassen aussehen (1,211): "Die Höhe des Treibstoffzuschlages richtet sich nach dem Treibstoff- preisindex. Dieser basiert auf den wöchentlichen Preisen für Flugbenzin auf den fünf Spotmärkten Rotterdam, Singapur, USA Westküste, USA Ostküste und dem Golf. Dann wird der aktuelle Preis mit dem Basispreis von 0.5335 amerikanischen Dollar pro amerikanische Gallone (Index = 100) verglichen. Entsprechend diesem Vergleich erfolgt die Einführung, Erhöhung, Reduktion oder Aufhebung von Treibstoffzuschlägen gemäss Tabelle 5. Sobald der Treibstoffpreisindex einen dieser Schwellenwerte durchquert und auf der neuen Höhe für mindestens zwei aufeinanderfol- gende Wochen bleibt, wird der Treibstoffzuschlag angepasst."
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Die Luftverkehrsunternehmen bezeichneten die verschiedenen Beträge gemäss Indexwerten als Stufe (level). Sie sprächen bei einer Erhöhung der Treibstoffzuschläge von einem Schritt auf die nächst höhere Stufe (1,212), wobei bei Kurz- und Langstrecken Unterschiede vorkämen: Einige Unter- nehmen wendeten streckenunabhängig immer den gleichen Treibstoffzu- schlag an. Andere Unternehmen berücksichtigten die Unterscheidung zwi- schen Kurz- und Langstrecken (1,213). Bei der Bekanntgabe von Erhöhun- gen gehe es nach Angaben von [...] jeweils um Image- und Marketingas- pekte. Eine Möglichkeit sei es gewesen, jeweils dem Heimluftverkehrsun- ternehmen (home carrier) oder einem grossen Luftfrachtunternehmen zu folgen ("follow the national carrier or main competitior"). Dies habe nicht auf einer Abstimmung zwischen den Unternehmen beruht (1,214). Gegen Ende 2001/Anfang 2002 sei der Treibstoffpreisindex gesunken, weshalb es Kontakte hinsichtlich eines Wechsels in der Methode der Be- rechnung des Treibstoffzuschlages gegeben habe (1,228-241). Im Frühling 2002 hätten einige Unternehmen die 2001 aufgehobenen Treibstoffzu- schläge wiedereingeführt (1,242). Gemäss Protokoll des [...]. Z.-Meetings vom [...] Mai 2002 hätten die "Mitglieder" erfahren, dass inzwischen nahezu alle Luftverkehrsunter- nehmen Treibstoffzuschläge eingeführt hätten, es jedoch Sache der ein- zelnen Luftverkehrsunternehmen sei, den Betrag der Treibstoffzuschläge festzulegen und dass der Z. diesbezüglich nicht involviert werden dürfe (1,244). In der Folge hätten die Luftfahrtunternehmen aber einen regelmässigen In- formationsaustausch zu Treibstoffzuschlägen gepflegt, der die Einführung solcher Zuschläge, deren Änderungen sowie den Zeitpunkt und die Be- träge betroffen habe. Insbesondere seien eine einheitliche Methode der Berechnung von Treibstoffzuschlägen und die Einführung von neuen
B-747/2014 Seite 59 Schwellenwerten abgemacht worden. Es hätten auch Kontakte betreffend eine vorübergehende Einstellung der Erhöhung der Treibstoffzuschläge stattgefunden. Ebenso seien Informationen über die Absichten in Bezug auf Änderungen in der Methodik und die gegenseitige Zusage/Absiche- rung, die gleichen Schritte zu unternehmen, ausgetauscht worden (1,215,501). [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], B., [...] und [...] (1,505) hätten sich telefonisch, in persönlichen Gesprächen, an multi- lateralen Treffen und per E-Mail kontaktiert. Laut Angaben von [...] habe der Z. in der Schweiz ein weitgehendes Informationssystem im- plementiert. Gespräche zu Höhe und Zeitpunkt der Einführung von Treib- stoffzuschlägen hätten stattgefunden. Zwischen 2000 bis 2005 hätte sich der Z._______ jährlich mehrmals getroffen. Dieser habe für seine "Mitglie- der" Informationen über Treibstoffzuschläge systematisch gesammelt und verbreitet, insbesondere bezüglich deren Änderungen. Beispielsweise hät- ten sich Unternehmen per E-Mail für Treffen verabredet: "Wie Ihr schon wisst geht's um die nächste Runde. Ich wäre froh wenn Ihr's am 30.04.04/08.30 unten in der Pizzeria einrichten könnt (geht nicht lange) da- mit wir so schnell als möglich unsere Mitglieder informieren können". Oder der Z._______ habe allen "Mitgliedern" sowie den Generalverkaufsagen- ten, welche kleinere Fluggesellschaften vertreten, eine E-Mail mit dem fol- genden Inhalt geschickt: "lt is time again to exchange information". Darauf- hin hätten die Unternehmen ihre Absichten mit Kopie allen anderen Gesell- schaften mitgeteilt. Manchmal hätten sich die E-Mails auf einen kleineren Kreis beschränkt (1,217 mit Verweis auf act. 1:A31,3; 1:A32:24/41). An Z.-Treffen hätten zwar nicht immer die gleichen Unternehmen teilgenommen. Die entsprechenden Protokolle seien aber ab Oktober 2001 für alle Z.-"Mitglieder" unter www.[...].ch/minutes.htm einsehbar gewesen, weshalb alle "Mitglieder" davon Kenntnis gehabt hätten (1,503). Die Kontakte zu Treibstoffzuschlägen seien in einem weltweiten Kontext erfolgt (1,504) und die Abreden dazu mit grundsätzlich weltweiter Geltung. Deshalb sei davon auch Luftfracht auf Strecken aus der Schweiz in Dritt- ländern betroffen gewesen (1,208). Alle den Luftfahrtunternehmen zu Treibstoffzuschlägen vorgeworfenen Kontakte basierten auf den Selbstanzeigen, auf E-Mails, Sitzungsprotokol- len, Notizen, Medienmitteilungen und lnformationsschreiben. Nach Ansicht
B-747/2014 Seite 60 der Vorinstanz sind die Informationen "konsistent miteinander und wider- spruchsfrei", weshalb die ermittelten Kontakte erwiesen seien (1,499). 11.1.2 Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, die Vorinstanz habe ihnen keine Beteiligung an den behaupteten wettbewerbswidrigen Luftfrachtabsprachen in der Schweiz nachweisen können. Ausser in der Schweiz seien sie nirgendwo für schuldig befunden worden. Diese auffal- lende Situation hätte eine besonders sorgfältige Prüfung bedingt, auch schon wegen der geringen Tätigkeit in der Schweiz: Während der ersten vier Jahre des untersuchten Zeitraumes (2000 – 2004) habe B._______ überhaupt keine Luftfrachttransporte aus der oder in die Schweiz angeboten. Anschliessend sei von 2004 bis Februar 2006 nur eine einzige Strecke, Zürich – [...Stadt in Drittland...] (retour), bedient worden. Damals sei B._______ durch die Q._______ AG vertreten worden, die als unabhängiger, nicht exklusiver Generalverkaufsagent (GVA) über keine Preisfestsetzungskompetenz hinsichtlich Zuschlägen verfügt habe. Im Januar 2001 sei B._______ "Mitglied" des Z._______ geworden und an dessen Sitzungen sporadisch von einem Angestellten von B._______ [...Land in der EU...] (M.) vertreten worden, dann aber nach des- sen Austritt aus dem Unternehmen am 1. April 2004 gar nicht mehr. Seit- dem sei B. nicht mehr in den E-Mail-Verteiler des Z._______ ein- geschlossen gewesen und Q._______ im Z._______ einzig im Auftrag der [...] aufgetreten. Deshalb liessen sich die Handlungen von Q._______ im Z._______ nicht B._______ zurechnen. Zu Unrecht nehme die Vorinstanz die rein "passive Mitgliedschaft" von B._______ im Z._______ als Anknüp- fungspunkt für eine Verantwortlichkeit an. 11.2 Würdigung der Beweislage durch das Bundesverwaltungsgericht Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht rügen (2 [...] ,153-158), kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine Erörterung der Kontakte beschrän- ken, soweit sie sich zeitlich innerhalb des sanktionsrelevanten Zeitraums (d. h. ab 1. April 2004 bis in den Februar 2006, vgl. 1,1679/ Tab. 25) abge- spielt und sich auf die hier einzig zu diskutierende Drittlandstrecke, Zürich – [...Stadt in Drittland...], ausgewirkt haben. Insofern ist auf eine Darstel- lung und Würdigung der in den Ziffern 218-274,359-365,372-498 der an- gefochtenen Verfügung ausführlich geschilderten Vorkommnisse ebenso zu verzichten, wie auch auf die dadurch zu Recht aufgeworfenen Rügen
B-747/2014 Seite 61 der Beschwerdeführerinnen (2 [...] ,137-139,147,153-155 sowie act. 2 [...] :19,20-24). Gestützt auf die von der Vorinstanz mosaikartig zusammengetragenen Ein- zelereignisse, die aktenmässig dokumentiert sind und von zahlreichen Selbstanzeigerinnen bestätigt werden, kann es als erwiesen gelten, dass im hier entscheiderheblichen Zeitraum unter zahlreichen Luftfahrtunterneh- men, insbesondere auch im lokalen Rahmen des Z._______ tatsächlich ein regelmässiger Informationsaustausch zur Erhöhung und Senkung von Treibstoffzuschlägen stattfand. In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen sind folgende Ereignisse mit Inlandsauswirkungen ab April 2004 bis Feb- ruar 2006 zu erwähnen: 11.2.1 April/Mai 2004 (neue Schwellenwerte, Anpassung FSC) o (1) [...] bestätigt im Selbstanzeigeprotokoll vom 31. Mai 2006 Kon- takte u.a. mit " B." im Zusammenhang mit einem Anstieg der Treibstoffzuschläge ("neue Trigger Points") im April/Mai 2004, insbesondere, dass zu den Treibstoffzuschlägen am 26. April 2004 mehrere Gespräche geführt worden seien (act. 1:A40,9, vgl. auch act. 1:A45,18 zum Selbstanzeigeprotokoll vom 26.-28.10.2006). o (2) Beispielhaft für zahlreiche ähnlich dokumentierte Kontakte ist aktenkundig, dass z.B. gemäss einer E-Mail des Z. vom 27. April 2004 (17.21 Uhr) dieser einen Informationsaustausch zwischen dem Z._______ und seinen Gesellschaftern (u.a. die Be- schwerdeführerin 2, [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]) anregt, damit gemeinsam die Pläne hinsichtlich einer bevorstehenden Erhöhung von Treibstoffzuschlägen in Er- fahrung gebracht werden können. In dieser E-Mail werden die adressierten Luftfahrtunternehmen aufgefordert, ihren Namen, den Betrag, das Einführungsdatum und alle anderen Konditionen zu nennen wie auch zu sagen, ob sie auf eine Erhöhung verzich- ten wollen (act. 1:A32,9/Beilage 22, nachfolgend abgebildet):
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o (3) Dem Z._______ antworteten der Generalverkaufsagent der Beschwerdeführerin 2 sowie [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] (act. 1:A31,3, 1:A32,10):
B-747/2014 Seite 63 Für den Betrag in Schweizer Franken wollte [...] die Entscheidung von [...] oder der Mehrheit der anderen Luftverkehrsunternehmen abwarten, um in Übereinstimmung mit den anderen zu sein ("Hope all carriers will join this increase!!!!!!", act. 1:A37,31/Beil.113). o (4) Gemäss einer E-Mail vom 28. April 2004 (12.14 Uhr) lud der Z._______ die Gesellschafter seines Vorstandes sowie weitere Luftverkehrsunternehmen zu einem Treffen am 30. April 2004 um 8.30 Uhr ein, "um die nächste Runde" bezüglich der Treibstoffzu- schläge zu besprechen (act. 1:A45,19; 1:A32:24). o (5) Hierzu führt eine [...]-interne E-Mail vom 30. April 2004 (14.12 Uhr) ein "harmonisch[es]" Treffen des Z._______-Vorstands an, wobei gewisse Luftfahrtunternehmen die neuen Treibstoffzu- schläge (von voraussichtlich CHF 0,30 oder CHF 0,31) auf den 12. Mai 2004 einführen würden (act. 1:A28,19):
[...Legende...] (6) In einer E-Mail vom 30. April 2004 (14.24 Uhr) erklärte [...], sie werde [...] folgen und per 10. Mai auf CHF 0,31 erhöhen. Zudem hielt [...] fest: "We duly hope that this will not Iead into another decrease on rates, if you know what I mean." (act. 1:A32:27):
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o (7) In einer E-Mail vom 30. April 2004 (14.46 Uhr), die bei [...] in- tern zur Information weitergeleitet worden war, erklärte [...], es werde bezüglich des Betrages [...] gefolgt, und entschuldigte sich, dass die Erhöhung weltweit erst per 15. Mai 2004 erfolgen werde (act. 1:A47:313). o (8) In einer E-Mail vom 30. April 2004 (15.23 Uhr) erklärte [...], [...] zu folgen und den Zuschlag per 10. Mai 2004 auf CHF 0,31 zu erhöhen (act. 1:A32:28). o (9) In einer E-Mail vom 30. April 2004 (16.16 Uhr), die bei [...] in- tern zur Information weitergeleitet worden war, informierte [...] die Z._______-Gesellschafter, der Index von [...] liege unter dem Schwellenwert, weshalb die Treibstoffzuschläge nicht erhöht wür- den, und entschuldigte sich dafür. Per 1. Juni 2004 erhöhte [...]
B-747/2014 Seite 65 diese Zuschläge entsprechend ihrer E-Mail an die Z.-Ge- sellschafter auf CHF 0,31 (act. 1:A32:29; 1:A47:315/317). o (10) In einer E-Mail vom 30. April 2004 (17.11 Uhr) teilte [...] per 10. Mai 2004 eine Erhöhung auf CHF 0,31 mit (act. 1:A32:30). o (11) In einer gleichentags später versandten E-Mail wird vermerkt, dass der Z. seine Gesellschafter über den Entscheid ("zum Vorteil der übrigen Mitglieder") informierte, wonach die Treibstoffzuschläge per 10. Mai 2004 auf CHF 0,31 zu erhöhen seien (vgl. act. 1:A32:28; 1:A45,21; 1:A32:24, vgl. act. 1:A47,189 zur Veranschaulichung abgebildet):
o (12) Des Weiteren zeigt eine weitere E-Mail von [...] vom 19. Mai 2004 (zu "Fuel Surcharge Trigger Points"), dass – dank Interven- tionen von [...] – unter anderem auch B._______ neben zahlrei- chen anderen Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Schwellen- werte eingeführt hatte (act. 1:A41,66/FSC 28). [...], B._______, [...] und [...] seien "in der Zwischenzeit auch auf Kurs gebracht" worden (act. 1:A41:28):
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o (13) [...] informierte in der Folge am 27. Mai 2004 die Kunden wie folgt (Auszug aus act. 1:A47,200):
11.2.2 Juni 2004 (Z.-Kontakte) Des Weiteren ist erstellt, dass auch im Juni 2004 Kontakte zu Treibstoffzu- schlägen stattfanden: o (1) Auf eine Mitteilung des Z. vom 3. Juni 2004 an seine Gesellschafter, wonach [...], [...], [...][...] und [...] im Juni 2004 die Treibstoffzuschläge erhöhen würden, teilten [...], [...], [...], [...],
B-747/2014 Seite 67 [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und die Beschwerdeführerin 2 (über ihren Generalverkaufsagenten) ihre Pläne mit, was von Luft- fahrtunternehmen als Informationsbasis Verwertung fand, wie z.B. die tags darauf von der [...] verschickte Übersicht (mit Nennung von Betrag, Stichtag und Gewichtsbasis) an die von der [...] ver- tretenen Luftfahrtunternehmen zeigt (vgl. act. 1:A40,9; 1:A47: 334; vgl. 1:A47:335 f. zur Veranschaulichung abgebildet):
o (2) Im Zusammenhang mit öffentlichen Mitteilungen zu Anpassun- gen der Treibstoffzuschläge betont eine interne E-Mail von [...] vom 26. Juni 2004 das erfolgreiche "Lobbying": "Auch hier hatte sich der laufende Kontakt gelohnt. Somit sind wir jetzt alle auf der gleichen Methode, allerdings sind die [...] und [...] noch bei 20 Cents" (act. 1:A5,28).
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11.2.3 September/Oktober 2004 (Anstieg auf Stufen 6+7) Aktenkundig sind auch weitere Kontaktnahmen mit Austausch wettbe- werbssensitiver Informationen (vgl. act. 1:A47:348-352): o (1) [...] gab am 20. September 2004 eine Anhebung der Zuschläge ab 4. Oktober 2004 auf Level 6 (€ 0,30) bekannt und rief bei der Beschwerdeführerin 2 sowie [...], [...], [...], [...] und [...] an (act. 1:A40,11). o (2) Am 23. September 2004 informierte [...] ihre Kunden über eine Erhöhung der Treibstoffzuschläge ab 10. Oktober 2004 (act. 1:A47,270) und leitete dies am nächsten Tag an den Z._______ weiter (act. 1:A47,272-276):
o (3) Der Z._______ reichte diese Information gleichentags an seine Gesellschafter weiter. Gleichzeitig erwähnte der Z., dass [...] und [...] folgen würden (Betrag und Stichtag) und forderte die Luftfahrtunternehmen und Generalverkaufsagenten auf, die Be- träge und Stichtage bekannt zu geben (zwecks Information der R., vgl. act. 1:A47,278 zur Veranschaulichung nachfol- gend abgebildet):
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o (4) In der Folge teilte der Generalverkaufsagent der Beschwerde- führerin 2 [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] geplante Betragserhöhungen samt Stichtag mit (Be- schwerdeführerin 1 act. 1:A47,285):
Ein Übersichtsblatt mit entsprechenden Beträgen und Stichtage wurde in der Folge an alle Z._______-Gesellschafter verschickt (act. 1:A47:348-352).
B-747/2014 Seite 70 o (5) Am 11. Oktober 2004 teilte die [...] dem Z._______ eine weitere Erhöhung der Treibstoffzuschläge mit (act. 1:A47,302, 310). Diese Information leitete der Z._______ an den Generalverkaufsagenten der Beschwerdeführerin 2, [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] weiter und bat alle, wiederum das individu- elle Vorgehen bekannt zu geben, damit dies allen Speditionen mit- geteilt werden könne (vgl. act. 1:A47,325):
o (6) In der Folge informierten [...], [...], [...], [...], [...] und [...] den Z._______ und seine Gesellschafter über ihr beabsichtigtes Vor- gehen (act. 1:A47:359,360, 367-371; 1:A37:114; 1:A32:34-36, vgl. nachfolgend act. 1:A47,328 sowie act. 1:A47,330):
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11.2.4 November 2004 (Stufen 8+9) o (1) Angesichts der hohen Volatilität der Treibstoffpreise Ende Ok- tober 2004 und eines raschen Anstiegs des "Fuel Price Index" fan- den zwischen [...] sowie [...], [...], [...] und [...] Gespräche hierzu statt (act. 1:A40,11). o (2) Am 1. November 2004 teilte [...] ihren Kunden eine weitere Er- höhung ihrer Treibstoffzuschläge per 15. November 2004 mit (act. 1:A48,53) und informierte darüber gleichzeitig den Z._______. Dieser leitete diese Information mit E-Mail vom 2. No- vember 2004 an alle seine Gesellschafter weiter mit der Bitte, ein Feedback zum eigenen Vorgehen zu geben (vgl. act. 1:A46:159; 1:A48:385; 1:A47:373; 1:A45,26):
B-747/2014 Seite 72 o (3) Als in der Folge der Treibstoffindex in der ersten Novemberwo- che 2004 zum zweiten Mal unter den Schwellenwert für eine Re- duktion fiel, informierte [...] ihre Kunden am 24. November 2004 über eine geplante Reduktion der Treibstoffzuschläge. Dies teilte sie am nächsten Tag dem Z._______ mit, der die Informationen wiederum sofort seinen Gesellschaftern zukommen liess mit der Bitte um Feedback zum eigenen Vorgehen (vgl. act. 1:A48:390- 393; 1:A45,26). Der Z._______ erklärte mit E-Mail vom 25. November 2004, [...] werde dem "national carrier" folgen und bat um Rückmeldung der anderen Gesellschaften (act. 1:A48:388/390-396; 1:A45,26; insb. act. 1:A48,56):
11.2.5 Kontakte im Dezember 2004/Januar 2005 (Stufe 6) o (1) Angesichts sinkender Treibstoffkosten im Dezember 2004 senkte [...] die Treibstoffzuschläge und forderte am 27. Dezember 2004 ihre Stationen auf, die Kunden entsprechend zu informieren (act. 1:A48,61 ff.). Am gleichen Tag teilte [...] dies unter anderem dem Z._______ mit (act. 1:A48,84), der diese Information wie üb- lich an seine Gesellschafter weiterleitete mit dem Hinweis, dass [...] "will follow all the same Ievel from the same date" (act. 1:A48,90):
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o (2) Neben [...], [...] und [...] teilte auch [...] ihr Vorgehen (Betrag und Stichtag) dem Z._______ (und dessen Gesellschaftern) mit (act. 1:A48,91):
o (3) Mit E-Mail vom 4. Januar 2005 verschickte die [...] eine Über- sicht über Treibstoffzuschläge und Risikozuschläge der von [...] vertretenen Luftverkehrsunternehmen an den Z._______ und seine Gesellschafter (act. 1:A45,27; 1:A48:398/403-409):
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11.2.6 Frühjahr bis Sommer 2005 (Anstieg auf Stufen 7, 8 + 9) o (1) Im März 2005 wurden die Treibstoffzuschläge durch [...] erhöht (act. 1:A48,122). Auch [...] teilte am 9. März 2005 eine Erhöhung der Treibstoffzuschläge per 21. März 2005 mit, nachdem die meis- ten europäischen Luftverkehrsunternehmen bereits anfangs März 2005 eine Erhöhung der Treibstoffzuschläge bekannt gegeben hatten. Am 10. März 2005 informierte [...] ihre Kunden sowie den Z._______ über die Erhöhung der Treibstoffzuschläge (act. 1:A46:156; 1:A32:76 f.; 1:A48:415-417). Diesbezüglich kam es zu Kontakten zwischen dem Z._______ und anderen Unternehmen (act. 1:A48,123). o (2) Am 14. März 2005 teilte der Z._______ seinen Gesellschaftern die Erhöhung der Treibstoffzuschläge gewisser Luftfahrtunterneh- men mit und forderte die Gesellschafter auf, ebenfalls ihre Pläne mitzuteilen (vgl. z.B. act. 1:A48,123 ff.):
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o (3) Im März 2005 überstieg der Treibstoffindex den Schwellenwert für eine Erhöhung der Treibstoffzuschläge, weshalb [...] die Zu- schläge erhöhte und ihre Kunden am 22. März 2005 informierte (act. 1:A48,164) mit entsprechender Mitteilung an den Z._______, der seine Gesellschafter noch am 22. März 2005 informierte mit der Bitte, ihre Pläne mitzuteilen (act. 1:A32:78; 1:A48:421 f., ins- besondere act. 1:A48,161).
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o (4) Nachdem [...] eine Erhöhung ihrer Treibstoffzuschläge ins Auge gefasst hatte (act. 1:A48,198), wurden am 29. Juni 2005 entspre- chende Kundeninformationsbriefe verschickt (act. 1:A48,200). Am Folgetag informierte der Z._______ seine Gesellschafter über die Erhöhung der Treibstoffzuschläge von [...] und [...] mit der Auffor- derung, ihr Vorgehen mitzuteilen ("lt is time again to exchange informa- tion. I therefore depend on your indication about on how much do you charge and your implementation date [if not based on actual weight please let me know].") Diese Aufforderung ging an den Generalverkaufsagenten der Be- schwerdeführerin 2, [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]. In der Folge teilten [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] ihr Vorgehen (Betrag und Stichtag) mit (act. 1:A32:38/40-49; 1:A48:450/452; 1:C45,Teil II,15):
B-747/2014 Seite 77 o (5) Angesichts eines steigenden Treibstoffindexes entschied [...] Ende August 2005, die Treibstoffzuschläge per 5. September 2005 weiter zu erhöhen und ihre Kunden am 23./24. August zu informie- ren (act. 1:A48,229 ff.). Am 24. August 2005 wies der Z._______ seine Gesellschafter auf die Erhöhung der Treibstoffzuschläge von [...], [...], [...], [...] und [...] hin mit der Aufforderung, ihr Vorgehen mitzuteilen (act. 1:A48,241):
o (6) Am 26. August 2005 teilten [...], [...], [...], [...], [...], [...] sowie [...]) ihr Vorgehen (Betrag/Stichtag) mit (vgl. z.B. für [...] act. 1:A48,243):
o (7) Am 30. August 2005 wurden eine Übersicht der Rückmeldun- gen den Luftfahrtunternehmen zugestellt (act. 1:A48,245):
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o (8) Im September 2005 wurde auf eine Erhöhung der Treibstoffzu- schläge verzichtet (act. 1:A40,11 f.). 11.2.7 September/Oktober 2005 (Stufen 11+12) o (1) Am 5. Oktober 2005 informierte [...] ihre Kunden über eine wei- tere Erhöhung der Treibstoffzuschläge (act. 1:A48,293, 339) und teilte dies auch dem Z._______ mit. Dieser wiederum informierte den Generalverkaufsagenten der Beschwerdeführerin 2, [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...], und teilte die- sen mit, dass [...] ebenfalls die Treibstoffzuschläge erhöhen werde. Gleichzeitig wurden die Gesellschafter um ein "Feedback" gebeten (act. 1:A48,294, 1:D3,85):
B-747/2014 Seite 79 o (2) Neben [...] antworteten auch [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] (act. 1:A48,308 sowie für die anderen Luftfahrtunternehmen act. 1:A48:475-486; 1:D3:Anh.1/3:5.1 FSC E-Mails; 1:C2:K-1-17):
o (3) Am 12. Oktober 2005 wurden eine Übersicht der Rückmeldun- gen den Luftfahrtunternehmen zugestellt (act. 1:A48,311):
o (4) Am 18. Oktober 2005 teilte der Z._______ der Beschwerdefüh- rerin 2, [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...], mit, dass wiederum eine Erhöhung anstehe. Bisher hätte der Z._______ die Informationen von [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] erhalten. Zudem habe der Z._______ nach dem Vorgehen der übrigen Gesellschafter gefragt. [...], [...], [...], [...] und [...] hät- ten ihr Vorgehen mitgeteilt (act. 1:A48:491/500-505; 1:D3:Anh. 3:5.1.b FSC E-Mails):
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11.2.8 November 2005 (Treibstoffpreis-Rückgang, Stufen 11+10) o (1) Im November 2005 fanden zwischen [...], [...], [...], [...], [...] und [...] Kontakte betreffend eine Reduktion der Treibstoffzu- schläge statt (act. 1:A48:508 f.). Am 7. November 2005 wandte sich [...] an den Z., an [...] und [...]: "Die Glocken läuten, dass die nächste Fuel Runde demnächst kommt. Wisst ihr bereits ab wann und wie viel ihr offerieren werdet?" (act. 1:A48,371). Der Z. antwortete – in Kopie an [...] und [...] – dass [...] und [...] per Mitte November 2005 und wohl auch [...] reduzieren würden (act. 1:A48,371). Am 7. November 2005 informierte [...] intern über eine von [...] in der Vorwoche bekanntgegebene Reduktion der Treibstoffzuschläge (act. 1:A48,374). o (2) Am 8. November 2005 kündigte [...] eine Reduktion der Treib- stoffzuschläge an und gab am 14. November 2005 eine Reduktion der Treibstoffzuschläge ab dem 28. November 2005 bekannt (act. 1:A48,376). Gleichentags telefonierte [...] mit [...], [...] und [...]. Zudem telefonierte [...] am 17. November 2005 mit [...] und teilte mit, dass sie daran gewesen sei, ihre Treibstoffzuschläge vor [...] zu senken und dass es genügen würde, sich in etwa auf dem glei- chen Terrain zu bewegen. Am 21. November 2005 gab [...] eine weitere Reduktion ihrer Treibstoffzuschläge ab 5. Dezember 2005 bekannt (act. 1:A49,82). Gleichentags hatte [...] eine weitere Serie von Telefonaten mit [...], [...] und [...] geführt. Am 28. November 2005 sei die Reduktion der Treibstoffzuschläge gefolgt und [...] habe Kontakt mit [...] (act. 1:A40,14).
B-747/2014 Seite 81 o (3) Am 9. bzw. 10. November 2005 informierte [...] ihre Kunden (act. 1:A48,378) sowie den Z._______ über die Reduktion der Treibstoffzuschläge. Dies gab der Z._______ am Folgetag dem Generalverkaufsagenten der Beschwerdeführerin 2 sowie [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] be- kannt und bat wie üblich um Information zum geplanten Vorgehen der anderen Gesellschaften (act. 1:A49,30):
o (4) Gemäss interner E-Mail von [...] vom 14. November 2005 sank der Treibstoffindex Mitte November 2005 unter den Schwellenwert für eine Reduktion, worauf [...] beschloss, die Treibstoffzuschläge zu senken (act. 1:A49,49). [...] teilte ihren Kunden (act. 1:A49,50) und dem Z._______ am 15. November 2005 die Reduktion mit (act. 1:A49,68). Der Z._______ informierte seine Gesellschafter am 18. November 2005 per E-Mail über die Reduktion von [...] und [...] (act. 1:A49,69 bzw. act. 1:A49:523/525/530-531). o (5) In einem internen Dokument von [...], das auf eine E-Mail vom 14. November 2005 folgt, findet sich eine Liste mit Änderungen der Indexstufen von gewissen Luftverkehrsunternehmen, ein- schliesslich einer Bewegung von [...] auf Stufe 11 mit Wirkung ab dem 18. November 2005 (act. 1:B5:20 bzw. act. 1:B5,157 f.). o (6) Im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs vom 28. bis 30. November 2005 informierte [...] über eine bevorstehende Reduktion der Treibstoffzuschläge durch [...], nannte den Betrag und den Stich- tag und teilte mit, sie werde [...] folgen (act. 1:A28,12):
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o (7) Auf diese Information antwortete [...] am 30. November 2005, sie werde es [...] gleichtun. Gleichentags informierte [...] mit dem Betreff "FSC [Fuel Surcharge] THERE lT GOES AGAIN" und schickte diese E-Mail an den Generalverkaufsagenten der Beschwerdefüh- rerin 2, [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]. Unter anderem bestätigten [...], [...], [...] und [...] eine Erhö- hung ihrer Treibstoffzuschläge (act. 1:D3:3:5.1.b FSC E-Mails). 11.2.9 Dezember 2005 (Stufe 9) o (1) Angesichts eines tieferen Treibstoffindexes beschloss [...], die Treibstoffzuschläge per 5. Dezember 2005 zu senken, was den Kunden ab dem 22. November 2005 und dem Z._______ am 24. November 2005 mitgeteilt wurde (act. 1:A49,95; 1:A49,106). Der Z._______ leitete diese Information am 28. November 2005 an seine Gesellschafter weiter mit dem Hinweis, dass [...] [...] fol- gen würde (act. 1:A32,78):
B-747/2014 Seite 83 o (2) Darauf antworteten neben [...] auch [...], [...], [...], [...] und [...] (act. 1:A49:540 ff., 1:B4,6 ff., vgl. z.B. für [...] act. 1:A32,82):
11.2.10 Februar 2006 o (1) Wie die Vorinstanz für die Zeit vom Februar 2006 hervorhebt, hatte [...] Kenntnisse über die Erhöhung von Treibstoffzuschlägen auf Stufe 10 von [...], B._______ und [...]: "[...] and B._______ have also announced L10 [Stufe 10] and [...] are showing 1 week, it is anticipated that they will announce next week" (act. 1:B5:13 bzw. act. 1:B5,45). o (2) Anfang Februar 2006 beschloss [...] die Erhöhung ihrer Treib- stoffzuschläge (act. 1:A49:543). Am 6. Februar 2006 erkundigte sich [...] bei [...], [...], [...] und [...], ob es schon Informationen zur Erhöhung der Treibstoffzuschläge gäbe, worauf [...] antwortete, dass sie an diesem Tag mit einer Erhöhung "rausgehen" würden (act. 1:A32:66 f.). o (3) [...] kommunizierte die Erhöhung intern und extern am 6. Feb- ruar 2006, unter anderem auch dem Z._______, der sofort den Generalverkaufsagenten der Beschwerdeführerin 2, [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] informierte, dass [...], [...], [...] und [...] ihre Treibstoffzuschläge erhöhen würden, verbunden mit der Bitte "please let me know your plans" (act. 1:A32,95):
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o (4) Neben [...] antworteten [...], [...] und [...] (act. 1:A32:68/69/70- 74; vgl. z.B. act. 1:A32,96 zur Antwort von [...]):
11.2.11 Keine Kontakte auf Stufe Hauptquartier Unter dem Zwischentitel "A.4.10 Kontakte unter Wettbewerbern auf Stufe Hauptquartier" (1,755-783) listet die Vorinstanz eine Reihe solcher Kon- takte auf. Treffen auf dieser Stufe im relevanten Zeitraum, an denen die Beschwerdeführerinnen beteiligt gewesen wäre und die sich routenspezi- fisch auf die Treibstoffzuschläge beziehen, werden von der Vorinstanz nicht erwähnt.
B-747/2014 Seite 85 11.2.12 Schlussfolgerung Vorab ist im Sinne der Vorinstanz festzuhalten, dass allen Gesellschaftern des Z., insbesondere auch der Beschwerdeführerin 2, im Nach- gang zu den diversen, oben geschilderten "Informationsrunden" die Proto- kolle der Z.-Treffen (etc.) über die Internetseite www.[...].ch/minu- tes.htm grundsätzlich zugänglich waren: Die Beschwerdeführerinnen wurden ab Mitte Januar 2001 im Z._______ durch Herrn M._______ vertreten, wie die Beschwerdeführerinnen einräu- men (2 [...] ,137 sowie act. 1:D3,116 zur [...]. Z.-Sitzung vom [...]. Januar 2001 ["Finally the President Mr. Y. has announced that we have a new Z._______ member applicant. It is B./[...Land in der EU...] repre- sented by Mr. M.. The members present unanimously accepted [...] as a new member. We welcome [...B....] in our beloved Z."]). Zu Recht stellen die Beschwerdeführerinnen den vorinstanzlichen Vorwurf (1,503) nicht in Abrede (vgl. 2 [...] ,125 ff.), dass auch sie als Gesellschafter des Z._______ wussten, dass dessen Protokolle ab Oktober 2001 für alle Gesellschafter unter www.[...].ch/minutes.htm einsehbar waren (vgl. zur [...]. Sitzung des Z._______ vom [...] Oktober 2001, an der auch die Beschwerdeführerin 2 teilnahm: act. 1:D3,105 ["Meeting which were found under the new Internet address www.[...].ch/mininutes.htm. Please note this ad- dress is only known to Z._______ members and should in no way given out to customers, friends or colleagues as it contents confidential matters"]; act. 1:D3,102,106 ["WEBPAGE: As indicated: earlier we have the following in- ternet addresses for easy reference and downloading of information for our mem- bers www.[...].ch/minutes and www.[...].ch/agenda.ch. Please save this addresses in your favorite box. Whenever there is a new message myself will send you an e- mail for you to download the information"]). In der Folge wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen, M., im Rahmen des vom Z. organisierten Informations- austausches bereits im nicht sanktionsrelevanten Zeitraum (d. h. vor dem
B-747/2014 Seite 86 E-Mail vom 9. Dezember 2003], act. 1:A47,42 [{...}-E-Mail vom 25. April 2004]; act. 1:A47,44 [{...}-E-Mail vom 25. April 2004]). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen erfolgten solche Zu- stellungen nicht nur bis anfangs April 2004 (2 [...] ,86,110), sondern bis am 6. Juni 2004, also auch innerhalb des relevanten Sanktionszeitraumes (act. 1:A32,9,10,16,18,19,21,24,25,26,28 sowie act. 1:A47,152,153,181- 191, 227,235, nachfolgend abgebildet act. 1:A47,228):
Die in den E. 11.2.1 bis E. 11.2.10 geschilderten Ereignisse ergeben sich aus zahlreichen E-Mails, diversen Selbstanzeigen und Antworten von Luft- fahrtunternehmen. Unbestrittenermassen war vom oben geschilderten In- formationsaustausch auch die in die Beurteilungszuständigkeit der Vor- instanz fallende Strecke "Zürich – [...Stadt in Drittland...]" betroffen. Ange- sichts der erfolgten Informationsflüsse im Rahmen des vom Z._______ und den betroffenen Unternehmen spezifisch für Treibstoffzuschläge eingerich- teten Marktinformationssystems kann der vorinstanzlichen Einschätzung
B-747/2014 Seite 87 gefolgt werden, dass sich der Generalverkaufsagent der Beschwerdefüh- rerin 2, W., zwischen April 2004 und Februar 2006 an diesem In- formationsaustausch beteiligt hatte (3 [...] ,8 ff.). Auf den dagegen vorge- brachten Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass W. – man- gels Abhängigkeit und Exklusivität – B._______ im Z._______ nicht vertre- ten haben können, was eine Zurechnung seines Verhaltens rechtlich aus- schliesse (2 [...] ,81-96; 4 [...] ,3), ist nachfolgend in der Erwägung 11.4.2 ein- zugehen. 11.3 Parteistandpunkte zum Vorliegen einer Wettbewerbsabrede Zu prüfen bleibt somit, ob sich der vorstehend dargestellte Informations- austausch und die damit jeweilen bezweckte und bewirkte Koordination der Höhe der entsprechenden Treibstoffzuschläge als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG (ausgelegt im Lichte von Art. 8 Abs. 1 Bst. a LVA CH-EU) charakterisieren lassen. 11.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz liegen bei Treibstoffzuschlägen Wett- bewerbsabreden gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vor, welche die Einführung, Än- derungen und Beträge von Treibstoffzuschlägen umfassen (1,1377). Die Vorinstanz legt dar, die Beschwerdeführerinnen hätten von Januar 2000 bis Februar 2006 innerhalb und ausserhalb des Z._______ mit [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] einen regel- mässigen Informationsaustausch zu Treibstoffzuschlägen gepflegt, um die Einführung und Änderungen dieser Zuschläge, den Zeitpunkt und die Be- träge zu besprechen (1,1321,1324). Da Zuschläge Tarifbestandteil seien (vgl. 1,940 f.), betreffe der Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable "Preis" (1,1330). B._______ sowie die obgenannten Unternehmen hätten sich an den Kontakten beteiligt; für die am Verfahren beteiligten Z.-"Mitglieder" weise bereits ihre "Mitgliedschaft" die Beteiligung an den Kontakten nach (vgl. 1,503). Im Rahmen des Z. sei syste- matisch ein geordneter Informationsaustausch erfolgt, indem dieser für seine "Mitglieder" Informationen über Treibstoffzuschläge gesammelt und verbreitet habe (1,1325). Eine in einem "weltweiten" Kontext erfolgte Ver- haltenskoordination (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) zwi- schen diesen Unternehmen liege vor (1,1328 f.). Mit dem Informationsaustausch sei eine gegenseitige Bestätigung und Ab- sicherung von Änderungen in den Treibstoffzuschlägen erfolgt. Selbst wenn eine geplante Änderung bereits öffentlich angekündigt gewesen sei,
B-747/2014 Seite 88 habe der Informationsaustausch eine gegenseitige Absicherung der künf- tigen Handlung erlaubt, weil die tatsächliche Änderung und deren Ankün- digung nicht im gleichen Zeitpunkt stattgefunden hätten. Den Luftverkehrs- unternehmen sei genügend Zeit geblieben, sich vor der tatsächlichen Än- derung gegenseitig abzusichern: « Les transporteurs aériens avaient l'ha- bitude de vérifier entre eux, par voie principalement d'appels téléphoniques (ou e-mails) de confort, ce que les uns et les autres comptaient faire en pratique, afin de s'assurer quatre ou cinq jours à l'avance de la réalité de la mise en œuvre d'une augmentation (ou d'une réduction) de la fuel sur- charge. » (1,1333 mit Verweis auf act. 1:E5,56 betr. Selbstanzeige von [...]). Durch den Informationsaustausch seien die Luftverkehrsunterneh- men an sensible Informationen über ihre Wettbewerber gelangt und hätten dadurch das Risiko reduziert, das sich sonst im wirtschaftlichen Handeln wegen der Unkenntnis über das Verhalten der Wettbewerber ergebe (1,1341). Nach Ansicht der Vorinstanz gingen die Luftverkehrsunterneh- men bei der Einführung, dem Betrag und der Methode sowie beim Zeit- punkt und beim Betrag von Änderungen von Treibstoffzuschlägen nicht in- dividuell, sondern koordiniert vor. Deshalb hätten die Kontakte eine Wett- bewerbsbeschränkung bezweckt und bewirkt (1,1334). 11.3.2 Die Beschwerdeführerinnen weisen diese Vorwürfe von sich und äussern sich nicht zur Frage, ob allenfalls andere Gesellschaften an wett- bewerbswidrigen Abreden beteiligt gewesen seien. Die Vorinstanz lege an- deren Luftverkehrsgesellschaften belastende Beweise zwar vor, könne aber B._______ keine Beteiligung an wettbewerbswidrigen Abreden nach- weisen. Die angefochtene Verfügung sei das Ergebnis einer "pauschalen Vorverurteilung" und "schlampigen Beweisführung" (2 [...] ,9 ff.). Zwischen 2004 und Februar 2006 seien die Beschwerdeführerinnen für die Strecke Zürich – [...Stadt in Drittland...] (retour) durch einen unabhängi- gen, nicht exklusiven Generalverkaufsagenten (GVA), Q._______ AG, ohne Preisfestsetzungskompetenz vertreten worden. Die Preise seien weltweit immer zentral am [...] Hauptsitz in [...Stadt in Drittland...] festge- setzt worden (2 [...] ,13 ff.,71 ff.). Doch selbst wenn unterstellt würde, ihr Ge- neralverkaufsagent sei auch als Vertreter von B._______ im Z._______ tä- tig gewesen‚ zeige eine Prüfung der Beweismittel, dass kein Indiz für eine Beteiligung von B._______ an den behaupteten Absprachen vorliege. Ferner seien die Kontakte zwischen [...] und B._______ wegen ihrer Alli- anz unbedenklich (infolge Freistellung vom Kartellverbot durch die EU Kommission und der antitrust immunity durch [...Behörde in Drittstaat...]).
B-747/2014 Seite 89 Weitere Kontakte hätten Strecken betroffen, für welche die Vorinstanz gar nicht zuständig gewesen sei oder bei denen die Geschehnisse vor dem sanktionsrelevanten Zeitraum lägen (2 [...] ,17). 11.4 Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts (Wettbewerbsabrede) 11.4.1 Gegenstand der vorinstanzlichen Untersuchung war insbesondere der langjährige, regelmässig innerhalb des Z._______ durchgeführte Infor- mationsaustausch unter Luftfahrtunternehmen zum Wettbewerbsparame- ter "Preis" bei Treibstoffzuschlägen für Flüge aus der Schweiz. Dies stellen die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht grundsätzlich in Abrede (2 [...] ,9). Im Rahmen der Subsumption der Ereignisse unter Art. 4 Abs. 1 KG erwähnt die Vorinstanz beispielhaft die Protokolle von zwei Z.-Treffen vom 9. Januar 2002 beziehungsweise vom 2. April 2003 (vgl. 1,1326 mit Ver- weis auf act. 1:D3,116 sowie 1:12a,279). Diese fanden indessen zu einem im vorliegenden Fall nicht urteilserheblichen Zeitpunkt statt, wie die Be- schwerdeführerinnen zu Recht bemängeln (2 [...] ,153 ff.). Ferner trifft auch die Kritik zu (2 [...] ,137), dass die Vorinstanz B. aktenwidrig für einen Zeitraum verantwortlich macht ("Zeitraum ab frühes- tens Januar 2000 bis...", vgl. 1,1839), als die Beschwerdeführerinnen nachweislich noch gar nicht Gesellschafter des Z._______ waren (vgl. E. 12.2.12). Auch die in der Ziffer 1331 der angefochtenen Verfügung beispielhaft her- vorgehobene interne E-Mail von [...] für einen angeblich wettbewerbswidrig erfolgten Informationsaustausch im Dezember 1999 (act. 1:A32:80) eine hier nicht relevante Zeitspanne. Dies gilt ebenso für den in der Ziffer 1332 erwähnten Informationsaustausch vom September 2000. Festzuhalten ist auch, dass nicht jede von der Vorinstanz aufgeführte E- Mail zwischen den fraglichen Luftfahrtunternehmen für sich alleine betrach- tet bereits als Beweis einer wettbewerbswidrigen Koordination gelten kann, wie beispielsweise etwa die in der angefochtenen Verfügung (1,294) er- folgte Beschreibung interner Entscheidabläufe und Entscheidkompeten- zen im Rahmen des von den Luftfahrtunternehmen aufgestellten Marktin- formationssystems. Auch mag teilweise die räumliche Tragweite des von der Vorinstanz aufgezeigten regen Informationsaustauschs zu den Treib- stoffzuschlägen unklar sein.
B-747/2014 Seite 90 11.4.2 In diesem Zusammenhang bestreiten die Beschwerdeführerinnen vorab die Zurechenbarkeit der im Rahmen des Z.-Informations- austausches erfolgten Handlungen ihres Generalverkaufsagenten (GVA). Die Q. AG sei unabhängig und nicht exklusiv gewesen und habe zudem hinsichtlich Zuschlägen über keine Preisfestsetzungskompetenz verfügt. Solche seien weltweit immer zentral am [...] Hauptsitz in [...Stadt in Drittland...] festgesetzt worden. Die Vorinstanz behaupte nicht einmal, die Q._______ AG habe jemals Informationen aus dem Z._______ an die für Zuschläge Verantwortlichen in [...Stadt in Drittland...] weitergeleitet. Vielmehr bezeichne die Vorinstanz den Generalverkaufsagenten als Teil der B.-Gruppe, weshalb seine Handlungen im Z. der B.-Gruppe zurechenbar seien, obwohl ihr Generalverkaufsagent gleichzeitig weitere sieben Luftfrachtgesellschaften in der Schweiz vertre- ten habe. Die Q. AG habe an den Sitzungen des Z._______ sta- tutengemäss nicht im Namen von B._______ teilgenommen, sondern seit 1999 die "Mitgliedschaftsrechte" der [...] wahrgenommen. Als Beauftragter (nach schweizerischem Recht) sei der Generalverkaufsagent nach Auffas- sung der Vorinstanz weisungsgebunden, zur Treue verpflichtet und "mithin nicht völlig unabhängig" gewesen. Nach diesem völlig konturlosen Krite- rium liesse sich keine Konzernzugehörigkeit mehr bestimmen. Zudem sei es logisch und rechtlich unmöglich, als GVA acht verschiedenen Konzer- nen gleichzeitig anzugehören (2 [...] ,13 ff.,71 ff.). Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2014 ent- gegen, die Beschwerdeführerinnen hätten während der Untersuchung ein- geräumt, ihre "Mitgliedschaft" im Z._______ sei durch sie selber oder ihren Generalverkaufsagenten wahrgenommen worden; ein Vertretungsverhält- nis sei daher erwiesen. Entsprechend müssten sich die Beschwerdeführe- rinnen das Verhalten ihres Generalverkaufsagenten anrechnen lassen (act. 1:A47,228), so etwa auch wenn dieser Informationen über zukünftiges Verhalten von B._______ weitergegeben habe (3 [...] ,8). In ihrer Replik vom 25. August 2014 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, im Untersuchungsverfahren sei zwar am 25. Februar 2013 (act. 1:766,260 betr. Vertretung und act. 1:766,262) eingeräumt worden, dass ein Generalverkaufsagent B._______ im Z._______ vertreten habe. Doch sei dies nach Abklärungen in der Beschwerde korrigiert worden: Ein Vertretungsverhältnis habe nicht bestanden (4 [...] ,4).
B-747/2014 Seite 91 Die Vorinstanz erklärt hierzu mit Duplik vom 2. Oktober 2014 (5 [...] ,6), den Beschwerdeführerinnen sei es unbenommen, früher gemachte Aussagen zurückzunehmen und zu korrigieren, und gegebenenfalls neue Beweismit- tel einzureichen. Doch verlören frühere Aussagen durch eine Korrektur ihre Beweiseigenschaft nicht. Sämtliche Beweismittel seien frei zu würdigen. In der angefochtenen Verfügung (1,202,867 f.,1056 f.,1128 f.) und der Ver- nehmlassung (3 [...] ,8 ff.) werde dargelegt, weshalb den Beschwerdeführe- rinnen das Verhalten ihres Generalverkaufsagenten anzurechnen sei. Hierzu ist mit der Vorinstanz (3 [...] ,11) festzuhalten, dass W._______ – als Generalverkaufsagent der Beschwerdeführerin 2 – auch nach dem 1. April 2004 weiterhin am Informationsaustausch teilnahm und dies den Be- schwerdeführerinnen bekannt sein musste: Die Beschwerdeführerinnen waren seit Januar 2001 Gesellschafter des Z.. An den Sitzungen wurden sie von einem Angestellten von B. [...Land in der EU...] vertreten. Dass die Beschwerdeführerinnen, wie sie behaupten, nach dem Austritt von M._______ angeblich am 1. April 2004 nicht mehr im Z._______ vertreten waren (2 [...] ,15,86,110), trifft insofern nicht zu, als Zu- stellungen von E-Mails an M._______ im Rahmen des Informationsaustau- sches im Z._______ auch innerhalb des relevanten Sanktionszeitraumes bis am 6. Juni 2004 erfolgten (vgl. E. 11.2.2 mit Verweis auf act. 1:A32,9,10,16,18,19,21,24,25,26,28 sowie act. 1:A47,152,153,181-191, 227,228,235). Hervorzuheben ist, dass die in E. 11.2.1/3 (zu 1, wiedergegebene E-Mail von W._______ vom 27. April 2004 mit (nicht öffentlichen, 2 [...] ,147) Anga- ben zu Treibstoffzuschlägen von B._______ auch an M._______ adressiert war. Die E-Mail vom 6. Juni 2004 von W._______ mit (nicht öffentlichen, 2 [...] ,147) Angaben zu Treibstoffzuschlägen von B._______ war ebenfalls an M._______ adressiert (vgl. E. 11.2.2/1 zu 1,293). Das Argument der Be- schwerdeführerinnen (2 [...] ,86), dass angesichts des Verteilerkreises der E- Mails innerhalb des Z._______ die Q._______ AG als Generalver- kaufsagent B._______ im Z._______ nicht vertreten haben könne, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen: Wie beispielsweise die oberwähnten E-Mails des Generalverkaufsagenten, W., vom 27. April 2004 (E. 11.2.1/3) und vom 6. Juni 2004 (E. 11.2.2/1) angesichts ihrer auf B. bezogenen Information zu Treibstoffzuschlägen zei- gen, erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die Q._______ AG als Generalverkaufsagent – in der Zeit als die Beschwerdeführerinnen im Z._______ bis 2004 von ihrem Mitarbeiter M._______ vertreten waren – zwar die [...] gleichzeitig im sanktionsrelevanten Zeitraum aber auch die
B-747/2014 Seite 92 Beschwerdeführerinnen vertrat. Diesem Schluss steht nicht entgegen, dass, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die E-Mails des Z._______ ab dem 17. Januar 2001 an M._______ gerichtet gewesen wa- ren, gleichzeitig aber auf der Verteilerliste (unter seiner E-Mail-Adresse [der] Q._______ AG) auch W._______ als Generalverkaufsagent figurierte. Die den Beschwerdeführerinnen über ihren Generalverkaufsagenten direkt zurechenbaren Informationsaustausch-Handlungen werden in den voran- stehenden Erwägungen 11.2.1/2, 11.2.1/3, 11.2.1/6, 11.2.2/1, 11.2.3/3, 11.2.3/4, 11.2.3/5, 11.2.3/6, 11.2.4/2-3, 11.2.5/1-3, 11.2.6/2-7, 11.2.7/1-4, 11.2.8/3-4, 11.2.8/7, 11.2.9/1-2, 11.2.10/3-4 dargestellt. 11.4.3 Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht ausführen (2 [...] ,119), be- gründete die Vorinstanz die B._______ vorgeworfene Beteiligung an einer Wettbewerbsabrede mit deren Teilnahme am "Informationsaustausch im Rahmen des Z." (1,868). Die Beschwerdeführerinnen stellen dies in Abrede und rügen, dass, selbst wenn eine Vertretung von B. durch die Q._______ AG unterstellt würde, bei sorgfältiger Prüfung der Be- weismittel kein Indiz dafür vorläge. Viele "Kontakte" seien als Beweismittel untauglich. In den meisten dieser Kontakte und Korrespondenzen tauche B._______ gar nicht auf. Die Wenigen mit angeblichem Bezug zu B._______ seien entweder irrelevant, missverstanden oder versehentlich B._______ zugerechnet worden, z. B. weil deren Generalverkaufsagent über den Z._______ nur passiv Informationen erhalten habe und selbst nur bereits öffentlich bekannte Informationen zu B._______ habe weitergeben können (wenn fälschlicherweise angenommen würde, der Generalver- kaufsagent sei überhaupt autorisiert gewesen, Informationen zu erhalten und weiterzuleiten). Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, war die Beschwerdeführerin 2 (teils über ihren Generalverkaufsagenten) innerhalb des Z._______ mit [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] bis Feb- ruar 2006 in einem regelmässigen Informationsaustausch zu Treibstoffzu- schlägen involviert. Besprochen wurden die Einführung und Änderungen dieser Zuschläge, den Zeitpunkt wie auch die Beträge (vgl. 1,1321,1324). Beim Z._______ handelt es sich um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR (vgl. unter A.b), welche gemäss Statuten (act. 1:1,9) unter anderem "been given the mandate by [...] through their decision of the [...] meeting held on [...]1994, to discuss air cargo matters on their behalf." Ge-
B-747/2014 Seite 93 mäss den Statuten werden der Zweck und das Ziel des Z._______ insbe- sondere darin gesehen, dass die Gesellschafter, das heisst die beteiligten Luftfahrtunternehmen, luftfrachtbezogene Probleme gemeinsam angehen bzw. lösen: "To anticipate, prevent and if necessary, solve air cargo related problems, that have a general relevance to members of the partnership" (act. 1:1,9). Der Wortlaut der Statuten allein lässt daher noch nicht zwingend auf eine Vereinbarung schliessen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 m.H.). Da der Z._______ als Rechts- gemeinschaft und nicht als juristische Person organisiert ist, wurde das Zu- sammenwirken der Gesellschafter auch nicht von formellen Gesellschafts- beschlüssen begleitet. Die unter der Erwägung 11.2.1 ff. aufgezählten und teilweise auch abgebil- deten Kontaktnahmen im Rahmen des Z._______ zeigen jedoch, dass sich die fraglichen Unternehmen, die Gesellschafter des Z., über Infor- mationen ihrer Wettbewerber generell austauschen wollten und dies, wenn Anlass dazu bestand, jeweils auch taten, um so über die geplanten oder bereits vollzogenen Schritte der Konkurrenz informiert zu sein. Die Gesellschafter bzw. deren Vertreter trafen sich nicht nur informell, viel- mehr organisierten sie den Informationsaustausch im Z., in des- sen Rahmen hier interessierend auch Informationen zu Treibstoffzuschlä- gen (und wie sich zeigen wird, ebenso zur Nichtkommissionierung von Zu- schlägen; vgl. E. 12) systematisch gesammelt und verbreitet wurden (1,1325). Auch wenn jeweilen nicht konkrete Preisniveaus – vertraglich – "vereinbart" wurden, reduzierten oder beseitigten die Gesellschafter durch ihre Teil- nahme am Informationsaustausch ihre Geschäftsrisiken im wirtschaftlichen Handeln, wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gibt (vgl. 1,1332; vgl. auch das Urteil des EuG T-324/17 vom 30. März 2022 Rz. 363). Die dies- bezügliche Rüge der Beschwerdeführerinnen (2 [...] ,17,73 ff.,117, 122,146) geht deshalb ins Leere. In diesem Zusammenhang vermag das von den Beschwerdeführerinnen angeführte Argument, wonach der Austausch bereits veröffentlichter Infor- mationen ohne wettbewerbsrelevanten Einfluss gewesen sei (2 [...] ,148- 152), nicht zu überzeugen. Wie bereits erwähnt (E. 10.2.1), beruht eine Verhaltensabstimmung auf der Verwertung von Informationen, die unter
B-747/2014 Seite 94 normalen Marktbedingungen nicht ohne weiteres zugänglich, sondern nur aufgrund eines bewussten Informationsaustausches unter den Marktteil- nehmern verfügbar sind. Dabei ist das Medium des Informationsaustau- sches unerheblich. Beim Informationsaustausch handelt es sich um Infor- mationen, welche die zukünftige Marktstrategie der Wettbewerber betref- fen bzw. Rückschlüsse darauf zulassen, wie beispielsweise hier Preise oder Preisbestandteile. Entsprechende Kenntnis vermindert oder beseitigt die normalerweise bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Reaktio- nen anderer Marktteilnehmer auf das eigene wettbewerbliche Verhalten (BGE 147 II 72 E. 3.4.2.2 m.H.; EuG T-324/17 Rz. 363). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt (vgl. 1,1334), waren die erwähnten Kontakte zumindest geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung bei der Einführung und betrag- lichen Änderungen von Treibstoffzuschlägen zu bezwecken, wenn nicht gar zu bewirken. Diesbezüglich illustrieren die in der Erwägung 11.2 im Einzelnen aufgezeig- ten Abläufe des Informationsaustausches die von der Vorinstanz beanstan- dete Kollusion hinlänglich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl.1,1171,1333), erfolgte mit dem Informationsaustausch eine gegensei- tige Bestätigung von Änderungen in den Treibstoffzuschlägen, was auch bei bereits öffentlich angekündigten geplanten Änderungen eine gegensei- tige Absicherung hinsichtlich des künftigen Handelns erlaubte. Die diesbe- züglichen Rügen vermögen deshalb nicht zu greifen. Zwar mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerinnen (bzw. deren Ge- neralverkaufsagent) in gewissen der in E. 11.2 geschilderten Informations- und Fragerunden des Z._______ nicht per E-Mail antworteten, wie sie gel- tend machen, auch wenn der Generalverkaufsagent immer im Empfänger- kreis der E-Mails aufgeführt war (vgl. 2 [...] ,146 f.). Doch antwortete dieser im Rahmen des vom Z._______ aufgezogenen Marktinformationssystems bisweilen auch zeitnah. Der weitere Einwand, B._______ habe Entscheidungen zu Treibstoffzu- schlägen bei Kerosinpreisschwankungen einseitig getroffen und Mitte 2002 unabhängig von [...] und anderen Luftverkehrsgesellschaften einen eige- nen Treibstoffindex eingeführt bzw. einen weltweitgeltenden Treibstoff- Preiskorb (einen Kerosinindex, dessen Korb unter Verwendung spezifi- scher aus öffentlich zugänglichen Daten [...Behörde in Drittstaat...] zusam- mengesetzt worden sei) verwendet, der anhand der Treibstoffpreise in vier verschiedenen Teilen der Welt berechnet und wöchentlich überprüft wor- den sei, vermag daran nichts zu ändern; ebenso wenig der Hinweis der
B-747/2014 Seite 95 Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen geraten worden, aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen wenn immer möglich diesem Index zu folgen (2 [...] ,73). 11.4.4 Zur Frage der Distanzierung von einer allfälligen Abrede werfen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz vor, sie konstruiere eine Obliegen- heit zur ausdrücklichen Distanzierung von einem Informationsaustausch. Eine solche bestehe laut Vorinstanz unabhängig von der Teilnahme an Sit- zungen. Diese These finde keine Stütze in der europäischen Gerichtspra- xis, auf die sich die Vorinstanz aber berufe. Auch die angeführte neueste Rechtsprechung zum Informationsaustausch füge sich darin nahtlos ein und beweise das Gegenteil dessen, was die Vorinstanz behaupte. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile zeigten vielmehr, dass ein Unternehmen an einem Treffen "physisch" teilnehmen müsse, um für eine Teilnahme an all- fälligen wettbewerbswidrigen Abreden verantwortlich gemacht werden zu können. Eine ausdrückliche Distanzierung sei nur erforderlich, sofern das Unternehmen überhaupt an der Sitzung teilgenommen habe, weil nur dann die blosse Anwesenheit für den Nachweis der Beteiligung ausreiche. Wenn die blosse Verbandszugehörigkeit ausreichen würde, hätte es dieser Über- legungen und sorgfältigen Prüfung nicht bedurft. Anders als die Vorinstanz behaupte, habe die physische Anwesenheit einen entscheidenden Einfluss auf die Verantwortlichkeit. Sie, die Beschwerdeführerinnen, hätten jedoch während des für eine Sanktion nach KG relevanten Zeitraums (frühestens ab 1. April 2004) an keiner einzigen Sitzung des Z._______ teilgenommen. Diesen Grundsatz stelle die Vorinstanz zu Recht nicht in Frage, möchte sich aber auf eine begrenzte Ausnahme davon berufen. Gemäss europäi- scher Rechtsprechung "sei die Tatsache, dass sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Ge- genstand nicht beugt, nicht geeignet, es von seiner vollen Verantwortlich- keit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat" (1,1157 sowie 1,827 i.V.m. 1,804). Die Vorinstanz übersehe, dass diese Entscheide hier nicht anwendbar seien. Vielmehr ergebe sich schon aus obiger Formulierung und aus den Erwägungen dieser Urteile, dass vorliegend keine Distanzierung nötig ge- wesen sei und mithin durch Schweigen weder eine Abrede noch eine ab- gestimmte Verhaltensweise begründet worden sei (2 [...] ,121).
B-747/2014 Seite 96 Zum einen setze die zitierte Rechtsprechung Sitzungen mit "offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand" voraus. In der Praxis der europäi- schen Gerichte sei ein Wettbewerbsverstoss durch unterlassene Distan- zierung von erhaltenen Informationen denn auch nur bei harten Kartellen bejaht worden, d.h. bei Mengenabsprachen (z.B. EuG T-334/94), Gebiets- absprachen (z.B. EuG T-25/95) und Preisabsprachen (z.B. EuG T-141/89). Wer an einer Sitzung teilnehme, in der ein hartes Kartell begründet werde, müsse sich hiervon an der Sitzung distanzieren. Von einem solchen "offen- sichtlich wettbewerbsfeindlichen Gegenstand" könne bei den vorliegend ausgetauschten Informationen keine Rede sein. Die fraglichen Informatio- nen, die einzelne Fluggesellschaften via E-Mail zur Verfügung gestellt hät- ten, seien in der Regel bereits öffentlich bekannt und in keinem Fall Aus- druck einer durch die E-Mail-Kommunikation getroffenen Preisabsprache gewesen (2 [...] ,122). Zum anderen beziehe sich diese Rechtsprechung ausdrücklich auf "Ergeb- nisse von Sitzungen". Das Erfordernis, dass Sitzungsteilnehmer sich unter Umständen von deren Ergebnissen distanzieren müssten, werde damit be- gründet, dass andernfalls gegenüber den anderen Teilnehmern der Ein- druck erweckt werde, das Unternehmen stimme dem Ergebnis zu und werde sich daran halten (EuG T-141/89 Rz. 85). Bei den vorliegend rele- vanten Sachverhalten fehle es zunächst an irgendeinem "Ergebnis", von dem sich Q._______ hätte distanzieren können, da es sich lediglich um die Mitteilung einzelner Fluggesellschaften von in der Regel vorveröffentlich- ten Informationen gehandelt habe. Zudem beziehe sich der vorliegende Sachverhalt, soweit Q._______ betroffen sei, auf keine "Sitzungen", son- dern nur auf eine E-Mail-Korrespondenz. Wenn bei einem physischen Tref- fen allenfalls vom Schweigen eines Teilnehmers auf dessen Einverständnis mit dem Gesprochenen geschlossen werden könne, so lasse sich dieser Schluss auf elektronische Korrespondenz mit einer Vielzahl von Teilneh- mern nicht übertragen. Bei E-Mails werde – angesichts der täglichen E- Mail-Flut im Berufsleben – eine Reaktion viel weniger erwartet als bei ei- nem physischen Treffen. Daher könne von fehlender Reaktion auf einzelne E-Mails nicht auf die Zustimmung zu deren Inhalt geschlossen werden. In der europäischen Rechtsprechung sei denn auch das Erfordernis einer "Distanzierung" auf elektronische Mitteilungen bislang zu Recht nicht an- gewandt worden (2 [...] ,123).
B-747/2014 Seite 97 Eine Beteiligung der Q._______ AG an einer Wettbewerbsabrede allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Empfängerin einzelner E-Mails komme da- her von vornherein nicht in Frage (2 [...] ,124), zumal die an den Generalver- kaufsagenten gerichtete Korrespondenz, von zwei Ausnahmen abgesehen (2 [...] ,150 f.), auf eine rein passive Entgegennahme bestimmter E-Mails be- schränkt gewesen sei und die Vorinstanz eine Weitergabe dieser Korres- pondenz an B._______ weder behaupte noch beweise. Im Lichte des an- wendbaren europäischen Wettbewerbsrechts sei eine solche passive Ent- gegennahme von Informationen ohne qualifizierende Umstände unproble- matisch und könne weder eine Abrede noch eine abgestimmte Verhaltens- weise begründen (2 [...] ,119): Denn die abgestimmte Verhaltensweise setze die Existenz gegenseitiger Kontakte voraus (vgl. z.B. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 7. Juli 1992, Rs. C-89/85 Rz. 170-175). Um- gekehrt sei die rein passive Entgegennahme von Informationen, zu deren Mitteilung sich etwa ein Konkurrent ohne jede Aufforderung durch das be- troffene Unternehmen entschliesse, nicht wettbewerbswidrig (EuG T-25/95 Rz. 1849 a.E. e contrario) (2 [...] ,120). Dem widerspricht die Vorinstanz. Sei ein Unternehmen Teil einer Gruppie- rung und habe Kenntnis von Preisabsprachen innerhalb der Gruppierung, müsse es sich davon ausdrücklich distanzieren. Die Obliegenheit sich von einem Informationsaustausch oder einer Abrede zu distanzieren, entstehe nicht erst bei physischen Treffen. Die physische Anwesenheit habe keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit hinsichtlich Ereignissen innerhalb der Gruppierung. Nach europäischer Rechtsprechung müsse sich ein Unter- nehmen von wettbewerbswidrigen Beschlüssen einer Vereinigung aktiv distanzieren, um einer Sanktion entgehen zu können. Andernfalls nehme das Unternehmen an der Absprache teil. Hierfür sei kein physisches Tref- fen erforderlich. Die Vorinstanz erklärt, B._______ sei an Treffen des Z., an wel- chen Treibstoffzuschläge besprochen worden seien, tatsächlich physisch anwesend gewesen. Der Informationsaustausch im Rahmen des Z. sei den Beschwerdeführerinnen bekannt gewesen. Trotzdem hätten sie es unterlassen, sich davon zu distanzieren oder aus dem Z._______ auszutreten, zumal ihre "Mitgliedschaft" ab April 2004 "leer" ge- laufen sei und sie ihre "Mitgliedschaftsrechte" beim Z._______ nicht mehr wahrgenommen hätten. Der Generalverkaufsagent habe die Vertretung der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz übernommen und weiterhin am Informationsaustausch teilgenommen. Auch dies sei den Beschwerdefüh-
B-747/2014 Seite 98 rerinnen bekannt gewesen, weil ihr Mitarbeiter sowie ihr Generalver- kaufsagent gleichzeitig am Informationsaustausch im Rahmen des Z._______ teilgenommen hätten (3 [...] ,9-11). Dass in der erwähnten euro- päischen Rechtsprechung die physische Anwesenheit zu prüfen sei, hänge damit zusammen, dass diese für den Beweis der Beteiligung genüge. Dies bedeute aber nicht, dass immer eine physische Anwesenheit zwingend er- forderlich sei. Wenn, wie hier Fall, die Beschwerdeführerinnen aufgrund von E-Mails sowie der Z.-Protokolle Kenntnis der Kontakte im Rahmen des Z. hätten, könne es keine Rolle mehr spielen, ob die Beschwerdeführerinnen auch physisch bei Treffen anwesend gewesen seien. Analog zu Treffen mit physischer Präsenz löse auch die Kenntnis der Kontakte über elektronische Kommunikationsmittel eine Obliegenheit zur Distanzierung aus (5 [...] ,7). Im Sinne der Vorinstanz ist hier festzuhalten, dass den Beschwerdeführe- rinnen der Informationsaustausch zu Treibstoffzuschlägen im Rahmen des Z._______ bekannt gewesen war (vgl. z.B. act. 1:A47,228). Trotzdem un- terliessen sie es, sich davon zu distanzieren. Wie die Beschwerdeführerin- nen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens noch eingestanden hatten, nahm der Generalverkaufsagent die Vertretung der Beschwerdeführerin- nen in der Schweiz wahr und beteiligte sich weiterhin am Informationsaus- tausch. Auch dies war den Beschwerdeführerinnen bekannt, zumal jeden- falls bis Mitte 2004 sowohl deren Mitarbeiter, M., als auch W. als Generalverkaufsagent gleichzeitig am Informationsaus- tausch im Rahmen des Z._______ teilnahmen (vgl. act. 1:A47,228). Eine – nach aussen hin klar kommunizierte – Distanzierung vom Informations- austausch zur Frage der Treibstoffzuschläge mindestens im Rahmen der E-Mails vom April und Juni 2004 (vgl. E. 11.2.1/3 und E. 11.2.2/1) machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. Auch aus den Akten lässt sich nichts entnehmen, was auf eine Distanzierung schliessen liesse. 11.4.5 Im Ergebnis geht daher die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen an einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG beteiligt waren. Aufgrund aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Austausch von Informationen und deren Verbreitung institutionalisiert im Rahmen ei- ner einfachen Gesellschaft stattfand, ist dabei nicht primär von einer abge- stimmten Verhaltensweise, sondern von einer bezüglich des systemati- schen Informationsaustauschs getroffenen Vereinbarung auszugehen.
B-747/2014 Seite 99 Unter diesen Umständen ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe- rinnen, welche der Vorinstanz vorhalten, keine Beweise dafür vorzulegen, dass sie sich bei der Festlegung des Indexes mit anderen Luftfahrtgesell- schaften abgesprochen bzw. für die Schweiz einen eigenen Index verwen- det hätte, – von der Vorinstanz nicht zu verlangen, dass sie für jede Flug- gesellschaft nachweisen müsste, dass diese die in der Schweiz verrech- neten Treibstoffzuschläge gestützt auf den Informationsaustausch inner- halb des Z._______ tatsächlich auch entsprechend geändert hätten (vgl. auch BGE 143 II 297 E. 5.4 ff., wonach Wirkungen nicht weiter zu untersu- chen sind, soweit Kernbeschränkungen nach Art. 5 Abs. 3 KG betroffen sind, vgl. hierzu E. 12.2). Wie bereits erwähnt dürfen bei Abreden die An- forderungen an den Beweis nicht zu hoch gestellt werden (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.4.4 m.H.). Ob es sich bei der Zustimmung der Gesellschafter zum Informationsaus- tausch beziehungsweise zur Verbreitung von Informationen im Rahmen des Z._______ – was zu vermuten ist – um eine Gesamtabrede ("single and continuous infringement", vgl. E. 8.4 f.) zwar nicht mit weltweiter, wohl aber mit Wirkung auf die in die Zuständigkeit der Schweiz fallenden Linien handelt, kann offenbleiben. Dass der Informationsaustausch allenfalls auf Wunsch oder Anregung der Spediteure erfolgt war, vermag an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Unerheblich ist auch, dass die Kontakte von B._______ mit [...] wegen der Allianz (angesichts der erfolgten Freistellung vom Kartellverbot durch die EU Kommission und [...Behörde in Drittstaat...] gewährten antitrust immu- nity) unbedenklich gewesen seien. Die Beschwerdeführerinnen übersehen nämlich, dass der fragliche Informationsaustausch zu den Treibstoffzu- schlägen nicht ausschliesslich unter "kartellrechtlich freigestellten" Allianz- Partnern stattfand, sondern, dass sich alle von der Vorinstanz ins Recht gefassten Luftfrachtunternehmen im Z._______ zu Treibstoffzuschlägen austauschten. 11.4.6 Im Übrigen wäre der innerhalb des Z._______ erfolgte Informations- austausch auch bei einer weniger strengen Betrachtungsweise zu bean- standen. Angesichts der vorangehenden Sachverhaltsschilderungen liegt die allerdings widerlegbare Vermutung (BGE 147 II 72 E. 3.4.4 m.H.; a.M. REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 17-22, 26, 29, 93 ff.) nahe, dass die Beschwerdeführerinnen ihre nicht bestrittenen Zuschläge zumindest vereinzelt effektiv aufgrund des Informationsaustauschs angepasst haben
B-747/2014 Seite 100 dürften. Insoweit läge eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. Die Schwierigkeit, den unter den Luftfahrtunternehmen erfolgten Informa- tionsaustausch rechtlich entweder als Vereinbarung (i.e.S.) oder als abge- stimmte Verhaltensweise zu erfassen, zeigt im Übrigen auch die Praxis der EU-Kommission in den parallel zur vorinstanzlichen Untersuchung beur- teilten Verfahren zum "Luftfrachtkartell" in der EU (vgl. den Beschluss AT.39258 vom 17. März 2017 bzw. den vom EuG aufgehobenen Beschluss AT.39258 vom 9. November 2010, beide zitiert in E. 8.4.2). Ähnlich wie die Vorinstanz, welche im Rahmen ihrer Einzelprüfung (1,1321-1382) auf eine unzweideutige rechtliche Einordnung verzichtet (1,1377,1847), begnügt sich die EU Kommission damit, den von ihr im Einzelnen dargestellten In- formationsaustausch als "komplex" ("complex infringement") und unter Art. 101 AEUV fallend zu bezeichnen, ohne weiter zu differenzieren ("and/or"), ob entweder eine Vereinbarung (i.e.S.) oder eine abgestimmte Verhaltensweise vorliegt (Rz. 860 f. des Kommissionsbeschlusses AT.39258 vom 17. März 2017 bzw. [genau gleich lautend] Rz. 855 f. des Kommissionsbeschlusses AT.39258 vom 9. November 2010): "The Commission considers, in accordance with the case-law referred to in this Section, that the body of evidence as a whole proves the existence of the overall scheme described in recitals (846)-(859) that qualifies as an agreement and/or concerted practice between undertakings within the meaning of Article 101 of the TFEU. The air cargo service providers con- cerned coordinated their behaviour to remove uncertainty between them in relation to various elements of price in the airfreight sector. The repeated contacts, often of a bilateral nature but also including multilateral meetings, over a significant period of time and covering the aspects described in Sec- tions 4.1 to 4.5 bear the hallmark elements of a complex infringement. Based on the elements set out in recitals (846) to (859), the different ele- ments of behaviour of the addressees in this Decision can be considered to form part of an overall scheme to coordinate the pricing behaviour for airfreight services. The Commission considers that the behaviour of the un- dertakings concerned constitutes a complex infringement consisting of vari- ous actions which can be either classified as an agreement or concerted practice, within which the competitors knowingly substituted practical coop- eration between them for the risks of competition. Furthermore, in the ab- sence of proof to the contrary, the Commission considers, based on the judgment of the Court of Justice in Hüls (Case C-199/92 P Hüls,
B-747/2014 Seite 101 ECLI:EU:C:1999:358, paragraphs 161-162) that the participating undertak- ings in such concertation have taken account of the information exchanged with competitors in determining their own conduct on the market, in particular as the concertation occurred regularly. The Commission therefore considers that the complex of arrangements in this case as described in Section 4 of this Decision presents all the characteristics of an agreement and/or a con- certed practice within the meaning of Article 101 of the TFEU." 12. Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen (Wettbewerbsabrede) 12.1 Beweislage und deren Würdigung durch die Verfahrensbeteiligten Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz basiert auf dem nachfolgend dar- zustellenden Sachverhalt. Damit die Entstehungsgeschichte der zu würdi- genden Problematik besser verstanden werden kann, wird hier ausnahms- weise auch kurz auf Vorkommnisse im Jahre 2003, also in einem Jahr vor der sanktionsrelevanten Zeitspanne, eingegangen. Gemäss Vorinstanz werden die Treibstoffzuschläge bei den Kunden von den Speditionsunternehmen erhoben, die diese Zuschläge für die Luftver- kehrsunternehmen einziehen. Die Speditionsunternehmen hätten daher die Forderung nach einer Kommissionierung erhoben, weshalb die Spedi- tionsverbände regelmässig das Gespräch mit Luftfrachtverbänden und den Luftverkehrsunternehmen gesucht hätten. Nach Angaben von [...] und [...] hätten sich die Luftfrachtunternehmen zur Frage der Zuschlagskommissionierung kontaktiert. Alle seien sich einig ge- wesen, keine Kommissionierung von Zuschlägen zuzulassen. Nach Anga- ben von [...] hätten sich [...], [...] und [...] gegenseitig die Weigerung, den Speditionen eine Kommission auf die Treibstoffzuschläge zu zahlen, be- stätigt. Eine Rolle hätten dabei auch die in den Jahren 2000 bis 2005 mehr- mals jährlich erfolgten Treffen des Z._______ gespielt. In deren Rahmen hätten sich die Luftverkehrsunternehmen gegenseitig versichert, den Spe- ditionsunternehmen keine Kommissionierung zuzugestehen. Zwar hätten an den Z._______ Treffen nicht immer die gleichen Unternehmen teilge- nommen. Doch seien die Protokolle dieser Treffen spätestens ab Oktober 2001 für alle Z.-"Mitglieder" über die Internetseite "www.[...].ch/mi- nutes.htm" zugänglich gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass sämtliche Z.-"Mitglieder" Kenntnis von den Protokollen der Z.-Treffen hatten, ungeachtet ihrer Teilnahme an den Z.-
B-747/2014 Seite 102 Treffen (1,717 f. mit Verweis auf act. 1:A45,41; 1:A49:589; 1:A40,6; 1:C16,14/ 21; 1:E5,58; 1:C46,4; 1:D3, Anh. 2; vgl. auch 1,751). Die Kontakte zur Verweigerung der Kommissionierung von Zuschlägen hätten ab November 2003 bis Februar 2006 weltweit stattgefunden. An den weltweiten Kontakten beteiligt gewesen seien [...], [...], [...] [...], [...], [...], [...], B._______ (alle acht je von November 2003 bis Juli 2005), [...], [...], [...] (alle drei von November 2003 bis Februar 2006), [...] (von Mai 2005 bis Oktober 2005) und [...] im Juli 2005 (1,747,752,1363 f.). 12.1.1 Jahr 2003 o (1) Wegen eines Briefes des Berufsverbandes [...] L._______ [...] zur Kommissionierung von Zuschlägen habe [...] im November 2003 um eine Vorstandssitzung des Z._______ gebeten; die "Vor- standsmitglieder" seien Vertreter der Luftverkehrsunternehmen [...], [...], [...], [...], [...] und [...] gewesen. [...] habe mitgeteilt, dass sie keinerlei Druck erhalten hätte, Zuschläge zu kommissionieren. Der Z._______ habe seinem Vorstand zwei Entwürfe für Antwort- briefe an L._______ geschickt. Ein Brief habe die Zurückweisung der Forderung nach einer Kommissionierung von Zuschlägen the- matisiert. Der andere Brief enthalte den Dank des Z._______ für einen Hinweis auf individuelle Boni, die einige Luftverkehrsunter- nehmen Mitarbeitern von Speditionen für Frachtbuchungen offe- rieren würden (1,719 mit Verweis auf act. 1:A45,42; 1:A49:591 f.). o (2) Gemäss [...] habe damals in [...Land in der EU...] auch der [...] Speditionsverband V.________ eine entsprechende Forderung er- hoben, was zu einem E-Mail-Kontakt zwischen [...] und [...] ge- führt habe (1,720 mit Verweis auf act. 1:A45,42; 1:A49:593). o (3) Nach Angaben von [...] habe [...] im Rahmen des Board of Air- line Representatives [...Drittstaat...] (BAR [...Drittstaat...]) die Frage der Kommissionierung von Zuschlägen aufgebracht. Ge- mäss [...] sollten "Mitglieder" aufgefordert werden, "to stand toge- ther". E-Mails, die auf eine Sitzung von Luftverkehrsunternehmen am 20. Mai 2003 gefolgt seien, zeigten, dass das BAR [...Dritt- staat...] ein Gesuch der Agenten, eine Provision von 5 % zu erhal- ten, im Namen aller Fluggesellschaften (ausser [...]) abgelehnt
B-747/2014 Seite 103 und dadurch einen Streik der Agenten ausgelöst habe. Die Ange- legenheit sei an die IATA weitergeleitet worden (1,721 mit Verweis auf act. 1:B23,53). 12.1.2 Mai 2004 Gemäss [...] hätten sich im Mai 2004 [...], [...], [...], [...] und [...] im An- schluss an eine andere Veranstaltung in der "[...] Bar" in New York City getroffen und über die Kommissionierung von Zuschlägen diskutiert (1,722 mit Verweis auf act. 1:A40,24). 12.1.3 März 2005 o (1) Im Rahmen des [...] Board of Airline Representatives (BAR [...Land in der EU...]) sei am 30. März 2005 per E-Mail die Auffor- derung an die "Mitglieder" gekommen, die sich im Anhang befin- dende Antwort auf die Forderung des [...] Speditionsverbandes V.________, Kommissionen auf Treibstoffzuschlägen zu erhalten, zu verwenden, sie aber nicht exakt zu kopieren. Diese E-Mail sei an [...], [...], [...], [...], [...] und [...] adressiert worden (1,723 mit Verweis auf act. 1:C16,14; 1:C20:1669). o (2) Nach Angaben von [...] hätten sich die Vertreter mehrerer Luft- frachtunternehmen während einer IATA-Konferenz am [...] März 2005 in [...Stadt in der EU...] in der Eingangshalle des Hotels ver- sammelt. Ein Vertreter von [...] hätte die Feststellung getroffen, dass sich [...] weigere, den Speditionen eine Provision auf Treib- stoffzuschlägen zu bezahlen, und dass das Gleiche auch von den anderen Luftfrachtunternehmen erwartet werde (mit etwa den Worten: "Wir zahlen keine Provisionen auf Zuschläge und ich hoffe, Sie ziehen da alle mit uns am selben Strang"; 1,724 mit Ver- weis auf act. 1:F3,237). 12.1.4 Januar-Juli 2005 o (1) R._______ (als Ressort für Luftfracht der [...] Spediteur-Verei- nigung) und zwei Speditionsunternehmen ([...] und [...]) hätten den Vorstand des Z._______ – [...], [...], [...] und [...] – mit E-Mail vom 13. Januar 2005 über einen "Vermerk" des X._______ der [...] informiert. In diesem Vermerk des X._______ werde einleitend festgehalten, zahlreiche Verbände hätten sich an [...] gewandt, da sich die Fluggesellschaften weigerten, für die Erhebung und die
B-747/2014 Seite 104 Abwicklung der Zuschläge eine Entschädigung zu bezahlen. Doch könne dieses Thema – laut X._______ – nicht in multilateralen Fo- ren wie dem [...] (IATA/[...]Consultative Council) erörtert werden, da die Vergütung von Dienstleistungen nur bilateral zwischen den betroffenen Parteien vereinbart werden könne. Deshalb sei es Fluggesellschaften verboten, gemeinsam über die Höhe des Treibstoffzuschlages zu entscheiden. [...]/X._______ könne des- halb nur empfehlen, dass Speditionsunternehmen betreffend Ver- gütungsanspruch das Luftverkehrsunternehmen kontaktieren soll- ten, für das sie in den einzelnen Ländern die Dienstleistung er- brächten. Der R._______ sei der Meinung gewesen, diese The- matik zunächst mit ausgewählten Luftverkehrsunternehmen zu diskutieren. o (2) Am 14. Januar 2005 sei bei [...] intern die Anweisung erfolgt, im Falle einer Besprechung mit dem R._______ kein Präjudiz zu schaffen. Zu diesem Zweck seien die Argumente aufgelistet wor- den, welche aus Sicht der Luftverkehrsunternehmen gegen eine Kommissionierung sprächen. [...] habe am 17. Januar 2005 [...], [...], [...], [...], [...] und [...] angeschrieben ("Hallo Freunde"), dass, wie schon besprochen, die angesprochenen Luftverkehrsunter- nehmen ihre eigenen Stellungnahmen fabrizierten. Das Thema sei gemäss interner E-Mail von [...] vom 1. März 2005 auch "inoffiziell" am Meeting in [...Stadt in der EU...] besprochen worden. Aller- dings sei unklar, wann dieses Treffen stattgefunden und wer daran teilgenommen habe (1,726 mit Verweis auf act. 1:A49:595/597 f.). o (3) In der Folge sei das geplante Treffen zwischen dem R._______ und ausgewählten Luftverkehrsunternehmen bis auf Weiteres ver- schoben worden (1,727 mit Verweis auf act. 1:A49:597). o (4) Am 4. April 2005 habe gemäss [...] ein Kontakt zwischen ihr und B._______ stattgefunden. Dieser Kontakt habe die Antwort auf die Forderung der Agenten behandelt, eine Kommission auf Zuschlägen zu erheben (1,728 mit Verweis auf act. 1:C16,15; 1:C20:1674-1678). o (5) [...] habe am 8. April 2005 eine E-Mail an B._______ gesandt, die im Anhang Hinweise eines Anwaltes des BAR in [...Land in der EU...] enthalte zur Forderung des [...] Speditionsverbandes
B-747/2014 Seite 105 V.________ nach einer Kommission auf Treibstoffzuschlägen (1,729 mit Verweis auf act. 1:C20:1679-1683). o (6) In einer E-Mail vom 19. Mai 2005 sei bei [...] ein aus kartell- rechtlichen Gründen streng vertraulicher Hinweis erfolgt: "Strictly CONFIDENTIAL especially for anti trust reasons. On 12 May fol- lowing carriers decided to meet at [...]: [...], [...], [...], [...], [...], [...] and [...] (more than [...] of the market). We all confirmed that we will not accept any FS/SS [fuel surcharge/security surcharge] ré- munération. [...] could not join the meeting, but is of the same opin- ion." Weiter habe die E-Mail festgehalten, dass die Speditionsver- bände verschiedener Länder ähnliche Vorstösse mit dem gleichen Ziel versucht hätten, irgendwo eine Schwachstelle auszumachen, weshalb wirklich empfohlen worden sei "that we act in a common strong way". Die E-Mail habe mit dem Hinweis geendet: "lT GOES WITHOUT SAYING THAT CARRIERS MEETINGS HAVE TO BE TREATED IN A VERY CONFIDENTIAL WAY. WE ARE NOT ALLOWED TO WRITE IN THE NAME OF A CARRIER GROUP/ASSOCIATION AND TO STATE OFFICIALLY THAT ALL CARRIERS HAVE REPLIED WITH A 'NO'." (1,730 mit Verweis auf act. 1:A49:600). o (7) [...] habe die interne Weisung herausgegeben, die Entwicklung der Kommissionierung von Zuschlägen genau und sorgfältig zu beobachten und an allen dazu stattfindenden lokalen BAR-Treffen teilzunehmen. Bei [...] sei man überzeugt gewesen, dass bei der Frage zur Kommissionierung von Zuschlägen eine Politikände- rung nur denkbar sei, wenn eines der führenden europäischen Luftfrachtunternehmen ([...], [...], [...]) oder ein nationaler Fluglini- enverband eine andere Lösung finden würde (1,731 mit Verweis auf act. 1:A49:601). (8) Am 30. Mai 2005 habe der Verband [...] L.[...] ein Schreiben an verschiedene Luftverkehrsunternehmen gesandt und darin auf Zuschlägen Kommissionen gefordert. Diese sollten die Speditionen für Verwaltungsausgaben entschädigen. Deshalb habe der Z. am 6. Juni 2005 alle "Mitglieder" ([...], [...], [...], B., [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]) für den 17. Juni 2005 zu einer informellen Besprechung die- ser Thematik eingeladen. [...] sei per E-Mail der Ansicht gewesen, dass der Z. im Namen seiner "Mitglieder" antworten sollte, nachdem mit L._______ auch der Verband gehandelt hatte,
B-747/2014 Seite 106 und habe dazu einen Textvorschlag gesandt. [...] habe sich mit dem Vorschlag von [...] einverstanden erklärt. Im Übrigen seien laut letzter Nachricht aus [...Land in der EU...] alle Luftverkehrs- unternehmen geschlossen gegen eine Kommissionierung, wes- halb sie den [...] Speditionsverband V.________ entsprechend in- formiert hätten. Im Anschluss daran sei in einer E-Mail-Kette vom 6. Juni 2005 noch mehr Zustimmung von Seiten der "Mitglieder" zum Vorschlag von [...] gekommen. Der Verteiler der E-Mail-Kette enthalte u.a. folgende Luftverkehrsunternehmen: [...], [...], [...], B., [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] (1,732 mit Verweis auf act. 1:12. f./10.c; 1:E16,5; 1:E17:2; 1:C45,Teil II,20; 1:C46:81; 1:A49:605/608; 1:A37:123 f.). o (9) Mit E-Mail vom 13. Juni 2005 habe sich der Z. bei den "Mitgliedern" und weiteren Luftverkehrsunternehmen ([...], [...], B., [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]) für die ermutigenden und starken Antworten bedankt. Mit dieser E- Mail habe der Z. auch einen Entwurf für ein Antwort- schreiben des Z._______ an L._______ gesandt. Dieser Entwurf habe ausdrücklich Bezug auf die entsprechende IATA-Resolution genommen. [...] habe L._______ individuell geantwortet, weil [...] der Ansicht gewesen sei, dass jedes Luftverkehrsunternehmen in- dividuell antworten sollte, wobei die jeweilige Antwort identisch sein könne (1,733 mit Verweis auf act. 1:A49:608):
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o (10) Am 14. Juni 2005 habe der Z._______ gegenüber L._______ im Namen seiner "Mitglieder" geantwortet, dass die Frage der Kommissionierung von Zuschlägen gemäss IATA-Resolution ein- zeln zwischen den Unternehmen verhandelt werden müsse. L._______ als Verband könne nicht multilateral als Plattform in Verbindung mit kommerziellen Geschäftstätigkeiten verwendet werden (1,734 mit Verweis auf act. 1:A37:125; 1:E16,5; 1:E17:3; 1:C45,Teil II,20; 1:C46:82).
B-747/2014 Seite 108 o (11) In einer E-Mail vom 15. Juni 2005 habe [...] den Luftverkehrs- unternehmen B._______ und [...] einen Vorschlag unterbreitet, wie man auf die Forderung nach Kommissionen antworten könnte (1,735 mit Verweis auf act. 1:C20:1684). o (12) Am 4. Juli 2005 habe [...] den Z._______ um den unterschrie- benen Brief des Z._______ an L._______ in Sachen "Remunera- tion for fuel/security surcharges" gebeten. In der E-Mail-Kette zu dieser Bitte habe [...] [...] geschrieben "Können wir uns rasch mal sehen?" (1,736 mit Verweis auf act. 1:A49:610). o (13) Am 5. Juli 2005 habe gemäss [...] am Flughafen von [...Stadt in der EU...] ein Treffen aller dort tätigen Luftfrachtunternehmen im Rahmen der "[...]" mit den folgenden Teilnehmern stattgefun- den: [...], [...], [...], [...], [...] sowie fünf weitere Vertreter von Luft- verkehrsunternehmen ohne Angabe der von ihnen vertretenen Luftverkehrsunternehmen. Zu diesem Treffen schreibe [...] in einer internen E-Mail vom 5. Juli 2005 (Betreffzeile: "commission fuel surcharge and security surcharge": "tdy we had a meeting on this subject with all a/l [...Luftverkehrsunternehmen...] operating at [...Stadt in der EU...], and it was a general opinion that we should not pay any comm. on surcharges." Die E-Mail besage zudem, dass die Teilnehmer der Ansicht seien, die Zahlung von Provisio- nen auf Treibstoffzuschlägen sei aufgrund einer IATA-Resolution untersagt (1,737 mit Verweis auf act. 1:F3:238; 1:F4:37). o (14) [...] und [...] hätten in einem E-Mail-Kontakt vom 15. Juli 2005 die Kommissionierung von ZuschIägen erörtert. [...] habe [...] kon- taktiert wegen eines diesbezüglichen Schreibens von "[...]" an [...]. [...] habe [...] geschrieben: "Are you getting the same type of mails/communiqués from customers? We're working on our official policy statement now. This is absolutely nuts given that Fuel is top- ping out over Usd 60.00/barrel." [...] habe auf ihre unveränderte Position hingewiesen, dass sie keine Kommissionen zahlen werde und falls ein Kunde 5 % der Zuschläge als Kommissionen abzie- hen würde, dann würde [...] über ein sofortiges Ende der Zusam- menarbeit nachdenken (1,738 mit Verweis auf act. 1:A40,11; 1:A41:41). o (15) In einer internen E-Mail vom 14. Juli 2005 habe [...] von einem Treffen am Vortag zwischen den Luftverkehrsunternehmen [...],
B-747/2014 Seite 109 [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] berichtet, anlässlich welchem die Situation in [...Land in der EU...] hinsichtlich der Kommission der Agenten erörtert worden sei: "Regardless the in- dividual way every carrier will adopt to reject the invoices that we'lI receive from the agents [...] everyone reconfirmed the FIRM inten- tion not to accept any negotiation in granting this commission" (1,739 mit Verweis auf act. 1:C20:1673). o (16) An einem Treffen im Juli 2005 in [...Land in der EU...] der [...] hätten die Luftverkehrsunternehmen nach Angaben von [...] unter anderem die Beschwerden des [...] Speditionsverbandes V.________ besprochen. Diesbezüglich hätten sie vereinbart, eine Kommissionierung der Zuschläge zu verhindern. In Zusammen- hang mit einer E-Mail von [...] vom 8. Juli 2005 habe [...] auf An- frage von [...] bestätigt, dass [...] keine Kommissionen an Spediti- onen zahlen würde (1,740 mit Verweis auf act. 1:A40,15; 1:A41:FSC I 3 sowie 1,376 mit Verweis auf act. 1:A40,14). o (17) Gemäss [...] und [...] hätten im Juni 2005 und im Juli 2005 Treffen mit [...] stattgefunden. An diesen Treffen hätten sich die Luftverkehrsunternehmen das Prinzip zur Aufrechterhaltung der "contacts de confort" vergegenwärtigt. Ebenfalls hätten [...], [...] und [...] einander bestätigt, (recte: keine) Kommission auf Treib- stoffzuschlägen an die Speditionsunternehmen zu bezahlen (in 1,741 fälschlicherweise mit der gegenteiligen Aussage, die aber gemäss act. 1:E5,58 klar ist: "... lors de ces réunions [...] et [...], mais également [...], ont confirmé leur refus de payer aux tran- sitaires une commission sur la fuel surcharge"). o (18) Nach Angaben von [...] hätten sich am 26. Juli 2005 [...] und [...] getroffen und kurz die Forderung der Speditionen auf Zahlung von Provisionen auf Treibstoffzuschlägen angesprochen. Beide hätten ihre Absicht bekundet, keinerlei Provisionen auf Treibstoff- zuschlägen an Speditionen zu zahlen (1,742 mit Verweis auf act. 1:F3,105-111). 12.1.5 Oktober 2005 Am 12. Oktober 2005 hätten sich [...] und [...] nach übereinstimmenden Angaben im Schlosshotel [...] getroffen. Sie hätten u.a. die Weigerung der Luftverkehrsunternehmen besprochen, den Speditionen Kommissionen
B-747/2014 Seite 110 auf die Zuschläge zu bezahlen. Beide hätten nochmals ihre Auffassung be- kräftigt, dass derartige Provisionszahlungen unterbleiben sollten (1,743 mit Verweis auf act. 1:F3:91). 12.1.6 Jahr 2006 o (1) [...] habe in einer internen E-Mail vom 10. Januar 2006 aus- geführt: "I have spoken with [...] and [...]". Dort stehe auch: "next week [...] management returns from leave and I will find out what their intention is" (1,744 mit Verweis auf act. 1:C16,15; 1:C20:1686). o (2) Nach Angaben von [...] sei ca. am 6. Februar 2006 ein telefo- nischer Kontakt zwischen ihr und [...] erfolgt. Eines der Themen sei die Frage der Kommissionierung von Zuschlägen gewesen. [...] habe [...] mitgeteilt, dass es "nicht die Strategie von [...] sei, Kommissionen auf Zuschlägen zu zahlen, unter Einbezug auf die IATA Richtlinien und die CASS (Cargo Account Settlement Sys- tems)-'revenue collection procedures'" (1,745 mit Verweis auf act. 1:B4,9). 12.1.7 Kontakte auf Stufe Hauptquartier Am 6. Juni 2005 hätten sich [...], [...] und [...] getroffen. Das Treffen habe den Namen "[...]" getragen – ein Deckname für regelmässige Zusammen- künfte der Verkaufs- beziehungsweise Marketinggeschäftsführer verschie- dener Luftverkehrsunternehmen. [...], [...] und [...] hätten die neusten Ent- wicklungen in der Industrie unter Einbezug der Raten und Zuschläge sowie ihr gemeinsames Interesse an einem Stopp des Preiszerfalls besprochen. Es habe Einigkeit bestanden, dass die Kosten zu hoch wären und man diese deshalb überwälzen sollte. Zudem sei man sich einig gewesen, die Politik bei den Zuschlägen einheitlich anzuwenden und weiterhin auf Zu- schlägen keine Kommissionen zuzulassen. Schliesslich hätten sich die drei Luftverkehrsunternehmen darüber geeinigt, dass man potenzielle Märkte für eine Zusammenarbeit feststellen sollte und zudem ein weiteres Treffen nötig wäre, um über Ideen zu diskutieren, wie der Ertragszerfall gestoppt werden könne. Jede Partei sollte "ihre Ratenerhöhung sowohl durch Infor- mationen in den Medien, als auch mittels Briefen an die Kunden beweisen". Dies sei allerdings so nie umgesetzt worden. Vielmehr hätten sich die Luft- verkehrsunternehmen geeinigt, dass sie öffentlich zu ihrer Ratenerhöhung
B-747/2014 Seite 111 stehen sollten, indem sie auf ihrem jeweiligen Heimmarkt eine Pressemit- teilung veröffentlichten (1,774 mit Verweis auf act. 1:A41:HQ17). 12.1.8 Beweisergebnis und rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es angesichts dieser Abfolge von Ereignissen als erwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen mit anderen Luftfahrtunterneh- men, vorab im Rahmen des Z., zusammenwirkten, um der mehr- fach erhobenen Forderung von Speditionsfirmen nach einer Kommissio- nierung von Zuschlägen entgegenzutreten und diese abzulehnen. Nach Ansicht der Vorinstanz liegen bei der Kommissionierung von Zuschlä- gen Wettbewerbsabreden gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vor, an denen auch die Beschwerdeführerinnen beteiligt gewesen seien (1,1381 f.). Die fraglichen Luftverkehrsunternehmen hätten ihr Verhalten zur Frage der Zuschlags- kommissionierung – im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammen- wirkens – koordiniert (1,1367). In persönlichen und telefonischen Kontak- ten sowie per E-Mail hätten sie Informationen zur Frage der Kommissio- nierung von Zuschlägen gegenüber den Speditionsunternehmen ausge- tauscht. Gemäss Definition nach ECAC-Abkommen fielen unter den Begriff "Tarif" einzelne Preiselemente und Bedingungen für die Berechnung der Preise. Die Kommissionierung von Zuschlägen sei ein Tarifbestandteil (1,940 f.), weshalb der Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable "Preis" betreffe (1,1368). Der Z. habe einen geordneten Informa- tionsaustausch ermöglicht, indem er für seine "Mitglieder" Informationen über die Kommissionierung von Zuschlägen gesammelt und verbreitet habe. Durch den Informationsaustausch seien die Unternehmen an sen- sible Informationen über ihre Wettbewerber gelangt. Im Z._______-Rah- men hätten sich die Unternehmen gegenseitig versichert, an die Spediti- onsunternehmen, welche für sie die Zuschläge erheben und einziehen, keine Kommissionen zu bezahlen. Dadurch hätten sie das Risiko im wirt- schaftlichen Handeln reduziert (1,1365 ff.). Mit den Kontakten hätten die Luftverkehrsunternehmen eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und bewirkt (1,1370). 12.1.9 Entgegnung der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen bestreiten bezüglich der Kommissionsverwei- gerung die von der Vorinstanz dargestellten Ereignisse nicht, soweit sie oder ihr Generalverkaufsagent persönlich davon betroffen sind. Vielmehr
B-747/2014 Seite 112 stellen sie die von der Vorinstanz beanstandeten Kontakte in ihrer Bedeu- tung und Tragweite sachverhaltlich in einen gänzlich anderen Kontext und vermögen darin keine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erblicken (2 [...] ,162-176). Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie hätten unabhängig von ihren Konkurrenten und Geschäftspartnern eine eigene Geschäftspolitik zur Kommissionierung von Zuschlägen an Spediteure verfolgt. Die unilaterale Haltung von B._______ sei gewesen und auch heute noch, solche Kom- missionen nicht zu zahlen. Diese Haltung gelte seit jeher weltweit, so dass für die Schweiz von vornherein nichts Anderes in Betracht komme (2 [...] ,162 sowie act. 2 [...] :22). B._______ stütze sich auf die TACT-Regeln (The Air Cargo Tarif and Rules) der IATA, wonach die Zuschläge (Treibstoff und Sicherheit) als "due carrier charges" definiert und nicht kommissionierbar seien. Die IATA-Regeln hiel- ten fest, dass der Vermittler verpflichtet sei, der Luftfrachtgesellschaft ("Carrier") die geschuldeten Gebühren ("charges") zu zahlen. Sofern eine Kommission nicht bilateral ausdrücklich vereinbart worden sei, habe des- halb für B._______ kein Anlass bestanden, Kommissionen auf Zuschläge zu zahlen. Das habe daher der allgemeinen Industriepraxis entsprochen und andere Luftfrachtgesellschaften hätten es genauso gehandhabt. Der Generalverkaufsagent in der Schweiz habe auf der Grundlage seines Ge- neral Sales Agency Agreements (vgl. 2 [...] ,79) auch keine Kommission auf die von B._______ erhobenen Zuschläge erhalten (2 [...] ,163 mit Verweis auf Beilage 23, TACT Rules vom Oktober 2002 und Februar 2006). Seit Anfang 2005 hätten die Spediteure damit begonnen, kollektiv von den Fluggesellschaften zu verlangen, dass sie ihnen eine Kommission auf die von ihnen erhobenen Zuschläge bezahlen sollten. In vielen Ländern seien die entsprechenden Forderungen nicht einzeln gegenüber den Luftfracht- gesellschafen erhoben worden, sondern über die nationalen Speditions- verbände gegenüber den Verbänden der Luftverkehrsgesellschaften. In je- dem Land, in dem Spediteure von B._______ Kommissionen verlangt hät- ten, einschliesslich der Schweiz, sei die Antwort von B._______ ablehnend gewesen. Der Vice President Sales & Marketing der Cargo Division von B., T., habe am 15. April 2005 dem [...Land in der EU...] X._______ schriftlich mitgeteilt, dass B._______ keine Kommissionen auf Treibstoff- und Sicherheitszuschläge zahlen würde. Dieser Brief sei später
B-747/2014 Seite 113 als Musterschreiben verwendet worden, um ähnliche Anfragen aus ande- ren Ländern in gleicher Weise zu beantworten. (2 [...] ,164 mit Verweis auf act. 2 [...] :24). Die Vorinstanz behaupte, dass B._______ im Zusammenhang mit der Kommissionierung von Zuschlägen zwischen November 2003 bis Juni 2005 im Rahmen des Z._______ Kontakte mit verschiedenen Luftver- kehrsunternehmen gehabt habe (1,747). Während für einige " Z.- Mitglieder" noch weitere Kontakte nachgewiesen sein sollen (vgl. 1,748), sei dies bei B. nicht der Fall. Die Vorinstanz beweise die Behaup- tung, dass B._______ an den angeblichen Absprachen zur Kommissionie- rung von Zuschlägen im Rahmen des Z._______ beteiligt gewesen sein soll, nicht (2 [...] ,165). Um ihre Behauptung zu beweisen, stütze sich die Vorinstanz auf verschie- dene Kategorien von Beweisen. Der erste angebliche Beweis für eine Be- teiligung von B._______ erfolge wiederum ausschliesslich über die "Mit- gliedschaft" beim Z., unabhängig von B.s Teilnahme an Sitzungen, allein wegen der Möglichkeit, übers Internet die Protokolle ein- sehen zu können (1,718). Die "Mitgliedschaft" im Z. als solche rei- che jedoch keineswegs aus, um eine Beteiligung an einer wettbewerbswid- rigen Abrede zu beweisen. Wie bei den Treibstoffzuschlägen sei nach- drücklich zu betonen, dass eine pauschale Zurechnung der vom General- verkaufsagenten erhaltenen E-Mails an B. nicht zulässig sei, weil jener unabhängig und nicht in die [...]-Gruppe eingegliedert sei. Zudem habe der Generalverkaufsagent im Namen [...] an den Sitzungen des Z._______ teilgenommen. B._______ selbst habe seit dem Austritt von M._______ Ende März 2004 ihre "Mitgliedschaftsrechte" beim Z._______ nicht mehr wahrgenommen (2 [...] ,166). Darüber hinaus werde von der Vo- rinstanz weder behauptet noch bewiesen, dass die in diesem Zusammen- hang genannten Informationen aus dem Z._______ von dem Generalver- kaufsagenten jemals an die Zentrale von B._______ in [...Stadt in Dritt- land...] weitergeleitet worden wären. Dazu habe dieser schon deshalb kei- nen Anlass gehabt, weil er nicht für B._______ im Z._______ tätig gewe- sen sei. Aus diesem Grund seien die nachstehenden Ausführungen nur hilfsweise zu verstehen (2 [...] ,167). Selbst wenn die Handlungen des Gene- ralverkaufsagenten B._______ zurechenbar wären, würde von den in der Verfügung genannten Kontakten keiner dem erforderlichen Beweisstan- dard genügen, um B._______ eine Beteiligung an der behaupteten Abrede zur Nichtkommissionierung von Zuschlägen zur Last legen zu können.
B-747/2014 Seite 114 Nachfolgend würden alle aufgeführten Kontakte kurz behandelt und als ir- relevant erwiesen (2 [...] ,168). Ähnlich wie bei den Treibstoffzuschlägen seien die meisten Kontakte von vornherein nicht geeignet, um eine Beteiligung von B._______ an einer in die Zuständigkeit der Vorinstanz fallenden Abrede nachzuweisen. So be- ziehe sich der erste konkrete Hinweis (1,728) auf einen Kontakt vom 4. Ap- ril 2005, der gemäss [...] zwischen [...] und B._______ stattgefunden ha- ben soll. Es sei dabei um die Forderung der Agenten gegangen, eine Kom- mission auf Zuschläge zu erheben (2 [...] ,169). Dazu sei zunächst festzuhal- ten, dass der Hintergrund dieses Geschehens in [...Land in der EU...] völlig ausgeblendet und so ein irriger Eindruck erweckt werde. Der an der Kor- respondenz beteiligte Angestellte von B._______ sei der Präsident des na- tionalen [...] Verbands der Luftfrachtunternehmen. Die Diskussion unter den Verbandsverantwortlichen sei darum gegangen, wie der Verband auf die Forderungen der Spediteure antworten sollte, die gemeinsam den Ver- band der Luftfrachtunternehmen angeschrieben hatten. Daraus könne die Vorinstanz nicht den Schluss ziehen, die beteiligten Luftfrachtunternehmen hätten sich "abgesprochen", um den Spediteuren zu antworten. (2 [...] ,170). Entscheidend jedoch sei, dass sich der behauptete Kontakt ausschliesslich auf Forderungen von Spediteuren in [...Land in der EU...] bezogen habe. Dafür aber sei die Vorinstanz nicht zuständig, sondern nach Art. 11 Abs. 1 LVA nur die Europäische Kommission. Ein einzelner Kontakt lasse zudem nicht ohne weiteres auf eine Abrede oder ein abgestimmtes Verhalten schliessen. Das behaupte [...] offenbar auch nicht. Eine Auswirkung des "Kontakts" auf den Schweizer Markt werde von der Vorinstanz nicht be- hauptet, geschweige denn bewiesen (2 [...] ,171). Diese Überlegung gelte für den nächsten Kontakt, wonach ein [...] [...]- Angestellter am 8. April 2005 an einen [...] Sales Manager von B._______ eine E-Mail gesandt habe, die im Anhang Hinweise eines Anwaltes in [...Land in der EU...] enthalten habe zur Forderung des [...] Spediteur-Ver- bandes V.________ nach einer Kommissionierung auf Treibstoffzuschlä- gen (1,729). Diese Korrespondenz beziehe sich daher auch auf den ge- schilderten Kontext in [...Land in der EU...], wo der Verband der Luft- frachtunternehmen den Spediteuren auf ihre Forderung nach Kommissio- nierung von Zuschlägen habe antworten sollen. Für [...Land in der EU...] sei die Vorinstanz aus denselben Gründen nicht zuständig wie für [...Land in der EU...] (2 [...] ,172).
B-747/2014 Seite 115 Nachdem [...] L._______ am 30. Mai 2005 ein Schreiben an verschiedene Luftverkehrsunternehmen geschickt und die Forderung nach Kommissio- nen auf die Zuschläge erhoben habe, habe der Z._______ am 6. Juni 2005 alle "Mitglieder" zu einer informellen Besprechung für den 17. Juni 2005 eingeladen. Diese Einladung habe auch der Generalverkaufsagent von B._______ erhalten (1,732). An der daran anschliessenden Korrespon- denz über E-Mail habe sich der Generalverkaufsagent nicht beteiligt. Er sei immer nur passiver Empfänger gewesen. Dies reiche für den Nachweis einer Beteiligung an der behaupteten Abrede nicht aus. Der Generalver- kaufsagent habe diese Korrespondenz nicht weiter beachtet, weil er ohne- hin nicht den geringsten Einfluss auf die Kommissionierung von Zuschlä- gen gehabt habe. Diese Frage sei von B._______ zentral mit weltweiter Geltung entschieden worden (2 [...] ,173). Nicht anders verhalte es sich mit dem nächsten "Beweismittel" gegenüber B., einer E-Mail des Z. vom 13. Juni 2005, in dem dieser den "Mitgliedern" und weiteren Luftverkehrsunternehmen für die ermuti- genden und starken Antworten danke (1,733). Aus dieser E-Mail ergebe sich, dass L._______ darum gebeten hatte, vom Z._______ eine Antwort im Namen seiner "Mitglieder" zu erhalten. Die gemeinsame Antwort über den Z._______ sei deshalb untauglich, um als Nachweis einer Abrede oder eines abgestimmten Verhaltens dienen zu können, zumal in der Antwort ausdrücklich unter Hinweis auf eine IATA-Resolution darauf hingewiesen worden sei, dass die Frage einer Kommissionierung von Zuschlägen bila- teral und nicht auf Verbandsebene zu verhandeln sei. Der Generalver- kaufsagent von B._______ (der die Informationen als Vertreter von [...] im Z.s erhalten habe) sei nur passiver Empfänger der Nachricht ge- wesen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass er oder B. irgendet- was aktiv getan hätten (2 [...] ,174). Zuletzt werde Bezug auf eine E-Mail vom 15. Juni 2005 genommen, in wel- cher der Vertreter von [...] in [...Land in der EU...] anderen Vertretern des [...] Verbands der Luftfrachtunternehmen, darunter der Präsident von B., einen Vorschlag unterbreitet habe, wie der Verband auf die Forderung nach Kommissionen antworten könnte (1,735). Dieser Vor- schlag habe ausschliesslich Märkte ausserhalb der Schweiz ([...Länder in der EU...]) betroffen, für welche die Vorinstanz nicht zuständig sei, sondern nach Art. 11 Abs. 1 LVA nur die Europäische Kommission (die bekanntlich das Verfahren gegen B. eingestellt habe). Eine Auswirkung auf den Schweizer Markt werde von der Vorinstanz weder behauptet noch be- wiesen (2 [...] ,175).
B-747/2014 Seite 116 12.2 Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts (Wettbewerbsabrede) Der vom kartellrechtlichen Vereinbarungsbegriff erfasste, gemeinsam "ver- abredete Plan" kann sich nicht nur auf eine Einschränkung des jeweiligen Geschäftsverhaltens durch Festsetzung eines gegenseitigen Vorgehens im Markt, sondern auch auf ein Absehen davon beziehen (vgl. PASCHKE, MüK-EuWettbR, a.a.O., Art. 101 Rz. 93 m.H.). Dies wird zu Recht nicht bestritten. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt hat (vgl. 1,1381), wäre daher vom kartellrechtlichen Abredebegriff nach Art. 4 KG auch eine Ver- einbarung zwischen Luftfahrtunternehmen erfasst, in ihren jeweiligen indi- viduellen Vertragsverhältnissen mit Spediteuren, letzteren einen bestimm- ten Preis nicht zu bezahlen. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der EU-Kommission (vgl. den Kommissionsbeschluss AT.39258 vom 17. März 2017, Rz. 846, 856 sowie den vom EuG aufgehobenen Beschluss AT.39258 vom 9. November 2010, Rz. 839, 853, beide zitiert in E. 8.4.2, vgl. auch die Zusammenfassung des Kommissionsbeschlusses vom 9. No- vember 2010 in der Sache C.39258 – Luftfracht, ABl. C-371/11 vom 18. Ok- tober 2014, Ziff. 11, vgl. hierzu auch die Zusammenfassung des Beschlus- ses der Kommission vom 17. März 2017 in der Sache AT.39258 – Luft- fracht, ABl. C-188/14 vom 14. Juni 2017, Ziff. 12). Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung – wie die Be- schwerdeführerinnen zu Recht kritisieren (2 [...] ,171,172,175) – an verschie- denen Stellen (Ziff. 718,722,728 f.,731,736-744, sowie 774) auf zahleiche Ereignisse und entsprechende Beweismittel (wie z.B. die Selbstanzeigen von [...] [vgl. act. 1:E5,58], von [...] [vgl. act. 1:A40,6-3.1.3, act. 1:A40,11/15/24; act. 1:A40,11; 1:A41:41; act. 1:A41:FSC I 3; act. 1:A41:HQ17 act. 1:A49:601,610], von [...] [vgl. act. 1:C16,15; act. 1:C20:1673-1678/1686; act. 1:C20:1679-1684] sowie von [...] [vgl. act.1:F3:91; act. 1:F3,105-111; act. 1:F3:238; 1:F4:37]), die keinerlei Bezug zu den Beschwerdeführerinnen und ihrem Marktverhalten aufweisen. Sie sind daher für die nachfolgenden Überlegungen von vornherein unerheb- lich. Wie bei den Treibstoffzuschlägen ist auch hier auf einzelne von der Vor- instanz erwähnte Kontakte nicht weiter einzugehen, weil sie entweder nicht in den sanktionsrelevanten Zeitraum (d. h. die Sachverhaltsdarstellung in 1,719-721) oder nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz (d. h. die Sachverhaltsdarstellung in 1,721,722 f.,726,727-729,731,738,740,
B-747/2014 Seite 117 742) fallen. Dies betrifft insbesondere den in der angefochtenen Verfügung breit erwähnten, die – [...] Vertragsrecht unterstehenden – Forderungen des [...] Speditionsverbandes V.________ (namens ihrer Mitglieder) und die Zusammenarbeit von [...] mit dem [...] Branchenverband [...]BAR (und dessen vertragsrechtliche Begutachtung) Sachverhaltskomplex (1,720,723,729,732) der aufgrund seines reinen EU-Bezugs ausserhalb des hier zu diskutierenden relevanten Marktes liegt. Auf Grund der Akten kann auch nicht als erstellt gelten, dass die Beschwer- deführerinnen an einem von der Vorinstanz gestützt auf die Selbstanzeige von [...] (act. 1:F3,237) ohne weitere Details grob erwähnten Informations- austausch in [...Stadt in der EU...] teilnahmen. Demgemäss hätten wäh- rend einer IATA-Konferenz vom [...] März 2005 in [...Stadt in der EU...] "Vertreter mehrerer Luftfrachtunternehmen" in einer Hoteleingangshalle von einem [...]-Vertreter erfahren, dass [...] den Speditionen keine Provi- sion auf Treibstoffzuschlägen bezahle und dies auch von allen erwarte. Nicht weiter einzugehen ist auch auf das von der Vorinstanz erwähnte in- terne E-Mail von [...] vom 1. März 2005 (act. 1:A49:595/597 f.), wonach an einem Meeting in [...Stadt in der EU...] "inoffiziell" besprochen worden sei, das gegenüber dem Z._______ Anfang 2005 zur Kommissionierungsfrage geäusserte Anliegen des R._______ zunächst mit ausgewählten Luftver- kehrsunternehmen zu diskutieren. Diesbezüglich räumt die Vorinstanz selbst ein, dass sie nicht festzustellen vermochte, wann dieses Treffen stattfand und wer überhaupt daran teilnahm. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass L., der Verband [...], am 30. Mai 2005 verschiedene Luftverkehrsunternehmen anschrieb, um Zu- schläge für Kommissionen zu fordern, und dass der Z. am 6. Juni 2005 alle "Mitglieder" ([...], [...], [...], B._______ [über ihren Generalver- kaufsagenten], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]und [...]) für den 17. Juni 2005 zu einer informellen Besprechung zu dieser Thematik einlud und daraufhin eine E-Mail-Kette vom 6. Juni 2005 folgte, in welcher auch der Generalverkaufsagent der Beschwerdeführerin 2 eingeschlossen war (vgl. act. 1:E16,5; 1:E17:2; 1:C45,Teil II,20; 1:C46:81; 1:A49:605/608; 1:A37:123 f.). Im Zentrum der Betrachtung steht somit auch bei der "Kommissionierungs- frage" der hierzulande erfolgte Informationsaustausch zwischen diversen Luftfahrtunternehmen vorab im Rahmen des Z._______: Der in der Erwä- gung 12.1.4 geschilderte und von den Beschwerdeführerinnen auch nicht
B-747/2014 Seite 118 in Abrede gestellte Ablauf der Ereignisse belegt den erfolgten Informations- austausch zur strittigen Frage der Kommissionierung von Zuschlägen und der Verweigerung einer solchen hinreichend. Auch hier wird eine – nach aussen hin klar kommunizierte – generelle Distanzierung vom Meinungs- austausch von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht und ist (insbesondere im Zusammenhang mit der vom Z._______ am 6. Juni 2005 auch an die Beschwerdeführerin 2 bzw. deren Generalverkaufsagenten versandten E-Mail (vgl. E. 12.1.4) aus den Akten nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang nicht beachtlich ist das bereits im Rahmen der Treibstoff- zuschläge vorgebrachte Argument, die Rolle des Generalverkaufsagenten, W., sei von der Vorinstanz falsch eingeschätzt worden. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits in der Erwägung 11.4.2 erörtert Wie bei Treibstoffzuschlägen und aus denselben Gründen ist somit auch in Bezug auf die Verweigerung der Kommissionierung auf eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG primär in Gestalt einer Vereinbarung zu schlies- sen. Ins Leere geht daher die Rüge, B. hätten unabhängig von ihren Konkurrenten und Geschäftspartnern eine eigene Geschäftspolitik zur Kommissionierung von Zuschlägen an Spediteure verfolgt und mit weltwei- ter Geltung die unilaterale Haltung eingenommen, keine solchen Kommis- sionen zu bezahlen (2 [...] ,162 mit Verweis auf act. 2 [...] :22). 13. Unzulässigkeit der Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) 13.1 Standpunkt der Verfahrensbeteiligten 13.1.1 Nach Ansicht der Vorinstanz stellt der erfolgte Informationsaus- tausch unter den Beteiligen Luftfrachtunternehmen eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG dar, d. h. über "Elemente", die den "Preis für Luftfrachtleistungen" betreffen (1,1400), da gemäss BGE 129 II 18 (E. 6.5.5) eine Preisabrede auch bei einer Fixierung von bloss einzelnen Komponenten oder Elementen der Preisbildung vorliegen könne (1,1389- 1400). Die in Frage stehende Wettbewerbsabrede habe unter den am Ver- fahren beteiligten Parteien im Zeitraum 2000 bis Februar 2006 auf den re- levanten Flugstreckenmärkten den Preiswettbewerb nach Art. 5 Abs. 3 KG beseitigt (vgl. 1,1637). 13.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist die Vermutung von Art. 5 Abs. 3 KG in beiden Fällen angesichts von wirksamem Wettbewerb nicht gegeben (2 [...] ,202-217).
B-747/2014 Seite 119 13.2 Vorliegen von Preisabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG Art. 49a Abs. 1 KG schreibt unter anderem die Sanktionierung von Unter- nehmen vor, welche an unzulässigen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG betei- ligt sind. Die für die Belastung mit einer Kartellsanktion vorausgesetzte Un- zulässigkeit der Abreden ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.4.2). Nach Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, so- wie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzu- lässig. Unzulässig sind demnach einerseits Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beein- trächtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lassen (vgl. E. 13.3). Andererseits sind nach Art. 5 Abs. 1 KG auch Abreden unzulässig, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen. Eine Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz ist in diesem Fall ausgeschlossen (PATRICK L. KRAUSKOPF/OLI- VIER SCHALLER, BSK KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 362 ff.). Die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann direkt nachgewiesen werden oder sich auch über die gesetzlichen Vermutungstatbestände von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ergeben (vgl. BGE 147 II 72 E. 6.1; 143 II 297 E. 4.1; KRAUSKOPF/SCHAL- LER, BSK KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 279). Laut Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 KG) vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb ste- hen. Gemäss BGE 143 II 297 (E. 5.1.6) handelt es sich beim Kriterium der Er- heblichkeit nach dem historischen, systematischen wie auch dem teleolo- gischen Auslegungselement um eine Bagatellklausel und schon ein gerin- ges Mass ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert zu werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen die besonders schädlichen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.6; vgl. auch E. 5.2.5, wonach die in Art. 5 Abs. 3 und 4 aufgeführten Abreden die Er- heblichkeitsschwelle "in der Regel" erreichen; BGE 147 II 72 E. 6.5).
B-747/2014 Seite 120 Dabei stellt Art. 4 Abs. 1 KG als eine für den ganzen Erlass verbindliche Legaldefinition auch für Art. 5 Abs. 1 KG klar, dass auch der potenzielle Wettbewerb geschützt werden soll. Entsprechend genügt es, wenn Wett- bewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6). Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung wird mit Vereinba- rungen und nicht erst mit der Praktizierung der Abrede-Typen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffen, "das volkswirtschaftlich oder sozial schädlich für das Funktionieren des norma- len Wettbewerbs ist" (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2). Bei horizontalen und vertikalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG han- delt es sich somit in der Regel allein aufgrund ihres Gegenstandes um er- hebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für diese Folgerung nicht erforderlich (ZIR- LICK/BANGERTER, DIKE-KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 147 ff., insb. Art. 5 Rz. 152, wonach der Grad der Umsetzungshandlungen wie auch die schädlichen Auswirkungen einer Abrede im Rahmen der Bemessung der konkreten Sanktion nach Art. 49a KG zu berücksichtigen sind). Im Übrigen erfüllen solche Abreden das Erheblichkeitskriterium nach Art. 5 Abs. 1 KG gemäss Bundesgericht ohne Bezug auf einen Markt (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.5). Eine Einzelfallbeurteilung erfolgt gegebenenfalls im Rahmen der Effizienz- prüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG, wo beurteilt werden kann, ob die Abrede gesamtwirtschaftlich positive Wirkungen hat oder doch hauptsächlich der Erzielung einer Kartellrente dient (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.3.2,5.4.2,5.5, 7.1 m.H.; ZIRLICK/BANGERTER, DIKE-KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 140-152). Auch wenn jeweilen bezüglich der Treibstoffzuschläge (als Preiselement) nicht konkrete Preisniveaus – vertraglich – "vereinbart" wurden, vermin- derte der systematische Austausch und die Weiterverbreitung der diesbe- züglichen Preisdaten unter den Gesellschaftern die strategische Unge- wissheit ebenso wie der Austausch über die zu verweigernde Kommissio- nierung; beides erhöhte die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Kollusi- onsergebnisses stark (vgl. 1,1332 sowie Urteil des EuG vom 30. März 2022 T-324/17 Rz. 363). Dass es sich dabei um wettbewerbssensible Informati- onen handelte, mussten den Gesellschaftern klar sein (vgl. REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 138, 651); dies wird nicht zuletzt aufgrund des von der Vorinstanz erwähnten E-Mails vom 9. Oktober 2003 des Z._______ ersichtlich, wonach [...] darauf hingewiesen habe, dass es in der Branche schon lange keine "heile" Welt mehr gebe, ein Tarif-Wettbewerb oder
B-747/2014 Seite 121 "Krieg" der Airlines herrsche und der Z._______ nicht dafür da sei, "um Raten zu besprechen" (1,660 mit Verweis auf act. 1:A51:CH731). Die den Beschwerdeführerinnen rechtsgenüglich nachgewiesenen Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu den Treibstoffzuschlägen und der Verweige- rung von Kommissionen stellen daher beide besonders schädliche hori- zontale Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG dar (a.M. REINERT, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 180 ff.). In beiden Fällen liegt das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der erwähnten höchstrichterlichen Ausführungen allein aufgrund des preisbezogenen Gegenstandes vor, ohne Bezug auf einen Markt und auch ohne, dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Abrede vorgenommen werden müsste. Ihre Schädlichkeit bewahren solche horizontalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG auch im Fall einer Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (vgl. BGE 147 II 72 E. 8.3.1; 143 II 297 E. 9.4.4). Die fragliche Abrede ist zwei- felsohne auch hinreichend geeignet, um die Erheblichkeit zur potenziellen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu bejahen. Insofern braucht auf die einlässlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen zur Widerlegung der Ver- mutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs (vgl. 2 [...] ,202-217) nicht weiter eingegangen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die den Beschwerdefüh- rerinnen zur Last gelegte Abrede die Erheblichkeitsschwelle von Art. 5 Abs. 1 KG ausnahmsweise nicht erreichen würde, wie fälschlicherweise geltend gemacht wird. Von einem Bagatellfall kann nicht gesprochen wer- den. Die für die Bejahung der Erheblichkeit hinreichende Eignung der fraglichen Abrede zur potenziellen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist hier eben- falls zweifelsohne gegeben. Ein Bagatellfall liegt nicht vor. Soweit, wie in Erwägung 11.4 erwähnt, allenfalls – zumindest teilweise – von einer abgestimmten Verhaltensweise auszugehen wäre, ist auch nichts ersichtlich, das die Vermutung widerlegen würde, dass die effektive Abstimmung gestützt auf den Informationsaustausch, also dadurch kausal verursacht, erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerinnen haben somit in beiden Fällen mitzuverantwor- ten, dass der Preiswettbewerb unter Beförderern verfälscht wurde.
B-747/2014 Seite 122 13.3 Prüfung von Effizienz- oder Rechtfertigungsgründen 13.3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen, nur dann unzulässig, wenn sie sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Ef- fizienz rechtfertigen lassen. Gerechtfertigt sind solche Abreden, wenn sie (1) notwendig sind, (2) um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu sen- ken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen und (3) den beteiligten Unter- nehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b KG). Grundsätzlich ist eine Abrede dann gerechtfertigt, wenn das Resultat effizienter ist als ohne die Abrede und wirksamer Wettbewerb nicht beseitigt wird. Ziel der Effizienzprüfung bildet, die "positiven" Abreden von solchen zu unterscheiden, die haupt- sächlich der Erzielung einer Kartellrente dienen. Damit eine Abrede ge- stützt auf Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist, müssen die drei genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Der Effizienzbegriff des schweize- rischen Kartellgesetzes ist volkswirtschaftlich zu verstehen, und insofern muss die Effizienzsteigerung wirtschaftlicher Natur sein. Notwendig ist eine Abrede, wenn sie verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumut- bar (verhältnismässig i.e.S.: d.h. keine übermässige Einschränkung des Wettbewerbs zum angestrebten Ziel) ist. Zur Rechtfertigung genügt, wenn lediglich einer der Effizienzgründe gegeben ist (BGE 147 II 72 E. 7.2 m.H.; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 301,305; ZIR- LICK/BANGERTER, DIKE-KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 244 ff.). 13.3.2 Die Wettbewerbsbehörde ist ungeachtet des Untersuchungsgrund- satzes nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach Gründen zur Rechtferti- gung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäss Art. 5 Abs. 2 KG zu forschen. Aufgrund der nach Art. 13 VwVG bestehenden Mitwirkungspflich- ten, die sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.), obliegt es den Beschwerdeführerinnen, die Aspekte darzulegen und nachvollziehbar zu begründen, welche zur Rechtfertigung herangezogen werden sollten (vgl. Urteil B-7633/2009 Rz. 570). 13.3.3 Ob sich die vorgeworfenen Verhaltensweisen nach Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lassen, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht erörtert, da sie die kartellrechtlichen Vorwürfe vollumfänglich bestreiten (2 [...] ,22-
B-747/2014 Seite 123 217). Allfällige Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG sind für das Bundes- verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Da insbesondere der Informationsaustausch zu den Treibstoffzuschlägen nicht ausschliesslich nur unter "kartellrechtlich freigestellten" Allianz-Part- nern stattfand, sondern, dass sich über die Allianz [...]- B._______ alle von der Vorinstanz ins Recht gefassten Luftfrachtunternehmen im Z._______ zu Treibstoffzuschlägen austauschten, vermag auch das Argument der Be- schwerdeführerinnen (2 [...] ,17,141-145), ihre Kontakte mit [...] seien wegen der Allianz bzw. angesichts der erfolgten Freistellung vom Kartellverbot durch die von [...Behörde in Drittstaat...] gewährten antitrust immunity un- bedenklich gewesen, am Ergebnis nichts zu ändern. 14. Sanktion (Art. 49a KG) 14.1 Bemessungsgrundsätze und vorinstanzliche Sanktionsbemessung 14.1.1 Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzu- lässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässi- gen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen (BGE 147 II 72 E. 8.2; 143 II 297 E. 9.2). In den Art. 2 ff. SVKG hat der Bundesrat die Kriterien für die konkrete Sanktionsbemessung innerhalb des abstrakten – in Art. 49a Abs. 1 KG festgelegten – Sanktionsrahmens präzisiert. Demnach geht die konkrete Sanktionsbemessung von einem Basisbetrag aus, welcher je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes bildet, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Je nach der Dauer des Wettbewerbsverstosses wird der Basisbetrag gegebenenfalls erhöht (Art. 4 SVKG). Bei erschwerenden oder mildernden Umständen erfolgt eine weitere Erhöhung oder eine Verminde- rung der Sanktion (Art. 5 und 6 SVKG). Insgesamt kann die Sanktion in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (Art. 7 SVKG, Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG; vgl. BGE 143 II 297 E. 9.7.1 f.; Urteil 2C_63/2016 E. 6.2).
B-747/2014 Seite 124 Wirkt ein Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung einer Wettbe- werbsbeschränkung mit, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise ver- zichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten eines vollständigen Erlasses der Sanktion und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen einer Reduktion der Sanktion (teilweiser Sanktionserlasse) aufgeführt sind. Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG reduziert die Vorinstanz die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeit- punkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wett- bewerbsverstoss eingestellt hat. Die Reduktion beträgt bis zu 50 % des nach den Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg (Art. 12 Abs. 2 SVKG). Hinsichtlich des konkreten Sanktionsbetrages kommt der rechtsanwenden- den Wettbewerbsbehörde erhebliches Ermessen zu. In dieses dürfen die Rechtsmittelinstanzen nicht leichthin, sondern nur bei pflichtwidriger Er- messensausübung eingreifen (Urteil des BVGer B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 10.4.1 m.H.). 14.1.2 Die Vorinstanz bemass die Sanktion in mehreren Schritten: (1) Zu- erst berechnete sie den Basisbetrag. (2) Diesen passte sie an die Dauer des Verstosses an, bevor sie (3) in erschwerende und mildernde Umstän- den sowie (4) eine allfällige Bonusmeldung berücksichtigte (1,1701 ff.). Vorab erachtete die Vorinstanz – angesichts der besonderen Umstände – für die Maximalsanktion die letzten drei Geschäftsjahre vor Beendigung der unzulässigen Verhaltensweise als massgebend (1,1704). Für die Be- schwerdeführerinnen ermittelte die Vorinstanz als Ausgangspunkt einen Umsatz von Fr. [...] (mit Maximalsanktion [10 %] Fr. [...]). In einer allgemein gehaltenen Erwägung hielt die Vorinstanz fest: "Insge- samt ist der vorliegende Wettbewerbsverstoss als gravierend zu qualifizie- ren. Es rechtfertigt sich unter gebührender Berücksichtigung der Umstände den Basisbetrag bei einem Prozentsatz von 8 % anzusetzen" (1,1720). Ge- stützt auf den massgeblichen Umsatz (auf der relevanten Strecke) von Fr. [...] ermittelte die Vorinstanz für die Beschwerdeführerinnen den Basis- betrag (8 %) von Fr. [...] (1,1722). Zur Frage der Berücksichtigung der Schwere des Verstosses erläutert die Vorinstanz, nicht alle Luftverkehrsunternehmen seien im gleichen Umfang
B-747/2014 Seite 125 "an der Abrede" beteiligt gewesen. Deshalb stelle sich die Frage, ob das Ausmass der individuellen Beteiligung eine Komponente der Art und Schwere sei oder als erschwerende und mildernde Umstände berücksich- tigt werden müsse. Die Frage sei bloss theoretischer Natur, weil das Aus- mass der individuellen Beteiligung so oder anders die gleiche Berücksich- tigung finde. Aber selbst bei einer Individualisierung liege in Bezug auf alle Parteien ein schwerwiegender Verstoss vor. Entscheidend sei, dass sich die Sanktion, wie hier, angesichts aller Faktoren als verhältnismässig er- weise. Deshalb ergäbe sich das gleiche Ergebnis, wenn das Ausmass der individuellen Beteiligung im Rahmen des Basisbeitrages Eingang fände. Vorliegend erfolge die Berücksichtigung des Ausmasses der individuellen Beteiligung im Rahmen der erschwerenden und mildernden Umstände; dies nicht zuletzt, um unnötige Änderungen gegenüber dem Antrag des Sekretariats zu vermeiden. Doch könne in anderen Fällen eine andere Vor- gehensweise angezeigt sein (1,1721). Angesichts der ermittelten Dauer "des Verstosses" von 23 Monate (April 2004 bis Februar 2006) erachtete die Vorinstanz eine Erhöhung des Ba- sisbetrages um 10 % als angemessen (1,1723 f.). Unter dem Titel mildernde Umstände gestand die Vorinstanz den Be- schwerdeführerinnen eine Reduktion des Sanktionsbetrages um 5 % zu (1,1736). Die Vorinstanz erläutert, die KG-Sanktionsverordnung zähle die mildernden Umstände nicht abschliessend auf. Obwohl "eine Wettbe- werbsabrede über den Preis" bestehe, umfasse sie mehrere Elemente: Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA, Frachtraten und Kommissionierung von Zuschlägen. Auch wenn "nur eine einzige Wettbewerbsabrede" vorliege, sei die Beteiligung an den einzelnen Elementen der Abrede bei der Sanktionierung zu berücksichti- gen. Hier hätten sich nicht alle Luftverkehrsunternehmen an allen "Ab- redeelementen" beteiligt, was zu berücksichtigen sei. Diese Vorgehens- weise trage dem unterschiedlichen Ausmass der Beteiligung der Luftver- kehrsunternehmen an der Abrede Rechnung. In dieser Hinsicht deckt sich die Vorgehensweise im Ergebnis auch mit der entsprechenden europäi- schen Rechtsprechung (1,1735) und kam zu folgendem Zwischenergebnis (1,1789/Tab.45): [...]
B-747/2014 Seite 126 Da den Beschwerdeführerinnen keine Sanktionsreduktion für die erbrachte Kooperation zugestanden wurde, errechnete die Vorinstanz eine Verwal- tungssanktion in der Höhe von Fr. [...] (1,1814): [...] 14.2 Rügen der Beschwerdeführerinnen und deren rechtliche Würdigung Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen schliesst, sofern zu Unrecht ein Kartellverstoss bejaht würde, bereits die eingetretene Verjährung eine Sanktionierung aus (2 [...] ,57 ff.). Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz massgebliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt und ihren Ermessenspielraum missbraucht: Der Sanktionsbetrag sei unverhält- nismässig hoch und deshalb, soweit fälschlicherweise von einer sanktio- nierbaren Wettbewerbsabrede ausgegangen würde, angesichts der ge- ringfügigen und passiven Teilnahme am behaupteten Kartellrechtsverstoss erheblich zu reduzieren beziehungsweise gänzlich aufzuheben. 14.2.1 Verjährung des staatlichen Sanktionsanspruchs? Im Urteil B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 (Rz. 1660-1731) hat das Bundesverwaltungsgericht – in Analogie zur obligationenrechtlichen Ver- jährungsregelung (Rz. 1710 ff.) – erklärt, dass die "Untersuchungsverjäh- rung" nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrem Beginn eintritt und bei Ein- leitung einer Untersuchung nach Art. 27 KG unterbrochen wird (Rz. 1722; a.M. MARCEL NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, BSK KG, a.a.O., vor Art. 49a-53 Rz. 163-171 f.; a.M. TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., Art. 49a Rz. 239a). Demgegenüber beginnt der Lauf der ebenfalls zehn Jahre betragenden Vollzugsverjährung erst mit Eintritt der Rechtskraft eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids (Rz. 1728). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Selbst wenn im Sinne der Beschwerdeführerinnen der Beginn der Verjäh- rungsfrist auf den 14. Februar 2006 festgesetzt würde (2 [...] ,59), war im Lichte des Urteils B-831/2011 (Rz. 1660-1731) und der darin festgehalte- nen zehnjährigen Verjährungsfristen der eingeforderte strittige Sanktions- betrag zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Sanktionsverfü- gung am 2. Dezember 2013 noch nicht verjährt; auch während des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens vermag der strittige Sanktionsanspruch nicht zu verjähren. Auf die die Verjährung betreffenden Vorbringen der Be- schwerdeführerinnen ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.
B-747/2014 Seite 127 14.2.2 Keine Sanktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes? Die Vorinstanz erachtet in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtspre- chung die Dauer des Untersuchungsverfahrens als nicht übermässig lang und verneint deshalb eine allfällige Sanktionsreduktion, wie sie von zahl- reichen Luftfrachtunternehmen gefordert worden war. Im Unterschied zu diesen kritisieren die Beschwerdeführerinnen die Länge der Untersu- chungsdauer von rund acht Jahren in ihrer Beschwerde nicht explizit. Dessen ungeachtet ist dieser Aspekt im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren von Amtes wegen zu prüfen, zumal jede Person in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen nach Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist hat. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Für straf- und zivilrechtliche Verfahren ist dieser Anspruch in Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehen, der auf die "strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen" Kartellsanktionsverfahren anwendbar ist (BGE 139 I 72 E. 2.2.2, 4.2; Art. 6 Abs. 1 EMRK: "Jede Per- son hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene straf- rechtliche Anklage [...] in einem fairen Verfahren, [...] innerhalb angemes- sener Frist verhandelt wird"). Bei der Anwendung der EMRK-Garantien auf andere als Kernbereiche des Strafrechts, wo die zeitlichen Anforderungen an die Verfahrensgestaltung wegen des Schuldvorwurfs am strengsten sind, können sachgerechte Anpassungen vorgenommen werden (vgl. Ur- teil B-831/2011 Rz. 1479 m.w.H). Nacht Ansicht der Vorinstanz hat das Verfahren wegen der unvergleichba- ren Komplexität, des Sachverhaltsumfangs und der vielen heiklen Rechts- fragen so lange gedauert. Neben dem KG seien zahlreiche Staatsverträge zu berücksichtigen gewesen. Insbesondere sei die Erarbeitung des Sach- verhalts sehr aufwändig gewesen. Die über 7'500 Seiten umfassenden Selbstanzeigen seien umfangreich gewesen. Als Pilotfall sei es der erste Fall mit Hausdurchsuchungen und Selbstanzeigen gewesen. Bereits dies- bezüglich hätten sich viele neue Fragen gestellt. Die besondere Komplexi- tät und der Umfang des Verfahrens widerspiegelten sich im Zeitbedarf der einzelnen Parteien für ihre Stellungnahmen. Entgegen der üblichen Frist von einem oder maximal zwei Monaten hätten die Parteien bis zu fünf Mo- nate für eine Stellungnahme benötigt. Des Weiteren seien ungleich mehr Parteien involviert gewesen. Daher könne selbst die nach dem Bundesver-
B-747/2014 Seite 128 waltungsgericht gerade noch zulässige Höchstdauer von viereinhalb Jah- ren, die vom Bundesgericht relativiert worden sei, nicht herangezogen wer- den (1,120,164). Weder der EGMR noch das Bundesgericht definieren feste Fristen, welche der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer von Verfahren zugrunde gelegt werden könnten. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob sich unter den kon- kreten Umständen die jeweilige Verfahrensdauer rechtfertigen lässt (vgl. Urteil des EGMR 42836/12 vom 9. Juli 2015 [El Khoury/Deutschland] Ziff. 82). Daher kann im Einzelfall selbst eine unüblich lange Verfahrens- dauer angemessen sein (Urteil des EGMR 68919/10 vom 4. September 2014 [Peter/Deutschland] Ziff. 47; vgl. auch das Urteil B-2977/2007 E. 7.5.4, wonach Verfahrensdauern von über zehn Jahren grundsätzlich nicht mehr als angemessen bewertet werden können). Für die Beurteilung der Dauer von Verfahren sind folgende Gesichtspunkte massgeblich (vgl. Urteil B-831/2011 Rz. 1646 m.H. auf die EGMR-Recht- sprechung):
B-747/2014 Seite 129 (vgl. Urteil des EGMR 68919/10 vom 4. September 2014 [Peter/Deutsch- land] Ziff. 46). Auch kann z.B. ein befristeter personeller behördlicher Eng- pass eine Verlängerung des Verfahrens rechtfertigen, nicht aber chroni- sche Überlastung der Behörde und/oder strukturelle Mängel des Verfah- rens (vgl. Urteil des EGMR 35632/13 vom 13. Januar 2015 [Hoholm/Slo- wakei] Ziff. 49; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2). Ab einer bestimmten Dauer kann im Einzelfall allein aufgrund der insgesamt abgelaufenen Zeit eine Beurtei- lung vorgenommen werden, ohne dass es einer detaillierten Analyse der Unangemessenheit bezüglich aller Kriterien oder Instanzen bedarf (vgl. Ur- teil des EGMR, 53339/09 vom 2. Dezember 2014 [Siermińsky/Polen] Ziff. 66). Doch bestehen auch hierfür keine vorgegebenen festen Fristen (vgl. Urteil B-831/2011 Rz. 1647). Kartellrechtliche Sanktionsverfahren sind wegen ihres strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakters (BGE 143 II 297 E. 9.1) grundsätzlich be- förderlich zu behandeln. Das heisst, je weniger komplex ein Verfahren oder je bedeutender es für die Parteien ist, desto schneller muss es abgeschlos- sen werden (vgl. z.B. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4, je m.H.). Zu berücksichtigen ist aber, dass Kartellrechtsverfahren nicht selten umfang- reiche und komplexe Sachverhalte betreffen, die den Rechtsanwender hin- sichtlich der geforderten Abklärungstiefe vor nicht zu unterschätzende Her- ausforderungen stellen können (Urteil B-831/2011 Rz. 1651). So bedarf es einer Durchdringung und Abgrenzung von Märkten sowie vielfach einer Einarbeitung in die Besonderheiten des Sachgebiets in technischer wie auch ökonomischer Hinsicht. Soweit Marktverhältnisse abzuklären sind, müssen weitere Wirtschaftsteilnehmer einbezogen werden. Die Wettbe- werbsbehörden sind oftmals gezwungen, in mehreren Etappen durch eine alternierende Befragung von Wirtschaftsteilnehmern den Sachverhalt auf- zubereiten und viele Informationen zu verarbeiten, auch wenn sich oft nur ein geringer Teil als entscheiderheblich erweisen mag. In rechtlicher Hin- sicht sehen sich die Wettbewerbsbehörden häufig vor neue und schwierige Rechtsfragen gestellt, was eine gewissenhafte Fallbearbeitung bedingt. Im vorliegenden Fall eröffnete die Vorinstanz die Untersuchung am 13. Februar 2006 (1,52 ff.), sandte den Parteien am 8. November 2012 ih- ren Antrag zu einer Sanktionsverfügung (act. 1:651) zur Stellungnahme zu und schloss die Untersuchung am 2. Dezember 2013 mit einer gegen vier- zehn Luftfahrtunternehmen gerichteten Sanktionsverfügung ab. Somit dau- erte die vorinstanzliche Untersuchung insgesamt rund 94 Monate (7 Jahre und 9,5 Monate).
B-747/2014 Seite 130 Diese fast achtjährige Untersuchungsdauer stellt in der Verfahrensführung der Vorinstanz zweifellos ein Novum dar, wenn als Vergleichsmassstab bis- herige Sanktionsverfahren mit einer durchschnittlich deutlich kürzeren Pro- zessdauer beigezogen werden (vgl. z.B. die Untersuchungen "Six Group", RPW 2011/1, 96, ca. 46 Monate [vgl. hierzu das Urteil B-831/2011 Rz. 1652]; "Speditionsbereich", RPW 2013 142, ca. 62 Monate; "Vertrieb von Musik", RPW 2012 820, ca. 13 Monate; "Strassen und Tiefbau im Kan- ton Aargau", RPW 2012 270, ca. 30 Monate; "Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen", RPW 2012 615, ca. 17 Monate; "ASCOPA", RPW 2011 529, ca. 35 Monate; "Elektroinstallationsbetriebe Bern", RPW 2009 196, ca. 17 Monate; "Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren", RPW 2010 717, ca. 39 Monate). Die Kritik, dass die Verfahrenslänge hier – angesichts der verfahrensbe- schleunigenden Bonusmeldungen – nicht im Rahmen vergleichbarer Ver- fahren lag, ist nicht von der Hand zu weisen. Dass die Vorinstanz in ihrer – bis anhin umfangreichsten, 412-seitigen Verfügung (mit 1828 Fussnoten) sich mitunter nicht auf den entscheidwesentlichen Sachverhalt be- schränkte, kann ebenfalls nicht bestritten werden. Es trifft auch zu, dass es nicht immer möglich ist, die zahlreichen Sachverhaltsvorhaltungen, auf welche die Verfügung Bezug nimmt, sowie Einzelheiten und Hintergründe dazu verlässlich einzuordnen. Auch hätte das Verfahren mit mehreren zehntausend Seiten Akten (vgl. in den vorinstanzlichen Akten die Aktenstü- cke act. 1-1029; act. A1-80; act. B1-28; act. C1-57; act. D1-27; act. E1-23 und act. F1-16) unter Umständen etwas weniger aufwändig gehalten wer- den können, was auch die Arbeit des Bundesverwaltungsgerichts erleich- tert hätte. Es trifft ebenfalls zu, dass im vorliegenden Fall die Dauer von rund vier Jahren und vier Monaten überschritten wurde, die das Bundesverwaltungs- gericht im Urteil B-2977/2007 (E. 7.5.5) im damals zu beurteilenden Fall als an der äusseren Grenze zulässiger Prozessdauer, die sich aber "durch die Komplexität des Verfahrens und die vielen verfahrensleitenden Mass- nahmen gerade noch rechtfertigen" lasse, anzusiedeln betrachtete (vgl. hierzu das Urteil 2C_484/2010 E. 11). Trotz all dieser Umstände darf aber nicht übersehen werden, dass die Vorinstanz ab Anfang 2006 nicht nur ein Verfahren gegen einen Unterneh- menskomplex (wie im Fall "Publigroupe", vgl. Urteile B-2977/2007 bzw. 2C_484/2010), sondern ein hochkomplexes Pilotverfahren gegen vierzehn Luftfahrtunternehmen (mit je spezifischen Eigenheiten) zu bewältigen
B-747/2014 Seite 131 hatte. Gestützt auf Selbstanzeigen mussten erstmalig umfassende Haus- durchsuchungen durchgeführt und im Nachgang neben sechs Selbstanzei- gen auch umfangreiches Beweismaterial gesichtet werden. Gleichzeitig war in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Behörden die staatsvertraglich vorgesehene Kompetenzabgrenzung zu diskutieren. Für die Vorinstanz stellten sich auch erstmals heikle Fragen zur gleichzeitigen Anwendbarkeit von schweizerischem Sanktionsrecht und dem LVA CH-EU. Dies machte zahlreiche Abklärungen bei Bundesbehörden zu luftfahrt- rechtlichen Fragestellungen (BAZL) und staats- und völkerrechtlichen Fra- gen (EDA-Integrationsbüro) nötig (vgl. die in den Vorakten befindlichen act. 1:84/95-100/102/214/215/ 217-221/225/301-306). Dass die Vorinstanz den ersten drei Selbstanzeigern attestiere, massgebend zum Verfahrens- erfolg beigetragen zu haben, vermag daran nichts zu ändern (1,1802: "Beide Selbstanzeigen [sc. von der Beschwerdeführerin 2 und [...]] hätten in erheblichem Masse zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen"; vgl. 1,1800,1802). Wie sich der erstinstanzlichen Prozessgeschichte entnehmen lässt, waren im vorliegenden Fall auch lange Zeit die Beurteilungszuständigkeiten so- wie Grundsatzfragen zur Tragweite und Anwendbarkeit des KG unklar. Es ist daher auch verständlich, dass die Vorinstanz ihr Augenmerk erst nach dem Beschluss der EU-Kommission vom 9. November 2010, der [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] wegen deren Preiskartells mit Geldbussen von insgesamt EUR 799 Millionen belegte, vollends auf die fünf als rechtserheblich ausgewählten Flugstrecken (zwischen der Schweiz und den USA, Singapur, der Tschechischen Republik [bis 30. April 2004], Pakistan und Vietnam) richtete, für welche sie zuständig war. Zusammenfassend muss die Dauer dieses rechtlich wie auch sachverhalt- lich äusserst komplexen Kartellsanktionsverfahrens in der Tat als lang qua- lifiziert werden. Im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber dennoch nicht von einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerinnen auf Beurtei- lung innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen. Im Urteil 2C_44/2020 vom 3. März 2022 i.S. Les Editions Flammarion SA hielt das Bundesgericht in E. 12.6 mit Verweis auf BGE 130 I 312 E. 5.2 nämlich fest: "Il appartient en effet au justiciable d'entreprendre ce qui est en son pouvoir pour que l'autorité fasse diligence, que ce soit en l'invitant
B-747/2014 Seite 132 à accélérer la procédure ou en recourant, le cas échéant, pour retard injustifié". Im vorliegende Verfahren haben die Beschwerdeführerinnen weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesverwaltungsgericht, wo sie sich zum Stand des Verfahrens informiert haben (vgl. Aktennotizen vom 12. November 2015, 5. Juli 2017, 14. Februar 2020 und 25. August 2020), Beanstandungen zur Verfahrensdauer angebracht bzw. die Vorinstanz oder das Bundesverwal- tungsgericht zu einer raschen Behandlung der Angelegenheit aufgefordert. Das passive Verhalten der Beschwerdeführerinnen steht somit sowohl ei- nem gänzlichen Erlass der Sanktion sowie auch einer Reduktion derselben entgegen (Urteil 2C_44/2020 E. 12.6.3). Dass der EuG mit Urteil vom 16. Dezember 2015 den vorhin erwähnten Kommissionsbeschluss AT.39258 vom 9. November 2010 (zitiert in E. 8.4.2) wegen schweren Begründungsmängeln aufhob (d. h. wegen kla- ren Widersprüchen zwischen "verfügendem Teil" [Dispositiv] und Begrün- dung, vgl. hierzu die Urteile vom 16. Dezember 2015 in den Verfahren T- 39/11 [...]; T-40/11 [...]; T-38/11 [...]; T-67/11 [...]; T-56/11 [S...]; T-43/11 [...]; T-46/11 [...]; T-36/11 [...]; T-48/11 [...]: hierzu ROTHER/RIEGER, EuG- Urteil Luftfracht-Kartell, NZKart 3/2016 sowie Urteil des EuGH C‑122/16 P vom 14. November 2017]) beziehungsweise mit Urteilen vom 16. Dezem- ber 2015 für nichtig erklärte (vgl. T-62/11 [...]; T-28/11 [...] sowie T-9/11 [...]; vgl. zum Kommissionsbeschluss AT.39258 vom 9. November 2010 ABl. 2014/C 371/9; Medienmitteilung IP/10/1487, https://ec.europa.eu/commis- sion/presscorner/detail/de/IP_10_ 1487), obschon in der EU das Luftfracht- kartell am 9. November 2010 in viel kürzerer Zeit mit Kommissionsbe- schluss erledigt worden war, vermag daran nichts zu ändern. Diese Niederlage vor dem EuG hat die EU Kommission im Übrigen fünf- zehn Monate später am 17. März 2017 veranlasst, in gleicher Sache und unter Berücksichtigung der Einwände des EuG die vormals ausgesproche- nen Bussen von insgesamt EUR 799 Millionen erneut zu bestätigen (zitiert in E. 8.4.2). Zu diesem in der Folge wiederum angefochtenen Beschluss erliess der EuG am 30. März 2022 diverse Urteile (Verfahren T-350/17 [...]; T-344/17 [...]; T-343/17 [...]; T-342/17 [...]; T-341/17 [...]; T-340/17 [...]; T- 337/17, T-338/17 [...]; T-334/17 [...]; T-326/17 [...]; T-325/17 [...]; T-324/17 [...] und T-323/17 [...]; vgl. die entsprechende Pressemitteilung des EuG vom 30. März 2022 https:/curia.europa.eu/jcms/upload/docs/applica- tion/pdf/2022-03/ cp22005 3de.pdf).
B-747/2014 Seite 133 14.2.3 Unverhältnismässiger Basisprozentsatz von 8 %? Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist der Prozentsatz des Basisbe- trages von 8 % angesichts der Umstände unverhältnismässig hoch und deshalb zu reduzieren. Es sei unzulässig, den Basisbetrag, als Grundlage für eine schuldangemessene Busse, bei allen Parteien auf derselben Höhe festzulegen. Der Basisbetrag von B._______ müsse deutlich tiefer ange- setzt werden als der Basisbetrag der Hauptbeteiligten an den behaupteten wettbewerbswidrigen Absprachen. Entgegen der Vorinstanz müsse die in- dividuelle Beteiligung richtigerweise bereits bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses berücksichtigt werden, was zu einem massiv tie- feren Basisbetrag führen würde. (2 [...] ,218-223). Das Bussgeld für B._______ liege nahe an der überhaupt zulässigen Maximalsanktion. Das sei darauf zurückzuführen, dass B._______ in der Schweiz im Wesentli- chen nur diese Luftfrachtdienstleistungen anbiete. Das führe zum grotes- ken Ergebnis, dass sie als (angeblich) Beteiligte mit dem geringsten Tat- beitrag und dem geringsten Verschulden relativ am höchsten bestraft werde, da auch absolut das Bussgeld von B._______ an dritter Stelle liege. Das sei mit dem Grundsatz tat- und schuldangemessenen Strafens nicht vereinbar (2 [...] , 237). Die Rolle von B._______ im Rahmen der angeblichen Abrede sei, wenn überhaupt, ausschliesslich passiv gewesen. Die Vo- rinstanz führe zwar richtig aus, dass "auch wenn nur eine einzige Wettbe- werbsabrede vorliege, (...) die Beteiligung an den einzelnen Elementen der Abrede bei der Sanktionierung zu berücksichtigen" sei, dieser Grundsatz jedoch auf B._______ nicht angewandt werde. Die Tatsache, dass B., falls überhaupt, nur sehr limitierte Kontakte gehabt habe und, falls überhaupt, bei den behaupteten abgestimmten Verhaltensweisen stets nur eine passive Rolle gespielt habe, werde im Rahmen der mildern- den Umstände nicht erwähnt. Dass die Verantwortlichkeit von B., wenn überhaupt, an die Handlungen eines GVA geknüpft sei, der im Auf- trag einer anderen Luftverkehrsgesellschaft an Z._______ Sitzungen teil- genommen habe, unterstreiche, dass stark mildernde Umstände anzuneh- men wären. Im Ergebnis müsste die Sanktion aufgrund dieser mildernden Umstände massiv reduziert werden, weshalb, wenn überhaupt, eine rein symbolische Sanktion zu sprechen wäre (2 [...] ,224-233). Der für die Sanktionsberechnung heranzuziehende massgebliche Umsatz (auf der relevanten Strecke) von Fr. [...] (vgl. 1,1722) ist unbestritten und kann ohne Weiteres den folgenden Überlegungen zu Grunde gelegt wer- den.
B-747/2014 Seite 134 Der Sanktionsbetrag bestimmt sich nach Art. 49a Abs. 1 KG unter anderem nach der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Dies konkretisierend sieht Art. 3 SVKG vor, dass der Basisbetrag je nach der "Schwere und Art des Verstosses" bis zu 10% der massgeblichen Umsätze beträgt. Unter Schwere ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die objek- tive, d.h. verschuldensunabhängige Schwere zu verstehen. Massgebend ist das abstrakte Gefährdungspotential. Auch sind bei der Beurteilung der Schwere eines Verstosses unter anderem dessen Wirksamkeit und der Grad der Wettbewerbsbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Dem Um- stand, ob der Verstoss in einer Beseitigung oder erheblichen Beeinträchti- gung des wirksamen Wettbewerbs liegt, ist mithin angemessen Rechnung zu tragen (Urteil 2C_63/2016 E. 6.4; BGE 143 II 297 E. 9.7.1 f.; Urteil B-8386/2015 E. 10.4.1 m.H.). Bei schweren Verstössen bewegt sich der Basisbetrag regelmässig im oberen Drittel des Sanktionsrahmens (Erläu- terungen zur KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 3). Im vorliegenden Fall ist von einer Teilnahme an Abreden zu verschiedenen Preisbestandteilen auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts ist eine allfällige Verletzung von mehreren Tatbestän- den durch mehrere voneinander getrennten Handlungsweisen nicht im Ba- sisbetrag, sondern als Erschwerungsgrund zu behandeln (Urteil B-8386/2015 E. 10.4.4, 10.4.6 m.H.). Sind für die Bemessung des Basisbetrags der Grad der Wettbewerbsbe- einträchtigung, die Wirksamkeit des Verstosses und die Anzahl der Betei- ligten zu berücksichtigen, ist angesichts der hier vorliegenden Umstände zu veranschlagen, dass – wie die Beschwerdeführerinnen im Ergebnis zu Recht geltend machen (2 [...] ,205 ff.) – der Preiswettbewerb nicht in Bezug auf den überwiegenden Teil des Frachtpreises (d. h. die Summe aller die Frachtkosten ausmachenden Preiselemente, wie Frachtraten und Einzel- zuschläge) beeinträchtigt war. Darüber hinaus spricht auch zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2, ab- gesehen von den in E. 11.2.1/3 und E. 11.2.2/1 geschilderten Ereignissen (vgl. E. 11.5.2) letztlich, wie sie zu Recht geltend macht, nur passiv im wett- bewerbswidrigen Informationsaustausch involviert war (2 [...] ,119,136,230, 232): Wie in diesem Zusammenhang zu Recht geltend gemacht wird, fin- den sich jedenfalls nach dem Juni 2004 keinerlei E-Mails, die von einem B.-Mitarbeiter (oder dem Generalverkaufsagenten, W.) versandt worden wären; vielmehr nahm Letzterer ab Ende Juni 2004 über den Z._______ nur passiv Informationen entgegen (vgl. E. 11.2.3 ff.).
B-747/2014 Seite 135 Damit erweist sich das den Beschwerdeführerinnen vorgeworfene Verhal- ten als etwas weniger schwerwiegend als von der Vorinstanz angenom- men. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher eine Korrektur des für den Basisbetrag angenommenen Prozentsatzes ange- zeigt, weshalb dieser von 8 % auf 5 % des relevanten Umsatzes zu redu- zieren ist. 14.2.4 Erhöhungsgrund: Dauer des Verstosses Die Festlegung der Erhöhung des Basisbetrages um 10 % wegen er ermit- telten Dauer "des Verstosses" wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht bestritten; auch sie ist daher den folgenden Berechnungen zu- grunde zu legen. 14.2.5 Weitere erschwerende oder mildernde Umstände? Die nachgewiesene Teilnahme der Beschwerdeführerinnen an zwei Abre- den (Treibstoffzuschläge und Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen, vgl. E. 11 f.) im sanktionierbaren Zeitraum auf dem relevanten Markt ist als erschwerender Umstand zu werten, was zu einer Erhöhung des Sanktions- betrages um 10 % führt. Mildernde Umstände sind im vorliegenden Fall – entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführerinnen – nicht zu erkennen und im Lichte der in E. 14.2.3 gemachten Überlegungen nicht angezeigt. 14.3 Ergebnis: Sanktionsreduktion 14.3.1 Im Lichte der obigen Darlegungen ist der vorinstanzlich verfügte Sanktionsbetrag von Fr. [...] auf Fr. [...] herabzusetzen: Massgeblicher Umsatz Fr. [...] Basisbetrag Fr. [...] Basisbetrag nach Be- rücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses (5 % MU)
Fr. [...]
B-747/2014 Seite 136 Erhöhung wegen Dauer des Verstosses (10 %) Fr. [...] Erhöhung wegen er- schwerender Umstände (+10 %) Fr. [...] Total der Sanktion Fr. [...]
B-747/2014 Seite 137 soweit dies nicht ausdrücklich in Luftverkehrsabkommen erlaubt sei. Wi- derhandlungen gegen das anzuordnende Verbot könnten mit Verwaltungs- und Strafsanktionen belegt werden. Da sich die Sanktionierbarkeit klar aus dem Gesetz ergebe, dürfe auf eine entsprechende lediglich deklaratori- sche, nicht konstitutiv wirkende Sanktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden (1,1640 ff.). Die Dispositiv Ziffer 1 sei weder zu unbestimmt noch zu restriktiv. Sie halte konkret fest, dass es den Parteien verboten sei, sich gegenseitig zu Luft- frachtdienstleistungen über Preise, Preiselemente und Preisfestsetzungs- mechanismen abzusprechen oder entsprechende Informationen auszutau- schen (3 [...] ,23 f.). So gesehen gehe die Dispositiv Ziffer 1 nicht über die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen hinaus und könne als deklaratori- sche bezeichnet werden, da sich diese Ziffer im Rahmen des Verbots von Art. 8 LVA EU-CH bewege und alle Formen von Preisabsprachen erfasse. 15.3 15.3.1 Die Dispositiv Ziffer 1 stützt sich auf Art. 30 Abs. 1 KG (mit der Margi- nalie "Entscheid"), wonach die Wettbewerbskommission "auf Antrag des Sek- retariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen" entscheidet. Die von der Wettbewerbskommission im Einzelfall zu treffenden Massnah- men müssen den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Handelns entspre- chen, insbesondere im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Urteile des BGer 2C_782/2021 vom 14. September 2022 E. 4 ff. i.S. Implenia; 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 12.2 i.S. Dargaud [Suisse] SA; 2C_44/2020 vom 3. März 2022 E. 12.7 i.S. Les Editions Flammarion SA; Urteil des BVGer B-5161/2019 vom 9. August 2021 E. 4.3.3, 5.4.2 i.S. Implenia, je m.w.H.). Nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind solche Mass- nahmen nicht nur dann zulässig, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung im Verfügungszeitpunkt noch besteht und beseitigt werden muss. Vielmehr dürfen sie auch neben einer direkten Sanktion getroffen werden, wenn sie zukunftsgerichtet – zum Schutz des wirksamen Wettbewerbs und zur Er- höhung der Präventivwirkung des Kartellgesetzes – darauf abzielen, einer hinreichend konkretisierten Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken (vgl. Urteil 2C_782/2021 E. 4.3.3 f., 4.4, insb. 5.7, wo aufgrund der in den E. 5.3, 5.4.4 und 5.5.2 dargelegten Verhältnisse eine "ausreichende" Wiederho- lungsgefahr bejaht wird). In diesem Sinne hielt auch bereits das mit der
B-747/2014 Seite 138 gleichen Sache befasste Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-5161/2019 fest, dass es einer "drohenden" erneuten Kartellrechtsverletzung bedarf (E. 4.3.3) beziehungsweise dass durch die Massnahmen aufgrund der konkreten Fallumstände zukunftsgerichtet ein erneuter Verstoss gegen Wettbewerbsrecht verhindert werden soll (E. 4.5 i.V.m. E. 5.4.2). Im damals konkret zu beurteilenden Fall war die Beschwerdeführerin be- reits mehrmals an verschiedenen unzulässigen Wettbewerbsabreden be- teiligt (Urteil 2C_782/2021 E. 5.3; Urteil B-5161/2019 E. 5.4.2). Das Bun- desgericht erwog deshalb, dass angesichts der "Vielzahl von kartellrechtli- chen Verfahren (...) ohne Weiteres ein gewisses Risiko angenommen wer- den" dürfe, dass diese sich auch "in Zukunft wieder kartellrechtswidrig" ver- halten werde (Urteil 2C_782/2021 E. 5.3). Das Bundesgericht geht somit – wie vor ihm auch schon das Bundesver- waltungsgericht – offensichtlich nicht davon aus, dass eine "negative Prog- nose" allein schon aufgrund einer rein abstrakten Wiederholungsgefahr zu stellen ist, wie sie zweifellos immer gegeben sein dürfte, wenn nur der in Frage stehende Kartellrechtsverstoss betrachtet wird. Die Annahme der "ausreichende Wiederholungsgefahr" gründet vielmehr auf verschiedenen, in den Urteilen erwähnten Indizien (Urteil 2C_782/2021 E. 5.7 i.V.m. E. 4.4, 5.3, 5.4.4, 5.5.2 und 5.6; Urteil B-5161/2019 E. 4.3.3, 4.4.2, 5.4.2). 15.3.2 Die Tatsache, dass die sanktionierten Luftfahrtunternehmen das ihnen vorgeworfene Verhalten bereits rund acht Jahre vor Erlass der ange- fochtenen Sanktionsverfügung aufgegeben haben, spricht somit hier nicht grundsätzlich gegen die Zulässigkeit einer zukunftsgerichteten, präven- tiven Massnahme; dürfen doch solche Massnahmen auch bei "eingestell- ten und direkt sanktionierbaren Tatbeständen" erlassen werden, um die Wiederholung einer festgestellten Wettbewerbsbeschränkung bei ausrei- chender Wiederholungsgefahr zu verhindern (Urteil 2C_782/2021 E. 4.3.3 f., 4.4, 5.7; Urteil B-5161/2019 E. 4.3.3, 4.4.2, 5.4.2). Für das Bundesverwaltungsgericht sind jedoch – anders als im vorange- hend dargelegten, unlängst ergangenen Präjudiz des Bundesgerichts – keine Indizien ersichtlich, die hier auf eine negative Prognose schliessen liessen. Auch die Vorinstanz führt weder in der angefochtenen Verfügung noch im Schriftenwechsel vor Bundesverwaltungsgericht aus, inwiefern im vorliegenden Fall ein sachlich begründetes Risiko eines erneuten kartell- gesetzlichen Verstosses, somit eine ausreichende Wiederholungsgefahr vorliegen könnte. Die angefochtene Verfügung weist lediglich darauf hin,
B-747/2014 Seite 139 die "vorliegenden Wettbewerbsbeschränkungen" liessen sich "(...) ohne Weiteres durch ein Unterlassen der die Wettbewerbsbeschränkung be- gründenden Handlungen beseitigen", weshalb den Parteien ein Verbot auf- zuerlegen sei (1,1643). Eine Massnahme, wie sie die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festhält (und die nach Ansicht der Vorinstanz "rein deklarato- risch" ist, vgl. E. 15.2), erweist sich unter diesen Umständen nicht als er- forderlich. Das Vorgehen der Vorinstanz muss deshalb als unverhältnis- mässig bezeichnet werden. Es verletzt Art. 5 Abs. 2 BV. Die Beschwerde ist insofern begründet und die Dispositiv Ziffer 1 ist, soweit sie sich auf die Beschwerdeführerinnen bezieht, aufzuheben. 16. Verfahrenskostenliquidation vor der Vorinstanz 16.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen die Aufhebung der Verfahrens- kosten, weil sie nicht sanktionierbar seien. Sollte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerinnen als Verfahrensverursacher auffassen, weshalb auch bei einer Einstellung der Untersuchung eine Kostenpflicht bestünde, so hätte bereits zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt festgestellt werden können, dass B._______ an den behaupteten wettbewerbswidrigen Ab- sprachen nicht beteiligt gewesen sei. Wie in anderen Jurisdiktionen, na- mentlich im Verfahren der EU-Kommission, hätte deshalb B._______ schon längst aus dem Sanktionsverfahren entlassen werden müssen (2 [...] ,219). 16.2 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Verursacher eines Verwaltungs- verfahrens gebührenpflichtig, wenn dessen Verhalten Anstoss zu behördli- chen Ermittlungen gebe (1,1818,1829-1837). Praxisgemäss würden grundsätzlich alle Kartellteilnehmer gemeinsam und in gleichem Masse als Verursacher gelten und darum die Kosten zu gleichen Teilen tragen müs- sen. Davon sei nur abzuweichen, wenn das Ergebnis stossend wäre, was hier nicht der Fall sei. Eine Untersuchung sei gebührenpflichtig, wenn eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung erwiesen sei, aber auch wenn sich Parteien unterziehen würden. Dies werde beispielsweise angenom- men, wenn beanstandetes Verhalten aufgegeben und das Verfahren des- halb als gegenstandslos eingestellt werde. Die Gebührenpflicht entfalle nur, wenn sich bei verfahrensverursachenden Unternehmen die anfängli- chen Anhaltspunkte nicht erhärten würden und deswegen das Verfahren eingestellt werde.
B-747/2014 Seite 140 Der Zeitaufwand belaufe sich auf insgesamt 6'567 Stunden und werde ge- stützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter nach den gesetzlichen Stundenansätzen berechnet. Die vorzunehmende Teil- einstellung habe keine Auswirkung auf die Verfahrenskosten von gesamt- haft Fr. 1'313'630.– (inkl. Auslagen von Fr. 9'740.–). Abzuziehen seien die reduzierten Verfahrensgebühren von Fr. 57'987.– für [...]; dieses Unterneh- men habe keine Bemerkungen zum Sekretariats-Antrag gemacht, die Sanktionshöhe nicht beanstandet und auf eine mündliche Anhörung ver- zichtet. Der Restbetrag von Fr. 1'255'643.– sei anteilsmässig von den ver- bliebenen dreizehn Adressatinnen im Umfang von je Fr. 96'588.– zu tragen (unter solidarischer Haftung). 16.3 16.3.1 Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verur- sacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen der Wettbewerbs- kommission oder des Sekretariats veranlasst. Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG sind nicht gebührenpflichtig Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhalts- punkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben bezie- hungsweise sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung [AllgGebV, SR 172.041.1]). 16.3.2 Im Grundsatz gilt das Verursacherprinzip. Danach ist nicht jede Per- son, welche ein Verfahren auslöst, kostenpflichtig. Das Verursacherprinzip verlangt aber, dass eine Tätigkeit unmittelbar von der gebührenpflichtigen Person verursacht beziehungsweise veranlasst worden ist. In Bezug auf Untersuchungen gemäss Art. 27 KG sind das z.B. diejenigen Unterneh- men, die mutmasslich am Wettbewerbsverstoss beteiligt waren und damit einen Anfangsverdacht ausgelöst haben (DAVID BRUCH/TOBIAS JAAG, DIKE-KG, a.a.O., Art. 53a Rz. 33; TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., Art. 53a Rz. 4 ff.). Das Verursacherprinzip wird durch das Unterliegerprinzip re- lativiert (vgl. Art. 3 Abs. 2 GebV-KG), indem nur diejenige Person gebüh- renpflichtig wird, die in einem von ihr verursachten Verfahren gegen die
B-747/2014 Seite 141 Wettbewerbsbehörden unterliegt. Massgebend für die Gebührenpflicht ist also das Ergebnis des verursachten beziehungsweise veranlassten Ver- fahrens (BRUCH/JAAG, DIKE-KG, a.a.O., Art. 53a Rz. 34; TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., Art. 53a Rz. 11). 16.3.3 Die Selbstanzeigerinnen haben mit ihren Selbstanzeigen das Un- tersuchungsverfahren, wie die Vorinstanz zugesteht, ganz wesentlich un- terstützt. In der vorinstanzlichen Untersuchung bestanden zwar Anhalts- punkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen, welche sich nur teil- weise erhärten liessen. Doch konnte den Beschwerdeführerinnen lediglich in zwei Punkten (Treibstoffzuschläge und verweigerten Zuschlagskommis- sionierung) ein sanktionierbarer Verstoss gegen das KG nachgewiesen werden. Wie bereits vorangehend erwähnt, ist nicht auszuschliessen, dass das Un- tersuchungsverfahren unter Umständen mit einem etwas weniger grossen Aufwand hätte betrieben werden können, was auch die Arbeit der Rechts- mittelbehörde erleichtert hätte. Eine diesbezügliche nachträgliche "detaillierte" Aufschlüsselung der Ver- fahrenskosten ist indessen kaum praktikabel. Daher gebieten es nicht zu- letzt auch verfahrensökonomische Gründe, die vorinstanzlichen Verfah- renskosten um 30 % zu reduzieren. Somit ist die ursprüngliche Gebühr von Fr. 1'303'890.– um 30 % auf Fr. 912'723.– zu kürzen, was neu Verfahrenskosten von Fr. 922'463.– ergibt (= Gebühr von Fr. 912'723.– + Auslagen von Fr. 9'740.–). Davon sind die von [...] (Fr. 96'588.–), [...] (Fr. 96'588.–), [...] (Fr. 96'588.–), [...] (Fr. 57'987.–) und [...] (Fr. 96'588.–) insgesamt – bereits rechtskräftig – ge- leisteten Fr. 444'339.– abzuziehen, was neu für die vor Bundesverwal- tungsgericht beschwerdeführenden Parteien (Rest-)Verfahrenskosten von Fr. 478'124.– ergibt. Diese Summe ist durch die neun beschwerdeführen- den Unternehmensgruppen zu teilen. Für die Beschwerdeführerinnen ergibt dies neu zu tragende Verfahrenskosten von Fr. 53'125.–, unter soli- darischer Haftung für Fr. 318'750.–. Letzteres entspricht der Gesamt- summe der noch verbleibenden Verfahrenskosten nach Abzug des auf die vor Bundesverwaltungsgericht obsiegenden Parteien fallenden und daher von der Vorinstanz zu Unrecht geforderten Betrages.
B-747/2014 Seite 142 17. Zusammenfassung 17.1 Im Lichte aller bisher gemachten Erwägungen erweist sich die Be- schwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als teilweise begründet, und sie ist insoweit gutzuheissen: Dispositiv Ziffer 1 ist aufzuheben, Dispo- sitiv Ziffer 2 zu korrigieren und entsprechend den vorstehenden Urteilser- wägungen neu zu fassen. Ebenfalls neu zu fassen ist die Dispositiv Ziffer 4. Die zu sprechenden Verfahrenskosten sind zu reduzieren. Soweit weiter- gehend, ist die Beschwerde indessen abzuweisen. 17.2 Die als "Verfahrensanträge" gestellten Begehren der Beschwerdefüh- rerinnen beziehen sich auf die ordnungsgemässe Führung dieses Verfah- rens. Soweit damit die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden soll, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Ver- fahrensführung zu berücksichtigen: Das Bundesverwaltungsgericht hat Entscheide grundsätzlich in anonymi- sierter Form zu veröffentlichen (Art. 29 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006, SR 173.320.4). Es wird die für die Wettbewerbsbehör- den nach Art. 25 Abs. 1 und 4 KG ex lege geltende Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sinngemäss ebenfalls zu befolgen haben. 18. Nebenfolgen 18.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführerinnen teilweise obsiegende Partei, Verfahrenskosten sind ihr daher nur in ermässigtem Umfang, aufzuerlegen, soweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist be- ziehungsweise soweit sie unterliegt. In Anbetracht aller relevanten Um- stände werden diese auf Fr. [...] festgesetzt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. [...] verrechnet, weshalb den Beschwerdeführerinnen der Restbetrag von Fr. [...] nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten sein wird.
B-747/2014 Seite 143 18.2 18.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 10 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) werden insbesondere das Anwaltshonorar nach dem notwendi- gen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–. In diesen Ansätzen ist die Mehrwert- steuer nicht enthalten (Abs. 2). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Abs. 3). 18.2.2 Für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Rechtsvertretung – in dieser Streitsache mit einem beträchtli- chen finanziellen Streitwert – ist den Beschwerdeführerinnen, da sie teil- weise obsiegen, eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Soweit eine Par- teientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens steht dem Bundesverwaltungsgericht ein gewisses Ermessen zu. Das Honorar berechnet sich mithin einzig nach dem Aufwand und nicht nach dem Streitwert. Eine summenmässig bestimmte feste Obergrenze besteht nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_343/2010, 2C_344/2010 vom 11. April 2011 [in BGE 137 II 199 nicht publizierte] E. 8.3.1). Indessen umfasst die Parteientschädigung nur die notwendigen Kosten (Urteil 2C_343/2010, 2C_344/2010 E. 8.3.4). Da die Beschwerdeführerinnen für ihre Rechtsvertretung keine Kostennote einreichen liessen, ist die Entschädigung auf Grund der Akten und nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). So- weit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auf- erlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auf- erlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
B-747/2014 Seite 144 Die um einem Drittel reduzierte Parteientschädigung wird hier in Anbe- tracht aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache ermessensweise auf Fr. 50'000.– festgelegt. Diese Parteientschädigung hat die Vorinstanz den Beschwer- deführerinnen nach Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheis- sen. 1.1 Die Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Sanktionsverfügung vom 2. Dezember 2013 wird, soweit sie sich auf die Beschwerdeführerinnen be- zieht, aufgehoben. 1.2 Die Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird mit Bezug auf die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Sanktion wie folgt neu gefasst: "A., wird für ihre Beteiligung an zwei – nach Art. 8 LVA CH-EU in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 3 Bst. a KG unzulässigen – Preisab- reden (1) betreffend Treibstoffzuschlägen sowie (2) betreffend die Ver- weigerung der Kommissionierung von Zuschlägen (je erfolgt bis Februar 2006) gestützt auf Art. 49a KG mit einem Verwaltungssanktionsbetrag von Fr. [...] belastet." 1.3 Die Dispositiv Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird mit Bezug auf die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Verfahrenskosten wie folgt neu gefasst: "Die Verfahrenskosten von Fr. 922'463.–, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 912'723.– und Auslagen von Fr. 9'740.–, werden folgendermas- sen auferlegt: A., Fr. 53'125.–, unter solidarischer Haftung für Fr. 318'750.–." 1.4 Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführerinnen werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. [...] auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss
B-747/2014 Seite 145 von Fr. [...] verrechnet, weshalb den Beschwerdeführerinnen der Restbe- trag von Fr. [...] nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet wird. 3. Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 50'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Versand: 20. Dezember 2022
B-747/2014 Seite 147 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilagen: zwei Rückerstattungsformulare) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 81.21-0014; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)