B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7443/2025
Abschreibungsentscheid vom 16. Dezember 2025 Besetzung
Einzelrichterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien
A. _______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Michael Lips und/oder Fabian Martens, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen; Ausschreibung betr. Projekt "(25053) 609 Arbeitsplatz Bund"; SIMAP-Projektnummer #16511.
B-7443/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (nachfolgend: Vergabe- stelle) am 9. September 2025 einen Auftrag betreffend das Projekt «(25053) 609 Arbeitsplatz Bund» im offenen Verfahren auf www.simap.ch publizierte (SIMAP-Projektnummer #16511-3), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Aus- schreibung mit Eingabe vom 29. September 2025 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhob und folgende Anträge stellte:
B-7443/2025 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin den in der Höhe von Fr. 30'000.– einverlang- ten Kostenvorschuss innert Frist bezahlte, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 erklärte, dass sie nach einer Nachprüfung der aktuellen Marktgegebenheiten zum Schluss gekommen sei, dass die publizierte Ausschreibung unbeabsich- tigte Markteinschränkungen enthalte, dass die Vergabestelle daher folgende Verfahrensanträge stellte:
B-7443/2025 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Zwi- schenverfügung vom 20. November 2025 bis zum Ablauf der Rechtsmittel- frist gegen die Berichtigung der Ausschreibung «(25053) 609 Arbeitsplatz Bund» sistierte, dass mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 festgestellt wurde, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde einer anderen An- bieterin gegen die Berichtigung der Ausschreibung eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren daher wie- deraufnahm und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und deren Kostenfolge zu äus- sern, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 mit- teilte, ihren Anträgen sei mit der am 20. November 2025 publizierten Be- richtigung der Ausschreibung entsprochen worden, und den Antrag stellte, das Beschwerdeverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Vergabestelle bzw. der Staatskasse abzuschreiben,
und zieht in Erwägung, dass die vorliegend angefochtene Ausschreibung in den Anwendungsbe- reich des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaf- fungswesen (BöB, SR 172.056.1) fällt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB, Art. 8 Abs. 2 Bst. b BöB, Art 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB, Art. 53 Abs. 1 Bst. a BöB) und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts deshalb als gegeben zu erachten ist (Art. 52 Abs. 1 BöB, Art. 32 f. VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das BöB und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG), dass die Vergabestelle bis zu ihrer Vernehmlassung ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass die Parteien im vorliegenden Fall übereinstimmend davon ausgehen, dass die Vergabestelle mit der Wiedererwägung und der Berichtigung der Ausschreibung dem Hauptrechtsbegehren der Beschwerdeführerin ent- sprochen hat,
B-7443/2025 Seite 5 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass bei Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zur Bestimmung der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, auf materielle Kriterien abzustellen ist, mithin nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen und dabei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die zu einer Abschreibung des Verfahrens führt (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4 m.H., Urteile des BVGer B-3419/2025 vom 27. Juni 2025 S. 6 und B-5337/2021 vom 12. Januar 2022 S. 5), dass bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG erfolgten Wiedererwägung einer Verfügung die Vorinstanz dann als unterliegend gilt, wenn diese ihren Ent- scheid bis zur Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht aus bes- serer eigener Einsicht abgeändert hat (Urteil 2C_564/2013 E. 2.4 m.H., Ur- teile B-3419/2025 S. 6 und B-5337/2021 S. 5), dass vorliegend die Vergabestelle ausdrücklich eingeräumt hat, sie habe die Ausschreibung vom 9. September 2025 nach Eingang der Beschwerde vom 29. September 2025 einer Nachprüfung unterzogen und dabei unbe- absichtigte Markteinschränkungen festgestellt, dass damit davon auszugehen ist, dass die Vergabestelle die Ausschrei- bung aufgrund der Rügen der Beschwerdeführerin in Wiedererwägung ge- zogen hat, dass die Vergabestelle demnach als unterliegend anzusehen ist, dass Vorinstanzen aber keine Verfahrenskosten zu bezahlen haben (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb im vorliegenden Fall keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30’000.– zurückzuerstatten ist,
B-7443/2025 Seite 6 dass die Beschwerdeinstanz nach Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teil- weise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent- schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 VGKE), dass, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, Art. 5 VGKE für die Fest- setzung der Parteientschädigung sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass demnach in solchen Fällen in der Regel jene Partei entschädigungs- pflichtig ist, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass vorliegend somit die Vergabestelle entschädigungspflichtig ist, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Kostennote ein- gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und Er- messen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE), dass eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'000.– (inkl. Auslagen) ange- messen erscheint, dass die Beschwerdeführerin gemäss UID-Register vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist und daher kein Mehrwertsteuerzuschlag in die Parteientschädi- gung aufzunehmen ist.
B-7443/2025 Seite 7 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2025 geht an die Vergabestelle. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 30'000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 4. Die Vergabestelle wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
B-7443/2025 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Dezember 2025
B-7443/2025 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID: #16511; Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziff. 1)