B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7441/2025
Urteil vom 18. November 2025 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-7441/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Septem- ber 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt gegen den Einspracheentscheid des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Au- gust 2025 betreffend Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) rich- tet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG die Bestimmungen des ATSG auf die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung an- wendbar sind, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit vorliegend interessierend, nur im Zusammen- hang mit der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu- reichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 29. Septem- ber 2025 keine Verspätungsgründe geltend macht, jedoch ausführt, sie habe die fragliche Verfügung am 29. August 2025 erhalten, weshalb die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt sei, dass sich aus dem von der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 eingereichten Zustellnachweis jedoch ergibt, dass der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung bereits am 21. August 2025 zugestellt wurde,
B-7441/2025 Seite 3 dass das Gericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. November 2025 Gelegenheit gab, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit ih- rer Beschwerde zu äussern und/oder allenfalls ein für die massgebliche Zeitperiode substantiiertes und soweit möglich mit Belegen dokumentiertes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2025 die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist beantragt, dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachgeholt wird (Art. 41 ATSG), dass Art. 41 ATSG in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG geschaf- fen worden ist und die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG hat (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 41; PETER FORS- TER, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, N. 1 zu Art. 41), dass nach der Rechtsprechung zu Art. 24 VwVG die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist, also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf, dass diesbezüglich eine objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns – also ein vom Willen der Prozesspartei unabhängiger Umstand – wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Er- krankung in Frage kommt, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu ver- treten hat, am Handeln gehindert worden ist, dass insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen, wobei jedoch ein strenger Massstab anzuwenden ist und insbesondere ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hinder- nis darstellt (Urteile des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4. m.H.; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 m.H.; 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 m.H.; vgl. auch BGE 143 V 312 E. 5.4.1),
B-7441/2025 Seite 4 dass auch Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Fe- rienabwesenheit nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen und zudem ein Hindernis eine Unterlassung grundsätzlich nur so lange zu rechtfertigen vermag, als es andauert bzw. den Handlungspflichtigen vom Handeln abhält (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2, 2C_703/2009 vom 21. Septem- ber 2010 E. 3.3), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Geschäftsführer sei erst am 20. August 2025 aus [Land] zurückgekehrt, wo er ungeplant und kurz- fristig hingereist sei, um seinen kranken Vater, der nicht mehr alleine reisen könne, zu begleiten und er in der Folge am 21. August 2025 die angefoch- tene Verfügung bei der Poststelle abgeholt habe, dass ihr Geschäftsführer im Moment der Abholung einen dringenden ärzt- lichen Rückruf erhalten habe, wonach für seinen gesundheitlich schwer be- lasteten Vater ein Termin auf den 29. August 2025 angesetzt worden sei und er aufgrund der emotionalen Dringlichkeit dieses Datum unmittelbar auf dem Umschlag der Verfügung notiert habe, dass der Geschäftsführer in der Folge beruflich als auch familiär ausserge- wöhnlich ausgelastet gewesen sei, dass daher die Datumsnotiz auf dem Umschlag in Vergessenheit geraten und bei der späteren Durchsicht fälschlicherweise als Empfangsdatum in- terpretiert worden und die Beschwerde deshalb am 29. September 2025 eingereicht worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Irrtum erst bemerkt habe, als sie vom Gericht zur Stellungnahme zur verspäteten Beschwerdeeinreichung aufge- fordert worden sei, dass ihr Irrtum keinen Organisationsmangel, sondern ein einzelnes nach- weisbares Missverständnis darstelle, welches aufgrund eines medizinisch dringlichen äusseren Ereignisses, einer psychisch-emotionalen Belastung und einer aussergewöhnlichen und zeitlich begrenzten beruflichen Über- lastung eingetreten sei, weshalb ein klar entschuldbares leichtes Verschul- den vorliege, dass die Beschwerdeführerin somit keine objektiven Hinderungsgründe, in subjektiver Hinsicht aber einen von ihr nicht verschuldeten Irrtum geltend macht,
B-7441/2025 Seite 5 dass auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Umschlag der an- gefochtenen Verfügung zwar ersichtlich ist, dass handschriftlich das Datum "29.8.25" notiert wurde, dass jedoch gleichzeitig auf einer von der Schweizerischen Post ange- brachten Haftnotiz die Frist zur Abholung der Sendung mit "25.8." angege- ben wurde, dass somit unter Einhaltung der elementaren Sorgfaltspflichten sofort er- kennbar ist, dass es sich beim handschriftlichen Vermerk nicht um das Empfangsdatum handeln kann, und die verspätete Beschwerdeeinrei- chung daher auf die Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin zurückzufüh- ren ist, dass die Beschwerdeführerin denn auch keinerlei weitere Belege vorlegt, die ihre Behauptungen zu stützen vermögen, obwohl das Gericht sie da- rauf hingewiesen hat, dass ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist mittels geeigneter Dokumente zu belegen wäre, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hinderungsgründe zudem auch bei Vorlage der zur Edition angebotenen Unterlagen eine Fristwiederherstellung nicht rechtfertigen würden, weshalb auf eine Einfor- derung der Unterlagen verzichtet werden kann, dass unter diesen Umständen nicht von einem subjektiv unverschuldeten Irrtum der Beschwerdeführerin auszugehen ist, welcher eine Fristwieder- herstellung rechtfertigen würde und daher offengelassen werden kann, ob das Wiederherstellungsgesuch innert der gesetzlichen Frist erfolgt ist, dass somit kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG vorliegt und auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
B-7441/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. No- vember 2025 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'650.– wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat- tet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marina Reichmuth
B-7441/2025 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. November 2025
B-7441/2025 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Eingabe vom 17. November 2025)
Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse [...] (A-Post)