Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-7428/2010
Entscheidungsdatum
31.05.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7428/2010 Urteil vom 31. Mai 2011 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Marc Hunziker. Parteien K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Vorinstanz, Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänder, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Treuhänder 2009.

B-7428/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer legte im Herbst 2009 die Berufsprüfung für Treuhänder ab. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 teilte ihm die Erstinstanz mit, dass er infolge negativen Ausfalls des Gesamtergebnisses die Prüfung nicht bestanden habe. Bezüglich der einzelnen Noten wurde auf das beigelegte Notenblatt verwiesen. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2009 bei der Vorinstanz Beschwerde und beantragte die Neubewertung einzelner Aufgaben der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung. C. Die Erstinstanz berief sich in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2010 auf die eingeholten Stellungnahmen der Prüfungsexperten. Sie erhöhte die Note im schriftlichen Prüfungsteil "Revision". Für die mündliche Prüfung hielt sie an der erteilten Note 4 unter Hinweis auf die Ausführungen der beiden Experten fest. Auch nach Anhebung der einen Fachnote blieb das Gesamtergebnis ungenügend. D. Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Replik vom 16. März 2010 die Stellungnahme der Experten zur mündlichen Prüfung. Es liege eine krasse Fehlbeurteilung vor, gebühre ihm doch mindestens die Fachnote 5. E. Mit Duplik vom 12. Mai 2010 reichte die Erstinstanz die Protokolle sowie eine erneute Stellungnahme der Prüfungsexperten zur mündlichen Prüfung ein. Unter Hinweis auf diese Ausführungen sowie ihre Grenzfallregelung beantragte sie, die Beschwerde abzuweisen. F. Mit Triplik vom 14. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Protokolle unvollständig und fehlerhaft seien. Er sei sich sicher, die Fragen korrekt und in angemessenem Tempo beantwortet zu haben. G. Mit Entscheid vom 16. September 2010 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass

B-7428/2010 Seite 3 die Erstinstanz sich in rechtsgenügender Weise mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und ihre Bewertung nachvollziehbar zu begründen vermochte. Bezüglich der Art und Weise der Durchführung der mündlichen Prüfung gebe es nichts zu bemängeln. Die Experten hätten den Prüfungsverlauf in seinen Grundzügen nachvollziehbar aufzeigen können und seien ihrer Begründungspflicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen. An den gestellten Anforderungen und der Bewertung gebe es nichts zu bemängeln. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er habe sich zur Kapitalisierung des Ertragswertes geäussert, treffe ihn die Beweislast. Infolge Beweislosigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dazu nicht geäussert habe. Am negativen Prüfungsresultat ändere im Übrigen auch die Berücksichtigung der Grenzfallregelung nichts. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausstellung des Fachausweises als Treuhänder. Zur Begründung macht er geltend, dass der Prüfungsverlauf durch widersprüchliche Aussagen des ersten Prüfungsexperten gestört worden sei, zumal er auf Rückfrage hin keine Antwort erhalten habe. Auch sei das von den Experten geführte Protokoll unvollständig, nicht korrekt sowie nicht objektiv, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dementsprechend dürfe ihm auch die Beweislast für die nicht protokollierten Aussagen betreffend die Kapitalisierung des Ertragswertes nicht auferlegt werden. Im Übrigen fehle es im angefochtenen Entscheid an einer Begründung, weshalb im vorliegenden Fall die Grenzfallregelung keine Anwendung finde. I. Mit Schreiben vom 15. November 2010 beantragt die Erstinstanz die Beschwerde abzuweisen. J. Mit Eingabe vom 23. November 2010 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass gemäss der anwendbaren Grenzfallregelung die Note der mündlichen Prüfung nur unter Berücksichtigung der Angaben der Prüfungsexperten angehoben werde. Aus deren Stellungnahme gehe jedoch klar hervor, dass sie angesichts der Leistungen des

B-7428/2010 Seite 4 Beschwerdeführers keine höhere Note als die Note 4,0 erteilen könnten, weshalb dieser nicht in den Genuss der Grenzfallregelung komme. K. Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Abs. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Abs. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG), und die Form- und Inhaltserfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind eingehalten. Ebenso wurde der Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch

B-7428/2010 Seite 5 anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG). 2.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treuhänder die Prüfungsordnung über die eidg. Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treuhänder erlassen. Die Prüfungsordnung ist mit der Genehmigung des BBT am

  1. März 2005 in Kraft getreten. 2.3. Gemäss Ziffer 1.11 der Prüfungsordnung soll durch die Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidierenden die zur selbständigen Ausübung des Berufes einer Treuhänderin oder eines Treuhänders erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Recht, Personaladministration, Rechnungswesen, Steuern, Revision sowie Unternehmens- und Wirtschaftsberatung besitzen bzw. ob sie im Hinblick auf höhere Fachprüfungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand sowie in verwandten Berufen über das erforderliche Grundlagenwissen verfügen. Die Durchführung der Prüfung hat die Trägerschaft einer Prüfungskommission übertragen (Ziffer 2.11 Prüfungsordnung). Diese erlässt die Wegleitung zur Prüfungsordnung, wählt die Expertinnen und Experten und setzt sie ein und wählt die Fachkommission für schriftliche Arbeiten und die fachverantwortliche Person für die mündliche Prüfung und entscheidet über das Bestehen der Zulassungsprüfung und die Abgabe des Fachausweises (Ziffer 2.21 Bst. a, g und i Prüfungsordnung). 2.4. Gemäss Ziffer 4.42 der Prüfungsordnung nehmen mindestens zwei Expertinnen oder Experten die mündliche Prüfung ab, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest. Die mündliche Prüfung dauert 45 Minuten und erstreckt sich auf mindestens drei Prüfungsteile der schriftlichen Hauptprüfung und der Zulassungsprüfung (Ziffer 5.24 Prüfungsordnung). Erstere umfasst die Teile Steuern, finanzielles Rechnungswesen und Finanzmanagement, Revision, Unternehmens-

B-7428/2010 Seite 6 und Wirtschaftsberatung, letztere die Teile Recht, Personaladministration, betriebliches Rechnungswesen (Ziffer 5.22 und 5.11 Prüfungsordnung). Gemäss der am 15. November 2007 gestützt auf Ziffer 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung erlassenen Wegleitung über die eidg. Berufsprüfung für Treuhänder, Ausgabe 2008, wird die mündliche Prüfung als Gespräch unter Experten gestaltet. Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziffer 6.2 Prüfungsordnung). Die Hauptprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtnote mindestens die Note 4,0 erreicht wird (Ziffer 7.21 Prüfungsordnung). 3. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden. 3.1. Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b), der Bundesrat (vgl. VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) und die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3.). Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung

B-7428/2010 Seite 7 überprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2). Ein Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 49 Bst. a VwVG), der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3; VPB 56.16 E. 4, VPB 45.43 E. 3). 4. Der Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde vom 16. Oktober 2010 einzig noch die mündliche Prüfung, deren Verlauf erheblich gestört worden sei. So sei er zu Beginn nach seiner Tätigkeit und seinen Hauptaufgabengebieten im Bereich Treuhand gefragt worden, um ihn danach gezielt in weniger naheliegenden Themenbereichen zu prüfen. Solche Fragen würden, entgegen der Meinung der Experten, nicht zur Auflockerung beitragen, sondern eine Ungleichbehandlung der Kandidaten bewirken. Auch habe der erste Experte beim verfügbaren Eigenkapital im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf unterschiedlich hohe Summen genannt und sei auf seine Frage, ob er etwas falsch verstanden habe, nicht eingegangen. Dadurch sei die Gesprächsführung auch im weiteren Verlauf des ersten Prüfungsteils gestört gewesen. Ferner sei das von den Experten geführte Protokoll unvollständig, nicht korrekt sowie nicht objektiv, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dementsprechend dürfe ihm auch nicht die Beweislast für die nicht protokollierten Aussagen betreffend die Kapitalisierung des Ertragswertes auferlegt werde. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Angemessenheit der Bewertung, weil seine Antworten entgegen der Auffassung der Experten doch weder sehr langsam noch zögernd erfolgt seien.

B-7428/2010 Seite 8 4.1. In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob der Verlauf der mündlichen Prüfung im Sinne eines rechtserheblichen Verfahrensmangels gestört worden ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm gezielt Fragen gestellt worden seien, die ausserhalb seines gewöhnlichen Tätigkeitsgebietes lagen und er durch die Angabe unterschiedlicher hoher Summen bezüglich des verfügbaren Eigenkapitalien verwirrt worden sei. Gemäss der Wegleitung über die eidg. Berufsprüfung für Treuhänder, Ausgabe 2008, sind mindestens drei Prüfungsteile aus allen schriftlichen Prüfungen Gegenstand der mündlichen Prüfung. Diese Bedingung wurden von den Experten eingehalten, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer in der Themenauswahl gezielt benachteiligt worden wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint dies denn auch sehr unwahrscheinlich, zumal die Fragestellungen bereits im Vorfeld ausgearbeitet worden sein dürften. Ausserdem erfolgten diese in sehr offener Weise, weshalb es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, sich auf Themenbereiche zu fokussieren, die seiner beruflichen Ausrichtung näher lagen. Hinsichtlich des im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf verfügbaren Eigenkapitals lässt sich nicht mehr feststellen, ob unterschiedlich hohe Beiträge genannt worden sind. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, standen doch bei der vorliegenden offenen Fragestellung rechnerische Belange nicht im Vordergrund und hätte der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung, dass er dies den Experten entsprechend kommuniziert hätte, auch von Annahmen ausgehen dürfen. Wie in E. 3.2 dargelegt, wäre Voraussetzung für die Annahme eines rechtserheblichen Verfahrensmangels, dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers durch diese Vorkommnisse entscheidend beeinflusst worden sein könnte. Es kann jedoch nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 5). Dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall. 4.2. Zwischen den Parteien ist weiter umstritten, ob der Beschwerdeführer im zweiten Teil der mündlichen Prüfung Aussagen darüber gemacht hat, wie sich der Ertragswert einer Unternehmung bei Veränderung des Kapitalisierungssatzes verhält. Weder die

B-7428/2010 Seite 9 Prüfungsordnung noch die dazugehörige Wegleitung sehen eine Protokollierungspflicht vor. Damit die Beschwerdeinstanz überhaupt prüfen kann, ob die Bewertung einer Prüfungsleistung vertretbar ist, müssen indessen sowohl der Ablauf als auch der Inhalt der Prüfung zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar sein (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD 95/4K-014 vom 14. Mai 1996 E. 10, publiziert in: VPB 61.32). Diesen Anforderungen genügen die aufgrund der Handnotizen angefertigten Protokolle der Experten, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann. Aus dem Protokoll zum zweiten mündlichen Prüfungsteil ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zu einer möglichen Kapitalisierung des Ertragswerts nicht geäussert hat. Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261 ff.). Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Soweit der Beschwerdeführer nicht beweisen kann, dass er sich zur Kapitalisierung des Ertragswerts geäussert hat bzw. das Protokoll mangelhaft ist, hat das Bundesverwaltungsgericht folglich davon auszugehen, dass eine solche Äusserung nicht erfolgt bzw. das Protokoll korrekt ist. 4.3. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Angemessenheit der Bewertung. Seine Antworten seien weder sehr langsam noch zögernd erfolgt. Demgegenüber vertreten die Experten die Ansicht, dass der Beschwerdeführer sich fachlich sehr einseitig und nicht versiert geäussert, sich auf das Minimum beschränkt und das Gespräch mit wenig Initiative geführt habe. Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Von der Rechtsmittelbehörde kann nur dann verlangt

B-7428/2010 Seite 10 werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert oder sich aus den Akten ganz offensichtlich ergibt, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden sind (vgl. BVGE 2010/10 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet den Experten bei, dass vom Beschwerdeführer die Befähigung erwartet werden durfte, das Expertengespräch zu leiten, bei jedem Thema Vor- und Nachteile aufzuzeigen sowie allenfalls Alternativen zu erwähnen. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise begründete Zweifel am angefochtenen Entscheid zu wecken. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in der Prüfung zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden wären. 5. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen vor, dass es im angefochtenen Entscheid an einer Begründung fehle, weshalb die Grenzfallregelung keine Anwendung finde. Vorliegend handelt es sich um eine knapp nicht bestandene Prüfung und somit um einen Grenzfall. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die Grenzfallregelung der Erstinstanz zu prüfen, erscheint ihm diese doch sachlich vertretbar. Die Grenzfallregelung lautet: Gewährung von maximal 2 Punkten für die schriftlichen Fächer und/oder Aufrunden um eine halbe Note für die mündliche Prüfung aufgrund Angabe der Prüfungsexperten, sofern dies zum Bestehen der Prüfung führt. Die Note der mündlichen Prüfung wird demnach nur unter Berücksichtigung der Angaben der Experten angehoben. Aus deren Stellungnahme geht jedoch klar hervor, dass sie angesichts der Leistungen des Beschwerdeführers keine höhere Note als die Note 4,0 erteilen könnten. Der Beschwerdeführer kam folglich zu Recht nicht in den Genuss der Grenzfallregelung. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die mündliche Prüfung korrekt abgenommen wurde, infolge Beweislosigkeit davon ausgegangen werden muss, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Kapitalisierung des Ertragswerts geäussert hat, keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach zu hohe Anforderungen gestellt oder die Leistungen des Beschwerdeführers offensichtlich unterbewertet worden wären und der Beschwerdeführer aus der Grenzfallregelung zu Recht keinen Nutzen

B-7428/2010 Seite 11 ziehen konnte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang wird deshalb der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden und ist somit endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben, Akten zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben, Akten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben, Akten zurück)

B-7428/2010 Seite 12 Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Hans UrechMarc Hunziker Versand: 1. Juni 2011

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

8
  • BGE 131 I 46731.08.2005 · 513 Zitate
  • BGE 121 I 22501.01.1995 · 484 Zitate
  • B-2203/2006
  • B-2208/2006
  • B-2209/2006
  • B-2213/2006
  • B-6261/2008
  • B-7428/2010