Abt ei l un g II B-73 5 4 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0 Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Claude Morvant, Richter Francesco Brentani und Richter Bernard Maitre; Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin. C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz, Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, Prüfungssekretariat, Jungholzstrasse 43, Postfach 5026, 8050 Zürich, Erstinstanz. Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 73 54 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer legte im Herbst 2007 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Am 24. September 2007 teilte ihm die Erst- instanz mit, dass er aufgrund der erzielten Noten (Fallstudie 3, Professional Judgement 3,5, Kurzreferat 5, Notenpunkte 21, Minus- punkte 4) und gestützt auf die Prüfungsordnung vom 15. Oktober 2004 die Prüfung nicht bestanden habe. B. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2007 bei der Vorinstanz Beschwerde ein. Er beantragte, die Prüfung sei als bestanden zu werten und die einzelnen Noten seien wie folgt festzusetzen: Fallstudie mindestens 4, Professional Judgement 4,5 und Kurzreferat 5. Zur Begründung seiner Anträge legte er für jede Teilaufgabe dar, weshalb ihm seines Erachtens in der Fallstudie ins- gesamt 224 anstatt 169 Punkte zu erteilen seien und dass er damit anstelle der Note 3 die Note 5 erreichen würde. In der Prüfung Professional Judgement seien ihm aufgrund seiner Leistung im Teil Fachgespräch mindestens die Note 4,5 oder 5 und im Fach Experten- gespräch die Note 5 zu erteilen, welche aufgrund seiner überdurch- schnittlichen didaktischen Fähigkeiten auf eine 5,5 zu erhöhen sei. Dies bedeute, dass er im Fach Professional Judgement anstatt der Note 3,5 mindestens die Note 4,5 hätte erhalten sollen. B.aIm vorinstanzlichen Instruktionsverfahren führte die Erstinstanz eine Nachkorrektur der Fallstudie durch. Sie sprach dem Beschwerde- führer weitere 5 Punkte zu (174 anstatt 169 Punkte) und setzte die Note neu auf 3,5 fest. Im Fach Profssional Judgement blieb sie bei der ursprünglichen Bewertung. Sie hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 fest, dass die Prüfung mit einem Notendurch- schnitt von 3,75 und 2,5 Notenpunkten unter der Note 4 gemäss der Prüfungsordnung weiterhin als nicht bestanden gelte. B.bIn seiner Replik vom 25. Januar 2008 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erhöhung der Note im Fach Professional Judgement zurück, bezüglich Erhöhung der Note für die Fallstudie hielt er an seinem Antrag vom 21. Oktober 2007 fest. Se ite 2
B- 73 54 /2 0 0 8 B.cAm 3. März 2008 forderte die Vorinstanz die Erstinstanz auf, bis zum 15. April 2008 neun Fragen betreffend die Korrektur der Fallstudie sowie drei Fragen zur Notenskala, zur Lösungsskizze und zur Grenz- fallregelung der Prüfungskommission zu beantworten. B.dIn der Duplik vom 11. April 2008 hielt die Erstinstanz fest, nach einer zweiten Nachkorrektur der Fallstudie könnten dem Beschwerde- führer nochmals 3 Punkte erteilt werden. Die Gesamtpunktzahl be- trage somit 177 Punkte, wofür er aber ebenfalls die Note 3,5 erhalte, da die Differenz zur Note 4 immer noch 8 Punkte betrage. Die Grenz- fallregelung der Prüfungskommission komme nicht zur Anwendung. Eine solche stehe nur zur Diskussion, wenn dem Kandidaten höchstens 5 Punkte zur nächsthöheren halben Note fehlten und eine Aufrundung von maximal einer halben Note zum Bestehen der Prüfung führen würde. B.eAm 26. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine 43-seitige Stellungnahme ein, in welcher er noch einmal einzeln für jede Teilaufgabe ausführte, wo ihm seines Erachtens zu wenig Punkte erteilt worden seien und weshalb er unter Berücksichtigung dieser Korrekturen mindestens die Note 4 hätte erhalten sollen. C. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 ab. In der Entscheidbegründung hält sie fest, in Überein- stimmung mit der Rechtsprechung des Bundesrats und des Bundes- gerichts dürfe sie ihre Kognition in Beschwerden über Prüfungsergeb- nisse einschränken, da sie nicht über die den Prüfungsexperten eigenen Sach- und Fachkenntnisse verfüge. Würden indessen Ver- fahrensmängel im Prüfungsverlauf gerügt oder sei die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, habe die Beschwerde- behörde die erhobenen Rügen mit freier Kognition zu prüfen. Vorliegend rüge der Beschwerdeführer einzig die Bewertung seiner Leistungen im Fach Fallstudie, aber keine Verfahrensfehler. Es sei somit lediglich zu untersuchen, ob die Erstinstanz ihrer Kontrollpflicht in ausreichender Weise nachgekommen sei. Um dies beurteilen zu können, müsse sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Prüfungs- geschehen machen können. Aus der Stellungnahme der Prüfungs- kommission habe hervorzugehen, welche Fragen der Kandidat richtig beantwortet habe, wo Mängel festgestellt worden seien und welches die richtigen Antworten gewesen wären. Im vorliegenden Fall sei fest- Se ite 3
B- 73 54 /2 0 0 8 zustellen, dass sich die Erstinstanz umfassend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und ihre Ausführungen schlüssig seien. Soweit die Prüfungsbewertung von der Beschwerde- behörde überhaupt überprüft werde, sei diese daher nicht zu be- anstanden. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Beschwerdeentscheid der Vor- instanz am 18. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte eine Fristverlängerung von sechs Wochen zur Begründung seiner Anträge. Nachdem ihm der Instruktionsrichter eine Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeverbesserung angesetzt hatte, beantragte er mit Beschwerdeschrift vom 26. November 2008, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu werten. Zusätzlich seien ihm die Verfahrenskosten des vorinstanz- lichen Verfahrens von Fr. 860.– zurückzuerstatten. Zur Begründung seiner Anträge erklärte er seine 43-seitige Stellungnahme vom 26. Mai 2008 an die Vorinstanz zum Bestandteil seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. E. Die Vorinstanz beantragte am 8. Januar 2009 die Abweisung der Be- schwerde und verzichtete auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Erstinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 aus, sie habe die neuen Rügen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 26. Mai 2008, welche ihr bis anhin noch nicht bekannt gewesen seien, ein drittes Mal durch die verantwortlichen Korrekturchefs begutachten lassen. Die beiliegenden Stellungnahmen der Experten E._______ vom 6. Februar 2009 und R._______ vom 9. Februar 2009 zeigten klar auf, weshalb dem Kandidaten für seine Leistung keine weiteren Punkte erteilt worden seien. Bei einem Notendurchschnitt von 3,75 und 2,5 Notenpunkten unter der Note 4 bleibe die Prüfung nicht bestanden. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an das Bundesver- waltungsgericht vom 30. März 2009 an seinen Anträgen vom 26. November 2008 fest. Er legte nochmals ausführlich dar, in welchen Punkten er mit den Stellungnahmen der Prüfungsexperten nicht ein- verstanden sei und weshalb ihm für seine Antworten zusätzliche Punkte hätten erteilt werden müssen. Se ite 4
B- 73 54 /2 0 0 8 G. Am 22. April 2009 äusserte sich die Erstinstanz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 30. März 2009. Sie hielt fest, die Korrekturen seien als Gesamtheit und nicht fokussiert auf die Forderungen eines einzelnen Kandidaten zu betrachten. Die für die Punktevergabe massgeblichen Kriterien hätten für alle Kandidaten in gleicher Weise zu gelten. Demgegenüber könnten im Nachhinein ein- gebrachte theoretische Abhandlungen, welche auf Handbüchern und externen Praktiken basierten, sowie die daraus abgeleiteten Schluss- folgerungen für die Bewertung nicht berücksichtigt werden. Dass auch die Stellungnahmen der Korrekturchefs vom 6. bzw. 9. Februar 2009 zu den neuen Rügen des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Punkten geführt hätten, liege nicht an den Prüfungsexperten, sondern an der ungenügenden Leistung des Kandidaten, welche dieser auch aus einiger zeitlichen Distanz nicht zu akzeptieren bereit sei. H. Am 30. April 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer die Stellungnahme der Erstinstanz vom 22. April 2009 zu und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab. Am 24. Juni 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht telefonisch und am 9. September 2009 schriftlich nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG. Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 33 Abs. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Um eine solche handelt es sich bei der Vorinstanz. Das Bundesver- waltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zu- ständig. Se ite 5
B- 73 54 /2 0 0 8 1.1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung. Im vorliegenden Verfahren hat der Abteilungs- präsident auf Antrag des Instruktionsrichters eine Fünferbesetzung angeordnet (Art. 21 Abs. 2 VGG). 1.2Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen. Er ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit be- schwerdeberechtigt. 1.4Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und innert der angesetzten Nachfrist begründet (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Die Form- und Inhaltserfordernisse sind damit erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch an- erkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Diese eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fach- prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und ein- schlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berück- sichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese Delegation hat die Treuhandkammer, bestehend aus der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten, am 11. Juni 2004 die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer erlassen (publiziert in: BBl 2004 4860). Die Prüfungsordnung ist mit der Genehmigung des BBT vom 15. Oktober 2004 in Kraft getreten. Se ite 6
B- 73 54 /2 0 0 8 2.1Gemäss Ziff. 1.11 der Prüfungsordnung über die Höhere Fach- prüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 11. Juni 2004 soll durch die Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die zur selbständigen Ausübung des Berufs eines Wirt- schaftsprüfers erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Mit dem gesetzlich geschützten Titel "dipl. Wirtschaftsprüfer bzw. dipl. Wirtschaftsprüferin" soll der Wirtschaft und Verwaltung die Auswahl tüchtiger und vertrauenswürdiger Sachverständiger erleichtert werden. Sie sind massgebende Spezialisten in Fragen der Wirtschaftsprüfung und den mit dieser in Zusammenhang stehenden Gebieten des Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre, des Handelsrechts und der Steuerberatung sowie in finanziellen Fragen. Die Durch- führung der Prüfungen hat die Trägerschaft für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer einer Prüfungskommission übertragen (Ziff. 2.11), deren Wahl und Konstituierung in den Ziffern 2.11 f. der Prüfungs- ordnung geregelt ist. Nach Ziff. 2.2 der Prüfungsordnung (Aufgaben der Prüfungskommission) erlässt die Prüfungskommission eine Weg- leitung zur Prüfungsordnung (Ziff. 2.21 Bst. a). Sie wählt die Expertinnen und Experten (Bst. f), entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen sowie über einen allfälligen Ausschluss (Bst. g), über- wacht die Prüfungen und entscheidet über die Abgabe des Diploms (Bst. h). 2.2Nach Art. 4.43 der Prüfungsordnung beurteilen mindestens zwei Experten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Punktzahl fest. Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfungen an einer Sitzung auf Antrag der Fachkommission für die schriftlichen Arbeiten und nötigenfalls nach Rücksprache mit den be- teiligten Experten über das Bestehen der Prüfung (Ziff. 4.51). Die Prüfung erstreckt sich auf alle Tätigkeitsgebiete des Wirtschafts- prüfers. Sie umfasst gemäss Ziffer 5.1 der Prüfungsordnung folgende Teile: Professional Judgement (Fallstudie) schriftlich, max. 480 Minuten, Professional Judgement (Expertengespräch) mündlich, 50-60 Minuten, Kurzreferat, mündlich, 5-10 Minuten. Für die Berechnung der Gesamtnote der Prüfung zählen die Fallstudie dreifach, das Expertengespräch doppelt und das Kurzreferat einfach (Ziff. 6.13). Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der gewichteten Prüfungs- teile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.14). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei Noten ab 4 genügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.2). Die Se ite 7
B- 73 54 /2 0 0 8 Prüfung gilt gemäss Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung als bestanden, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin in allen Prüfungsteilen zu- sammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4 (24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen. Für die Ermittlung der Notenpunkte unter 4 wird die Note der Fallstudie dreifach und die- jenige des Expertengesprächs zweifach gewertet. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft gestützt auf Art. 49 Bst. b VwVG, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll- ständig festgestellt hat (vgl. OLIVIER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Wald- mann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 34 zu Art. 49). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsmaxime), wobei in einem Verfahren, welches die Parteien durch ihr Begehren einleiten, diese dazu verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu- wirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Erstellung des Sachverhalts umfasst das Sammeln der entscheidrelevanten Sachverhaltselemente, mithin aller rechtserheblichen Tatsachen, welche für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses massgebend sind (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 f. zu Art. 12). Die Untersuchungsmaxime gilt auch im Beschwerdeverfahren. Zur Ermittlung des rechtserheb- lichen Sachverhalts dienen der Beschwerdeinstanz vorab die Akten der Vorinstanz, welche diese gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG der Be- schwerdeinstanz zusammen mit ihrer Vernehmlassung vollständig einzureichen hat (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 13 zu Art. 57). 3.1Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Abklärung des für den Entscheid wesentlichen Sachverhalts die Prüfungsarbeit des Be- schwerdeführers im Fach Fallstudie bei der Erstinstanz nicht eingeholt. Ebenso hat der Beschwerdeführer im Schriftenwechsel darauf ver- zichtet, der Vorinstanz oder dem Bundesverwaltungsgericht seine Lösung der Fallstudie als Beweismittel einzureichen, die ihm zur Er- leichterung der Beschwerdebegründung von der Erstinstanz auf seinen Wunsch hin zugestellt worden ist (vgl. Vorakten BBT, act. 17). Er hat aber in seinen Rechtsschriften seine Prüfungslösung sehr detailliert rapportiert und diese zur erleichterten Übersicht für die Be- schwerdeinstanzen in Tabellenform den Ausführungen der Prüfungs- Se ite 8
B- 73 54 /2 0 0 8 experten gegenübergestellt. In seinen umfangreichen Rechtsschriften hat er für jede Teilaufgabe einzeln eingehend dargelegt, wie viele zu- sätzliche Punkte ihm seines Erachtens hätten erteilt werden müssen. In gleichem Masse ausführlich wie der Beschwerdeführer haben die Prüfungsexperten in ihren Stellungnahmen zu ihren Korrekturen zu- handen der Beschwerdebehörden auf die Antworten des Beschwerde- führers in der Prüfung und seine Ausführungen in seinen Rechts- schriften Bezug genommen: So zeigen sie im Einzelnen auf, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Punkten führen. Ebenso weisen sie die Beschwerdebehörden darauf hin, dass einzig die Ausführungen des Kandidaten in der Prüfung, nicht aber seine späteren Ergänzungen im Beschwerdeverfahren bewertet werden könnten. Wo für die Vorinstanz noch Unklarheiten bestanden haben, hat sie im Instruktionsverfahren mittels ihrer Ergänzungsfragen vom 3. März 2008 die Prüfungsexperten aufgefordert, noch ausführ- licher darzulegen, weshalb die vom Beschwerdeführer in den Rechts- schriften vorgebrachten Lösungen der Aufgabenstellung nicht ent- sprochen hätten und ihm hierfür keine Punkte erteilt worden seien. Anhand deren Rückmeldungen war es der Vorinstanz sodann möglich, alle Korrekturen im Einzelnen nachzuvollziehen. 3.2Damit ist aufgrund der vorliegend erstellten, besonders klaren Umstände festzustellen, dass die Vorinstanz ausnahmsweise davon absehen konnte, zusätzlich die Prüfungsarbeit des Kandidaten einzu- fordern, um den Sachverhalt noch weiter abzuklären. Vielmehr ver- fügte sie dank der umfassenden Darstellungen aller am Verfahren Be- teiligten bereits über alle notwendigen Sachverhaltselemente, um be- urteilen zu können, ob die Erstinstanz ihrer Korrekturaufgabe und ihrer Kontrollpflicht gegenüber den Prüfungsexperten in ausreichender Weise nachgekommen war. Es kann daher vorliegend darauf verzichtet werden, die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers noch einzuholen oder diese durch die Vorinstanz einholen zu lassen, da der ent- scheiderhebliche Sachverhalt in umfassender und nachvollziehbarer Weise abgeklärt ist. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid anhand der Rügen des Beschwerdeführers und der Begründung der Vorinstanz auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 4. Die Erstinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren die ursprüngliche Note für die Fallstudie von 3 auf 3,5 angehoben. Der gewichtete Se ite 9
B- 73 54 /2 0 0 8 Notendurchschnitt beträgt somit 3,75, und es kommen 2,5 Noten- punkte unter der Note 4 zur Anrechnung. Dieses Ergebnis, aufgrund dessen die Prüfung nach Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung nicht be- standen ist, bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer bringt einzig materielle Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfung vor; er rügt keine Ver- fahrensfehler oder andere Unregelmässigkeiten im Zustandekommen des Prüfungsergebnisses. 4.1Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b), der Bundesrat (vgl. VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, 64.122 E. 2) auferlegt sich auch das Bundesver- waltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; 2007/6 E. 3., m.w.H.). Der Grund hierfür liegt darin, dass der Beschwerdebehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr schon deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten und Kandidatinnen zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examens- bewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un- gleichheiten gegenüber den anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechts- mittelbehörden daher nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c, mit Verweis auf IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. A., Basel/ Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, sowie Nr. 67 B III c). 4.2Gestützt auf Art. 49 VwVG kann der Beschwerdeführer in dreierlei Hinsicht eine pflichtwidrige Ermessensausübung rügen: Er kann ge- stützt auf Art. 49 Bst. a VwVG beanstanden, die Prüfungskommission habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder sie habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht, und kann er ge- stützt auf Art. 49 Bst. c VwVG rügen, die von der Erstinstanz innerhalb ihres Ermessensspielraums vorgenommene Beurteilung sei nicht Se it e 10
B- 73 54 /2 0 0 8 richtig, das heisst unangemessen (JOHANNES F. FULDA, Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, ZBl 1983, S. 156). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vor- instanz jedoch weder dazu verpflichtet noch berechtigt, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und quasi als Oberprüfungs- kommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vor- zunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nehmen vielmehr die Prüfungsexperten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unan- gemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend er- scheint, ist deshalb auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Stellungnahme insofern voll- ständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nach- vollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der inhaltlichen Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3, m.w.H.). 4.3Weil es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Die Be- schwerdeinstanz hebt den Entscheid nur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt haben, oder, ohne zu hohe Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Beschwerdebehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistungen betreffenden Rügen detailliert einzugehen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und Se it e 11
B- 73 54 /2 0 0 8 überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe An- forderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unter- bewertet worden seien (vgl. VPB 61.32 E. 7.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Ausführungen festzu- stellen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder einzelnen Rüge aus- einanderzusetzen hat und ebensowenig die Bewertung der Prüfungs- kommission im Detail auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen hat. Vielmehr hat sie sich – wie auch das Bundesverwaltungsgericht – lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen insgesamt nach- vollziehbar und schlüssig sind. 4.4Der Beschwerdeführer beantragt die Erhöhung seiner Note im Fach Professional Judgement auf mindestens 4. In seiner Be- schwerdeschrift vom 26. November 2008 macht er geltend, nachdem die Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren seine Note bei der Nachkorrektur von einer 3 auf eine 3,5 angehoben habe, tue sie sich nun schwer, einer nachweislich berechtigten Erhöhung der Note auf die Note 4 zuzustimmen, mit welcher er die Prüfung bestehen würde. Wie er bereits in seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz vom 26. Mai 2008 vorgebracht habe, liege eine krasse Fehlbeurteilung seiner Leistung vor. So seien korrekte, mit dem von der Prüfungs- kommission redigierten Lösungsansatz übereinstimmende Antworten nicht bewertet worden, wie z.B. in Aufgabe 3 betreffend Rechnungs- legungsgrundsätze. Die Vorinstanz fasse seine Rügen sehr stark zu- sammen, obschon er seine Bemerkungen weit differenzierter aus- geführt und auch zu den Lösungsansätzen der Erstinstanz Stellung genommen habe. Demgegenüber seien die von der Erstinstanz dar- gestellten Lösungsansätze widersprüchlich oder beantworteten die Fragestellung nicht. Ebenso seien ihm in nicht nachvollziehbarer Weise keine Punkte erteilt worden, obwohl er genau die Lösungen geschrieben habe, die von den Prüfungsexperten präsentiert worden seien. Die Entscheidbegründung der Vorinstanz unterstelle, dass eine gewisse Willkür in der Beurteilung der Prüfungsarbeit durch die Experten toleriert werden müsse. Wie bereits in seiner Beschwerde- schrift an die Vorinstanz dargelegt, hätten aber die Experten ihr Er- messen missbräuchlich ausgeübt. So seien ihm u.a. bei der Bewertung der Aufgabe 3.1 anstatt 9 oder 10 nur 3 Punkte erteilt worden. In diesem Punkt habe die Vorinstanz trotz ihrer eingeschränkten Kognition Partei für die Erstinstanz ergriffen. Die Vorinstanz habe in ihrer Würdigung auf die Argumentation eines "Experten" abgestellt, dessen Lösungsvorschläge an der Aufgabenstellung vorbeizielten, Se it e 12
B- 73 54 /2 0 0 8 eher als Scheinlösungen zu qualifizieren seien und nicht dem Prüfungsansatz einer modernen Wirtschaftsprüfergesellschaft ent- sprächen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien somit per se in Frage zu stellen, da sie selbst anerkenne, aufgrund ihrer ein- geschränkten Kognition nicht in der Lage zu sein, die Bewertung seiner Prüfung zu beurteilen. Da die Prüfungsexperten es unterlassen hätten zu prüfen, ob seine Lösungsansätze in den Antworten enthalten seien, und weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz ihre Prüfungs- pflicht erfüllt hätten, sei die Bewertung der Prüfung insgesamt fraglich und die Beschwerde daher gutzuheissen. 4.5Da der Beschwerdeführer es trotz seiner zahlreichen Rügen unterlässt darzulegen, dass seine Leistung offensichtlich unter- bewertet worden ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, noch einmal im Einzelnen auf seine Einwände einzugehen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gar nicht konkret auf die von den Experten in deren Antworten hervor- gehobenen Fehler und Unvollständigkeiten eingeht, sondern in seinen Rechtsschriften vielmehr eigene abweichende oder alternative An- sichten und Lösungsansätze aufzeigt, ohne damit aber überzeugend darzulegen, inwiefern die von den Experten geäusserte Meinung und somit auch ihre Bewertung unhaltbar oder offensichtlich falsch wären. Seine Vorbringen vermögen die Antworten der Experten somit nicht in dem Masse zu entkräften, dass im Sinne der dargelegten Recht- sprechung festzustellen wäre, es lägen offensichtliche Bewertungs- fehler vor bzw. es seien in der Prüfung eindeutig zu hohe Erwartungen an die Kandidaten gestellt worden. 4.6Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ein umfangreiches Instruktionsverfahren zu den Rügen des Beschwerdeführers durch- geführt, in welchem sich der Beschwerdeführer dreimal und die Experten zweimal zur Fallstudie äussern konnten. Zusätzlich hat sie die Erstinstanz und die Prüfungsexperten am 3. März 2008 auf- gefordert, zu einem Fragekatalog Stellung zu nehmen. In diesem listete sie auf, wo die Korrekturen der Fallstudie ihres Erachtens nicht nachvollziehbar seien, und forderte die Erstinstanz auf, noch ausführ- licher auf die Rügen des Beschwerdeführers zu diesen Punkten ein- zugehen. Dies hat die Erstinstanz in ihrer Duplik vom 11. April 2009 denn auch getan, worauf die Vorinstanz die Ausführungen des Be- schwerdeführers denjenigen der Prüfungskommission gegenüber- gestellt und miteinander verglichen hat. Wie sie in der Begründung des Se it e 13
B- 73 54 /2 0 0 8 angefochtenen Entscheids festhält, hat die Prüfungskommission zu den Anträgen des Beschwerdeführers um Erhöhung der Punktzahl ausführlich und umfassend Stellung genommen und die Anträge auf zusätzliche Punkte eingehend, schlüssig und überzeugend widerlegt. Aus diesen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz geht ebenfalls hervor, dass die Bewertung der Prüfung des Beschwerdeführers weder offensichtlich unhaltbar noch völlig unangemessen war. 4.7Schliesslich kommen die zwei zusätzlichen Stellungnahmen der Prüfungsexperten von E._______ vom 6. Februar 2009 und von R._______ vom 9. Februar 2009 zuhanden des Bundesverwaltungs- gerichts ebenfalls zum Ergebnis, dass die Fallstudie vollständig korri- giert und von verschiedenen Experten im Prüfungsverfahren formell und inhaltlich korrekt bewertet worden ist. In diesen Stellungnahmen wird in Bezug auf jede vom Beschwerdeführer geforderte Punk- teerhöhung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb nach der Ansicht der Experten an den bisherigen Korrekturen und der Punkteerteilung festzuhalten ist. Daraus lässt sich ebenfalls ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu Recht keine weiteren Punkte mehr erteilt worden sind. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 6. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtliche An- gelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide über das Er- gebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen un- zulässig. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig. Se it e 14
B- 73 54 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben); -die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Einschreiben; Vorakten zurück); -die Erstinstanz (Einschreiben). Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Stephan BreitenmoserKatharina Walder Salamin Versand: 18. Februar 2010 Se it e 15