B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7327/2024
Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Raphael Arnold.
Parteien
X._______ AG, vertreten durch Stefan Rolli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Fachbereich Ein- und Ausfuhr, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist.
B-7327/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die X._______ AG ist eine im Handelsregister eingetragene Aktienge- sellschaft mit Sitz in (...), deren Zweck unter anderem im (...) besteht. A._______ ist Verwaltungsratspräsident (nachfolgend: VRP) der Gesell- schaft. A.b Am Montag, 19. August 2024, schrieb der VRP eine E-Mail an die Kon- taktadresse der Internetanwendung "eKontingente". Diese Onlineapplika- tion wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) betrieben und dient unter anderem der Einreichung von Gesuchen um Kontingentan- teile nach der Zahl der ersteigerten Tiere (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt vom 26. November 2003 [Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341]). In seiner E-Mail erklärte der VRP, er habe sich am Freitag, 16. August 2024, nicht bei "eKontingente" einloggen und seine Meldung für die Inlandleistungen nicht machen kön- nen. Er sei im Spital gewesen und habe wegen Verzögerungen erst am Abend nach Hause gehen dürfen. Als er die Meldung habe machen wollen, seien die Büros des BLW nicht mehr besetzt gewesen. Im Anhang der E-Mail befand sich der "Markt-DB Report" mit den kontingentsberechtigten Tieren. A.c Das BLW antwortete dem VRP mit E-Mail vom 21. August 2024. Für den 16. August 2024 seien keine Kontaktnachweise in Form von Anrufen, E-Mails oder fehlgeschlagenen Verbindungsversuchen auf das "eKontin- gente"-Konto der X._______ AG festgestellt worden. Zudem wurde dem VRP geraten, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches belege, dass er nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Frist zu wahren. A.d Am 28. August 2024 reichte der VRP dem BLW ein ärztliches Zeugnis gleichen Datums und eine Stellungnahme ein. Die verspätete Gesuchsein- gabe sei Folge unglücklicher Umstände gewesen. Ihm sei bekannt, dass verspätete Gesuche in begründeten Fällen bereits akzeptiert worden seien und er wäre dankbar, wenn das auch bei der X._______ AG so gehandhabt werde. A.e Am 5. September 2024 erklärte das BLW, dass die ersteigerten Tiere erst mit E-Mail des VRP vom 19. August 2024 gemeldet worden seien und keine zureichenden Gründe für eine Wiederherstellung der Frist von Art. 23 Abs. 2 SV bestünden. In der Folge lehnte das BLW das von der X._______
B-7327/2024 Seite 3 AG gestellte Gesuch um Kontingentanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere ab. Zugleich wies es auf die Möglichkeit hin, eine anfechtbare Verfü- gung zu verlangen und den Rechtsweg zu beschreiten. A.f Mit Schreiben vom 9. September 2024 beantragte die inzwischen an- waltlich vertretene X._______ AG beim BLW den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. A.g Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wies das BLW das Gesuch der X._______ AG vom 28. August 2024 betreffend die Wiederherstellung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Kontingentsanteile gemäss Art. 23 Abs. 2 SV ab und auferlegte der Gesellschaft Kosten von Fr. 205.80. Es sei unbestritten, dass die Frist nach Art. 23 Abs. 2 SV nicht eingehalten sei. Durch das ärztliche Zeugnis des VRP vom 28. August 2024 sei zwar be- legt, dass er am Freitag, 16. August 2024, einen für ihn vorab festgelegten Arzttermin gehabt habe. Dieser hätte ihn aber nicht daran gehindert, frist- gerecht zu handeln. Dem VRP sei die Zahl der ersteigerten Tiere spätes- tens am 30. Juni 2024 bekannt gewesen und er sei nicht verhindert gewe- sen, die Frist vor dem Arzttermin zu wahren oder eine Vertretung zu orga- nisieren. Zudem seien für den 16. August 2024 keine Loginversuche auf "eKontingente" festgestellt worden. Offenbar habe der VRP gar nicht ver- sucht, sich einzuloggen und die Frist einzuhalten. Damit seien die Voraus- setzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. B. Gegen diesen Entscheid erhebt die X._______ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 21. November 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des BLW vom 22. Oktober 2024 und die Gutheissung ihres Gesuchs vom 28. August 2024 um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Kontingentsanteile gemäss Art. 23 Abs. 2 SV; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass sie kein Verschulden an der Fristversäumnis treffe, die Nichtwiederherstellung der Frist unverhältnismässig sei und es sich allenfalls um eine Praxisver- schärfung handle. C. Das BLW (nachfolgend: Vorinstanz) liess sich am 21. Januar 2025 verneh- men und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
B-7327/2024 Seite 4 D. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vom 21. November 2024 fest. Zudem reichte die Be- schwerdeführerin den "Markt-DB Report" mit den kontingentsberechtigten Tieren ein, wozu sie das Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2025 aufgefordert hatte. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören auch jene der Vorinstanz, einer Dienststelle der Bundesverwaltung, welche in Anwendung des Bundesge- setzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG) erlassen werden. Das Bundesverwal- tungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zu- ständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen und ist durch die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2024 besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den ange- fochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Ent- scheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Ur- teil des BVGer B-2193/2021 vom 31. März 2022 E. 2.1).
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Seite 5
1.3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Au-
gust 2024 betreffend Wiederherstellung der Frist für die Einreichung eines
Gesuchs um Kontingentsanteile gemäss Art. 23 Abs. 2 SV mit der ange-
fochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2024 abgewiesen und der Be-
schwerdeführerin Kosten von Fr. 205.80 auferlegt.
1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 21. No-
vember 2024 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Ok-
tober 2024 und die Gutheissung ihres Gesuchs vom 28. August 2024 um
Wiederherstellung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Kontin-
gentsanteile gemäss Art. 23 Abs. 2 SV; unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. Die Ablehnung des Fristwiederherstellungsgesuchs bildet daher
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Über das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Kontingentsanteile gemäss Art. 23 Abs. 2 SV ist hin-
gegen nicht zu befinden.
1.4 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 21. No-
vember 2024 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63
Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG überprüft das Bundesverwaltungsgericht den ange-
fochtenen Entscheid hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens
(Bst. a), der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts (Bst. b) sowie der Unangemessenheit (Bst. c).
3.
Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Frist gemäss
Art. 23 Abs. 2 SV, die auf Freitag den 16. August 2024 gefallen ist, nicht
eingehalten hat. Umstritten ist hingegen, ob das Gesuch der Beschwerde-
führerin vom 28. August 2024 zur Wiederherstellung einer Frist gemäss
Art. 24 Abs. 1 VwVG begründet ist. Die Beschwerdeführerin macht diesbe-
züglich geltend, es treffe sie kein Verschulden an der Fristversäumnis (vgl.
4.
Vorab weist die Beschwerdeführerin ein Verschulden bezüglich der nicht
eingehaltenen Frist von Art. 23 Abs. 2 SV von sich. Es sei – entgegen der
B-7327/2024 Seite 6 unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz – durchaus ver- sucht worden, die Frist vom 16. August 2024 zu wahren. Der Arzttermin des VRP habe an diesem Tag bis 17:15 Uhr gedauert und damit viel länger als geplant. Über die Internetanwendung "eKontingente" wäre die rechtzei- tige Einreichung bis Mitternacht plangemäss aber noch problemlos möglich gewesen. Immerhin habe der "Markt-DB Report" am 16. August 2024 aus- gedruckt werden können. Der VRP sei ein erfahrener Marktteilnehmer und mit der Regelung der Kontingentierung vertraut. Die Gesuche seien immer fristgerecht eingereicht worden, aber aus nicht mehr eruierbaren Gründen habe die Beschwerdeführerin das Gesuch am Abend des 16. August 2024 nicht über die Onlineapplikation einreichen können. Dass dort keine Login- versuche hätten registriert werden können, sei insoweit nachvollziehbar, als bereits das Öffnen der Homepage nicht möglich gewesen sei. Die Be- schwerdeführerin vermöge nachträglich keine sachdienlichen technischen Belege beizubringen. Aus dem Umstand, dass keine Loginversuche regis- triert werden könnten, dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, dass "es die Beschwerdeführerin nicht zumindest versucht" habe. 4.1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 4.2 Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin dem BLW am 19. August 2024 den "Markt-DB Report" und am 28. August 2024 ein Gesuch um Frist- wiederherstellung ein. Nachdem die in Frage stehende Frist am 16. August 2024 endete, hat die Beschwerdeführerin die versäumte Rechtshandlung unbestrittenermassen nachgeholt und innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses begründet darum ersucht, die Frist wiederherzustellen. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin unverschuldeter Weise da- von abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. 4.3 4.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Pro- zesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, das heisst, wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hät- ten handeln können (Urteile des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober
B-7327/2024 Seite 7 2022 E. 4.4; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2). In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitge- rechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2). Es ist jedoch ein stren- ger Massstab anzuwenden (Urteile des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Ok- tober 2022 E. 4.4; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 143 V 312 E. 5.4.1), wobei die entschuldigenden Umstände vom Gesuch- steller zu beweisen sind. Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (Urteil des BGer 2C_722/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.4.2; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 18; RENÉ WIEDER- KEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, Art. 24 N. 4; ANDRÉ MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 99 Rz. 2.140). 4.3.2 Die Vorinstanz bezieht sich zunächst auf das von der Beschwerde- führerin eingereichte Arztzeugnis vom 28. August 2024, welches dem VRP für den 16. August 2024 einen Termin bescheinigt, der bis 17:15 Uhr dau- erte. Der Arzttermin sei allerdings vorab festgelegt worden und die Zahl der ersteigerten Tiere spätestens seit dem 30. Juni 2024 bekannt gewesen. Entsprechend, so die Vorinstanz, hätte die Beschwerdeführerin bezie- hungsweise deren VRP die Frist vor dem Arzttermin wahren oder sich so organisieren müssen, dass die Frist hätte eingehalten werden können. Die Beschwerdeführerin macht allerdings gar nicht den länger als geplant dau- ernden Arztbesuch ihres VRP, sondern ein später aufgetretenes Problem mit der Internetanwendung "eKontingente" dafür verantwortlich, dass sie die Frist vom 16. August 2024 nicht wahren konnte. Selbst wenn der Arzt- termin des VRP länger als erwartet, also bis 17:15 Uhr gedauert hatte, blie- ben ihm im Anschluss noch mehrere Stunden zur Wahrung der bis um Mit- ternacht laufenden Frist (vgl. BGE 150 III 367 E. 4.2.2; Urteil des BGer 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1). Da Rechtsmittelfristen durchaus bis zum letzten Moment ausgenutzt werden dürfen (vgl. Urteil des BGer 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.2.2; ANDRÉ MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 100
B-7327/2024 Seite 8 Rz. 2.146), kann der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umstän- den deshalb nicht vorgeworfen werden, dass ihr VRP keine organisatori- schen Vorkehrungen getroffen und mit der Einreichung des Gesuchs um Kontingentsanteile nach Art. 23 Abs. 2 SV bewusst bis nach dem Arztter- min zugewartet hat. 4.3.3 Die entschuldigenden Umstände dafür, dass eine Frist nicht gewahrt werden konnte, sind – wie bereits erwähnt – vom Gesuchsteller nachzu- weisen (vgl. E. 4.3.1). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin ledig- lich geltend, dass der VRP am 16. August 2024 die Homepage nicht habe öffnen können, wobei die Beschwerdeführerin die Gründe hierfür nicht wisse und nachträglich keine sachdienlichen technischen Belege beibrin- gen könne. Die Vorinstanz ging diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin nach und überprüfte, ob die Internetanwendung "eKontingente" im fragli- chen Zeitraum effektiv nicht abrufbar war. Ihre Fachpersonen konnten aber für den 16. August 2024 generell keine technischen Probleme beim Zugriff auf "eKontingente" feststellen. Ebenso wurden auf der Onlineapplikation keine Loginversuche registriert und bei der Vorinstanz keine Kontaktversu- che per E-Mail oder Telefonanrufe durch die Beschwerdeführerin oder ih- ren VRP erfasst. Tatsächlich belegt ist damit einzig, dass der "Markt-DB Report" am 16. August 2024 ausgedruckt wurde, während die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht untermauert werden konnten. Unter diesen Umständen misslingt der Beschwerdeführerin der von ihr zu führende Nachweis, dass die Frist vom 16. August 2024 wegen eines un- verschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte. 4.4 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG folglich nicht erfüllt. 5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Nichtwiederherstellung der Frist sei unverhältnismässig. Sie verliere bei Abweisung ihres Gesuchs den Betrag von Fr. (...), obwohl sie ihre Leistungen vollumfänglich entspre- chend ihrem gesetzlichen Auftrag erbracht und auf einem überwachten öf- fentlichen Markt (...) Tiere ersteigert habe. Die Beschwerdeführerin sei deshalb ernsthaft in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Umgekehrt sei die Wiederherstellung der Frist mit keinen finanziellen Nachteilen für den Steuerzahler verbunden und die erbrachten Leistungen würden korrekt ab- gegolten.
B-7327/2024 Seite 9 5.1 Bei der Möglichkeit, um Wiederherstellung einer Frist ersuchen zu kön- nen, wenn diese unverschuldeterweise nicht gewahrt werden konnte, han- delt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich aus dem Ver- bot des überspitzten Formalismus ergibt (Urteil des BGer 2C_249/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.4; Urteil des BVGer A-6804/2017 vom 31. Januar 2019 E. 6.2). Der Bundesgesetzgeber hat mit Art. 24 Abs. 2 VwVG dazu eine klar formulierte Vorschrift erlassen, an welche sich die rechtsanwen- denden Behörden zu halten haben (Anwendungsgebot; Art. 190 BV; BGE 131 II 217 E. 2.3 S. 221; Urteil des BGer 2C_703/2009; 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt, sind die Grundgedanken des Verhältnismässigkeits- prinzips in Art. 24 Abs. 2 VwVG bereits berücksichtigt (vgl. BGE 126 II 145 E. 3b/aa m.w.H.; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 24 m.w.H.). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin schwerwiegende finanzielle Folgen und die Ge- fährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz geltend, sollte die Frist nicht wie- derhergestellt werden. Möglichen Konsequenzen, die aus der Fristver- säumnis resultieren, kommen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG bei der Beur- teilung der Fristwiederherstellung aber keine Bedeutung zu (Urteile des BGer 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.3; 2C_654/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2; RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, Art. 24 N. 24 N. 2). Selbst wenn es als streng er- scheinen mag, ist dies vom Bundesgesetzgeber so gewollt, weshalb für zusätzliche Verhältnismässigkeitsüberlegungen auch im vorliegenden Fall, wo gemäss der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. (...) und damit ihre wirtschaftliche Existenz in Frage steht, kein Raum bleibt (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009; 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). 5.2 Im Ergebnis ist die Nichtwiederherstellung der Frist durch die Vor- instanz mit Blick auf die Verhältnismässigkeit deshalb nicht zu beanstan- den. 6. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auf eine mögliche "Praxisver- schärfung" hin. Gemäss telefonischen Auskünften der Mitarbeiter der Vor- instanz sei es schon vorgekommen, dass nicht fristgerecht eingereichte Gesuche nachträglich noch entgegengenommen worden seien. Die Vor- instanz bestätigt dies, weist aber darauf hin, dass Fristwiederherstellungen nur unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG gewährt würden. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall – im Gegensatz zu anderen
B-7327/2024 Seite 10 Fällen – die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind (vgl. E. 4), lässt sich weder auf eine "Praxisverschärfung" schliessen, noch sonst etwas zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 7. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermö- gensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streit- wertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Be- trag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin ent- nommen. 9. Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat keine Entschädigung beantragt und ist in der Regel auch nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-7327/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird die- ser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Raphael Arnold
B-7327/2024 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Mai 2025
B-7327/2024 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)