B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7307/2016
Urteil vom 23. August 2017 Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard; Gerichtsschreiberin Deborah Staub.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei glättli & partner, Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV, Geschäftsstelle QSK, Postfach 8150, 3001 Bern, Erstinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Berufsprüfung Fahrlehrer.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juni 2015 die Be- rufsprüfung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis abgelegt hat; dass die Geschäftsstelle QSK des Schweizerischen Fahrlehrerverbands SFV (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2015 mitgeteilt hat, dass er die Berufsprüfung nicht bestanden habe; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2015 dagegen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben und beantragt hat, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Berufsprüfung vom Juni 2015 sei als bestanden zu werten; dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausgeführt hat, dass seine Leistungen in der zweiten Fahrlektion des Prüfungsteils A offensichtlich falsch beurteilt worden und die Bewertung damit willkürlich sei; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 die Beschwerde abgewiesen hat und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Be- wertung der Erstinstanz keineswegs willkürlich sei, sondern diese sich nachvollziehbar, in der erforderlichen Tiefe und somit rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe; dass die Erstinstanz nach Ansicht der Vorinstanz klar aufgezeigt habe, auf- grund welcher Kriterien welche Mängel im Verlaufe der Prüfung festgestellt und welche konkreten Punkteabzüge vorgenommen worden seien, wes- halb keine Veranlassung bestehe, von der Erstbewertung abzuweichen; dass die Vorinstanz überdies festgehalten hat, es sei keine unhaltbare, of- fensichtlich unrichtige Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwer- deführers ersichtlich; dass der Beschwerdeführer am 25. November 2016 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
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aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien für den Prüfungsteil A die zusätzlichen Punkte, mindestens aber fünf, anzurechnen und das Zeugnis sei entsprechend anzupassen; dass zudem festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer die Berufsprü- fung für Fahrlehrer 2015 bestanden habe und eventualiter die Fahrlehrer- prüfung vom 2. Juni 2015, zweite Fahrlektion, zu annullieren und der Be- schwerdeführer zu einer gebührenfreien Wiederholungsprüfung zuzulas- sen sei; dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den entscheid- relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers zur willkürlichen Bewertung auseinandergesetzt habe, obschon er dies substantiiert, nachvollziehbar und mit entsprechenden Beweismitteln begründet habe; dass er weiter vorbringt, die Vorinstanz habe in Erwägung 4 die Stand- punkte der Parteien ohne eigene Stellungnahme oder Würdigung wieder- gegeben und zudem habe sie sich in den Erwägungen 5 sowie 7–8 ledig- lich in allgemeiner Weise damit auseinander gesetzt, ohne Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zur willkürlichen Bewertung; dass die Vorinstanz sich ebenso mit allen anderen Vorbringen des Be- schwerdeführers und insbesondere mit jenen, welche die willkürliche Be- wertung betreffen, nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die Vor- bringen der Erstinstanz verwiesen habe; dass die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 (Eingang: 27. Januar 2017) die Abweisung der Beschwerde beantragt und insbeson- dere darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer in Prüfungsteil A lediglich eine Note von 3.5 erreicht habe, weshalb nicht auf die Gesamtnote von 3.9 abgestellt werden könne, und sie im Übrigen auf eine weitere Stellung- nahme verzichte, wobei sie auf die Ausführungen des Beschwerdeent- scheids der Vorinstanz vom 25. Oktober 2016 verweist; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. März 2017 (Eingang: 7. März 2017) die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne;
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dass die Vorinstanz im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt hat, dass sie das rechtliche Gehör nicht verletzt habe und sie sich mit der als willkür- lich gerügten Bewertung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, selbst wenn sie sich die Argumentation der Erstinstanz zu Eigen ge- macht habe; dass die Vorinstanz die Meinung des Beschwerdeführers nicht unterstützt, wonach die Experten verpflichtet seien, ihn während der Prüfung auf Män- gel hinzuweisen; dass die Vorinstanz weiter vorbringt, dass nur der Beschwerdeentscheid vom 16. Juni 2014 Anfechtungsobjekt für die Beschwerde vor Bundesver- waltungsgericht bildet, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Entscheid der Erstinstanz vom 16. Juni 2015 sei aufzuheben, nicht ein- zutreten sei; dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. April 2017 ergänzend fest- stellt, dass die Vorinstanz sich nur zu nebensächlichen Punkten äussere und nicht zu den hauptsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers; dass die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers lediglich die Standpunkte der Parteien wiedergegeben und sich nur in allgemeiner Weise mit einigen ausgewählten, jedoch nicht vorrangigen Argumenten auseinandergesetzt habe, wobei im Übrigen die Begründung und eine Aus- einandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers fehlten; dass auf weitere Vorbringen der Parteien in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen wird, sofern sie sich für den Entscheid als rechtserheb- lich erweisen,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 61 Abs. 2 des Berufs- bildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass gemäss Ziff. 6.4 der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidge- nössischen Fachausweises als Fahrlehrer/Fahrlehrerin vom 14. August 2007 (nachfolgend: Prüfungsordnung) die Prüfung bestanden ist, wenn in beiden Prüfungsteilen A und B mindestens je die Note 4.0 erreicht ist; dass gemäss Ziff. 6.5 der Prüfungsordnung jemand, der die Abschlussprü- fung nicht bestanden hat, die Prüfung zweimal wiederholen kann, wobei nur jene Prüfungsteile, welche unter der Note 4.0 sind, wiederholt werden müssen; dass der Beschwerdeführer, der die Fahrlehrerprüfung als zweite und da- mit letzte Wiederholung durchführte, die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nicht erfüllt, weil er im Prüfungsteil A einen Notendurchschnitt von 3.5 aufweist und einen Gesamtschnitt der Prüfungsteile A und B mit der Note 3.9 erreicht hat; dass der Beschwerdeführer als Adressat des vorinstanzlichen Entscheids zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG); dass die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht fristgerecht bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die üb- rigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 49 VwVG); dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist; dass das Anfechtungsobjekt vorliegend einzig der Entscheid der Vor- instanz bildet;
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dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe und damit ihrer Begründungspflicht nicht nach- gekommen sei; dass die Vorinstanz demgegenüber im Wesentlichen zur Begründung aus- führt, dass sie das rechtliche Gehör nicht verletzt habe, da sie sich mit der als willkürlich gerügten Bewertung des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt habe, und selbst wenn sie sich die Argumentation der Erstinstanz zu Eigen gemacht habe, so habe sie das rechtliche Gehör gewahrt, denn die Argumente des Beschwerdeführers seien denjenigen der Erstinstanz gegenübergestellt und es sei eine abschliessende Würdigung vorgenom- men worden; dass nach Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes so- wie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden können; dass das Bundesverwaltungsgericht Rügen über die Auslegung und An- wendung von Rechtsvorschriften oder Rügen von Verfahrensmängeln im Prüfungsablauf mit umfassender Kognition prüft (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2010/10 E. 4.1; B-6837/2014 vom 24. September 2015 E.3; BVGer B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2); dass Mängel im Prüfungsablauf grundsätzlich nur dann einen rechtserheb- lichen Verfahrensmangel darstellen, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder be- einflusst haben (vgl. Urteil des BVGer 5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2); dass die Beschwerdeinstanz verpflichtet ist, ihre Kognition auszuschöpfen, wobei sie sich mit allen zulässigerweise erhobenen und hinreichend be- gründeten Rügen auseinandersetzen muss, da sie widrigenfalls den An- spruch der Partei auf rechtliches Gehör verletzen würde (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2);
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dass das verfassungsmässige Recht auf rechtliches Gehör unter anderem den Anspruch umfasst, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1); dass der Gehörsanspruch die Behörde insbesondere auch verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent- scheid denn auch zu begründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1); dass die Beschwerdeinstanz sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinanderzusetzen hat und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, sondern sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1); dass gemäss ständiger Praxis für mündliche Examen unter anderem aus Praktikabilitätsgründen kein Anspruch auf Erstellung eines Wortprotokolls besteht (vgl. BGE 105 Ia 200 E. 2c; Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1); dass die Prüfungsbehörde ihrer Begründungspflicht allerdings nur nach- kommt, wenn die wesentlichen Punkte des Verlaufs der Prüfung und der Leistungsbeurteilung rekonstruierbar und nachvollziehbar sind, wobei per- sönliche Notizen hierfür ausreichen, dass jedoch das Nichtvorhandensein eines den Prüfungsverlauf wenigstens in groben Zügen illustrierenden Schriftstücks zur Aufhebung und Wiederholung der Prüfung führen kann (vgl. BGE 105 Ia 200 E. 2c; Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2016, 2. Aufl., N 40 zu Art. 26 VwVG); dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesver- waltungsgerichts unter „Notizen“ persönliche Aufzeichnungen der Exami- natoren zu verstehen sind, die als Gedankenstütze zur Vorbereitung des
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Prüfungsentscheids dienen, aber nicht der Akteneinsicht unterliegen und keinen Beweischarakter besitzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6; Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1); dass vorliegend zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen ist, ob eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer allfälligen fehlenden Begrün- dung der Vorinstanz dadurch vorliegt, dass Letztere die Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend beantwortet habe, weshalb und inwiefern seine Prüfung den Anforderungen und Kriterien nicht genügten und welche Lösungen von ihm erwartet worden seien; dass die vorliegende Prüfungsordnung keine Protokollierungspflicht vor- sieht, die Experten aber während des Prüfungsablaufs „Prüfungsteil A: Fahrlektion“ gleichwohl Notizen erstellen; dass vorliegend entsprechende Notizen zum „Prüfungsteil A: Fahrlektion vom 2. Juni 2015“ vorliegen und die beiden Experten zu den einzelnen Bewertungskriterien ihre Beobachtungen und Begründungen nachvollzieh- bar ausgeführt haben, weshalb mit Bezug auf die Begründungspflicht kein Mangel vorliegt; dass selbst dann, wenn die Experten im Beurteilungsformular die Bewer- tung in gestraffter Form dargelegt haben, es die Pflicht der Vorinstanz ist, mittels Stellungnahme der Erstinstanz und der Experten nachzuprüfen, ob die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet worden und diese überzeugend widerlegt worden sind; dass die Vorinstanz mittels Fragekatalogs vom 26. Januar 2016 bei der Erstinstanz nachgefragt hat, ob und inwiefern einzelne Bewertungskriterien der Fahrlektion mangelhaft gewesen seien und den Anforderungen nicht genügt hätten, woraufhin die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Prüfungsmängel im Wesentlichen nachvollziehbar wider- legt hat; dass die Vorinstanz ihren Beschwerdeentscheid vom 25. Oktober 2016 und ihre Vernehmlassung vom 3. März 2017 im Wesentlichen auf die Stel-
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lungnahme der Erstinstanz und die Experten stützt und damit ihrer Prü- fungspflicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung hinreichend nach- gekommen ist, wobei es ausreicht, wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt; dass aus diesen Gründen im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör nicht verletzt worden ist; dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht insgesamt eine offen- sichtliche Unterbewertung der praktischen Prüfung und eine fehlende Aus- einandersetzung der Vorinstanz rügt; dass er vorbringt, die Vorinstanz hätte es unterlassen zu prüfen, ob die Erstinstanz im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darlegen konnte, warum die Lösungen des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig wa- ren; dass er geltend macht, das Fehlen eines aussagekräftigen Bewertungsras- ters bzw. einer Lösungsskizze zeige, dass gerade nicht nachvollziehbar sei, welche Lösungen erwartet worden seien; dass er weiter vorbringt, dass zwar die elf Bewertungskriterien gleich ge- blieben seien, jedoch die Erstinstanz regelmässig nicht präzise Fehler habe nennen können und häufig sachfremde Begründungen angeführt habe, weshalb er das Kriterium nicht erfülle; dass er ebenfalls rügt, die Vorinstanz hätte sich nicht dazu geäussert, in- wiefern das Üben mit Pylonen falsch sei, weshalb diesbezüglich eine will- kürliche Bewertung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würden; dass er zudem vorbringt, der „fahrdynamische Teil“ sei unter dem Kriterium 3.2 „Sorgt für die Einhaltung von Verkehrsregeln und Verkehrssicherheit“ bewertet worden, was jedoch thematisch nicht damit zusammenhinge, weshalb die Bewertung als willkürlich anzusehen sei;
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dass die Rügen des Beschwerdeführers darauf abzielen, dass seine Prü- fungsleistungen, obwohl objektiv ungenügend, als genügend hätten bewer- tet werden sollen, weil er die Auffassung vertritt, dass die Gründe für seine schlecht bewerteten Leistungen in einem wesentlichen Punkt durch die Prüfungsexperten zu vertreten gewesen seien, welche eine offensichtliche Unter- und damit willkürliche Fehlbewertung getätigt hätten und es ausser- dem keine genügende Auseinandersetzung mit seinen Rügen gegeben habe; dass die Vorinstanz demgegenüber vorbringt, sie habe sich mit der als will- kürlich gerügten Bewertung des Beschwerdeführers hinreichend auseinan- dergesetzt, selbst wenn sie sich die Argumentation der Erstinstanz zu Ei- gen gemacht habe; dass die Vorinstanz zudem geltend macht, die Erstinstanz und die Exper- ten hätten klar aufgezeigt, aufgrund welcher Kriterien welche Mängel vor- gelegen hätten und weshalb entsprechende Punkteabzüge gemacht wor- den seien, weshalb keine offensichtliche unrichtige Bewertung vorliege; dass sie zudem ausführt, dass für die Prüfung 2015 nur die an dieser Prü- fung objektiv erbrachten Leistungen massgebend seien und keine früheren Noten, selbst wenn diese damals genügten und zum gleichen Thema ge- wesen seien; dass die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass die Experten sich wäh- rend der Prüfung korrekt verhalten hätten, indem sie den Beschwerdefüh- rer aus Distanz beobachtet und dazu Stichworte notiert hätten, ohne ihn korrigierend anzuweisen; dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Überprüfung von Prü- fungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörde naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsor- gane und Experten abweicht (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2; Urteil des BVGer B-914/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2); dass diese Zurückhaltung erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr
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in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamt- heit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leis- tungen der übrigen Kandidaten zu machen; dass Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt, wes- halb eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen würde (vgl. Urteil des BVGer B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2); dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten abweicht, solange keine konkreten Hinweise auf de- ren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Ver- nehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Be- schwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollzieh- bar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1, 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Ent- wicklungen, ZBI 2011, S. 555 f.); dass die dargelegte Zurückhaltung jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen gilt (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4); dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts der Begründungspflicht materiell in dem Sinne nachgekommen werden muss, dass bei Prüfungsentscheiden auf Nach- frage kurz darzulegen ist, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwar- tet wurden und inwiefern Prüfungsantworten den Anforderungen nicht ge- nügten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 und 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-33/2015 vom 4. August 2016 E. 4.3); dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erklärung der Prüfungskommission und der für sie handelnden Experten abgestellt wer- den darf bzw. muss, sofern ihre Stellungnahmen insofern vollständig sind,
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als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten – insbesondere soweit sie von jener des Beschwerdeführers abweicht – nachvollziehbar und einleuchtend sind (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4); dass es Sache des Prüfungskandidaten ist, anlässlich der Prüfung zu zei- gen, dass er in ausreichendem Ausmass über die erforderliche Kompetenz verfügt, und er im Rechtsmittelverfahren zu beweisen hat, dass er diese Prüfungsleistung erbracht hat und seine Leistung unterbewertet wurde; dass bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei der die Experten ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darle- gen, dieser Nachweis naturgemäss nicht immer einfach zu erbringen ist, wobei diese Schwierigkeit indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen kann und darf (vgl. Urteil des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1); dass vorliegend der Beschwerdeführer mit der blossen allgemeinen Be- hauptung, seine Leistung sei unterbewertet worden, diesen Nachweis nicht erbringen kann; dass die Prüfungsexperten vorliegend die 11 Beurteilungskriterien je mit 0-3 Punkten bewerten können und der Beschwerdeführer dabei 14 von 33 Punkte erreicht hat, was eine Note von rund 3.0 bedeutet und ihm folglich 5 Punkte für eine genügende Note fehlen (erreichte Punktzahl x 5 dividiert durch die maximale Punktzahl und addiert mit 1 = Note); dass die Erstinstanz den Fragekatalog der Vorinstanz vom 26. Januar 2016 in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2016 in den wesentlichen Punkten beantwortet hat und dabei für die einzelnen Kriterien – Ziff. 1.1-1.4, 2.1-2.2, 3.1-3.2, 4, 5.1-5.2 – nachvollziehbar und einleuchtend geschildert hat, wel- che Voraussetzungen beim jeweiligen Lernziel erwartet worden sind, wel- che Mängel vorgelegen haben und weshalb die gerügten Kriterien im kon- kreten Fall entsprechend bewertet worden sind oder welche anderen Ver- haltensweisen angebracht gewesen wären;
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dass demzufolge festzuhalten ist, dass vorliegend die Vor- und Erstinstanz mit Hilfe des Beurteilungsformulars und der Stellungnahmen konkret auf- zeigen, wie die Fahrlektion abgelaufen ist und welche Mängel von den Prü- fungsexperten beanstandet worden sind; dass die Vorinstanz in Ziff. 5 ff. des angefochtenen Entscheids ausführlich begründet, weshalb sie – unter Berücksichtigung der gebotenen Zurück- haltung – die vorgenommene Beurteilung der Fahrlehrerprüfung als mate- riell vertretbar erachte; dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Rügen des Beschwer- deführers objektiv und umfassend dargelegt und die Bewertungen der Prü- fungsexperten den Ausführungen des Beschwerdeführers in ebenfalls ob- jektiver und umfassender Weise gegenüber gestellt hat (Beschwerdeent- scheid vom 25. Oktober 2016, Ziff. 4 ff. und 10.1 f.); dass diesbezüglich zunächst festzuhalten ist, dass mangels des fahrdyna- mischen Teils unter „Einhaltung der Vorgaben gemäss Aufgabenstellung“ kein Punkteabzug vorgenommen worden ist, es dazu keine Bewertungs- skala gibt und eine solche keinen Einfluss auf die Positionsnote hat, son- dern dass diese Bemerkungen der Experten lediglich als Information für die Notensitzung der Prüfungskommission dient und demnach nicht weiter darauf einzugehen ist; dass – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – durch die Erst- instanz nachvollziehbar ausgeführt wurde, weshalb das Kriterium Ziff. 1.1 betreffend Lernziele den Anforderungen nicht genügten und insbesondere eine Präzisierung sowie eine entsprechende Anpassung im Einzelfall fehl- ten; dass ebenfalls durch die Erstinstanz überzeugend ausgeführt wurde, was beim Kriterium Ziff. 1.2 erwartet worden wäre, nämlich dass in logisch und stringenter Weise zu Beginn der Lektion das Vorwissen des Lernenden ak- tiviert wird, um im Anschluss daran weitere Wissenslücken zu schliessen; dass das Beurteilungsraster durch die Experten in Kurzform aufzeigt, dass sie der Meinung sind, die Variante mit den 2 Pylonen sei schwieriger, als zwischen zwei parkierten Fahrzeugen rückwärts zu parkieren und dass die
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erstinstanzliche Stellungnahme vom 18. Februar 2016 vorbringt, der Lekti- onsaufbau habe zuerst Erklärungen und anschliessend praktisches Üben beinhaltet, anstelle am Vorwissen anzuknüpfen; dass die Vorinstanz demzufolge zum Schluss kam, dass die Begründun- gen betreffend Lektionsaufbau nachvollziehbar und logisch erscheinen, weshalb sie die Stellungnahme der Erstinstanz und der Experten unter- stützt; dass durch die Erstinstanz ebenso plausibel dargelegt werden konnte, weshalb beim Kriterium Ziff. 1.3 „Setzt Methoden teilnehmergerecht und zielführend ein“ ein Punkt abgezogen wurde, wobei die Instruktionen des Beschwerdeführers nicht zum Ziel führten, da der Lernende zu stark ge- führt und angeleitet wurde; dass ebenfalls festzuhalten ist, dass die Erstinstanz in der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 unter Ziff. 1.4 klar und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Leitkegel als Parkhilfe deshalb ungeeignet seien, weil sie viel zu klein und daher für den Lernenden kaum sichtbar gewesen seien; dass die Experten hinsichtlich des Kriteriums von Ziff. 2.1 zur Kommunika- tion darlegten, der Beschwerdeführer hätte nicht verständlich, nicht positiv und ebenso wenig wertschätzend kommuniziert; dass die Erstinstanz den vorinstanzlichen Fragekatalog auch in Bezug auf das Kriterium von Ziff. 2.1 schlüssig beschrieben hat, dass vorliegend ins- besondere unklare Aufträge/Anweisungen, fehlende Wertschätzung sowie unpräzise Kommunikation dazu führten, dass die Bewertung mit 0 Punkten erfolgt sei; dass die erstinstanzliche Stellungnahme vom 18. Februar 2016 objektiv nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer unklare Aufträge er- teilte, weshalb der Lernende die Aufträge immer wieder repetierte, um si- cher zu sein, dass er es richtig verstanden hat; dass ebenfalls von der Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt wird, dass insbesondere in pädagogischen Berufen, zu welchen auch der Fahrlehrer
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gehört, die Kommunikation zu den für den Lernerfolg wichtigsten Voraus- setzungen gehöre, weshalb eine klare, verständliche und präzise Kommu- nikation bei der Prüfungsbewertung miteinfliessen müsse; dass deshalb bei Fehlen einer präzisen Kommunikation der Lernfortschritt des Fahrschülers verzögert oder verunmöglicht werden könne und dadurch insbesondere auch die Verkehrssicherheit gefährdet sei; dass hinsichtlich der gerügten Vermischung der Kriterien von Ziff. 2.1 und von Ziff. 3.1 betreffend die Fachbegriffe vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht wird, dass nicht zweimal aufgrund des gleichen Fehlers ein Abzug gemacht werden dürfe; dass gemäss erstinstanzlicher Stellungnahme vom 18. Februar 2016 aber hauptsächlich das Parkmanöver relevant gewesen sei, dass dabei Unklar- heit bestanden habe und in diesem Zusammenhang kaum Fachbegriffe verwendet worden seien, wobei der Beschwerdeführer dem Lernenden nicht habe aufzeigen oder begründen können, welche Fehler dazu führten, dass er am Schluss des Parkvorgangs nicht in der Mitte des Parkfelds ge- standen hatte; dass aufgrund der oben dargelegten Ausführungen keine Vermischung mit dem Kriterium von Ziff. 2.1 vorliegt, da auch unter Ziff. 3.1 fachlich korrekte Begriffe zur Verkehrsregeleinhaltung wesentlich und damit zu Recht mitbe- wertet worden sind; dass die Erstinstanz ausserdem verständlich ausgeführt hat, welche Indi- katoren ein effizientes Handeln als Fahrlehrer beschreiben, um das Krite- rium Ziff. 2.2 zu erfüllen, und welche Mängel im konkreten Fall beanstandet worden sind; dass die Erstinstanz den Punkteabzug beim Kriterium der Ziff. 3.2 „Sorgt für die Einhaltung von Verkehrsregeln und Verkehrssicherheit“ insbeson- dere damit begründet, dass im Rahmen der Fahrlektion die Fahrdynamik im Verkehr und somit das sichere Begleiten des Fahrschülers durch den Verkehr beinhalte, was mit verschiedenen (kritischen) Situationen zusam- menhängen könne, wobei vorliegend nur eine kurze Fahrstrecke vorgele- gen habe und zudem eine unübersichtliche Ausfahrt für den Lernenden
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ausgewählt worden sei, obschon sich eine übersichtlichere Strecke ange- boten hätte; dass diese Begründung sich als nachvollziehbar und einleuchtend darstellt und dadurch ersichtlich ist, weshalb die Experten einen Punkt abgezogen haben; dass die Stellungnahme der Erstinstanz objektiv nachvollziehbar ausführt, welche Inhalte das Kriterium Ziff. 4 „Wertet den Lernerfolg wirkungsvoll aus“ voraussetzt und weshalb vorliegend eine entsprechend negative Be- wertung erfolgte und dies im Wesentlichen nicht erreicht werden konnte, weil der Beschwerdeführer den Lernenden nicht gezielt zur Selbstreflexion angeregt habe; dass schliesslich festzuhalten ist, dass die Erstinstanz überzeugend aus- geführt hat, weshalb Kriterium Ziff. 5.1/5.2 mit je nur einem Punkt bewertet wurden, und dies daran lag, dass der Beschwerdeführer kaum Er- folge/Misserfolge der Lektion benannte sowie kaum begründen konnte, weshalb er die jeweiligen Methoden gewählt hatte; dass demzufolge durch die Erstinstanz insgesamt verständlich ausgeführt worden ist, welche Mängel bei der Prüfung beanstandet wurden und auf- grund welcher Verhaltensweisen Punkteabzüge erfolgten, womit die Vor- instanz ihrer Prüfungspflicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung hinrei- chend nachgekommen ist und sie ihre Kognition, die sie nach der Recht- sprechung einschränken durfte, nicht unterschritten hat; dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung die Beurteilung der Fahrlektion zu Recht als materiell vertretbar erachtet, da aus den Vorbringen der Erstinstanz und Experten genügend ersichtlich ist, wie die Prüfung ablief, welche Mängel beanstandet worden sind, wel- che Fragen der Beschwerdeführer korrekt beantwortet hat und welches die richtigen Antworten gewesen wären; dass es im Sinne des allgemeinen öffentlichen Interesses verhältnismässig ist, bei einer Fahrprüfung, bei der die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt steht, insgesamt einen strengen Massstab anzusetzen, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten;
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dass eine Prüfungswiederholung lediglich dann angezeigt ist, wenn Ver- fahrensfehler im Prüfungsablauf bestehen, d.h. Umstände vorliegen, wel- che der Prüfungskandidat nicht zu vertreten hat und welche zu seinen Un- gunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern (vgl. Urteil BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1); dass im vorliegenden Fall keine solchen Verfahrensfehler bestanden und der Beschwerdeführer nicht aufgrund äusserer Umstände eine ungenü- gende Leistung erzielte; dass unter Würdigung der gesamten Umstände objektiv nachvollziehbar und schlüssig begründet wurde, weshalb die gezeigte Leistung als unge- nügend eingestuft werden musste, mit der Folge, dass die vorliegende Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen ist; dass deshalb dem Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei zu einer kos- tenfreien Prüfungswiederholung zuzulassen, nicht gefolgt werden kann; dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Vorakten zurück); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Deborah Staub
Versand: 29. August 2017