B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-719/2023
Urteil vom 13. August 2024 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Vonesch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausgleichsmassnahmen (Verfügung vom 6. Januar 2023).
B-719/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ erlangte am (Datum) ein Diplom als "zdravstveni tehnik" (Ge- sundheitstechnikerin) von der Mittelschule für Gesundheitswesen in (Ort) (Republik Slowenien; nachfolgend auch Slowenien). B. B.a Nach bereits früheren Kontakten mit dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) beantragte sie mit Gesuch vom 27. Juni 2020 formell die An- erkennung ihres Ausbildungsabschlusses als Pflegefachfrau. B.b Nachdem das SRK sie mit Schreiben vom 23. Juli 2020 aufgefordert hatte, weitere Unterlagen einzureichen, informierte es A._______ mit Schreiben vom 14. September 2020, ihre Unterlagen seien seit dem 27. August 2020 komplett, und stellte einen Anerkennungsentscheid in Aussicht. B.c Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wies das SRK das Gesuch ab. Es hielt fest, der mit dem Abschluss von A._______ vergleichbare Beruf sei jener der Fachfrau Gesundheit. B.d Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 18. Feb- ruar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Anerkennungsgesuch gutzuheissen; eventualiter seien allfällige zumutbare und verhältnismäs- sige Ausgleichsmassnahmen festzulegen. B.e Am 7. Oktober 2021 zog das SRK seine Verfügung vom 20. Januar 2021 in Wiedererwägung und entschied wie folgt: "1. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung des SRK vom 20.01.2021. 2. Damit die Anerkennung als Pflegefachfrau vorgenommen werden kann, müssen Sie die Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolvieren. 3. Das Verfahren wird sistiert, bis die Ausgleichsmassnahmen bereitstehen. 4. [Kosten]." Es erwog, fachlich sei eine Anerkennung als Pflegefachfrau ohne massive Ausgleichsmassnahmen aus Sicht des Patientenschutzes nicht zu vertre- ten. Für Fälle wie jenen von A._______ stünden aber die Ausgleichsmass-
B-719/2023 Seite 3 nahmen noch nicht zur Verfügung. Diese müssten zuerst aufgebaut wer- den. Ihr Gesuch müsse deshalb vorläufig sistiert werden. Sobald die Aus- gleichsmassnahmen bereitstünden, werde sie vom SRK kontaktiert. B.f Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 erhob A._______ gegen die Verfü- gung vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin hielt sie an ihren bisherigen Anträgen der Beschwerde vom 18. Feb- ruar 2021 fest. B.g Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 verfügte das Bundes- verwaltungsgericht einerseits die Vereinigung der beiden Beschwerdever- fahren und andererseits das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 14. Oktober 2021. B.h Mit Urteil B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 18. Februar 2021 teil- weise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SRK zurück. Es hielt fest, das SRK habe die Anerkennung der Gleichwertigkeit des von A._______ in Slo- wenien erworbenen Diploms als "Gesundheitstechnikerin" mit der schwei- zerischen Ausbildung als Pflegefachfrau (Niveau HF) zu Recht davon ab- hängig gemacht, dass diese die zur Bedingung gemachten Ausgleichs- massnahmen erfolgreich absolviere. Das Vorgehen, das Verfahren auf un- bestimmte Zeit bis zum Bereitstehen der Ausgleichsmassnahmen zu sistie- ren, komme hingegen einer unzulässigen Rechtsverweigerung gleich. Das SRK habe deshalb die Ausgleichsmassnahmen längstens innerhalb von drei Monaten festzulegen. C. In der Folge hielt das SRK mit Verfügung vom 6. Januar 2023 in Ergänzung seiner Verfügung vom 7. Oktober 2021 fest, für die beantragte Anerken- nung als Pflegefachfrau habe A._______ Ausgleichsmassnahmen zu ab- solvieren. Sie habe diesbezüglich die Wahl zwischen einem Ausgleichs- lehrgang Pflege von anderthalb Jahren Dauer und einer ihre beruflichen Kenntnisse betreffende Eignungsprüfung. D. Gegen diese Verfügung hat A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Februar 2023 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin stellt sie folgende Rechtsbegehren:
B-719/2023 Seite 4 "1. Die Verfügung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 06.01.2023, Ref. Nr. ... sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien angemessene Ausgleichsmassnahmen be- reit zu stellen. 3. Es seien kürzere, angemessenere, einfachere und weniger übermässige Ausgleichsmassnahmen als die Verfügten bereitzustellen. 4. Es seien Ausgleichsmassnahmen bereitzustellen, welche der Beschwerde- führerin einen Abschluss auf dem Niveau höhere Fachschule ermöglichen. 5. Es sei ein doppelter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. 6. Dem unterzeichneten seien die Akten zuzustellen und es sei ihm zu ermög- lichen, vorliegende Beschwerde zu ergänzen, zu erweitern und zu spezifi- zieren sowohl was die Anträge als auch was die Begründung betrifft. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der angebotene Aus- gleichslehrgang erweise sich angesichts ihrer umfassenden Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung als zu lang und damit übermässig; Ana- loges gelte für die angebotene Eignungsprüfung. Die verfügten Ausgleichs- massnahmen erwiesen sich deshalb als unverhältnismässig. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2023 beantragt das SRK (Vor- instanz) die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 4. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. G. Ebenso hält die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 7. Juni 2023 an ihren Rechtsbegehren fest. H. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde zur Ausgleichung der Ge- schäftslast auf die vorsitzende Richterin übertragen.
B-719/2023 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Be- schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. h VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Feb- ruar 2021 E. 2.2, insb. 2.2.4). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zu- mal sie auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer- deschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach – mit nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 3.4) – einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Aus- bildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Aus- gleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese da- her sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Inso- fern ist ihr ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die er- forderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der
B-719/2023 Seite 6 Vorinstanz ab. Es korrigiert nur unangemessene Entscheidungen, über- lässt der Vorinstanz aber die Wahl zwischen mehreren angemessenen Lö- sungen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 und 131 II 680 E. 2.3.2; Urteile des BVGer B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 2.2; B-4468/2021 vom 22. August 2022 E. 2.3; B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 2.2 und B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1 i.f. und 4.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.154). 3. Zunächst ist unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensgangs zu prüfen, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren Streitgegenstand ist. 3.1 Hebt eine Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zu Grunde zu legen. Soweit das Dispositiv auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies mit anderen Worten die verbindliche Weisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG) an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauf- fassung zu halten, mit der die Rechtsmittelinstanz die Rückweisung be- gründet hat (vgl. zu allem das Urteil des BGer U 46/05 vom 29. Juni 2006 mit weiteren Hinweisen). Falls gestützt auf einen Rückweisungsentscheid der höheren Instanz die untere Instanz einen neuen Entscheid fällt und dieser neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Rechtsmitte- linstanz weitergezogen wird, so ist die Rechtsmittelinstanz selbst – wie die verfügende Instanz es auch war – an ihre früheren Erwägungen gebunden (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.5; BGE 135 III 334 E. 2; 99 Ib 519 E. 1b; 94 I 384 E. 2; Urteil des BGer 2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E. 1.4; Urteil des BVGer A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; ASTRID HIRZEL, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 61 N 28). Die Bindungswirkung von Rückweisungsentschei- den erstreckt sich somit auch auf die Rechtsmittelinstanz, die sich nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der Angelegenheit befasst. Die Rechtsmittelinstanz darf sich im zweiten Rechtsgang nur noch mit denjenigen Fragen beschäftigen, die im betref- fenden Entscheid noch offengelassen wurden. Damit soll verhindert wer- den, dass über bereits verbindlich entschiedene Streitfragen ein zweites Verfahren stattfindet (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. Septem- ber 2019 E. 3.2).
B-719/2023 Seite 7 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 befunden, dass das An- erkennungsobjekt – das von der Beschwerdeführerin am (Datum) erwor- bene Diplom als "zdravstveni tehnik" (Gesundheitstechnikerin) – einen Mit- telschulabschluss auf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG) darstellt, welcher eine Stufe unter der schweizerischen Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau auf dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG anzusiedeln ist (vgl. Urteil des BVGer B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 4.4.1 f.). Es kam weiter zum Schluss, das Diplom der Beschwerdeführerin sei nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich anzuerkennen, zwecks Ausgleichs des Niveauunterschieds seien allerdings Massnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuordnen (s. dort E. 5.2). Dabei habe die Beschwerdeführerin die Wahl zwischen Ausgleichsmassnahmen in Form eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungs- prüfung (s. dort E. 4.8). Da sich das Niveau ihrer Ausbildung lediglich um eine Stufe von derjenigen der schweizerischen Ausbildung unterscheide, dürfe die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin in quantitativer wie qua- litativer Hinsicht nicht Ausgleichsmassnahmen fordern, die einem ganzen Lehrgang gleichkämen. Zu beachten sei aber, dass die getroffenen Aus- gleichsmassnahmen – mindestens in Bezug auf den medizinischen Be- reich – eine gleichwertige Qualität gewährleisten müssten (s. dort E. 5.4). 3.3 Damit steht rechtskräftig beurteilt fest, dass die Beschwerdeführerin zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses mit demjenigen der Pflegefachfrau Ausgleichsmassnahmen in Form eines An- passungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung absolvieren muss. Strittig und zu beurteilen ist im Folgenden die Verhältnismässigkeit der nun von der Vorinstanz konkret angeordneten Ausgleichsmassnahmen. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien Ausgleichsmass- nahmen zur Verfügung zu stellen, welche ihr einen Abschluss auf dem Ni- veau höhere Fachschule ermöglichen (Rechtsbegehren 4), ist Folgendes festzuhalten: Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird,
B-719/2023 Seite 8 und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungs- gegenstand) sowie durch die Parteibegehren bestimmt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann dabei nur sein, was Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Demnach bildet der in der angefochtenen Verfügung umschrie- bene Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens (Urteile des BVGer B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 1.5.1; B-2430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 5.2 m.H.). Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, kann das Bundesverwaltungsgericht deshalb grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 131 V 164 E. 2.1 m.H.; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 i.f.). Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2020 hat die Anerken- nung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses mit dem schwei- zerischen Referenzabschluss einer Pflegefachfrau zum Gegenstand. Die Vorinstanz fällte mit der Verfügung vom 6. Januar 2023 einen Teilent- scheid, in welchem sie die beantragte Anerkennung als Pflegefachfrau da- von abhängig macht, dass die Beschwerdeführerin zuvor erfolgreich Aus- gleichsmassnahmen absolviert. Soweit diese mit ihrem Rechtsbegehren 4 darüber hinaus den Erwerb eines zusätzlichen inländischen Abschlusses beantragen sollte, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solcher Titelerwerb weder Gegenstand des Anerkennungsverfahrens vor der Vorinstanz und mithin der angefochtenen Verfügung bildete noch bilden musste. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, müsste sie sich hierfür an eine höhere Fachschule zwecks Aufnahme in einen geeigneten Lehrgang wenden (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 2.2.r, S. 6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht. Sie bringt vor, sie habe keine Akteneinsicht erhalten. Zudem wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihr vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung ein "Stellungnahmerecht" einzuräumen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zur angefochtenen Verfügung gelangt sei. Es sei notwendig, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die Begrün- dung erhalte (Beschwerde, Ziff. I.3).
B-719/2023 Seite 9 4.1 4.1.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Dieses beinhaltet das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Es umfasst den Anspruch, am Sitz der aktenfüh- renden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCH- GER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 80 ff.; je m.H.). Das Aktenein- sichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die ge- eignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N 1 ff.; BERNHARD WALD- MANN/MAGNUS OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 60 m.w.H.). 4.1.2 Weiter sieht Art. 30 VwVG das Recht der Parteien vor, sich vor dem Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis zu (Urteil des BGer 8C_459/2021 vom 5. April 2022 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter einem weiten Verständnis umfasst das Recht auf vorgängige Anhörung darüber hinaus das Recht, zu neu erhobenen Beweismitteln und neuen behördlichen Sachverhaltselementen sowie zu Eingaben von Gegenpar- teien Stellung zu beziehen (siehe zum Ganzen BERNHARD WALD- MANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 4). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrens- verlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die ent- scheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu wer- den. Wie weit das Äusserungsrecht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2). Das Recht auf Anhörung verschafft der betroffenen Person kein Recht auf vorgängige Kenntnis der schlussendlich getroffenen Massnahme und ihrer rechtlichen Begründung (vgl. Urteile des BVGer A-1129/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.3; A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2).
B-719/2023 Seite 10 4.1.3 Die Begründungspflicht als weiterer Teilgehalt des verfassungsmäs- sigen Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen und dabei die Vorbringen der beteiligten Personen tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berück- sichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, a.a.O., Rz. 3.103 m.H.). Nach gefes- tigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abge- fasst sein, dass die betroffene Person erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Dafür ist unabdingbar, dass sie und die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu erwähnen, von denen sich die Be- hörde leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2018 IV/5, E. 10; BVGE 2013/46 E. 6.2.5 je m.H.). Je grösser der der Behörde einge- räumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraus- setzungen sind, die bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt wer- den müssen, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung zu richten (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6 und 129 I 232 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 4.3; A-5153/2021 vom 29. Juni 2023 E. 3.3 und B-669/2019 vom 22. Februar 2022 E. 7.5.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz mit allen tatbestandlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden der beschwerdeführenden Partei auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, soweit für diese er- sichtlich ist, warum die Vorinstanz entsprechend verfügt hat. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 136 V 351 E. 4.2; BVGE 2012/23 E. 6.1.2; Urteile des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 4.3 und B-823/2023 vom 18. Januar 2024 E. 3.1). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auch auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden. Aus der Verfügung muss sich aber zwei- felsfrei ergeben, welche Argumente für die Behörde letztlich entscheidend waren; erforderlich ist eine entsprechende Auseinandersetzung (Urteil des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 4.3 m.H.; vgl. Urteile des BVGer A-486/2021 und A-428/2021 vom 17. Juli 2023 E. 3.2.1; FELIX UHL- MANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N 13 m.H.).
B-719/2023 Seite 11 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr seien die aktuellen Akten nicht zugestellt worden, welche zur angefochtenen Verfügung geführt hätten (Beschwerde, Ziff. I.3). Damit rügt sie eine Verletzung des Rechts auf Ak- teneinsicht. Wie eingangs erwähnt (Sachverhalt, Bst. B.h), wies das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz mit Urteil B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 an, Ausgleichsmassnahmen betreffend die Beschwerde- führerin längstens innerhalb von drei Monaten festzulegen. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 14. September 2020 mitgeteilt, ihre Unterlagen seien komplett, und einen Anerkennungs- entscheid in Aussicht gestellt (Sachverhalt, Bst. B.b). Damit hatte sie zum Ausdruck gebracht, sie erachte die Sache als spruchreif. Entsprechend hat sie nach Ergehen des erwähnten Rückweisungsentscheids des BVGer B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 keine neuen Beweismit- tel erhoben. Wie aus ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2023 (vgl. Sach- verhalt, Bst. E) – welcher der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde – hervorgeht, liegen der ange- fochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 keine nach Ergehen des Urteils B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 datierenden Akten zu- grunde. Diese stützt sich damit auf die gleichen Entscheidgrundlagen wie die früheren Verfügungen der Vorinstanz vom 20. Januar 2021 (vgl. Sach- verhalt, Bst. B.c) respektive vom 7. Oktober 2021 (vgl. Sachverhalt, Bst. B.e). Damit waren der Beschwerdeführerin sämtliche Entscheidgrund- lagen bekannt. Sie macht in ihrer Replik denn auch nichts anderes mehr geltend. Eine Gehörsverletzung ist insofern nicht auszumachen. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz hätte ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung nochmals ein Recht auf Stellungnahme einräumen müssen, eine Verletzung des Rechts auf vor- gängige Anhörung rügt, ist sie auf Folgendes hinzuweisen: Das Anerken- nungsverfahren wurde auf ihr förmliches Gesuch vom 27. Juni 2020 hin eingeleitet (vgl. Sachverhalt, Bst. B.a). Die Vorinstanz stellte am 14. Sep- tember 2020 einen Entscheid in Aussicht. Mit Urteil B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, längstens innerhalb von drei Monaten über die Aus- gleichsmassnahmen zu verfügen. Somit durfte und musste die Beschwer- deführerin mit einem Entscheid in diesem Zeitraum rechnen. Die Vor- instanz stützte die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 auf die gleichen Entscheidgrundlagen wie ihre vorangehenden Verfügungen (vgl.
B-719/2023 Seite 12 soeben E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin hatte bereits im ersten Verfah- ren die Gelegenheit – und nahm diese auch wahr – sich zu den tatsächli- chen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zu äussern und damit ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Es wäre ihr im Übrigen offen gestanden, vor Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2023 erneut Stel- lung zu nehmen. Eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung liegt somit nicht vor. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Be- gründungspflicht. Sie macht geltend, es sei nicht begründet, weshalb ge- rade die angeordnete Ausgleichsmassnahme in Form eines 1.5-jährigen Ausgleichungslehrgangs die Differenz zwischen ihrer Ausbildung und jener zur Pflegefachfrau HF ausgleichen soll. So werde nicht begründet, welche Fächer ihr fehlten (Beschwerde, Ziff. II.4.a). Analoges gelte für die Eig- nungsprüfung: Hier werde nicht begründet, worauf diese basiere respek- tive welche Differenzen zwischen ihrer Ausbildung und jener einer Pflege- fachfrau HF bestünden (Beschwerde, Ziff. II.5). In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz auf "die in Kap. III und IV der Wiedererwägungsverfügung vom 7. Oktober 2021 festgestellten Ausbildungsunterschiede und die wesentlich kürzere Ausbildungsdauer" und kommt zum Schluss, die sich daraus ergebenden Lücken könnten mit den angeordneten Ausgleichsmassnahmen ausgeglichen werden (ange- fochtene Verfügung, Ziff. II). Damit konnte sich die Beschwerdeführerin – unter Beizug der genannten Verfügung – ein genügend klares Bild darüber machen, welche Ausbildungsinhalte die Vorinstanz als lückenhaft monierte und inwiefern sie die Bildungsdauer als ungenügend erachtete, und, wie ihre Beschwerde aufzeigt, die Verfügung sachgerecht anfechten. Eine Ver- letzung der Begründungspflicht ist damit nicht auszumachen. Auf die Frage, ob die Vorinstanz die angeordneten Ausgleichsmassnahmen zu Recht angeordnet hat, um die geltend gemachten Ausbildungslücken zu schliessen, ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung einzuge- hen (s. E. 6 nachstehend). 5. Bei der Anordnung von Ausgleichsmassnahmen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, Ausgleichsmassnahmen zu verlangen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitglied-
B-719/2023 Seite 13 staat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Un- terschied ganz oder teilweise ausgleichen können (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteile des BGer 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 5.3; 1C_241/2019 vom 19. August 2019 E. 5.1; Urteile des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 6.3). 6. Die Beschwerdeführerin rügt, die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien unverhältnismässig. 6.1 6.1.1 Sie verstehe nicht, weshalb sie nach ihrer doch sehr langen Ausbil- dung und jahrelangen Berufserfahrung nochmals eine derart lange Berufs- ausbildung von 1.5 Jahren bei einem 70 %-Pensum auf sich nehmen müsse (Beschwerde, Ziff. II.4.a, S. 5). Der Ausgleichslehrgang schiesse of- fensichtlich weit über das Ziel hinaus, die Differenzen zwischen ihrer in Slo- wenien absolvierten Ausbildung als Gesundheitstechnikerin und der Aus- bildung in der Schweiz als Pflegefachfrau HF auszugleichen (Beschwerde, Ziff. II.4.a, S. 6). Er entspreche dem Passerellenlehrgang, den eine schwei- zerische Fachangestellte Gesundheit zu absolvieren habe. Ihr Ausbil- dungsniveau sei aber weit näher bei der schweizerischen Pflegefachfrau HF als bei der schweizerischen Fachangestellten Gesundheit anzusiedeln, der Unterschied zum schweizerischen Referenzabschluss also bedeutend kleiner und die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien deshalb über- mässig (Replik, S. 2 f.). So umfasse ihre Ausbildung vier Jahre und 4800 Stunden, während die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit nur drei Jahre und 1600 Lektionen Berufsfachschule umfasse (Replik, S. 5). Ihre Ausbildung befinde sich auf einem tertiären Niveau, die von ihr erreichten Kompetenzen entsprächen denjenigen einer Pflegefachfrau (Replik, S. 3). 6.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, der angeordnete Ausgleichslehrgang Pflege dauere statt der in der Verfügung vom 7. Oktober 2021 geschätzten zwei Jahre in Vollzeit lediglich 1.5 Jahre in Teilzeit zu 70 % (Vernehmlas- sung, Ziff. 2.1.e). Sein Ziel sei es, die Kompetenzen der Gesuchstellenden, welche sich aufgrund der absolvierten Ausbildung auf der Qualifikations-
B-719/2023 Seite 14 stufe von Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG, d.h. der Sekundar- stufe II, befänden – wie etwa die Fachangestellte Gesundheit EFZ – auf das Tertiärniveau eines Abschlusses an einer Höheren Fachschule – wie etwa einer Pflegefachfrau HF – zu heben (Vernehmlassung, Ziff. 2.1.g). Solchen Personen, zu denen auch die Beschwerdeführerin gehöre, fehlten genau jene Inhalte, welche die Differenz zwischen einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II und einer höheren Ausbildung zur Pflegefachfrau aus- machten (Vernehmlassung, Ziff. 2.1.h). Der Ausgleichslehrgang entspre- che in weiten Teilen der sogenannten Passerelle für Fachangestellte Ge- sundheit EFZ mit zusätzlichem eidgenössischem Fachausweis Langzeit- pflege Betreuung zum Abschluss als Pflegefachfrau HF (Vernehmlassung, Ziff. 2.1.n). Personen mit diesem Bildungsstand hingegen müssten, sofern sie das strenge Zusatzverfahren bestünden, mindestens noch zwei der drei Jahre Vollzeit-Ausbildung zur Pflegefachfrau HF absolvieren. Zudem wür- den sie nur dann zum Passerellenlehrgang zugelassen, wenn sie zusätz- lich über den erwähnten Fachausweis verfügten (Duplik, S. 1). Die Ausbil- dung der Beschwerdeführerin sei bezüglich der Bildungsstufe sowie der - inhalte vergleichbar mit jener zur Fachangestellten Gesundheit ohne Zu- satzqualifikationen. Aufgrund ihrer Berufserfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sei, am Aus- gleichslehrgang gewinnbringend teilzunehmen (Vernehmlassung, Ziff. 2.1.n). 6.1.3 Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2021 erwo- gen, in der Schweiz setze der Erwerb des Ausbildungsabschlusses als Pflegefachfrau respektive Pflegefachmann eine dreijährige Ausbildung mit insgesamt 5400 Stunden, davon je 2700 Stunden Theorie und 2700 Stun- den Praktika, voraus. Dabei sei die Ausbildung für Personen mit einem Ausbildungsabschluss auf der Sekundarstufe II als Fachfrau respektive Fachmann Gesundheit gegebenenfalls in zwei Jahren verkürzt absolvier- bar (Verfügung vom 7. Oktober 2021, Ziff. III, S. 3). Für den praktischen Unterricht (der nicht den Praktika entspreche) dürften laut Rahmenlehrplan je 10 % von Theorie und Praxis aufgewendet werden, also insgesamt ca. 540 Stunden. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin habe 4800 Stunden gedauert, wovon 2660 Stunden dem allgemeinbildenden Unterricht gewid- met gewesen seien. Angerechnet werden könnten 1980 berufsspezifische Stunden der Ausbildung (1190 Theoriestunden, 630 Stunden praktischer Unterricht sowie 160 Stunden Arbeitspraxis im Rahmen der Pflichtwahlfä- cher). Weitere 160 Stunden Pflichtwahlfächer seien nicht näher bezeich- net. Die theoretische Ausbildung der Beschwerdeführerin falle mit 1190 Stunden somit um 1240 Stunden, die Dauer der Praktika um zwei
B-719/2023 Seite 15 Drittel kürzer aus als bei der schweizerischen Ausbildung (Verfügung vom 7. Oktober 2021, Ziff. III, S. 3 f.). Die vermittelten Inhalte unterschieden sich sodann deutlich von den Inhalten einer Ausbildung zur Pflegefachfrau in der Schweiz. So fehlten Inhalte vollständig, welche die Differenz zwi- schen einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II und einer höheren Ausbil- dung zur Pflegefachfrau ausmachten, wie z.B. Pflegetheorie, Pflegepro- zess, Kommunikation und Beziehungsgestaltung, Berufsethik, -politik und -recht, Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme, Pallia- tion, Behinderung, Sterbebegleitung, intra- und interprofessionelle Kom- munikation, Führung, Anleitung, Lehrfunktion sowie Logistik und Administ- ration (Verfügung vom 7. Oktober 2021, Ziff. III, S. 4). Die Liste der Tätig- keiten in der Krankenpflege für Diplomierte Krankenschwestern, Hebam- men und Gesundheitstechnikerinnen zeige sodann auf, dass letzterer Be- ruf neben der diplomierten Krankenschwester geführt werde. Von den 1501 für Diplomierte Krankenschwestern aufgeführten Tätigkeiten dürften ge- mäss der Liste Gesundheitstechnikerinnen deren 487 nicht ausführen. Zu- dem müsse aufgrund der rund um die Hälfte verkürzten Ausbildung davon ausgegangen werden, dass die Inhalte nicht im gleichen Masse vertieft und Kompetenzen nicht auf dem gleichen Qualifikationsniveau hätten erworben werden können wie in einer doppelt so langen, höheren Ausbildung (Ver- fügung vom 7. Oktober 2021, Ziff. III, S. 5). 6.1.4 Wie im Rückweisungsentscheid beurteilt, entspricht das Qualifikati- onsniveau der Beschwerdeführerin jenem vom Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG und damit einer sekundären Ausbildung (vgl. E. 3.2; Urteil des BVGer B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 4.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz ist vorliegend an seine Erwägungen im früheren Entscheid gebunden (vgl. E. 3.1). Soweit die Be- schwerdeführerin erneut geltend macht, ihr Ausbildungsniveau übersteige jenes einer sekundären Ausbildung und befände sich auf jenem einer Pfle- gefachfrau, respektive auf tertiärem Niveau, ist deshalb nicht näher auf ihre Vorbringen einzugehen. 6.2 Die Vorinstanz ordnete in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 alternativ den Ausgleichslehrgang Pflege (Anpassungslehrgang kom- biniert mit einer Zusatzausbildung) mit Dauer von 1.5 Jahren (modularisiert in Teilzeit 70 %) oder eine die beruflichen Kenntnisse betreffende Eig- nungsprüfung an. Sie erwog, damit könnten die festgestellten Ausbildungs- unterschiede und die kürzere Ausbildungsdauer ausgeglichen werden (an- gefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 2 f.). Der angeordnete Ausgleichslehr- gang Pflege unterschreitet damit den Umfang der erwähnten Ausbildung
B-719/2023 Seite 16 zur Pflegefachfrau für Personen mit dem schweizerischen Abschluss als Fachfrau Gesundheit (zwei Jahre in Vollzeit) deutlich: Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführerin entspricht der Ausgleichslehrgang nicht dem Passerellenlehrgang, sondern ist wesentlich kürzer und erfordert ein geringeres Pensum. Die Vorinstanz fordert von ihr somit in Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.4) nicht Aus- gleichsmassnahmen, die einem ganzen Lehrgang gleichkommen (vgl. E. 3.2). Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung auf die in der Wie- dererwägungsverfügung vom 7. Oktober 2021 festgestellten wesentlichen Ausbildungsunterschiede und die kürzere Ausbildungsdauer (siehe deren E. 2, S. 2). In Letzterer führt sie aus, dass sowohl der theoretische Teil der Ausbildung der Beschwerdeführerin als auch die Praktika wesentlich kür- zer ausfielen als beim schweizerischen Referenzabschluss und wie sich die von ihr ermittelten anrechenbaren 1980 berufsspezifischen Stunden zusammensetzen. Sie zeigt detailliert auf, welche Bildungsinhalte im Ver- gleich zu einer schweizerischen Ausbildung zur Pflegefachfrau fehlen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen nichts Konkretes ein. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, es müsse aufgrund der rund um die Hälfte verkürzten theoretischen Ausbildung so- wie der massgeblich kürzeren klinischen Praktikumsdauer davon ausge- gangen werden, dass die Inhalte nicht im gleichen Masse vertieft und Kom- petenzen nicht auf dem gleichen Qualifikationsniveau hätten erworben werden können wie in einer doppelt so langen, höheren Ausbildung (vgl. E. 6.1.3; Verfügung vom 7. Oktober 2021, Ziff. III, S. 3 f.). Weshalb der an- geordnete Ausgleichslehrgang aufgrund seines Umfangs unverhältnismäs- sig respektive übermässig sein soll, legt die Beschwerdeführerin weder im Einzelnen dar, noch ist dies ersichtlich. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, zusätzliche Ausbil- dungsprogramme absolviert zu haben (Replik, S. 4). Zunächst verweist sie auf ihr Zeugnis über die Abschlussprüfung der Mittelschule für Gesund- heitswesen vom 26. August 1998 (Beschwerdeführerin, act. 15). Dabei handelt es sich jedoch um das Diplom, für welches sie um Anerkennung ersucht (vgl. Sachverhalt, Bst. A), und um keinen zusätzlichen Abschluss. Weiter legt sie Auszüge aus dem Amtsblatt der Republik Slowenien ins Recht (Praktikumsprogramm für den Beruf "Gesundheits- und Kranken- pfleger", Nummer 47/1995 vom 11. August 1995, S. 3628; Beschwerdefüh- rerin, act. 16; Änderungen und Ergänzungen des Praktikumsprogramms
B-719/2023 Seite 17 und des Staatsexamens für den Beruf "Gesundheits- und Krankenpfleger", Nummer 47/1998 vom 29. Juni 1998, S. 3357). Abgesehen davon, dass unklar bleibt, ob und welche der darin aufgeführten Bestimmungen für die von der Beschwerdeführerin 1998 abgeschlossene vierjährige Ausbildung überhaupt zur Anwendung kamen, geht auch aus diesen Auszügen kein Nachweis einer zusätzlichen Ausbildung hervor. Aus ihnen ergibt sich des- halb kein Hinweis darauf, dass die angeordneten Ausgleichsmassnahmen unverhältnismässig sein könnten. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich regelmässig wei- tergebildet (Replik, S. 4). Als Beleg dafür verweist sie auf verschiedene Urkunden. Es handelt sich dabei um die Teilnahmebestätigung vom 22. Ap- ril 2016 für den (nähere Angaben zur Weiterbildung; sechs Kursstunden; Beschwerdeführerin, act. 11), das (nähere Angaben zur Weiterbildung; 14 Unterrichtseinheiten an zwei Tagen; Beschwerdeführerin, act. 12), die Teil- nahmebestätigung vom 14. Februar 2020 der (nähere Angaben zur Wei- terbildung; sieben Stunden; Beschwerdeführerin, act. 13) sowie die Kurs- bestätigung vom 17. Dezember 2020 (nähere Angaben zur Weiterbildung; 36 Lektionen; Beschwerdeführerin, act. 14). Diese und weitere im Recht liegende Urkunden, die Weiterbildungen im medizinisch-pflegerischen Be- reich über insgesamt zwei Monate, 55 Kurs-, Praxisauftrags- bzw. Lern- stunden und 88 Lektionen bzw. Unterrichtseinheiten belegen, lagen bereits dem Urteil des BVGer B-753-2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 zugrunde. Die Ausbildungszeit der Weiterbildungen, von denen keine nachweislich auf der tertiären Bildungsstufe erfolgt ist, wurde als für zu kurz befunden, um mit einem Abschluss auf Sekundarstufe II einen Abschluss auf Tertiärstufe zu erlangen (Urteil des BVGer B-753-2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022, E. 4.5.3). Da die zitierten Erwägungen vorliegend bindend sind (vgl. E. 3.1), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, zu- mal die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ausführt, inwiefern die angeführten Weiterbildungskurse geeignet sein sollten, die festgestellten Ausbildungsunterschiede auszugleichen. Auch sie lassen keinen Hinweis auf die Unverhältnismässigkeit der ange- ordneten Ausgleichsmassnahmen zu. 6.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei am 17. November 2010 ins Register der Personen, die Gesundheitstätigkeiten ausüben, ein- getragen worden (Replik, S. 4). Inwiefern sie dadurch Kompetenzen in den von der Vorinstanz als lückenhaft bezeichneten Bereichen (vgl. E. 6.1.3)
B-719/2023 Seite 18 erworben hätte, macht sie allerdings weder geltend, noch ist dies ersicht- lich, weshalb sich auch aus dem Registereintrag nichts zur (Un-)Verhält- nismässigkeit der angeordneten Ausgleichsmassnahmen ableiten lässt. 6.6 Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf ihre jahrelange Berufser- fahrung (Beschwerde, Ziff. II.4.a, S. 5; vgl. Replik, S. 5). Sie werde im Üb- rigen am 1. April 2023 eine neue Arbeitsstelle antreten und dabei aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten auf dem Niveau einer tertiär ausgebildeten Pflegefachmitarbeiterin angestellt werden, ob- wohl sie nicht berechtigt sei, offiziell einen entsprechenden Titel zu führen (vgl. Beschwerde, Ziff. II.2, S. 4). Dem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2022 zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der B._______ AG (Beschwerdeführerin, act. 4) lässt sich eine vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 befristete Anstellung als Pflege- fachfrau im Nachtdienst nach der Stellenbeschreibung Pflegefachmitarbei- ter (Tertiärstufe; vgl. Beschwerdeführerin, act. 5) entnehmen. Ebenso be- scheinigte die Betagtensiedlung C., der Beschwerdeführerin im Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2016, als Pflegefachfrau gearbeitet zu haben. Die D. AG attestierte ihr mit Empfehlungsschreiben vom 22. Juni 2021 zudem, nach ihrem Kenntnisstand ein gut fundiertes Fachwissen zu haben, welches einer Pflegefachperson gleichgesetzt werden könne. Aus einem undatierten Auszug aus dem Arbeitsvertrag zwischen dieser Arbeit- geberin und der Beschwerdeführerin geht – vorbehältlich eines positiven Anerkennungsentscheids der Vorinstanz – eine Anstellung als Pflegefach- frau (Richtfunktion Pflegefachfrau 3) hervor (siehe auch Urteil des BVGer B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 4.5.4). Weder macht die Beschwerdeführerin konkret geltend, noch ist ersichtlich, inwiefern sie durch diese praktischen Tätigkeiten Kompetenzen in den von der Vorinstanz als lückenhaft monierten Bereichen hätte erlangen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Berufserfahrung nicht per se die Ver- mittlung theoretischer Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung zu ersetzen vermag (Urteile des BVGer B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2.3; B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 5.2.3; B-1296/2022 vom 28. September 2022 E. 5.7.3). Zudem hat die Vorinstanz die Berufserfahrung der Be- schwerdeführerin bereits insofern berücksichtigt, als sie davon ausging, diese sei aufgrund ihrer Praxis grundsätzlich in der Lage, am Ausgleichs- lehrgang gewinnbringend teilzunehmen, obwohl dieser auf Fachange- stellte Gesundheit mit einer Zusatzqualifikation in Langzeitpflege und Be-
B-719/2023 Seite 19 treuung ausgerichtet sei, die Ausbildung der Beschwerdeführerin aber ver- gleichbar mit jener einer Fachangestellten Gesundheit ohne Zusatzqualifi- kationen sei (vgl. E. 6.1.2; Vernehmlassung, Ziff. 2.2.n). Inwiefern die Wür- digung der Berufserfahrung darüber hinaus zum Schluss führen müsste, die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien unverhältnismässig, ist nicht ersichtlich. 6.7 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe Mass- nahmen angeordnet, welche offensichtlich generell gälten und sämtliche ausländischen Ausbildungen über denselben Leist schlügen. Dadurch habe sie die Pflicht verletzt, Massnahmen für den konkreten Fall anzuord- nen (Replik, S. 5). Das Ziel des Ausgleichslehrgangs, gegen den sich die Beschwerdeführerin in erster Linie wendet, besteht darin, die Kenntnisse der Inhalte zu vermit- teln, welche die Differenz zwischen einer Ausbildung auf der Sekundar- stufe II und einer auf einem höheren Niveau angesiedelten Ausbildung zur Pflegefachfrau ausmachen (vgl. E. 6.1.2). Die alternativ dazu absolvierbare Prüfung dient dazu, diese sicherzustellen. Dass die Massnahmen für Per- sonen mit vergleichbarer Ausbildung gleich ausgestaltet sind, ist nicht zu beanstanden, unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit gar vielmehr an- zustreben. Weder bringt die Beschwerdeführerin vor, inwiefern der Aus- gleichslehrgang die berufsrelevanten Kenntnisse dieser Inhalte nicht ver- mitteln könnte, noch dass die Prüfung ungeeignet wäre, den Kenntnisstand in diesem Bereich zu eruieren. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb sich der speziell auf diesen Zweck zugeschnittene Ausgleichslehrgang als völlig ungeeignet erweisen sollte. Die Beschwerdeführerin wendet nur ein, ihr Ziel sei es, den Titel Pflegefachfrau HF zu erlangen. Das Absolvieren des Ausgleichslehrgangs würde sie nicht zum Führen dieses Titels berech- tigen, weshalb er "in diesem Sinne nicht genügend" sei (Beschwerde, Ziff. II.4.b). Wie oben ausgeführt (E. 3.4), ist jedoch auf den mit ihrem Rechts- begehren 4 gestellten Antrag auf Anordnung von Ausgleichsmassnahmen, welche es ihr ermöglichen, einen Abschluss als Pflegefachfrau HF zu er- werben, soweit dieser die Erlangung eines zusätzlichen inländischen Ab- schlusses zum Gegenstand hat, nicht einzutreten, da dies nicht Gegen- stand des Anerkennungsverfahrens bildet. Somit erweist sich dieser Ein- wand als unbehelflich. 6.8 Das öffentliche Interesse an einer Ausgleichsmassnahme liegt vorlie- gend im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 1 des Bundesgeset-
B-719/2023 Seite 20 zes vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe [Gesundheits- berufegesetz, GesBG, SR 811.21]; Urteil des BVGer B-753/2021, B-4542/2021 E. 2.1) respektive im Patientenschutz (vgl. Verfügung vom 7. Oktober 2021, Ziff. V, S. 6) und ist im Grundsatz gegeben. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass das Absolvieren einer Ausgleichs- massnahme mit einem gewissen finanziellen Aufwand verbunden sein dürfte (vgl. Replik, Ziff. 7), eine noch weniger einschneidende Alternative, welche ebenso tauglich wäre, ihre Kenntnisse in den von der Vorinstanz als lückenhaft identifizierten Bereichen (vgl. E. 6.1.3) sicherzustellen, schlägt sie indes weder vor noch ist eine solche ersichtlich. 6.9 Zusammenfassend sind die alternativ angeordneten Ausgleichsmass- nahmen in Form eines 1.5-jährigen Anpassungslehrgangs respektive einer Eignungsprüfung aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Lücken damit als geeignet zu qualifizieren. Mangels einer weniger einschneiden- den Alternative ist sodann die Erforderlichkeit zu bejahen. Abgesehen von Hinweisen auf ihre finanzielle Situation (vgl. Replik, Ziff. 7) liefert die Be- schwerdeführerin keine weiteren Anhaltspunkte, weshalb die Massnahmen nicht zumutbar sein sollten. Angesichts des gewichtigen betroffenen öffent- lichen Interesses der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist deshalb von der Zu- mutbarkeit der Ausgleichsmassnahmen auszugehen. Somit sind diese ins- gesamt als verhältnismässig zu qualifizieren. 7. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie – soweit darauf eingetreten wird (vgl. E. 3.4) – abzuweisen ist. 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihr sind die Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.
B-719/2023 Seite 21 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschä- digung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vorinstanz ist eine Orga- nisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung einer ihr über- tragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes verfügt hat und als Be- hörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht keine Parteientschädigung zu.
(Dispositiv nächste Seite)
B-719/2023 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Pascal Sennhauser
B-719/2023 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. August 2024
B-719/2023 Seite 24 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)