B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7126/2017
Urteil vom 17. Dezember 2019
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung des Pflanzenschutzmittels X._______ zur nichtberuflichen Verwendung (Verfügung vom 15. November 2017).
B-7126/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch vom 4. Juli 2013 ersuchte die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW, Vorinstanz), die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzen- schutzmittels X._______ (W 2782) zu erneuern. Bei diesem Produkt han- delt es sich um gaserzeugende Patronen zur Bekämpfung von Wühl- oder Schermäusen und Maulwürfen. Die Patronen enthalten Schwefel und Ka- liumnitrat und müssen zur Anwendung in den Gängen des bekämpften Kleinsäugers platziert und entzündet werden. Das Gesuch der Beschwer- deführerin vom 4. Juli 2013 umfasste gemäss dem vorliegenden, dem BLW eingereichten Gesuchsformular einen Antrag auf Erneuerung der Bewilli- gung für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels durch berufliche wie nichtberufliche Anwender. A.b Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 orientierte das BLW alle Inhaber von Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln über die Kriterien, welche Pflanzenschutzmittel erfüllen müssen, um für eine nicht- berufliche Verwendung zugelassen zu werden. Insbesondere wies das BLW darauf hin, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an die breite Öffentlichkeit untersage, welche mit ei- ner der im Schreiben abgebildeten Kennzeichnung versehen seien (vgl. "Abbildung 1" des Schreibens, mit Verweis auf Anhang 6 der Chemikalien- verordnung vom 18. Mai 2005 [aChemV, SR 813.11; heute nicht mehr in Kraft]). Produkte mit einer solchen Kennzeichnung könnten für eine nicht- berufliche Verwendung nicht zugelassen werden. Gleichzeitig forderte das BLW die Bewilligungsinhaber auf, ihm bis zum 15. September 2014 dieje- nigen Produkte zu melden, welche für eine nichtberufliche Verwendung zu- gelassen werden sollten. Nach der Prüfung der Angaben in diesen Meldun- gen werde das BLW die entsprechenden Produkte 2015 für eine nichtbe- rufliche Verwendung zulassen. A.c Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 kam die Beschwerdeführerin die- ser Aufforderung nach. In ihrer Eingabe führte sie einzig das Produkt X._______ (W 2782) auf, welches bereits Gegenstand des Gesuchs vom 4. Juli 2013 bildete. In der Spalte "Anwenderkategorie" der erstellten Ta- belle beantragte die Beschwerdeführerin unverändert die berufliche und nichtberufliche Verwendung. Sie vermerkte dazu Folgendes:
B-7126/2017 Seite 3 "Das Produkt (...) [recte: X.] hat keine Kennzeichnung gemäss Abbil- dung 1 des Schreibens des BLW vom 28.5.2014 und kann deshalb auch vom nichtberuflichen Anwender verwendet werden." A.d In der Folge teilte das BLW der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2015 mit, dass das Erneuerungsgesuch vom 4. Juli 2013 "positiv" habe "abge- schlossen werden" können (vgl. Beilage 6 zur unter B.a genannten Be- schwerde). In der Beilage liess das BLW der Beschwerdeführerin die neue Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 zukommen. Laut dieser bewilligte das BLW der Beschwerdeführerin das Inverkehrbrin- gen des Produkts mit dem Handelsnamen X. (W 2782) gemäss den Artikeln 14 bis 35 der Pflanzenschutzmittelverordnung für die Anwen- dungsgebiete Obst-, Wein-, Gemüse- sowie Feldbau bis am 31. Juli 2025. Die Vorinstanz verband diese Verlängerung der Bewilligung zum Inverkehr- bringen des Produkts mit den Auflagen, dass die "Gänge (...) gut abzudich- ten" und auf der Packung die folgenden Gefahrensätze, Gefahrenbezeich- nungen, Signalwörter und PSM-Sätze aufzudrucken seien: "Gefahrensätze EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Um- welt die Gebrauchsanleitung einhalten. H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. Gefahrenbezeichnungen GHS03 Brandfördernd Signalwörter
Gefahr PSM-Sätze Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. SPo 3 Nach Anzünden des Mittels Rauch nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort verlassen."
B-7126/2017 Seite 4 A.e Zwei Jahre später eröffnete das BLW der Beschwerdeführerin am 15. November 2017 eine weitere Verfügung mit folgendem Dispositiv: "1. das Gesuch der [A._______ AG] vom 10. Oktober 2014 um Erteilung einer Bewilligung für nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmit- tels [X.] ([...] W 2782) wird abgelehnt. 2. Rechtsmittelbelehrung (....). 3. Eröffnung (...) Die Bewilligung des Produkts für die berufliche Verwendung bleibt unverändert gültig." Zur Begründung wies das BLW – in der Verfügung und im mitgesandten Begleitschreiben – darauf hin, dass das Produkt X. die im Schrei- ben vom 28. Mai 2014 beschriebenen Kriterien, um für eine nichtberufliche Verwendung zugelassen zu werden, nicht erfülle. Durch das Abbrennen der Patronen entstünden gemäss der Beurteilung der Experten des BLW mehrere lebensgefährliche Gase (Kohlenmonoxid, Stickoxide oder Schwe- feloxide). Diese seien unter anderem mit den Hazard-Sätzen H331 (Giftig bei Einatmen) und H330 (Lebensgefahr bei Einatmen) gekennzeichnet. Eine missbräuchliche Anwendung durch nichtberufliche Anwender in In- nenräumen bzw. geschlossenen Räumen könne schwere Folgen haben. Das BLW komme zum Schluss, dass das Produkt für die nichtberufliche Verwendung nicht geeignet sei. B. B.a Am 18. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Ver- fügung des BLW vom 15. November 2017 Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 15. November 2017 (Ablehnung des Gesuchs für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels [X.] [... W 2782] der [A. AG]) sei aufzuheben. 2. Das Gesuch für die Zulassung des Pflanzenschutzmittels [X._______] ([...] W 2782) für die nichtberufliche Verwendung vom 10. Oktober 2014 sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, das Gesuch zu bewilligen. 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, die Vorinstanz habe die relevanten Rechtsgrundlagen qualifiziert falsch ange- wendet und das Gesuch der Beschwerdeführerin ohne gesetzliche Grund- lage abgewiesen.
B-7126/2017 Seite 5 B.b In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bereits mit dem Ge- such vom 4. Juli 2013 die Erneuerung der Bewilligung für die Verwendung des Produkts X._______ durch professionelle Anwender (berufliche Ver- wendung) wie für die Verwendung durch Hobby-Anwender (nichtberufliche Verwendung) beantragt habe. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2014 habe die Vorinstanz als Ergänzung zum Gesuch der Be- schwerdeführerin vom 4. Juli 2013 angenommen. Mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 sei nur die Bewilligung für die berufliche Verwendung bis zum 31. August 2027 (recte: 31. Juli 2025) erneuert worden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zulassung des Produkts für die nichtberufliche Verwendung habe die Vorinstanz erst in der Verfügung vom 15. November 2017 behandelt und abgelehnt. B.c Mit Replik vom 16. März 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Der Vorinstanz sei es weder gelungen, eine hinrei- chend konkretisierte gesetzliche Grundlage für den umstrittenen Entscheid zu nennen, noch könne sie eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung bei der nichtberuflichen Verwendung glaubhaft machen. Weiter sei die Darstellung der Vorinstanz, sie habe mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 nur die Bewilligung der Beschwerdeführerin für die berufliche Verwendung des Produkts erneuert, falsch. Die Bewilligung der Beschwer- deführerin sei gerade nicht auf die berufliche Verwendung beschränkt. Eine derartige Einschränkung sei auch dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis nicht zu entnehmen. Es handle sich ausdrücklich um eine Bewilligung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gemäss Art. 14 bis 35 der Pflanzenschutzmittelverordnung. Damit gelte die Zulassung vom 11. Juni 2015 auch für den nichtberuflichen Verwender. Die Vorinstanz liefere keine nachvollziehbare Begründung für den teilweisen Widerruf der rechtskräfti- gen Bewilligung vom 11. Juni 2015 durch die Verfügung vom 15. November 2017. B.d Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 7. Mai 2018 an den Rechtsbegeh- ren gemäss Vernehmlassung fest. Sie bekräftigt, mit der Verfügung vom 22. September 2015 (recte: 11. Juni 2015) lediglich die Bewilligung der Be- schwerdeführerin für das Produkt X._______ für die berufliche Verwen-
B-7126/2017 Seite 6 dung erneuert zu haben. Die Nicht-Bewilligung für die nichtberufliche Ver- wendung habe sie erst am 15. November 2017 verfügt. Über den Teil des Gesuchs der Beschwerdeführerin, welcher sich auf die nichtberufliche Ver- wendung bezieht, habe sie zeitverzögert entschieden, also erst am 15. No- vember 2017. Hintergrund sei die verzögerte Umsetzung von Art. 18 Abs. 6 Bst. e der Pflanzenschutzmittelverordnung (Festlegung von Verwenderka- tegorien, wie berufliche oder nichtberufliche Verwendung, in der Bewilli- gungsverfügung). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. No- vember 2017 stelle deshalb keine Änderung der Verfügung vom 22. Sep- tember 2015 (recte: 11. Juni 2015) dar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Einschränkung der Bewilligung auf den beruf- lichen Anwendungsbereich nicht als Teilwiderruf zu qualifizieren. B.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der Vorinstanz in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirt- schaftsgesetz, LwG; SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal die Vorinstanz eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG). 1.2 Die individuell an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung vom 15. November 2017 unterliegt als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 18. Dezember 2017 zuständig. 1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
B-7126/2017 Seite 7 sonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend – vorbehältlich der Ausführungen in E. 4.2 f. – erfüllt. 1.4 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 18. De- zember 2017 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausge- wiesen (Art. 11 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grund- sätzlich einzutreten (vgl. aber E. 4.2 f.). 2. 2.1 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5, B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3 und A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 1.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; THOMAS FLÜCKI- GER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 19). Der Streitge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichti- gung der äusseren Begrenzung durch die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 sowie der gestellten Parteibegehren wie nachfolgend dargelegt einzugrenzen. 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 beschränkt sich in ihrem Betreff, der Begründung wie auch im Dispositiv auf die Erwähnung des "Gesuchs" der Beschwerdeführerin "vom 10. Oktober 2014" um Ertei- lung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzen- schutzmittels X._______. Das von der Beschwerdeführerin unstrittig be- reits mit Gesuch vom 4. Juli 2013 anhängig gemachte Verfahren um Er- neuerung der Bewilligung auch für die nichtberufliche Verwendung dieses Produkts bleibt in der angefochtenen Verfügung unerwähnt. 2.2.1 Damit bringt die angefochtene Verfügung ihren tatsächlichen Rege- lungsgehalt missverständlich zum Ausdruck. Zwar handelte es sich bei der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2014 zweifellos um
B-7126/2017 Seite 8 deren Reaktion auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 28. Mai 2014, ihr die Produkte zu melden, welche für die nichtberufliche Verwendung zuge- lassen werden sollen. Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Antwort auf diese Aufforderung jedoch einzig den anerkanntermassen bereits am 4. Juli 2013 anhängig gemachten Antrag auf Zulassung des Pflanzen- schutzmittels X._______ auch zur nichtberuflichen Verwendung. So hielt die Beschwerdeführerin in der Mitteilung vom 10. Oktober 2014 nochmals ausdrücklich fest, dass das Produkt für die berufliche wie für die nichtbe- rufliche Verwendung zuzulassen sei. Dabei sah die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz im Schreiben vom 28. Mai 2014 genannten Bewilli- gungskriterien für die nichtberufliche Verwendung als erfüllt an, sei das Produkt doch mit keiner der in diesem Schreiben abgebildeten Kennzeich- nungen versehen (vgl. Spalte "Anwenderkategorie" der eingereichten Ta- belle). Ebenso sei das Produkt anwendungsfertig entwickelt worden und erfülle insofern auch das Bewilligungskriterium der Dosierbarkeit (vgl. Spalte "Dosierbarkeit" der eingereichten Tabelle). Ein neues Gesuchsverfahren machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mit- teilung vom 10. Oktober 2014 offensichtlich nicht anhängig. Ebenso wenig führte diese Mitteilung zu einer Erweiterung des bereits am 4. Juli 2013 anhängig gemachten Bewilligungsverfahrens. Die Mitteilung der Be- schwerdeführerin vom 10. Oktober 2014 kann daher entgegen dem miss- verständlichen Wortlaut der Verfügung vom 15. November 2017 weder als neues noch als ergänzendes "Gesuch" um Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels gedeutet wer- den. Vielmehr liegt es unter den gegebenen Umständen auf der Hand, dass die Vorinstanz die beantragte Zulassung des Pflanzenschutzmittels X._______ für die nichtberufliche Verwendung am 15. November 2017 "ge- nerell" abgewiesen hat. In diesem Sinne weist die Vorinstanz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht denn auch ausdrücklich darauf hin, dass sich ihre Verfügung vom 15. November 2017 wie jene vom 22. September 2015 (recte: 11. Juni 2015) auf das Erneuerungsgesuch der Beschwerde- führerin vom 4. Juli 2013 beziehe (vgl. Duplik vom 7. Mai 2018 Ziffer 2.1). 2.2.2 Die Abweisung des bereits im Gesuch vom 4. Juli 2013 gestellten An- trags auf nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels bildet da- her entgegen der missverständlichen Formulierung der Verfügung ohne Weiteres Bestandteil des vorliegend angefochtenen Entscheids. Der Streit- gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich da- her nicht auf die Abweisung des "Gesuchs" der Beschwerdeführerin "vom
B-7126/2017 Seite 9 10. Oktober 2014", sondern umfasst – angesichts der beantragten Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung – ebenfalls die Abweisung der Zulas- sung des Pflanzenschutzmittels X._______ zur nichtberuflichen Verwen- dung und damit den (angeblichen) Abschluss des am 4. Juli 2013 eingelei- teten Gesuchsverfahrens an sich. 2.3 Da der mögliche Streitgegenstand durch den angefochtenen Entscheid begrenzt wird (vgl. E. 2.1), ist für die Eingrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weiter von Bedeutung, ob die an- gefochtene Verfügung vom 15. November 2017 als teilweiser Widerruf der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 qualifiziert werden kann (d.h. als Widerruf der am 11. Juni 2015 angeblich bereits erteilten Bewilligung zur nichtberuflichen Verwendung des Pflanzenschutzmittels). Die Beschwer- deführerin stellt sich auf diesen Standpunkt. Im Gegensatz dazu geht die Vorinstanz davon aus, die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 mit der angefochtenen Verfügung nicht abgeändert zu haben (vgl. im Sachver- halt unter B.c und B.d). 2.3.1 Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich gemäss Praxis in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist dieses unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Dazu kann insbesondere auf die Begründung der Verfügung zu- rückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 2.4 m.H. auf die Urteile des BGer 8C_652/2016 vom 21. Februar 2017 E. 4.3 und 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3; BGE 120 V 496 E. 1a; BGE 115 II 415 E. 3a; BGE 113 Ib 318 E. 3a). 2.3.2 Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung lautet wie folgt: "1. das Gesuch der [A._______ AG] vom 10. Oktober 2014 um Erteilung einer Bewilligung für nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmit- tels [X.] ([...] W 2782) wird abgelehnt." Diese Formulierung bringt – abgesehen von der vorstehend geklärten Un- klarheit (fehlende Erwähnung des eigentlichen Gesuchs vom 4. Juli 2013, vgl. E. 2.2) – unmissverständlich zum Ausdruck, dass die angefochtene Verfügung ausschliesslich die Abweisung des Gesuchs der Beschwerde- führerin um Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels X. umfasst. Eine durch Auslegung zu behebende Unsicherheit besteht grundsätzlich nicht. Zwar ist am Schluss des Dispositivs (ohne Nummerierung) die (rein deklaratorische) Feststel- lung angefügt, dass die "Bewilligung des Produkts für die berufliche Ver-
B-7126/2017 Seite 10 wendung (...) unverändert gültig" bleibe. Eine rechtsgestaltende Anord- nung, mit welcher die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 mit Bezug auf die darin (möglicherweise) bereits bewilligte nichtberufliche Verwen- dung widerrufen wird, enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung aber nicht. 2.3.3 Damit übereinstimmend äussern sich auch die Begründung der an- gefochtenen Verfügung und das gleichzeitig versandte Begleitschreiben al- lein zu den vorliegend angeblich fehlenden Voraussetzungen für die Ertei- lung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzen- schutzmittels. Da dem Produkt die Eignung für die nichtberufliche Verwen- dung von vorneherein abgesprochen wird, stützt sich die Begründung ei- nerseits folgerichtig auf die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 17 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161). Andererseits stützt die angefochtene Verfügung die verweigerte Bewilligungserteilung auf Art. 64 Abs. 3 PSMV, welcher auf die im Schrei- ben vom 28. Mai 2014 erwähnten Kennzeichnungselemente der Chemika- lienverordnung als negative Bewilligungsvoraussetzung verweist. Dass ein Widerrufsverfahren im Sinne von Art. 29 ff. PSMV durchgeführt und einer der hier genannten Widerrufsgründe abgeklärt, geprüft und letzt- lich unter Gewährleistung der Verfahrensrechte (wie dem rechtlichen Ge- hör) bejaht wurde, wird in der Verfügung vom 15. November 2017 oder ih- rem Begleitschreiben weder geltend gemacht noch erläutert. Insbesondere besteht auch keine Veranlassung, daraus zu schliessen, die Vorinstanz ar- gumentiere in der angefochtenen Verfügung mit neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen im Nachgang zu einer früher erteilten Be- willigung und berufe sich somit auf eine nachträgliche Abänderung der Ver- wendungsart gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. d PSMV. Ein solcher Rege- lungsgehalt kann aus der generell verneinten Eignung des Produkts für die nichtberufliche Verwendung bzw. der angeblichen Gefährdung von nicht- beruflichen Verwendern nicht abgeleitet werden. Auch auf eine nachträgli- che Änderung bzw. Verschärfung der Rechtsgrundlagen als allenfalls mög- licher Widerrufsgrund beruft sich die Begründung der angefochtenen Ver- fügung übereinstimmend mit ihrem Dispositiv nicht. 2.3.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet daher unmissver- ständlich allein die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des betroffe-
B-7126/2017 Seite 11 nen Pflanzenschutzmittels. Stichhaltige Hinweise auf einen teilweisen Wi- derruf der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 enthalten weder das Dispositiv noch die Begründung der angefochtenen Verfügung. Ein Wider- rufsverfahren wurde ohne jeden Zweifel weder eingeleitet noch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt. Der Vorinstanz ist daher zu- zustimmen, dass die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 durch die angefochtene Verfügung keine Änderung erfuhr. Entgegen der Beschwer- deführerin beinhaltet die angefochtene Verfügung auch sinngemäss keinen teilweisen Widerruf der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015. 2.4 Davon ausgehend gilt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz das am 4. Juli 2013 anhängig ge- machte und am 10. Oktober 2014 bestätigte Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Erteilung einer Bewilligung auch für die nichtberufliche Verwen- dung des Pflanzenschutzmittels X._______ am 15. November 2017 be- rechtigterweise abgewiesen hat, oder ob die angefochtene Verfügung an einem Mangel leidet, welcher deren Aufhebung durch das Bundesverwal- tungsgericht erfordert. 2.5 Der rechtliche Fortbestand der unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 bildet gemäss dem Ausgeführten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens sein. Die Rechtmässigkeit der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 steht vorliegend somit ebenso wenig zur Diskussion wie deren allfäl- lige nachträgliche Abänderbarkeit in einem förmlichen Widerrufsverfahren. Für die Beurteilung der vorliegend streitgegenständlichen Frage entschei- dend wird hingegen sein, ob die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 unter Würdigung aller Umstände bereits auch die Bewilligung zur nichtbe- ruflichen Verwendung umfasste oder nicht (vgl. sogleich). 3. 3.1 Wie bereits erwähnt, vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassun- gen, was die inhaltliche Tragweite der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 betrifft. Umstritten ist, ob der Auffassung der Vorinstanz zu folgen ist, welche geltend macht, mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 allein die Be- willigung der Beschwerdeführerin für die berufliche Verwendung des Pro- dukts X._______ bis zum 31. Juli 2025 erneuert zu haben. Den Entscheid über den anerkanntermassen zusätzlich gestellten Antrag der Beschwer-
B-7126/2017 Seite 12 deführerin auf Zulassung des Produkts auch für die nichtberufliche Ver- wendung habe die Vorinstanz damals noch nicht gefällt, sondern aufgrund der verzögerten Umsetzung von Art. 18 Abs. 6 Bst. e PSMV erst zeitverzö- gert in der Verfügung vom 15. November 2017. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 umfasse neben der Zulassung des Pflanzenschutzmittels für die be- rufliche Verwendung bereits auch die am 4. Juli 2013 sowie am 10. Okto- ber 2014 erneut beantragte Zulassung des Produkts für die nichtberufliche Verwendung. 3.2 Sollte der Interpretation der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 durch die Beschwerdeführerin zu folgen sein, hätte die Vorinstanz das Ge- such der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung für die nicht- berufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels am 15. November 2017 abgewiesen, obwohl sie diesen Antrag mit Verfügung vom 11. Juni 2015 bereits gutgeheissen hatte. Das von der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2013 eingeleitete Gesuchsverfahren wäre im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. November 2017 bereits zu Gunsten der Beschwerdeführerin abge- schlossen gewesen. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin die ge- wünschte Zulassung zur nichtberuflichen Verwendung des Pflanzen- schutzmittels also verweigert, obwohl das entsprechende Gesuchsverfah- ren bereits mit gegenteiligem Resultat abgeschlossen und somit nicht mehr bei ihr anhängig gewesen wäre. Da die angefochtene Verfügung – welche wie erwähnt nicht als teilweiser Widerruf der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 gedeutet werden kann und die entsprechenden Vorausset- zungen auch nicht prüft (vgl. E.2.3) – in diesem Fall unberechtigterweise ergangen und gravierend fehlerhaft wäre, ist nachfolgend zu prüfen, ob der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 tatsächlich die Tragweite zu- kommt, welche die Beschwerdeführerin in ihr erblickt. 3.3 Einer entsprechenden Prüfung steht nicht entgegen, dass die Be- schwerdeführerin die Rüge, ihr Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auch für die nichtberufliche Verwendung des Produkts sei im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung bereits zu ihren Gunsten entschieden gewesen, erst (am Rande) in der Replik vorgebracht hat (vgl. im Sachver- halt unter B.c). Denn im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt neben der Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen ist (Art. 12 VwVG), auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Aus letzterem folgt, dass das Bun- desverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus einem anderen als den
B-7126/2017 Seite 13 geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2, m.H.). Die inhaltliche Tragweite der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 sowie deren rechtliche Bedeutung für die Beurteilung des vorliegen- den Streitgegenstands sind daher trotz der weitgehend anderslautenden Argumentation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdever- fahren ohne Weiteres von Amtes wegen zu prüfen. 3.4 Eine Verfügung darf nicht nur aufgrund ihres allenfalls missverständli- chen Wortlauts ausgelegt werden. Das Vertrauensprinzip verlangt viel- mehr, dass einer Verfügung jener Sinn beigemessen wird, den ihr der Emp- fänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Entgegennahme bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und musste. Zu fragen ist, wie der Empfänger die Verfügung nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste. Da die Verfügung mit dem Gesetz in Einklang stehen soll, muss bei der Auslegung auch mitbeachtet werden, welche Lösung mit dem Gesetz über- einstimmt (vgl. BGE 115 II 415 E. 3a; Urteile des BGer 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 4.1 und 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.2; Urteile des BVGer B-2203/2018 vom 12. August 2019 E. 5.3.1 und B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 2.4 m.H. auf die Urteile des BGer 8C_652/2016 vom 21. Februar 2017 E. 4.3 und 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3; BGE 120 V 496 E. 1a; BGE 113 Ib 318 E. 3a). 3.5 Am 1. Juli 2011 – also bereits rund zwei Jahre vor der Einreichung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 – war die Pflanzen- schutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 in Kraft getreten (Art. 87 PSMV). Diese Verordnung löste die bisherige vom 18. Mai 2005 ab (Art. 84 PSMV). Art. 18 PSMV regelt den Inhalt der Bewilligungsverfügung, wobei Abs. 2 der Bestimmung vorschreibt, dass die Bewilligungsverfügung unter ande- rem festzulegen hat, für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwen- det werden darf. Weiter muss die Bewilligungsverfügung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 PSMV die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels festlegen. Diese Anforderungen müssen gegebenenfalls namentlich Einschränkungen in Bezug auf Ver- trieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels enthalten, die dem Schutz der Gesundheit der Verwender und Verwenderinnen dienen sollen. Solche Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben (Art. 18 Abs. 6 Bst. d PSMV). Gleichzeitig war im Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungs- verfügung vom 11. Juni 2015 bereits seit längerem vorgeschrieben, dass
B-7126/2017 Seite 14 die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels (Art. 18 Abs. 3 PSMV) gegebenenfalls unter ande- rem Folgendes enthalten müssen: Festlegung von Verwenderkategorien, wie die berufliche oder nichtberufliche Verwendung (Art. 18 Abs. 6 Bst. e PSMV). 3.6 Laut der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Inverkehrbringen des Produkts X._______ gemäss Art. 14 bis 35 PSMV für die Anwendungsgebiete Obst- , Wein-, Gemüse- sowie Feldbau bis am 31. Juli 2025. Abgesehen von den Auflagen, dass die "Gänge (...) gut abzudichten" und auf der Packung die in der Bewilligung genannten Gefahrenkennzeichnungen und PSM-Sätze etc. aufzudrucken seien (vgl. im Sachverhalt unter A.d), verlängerte die Vorinstanz die Bewilligung zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmit- tels damals ohne Einschränkungen. Angaben dazu, welche der beantragten Verwenderkategorien die Bewilli- gung umfasst, macht das Bewilligungsdokument vom 11. Juni 2015 trotz der vorstehend genannten, seit längerem gültigen Vorgaben zum Inhalt der Bewilligung keine. Entgegen diesen Vorgaben enthält die Verfügung weder einen Vermerk, dass sich die Bewilligungserneuerung tatsächlich auf die berufliche Verwendung des Produkts erstreckt (was unbestritten ist), noch findet sich darin eine Angabe zur Regelung der ausdrücklich beantragten nichtberuflichen Verwendung. Abgesehen davon ist dem Bewilligungsdo- kument vom 11. Juni 2015 aber auch weder eine Einschränkung des Ver- wendungsbereichs auf professionelle Anwender zu entnehmen, noch ent- hält die Verfügung einen Hinweis oder eine entsprechende Begründung, dass die Vorinstanz den Entscheid über den Antrag auf Erneuerung der Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung auf einen späteren Zeit- punkt vertagt hat. Zudem fällt auf, dass sich unter den laut Bewilligung vom 11. Juni 2015 auf der Produktverpackung aufzudruckenden Gefahrenkennzeichnungen bzw. PSM-Sätzen etc. kein Kennzeichnungselement befindet, welches gemäss den Erläuterungen der Vorinstanz im Schreiben vom 28. Mai 2014 einer Zulassung des Produkts für die nichtberufliche Verwendung entgegenste- hen würde. Die Bewilligung vom 11. Juni 2015 verlangt insbesondere nicht, dass die Produktverpackung mit den Hazard-Sätzen H330 (Lebensgefahr bei Einatmen) oder H331 (Giftig bei Einatmen) versehen werden muss. Im Übrigen hatte die Vorinstanz den angeschriebenen Bewilligungsinhabern
B-7126/2017 Seite 15 im Schreiben vom 28. Mai 2014 bekanntlich ausdrücklich in Aussicht ge- stellt, sie werde den jeweiligen Zulassungsentscheid für eine gewünschte nichtberufliche Verwendung eines Produkts im Jahr 2015 fällen (vgl. im Sachverhalt unter A.b). 3.7 Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdeführerin damals in guten Treuen keine Veranlassung anzunehmen, die Vorinstanz habe ihr Gesuch vom 4. Juli 2013 mit der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 erst teilweise behandelt und den Entscheid über den Antrag auf Bewilli- gungserneuerung auch für die nichtberufliche Verwendung auf einen spä- teren Zeitpunkt verschoben. Ein Hinweis, gestützt auf welchen die Be- schwerdeführerin damals hätte folgern müssen, die Vorinstanz teile ihre im Schreiben vom 10. Oktober 2014 bekräftigte Auffassung bezüglich der Be- willigungsfähigkeit des Produkts für die nichtberufliche Verwendung nicht oder benötige für die Beurteilung dieses Antrags mehr Zeit, ist der Bewilli- gungsverfügung und ihrem Begleitschreiben nicht zu entnehmen. Dass die Vorinstanz die bereits am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Einfüh- rung der Verwenderkategorien offenbar erst zeitverzögert umzusetzen ge- dachte, war für die Beschwerdeführerin aus der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die gewünsch- ten Verwenderkategorien entgegen der angeblich noch nicht umgesetzten Einführung bereits im offiziellen Gesuchsformular, welches die Beschwer- deführerin der Vorinstanz eingereicht hatte, anzugeben waren. Vor allem steht die angeblich erst zeitverzögerte Umsetzung der Verwenderkatego- rien aber in einem eklatanten Widerspruch zur Ankündigung der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2014, die Zulassungsentscheide für ge- wünschte nichtberufliche Verwendungen im Jahr 2015 zu fällen. Es ist nicht weiter auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auf die Richtigkeit dieser unmissverständlichen Aussage vertrauen durfte. Dazu kommt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Begleit- schreiben vom 11. Juni 2015 ausdrücklich bestätigt hat, das Erneuerungs- gesuch vom 4. Juli 2013 mit der aktualisierten Bewilligung "positiv abge- schlossen" zu haben. Diese Äusserung konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände nur dahingehend verstehen, dass die Vorinstanz das am 4. Juli 2013 anhängig gemachte Gesuchsverfahren am 11. Juni 2015 vollständig in ihrem Sinn abgeschlossen hatte. In dieser Einschätzung musste sich die Beschwerdeführerin durch das Vor- gehen der Vorinstanz nach der Eröffnung der Bewilligung vom 11. Juni
B-7126/2017 Seite 16 2015 noch bestätigt fühlen. Denn dieses Vorgehen lässt gerade nichts er- kennen, was die Beschwerdeführerin im Nachhinein zur Auffassung hätte bewegen müssen, die Vorinstanz führe in Wahrheit den Teil "nichtberufliche Verwendung" des Gesuchsverfahrens trotz der vorbehaltlos "positiv abge- schlossen" Bewilligungserneuerung weiter. So unterliess es die Vorinstanz gemäss den vorliegenden Akten im gesamten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. November 2017, mit der Beschwerde- führerin erneut in Kontakt zu treten oder sie unter Gewährung des rechtli- chen Gehörs in allfällige ergänzende Beweismassnahmen einzubeziehen. Im Gegenteil war die letzte vorliegend verfahrensrelevante Aktivität der Vorinstanz sogar bereits mit dem Versand des Schreibens vom 28. Mai 2014 erfolgt, worauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im No- vember 2017 keine einschlägigen Handlungen der Vorinstanz mehr akten- kundig sind. Auch mit Blick auf diesen zeitlichen Verlauf musste die Be- schwerdeführerin nicht mehr mit einem späteren Entscheid über die nicht- berufliche Verwendung des Produkts rechnen. 3.8 Als einzige relevante Tatsache zwischen der Eröffnung der Verfügung vom 11. Juni 2015 und jener vom 15. November 2017 ist der Umstand er- kennbar, dass der Bundesrat am 6. September 2017 den Bericht "Aktions- plan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzen- schutzmitteln" verabschiedet hat (abrufbar unter <https://www.blw.ad- min.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/pflanzenschutz/aktions- plan.html>; abgerufen am 5. Dezember 2019). Dieser Aktionsplan defi- nierte diverse Leitziele, welche jeweils den langfristig anzustrebenden Zu- stand des betreffenden Bereichs festlegen. Ein solches Leitziel besteht da- rin, den Schutz für nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu verbessern. Nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender sollen gemäss dem entsprechenden Zwischenziel ab 2022 nur noch Produkte erwerben dürfen, die spezifisch für sie zugelassen sind (Zif- fer 5.4 des Aktionsplans). Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Aktions- plan als sogenannt "neue" Massnahme vor, dass für die nichtberufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln strengere Zulassungskriterien er- arbeitet und eingeführt werden sollen. Der Aktionsplan hält diesbezüglich das Umsetzungsziel fest, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung bis Ende 2022 nach zu erarbeitenden Kriterien zum Schutz von Mensch und Umwelt stärker eingeschränkt wer- den soll. Eventuell sei als rechtliche Anpassung unter der Federführung der Vorinstanz eine Anpassung der Pflanzenschutzmittelverordnung erforder- lich (Ziffer 6.2.2.4 des Aktionsplans).
B-7126/2017 Seite 17 Dies zur Kenntnis nehmend liegt es auf der Hand, dass der Erlass der an- gefochtenen Verfügung in einem direkten Zusammenhang mit dem bun- desrätlichen Aktionsplan steht. Die Bewilligungsverweigerung vom 15. No- vember 2017 stimmt dabei zweifellos mit der politischen Zielsetzung des Aktionsplans überein, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung zum Schutz für nichtberufliche Anwenderin- nen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln stärker einzuschränken. Auf eine durch den Aktionsplan angestossene Anpassung der Pflanzenschutz- mittelverordnung oder die Einführung strengerer Zulassungskriterien beruft sich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings nicht. Vor allem vermag die Verabschiedung des Aktionsplans durch den Bun- desrat aber die vorstehende Einschätzung nicht in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund aller Umstände davon ausgehen durfte und musste, die Vorinstanz habe ihr am 11. Juni 2015 die Bewilligung zum Inverkehrbringen des Produkts sowohl für die berufliche als auch die nicht- berufliche Verwendung bis am 31. Juli 2025 erteilt. 3.9 Zusammenfassend erblickt die Beschwerdeführerin in der Bewilligung vom 11. Juni 2015 zu Recht eine vollständige Gutheissung ihres Gesuchs vom 4. Juli 2013 um Bewilligungserneuerung für die berufliche wie auch für die nichtberufliche Verwendung des Produkts X.. Der Darstellung der Vorinstanz, sie habe damals nur die Bewilligung für die berufliche Ver- wendung erneuert, während der Entscheid über die nichtberufliche Ver- wendung aufgeschoben worden sei, kann nicht gefolgt werden. Unter Wür- digung aller Umstände kann vielmehr nur darauf geschlossen werden, dass die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 die Erneuerung der Be- willigung für die berufliche wie für die nichtberufliche Verwendung umfasst. 4. 4.1 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz das am 4. Juli 2013 anhängig gemachte und am 10. Oktober 2014 bestätigte Gesuch der Beschwerde- führerin um Erteilung einer Bewilligung auch für die nichtberufliche Verwen- dung des Pflanzenschutzmittels X. am 15. November 2017 unbe- rechtigterweise abgewiesen hat (vgl. insbesondere E. 3.2). Der gravie- rende Mangel der angefochtenen Verfügung kann nur durch deren Aufhe- bung beseitigt werden. Die Verfügung vom 15. November 2017 ist daher in Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziffer 1 der Beschwerde aufzuheben.
B-7126/2017 Seite 18 4.2 Da die angefochtene Verfügung durch ihre Aufhebung keine Rechts- wirkungen mehr entfaltet, wird der mit ihr für die Beschwerdeführerin ver- bundene Nachteil – die unzulässige Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutz- mittels – vollständig behoben. Gleichzeitig steht nach dem Ausgeführten fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Bewilligung vom 11. Juni 2015 bereits über die gewünschte Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels X._______ (W 2782) für die berufliche wie für die nichtberufliche Verwendung bis 31. Juli 2025 verfügt (vgl. E. 3.9). 4.3 Unter diesen Umständen besteht für eine Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung auch für die nicht- berufliche Verwendung durch einen reformatorischen Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts kein Raum. Dasselbe gilt für die eventualiter be- antragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Wei- sung, das Gesuch der Beschwerdeführerin auf nichtberufliche Verwendung zu bewilligen. Auf die entsprechenden Anträge (vgl. Rechtsbegehren-Zif- fer 2 der Beschwerde) und Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher – mangels eines schützenswerten Interesses der Beschwerdeführerin (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) – nicht weiter einzugehen. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 15. November 2017 ist aufzuheben. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit wird im Dispositiv des vorliegen- den Urteils weiter festgehalten, dass die Bewilligung vom 11. Juni 2015 gemäss den vorstehenden Erwägungen neben der beruflichen Verwen- dung auch die Zulassung zur nichtberuflichen Verwendung beinhaltet. Ob die Vorinstanz in Zukunft doch noch ein Verfahren auf nachträgliche Abän- derung der Bewilligung vom 11. Juni 2015 nach rechtsstaatlichen Grund- sätzen durchführen und der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine neue beschwerdefähige Verfügung eröffnen wird, bleibt der Vorinstanz überlas- sen. Dabei läge es grundsätzlich in ihrer Verantwortung, die für die Umset- zung des bundesrätlichen Aktionsplans allenfalls gebotenen rechtlichen Anpassungen vorgängig zu veranlassen (vgl. E. 3.8). 6. 6.1 Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Verfahren – unter Be- rücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art
B-7126/2017 Seite 19 der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien – auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des (zumindest aus materieller Sicht) vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind ihr unter Würdigung der gesamten Umstände keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der bereits geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück zu er- statten. Von der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten zu erheben. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Anwaltshonorar bemisst sich nach dem not- wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertre- ten, reichte dem Gericht vor dem Entscheid jedoch keine Kostennote ein. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die für den vorliegenden Entscheid massgebende Rüge erst in der Replik – und dies zudem nur am Rande und ohne entsprechende Präzisierung des Rechtsbegehrens – vorgetragen hat, während in den Rechtsschriften mehrheitlich ein davon abweichender Standpunkt vorgetragen wird (vgl. E. 3.3). Unter Berücksichtigung davon sowie der Komplexität und des Um- fangs der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als ange- messen. Diesen Betrag hat die Vorinstanz nach dem Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils an die Beschwerdeführerin zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
B-7126/2017 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Verfügung vom 15. November 2017 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der Bewilligung vom 11. Juni 2015 die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels X._______ (W 2782) für die berufliche und für die nichtberufliche Verwendung bis am 31. Juli 2025 erteilt hat. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das bundesverwaltungsge- richtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
B-7126/2017 Seite 21 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); – das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Dezember 2019