Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-703/2010
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II B-70 3 /2 0 10 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean- Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Corrado Bergomi. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Postfach 6023, 3001 Bern, Vorinstanz. Zulassung als Revisionsexpertin. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 70 3 /20 1 0 Sachverhalt: A. Am 13. Dezember 2007 reichte X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin und um Aufnahme in das Register der Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: RAB, Vorinstanz) ein. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 hiess die RAB das Zulassungs- gesuch provisorisch gut. Die Beschwerdeführerin wurde bis zur defini- tiven Beurteilung des Gesuchs und unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der verlangten Unterlagen provisorisch als Revisionsex- pertin zugelassen sowie in das Revisorenregister eingetragen. Mit E-Mail vom 24. März 2009 forderte die Vorinstanz die Beschwerde- führerin auf, ihr Gesuch bis 1. Mai 2009 mit diversen zusätzlichen Un- terlagen zu ergänzen (vgl. hinten E. 5.2.1). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 räumte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin nochmals Gelegenheit ein, die mit E-Mail vom 24. März 2009 ersuchten zusätzlichen Unterlagen bis spätestens 29. Juni 2009 einzureichen. Für den Fall, dass diese Frist unbenutzt ablaufen würde, stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entzug der provisorischen Zulassung und die Löschung des entspre- chenden Antrags im Register in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Vorinstanz vom 28. Mai 2009 nicht reagiert hatte, forderte sie die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 nochmals auf, die gewünschten Un- terlagen bis 16. Dezember 2009 einzureichen, insbesondere die Be- stätigungen zur beaufsichtigten bzw. unbeaufsichtigten Fachpraxis. Dies erfolgte mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechtem Eingang der Unterlagen das Gesuch aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt bzw. die provisorische Zulassung entzogen werde. Zugleich lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein, zur vorläufigen Feststellung des Sachverhalts und zur rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, hob die provisorische Zulassung als Revi- sionsexpertin auf und verfügte die Löschung der entsprechenden Ein- tragung im Revisorenregister. Zugleich entzog die Vorinstanz einer all- Se ite 2

B- 70 3 /20 1 0 fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führ- te die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe ihre notwendige und zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei „auf die Aufhebung des Zulassungsgesuchs und die Löschung im Revisorenregister (...) zu verzichten“. In der Beschwerdebegründung erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe die E-Mail der Vorinstanz vom 24. März 2009 zwar erhalten, doch sei sie schon in jenem Zeitpunkt gesundheitlich angeschlagen gewe- sen und sie habe wichtige Arbeiten nicht erledigen können. Am 20. Mai bzw. 4. Juni 2009 habe sie die Auszüge aus dem Straf- bzw. Betreibungsregister beantragt. Trotzdem habe sie diese Unterlagen auch nach deren Erhalt nicht an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Be- schwerdeführerin führt diesbezüglich aus, sie sei in eine Burnout-- Situation geraten, aufgrund derer sie nur eine auf 50% beschränkte Arbeitsleistung habe erbringen können und unter welcher auch das Geschäft und ihre Mitarbeiter gelitten hätten. Durch einen Todesfall im engsten Kreis sei ihr bewusst geworden, wie schlimm es um sie stehe. Im Moment arbeite sie daran, von dieser Situation wegzukommen, wenn auch dies nicht innert weniger Tage bereinigt werden könne. Da sie heute auf dem Besserungsweg sei, ersuche sie um Gewährung der Zulassung als Revisionsexpertin. Sie sei diesbezüglich auch bereit, das Verfahren nochmals von vorne durchzuführen. Ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin einen neuen Strafre- gister- bzw. Betreibungsregisterauszug bei. Daraus seien ihre Bemü- hungen ersichtlich, den Aufforderungen der Vorinstanz nachzu- kommen. C. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2010 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie erachtet es als angemessen, einer Person, die mehrfach aufgefordert worden sei, die notwendigen Unterlagen einzureichen und die auf die Rechts- folgen ihrer Säumigkeit hingewiesen worden sei, die provisorische Zu- lassung zu entziehen. Abgesehen davon, dass es auch bei einer Ar- beitsfähigkeit von 50% möglich sein sollte, die erforderlichen Bestäti- Se ite 3

B- 70 3 /20 1 0 gungen und Belege zusammenzutragen, hätte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über ihre gesundheitliche Situation informieren und um eine Fristerstreckung ersuchen können. Dies habe sie jedoch unter- lassen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein entsprechendes Arztzeugnis belegt. Mit Verfügung vom 24. März 2010 erachtete das Gericht die Sache aufgrund der vorliegenden Akten für spruchreif und teilte den Ver- fahrensbeteiligten mit, dass – vorbehältlich weiterer Eingaben und In- struktionen – ein weiterer Schriftenwechsel aus damaliger Sicht nicht erforderlich schien. D. Auf die bisher genannten Vorbringen und die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 172.32] i. V. m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men (Art. 48 Abs. 1 Best. a des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Kosten- vorschuss wurde rechtzeitig geleistet und die übrigen Sachurteils- voraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Se ite 4

B- 70 3 /20 1 0 2. Das Revisionsaufsichtsgesetz ist seit dem 1. September 2007 in Kraft (Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Revisionsaufsichts- gesetzes vom 22. August 2007 [AS 2007 3969]). Dieses regelt die Zu- lassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienst- leistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienst- leistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichts- behörde (Art. 3 Abs. 1 RAG i. V. m. Art. 1 der Revisionsaufsichts- verordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Die Aufsicht obliegt nach Art. 28 Abs. 1 RAG der Vorinstanz. Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revi- sionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beauftrag- ten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Eine natürliche Per- son kann als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt (Art. 4 Abs. 2 RAG). Zudem muss die Anwärterin oder der An- wärter über einen unbescholtenen Leumund verfügen (Art. 4 Abs. 1 RAG). Art. 43 Abs. 3 RAG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RAV sehen übergangsrecht- lich ein erleichtertes Zulassungsverfahren vor: Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten des RAG bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin oder Revisor, Revisionsexpertin oder Revisionsexperte oder als staat- lich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, dürfen bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG erbringen. Bei fristgerechter Einreichung des Zu- lassungsgesuchs wird der Gesuchsteller grundsätzlich provisorisch zugelassen. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV befugt, Gesuche abzuweisen und eine provisorische Zulassung zu verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund einer summarischen Überprüfung offensichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offensichtlich unvollständig oder aussichtslos ist (vgl. Bot- schaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Ge- sellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Be- aufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f., nachfolgend: Botschaft RAG). Se ite 5

B- 70 3 /20 1 0 3. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin am 13. Dezember 2007 eingereicht , somit innerhalb der viermonatigen Frist, und sie wurde in der Folge provisorisch als Revisionsexpertin zugelassen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2007). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin der Beschwerdeführerin abgewiesen, die provisorische Zulassung als Revisionsexpertin aufgehoben und die Löschung der entsprechenden Eintragung im Revisorenregister ange- ordnet. Ausschlaggebender Grund für die Abweisung des Gesuchs war gemäss Ansicht der Vorinstanz die Verletzung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin. Diese habe die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abweisen und die provisorische Eintragung im Revisorenregister löschen durfte. 4. Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich die Pflicht, den rechts- erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird jedoch dadurch gemil- dert und relativiert, dass den Parteien aufgrund von Art. 13 VwVG ge- wisse Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegen (vgl. statt vieler: CHRISTOPH AUER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, N 1 ff. zu Art. 13 VwVG). Eine Mitwirkungspflicht besteht im Verwaltungsrecht allgemein für Tatsachen, die eine Partei, die das Verfahren durch eige- nes Begehren einleitet oder die eigene Rechte geltend macht, besser kennt als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (BGE 128 II 142 E. 2b). Die Mitwirkungspflicht der Parteien gilt nicht in sämtlichen Verfahren, sondern konzentriert sich alternativ auf drei bestimmte Kategorien von Verfahren: Verfahren, welche die Parteien durch eigenes Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG); andere Verfahren, in denen die Parteien selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG); Se ite 6

B- 70 3 /20 1 0 Verfahren, in denen den Parteien nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorbehalten bleiben die aus dem Grund- satz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungspflichten (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 8 ad Art. 13 VwVG; AUER, a. a. O., N 12 f. ad Art. 13 VwVG; CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 143 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff). Der Inhalt der Mitwirkungspflicht ist entweder in der Spezialgesetzge- bung (besondere Auskunftspflichten gibt es z. B. im Asyl-, Steuer-, Kartell- und Bankenrecht) oder, soweit sich im einschlägigen Gesetz keine besonderen bzw. weitergehenden Bestimmungen finden, in Art. 13 VwVG umschrieben (Art. 13 Abs.1 Bst.c VwVG). Die Mit- wirkungspflicht dient der beschleunigten und optimalen Sachverhalts- erforschung und umfasst in erster Linie die Auskunftserteilung sowie die Herausgabe von Urkunden und Akten (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. O., N 37 ff. ad Art. 13 VwVG; AUER, a. .a .O., N 3 ad Art. 13 VwVG). Der Mitwirkungspflicht sind insofern Grenzen gesetzt, als die Beschaffung der Beweismassnahmen zumutbar und nicht mit unver- hältnismässigem Aufwand verbunden ist (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. .O., N 43 ff. ad Art. 13 VwVG; AUER, a. a .O., N 6, 8 ad Art. 13 VwVG). Den Mitwirkungspflichten der Parteien steht die Aufklärungs- pflicht der Behörden gegenüber. Die Beweisführungslast verbleibt bei ihr. Die Behörden haben somit die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel im Einzelnen beizulegen sind und welche mögliche Rechtsfolgen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach sich ziehen kann (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. .O., N 47 ff. ad Art. 13 VwVG; AUER, a. .a .O., N 6 i. f. ad Art. 13 VwVG; KÖLZ/HÄNER, a. a. O., Rz. 274). Die durch die Mitwirkungspflichten der Parteien gemilderte und relati- vierte Untersuchungsmaxime ändert hingegen nichts an der materiel- len Beweislast. Diese richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisre- gel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu Se ite 7

B- 70 3 /20 1 0 tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Die Beschwerdeführer sind daher gezwungen, an der Beweisbeschaffung mitzuwirken und auf die für sie günstigen Umstände hinzuweisen und sie zu belegen (AUER, a. a. O. N 11 ad Art. 13 VwVG; GRISEL, a. a. O., Rz. 169 ff.; KÖLZ/HÄNER, a. a. O. Rz. 269). Die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht wurden vom Gesetz- geber nicht abschliessend festgelegt. Der Behörde steht in diesem Sinne ein gewisser Ermessensspielraum zu: entweder erlässt sie einen Nichteintretensentscheid – wie dies ausdrücklich in Art. 13 Abs. 2 VwVG verankert ist – oder sie entscheidet aufgrund der vor- handenen Aktenlage, wobei sie die unterlassene Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt (AUER, a. a. O., N 22 ff. ad Art. 13 VwVG; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. O., N 53 ff. ad Art. 13 VwVG; GRISEL, a. a. O., Rz. 768 ff.). 5. Das Zulassungsverfahren für Revisionsexpertin wurde vorliegend durch das Gesuch der Beschwerdeführerin ausgelöst. 5.1Bei Verwaltungsverfahren, welche wie vorliegend durch ein Ge- such der Parteien eingeleitet werden, liesse sich die Mitwirkungspflicht zunächst ohne weiteres aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ableiten. Dem RAG lässt sich nur eine Bestimmung entnehmen, welche explizit die Mitwirkungspflicht regelt; nämlich jene der bereits registrierten natürli- chen Personen und Unternehmen (Art. 15 Abs. 3 RAG). Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen besteht sodann eine Melde- pflicht (Art. 14 RAG). Dass den Gesuchstellern im Zulassungsver- fahren beispielsweise in Bezug auf die Vorlage von Ausbildungsab- schlüssen und den Nachweis einer entsprechenden Fachpraxis eine Mitwirkungspflicht obliegt, lässt sich aber zwanglos auch aus dem gesetzlich geregelten Gesuchsverfahren schlechthin, mithin auch aus Art. 4 und 15 RAG schliessen. Die nähere Ausgestaltung der Mit- wirkungspflicht für die Gesuchsteller im Zulassungsverfahren erfolgt auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 2, 3 und 13 Abs. 1 RAV). Weitere Konkretisierungen finden sich im Rundschreiben 1/2007 der Vor- instanz vom 27. August 2007 über die Angaben im Gesuch um Zu- lassung und die einzureichenden Unterlagen (nachfolgend: RS 1/07, abrufbar unter www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch ). Darin wird hervorgehoben, welche Angaben die Gesuchsteller in ihrem Gesuch zu machen haben, je nachdem ob es sich bei diesen um eine natür- Se ite 8

B- 70 3 /20 1 0 liche Person oder um ein Revisionsunternehmen handelt (vgl. zum Thema auch PASCAL MONTAVON/JEAN-MARC WICHSER, Droit Suisse De La Révision, Lausanne 2009, S. 48). Die Mitwirkungspflicht im Zu- lassungsverfahren für Revisionsexperten und Revisoren deckt sich im Grunde genommen mit derjenigen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, handelt es sich doch in beiden Fällen in erster Linie um die Aus- kunftserteilung und Herausgabe von Urkunden und Akten. Ob und in- wiefern die dem Zulassungsverfahren inhärente Mitwirkungspflicht im Sinne von Art 13 Abs. 1 Bst. c VwVG weiter als jene nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG geht, kann zumindest bis hierher offen bleiben. 5.2Die Beschwerdeführerin hat am 7. Dezember 2007 das Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin und um Aufnahme in das Register der RAB online ausgefüllt. Am 13. Dezember 2007 hat sie der Vorin- stanz das Gesuch in Papierform und mit ihrer Unterschrift versehen zugestellt, unter Beilage der einzureichenden Unterlagen für die Prü- fung des Gesuchs um provisorische Zulassung, d. h. gültiger Pass und Diplom oder gleichwertige Bestätigung des Abschlusses eines Ausbil- dungsganges gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG, wie in Randziffer 10 RS 1/07 (vgl. vorne E. 5.1) verlangt. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Diploms „Eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertin“ (vgl. S. 6 der Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2007 wurde das Zu- lassungsgesuch provisorisch gutgeheissen, die Beschwerdeführerin provisorisch als Revisionsexpertin zugelassen und die entsprechende Eintragung in das Revisorenregister angeordnet. Aus Ziffer 1 des Dispositivs dieser Verfügung geht hervor, dass die provisorische Zu- lassung und Eintragung in das Revisorenregister unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der verlangten Unterlagen gelten. Am 23. Juli 2008 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine E- Mail betreffend generelle Informationen zur Meldepflicht / Häufige Fehler beim Ausfüllen des Online-Anmeldeformulars verschickt. Mit E-Mail vom 24. März 2009 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführe- rin ersucht, – im Hinblick auf die Prüfung, ob die Zulassungsvorausset- zungen erfüllt waren – bis 1. Mai 2009 folgende Unterlagen einzurei- chen: (1) ausgedrucktes, allenfalls aktualisiertes und korrigiertes On- line-Gesuch, datiert und unterzeichnet; (2) Kopie des Zentralstrafre- gisterauszugs (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Einreichung); (3) gegebenenfalls verfahrensabschliessender Entscheid Se ite 9

B- 70 3 /20 1 0 oder Urteil zu allen im Zusammenhang mit gesetzlich vorge- schriebenen Revisionsdienstleistungen stehenden und innerhalb der letzten zehn Jahren vor der Gesuchstellung abgeschlossenen Verfah- ren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit (insbeson- dere nach Art. 755 OR) und Verfahren vor spezialgesetzlichen Auf- sichtsbehörden, börsenrechtlichen Sanktionsorganen oder berufs- rechtlichen Standesorganen (in Kopie); (4) Kopie des Betreibungs- und Konkursregisterauszugs (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Einreichung); (5) schriftliche Bestätigung der Arbeitgeber zur beauf- sichtigten Fachpraxis; (6) Bestätigung zur unbeaufsichtigten Fachpra- xis. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 hat die Vorinstanz der Beschwerde- führerin eine Frist bis spätestens 29. Juni 2009 angesetzt, um ihr die kompletten Unterlagen einzureichen, unter Androhung des Entzugs der provisorischen Zulassung und der Löschung der provisorischen Registereintragung im Säumnisfall. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 hat die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin ein weiteres Mal aufgefordert, die in der E-Mail vom 24. März 2009 aufgelisteten Unterlagen bis 16. Dezember 2009 einzu- reichen, insbesondere die Bestätigungen zur beaufsichtigten bzw. un- beaufsichtigten Fachpraxis, erneut mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Einreichung das Gesuch aufgrund der vorhandenen Akten beurteilt bzw. die provisorische Zulassung entzogen werde. Gleichzeitig wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die Mög- lichkeit hin, dass in begründeten Fällen eine Erstreckung der Frist be- antragt (Art. 22 Abs. 2 VwVG) bzw. das Gesuch zurückgezogen wer- den könne. 5.3Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens auf Begehren der Be- schwerdeführerin lag und liegt es an ihr, das Gesuch mit Ausführun- gen und Belegen zum rechtserheblichen Sachverhalt zu untermauern. Sie hatte im Sinne von Art. 8 ZGB darzulegen, dass sie die Vorausset- zungen erfüllt, um als Revisionsexpertin zugelassen zu werden (vgl. GRISEL, zitiert vorne in E. 4, Rz. 187). Mit anderen Worten hatte sie die notwendigen und verlangten Vorkehren zu treffen, damit die Vorinstanz einen korrekten Entscheid fällen kann. Mit der Einreichung ihres Di- ploms einer eidgenössisch diplomierten Treuhandexpertin hat die Be- schwerdeführerin einzig den Nachweis erbracht, dass sie die Anforde- rungen an die Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b RAG erfüllt. Se it e 10

B- 70 3 /20 1 0 Mit E-Mail vom 23. März 2009 hat die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine detaillierte Liste der für die Gesuchsprüfung noch erforderli- chen Unterlagen zukommen lassen und sie zugleich aufgefordert, die- se innert der angesetzten Frist einzureichen. Mangels Reaktion der Beschwerdeführerin auf diese E-Mail hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Mai 2009 und 10. Dezember 2009 ihre Einladung auf Einrei- chung der fehlenden Unterlagen, insbesondere die Bestätigung der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Fachpraxis, erneuert. In beiden Fällen hat die Vorinstanz neue Fristen angesetzt und auf die Säumnis- folgen – Entzug der provisorischen Zulassung und Löschung der ent- sprechenden Eintragung im Revisorenregister – hingewiesen. Mit an- deren Worten hat die Vorinstanz im Rahmen der Instruktion des Ge- suchsverfahrens durch ihre mehrmalige Aufforderung, bestimmte Un- terlagen einzureichen, den Inhalt der Mitwirkungspflicht der Be- schwerdeführerin genügend festgelegt. Die Zulassung der Be- schwerdeführerin als Revisionsexpertin hängt in erster Linie davon ab, ob die Anforderungen an Ausbildung, Fachpraxis und an einen unbe- scholtenen Leumund erfüllt sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 1 RAG). Insbe- sondere bezüglich der Strafregister- bzw. Betreibungsregisterauszüge und der Bestätigung der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Fach- praxis handelt es sich um Unterlagen, die für die Behandlung des Zu- lassungsgesuchs unabdingbar sind. 5.4Indem es die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderun- gen der Vorinstanz unterlassen hat, die erforderlichen Unterlagen ins- besondere die Bestätigung zur beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Fachpraxis innert der ihr angesetzten Fristen einzureichen, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz befugt, die wiederholt angedrohten Säumnisfolgen eintreten zu lassen. Der aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten erlassene angefochtene Entscheid der Vorinstanz verletzt insofern kein Bundesrecht. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfü- gung nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Allerdings bleibt zu prüfen, ob die in der Beschwerde angeführten Vorbringen etwas an diesem Zwischenergebnis ändern könnten (vgl. E. 5.4 ff. hiernach). 5.5Im Rechtsmittelverfahren besteht die Mitwirkungspflicht ferner darin, dass die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (vgl. Se it e 11

B- 70 3 /20 1 0 Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mit anderen Worten müssen die in der Be- schwerdeschrift enthaltenen Rechtsbegehren begründet sein (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. O., N 3 und 11 zu Art. 12 VwVG m. w. H.). 5.5.1Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsbegehren damit, dass sie bereits beim Eingang der E-Mail vom 24. März 2009 gesund- heitlich angeschlagen gewesen sei. Am 20. Mai 2009, also noch vor Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 28. Mai 2009, habe sie den Strafregisterauszug verlangt. Sodann, am 4. Juni 2009, habe sie den Auszug aus dem Betreibungsregister eingeholt. Diese Unterlagen habe sie dann doch nicht eingereicht, weil sie in ein Burn-Out geraten sei. Ihre Arbeitsleistung habe damals kaum mehr als 50% betragen. Unter dieser Situation hätten das Geschäft und ihre Mitarbeiter stark gelitten. Heute befinde sie sich auf dem Weg zur Besserung. Noch be- vor sie von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhalten habe, habe sie einen neuen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug angefordert. Daraus sei ihr Bemühen ersichtlich, den Aufforderungen der Vorinstanz Folge zu leisten. 5.5.2Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin weder die ihr in der angefochtenen Verfügung vorgeworfene Verletzung der Mit- wirkungspflicht zu rechtfertigen noch die einleuchtende Begründung der Vorinstanz umzustossen. Der Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin zweimal aktuelle Auszüge aus dem Zentralstraf- und Betrei- bungsregister einholen konnte, lässt darauf schliessen, dass sie mögli- cherweise auch in der Lage gewesen wäre, die weiteren von ihr ver- langten Unterlagen zu besorgen und diese fristgerecht der Vorinstanz einzureichen, wenn nötig unter Beizug von Hilfspersonen. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Mailanfrage der Vorinstanz vom 8. Januar 2008 prompt bzw. am nächsten Tag mit einer Gegenfrage beantwortete sowie insbesondere auch der von der Beschwerdeführerin selbst eingeschätzte Grad der Arbeitsfähigkeit von etwa 50%. Trifft Letzteres zu, so bleibt es bei der Annahme, dass es für die Beschwerdeführerin zumutbar war, die erfor- derlichen Unterlagen innert den angesetzten Fristen einzureichen bzw. über ihre gesundheitlichen Probleme zu orientieren und ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen. Andernfalls hätte die Beschwerdeführe- rin unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG die Möglich- keit gehabt, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen. Angesichts der Gesamtumstände konnte die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgehen. Se it e 12

B- 70 3 /20 1 0 5.5.3Die an die Mitwirkungspflicht geknüpften Folgen bei deren Nicht- einhaltung richten sich nach Art. 13 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 23 VwVG, mithin nach den allenfalls weitergehenden spezialge- setzlichen Vorschriften (Art. 13 Abs.1 Bst. c VwVG). Es liegt auf der Hand, dass die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisorin nicht erteilt werden kann, solange die Anforderungen gemäss Art. 4 RAG nicht mit der Einreichung der entsprechenden Unterlagen und Doku- menten dargetan sind. In der Verfügung vom 18. Dezember 2007 wird mehrfach explizit dar- auf hingewiesen, dass die provisorische Zulassung unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der verlangten Unterlagen erfolgt und entzogen wird, falls diese Voraussetzung nicht eingehalten wird. Der gleiche Hinweis erfolgte mit Mail vom 24. März 2009 und – erneut in unzweideutiger Formulierung – mit den Briefen der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 28 Mai und 10. Dezember 2009. Mit der angefochtenen Verfügung hob die Vorinstanz die provisorische Zulassung der Beschwerdeführerin als Revisionsexpertin auf und ord- nete ihre Streichung aus dem Register an. Insofern vollzog die Vorin- stanz in Anwendung von Art. 23 VwVG, was sie zuvor rechtsgenüglich androhte. Faktisch hat dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin keine Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG mehr vornehmen darf, zumindest, solange sie den Nachweis der Zu- lassungsvoraussetzungen nicht in einem allfälligen neu angehobenen Gesuchsverfahren erbracht hat. Dass die Vorinstanz darüber hinaus – ohne entsprechende Androhung im Sinne von Art. 23 VwVG – auch die Abweisung des Zulassungsgesuchs verfügt hat, führt für die Be- schwerdeführerin faktisch nicht zu einem weitergehenden Nachteil. Trotzdem könnte man sich aber fragen, ob es aus rechtlichen Gründen nicht angezeigt gewesen wäre, auf das Gesuch der Beschwerdeführe- rin nicht einzutreten, statt dieses abzuweisen (vgl. zu den Vorausset- zungen PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, zitiert vorne in E.4, N 54 ff. ad Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz weist jedoch selbst auf die Möglichkeit einer neuen Gesuchseinreichung hin, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie sich, falls es zu einem neuen Gesuch kommt, nicht auf die Einrede der rechtskräftig beurteilten Sa- che wird berufen können, ohne damit gegen Treu und Glauben zu ver- stossen. Se it e 13

B- 70 3 /20 1 0 5.6Bei allem Verständnis für die schwierige Situation, lässt sich nicht nachvollziehen, warum die Beschwerdeführerin, die sich immerhin auf dem Weg zur Besserung sieht, ihre Beschwerdeschrift mit keinen Belegen zu ihrem damaligen Gesundheitszustand versehen hat. Allenfalls in Beachtung der Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG hätte die Beschwerdeführerin spätestens mit der Einreichung der Be- schwerde die im vorinstanzlichen Verfahren versäumte Orientierung bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme, beispielsweise mit einem ärztlichen Attest über den damaligen Gesundheitszustand, sowie die bisher versäumte Einreichung der nötigen Unterlagen und Dokumente nachholen müssen. Mit der Einreichung von neuen Auszügen aus dem Zentralstraf- und Betreibungsregister im vorliegenden Beschwerdever- fahren manifestiert die Beschwerdeführerin zwar, dass sie es heute mit der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten ernst zu meinen scheint. Doch selbst wenn sie mit diesen Belegen Hinweise auf ihren unbe- scholtenen Leumund liefert, ändert dies nichts am Umstand, dass sie auch im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen eingereicht hat, wel- che ihre unbeaufsichtigte bzw. beaufsichtigte Fachpraxis dokumentie- ren. Dies zeigt, dass ihr Zulassungsgesuch als Revisionsexpertin nach wie vor bzw. ohnehin abzuweisen wäre. Ist die angeordnete Verwirkungsfolge zurecht ergangen, so kann sie im Rechtsmittelverfahren nicht verhindert werden. Insbesondere auch dann nicht, wenn die unterlassene Mitwirkung, wie in casu, auch, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht nachgeholt worden ist. Wie bereits angetönt bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, erneut ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin einzureichen, auch wenn ihr mit der angefochtenen Verfügung die provisorische Zu- lassung entzogen wurde. Mit der Behauptung, sie sei bereit, das Ge- suchsverfahren nochmals von vorne durchzuführen, scheint die Be- schwerdeführerin von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen. 6. Nach dem Gesagten trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Zulassungsvoraussetzungen als Revisionsexpertin. Für die Ermitt- lung (insbesondere) der unbeaufsichtigten und beaufsichtigten Fach- praxis hatte sie die entsprechenden Beweismittel von sich aus beizu- bringen. Indem sie dies bis heute unterliess, hat sie ihre Mitwirkungs- pflichten verletzt und das Vorhandensein der wichtigsten Zulassungs- voraussetzungen nicht nachgewiesen, weshalb die Vorinstanz die pro- Se it e 14

B- 70 3 /20 1 0 visorische Eintragung zurecht gelöscht hat. Im Rechtsmittelverfahren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die von ihr verlangten Unterla- gen nicht eingereicht zu haben. Trotz Einreichung aktueller Auszüge aus dem Zentralstraf- und Betreibungsregister, welche für einen unbe- scholtenen Leumund sprechen, liegen nach wie vor keine Unterlagen zur Bestätigung der unbeaufsichtitgten bzw. beaufsichtigten Fachpra- xis vor, womit ihr Zulassungsgesuch ohnehin nicht gutgeheissen wer- den könnte. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Im Bereich des Revisionsaufsichtsgesetzes handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fachpra- xis und -ausbildung um Fragen, deren Überprüfung dem Bundesge- richt entzogen ist (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2 und 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009). Über die Zulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten gegen ein Urteil, in dem es im Hinblick auf die Zulassung als Revisionsexperte um die Frage der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht geht, wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst entschei- den. Aus diesen Gründen ist dem nachfolgenden Entscheiddispositiv eine offen formulierte Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Se it e 15

B- 70 3 /20 1 0 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); -die Vorinstanz (Ref-Nr. 105'131; Gerichtsurkunde); -das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichts- urkunde). Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Francesco BrentaniCorrado Bergomi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de- ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so- weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 29. November 2010 Se it e 16

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