B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7024/2024
Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2024.
B-7024/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat im Jahr 2023 die Einzelprüfung 1 der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin (theoreti- sche Multiple-Choice-Prüfung) bestanden, die Einzelprüfung 2 (struktu- rierte praktische Prüfung) jedoch nicht. Er wiederholte die Einzelprüfung 2 im Jahr 2024. Mit Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin vom 25. September 2024 wurde er informiert, dass er die Einzelprüfung 2 aber- mals nicht bestanden habe. B. Der Beschwerdeführer ficht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. No- vember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die Eingaben der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird in den Erwägungen näher eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2021 IV/1 E. 1). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführ- ten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Angefochten ist eine Verfügung im genannten Sinne (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Me- dizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Die Vorinstanz fällt unter Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Art. 7
B-7024/2024 Seite 3 Prüfungsverordnung MedBG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent- scheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen be- ziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2), jedoch mit einer gewis- sen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prü- fungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; des BVGer B-6849/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1). Auf Verfahrensfra- gen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prü- fung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-6180/2023 vom 29. August 2024 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Man- gel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entschei- dend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4; B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der streitgegenständlichen nicht bestandenen Prüfung keine Bewertungsrügen vor, sondern beanstandet im Wesentlichen die (Nicht-)Berücksichtigung seiner speziellen Situation durch die Vorinstanz. Dies prüft das Bundesverwaltungsgericht ohne Zu- rückhaltung mit umfassender Kognition. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es seien zu einem bei ihm bereits diagnostizierten Auf- merksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) während der Prü- fungsvorbereitungszeit verschiedene psychische Belastungen hinzugetre- ten. Kurz vor dem Prüfungstermin sei zu deren Bekämpfung ein Medika- ment eingesetzt worden, ohne die Wirkung umfassend testen zu können. Am Prüfungstag selbst habe ihn eine massive Prüfungsangst ergriffen, die
B-7024/2024 Seite 4 seine Leistungsbereitschaft beeinträchtigt habe. Weil diese gemäss ärztli- cher Stellungnahme im Vorfeld in ihrem Ausmass nicht abschätzbar gewe- sen sei, habe nicht rechtzeitig ein Nachteilsausgleich beantragt werden können. Ein solcher hätte aber seine Leistung verbessert, weshalb sich eine Neubewertung der Prüfung rechtfertige. Zudem sei er im Rahmen sei- nes Studiums in praxisnahen Szenarien gemäss anerkannten Methoden bewertet und für kompetent befunden worden, womit die im Rahmen der strukturierten praktischen Prüfung erforderlichen Kompetenzen belegt seien. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit könnten diese bescheinigten Kompetenzen in eine Neubeurteilung einfliessen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie eine alternative Prüfungsform eingeführt worden sei, was belege, dass in aus- sergewöhnlichen Situationen vom regulären Prüfungsmodus abgewichen werden könne. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet dem, der Beschwerdeführer gehöre mit 1056 von für das Bestehen notwendigen 1060 Punkten zur schwächsten Leis- tungsgruppe (90 % der Kandidaten hätten ein besseres Resultat erzielt) und sei in 8 von 12 Stationen ungenügend gewesen. Aus Gründen der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen gebe es explizit die Möglichkeit von Nachteilsausgleichen, die aber ein entsprechendes Ge- such voraussetze. Der Beschwerdeführer habe kein solches Gesuch ge- stellt. Die nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen Beeinträchti- gung, zumal nach einem negativen Resultat, sei nicht zu rechtfertigen. Zu- dem bestehe für Kandidaten auch die Möglichkeit, sich im Falle einer Krankheit von der Prüfung abzumelden. Nach Ausserkrafttreten der für die Pandemiezeit geschaffenen Verordnung bestehe keine Rechtsgrundlage für alternative Bewertungen mehr, weshalb auch diese Möglichkeit ausser Betracht falle. 4. 4.1 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind nach Treu und Glau- ben und im Lichte der dazu gegebenen Begründung so auszulegen (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1), dass er in erster Linie beantragt, die Prüfung als bestanden zu werten. 4.2 In der Beschwerdebegründung stützt sich der Beschwerdeführer da- rauf, dass er aufgrund seiner Situation Anspruch auf einen Nachteilsaus- gleich gehabt hätte und dadurch eine bessere Note hätte erzielen können.
B-7024/2024 Seite 5 Damit beruft er sich auf einen Verfahrensfehler bzw. einen Mangel im Prü- fungsablauf. Ein solcher Fehler kann, selbst wenn er unzweifelhaft nach- gewiesen ist, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen ist nämlich in jedem Fall der Nachweis eines gültigen und genügenden Prüfungsresultats. Es besteht ein gewichtiges öffentliches In- teresse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhal- ten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewie- senermassen entsprechen. Liegt wegen Verfahrensfehlern oder Mängeln im Prüfungsablauf, die sich in relevanter Weise negativ auf das Prüfungs- resultat auswirken konnten, kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so fehlt es an dieser Voraussetzung und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, die betreffende Prüfung zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteil des BVGer B-6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer, von dieser Praxis abzu- weichen. Er habe die Bestehensgrenze mit 1056 von 1060 nötigen Punk- ten nur knapp verfehlt und seine Kompetenz sei durch Arbeitszeugnisse und die positiven Ergebnisse von praxisnahen, zur strukturierten Beurtei- lung medizinischer Kompetenzen geeigneter Szenarien (Mini-Clinical Eva- luation Exercise, Mini-CEX) nachgewiesen. Ausserdem liege mit dem Ab- weichen von der üblichen Prüfungsform im Jahr 2020 aufgrund der Covid- 19-Pandemie ein Präzedenzfall vor, der zeige, dass in aussergewöhnli- chen Situationen die fachliche Kompetenz der Kandidaten anderweitig be- legt werden könne. 4.4 Es ist Sache des Prüfungskandidaten, anlässlich der Prüfung zu zei- gen, dass er in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt beziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass seine Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren sind dies- bezüglich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteile des BVGer B-4808/2021 vom 4. November 2022 E. 6; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.3; B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 9). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine ausreichenden Kompetenzen seien durch Arbeits- zeugnisse und die Ergebnisse der Mini-CEX belegt, sieht das Bundesver- waltungsgericht keinen Anlass, an den dortigen Beurteilungen zu zweifeln. Allerdings sind sowohl Arbeitszeugnisse (Urteil des BVGer B-5731/2019 vom 31. August 2020 E. 4.1 f.) als auch die Ergebnisse der Mini-CEX
B-7024/2024 Seite 6 (Urteil des BVGer B-6361/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.2.3) prüfungsfremd und nach dem Gesagten demzufolge gegenständlich unbehilflich. 4.5 Der Verweis auf den Prüfungsmodus während der Covid-19-Pandemie scheitert an der fehlenden Rechtsgrundlage, wie die Vorinstanz zu Recht einwendet (vgl. auch Urteil des BVGer B-6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.4). Die Abweichung im Jahr 2020 war möglich, weil die Verordnung vom 27. Mai 2020 über die Massnahmen betreffend die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin, AS 2020 1811) mit aArt. 4a Abs. 1 Bst. b und aArt. 4b eine neue Prüfungs- form (praktischer Nachweis) in die Prüfungsverordnung MedBG eingefügt hatte. Diese Prüfungsform war aber einerseits schon nach dem Wortlaut der eingefügten Artikel auf das Jahr 2020 beschränkt (aArt. 4a Abs. 1 Prü- fungsverordnung MedBG). Andererseits traten die betreffenden Artikel am 31. Oktober 2021 automatisch ausser Kraft (Ziff. II Abs. 2 Covid-19-Verord- nung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin). Es ist dem Beschwerde- führer zwar zuzugestehen, dass die Einführung dieser neuen Prüfungsform beweist, dass der Nachweis ausreichender Kompetenzen grundsätzlich auch anderweitig denkbar wäre. Aufgrund der Bindung der staatlichen Or- gane an das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV) ist es aber sowohl der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, von der Prüfungsverord- nung abzuweichen. Daher war die Berücksichtigung des praktischen Nach- weises für die Prüfung 2020 aufgrund der in der Notverordnung vorgese- henen Änderung möglich, für die nachfolgenden Prüfungen jedoch ausge- schlossen. Mit anderen Worten ändert an der Verbindlichkeit der vorge- schriebenen Prüfungsform nichts, dass auch andere Prüfungsformen denkbar wären. 4.6 Der Antrag auf direkte Erteilung des Abschlusses erweist sich demnach als unbegründet. Zu prüfen ist aber, ob dem Beschwerdeführer die gebüh- renfreie Wiederholung der Prüfung im selben Versuch zu erlauben ist. 5. 5.1 Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleich- stellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt namentlich für die Aus- und Weiter- bildung (vgl. Art. 3 Bst. f BehiG), das heisst für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Es ist daher auf die von der Vorinstanz durchgeführte
B-7024/2024 Seite 7 Prüfung anwendbar. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung be- hindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifi- schen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG; vgl. Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.1). 5.2 Menschen mit Behinderungen haben nach dem Behindertengleichstel- lungsgesetz gegenüber Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinde- rungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 E. 4; Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.3). Welche An- passungen erforderlich sind, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil des BGer 2C_248/2023 vom 20. Sep- tember 2024 E. 4.6.3). 5.3 Eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten muss durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung indiziert sein (vgl. Urteil des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.7). Der Prüfungskandidat hat den gewünschten Nachteilsausgleich zudem grundsätzlich vor der Prüfung bei der zuständi- gen Behörde zu beantragen beziehungsweise diese vorgängig in hinrei- chendem Mass über seine Behinderung und die erforderlichen und sach- lich gerechtfertigten Massnahmen zu informieren. Tut er dies nicht, hat er seinen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten für die abgelegte Prüfung grundsätzlich verwirkt (vgl. Urteile des BGer 2D_7/2011 E. 4.6; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2; des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.7). 5.4 In Übereinstimmung mit der geschilderten Rechtslage und Praxis sieht Art. 12a Prüfungsverordnung MedBG vor, dass Menschen mit Behinderun- gen bei der MEBEKO ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen können. Diese bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpas- sungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nach- teils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabset- zung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhält- nismässigem Aufwand realisieren lassen. Vor Prüfungsbeginn können sich Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich abmelden, wobei die Prüfungs- gebühr bei wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht geschuldet ist (Art. 15 Prüfungsverordnung MedBG). Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung der Prüfung fern oder bricht sie oder er eine
B-7024/2024 Seite 8 begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, es lägen wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall vor, wobei diese unaufgefordert durch Arztzeugnisse zu belegen sind (Art. 16 Prüfungsver- ordnung MedBG). Das Procedere betreffend Nachteilsausgleich wird in Ziff. 1 der Richtlinien der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prü- fung in Humanmedizin (Beilage 4 der Vorinstanz; ebenfalls abrufbar unter < www.bag.admin.ch/de/eidgenoessische-pruefung-in-humanmedizin >; nachfolgend: Richtlinien zur Durchführung der Prüfung) konkretisiert. 5.5 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen kein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt. Er bringt jedoch vor, die psychischen Belastun- gen hätten sich im Vorfeld nicht abschätzen lassen, weshalb die rechtzei- tige Beantragung des Nachteilsausgleichs unmöglich gewesen sei. 5.6 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er schon länger an einem ADHS leide und autistische Züge aufweise sowie in der Prüfungsvorbereitungs- zeit Prüfungsangst und psychische Belastungen aufgetreten seien. Soweit er seinen Anspruch auf Nachteilsausgleich auf diese Beeinträchtigungen stützen würde, wären die nun erfolgenden Vorbringen verspätet. Soweit ersichtlich stützt der Beschwerdeführer seine Argumentation vorliegend je- doch zu Recht nicht auf diese Beeinträchtigungen. Vielmehr bringt er vor, es habe im unmittelbaren Vorfeld zur Prüfung eine weitere Verschlechte- rung seines Zustandes stattgefunden, weil (...) und die Prüfungsangst fast traumatische Ausmasse angenommen hätte. Zudem bzw. deswegen sei ein neues Medikament verschrieben worden, dessen Auswirkung nicht ab- schätzbar gewesen sei. Diese Entwicklungen hätten einen Nachteilsaus- gleich unumgänglich gemacht, den er aus Zeitgründen aber nicht mehr habe beantragen können. 5.7 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer im Grundsatz unbenommen ist, zunächst auf einen Nachteilsausgleich zu ver- zichten, bei einer eingetretenen Verschlechterung sich dann aber dafür zu entscheiden, trotzdem einen Nachteilsausgleich geltend zu machen. Auch hierfür sind freilich die entsprechenden Fristen einzuhalten. Wie zu verfah- ren wäre, wenn eine Verschlechterung (oder allgemein eine neu auftre- tende Beeinträchtigung) sich erst nach Ablauf der Frist manifestiert, kann vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt hat. Weil die dafür zuständige MEBEKO den Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht von Amtes wegen prüfen kann – schon weil ihr mangels Gesuch die dafür
B-7024/2024 Seite 9 notwendigen Angaben über den behaupteten Nachteil jedenfalls nicht voll- ständig vorlägen – ist ein solches Gesuch unabdingbare Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich. Der Beschwerdeführer ist der Prüfung auch nicht aufgrund seines Zustandes krankheitsbedingt ferngeblieben, sondern hat diese absolviert und sich erst nach Kenntnisnahme seines (negativen) Prü- fungsresultats gegen die Prüfung gewendet. 5.8 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung auf die Beeinträchti- gung im Sinne der zitierten Rechtsprechung als verspätet und ist der Ver- zicht der Vorinstanz auf die Anordnung eines Nachteilsausgleichs gerecht- fertigt. 6. Zu fragen wäre immerhin, ob die Prüfung wegen nachträglich festgestellter Prüfungsunfähigkeit aufzuheben ist. 6.1 Eine nachträgliche Aufhebung des Prüfungsergebnisses aus medizini- schen Gründen ist nur zulässig, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit beziehungsweise den Prüfungshinderungsgrund in ei- genverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen, insbesondere, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre ge- sundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Ent- scheid über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder es ihr bei zwar bestehendem Bewusstsein über die gesundheitlichen Prob- leme an der Fähigkeit mangelte, ihrer Einsicht gemäss zu handeln (vgl. Urteile des BGer 2C_116/2020 vom 18. Mai 2020 E. 5.4; 2C_934/2016 vom 13. März 2017 E. 4.4; des BVGer B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1; B-1332/2019 vom 5. August 2019 E. 4.2 je m.w.H.). Erkennbare Gründe für eine Prüfungsunfähigkeit müssen demnach unverzüglich vor- gebracht werden. Nach Abschluss der Prüfung und erst recht nach Be- kanntgabe der Resultate sind sie grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Zu- dem wird nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben wider- sprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht ge- schützt; weshalb Verfahrensfehler unmittelbar nach Kenntnisnahme gel- tend zu machen sind, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall der gänzlichen Prüfungsun- fähigkeit, sondern auch bereits bei erheblichen und damit beachtlichen Be- einträchtigungen der Prüfungsfähigkeit (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 f.). Konkret müssen die folgenden Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sein: a) die Krankheit muss sich erst zum Zeitpunkt
B-7024/2024 Seite 10 der Prüfung bemerkbar gemacht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären; b) während der Prüfung dürfen keinerlei Symp- tome sichtbar sein; c) der oder die Kandidierende muss unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufsuchen; d) der Arzt muss unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkrankung konstatieren, die, obwohl keine sicht- baren Symptome vorliegen, zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammenhang zum Prüfungsmisserfolg besteht; und e) der Prü- fungsmisserfolg muss einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfungssession haben (vgl. Urteile des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.10; B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1 je m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer litt vorliegend, wie er selbst ausführt, bereits län- ger an einem diagnostizierten ADHS. Zwar steht es ihm, wie ausgeführt, frei, diesbezüglich auf die Beantragung eines Nachteilsausgleichs zu ver- zichten. Diesfalls ist aber eine nachträgliche Berufung auf diese Beein- trächtigung ausgeschlossen. Somit müsste eine Verschlimmerung des Zu- standes extreme Züge und gleichsam unerwartete Wendungen annehmen, um bei einer Verschlechterung des Zustandes weiterhin das vorgenannte Kriterium a (fehlende Symptome vor der Prüfung) zu erfüllen. Dies ist im vorliegenden Fall zumindest äusserst zweifelhaft, nachdem die geltend ge- machte Verschlechterung und die während der Prüfung aufgetretene Prü- fungsangst einen engen Zusammenhang zum bekannten Leiden aufwei- sen. Die sich abzeichnende Prüfungsunfähigkeit wäre für den Beschwer- deführer erkennbar gewesen und er wäre gehalten gewesen, das Verfah- ren zur Erlangung eines Nachteilsausgleichs oder aber jenes zum Fern- bleiben von bzw. Abbruch der Prüfung zu durchlaufen. 6.3 Vor allem aber setzt eine nachträgliche Annullation des Prüfungsergeb- nisses voraus, dass erkannte Mängel unmittelbar nach ihrer Feststellung geltend gemacht werden müssen. Nur in diesem Sinne können die vorste- hend in E. 6.1 erwähnten Kriterien (a – e) verstanden werden: Es ist bei- spielsweise im Lichte der geschilderten, auf Treu und Glauben basieren- den Rechtsprechung nicht ausreichend, unmittelbar nach der Prüfung ei- nen Arzt aufzusuchen (Kriterium c), sondern die entsprechenden Nach- weise sind ebenso unverzüglich der Prüfungsbehörde mitzuteilen, insbe- sondere vor Eröffnung des Prüfungsresultats. Dies hat der Beschwerde- führer vorliegend unterlassen. Vielmehr hat er zwar relativ bald seine Ärztin kontaktiert und die erlebten Probleme geschildert. Er selbst wollte dann aber gemäss vor Bundesverwaltungsgericht eingereichtem Arztzeugnis (vgl. Zitat der Sprachnachricht, a.E.) zunächst das Resultat der Prüfung
B-7024/2024 Seite 11 abwarten. Das Arztzeugnis datiert erst auf den 5. November 2024, wurde mithin nach der Eröffnung des Prüfungsresultats erstellt. Eine nachträgli- che Annullation des Prüfungsergebnisses hätte spätestens unmittelbar nach der Prüfung und jedenfalls vor Eröffnung des Resultats geltend ge- macht werden müssen und kommt somit nach der zitierten Praxis nicht in Frage. Sie würde die Chancengleichheit unter den Kandidierenden verlet- zen und widerspräche dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (vgl. vor- stehend E. 6.1; Urteil des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.10). 6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen betreffend Nachteilsausgleich in den Richtlinien zur Durchführung der Prüfung in Ziff. 1 – 1.5 prominent erwähnt wird. Auch das Verfahren zum Fernbleiben von bzw. Abbruch der Prüfung wird in Art. 15 und 16 der Prüfungsverord- nung MedBG detailliert normiert. Gemäss Ziff. 4.2 der Vorgaben der Medi- zinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin vom 6. Mai 2024 wird in der Online-Anmeldung auf diese Bestimmungen explizit hingewiesen. Demnach könnte der Beschwerde- führer sich jedenfalls nicht darauf berufen, die entsprechenden Verfahren nicht gekannt zu haben. 6.5 Zusammenfassend fällt eine nachträgliche Aufhebung des Prüfungsre- sultats nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer eine allfällige Prüfungs- unfähigkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. 8. Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruch- nahme von Aus- und Weiterbildung – unabhängig vom Verfahrensaus- gang – kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des BGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem (ohnehin nicht anwaltlich ver- tretenen) Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG). Der obsiegenden Vorinstanz ist eben- falls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des
B-7024/2024 Seite 12 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1’500.– wird dem Beschwerdeführer unverzüglich zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli
B-7024/2024 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Juli 2025
B-7024/2024 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)