Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6988/2009
Entscheidungsdatum
08.11.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II B-69 8 8 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean- Luc Baechler, Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin M.J. Senn. X._______ Beschwerdeführer, gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft, Erstinstanz, Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau, Vorinstanz. Direktzahlungen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Ge ge n s ta nd Be s e tzu n g Pa r te ie n

B- 69 88 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer) ist Bewirtschafter eines landwirt- schaftlichen Betriebs in A.. Anlässlich des Beitragsgesuchs um Direktzahlungen für das Jahr 2008 gab er auf dem Flächen- erhebungsformular an, dass er auf der Parzelle B. (Par- zellennummer C.) D. Aren Hanf der Codenummer 535 anbaue. Am 29. Mai 2008 stellte er bei der Abteilung Landwirt- schaft, Departement Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau (Erstinstanz) das Gesuch um Ausrichtung von Flächenbeiträgen für den Hanfanbau 2008 und präzisierte darin, dass es sich dabei um die Hanfsorte "Bauernhanf" mit der Codenummer 532 bzw. "cannabis sativa non indica" handle. Mit Verfügung vom 10. September 2008 entschied die Erstinstanz, dass die in Frage stehenden D._______ Aren Hanf im Beitragsjahr 2008 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen und nicht beitragsberechtigt seien. Dementsprechend könne der Flächen- beitrag gemäss Direktzahlungsverordnung für diese D._______ Aren für das Beitragsjahr 2008 nicht ausgerichtet werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 Beschwerde bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau (Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der Beiträge für den Anbau von Hanf. In der Begründung führte er aus, der Entscheid, dass es keine Direktzahlungen mehr gebe für den Anbau von einheimischem "Bauernhanf", sei willkürlich und rechtswidrig. Der einheimische Hanf sei eine alte Kulturpflanze und ein wertvolles Futtermittel ohne Giftstoffe. Er enthalte kein THC, dieses werde nur im Labor durch starkes Erhitzen und in geringen Mengen erzeugt. Es widerspreche jeder Logik, eine wertvolle Kultur- und Futterpflanze, die mit dem indischen Marihuana-Hanf nichts gemeinsam habe, zu verbieten, nur weil sie nicht EU-konform sei. C. Mit Urteil vom 23. September 2009 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die An- spruchsvoraussetzungen für Flächenbeiträge in der Direktzahlungs- Se ite 2

B- 69 88 /2 0 0 9 verordnung klar und eindeutig geregelt seien und auf einer hin- reichenden gesetzlichen Grundlage beruhten. Der Gesetzgeber habe dem Verordnungsgeber einen grossen Spielraum eingeräumt, ob und gegebenenfalls welche Auflagen er in den Ausführungsbestimmungen an die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie welche Folgen er an die Verletzung der Auflagen knüpfen wolle. Die Einschränkung, wonach nur zertifiziertes Saatgut verwendet werden dürfe, welches zugleich im Anhang 4 der Sortenkatalog-Verordnung oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft aufgelistet sei, diene der Einfachheit und Klarheit und sei gerechtfertigt. Zudem sei die Landwirtschaft auf den Markt ausgerichtet, was sich unmittelbar aus der Bundesverfassung ergebe. Das Fütterungsverbot für Hanfprodukte werde durch die Marktbedürfnisse legitimiert. Die überwiegend negative Einstellung vieler Konsumenten gegenüber einem allfälligen THC-Gehalt in landwirtschaftlichen Produkten, mit der zu rechnen sei, müsse berücksichtigt werden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Hanfsorte "cannabis sativa non indica" angebaut und diese an Nutztiere verfüttert. Diese Sorte sei weder im Anhang 4 der Sorten- katalog-Verordnung noch im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft enthalten. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Flächenbeiträgen seien daher nicht erfüllt. Dementsprechend entfalle der Anspruch auf diese Beiträge. Dieser Anspruch verfalle auch, weil der Hanf an Nutztiere verfüttert worden sei. Die Verwendung des Ernteguts sei zwar für die Qualifikation einer Parzelle als landwirtschaftliche Nutzfläche nicht entscheidend, jedoch für die Berechtigung zu Direktzahlungen. Es könne nicht der Sinn der gesetzlichen Regelungen über die Direktzahlungen sein, rechts- widriges Verhalten zu fördern, selbst wenn das Ziel der Pflege der landwirtschaftlichen Nutzfläche erreicht würde. D. Am 9. November 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen dieses Urteil. Er beantragt, dass "a) das Urteil in Punkt 1 und 2 aufgehoben wird; b) zuvor die Verordnung vom Bundesrat vom 14. November 2007 be- treffs Art. 4 Abs. 1 und Abs. 1 bis (neu) als rechtswidrig erklärt wird; c) mein Hanf den Flächenbeitrag von 1'600 Franken pro Hektar be- kommt; d) eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– (Zeit- aufwand, gebührenpflichtige Rechtsauskunft) zugesprochen wird." Zur Begründung hält er daran fest, dass der Anbau von Hanf legal sei. Se ite 3

B- 69 88 /2 0 0 9 Das angefochtene Urteil sanktioniere eine Ungleichbehandlung zwischen zwei gleichen, legalen Hanfsorten, dem ausländischen und dem heimischen Hanf. Die frühere Version der Direktzahlungsver- ordnung habe jeder Hanfsorte einen Code und dementsprechend ein Anrecht auf einen Flächenbeitrag von CHF 1'600.–/ha gewährt. Von 1998 bis Ende 2007 hätten zwei gleichberechtigte und bezüglich Direktzahlungen gleich behandelte Sorten von THC-armem Hanf ko- existiert. Am 14. November 2007 habe der Bundesrat aber festgelegt, dass Hanf allgemein nicht mehr zu Direktzahlungen berechtige, und die Code-Nummern 532 und 533 gestrichen. Gleichzeitig habe die Direktzahlungsverordnung ohne Begründung festgelegt, dass eine der beiden Sorten, der importierte Hanf mit der ehemaligen Codenummer 532, unter der neuen Codenummer 535 weiterhin zum Flächenbeitrag berechtigt sei. Von dieser Änderung sei er betroffen und er erhebe dagegen Beschwerde wegen Willkür. Diese Änderung der Verordnung sei als rechtswidrig zu erklären. Auf Verordnungsebene verankertes und somit zur Gewohnheit gewordenes Recht auf Direktzahlung dürfe nicht grundlos gestrichen werden. Die Ungleichbehandlung könne nicht mit einem unterschiedlichen THC-Gehalt begründet werden. Sowohl die schweizerische Sorte als auch die Sorte der Europäischen Union seien THC-arm, keine indischen Hanfsorten und uninteressant für die Konsumenten von Cannabis. Ausser Willkür gebe es keinen Grund für eine Ungleichbehandlung. Zum Vorwurf des illegalen Ge- brauchs von Hanf als Futter für Nutztiere und zum Vorwurf eines Ver- stosses gegen die Futtermittel-Verordnung führt er aus, das Verbot der Verfütterung von Hanf basiere auf keiner genügenden Rechtsgrund- lage und sei daher ungültig. Schweizweit seien seit 1996 Hanfwürfel produziert und an Nutztiere verfüttert worden. Es gebe keinen Beweis einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier, was bereits verschiedentlich bestätigt worden sei. Der "Bauernhanf" hätte daher nicht von der Futtermittelliste gestrichen werden dürfen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2009 beantragt die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 beantragt die Erst- instanz die Abweisung der Beschwerde und verweist im Übrigen auf die Vorakten. Se ite 4

B- 69 88 /2 0 0 9 G. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) beantragt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2010 (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau vom 23. September 2009. Dabei handelt es sich um einen letztinstanz- lichen kantonalen Entscheid (§ 41 Abs. 3 des Gesetzes über die Er- haltung und Förderung der Landwirtschaft vom 11. November 1980, [Systematische Rechtssammlung des Kantons Aargau, SAR 910.100] i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]), der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungs- gericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 LwG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Ausschluss seiner mit "Bauernhanf" bzw. "cannabis sativa non indica" angebauten Se ite 5

B- 69 88 /2 0 0 9 Fläche von D._______ Aren von den Flächenbeiträgen sei nicht rechtmässig. 2.1Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Be- trieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnach- weises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Als allgemeine Direktzahlungen gelten auch Flächenbeiträge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13]). Allerdings berechtigen landwirtschaftliche Nutz- flächen, die mit Hanf belegt sind, grundsätzlich nicht zu Direkt- zahlungen (Art. 4 Abs. 1 DZV). Die Direktzahlungsverordnung verbietet zwar nicht den Anbau von Hanf als solchem, hält aber fest, dass für Flächen, die mit Hanf bewirtschaftet werden, Direktzahlungen nur ausgerichtet werden, wenn verschiedene, kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: So darf der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nur Saatgut von Sorten verwenden, die im Anhang 4 der Sorten- katalog-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (Verordnung des BLW über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen, sowie Betarüben vom 7. Dezember 1998 [SR 916.151.6]) oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft (Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 23. Gesamtausgabe, ABl. C 046 vom 22. Februar 2005, S. 1) aufgelistet sind. Er darf nur zertifiziertes Saatgut verwenden und der Hanf darf nicht einem vorschriftswidrigen oder unerlaubten Ver- wendungszweck zugeführt werden. Dem Bewirtschafter oder der Be- wirtschafterin obliegt die Pflicht zum Nachweis, dass diese Voraus- setzungen eingehalten sind (Art. 4 Abs. 1 bis DZV). Diese Be- stimmungen wurden im Rahmen der Änderung der Direktzahlungs- verordnung vom 14. November 2007 eingeführt (AS 2007 6117) und sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. 2.2Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die in Frage stehenden D._______ Aren die in Art. 4 Abs. 1 bis DZV festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Er hat "Bauernhanf" bzw. die Hanfsorte "cannabis sativa non indica" angebaut. Diese Sorte ist weder im Anhang 4 der Sortenkatalog- Verordnung noch im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt. Se ite 6

B- 69 88 /2 0 0 9 2.3Der Beschwerdeführer rügt indessen, dass die Änderung der Direktzahlungsverordnung vom 14. November 2007 zu einer rechtsungleichen Behandlung von zwei gleichen, legalen Hanfsorten geführt habe. Dass mit Art. 4 Abs. 1 bis Bst. a und b DZV dem einheimischen, nicht aber dem ausländischen Hanf der Anspruch auf Flächenbeiträge gestrichen worden sei, sei grundlos und verstosse damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot. Demgegenüber bestreiten die Vorinstanzen, dass die beiden Hanf- sorten gleich seien. Der heimische "Bauernhanf" weise regelmässig einen deutlich höheren THC-Gehalt auf. 2.3.1Das Bundesverwaltungsgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungs- mässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Ver- fassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Ver- fassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein weiter Ermessens- spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Über- prüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 13 E. 6.1 mit Hinweisen). Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsäch- lichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungs- gerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sach- gerechtigkeit zu äussern (BGE 133 V 569 E. 5.1 mit Hinweisen). Se ite 7

B- 69 88 /2 0 0 9 2.3.2Im Landwirtschaftsrecht überliess der Gesetzgeber dem Bundesrat als Verordnungsgeber einen grossen Spielraum. So darf der Bundesrat die Ausrichtung der allgemeinen Direktzahlungen und damit auch der Flächenbeiträge mit Auflagen verknüpfen (Art. 70 Abs. 6 Bst c LwG). Der Bundesrat kann auch vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge. Er kann das Bundesamt ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen Art. 162 Abs. 1 und 2 LwG). Eine Botschaft oder andere Materialien, aus denen hervorgehen würde, warum der Verordnungsgeber den hier in Frage stehenden neuen Art. 4 Abs. 1 bis Bst. a und b DZV eingefügt hat, liegen nicht vor, da es sich lediglich um die Änderung einer Verordnung handelt. Die Annahme ist indessen naheliegend, dass der Verordnungsgeber mit diesen Bestimmungen sicherstellen wollte, dass nicht etwa der Anbau von Pflanzen für den illegalen Betäubungsmittelkonsum durch Direktzahlungen subventioniert wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 126 IV 198 E. 1) gilt ein Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) von 0.3 % als Grenzwert, der nicht überschritten werden darf, damit der betreffende Hanf nicht als Betäubungsmittel gelten muss und unter das grundsätzliche Anbauverbot von Art. 8 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe fällt (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121). Die in der Verordnungsänderung eingeführte Zulassung nur bestimmter, zertifizierter Sorten und die Nachweispflicht des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin dient diesbezüglich offensichtlich der Vereinfachung des Vollzugs und der Kontrollen, denn alle im Sortenkatalog aufgeführten Hanfsorten weisen einen THC-Gehalt von weniger als 0.3 % auf. Eine Sorte namens "Bauernhanf" oder "cannabis sativa non indica" war auch vor der Verordnungsänderung nicht in diesem Sortenkatalog enthalten. Ob der THC-Gehalt dieser Sorte im legalen Bereich war, führte in diversen Fällen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bewirtschaftern und den zuständigen Behörden. So legte die Erst- instanz an der Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren dar, der durch die Vollzugsbehörden gemessene THC-Gehalt des "Bauern- Se ite 8

B- 69 88 /2 0 0 9 hanfs" habe den massgeblichen Grenzwert in diversen Fällen um ein Mehrfaches überstiegen. Die Einführung von Art. 4 Abs. 1 bis Bst. a und b DZV diente somit dazu, zu verhindern, dass der Anbau von Cannabis für den illegalen Be- täubungsmittelkonsum durch allgemeine Direktzahlungen sub- ventioniert wird, und den Vollzug dieses Anliegens zu erleichtern. Damit hat der Bundesrat die ihm durch das Landwirtschaftsgesetz eingeräumten Befugnisse offensichtlich nicht überschritten. 2.3.3Über die Beweggründe des Normsetzers ist kein Beweis- verfahren zu führen. Auch trifft den Bundesrat in seiner rechtsetzenden Funktion als Verordnungsgeber keine aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör abgeleitete Begründungspflicht. Vielmehr obliegt es dem Rechtsuchenden, in einer den Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise darzulegen, inwieweit eine Verordnungs- bestimmung sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist und damit als willkürlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2009 2C_663/2008 E. 4.2). Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zwar, die von ihm angebaute Sorte "Bauernhanf" bzw. "cannabis sativa non indica" sei gleichwertig mit den ausländischen Sorten, die im Sortenkatalog aufgeführt seien. Er legt indessen keinerlei Belege vor, welche nach- weisen würden, dass die von ihm angebaute Sorte ebenfalls einen THC-Gehalt von weniger als 0,3 % aufweisen würde oder dass dieser vom Bundesamt im Sortenkatalog festgelegte Grenzwert unzweck- mässig wäre. 2.3.4Die Rüge des Beschwerdeführers, die Änderung der Direkt- zahlungsverordnung vom 14. November 2007 habe zu einer rechts- ungleichen Behandlung von zwei gleichen, legalen Hanfsorten geführt und verstosse damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot, erweist sich somit als unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer vertritt alsdann die Ansicht, dass ein auf Ver- ordnungsebene verankertes und somit zur Gewohnheit gewordenes Recht auf Direktzahlungen nicht grundlos gestrichen werden dürfe. 3.1Demgegenüber hebt die Vorinstanz zu Recht hervor, dass die Rechtsadressaten nicht auf den Fortbestand von Rechtssetzungsakten Se ite 9

B- 69 88 /2 0 0 9 oder eines geltenden Gesetzes vertrauen dürfen, sondern mit dessen Revision rechnen müssen (vgl. BGE 130 I 26 E. 8; 117 Ia 285 E. 2; ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., Zürich/St.Gallen, 2006, Rz. 641 ff.). Der Gesetzgeber darf Rechtsetzungsakte und Gesetze im Rahmen des Rechts- setzungsverfahrens jederzeit ändern. Direktzahlungen stellen land- wirtschaftspolitische Lenkungsmassnahmen dar, deren konkrete Aus- gestaltung dem Gesetzgeber überlassen ist. Sie unterliegen somit den Veränderungen der Gesetzgebung (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2002 2A.346/2002 E. 2.5.3). Im Landwirtschaftsrecht überliess der Gesetzgeber dem Bundesrat zudem einen grossen Spielraum. Gemäss Art. 70 Abs. 6 LwG darf der Bundesrat die Direkt- zahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse ab- stufen (Bst. a.) und die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen ver- knüpfen (Bst. c.). Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um auf Verordnungsstufe jederzeit Anpassungen vorzunehmen. 3.2Da grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 122 V 85 E. 3; 112 Ib 39 E. 1c), ist vorliegend die für das Jahr 2008 geltende Rechtslage massgebend. Dementsprechend können für Flächen mit Hanf nur dann Direktzahlungen geleistet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 bis DZV erfüllt sind, was vorliegend nicht zutrifft (vgl. Erw. 2.1.). Insofern kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Fortbestand einer nicht mehr gültigen Vorschrift berufen, um ein Recht auf eine Direktzahlung zu begründen. 3.3Ob der Anbau von "Bauernhanf" durch den Beschwerdeführer in früheren Jahren legal war bzw. zu Flächenbeiträgen berechtigte, kann in diesem Verfahren offen gelassen werden, denn ein "Gewohnheits- recht", das der in Frage stehenden Verordnungsänderung entgegen stehen würde, existiert jedenfalls nicht. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerde auch deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer den von ihm angebauten Hanf an Nutztiere ver- füttert hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den von ihm an- gebauten Hanf an seine Milchkühe verfüttert hat. Er macht indessen auch bezüglich Art. 4 Abs. 1bis Bst. c DZV geltend, diese Ver- Se it e 10

B- 69 88 /2 0 0 9 ordnungsbestimmung sei rechtswidrig, da die Verfütterung von Hanf an Nutztiere legal sei. 4.1Die Vorinstanz weist im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hin, dass die Ausrichtung von Direktzahlungen davon abhängig ist, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis Bst. a.-c. DZV genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1bis Bst. a und b DZV nicht erfüllt sind, ist daher auf diese Rüge des Beschwerdeführers nur noch ergänzend einzugehen. 4.2In seiner jüngsten Rechtsprechung hat sich das Bundesgericht mit der Frage der gesetzlichen Grundlage für das Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere eingehend und überzeugend auseinander- gesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 6B_382/2010, 6B_20/2010, 6B_441/2010, 6B_383/2010). Es kommt zum Schluss, dass es ein uneingeschränktes Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere gebe, und zwar sowohl in Bezug auf zu- gekauften wie auch auf selbst produzierten Hanf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 6B_382/2010 E. 1.6). Dieses Verbot stütze sich auf Art. 23a Abs. 1 und 23b Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999 (Futtermittel-Verordnung, SR 916.307) i.V.m. Teil 2 Bst. l des Anhangs 4 zur Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tier- ernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999 (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV, SR 916.307.1). 4.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers, Art. 4 Abs. 1bis Bst. c DZV sei rechtswidrig, da die Verfütterung von Hanf an Nutztiere legal sei, kann daher nicht gefolgt werden. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu- weisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 800.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Se it e 11

B- 69 88 /2 0 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.– wird angerechnet. Der Restbetrag von CHF 500.– ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) -das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichts- urkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Eva SchneebergerM. J. Senn Se it e 12

B- 69 88 /2 0 0 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 9. November 2010 Se it e 13

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