Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6924/2023
Entscheidungsdatum
05.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung II B-6924/2023, B-6926/2023

Urteil vom 5. Dezember 2025 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.

Parteien

  1. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mark Livschitz,
  2. B._______, vertreten durch Advokatin Prof. Dr. iur. Monika Roth, Beschwerdeführerinnen,

gegen

  1. C._______, Beschwerdegegnerin,
  2. D._______, Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Vorinstanz.

Gegenstand

Einsichtnahme in Strafbescheid und Schlussprotokoll.

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (nachfol- gend: Vorinstanz) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Geldwäscherei- gesetz (nachfolgend GwG; vollständig zit. in E. 4). Am 13. Juli 2022 erliess die Vorinstanz vorab im abgekürzten Verfahren einen Strafbescheid gegen B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), den diese aber nicht un- terzeichnete. Am 5. April 2023 erstellte die Vorinstanz gegenüber der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ein Schlussprotokoll, wo- rin sie zum Ergebnis kam, die Beschwerdeführerin 1 sei wegen Verletzung der Meldepflicht zur Bezahlung einer Busse zu verurteilen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin 1 mit Strafbescheid vom 2. Juni 2023 stell- vertretend wegen einer Meldepflichtverletzung im Sinne des Geldwä- schereigesetzes zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 10'000.– sowie der Verfahrenskosten verurteilt. Das Verwaltungsstrafverfahren ge- gen die Beschwerdeführerin 2 wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2023 ein- gestellt. A.b Die Beschwerdeführerin 1 teilte der Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Juni 2023 mit, dass sie den Strafbescheid akzeptiere und gegen diesen keine Einsprache erheben werde. Zugleich beantragte sie, auf eine Ent- scheidauflage des Strafbescheids und des Schlussprotokolls sei zu ver- zichten, eventualiter seien diese in anonymisierter Form aufzulegen. A.c Ebenfalls am 7. Juni 2023 erkundigte sich C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bei der Vorinstanz per E-Mail nach Strafbescheiden aus dem Verwaltungsstrafrecht des Nationalbank- und Finanzmarktauf- sichtsgesetzes und der einzelnen Finanzmarktgesetze, welche in der Kom- petenz der Vorinstanz lägen, und bat um eine Übersicht/Liste der zuletzt ergangenen Entscheide. A.d Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 8. Juni 2023 mit, der Strafbescheid sei aufgrund ihres Verzichts auf eine Einsprache rechtskräftig und unterliege nach vorinstanzlicher Praxis zu- sammen mit dem Schlussprotokoll während 30 Tagen der öffentlichen Ent- scheidauflage im Volltext. Über das Begehren um Verzicht auf die öffentli- che Entscheidauflage würde unter Wahrung ihres rechtlichen Gehörs ent- schieden, wenn ein Einsichtsbegehren gestellt würde.

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 3 A.e Die Vorinstanz stellte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 9. Juni 2023 eine Liste der aktuell öffentlich aufliegenden Entscheide zu und teilte ihr mit, dass ein weiterer Strafbescheid betreffend Art. 37 GwG in die Auflagefrist falle, die betroffene Person sich aber gegen die öffentli- che Entscheidauflage wehre. Wolle sie in diesen Strafbescheid Einsicht nehmen, werde um schriftliche Darlegung des Einsichtsinteresses und um Mitteilung, ob sie mit einer Einsicht in die anonymisierte Fassung einver- standen wäre, gebeten. Die Beschwerdegegnerin antwortete gleichentags und erklärte sich einstweilen mit der Einsichtnahme in eine anonymisierte Fassung einverstanden. Sie begründete ihr Einsichtsinteresse mit einem schutzwürdigen Informationsinteresse der Medien sowie der mit der Jus- tizöffentlichkeit verbundenen Möglichkeit der Kontrolle der Rechtspre- chung. A.f Die Beschwerdeführerin 1 erklärte sich am 12. Juni 2023 mit einer Of- fenlegung einer anonymisierten Fassung des Strafbescheids an die Medi- enschaffende einverstanden. A.g Ebenfalls am 12. Juni 2023 erkundigte sich D._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bei der Vorinstanz per E-Mail nach einer Liste von ak- tuellen Strafbescheiden, welche zurzeit öffentlich auflägen. Auch ihm wurde am 13. Juni 2023 eine Liste der momentan aufliegenden Entscheide zugestellt, mit der Anmerkung, dass ein weiterer Strafbescheid betreffend Art. 37 GwG in die Auflagefrist falle, die betroffene Person sich aber gegen die öffentliche Entscheidauflage wehre. Wolle er in diesen Strafbescheid Einsicht nehmen, werde um schriftliche Darlegung des Einsichtsinteresses und um Mitteilung, ob er mit einer Einsicht in die anonymisierte Fassung einverstanden wäre, gebeten. Der Beschwerdegegner bestätigte gleichen- tags per E-Mail, dass er in die nicht anonymisierte Fassung des Strafbe- scheids Einsicht nehmen wolle "comme il est d'usage". A.h Am 14. Juni 2023 erklärte sich die Beschwerdeführerin 1 erneut und grundsätzlich damit einverstanden, dass Medienschaffenden auf deren An- frage in die anonymisierten Textfassungen des Strafbescheids und des Schlussprotokolls Einsicht gewährt werden könne. Soweit Personen Ein- sicht in den Klartext des Strafbescheids und/oder Schlussprotokolls verlan- gen würden, ersuche sie um erneute vorgängige Anhörung und auf dieser Basis um Erlass eines anfechtbaren Entscheids. A.i Beiden Beschwerdegegnern wurde in der Folge Einsicht in anonymi- sierte Versionen des Strafbescheids vom 2. Juni 2023 und des Schlusspro-

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 4 tokolls vom 5. April 2023 gewährt, indem ihnen diese Fassungen per E-Mail zugestellt wurden. Beide Beschwerdegegner erklärten daraufhin, dass sie zudem in die nicht anonymisierten Dokumente Einsicht nehmen wollten. A.j Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin 1 mit, dass die Beschwerdegegner um Einsicht in die nicht anony- misierten Fassungen des Strafbescheids vom 2. Juni 2023 (inkl. Schluss- protokoll vom 5. April 2023) ersucht hätten und gab ihr Gelegenheit, sich zu den Einsichtsbegehren zu äussern. A.k Die Beschwerdeführerin 1 äusserte sich zu den Einsichtsbegehren mit Eingabe vom 16. August 2023 und beantragte, auf die Einsichtsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen. A.l Mit Entscheid vom 7. November 2023 hiess die Vorinstanz die Ein- sichtsbegehren der beiden Beschwerdegegner gut. Ihnen werde nach Ab- lauf der Beschwerdefrist in den Räumlichkeiten der Vorinstanz Einsicht in die nicht anonymisierte Version des Strafbescheids vom 2. Juni 2023 und des Schlussprotokolls vom 5. April 2023 gewährt. Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Begründung auf den Standpunkt, dass das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (nachfolgend: VStrR; vollständig zit. in E. 6.2) keine Bestimmung über die Einsichtnahme in ab- geschlossene Verfahren enthalte. Die Rechtsprechung habe jedoch bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO; vollständig zit. in E. 6) das Prinzip der Öffentlichkeit für Entscheide im Verwaltungsstrafrecht bestätigt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Strafbescheid einen Entscheid darstelle, bei dem die Einsichtnahme gemäss analog geltendem Art. 69 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehen sei und die Beschwerdegegner innerhalb der 30-tägigen Frist nach Inkrafttre- ten des Entscheids – und damit direkt nach dessen Verkündung – die Ein- sicht beantragt hätten. Innerhalb dieses Zeitraums sei das Prinzip der Jus- tizöffentlichkeit gegenüber einem allfälligen Recht auf Vergessen der ver- urteilten Person von grösserer Bedeutung. Einschränkungen des Rechts auf Einsichtnahme seien nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben seien, was vorliegend nicht erfüllt sei. Die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Gründe wür- den nicht ausreichen, um die Öffentlichkeit von einer Gerichtsverhandlung auszuschliessen, was umso mehr gelte, weil die Beschwerdegegner als gesuchstellende Journalisten der Vorinstanz bekannt seien und bei der

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 5 Einsicht in die Klarversion von Entscheiden zu einer Vertraulichkeitserklä- rung verpflichtet würden, welche unter anderem die Einhaltung der Persön- lichkeitsrechte sowie die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen vorsehe. B. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin 1 am 13. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei den Beschwerdegegnern die Einsicht in den Klartext des Strafbe- scheids vom 2. Juni 2023 und des Schlussprotokolls vom 5. April 2023 vollumfänglich zu verwehren. Zudem verlangte sie die superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Namentlich sei das vorliegende Beschwerdeverfahren anonymisiert zu führen und den Beschwerdegeg- nern sei Akteneinsicht nur in anonymisierte Dokumente zu gewähren. C. Gleichentags erhob auch die Beschwerdeführerin 2 gegen die gleiche Ver- fügung Beschwerde und beantragt, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei den Medien die Einsicht in den Klartext des Schlussprotokolls vom 5. April 2023 sowie des Strafbescheids vom 2. Juni 2023 im vor- instanzlichen Verwaltungsstrafverfahren [Nr.] vollumfänglich zu verwehren. Eventualiter sei den Medien Akteneinsicht nur in anonymisierte bezie- hungsweise pseudonymisierte Dokumente zu gewähren, wobei die Be- schwerdeführerin 1 sowie der Name und weitere Erkennungsmerkmale der Beschwerdeführerin 2 selbst im Schlussprotokoll und im Strafbescheid des vorinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens [Nr.] unkenntlich zu machen seien. In prozessualer Hinsicht verlangt auch sie, dass das Beschwerde- verfahren anonymisiert zu führen und den Beschwerdegegnern Aktenein- sicht nur in anonymisierte Dokumente zu gewähren sei. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde seien die Anonymisierungen und Einsichtsbe- schränkungen so lange aufrecht zu erhalten, bis das Bundesgericht über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung befunden habe. D. Mit Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 2023 entsprach das Bun- desverwaltungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführerinnen auf ano- nymisierte Verfahrensführung und Akteneinsicht gegenüber den Be- schwerdegegnern.

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 6 E. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassungen am 26. Februar 2024 ein und beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei abzuweisen und auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. F. Die Beschwerdegegner liessen die Frist zur Einreichung einer Beschwer- deantwort ungenutzt verstreichen. G. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 wurden die Beschwerdeführerinnen über das Urteil vom 2. Juli 2024 des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-1628/2023 informiert. H. Mit Verfügungen vom 27. September 2024 wurde den Beschwerdeführe- rinnen Gelegenheit gegeben, in Kenntnis des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts vom 2. Juli 2024 im Verfahren A-1628/2023 und der Ver- nehmlassung der Vorinstanz ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zu ergänzen und/oder anzupassen. I. Mit Replik vom 3. Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin 1 vollumfäng- lich an allen Beschwerdeanträgen fest. Sie beantragt zudem für den Fall, dass den Medienschaffenden Einsicht in den Klartext gewährt würde, sei ihnen unter Androhung der Überweisung an das Strafgericht zur Bestra- fung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (vollständig zit. in E. 6.2) zu untersagen, Namen oder Identifikatoren der Parteien im Rahmen ihrer Berichterstattung zu veröffentlichen. J. Die Beschwerdeführerin 2 reichte gleichentags ihre Replik ein, in der sie ebenfalls sinngemäss an ihren eigenen Rechtsbegehren festhielt. K. Mit Dupliken vom 14. Februar 2025 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbe- gehren fest. L. Mit Eingaben vom 3. März beziehungsweise 2. Mai 2025 nahmen die

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 7 Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführerin 1 Stellung zu den Dup- liken der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 7. November 2023 stellt eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 VwVG, die unter anderem von der Bundeskanzlei, der De- partemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt die von der Vorinstanz erlassene Verfügung. Da kein Aus- schlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist als Adressatin durch den vorinstanzlichen Entscheid über die Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Version des sie betreffenden Strafbescheids und des Schlussprotokolls besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch- tenen Verfügung und ist daher beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. 1.3 Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht Adressatin der angefochtenen Ver- fügung. Sie macht indessen geltend, die Vorinstanz habe auch gegen sie ein Verfahren geführt, welches mit Verfügung vom 5. Juli 2023 eingestellt worden sei. Die Vorinstanz habe ihr in der Folge mit Schreiben vom 11. Juli 2023 verbindlich zugesichert, dass diese Einstellungsverfügung nicht aufgelegt werde und dass ihr bei einem allfälligen Begehren um Ein- sichtnahme das rechtliche Gehör gewährt werden würde. Im vorliegenden Fall stünden nun aber nicht diese Einstellungsverfügung, sondern Doku- mente im Fokus, von denen die Beschwerdeführerin 2 keine Kenntnis ge- habt habe und bezüglich derer sie kein rechtliches Gehör erhalten habe. Sie sehe sich nun damit konfrontiert, dass mit der Einsicht der Beschwer- degegner in diese Dokumente ihre Persönlichkeitsrechte in umfassendem Sinne berührt würden und sie geschädigt werde. Die Beschwerdeführerin 2

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 8 werde im Schlussprotokoll und im Strafbescheid mehrfach mit Namen er- wähnt und es werde suggeriert, sie habe die Verletzung der Meldepflicht allenfalls zu verantworten, obwohl sie rechtskräftig genau von diesem Vor- wurf entlastet worden sei. Sie sei daher zur Drittbeschwerdeführung legiti- miert. Die Vorinstanz bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin 2. Sie argumentiert, es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin 2 im Schluss- protokoll namentlich aufgeführt werde. Darin würden jedoch auch weitere Personen namentlich genannt. Zudem werde im Schlussprotokoll explizit ausgeführt, dass die für die Meldepflichtverletzung verantwortlichen natür- lichen Personen gerade nicht hätten ermittelt werden können. Es treffe da- her gerade nicht zu, dass suggeriert werde, die Beschwerdeführerin 2 habe die Verletzung der Meldepflicht allenfalls zu verantworten. Vielmehr werde die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr als die übrigen im Schlusspro- tokoll namentlich erwähnten Personen von der Einsicht betroffen. Es fehle ihr daher die für eine Drittbeschwerdelegitimation erforderliche besondere Beziehungsnähe. 1.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht die Rege- lung von Art. 48 Abs. 1 VwVG derjenigen von Art. 89 Abs. 1 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ist in Anleh- nung an diese auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind beson- ders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungs- adressat ist. Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangt, dass ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter be- troffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus ei- ner allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfah- rens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selbst – keine Parteistellung. Es gibt keine rechtslogisch stringente, son- dern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 9 verschafft (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG); wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem – beispielsweise auf zivil- oder strafrechtlichem – Weg zu er- reichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 145 II 259 E. 2.3; 143 II 506 E. 5.1). 1.3.2 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, durch die von der Vorinstanz verfügte Einsicht der Beschwerdegegner in nicht anonymisierte Fassungen des Strafbescheids und des Schlussprotokolls würden ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Damit beruft sie sich offensicht- lich auf ihre eigenen schutzwürdigen Interessen, in denen sie durch die angefochtene Verfügung berührt wird. Weder ist das Interesse der Be- schwerdeführerin 2 an der Unversehrtheit ihrer Persönlichkeitsrechte aus den Interessen der Verfügungsadressatin abgeleitet und daher nur mittel- bar, noch kann der Umstand, dass auch andere Personen im Schlusspro- tokoll erwähnt sind und ihr Verhalten geschildert wird, dazu führen, dass die Beschwerde auch nur annähernd die Grenze zur Popularbeschwerde überschreitet. Ihre Legitimation ist daher gegeben. 1.4 Die Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der beiden Beschwerdeschriften wurden gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Kostenvorschüsse wurden geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Ebenso haben sich die Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführerinnen durch schriftliche Vollmachten ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). 1.5 Auf beide Beschwerden ist daher einzutreten. 1.6 Da den beiden Beschwerden in den Verfahren B-6924/2023 und B-6926/2023 derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich (zumindest teil- weise) die gleichen Rechtsfragen stellen und sie denselben vorinstanzli- chen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu ver- einigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 m.w.H.). Dies insbesondere auch deshalb, weil eine allfällige Anfechtung durch eine der Beschwerdeführerinnen sich ansonsten notwendigerweise gegen beide Urteile richten müsste. 2. In formeller Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin 2, dass die

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 10 Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerinnen die Frist zur Replik abge- nommen und erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-1628/2023 neu angesetzt hatte. Sie rügt, es sei grundsätzlich fragwürdig, Parteien in einem Verfahren mit "faits accomplis" aus einem anderen Verfahren mit vermeintlicher Präjudizwirkung zu konfrontieren. Diese Vorgehensweise beschränke die Ergebnisoffenheit des Gerichts und verletzte den Anspruch auf ein "fair trial" gemäss Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV. Das Verfahren A-1628/2023 weise eine wesentlich andere Aus- gangslage auf als das vorliegende. Dass die Instruktionsrichterin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-1628/2023 vom 2. Juli 2024 als "Präjudizurteil" bezeichnet habe, stelle ihre Ergebnisoffen- heit, richterliche Unabhängigkeit und Unbefangenheit in Frage. 2.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten nach Art. 38 VGG sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über den Ausstand (vgl. Art. 34 ff. BGG), wobei sich das bundesverwal- tungsgerichtliche Verfahren nach VwVG richtet (ISABELLE HÄNER, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34 Rz. 3). Nach Art. 36 Abs. 1 BGG hat die Partei, welche den Ausstand einer Ge- richtsperson verlangt, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzu- reichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c). 2.2 Im vorliegenden Fall hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführe- rin 2 zwar die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Gerichts, insbeson- dere der Instruktionsrichterin, in Frage gestellt, aber kein eigentliches Aus- standsgesuch gegen sie oder gegen andere im bundesverwaltungsgericht- lichen Verfahren A-1628/2023 mitwirkende Richter gestellt. Ein allfälliges Ablehnungsrecht ist daher verwirkt und auf die entsprechenden Rügen ist nicht weiter einzugehen. 3. Die Beschwerdeführerin 2 rügt in formeller Hinsicht weiter, sie sei in Bezug auf die Frage einer Einsichtnahme in den Strafbescheid gegen die Be- schwerdeführerin 1 und das Schlussprotokoll in jenem Verfahren nie zu ei- ner Stellungnahme eingeladen worden. Sinngemäss macht sie damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 11 Die Beschwerdeführerin 2 ist, wie dargelegt, durch die angefochtene Ver- fügung in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen berührt, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdelegitimation korreliert an sich grundsätzlich mit der Definition der Parteistellung (vgl. Art. 6 VwVG), weshalb sich die Frage stellen könnte, ob die Beschwerdeführerin 2 nicht Anspruch auf Parteistellung und damit auf rechtliches Gehör vor Erlass der angefochtenen Verfügung im vorinstanzlichen Verfahren gehabt hätte. Letztlich kann diese Frage offengelassen werden, da eine allfällige Gehörs- verletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte, indem die Beschwerdeführerin 2 ihre Argumente in Kenntnis der (anonymisierten) Version des Schlussprotokolls einbringen und nach den Vernehmlassun- gen der Vorinstanz ihr Replikrecht wahrnehmen konnte. 4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten und durch entsprechende Un- terlagen belegt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 mit Strafbe- scheid vom 2. Juni 2023 wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) zur Bezahlung einer Busse und der Verfahrenskosten verurteilt hat. Die Verurteilung erfolgte stellvertretend gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1). Bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2023 teilte die Beschwerde- führerin 1 der Vorinstanz mit, dass sie den Strafbescheid akzeptiere und gegen diesen keine Einsprache erheben werde, worauf ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juni 2023 bestätigte, der Strafbescheid sei rechts- kräftig. Der Strafbescheid und das Schlussprotokoll unterlägen daher nach vorinstanzlicher Praxis der öffentlichen Entscheidauflage im Volltext wäh- rend 30 Tagen. Mit E-Mails vom 7. Juni 2023 (Beschwerdegegnerin) und vom 12. Juni 2023 (Beschwerdegegner) erkundigten sich die Beschwerdegeg- ner nach zurzeit öffentlich aufliegenden (verwaltungsstrafrechtlichen) Ent- scheiden bei der Vorinstanz. Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 hat die Vor- instanz die Einsichtsgesuche der Beschwerdegegner in die nicht anonymi- sierten Versionen des Strafbescheides vom 2. Juni 2023 sowie des Schlussprotokolls vom 5. April 2023 im Verwaltungsstrafverfahren gegen

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 12 die Beschwerdeführerin 1 gutgeheissen. Die Beschwerdegegner haben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens – im Einverständnis der Be- schwerdeführerin 1 – Kopien der anonymisierten Versionen des Strafbe- scheids sowie des Schlussprotokolls zugestellt erhalten. Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz und des vorlie- genden Rechtsmittelverfahrens ist somit, ob der Strafbescheid und das Schlussprotokoll der Vorinstanz öffentlich aufzulegen sind und gegebenen- falls in welchem Umfang. 5. Die Beschwerdeführerin 1 bringt zunächst vor, der Entscheid der Vor- instanz stehe im Widerspruch zur angeordneten Datenoffenlegung gemäss Art. 34 FINMAG. Es sei im Ergebnis kein Unterschied ersichtlich, ob die Verfügung durch die Behörde selbst oder durch die Medien gestützt auf behördliche Erlaubnis veröffentlicht werde. Vorliegend seien die Vorausset- zungen für eine Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG nicht gegeben, es liege weder eine schwere Zuwiderhandlung vor noch sei die Veröffentli- chung im Strafbescheid angeordnet worden. 5.1 Art. 34 FINMAG sieht vor, dass die FINMA ihre Endverfügung nach Ein- tritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen kann, wenn eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selbst anzuordnen. Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtli- chen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG – sogenanntes "naming and shaming" – ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. BGE 147 I 57 E. 2 und E. 4.2). 5.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine aufsichtsrechtlich verfügte Publikation im Sinne von Art. 34 FINMAG. Die Frage, ob die Vo- raussetzungen für eine derartige Publikation gegeben wären, stellt sich da- her nicht. 6. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass das Verwaltungsstrafrecht keine Regelung bezüglich Einsicht in einen rechtskräftigen Entscheid enthalte, weshalb Art. 99 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) analoge An- wendung finde, welcher wiederum auf das Datenschutzrecht des Bundes

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 13 verweise. Entsprechende datenschutzrechtliche Bestimmungen betreffend juristische Personen seien im Rahmen der Revision des Datenschutzge- setzes ins Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) aufgenommen worden. Gemäss Art. 57s Abs. 6 RVOG müsse bei der Prüfung von Anträgen auf Einsicht- nahme eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung hielt die Vorinstanz fest, der Strafbescheid stelle ei- nen Entscheid dar, bei dem die Einsichtnahme gemäss analog geltendem Art. 69 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehen sei. Die Beschwerdegegner hätten zudem innerhalb der gemäss vorinstanzlicher Praxis 30-tägigen Auflagefrist Einsicht in den Strafbescheid beantragt, weshalb die Justizöf- fentlichkeit gegenüber einem allfälligen Recht auf Vergessen der verurteil- ten Person von grösserer Bedeutung sei. Einschränkungen des Rechts auf Einsichtnahme seien nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für ei- nen Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben seien, was vorliegend nicht er- füllt sei. Im Hinblick auf das besondere Interesse der Medien, Zugang zu den Entscheiden der Justiz zu erhalten, und unter Berücksichtigung ihrer Kontroll- und öffentlichen Informationsfunktion, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Prinzip der Justizöffentlichkeit gegenüber dem von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Geschäftsgeheimnis- und Per- sönlichkeitsschutz Vorrang habe. Dies umso mehr, als es sich bei den Be- schwerdegegnern um der Vorinstanz bekannte Medienschaffende handle, die bei Einsicht in die Klarversion von Entscheiden zu einer Vertraulich- keitserklärung verpflichtet würden, welche unter anderem die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte sowie eine Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- geheimnissen vorsehe. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt demgegenüber, das Justizöffentlich- keitsprinzip nach Art. 30 BV gelte nur für Gerichtsverfahren. Vorliegend habe gerade kein Gericht entschieden und die Vorinstanz verfüge nicht über eine justizielle Unabhängigkeitsgarantie. Es liege nicht einmal eine für den Begriff und das Wesen der Justiz vorausgesetzte Trennung von Anklä- ger und Richter vor. Sie macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen An- sicht und den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1628/2023 vom 2. Juli 2024 liege im Verwaltungsstrafrecht keine Geset- zeslücke vor. Der Gesetzgeber habe dezidiert das Konzept eines schriftli- chen, bürokratischen Effizienzverfahrens mit umfassendem Öffentlich- keitsausschluss verfolgt, solange die beschuldigte Partei sich nicht für eine gerichtliche Beurteilung entschlossen habe. Fehle es an einer echten Ge- setzeslücke, gebe es auch keinen Raum für eine Lückenfüllung mittels Analogieschlusses. Selbst wenn von einer massgeblichen echten Lücke im

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 14 Verwaltungsstrafrecht auszugehen wäre, sei Datenschutzrecht anwendbar und nicht Art. 69 StPO. Dazu komme, dass Art. 69 StPO nur vor Rechts- kraft eines Verdikts massgeblich sei, danach verweise Art. 99 StPO auf die Bestimmungen des Datenschutzrechts. Das Datenschutzrecht, namentlich der vorliegend anwendbare Art. 57h Abs. 2 RVOG setze voraus, dass für jegliche Zugriffe auf Personendaten eine (anderweitige) gesetzliche Grundlage vorhanden sein müsse und dass Informationen über Strafver- fahren gemäss Art. 57r Abs. 2 RVOG als "besonders schützenswerte Da- ten" gälten, welche nach Art. 57s Abs. 2 RVOG wiederum nur bekannt ge- geben werden dürften, wenn dies ein Gesetz im formellen Sinne vorsehe. Ein solches fehle vorliegend gerade. 6.2 Die Bundesverfassung sieht für gerichtliche Verfahren vor, dass Ge- richtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich sind. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen (Art. 30 Abs. 3 BV). Diese Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankert ist, dient zum einen dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren kor- rekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum anderen ermög- licht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie ge- richtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechts- pflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz be- nachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 407 E. 6.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 139 I 129 E. 3.3; 137 I 16 E. 2.2; 134 I 286 E. 5.1; 133 I 106 E. 8.1; je m.w.H.). Über den in Art. 30 Abs. 3 BV verwendeten Urteilsbegriff hinaus werden nach der Rechtsprechung nicht nur materielle Straferkenntnisse, sondern auch Ein- stellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen sowie Einstellungen nach Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), welche durch nichtgerichtliche Behörden erlassen wer- den, erfasst (BGE 147 I 463 E. 3.1.2; 137 I 16 E. 2.2; 136 I 80 E. 2.2; 134 I 286 E. 6.5; 124 IV 234 E. 3c; Urteil des BGer 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3). Das Bundesstrafgericht hat zudem festgehalten, auch (noch nicht rechtskräftige und aufgrund gültiger Einsprache dahingefal- lene) Strafbescheide nach Verwaltungsstrafrecht seien grundsätzlich ge- nerell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten (TPF 2021 201 E. 6.8; vgl. bereits BGE 124 IV 234 E. 3c; bestätigt in

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 15 BGer 1B_68/2012 E. 3.4). Die Garantie von Art. 30 Abs. 3 BV gilt zudem auch für Strafverfügungen im Sinne von Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VstrR, SR 313.0), welche ebenfalls durch eine Verwaltungsstrafbehörde gefällt werden (vgl. ausführ- lich Urteil des BVGer A-1628/2023 vom 2. Juli 2024 E. 11.2.3 m.w.H.). Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sach- verhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv (BGE 139 I 129 E. 3.6). 6.3 Im Lichte der genannten Rechtsprechung ist der sachliche Geltungs- bereich von Art. 30 Abs. 3 BV weit zu verstehen und gilt namentlich auch für Entscheide nicht gerichtlicher Behörden, wie Staatsanwaltschaften und Verwaltungsstrafbehörden, soweit sie über strafrechtliche Anklagen ent- scheiden. 7. Beschwerdeführerin 1 bringt sodann weiter vor, es handle sich beim fragli- chen Strafbescheid nicht um ein erkennendes Verdikt, mit welchem über ein strafrechtlich relevantes Verschulden in einem kontradiktorischen Ver- fahren befunden worden sei. Eine Bankmitarbeitende sei mittels Verfah- renseinstellung freigesprochen worden und der Beschwerdeführerin 1 sei gestützt auf das verwaltungsstrafrechtliche Opportunitätsprinzip eine Er- satzsanktion im Bagatellbereich auferlegt worden. Diese beruhe gerade nicht auf einer strafrechtlichen Verantwortlichkeitszuweisung, sondern sei vielmehr vergleichbar mit einer Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 52 StGB (Opportunitätsprinzip bei Geringfügigkeit), kombiniert mit Ele- menten einer Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 53 StGB (Wiedergut- machung), da die Beschwerdeführerin 1 die organisatorischen Umstände längst beseitigt und etwaiges Unrecht durch einen finanziellen Beitrag kompensiert habe, ohne dafür strafrechtlich beziehungsweise schuldba- siert verurteilt worden zu sein. Es fehle daher an einem Anknüpfungspunkt für die Anwendung von Art. 6 EMRK als Basis für einen Justizöffentlich- keitsanspruch. Gleiches ergebe sich auch hinsichtlich der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1628/2023 vom 2. Juli 2024 be- treffend die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR, da für eine verjährungsunterbrechende Wirkung die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens vorausgesetzt werde. Der dem Urteil A-1628/2023 zugrundeliegende Sachverhalt (verur- teilende Strafverfügung) unterscheide sich daher massgeblich vom vorlie- genden (nicht-kontradiktorischer Strafbescheid), weshalb daraus wenig für den vorliegenden Fall abgeleitet werden könne. Vielmehr sei es vorliegend gerechtfertigt, sich an den gängigen Kenntnisnahmestandards für

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 16 Einstellungsverfügungen zu orientieren, welche vorsähen, dass nur in ano- nymisierte Versionen Einsicht zu gewähren sei. Wenn die Öffentlichkeit so- wieso nicht vermieden werden könne, würden künftig viel mehr gerichtliche Beurteilungen verlangt und dem Massenbeurteilungssystem drohe der Zu- sammenbruch. Die Vorinstanz stellt sich hierzu auf den Standpunkt, dass es sich bei einer gestützt auf Art. 49 FINMAG zu verhängenden Sanktion nicht um eine spe- zielle Form der Strafbarkeit des Unternehmens handle. Die Überwälzung der Busse auf das Unternehmen komme nur in Betracht, wenn zweifelsfrei feststehe, dass sich eine oder mehrere natürliche Personen strafrechtlich relevant verhalten hätten und damit die Tatbestandsmerkmale eines kon- kreten Straftatbestandes vollständig erfüllt seien. Es sei daher nicht ersicht- lich, inwiefern die vorliegend erfolgte Verurteilung der Beschwerdeführe- rin 1 mit einer Verfahrenseinstellung gemäss Art. 52 StGB kombiniert mit Elementen der Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB vergleichbar sein solle. Darüber hinaus sei ein kontradiktorisches Verfahren, wie es die Be- schwerdeführerin 1 verstehe, keine Voraussetzung für die Öffentlichkeit der ergangenen Verurteilung. 7.1 Gemäss Art. 49 FINMAG kann von der Ermittlung der strafbaren Per- son Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Be- zahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 VStrR), wenn die Ermittlung der Personen, die nach Art. 6 VStrR strafbar wären, Untersuchungsmassnah- men bedingen würde, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unver- hältnismässig wären, und für die Widerhandlung eine Busse von höchstens Fr. 50'000.– in Betracht fällt. Die Rechtsnatur von Art. 7 VStrR – und damit auch von an diesem ange- lehnten Art. 49 FINMAG – ist in der Lehre umstritten und nicht höchstrich- terlich geklärt (vgl. ausführliche Darstellung von ALAIN MACALUSO/ ANDREW M. GARBARSKI, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht [nachfolgend BSK VStrR], Art. 7 N. 27 ff., nach deren Meinung Art. 7 VStrR eine straf- rechtliche Haftung des Unternehmens begründet; vgl. auch FRITZ AMMANN, in: Zulauf/Wyss [Hrsg.], Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 623 ff.). 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK vor, wenn alternativ entweder (1) das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder (2) die Na- tur des Vergehens bzw. dessen Art und Schwere oder (3) die Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter der Massnahme sprechen (BGE 150 I 88

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 17 E. 5.2; vgl. zu den sog. "Engel"-Kriterien: BGE 147 I 57 E. 4.3 und E. 5.2; BGE 142 II 243 E. 3.4; BGE 140 II 384 E. 3.2.1; Urteil des EGMR Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22). Das Verwaltungs- strafrecht zählt zum Nebenstrafrecht des Bundes. Das im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht geregelte Verwaltungsstrafverfahren ist ein eigentliches Strafverfahren, wie auch die in diesem Verfahren ausgespro- chenen Sanktionen eigentliche kriminalrechtliche Strafen sind (BGE 120 IV 226 E. 4. b). 7.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin 1 für eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG stellvertretend gemäss Art. 49 FINMAG zur Bezahlung einer Busse von Fr. 10'000.– verurteilt. Bei dieser Verurteilung wegen Verletzung der Meldepflicht bei Geldwäscherei- verdacht handelt es sich daher um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK. Ob Art. 49 FINMAG von der Vorinstanz vorliegend zu Recht angewendet worden ist, namentlich, ob die Ermittlung der strafbaren Person tatsächlich mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen wäre und ob der Tatbestand von Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG erfüllt ist, muss vorliegend nicht beantwortet werden, denn die (materielle) Rechtmässigkeit eines Ur- teils ist nicht massgebend für dessen öffentliche Auflage beziehungsweise Verkündung. Weiter kann vorliegend offengelassen werden, ob es sich bei Art. 49 FIN- MAG beziehungsweise Art. 7 VStrR um eine (auf Verschulden basierte) strafrechtliche Haftung des Unternehmens handelt. Mit Blick auf die Justiz- öffentlichkeit kann es nicht von Belang sein, ob für die Verletzung der Mel- depflicht eine natürliche oder eine juristische Person gestützt auf Art. 49 FINMAG verurteilt worden ist. Wenn die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, es handle sich vorliegend nicht um eine strafrechtliche Verantwort- lichkeitszuweisung, weil es sich um einen unaufgeklärten Sachverhalt handle, respektive, dass die Vorinstanz aus Opportunitätsgründen auf die Durchführung eines wahrheitsfindenden Strafverfahrens verzichtet habe, weshalb es sich nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK handle, so kann sie daraus nichts für sich ableiten. Wie bereits aus- geführt, ist die materielle Rechtmässigkeit eines Entscheides nicht mass- gebend und das Justizöffentlichkeitsprinzip gilt auch bei Verfahrenseinstel- lungen, bei Nichtanhandnahmeverfügungen sowie bei Strafbefreiungen wegen Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB.

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 18 7.4 Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG sieht bei vorsätzlicher Begehung eine Bestra- fung mit Busse bis zu Fr. 500'000.–, bei Fahrlässigkeit immerhin bis Fr. 150'000.–, vor. Damit handelt es sich um eine qualifizierte Übertretung (vgl. Urteil des BGer 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.10 m.H.). Ob die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht Art. 49 FINMAG ange- wendet hat, dessen Anwendung eine Busse von höchstens Fr. 50'000.– voraussetzt, hat vorliegend offen zu bleiben, da, wie dargelegt, die (mate- rielle) Rechtmässigkeit eines Urteils nicht massgebend für dessen öffentli- che Auflage beziehungsweise Verkündung ist. Immerhin drängt sich aber die Überlegung auf, dass eine Bestrafung mit einer relativ geringen Busse bei einem nicht unerheblichen Strafrahmen und zudem eine "stellvertre- tende" Verurteilung eines Unternehmens Spekulationen begünstigen kann, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien unge- bührlich. Es erscheint daher umso wichtiger, dass die Öffentlichkeit nach- vollziehen kann, wie die Rechtspflege ausgeübt wird, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit aufrechtzuerhalten. Der Argumentation der Beschwer- deführerin 1, es handle sich vorliegend um eine Bestrafung im Bagatellbe- reich, weshalb der Entscheid nicht zu veröffentlichen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Insofern sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der vorlie- gend relevante Strafbescheid nicht in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV fallen sollte. 7.5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Bestim- mungen der Strafprozessordnung analog anwendbar, soweit das Verwal- tungsstrafrecht einzelne Fragen nicht abschliessend regelt. Jedenfalls sind im Verwaltungsstrafverfahren die allgemeinen strafprozessualen und ver- fassungsrechtlichen Grundsätze auch zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteile des BGer 1B_74/2022 vom 20 Mai 2022 E. 2; 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1; 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2; 1B_210/2017 vom 23. Ok- tober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1). Der Erlass ei- nes Strafbescheids nach Art. 64 VStrR weist zudem Parallelen zum Straf- befehl auf (BGE 147 IV 274 E. 1.5; 142 IV 11 E. 1.2.1; 139 IV 62 E. 1.4.2; 133 IV 12 E. 9.4.4; TPF 2021 201 E. 6.6). 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Entscheid A-1628/2023 vom 2. Juli 2024 ausführlich mit dem Vorliegen einer echten Lücke im Verwaltungsstrafrecht im Hinblick auf die öffentliche Urteilsver- kündung befasst (vgl. oben E. 6.2). Es kam zum Schluss, dass die Verwal- tungsbehörden im Rahmen des Verwaltungsstrafrechts die Öffentlichkeit ihrer Entscheidungen ebenso zu gewährleisten hätten wie die Zivil- oder

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 19 Strafbehörden. Das Fehlen gesetzlicher Bestimmungen im Verwaltungs- strafrecht hinsichtlich der Veröffentlichung von Entscheidungen stelle eine echte Lücke dar, die durch die analoge Anwendung von Art. 69 StPO ge- schlossen werden müsse (Urteil des BVGer A-1628/2023 E. 11.2.3 und 11.2.4). Es hat in der Folge festgehalten, dass die Praxis der Vor- instanz, ihre Entscheide den Beschwerdegegnern während einer Frist von 30 Tagen in nicht anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhe (Urteil des BVGer A-1628/2023 E. 11.2.5). Hinsichtlich der Modalitäten der öffentlichen Auflage hat es so- dann festgehalten, es bestehe diesbezüglich ein weiter Ermessensspiel- raum der Vorinstanz, zumal Art. 69 StPO sich hierzu nicht äussere. Es kam nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass die Frist der öffentlichen Auf- lage mit der Zustellung des betroffenen Entscheids beginne und es eine zu restriktive Einschränkung des Prinzips der Justizöffentlichkeit darstelle, wenn die Einsichtnahme auf rechtskräftige Entscheide beschränkt würde (E. 12.2). Die Dauer der Auflagefrist von 30 Tagen sei unter Berücksichti- gung des grossen Ermessensspielraums der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 12.2.3). 7.7 Wie das Bundesgericht in einem neueren Urteil festgestellt hat, ist die Frage nach dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage für Strafbefehle nach Art. 352 ff. StPO anders zu beantworten als für Urteile. Aufgrund einer Ab- wägung der für Beschuldigte geltenden Unschuldsvermutung gegenüber dem Öffentlichkeitsprinzip ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass das Prinzip der Justizöffentlichkeit von Art. 69 Abs. 2 StPO erst auf rechtskräftige Strafbefehle anwendbar sei. Ein Gesuch um Einsichtnahme vor Eintritt der Rechtskraft sei dagegen nach Art. 101 StPO zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 7B_631/2023 vom 18. September 2025 E. 2.4). Da der Erlass eines Strafbescheids nach Art. 64 VStrR Parallelen zum Strafbefehl aufweist (vgl. soeben E. 7.5), ist in Bezug auf die Frage nach einer allfälligen Einsicht von Medienschaffenden in einen Strafbescheid in analoger Weise auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Die für die Justizöffentlichkeit massgebende Phase der grundsätzlich nicht anonymisierten Auflegung eines Strafbescheids findet somit, anders als bei Urteilen, nicht während der Rechtsmittelfrist, sondern nach Rechtskraft des Strafbescheids statt. Entsprechend dem im Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1628/2023 Gesagten steht der Vorinstanz ein gewisser Ermes- sensspielraum zu bezüglich der Frage, wie lange sie diese Phase der öf- fentlichen Auflage bemisst. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 20 dargetan oder ersichtlich, dass die Vorinstanz dieses Ermessen rechtsfeh- lerhaft ausgeübt hätte, wenn sie eine Praxis verfolgt, ihre Strafbescheide während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 7.8 Somit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass es sich beim in Frage stehenden Strafbescheid um einen strafrechtlichen Entscheid handelt, der aufgrund des Justizöffentlichkeitsprinzips nach Eintritt der Rechtskraft, im Übrigen aber entsprechend den im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1628/2023 dargelegten Modalitäten, grund- sätzlich öffentlich aufzulegen ist. Dass die Vorinstanz dies praxisgemäss während 30 Tagen nach Rechtskraft tun will, ist, wie dargelegt, nicht zu beanstanden. 8. Die Beschwerdeführerin 1 vertritt weiter den Standpunkt, da der Strafbe- scheid vorliegend in formelle Rechtskraft erwachsen sei, im Verwaltungs- strafrecht keine Akteneinsichtsregelungen nach Rechtskrafteintritt existier- ten und weil der analog anwendbare Art. 99 StPO nach Eintritt der formel- len Rechtskraft auf das Datenschutzrecht verweise, sei vorliegend Art. 57s RVOG massgebend. Besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen dürften demnach nur bekannt gegeben werden, wenn ein Ge- setz im formellen Sinne dies vorsehe. Art. 69 StPO könne keine solche for- mell-gesetzliche Grundlage darstellen, da diese Norm nach Eintritt der Rechtskraft nicht anwendbar sei. Es bestehe daher keine gesetzliche Grundlage für die Einsichtnahme in den Klartext des Strafbescheids. Ge- rade bei Entscheiden von Behörden in Geheimverfahren ohne Unabhän- gigkeitsgarantie habe das Bundesgericht befunden, dass nach Rechtskraft Dritten Einsicht nur anonymisiert zu gewähren sei. 8.1 Da die Justizöffentlichkeit unmittelbar verfassungs- und auch konventi- onsrechtlich vorgegeben und mithin "self-executing" ist, bedarf die öffentli- che Bekanntgabe keiner zusätzlichen Grundlage auf Ebene des Gesetzes. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist dagegen erforderlich, soweit eine Ausnahme von der Justizöffentlichkeit Platz greifen soll (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV; Urteil des BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.2 m.w.H.). Praxisgemäss wird in nicht öffentlich verkündete Urteile zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist allen interessierten Personen in nicht anonymisierter Form Einsicht gewährt, während das Einsichtsrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur noch eingeschränkt gilt (Urteil des BGer 1C_465/2020 vom 15. März 2021 E. 6; vgl. auch FELIX BOMMER, Einstel- lungsverfügung und Öffentlichkeit, forumpoenale 4/2011, S. 247). Die

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 21 bundesgerichtliche Rechtsprechung hält denn auch fest, dass sich na- mentlich Medienschaffende auch im Nachhinein, also nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsver- kündung beziehungsweise Bekanntgabe des Urteils berufen können (BGE 147 I 463 E. 3.1.1; 139 I 129; Urteil des BGer 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6). Die Justizöffentlichkeit verlangt zudem nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt, wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zu- gänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2). 8.2 Die Einsichtnahme in eine nicht anonymisierte Fassung des Ent- scheids setzt daher in der Regel voraus, dass sie als Surrogat einer feh- lenden öffentlichen Verkündung anlässlich einer Verhandlung einzustufen ist. Ob dies der Fall ist, und damit der Umfang und die Modalitäten der Einsichtnahme, hängt vom Zeitpunkt der Stellung des Einsichtsgesuchs ab (vgl. dazu auch schon Urteil des BVGer A-1628/2023 E. 15). Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, stellt eine vollständige Veröffentlichung ohne Anonymisierung den Regelfall dar, da es sich in diesem Fall bei der Ein- sichtnahme um den Ersatz der fehlenden öffentlichen Verkündung handelt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist hingegen die Anonymisierung der Re- gelfall, obwohl sich das Recht auf Einsichtnahme weiterhin aus Art. 30 Abs. 3 BV ableitet. Jedoch gilt auch in diesen Fällen das Recht auf Anony- misierung nicht absolut. So hat das Bundesgericht nach einer Interessen- abwägung auch schon die Einsichtnahme in ein nicht anonymisiertes Urteil gutgeheissen (vgl. Urteil des BGer 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4). 8.3 Wie dargelegt, ist aufgrund des Urteils des Bundesgerichts davon aus- zugehen, dass die für die Justizöffentlichkeit massgebende Phase der grundsätzlich nicht anonymisierten Auflage bei einem Strafbescheid – an- ders als bei Urteilen – nicht während der Rechtsmittelfrist, sondern erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids stattfindet (vgl. Urteil des BGer 7B_631/2023 E. 2.4). 8.4 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein, nachdem der untersuchende Beamte dem Beschuldigten das Schluss- protokoll eröffnet und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich dazu auszuspre- chen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu be- antragen; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 62 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VStrR). Gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 22 Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 Abs. 1 VStrR). Wird innert der ge- setzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Straf- oder Einzie- hungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR). Während ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen ein noch nicht ergange- nes Urteil im Allgemeinen ungültig ist, wird der freiwillige Verzicht auf ein Rechtsmittel in voller Kenntnis des Urteils grundsätzlich als zulässig ange- sehen (vgl. für das Strafrecht BGE 143 III 157 E. 1.2.1; 142 IV 307 E. 2.8 sowie den Rückzug des Rechtsmittels Urteil des BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; für das Verwaltungsrecht BGE 86 I 150 E. 2; Ur- teil 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; für die Unfallversicherung Urteil U 139/02 vom 20. November 2002 E. 2.3). Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irre- führender Angaben der Behörde zustande gekommen ist (vgl. Urteile des BGer 2C_865/2017 vom 22. März 2019 E. 2.4; 2C_377/2013 E. 1.4; 1B_307/2012 vom 4. Juni 2012 E. 2, U 139/02 E. 2.3). 8.5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den in Frage stehenden Straf- bescheid am 2. Juni 2023 erlassen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin 1 der Vorinstanz mitgeteilt, sie verzichte auf eine Ein- sprache gegen den Strafbescheid, worauf die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, dass der Strafbescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdegegner die Einsicht in den fraglichen Strafbe- scheid am 7. Juni 2023 beziehungsweise am 12. Juni 2023 beantragten. 8.6 Beide Einsichtsgesuche betreffen somit in zeitlicher Hinsicht die für die Justizöffentlichkeit massgebliche Phase von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft und die beantragte Einsicht ist als Surrogat einer fehlenden öffentlichen Verkündung anlässlich einer Verhandlung (vgl. E. 8.1 f.) einzu- stufen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon aus- ging, es seien die für diese Phase der Justizöffentlichkeit massgeblichen Grundsätze anwendbar. 9. Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegner zu Unrecht von einem Interessennachweis dispensiert. Die Justizöffentlichkeit könne auch durch die Bekanntgabe anonymisierter Entscheide befriedigt werden. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, zu welchem Zweck die Einsicht verlangt werde. Wenn, wie vorliegend, die Ein- sicht nur zum Zwecke des "name dropping" und damit nicht im Sinne der

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 23 legitimen Zielsetzung der Justizöffentlichkeit erfolge, dürfe mangels Eig- nung und Notwendigkeit keine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin 1 und der übrigen betroffenen Personen erfolgen. Weiter sei der vorinstanzliche Entscheid im engeren Sinne unverhältnis- mässig, da die Vorinstanz die Interessenabwägung vom Vorliegen von Öf- fentlichkeitsausschlussgründen abhängig gemacht habe und indem sie für die Prüfung einschlägiger Persönlichkeitsinteressen zwingend vorausge- setzt habe, dass das Urteil schon lange zurückliege. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zudem massgebliche Kriterien nicht berücksichtigt, wie etwa die gänzlich fehlende spezifische Begrün- dung für die Namenskenntnis und die anderweitig fehlende Ersichtlichkeit, warum die Namenskenntnis für das Verständnis und die Wirkung des Ent- scheides zu Zwecken der medialen Justizkontrolle überhaupt im Einzelnen notwendig wäre. Im Hinblick auf das Kriterium der zeitlichen Distanz zum Verfahren (und nicht bloss zum Urteil) übersehe die Vorinstanz, dass das Verfahren durch eine Anzeige der FINMA vom 15. Februar 2019 eröffnet worden sei. Es habe rund vierdreiviertel Jahre gedauert, bis die Vorinstanz das Verfahren erledigt habe. Die Untersuchungshandlungen der Vor- instanz hätten lediglich zwei Editionsverfügungen gegen die Bank und das Studium der bankseitig überlassenen Unterlagen umfasst, weitere Unter- suchungshandlungen – namentlich Einvernahmen – hätten nicht stattge- funden. Unter Berücksichtigung des strafprozessualen Beschleunigungs- gebotes hätte das Verfahren daher schon vor Jahren erledigt sein müssen. Es vermöge nicht einzuleuchten, warum die Öffentlichkeit ein erhöhtes In- teresse an einer namensbasierten Berichterstattung über betriebliche und organisatorische Gegebenheiten haben solle, welche sechs Jahre zurück- lägen. Es fehle den Medien jedes objektive Aktualitätsinteresse. Auch des- halb erweise sich die vorinstanzlich vorausgesetzte Zeitdistanz zum Ur- teilszeitpunkt als Voraussetzung einer Interessenabwägung und einziges interessenerhöhendes Element als unverhältnismässig. Der vorinstanzli- che Entscheid sei auch deshalb unverhältnismässig, da bei der Gewich- tung des Persönlichkeitsschutzes ausgeklammert worden sei, dass der dem Strafbescheid zugrundeliegende Sachverhalt gar nicht vollständig un- tersucht worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht für schuldig befun- den worden, sondern hafte aus Opportunitätsgründen nur subsidiär, wes- halb die herrschende Lehre in dieser Subsidiärhaftung keinen strafbaren Vorwurf sehe. Die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, sich mit den Aspekten der Unschuldsvermutung, der unvollständigen Ermittlung des Sachverhal- tes und dem daraus folgenden hohen Persönlichkeitsschutzinteresse zu beschäftigen. Unverhältnismässig sei auch, dass sie den Bagatellcharakter des Falles nicht in die Interessenabwägung habe einfliessen lassen. Im

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 24 Schlussprotokoll würden zudem Geschäftsgeheimnisse der Beschwerde- führerin 1 und Informationen, welche unter das Bankkundengeheimnis fie- len, offengelegt. Solange die Dokumente anonymisiert seien, handle es sich um abstrakte, nicht personenbezogene Informationen, welche keinen Geheimnisverrat darstellen könnten. Zudem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie einerseits der Beschwerdeführerin 1 ein Ge- heimhaltungsinteresse abspreche, weil längst überholte organisatorische und betriebliche Gegebenheiten betroffen seien, diesbezüglich aber der Öffentlichkeit ein Interesse an der Überprüfung der Würdigung dieser Ge- gebenheiten durch die Vorinstanz zugestehe. Wenn die Vorinstanz auf den journalistischen Verhaltenskodex beziehungsweise die Verpflichtung der Journalisten, die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin 1 und der weiteren betroffenen Personen zu achten, verweise, überlasse sie damit unzulässigerweise die Interessenabwägung den Beschwerdegegnern. Es sei nicht plausibel, dass diese in ihren Medienpublikationen auf Namens- nennung verzichten würden, wenn sie ausgerechnet die Namen und Er- kennungsmerkmale der beteiligten Personen verlangten. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, bei Bekanntgabe des Namens der Beschwerdeführerin 1 und ihrer eigenen Funktion innerhalb der Be- schwerdeführerin 1 wäre es ohne weiteres möglich, Schlüsse auf ihre Per- son zu ziehen. Deshalb sei es für sie zentral, dass ihr Name sowie ihre Funktion geschwärzt würden, falls der Name der Beschwerdeführerin 1 nicht geschwärzt werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, im Verwal- tungstrafverfahren gegen sie selbst habe die Vorinstanz die Unschuldsver- mutung und die Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 6 und Art. 8 EMRK) verletzt. Angesichts dieser Verfahrensführung der Vorinstanz ihr gegen- über gehe ihr schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse eindeutig vor. Wie die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt habe, habe die Beschwerdeführe- rin 2 sich rein gar nichts zuschulden kommen lassen. Dennoch werde sie im Schlussprotokoll nicht nur mehrfach genannt, sondern ihr später erfolg- ter Freispruch werde in Zweifel gezogen und es werde suggeriert, sie habe halt doch Pflichten verletzt. Damit verhalte die Vorinstanz sich rechtsmiss- bräuchlich. Durch die Offenlegung ihres Namens würde dagegen ihre In- tegrität verletzt und ihre Privatsphäre und ihre Wirtschaftsfreiheit ohne Grund tangiert. Ihr würde ein faktisches Berufsverbot drohen, denn es sei gerichtsnotorisch, dass Personalabteilungen namentlich bei der Rekrutie- rung von Personen für exponierte Positionen, wie es die Tätigkeit [Bezeich- nung] zweifellos sei, Kandidaten auch mittels Internetrecherchen überprüf- ten. Kein Unternehmen des regulierten Finanzbereichs würde einen [Be- rufsbezeichnung], dem der Ruf vorangehe, ein Verfahren wegen

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 25 Verletzung der Meldepflicht "am Hals gehabt zu haben", in einer massge- blichen Position anstellen, trotz guter Ausbildung und grosser Erfahrung. Die Beschwerdeführerin 2 sei keine Person des öffentlichen Lebens. Sie sei bei der Beschwerdeführerin 1 auch keine Gewährsträgerin. Sie sei überhaupt keine Protagonistin im Verfahren gegen die Beschwerdeführe- rin 1 gewesen, weder als Täter noch als Opfer. Ihr Name sei daher für die Kontrolle der Justiz durch die Medien vollkommen irrelevant. Ihr Recht auf Vergessenwerden müsse im konkreten Fall daher höher gewichtet werden als das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Eine Kontrolle der Justiz wäre aber ohne weiteres ohne ihren Namen möglich. Um das Verhalten einer Behörde zu würdigen, die zuerst von der Offenkundigkeit eines Re- sultats ausgehe, dann bei Widerspruch verzichte und danach aus Effizi- enzgründen kein minutiöses Verfahren durchführe, benötigten die Medien- schaffenden den Namen der Bank oder derer Mitarbeiter nicht. 9.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung macht die Kenntnisnahme von Urteilen nicht von einem besonderen schutzwürdigen Informationsinte- resse abhängig (BGE 147 I 463 E. 3.1.1; 139 I 129 E. 3.6; 137 I 16 E. 2.4; Urteil des BGer 1C_123/2016 E. 3.5.2; vgl. auch GEROLD STEINMANN/BEN- JAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schwei- zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 81 zu Art. 30). 9.2 Die Auflage des Strafbescheids durch die Vorinstanz substituiert, wie dargelegt, die öffentliche Urteilsverkündung (vgl. oben E. 8.1 f.). In analo- ger Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung ist die Einsicht daher voraussetzungslos zuzulassen, ohne dass ein besonderer Interessennach- weis zu verlangen wäre. Der Nachweis eines "berechtigten" oder "ernst- haften" Interessens oder ein "objektives Aktualitätsinteresse" im Sinne ei- ner Berücksichtigung, wie lange der dem Entscheid zugrundliegende Sachverhalt bereits zurückliegt, sind nicht erforderlich; derartige Fragen würden sich erst bei einem Antrag auf Einsicht vor oder nach Ablauf der für die Justizöffentlichkeit massgeblichen Phase von 30 Tagen stellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht mehr als ein sich aus der Kontrollfunktion der Medien ergebendes Interesse von den ein- sichtsbegehrenden Beschwerdegegnern verlangt hat. 9.3 Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 wurde durch den Straf- bescheid vom 2. Juni 2023 rechtskräftig abgeschlossen. Die Beschwerde- führerin 1 wurde darin wegen einer Meldepflichtverletzung im Sinne des Geldwäschereigesetzes zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 26 Fr. 10'000.– sowie der Verfahrenskosten verurteilt. Der Ansicht der Be- schwerdeführerin 1, es sei vorliegend niemand verurteilt worden und es gelte daher weiterhin die Unschuldsvermutung, kann daher nicht gefolgt werden. 9.4 Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin 1, eine anonymisierte Auf- lage des Strafbescheids vermöge die Justizöffentlichkeit zu befriedigen, kann nicht gefolgt werden. Durch die Anonymisierung der Beschwerdefüh- rerin 1 würde die Kontrollfunktion der Medienschaffenden gerade verun- möglicht, da die Identität der beschuldigten Person relevant sein kann und vorliegend tatsächlich ist für die Frage, ob sie im Einzelfall durch den Straf- bescheid möglicherweise benachteiligt oder privilegiert behandelt worden ist. 9.5 Eine Anonymisierung kann sich indessen aus Gründen des Persönlich- keitsschutzes aufdrängen (BGE 143 I 194 E. 3.4.3; 139 I 129 E. 3.6; 133 I 106 E. 8.3). Eine solche ist hingegen nur am Platz, wo der Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und dem Schutz der Per- sönlichkeit für die Anonymisierung spricht (BGE 143 I 194 E. 3.4.3). Die Justizöffentlichkeit bezieht sich grundsätzlich auch auf die Namen aller am Verfahren beteiligten Personen, weil nur auf diese Weise gewährleistet ist, dass die Justiz einzelne Personen nicht ungebührlich benachteiligt oder privilegiert (vgl. BGE 137 I 16 E. 2.5, Urteile des BGer 1B_510/2017 vom E. 3.4; 1B_235/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.3). Mit dem Grundsatz der Ent- scheidöffentlichkeit ist daher zwangsläufig die Vorstellung verbunden, dass die Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen tangiert wer- den beziehungsweise werden können. Entsprechend muss es nicht zwin- gend zur Anonymisierung kommen (BGE 137 I 16 E. 2.5; vgl. Urteil des BGer 2E_4/2019 E. 3.2.1). Eine Anonymisierung aus Gründen des Persön- lichkeitsschutzes beziehungsweise andere Einschränkungen der Justizöf- fentlichkeit wurden in der Rechtsprechung insbesondere bei Vorliegen ge- wichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes geschützt. Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Ein- schränkung des Justizöffentlichkeitsgebots auf Verfahrensabschnitte be- schränkt bleibt, welche den Kern des Privatlebens und intime Lebenssach- verhalte berühren, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.6.1). Ein- schränkungen können weiter erforderlich sein, wenn Geschäftsgeheim- nisse zu schützen sind, wie das etwa spezialgesetzlich in Bezug auf die Veröffentlichung von Entscheiden der Wettbewerbskommission vorgese- hen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 KG; BGE 142 II 268 E. 5).

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 27 9.6 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf sich selbst zu Recht keine derartigen Gründe geltend gemacht. Sie legt insbe- sondere nicht dar, inwiefern eine allfällige mediale Berichterstattung ihre Persönlichkeitsrechte zu verletzen vermag. Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das bundesanwaltschaftliche Untersuchungsge- heimnis beziehungsweise Art. 293 StGB durch die öffentliche Auflage des Strafbescheids verletzt würden, zumal der verfahrensleitende Bundes- staatsanwalt nichts gegen eine öffentliche Auflage einzuwenden hatte. Das Argument, es handle sich beim vorliegenden Strafbescheid um einen solchen mit "Bagatellcharakter", könnte lediglich im Rahmen der Interes- senabwägung bei der Beurteilung, ob eine widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung durch eine allfällige mediale Berichterstattung vorliegt, von Be- lang sein. Es ist jedoch für die Frage, ob der Entscheid öffentlich zu ver- künden ist, nicht massgeblich. Die von der Beschwerdeführerin 2 angeführten Argumente sind zwar inso- fern teilweise nachvollziehbar, als es als möglich erscheint, dass ihre Per- son bei einer Offenlegung des Namens ihrer Arbeitgeberin aufgrund ihrer (damaligen) Funktion erkannt werden könnte und dass die Medienschaf- fenden aufgrund der Ausführungen im Schlussprotokoll zum Schluss kom- men könnten, dass es sich bei ihr um eine von mehreren natürlichen Per- sonen handelt, bezüglich derer sich die Frage nach der Verantwortlichkeit für die in Frage stehenden Meldepflichtverletzungen gestellt hätte, wenn die Vorinstanz nicht entschieden hätte, aus Opportunitätsgründen auf wei- tere Abklärungen zu verzichten und stattdessen die Beschwerdeführerin 1 stellvertretend zu büssen und das Verfahren gegen die Beschwerdeführe- rin 2 einzustellen. Nachvollziehbar ist auch, dass dies die Beschwerdefüh- rerin 2 trotz der Einstellungsverfügung ihr gegenüber in ihrer beruflichen Reputation tangieren könnte. Von den betroffenen Rechtsgütern und der Eingriffsintensität her ist diese Tangierung indessen in keiner Weise mit den potenziellen Eingriffen zu vergleichen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anlass für eine Einschränkung beziehungsweise, wie die Beschwerdeführerin 2 dies vorliegend verlangt, einen vollständigen Aus- schluss der Justizöffentlichkeit begründen könnte. So ist die Beschwerde- führerin 2 durch eine Offenlegung des Namens ihrer Arbeitgeberin und da- mit möglichen Identifizierung ihrer selbst in ihrem Privatleben nicht betrof- fen, geschweige denn in dessen Kern tangiert. Vielmehr hätte, angesichts des bisher zur Justizöffentlichkeit Gesagten, die Einstellungsverfügung ge- genüber der Beschwerdeführerin 2 wohl ebenfalls öffentlich aufgelegt wer- den müssen; insofern erfuhr die Beschwerdeführerin 2 durch die

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 28 Vorinstanz bereits mehr Schutz ihrer Personendaten, als sie eigentlich An- spruch gehabt hätte. 9.7 Als Zwischenergebnis ist davon auszugehen, dass die Interessenab- wägung der Vorinstanz jedenfalls insofern nicht zu beanstanden ist, als sie zum Schluss kam, einer öffentlichen Verkündung des Strafbescheids stün- den keine überwiegenden privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen entgegen. 10. Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, das Schlussprotokoll sei kein Entscheid im Rechtssinne. Selbst bei erlaubtem Begründungsverzicht der Behörde im Strafbescheid werde das Schlussprotokoll nicht zum Ent- scheidbestandteil, sondern die Behörde entscheide sich diesfalls mit Blick auf das Öffentlichkeitsprinzip, einen Teil der Begründung in den unzugäng- lichen Verfahrensakten zum Schutz der Parteien zu belassen. Auch die Beschwerdeführerin 2 argumentiert, das Schlussprotokoll sei kein Urteilsbestandteil. Es sei eine unverbindliche Mitteilung an den Beschul- digten, wie die Behörde die Untersuchung (vorläufig) abzuschliessen ge- denke. Erst der Strafbescheid bilde dann einen Entscheid im Rechtssinn. Im Strafbescheid müsse daher beschrieben werden, von welchem (nach ihrer Ansicht erstellten) Sachverhalt die Verwaltung ausgehe. Wolle die Be- hörde Darlegungen aus dem Schlussprotokoll in den Bescheid einfliessen lassen, so habe sie dies im Rahmen einer Sachverhaltsbeschreibung be- ziehungsweise Begründung zu tun, welche in den Strafbescheid aufzuneh- men sei. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, das Schlussprotokoll als Aktenbestandteil Medienvertretern offenzulegen, auch nicht anonymi- siert. Das sei eine zweckwidrige Verwendung des Schlussprotokolls und daher nicht bloss rechtsmissbräuchlich, sondern verletze Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 6 EMRK. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass eine Ur- teilsverkündung im Sinne des Justizöffentlichkeitsprinzips sich auf das ganze Urteil erstrecke und neben Rubrum und Dispositiv insbesondere auch Sachverhalt und Begründung umfasse. Es sei damit unerheblich, ob das Schlussprotokoll für sich allein ein Entscheid im Rechtssinne darstelle, da im Strafbescheid zur Begründung auf das Schlussprotokoll verwiesen werden dürfe, welches somit Urteilsbestandteil werde und als solcher ver- öffentlicht werden müsse. Dies werde auch in der Rechtsprechung, auf welche im Urteil A-1628/2023 verwiesen werde, bestätigt, indem

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 29 ausgeführt werde, dass das Schlussprotokoll zusammen mit dem Strafbe- scheid bekanntzumachen sei, soweit dessen Kenntnis für das Verständnis des Strafbescheids notwendig sei, was vorliegend ohne weiteres gegeben sei. Dies da im Strafbescheid betreffend den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf das Schlussprotokoll verwiesen werde und nur so die Verantwortlichkeiten innerhalb des Geschäftsbetriebes der Be- schwerdeführerin 1 festgestellt werden könnten und nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin 1 stellvertretend verurteilt worden sei. 10.1 Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf. Dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung (Art. 61 Abs. 1 VStrR). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldig- ten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen In- halt ist keine Beschwerde zulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Er- gänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden (Art. 61 Abs. 4 VStrR). In der Folge erlässt die Ver- waltung einen Strafbescheid, stellt das Verfahren ein oder überweist die Sache zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Das Schlussprotokoll ist Ausfluss des auch im Verwaltungsstrafrecht zu be- achtenden Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und stellt keinen Entscheid im Rechtssinne dar (vgl. MICHAEL BURRI/RICHARD EH- MANN, in: BSK VStrR, Art. 61 N. 1 f.). Vielmehr bildet das Schlussprotokoll einen Bestandteil der amtlichen Akten (vgl. Urteil des BGer 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 3.3.7.2). Das Bundesstrafgericht hat festgehalten, es be- stehe grundsätzlich kein Anlass, ein Schlussprotokoll generell bekanntzu- machen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten, da mit diesem nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO- Pakt II entschieden werde. Allerdings bilde das Schlussprotokoll Grundlage des Strafbescheids. Insbesondere dann, wenn im Strafbescheid auf das Schlussprotokoll verwiesen werde, könne die Kenntnis des Schlussproto- kolls notwendig sein, damit der Strafbescheid verständlich sei. Soweit die Kenntnis des Schlussprotokolls für das Verständnis eines Strafbescheids notwendig sei, sei es daher zusammen mit dem Strafbescheid grundsätz- lich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten (TPF 2021 201 E. 6.9).

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 30 10.2 Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzli- chen Verfahren explizit zugestimmt, dass den Beschwerdegegnern eine anonymisierte Version des Schlussprotokolls und des Strafbescheids of- fengelegt werden dürfe. In der Folge stellte die Vorinstanz den Beschwer- degegnern die anonymisierten Versionen dieser beiden Dokumente zu. Insofern stellt sich im vorliegenden Fall nur noch die Frage, ob die Be- schwerdegegner zusätzlich Anspruch auf Einsicht in eine nicht anonymi- sierte Fassung des Schlussprotokolls haben. 10.3 Wie dargelegt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Schlussprotokoll nur soweit zusammen mit dem Strafbescheid generell be- kanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten ist, als die Kennt- nis des Schlussprotokolls für das Verständnis des Strafbescheids notwen- dig ist (TPF 2021 201 E. 6.9). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass zur Wahrung des Persönlichkeits- und Datenschutzes allfälliger in der Begrün- dung erwähnter Dritter, insbesondere auch derjenigen Dritten, deren Iden- tität unter das Bankkundengeheimnis fällt, eine Bekanntmachung in ano- nymisierter Form vorzuziehen ist (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.1.1; 143 I 194 E. 3.4.3; 139 I 129 E. 3.6; 134 I 286 E. 6.3). Im vorliegenden Fall haben weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegner substantiiert, warum eine weniger weitgehende Anonymisierung oder gar eine Offenlegung im Klartext für die Verständlichkeit des Strafbescheids notwendig sein sollte. Dies ist für das Gericht denn auch nicht ersichtlich. Der Zweck der öffentli- chen Urteilsverkündung, namentlich die Nachvollziehbarkeit und Transpa- renz von Gerichtsurteilen und deren Kontrolle durch die Rechtsgemein- schaft, wird ohne Weiteres erreicht, wenn der Strafbescheid und mit ihm die beschuldigte Person offengelegt, jedoch das Schlussprotokoll – mithin die Begründung zum Strafbescheid – lediglich in anonymisierter Version bekannt gegeben wird. Weder die Namen der Mitarbeitenden noch die kon- kreten Geschäftsbeziehungen sind für die Nachvollziehbarkeit und Ver- ständlichkeit des Strafbescheids notwendig. Die Beschwerdegegner ma- chen denn auch nicht geltend, dass der Strafbescheid mit der ihnen be- kannten Anonymisierung des Schlussprotokolls aus sich selbst nicht ver- ständlich sei und dem Anspruch nach Art. 30 Abs. 3 BV aus diesem Grunde nicht genüge. 10.4 Die Rüge der Beschwerdeführerinnen erweist sich daher diesbezüg- lich als begründet. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist teil- weise aufzuheben, soweit darin den Beschwerdegegnern Einsicht in die

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 31 nicht anonymisierte Version des Schlussprotokolls vom 5. April 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 442.3-138 gewährt wird. 11. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt im Rahmen ihrer Replik eventualiter, den Medienschaffenden unter Androhung der Überweisung an das Straf- gericht zur Bestrafung wegen Ungehorsams mit Busse gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, bei ihrer etwaigen Berichterstattung die Na- men oder Identifikatoren der Parteien zu veröffentlichen. Sie bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe im Rahmen der Verhält- nismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt, zu welchem Zweck die Einsicht in die Verfahrensakten verlangt werde. Stehe fest, dass die Einsicht nur zum Zwecke des "name dropping" und damit nicht im Sinne der legitimen Zielsetzung der Justizöffentlichkeit erfolge, dürfe mangels Eignung und Notwendigkeit keine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte der Be- schwerdeführerin und der übrigen betroffenen Personen erfolgen. Wenn die Vorinstanz die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte ausschliess- lich der Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit zuweise, irre sie sich. Es sei gerade das Interesse der Medienschaffenden am Informationszugang ge- gen die Persönlichkeitsschutzinteressen der Beschwerdeführerin abzuwä- gen. Wenn die Vorinstanz auf den journalistischen Verhaltenskodex bezie- hungsweise die Verpflichtung der Journalisten, die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin und den weiteren betroffenen Personen zu ach- ten, verweise, überlasse sie damit unzulässigerweise die Interessenabwä- gung und Rechtsfragen der Beurteilung der Beschwerdegegner. Es sei ausserdem nicht plausibel, dass die Beschwerdegegner in ihren Medien- publikationen auf Namensnennung verzichten würden, wenn sie ausge- rechnet die Namen und Erkennungsmerkmale der beteiligten Personen verlangten. 11.1 Die Vorinstanz stellt sich hierzu auf den Standpunkt, dass die Frage, ob ein Medienhaus den Namen einer Partei veröffentlichen dürfe, das Per- sönlichkeitsrecht betreffe. So habe sich zum Schutz der beschuldigten Per- son eine gefestigte persönlichkeitsrechtliche Doktrin und Rechtsprechung entwickelt. Die Namensnennung im Bereich des Strafrechts gelte grund- sätzlich als entbehrlich. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszuge- hen, dass Mitarbeitende der Beschwerdeführerin 1 in allfälligen Medienbe- richten namentlich genannt würden. Zudem hätten die Medienschaffenden nebst den Persönlichkeitsrechten auch den Berufskodex für Journalisten zu beachten. Die Beschwerdeführerin 1 könne sich gegen eine Miss-

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 32 achtung mit den ihr zur Verfügung stehenden zivil- und strafrechtlichen Mit- teln wehren. Gemäss praxisgemäss verlangter Vertraulichkeitserklärung gegenüber der Vorinstanz seien die Beschwerdegegner zudem zur Wah- rung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. 11.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Persönlichkeits- schutz ein Anliegen des privaten wie des öffentlichen Rechts, namentlich auch des Prozessrechts. Auch eine unnötig verletzende oder blossstel- lende Gerichtsberichterstattung kann die Gefahr einer Verletzung der Per- sönlichkeitsrechte bergen. Berichte über die Gerichtsverhandlungen haben daher die Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu beachten. Eine unnötige Verletzung oder Blossstellung von Prozessbeteiligten ist unter keinem Ge- sichtspunkt zu rechtfertigen. Es reicht daher nicht aus, den Verletzten auf seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter zu verweisen. Der Staat selbst habe an einer Verletzung teil, wenn er diese während oder im An- schluss an die Verhandlung duldet. So wenig er zulassen darf, dass an der Verhandlung gegen die Prozessbeteiligten von Privaten Gewalttätigkeiten verübt werden, darf er es hinnehmen, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzt wird (BGE 137 I 209 E. 4.10; 113 Ia 309 E. 3d ff. m.H.). Das Bundesgericht hat denn auch mehrfach entschieden, dass es zulässig ist, den Zugang von Medienschaffenden zu einer Gerichtsverhandlung zum Schutz der Prozessparteien zu beschränken beziehungsweise von der Einhaltung von gewissen Auflagen abhängig zu machen (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.6.3; 137 I 209 E. 4.10 ff.). Mit der Beschwerdeführerin 1 ist daher davon auszugehen, dass anlässlich des Entscheids über das Ausmass der öffentlichen Bekanntgabe des in Frage stehenden Strafbescheids die Gefahr einer allfälligen rechtswidrigen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte berücksichtigt und gegebenenfalls eine entsprechende Auflage gegenüber den Medienschaffenden verfügt werden könnte. 11.3 Wie bereits dargelegt, verfügen die Beschwerdegegner bereits über eine anonymisierte Version des Schlussprotokolls und des Strafbescheids, da die Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren selbst einer entsprechenden Offenlegung zugestimmt hat. Eine weitere Offenlegung der nicht anonymisierten Details im Schlussprotokoll wird mit dem vorlie- genden Urteil nicht autorisiert (vgl. E. 10.4 hievor). Die Beschwerdegegner erhalten also zusätzlich lediglich den Namen der Beschwerdeführerin 1.

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 33 11.4 Da es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine Bank handelt, er- scheint es nicht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegner davon ausgehen könnten, dass das öffentliche Interesse an der Kenntnisnahme des Verfahrensausgangs unter Angabe des Namens der Bank das Inte- resse der Beschwerdeführerin 1 selbst an der Anonymisierung ihres Na- mens überwiege und daher den Namen der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Berichterstattung nennen könnten. Warum dies eine rechtswidrige Verlet- zung in ihren Persönlichkeitsrechten darstellen sollte, hat die Beschwerde- führerin 1 indessen nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl. E. 9.6 hievor). 11.5 Dem Antrag der Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdegegnern sei unter Strafdrohung zu verbieten, bei ihrer etwaigen Berichterstattung den Namen der Beschwerdeführerin 1 zu nennen, ist daher nicht stattzugeben. 12. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt, für den Fall der Abweisung ihrer Be- schwerde seien die Anonymisierungen und Einsichtsbeschränkungen so lange aufrecht zu erhalten, bis das Bundesgericht über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung befunden habe. Das vorliegende Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Rechtsmittelbelehrung). Gegenstand des Urteils ist die Frage, ob die Be- schwerdegegner Anspruch auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Fas- sungen des Schlussprotokolls vom 5. April 2023 und des Strafbescheids vom 2. Juni 2023 haben. Der verfassungsmässige Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 29a BV) der Beschwerdeführerinnen würde offen- sichtlich illusorisch gemacht, wenn ihre Namen bereits vor der Rechtskraft des vorliegenden Urteils – beziehungsweise im Fall der Beschwerdeführe- rin 2 vor der Gutheissung einer allfälligen Beschwerde der Beschwerde- gegner durch das Bundesgericht – den Beschwerdegegnern bekannt ge- geben würden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin 2 ist daher insofern stattzugeben, als das vorliegende Urteil den Beschwerdegegnern nur in anonymisierter Form zu eröffnen ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-1628/2023 E. 18). 13. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids nicht nur bezüglich der Einsichtsgewährung, sondern voll- umfänglich, das heisst auch im Verfahrenskostenpunkt. Da, wie dargelegt, die Beschwerde in Bezug auf die Einsicht in das nicht anonymisierte

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 34 Schlussprotokoll teilweise gutzuheissen ist, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dieser Verfahrensausgang auf die von der Vorinstanz aufer- legten Verfahrenskosten hat. Bezüglich dieser Frage steht der Vorinstanz ein erheblicher Ermessens- spielraum zu und sie hat sich dazu bisher noch nicht geäussert. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, als erste Instanz über eine Frage zu entscheiden, bei der ein Ermessensspielraum der Vorinstanz besteht (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 15 ff zu Art. 61.). Aufgrund der grundsätzlichen Pflicht zur Zurückhaltung gegenüber dem Ermessen einer Vorinstanz ist dem diesbezüglichen Entscheid demnach nicht vorzugreifen, sondern die Sache ist zurückzuweisen, damit die Vorinstanz erneut über ihre Verfah- renskosten entscheide. 14. Insgesamt erweisen sich die Beschwerden somit als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit den Beschwerdegeg- nern Einsicht in das nicht anonymisierte Schlussprotokoll vom 5. April 2023 im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 gewährt wurde. In Bezug auf die auferlegten Verfahrenskosten ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Ur- teil ist den Beschwerdegegnern nur in anonymisierter Form zu eröffnen. Soweit weitergehend, sind die Beschwerden abzuweisen. 15. 15.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde- gegner sind als Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren als notwen- dige Parteien aufgetreten. Dieser Parteistellung können sie sich im nach- folgenden Rechtsmittelverfahren nicht dadurch entledigen, indem sie keine eigenen Anträge stellen oder erklären, sich nicht mehr (aktiv) am Verfahren beteiligen zu wollen (vgl. BGE 128 II 90 E. 2b). Solange sie ihr Einsichts- gesuch – wie vorliegend – nicht ausdrücklich zurückgezogen haben, sind sie weiter als Beschwerdegegner am Verfahren mit der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungspflicht beteiligt.

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 35 15.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführe- rinnen einerseits und die Beschwerdegegner andererseits zu gleichen Tei- len als obsiegend beziehungsweise unterliegend und werden daher in die- sem Umfang kosten- und entschädigungspflichtig. Entsprechend ihrem Unterliegen sind den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegeg- nern daher die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'000.– pro Verfahren beziehungsweise insgesamt Fr. 6'000.– je zu einem Viertel aufzuerlegen. 16. 16.1 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen, obsiegt die Partei nur teil- weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre- tung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kos- tennote fest. Wird keine solche eingereicht, so setzt es die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Vorinstanz auferlegt, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 16.2 Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend keine Kostennoten ein- gereicht. Ihre Parteientschädigung ist daher auf Grundlage der Akten und nach Ermessen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des Verfahrens- ausgangs wird der Anspruch auf Parteientschädigung der Beschwerdefüh- rerin 1 daher auf Fr. 5'500.– und derjenige der Beschwerdeführerin 2 auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Diese Parteientschädigungen sind den Beschwer- degegnern je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner sind dem- gegenüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder anwaltlich vertre- ten noch haben sie sich vernehmen lassen. Ihnen sind daher keine Partei- kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist.

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren B-6924/2023 und B-6926/2023 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 wird aufgehoben, soweit darin den Beschwerdegegnern Einsicht in die nicht anonymisierte Version des Schlussprotokolls vom 5. April 2023 im Verwaltungsstrafverfahren [Nr.] gewährt wurde. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid über die Verfah- renskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend, werden die Beschwerden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden im Umfang von je Fr. 1'500.– den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnern auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden die von den Beschwerdeführerinnen einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.– zur Bezahlung ihres Anteils der Verfahrenskosten verwendet und der Rest- betrag von je Fr. 1'500.– wird ihnen zurückerstattet. Die Beschwerdegegner haben den Betrag von je Fr. 1'500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 4. Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin 1 je eine Parteient- schädigung von Fr. 2'750.– zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin 2 je eine Parteient- schädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 37 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegner (in anonymisierter Version) und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Marina Reichmuth

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Dezember 2025

B-6924/2023; B-6926/2023 Seite 39 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (anonymisiert; Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (anonymisiert; Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

50

BGG

  • Art. 34 BGG
  • Art. 36 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29a BV
  • Art. 30 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK
  • Art. 8 EMRK

FIN

  • Art. 49 FIN

FINMAG

  • Art. 34 FINMAG
  • Art. 49 FINMAG

GwG

  • Art. 9 GwG
  • Art. 37 GwG

i.V.m

  • Art. 37 i.V.m

KG

  • Art. 25 KG

RVOG

  • Art. 57h RVOG
  • Art. 57r RVOG
  • Art. 57s RVOG

StGB

  • Art. 52 StGB
  • Art. 53 StGB
  • Art. 292 StGB
  • Art. 293 StGB

StPO

  • Art. 69 StPO
  • Art. 99 StPO
  • Art. 101 StPO
  • Art. 352 StPO

Strafgesetzbuch

  • Art. 292 Strafgesetzbuch

UNO

  • Art. 14 UNO

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 38 VGG

VGKE

  • Art. 8 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VStrR

  • Art. 6 VStrR
  • Art. 7 VStrR
  • Art. 61 VStrR
  • Art. 62 VStrR
  • Art. 64 VStrR
  • Art. 67 VStrR
  • Art. 70 VStrR

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 6 VwVG
  • Art. 11 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG
  • Art. 71 VwVG

Gerichtsentscheide

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