Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6884/2023
Entscheidungsdatum
08.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6884/2023

Urteil vom 8. April 2024 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Kommission für Qualitätssicherung der OdA Alternativmedizin Schweiz, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung Naturheilpraktiker 2022.

B-6884/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer legte im Frühjahr 2022 die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktiker in der Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medi- zin TCM ab. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 teilte ihm die Erstinstanz mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Be- schwerdeführers wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil Ergebnis P1 Fallstudie Nicht bestanden P2 Fachgespräch zu Fallstudie

Bestanden P3 Fallbearbeitung Befreit P4 Praktische Arbeit

Befreit

A.b Gegen diesen negativen Prüfungsentscheid erhob der Beschwerde- führer am 26. Mai 2022 Beschwerde bei der Vorinstanz. Zur Begründung brachte er unter anderem vor, seine Fallstudie sei offensichtlich fehlbeur- teilt worden. Zudem beantragte er, seine Fallstudie sei (zusammen mit wei- teren Fallstudien zu Vergleichszwecken) von einem unabhängigen Exper- ten neu zu bewerten. A.c Mit Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 wies die Vor- instanz diese Beschwerde vollumfänglich ab und erläuterte im Rahmen der Begründung ihres Entscheids, dass sie ihre Kognition hinsichtlich der Be- wertung der erbrachten Leistung einschränken dürfe. Im vorliegenden Fall bestünden keine erheblichen, grundlegenden Zweifel an der Korrektheit der Bewertung, keine Indizien würden auf Willkür hindeuten und aus der Begründung der Leistungsbeurteilung durch die Prüfungsexperten bzw. die Erstinstanz ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach diese offensichtlich unzutreffend sein könnte. Aus diesem Grund dürfe sie, die Vorinstanz, grundsätzlich davon ausgehen, dass die Prüfungsexperten in der Lage seien, eine sachliche, objektive und vertretbare Bewertung abzugeben, die

B-6884/2023 Seite 3 auch mit Blick auf die Arbeiten anderer Kandidatinnen und Kandidaten standhalte. Im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags auf eine Beurteilung durch einen unabhängigen Experten hielt die Vorinstanz fest, dass keine Hinweise auf eine unsachliche, den Bewertungskriterien wider- sprechende oder in sich widersprüchliche Bewertung bestünden. Es bliebe bei der Grundregel, dass das Bewertungsermessen der Expertinnen res- pektiert werde und es sich erübrige, den Kreis der einbezogenen Sachver- ständigen nochmals (um einen oder mehrere externe Experten) zu erwei- tern. Eine erneute und von der Erstinstanz unabhängige Bewertung berge die Gefahr, dass im Ergebnis beschwerdeführende Kandidatinnen/Kandi- daten nach einem anderen Massstab beurteilt würden als die Mitkandida- tinnen, welche den Prüfungsentscheid der Vorinstanz akzeptiert hätten. B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er rügt, die Vorinstanz sei aufgrund der Kognitionsbeschränkung nicht in der Lage, die Fallstudie inhaltlich zu überprüfen. Die Fehlbeurteilung der Fallstudie durch die Prüfungsexperten und die Erstinstanz sei jedoch der Hauptge- genstand im vorinstanzlichen Schriftenwechsel. Der Beschwerdeführer be- antragt, seine Fallstudie sei, wie es ihm anlässlich eines Telefonats mit der Vorinstanz empfohlen worden sei, extern evaluieren zu lassen und verlangt damit implizit das Bestehen der höheren Fachprüfung für Naturheilprakti- ker. Sein Antrag auf eine externe Bewertung sei von der Vorinstanz mit fragwürdigen Gründen "zurückgewiesen" worden, insbesondere werde auch der "absurde" Vorwurf erhoben, dass die Bereitschaft, die Kosten ei- nes unabhängigen Gutachtens selber zu tragen, ein Indiz für eine subjek- tive Empfindung sei. C. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem an, dass Beschwerdeführenden bei einer telefonischen Anfrage hinsichtlich der Einholung eines Gutachtens stets und auch dem Beschwerdeführer die gängige Praxis mitgeteilt würde. Demnach werde ein Sachverständigen- gutachten allenfalls eingeholt, wenn sich aus dem Schriftenwechsel An- haltspunkte ergäben, dass die Prüfungsexperten eine Prüfungsleistung wi- dersprüchlich, falsch oder offensichtlich zu streng beurteilt hätten. Weiter sei beim Telefonat mit dem Beschwerdeführer angesprochen worden, dass die Kostenauferlegung der Auslagen, und damit die Kosten eines Sachver- ständigengutachtens, nicht zum Vornherein, sondern je nach Ausgang des

B-6884/2023 Seite 4 Verfahrens bestimmt würden. Im Übrigen vertrete die Vorinstanz unverän- dert den Standpunkt, dass die Experten die Bewertung der Fallstudie rechtsgenüglich begründet hätten und eine willkürliche Bewertung ausge- schlossen werden könne. D. Die Erstinstanz hat sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verneh- men lassen. E. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. November 2023 stellt eine Verfü- gung dar (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

B-6884/2023 Seite 5 2. 2.1 Gemäss dem Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (Art. 27 Bst. a BBG). Die zuständi- gen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). 2.2 Gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG hat die OdA (Organi- sation der Arbeitswelt) Alternativmedizin Schweiz (nachfolgend: OdA AM) als zuständige Organisation der Arbeitswelt die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker in den Fachrichtungen Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditionelle Chinesi- sche Medizin TCM und Traditionelle Europäische Naturheilkunde TEN er- lassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am 28. April 2015 in Kraft getreten ist und gemäss der Notenverfügung vom 6. Mai 2022 im vor- liegenden Verfahren zur Anwendung gelangte (nachfolgend: PO). 2.3 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Diplomerteilung werden der Kommission für Qualitätssicherung der OdA AM (nachfolgend: Erstinstanz) übertragen (Ziff. 2.11 PO). Zu den Aufgaben der Erstinstanz zählen die Be- reitstellung der Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung (Ziff. 2.21 Bst. f PO), die Beurteilung der Prüfung und der Entscheid über die Erteilung des Diploms (Ziff. 2.21 Bst. j PO) sowie die Behandlung von Anträgen und Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. p PO). 2.4 Die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktiker in der Fachrichtung Tra- ditionelle Chinesische Medizin TCM ist bestanden, wenn jeder abzule- gende Prüfungsteil mit dem Urteilsprädikat "Bestanden" bewertet ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom und ist be- rechtigt, den geschützten Titel "Naturheilpraktiker/in mit eidgenössischem Diplom in Traditionelle Chinesische Medizin TCM" zu führen (Ziff. 6.41, 6.43 und Ziff. 7.12 PO). Wer die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile nicht bestanden hat, kann diese zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 PO). Wiederho- lungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen das Ur- teilsprädikat "Nicht bestanden" erbracht wurde (Ziff. 6.52 PO). 2.5 Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Fallstudie ("Prü- fungsteil P1") wird anhand vorgegebener Beurteilungskriterien mit Punkten bewertet, deren Summe zum Urteilsprädikat "Bestanden" bzw. "Nicht

B-6884/2023 Seite 6 bestanden" führt (Ziff. 6.21 PO). Das Prädikat "Bestanden" entspricht min- destens 60% der maximalen Punktzahl (Ziff. 6.31 PO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktiker in der Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medizin TCM nicht bestan- den, weil der Prüfungsteil "P1 Fallstudie" mit dem Prädikat "Nicht bestan- den" bewertet worden ist. Der Beschwerdeführer erhielt im Prüfungsteil "P1 Fallstudie" 109 von 195 möglichen Punkten (55.9%). Für das Prädikat "Bestanden" hätte der Be- schwerdeführer im Prüfungsteil "P1 Fallstudie" 117 Punkte (60% der maxi- mal zu erreichenden 195 Punkten) benötigt. Bis zum Erreichen der Beste- hensgrenze fehlen dem Beschwerdeführer damit 8 Punkte. 4. 4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 43). Indes haben Examensprüfun- gen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittel- behörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse ver- fügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeben- den Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwer- deführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu ma- chen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2585/2017 E. 4.2). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und

B-6884/2023 Seite 7 spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prü- fungsleistungen detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Per- son selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die ent- sprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/21 E. 5.1, Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auf- fassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4 und B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.4, je m.w.H.). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurtei- lung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese im Rahmen der Vernehm- lassung der Vorinstanz substantiiert Stellung zu den Rügen der beschwer- deführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1-3.2 und 4.3.2 und Urteil des BVGer B-2585/2017 E. 4.3). 4.4 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Be- wertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmän- gel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die er- hobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.3 und Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Hierbei nehmen all jene Ein- wände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-2585/2017 E. 4.4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei aufgrund ihrer Kognitionsbeschränkung nicht in der Lage, die Fallstudie inhaltlich zu über- prüfen und die Fehlbeurteilung durch die Prüfungsexperten und die

B-6884/2023 Seite 8 Erstinstanz angemessen zu evaluieren. Dies stelle jedoch den Hauptge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens dar. Seine Fallstudie sei extern evaluieren zu lassen, wie es ihm anlässlich eines Telefonats mit der Vor- instanz empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer rügt damit implizit, die Vorinstanz habe ihre Kognition in unzulässigerweise beschränkt und verlangt in diesem Zusammenhang die Einholung eines externen Gutach- tens. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Experten hätten sich in Bezug auf die Fallstudie mit den Rügen des Beschwerdeführers ausreichend sub- stantiiert auseinandergesetzt und dabei ihre Bewertungen objektiv, nach- vollziehbar und somit rechtsgenüglich begründet, so dass eine von un- sachlichen Motiven oder Ansinnen geleitete (d.h. „willkürliche“) Bewertung ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund dürfe die Vorinstanz ihre Kognition beschränken und sie sei nicht kompetent, als Oberprüfungs- kommission tätig zu werden und ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen. 5.2 Die Nichtausschöpfung der Kognition würde eine Rechtsverweigerung darstellen und den in Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich festgeschriebenen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 794; KÖLZ/HÄNER/ BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1027). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er- hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch ver- pflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsäch- lich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss kon- stanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 125 I 113 E. 3; 124 V 180 E. 4a).

B-6884/2023 Seite 9 5.3 Es gilt vorerst zu prüfen, in welchem Umfang die Vorinstanz die Prü- fungsleistung des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilte bzw. hätte be- urteilen müssen, und ob sie ihre Kognition zu Recht einschränkte bzw. ein- schränken durfte. 5.3.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht ist die Vorinstanz in Prüfungsan- gelegenheiten als Beschwerdeinstanz tätig. Sie ist damit Rechtsmittelbe- hörde. Die oben in E. 4.1 ff. dargelegten Kognitionsgrundsätze gelten da- her im selben Umfang auch für die Vorinstanz (vgl. Urteil des BGer 2P.240/2003 vom 2. Dezember 2003 E. 3 ff.; ebenso bereits BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BVGer B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 4 ff.). Demnach kann sich die Vorinstanz in fachspezifischen Fragen und bei der Bewertung einzelner Kriterien darauf beschränken, die von der Erstinstanz gemachten Ausführungen dahingehend zu überprüfen, ob diese die substantiellen Rü- gen des Beschwerdeführers abhandeln und dabei nachvollziehbar erschei- nen. Verfahrensmängel hat sie demgegenüber mit freier Kognition zu be- urteilen. 5.3.2 Aus dem Beschwerdeentscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers nach Kriterien geordnet aufgelistet hat (vgl. E. 4.2 und 4.4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Zudem hat sie die jeweils auf die entsprechende Rüge bezogene Expertenmei- nung zusammengefasst festgehalten (vgl. E. 4.3 und 4.5 des angefochte- nen Beschwerdeentscheids) und aus dieser Gegenüberstellung ihre Schlüsse gezogen (vgl. E. 5.2 ff. der angefochtenen Verfügung). Die Vor- instanz führt insbesondere aus, dass sich die Prüfungsexperten und die Erstinstanz im Detail zu den einzelnen Bewertungskriterien der Fallstudie geäussert hätten. Die Prüfungsexperten und die Erstinstanz hätten, Bezug nehmend auf die Fallstudie, ausgeführt, in welchen Bereichen die Ausfüh- rungen, Beschreibungen, Erklärungen, Evaluationen, Begründungen etc. des Autors der Fallstudie nicht zu genügen vermochten. Die Erstinstanz habe bei ihrer Kritik auch immer konkret Bezug auf die Fallarbeit, auf Sei- tenzahlen und auf Darstellungen genommen. Gemäss Ansicht der Vo- rinstanz habe die Erstinstanz zu Recht nur das bewertet, was sich aus der Fallstudie ergeben habe, und nicht auch nachträgliche Erläuterungen (z.B. aus der Beschwerdeschrift) des Beschwerdeführers. Die Begründungen zu den einzelnen Bewertungskriterien der Fallarbeit erscheine zumindest sachlich, nachvollziehbar und auch ausreichend tiefgehend. Da vorliegend, wie die Vorinstanz weiter ausführt, Willkür ausgeschlossen werden könne, stehe es ihr nicht zu, in das Bewertungsermessen der Erstinstanz

B-6884/2023 Seite 10 einzugreifen und die Note des Beschwerdeführers im Prüfungsteil "P1 Fall- studie" zu verändern. 5.3.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Expertenmeinungen und die Vorbringen des Beschwerdeführers miteinander verglichen und ist der Expertenmeinung gefolgt. Sie hat dabei die Fallstudie nicht aus ihrer Sicht materiell neu zu beurteilen, wozu sie aufgrund ihrer eingeschränkten Kog- nition (vgl. E. 4 und 5.3.1) weder befugt noch gehalten ist. Die Vorinstanz hat diese Prüfung insbesondere mit Blick auf die angeblich fehlerhafte Be- wertung aller gerügten Beurteilungskriterien der Fallstudie vorgenommen. Die abweichende Auffassung der Experten hinsichtlich der betroffenen Be- urteilungskriterien der Fallstudie ist für die Vorinstanz für alle Rügen nach- vollziehbar und einleuchtend, da die Begründung der Experten, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.3.2), sachlich, nachvollziehbar und ausreichend tiefgehend sei, mithin eine nachvollziehbare Antwort auf die erhobenen Rü- gen darstellten. 5.3.4 Bei der vorinstanzlichen Prüfung handelt es sich zwar weitgehend le- diglich um eine minutiöse gegenüberstellende inhaltliche Darlegung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Erstinstanz, jeweils mit der Schlussziehung, wonach die Beantwortung der Rügen durch die Erstin- stanz substantiiert und vollständig ausgefallen sei. Es mag zutreffen, dass wenig darüber zu erfahren ist, weshalb die Vorinstanz jeweils zum Schluss kommt, dass den Darlegungen der Erstinstanz und nicht jenen des Be- schwerdeführers zu folgen sei. Mit Blick auf die konkreten Umstände kann die Begründungstiefe der Vorinstanz aber noch als vertretbar erachtet wer- den. Es ist zu berücksichtigen, dass der zu respektierende Beurteilungs- spielraum bei grösseren schriftlichen Arbeiten wie in casu einer Fallstudie zu einer komplexen Thematik vergleichsweise grösser ist, als beispiels- weise bei schriftlichen Prüfungen, die eher im Hinblick auf die Beurteilung von richtigen oder falsch beantworteten Teilfragen ausgerichtet sind. Im Weiteren scheint klar, dass die detaillierten Ausführungen der Erstinstanz zur Leistungsbeurteilung keine Elemente enthalten, die als offensichtlich unkorrekt in die Augen springen. Wie bereits erwähnt, reicht es nicht, Rü- gen zu erheben, wonach für eine abweichende Beurteilung sachliche Gründe bestünden, sondern es muss dargetan sein, dass und inwiefern die Leistungsbeurteilung rechtsfehlerhaft ist, das heisst willkürlich, offensicht- lich widersprüchlich oder in anderer Weise einen qualifizierten Ermessens- fehler darstellt. Konkrete Hinweise hierfür konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen und sind auch nicht ersichtlich.

B-6884/2023 Seite 11 5.3.5 Zur Beurteilung der im vorinstanzlichen Verfahren gerügten Verfah- rensfehler im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 (nicht korrekte Zusammensetzung der Erstinstanz und deren feh- lende Unabhängigkeit sowie nochmalige Äusserungsmöglichkeit der Prü- fungsexperten im vorinstanzlichen Verfahren, vgl. E. 7 des angefochtenen Beschwerdeentscheids) hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundes- verwaltungsgericht nicht substantiiert geäussert. Die Vorinstanz hat im Be- schwerdeentscheid vom 21. November 2023 klargestellt, dass sie bei der Prüfung von Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften über eine volle Kognition verfüge und dass sie die vorgebrachten Verfahrensmängel entsprechend geprüft habe (vgl. E. 3 und 7 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). 5.3.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ihrer Überprüfungspflicht in ge- nügender Weise nachgekommen und hat ihre Kognition nicht unzulässi- gerweise eingeschränkt. Wie im Ergebnis die Vorinstanz kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine konkreten Anhalts- punkte ersichtlich sind, welche die Begründung der Leistungsbeurteilung durch die Erstinstanz als offensichtlich fehlerhaft erscheinen liesse. 5.3.7 Der Beschwerdeführer bietet in der Beschwerdeschrift ferner an, er würde dem Gericht bei Interesse konkrete exemplarische Beispiele vorle- gen, die seiner Ansicht nach die Verletzung reglementarischer Bestimmun- gen und die krassen Fehlbeurteilungen der erbrachten Leistungen aufzeig- ten. Die Vorinstanz hat ihre Überprüfungspflicht in nicht zu beanstandender Weise erfüllt (vgl. oben E. 5.3.2 ff.). Es reicht aus Sicht des Beschwerde- führers daher vor dem Bundesverwaltungsgericht wie zum Teil bereits er- wähnt nicht aus, lediglich einige Beispiele für angebliche Fehlbeurteilungen aufzulisten, ohne beispielsweise gleichzeitig eine gründliche Analyse der entsprechenden Begründungen der Erstinstanz und der Vorinstanz vorzu- nehmen (vgl. vorne E. 4.3). Darüberhinausgehend geht der Beschwerde- führer zu Unrecht davon aus, dass das Gericht hinsichtlich der angebote- nen Beispiele für eine angebliche Fehlbeurteilung quasi eine Holschuld treffe, der es von Amtes wegen nachzukommen gelte, obwohl er die Ent- scheidrelevanz hierfür nicht darlegt und selbst genügend Gelegenheit ge- habt hätte, die angeblichen Beispiele zu dokumentieren. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach dem Gesagten kein Grund, die Vorlage von Beispielen angeblicher Fehlbeurteilungen zu verlangen, die, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.3.2), im vorinstanzlichen Verfahren als nicht stichhaltig beurteilt wurden.

B-6884/2023 Seite 12 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt zudem, wie bereits vor der Vorinstanz, seine Fallstudie sei extern evaluieren zu lassen und beantragt damit sinn- gemäss ein Gutachten über deren Bewertung. Zur Begründung führt er an, anlässlich eines Telefonats mit der Vorinstanz sei ihm empfohlen worden, im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag auf externe Evaluation zu stellen. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid sei ihm im Zusammenhang mit der Abweisung seines bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren gestellten Antrags auf Einholung einer externen Evaluation vorge- worfen worden, dass seine Bereitschaft, die Kosten eines unabhängigen Gutachtens selber zu tragen, ein Indiz für eine subjektive Empfindung sei. Dies sei absurd. Der Wunsch nach einem externen Gutachten basiere auf dem Ziel, jegliche subjektive Empfindung auszuschliessen. Zudem sei er anlässlich des besagten Telefonats mit der Vorinstanz darauf hingewiesen worden, dass es immer unklar sei, wer die Kosten für eine externe Evalu- ation übernehme. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Prüfungsorgane in der Lage sind, die Bewertung der Examensleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe nachvollziehbar dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewer- tung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, wonach die von den Examinierenden erfolgte Beurteilung der Prüfungsleis- tungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar ist. Vermögen die Ein- wände des Beschwerdeführers aber keine eindeutigen und erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Bewertung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 7; B-8265/2010 vom 23. Okto- ber 2012 E. 8.8). 6.3 Die allgemein gehaltenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine erheblichen bzw. ausgangsentscheidenden Zweifel an der Angemes- senheit der Bewertung der Fallstudie zu begründen, zumal sich der Be- schwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst sinngemäss ohnehin bloss auf den Standpunkt stellt, seine Beurteilung der Fallstudie sei richtig und jene der Prüfungsexperten falsch (vgl. oben E. 4.2). Angesichts des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bewertung sachgerecht war,

B-6884/2023 Seite 13 wodurch auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Gutach- tens verzichtet werden kann. Ausgehend von der in der Praxis verankerten Kognitionsbeschränkung (vgl. oben E. 4.2 ff.) und deren im vorliegenden Fall nicht zu beanstandenden Umsetzung durch die Vorinstanz (vgl. oben E. 5.1 ff.) wäre es stossend, wenn die praxisgemäss anerkannte Zurück- haltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen mit einem Beweisan- trag umgangen werden könnte. Selbst wenn dem Beschwerdeführer während dem vorinstanzlichen Ver- fahren anlässlich des Telefonats mit der Vorinstanz mitgeteilt worden sein sollte, er könne den Antrag auf eine externe Evaluation stellen und es sei unklar, wer die Kosten einer solchen Evaluation übernehme, würde sich an der obigen Beurteilung nichts ändern. Zum einen hat sich die Vorinstanz, auch gemäss der Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdefüh- rer, richtig verhalten. Sie hat ihm nämlich unbestrittenermassen nicht mit- geteilt, ein Gutachten werde auf Antrag immer eingeholt, sondern lediglich auf die Möglichkeit eines solchen Antrags hingewiesen. Ebenso hat die Vorinstanz nicht dazu geraten, dass der Beschwerdeführer die Kosten ei- ner externen Evaluation übernehmen solle, sondern nur auf eine unklare Kostenverteilung aufmerksam gemacht. Zum anderen ist das Anbieten der Kostenübernahme für eine externe Evaluation durch den Beschwerdefüh- rer weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesverwaltungsgericht aus- schlaggebend für die Abweisung des entsprechenden Antrags. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht auch nicht missver- ständlich (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids): "Dass der Beschwerdeführer sogar willens wäre, die Kosten eines zusätzli- chen Gutachtens zu tragen, verdeutlicht sein grosses Interesse am Bestehen der Höheren Fachprüfung und ist ebenfalls Indiz für die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers, er sei tatsächlich von der Vorinstanz ungerecht beur- teilt worden; doch kann und darf diese Bereitschaft, die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang zu tragen, für das SBFI keinen Grund darstellen, eine weitere Expertise anzuordnen - solange die Voraussetzungen dafür nicht ge- geben sind." Die Formulierung "ist ebenfalls Indiz für die subjektive Empfindung des Be- schwerdeführers" ist zwar unglücklich gewählt. Im Ergebnis ist sie jedoch nicht ausschlaggebend, weil die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens nicht gegeben seien, im Ergebnis und unabhängig von dieser Formulierung korrekt ist und explizit darauf hingewiesen wird, dass das Angebot der Kostenübernahme durch den Beschwerdeführer hierfür unbeachtlich sei.

B-6884/2023 Seite 14 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'300.– festzusetzen. Dem unter- liegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche or- ganisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

B-6884/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erst- instanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

B-6884/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. April 2024

B-6884/2023 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

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