B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 07.10.2020 (2C_318/2020)
Abteilung II B-687/2016
Urteil vom 27. Februar 2020 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Lukas Müller.
Parteien
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler / Liquidation / Unterlassungsanweisung / Publikation / Verfügung der FINMA vom 17. Dezember 2015.
B-687/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Aufgrund von Hinweisen auf aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzun- gen, dass die A._______ AG (Beschwerdeführende 1) einer unterstel- lungspflichtigen Tätigkeit nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) nachgehe und in diesem Kontext zusätzlich auch An- zeichen für Verstösse gegen die Marktverhaltensregeln vorlagen, eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) ein En- forcementverfahren (G01056805) gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanz- marktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1). Mit superprovisorischer Verfü- gung vom 5. März 2015 (act. FINMA 9 001 ff.) untersagte es die Vorinstanz der Beschwerdeführenden 1 ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben sowie im Effektenhandel tätig zu sein (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Des Weiteren setzte die Vorinstanz unter an- derem eine Untersuchungsbeauftragte ein, wobei sie diese ermächtigte, alleine und umfassend für die Beschwerdeführende 1 zu handeln (Dispo- sitiv-Ziff. 3 und 4). Neben weiteren Massnahmen verfügte die Vorinstanz zudem, dass sämtliche Kontoverbindungen und Depots, die auf die Be- schwerdeführende 1 lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, gesperrt wurden, wobei alleine die Untersuchungsbeauftragte ermäch- tigt worden ist, über diese Vermögenswerte zu verfügen (Dispositiv- Ziff. 11). Mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 (act. FINMA 9 030 ff.) bestätigte die Vorinstanz die im Rahmen der ge- nannten superprovisorischen Verfügung getroffenen Massnahmen. Mit Urteil B-2147/2015 vom 8. Mai 2015 ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 gegen die superproviso- rische Verfügung vom 5. März 2015 nicht eingetreten. Mit Entscheid vom 14. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das die provisorische Verfügung vom 24. April 2015 betreffende Beschwerdeverfahren B-3396/2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundes- gericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil des BGer 2C_407/2016 vom 5. Oktober 2016). A.b Mit Schreiben vom 27. August 2015 liess die Vorinstanz den Beschwerde- führenden eine Kopie des Untersuchungsberichts vom 24. August 2015 inkl. der Beilagen zukommen und ersuchte diese um Stellungnahme bis
B-687/2016 Seite 3 17. September 2015 (act. FINMA 2 226 ff.). Ein Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden 1 vom 14. September 2015 (act. 10 / act. FINMA 2 321) hiess die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. September 2015 (act. 11 / act. FINMA 2 325 f.) teilweise gut und verlängerte die Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2015. Mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2015 (act. 4 / act. FINMA 2 349 ff.) äusserte sich die Beschwerde- führende 1 ein erstes Mal zum Untersuchungsbericht und ersuchte dabei die Vorinstanz um eine Wiedererwägung ihres Fristerstreckungsgesuchs vom 14. September 2015. Ferner ersuchte die Beschwerdeführende 1 da- bei die Vorinstanz um Einvernahme des Beschwerdeführenden 2, um voll- ständige Akteneinsicht bei der Vorinstanz sowie bei der Untersuchungsbe- auftragten, um vollständigen Zutritt bzw. Zugang zu ihren ehemaligen Räumlichkeiten und Infrastruktur sowie um die Freigabe von Fr. 100'000.– für die Erstellung eines Gegenberichts sowie eines Gutachtens durch ei- nen externen Experten und Fr. 450'000.– für die Zahlung von Honoraren und die Deckung der zukünftigen Kosten der Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden 1. Mit gesonderter Eingabe desselben Datums (act. 5 / act. FINMA 2 327 ff.) präsentierte die Beschwerdeführende 1 zudem einen durch ihren Verwaltungsrat entworfenen Massnahmenkatalog (Einstellung von zwei zusätzlichen Mitarbeitern, Outsourcing, Statutenänderung) und ersuchte die Vorinstanz um Gutheissung der Anträge sowie um Erteilung des Umsetzungsauftrages an die Untersuchungsbeauftragte. A.c Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (act. 2 / act. FINMA 2 362 ff.) nahm die Vorinstanz zu den Anträgen der Beschwerdeführenden 1 Stellung, wobei sie das Gesuch um Wiedererwägung des Fristerstreckungsgesuchs vom 14. September 2015 abwies. A.d Mit Eingabe vom 10. November 2015 gelangte die Beschwerdeführende 1 an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie zusammengefasst unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Aufhebung der Entscheide vom 8. Oktober 2015 beantragt (BVGer-Beschwerdeverfahren B-7262/2015). Ergänzend ersucht die Beschwerdeführende 1 hinsichtlich der Stellungnahme zum Untersuchungsbericht um eine "angemessene" Fristerstreckung (mindestens bis zum 8. März 2016), Einsicht in konkret aufgeführte Akten sowie Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 bestätigten superprovisori- schen Verfügung vom 5. März 2015. Ferner sei die Untersuchungsbeauf-
B-687/2016 Seite 4 tragte anzuweisen, aus den Mitteln der Beschwerdeführenden 1 einen wei- teren Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 350'000.– zwecks Deckung der Kosten der Rechtsvertretung der drei Händler (C., D. und Beschwerdeführender 2) der Beschwerdeführenden 1 freizugeben. Mit Ur- teil vom 19. April 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war bzw. diese nicht gegenstands- los wurde (Urteil des BVGer B-7262/2015 vom 19. April 2017). B. Am 17. Dezember 2015 erliess die Vorinstanz die verfahrensabschlies- sende Verfügung in Sachen A._______ AG / B._______ betreffend uner- laubte Tätigkeit als Effektenhändler / Liquidation / Unterlassungsanwei- sung / Publikation (act. 19 / act. FINMA 9 043 ff.). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführende 1 ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändlerin, namentlich als Eigenhändlerin, tätig war und damit auf- sichtsrechtliche Bestimmungen des Börsengesetzes schwer verletzt habe (Ziff. 1), wozu ebenfalls der Beschwerdeführende 2 massgeblich beigetra- gen habe (Ziff. 3). Des Weiteren erfülle die Beschwerdeführende 1 nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung und die nachträgliche Erteilung wurde verweigert. Zudem wurde die Liqui- dation der Beschwerdeführenden 1 angeordnet und eine Liquidatorin ein- gesetzt (Ziff. 4 und 5). Dem Beschwerdeführenden 2 wurde verboten, jed- wede finanzmarktrechtliche bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte auszuüben sowie entsprechende Wer- bung zu machen, wobei die Widerhandlung gegen diese Unterlassungs- verfügung nach Art. 48 FINMAG strafbar sei (Ziff. 12 und 13). Die FINMA verfügte zudem die Veröffentlichung der Ziff. 12 und 13 des Dispositivs auf ihrer Internetseite nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von drei Jah- ren. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 am
B-687/2016 Seite 5 (Eventualbegehren, Ziff. 3). Weiter wird sinngemäss mit Ziff. 4 des Eventu- albegehrens verlangt, es sei Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung insofern zu ändern, um das Handelsregisteramt des Kantons H._______ anzuwei- sen, bei der Beschwerdeführenden 1 die Untersuchungsbeauftragte aus dem Handelsregister zu löschen (Eventualbegehren, Ziff. 4). Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführenden 1 und 2 sinngemäss, es sei der sta- tutarische Zweck der Beschwerdeführenden 1 zu ändern und den Be- schwerdeführenden 2 mit Einzelzeichnungsberechtigung für die Be- schwerdeführende 1 wieder in das Handelsregister des Kantons H._______ einzutragen (Eventualbegehren, Ziff. 4). Zudem sei sinnge- mäss Ziff. 16 der angefochtenen Verfügung wie folgt zu ändern (Eventual- begehren, Ziff. 5): Die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ange- fallenen Kosten der mit der superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 sowie provisorischen Verfügung vom 24. April 2015 eingesetzten Un- tersuchungsbeauftragten in der Höhe von CHF 94'991.65 (inkl. MwSt) seien den Beschwerdeführenden 1 und 2 solidarisch zu auferlegen. Diese Kosten seien von der Untersuchungsbeauftragten direkt in Rechnung zu stellen und mit den bereits bezogenen Vorschüssen zu verrechnen. Die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung angefallenen Kosten der mit su- perprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 sowie provisorischen Ver- fügung vom 24. April 2015 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten in der Höhe von CHF 379'966.65 (inkl. MwSt) seien der Beschwerdeführenden 1 zurückzuerstatten. Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführenden 1 und 2, es sei Ziff. 17 der angefochtenen Verfügung in dem Sinne zu ändern, dass die Verfahrenskosten auf Fr. 16'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführen- den 1 und 2 solidarisch auferlegt werden (Eventualbegehren, Ziff. 6); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (Eventualbe- gehren, Ziff. 7). Mit Ziff. 1 bis Ziff. 6 der Eventualbegehren verlangen die Beschwerdeführenden 1 und 2 sinngemäss, es sei festzustellen, dass sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen nur leicht verletzt haben und dass die Beschwerdeführende 1 nicht aufzulösen sei. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beabsichtigen weiterhin, unterhalb des Bruttoumsatz-Schwellen- werts in Höhe von Fr. 5'000'000'000.–, im Börsenhandel tätig zu sein, wo- bei die ursprünglichen Zeichnungsberechtigungen wieder eingetragen wer- den sollen. Mit Subeventualbegehren verlangen die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Einstellung der Verfahren der Vorinstanz G01056806 und G01033441 i.S.
B-687/2016 Seite 6 A._______ AG und B._______ betreffend unerlaubte Tätigkeit als Effek- tenhändler; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vo- rinstanz. Des Weiteren stellen sie zahlreiche Beweisbegehren. Im Übrigen beantragen die Beschwerdeführenden 1 und 2, es sei eine Parteiverhand- lung durchzuführen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen verschiedene Fehler in der Sach- verhaltsfeststellung und in der Rechtsanwendung. Zudem behaupten die Beschwerdeführenden, dass keine unterstellungspflichtige Tätigkeit aus- geübt wurde und aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Börsengesetzes nicht verletzt wurden. Wenn überhaupt aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt worden seien, dann sei dies weder in schwerer Weise noch ab- sichtlich geschehen. Weiter behaupten die Beschwerdeführenden, dass sie weniger als Fr. 5'000'000'000.– an Bruttoumsätzen pro Jahr erzielt hät- ten. Dabei rügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 namentlich die unklare oder fehlerhafte Berechnung der Bruttoumsätze. Zudem würden die Be- schwerdeführenden 1 und 2 ihrer Ansicht nach auch die nachträglichen Be- willigungsvoraussetzungen erfüllen. Damit ergebe sich, dass sich die Li- quidation als nicht verhältnismässig erweise. D. Mit Vernehmlassungsantwort vom 23. Februar 2016 beantragt die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verweist in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die Endverfügung vom 17. Dezember 2015 und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme. E. Mit Schreiben vom 18. April 2016 ersuchen die Beschwerdeführenden um Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses Gesuch wurde mit der Zwischenverfügung vom 22. April 2016 gutgeheissen. Die Aktenein- sicht erfolgte am 2. Juni 2016 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 beziehen sich die Beschwerdeführenden auf die Akteneinsicht vom 2. Juni 2016 und behaupten, dass die Verfah- rensakten unvollständig seien. Es würden zahlreiche Akten der Untersu- chungsbeauftragten fehlen (z.B. Auftragsbeschrieb, Pflichtenheft, Korres- pondenz). Zudem würden die Daten-CDs im Register 1 der Akten der FINMA nicht zur Verfügung stehen; teilweise seien Daten auf den CDs kor- rupt bzw. nicht lesbar oder fehlerhaft und unvollständig. Es fehlten nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 z.T. Preise, Trade-IDs oder es
B-687/2016 Seite 7 seien Trades aufgelistet, die systemtechnisch nicht möglich seien. Zudem sei es unklar und nicht nachvollziehbar, wie die Untersuchungsbeauftragte die Handelsumsätze der Beschwerdeführenden 1 und 2 berechnet habe. Die Untersuchung sei durch die Untersuchungsbeauftragte nicht sachlich und objektiv geführt worden und es seien Interessenkonflikte vorhanden. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz auf, zum Schreiben der Beschwerdeführen- den 1 und 2 vom 8. Juni 2016 betreffend Akteneinsicht Stellung zu nehmen und zwei zusätzliche Exemplare der CDs nachzureichen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 nahm die Vorinstanz Stellung und reichte die vom Bun- desverwaltungsgericht verlangten Unterlagen nach. Zudem beantragt die Vorinstanz, es seien die Beweis- und Editionsbegehren der Beschwerde- führenden vom 1. Februar 2016 bzw. 8. Juni 2016 abzuweisen. Die Vor- instanz weist daraufhin, dass sie dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Verfahrensakten zugestellt habe. Verwaltungsinterne Akten seien nicht Ge- genstand der Verfahrensakten und diese seien demnach nicht vom Akten- einsichtsrecht erfasst. Entsprechend vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass die Anträge 1 bis 3 der Beweisbegehren der Beschwerde vom 1. Feb- ruar 2016 als gegenstandslos zu betrachten seien. Im Beweisbegehren 4 der Beschwerde vom 1. Februar 2016 verlangten die Beschwerdeführen- den die Einvernahme von insgesamt 16 Personen. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass das Verfahren im Grundsatz schriftlich zu führen sei und dass nur bei begründetem Bedarf auf die Möglichkeit der Einvernahme zu- rückzugreifen sei. Vorliegend sei aus den Eingaben der Beschwerdefüh- renden jedoch nicht ersichtlich, inwiefern mutmassliche Aussagen der zur Einvernahme beantragten Personen zu neuen wesentlichen Erkenntnissen bezüglich des zu beurteilenden Sachverhalts führen könnten. G. Am 21. Mai 2019 fand eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit den Beschwerdeführenden und der Vorinstanz statt. Hierbei wurden die drei konnexen Beschwerden i.S. B-687/2016, B-4763/2017 so- wie B-4757/2017 öffentlich verhandelt. Die Beschwerdeführerden haben das Protokoll dieser Verhandlung mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2019 erhalten. H. Mit Schreiben vom 23. August 2019 informiert der Beschwerdeführende 2 das Bundesverwaltungsgericht, dass die Untersuchungsbeauftragte dem
B-687/2016 Seite 8 Beschwerdeführenden 2 und seiner Ehefrau die Arbeitsverhältnisse bei der Beschwerdeführenden 1 gekündigt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fällt grundsätzlich auch die von der Vorinstanz er- lassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Be- handlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und 33 Bst. e VGG zuständig. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die verfahrensabschliessende Verfü- gung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2015. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind Adressaten der angefochtenen Verfügung. Als Adressaten der angefochtenen Verfü- gung sind die Beschwerdeführenden durch die sie betreffenden Feststel- lungen und Anordnungen im Dispositiv der Verfügung berührt. Sie haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügungsteile und sind daher in diesen Punkten im Sinne von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert. 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Kosten- vorschüsse sind fristgerecht einbezahlt worden (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmachten ausgewie- sen (Art. 11 VwVG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die verfahrensabschliessende Verfügung am
B-687/2016 Seite 9 17. Dezember 2015 zur Unzeit erlassen habe. An diesem Datum seien noch die Verfahren B-3396/2015, B-7262/2015, B-6011/2015 sowie B-6648/2015 und B-6651/2015 hängig gewesen. Die Beschwerdeführen- den 1 und 2 argumentieren, dass mit diesen Beschwerdeverfahren die Zu- ständigkeit in dieser Sache gemäss Art. 54 VwVG an das Bundesverwal- tungsgericht übergegangen sei. In diesem Fall sei ein umfassender Devo- lutiveffekt eingetreten und die FINMA habe somit die Zuständigkeit verlo- ren, sich mit dem Streitgegenstand zu befassen. Die Beschwerdeführen- den 1 und 2 vertreten die Ansicht, dass nach der Rechtsprechung eine litis pendente erlassene Verfügung der Vorinstanz den Streitgegenstand des Verfahrens nur insoweit beende, als sie den Anträgen der Beschwerde füh- renden Partei entspreche. Soweit den Anträgen der Beschwerde führen- den Partei nicht stattgegeben wurde, bestehe hingegen der Rechtsstreit weiter. Diese Praxis solle auch im Verhältnis zwischen rechtshängigen Be- schwerden gegen Zwischenverfügungen und Endverfügungen gelten. Eine Endverfügung dürfe von der Vorinstanz nur dann erlassen werden, wenn der Streitgegenstand der Zwischenverfügung unabhängig von jenem der Endverfügung sei. In dem hier zu beurteilenden Fall bestehe aber zwischen dem Streitgegenstand der vorinstanzlichen Zwischenverfügungen vom 8. Oktober 2015 bzw. 3. Dezember 2015 und der Hauptsache der verfah- rensabschliessenden Verfügung vom 17. Dezember 2015 ein enger Zu- sammenhang, da namentlich die abgelehnte Fristerstreckung sich auf die Wahrnehmung der Parteirechte und damit auf das Ergebnis des Beweis- verfahrens auswirke. Die verfahrensabschliessende Verfügung vom 17. Dezember 2015 hätte somit nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 erst dann erlassen werden dürfen, wenn die Beschwerdeverfahren gegen das Schreiben der FINMA vom 8. Oktober 2015 erledigt worden wä- ren. Durch den Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung am 17. Dezember 2015 hätten die Beschwerdeführenden nicht mehr zum Un- tersuchungsbericht der Untersuchungsbeauftragten sowie zur Androhung der Liquidation Stellung nehmen können. Somit rügen die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 sinngemäss, dass die Vorinstanz mit der Anfechtung von mehreren Zwischenverfügungen die Herrschaft über den Verfahrensge- genstand verloren habe, da die Verfahrensherrschaft an die Rechtsmitte- linstanz übergegangen sei (Devolutiveffekt). 2.2 Bei der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handelt es sich um ein devolutives Rechtsmittel (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 317 Rz. 1286 ff.; für das Verwaltungsbeschwer- deverfahren siehe die ausdrückliche gesetzliche Regelung in Art. 54
B-687/2016 Seite 10 VwVG, mit Relativierung in Art. 58 VwVG). Mit der Einreichung der Be- schwerde geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Be- schwerde angefochtenen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG; BGE 130 V 138 E. 4.2; 127 V 231 f. E. 2b/aa). Damit wird der Devolutiveffekt begründet, was bedeutet, dass mit der Einlegung eines Rechtsmittels die Streitsache an eine höhere Instanz gebracht wird und diese es nunmehr ist, die über die formelle Zulässigkeit des Rechts- mittels und über die materielle Begründetheit der Rechtsmittelvorbringen zu entscheiden hat (Urteil des BVGer A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.2). Bei angefochtenen Zwischenverfügungen verwirklicht sich der Devolutivef- fekt einzig im Umfang des Streitgegenstands. So ist es sogar möglich, dass die Vorinstanz eine Endverfügung erlassen kann, wenn eine Zwischenver- fügung angefochten wurde, da sich der Devolutiveffekt allein auf die im Rahmen dieses Anfechtungsobjekts und dieses Streitgegenstandes offe- nen Fragen erstreckt (Urteil des BVGer A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.2). Die Vorinstanz kann somit während der Anfechtung einer Zwi- schenverfügung eine Endverfügung erlassen, wenn sich der Streitgegen- stand der beiden Verfügungen unterscheidet (Urteil des BVGer A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.2). 2.3 2.3.1 Somit ist zu prüfen, inwiefern der Streitgegenstand des vorliegenden Ver- fahrens sich von den anderen Verfahren unterscheidet. Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Unterstellung der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 unter die Vorschriften des Börsengesetzes sowie um die Liquidation der Beschwerdeführenden 1. Der Streitgegenstand der ange- fochtenen Verfügung bildet insbesondere die Frage, ob die Beschwerde- führenden 1 und 2 die Bruttoumsatzschwelle in Höhe von Fr. 5'000'000'000.– überschritten haben und damit eine Bewilligung für Ef- fektenhandel nach Börsengesetz hätten haben müssen. Die Beschwerde- führenden 1 und 2 behaupten, dass die hier angefochtene Endverfügung nicht habe erlassen werden können, da der mit den Beschwerdeverfahren B-3396/2015, B-7262/2015, B-6011/2015, B-6648/2015 und B-6651/2015 jeweils eintretende Devolutiveffekt einer gültigen Endverfügung im Wege stehe.
B-687/2016 Seite 11 2.3.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeverfahren B-6648/2015 und B-6651/2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren irrelevant sind, da die Verfahren B-6648/2015 und B-6651/2015 Dritte betreffen, die nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren mitwirken und entsprechend nicht dieselben Verfahrensparteien betrifft. Auf die separat eingereichten Beschwerden gegen die Urteile B-6648/2015 sowie B-6651/2015 trat das Bundesgericht zudem mit Urteil vom 23. März 2018, 2C_359/2017, 2C_360/2017, nicht ein. Ein Entscheid in den beiden Beschwerdeverfahren B-6648/2015 und B-6651/2015 hat demzufolge für das vorliegende Be- schwerdeverfahren weder einen Devolutiveffekt noch eine zu beachtende Rechtskraft (vgl. BGE 142 II 243 S. 248 E. 2.3). Damit unterscheiden sich die Streitgegenstände der erwähnten Verfahren vom vorliegenden Be- schwerdeverfahren. Die beiden Beschwerdeverfahren B-6648/2015 und B-6651/2015 können somit dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung nicht im Wege stehen. 2.3.1.2 Das Urteil des BVGer B-3396/2015 vom 14. April 2016 hatte die Anord- nung von vorsorglichen Massnahmen sowie die Einsetzung einer Untersu- chungsbeauftragten bei der Beschwerdeführenden 1 zum Streitgegen- stand. Die Beschwerdeführende 1 erhob am 27. Mai 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses lehnte mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung ab; auf ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des BGer 2C_642/2015 vom 9. November 2015). Die ge- gen das Urteil des BVGer B-3396/2015 vom 14. April 2016 (betreffend Vor- sorgliche Massnahmen und Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BGer 2C_407/2016 vom 5. Ok- tober 2016 abgewiesen. Da im Beschwerdeverfahren B-3396/2015 keine aufschiebende Wirkung gegeben war, stand es der Vorinstanz frei, das Ver- fahren unter Mitwirkung der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten I._______ AG fortzusetzen. Insofern stand das inzwischen rechtskräftige Beschwerdeverfahren B-3396/2015 (bzw. Urteil des BGer 2C_407/2016 vom 5. Oktober 2016) mangels relevantem Devolutiveffekt dem Erlass der hier angefochtenen Endverfügung nicht entgegen. 2.3.1.3 Am 10. November 2015 erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 gegen ein Schreiben der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 Beschwerde an das
B-687/2016 Seite 12 Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren B-7262/2015). Die bei- den Parteien ersuchten die Vorinstanz um eine Fristerstreckung, damit die Parteien mehr Zeit für die Abfassung einer Stellungnahme zum Untersu- chungsbericht haben. Die Fristerstreckung wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 nur teilweise gewährt. Die Parteien konn- ten nach Erlass der Endverfügung ihren Rechtsschutz wahren und tun dies im vorliegenden Verfahren. Mit der teilweisen Gutheissung der Fristerstre- ckung wurde keine verbindliche Anordnung verfügt (vgl. Urteil des BVGer B-7262/2015 vom 19. April 2017 E. 1.2). Des Weiteren wurde mit der Be- schwerde im Verfahren B-7262/2015 gerügt, dass keine Akteneinsicht und kein Zutritt zu Räumlichkeiten oder Zugang zur Infrastruktur möglich gewe- sen sei. Diese Akteneinsicht wurde inzwischen nachgeholt. Schliesslich verlangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Freigabe von Mitteln der Beschwerdeführenden 1 zwecks Prozessverteidigung im Enforcementver- fahren sowie die Einvernahme von diversen Personen und die Umsetzung von beantragten Massnahmen, damit die Beschwerdeführende 1 jenseits des Anwendungsbereiches des Börsengesetzes handeln könne. Inzwi- schen wurde das Urteil des BVGer B-7262/2015 vom 19. April 2017 rechts- kräftig. Das Beschwerdeverfahren B-7262/2015 hatte nicht die Frage der Unterstellung unter das Börsengesetz zum Gegenstand. Somit unterschei- det sich der Streitgegenstand der hier angefochtenen verfahrensabschlies- senden Verfügung ebenfalls von jenem Streitgegenstand des Beschwer- deverfahrens B-7262/2015. Entsprechend ist insoweit kein Devolutiveffekt gegeben, der die Vorinstanz daran hätte hindern können, die hier ange- fochtene Verfügung zu erlassen. 2.3.2 Wie bereits erwähnt, kann die Vorinstanz während der Anfechtung einer Zwischenverfügung eine Endverfügung erlassen, wenn der Streitgegen- stand unterschiedlich ist. Aus der voranstehenden Erwägung ergibt sich somit, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens von denjenigen der Beschwerdeverfahren B-3396/2015, B-7262/2015, B-6011/2015, B-6648/2015 und B-6651/2015 unterscheidet. Damit konnte und durfte die Vorinstanz während den laufenden Beschwerdeverfahren die verfahrensabschliessende Verfügung erlassen, die Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Entsprechend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz "zur Unzeit" verfügt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, als unbegründet.
B-687/2016 Seite 13 2.4 Die Beschwerdeführenden rügen die unerlaubte Übertragung von hoheitli- chen Kompetenzen auf die Untersuchungsbeauftragte, welche die Abklä- rung oder die Umsetzung von der ihr angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen und das Ermessen der Vorinstanz überschreiten (vgl. Be- schwerdeschrift S. 58 f.). Dabei beziehen sich die Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die superprovisorische Verfügung vom 5. März 2015 und die provisorische Verfügung vom 24. April 2015 und nicht auf die an- gefochtene Verfügung. Zudem wurde diese provisorische Verfügung be- reits rechtskräftig vom Bundesgericht beurteilt (Urteil des BGer 2C_407/2016 vom 5. Oktober 2016). Soweit die Beschwerdeführenden die Kostenregelung der superprovisorischen und provisorischen Verfügungen (vgl. Beschwerdeschrift S. 59 f.) rügen, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass diese bereits rechtskräftig sind (Urteil des BGer 2C_407/2016 vom 5. Oktober 2016). Für die Rügen der Beschwerdeführenden bezüglich der fehlerhaften Beur- teilung des Marktverhaltens, ist auf die parallelen Beschwerdeverfahren zu verweisen, mit denen die Verfügungen betreffend Marktverhalten ange- fochten werden (vgl. die Beschwerdeverfahren B-4757/2017 und B-4762/2017). Soweit sich die Beschwerdeführenden auf andere Verfü- gungen, bereits rechtskräftig beurteilte Verfügungen oder Sachverhalte ausserhalb des hier relevanten Streitgegenstandes beziehen, sind diese Rügen unbegründet. 3. Die Beschwerdeführenden stellen zahlreiche Beweis- und Editionsbegeh- ren (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2016 sowie die Eingabe vom 8. Juni 2016). Dazu gehören die Parteieinvernahme des Beschwerdeführenden 2 sowie die Befragung von zwei Privatgutachtern und von 13 Zeugen. Von diesen Zeugen arbeiten zehn Personen bei der Vorinstanz und drei Perso- nen sind bei der SIX Swiss Exchange tätig. Die Beschwerdeführenden ver- langen weiter mit Schreiben vom 8. Juni 2016 Einsicht in die Unterlagen zum Evaluations- und Ausschreibungsverfahren sowie Entscheidungsfin- dung für die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten i.S. Beschwer- deführende 1 sowie diesbezüglich die Korrespondenz zwischen der Vor- instanz und der Untersuchungsbeauftragten. Zudem sei die Auswertung der Daten der Untersuchungsbeauftragten auch bis Ablauf der Beschwer- defrist den Beschwerdeführenden nicht zur Verfügung gestanden. Im Übri- gen seien die Unterlagen zum Evaluations- und Ausschreibungsverfahren
B-687/2016 Seite 14 sowie Entscheidungsfindung für die Einsetzung einer Untersuchungsbe- auftragten i.S. Beschwerdeführende 1 zu den Verfahrensakten zu nehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt könnten die Beschwerdeführenden nicht beurteilen, inwiefern es für die Zuteilung des Mandats an die Untersuchungsbeauf- tragte relevant gewesen sei, dass deren Mandatsleiter zulasten der Be- schwerdeführenden voreingenommen gewesen seien. Die Voreingenom- menheit ergebe sich aus der zwischen Vorinstanz und Untersuchungsbe- auftragten gegen die Beschwerdeführenden abgesprochene Strategie, ins- besondere da weder die Untersuchungsbeauftragte noch die Vorinstanz auf sämtliche Anträge und Begehren der Beschwerdeführenden eingegan- gen sei. 3.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt u. a. der An- spruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise (BGE 127 I 54 E. 2b; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 1 VwVG). Diese Beweismittel sind von der Behörde abzunehmen, wenn die ihr angebotenen Beweise zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Beweisabnahme- pflicht; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1). Angebotene Beweise müssen nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen (Urteil des BGer 2C_1019/2013, 2C_1027/2013, 2C_1051/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil die antizipierte Be- weiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsa- che betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Be- weiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 und 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Die Beschwerdeführenden bringen nicht vor, welchen Erkenntnisgewinn im Vergleich zu den Akten die Einvernahme der zehn erwähnten Personen der Vorinstanz, drei Personen von der SIX Swiss Exchange sowie zwei weiteren Personen hervorbringen soll (vgl. vorne E. 3). Von der SIX Swiss Exchange wird u.a. der erste Un- terzeichner des Untersuchungsberichts 26/13 der SIX Swiss Exchange als Zeuge angerufen. Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Akten, ins- besondere die quantitativen Auswertungen des 165 Seiten umfassenden Untersuchungsberichts 26/13 der SIX Swiss Exchange sowie die Abklärun- gen der Untersuchungsbeauftragten genügend aussagekräftig. Dies insbe- sondere aufgrund der Tatsache, da sich der Untersuchungsbericht der SIX
B-687/2016 Seite 15 Swiss Exchange auf das Marktverhalten und nicht auf die erzielten Han- delsumsätze bezieht. Die Handelsumsätze ergeben sich aus dem Unter- suchungsbericht der Untersuchungsbeauftragten und den in den Akten enthaltenen Aufzeichnungen der Handelsdaten. Im Übrigen haben die be- antragten Zeugen die erzielten Umsätze nicht selbst wahrgenommen. Demzufolge sind ihre Wahrnehmungen auch nicht geeignet, elektronisch erfasste Handelsdaten wiederzugeben. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführende 2 an der öffentlichen Parteiverhand- lung vom 21. Mai 2019 zum Sachverhalt äussern konnte (dazu unten E. 9.5.7.1). Die Beschwerdeführenden verweisen auf den Untersuchungsbericht 26/13 der SIX Swiss Exchange AG (act. FINMA 1 001 ff.). Dieser Bericht inkl. der darin enthaltenen Korrespondenz zeige nach Ansicht der Beschwerdefüh- renden, dass überhaupt kein systematisches marktmanipulatives Verhal- ten gegeben sei. Da die Beschwerdeführenden ebenfalls Anträge stellen, Mitarbeiter der SIX Swiss Exchange zu befragen, ist die Eingabe der Be- schwerdeführenden wohl dahingehend zu verstehen, dass diese Zeugen den Bericht der SIX Swiss Exchange erläutern sollen. Dieser Bericht be- zieht sich allerdings auf den Themenkomplex "Marktverhalten" und nicht auf den Themenkomplex "Unterstellung". Entsprechend ist dieser Bericht nicht für das Beschwerdeverfahren B-687/2016 sondern allenfalls für das Beschwerdeverfahren B-4762/2017 relevant. Daraus folgt, dass die Zeu- gen der SIX Swiss Exchange nicht für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren zu berücksichtigen sind. Im Übrigen spricht der Bericht der SIX Swiss Exchange für sich selbst, soweit dafür Umsatzschwellen hergeleitet wer- den können. Die anderen beantragten Zeugen sollen zu Tatsachen aussagen, die sich aus den Akten ergeben. Zudem haben diese Zeugen die behaupteten Tat- sachen gar nicht selbst wahrgenommen. Ein paar Briefe und Emails von einigen der genannten Personen befinden sich in den Akten. Des Weiteren sind Rechtsschriften der als "Zeugen" bezeichneten Personen vorhanden; diese "Zeugen" sind bei der Vorinstanz angestellt und für die Vorinstanz für dieses Verfahren verantwortlich. Vorliegend geht es insbesondere um die Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der erzielten Börsenhandel- sumsätze dem Börsengesetz zu unterstellen sind. Die hier zu prüfenden Umsätze lassen sich den Akten entnehmen und die vom Beschwerdefüh- renden 2 als "Zeugen" bezeichneten Personen haben die erzielten Um- sätze gar nicht selbst wahrgenommen. Da die Zeugen gar keine rechtser- heblichen Aussagen zu den Handelsumsätzen machen können, liegt im
B-687/2016 Seite 16 Hinblick auf die Beurteilung der Handelsumsätze ein untauglicher Beweis- antrag vor. Dasselbe gilt für den beantragten Parteigutachter; er hat eben- falls die erzielten Umsätze nicht beobachtet. Die Umsätze wurden von der SIX Swiss Exchange, E._______ AG und von der F._______ AG auf Basis der jeweiligen Trading Accounts des Beschwerdeführenden 2 sowie der Mitarbeiter der Beschwerdeführenden 1 ermittelt. Der Beweis für die Er- mittlung der Umsätze ist anhand der vorliegenden Datenreihen zu führen. Diese Datensätze liegen auch den Beschwerdeführenden 1 und 2 vor. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Untersuchungsbeauftragte im Wesentli- chen die von der SIX Swiss Exchange zur Verfügung gestellten Daten zu- sammengetragen hat. Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten zusätzlichen Beweismittel im Zusammenhang mit der Untersuchungsbeauftragten zu verzichten, da sich aus diesen Unterlagen keine weitere Erkenntnis gewinnen lässt als aus den Rohdaten, die bereits von der SIX Swiss Exchange, der F._______ AG und des Trading Accounts bei der E._______ AG bezogen und im Untersuchungsbericht zusammen- getragen wurden, ergeben. Demzufolge sind die Beweisbegehren abzu- weisen. 3.2 Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf verwaltungsinterne Akten der Vorinstanz, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarak- ter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der Willensbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (Ur- teil des BGer 2C_1044/2016 vom 6. August 2018, E. 3.3; vgl. WALD- MANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 65 ff. zu Art. 26 VwVG). Des Weiteren umfasst das Akteneinsichtsrecht nur verfahrensbezogene Unterlagen und Informations- träger, die geeignet sind, die Grundlage eines (späteren) Entscheides zu bilden. Mit ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2016 hat die Vorinstanz erklärt, dass sie sämtliche Verfahrensakten mit Bezug zum vorliegenden Verfahrensge- genstand gegenüber den Beschwerdeführenden und dem Bundesverwal- tungsgericht offengelegt hat. Die Beschwerdeführenden beziehen sich mit ihrem Akteneinsichtsgesuch auf verwaltungsinterne Unterlagen, namentlich auf Korrespondenz zwi- schen der Vorinstanz und der Untersuchungsbeauftragen. Diese Korres- pondenz ist für das Verfahren nicht relevant. Soweit dies ersichtlich ist, hat die Vorinstanz sämtliche Unterlagen und Beweismittel, die einen Bezug
B-687/2016 Seite 17 zum vorliegenden Verfahren haben, offengelegt. Es gibt im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte, dass die Verfahrensakten unvollständig sind. Der Antrag auf Einsicht in die Korrespondenz zwischen Vorinstanz und Untersuchungsbeauftragten ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass allgemeine Verfahrensgaran- tien verletzt worden seien. Sinngemäss behaupten die Beschwerdeführen- den zunächst, dass die Grundsätze des Strafverfahrens auf das En- forcementverfahren der FINMA angewandt werden sollen. Dies sei insbe- sondere deshalb relevant, da nach Ansicht der Beschwerdeführenden die Unterlassungsanweisung und deren Veröffentlichung (Ziff. 12 ff. der ange- fochtenen Verfügung) einem Berufsverbot gleichkäme und die Liquidation der Beschwerdeführenden 1 repressiven und damit strafrechtlichen Cha- rakter hätten. Eine Nichtanwendung der strafrechtlichen Verfahrensgaran- tien und Verfahrensrechte hätten nach Ansicht der Beschwerdeführenden die Konsequenz, dass das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt würde. Die Beschwerdeführenden hätten im hier betreffenden Finanzmarkten- forcementverfahren ihr Recht auf Aussageverweigerung nicht ausüben können. 4.2 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon mehrmals die Frage themati- siert, inwiefern Verfügungen im Bereich des Finanzmarktenforcementver- fahrens eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar- stellen (vgl. die Urteile des BVGer B-5041/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.3, B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 3.3 sowie B-797/2012, B-19/2012 vom 27. November 2013 bzw. BVGE 2013/59 E. 9; LUKAS MÜLLER/JULIA HAAS/NATALIE V. STAUBER, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen, GesKR 3/2019, S. 391 ff.; DAMIAN K. GRAF, Berufsverbote im Straf- und Finanzmarktrecht, GesKR 3/2019, S. 372 ff.; MELANIE GOT- TINI/HANS CASPAR VON DER CRONE, Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, SZW 6/2016, S. 640 ff.). Dabei orientiert sich das Bundesverwaltungsge- richt mitunter an den Leitsätzen des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR).
B-687/2016 Seite 18 Der EGMR stützt sich zur Bestimmung des Begriffs "strafrechtliche An- klage" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ständiger Rechtsprechung auf drei grundsätzlich alternativ anzuwendende Kriterien (sog. "Engel-Krite- rien" nach dem grundlegenden Urteil des EGMR, Urteil Engel gegen die Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A Nr. 22; vgl. BGE 139 I 72 E. 2.2.2; BVGE 2013/59 E. 9.3.1; Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019; MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O., S. 392 f.). Als erstes Kriterium wird geprüft, ob die (angeblich) verletzte Regelung landesintern dem Strafrecht oder ei- nem anderen Rechtsbereich zugeordnet wird. Als zweites Kriterium wird die Natur der Zuwiderhandlung untersucht, wobei für die Beurteilung, ob es sich um ein Vergehen strafrechtlicher oder disziplinarischer Natur han- delt, insbesondere auf den Regelungsgegenstand und den Kreis der Ad- ressaten abgestellt wird. Richtet sich eine Regelung (zumindest potenziell) an die Allgemeinheit, spricht das für deren strafrechtlichen Charakter (Urteil des BGer 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2.2). Bezieht sich eine Regelung demgegenüber auf einen beschränkten Adressatenkreis wie eine Disziplinarnorm im Bereich der staatlichen Aufsicht über die freien Berufe, spricht dies für einen disziplinarrechtlichen Charakter (in Bezug auf Disziplinarmassnahmen bei Anwälten vgl. BGE 128 I 346 E. 2.2 f.; Urteil des BGer 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1.3; BVGE 2013/59 E. 9.3.1). Das dritte Kriterium bezieht sich auf die Natur und Schwere der angedroh- ten Strafe, wobei jeweils auf die theoretisch höchstmögliche Sanktion ab- zustellen ist (vgl. FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskon- vention, 3. Aufl., Kehl 2009, Rz. 26 ff. zu Art. 6 EMRK; GRABENWARTER/PA- BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Ba- sel/Wien 2012, § 24 Rz. 20). Liegt eine strafrechtliche Anklage vor, hat der Betroffene Anspruch auf die spezifischen in Art. 6 EMRK verankerten Ver- fahrensgarantien (BVGE 2013/59 E. 9.3.1; MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O., S. 392 f.). 4.2.2 Die Beschwerdeführenden behaupten, dass der EGMR im Fall Grande Stevens u.a. gegen Italien vom 4. März 2014, 18640/10, entschieden habe, dass für ein Finanzmarktenforcementverfahren zwingend Strafverfahrens- recht und die damit verbundenen Verfahrensgarantien zu beachten seien. Im Fall Grande Stevens wurde drei Italienern sowie zwei in Italien registrier- ten Unternehmungen die Verletzung der börsenaufsichtsrechtlichen Markt- manipulationsvorschriften vorgeworfen (Urteil Grande Stevens u.a. §§ 20 ff.). Dieser Fall wurde nach dem anwendbaren italienischen Geset- zeserlass nicht von Bestimmungen erfasst, die als Strafrecht sondern als
B-687/2016 Seite 19 Verwaltungsrecht bezeichnet wurde (vgl. MARCO VENTORUZZO, When Mar- ket Abuse Rules Violate Human Rights: Grande Stevens v. Italy and the Different Approaches to Double Jeopardy in Europe and the US, European Business Organization Law Review, 2015, S. 163). Im Fall "Grande Ste- vens" hat die zuständige italienische Verwaltungsbehörde "Commissione Nazionale per le Società e la Borsa" (CONSOB) erstinstanzlich geurteilt, dass Grande Stevens u.a. jeweils im Sinne von "administrativen Bussen" Beträge in Höhe von 3'000'000 bis 5'000'000 Euro an den Staat zu zahlen hatten, wobei diese Beträge im italienischen Rechtsmittelverfahren redu- ziert wurden (Urteil Grande Stevens u.a. §§ 25 ff.). Der EGMR prüfte die "administrativen Bussen" anhand der Engel-Kriterien und gelangte zum Er- gebnis, dass die angedrohten Sanktionen eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt und diese Geldstrafen somit straf- rechtlicher Natur sind (Urteil Grande Stevens u.a. §§ 95 ff.). Demzufolge waren im Fall "Grande Stevens u.a." die strafrechtlichen Verfahrensgaran- tien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK anzuwenden (vgl. Urteil Grande Stevens u.a. §§ 95 ff.; VENTORUZZO, a.a.O., S. 145 ff.; NIGGLI/MAEDER, Das Enforce- mentverfahren der Finanzmarktaufsicht (FINMA), in: Jusletter 7. März 2016, Rz. 82 f.; MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O., S. 392 f.; INES MEIER, Der Dualismus von Verwaltungs- und Strafverfahren, illustriert am Recht des Strassenverkehrs, der Finanzmarktaufsicht und der Heilmittelordnung, Diss. Zürich, Zürich 2017, S. 147). Das streitgegenständliche Beschwerde- verfahren unterscheidet sich jedoch insofern vom Sachverhalt des Falls "Grande Stevens", dass hier keine Geldstrafen oder andere monetäre Sanktionen verfügt wurden, zumal die Vorinstanz überhaupt keine Kompe- tenz hat, Geldstrafen (oder "administrative fines" bzw. "administrative Bus- sen" im Sinne des Urteils Grande Stevens §§ 25 ff. und §§ 95 ff.) auszufäl- len. Demzufolge lässt sich aus dem EGMR-Urteil "Grande Stevens" nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. 4.2.3 Entgegen dem Inhalt der angefochtenen Verfügung vertreten die Be- schwerdeführenden die Ansicht, dass der Beschwerdeführende 2 mit der angefochtenen Verfügung ein lebenslanges Berufsverbot erhalten habe. Das gegen den Beschwerdeführenden 2 vorgesehene Berufsverbot sei seiner Ansicht nach per Definitionem eine Streitigkeit in Bezug auf [sic!] zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb man in diesem Fall gemäss den "Engel"-Kriterien des EGMR zum Schluss kommen müsse, dass Strafrecht anwendbar sei. Die Beschwerde- führenden (miss-)verstehen die Unterlassungsanweisung in dem Sinne,
B-687/2016 Seite 20 als dass es sich hier um ein lebenslanges Berufsverbot handeln solle, wo- nach der Beschwerdeführende 2 nie mehr "ohne Bewilligung" eine finanz- marktrechtliche Tätigkeit ausüben dürfe. Im Dispositiv sei eine Strafandro- hung vermerkt, die unbefristet und somit lebenslänglich gelte, sollte der Beschwerdeführende 2 gegen diese Unterlassungsanweisung verstossen. Entsprechend könne keine Rede davon sein, dass es sich nur um eine "Warnung" bzw. "blosse Erinnerung" handle, sich an das Gesetz zu halten, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung umschreibe. Die Unterlassungsverfügung werde damit nach Ansicht der Beschwerdefüh- renden zu einem unbefristeten Berufsverbot mit präventiver und repressi- ver Zielsetzung. Zudem halte Art. 5 FINMAG fest, dass die Finanzmarkt- aufsicht nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubi- ger und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte bezwecke. Dies sei gerade ein allgemeines Interesse, das vom Strafrecht geschützt werde. Im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FINMAG könne das Berufsverbot für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgespro- chen werden, obschon die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Berufs- verbotes – insbesondere, wenn sie mit einer "naming and shaming"-Publi- kation verbunden würden – viel schwerer wiegen würden. Aus der Veröf- fentlichung dieses Berufsverbots, welches für unbestimmte Dauer ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung gegen den Beschwerdeführen- den 2 auferlegt worden sei, ergebe sich, dass gemäss den Engel-Kriterien entsprechend eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliege. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, falls die Ansicht ver- treten werde, dass die Unterlassungsanweisung kein Berufsverbot dar- stelle, so fehle eine gesetzliche Grundlage für die Unterlassungsanwei- sung. Sofern man die Unterlassungsanweisung aus Art. 31 FINMAG ablei- ten wolle, dann wäre dies laut den Beschwerdeführenden ein Verstoss ge- gen das Bestimmtheitsgebot. Ohnehin würden die gleichen Überlegungen zum Berufsverbot auch für die Unterlassungsanweisung gelten. Somit sei die Unterlassungsanweisung nicht nur präventiver, sondern repressiver Natur und habe strafrechtlichen Charakter. Da mit dem Erlass der Unterlassungsanweisung auch die Liquidation der Beschwerdeführenden 1 angeordnet werde, sei dies nach Ansicht der Be- schwerdeführenden eindeutig sowohl präventiver als auch repressiver Na- tur. Dasselbe gelte für die Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung. Es ginge bei diesen Massnahmen nicht um einen Schadensausgleich. Zu- dem würde der Beschwerdeführende 2 gar nicht einem Sonderstatus un- terstehen, da er nicht Träger einer Bewilligung sei. Selbst wenn ein Son- derstatusverhältnis vorliegen würde, dann schliesse dies die Berufung auf
B-687/2016 Seite 21 Art. 6 EMRK nicht aus. Damit führe das zweite Engel-Kriterium zur Beja- hung des strafrechtlichen Charakters des von der Vorinstanz geführten Verfahrens (Art. 53 i.V.m. Art. 33 FINMAG). Entsprechend hätten nach An- sicht der Beschwerdeführenden im finanzmarktrechtlichen Enforcement- verfahren strafrechtliche Verfahrensgarantien angewandt werden müssen.
4.2.4 Zunächst verwechseln die Beschwerdeführenden das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG mit der Unterlassungsanweisung. Laut Art. 33 FINMAG kann im Falle einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmun- gen der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten für die Dauer von maximal fünf Jahren untersagen; hierbei handelt es sich um ein Berufsverbot. Das Berufsverbot ist indessen von der Unterlassungsanweisung zu unterscheiden. Nach Art. 31 FINMAG sorgt die Aufsichtsbehörde für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und für die Beseitigung der Missstände. Mit dem ausdrücklichen Verbot, zukünftig ohne Bewilligung gewerbsmässig Kundengelder entgegenzunehmen, wird dem Betroffenen lediglich in Erin- nerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1 S. 365; Urteile des BGer 2C_176/2014 vom 19. Juli 2014 E. 3.1; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.1). Laut der Unterlassungsanweisung soll der Beschwerdeführende 2 keine bewilligungspflichtige finanzmarktrechtliche Tätigkeit ohne Bewilligung ausüben. Hierzu gehören insbesondere die bewilligungslose Ausübung ei- ner gewerbsmässigen Effektenhändlertätigkeit und die dazu gehörende Werbung in irgendeiner Form, da diese Aktivitäten nach Art. 44 FINMAG strafbar sind. Art. 44 FINMAG sieht vor, dass "wer vorsätzlich ohne Bewil- ligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanz- marktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrie- rungspflichtige Tätigkeit ausübt" mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Abs. 1), wobei fahrlässige Verstösse mit Busse bis zu Fr. 250'000.– bestraft werden (Abs. 2). Art. 48 FINMAG enthält eine Strafandrohung für die Missachtung von Verfügungen der FINMA. Die strafrechtlichen Verfahrensgarantien kommen dann zur Anwendung, wenn eine Person beschuldigt wird, sie habe gegen strafrechtliche Normen – wie z.B. Art. 44 oder Art. 48 FINMAG – verstossen und wenn deshalb ein Straf- verfahren eingeleitet wird (vgl. z.B. NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Rz. 6). Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Grundrechte des Beschwerdeführenden 2 sind nicht intensiver tangiert, als dies ohne eine solche Unterlassungsan- weisung der Fall wäre.
B-687/2016 Seite 22 Selbst wenn davon auszugehen wäre – wie die Beschwerdeführenden dies behaupten –, dass es sich bei der Unterlassungsanweisung um ein Berufs- verbot nach Art. 33 FINMAG handeln würde, dann wäre für diesen Fall da- rauf hinzuweisen, dass ungeachtet der repressiven Elemente, welche das Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG enthält (vgl. Botschaft FINMAG, BBl 2006 2848, 2882), diese Sanktion nach nationalem Recht als administ- rativ und nicht als strafrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019, E. 5.1; FELIX ULH- MANN, Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, SZW 2011 S. 442; DAMIAN GRAF, Berufsverbote für Gesellschaftsorgane: das Sanktionsregime im Straf- und Finanzmarktrecht, AJP 2014, S. 1201). Ihrer Natur nach richtet sich das Berufsverbot denn auch nicht an die Allgemeinheit, sondern an Personen in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten und damit an einen spezifischen Berufsstand, welcher durch die Sanktionsan- drohung zu einer im Sinne des Aufsichtsrechts korrekten Berufsausübung angehalten werden soll (vgl. HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK FINMAG], N. 5 ff. zu Art. 33 FINMAG; widersprüchlich NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 12, N. 16, N. 49). Ein Berufsverbot hat seine Rechtsgrundlage in Art. 33 FINMAG und damit im Kapitel über die auf- sichtsrechtlichen Instrumente eines wirtschaftspolizeilichen Erlasses (Art. 5 FINMAG; BGE 142 II 243 E. 3.4). Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass die strafrechtlichen Verfahrensgarantien im Kon- text von Art. 33 FINMAG nicht zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4; Urteil des BVGer B-5041/2014 vom 29. Juni 2014 E. 3.3; BVGE 2013/59 E. 9.4.1; INES MEIER, a.a.O., S. 130). 4.2.5 Im vorliegenden Fall soll die Unterlassungsanweisung nach Eintritt der Rechtskraft der Endverfügung veröffentlicht werden. Nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen, falls eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen vorliegt. Diese verwaltungsrechtliche Massnahme setzt eine Ver- letzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punk- tuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten ge- nügt nicht (Urteile des BGer 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1, 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1 und 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Die Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG stellt eine ver-
B-687/2016 Seite 23 waltungsrechtliche Sanktion dar und bezweckt als solche eine abschre- ckende und generalpräventive Wirkung (vgl. HSU/BAHAR/RENNINGER, BSK FINMAG, N. 9 zu Art. 34 FINMAG). Die Regelungszwecke des Finanz- marktgesetzes – die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanz- märkte (Funktionsschutz) und die Gewährleistung des Schutzes der Gläu- biger, der Anleger und der Versicherten (Individualschutz) – müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Obschon Sank- tionen im Finanzmarktrecht notwendig sind, um die Marktintegrität sicher- zustellen, ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Überkriminalisierung von Wirtschaftsaktivitäten sowie die Verletzung von Verfahrensgarantien ebenso disruptiv für das Wirtschaftsleben sein können wie Verletzungen der Finanzmarktgesetze (vgl. VENTORUZZO, a.a.O., S. 163). 4.2.6 Im Folgenden werden die drei Engel-Kriterien für die Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung (Art. 34 FINMAG) geprüft, um zu untersu- chen, ob Verfahrensgarantien verletzt wurden (vgl. Urteil des EGMR, Engel gegen die Niederlande vom 8. Juni 1976, §§ 82 ff., Serie A Nr. 22; Urteil des EGMR, Grande Stevens u.a. §§ 94 ff.; vgl. auch BGE 139 I 72 E. 2.2.2; BVGE 2013/59 E. 9.3.1). 4.2.6.1 Was die Frage der landesrechtlichen Qualifikation betrifft, so ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, dass die Vorinstanz nur Verfügun- gen veröffentlichen kann, die als Ergebnis eines aufsichtsrechtlichen Ver- fahrens erlassen wurden. Dieser gesetzliche Kontext qualifiziert die Veröf- fentlichung daher als eine Art Disziplinarsanktion (Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.2.1.1). 4.2.6.2 Ob diese Zuordnung gemäss innerstaatlichem Recht auch der "Natur der Widerhandlung" entspricht, bestimmt sich in erster Linie nach dem Adres- satenkreis der Regelung. Richtet sich eine Regelung (zumindest potentiell) an die Allgemeinheit, spricht das für deren strafrechtlichen Charakter (Urteil des BGer 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2.2; Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.2.1.2). Widerhandlungen, die Anlass zu einer zu veröffentlichenden Verfügung nach Art. 34 FINMAG geben,
B-687/2016 Seite 24 sind nach der Definition des Gesetzes "schwere Verletzungen aufsichts- rechtlicher Bestimmungen". Der Adressatenkreis umfasst damit aus- schliesslich Personen, die der Aufsicht der Vorinstanz unterstehen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich insbesondere aus der nicht abschliessenden Liste gemäss Art. 3 FINMAG (vgl. Urteile des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.2.1.2 und B-1215/2009 vom 9. November 2010 E. 4.2). So kön- nen nicht nur die juristischen Personen selbst, sondern auch Personen in leitender Stellung oder Organe der Beaufsichtigten Adressaten derartiger aufsichtsrechtlicher Verfügungen sein (vgl. Art. 33 FINMAG; Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.2.1.2). Auch der im vorliegen- den Fall in Frage stehende Vorwurf, ohne Bewilligung als gewerbsmässige Effektenhändler tätig gewesen zu sein, kann sich nur gegen Personen rich- ten, die eine Aktivität auf dem Finanzmarkt ausüben und damit ausdrück- lich unter die Aufsicht der Vorinstanz fallen (vgl. Art. 3 Bst. a FINMAG). In- sofern ist der mögliche Adressatenkreis beschränkt, was für die Qualifika- tion als Disziplinarsanktion spricht. 4.2.7 Die Auffassung, wonach die Publikation einer aufsichtsrechtlichen Verfü- gung eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion mit primär general- präventiver Zweckrichtung darstelle, bezieht sich insofern vor allem auf Sachverhalte, in denen die Vorinstanz eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch ein bewilligtes Institut feststellt. Geht es dagegen – wie im vorliegenden Fall – um die Publikation eines Werbeverbots als Sanktion einer unerlaubten Ausübung von bewilligungspflichtigen finanz- marktrechtlichen Tätigkeiten, so steht weniger die repressive Wirkung im Vordergrund als vielmehr der Schutz des Publikums bzw. potentieller künf- tiger Anleger, die vor dem Adressaten des Werbeverbots gewarnt werden sollen (Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.2.1.3). Das vorrangige Ziel der Sanktion ist somit kein repressives, sondern eher ein präventives. Auch dieser Umstand spricht für die Qualifikation als Diszipli- narsanktion (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.2; Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.2.1.3). 4.2.8 Die gesetzliche Ordnung sieht für die in Frage stehende unerlaubte Tätig- keit an sich auch eine eigentliche repressive Sanktion vor, nämlich die in Art. 44 FINMAG vorgesehene Strafdrohung. Diese Bestimmung sanktio- niert die vorsätzliche Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, die nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtig ist, wobei die fahrlässige Handlung mit Busse bis zu
B-687/2016 Seite 25 Fr. 250'000.– bestraft wird. Mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren einer- seits, das in einer zu veröffentlichenden Verfügung münden kann, und dem möglichen Strafverfahren wegen einer Verletzung von Art. 44 FINMAG an- dererseits bestehen somit nebeneinander zwei verschiedene, je anderen Prozessgrundsätzen gehorchende Verfahren, die sich gegenseitig nicht präjudizieren (Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4) und die in unterschiedlichen Sanktionen mit je anderer Zweckrichtung mün- den können. Der Vergleich zeigt somit, dass die in Art. 44 FINMAG vorge- sehenen Sanktionen eigentliche strafrechtliche Sanktionen sind, während die Veröffentlichung der Verfügung nach Art. 34 FINMAG daneben lediglich eine Art Disziplinarsanktion darstellt. Diese gegenseitige Unabhängigkeit spricht eher gegen eine Anwendung von Art. 6 EMRK (vgl. Urteil des EGMR 44485/98 vom 13. September 2007 i.S. Moullet gegen Frankreich § 1 f.). 4.2.9 Auch eine Disziplinarsanktion kann ausnahmsweise als derart schwer er- achtet werden, um das betreffende Verfahren als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren. In Betracht fallen diesbe- züglich typischerweise Freiheitsstrafen oder hohe Bussen, wobei jeweils auf die für die betreffende Regelverletzung theoretisch höchstmögliche Sanktion abzustellen ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR 18996/91 vom 24. September 1997 i.S. Garyfallou Aebe gegen Griechenland, § 34). 4.2.10 Ein Werbeverbot, wie es hier in Frage steht, wiederholt lediglich die allge- meingültige Rechtslage und ist mit keiner konkreten Feststellung bezüglich des den Adressaten vorgeworfenen Verhaltens verknüpft. Richtig ist indes- sen, dass sich – angesichts der Voraussetzungen von Art. 34 FINMAG – daraus trotzdem indirekt schliessen lässt, dass den Adressaten eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorgeworfen wird, insbesondere die unbewilligte gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit. Insofern macht der Beschwerdeführende 2 nicht ohne Grund geltend, dass die Publikation eines derartigen Werbeverbots geeignet sein könnte, sein berufliches Fortkommen erheblich zu erschweren. Einerseits ist jedoch grundsätzlich fraglich, inwieweit eine derartige indirekte Folge einer Sank- tion überhaupt zu beachten ist (vgl. Urteil des BGer 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2.2). Andererseits ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführen- den 2 in erster Linie auch ohne die Publikation des Werbeverbots bereits
B-687/2016 Seite 26 stark beeinträchtigt ist. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der be- willigungslosen Tätigkeit als Effektenhändler sind in den wesentlichen Punkten bereits mittels anonymisierten Zeitungsberichten und einer Medi- enmitteilung der Vorinstanz via Internet abrufbar. Zudem ist es nachvoll- ziehbar, dass die bewilligungslose Tätigkeit des Beschwerdeführenden 2 noch während mehreren Jahren auch aus den im Internet auffindbaren Handelsregistereinträgen erschliessen lässt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Aussicht, eine verantwortungsvolle Stelle in- nerhalb der seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechenden oder ver- wandten Branchen zu finden, zurzeit bereits erheblich erschwert sein dürfte. Soweit für die Frage nach der Schwere der angedrohten bzw. ver- hängten Sanktion überhaupt indirekte Folgen zu berücksichtigen sind, könnten nur allfällige zusätzliche Auswirkungen betrachtet werden, welche die Veröffentlichung des Werbeverbots auf der Website der Vorinstanz ha- ben würde. Angesichts der ohnehin bereits bestehenden starken Beein- trächtigung des beruflichen Fortkommens sind diese Folgen daher wesent- lich weniger eingreifend als der Beschwerdeführende 2 geltend macht. Die angedrohte Sanktion erscheint daher nicht als derart schwer, als dass ihr strafrechtliche Qualität im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zukommen würde. Sowohl die landesrechtliche Qualifikation, die Natur der Widerhand- lung als auch die Art und Schwere der Sanktion sprechen daher dagegen, die Veröffentlichung eines Werbeverbots gestützt auf Art. 34 FINMAG als Strafe im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK einzustufen (Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.2.1.4). In verfahrensrechtlicher Hin- sicht hat dieses Ergebnis zur Folge, dass weder die Unschuldsvermutung noch ein allfälliges Beweisverwertungsverbot, sondern der in der Bundes- verwaltungsrechtspflege allgemein geltende Grundsatz der freien Beweis- würdigung zur Anwendung kommt. Daraus folgt, dass die aktenkundigen Beweise – inklusive Einvernahmeprotokolle – uneingeschränkt verwertet werden dürfen und dass die Beschwerdeführenden in diesem Verwaltungs- verfahren zur Mitwirkung verpflichtet sind. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für dieses Verfahren keine strafrechtlichen Garantien anzuwenden sind. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rich- tige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde und dass diese we-
B-687/2016 Seite 27 der unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen sei. Bei der Vor- instanz sei die institutionelle Trennung von Anklage und Gericht verletzt worden, wie dies in Strafverfahren zwingend vorgeschrieben sei. 5.2 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 10 VwVG haben Parteien eines öf- fentlichen Verfahrens Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Aus dieser Garantie folgt unter anderem ein Anspruch auf Unparteilichkeit. Für das gerichtliche Verfahren statuiert Art. 30 Abs. 1 BV ausdrücklich einen Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Diese Garantien sind zwar aufgrund ihres sachlichen Geltungsbereiches – sie gelten für gericht- liche Verfahren – in Verwaltungsverfahren nicht anwendbar. In der Lehre wird aber teilweise eine analoge Anwendung auf Verwaltungsverfahren ge- fordert. Was die institutionelle Unabhängigkeit betrifft, ist indessen eine analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BV zumindest in Bezug auf verwal- tungsinterne Behörden abzulehnen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 132 Rz. 530). Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG gelten die Ausstandsgründe für Personen, die eine Verfügung treffen oder eine solche vorzubereiten ha- ben. Ausstandsgründe können stets nur bei einzelnen Personen, nie aber bei der Gesamtbehörde vorliegen; nur die für eine Behörde tätigen Perso- nen, nicht die Behörde als solche können befangen sein (BGE 137 II 431 E. 5.2; 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; 97 I 860 E. 4 S. 862; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., S. 134 Rz. 537). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) für unabhän- gige richterliche Behörden (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2 und E. 5.2; Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, mit Hinweis u.a. auf BGE 125 I 209 E. 8, BGE 112 Ia 142 E. 2d). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an ei- nem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Inte- resse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (vgl. Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Die in Art. 10 Abs. 1 VwVG verankerten Ausstandsgründe sind zwingender Natur und müssen von Amtes wegen berücksichtigt werden (BGE 119 V 456 E. 3b S. 463; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 138 Rz. 552). Den Parteien ist es unbenommen, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Aus- standsgründe sind dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer einen
B-687/2016 Seite 28 Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er Kenntnis davon erhält, son- dern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496). 5.3 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss eine Vorbefassung der für die Vorinstanz arbeitenden Personen geltend, da diese bereits in früheren Verfahren mit den Beschwerdeführenden zu tun hatten (insb. beim Verfah- ren gegen die G._______ AG, dem früheren Arbeitgeber des Beschwerde- führenden 2). Von Vorbefassung ist zu sprechen, wenn sich dasselbe Be- hördenmitglied bereits in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dabei begründet die Vorbefassung solange keinen Aus- standsgrund, als die zu entscheidenden Rechts- und Sachfragen noch als offen erscheinen (BVGE 2012/10 E. 2; Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2 und E. 5.2). Dies ist etwa der Fall, wenn eine Amtsperson über vorsorgliche Massnahmen oder die unentgeltliche Rechtspflege ent- schieden hat, nicht aber dann, wenn sie sich schon so festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zu- gänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011, E. 5.2). Im vorliegenden Fall wurden von den Beschwerdeführenden keine konkreten Gründe vor- gebracht, weshalb die für die Vorinstanz arbeitenden Personen vorbefasst sein sollen respektive weshalb die zu entscheidenden Rechts- und Sach- fragen nicht mehr als offen erscheinen könnten. 5.4 In diesem Verfahren kann zudem nicht die Trennung der "Anklage" und des Gerichts verlangt werden. Wie bereits in E. 4 dargestellt wurde, finden auf das vorliegende Verfahren keine strafrechtlichen Verfahrensgarantien An- wendung. Des Weiteren ist das Verwaltungsverfahren in der massgebli- chen Verfahrensordnung nicht nach dem Modell des Strafprozesses mit einer Trennung von Anklage und Gericht konzipiert. Eine analoge Anwen- dung des Anklagemodells würde eine Verletzung des öffentlichen Verwal- tungsverfahrensrechts bewirken. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss ein Ausstandsbegehren ge- gen die Vorinstanz respektive der für sie arbeitenden Personen stellen, ist
B-687/2016 Seite 29 ohnehin der Zeitpunkt des Begehrens kritisch zu beurteilen. Die Organisa- tion und die beim Verfahren mitwirkenden Personen der Vorinstanz waren den Beschwerdeführenden bereits seit längerer Zeit bekannt, zumal sie – wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen – ständig mit den verant- wortlichen Personen in Kontakt waren. Im Übrigen waren, gemäss Angabe der Beschwerdeführenden, die Namen der für das Verfahren zuständigen Personen der Vorinstanz während der gesamten Verfahrensdauer im Inter- net abrufbar (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 112). Da die Organisationsstruk- tur und für dieses Finanzmarktenforcementverfahren verantwortlichen Per- sonen den Beschwerdeführenden bereits von Anfang an bekannt waren oder vernünftigerweise hätten bekannt sein müssen, hätte bei erster Gele- genheit der Ausstand gegen die entsprechenden Personen verlangt wer- den müssen. Dies ist nicht geschehen. Entsprechend ist dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend, der Ausstandsgrund nicht bei erster Gele- genheit geltend gemacht worden. Somit haben sich die Beschwerdefüh- renden stillschweigend auf das Verfahren eingelassen und die spätere An- rufung der Ausstandsbestimmungen verwirkt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des Anwaltsge- heimnisses. Die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sei geschehen, da Mitarbeiter der Untersuchungsbeauftragten im Hinblick auf die Erstellung des Untersuchungsberichts vom 24. August 2015 Beweismittel verwendet hätten, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Diese Beweismittel seien verboten und dürften nicht für den Prozess verwendet werden. Es gehe dabei um die Beweismittel, die im laufenden FINMA-Verfahren G01033441 i.S. Beschwerdeführender 2 (vgl. Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht B-4757/2017) erstellt worden seien. Dabei handle es sich um Notizen (Unterlagen und Daten) des Beschwerdefüh- renden an seinen damaligen Rechtsvertreter. Diese Notizen unterstünden dem Anwaltsgeheimnis. Durch die Beschlagnahme der Unterlagen durch die Untersuchungsbeauftragte sei der grundrechtliche Anspruch des Be- schwerdeführenden 2 als Organ der Beschwerdeführenden sich selbst in strafrechtlich relevanter Weise nicht bezichtigen zu müssen, verletzt wor- den. Es seien damit Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie weitere Bestimmungen ver- letzt worden.
B-687/2016 Seite 30 6.2 6.2.1 Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel ist grundsätzlich ver- boten. Eine Ausnahme hiervon sind Zufallsfunde, die rechtmässig auch auf ordentlichem Weg der Sachverhaltsermittlung hätten beschafft werden können; diese dürfen ohne Einschränkung verwendet werden (Urteil des BGer 6A.113/2006 vom 30. April 2017, E. 5.2). Die zweite Ausnahme hier- von stellen Zufallsfunde dar, bei denen die rechtmässige Beschaffung nicht möglich war. In diesem Fall ist eine Güterabwägung zwischen dem Inte- resse des Privaten an einem ordnungsgemässen Verfahren und dem öf- fentlichen Interesse der Wahrheitsfindung vorzunehmen (vgl. KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 205 zu Art. 12 VwVG). 6.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 321 StGB eine Verletzung des Anwalts- geheimnisses sanktioniert, die ein Anwalt oder eine Hilfsperson desselben begeht. Im vorliegenden Fall bestehen allerdings keine Hinweise, dass der hier prozessierende Anwalt oder dessen Hilfspersonen das Anwaltsge- heimnis verletzt haben könnten. Das Anwaltsgeheimnis ist auch gegen andere Personen gerichtet, um si- cherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergege- ben werden. Es geht hier namentlich darum, dass Anwälte in Zivil- und Strafprozessen das Zeugnis oder ihre Mitwirkung bei der Beweiserhebung verweigern können (insb. müssen sie keine Dokumente herausgeben, wenn sie hierzu von einer Behörde aufgefordert werden; vgl. WALTER FELL- MANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, S. 268 ff. Rz. 641 ff.) und z.T. be- steht sogar ein strafprozessuales Beschlagnahmeverbot (vgl. WOHL- ERS/LYNN, Das Anwaltsgeheimnis bei internen Untersuchungen, recht 2018, S. 9 und 13). Sachlich gilt das Anwaltsgeheimnis für alle dem Anwalt im Rahmen des Mandats anvertrauten oder anderweitig von ihm wahrge- nommenen Informationen, soweit er dies infolge seines Berufes wahrge- nommen hat (vgl. BGE 117 Ia 341 S. 349; WOHLERS/LYNN, a.a.O., S. 15; MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O., S. 395 f.). 6.2.3 Im Verwaltungsverfahren des Bundes haben Anwälte ein Zeugnisverwei- gerungsrecht. Nach Art. 16 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
B-687/2016 Seite 31 (BZP, SR 273) können sie das Zeugnis über Tatsachen verweigern, die nach Art. 321 StGB unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berech- tigte nicht in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat (vgl. FELL- MANN, a.a.O., S. 278 Rz. 672). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 51 BZP sind Anwälte ferner der Verpflichtung enthoben, dem Gericht Urkunden vorzulegen, wenn diese sich auf Tatsachen beziehen, über wel- che sie nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) i.V.m. Art. 42 BZP als Zeugen die Aussage verweigern könnten. Im VwVG findet sich hingegen keine Bestimmung zu den Folgen einer Ent- bindung vom Berufsgeheimnis. Es ist aber davon auszugehen, dass Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 als jünge- res und spezielles Gesetz dem Anwalt auch im Verwaltungsverfahren ge- stattet, die Mitwirkung bei der Beweiserhebung trotz Entbindung vom Be- rufsgeheimnis zu verweigern (vgl. FELLMANN, a.a.O., S. 278 Rz. 674). Nach Art. 13 Abs. 1 VwVG sind die Parteien eines Verwaltungsverfahrens vor Bundesverwaltungsbehörden zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet. Dies umfasst alle Arten von Beweismitteln wie etwa die Vorlage von Urkunden. Art. 13 Abs. 1 bis VwVG enthält jedoch eine Ausnahme: Nicht herauszugeben sind Gegenstände und Unterlagen, so- weit sie aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt stammen. Hierbei ist irrelevant, wo sich diese Unterlagen befinden und wann sie geschaffen wurden (vgl. FELLMANN, a.a.O., S. 278 Rz. 675). Während sich Art. 13 Abs. 1 bis VwVG auf die Mitwirkungspflicht der Par- teien bezieht, sind gemäss Art. 17 VwVG i.V.m. Art. 51a BZP auch Zeugen von der Pflicht befreit, Unterlagen aus dem Verkehr mit ihrem Anwalt vor- zuweisen (vgl. FELLMANN, a.a.O., S. 278 Rz. 676). Dabei spielt es keine Rolle, wo sich die Unterlagen aus dem Verkehr mit ihrem Anwalt befinden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsge- heimnis vom 26. Oktober 2011, BBl 2011, S. 8185). 6.2.4 Aus der Beschwerdeschrift und aus der Rüge betreffend die behauptete Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und aus den Akten ergibt sich nicht, um welche Beweismittel es sich handeln solle. Ausserdem ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, dass die Beschwerdeführenden oder der
B-687/2016 Seite 32 Rechtsvertreter zur Herausgabe von Unterlagen aufgefordert wurden, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt werden und entsprechend gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG die Mitwirkung respektive die Herausgabe der Unter- lagen verweigert werden können. Immerhin zeigt die angefochtene Verfü- gung, Rz. 34, dass sich ein Händler der Beschwerdeführenden 1 bei einem spezialisierten Rechtsanwalt mit Email vom 18. September 2012 in Bezug auf eine Rechtsfrage informierte. Es ging konkret um die Thematik des für Eigenhändler geltenden Schwellenwerts von Fr. 5'000'000'000.–. Aus den Akten ergibt sich, dass keine in dieses Verfahren involvierte Person zu ei- ner Mitwirkung aufgefordert wurde, die in einer Verletzung des Anwaltsge- heimnisses hätte resultieren können. Das zufällige Auffinden des Emails eines Mitarbeiters (der nicht Partei dieses Verfahrens ist; vgl. vorne E. 6.2.2) ist für dieses Verfahren nicht relevant. Im Übrigen wurde das An- waltsgeheimnis erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, als die an- geblich vom Anwaltsgeheimnis erfassten Akten schon in Besitz der Unter- suchungsbeauftragten waren. Demzufolge wäre die Verweigerung der Mit- wirkung der Partei nach Art. 13 Abs. 1 bis VwVG, nachdem das entspre- chende Aktenstück bereits von der Vorinstanz zur Kenntnis genommen wurde, zu spät erfolgt. Des Weiteren ist der Beweis bezüglich des Über- schreitens der Fr. 5'000'000'000.– mit den vorhandenen Daten, welche die Tatsachen bezüglich der erzielten Umsätze zeigen, zu führen und nicht mit einem Email betreffend eine abstrakte Rechtsfrage, die gar keine Angaben zum Sachverhalt enthält. Im Übrigen gilt auch das vom Beschwerdeführen- den geltend gemachte Selbstbelastungsverbot in diesem Verfahren nicht (vgl. E. 4). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses erblickt werden kann. Im Übrigen scheinen die beschlagnahmten Dokumente ohnehin für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich zu sein, da der Beweis für die Überschreitung der relevanten Umsatzschwellen anhand der konkret ermittelten Umsätze anstatt mit Emails von Mitarbeitern zu abstrakten Rechtsfragen zu führen ist. Entsprechend ist die Rüge bezüglich der Verletzung des Anwaltsrecht- geheimnisses unbegründet. 7. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass das Verfahren von der Vorinstanz nur schriftlich geführt worden sei. Es sei keine öffentliche Anhörung gehal-
B-687/2016 Seite 33 ten worden, obschon der Sachverhalt von den Beschwerdeführenden be- stritten worden sei. Ferner sei auf die Verfahrens- und die Beweisanträge der Beschwerdeführenden, wenn überhaupt, erst im Rahmen der ange- fochtenen Verfügung eingegangen worden; und dort nur in den Erwägun- gen, jedoch nicht im Dispositiv. Damit seien die Beschwerdeführenden ih- res Rechts auf verbale Konfrontation der Vorinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK entzogen worden. 7.1.2 Der Anspruch auf Öffentlichkeit der Verhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV gilt nach dem Wortlaut und der Sachüberschrift zu diesem Verfassungsartikel für gerichtliche Verfahren. Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Im vorliegenden Verfahren ist die Vorinstanz eine Verwaltungsbehörde und somit kein Gericht. Entsprechend kann eine öf- fentliche Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht verlangt werden. Stattdessen erfolgt dort das Verfahren schriftlich. Wenn in einem Verfahren dennoch das Recht auf die Durchführung einer öffent- lichen Parteiverhandlung verletzt wurde, kann eine Rechtsmittelinstanz, die über umfassende Kognition verfügt, diese Rechtsverletzung heilen und in der Sache selbst entscheiden (vgl. EGMR-Urteil Grande Stevens gegen Italien, §§ 138 ff.; VENTORUZZO, a.a.O., S. 154 f.). Ob das Recht auf eine öffentliche Parteiverhandlung verletzt wurde, kann in diesem Verfahren of- fenbleiben, da die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdever- fahren eine öffentliche Parteiverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt haben und da diese inzwischen am 21. Mai 2019 durchgeführt wurde. Eine entsprechende Gehörsverletzung wäre damit ohnehin geheilt. Demzufolge wurde das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor Gericht in diesem Verfahren nicht verletzt (vgl. EGMR-Urteil Grande Stevens gegen Italien, §§ 138 ff.). 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass sie sich nie vorgängig zum Erlass einer Verfügung zu den Vorwürfen und den Strafandrohungen ha- ben äussern können. Des Weiteren habe die Vorinstanz ihre Stellungnah- men gar nicht geprüft.
B-687/2016 Seite 34 7.2.2 Die Behörde ist verpflichtet, Vorbringen der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel muss sie abnehmen, es sei denn, diese beträfen nicht erhebliche Tatsa- chen oder seien offensichtlich untauglich, über die streitigen Tatsachen Be- weis zu erbringen (vgl. BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f; 131 I 153 E. 3 S. 157; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 63 f. Rz. 233). Die Behörden ha- ben dabei die Pflicht, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Die Behörde muss jedoch nicht alle vorge- brachten Argumente würdigen und darf sich auf die Prüfung der für die Ver- fügung wesentlichen Argumente beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Der Kernpunkt des Verfahrens bildet die Ermittlung von aktenkundigen Um- satzgrössen, um festzustellen, ob von den Beschwerdeführenden eine un- bewilligte Effektenhändlertätigkeit ausgeübt wurde. Die Beschwerdefüh- renden haben sich mehrmals zu diesen Umsatzgrössen geäussert; teils sogar mit Hilfe eines Parteigutachtens. Entsprechend erhielten die Be- schwerdeführenden mehrere Gelegenheiten, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Die Vorinstanz hat wiederum die Vorbringen der Parteien in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung berücksichtigt, soweit dies be- züglich des Vorwurfs der Überschreitung der Fr. 5'000'000'000.– Handels- umsatz relevant ist und ihre Verfügung begründet. Demzufolge sind die Rügen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht haben vorgängig zum Erlass der angefochtenen Verfügung äussern können und dass ihre Stel- lungnahmen nicht von der Vorinstanz geprüft worden seien, unbegründet. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen eine Verletzung des Legalitäts- prinzips sowie des Bestimmtheitsgebots. Der Grenzwert in Höhe von Fr. 5'000'000'000.– sei ausschliesslich im FINMA-Rundschreiben 2008/5 festgelegt und es sei die Berechnungsmethode dieses Umsatzgrenzwertes unklar. Die Festlegung in einem FINMA-Rundschreiben sei unvereinbar mit Art. 6 EMRK, da das Rundschreiben keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Vorgehensweise der Vorinstanz biete. Aufgrund des Le- galitätsprinzips müsse die Interpretation einer Bestimmung vernünftiger- weise vorhersehbar sein. Hierbei komme das Bestimmtheitsgebot ("nullum
B-687/2016 Seite 35 crimen sine lege") zum Tragen. Etwaige Lücken und Spielräume seien da- her durch kohärente und für die Normadressaten plausibel nachvollzieh- bare Norminterpretationen zu schliessen. Im Übrigen sei der Schwellen- wert mit Fr. 5'000'000'000.– viel zu tief angesetzt. Dieser Schwellenwert sei von der Eidgenössischen Bankenkommission 1998 eingeführt worden und berücksichtige die seitherige Zunahme des Börsenhandelsvolumens nicht. Deshalb müsste dieser nicht mehr zeitgemässe Schwellenwert viel höher angesetzt werden. Entsprechend sei es unverhältnismässig, die Be- schwerdeführenden wegen einer angeblichen Verletzung des für sie nicht nachvollziehbaren Umsatzschwellenwerts zu sanktionieren und die Be- schwerdeführende 1 aufsichtsrechtlich zu liquidieren. 8.2 8.2.1 Das Legalitätsprinzip leitet sich aus Art. 5 Abs. 1 BV ab. Demnach ist das Recht die Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Das Legalitäts- prinzip verlangt eine generell-abstrakte Norm des öffentlichen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 137 § 19 Rz. 2). Ohne Rechtssatzbindung gibt es keine rechtssi- chere, rechtsgleiche und willkürfreie Verwaltungspraxis. Dabei existieren keine festen Regeln zur Bestimmung der zutreffenden Normstufe. Wesent- liches gehört ins Gesetz und Verordnungen sind in erster Linie dazu be- stimmt, die Einzelheiten des Vollzugs zu ordnen (vgl. TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, a.a.O., S. S. 142 § 19 Rz. 17). Normen müssen entsprechend dem Bestimmtheitsgebot so präzise formu- liert sein, dass der Bürger sein Verhalten nach ihnen richtet und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 12 E. 4.1 S. 20). Die Rügen, dass das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot verletzt sein sollen, betrifft das FINMA-Rundschreiben 2008/5. Die Vorinstanz be- gründet u.a. anhand des erwähnten Rundschreibens die Unterstellung der Beschwerdeführenden 1 und 2 unter das Börsengesetz. In diesem Rund- schreiben, das den Titel "Effektenhändler" trägt, hielt die FINMA fest: "Als Eigenhändler fällt [. . .] nur unter das Börsengesetz, wer als solcher Effek- tengeschäfte im Umfang (Umsatz) von mehr als 5 Milliarden Schweizer- franken brutto pro Jahr abwickelt." Begründet wurde dieser Schwellenwert damit, dass mit der Unterstellung des Eigenhändlers unter das BEHG der Markt geschützt werden soll und nicht die Anleger; die Funktionsfähigkeit
B-687/2016 Seite 36 des Marktes ist aber nur bei einem "beträchtlichen Volumen an Effekten- transaktionen" gefährdet (FINMA-Rundschreiben 2008/5, Rz. 23). 8.2.2 Die Behauptung, das FINMA-Rundschreiben 2008/5 bilde keine ausrei- chende Rechtsgrundlage und berücksichtige das seit 1998 beobachtete Wachstum der Handelsumsätze an der Börse nicht, geht von einer fal- schen Prämisse aus. Die Bewilligungspflicht für die gewerbsmässige Tä- tigkeit als im Eigengeschäft tätige Effektenhändler ist nicht von der FINMA eingeführt worden. Stattdessen ist sie in Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. d BEHG verankert (vgl. BGE 141 II 103 S. 106 E. 3.3 = Pra 104 [2015] Nr. 110). Der letztgenannte Artikel definiert Effektenhändler als "natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten". Der Wortlaut dieser Bestimmungen, wie im Übrigen auch von Art. 2 f. sowie Art. 17 ff. der Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (BEHV; SR 954.11), unterscheidet nicht zwischen gewerbsmässigen Effek- tenhändlern, die auf eigene Rechnung tätig sind, und jenen, die für Dritte tätig sind, und erst recht ist für die erstgenannten keine unterschiedliche Behandlung je nach Transaktionsvolumen vorgesehen. Die wörtliche Aus- legung des Gesetzes beinhaltet hingegen eine allgemeine Bewilligungs- pflicht, unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Umsatzschwelle, und das FINMA-Rundschreiben 2008/5 hat somit die Tragweite von Art. 10 BEHG eingeschränkt bzw. den Effektenhandel diesbezüglich teilweise libe- ralisiert (vgl. BGE 141 II 103 S. 106 E. 3.3 = Pra 104 [2015] Nr. 110). Den- noch ist insbesondere aus der Botschaft zu Art. 2 Bst. c des Entwurfs bzw. Art. 2 Bst. d im geltenden BEHG, der Wille des Gesetzgebers herauszule- sen, ein Transaktionsvolumen als massgebendes Kriterium für die Unter- stellung des Eigenhändlers unter das BEHG festzulegen (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 1369, 1396 ff.). Diese Auslegung wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 141 II 103 E. 3.4 = Pra 104 [2015] Nr. 110). 8.2.3 Im Übrigen spielt es – entgegen der unzutreffenden Ansicht der Beschwer- deführenden 1 und 2 – für die Frage der Unterstellung unter das Börsen- gesetz gestützt auf die erzielten Fr. 5'000'000'000.– auch keine Rolle, ob mit den erzielten Umsätzen eine Kursmanipulation begangen wurde. Für die Frage der Unterstellung unter das Börsengesetz interessiert in diesem
B-687/2016 Seite 37 Verfahren nur der effektiv erzielte Börsenhandelsumsatz, unabhängig da- von, ob dieser Umsatz unter Verletzung des Marktverhaltensrechts erzielt wurde. Die Beurteilung des Marktverhaltens und ob allenfalls eine Kursma- nipulation vorliegt, bildet Gegenstand der beiden anderen Beschwerdever- fahren B-4757/2017 und B-4762/2017. 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen weiter, dass die drei Händler je- weils unabhängig und auf eigene Rechnung in verschiedenen Titeln han- delten. Deshalb sei eine Abstützung auf die zusammengerechneten Um- sätze ohnehin verfehlt. Und für sich alleine habe kein einziger Händler Fr. 5'000'000'000.– an Umsätzen erzielt. Entsprechend sei – selbst wenn der Fr. 5'000'000'000-Umsatzschwellenwert gelten würde – keine unter das Börsengesetz unterstellungspflichtige Tätigkeit gegeben. Dieselbe Rüge wiederholten die Beschwerdeführenden an der öffentlichen Verhand- lung vom 21. Mai 2019. 8.3.2 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie aus der angefochtenen Verfügung und den Akten lässt sich entnehmen, dass alle drei Händler (der Beschwerdeführende 2 sowie C._______ und D.), als Arbeitnehmer an der Adresse der Beschwerdeführenden 1 tätig waren. Hierbei war der Beschwerdeführende 2 als "Leiter Handel" tä- tig. Im Übrigen nutzten alle drei Händler gemeinsam dieselben Geschäfts- verbindungen bei der F. AG und der E._______ AG. Der Be- schwerdeführende 2 und die beiden anderen Arbeitnehmer waren somit alle gemeinsam für die Beschwerdeführende 1 tätig. Eine simple Aufteilung der Umsätze auf die Anzahl aller Arbeitnehmer, die für die Beschwerdefüh- rende 1 tätig waren, kann somit – entgegen der Rüge der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 – von Vornherein nicht zulässig sein, da damit eine Unter- nehmung jegliche umsatz- oder mengenbezogene Regulierung umgehen könnte. 9. 9.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz nicht die Me- thodik zur Erfassung und Auswertung der Handelsumsätze offengelegt
B-687/2016 Seite 38 habe. Die Berechnungsgrundlagen der Handelsvolumina der Beschwerde- führenden 1 sei bei den Derivaten nicht verifizierbar. Es fehlten nach An- sicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Berechnungsformeln und ent- sprechend sei nicht nachvollziehbar ob die berechneten Werte korrekt seien oder nach welcher Logik die Berechnung erstellt worden sei. Die an- gefochtene Verfügung verletze daher die für Verfügungen zwingende Be- gründungspflicht von Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. 9.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet es, dass staatliche Entscheidungen begründet werden müssen. Die Begrün- dung soll der oder dem Betroffenen einerseits die Tatsachen und Rechts- normen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde mas- sgeblich waren. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Die Behörde muss die für ihren Entscheid wesentlichen Überlegungen mindestens kurz begründen (BGE 138 I 232 E. 5.1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel ausei- nandersetzen muss; es genügt eine Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte (BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Der genaue Umfang der Begrün- dungspflicht, d.h. die Frage, was die "wesentlichen Gesichtspunkte" einer Entscheidung sind, lässt sich nur begrenzt abstrakt erfassen und muss für jeden Einzelfall individuell bestimmt werden. Bei schweren Eingriffen und bei ausgeprägten Ermessensentscheiden sind die Begründungsanforde- rungen erhöht (BGE 125 II 369 E. 2c; Urteil des BVGer A-2556/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3.2). Es ist nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass andere Gesichtspunkte, etwa verfahrensökonomische Überlegungen oder besondere Kenntnisse der Betroffenen, die Begründungsdichte herabset- zen können (vgl. BGE 131 II 200 E. 4.2 f.; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 18 f. zu Art. 35 VwVG). 9.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass (deskriptive) statistische Auswertun- gen aufwendig sind und dass nicht jeder Zwischenschritt in dieser Auswer- tung ausführlich erklärt oder begründet werden kann. Deshalb stellt sich die Frage, was für Anforderungen an eine solche Verfügung gestellt wer-
B-687/2016 Seite 39 den müssen und wie eine solche deskriptive statistische Auswertung dar- zustellen ist, damit die Begründungsdichte genügt. Bei einer zu geringen Begründungsdichte wäre das rechtliche Gehör verletzt (vgl. vorne E. 9.2). Eine deskriptive statistische Auswertung ist verlässlich, wenn sachverstän- dige Dritte anhand der gleichen Daten den Bericht oder die Analyse nach- bilden können. Sobald ein Bericht nicht anhand derselben Eingabedaten reproduzierbar ist – und sich somit nicht verifizieren lässt –, hält dieser ei- ner kritischen Betrachtung nicht mehr stand und ist als Beweis ungeeignet. Nur was nachvollziehbar und verlässlich ist, kann bei der Verarbeitung von komplexen und zahlreichen Informationen zu einer Schlussfolgerung füh- ren, die frei von Willkür ist (vgl. MARTIN KAUFMANN, Beweisführung und Be- weiswürdigung, Tatsachenfeststellung im schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, Zürich/St. Gallen 2009, 171 ff.; LUKAS MÜLLER, Der Beweis der Kausalität mittels 'Event Study'-Gutachten im Kontext des Ka- pitalmarktrechts, AJP 2015, S. 251 und S. 266 f.). In der angefochtenen Verfügung, Rz. 33 sind die Datenquellen aufgeführt. Des Weiteren wurde beschrieben, wie die Umsätze ermittelt wurden. Die Handelsumsätze wurden demnach von der Untersuchungsbeauftragten auf Basis der Börsenjournale der F._______ AG (jeweilige Trading Ac- counts des Beschwerdeführenden 2 sowie der Händler C._______ und D.) und des Trading Accounts bei der E. AG zusammen- gerechnet und für die Jahre 2011 bis und mit 2014 vollständig ausgewertet. Für das Jahr 2015 wurden nur die ersten 50 Handelstage bis 6. März 2015 berücksichtigt; anschliessend konnten die Beschwerdeführende 1 und ihre Angestellten nicht mehr weiter handeln. Entsprechend erübrigt sich für 2015 die Auswertung der restlichen Handelstage. 9.4 Im Untersuchungsbericht (act. FINMA 8 080 ff.), auf den sich die Vorinstanz stützt, sind die in der angefochtenen Verfügung, Rz. 33, erwähnten Daten- quellen im Detail erläutert. Im Übrigen sind sämtliche Analysedaten der SIX Swiss Exchange auf elektronischen Datenträgern im Excel-Format jeweils für sämtliche Transaktionen nach Käufen, Verkäufen, Erlösen, Umsätzen auf die jeweiligen Titel und Händler aufgeschlüsselt und übersichtlich dar- gestellt. Bei der E._______ AG sind die Umsätze, Käufe und Verkäufe le- diglich für die Beschwerdeführende 1 ausgewiesen, nicht jedoch auf ein- zelne Händler bezogen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben diese Rohdaten ebenfalls zur Verfügung gestellt erhalten. Ein sachkundiger Drit-
B-687/2016 Seite 40 ter würde anhand der Angabe der Datenherkunft in der angefochtenen Ver- fügung mit denselben Daten dieselben Ergebnisse erhalten. Für das Bun- desverwaltungsgericht ist es anhand der angefochtenen Verfügung und der Akten nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Handelsumsätze berechnet wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit in der Herleitung und Auswertung der Umsätze nicht zu erblicken. 9.5 9.5.1 Die Beschwerdeführenden erachten die Umsatzermittlung für die Derivate als nicht nachvollziehbar und es fehle eine klare gesetzliche Regelung die- ser Umsatzermittlung. Die Beschwerdeführenden führen unter anderem auf, dass die Ermittlung des Umsatzes von Derivaten, da eine klare ge- setzliche Regelung fehle, sich nach internationalen Standards richten solle, insbesondere nach dem Recht der Europäischen Union. Im Übrigen be- streiten die Beschwerdeführenden generell sämtliche Beweismittel und Würdigungen im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz ermittelten Umsätzen. Pauschal wird etwa vorgebracht, dass unklar sei, wie die Um- sätze von der SIX Swiss Exchange, von der F._______ AG sowie E._______ AG hergeleitet worden seien. Des Weiteren sei unklar, ob die Datensätze im Vergleich zum Untersuchungsbericht, auf den sich die Vo- rinstanz stütze, bereinigt worden seien. Im Übrigen dürften nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Umsätze mit den Derivaten nur mit dem intrinsischen Wert berücksichtigt werden und die restlichen Elemente, die den Wert (respektive Preis) einer Option ausmachen würden (d.h. Zeit- wert, Volatilität, Marge und "Aufgeld") müssten bei der Umsatzberechnung vernachlässigt werden, da nur der intrinsische Wert der Option entschei- dend sei. Dieser Umstand sei hier relevant, da die gehandelten Derivate ca. 40 % des gesamten Handelsumsatzes der Beschwerdeführenden aus- mache. Alternativ sollen Steuerwerte verwendet werden oder es solle eine Berechnung nach den Standards der Europäischen Union vorgenommen werden. 9.5.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 kannten ihre Umsätze oder mussten sie kennen. Aus verschiedenen Gesetzen ergibt sich für die Beschwerde- führende 1 die Pflicht, die Umsätze zu dokumentieren und hierfür beispiels- weise die geschuldeten Steuern zu deklarieren. Im Börsenhandel sind ins- besondere die Umsatzabgaben auf den gehandelten Wertpapieren unauf- gefordert der Eidg. Steuerverwaltung anzumelden (vgl. Art. 34 Abs. 1 des
B-687/2016 Seite 41 Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973; StG, SR 641.10). Aus dem Zivilrecht ergibt sich ebenfalls die Pflicht, die Um- sätze zu kennen, insbesondere da die Beschwerdeführende 1 als Aktien- gesellschaft (AG) nach Art. 620 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) organisiert ist und der Verwaltungsrat dafür verantwortlich ist, dass die AG ihre Geschäftsbücher führt und einen Geschäftsbericht erstellt (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 958 OR). Gesellschaften unterstehen zudem dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind (vgl. Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291). Die Anwendung ausländischen oder supranationalen Rechts (z.B. dem Recht der Europäischen Union) auf die Buchführung und Rechnungslegung einer schweizerischen AG ist so- mit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht geboten; für aufsichtsrechtliche Zwecke gilt ohnehin schweizerisches Recht. Für die Börsenhandelsumsatzerfassung, Buchführung und Rechnungslegung ei- ner schweizerischen AG ist schweizerisches Recht anzuwenden. 9.5.3 Der Begriff "Umsatz" ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert, aber nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung (Art. 958c OR) und den Wirtschaftswissenschaften ist anerkannt, dass es sich bei "Um- satz" um eine abgesetzte Menge multipliziert mal den jeweiligen bezahlten Preis handelt. Aus dem Steuerrecht ergibt sich für Effektenhändler grund- sätzlich aus Art. 13 i.V.m. Art. 19 StG die Pflicht, bei der entgeltlichen Über- tragung von Eigentum an Wertpapieren eine Umsatzabgabe zu entrichten. In Rz. 23 des einschlägigen FINMA-Rundschreibens 2008/5 wird zudem unter der Überschrift "Mindestvolumen von SFR 5 Mia. brutto pro Jahr" fol- gendes festgehalten: "Da der Eigenhändler nur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung han- delt, hat er definitionsgemäss keine Kunden. Seine Unterstellung unter das Börsengesetz erfolgt daher nicht wegen des Anlegerschutzes. Eine solche rechtfertigt sich nur aus Gründen des Funktionsschutzes. Er kann aber die Funktionsfähigkeit des Marktes nur gefährden, wenn er ein beträchtliches Vo- lumen an Effektentransaktionen ausführt. Als Eigenhändler fällt daher nur un- ter das Börsengesetz, wer als solcher Effektengeschäfte im Umfang (Umsatz) von mehr als 5 Milliarden Schweizerfranken brutto pro Jahr abwickelt. Für die Berechnung des Umsatzes ist sowohl im Kassa- wie Derivatgeschäft auf die bezahlten bzw. erzielten Kurswerte abzustellen."
B-687/2016 Seite 42 Aus der voranstehenden Definition ergibt sich für den Effektenhändler, dass sich dessen Umsatz aus der folgenden Formel berechnet: gehandelte Menge mal bezahlter bzw. erzielter Kurswert für ein Wertpapier (unabhän- gig davon, ob es sich um Aktien oder Derivate handelt). Im vorliegenden Fall interessiert im Hinblick auf die Unterstellung unter das Börsengesetz, welcher Umsatz im Börsenhandelsbereich erzielt wurde; andere Umsätze, die keinen Bezug zum Börsenhandel haben, sind hierfür nicht hinzuzurech- nen. Die Beschwerdeführende 1 hat die gehandelten Finanzinstrumente meist nur wenige Sekunden oder Minuten gehalten und fast ausschliess- lich wieder am selben Tag verkauft (act. FINMA 8 087). Bezüglich der Be- wertung von Derivaten (und der damit erzielten Umsätze) enthält das Ge- setz keine ausdrückliche Regelung (vgl. FRANZ J. KESSLER, in: Pfaff/Glanz/ Stenz/Zihler (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, Zürich 2014, Art. 959c OR N. 88). Bei Derivaten handelt es sich unzweifelhaft um Aktiven (Art. 959 Abs. 2 OR), wobei diese unbe- strittenermassen während Jahren namens der Beschwerdeführenden 1 von ihren Mitarbeitern und dem Beschwerdeführenden 2 gehandelt wur- den. Mit dem Kriterium des jährlichen Mindestumsatzvolumens soll die Be- willigungspflicht für den gewerbsmässigen Effektenhandel auf eigene Rechnung auf das Effektengeschäft beschränkt werden und die Funktions- fähigkeit des Marktes sicherstellen. Dieses Kriterium ist laut Bundesgericht bundesrechtskonform (BGE 141 II 103). Die Festsetzung des Schwellen- wertes von 5 Milliarden Franken basiert auf der Überlegung, dass das Ef- fektengeschäft unabhängig von den tatsächlich eingegangenen Risiken ab einem bestimmten Umsatzvolumen die Funktionsfähigkeit des Marktes ge- fährden kann (BGE 141 II 103). 9.5.4 Ein Derivat ist ein Finanzinstrument, dessen Wert sich von einem Basis- wert ableitet (vgl. VOLKART/WAGNER, Corporate Finance, Grundlagen von Finanzierung und Investition, 6. Aufl., Zürich 2014, S. 193). Als Basiswert gelten beispielsweise Aktiven wie Aktien, Obligationen, Rohstoffe, Edelme- talle oder Referenzwerte wie Währungen, Zinsen und Indizes. Für die Ver- buchung von Erwerb und Veräusserung von Aktiven – wozu auch Derivate gehören – gelten die im Rechnungslegungsrecht üblichen Bewertungs- grundsätze (Art. 959 Abs. 2 i.V.m. Art. 960 ff. OR) unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechnungslegung. Die Rechnungslegung hat den Zweck, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR). In Über- einstimmung mit den Bewertungsgrundsätzen und den Grundsätzen ord-
B-687/2016 Seite 43 nungsmässiger Rechnungslegung (Art. 958c OR) ergibt sich folgende ge- setzliche Vorgabe für Derivate: Zunächst ist Art. 960 Abs. 2 OR zu beach- ten. Demnach hat die Bewertung vorsichtig zu erfolgen, darf aber die zu- verlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern (Art. 960 Abs. 2 i.V.m. Art. 958 Abs. 1 OR). Art. 960a OR regelt für den allgemeinen Fall die Bewertung der Bilanzposten. Art. 960a Abs. 1 OR sieht vor, dass Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den An- schaffungskosten bewertet werden müssen. Unter der Ersterfassung ist die erstmalige Berücksichtigung in der Bilanz zu verstehen; etwa bei einem Kauf des Aktivums. Da für die Bewertung von Derivaten keine ausdrückli- che Regelung im OR enthalten ist, muss entsprechend den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung eine sachgerechte Regelung ange- wandt werden. Das geltende Rechnungslegungsrecht orientiert sich dabei nach seiner Konzeption massgeblich an internationalen Rechnungsle- gungsstandards (vgl. Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungs- legungsrechts, BBl 2008, 1634 f.; BEAT BRÄNDLI/TOBIAS MÜLLER, Schwei- zer Rechnungslegungsrecht, quo vadis?, EF 1-2/2018, S. 22 ff.; LUKAS MÜLLER, Das Rahmenkonzept des Rechnungslegungsrechtsentwurfes SZW, 2008 S. 400 ff.). Das Bundesgericht hat in einem steuerrechtlichen Entscheid bezüglich der Rechnungslegung von Fremdwährungsumrech- nungsdifferenzen internationale Rechnungslegungsstandards als Ausle- gungshilfe verwendet (BGE 136 II 88 S. 92 ff. E. 3.2 ff.; MÜLLER/HEN- RY/BARMETTLER, veb.ch Praxiskommentar, Art. 958c OR N. 78 ff. mit Hin- weisen). Es spricht somit grundsätzlich nichts dagegen, im Falle einer un- klaren Regelung internationale Standards als Auslegungshilfsmittel zu be- rücksichtigen, solange diese Auslegung mit den allgemein gehaltenen Vor- gaben, dem Zweck und den Grundannahmen der OR-Rechnungslegung kompatibel ist. 9.5.5 In den internationalen Standards ist es üblich, Derivate zum Marktwert zu verbuchen. Das gilt umso mehr, wenn diese Derivate gekauft oder verkauft werden. Entsprechend ergibt sich daraus, dass sich der Umsatz aus der Anzahl der gehandelten Positionen multipliziert mit ihrem Preis ergibt. Diese Variante ist beispielsweise im Recht der Europäischen Union anzu- wenden. In der Europäischen Union gibt es die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstan- dards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1–4; "International Accounting Stan- dards Verordnung" bzw. "IAS-VO"). In den laut der IAS-VO und der gestützt darauf für anwendbar erklärten International Financial Reporting Standards
B-687/2016 Seite 44 (IFRS) respektive der früher als "International Accounting Standards" bzw. "IAS" bezeichneten Rechnungslegungsstandards gibt es ausführliche Re- gelungen für die Rechnungslegung von Derivaten. Der "International Ac- counting Standard 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung" ("IAS 39") regelt den Bilanzansatz und die Bewertung von Derivaten. Ge- stützt auf die IAS-VO galt zumindest im hier betrachteten Zeitraum die Re- gelung von IAS 39 im Recht der Europäischen Union. In IAS 39 § 39 ist klar festgehalten, dass der Erwerb eines Finanzinstruments respektive De- rivats zum Marktwert (bzw. "fair value" bzw. "beizulegenden Zeitwert") zu erfolgen hat. Entsprechend ist die Anzahl erworbener Titel mit dem jeweili- gen Marktwert zu multiplizieren. Die neuere Regelung des IFRS 9 "Finanzinstrumente" ist für den vorliegen- den Zeitraum ebenfalls nicht relevant (vgl. Verordnung [EU] 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungsle- gungsstandards gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 des Europäi- schen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Finan- cial Reporting Standard 9, Artikel 2 f.). 9.5.6 Es stellt sich die Frage, was unter dem beizulegenden Zeitwert respektive "fair value" zu verstehen ist. Die Beschwerdeführenden verlangen bei der Umsatzermittlung eine Bewertung zum (tieferen) "intrinsischen Wert", da der Zeitwert für die Ermittlung des Umsatzes nicht relevant sei. Der intrin- sische Wert eines Derivats entspricht der Differenz aus aktuellem Wert des Derivats und dessen Ausübungspreis. Eine Bewertung mit der lediglich der innere Wert ("intrinsic value") berücksichtigt wird, ist indes seit Ende 2004 nicht mehr zulässig (vgl. VOLKART/WAGNER, a.a.O., S. 959 ff.; LUKAS MÜL- LER, Eigenkapitalbasierte Vergütung de lege ferenda, AJP 2008, S. 530). In internationalen Rechnungslegungsstandards ist es spätestens seither nötig, auch den Zeitwert ("time value") bei Derivaten zu berücksichtigen (MÜLLER, a.a.O., S. 530). Im Übrigen bestehen beim Erwerb und beim Ver- kauf von Derivaten keine buchhalterischen Gestaltungsspielräume, da je- weils auf die konkret vereinbarten Preise abzustützen ist (vgl. IAS 39 § 43 f.). Entsprechend ist von Vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb von den konkret bezahlten Preisen abgewichen werden soll. Im Gegensatz zur Folgebewertung ergibt sich somit bei der Erstbewertung ohnehin kein Ermessensspielraum für die (erstmalige) Bewertung der Derivate, die in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung erfolgswirksam erfasst werden.
B-687/2016 Seite 45 Ganz im Gegenteil: Bei der erstmaligen Verbuchung von Käufen und Ver- käufen ist im Hinblick auf die Umsatzerlöse jeweils Soll und Haben mit den bezahlten Preisen multipliziert mit der Anzahl gehandelter Titel buchhalte- risch zu erfassen. Dieses Konzept ist seit über 500 Jahren anerkannt und auch auf den Handel mit Derivaten anzuwenden (vgl. eine der ersten Dar- stellungen des Konzepts der doppelten Buchführung in LUCA PACIOLI, Summa de arithmetica, geometria, proportionio et priportionalità, Venedig 1494, passim und CONRAD MEYER, Finanzielles Rechnungswesen, Einfüh- rung mit Beispielen und Aufgaben, 3. Aufl., Zürich 2017, S. 16 ff.). Ange- sichts der bewährten Buchführungstradition kann nicht die Rede davon sein, dass die buchhalterische Ersterfassung von Handelsumsätzen für die Beschwerdeführende 1 unvorhersehbar oder unklar sein soll. Erst in der Folgebewertung würde sich allenfalls bei der Erfassung der De- rivatbestände eine allfällige Bewertungskorrektur – insbesondere ein Wert- verlust oder eine Wertsteigerung – nach Art. 960a Abs. 2 und Art. 960b OR erfolgswirksam auswirken. Diese Wertveränderungen, die evtl. im Rahmen der Folgebewertung wichtig sein könnten, wären zwar erfolgswirksam, stel- len jedoch keine Umsätze dar, die für die hier streitgegenständliche bör- sengesetzliche Unterstellungsfrage irrelevant sind, da sie nicht unmittelbar mit der betrieblichen Handelstätigkeit erzielt werden (vgl. dazu vorne E. 9.5.3). Bei diesen Wertveränderungen würde es sich lediglich um Be- wertungsanpassungen des Derivatbestandes handeln (vgl. MEYER, a.a.O., S. 110). Auch eine Berücksichtigung zum (allenfalls tieferen) Steuerwert, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 – für die Um- satzermittlung nicht zulässig, da es beim Steuerwert um Bestandesgrös- sen zum Ende einer Fiskalperiode (und damit um die Folgebewertung) geht, etwa im Hinblick auf eine Kapital- oder Vermögenssteuer. Ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen die Bewertungsgrundsätze wie sie etwa für die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen in Art. 17b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) definiert sind. Die Anwendung dieser Verbuchungsmethoden fällt jedoch ausser Betracht, da keine Mitarbeiteroptionen zugeteilt werden. Allfällige Bewertungsanpassungen oder steuerliche Bewertungen sind für die Frage, ob gestützt auf die Umsatzerlöse eine bewilligungspflichtige Ef- fektenhändlertätigkeit vorliegt, irrelevant. Entsprechend kann – entgegen den Behauptungen und Rügen der Beschwerdeführenden 1 und 2 – gar kein Ermessensspielraum im Hinblick auf die Erstbewertung bzw. die Be- wertung der erstmaligen Erfassung der Käufe und Verkäufe der Derivate vorliegen. Demzufolge ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern die
B-687/2016 Seite 46 Umsatzerlöse bezüglich ihrer Methode hätten falsch ermittelt worden sein. Ganz im Gegenteil, es sind keine Anzeichen auf Unstimmigkeiten bei der Ermittlung der Transaktionsdaten und der Umsätze bezüglich der verwen- deten Methode ersichtlich. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdefüh- renden 1 und 2, dass die Umsatzberechnungsmethode unklar sei, unbe- gründet. 9.5.7 9.5.7.1 In der öffentlichen Parteiverhandlung vom 21. Mai 2019 haben die Be- schwerdeführenden vorgebracht, dass die Vorinstanz schon 2012 und 2013 wusste, dass die Beschwerdeführende 1 die Fr. 5 Mia. Umsatz- schwelle überschritten habe. Auch im Jahr 2014 habe die Vorinstanz nicht interveniert. Zudem sei im Jahr 2015 absehbar gewesen, dass ab dann die Fr. 5 Mia. Umsatzgrenze nicht mehr erreicht werde. Da die Überschreitung der Fr. 5 Mia. nur geringfügig gewesen sei, hätte die Vorinstanz die Be- schwerdeführende 1 nur darauf hinweisen müssen, dass deren Umsätze zu hoch gewesen seien und dass entsprechend Massnahmen zu ergreifen seien, damit die Fr. 5 Mia. Umsatzschwelle nicht mehr überschritten werde. 9.5.7.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführende 1 unter Berück- sichtigung der Handelsaktivitäten aller ihrer Händler (wozu auch der Be- schwerdeführende 2 gehört), jährlich ein Mindestbruttovolumen von Fr. 5'000'000'000.– pro Jahr erzielt hat, was dazu führt, dass eine Effekten- händlerlizenz erforderlich wird (vgl. FINMA Rundschreiben 2008/5, Rz. 23). Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich folgende Handelsumsätze: Beträge in CHF 2011 2012 2013 2014 2015 BESF2 6'716'979'365 4'431'307'045 4'028'094'551 3'740'782'414 787'286'862 C._______ 489'386'831 1'378'848'012 1'480'919'424 1'705'305'486 486'082 D._______ 57'594'941 533'555'595 482'025'868 336'753'308 1'955'707 E._______ 9'085 2'222'124 2'649'604 15'145'984 1'945'975 Total 7'263'970'222 6'345'932'777 5'993'689'448 5'797'987'191 791'674'626
Für das Jahr 2015 wurden nur die Börsenhandelstage bis zum 6. März 2015 erfasst, da nachher die Börsenhandelstätigkeit der Beschwerdefüh- renden 1 sowie deren Mitarbeitern eingestellt wurde. Die ersten drei Zeilen
B-687/2016 Seite 47 der Tabelle (Beschwerdeführender 2 ["BESF2"], C., D. sind die Umsatzzahlen aus den Börsenjournalen der F._______ AG, die Zeile " E." bildet den gesamten Börsenhandelsumsatz ab, der von den Mitarbeitenden der Beschwerdeführenden 1 über E. AG ab- gewickelt wurde. Anders als bei den Daten der F._______ AG, sind die Transaktionen, die über E._______ AG erfolgten, nicht auf einzelne Händ- ler aufgeschlüsselt worden. Im Hinblick auf die hier zu prüfende Frage, ob die Beschwerdeführende 1 die Fr. 5'000'000'000.– Börsenhandelsvolumen überschritten hat, ist dies aber auch nicht notwendig, da die Handlungen aller Händler der Beschwerdeführenden 1 zuzurechnen sind (vgl. vorne E. 8.3.2). Die Daten von den Börsenjournalen der F._______ AG wurden nachvollziehbar und übersichtlich in Excel-Dateien von der SIX Swiss Exchange aufbereitet und von der Untersuchungsbeauftragten um die Da- ten der E._______ AG nachvollziehbar ergänzt. Das Bundesverwaltungs- gericht ist anhand dieser Daten auf dieselben Umsatzergebnisse für die Jahre 2011 bis 2015 gelangt wie die Vorinstanz in Rz. 33 ihrer Verfügung. Somit erweist es sich, dass die Börsenhandelsumsätze der Beschwerde- führenden 1 sowie ihrer Mitarbeitenden in den Jahren 2011 bis und mit 2014 jeweils deutlich grösser als Fr. 5'000'000'000.– sind. Im Jahr 2015 wurden in den ersten 65 Tagen (zwischen 1. Januar bis 6. März 2015) res- pektive den ersten 50 Börsenhandelstagen, bereits Fr. 791'674'626.– an Börsenhandelsumsatz erzielt. Die Analyse der Börsenhandelsumsätze ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar belegt und begründet, dass die Beschwer- deführende 1 und ihre Mitarbeiter während mehrerer Jahre, zumindest während der Jahre 2011 bis und mit 2014 deutlich über Fr. 5'000'000'000.– an Börsenhandelsumsatz erzielt haben. 9.5.7.3 Der Einwand, dass die FINMA ihre Feststellung, die Handelsumsätze der Beschwerdeführenden seien zu hoch, hätte frühzeitig der Beschwerdefüh- renden mitteilen sollen geht ins Leere. Die FINMA hat keine gesetzliche Pflicht Marktteilnehmer präventiv über die Einhaltung der Finanzmarktge- setze zu informieren und sämtliche Marktteilnehmer laufend zu überwa- chen. Jeder Marktteilnehmer und Effektenhändler ist selbst dafür verant- wortlich, die massgeblichen Gesetze einzuhalten. Zudem stellen Umsätze, die zu hoch, aber mit Tendenz sinkend sind, ebenfalls Verstösse gegen Finanzmarktrecht dar.
B-687/2016 Seite 48 10. 10.1 Mit den Eventualbegehren verlangen die Beschwerdeführenden sinnge- mäss die Umsetzung verschiedener Massnahmen, womit die aufsichts- rechtliche Liquidation der Beschwerdeführenden 1 verhindert werden soll, damit die Beschwerdeführende 1 wieder unter der Leitung des Beschwer- deführenden 2 aktiv sein könne. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 argu- mentieren sinngemäss, dass die Sanktion, die Beschwerdeführende 1 auf- zulösen, unverhältnismässig sei, da – wenn überhaupt – nur eine leichte Verletzung von finanzmarktrechtlichem Aufsichtsrecht vorliegen würde. Die Beschwerdeführende 1 würde zudem alles unternehmen, damit sie in Zu- kunft weniger als Fr. 5'000'000'000.– Börsenhandelsumsatz pro Jahr erzie- len würde. Dies würde sie mit organisatorischen Massnahmen sicherstel- len und zudem statutarisch festhalten, dass lediglich Börsenhandel unter- halb der Schwelle von Fr. 5'000'000'000.– vom Gesellschaftszweck ge- deckt sei. Damit würde die ultima ratio – die aufsichtsrechtliche Auflösung der Gesellschaft – hinfällig werden. Es müsste deshalb die mildere Mass- nahme auf die Beschwerdeführenden angewandt werden, damit diese in- nerhalb des nicht bewilligungspflichtigen Bereiches weiterhin Börsenhan- del betreiben können. Im Übrigen soll die angefochtene Verfügung dahin- gehend abgeändert werden, dass festzustellen sei, dass die Beschwerde- führenden 1 und 2 aufsichtsrechtliche Bestimmungen lediglich leicht ver- letzt hätten. 10.2 Die angefochtene Verfügung hat die Börsenhandelsumsätze der Be- schwerdeführenden vom Zeitraum 2011 bis 2015 zum Streitgegenstand. Die Beschwerdeführenden beziehen sich bei ihrem Eventualbegehren auf künftiges Verhalten und wollen Massnahmen umsetzen, womit in Zukunft die Fr. 5'000'000'000.– Handelsumsatz pro Jahr nicht mehr übertroffen werden. Sinngemäss kann dieses Eventualbegehren so verstanden wer- den, dass die Beschwerdeführenden die Anordnung der aufsichtsrechtli- chen Massnahme als unverhältnismässig beurteilen, da sie mit der Umset- zung der verschiedenen Massnahmen die Wiederholungsgefahr aus- schliessen möchten. Soweit jedoch auf künftige Sachverhalte Bezug ge- nommen wird, sind die Rügen unbegründet. 10.3 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA gestützt auf Art. 34 Abs. 1 FINMAG ihre Endverfügung
B-687/2016 Seite 49 nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektroni- scher oder gedruckter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34 Abs. 2 FINMAG). Der Ausdruck "schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" bil- det einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kogni- tion zu überprüfen ist (vgl. Urteile des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.3.1 und B-5121/2011 vom 31. Mai 2012 E. 8.1.1). Nach konstan- ter Praxis und Doktrin ist indes Zurückhaltung auszuüben und der rechts- anwendenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugeste- hen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnis- sen nähersteht oder über spezifische Fachkenntnisse verfügt. Das Gericht hat nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint. Bezüglich der Frage, ob die Verletzung aufsichtsrecht- licher Bestimmungen schwer ist, ist der FINMA daher ein gewisser fach- technischer Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. HSU/BAHAR/FLÜH- MANN, BSK FINMAG, N. 17 zu Art. 33 FINMAG). Die Beschwerdeführen- den 1 und 2 haben über mehrere Jahre hinweg beträchtliche Börsenhan- delsumsätze erzielt, die jeweils die im FINMA-Rundschreiben 2008/5 fest- gelegte Fr. 5'000'000'000-Schwelle deutlich überschritten haben. Im Übri- gen haben sich die Beschwerdeführenden während des gesamten Verfah- rens uneinsichtig gezeigt, obschon von der Vorinstanz leicht überprüfbare Excel-Datenreihen vorgelegt wurden sowie in der angefochtenen Verfü- gung die Herleitung und die Ergebnisse der Untersuchung transparent dar- gelegt wurden. Angesichts des milliardenschweren Börsenhandelsumsat- zes, der über mehrere Jahre hinweg erzielt wurde, kann nicht von einer leichten Verletzung gesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gilt das unbewil- ligte Ausüben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit als schwere Verlet- zung von Aufsichtsrecht (vgl. z.B. BGE 141 II 103, S. 104 ff. = Pra 104 [2015] Nr. 110; Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019, E. 5.3.1; Urteil des BVGer B-6737/2014, B-6753/2014, B-6825/2014 vom 17. Feb- ruar 2016, E. 5.2). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass in den parallelen Verfahren ebenfalls festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden über mehrere Jahre in grossem Ausmass Marktmanipulationen bewirkt ha- ben (vgl. Beschwerdeverfahren B-4757/2018 und B-4762/2018). Es ist so- mit angesichts der Gesamtumstände nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erzielung derart grosse Börsenhandelsumsätze während mehrerer Jahre ohne Effektenhändlerbewilligung als eine schwere Verlet- zung von Aufsichtsrecht qualifiziert.
B-687/2016 Seite 50 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Die Massnahme erweist sich als geeignet, wenn sie die im öffentlichen Interesse stehende Zielset- zung (Schutz der Funktion des Kapitalmarkts) sicherstellt. Die aufsichts- rechtliche Liquidation der Beschwerdeführenden 1 sowie die den Be- schwerdeführenden 2 betreffende Veröffentlichung der Unterlassungsan- weisung erweisen sich als erforderliche Massnahmen, um die Zielsetzung des Finanzmarktes zu erreichen. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspiel- raums annimmt, dass vorliegend angesichts der Anzahl der Transaktionen und des hieraus sich ergebenden Börsenhandelsumsatzes über mehrere Jahre, eine mildere Massnahme nicht genügt hätte. In zeitlicher Hinsicht gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz mit der Veröffentli- chung der Unterlassungsanweisung für die Dauer von 3 Jahren im mittle- ren Rahmen bewegt, zumal die Beschwerdeführenden keine Einsicht zei- gen (vgl. Urteil des BVGer B-605/2011 vom 8. Mai 2012, E. 4.3.5, 5.1.1 f.; BVGE 2013/59 E. 9.4.4. S. 918). Zudem steht es dem Beschwerdeführen- den 2 nach wie vor offen, beispielsweise in einem nicht von der Vorinstanz beaufsichtigten Bereich tätig zu sein. Da der Beschwerdeführende 2 über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Kapitalmärkte verfügt, stehen ihm nach wie vor nicht unerhebliche Tätigkeitsfelder offen, so dass die Massnahme auch in sachlicher Hinsicht nicht über das Notwendige hinaus- geht. Im Ergebnis sind somit auch die Eventualbegehren der Beschwerde- führenden 1 und 2 abzuweisen. 11. 11.1 Mit den Subeventualbegehren verlangen die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Einstellung der Verfahren der Vorinstanz G01056806 und G01033441 i.S. A._______ AG und B._______ betreffend unerlaubte Tätigkeit als Ef- fektenhändler. 11.2 Die Beschwerdeführenden haben in Enforcementverfahren nicht die Auf- gabe, das Verfahren zu leiten, sondern bei der Sachverhaltsermittlung mit- zuwirken. Im Übrigen hat beispielsweise die Mitteilung, dass ein Verfahren gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 eröffnet wurde, keinen Verfü- gungscharakter (vgl. Urteil des BGer 2C_167/2016 vom 17. März 2017, E. 3.3.1 f.). Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Beschwerdeführen- den 1 und 2 auch nicht die Einstellung des Verfahrens verlangen können,
B-687/2016 Seite 51 zumal das Verfahren mit der angefochtenen Verfügung ohnehin erstin- stanzlich entschieden wurde. 12. Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerde- führenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten werden angesichts der Schwierigkeit der Streitsa- che, der umfangreichen Akten und der in Frage stehenden Vermögensin- teressen auf insgesamt Fr. 10'000.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- renden solidarisch sowie zu gleichen Teilen auferlegt. Die Verfahrenskos- ten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils fällig und den durch die Beschwerdeführenden bereits geleisteten Kostenvorschüs- sen von je Fr. 5'000.– entnommen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'000.– werden den Beschwer- deführenden je zur Hälfte auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 5'000.– entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-687/2016 Seite 52 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Lukas Müller
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. März 2020