B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6850/2023
Urteil vom 27. März 2025 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Daniela Steffen.
Parteien
E._______, vertreten durch MLaw Myriam Dannacher, Advokatin, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Unterlassungsanweisung, Publikation.
B-6850/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (im Folgenden: A._______ AG oder A._______ AG in Liquidation), mit Sitz in [...] war seit dem 16. Februar 2018 im Handels- register des Kantons [...] eingetragen und bezweckte laut Eintrag unter an- derem Dienstleistungen in den Bereichen Software und Internet, insbeson- dere die Konzeption, die Planung, die Projektierung und die Bearbeitung von Software, die Pflege, die Wartung und den Support von Servern, die Bereitstellung von Serverkapazitäten, die Vergabe von Softwarelizenzen, sowie die individuelle Modifizierung, die Pflege und die Organisations- und Entwicklungsberatung im Bereich Internet, sowie den Handel in diesen Be- reichen. Die B._______ AG (im Folgenden: B._______ AG oder B._______ AG in Liquidation) mit Sitz in [...] war seit dem 2. Juli 2021 im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen und bezweckte unter anderem die Unterneh- mensberatung, IT-Dienstleistungen, Marketing Automation, Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen, kommerzielle Verwertung von Paten- ten, Lizenzen und anderen Schutzrechten, Beteiligung oder dauernde Ver- waltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, Anlage des Gesell- schaftsvermögens in mobile und immobile Werte sowie Handel von nicht alkoholischen Getränken. Die C._______ LLC [...] war seit dem 7. März 2019 im georgischen Han- delsregister eingetragen und hatte ihren Sitz in Tbilisi (Georgien). Die C._______ LLC ist gemäss eigener Beschreibung ein "leading exchanger especially for clients in Germany, Switzerland and Austria, the core markets of its operations. C._______ offers the exchange of fiat currency to digital currencies and vice versa." C._______ LLC ist Teil der D._______ Gruppe. Letztere besteht gemäss ihren Werbeunterlagen aus einer Bank ([...] Pri- vate Bank Ltd.), einer Exchange, einer Messenger App sowie einem Fan Shop. E._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war bei der A._______ AG von Februar 2018 bis 10. November 2021 Verwaltungsrat mit Einzelunter- schrift. Zudem war er für die A._______ AG als Geschäftsführer und für die B._______ AG – gemeinsam mit einer weiteren Person – als Co-Ge- schäftsführer tätig.
B-6850/2023 Seite 3 A.b Wegen Verdachts der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publi- kumseinlagen eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vorinstanz) gegen die A._______ AG und die B._______ AG ein Enforcementverfahren und setzte mit superprovisori- scher Verfügung vom 10. Januar 2023 die Z._______ AG als Untersu- chungsbeauftragte mit Organstellung ein. A.c Am 16. Februar 2023 wurde über die A._______ AG und am Folgetag wurde über die B._______ AG der Konkurs eröffnet. A.d Die Untersuchungsbeauftragte reichte der Vorinstanz ihren abschlies- senden Bericht (im Folgenden: Untersuchungsbericht) am 12. Juni 2023 ein. A.e Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 erweiterte die Vorinstanz das Verfah- ren auf den Beschwerdeführer als ehemaliges Organ der Gesellschaften. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. August 2023 zum Un- tersuchungsbericht Stellung. A.f Mit Verfügung vom 7. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die A._______ AG in Liquidation und die B._______ AG in Liquidation ge- meinsam als Gruppe mit der C._______ LLC, Tbilisi (Georgien), ohne Be- willigung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und da- mit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt hät- ten (Disp.-Ziff. 1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass aufgrund seines massgeblichen Beitrages an der unerlaubten Tätigkeit auch der Beschwer- deführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen- genommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe (Disp.-Ziff. 2). Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbeson- dere wies sie den Beschwerdeführer an, die gewerbsmässige Entgegen- nahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen (Disp.- Ziff. 3) und wies ihn im Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungs- anweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen und die darin enthaltene Strafdrohung hin (Disp.-Ziff. 4). Weiter ordnete die Vorinstanz die Veröf- fentlichung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs betreffend den Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von fünf Jahren an (Disp.- Ziff. 5). Schliesslich erklärte die Vorinstanz das Mandat der
B-6850/2023 Seite 4 Untersuchungsbeauftragten als beendet. Sie setzte die bis zum Erlass der Verfügung angefallenen Kosten der Untersuchungsbeauftragten auf Fr. 37'533.60 (inkl. MwSt.) fest und auferlegte diese dem Beschwerdefüh- rer, der A._______ AG in Liquidation und der B._______ AG in Liquidation unter solidarischer Haftung (Disp.-Ziff. 6). Die Vorinstanz setzte die Verfah- renskosten auf Fr. 30'000.– fest und auferlegte auch diese dem Beschwer- deführer, der A._______ AG in Liquidation und der B._______ AG in Liqui- dation unter solidarischer Haftung (Disp.-Ziff. 7). Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die A._______ AG und die B._______ AG hätten für die C._______ LLC zwi- schen Februar 2018 und Juli 2022 von mehr als 700 Drittpersonen Einzah- lungen im Gesamtbetrag von über Fr. 9.6 Mio. entgegengenommen. Dabei habe es sich um Gelder mit Einlagecharakter gehandelt. Die Gewerbsmäs- sigkeit ergebe sich ohne Weiteres aus der grossen Anzahl der Einlagen sowie der dafür gemachten Werbung. Zudem habe die A._______ AG Werbeveranstaltungen mit dem Beschwerdeführer als Hauptredner für die C._______ LLC durchgeführt. Verschiedene Zahlungen insbesondere sei- tens der C._______ LLC an die A._______ AG und die B._______ AG seien wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Das Fehlen schriftlicher Verein- barungen sei gerade im Bereich Software-Entwicklung und -Lizenzierung unter Dritten sehr unüblich und lasse auf eine enge Verbindung schliessen. Demnach seien die A._______ AG, die B._______ AG und die C._______ LLC auch wirtschaftlich miteinander verflochten. Sie bildeten mit Bezug auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen eine wirtschaftliche Einheit und seien damit aufsichtsrechtlich als Gruppe zu qualifizieren. Keines der Gruppenmitglieder verfüge über eine Banklizenz. Der Beschwerdeführer sei bis zum 10. November 2021 Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und danach gemäss eigenen Angaben Geschäftsführer der A.______ AG ge- wesen. Er sei deren Alleinaktionär, an deren Konten bei der [Bank X.] und [Bank Y.] einzelzeichnungsberechtigt und habe via Darlehen in der Höhe von Fr. 1.2 Mio. von den Einzahlungen profitiert. Auf Investorenveranstaltungen sei er als Hauptredner aufgetreten. Er sei zudem Mehrheitsaktionär der B._______ AG und habe mit einer weiteren Person zusammen deren Geschäfte geführt. Die B._______ AG verfüge über eine Kundenbeziehung bei der [Bank X.], für die auch der Beschwerdeführer einzeln zeichnungsberechtigt gewesen sei. Die D. Gruppe sei vom Beschwerdeführer mitaufgebaut worden; er sei jeweils zwischen 10% - 100% an der C._______ LLC beteiligt gewesen. Von der C._______ LLC habe er von August 2021 bis Januar 2022 Zah- lungen in Höhe von insgesamt über EUR 1.2 Mio. erhalten. Durch seine
B-6850/2023 Seite 5 Weigerung, im Rahmen der Untersuchung die Fragen der Untersuchungs- beauftragten zu beantworten, habe er seine Auskunfts- und Mitwirkungs- pflicht verletzt. B. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 der Verfü- gung der Vorinstanz aufzuheben und es sei von einer Publikation der Dis- positiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung abzusehen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 für die Dauer von zwei Jahren auf der Internet- seite der Vorinstanz zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Begründung zusammengefasst, dass die erforderliche Schwere der Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gegeben sei und die Publikation dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit entspreche. Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwir- kungspflicht als solche könne nicht schwer wiegen, gerade weil die Pflicht zur Selbstbelastung mit massiven Nachteilen in einem allfälligen späteren Strafverfahren betreffend denselben Lebenssachverhalt für den Betroffe- nen mit sich bringen könne. Eine Schädigung von Anlegern liege nicht vor und gehe auch aus dem Untersuchungsbericht nicht hervor. Sämtliche Rückmeldungen von Anlegern hätten festgehalten, dass es ohne Probleme zu Auszahlungen gekommen sei. Auch fehle es an einer konkreten Wie- derholungsgefahr einer schweren Verletzung. Zum einen sei es schon mangels eines Schadens nicht zu einer schweren Verletzung gekommen. Zum anderen umschreibe die Vorinstanz nicht, inwiefern er Gefahr laufen würde, erneut schwer gegen finanzmarktrechtliche Pflichten zu verstossen. Tatsächlich habe er aber keine Nachfolgeprojekte im Bereich des Finanz- marktes. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Publikation der Unterlassungsanweisung sei in Abwägung mit seinen persönlichen Interes- sen nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Publikation für eine Dauer von fünf Jahren verfügt, ohne dies näher zu begründen. Da er bis- lang sowohl aufsichts- als auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, rechtfertige sich, die Publikation – falls überhaupt – auf maximal zwei Jahre zu beschränken. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. Sie führt aus, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die
B-6850/2023 Seite 6 A._______ AG in Liquidation und die B._______ AG in Liquidation in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere hätten die beiden Gesellschaften keine Einwände gegen die im Rahmen der Verfügung dargestellte Ge- schäftstätigkeit und die Entgegennahme von Geldern aus dem Publikum erhoben. Die A._______ AG, die B._______ AG und die C._______ LLC seien auch wirtschaftlich miteinander verflochten. Entsprechend bildeten sie mit Bezug auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen eine wirt- schaftliche Einheit und seien damit als Gruppe zu qualifizieren. Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren sei zudem unstreitig, dass der Beschwerde- führer für die unerlaubte Tätigkeit hauptverantwortlich gewesen sei und da- von auch erheblich profitiert habe; aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Gruppe (juristischer Sitz in Georgien, Bankkonto in Litauen) und der falschen Angaben gegenüber den Banken müsse davon ausgegangen werden, dass er eine Verletzung von Aufsichtsrecht zumindest bewusst in Kauf genommen habe. Zudem habe er die Auskunfts- und Mitwirkungs- pflicht verletzt. Die Publikation der Unterlassungsanweisung für die Dauer von fünf Jahren sei verhältnismässig. Aus ihrer Sicht wäre auch eine län- gere Publikationsdauer verhältnismässig. Relevant für die verfügte Publi- kation seien die unbestrittenen Sachverhaltselemente wie der lange Zeit- raum, die grosse Anzahl der Einzahler sowie die beträchtliche Gesamt- summe. Ob tatsächlich ein Schneeballsystem vorliege oder Anleger ge- schädigt worden seien, sei dagegen für die Dauer der Publikation kaum ausschlaggebend. Für eine Publikation einer Unterlassungsanweisung sei das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht unbedingt not- wendig. Gerade das Verweigern jeglicher Auskunft und Mitwirkung zeige aber die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers deutlich auf. Ob ein Schaden der Anleger vorliege, sei von untergeordneter Bedeutung. Beson- ders ins Gewicht fielen vorliegend die Ausgestaltung der Gruppe und die falschen Angaben gegenüber Banken. Zudem müsse im vorliegenden Fall von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden: Der Be- schwerdeführer habe mehrere Gesellschaften für die Entgegennahme der Gelder verwendet, gegenüber Banken falsche Angaben gemacht und seine mangelnde Einsicht gezeigt. Die angeblichen neuen Tätigkeiten des Beschwerdeführers änderten nichts an der vorgenommenen Interessenab- wägung. Zudem würden gerade derartige Online-Gesellschaften oftmals für (aufsichtsrechtlich) illegale Tätigkeiten missbraucht. Beide vom Be- schwerdeführer aufgeführten Homepages enthielten zudem für neue res- pektive im Aufbau befindliche Gesellschaften fragwürdige Aussagen, die suggerierten, bereits lange erfolgreich etabliert zu sein.
B-6850/2023 Seite 7 D. Mit Replik vom 8. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen An- trägen und Ausführungen vollumfänglich fest. Er führt unter anderem aus, es sei ein behördlicher Fehler gewesen, dass er überhaupt als "Director und 100% 'Owner' der C._______ LLC eingetragen" gewesen sei. Die "10% Anteile" seien an F._______ übertragen worden, was auch so hätte vermerkt werden sollen. Auch hätte er nie als CEO eingetragen werden dürfen. Des Weiteren sei keinerlei Nachweis erbracht worden, dass jemand durch den Beschwerdeführer geschädigt worden sei. Die D._______ habe ihre Geschäftstätigkeit eingestellt. Betreffend Mitwirkungsverweigerung verweist er auf ein Spannungsfeld, das in aufsichtsrechtlichen und verwal- tungsstrafrechtlichen Verfahren bestehe: Währenddem im Strafrecht eine beschuldigte Person ein vollumfängliches Aussage- und Mitwirkungsver- weigerungsrecht habe, fehle dieses im Verfahren vor der FINMA. Dieser Umstand sei sehr stossend und dürfe nicht automatisch dazu dienen, eine Massnahme gegen ihn zu begründen. Die Bemerkung der Vorinstanz hin- sichtlich der neuen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, dass derartige On- line-Gesellschaften oftmals für aufsichtsrechtlich illegale Tätigkeiten ver- wendet würden, verletze die Unschuldsvermutung. Er sei im Bereich des Onlinemarketing mit der G._______ AG beratend tätig. Er gehe keinerlei Geschäftstätigkeiten im Bereich Finanzmarkt nach. E. In ihrer Duplik vom 30. Oktober 2024 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 7. November 2023 und ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 fest. Sie führt aus, selbst wenn der Beschwerdeführer an der C._______ LLC gar nicht beteiligt gewesen wäre und keine Organstel- lung eingenommen hätte, müsste er als hauptverantwortlich an der festge- stellten unerlaubten Tätigkeit gelten: Schliesslich sei er insbesondere Ver- waltungsrat mit Einzelunterschrift, Geschäftsführer und Alleinaktionär der A._______ AG in Liquidation, Mehrheitsaktionär und Co-Geschäftsführer der B._______ AG in Liquidation gewesen und habe an Konten beider Ge- sellschaften bei der [Bank X.] über eine Einzelzeichnungsberech- tigung verfügt. Von der A. AG und der C._______ LLC habe er Zahlungen in Millionenhöhe erhalten und er habe als Hauptredner anläss- lich von Werbeveranstaltungen fungiert. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten- stücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
B-6850/2023 Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 7. November 2023 stellt eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bun- des erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarkt- aufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Da kein Aus- schlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung zuständig. 1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch die ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dis- positiv der Verfügung besonders berührt. Er hat insofern ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügungsteile und ist daher in diesen Punkten beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. 1.3 Die Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 50 Abs 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Ebenso hat sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die A._______ AG in Liquidation und die B._______ AG in Liquidation ha- ben keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2023 erho- ben. Die angefochtene Verfügung ist daher in Bezug auf die diese Gesell- schaften betreffenden Punkte, insbesondere die Feststellung einer unter- stellungspflichtigen Tätigkeit gemeinsam mit der C._______ LLC als Gruppe (Verfügung Disp.-Ziff. 1), in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der Unterstellung und der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch
B-6850/2023 Seite 9 die A._______ AG beziehungsweise die B._______ AG stellt in Bezug auf den Streitgegenstand eine notwendige Vorfrage dar. Diese Frage ist zwar den einzelnen Gesellschaften gegenüber rechtskräftig entschieden, doch kann diese Rechtskraft dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden (BGE 142 II 243 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 8). Diese Frage könnte daher im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt geprüft werden, soweit sie vorfrageweise relevant ist für den Streitgegenstand. Der – anwaltliche vertretene – Beschwerdeführer führt indessen in seiner Beschwerde ausdrücklich aus, dass er auf Ausführungen in Bezug auf den Vorwurf der Entgegennahme von Publikumseinlagen verzichte. Auch was die sachverhaltliche Grundlage dieser rechtlichen Qualifikation durch die Vorinstanz betrifft, so rügt er lediglich, die Vorinstanz und deren Untersu- chungsbeauftragte hätten den Vorwurf eines "Schneeballsystems" nicht weiter begründet. Den Vorwurf, aufgrund seines massgeblichen Beitrages an der unerlaubten Tätigkeit habe auch er selbst ohne Bewilligung ge- werbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, bestreitet er dage- gen nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich. 3. Der Vorwurf der Vorinstanz, die A._______ AG, die B._______ AG und die C._______ LLC hätten als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen ent- gegengenommen und der Beschwerdeführer habe massgeblich zu dieser unerlaubten Tätigkeit beigetragen, ist denn auch nicht zu beanstanden: 3.1 Natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz un- terstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenneh- men. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. No- vember 1934 [BankG, SR 952.0]). Wer gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt, ist bewilligungs- und aufsichtspflichtig und gilt damit als Bank (Art. 3 BankG i.V.m. Art. 3 Bst. a FINMAG; Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 6.5). Als Publikumseinlagen gel- ten nach Art. 5 Abs. 1 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV, SR 952.02) die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 BankV. Nach Art. 6 Abs. 1 BankV handelt gewerbsmässig im Sinne des BankG, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermö- genswerte entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen oder sammelverwahrten kryptobasierten
B-6850/2023 Seite 10 Vermögenswerten empfiehlt, selbst wenn in der Folge weniger als 20 Pub- likumseinlagen oder kryptobasierte Vermögenswerte entgegengenommen werden. Nach der Rechtsprechung besteht die Entgegennahme von Publikumsein- lagen – das bankenmässige Passivgeschäft – darin, dass ein Unterneh- men für eigene Rechnung gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Drit- ten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (BGE 136 II 43 E. 4.2 m.H.; 132 II 382 E. 6.3.1). Entschei- dend für den Einlagebegriff ist die unbedingte Rückzahlungsverpflichtung für die empfangene Leistung (Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. No- vember 2015 E. 7.1 und 7.4.3). Der Einlagebegriff verlangt aber weder, dass die gesamte Summe zurückbezahlt wird, noch, dass die Rückzahlung sofort und ohne Zwischentransaktion erfolgt (Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 5.3.1). Grundsätzlich gelten sämtliche Verbindlichkeiten als Einlagen, sofern sie nicht aufgrund einer zulässigen rechtsatzmässigen Regelung von diesem Begriff ausgenommen worden sind (BGE 136 II 43 E. 4.2 m.H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind verschiedene natürliche und ju- ristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass nur eine gesamt- hafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann. Der Schutz des Marktes und der Anleger rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanz- marktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirt- schaftliche (bzw. finanzielle/geschäftliche), organisatorische und perso- nelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamt- betrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Fi- nanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbe- sondere dann gegeben sein, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleicher Ge- schäftssitz; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsver- hältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird (BGE 135 II 356 E. 3.2). Das Erfassen von
B-6850/2023 Seite 11 bewilligungslos tätigen Intermediären im Rahmen einer Gruppe aufgrund einer wirtschaftlichen (statt rein formellen) Betrachtungsweise mit den ent- sprechenden aufsichtsrechtlichen Konsequenzen richtet sich gegen den Rechtsmissbrauch und soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, bessergestellt werden, als wer sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwirft (BGE 136 II 43 E. 4.3.3). 3.2 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz waren auf Konten der A._______ AG seit Februar 2018 von mindestens 459 verschie- denen Drittpersonen mindestens 578 Einzahlungen im Gesamtbetrag von umgerechnet rund Fr. 9.1 Mio. getätigt worden. Die Einzahlungen waren gemäss der Absicht dieser Drittpersonen für die C._______ LLC bestimmt gewesen, welche sie in Kryptowährungen hätte investieren sollen. Den An- legern stand dabei gegenüber der C._______ LLC ein vertraglich garan- tierter Rückzahlungsanspruch in Höhe der Einlage zuzüglich einer garan- tierten Verzinsung und weiterer Erträge zu. Auch die B._______ AG nahm zwischen Juli 2021 und Juli 2022 von mindestens 279 verschiedenen Dritt- personen mindestens 351 Einzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 244'558.23 und EUR 312'498.83 entgegen, welche in gleicher Weise und mit dem gleichen geschäftlichen Hintergrund für die C._______ LLC be- stimmt waren. Banktechnisch erfolgte keine Weiterleitung der Gelder an die C.______ LLC. Dagegen gingen bei der A._______ AG und der B._______ AG regel- mässige Zahlungen von insgesamt rund EUR 2.3 Mio. von der C._______ LLC ein. Verschiedene dieser Einzahlungen an die A._______ AG enthiel- ten den Zahlungsvermerk "SERVICE CONTRACT", doch konnte die A._______ AG keine schriftliche Vereinbarung für den behaupteten Auf- trag, für die C._______ AG die Software für eine Handelsplattform zu ent- wickeln und ihr zur Verfügung zu stellen, vorweisen. Die Untersuchungs- beauftragte konnte auch keine Anhaltspunkte feststellen dafür, dass die A._______ AG Lizenzen für Software verkaufte oder über entsprechendes Personal oder Subakkordanten für Programmierungsarbeiten verfügte. Die A._______ AG führte mindestens vier Investorenveranstaltungen im Zusammenhang mit C._______ LLC in der Schweiz durch. Aus den Einla- dungsunterlagen war ersichtlich, dass zumindest eine Veranstaltung von A._______ AG als "[...] Team Schweiz" durchgeführt wurde und der Be- schwerdeführer der Hauptredner war. Die A._______ AG vermittelte auch
B-6850/2023 Seite 12 rund 200 bis 400 Kunden an C._______ LLC und erhielt dafür Vergütun- gen. Der Beschwerdeführer war Alleinaktionär der A._______ AG und ihr Ge- schäftsführer sowie bis 10. November 2021 Verwaltungsrat mit Einzelun- terschrift. Er war auch Mehrheitsaktionär der B._______ AG und einer ihrer Geschäftsführer. Die D._______ Gruppe wurde von ihm mitaufgebaut und er war jeweils zwischen 10% - 100% an der C._______ LLC beteiligt. Er erhielt von der C._______ LLC Zahlungen in Höhe von insgesamt über EUR 1.2 Mio. Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden, wie dargelegt, durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. 3.3 Angesichts des unbestrittenen Rückzahlungsanspruchs, der grossen Anzahl der Einleger, der mangelnden anderweitigen operativen Tätigkeit und der öffentlichen Werbung ist die Qualifikation der Tätigkeit als Entge- gennahme von Publikumseinlagen durch die Vorinstanz offensichtlich zu- treffend. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz angesichts der engen personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwi- schen der A._______ AG, der B._______ AG und der C._______ LLC, ihrer arbeitsteiligen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entgegennahme der Publikumseinlagen sowie der zumindest zeitweiligen Beherrschung aller drei Gesellschaften durch den Beschwerdeführer von einer Gruppe aus- geht, an deren Tätigkeit der Beschwerdeführer einen massgeblichen Bei- trag geleistet hat. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, die Dispositiv-Ziffern betreffend die Un- terlassungsanweisung (Disp.-Ziff. 3), inklusive die damit verknüpfte Straf- androhung (Disp.-Ziff. 4), sowie die Veröffentlichung der Unterlassungsan- weisung auf der Internetseite der Vorinstanz während fünf Jahren (Disp.- Ziff. 5) seien aufzuheben. Er führt aus, eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen werde vom Bundesgericht dann angenommen, wenn Personen ohne Be- willigungen von mehreren Investoren Hunderttausende oder Millionen Franken entgegengenommen und nicht zurückbezahlt hätten. Darüber hin- aus erachte das Bundesgericht Publikationen als zulässig, welche nur für den Fall vorgesehen seien, dass der Betroffene erneut gegen ein
B-6850/2023 Seite 13 ausdrückliches Werbeverbot zuwiderhandeln würde. Es sei daher auch eine konkrete Gefahr erforderlich, dass die betroffene Person erneut in schwerer Weise gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstossen würde. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe aber nicht. Die Vo- rinstanz umschreibe nicht, inwiefern der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde, erneut schwer gegen finanzmarktrechtliche Pflichten zu verstossen. Sie weise nur darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er weiterhin oder künftig wieder für die C._______ LLC tätig sei oder tätig werden könne. Mangels eines Nachweises einer konkreten Beteiligung an Nachfolgeprojekten fehle es an der Gefährdung von Anlegerinteressen. Er sei zudem (nur) zwischen August und Dezember 2022 Director und Owner der C._______ LLC gewesen und nun seit rund einem Jahr nicht mehr. Die Vorinstanz verweise lediglich auf die Internetseite der C._______ LLC. Auf dieser sei aber weder ersichtlich, dass eine Tätigkeit ausgeführt werde, noch dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Art daran beteiligt wäre oder mitwirken würde. Die Vorinstanz führe in der angefochtenen Verfü- gung aus, es gehe insbesondere darum, weitere Schädigungen zu verhin- dern. Sie impliziere damit, dass es bereits zu einer Schädigung gekommen sei, was eben gerade nicht belegt sei. Damit fehle es eindeutig an einem Kriterium, um die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilli- gung als schwer qualifizieren zu können. Die Entgegennahme von Geldern allein reiche laut dem Bundesgericht nicht aus, vielmehr müssten diese auch nicht wieder zurückbezahlt worden sein. Die eingegangenen Rück- meldungen der Investoren würden aber aufzeigen, dass es zu Rückzah- lungen gekommen sei. Hinweise auf nicht erfolgte Rückzahlungen lägen dagegen nicht vor. Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht allein könne im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegen, weil die Pflicht zur Selbstbelastung für den Betroffenen massive Nachteile in einem allfäl- ligen späteren Strafverfahren betreffend denselben Lebenssachverhalt mit sich bringen könne. Die Vorinstanz begründete die Veröffentlichung der Unterlassungsanwei- sung gegenüber dem Beschwerdeführer in erster Linie damit, dass die Vor- nahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne die notwendige Bewilli- gung praktisch immer eine schwere Verletzung von Aufsichtsbestimmun- gen darstelle und sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger Begehung strafbar sei. Bei Vorliegen einer entsprechenden schweren Verletzung ge- gen die Finanzmarktgesetze berücksichtige und würdige sie in einer Ein- zel- und Gesamtbetrachtung insbesondere die Aspekte der Tragweite der unerlaubten Tätigkeit, das Verhalten der unerlaubt tätigen
B-6850/2023 Seite 14 Finanzmarktanbieter sowie das Schutzbedürfnis der Anleger. Das Beste- hen einer konkreten Wiederholungsgefahr sei nicht unbedingt notwendig. 4.1 Das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung und der entsprechenden Werbung gilt bereits von Gesetzes wegen. Soweit die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer eine ent- sprechende Unterlassungsanweisung verfügt hat, wird ihm lediglich in Er- innerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung beziehungsweise Ermahnung. Das Bundesge- richt erachtet eine derartige Unterlassungsanweisung gegenüber den ver- antwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich welcher rechts- kräftig festgestellt worden ist, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanz- marktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.). Die Anforderungen an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher ge- ring (Urteile des BVGer B-5793/2018 vom 7. Juli 2020 E. 6.1; B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 6 und B-2723/2011 vom 24. April 2012 E. 7). 4.2 Wie bereits dargelegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer habe einen massgeblichen Beitrag zur unbewilligten Tätigkeit der A._______ AG, der B._______ AG und der C._______ LLC geleistet. Damit bestand ein ausreichender Grund, um ihm gegenüber förmlich eine derartige Unterlassungsanweisung zu erlassen und auf die damit verknüpfte Strafandrohung hinzuweisen. 4.3 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröf- fentlichen (Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichts- rechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG – sogenanntes "naming and shaming" – ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (BGE 147 I 57 E. 4.2 m.H.; Urteil des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 6.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichts- rechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und unter- geordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die FINMA nur in Fällen schwerer Verletzun- gen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der
B-6850/2023 Seite 15 Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes – die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl. Art. 4 FINMAG) – müssen die Publikation rechtfertigen und die der betroffenen Person daraus entstehenden Nachteile in ihrem wirtschaftli- chen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Ver- letzung überwiegen (vgl. Urteile des BGer 2C_726/2020 vom 5. August 2021 E. 6.2 und 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2.2). Der weitaus häufigste Anwendungsfall in der Praxis ist die Publikation rechtskräftig verfügter Unterlassungsanweisungen gegenüber Personen, welche ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt ha- ben (CHRISTOPH KUHN, in: Zulauf/Wyss [Hrsg.], Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 386). Dabei wird nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung bei einer unerlaubten Vornahme einer bewilligungspflichtigen Tätig- keit regelmässig bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung ausgegangen, die zum Schutz des Publikums eine Veröffentlichung grundsätzlich rechtfertigt, sofern eine Wiederholungsge- fahr nicht ausgeschlossen werden kann (Urteile des BGer 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1 und 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2). Die Umstände des Einzelfalles, wie etwa eine bloss untergeordnete Impli- kation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird ("tätige Reue") sind in Anwendung des Opportunitätsprinzips und der Ver- hältnismässigkeit zu berücksichtigen und könnten einer Publikation allen- falls entgegenstehen (Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2 und 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). 4.4 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass bereits aufgrund seines massgeblichen Beitrags zur unbewilligten Tätigkeit von einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch den Beschwerdefüh- rer auszugehen ist. 4.5 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist es an sich nicht er- forderlich, dass die Vorinstanz ihm zusätzlich nachweist, dass den gutgläu- bigen Anlegern durch die unbewilligte Tätigkeit ein grosser Schaden ent- standen ist. Im konkreten Fall ergibt sich indessen aus den unbestrittenen sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz und der
B-6850/2023 Seite 16 Untersuchungsbeauftragten, dass die Einzahlungen der Anleger nicht an die C._______ LLC weitergeleitet wurden, sondern bei der A._______ AG und der B._______ AG verblieben. Anhaltspunkte für eine operative oder Investitionstätigkeit der A._______ AG, der B._______ AG oder der C._______ LLC, welche einen Ertrag hätte generieren können, konnte die Untersuchungsbeauftragte nicht feststellen und hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht dargetan. Dass erste An- leger ihr Kapital samt der versprochenen Rendite ausbezahlt erhalten, wie dies offenbar geschah, ist für ein derartiges Ponzi-System typisch, da damit das Vertrauen der bisherigen und der Neukunden gefördert wird. Erzielt die Gruppe aber keine eigentlichen Erträge, so können solche Auszahlungen nur finanziert werden, indem die Einzahlungen anderer Anleger dafür ver- wendet werden. Letztlich muss eine derartige Geschäftstätigkeit, die sich auf die Entgegennahme von Kapital gegen Rückzahlungs- und Zinsver- sprechen beschränkt und der keine ertragsgenerierende operative oder Anlagetätigkeit gegenübersteht, notwendigerweise ein Verlustgeschäft sein, bei dem die allermeisten Einleger ihr einbezahltes Kapital verlieren. Es ist denn auch aktenkundig und unbestritten, dass über die A._______ AG aufgrund einer Überschuldung im Betrag von mehr als Fr. 8 Mio. der Konkurs eröffnet wurde. Auch über die B._______ AG wurde aufgrund ei- ner Überschuldung in Höhe von gut Fr. 300'000.– der Konkurs eröffnet und zwischenzeitlich mangels Aktiven wieder eingestellt. Unter diesen Umstän- den erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, den Einlegern sei kein Schaden entstanden, als nicht nachvollziehbar. 4.6 Wie bereits dargelegt, obliegt es gemäss ständiger Rechtsprechung nicht der Vorinstanz, im Fall einer unerlaubten Vornahme einer bewilli- gungspflichtigen Tätigkeit konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- gefahr aufzuzeigen. Vielmehr müssten im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die darauf hinweisen, dass es künftig nicht zu einer weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird, wie etwa eine bloss untergeordnete Implikation des Betroffenen, Unkenntnis der Rechts- widrigkeit, "tätige Reue" oder wenn der Betroffene die Unterlassungsan- weisung durch Selbstanzeige und Kooperation im Verfahren veranlasst hat (Urteile des BGer 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1 und 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2). Derartige Umstände, die gegen eine Wie- derholungsgefahr sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht er- sichtlich. 4.7 Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Unter- nehmen ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Banktätigkeit ausübt,
B-6850/2023 Seite 17 so ist die FINMA nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt und verpflichtet, die für die weiteren Abklärungen erforderlichen Informati- onen einzuholen (BGE 132 II 383 E. 4.2; 131 II 306 E. 3.1.2). Insoweit un- terliegt ein Unternehmen den Vorschriften des Bankengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes auch dann, wenn die Unterstellungs- bezie- hungsweise Bewilligungspflicht strittig ist (BGE 136 II 43 E. 3.1; 132 II 383 E. 4.2; 131 II 306 E. 3.1.2). Die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungs- pflichten nach Art. 29 FINMAG müssen sich somit für die Untersuchung der Unterstellungspflicht auch auf Unternehmen beziehen, die auf Grund der Umstände dem BankG möglicherweise unterstehen könnten (BGE 136 II 43 E. 3.1 m.w.H.). Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn sich der Betroffene selbst belasten muss (BGE 132 II 113 E. 3.2). Die FINMA kann eine ungenügende Mitwirkung auch zu Ungunsten der ver- pflichteten Partei würdigen (Urteil des BGer 2C_790/2019 vom 14. Sep- tember 2020 E. 7.2 m.w.H.; CHRISTOPH KUHN, a.a.O., S. 427). Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich während des vorinstanzlichen Verfahrens geweigert hat, Fragen der Untersu- chungsbeauftragten zu beantworten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen feststellt, er habe während des vorinstanzlichen Verfahrens seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist das daher zutreffend. Sie durfte das Schweigen des Beschwerdeführers zu Recht auch zu seinen Ungunsten berücksichtigen. 4.8 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die verfügte Publika- tionsdauer von fünf Jahren nicht näher begründet. Diese Dauer sei nicht verhältnismässig. Mit der Publikation der Unterlassungsanweisung im In- ternet werde er öffentlich und wohl unbefristet an den Pranger gestellt. Auch wenn die Publikation nach fünf Jahren wieder von der Internetseite gelöscht werde, sei dies einerseits genügend Zeit, um von einer Vielzahl von Leuten zur Kenntnis genommen zu werden, andererseits sei es noto- risch, dass das Internet nicht vergesse und Informationen auch nach Lö- schen der Primärquellen noch weiter über die gängigen Suchmaschinen auffindbar seien. Dem Beschwerdeführer würde es durch die Veröffentli- chung faktisch unmöglich, Investoren und Businesspartner zu finden. Er würde jegliches Vertrauen schlagartig verlieren. Die Publikation habe so- wohl gegenüber möglichen Partnern als auch Banken oder anderen Finanzinstituten massive Folgen. Schon nur die Weiterführung oder Eröff- nung einer Bankbeziehung wäre für ihn schwierig oder gar unmöglich. Er führe aktuell zwei Unternehmen, die nicht im Finanzmarktbereich angesie- delt seien. Zum einen sei er Mitglied des Verwaltungsrats der G._______
B-6850/2023 Seite 18 AG, die insbesondere in der Unternehmensberatung und im Online-Marke- ting tätig sei. Zum anderen sei er Geschäftsführer und Gesellschafter der H._______ GmbH, die sich noch im Aufbau befinde. Diese verfolge insbe- sondere den Zweck der Entwicklung, des Vertriebs und Verleihs von Virtual und Augmented Reality Systemen. Er sei bei seinen Unternehmungen be- sonders auch auf Online-Kanäle angewiesen, sodass eine Online-Publika- tion besonders einschneidende Konsequenzen für ihn hätte. Bislang sei er bei keiner Finanzmarktaufsicht aufgefallen und er weise auch keine Vor- strafen auf. Die Publikation der Unterlassungsanweisung sei daher aufzu- heben, eventualiter rechtfertige sich eine Publikationsdauer von höchstens zwei Jahren, da er bisher weder aufsichtsrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. 4.8.1 Die Vorinstanz begründete die Bemessung der Publikationsdauer von fünf Jahren ausführlich. Sie führte aus, die A._______ AG und die B._______ AG hätten in einem Zeitraum von über vier Jahren von mehr als 700 Drittpersonen Einzahlungen im Gesamtbetrag von über Fr. 9.6 Mio. entgegengenommen. Es handle sich somit nicht um eine einmalige, punk- tuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten, son- dern um eine kontinuierliche bzw. wiederholte Verletzung derselben in er- heblichem Umfang. Der Beschwerdeführer sei hauptverantwortlich für die unerlaubte Tätigkeit gewesen und habe auch erheblich davon profitiert. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Gruppe (juristischer Sitz in Ge- orgien, Bankkonto in Litauen) und den falschen Angaben gegenüber den Banken müsse davon ausgegangen werden, dass er eine Verletzung des Aufsichtsrecht zumindest bewusst in Kauf genommen habe. Neben seiner unerlaubten Tätigkeit habe er auch seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Rahmen der Untersuchung verletzt. Die unerlaubte Tätigkeit des Be- schwerdeführers im dargestellten Umfang sei deshalb als schwere Verlet- zung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren. C._______ LLC sei nach wie vor aktiv und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin oder künftig wieder für diese tätig sei oder werde. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht bestehe die Gefahr, dass er die von ihm ausgeübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweis im Namen einer anderen Gesellschaft erneut wieder auf- nehmen könnte und dadurch weitere Anleger geschädigt werden könnten. Das öffentliche Interesse, potentielle Anleger vor unerlaubtem Tätigwerden des Beschwerdeführers zu warnen, und damit weitere Schädigungen zu verhindern, wiege folglich schwer.
B-6850/2023 Seite 19 4.8.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Dauer der Publikation nicht näher begründet, erweist sich daher als offensichtlich un- begründet. 4.8.3 Die Sachverhaltselemente, die die Vorinstanz für die Bemessung der Publikationsdauer herangezogen hat, sind aktenkundig und im Wesentli- chen auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer vertritt bloss eine andere Auffassung bezüglich der rechtlichen Würdigung dieser Sachverhaltsele- mente. Angesichts des bisher Gesagten ist die Würdigung durch die Vorinstanz indessen nicht zu beanstanden: Die A._______ AG und nach ihr die B._______ AG gingen während mehrerer Jahre einer unbewilligten Tätigkeit nach und nahmen Publikumseinlagen im Gesamtbetrag von weit über Fr. 9 Mio. entgegen. Angesichts dessen, dass die A._______ AG um mehr als Fr. 8 Mio. und die B._______ AG um gut Fr. 300'000.– überschul- det waren, als über sie der Konkurs eröffnet wurde, ist davon auszugehen, dass für die Einleger ein Schaden in mehrfacher Millionenhöhe entstanden ist. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es sich nicht um eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarkt- rechtlicher Pflichten, sondern um einen vergleichsweise schwerwiegenden Fall handelt. Aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der A._______ AG und in der B._______ AG, sowie mindestens zeitweise auch in der C._______ LLC trägt der Beschwerdeführer die Hauptverantwortung für diese Tätigkeit. 4.8.4 Die Dauer der Publikationsanordnung von fünf Jahren ist daher nicht zu beanstanden. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sowohl im Haupt- wie auch im Eventualbegehren abzuweisen. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-6850/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Daniela Steffen
B-6850/2023 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. April 2025
B-6850/2023 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)