Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6753/2008
Entscheidungsdatum
12.02.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II B-67 5 3 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean- Luc Baechler, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Anita Kummer. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz, Schweizerischer Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources, Berufsprüfung für Personalfachleute, Erstinstanz. Berufsprüfung für Personalfachleute B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 67 53 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführerin) legte im Herbst 2007 die Berufsprü- fung für Personalfachleute ab. Am 30. Oktober 2007 teilte ihr die die zuständige Prüfungskommission mit, sie habe die Prüfung nicht be- standen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. No- vember 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Im Wesentlichen machte sie eine Un- terbewertung ihrer Leistungen in den Prüfungsfächern "Betriebliches Sozialwesen" und "Arbeitsrecht/AVG" geltend und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Erstinstanz und die Bewertung der Berufsprüfung als "bestanden". Mit Entscheid vom 23. September 2008 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Bewertungen in den Fächern "Betriebliches Sozialwesen" und "Arbeitsrecht/AVG" vertretbar seien. Die ausführlichen Begründun- gen der Experten seien nachvollziehbar und zusammen mit der Kor- rekturhilfe werde klar, weshalb der Beschwerdeführerin keine weiteren Punkte hätten zugesprochen werden können. Nachträgliche Erläute- rungen der Antworten durch die Beschwerdeführerin während des Schriftenwechsels könnten für die Bewertung nicht beachtet werden. B. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2008 Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt sinnge- mäss, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Zur Begründung macht sie geltend, ihre Leistungen im Fach "Betriebliches Sozialwes- sen" seien unterbewertet worden, insbesondere die Aufgaben B 1.2a und B 8.1. Deshalb seien ihr zusätzlich 0,75 Punkte zu erteilen. Dies würde zu einer Punktzahl von 58 führen, was gemäss Notenskala 2007 der Note 4,0 entsprechen würde. Des Weiteren habe die Vorin- stanz bei der Korrektur der Prüfung die Korrekturhilfe sehr strikt ge- handhabt. Sie habe bei den Aufgaben D nur Antworten als richtig be- wertet, welche explizit in der Korrekturhilfe erwähnt gewesen seien, was ein Verfahrensfehler darstelle und willkürlich sei. Im Fach "Perso- naladministration" mündlich habe sie die Note 3,0 erzielt, obwohl die- ses Thema zu dieser Zeit ihre Haupttätigkeit gewesen sei. Sie habe Se ite 2

B- 67 53 /2 0 0 8 den Experten bereits gekannt, weshalb es nahe liegen könnte, dass dieser voreingenommen und befangen gewesen sei. Im Weiteren ver- weise sie auf die Vorbringen und Rügen vor der Vorinstanz. C. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Da sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, halte sie am angefochtenen Entscheid vom 23. September 2008 fest. Anzufügen sei lediglich, dass gemäss gültiger Notenskala im Fach "Betriebliches Sozialwesen" 60 Punkte für die Erreichung der Note 4 notwendig seien, weshalb der Beschwerdeführerin mit einem Punkte- total von 57,25 2,75 Punkte fehlten und nicht, wie von der Beschwer- deführerin behauptet, 0,75 Punkte. Am 26. November 2008 und 14. Januar 2009 hat die Erstinstanz die vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Akten eingereicht (Grenz- fallregelung und offizielle Notenskala). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht zulässig (Art. 31 und 33 Bst. d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Be- schwerdeführerin ist gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. 2. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Über- schreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes so- wie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt wer- den. 2.1Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergeb- nisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Verweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbe- Se ite 3

B- 67 53 /2 0 0 8 hörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Re- kurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden na- turgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurtei- lungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistun- gen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbe- hörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht wür- de zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten ge- genüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von aka- demischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhal- tung überprüft (BVGE 2008/14 E. 3 S. 183 ff., BVGE 2007/6 E. 3 S. 48, je mit weiteren Hinweisen). Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein- wände in freier Kognition zu prüfen (BVGE 2008/14 E. 3 S. 183 ff., BVGE 2007/6 E. 3 S. 49; je mit weiteren Hinweisen). 2.2Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Leistungen in den Fächern "Betriebliches Sozialwesen" und "Arbeitsrecht/AVG" müssten höher bewertet werden, rügt sie die Unterbewertung ihrer Leistung. Diese Rüge ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu prüfen, indem nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten abzuweichen ist. Die Rüge betreffend die Befangenheit des Experten, welcher die Prüfung im Fach "Personaladministration" mündlich abgenommen hat, betrifft ein allfälliger Verfahrensmangel und wird mit freier Kognition geprüft. 3. Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Se ite 4

B- 67 53 /2 0 0 8 Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an ei- ner höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.0]). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulas- sungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG). Der Schweizerische Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfun- gen in Human Resources (bestehend aus: HR-Swiss, Kaufmännischer Verband Schweiz, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Verband der Personaldienstleister der Schweiz VPDS, Verband der Personal- und Ausbildungsfachleute VPA) hat das Reglement Berufsprüfung für Per- sonalfachfrau/Personalfachmann vom 20. Dezember 2000 (nachfol- gend: Reglement) erlassen, welches mit der Genehmigung des Eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartements am 6. August 2001 in Kraft getreten ist (Art. 32 und Erlass Reglement). 3.1Die Organisation und Durchführung der Prüfung für Personalfach- leute obliegt der Prüfungskommission (Art. 4 Reglement). Dabei ist sie unter anderem zuständig für die Ernennung der Experten, die Erwah- rung der Prüfungsergebnisse, den Entscheid über das Bestehen der Prüfung und die Erteilung des Fachausweises (Art. 5 und 23 Regle- ment). Durch die Berufsprüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen zu belegen, dass sie die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse besitzen, um den Anforderungen an eine Position als Personalfach- frau/Personalfachmann gerecht werden zu können (Art. 2 Abs. 1 Reg- lement). Die schriftlichen Arbeiten sind von zwei Experten zu bewer- ten. An den mündlichen Prüfungen, die von zwei Experten abzuneh- men sind, werden die Kandidaten einzeln befragt (Art. 15 Abs. 1 und 2 Reglement). Gemäss Art. 24 Reglement gilt die Prüfung als bestan- den, wenn die Schlussnote mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als zwei der sieben Fachnoten unter 4,0 sind. Die Note 4,0 und höhere be- zeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4,0 bezeichnen ungenü- gende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 20 Abs. 2 Reglement). Alle Fachnoten werden gleichgewichtet und die Schlussnote ergibt sich durch die Division der Summe der Se ite 5

B- 67 53 /2 0 0 8 Fachnoten mit der Zahl 7, welche auf eine Dezimalstelle zu runden ist (Art. 21 Reglement). 3.2Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden gemäss Notenausweis vom 25. Oktober 2007 wie folgt bewertet: Schriftliche Prüfung Betriebliches Personalwesen 4,0 Betriebliches Sozialwesen 3,5 Personalentwicklung4,0 Arbeitsrecht/AVG4,0 Mündliche Prüfung Betriebliches Personalwesen3,0 Personalmarketing3,5 Betriebspsychologie5,0 Durchschnittsnote3,9 3.3Die Nachkorrektur hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Fach "Betriebliches Sozialwesen" zusätzlich 1 Punkt erteilt wird, womit sie ein Punktetotal von 57,25 statt 56,25 erreicht. Dies entspricht un- verändert der Note 3,5. Für die Note 4,0 in diesem Fach sind gemäss der Notenskala 2007 mindestens 60 Punkte und nicht, wie von der Be- schwerdeführerin behauptet, 58 Punkte erforderlich. Ihr fehlen damit 2,75 Punkte für die Note 4,0. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, entgegen der offiziellen Notenskala 2007, im Fach "Personalentwick- lung mit 58 Punkten die Note 4,0 erhalten hat, kann sie daraus nicht ableiten, dass im Fach "Betriebliches Sozialwesen" ebenfalls nur 58 Punkte für die Note 4,0 benötigt werden. Im Fach "Arbeitsrecht/AVG" hat die Nachkorrektur keine Erteilung von zusätzliche Punkten ergeben, weshalb die Punktzahl von 56 und damit gemäss der Notenskala 2007 auch die Note 4,0 unverändert bleibt. Im Fach "Arbeitsrecht/AVG" fehlen der Beschwerdeführerin somit 4 Punk- te für das Erreichen der Note 4,5. Die Prüfungskommission hat am 24. Oktober 2007 eine Grenzfallrege- lung für die Berufsprüfung Personalfachleute 2007 beschlossen. Dem- nach werden dem Kandidaten für ein einzelnes Prüfungsfach max. 2 Punkte erteilt, wenn dies zur nächst höheren Note und damit zum Bestehen der Prüfung führt. Unter Berücksichtigung der Grenzfallrege- lung fehlen der Beschwerdeführerin im Fach "Betriebliches Sozialwe- sen" 0,75 Punkte für die Note 4 bzw. im Fach "Arbeitsrecht/AVG" 2 Punkte für die Note 4,5 und das Bestehen der Prüfung. Se ite 6

B- 67 53 /2 0 0 8 4. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die mündli- che Prüfung im Fach "Personaladministration" von einem Experten ab- genommen wurde, welcher sie bereits gekannt und mit welchem sie schon über ihre Tätigkeit im Bereich des geprüften Fachs gesprochen habe. Sie könne sich deshalb vorstellen, dass diese Person voreinge- nommen gewesen sei. 4.1Gemäss Art. 14 Reglement erfolgt das Aufgebot zur Prüfung min- destens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn durch Zustellung des allgemei- nen Prüfungsprogramms mit genauer Angabe des Ortes, des Zeitpla- nes und der Experten. Eine allfällige Beanstandung von Experten ist dem Präsidenten der Prüfungskommission bis spätestens acht Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dieser entscheidet entgültig und veranlasst allenfalls in begründeten Fällen die notwendigen Änderungen. In den Ausstand zu treten hat, wer gegenüber Kandidaten befangen ist, insbesondere wegen Ver- wandtschaft oder wegen eines früheren, gegenwärtigen oder vorgese- henen Arbeitsverhältnisses (Art. 16 Reglement). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Be- urteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6, BGE 119 V 456 E. 5b). 4.2Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge der Befangenheit des Experten erstmals in ihrer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungs- gericht. Da sie die Möglichkeit gehabt hätte und es zumutbar gewesen wäre, bereits nach schriftlicher Bekanntgabe des Experten, ihre Be- denken betreffend der Befangenheit des Experten im Fach "Personal- administration" mündlich zu äussern und ein Ausstandsbegehren zu stellen, ist dieser Einwand verspätet und könnte zufolge Verwirkung unbeachtet bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B.277/2008 vom 13. November 2008 E. 2.3; BGE 132 II 486 E. 4.3; BGE 130 III 66 E. 4.3). Selbst wenn die Rüge nicht verspätet ist, vermag allein die Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin den Experten bereits kannte und Se ite 7

B- 67 53 /2 0 0 8 mit ihm im Vorfeld über ihre Tätigkeit im Bereich des geprüften Fachs gesprochen hat, die Befangenheit des Experten nicht zu begründen. Es fehlt an konkreten Hinweisen dafür, dass der Experte aufgrund des Gesprächs oder anderer Umstände der Beschwerdeführerin gegen- über parteiisch eingestellt gewesen sein könnte. Die Rüge der Befan- genheit ist demnach unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin hält an ihren vor der Vorinstanz erhobenen Rügen der Unterbewertung ihrer Prüfungsleistung in den Fächern "Be- triebliches Sozialwesen" und "Arbeitsrecht/AVG" vollumfänglich fest. Sie führt betreffend der Aufgabe B 1.2a im Fach "Betriebliches Sozial- wesen" aus, dass ihre Antwort dem Lösungsraster entspreche, wes- halb ihr zusätzlich ein halber Punkt zuzugestehen sei. Betreffend die Aufgabe B 8.1 im gleichen Fach macht sie geltend, dass die Aufgaben- stellungen in a) und b) zusammenhängend gestellt wurden und nur als Hilfestellung für die Kandidaten unterteilt wurden. Es könne deshalb nicht angehen, wenn die vollständige Antwort bei der ersten Teilfrage vorhanden sei, diese bei der Bewertung der zweiten Teilfrage nicht zu berücksichtigen. Deshalb sei ihr ein halber Punkt mehr zuzugestehen. 5.1In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren No- tenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Erstinstanz Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung noch- mals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt er- achten oder nicht. Den Experten kommt grundsätzlich ein grosser Er- messensspielraum in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfra- ge darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richti- ge Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich sol- cher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen. Dieses Ermessen der Experten ist indessen dann einge- schränkt, wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungs- raster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung für jede Teilantwort hervorgeht. Solange konkrete Hinweise auf Befan- genheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unange- messen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Vor- aussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollstän- dig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers be- Se ite 8

B- 67 53 /2 0 0 8 antwortet werden, und die Auffassung der Experten, insbesondere so- weit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvoll- ziehbar und einleuchtend ist. Den Experten ist insbesondere auch bei der Auslegung, ob für eine konkrete, von der Vorlage abweichende oder unvollständige Antworten Punkte erteilt werden, ein grosses Er- messen einzuräumen (BVGE 2008/14 E. 4.3.2 S. 186 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.3.2, B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2). 5.2Der Aufgabe B 1 im Fach "Betriebliches Sozialwesen" liegt folgen- der Sachverhalt zu Grunde: "Frau Dupuis, 30-jährig seit vier Jahren in der Firma Fiduco AG. Nun ist Frau Dupuis schwanger, Geburtstermin Ende Oktober 2007". Auf die Frage bei Aufgabe B 1.2a "Unter welchen drei Voraussetzungen übernimmt die Sozialversicherung diese Leis- tung für Frau Dupuis?" hat die Beschwerdeführerin "Eine erwerbstätige Frau, die ein Kind geboren hat" geantwortet. Die Korrekturhilfe hält zu dieser Aufgabe ausdrücklich fest, dass falls der Zeitpunkt der Nieder- kunft fehle, kein Punkt zu erteilen sei. Die Ausgangslage bei der Aufgabe B 8 im Fach "Betriebliches Sozial- wesen" ist folgendermassen: "Herr Atali, 26-jährig, leidet unter einer Mehlstauballergie und kann deshalb nicht mehr als Bäcker arbeiten". Die Aufgabe ist in zwei Teilfragen aufgeteilt. In einem ersten Schritt wird gefragt, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handle, in einem zweiten, welche Sozialversicherung hier zuständig sei, wobei diese Antwort zu begründen sei. Beim Aufgabenteil a) hat die Be- schwerdeführerin "Es ist eine Berufskrankheit, die in der UVG versi- chert ist" geantwortet, beim Aufgabenteil b) hat sie den Begriff "UVG" genannt. Nach der Korrekturhilfe wäre beim Aufgabenteil a) der Begriff "Krankheit" und beim Aufgabenteil b) die Antwort "Unfallversicherung, weil es eine Berufskrankheit ist", gefordert gewesen. 5.3Die Experten äusserten sich zur Aufgabe B 1.2a dahingehend, dass die Antwort nicht dem Lösungsraster entspreche, da das ent- scheidende Element für das Gewähren der vollen Punktzahl in der ge- gebenen Antwort nicht enthalten sei. Die Frau müsse zum Zeitpunkt der Geburt in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das entscheidende Ele- ment für das Gewähren der vollen Punktzahl sei nicht die Erwerbstä- tigkeit an sich, sondern dass genau zum Zeitpunkt der Geburt eine solche gegeben sein müsse. Dementsprechend könnten keine zusätz- lichen Punkte gewährt werden. Zur Aufgabe B 8.1 sei ausdrücklich Se ite 9

B- 67 53 /2 0 0 8 eine Antwort beim Aufgabenteil b) gefordert worden. Ein Verweis vgl. a) hätte genügt. Auch wenn die richtige Antwort beim Aufgaben- teil a) vorhanden sei, könne diese, ohne Verweis auf den Aufgaben- teil b), nicht berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Abweichung vom Bewertungsraster ergäbe eine Ungleichbehandlung mit anderen Kandidaten und Kandidatinnen, die gleich oder ähnlich geantwortet und gleich wie die Beschwerdeführerin bewertet worden seien. An den Bewertungen werde somit festgehalten. 5.4Nachfolgend ist einzig die Nachvollziehbarkeit der Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin durch die Experten zu beur- teilen. Die Experten haben sich mit den Rügen der Beschwerdeführe- rin in rechtsgenüglicher Weise auseinandergesetzt. Sie legen bei den fraglichen Aufgaben dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführe- rin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können und nennen die korrekten Antworten. Die Vorinstanz hat sich ebenfalls mit den Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Erstinstanz eingehend auseinandergesetzt. Sie hat die Rügen der Beschwerdefüh- rerin im Lichte der Stellungnahmen der Erstinstanz bzw. der an ihrer Stelle handelnden Experten im Einzelnen geprüft. Sie legt dabei dar, welche Fehler die Beschwerdeführerin begangen hat, weshalb nur die Antwort berücksichtigt werden könne, welche zu der jeweiligen Aufga- be gegeben worden sei und aus welchen Gründen ihr bei den einzel- nen Antworten Punkte abgezogen wurden. Für das Bundesverwal- tungsgericht erweist sich die Auffassung der Experten als weitgehend sachlich begründet, nachvollziehbar und einleuchtend. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Experten nicht für jede Teilantwort vor- aussetzungslos Punkte erteilen. Vielmehr bedarf es für die Erteilung von zusätzlichen Punkten einer Antwort, die inhaltlich korrekt ist und auf die sich in der Frage stellenden Probleme genügend Bezug nimmt. Betreffend die Aufgabe B 8.1 im Besonderen ist festzuhalten, dass die Unterteilung in zwei Aufgabenteile nicht in erster Linie als Hilfeleistung für die Kandidaten und Kandidatinnen dient, sondern eine klare, rechtsgleiche Bewertung ermöglichen soll. Zudem ermöglicht diese Aufteilung, die Fragestellung einzugrenzen, und sie fordert von den Kandidaten und Kandidatinnen eine entsprechend eindeutige und prä- zis formulierte Antwort. Deshalb lag es im Ermessen der Experten für eine korrekte Antwort beim falschen Aufgabenteil keine Punkte zu er- teilen. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin bei der Aufgabe B 8.1 0,5 Punkte mehr erhalten hätte, würde dies auch unter Berücksichti- Se it e 10

B- 67 53 /2 0 0 8 gung der Grenzfallregelung an der Noten- bzw. Gesamtsituation nichts ändern. 6. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die strikte Punktever- gabe durch die Prüfungskommission gestützt auf die Korrekturhilfen willkürlich sei und ein Verfahrensfehler darstelle, da die Aufgaben D im Fach "Betriebliches Sozialwesen" grösstenteils nicht auf ein abschlies- sendes Resultat gezielt hätten. Inwiefern eine willkürliche Handhabung vorliegt, wird von der Be- schwerdeführerin aber nicht näher ausgeführt. Der in diesem Zusam- menhang erhobene Einwand willkürlicher Beurteilung ist unsubstanzi- iert und auch offensichtlich unbegründet. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Korrekturhilfe, dass sich die Experten bei der Korrektur weitgehend daran halten und die Antworten nicht nach subjektivem Gutdünken mit Punkten bewerten. Eine Ungleichbehandlung mit ande- ren Kandidaten und Kandidatinnen kann dadurch vermieden werden. Eine zu starre Handhabung der Korrekturhilfe im Einzelfall ist nicht er- sichtlich. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Einwand, die Punk- tevergabe sei willkürlich erfolgt, nicht durch. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, der Experte sei befangen gewesen, mit der Rüge, ihre Leistungen in den Prüfungsfächern "Betriebliches Sozialwesen" und "Arbeitsrecht/AVG" seien unterbewertet und mit dem Einwand, die strikte Punktevergabe gestützt auf die Korrekturhilfe sei willkürlich er- folgt, nicht durchdringt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 700.- festgesetzt und mit dem am 11. November 2008 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 1'200.- verrechnet. 8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfun- gen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig. Se it e 11

B- 67 53 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwer- deführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück, Rückerstattungsformular); -die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück); -die Erstinstanz (Einschreiben). Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Philippe WeissenbergerAnita Kummer Versand: 16. Februar 2009 Se it e 12

Zitate

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BBG

Reglement

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  • Art. 14 Reglement
  • Art. 15 Reglement
  • Art. 16 Reglement
  • Art. 20 Reglement
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  • Art. 24 Reglement

VwVG

Gerichtsentscheide

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