Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6734/2014
Entscheidungsdatum
20.10.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.01.2016 (2C_1048/2015)

Abteilung II B-6734/2014

Abschreibungsentscheid vom 20. Oktober 2015 Besetzung

Einzelrichter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Alexander Schaer.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______ AG in Liquidation, handelnd durch den Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten).

B-6734/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Oktober 2014 hat die Eidgenös- sische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) in Sachen B._______ AG (Beschwerdeführerin 2) vorsorgliche Massnahmen erlassen. A._______ (Beschwerdeführer 1) hat mit Eingabe vom 18. November 2014 (Postauf- gabe in [...]: 20. November 2014; Übergabe an Schweizerische Post: 28. November 2014) sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde eingereicht. B. Mit provisorischer Verfügung vom 19. November 2014 hat die Vorinstanz die mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Oktober 2014 erlassenen vorsorglichen Massnahmen bestätigt. Der Beschwerdeführer 1 hat mit Ein- gabe vom 20. November 2014 (Postaufgabe in [...]: 21. November 2014; Übergabe an Schweizerische Post: 24. November 2014) auch gegen diese Verfügung sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Beschwer- deführerin 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 hat das Bundesver- waltungsgericht sowohl das Gesuch der Beschwerdeführenden um super- provisorische Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfü- gungen sowie der darin verfügten Massnahmen (inkl. zusätzlicher Anwei- sungen an das zuständige Handelsregisteramt und zusätzlicher Feststel- lungsbegehren) als auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um su- perprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde abgewiesen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 hat das Bundesver- waltungsgericht das zweite Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass von superprovisorischen Massnahmen abgewiesen. C.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 hat das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 (Postaufgabe in [...]: 7. Januar 2015;

B-6734/2014 Seite 3 Übergabe an Schweizerische Post: 8. Januar 2015) haben die Beschwer- deführenden ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter ge- stellt. Dieses wurde mit Urteil B-143/2015 vom 23. Februar 2015 abgewie- sen; das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 hat das Bundesverwaltungs- gericht sowohl das dritte Gesuch der Beschwerdeführenden um superpro- visorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen als auch das zweite Gesuch der Beschwerdeführenden um superprovisorische Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. E.b Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 hat das Bundesverwal- tungsgericht das zweite Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. E.c Mit Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen die Zwischenverfügung vom 23. April 2015 nicht eingetreten. F. F.a Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 hat die Vorinstanz in Sachen B._______ AG / A._______ / C._______ ihre verfahrensabschliessende Verfügung erlassen; die Beschwerdeführenden haben gegen diese Verfü- gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht (Verfahren B-3729/2015). F.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 hat das Bundesverwaltungs- gericht den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör hinsichtlich der Frage, ob das vorliegende Verfahren infolge Wegfalls des Anfechtungsob- jekts als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die von den Be- schwerdeführenden in vorliegendem Verfahren eingebrachten Beweismit- tel nach Eintritt der Rechtskraft des zu fällenden Entscheids auf das hän- gige Verfahren B-3729/2015 zu übertragen und dort zu den Verfahrensak- ten zu nehmen seien, gewährt.

B-6734/2014 Seite 4 F.c Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2015 (Aufgabe in [...]: 23. Juli 2015) lehnen die Beschwerdeführenden die vom Bundesverwaltungsgericht vor- geschlagene Vorgehensweise ab und beantragen einen Entscheid in der Sache, dies insbesondere hinsichtlich der Fragen der Nichtigkeit der bei- den angefochtenen Verfügungen sowie der Kosten- und Entschädigungs- folgen. Ein Entscheid in der Sache sei insbesondere auch von Bedeutung im Hinblick auf die Verantwortlichkeitsklagen, welche die Beschwerdefüh- renden einzureichen gedenken würden. F.d Im Rahmen ihrer Replik vom 28. August 2015 (Aufgabe in [...]: 30. Au- gust 2015) im Verfahren B-3729/2015 nahmen die Beschwerdeführenden auch nochmals Stellung zu vorliegendem Verfahren. Sie halten dabei am Inhalt ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 fest und beantragen, dass falls über ihre in der Eingabe vom 18. November 2014 vorgebrachten An- träge nicht in vorliegendem Verfahren entschieden werde, dies im Verfah- ren B-3729/2015 nachzuholen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs- gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz. Liegt keine Verfügung vor, so existiert kein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 29, Rz. 2.6). 1.2 Die Beschwerdeführenden bringen vorfrageweise vor, dass sowohl die superprovisorische Verfügung vom 9. Oktober 2014 als auch die provisori- sche Verfügung vom 19. November 2014 nichtig seien. 1.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine Verfügung dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe kommen namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde

B-6734/2014 Seite 5 oder schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit ist je- derzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu be- achten (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Eine nichtige Verfügung entfal- tet keinerlei Rechtswirkung und kann daher auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auf eine Beschwerde wäre daher in einem solchen Fall nicht einzutreten, die Nichtigkeit der Verfügung jedoch im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 132 II 343 E. 2.3 m.w.H.). 1.2.2 Im vorliegenden Fall sind entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- renden keinerlei Nichtigkeitsgründe ersichtlich, weder hinsichtlich der su- perprovisorischen Verfügung vom 9. Oktober 2014 noch hinsichtlich der provisorischen Verfügung vom 19. November 2014. Als Aufsichtsbehörde hat die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarkt- rechts notwendigen Anordnungen zu treffen sowie die Einhaltung der fi- nanzmarktrechtlichen, gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften zu überwachen. Vom Aufgabenbereich miterfasst sind dabei insbesondere auch die Abklärung finanzmarktrechtlicher Bewilligungspflichten sowie die Ermittlung von Marktteilnehmern, die in Verletzung gesetzlicher Bestim- mungen tätig sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 FIN- MAG, BGE 135 II 360 E. 3.1 m.w.H.). Liegen hinreichend konkrete Anhalts- punkte dahingehend vor, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorlie- gen könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur weiteren Ab- klärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnun- gen zu treffen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2 m.w.H.). Unbestrittenermassen hat in vorliegendem Fall die Beschwerdeführerin 2 eine "Zwangswandel- obligation" (Bezeichnung Beschwerdeführende) bzw. "Wandelanleihe" (Bezeichnung Vorinstanz) emittiert. Umstritten ist, wie diese rechtlich ein- zuordnen ist und ob die Beschwerdeführerin 2 einer nach den Finanz- marktaufsichtsgesetzen unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgegangen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 [Bankengesetz, BankG, SR 952.0]). Dass Letzteres der Fall (gewesen) sein könnte, dafür lassen sich den Akten durchaus konkrete, objektive Hinweise entnehmen, so dass vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten das Tätigwerden der Vo- rinstanz an sich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend kann entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführenden darin auch kein Nichtigkeits- grund erblickt werden. Bei der Wahl des geeigneten Mittels zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunk- tion verfügt die Vorinstanz über ein weites technisches Ermessen. Sie ist

B-6734/2014 Seite 6 befugt, alle notwendigen Verfügungen zu treffen (vgl. Art. 31 ff. FINMAG), wobei sie insbesondere auch eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen kann, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären (sog. Untersuchungsbeauftragte[r]; vgl. Art. 36 Abs. 1 FIN- MAG). Die in den Finanzmarktaufsichtsgesetzen vorgesehenen Mittel darf sie auch gegenüber Marktteilnehmern einsetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht umstritten ist. Dabei hat sie in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts an- dererseits, Rechnung zu tragen, wodurch namentlich auch (beweis)si- chernde Massnahmen gerechtfertigt sein können (Anleger- und Funktions- schutz; vgl. Art. 5 FINMAG, BGE 135 II 360 E. 3.1 m.w.H.). Vor diesem Hin- tergrund sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (vgl. insb. auch Art. 36 Abs. 2 und 4 FINMAG) sind hinsichtlich der im Rahmen der beiden angefochtenen Verfügungen getroffenen Mas- snahmen keinerlei Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Dies insbesondere auch, da gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (vgl. insb. Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 FINMAG) im Verlaufe des für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitabschnitts des vo- rinstanzlichen Untersuchungsverfahrens nur unzureichend nachgekom- men sind, sie in regem Kontakt mit Anlegern gestanden sind und sie sich im Anschluss an die superprovisorische Verfügung vom 9. Oktober 2014 einer Kooperation mit dem Untersuchungsbeauftragten verweigert haben (vgl. dazu auch die Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014). Dessen Einsetzung stellt im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen- den ebenfalls kein Nichtigkeitsgrund dar, ist doch hierfür nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern genü- gen hierfür bereits diesbezügliche objektive Anhaltspunkte und ein Bedarf an Vorortabklärungen, was vorliegend nicht zuletzt auch aufgrund des zu- vor Ausgeführten der Fall gewesen ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2). Objek- tive Gründe geschweige denn Beweismittel, die auf ein kriminelles Verhal- ten, eine allfällige Befangenheit oder vor dem Hintergrund von dessen Be- rufserfahrung eine Unqualifiziertheit des Untersuchungsbeauftragten schliessen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich bzw. dargetan. Schliesslich sei an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Aufsichtsbehörde des Untersu- chungsbeauftragten und daher für Beschwerden gegen dessen Amtsfüh-

B-6734/2014 Seite 7 rung nicht zuständig ist (vgl. ANDRÉ TERLINDEN, Der Untersuchungsbeauf- tragte der FINMA als Instrument des Finanzmarktenforcements, Diss. St. Gallen 2010, S. 119 u. 122 f.). 1.3 Vorliegend ist festzustellen, dass mit dem Erlass der provisorischen Verfügung vom 19. November 2014 die superprovisorische Verfügung vom 9. Oktober 2014 bzw. durch den Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung vom 4. Juni 2015 die provisorische Verfügung vom 19. Novem- ber 2014 gegenstandslos geworden sind. An dieser Feststellung vermögen auch die von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 bzw. Replik vom 28. August 2015 im Verfahren B- 3729/2015 vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden den Charakter der beiden angefochtenen Verfügungen verkennen. Handelt es sich doch sowohl bei der superprovisorischen als auch bei der provisori- schen Verfügung lediglich um Zwischenverfügungen im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Juni 2015 abgeschlossenen Untersuchungsverfahrens der Vorinstanz. Die Überprüfung der letztgenannten Verfügung und damit auch des vorinstanzlichen Verfahrens und Handelns an sich bildet Be- standteil des hängigen Verfahrens B-3729/2015. Dies umfasst namentlich auch die von den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 bzw. Replik vom 28. August 2015 im Verfahren B-3729/2015 explizit hervorgehobenen Fragen der Bewilligungspflicht der Tätigkeit so- wie finanziellen Lage der Beschwerdeführerin 2, die gegenüber Letzterer bzw. deren Organen verfügten Massnahmen sowie die Höhe und Tragung der Verfahrens- und Gerichtskosten bzw. allfälligen Parteientschädigung. Auch würde im Falle des Obsiegens erst das diesbezügliche (rechtskräf- tige) Urteil und die darin enthaltenen Feststellungen allenfalls die von den Beschwerdeführenden anbegehrte Grundlage für allfällige weitere, zukünf- tige Klagen darstellen. Da in vorliegendem Verfahren keine anfechtbare Verfügung mehr vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG) als nachträglich gegenstandlos geworden abzuschrei- ben. Aus prozessökonomischen Gründen sind die von den Beschwerde- führenden in vorliegendem Verfahren eingebrachten Beweismittel nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf das hängige Ver- fahren B-3729/2015 zu übertragen und dort zu den Verfahrensakten zu nehmen.

B-6734/2014 Seite 8 1.4 Im Hinblick auf die Kostentragung für das vorliegende Verfahren (vgl. nachfolgend E. 2) stellt sich die Frage nach der virtuellen Beschwerdelegi- timation des Beschwerdeführers 1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen – wie bereits ausgeführt – im Kontext des mit Verfügung vom 4. Juni 2015 abgeschlossenen Untersuchungsverfahrens der Vorinstanz zu sehen sind, dessen hauptsächlicher Verfahrensgegen- stand die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin 2 ohne Bewilligung ge- werbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit auf- sichtsrechtliche Bestimmungen verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.2). Da insbeson- dere auch Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzmarktbereich tätig sind und (erlaubt oder unerlaubt) gewerbsmässig Publikumseinlagen ent- gegennehmen bzw. sich öffentlich dafür empfehlen als "Banken" im Sinne des Finanzmarktaufsichtsrechts gelten (vgl. Art. 2a lit. a 1. Satzteil der Ver- ordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 [Bankenver- ordnung, aBankV] bzw. Art. 2 lit. a der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 30. April 2014 [Bankenverordnung, BankV, SR 952.02]), sind auch für diese Unternehmen die Vorschriften des elften und zwölften Abschnitts des Bankengesetzes anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass Gläubiger und Eigner einer Bank gemäss Art. 24 Abs. 2 BankG sowie ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in derartigen Unterstel- lungsfällen lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und Verwertungshandlungen bzw. gegen allenfalls im Rahmen der verfahrens- abschliessenden Verfügung zusätzlich getroffenen, sie direkt persönlich betreffende Anordnungen (namentlich Frage der Gruppenzugehörigkeit, Unterlassungsanweisungen sowie Veröffentlichung derselben etc.) Be- schwerde führen können, so sie auch im Namen der Gesellschaft Be- schwerde erheben können (vgl. EVA SCHNEEBERGER, Verfahrensfragen, in: finma Sonderbulletin 2/2013, S. 80 ff., Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-5272/2012 vom 17. Juli 2013 E. 1.3 m.w.H.). Da es sich – wie be- reits ausgeführt – bei den angefochtenen Verfügungen um Zwischenverfü- gungen eines solchen Verfahrens handelt, diese alleine an die Beschwer- deführerin 2 gerichtet waren, sie vom Beschwerdeführer 1 auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 angefochten worden sind und der Beschwerde- führer 1 durch den Inhalt der angefochtenen Verfügungen nur mittelbar im Rahmen seiner Organfunktion betroffen ist, ist einleitend festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Urteilsfalle nicht einzu- treten gewesen wäre.

B-6734/2014 Seite 9 2. 2.1 Gemäss Art. 5 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) werden bei gegenstandslos gewordenen Verfahren die Ver- fahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Ge- genstandslosigkeit bewirkt hat. Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materi- ellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde zur Abschreibung veranlasst (vgl. MOSER ET AL., a.a.O., S. 260, Rz. 4.56). Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass in materieller Hinsicht die Beschwerdeführenden als die Gegen- standslosigkeit bewirkende Partei anzusehen sind. Haben sie doch trotz konstanter Geltendmachung des Vorliegens einer zeitlichen Dringlichkeit durch ihre zahlreichen Eingaben und (erfolglosen) Gesuche das Verfahren derart verlängert, dass dem Bundesverwaltungsgericht der Erlass eines Urteils noch vor Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung der Vo- rinstanz vom 4. Juni 2015 verunmöglicht worden ist. Die Kosten für den vorliegenden Abschreibungsentscheid von Fr. 1'500.- (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG, Art. 1 ff. VGKE) sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerle- gen. 2.2 Im vorliegenden Verfahren ist dem Gericht nicht zuletzt auch aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ein beträchtlicher Aufwand entstanden, dies ins- besondere durch den Erlass von fünf ausführlich begründeten Zwischen- verfügungen, die auf Begehren der Beschwerdeführenden erlassen wor- den sind. Bei allen Zwischenverfügungen ist der Kostenentscheid jeweils auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Nachdem in den fünf Zwischenverfügungen alle Begehren der Beschwer- deführenden vollumfänglich abgewiesen worden sind und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt haben (vgl. zuvor E. 2.1), rechtfertigt es sich, die Kosten für die Ausarbeitung dieser fünf Zwischenverfügungen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Dabei ist zugunsten Letzterer ein ge- wisses Synergiepotential bei der Formulierung der Zwischenverfügungen zu berücksichtigen und die Kosten für deren Ausarbeitung auf gesamthaft Fr. 3'500.- festzulegen.

B-6734/2014 Seite 10 2.3 Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des rechtskräftigen Urteils des Bundesver- waltungsgerichts B-143/2015 vom 23. Februar 2015 betreffend dem Aus- standsbegehren der Beschwerdeführenden ist über die Kosten dieses Ent- scheids ebenfalls in vorliegendem Verfahren zu entscheiden. Als vollständig unterlegene Partei des Verfahrens B-143/2015 haben die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. VGKE). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgelegt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 1 ff. VGKE); die Beschwerdeführenden haben als voll- ständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 2.4 Gemäss ständiger Praxis haben mehrere Personen die ihnen gemein- sam auferlegten Verfahrenskosten grundsätzlich zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (vgl. Art. 6a VGKE). Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass auf die Beschwerde des Beschwerde- führers 1 im Urteilsfalle nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. E. 1.4). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer 1 in Anwendung von Art. 6 lit. b VGKE keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da dieser durch den vor- liegenden Abschreibungsentscheid nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn ein ordentliches Urteil ergangen wäre. Der vom Beschwerdefüh- rer 1 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von total Fr. 5'000.- sowie für das Verfahren B-143/2015 von Fr. 1'000.-, gesamthaft Fr. 6'000.-, sind demzu- folge der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 4'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids angerechnet. Der den Kostenvorschuss überstei- gende Anteil von Fr. 2'000.- hat die Beschwerdeführerin 2 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zuhanden der Ge- richtskasse zu überweisen. Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). 3. 3.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich die Par- teien einer dem Verfahren sowie der Würde der Parteien angemessenen Wortwahl zu bedienen. Verletzen Parteien oder deren Vertreter den An-

B-6734/2014 Seite 11 stand, kann das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende(n) Per- son(en) mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 500.- bestrafen (vgl. Art. 60 Abs. 1 VwVG). Im Hinblick auf das Grundrecht der freien Meinungsäusserung (Art. 16 Abs. 2 BV) ist eine Verletzung des Anstands dabei nur mit gebüh- render Zurückhaltung anzunehmen, wodurch grundsätzlich auch überzo- gene, polemische oder unberechtigte Kritik an Behörden und deren Ent- scheiden oder am Verhalten von Verfahrensbeteiligten und ehrverletzende Aussagen in Kauf zu nehmen sind, sofern der Ausdruck sachbezogen ist. Nicht vom Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt sind indessen un- nötig verunglimpfende, persönliche Angriffe, pauschale und exzessive Kri- tik sowie grob abschätzige, unnötig verletzende, demütigende oder gar entwertende Äusserungen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommen- tar VwVG, Art. 60 N 25 u. 27 ff., RES NYFFENEGGER, VwVG-Kommentar, Art. 60 N 4). 3.2 Die Beschwerdeführenden haben in vorliegendem Verfahren die Gren- zen des Anstandes und der freien Meinungsäusserung von Beginn weg mehr als überstrapaziert bzw. überschritten. Es würde den Rahmen des vorliegenden Entscheids sprengen, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ungebührlichkeiten und Verbalinjurien in ihrer Gesamtheit aufzulisten. Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden die Vo- rinstanz bzw. deren Mitarbeitende und/oder Beauftragte(n) in ihren Einga- ben regelmässig (zusammengefasst) als faschistische/faschistoide, unfä- hige, inkompetente, (mutmasslich) kriminelle und korrupte Lügner mit Zwangsvorstellungen bezeichnet haben. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf die nachfolgenden Aussagen verwiesen: "Es darf gehofft werden, dass Beamte nur zu inkompetent waren zwischen Eigenkapital-Konstruktion und Entgegennahme rückzahlbarer Einlagen ohne Ausgabe von Wertschriften zu unterscheiden. Die Alternative Würdigung ist eine Zusammenrottung von Beamten mit einer faschistischen Grundorientie- rung denen es nicht gefällt, dass der Unterzeichner sie darauf hingewiesen hat, dass sie in Eigenkapitalkonstruktionen 'nichts verloren' haben". "Der Kriminelle D._______ (Untersuchungsbeauftragter; Anm. des Gerichts) hat sich mutmasslich mit anderen kriminellen Beamten der FINMA zusammen gerottet um eine faschistoide Exekutiv-Herrschaft unter Ausschaltung der Bin- dung an Recht und Gesetz, des Gewaltenteilungsgrundsatzes und entgegen dem erklärten Willen des eidgenössischen Gesetzgebers contra legem umzu- setzen. (...) Ausschliesslich in richterlicher Funktion zulässige Eingriffe in Ver- fassungsrechte ersetzt die Behörde durch ein faschistisches System, indem sie durch Lynchjustiz Fakten schafft, (...)".

B-6734/2014 Seite 12 Im weiteren Verfahrensverlauf bezeichneten die Beschwerdeführenden auch den Instruktionsrichter (zusammengefasst) als inkompetent, mut- masslich kriminell, angstneurotisch sowie unter Zwangsvorstellungen und Psychosen leidend. Dabei kritisierten sie auch die ihrer Ansicht nach "fa- schistoide Verfahrensdurchführung" und werteten diese als schlimmer als diejenige des ehemaligen Präsidenten des Volksgerichtshofes des Deut- schen Reichs, Roland Freisler, im Verfahren gegen die Widerstandsgruppe "Weisse Rose": "Die Motivationen sind identisch: Es soll abstrakt alles aus dem Weg geräumt werden, was die Exekutive daran hindert in polizey-staatlichem Wohlfahrts- denken das zu tun, was sie für richtig hält und es sollen alle gleichgeschaltet werden. Vom den Auswirkungen her (Tötung von Menschen gegen schwere potentiell existenzgefährdende Eingriffe in ein seriös ausgeübtes Unterneh- men) ist der Effekt im Fall Weisse Rose schlimmer für die Betroffenen. Nur ist das Mass der Abweichung des unter Rechtsstaats-Gesichtspunkten mögli- chen/erlaubten rein methodisch/rechtsanwendungstechnisch hier noch schlimmer". Wenngleich im Hinblick auf das in diesem Zusammenhang von den Be- schwerdeführenden gegen den Instruktionsrichter eingeleitete (erfolglose) Ausstandsverfahren die Grenze der unzulässigen freien Meinungsäusse- rung höher anzusetzen ist als hinsichtlich der Vorinstanz bzw. deren Mitar- beitenden und/oder Beauftragte(n), so ist doch auch in diesem Zusammen- hang festzustellen, dass die Grenzen des akzeptablen Verhaltens von den Beschwerdeführenden überschritten worden sind (vgl. in diesem Zusam- menhang insbesondere auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.367/1998 vom 26. September 2000 E. 9). 3.3 Das Verschulden der Beschwerdeführenden wiegt schwer. Verantwort- lich für die Aussagen der Beschwerdeführenden ist dabei der Beschwerde- führer 1, der sowohl in eigenem Namen als auch handelnd für die Be- schwerdeführerin 2 Beschwerde führt. Im Verlauf des Verfahrens zeigte der Beschwerdeführer 1 trotz Ermahnung und Androhung der Ergreifung von Massnahmen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG (vgl. Zwischenverfügung vom 27. November 2014) sowie der Einräumung der Gelegenheit, die Eingaben in verbesserter Form, sprich mit einer angemessenen Wortwahl erneut einzureichen (vgl. Zwischenver- fügung vom 18. Dezember 2014), keinerlei Mässigung oder gar Einsicht, ganz im Gegenteil. Die Ermahnung erachtete er als unzulässigen Eingriff in seine Prozessrechte und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in vorliegendem Verfahren eine "allerklarste Wortwahl" angezeigt sei,

B-6734/2014 Seite 13 da die "Betroffenen" bei schwächeren Darlegungen noch weniger davon Abstand nehmen würden, ihre Handlungen fortzusetzen. Auch sei die Si- cherung der Würde von Parteien kein zulässiges Ziel eines Gerichtsverfah- rens, wenn es um eine Behörde gehe. Eine Anwendung von Art. 60 Abs. 1 VwVG zum Zwecke der Unterdrückung dieser Wortwahl sei daher ein Hin- weis auf polizeistaatliche Aspekte in der Verhandlungsführung des Ge- richts. Im Übrigen sei die Bezeichnung des Untersuchungsbeauftragten als "kriminell" schon ganz grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Beweis- lage diesbezüglich viel zu klar und erdrückend sei. In der Folge lehnte es der Beschwerdeführer 1 denn auch ausdrücklich ab, die Eingaben in ver- besserter Form, sprich mit einer angemessenen Wortwahl, erneut einzu- reichen und/oder Aussagen zu modifizieren. Vielmehr hätten die Beteilig- ten die Konsequenzen aus dem Rechtsvergleich Freisler ./. Rechtsstaat zu ziehen (vgl. Eingaben vom 10. Dezember 2014 und 6. Januar 2015). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der konstanten, im Verfahrensver- lauf trotz entsprechender Ermahnungen an Intensität zunehmenden, gra- vierenden Anstandsverletzungen sowie der gänzlichen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers 1 den Rahmen von Art. 60 Abs. 1 VwVG auszu- schöpfen und dem Beschwerdeführer 1 wegen wiederholter Verletzung des Anstands eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, auf- zuerlegen. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer 1 nicht um einen Rechtsvertreter mit juristischer Ausbildung handelt, so erscheint doch im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens sowohl die Ausfällung der Ordnungsbusse an sich als auch deren Höhe als ver- hältnismässig und tragbar, zumal aufgrund des bisherigen Verfahrensver- laufs nicht damit gerechnet werden kann, dass ein blosser Verweis den Beschwerdeführer 1 zu einem Umdenken bewegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.721/2000 vom 19. Januar 2001 E. 1). In diesem Zu- sammenhang ist im Übrigen auch auf die Disziplinarbestimmungen in den Verfahren vor dem Bundesgericht bzw. im Zivil- und Strafprozessrecht und den in diesen Verfahren geltenden erweiterten Bussenrahmen hinzuwei- sen (vgl. Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110], Art. 128 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil- prozessordnung, ZPO, SR 272], Art. 64 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Es ist vor diesem Hintergrund dem Gesetzgeber zu empfehlen,

B-6734/2014 Seite 14 die in Art. 60 Abs. 1 VwVG festgeschriebene Maximalhöhe der Ordnungs- busse einer Überprüfung zu unterziehen und eine Koordinierung des dies- bezüglichen Ansatzes zu prüfen (Art. 190 BV).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. Die von den Beschwerdeführenden in vorliegendem Verfahren einge- brachten Beweismittel werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids auf das hängige Verfahren B-3729/2015 übertragen und dort zu den Verfahrensakten genommen. 2. Dem Beschwerdeführer 1 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- wird dem Beschwerde- führer 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück- erstattet. 3. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von total Fr. 5'000.- sowie für das Verfahren B-143/2015 von Fr. 1'000.-, gesamthaft Fr. 6'000.-, werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids angerechnet. Der den Kostenvorschuss übersteigende Anteil von Fr. 2'000.- hat die Beschwerdeführerin 2 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zuhanden der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dem Beschwerdeführer 1 wird wegen wiederholter Verletzung des An- stands eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, auferlegt.

B-6734/2014 Seite 15 6. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstat- tungsformular, Einzahlungsscheine) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Schaer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 20. Oktober 2015

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