Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6713/2007
Entscheidungsdatum
18.07.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II B-67 1 3 /2 00 7 fl r/ hi a {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8 Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. A._______, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Vorinstanz. unerlaubter Effektenhandel/Konkurseröffnung/Werbeverbot. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 67 13 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Die eidgenössische Bankenkommission (Vorinstanz) wurde darauf aufmerksam, dass die X.AG mit Sitz in K. mit eige- nen Aktien sowie mit Aktien der R._______ mit Sitz in S._______ handelt. Es bestand der Verdacht, dass die X.AG be- willigungspflichtigen Effektenhandel betreibt, indem sie eigene Aktien verkauft, mit den Käufern gleichzeitig vereinbart, die verkauften Aktien in Aktien der R. umzutauschen und die Aktien sodann zu- mindest vorübergehend bei sich aufbewahrt. B. Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. Juli 2007 setzte die Vor- instanz die T._______AG als Untersuchungsbeauftragte ein und beauf- tragte diese, einen umfassenden Bericht zu verfassen über die Ge- schäftsaktivitäten der X._______AG. Die Untersuchungsbeauftragte wurde ermächtigt, für die X._______AG zu handeln und über deren Vermögenswerte zu verfügen. Den Organen der X._______AG wurde gleichzeitig untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftrag- ten weitere Rechtshandlungen für die Gesellschaft zu tätigen. Sämt- liche Kontoverbindungen und Depots lautend auf die X._______AG wurden gesperrt. Die X.______AG wurde eingeladen, bis zum 12. Juli 2007 dazu Stellung zu nehmen. C. Im Rahmen der laufenden Untersuchung wurde die Vorinstanz auf die Y.AG mit Sitz in L. und die Z.AG mit Sitz in M. aufmerksam. Es bestand der Verdacht, dass X._______AG, Y._______AG und Z._______AG eine Gruppe bilden. D. Mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Juli 2007 setzte die Vor- instanz ebenfalls die R._______AG als Untersuchungsbeauftragte ein. Verlangt wurde eine umfassende Bestandesaufnahme der ausgeübten Geschäftsaktivitäten. Die Untersuchungsbeauftragte wurde ermächtigt, für die Y._______AG und die Z._______AG zu handeln und über deren Vermögenswerte zu verfügen. Den Organen der Y._______AG und der Z._______AG wurde gleichzeitig untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für die Gesell- schaft zu tätigen. Sämtliche Kontoverbindungen und Depots lautend Se ite 2

B- 67 13 /2 0 0 7 auf Y._______AG und Z._______AG wurden gesperrt. Die Y._______AG und die Z._______AG wurden eingeladen, bis zum 23. Juli 2007 dazu Stellung zu nehmen. E. In ihrem Bericht vom 9. August 2007 hielt die Untersuchungsbeauf- tragte zusammengefasst fest, dass zwischen den zu untersuchenden Gesellschaften ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, namentlich bezüglich des Handels bzw. der Vermittlung, Anpreisung und Verwahrung von Aktien der X._______AG. Des Weiteren seien die Gesellschaften auch personell und organisatorisch eng miteinander verbunden. Es gelte als gesichert, dass X._______AG, Y._______AG und Z.AG Aktien verkauft und dabei auch Kundengelder entgegengenommen hätten. Es bestehe ein Asset Purchase Agree- ment (APA) zwischen der X.AG und der R., einer amerikanischen Mantelgesellschaft ohne nennenswerte Aktiva und ohne aktuelle operative Tätigkeit, demzufolge die R. die massgeblichen Vermögenswerte der X.AG übernehme und dafür im Gegenzug den Aktionären der X.AG einen Aktientausch im Verhältnis 1 X.-Aktie zu 3.45 R.- Aktien anbieten würde. Es stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass bereits von Anfang an, d.h. schon vor Gründung der X.AG, die Absicht bestanden habe, in einem späteren Zeit- punkt die X.-Aktien in Aktien einer anderen Gesellschaft umzutauschen. Seit Mai 2007 hätte die Y.AG die R. und deren Aktien beworben. Es sei aktenkundig, dass den Mitarbeitern der Y._______AG für die Vermittlungstätigkeit Provisionen bis zu 10% des Kaufpreises in Aussicht gestellt worden seien. Die X.AG mandatierte mehrere natürliche und juristische Personen für die Ver- mittlung und den allfälligen Verkauf von X.-Aktien. Für die Untersuchungsbeauftragte stehe fest, dass die Exponenten der X._______AG, der Y._______AG und der Z.AG bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt die Absicht hatten, X.-Aktien zu verkaufen, um diese direkt im Anschluss oder später mit Aktien einer amerikanischen Gesellschaft zu tauschen. Es sei aktenkundig, dass insbesondere die Y._______AG Aktien der X.AG vermarktete bzw. verkaufte, nachdem festgestanden habe, dass diese Aktien in Aktien der R. umgetauscht werden würden. F. Mit Schreiben vom 10. August 2007 stellte die Vorinstanz den Unter- suchungsbericht der X._______AG, der Y._______AG und der Se ite 3

B- 67 13 /2 0 0 7 Z.AG sowie B., A._______ und C._______ zu und lud sie zur Stellungnahme bis zum 20. August 2007 ein. Mit Schreiben vom 22. August 2007 verzichtete der Rechtsvertreter von B._______ ausdrücklich auf eine Stellungnahme. C._______ hat mit Schreiben vom 17. August 2007 den Bericht gesamthaft bestritten. A._______ hat innert (verlängerter) Frist keine Stellung genommen. G. Mit Verfügung vom 29. August 2007 stellte die Vorinstanz fest, dass die X._______AG, die Y._______AG und die Z._______AG ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausübten und damit gegen das Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) verstiessen. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass die X._______AG überschuldet sei; die Y._______AG und die Z._______AG seien überschuldet und illiquid. Es könne kein Sa- nierungsverfahren eingeleitet werden, da das Ziel des Sanierungs- verfahrens die Weiterführung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit sei und der X._______AG, der Y._______AG und der Z.AG aufgrund deren Überschuldung und Illiquidität keine nachträgliche Effektenhändlerbewilligung erteilt werden könne. Die Vorinstanz er- öffnete über die X.AG, die Y.AG und die Z.AG am Freitag, 31. August 2007, 8 Uhr, den Konkurs. Die Vorinstanz verfügte die sofortige Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 – 8 des Dispositivs; bis zur Rechtskraft der Verfügung seien jedoch Ver- wertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen zu beschränken. Des Weiteren untersagte die Vorinstanz, unter Strafandrohung, A., B. und C. generell, selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändler- tätigkeit auszuüben oder für eine Effektenhändlertätigkeit zu werben. H. Gegen diese Verfügung erhob A. (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (datiert vom 3. Oktober 2007, Poststempel vom 4. Oktober 2007) und ergänzte sie mit Eingabe vom 8. Oktober 2007. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Insbesondere sei der Widerruf der Konkurser- öffnung über X._______AG, Y._______AG und Z.AG zu publizieren. Des Weiteren sei das Handelsregisteramt N. anzuweisen, den jeweiligen Zusatz "in Liquidation" zu löschen und die bis zum 31. August 2007 eingetragenen Vertretungsverhältnisse wiederherzustellen. Die von der Vorinstanz beschlagnahmten oder ge- Se ite 4

B- 67 13 /2 0 0 7 sperrten Gelder seien den berechtigten Gesellschaften herauszu- geben bzw. freizugeben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorins- tanz zurückzuweisen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, insbesondere be- treffend Ziff. 1 – 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Er habe keine Verfahrenskosten zu zahlen und verlange eine Pro- zessentschädigung. Des Weiteren bestreite er die Kosten der Unter- suchungsbeauftragten, er wünsche eine detaillierte und nachvoll- ziehbare Abrechnung. Mit Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2007 verlangte der Beschwerdeführer eine öffentliche Parteiverhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Zur Beschwerdelegitimation sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor Vorinstanz teilgenommen habe und da bei X._______AG, Y._______AG und Z._______AG gemäss Ausführungen der Vorinstanz eine wirtschaft- liche Einheit vorliege, sei der Beschwerdeführer in allen verfügten Punkten legitimiert. I. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz, es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei auf die Be- schwerde bezüglich Ziff. 1 - 9 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz begründet ihre Anträge damit, dass die Beschwerdefrist nicht einge- halten worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur Beschwerde, soweit es die Gesellschaften betrifft, nicht legitimiert, da er über keine Organ- stellung verfüge. Mangels Legitimation könne auch nicht Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung verlangt werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss Art. 39 Bst. c i.V.m. Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die sofortige Vollstreckung einer Verfügung anordnen könne. Die Konkurseröffnung und die damit verbundenen Wirkungen bezwecken den Schutz der Gläubiger und deren Gleichbehandlung. Das rechtliche Gehör sei genügend gewahrt worden: Der Beschwerdeführer hätte sich sowohl zu den superprovi- Se ite 5

B- 67 13 /2 0 0 7 sorischen Verfügungen als auch zum Bericht der Untersuchungs- beauftragten äussern können. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 wies das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung ab, soweit darauf eingetreten wurde. K. Mit Replik vom 20. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zur allfälligen Verspätung der Beschwerde führte er aus, dass das Vertretungsverhältnis gegenüber der Untersuchungsbeauf- tragten angezeigt worden sei. Diese hätte das Vertretungsverhältnis der Vorinstanz mitteilen müssen. Die Beschwerdefrist sei erst am 6. September 2007 ausgelöst worden, am Tag als der Vertreter des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung vom Beschwerde- führer erhalten habe. Somit sei die Beschwerdefrist gewahrt. Die Untersuchungsbeauftragte habe den Auftrag gehabt, die Geschäftsbe- ziehungen, die Auftrags- und Anstellungsverhältnisse der beteiligten Personen festzustellen. Dazu gehöre auch die Feststellung eines Auf- tragsverhältnisses zwischen einer beteiligten Person und deren An- walt. Die Untersuchungsbeauftragte sei gemäss Art. 23 quater des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) verpflich- tet gewesen, das Vertretungsverhältnis der Vorinstanz mitzuteilen. Ausserdem sei am 9. August 2007 durch die Weiterleitung einer E-Mail von der Untersuchungsbeauftragten an die Vorinstanz das Vertretungs- verhältnis mitgeteilt worden. Darin, dass sich der Beschwerdeführer einmal direkt an die Vorinstanz gewendet habe (Fristerstreckungs- gesuch vom 28. August 2007, act. A01 595), könne kein Widerruf des Vertretungsverhältnisses erblickt werden. Des Weiteren sei die Miss- achtung des Vertretungsverhältnisses durch die Vorinstanz kein Einzel- fall. Beim Beteiligten B._______ sei ähnlich verfahren worden. Jedenfalls sei die Beschwerdefrist frühestens am 8. Oktober 2007 ab- gelaufen. Für den Fall, dass die Beschwerdefrist bereits am 3. Oktober 2007 abgelaufen sei, ersuchte der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die per Anfang Oktober 2007 geänderte Geschäftspraxis der Sihl- post in Zürich, um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG und um Erstreckung um einen Tag. L. Mit Duplik vom 22. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe das Vertretungsver- Se ite 6

B- 67 13 /2 0 0 7 hältnis erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz gegenüber zur Kenntnis gebracht. Vorher sei er stets selber gegenüber der Vorinstanz aufgetreten. Die Untersuchungsbeauftragte sei keine verfügende Behörde, sie sei lediglich mit der Abklärung des Sachver- halts beauftragt worden. In Kenntnis der superprovisorischen Ver- fügung hätte dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter bekannt sein müssen, dass die Vorinstanz zuständige Behörde sei. Einer Be- hörde könne nicht auferlegt werden, möglicherweise gegenüber Drit- ten kommunizierte Vertretungsverhältnisse abzuklären. Der Beschwer- deführer habe sich zu den superprovisorischen Verfügungen innert Frist nicht geäussert. Die Zustellung des Untersuchungsberichts an den Beschwerdeführer selber sei korrekt gewesen. In der Folge hätte der Vertreter des Beschwerdeführers immer noch die Möglichkeit ge- habt, das Vertretungsverhältnis anzuzeigen. Die Zustellung der ange- fochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer sei ebenfalls rechtens gewesen. Erst mit Eingabe vom 11. September 2007 sei das Vertre- tungsverhältnis der Vorinstanz angezeigt worden. Da der Beschwerde- führer die angefochtene Verfügung am 3. September 2007 in Empfang genommen habe, ende die Beschwerdefrist am 3. Oktober 2007. Die Stempelung auf dem Couvert der Beschwerdeschrift sei eindeutig und beweise die verspätete Eingabe. Ein Grund für eine Wiederherstellung der Frist sei nicht gegeben. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzu- treten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer- den gegen Verfügungen der EBK zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 2. Umstritten ist unter anderem, ob die Beschwerde rechtzeitig ein- gereicht wurde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwer- defrist sei am 8. Oktober 2007 abgelaufen, da sein Vertreter erst am 6. September 2007 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt habe und die Zustellung an den Vertreter hätte erfolgen müssen. Das Vertretungsverhältnis sei gegenüber der Untersuchungsbeauftragten mit Schreiben vom 24. Juli 2007 angezeigt worden. Diese hätte die Vorinstanz darüber informieren sollen. Se ite 7

B- 67 13 /2 0 0 7 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Zustellung an den Beschwerde- führer selbst sei rechtmässig gewesen, da das Vertretungsverhältnis gegenüber der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt nicht angezeigt war. Erst mit Eingabe vom 11. September 2007 habe der Rechtsvertreter die Vorinstanz auf das Vertretungsverhältnis aufmerksam gemacht. Die Beschwerdefrist sei am 3. Oktober 2007 abgelaufen. 2.1Als erstes ist zu prüfen, ob ein allfälliger Eröffnungsmangel vor- liegt und falls dies zu bejahen ist, ob dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen ist. 2.1.1Nach Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich die Partei auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Die Behörde kann den Vertreter auf- fordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Hat jemand in einer Angelegenheit einen Vertreter bezeichnet, muss die Behörde ihre Verfügung durch Zustellung an diesen eröffnen (Art. 11 Abs. 3 VwVG; zum Ganzen BGE 122 III 316 E. 4, BGE 113 Ib 296 E. 2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 886; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). 2.1.2Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vertretungsverhältnis sei gegenüber der Untersuchungsbeauftragten am 24. Juli 2007 durch Zustellung einer unterzeichneten Vollmacht angezeigt worden. Gleich- zeitig habe er mittels Begleitschreiben darum ersucht, das Vertre- tungsverhältnis auch anderen allenfalls involvierten Behörden zur Kenntnis zu bringen. Der Auftrag der Untersuchungsbeauftragten um- fasse auch die Weitergabe der Kenntnis eines Vertretungsverhält- nisses. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass das Vertretungsverhältnis erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ihr gegenüber angezeigt worden sei. Vorher sei der Beschwerdeführer immer selbst gegenüber der Vorinstanz aufgetreten. Im Übrigen sei die Vorinstanz die verfügende Behörde und die Untersuchungsbeauftragte lediglich im Sinne einer Sachverständigen mit der Sachverhaltsabklärung beauf- tragt worden. Insbesondere in Kenntnis der superprovisorischen Ver- fügungen könne von einem Anwalt erwartet werden, dass er wisse, welcher Behörde das Vertretungsverhältnis angezeigt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe selber, ohne Hinweis auf das Vertretungs- verhältnis, bei der Vorinstanz weitere Unterlagen angefordert und um Se ite 8

B- 67 13 /2 0 0 7 Fristerstreckung für die Einreichung einer Stellungnahme zum Unter- suchungsbericht vom 9. August 2007 ersucht. 2.1.3Die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers betreffend "EBK und andere Behörden" datiert vom 20. Juli 2007. Mit E-Mail vom 9. August 2007 (act. A01 339) teilte der bei der Untersuchungs- bauftragten zuständige Mitarbeiter der Vorinstanz die bekannten Ver- tretungsverhältnisse in der "Administrativuntersuchung X._______AG et al." zur Kenntnisnahme mit. Aus der E-Mail ist unter anderem das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt ersichtlich. Die Vorinstanz hatte somit seit dem 9. August 2007 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer sich durch einen Anwalt vertreten lässt, folglich nach Erlass der beiden superprovisorischen Verfügungen, aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Vorin- stanz hätte jederzeit eine schriftliche Vollmacht nachverlangen können, wie in Art. 11 Abs. 2 VwVG vorgesehen. Diese Bestimmung stellt klar, dass ein Vertretungsverhältnis auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als gegeben betrachtet werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 107/06 vom 1. Februar 2007 E. 5; JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss., St. Gallen 1994, S. 177). 2.1.4Gemäss Ziff. 1 der Aufträge vom 4./9. Juli 2007 (act. A01 278 und 327) von der Vorinstanz an die Untersuchungsbauftragte ergibt sich der Auftragsinhalt aus den Verfügungen der Vorinstanz vom 2./5. Juli 2007 (act. A01 223 f. und 303 f.). In den beiden Verfügungen wird detailliert umschrieben, worin der Auftrag der Untersuchungsbe- auftragten materiell besteht (Ziff. 3 der Verfügungen vom 4./9. Juli 2007). Die Untersuchungsbeauftragte wird ermächtigt, Handlungen für die genannten X._______AG, Y._______AG und Z._______AG vorzunehmen (Ziff. 5 und 8). Sie wird ausserdem ermächtigt, einen Kostenvorschuss einzuverlangen (Ziff. 9). Des Weiteren ist sie verpflichtet, Mitteilung von Vorgängen zu machen, die geeignet sind, eine Gefahr für die Gläubiger- und Anlegerinteressen darzustellen, oder wenn sie Verletzungen des Verbots nach Ziff. 1 feststellt. Aus dieser Auftragsumschreibung ist nicht ersichtlich, ob allfällige Vertretungsverhältnisse der Vorinstanz mitgeteilt werden müssen. Eine entsprechende Mitteilung kann jedoch erwartet werden, zumal die Untersuchungsbeauftragte nach Ziff. 2 der Aufträge vom 4./9. Juli 2007 zu einer regelmässigen Berichterstattung über den Ablauf sowie die Erkenntnisse ihrer Untersuchung gegenüber der Vorinstanz verpflichtet ist. Se ite 9

B- 67 13 /2 0 0 7 2.1.5Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer stets selber ge- genüber der Vorinstanz aufgetreten ist (Anforderung weiterer Unter- lagen und Gesuch vom 18. August 2007 um Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Untersuchungsbericht, act. A01 580; 2. Gesuch um Fristerstreckung vom 28. August 2007, act. A01 595), kann nicht abgeleitet werden, er sei nicht anwaltlich vertreten, da zu diesem Zeit- punkt der Vorinstanz das Vertretungsverhältnis durch die E-Mail vom 9. August 2007 schon bekannt war (vgl. dazu STADELWIESER, a.a.O., S. 37, FN 133 mit Hinweisen). So sind denn auch bei einem bestehen- den Vertretungsverhältnis direkte Mitteilungen einer Partei an die Be- hörden nicht ausgeschlossen, hingegen darf die Behörde nicht direkt an eine Partei gelangen. Dass der Beschwerdeführer im Frister- streckungsgesuch vom 28. August 2007 gegenüber der Vorinstanz erstmals seinen Vertreter erwähnt, dies im Zusammenhang mit der Freigabe eines Geldbetrages vom Bankkonto der Y._______AG für seinen Vertreter, ändert nichts am Umstand, dass die Vorinstanz seit dem 9. August 2007 vom Vertretungsverhältnis wusste. Das Vertretungsverhältnis wurde folglich rechtsgenüglich angezeigt. Demzufolge stellt der Versand einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich statt an ihren Vertreter eine mangelhafte Er- öffnung dar (BGE 99 V 177 E. 3; Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 64.45 E. 2.d; STADELWIESER, a.a.O., S. 178). 2.2Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Die Folgen dieses Eröffnungs- mangels sind nicht automatisch Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit. Sie werden vielmehr aufgrund einer Interessenabwägung bestimmt (vgl. dazu STADELWIESER, a.a.O., S. 156; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 130). Es ist grundsätzlich abzuwägen zwischen den Interessen der Rechtssicher- heit und dem Rechtsschutzinteresse des Verfügungsadressaten. Er- langt der Verfügungsadressat oder der Bevollmächtigte Kenntnis vom Eröffnungsmangel, hat er die für die Wahrung seiner Rechte notwendi- gen Massnahmen zu ergreifen, d.h. die formelle und korrekte Er- öffnung der Verfügung zu verlangen oder aber Beschwerde zu führen (STADELWIESER, a.a.O., S. 159 mit Hinweisen). Diese Massnahmen hat er ohne Verzug zu unternehmen; die Verfügung ist innerhalb einer ver- nünftigen Frist in Frage zu stellen (BGE 112 Ib 417 E. 2d). Erst wenn die betroffene Partei im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist, läuft die Beschwerdefrist; um diese Elemente hat sie sich aber, wie bereits erwähnt, zu bemühen; der Be- Se it e 10

B- 67 13 /2 0 0 7 schwerdeführer resp. dessen Vertreter hat im Rahmen des Zumutba- ren die sich aufdrängenden Schritte zu unternehmen (BGE 102 Ib 91 E. 3). 2.2.1Der Vertreter des Beschwerdeführers hat sich mit Schreiben vom 11. September 2007 bei der Vorinstanz gemeldet. Darin weist er auf das der Untersuchungsbeauftragten gegenüber angezeigte Vertre- tungsverhältnis hin. Des Weiteren drückt er sein Erstaunen darüber aus, dass sein Mandant ohne Rücksprache mit ihm als Vertreter vorgeladen wurde und bittet um eine Verschiebung des Termins. Es wird jedoch keine erneute Eröffnung der Verfügung an den Vertreter des Beschwerdeführers verlangt. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Einlegung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Er- öffnungsmangel gerügt, jedoch hätte der Vertreter des Beschwerde- führers im Schreiben an die Vorinstanz eine erneute Eröffnung der angefochtenen Verfügung an ihn selbst verlangen können; dies hätte seine Sorgfaltspflicht als Anwalt geboten und wäre zumutbar gewesen. Die Anwendung von Art. 38 VwVG findet ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben. Der Fristlauf darf beispielsweise von den Par- teien nicht beliebig lange hinausgezögert werden (BGE 112 Ib 417 E. 2d, VPB 64.45 E. 2d). Dem Schutzgedanken von Art. 38 VwVG ist bereits Genüge getan, wenn der Entscheid den Parteien zur Kenntnis gelangt, mag dies auch auf mangelhafte Art und Weise geschehen (STADELWIESER, a.a.O., S. 157). 2.2.2Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in Bezug auf die Interessenabwägung hervorgehoben, dass Art. 38 VwVG schon dann mit Blick auf den beabsichtigten Rechtsschutz Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat. Dies ist für die angefochtene Verfügung zu bejahen: Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis von den gegen die X._______AG, die Y._______AG und die Z._______AG und von den gegen ihn verfügten Massnahmen. Es ist weiter nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 102 Ib 91 E. 3, VPB 69.121 E. 2b). Als Nachteile im Sinne von Art. 38 VwVG gelten nur Rechtsnachteile (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1641). Durch die mangelhafte Eröffnung verkürzte sich die Beschwerdefrist um drei Tage auf 27 Tage. Es verblieb dem Vertreter des Beschwerdeführers somit genügend Zeit, die Beschwer- deschrift zu verfassen, zumal er mit dem Fall schon seit einiger Zeit Se it e 11

B- 67 13 /2 0 0 7 befasst war. Die Beschwerdeschrift datiert denn auch vom 3. Oktober 2007. 2.3Daraus ergibt sich, dass trotz des Eröffnungsmangels kein Nachteil im Sinne von Art. 38 VwVG vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdefrist – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – nicht am 8. Oktober endete. 3. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist ein- gehalten hat. 3.1Die Beschwerde ist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht einzu- reichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (Art. 22 Abs. 1 VwVG), sich nach Tagen berechnet und somit einen Tag nach Mitteilung an die Parteien zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Bei schriftlicher Eröffnung gilt die Frist erst als mitgeteilt, wenn die Verfügung der jeweiligen Partei zugestellt worden ist. Entscheidend ist das Datum, an welchem die Partei die Verfügung in Empfang nimmt oder diese in ihren Machtbereich gelangt. 3.2Die angefochtene Verfügung wurde am 29. August 2007 erlassen und per LSI mit Rückschein versandt. Der Beschwerdeführer hat diese unbestrittenermassen am 3. September 2007 abgeholt (act. A01 618). Die 30-tägige Frist begann somit am 4. September 2007 und endete am 3. Oktober 2007. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG ist die Frist ge- wahrt, wenn die schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist der Be- hörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wurde. Als Beweis für die Einhaltung der Frist genügt der Poststempel (BGE 109 Ia 183 E. 3). Die Beschwerde (datiert vom 3. Oktober 2007) trägt den Poststempel vom 4. Oktober 2007, 20 Uhr. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die Wahrung der Frist (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1652; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 123). Es obliegt ihm, die durch den Poststempel geschaffene Ver- mutung umzustossen, wenn er wie vorliegendenfalls geltend macht, die Sendung sei am letzten Tag der Frist der Post übergeben, aber erst am folgenden Tag durch die Post abgestempelt worden (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Re- kurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 56, Rz. 2.51; BGE 124 V 372 E. 3b, VPB 67.65 E. 2b, VPB 61.14 E. 4a). Se it e 12

B- 67 13 /2 0 0 7 3.3Der Vertreter des Beschwerdeführers hat die Beschwerdeschrift gemäss eigenen Angaben als A-Post am 3. Oktober 2007 ca. um 23.30 Uhr bei der Sihlpost in Zürich in den Briefkasten eingeworfen. Dies in der Überzeugung, den Poststempel vom Einwurfstag zu erhalten. Gemäss einer seit Jahrzehnten bestehenden Praxis werde bei der Sihlpost in Zürich ein Brief mit dem Poststempel des Einwurfstags versehen, wenn er bis 24 Uhr eingeworfen werde. Die Sihlpost habe nun per 1. Oktober 2007 ihre Leistungen abgebaut. Neu würden die ab 20 Uhr eingeworfenen Briefe ins Briefzentrum nach Mülligen gebracht und bekämen dort den Poststempel vom folgenden Tag, 20 Uhr. Die Sihlpost habe darüber nicht informiert und deshalb habe der Vertreter des Beschwerdeführers dies nicht wissen können. Unabhängig davon, ob die Sihlpost über ihre geänderte Praxis hätte informieren sollen, ergibt sich Folgendes: Der Poststempel trägt neben dem Datum vom 4. Oktober 2007 sowie dem Vermerk "Briefzentrum" auch die Stempelzeit von 20 Uhr. Dies bewirkt eine Tatsachenver- mutung, wonach der Brief erst an diesem Tag der Post übergeben worden ist. Es stellt sich die Frage, ob diese Vermutung nun durch die Vorbringen des Beschwerdeführers (Sihlpost – Mülligen) umgestossen wird. Da der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht belegt, beruhen sie auf blosser Behauptung. Wer zur Einhaltung gesetzlicher Fristen angehalten ist und um die beweisrechtliche Bedeutung des Post- stempels weiss, hat sich zu vergewissern, ob seine Annahmen bezüg- lich der Stempelungspraxis der Post noch aktuell sind. Dies ist be- sonders dann angezeigt, wenn die zur Verfügung stehende Frist wie im vorliegenden Fall bis zur letzten Minute ausgeschöpft wird. In dieser Situation genügt es nicht, sich darauf zu verlassen, dass die durch den Poststempel vom 4. Oktober 2007 geschaffene Vermutung von einer nicht weiter belegten Behauptung umgestossen werden können. Da der Vertreter die Rechtsschrift nach seinen Angaben wenige Minuten vor Mitternacht in den Briefkasten geworfen hat, hätte er dafür besorgt sein und mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass er den recht- zeitigen Einwurf allenfalls auf andere Weise als mit dem Poststempel zu belegen hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.380/2005 vom 8. September 2005 E. 2.4). 3.4Somit ist festzuhalten dass die Beschwerde einen Tag zu spät ein- gereicht wurde. 4. Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik vom 20. Februar 2008, Se it e 13

B- 67 13 /2 0 0 7 die Beschwerdefrist im Sinne vom Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederherzu- stellen und um einen Tag zu erstrecken. Er argumentiert, der Vertreter des Beschwerdeführers habe insofern unverschuldet die Frist nicht einhalten können, als er nicht wissen konnte, dass die Sihlpost die in E. 3.3 erwähnte Praxis geändert habe. Die Wiederherstellung einer behördlichen oder gesetzlichen Frist kann gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG gewährt werden, wenn die Partei un- verschuldeterweise von der Einhaltung der Frist abgehalten wurde, wenn sie innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Verhinderungsgrundes um Wiederherstellung ersucht und sie zu- dem innert dieser Frist die unterbliebene Rechtshandlung nachgeholt hat. Das Fristversäumnis gilt dann als unverschuldet, wenn es nicht auf der Nachlässigkeit einer Partei beruht, sondern dafür objektive Gründe vorliegen. Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unver- schuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Be- schwerdeführer oder seinen Vertreter davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Trägt die Parteivertre- tung das Verschulden an der Verspätung, muss sich die vertretene Partei dieses anrechnen lassen. Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (zum Ganzen vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, BGE 114 Ib 67 E. 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 124 f.). Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer das Versäumnis seines Vertreters anrechnen lassen; der Vertreter des Beschwerdeführers hätte sich, wie in E. 3.3 dargelegt, den Einwurf der Beschwerdeschrift auf andere Weise als durch den Poststempel bestätigen lassen können. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht unverschuldeter- weise von der Einhaltung der Frist abgehalten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 5. Der Hinweis auf die angeblich missachteten Vertretungsverhältnisse der im vorinstanzlichen Verfahren übrigen Beteiligen ist unbehelflich, da diese nicht Gegensand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. 6. Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen wird auf die in der Replik vom 20. Februar 2008 gestellte Beweisofferte, das Einholen eines Kurzberichtes eines Postangestellten bezüglich der geänderten Praxis der Sihlpost in Zürich, verzichtet. Se it e 14

B- 67 13 /2 0 0 7 7. Zusammengefasst ist festzustellen, dass zwar eine mangelhafte Er- öffnung der angefochtenen Verfügung vorliegt, der daraus entstandene Nachteil vorliegend jedoch nicht einen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 38 VwVG darstellt. Daher ist auf die Beschwerde mangels Einhal- tung der Rechtsmittelfrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) nicht einzutreten. 8. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) festgesetzt. Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein Nichteintretensentscheid zeitigt in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten dieselben Folgen wie ein Abweisungsentscheid (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 66, Rz. 20). Der Beschwerdeführer gilt damit als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Zu diesen gehören auch die Kosten der Zwischenverfügung vom 26. November 2007. Die Verfahrenskosten werden demnach auf insgesamt Fr. 1'000.- festgesetzt. Diese werden mit dem am 5. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht gespro- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 15

B- 67 13 /2 0 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 11'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 31036; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Ronald FluryAstrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Se it e 16

B- 67 13 /2 0 0 7 Versand: 23. Juli 2008 Se it e 17

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  • Art. 31 i.V.m
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