Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-671/2020
Entscheidungsdatum
06.10.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-671/2020

Urteil vom 6. Oktober 2020 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,

Kommission für Qualitätssicherung der OdA Alternativmedizin Schweiz, Wengistrasse 11, 4500 Solothurn, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker 2016.

B-671/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Vom 7. bis 10. November 2016 legte X._______ (im Folgenden: Beschwer- deführerin) erstmals die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker in "Traditionelle Chinesische Medizin TCM", Schwer- punkte Akupunktur, Tuina und Chinesische Arzneitherapie, ab. Am 14. No- vember 2016 teilte die Kommission für Qualitätssicherung der "Organisa- tion der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz" (nachfolgend: Erstinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil Ergebnis P1 Fallstudie Nicht bestanden Schriftlich P2 Fachgespräch zur Fallstudie Bestanden Mündlich P3 Fallbearbeitung Nicht bestanden Mündlich und praktisch P4 Praktische Arbeit Bestanden Praktisch und mündlich B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2016 Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation (SBFI, im Folgenden: Vorinstanz). Im We- sentlichen begehrte sie sinngemäss eine Überprüfung der Bewertung be- ziehungsweise Neubewertung ihrer Prüfungsleistung im schriftlichen Prü- fungsteil "P1 Fallstudie" inkl. Notenberichtigung. Er sei insgesamt als be- standen zu bewerten. Ihre Leistung in diesem Teil sei offensichtlich unter- bewertet worden. B.b Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin dazu auf, ihre Beschwerde innert Frist mit dem Prüfungsteil "P3 Fallbearbeitung" zu ergänzen. Andernfalls werde die Beschwerde abge- schrieben. Ohne zusätzliche Anfechtung dieses Prüfungsteils könne die Beschwerde nicht gutgeheissen werden.

B-671/2020 Seite 3 B.c Die Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz hierauf mit Schreiben vom 31. Mai 2017 darauf hin, das Recht zu haben, einzelne nicht bestandene Prüfungsteile zu wiederholen. Es gehe darum, ob sie die beiden Prüfungs- teile P1 und P3 oder nur den Prüfungsteil P3 wiederholen müsse. Die An- fechtung nur des Prüfungsresultats des Teils "P1 Fallstudie" sei "nicht aus- sichtslos". Das Rechtsschutzinteresse sei folglich vorhanden. B.d Am 1. Juni 2017 schrieb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, deren Auffassung zu teilen, wonach eine Anfechtung des Prüfungsteils P3 für die Fortführung der Beschwerde nicht erforderlich sei. B.e Im Lauf des vierfach geführten Schriftenwechsels rügte die Beschwer- deführerin unter anderem auch eine Verletzung des Anspruchs auf Akten- einsicht und damit des rechtlichen Gehörs. B.f Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Be- schwerde vom 19. November 2016 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung im schriftlichen Prüfungsteil "P1 Fallstudie" nicht will- kürlich und das Nichtbestehen dieses Teils gerechtfertigt sei. Ferner aner- kannte die Vorinstanz eine Gehörsverletzung. Diese habe im Beschwerde- verfahren geheilt werden können. Damit erweise sich die Rüge der Ge- hörsverletzung als gegenstandslos. C. C.a Gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2019 hat die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 3. Februar 2020 vor dem Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde mit folgenden Begehren erhoben: "1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdesache sei an die Beschwerdegegner zurückzuweisen und diese seien anzuweisen, dem Anspruch auf rechtliches Gehör nachzukom- men, indem sie neu nach ernsthafter, sorgfältiger und rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und unter umfassender, ernsthafter, sorgfältiger und rechtsgenüglicher Erfüllung ih- rer Begründungspflicht über die in der Beschwerdesache gestellten Rechtsbegehren entscheiden. Der Begründungspflicht ist so detailliert, un- ter eindeutiger Bezugnahme auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und umfassend nachzukommen, dass der Entscheid in den einzelnen Punkten sachgerecht angefochten werden kann. Eventuell sei die Gehörs- verletzung durch die Rechtsmittelinstanz selbst zu heilen. 3. Es sei vom Bundesverwaltungsgericht explizit klarzustellen, dass die Be- hauptung, etwas existiere nicht, das nachweislich existiert, eine wahrheits-

B-671/2020 Seite 4 widrige Aussage darstellt. Ebenso sei vom Bundesverwaltungsgericht ex- plizit festzuhalten, dass der angefochtenen Prüfungsbewertung eine ganze Reihe offensichtlich wahrheitswidriger Feststellungen des Prüfungssach- verhalts durch die Experten zugrunde lag. 4. Die Beschwerdegegner seien anzuweisen, bei der Wahl sämtlicher Begriffe (ihrem sprachlichen Handeln) dem Grundsatz von Treu und Glauben ge- recht zu werden. 5. Das Bundesverwaltungsgericht habe die von der Prüfungskommission ge- heim gehaltene Indikatorenliste anzufordern und mit voller Kognition zu prüfen, ob das im Punkteverteilungsraster etablierte Punkteverteilungs- schema im Zusammenspiel mit der Indikatorenliste einer Prüfung im Lichte des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips standhält. Insbe- sondere sei zu prüfen, ob die Beschränkung auf bloss drei Bewertungsstu- fen (A, B, C) mit je grossen Punktedifferenzen rechtsgenüglich ist. Schliesslich sei zu prüfen, ob die sich offenbar aus dem Zusammenspiel von geheim gehaltenen Indikatoren und dem Punkteverteilungsraster er- gebende regelmässig ausnahmslose Bewertung sämtlicher Prüfungsleis- tungen, welche angeblich (gemäss den Kriterien der geheim gehaltenen Indikatorenliste) der Bewertungsstufe B nicht genügen, mit null Punkten rechtsgenüglich ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- ner." Sie begründet ihre Anträge im Wesentlichen mit einer qualitativ ungenü- genden Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen im erst- und im vorin- stanzlichen Verfahren. Die Erst- und die Vorinstanz hätten damit die Be- gründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeentscheid könne nicht in allen einzelnen Punkten sachgerecht angefochten werden. Ferner – so die Be- schwerdeführerin weiter – liege der Bewertung ihres schriftlichen Prüfungs- teils "P1 Fallstudie" eine ganze Reihe offensichtlich wahrheitswidriger Fest- stellungen des Prüfungssachverhalts durch die Experten zugrunde. Die Erst- und die Vorinstanz hätten sprachlich den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Die Erstinstanz halte die von ihr verwendete Indikatoren- liste geheim. Das Punkteverteilungsschema verletze im Zusammenspiel mit dieser Liste das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dies gelte insbesondere für die Beschränkung auf bloss drei Bewertungs- stufen (A, B, C) mit je grossen Punktedifferenzen. Die Bewertung sämtli- cher Prüfungsleistungen, welche der Bewertungsstufe B nicht genügten, mit null Punkten sei rechtswidrig. C.b Am 8. März 2020 hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Be- schwerdeergänzung nachgereicht, in welcher sie ihre Anträge zusätzlich näher begründet.

B-671/2020 Seite 5 D. D.a Die Erstinstanz ersucht in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2020 sinngemäss um Beschwerdeabweisung. Sie begründet dies im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführerin ausreichende, ja vollständige Kenntnis des Prüfungsgegenstands und der Bewertungskriterien gehabt habe. Die für die objektive Prüfungsbeurteilung definierten (internen) Indi- katoren müssten nicht öffentlich gemacht werden. Das verwendete Bewer- tungssystem sei verhältnismässig und führe nicht zu einer systembeding- ten Willkür. D.b In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung ver- weist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und die die- sem zugrundeliegenden Akten. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Mai 2020 ersucht die Beschwerde- führerin sinngemäss um Überprüfung der Vollständigkeit der vorinstanzli- chen Akten und um Zustellung bestimmter Aktenstücke. Zudem ersucht sie das Gericht um Auskunft, ob ihm die Indikatorenliste bereits vorliege oder ob es diese zu einem späteren Zeitpunkt anfordern werde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2020 hat das Bundesverwaltungsge- richt der Beschwerdeführerin eine Kopie sämtlicher Vernehmlassungsbei- lagen zugestellt. G. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheid- wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

B-671/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 12. De- zember 2019 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Ob sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids hat (Art. 49 Abs. 1 Bst. c VwVG), ist indes näher zu prüfen. 1.2.1 Die Berechtigung zur Beschwerde (Art. 48 VwVG) setzt unter ande- rem voraus, dass die Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids zieht, das heisst ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (vgl. statt vieler: BGE 141 II 50 E. 2.1; Urteile des BVGer A-1510/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.2 und B-5981/2019 vom 13. März 2020 E. 6.3; MARANTELLI/HUBER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N 5 und 15 mit weiteren Hinweisen). Fehlt ein solcher Nutzen, hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des besagten Ent- scheids (vgl. statt vieler: BGE 141 II 50 E. 2.1, 138 II 162 E. 2.1.2, 138 III 537 E. 1.2.2; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteile des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 und A-3116/2016, A-3140/2016 vom 22. August 2016 E. 3.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.67 mit weiteren Hinweisen). Weist die Beschwerdeführerin jedoch kein solches Interesse auf, ist sie nach Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht zur Beschwerde vor dem Bundesverwal- tungsgericht berechtigt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.60). 1.2.2 Vorliegend begründete die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzinte- resse im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss mit ihrem Interesse, von ihrem Recht Gebrauch machen zu können, bei einer Beschwerdegutheis- sung nur den Prüfungsteil P3 wiederholen zu müssen (Sachverhalt

B-671/2020 Seite 7 Bst. B.c). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begründet die Beschwer- deführerin ihr Rechtsschutzinteresse nicht eigens. Sie begehrt hier in Zif- fer 1 ihrer Anträge aber die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids, welcher allein den Prüfungsteil P1 betrifft, und in Ziffer 2 ihrer Anträge eine Überprüfung der Bewertung beziehungsweise Neubewertung ihrer Prüfungsleistung in P1. Dies könnte bei einer Be- schwerdegutheissung dazu führen, dass die Beschwerdeführerin nur den Prüfungsteil P3 wiederholen müsste. Sie unterlässt indes, explizit einen Antrag auf Feststellung, den Prüfungsteil P1 bestanden zu haben. Ausge- hend vom Aufhebungsantrag im Zusammenhang mit den Anträgen 2-5 kann die Laienbeschwerde aber dahingehend interpretiert werden, dass ein derartiges Begehren implizit gestellt ist, wenn auch, in Verbindung mit dem ebenfalls gestellten Rückweisungsantrag auf Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Damit ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Beschwerdegutheissung in der Tat lediglich diesen Teil wiederholen müsste. 1.2.3 Gemäss Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprü- fung erworben werden. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt re- geln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen laut Art. 28 Abs. 2 BBG der Genehmigung durch die Vorinstanz. Gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Organisation der Arbeitswelt (OdA) Alternativmedizin Schweiz (nachfolgend: OdA AM) als zuständige Organisation der Arbeitswelt die Prüfungsordnung über die Hö- here Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker in den Fachrichtungen Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditionelle Chinesi- sche Medizin TCM und Traditionelle Europäische Naturheilkunde TEN (nachfolgend: Prüfungsordnung) erlassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am 28. April 2015 in Kraft getreten ist. 1.2.4 Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung legt fest, dass derjenige, welcher die Abschlussprüfung oder einzelne Prüfungsteile nicht bestanden hat, diese zweimal wiederholen kann. Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich laut Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung nur auf jene Prüfungsteile, in denen das Urteilsprädikat "Nicht bestanden" erbracht wurde. Die Wiederholung muss am nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen; ansonsten muss die ge- samte Abschlussprüfung wiederholt werden (Ziff. 6.51 der Prüfungsord- nung). Die Abschlussprüfung ist gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung

B-671/2020 Seite 8 bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit dem Urteilsprädikat "Bestanden" bewertet ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält nach Ziff. 6.43 das eid- genössische Diplom. Die Abschlussprüfung umfasst gemäss Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung vier kompetenzübergreifende Prüfungsteile, nämlich "P1 Fallstudie", "P2 Fach- gespräch", "P3 Fallbearbeitung" und "P4 Praktische Arbeit". Dabei können die Prüfungsteile P1 und P3 unabhängig voneinander wiederholt werden und sind inhaltlich nicht aufeinander bezogen (vgl. Ziff. 5.11 der Prüfungs- ordnung). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Prüfungsteile P1 und P3 nicht bestanden. Das Beschwerdeverfahren betrifft jedoch nur P1. Eine Beschwerdegutheissung könnte zu einer Rückweisung der Beschwerde- sache an die Vorinstanz zur Überprüfung der Bewertung beziehungsweise zur Neubewertung des monierten Prüfungsteils P1 und dadurch allenfalls dazu führen, dass die Vorinstanz die Prüfungsleistung der Beschwerdefüh- rerin in P1 neu als genügend bewertet und diese hierauf bloss P3 wieder- holen müsste. Dies träfe namentlich dann ein, wenn die Vorinstanz die Prü- fungsbewertungen, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebe- gründung als falsch beanstandet, nachträglich tatsächlich als Falschbe- wertungen betrachten würde. 1.2.5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bun- desverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prü- fung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefoch- ten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Wei- terbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa die Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 mit Hinweisen und 2007/6 E. 1.2; Urteil des BVGer B-5926/2019 vom 5. August 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinwei- sen). Eine einzelne Fachnote kann aber auch dann ausnahmsweise selb- ständig angefochten werden, wenn die Neubewertung und Anhebung der Fachnote im vorinstanzlichen Verfahren dazu führt, dass das betreffende Fach bei einer Wiederholung der Prüfung nicht mehr abgelegt werden muss (BVGE 2009/10 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).

B-671/2020 Seite 9 1.2.6 Bei einer Beschwerdegutheissung hätte die Beschwerdeführerin zwar den Prüfungsteil P3, aber die Prüfung insgesamt (vgl. Ziff. 6.41 und 6.51 f. der Prüfungsordnung) noch nicht bestanden. Die Gutheissung der beantragten Überprüfung beziehungsweise Neubewertung des beanstan- deten Prüfungsteils P1 könnte indes wie bereits erwähnt zur Folge haben, dass die Vorinstanz diesen Teil P1 nach einer Neubewertung als "bestan- den" qualifiziert (vgl. E. 1.2.4 hiervor). Hiernach hätte die Beschwerdefüh- rerin nur den Prüfungsteil P3 zu wiederholen. Insofern würde ihr aus einer Beschwerdegutheissung tatsächlich ein Vorteil und damit ein praktischer Nutzen erwachsen. Da die Beschwerdeführerin allenfalls eine Teilprüfung (P1) nicht mehr zu wiederholen bräuchte, könnte die Beschwerdegutheissung somit eine Rechtsfolge nach sich ziehen, wie sie in der oben in E. 1.2.5 dargelegten Rechtsprechung erwähnt wird. Das einzelne Prädikat des Prüfungsteils P1 bildet damit im Rahmen des angefochtenen Beschwerdeentscheids ein zu- lässiges Anfechtungsobjekt. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschwer- deentscheids. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht haben unter anderem ein Begehren zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), wobei auch mehrere Begehren möglich sind. Diese haben die nötige Klarheit auf- zuweisen (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sie sollten damit grundsätzlich so präzise formuliert sein, dass sie bei Gutheissung der Be- schwerde zum Dispositiv erhoben werden könnten (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3) und somit vollstreckbar wären (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2). Die Anforderungen an die Formu- lierung eines Begehrens sind im Allgemeinen aber nicht sehr hoch. Es ge- nügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in wel- chen Punkten der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Be- schwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die ange- fochtene Verfügung zu überprüfen ist. Speziell bei Laienbeschwerden dür- fen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Hier ist ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, genügend (BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober

B-671/2020 Seite 10 2019 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: SEETHALER/PORT- MANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 45 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.211). Parteibegehren und Anträge sind nach Treu und Glauben aus- zulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2). 1.4 Vorliegend könnten einzig die Rechtsbegehren der Beschwerdeführe- rin auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids (Ziff. 1), das Rückweisungsbegehren (Ziff. 2) sowie das Kosten- und Ent- schädigungsbegehren (Ziff. 6) sinngemäss zum Dispositiv erhoben wer- den. Im Übrigen enthält die Laienbeschwerde der Beschwerdeführerin mehrere ausführliche Anträge (Ziff. 2-5), welche in der von ihr gewählten Formulierung weder wörtlich noch sinngemäss zum Dispositiv erhoben werden könnten. Was Ziffer 2 der Rechtsbegehren anbelangt, ist das sinngemässe Begeh- ren um Edition der "Indikatorenliste" (Ziff. 5) zwar an sich zulässig. Die Be- schwerdeführerin führt in diesem Begehren wie auch in Ziff. 2 der Rechts- begehren indessen weitergehend aus, in welcher Hinsicht und aus wel- chen Gründen eine Überprüfung der Bewertung beziehungsweise Neube- wertung des monierten Prüfungsteils P1 erfolgen und was das Bundesver- waltungsgericht in Bezug auf die "Indikatorenliste" prüfen soll. Diese Aus- führungen sind als Dispositivinhalt nicht geeignet, sondern können lediglich als Teil der Begründung des eben erwähnten an sich zulässigen Begehrens in Ziffer 2 beziehungsweise Ziffer 5 oder des – wie oben bereits erwähnt – ebenfalls zulässigen Aufhebungsbegehrens in Ziffer 1 berücksichtigt wer- den. Insoweit ist damit auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 und 5 nicht einzu- treten. 1.5 Nicht einzutreten ist ferner auf den Antrag (Ziff. 3) auf Feststellung, "dass die Behauptung, etwas existiere nicht, das nachweislich existiert, eine wahrheitswidrige Aussage darstellt" und "dass der angefochtenen Prüfungsbewertung eine ganze Reihe offensichtlich wahrheitswidriger Feststellungen des Prüfungssachverhalts durch die Experten zugrunde lag". Hierbei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren allgemeiner Art, das sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Beschwerdeent- scheids bezieht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet in- des einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend der Beschwerdeent-

B-671/2020 Seite 11 scheid vom 12. Dezember 2019), soweit er im Streit liegt, das Anfechtungs- objekt. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erwei- tert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Worüber die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf auch die zweite Instanz grundsätzlich nicht bestimmen (statt vieler: Urteil des BVGer A-6527/2019 vom 29. Juli 2020 E. 1.4.1 mit weiteren Hin- weisen). Vorliegend fehlt, was den obgenannten Feststellungsantrag (Ziff. 3 der Beschwerdeanträge) anbelangt, ein entsprechendes feststellen- des Anfechtungsobjekt. Soweit auch dieses Begehren in der Beschwer- debegründung substanziiert wird, kann es allenfalls als Teil der Beschwer- debegründung berücksichtigt werden. 1.6 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Erst- und Vorinstanz seien anzuweisen, "bei der Wahl sämtlicher Begriffe (ihrem sprachlichen Handeln) dem Grundsatz von Treu und Glauben gerecht zu werden" (Ziff. 4 der Rechtsbegehren). In der Beschwerdebegründung wird hierzu ausge- führt, die Wortwahl der Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017, wonach einige im Bewertungsraster niedergeschriebene Begrün- dungen in ihrer absoluten Formulierung nicht stimmig gewesen seien, ver- letze diesen Grundsatz. Von der Vorinstanz sei zu erwarten, dass es eine gegen Treu und Glauben verstossende irreführende Wortwahl der Erstin- stanz richtigstelle. Auch diesem Begehren fehlt es an einem Korrelat im Sinne eines entsprechenden Anfechtungsobjektes mit entsprechendem Dispositivcharakter, so dass darauf nicht einzutreten ist und die Ausführung als Begründungsteil im Rahmen der zulässigen Begehren aufzufassen ist. 1.7 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde innerhalb der gesetzli- chen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im dargelegten Umfang ein- zutreten.

B-671/2020 Seite 12 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich – ebenso wie das Bun- desgericht (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2 und 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) – in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprü- fung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab- weicht. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen oft- mals Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittel- behörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1 und 4.3 und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2, B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.2 und B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1, je mit weiteren Hin- weisen). 2.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die korrigierenden Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Den korrigierenden Experten kommt hierbei grundsätzlich ein gros- ser Beurteilungsspielraum bei Überlegungen und Berechnungen hinsicht- lich der Gewichtung der verschiedenen Aufgaben zu, sowohl betreffend de- ren vollständige Korrektheit als auch die Frage, wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsge- richt geht mithin davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich

B-671/2020 Seite 13 solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erst- bezie- hungsweise der Vorinstanz zu setzen. Solange konkrete Hinweise auf Be- fangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als offenbar fehlerhaft oder völ- lig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollstän- dig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Per- son beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbeson- dere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.3, B-1364/2019 vom 29. Ja- nuar 2020 E. 2.3, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.3 und B-5616/2017 vom 12. März 2018 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerde- führer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte oder entspre- chende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret- bar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; kritisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtli- cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schwei- zerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit weiteren Hinweisen, wonach eine Aus- einandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungs- nachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskom- mission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollstän- dig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4 und B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen). 2.5 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Be- wertung der Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung oder Anwen- dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5353/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3, B-6252/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3 und B-1188/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.3). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der

B-671/2020 Seite 14 Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung be- treffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Be- schwerdeführer (Urteile des BVGer B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4 und B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.5). 3. 3.1 Wie oben in E. 1.2.3 bereits erwähnt, kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden, wobei die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt nähere Regelungen erlas- sen, welche der Genehmigung durch die Vorinstanz unterliegen (Art. 27 Bst. a und Art. 28 Abs. 2 BBG). Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren und stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsver- fahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und trans- parent sein sowie die Chancengleichheit wahren (Art. 34 Abs. 1 BBG). In Bezug auf die Bewertung von Leistungen im Qualifikationsverfahren ist auf Verordnungsstufe vorgesehen, dass die Bewertungen grundsätzlich in ganzen oder halben Noten ausgedrückt werden, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note bilden, und Noten unter 4 für ungenügende Leistungen stehen (vgl. Art. 34 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2013 [BBV, SR 412.101]). Die Bildungserlasse können auch andere Bewer- tungssysteme vorsehen (Art. 34 Abs. 3 BBV). 3.2 Wie in E. 1.2.3 hiervor bereits dargelegt, hat die OdA AM gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG zuständigkeitshalber die Prüfungsord- nung erlassen. Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Diplomerteilung werden der Kommission für Qualitätssicherung der OdA AM (hier: Erstinstanz) übertra- gen (Ziff. 2.11 der Prüfungsordnung). Zu den Aufgaben der Erstinstanz zählen die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung (Ziff. 2.21 Bst. f der Prüfungsordnung), die Beurteilung der Prüfung und der Entscheid über die Erteilung des Diploms (Ziff. 2.21 Bst. j der Prü- fungsordnung) sowie die Behandlung von Anträgen und Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. p der Prüfungsordnung).

B-671/2020 Seite 15 Für die im vorliegenden Verfahren betroffene Höhere Fachprüfung für Na- turheilpraktikerin in der Fachrichtung "Traditionelle Chinesische Medizin TCM" vom November 2016 konnte die Prüfung gemäss einer Übergangs- regelung in den Schwerpunkten (a) Akupunktur, (b) Tuina, (c) Chinesische Arzneitherapie nach TCM und (d) Akupunktur/Tuina abgelegt werden (vgl. Ziff. 1.2 der "Übergangsregelung für die Schwerpunkte der Fachrichtung TCM" vom 18. Dezember 2014 / 10. November 2015 [nachfolgend: Über- gangsregelung]). Es ist möglich, gleichzeitig bis zu drei Schwerpunkte prü- fen zu lassen (vgl. Ziff. 3.1 der Übergangsregelung). Die Positionen jedes Prüfungsteils werden mit Punkten bewertet, deren Summe zum Urteilsprädikat "Bestanden" beziehungsweise "Nicht bestan- den" im betreffenden Prüfungsteil führt (Ziff. 6.21 i.V.m. Ziff. 6.11 der Prü- fungsordnung). Dabei gelten die einzelnen Bewertungskriterien als Posi- tionen. Das Prädikat "Bestanden" entspricht mindestens 60 % der maxima- len Punktzahl je Prüfungsteil beziehungsweise das Prädikat "Nicht bestan- den" entspricht weniger als 60 % der maximalen Punktzahl je Prüfungsteil (Ziff. 6.31 der Prüfungsordnung). Die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin als Ganzes ist bestanden, wenn jeder abzulegende Prüfungsteil mit dem Urteilsprädikat "Bestanden" bewertet ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom und ist berechtigt, den geschützten Titel "Naturheilpraktiker/in mit eidgenössischem Diplom in Traditionelle Chinesische Medizin TCM" zu führen (Ziff. 6.41, 6.43 und 7.12 der Prüfungsordnung). Wer die Abschluss- prüfung oder einzelne Prüfungsteile nicht bestanden hat, kann sie wie oben in E. 1.2.4 dargelegt wiederholen (Ziff. 6.51 f. der Prüfungsordnung). 3.3 Die Beschwerdeführerin legte die Höhere Fachprüfung für Naturheil- praktikerin in der Fachrichtung "Traditionelle Chinesische Medizin TCM" mit den drei Schwerpunkten Akupunktur, Tuina und Chinesische Arzneithe- rapie ab. Die Beschwerdeführerin hat die Höhere Fachprüfung für Natur- heilpraktikerin in der Fachrichtung "Traditionelle Chinesische Medizin TCM" nicht bestanden, weil die beiden Prüfungsteile "P1 Fallstudie" und "P3 Fallbearbeitung" mit dem Prädikat "Nicht bestanden" bewertet worden sind. Die Erstinstanz hat laut ihrer Quadruplik vom 4. April 2018 (S. 14) zwar nach erneuter Prüfung drei Kriterien des Prüfungsteils P1 höher bewertet: das Kriterium 59 von C auf B (+ 3 Punkte), das Kriterium 5.12 von C auf B

B-671/2020 Seite 16 (+ 5 Punkte) und das Kriterium 6.2 von B auf A (+ 1 Punkt). Diese 9 zusätz- lichen Punkte führen zwar zu einem neuen Total von 47 Punkten (27 % der maximal erreichbaren Punktzahl von 173). Damit erreicht die Beschwerde- führerin jedoch in diesem Prüfungsteil nach wie vor die für das Prädikat "Bestanden" geforderten 60 % der maximalen Punktzahl (was 104 Punkten entspricht; E. 3.2) nicht. Für die Erreichung dieses Prädikats fehlen der Be- schwerdeführerin weiterhin 57 Punkte (33 % der Maximalpunktzahl). 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde zunächst, die Erstinstanz habe in Bezug auf den schriftlichen Prüfungsteil "P1 Fallstudie" die Begründungspflicht verletzt. Die Erstin- stanz habe unzureichend begründet, welche Indikatoren und Bewertungs- kriterien zur Anwendung gelangten und wie diese bei der Bewertung dieses Prüfungsteils im Einzelnen angewandt würden. Die Erstinstanz bestreitet eine solche Verletzung. 4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene er- kennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 142 II 49 E. 9.2, 137 II 226 E. 3.2, 136 I 184 E. 2.2.1 und 133 III 439 E. 3.3, je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts kommt eine Prüfungskommission ihrer Begrün- dungspflicht nach, wenn sie der Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen beziehungsweise Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. In zeitli- cher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht, vorerst darauf beschränken, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer be- kannt zu geben. Erst im Rechtsmittelverfahren hat sie dann die ausführli- chere Begründung nachzuliefern und die Beschwerdeführerin muss Gele- genheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu neh- men (Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2, 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.7.1, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 5.1 mit weiterem Hinweis

B-671/2020 Seite 17 und B-33/2015 vom 4. August 2016 E. 4.3). Die Prüfungsbehörde muss sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ih- ren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BVGer B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1, B-6171/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 3.1 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde, die Erstin- stanz habe die Bewertung und die Begründung der im schriftlichen Prü- fungsteil "P1 Fallstudie" angewandten Indikatoren im Nachgang des Schrei- bens der Vorinstanz vom 18. Januar 2018 (richtig: 17. Januar 2018) trotz der dortigen Aufforderung hierzu weder ausführlicher noch nachvollziehba- rer erläutert. Auch habe sich die Erstinstanz nicht rechtsgenüglich mit den von ihr – der Beschwerdeführerin – vorgebrachten Darlegungen zu den angewandten Bewertungskriterien, welche in der Prüfungsordnung, der Wegleitung zu dieser Prüfungsordnung vom 28. April 2015 (im Folgenden: Wegleitung) und dem am 12. April 2016 geänderten Leitfaden zum Prü- fungsteil "P1 Fallstudie" (nachfolgend: Leitfaden; beide Dokumente finden sich unter: https://www.oda-am.ch > Höhere Fachprüfung > Regle- mente, abgerufen am 30. September 2020) nicht vorkämen, auseinander- gesetzt. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Erstin- stanz zu mehreren ihrer Einwände hinsichtlich der Bewertung ihrer schrift- lichen Leistung im besagten Prüfungsteil nicht oder ungenügend Stellung genommen habe. Jeglicher Hinweis auf die massgeblichen einschlägigen Stellen in den Fachressourcen fehle. 4.4 Wie in E. 4.2 dargelegt, genügt die Prüfungskommission ihrer Begrün- dungspflicht vor Beschwerdeerhebung, indem sie die einzelnen Fachnoten bekannt gibt. Die Erstinstanz hat der Beschwerdeführerin zunächst – am 14. November 2016 – die von ihr erzielten Prüfungsresultate mitgeteilt, aus welchen unter anderem das von der Beschwerdeführerin erreichte Prü- fungsergebnis im schriftlichen Prüfungsteil "P1 Fallstudie" hervorgeht. Die Beschwerdeführerin hat zudem das "Beurteilungsraster P1 Fallstudie – ge- meinsam" vom 14. Oktober 2016, welches die Bewertung ihrer Fallstudie enthält, erhalten (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. No- vember 2016).

B-671/2020 Seite 18 Eine eingehendere Begründung musste die Erstinstanz erst liefern, als und soweit die Beschwerdeführerin sie im Rechtsmittelverfahren mit entspre- chender Begründung verlangt. Die Erstinstanz hat im Rahmen des vorin- stanzlichen Schriftenwechsels mit Eingaben vom 30. März 2017 (Vernehm- lassung), 10. November 2017 (Duplik) und 4. April 2018 (Quadruplik) zu den Rügen der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Dabei führte sie in der Quadruplik insbesondere den Inhalt und die Bewertung der Indika- toren näher aus und nahm zu den angewandten Bewertungskriterien Stel- lung. Ferner leitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2017 die undatierte erstinstanzliche "Liste Punktevertei- lung" weiter, welche die bei den einzelnen Positionen erzielbaren Punkte für die Prüfungsteile P1, P2, P3 und P4 enthält. Sodann liess die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2018 nebst dem obgenannten Beurteilungsraster vom 14. Oktober 2016 das undatierte erstinstanzliche Dokument "Punkteverteilung Prüfungsteile" zu ihrem Prü- fungsteil P1 zukommen. Weiter sandte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 4. April 2018 je ein Exemplar des erstinstanzlichen Dokuments "Ressourcen. Alternativmedizinisch handeln. Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medizin" zu den Schwerpunkten "Akupunk- tur/Tuina" und "Chinesische Arzneitherapie nach TCM", je vom 11. Sep- tember 2014, zu. Schliesslich hat die Erstinstanz im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 erneut zu den Rügen der Be- schwerdeführerin Stellung genommen. Indem die Erstinstanz der Beschwerdeführerin zunächst das von ihr im Prüfungsteil P1 erzielte Resultat mitteilte und das betreffende "Beurtei- lungsraster P1" vom 14. Oktober 2016 zusandte und hierauf im Rechtsmit- telverfahren eine eingehendere Begründung der Prüfungsbewertung in P1 lieferte, ist die Erstinstanz ihrer Begründungspflicht ausreichend nachge- kommen. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Erstinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, erweisen sich daher als unbegründet. Im Üb- rigen sind die Prüfungsordnung, die Wegleitung und der Leitfaden im Inter- net öffentlich zugänglich (unter: https://www.oda-am.ch > Höhere Fach- prüfung > Reglemente; abgerufen am 30. September 2020). 5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass auch die Vorinstanz ihre Begrün- dungspflicht verletzt habe. Die Vorinstanz bestreitet den Vorwurf.

B-671/2020 Seite 19 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person tatsächlich entgegenzunehmen, zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung zu berücksichtigen hat (BGE 136 I 229 E. 5.2). Dabei ist nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss (zumindest kurz) die Überlegungen beinhalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen). Umfang und Dichte der Be- gründung richten sich nach den Umständen (GEROLD STEINMANN, in: Eh- renzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 49 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.8.1). 5.2 Im Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewer- tung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskom- mission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen, darf so- wohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht auf die Meinung der Experten abstellen, sofern deren Stellung- nahme vollständig ist, das heisst darin die substantiierten Rügen des Be- schwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/10 E. 4 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.4 und B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2). 5.3 Die Vorinstanz muss sich somit bei der Entscheidfindung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit sämtlichen Argumenten, welche diese gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid vorbringt und persönlich als rechtserheblich erachtet, im Einzelnen auseinandersetzen, sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen Begründungselemente und die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin beschränken. Auch für die Vorinstanz gilt das in E. 4.2 in fine zur Begründungspflicht der Erst- instanz Gesagte. Dies gilt insbesondere für die Begründung der Vernei- nung des behaupteten Anspruchs auf Einsicht in die angebliche Indikato- renliste und für die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den materiell-

B-671/2020 Seite 20 rechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin zur erstinstanzlichen Be- wertung ihres schriftlichen Prüfungsteils "P1 Fallstudie". Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid dargelegt, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die oben erwähnte Indikatorenliste nicht nachgekommen ist und die erstin- stanzliche Einschätzung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin in obgenannter Teilprüfung für nachvollziehbar und vollständig erachtet. Die Vorinstanz hat dabei insbesondere die Abstützung der spezifischen Bewer- tungskriterien in den Rechtsgrundlagen – namentlich in der Prüfungsord- nung, in der Wegleitung und im Leitfaden – geprüft. Zudem hat sich die Vorinstanz mit jeder einzelnen Rüge der Beschwerdeführerin zur erstin- stanzlichen Anwendung der Bewertungskriterien detailliert auseinanderge- setzt. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 12. Dezember 2019 zu den Rügen und den relevanten Fragen der Beschwerdeführerin hinreichend Stellung genommen. Der Beschwerde- führerin war es entgegen ihrer Meinung möglich, den vorinstanzlichen Be- schwerdeentscheid sachgerecht anzufechten. Die ausführlichen Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz zu bestimmten Einwänden von ihr betreffend Einsicht in die Indikatorenliste und die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils "P1 Fallstudie" im vor- instanzlichen Verfahren nicht oder nur unzureichend Stellung genommen habe, erweisen sich demzufolge als unbegründet. Auf die Rüge der Be- schwerdeführerin, wonach jegliche Abstützung der Argumentation der Vor- instanz auf Lehre und Forschung von Fachpersonen der Erwachsenenpä- dagogik fehle, ist mangels substantiierter Anhaltspunkte für eine unange- messene Bewertung des besagten Prüfungsteils nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.4 oben). 5.4 Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt. 6. Ferner verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Edition der von der Erstinstanz "geheim gehaltenen" Indikatorenliste. Die Erstinstanz wen- det hiergegen ein, dass die Indikatoren für die interne Verwendung definiert worden seien und deshalb nicht öffentlich gemacht werden müssten. Sie seien vertraulich. 6.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet auch das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf

B-671/2020 Seite 21 Akteneinsicht. Dieses beinhaltet den Anspruch, am Sitz der aktenführen- den Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu er- stellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; WALDMANN/OESCHGER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 26 N 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.1). 6.2 Vom Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen blei- ben nach ständiger Praxis sog. verwaltungsinterne Akten, also Akten, de- nen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und inso- fern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (statt vieler: Urteile des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.2 und B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweis). Dies sind bei- spielsweise Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Ent- scheidentwürfe etc. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2, 125 II 473 E. 4a und 122 I 153 E. 6a; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Solche Unterla- gen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst (vgl. WALD- MANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 65 mit weiteren Hin- weisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.1). 6.3 Bei den Indikatoren handelt es sich laut der Erstinstanz um Hilfsmittel für die Experten, um die Qualität der Fallstudie im schriftlichen Prüfungsteil "P1 Fallstudie" möglichst exakt, jeweils mit Blick auf ein bestimmtes Be- wertungskriterium aus dem Bewertungsraster, bestimmen zu können. Die Indikatoren könnten auch als "Niveaubeschreibungen", die verschiedene Attribute beinhalteten, definiert werden. Dabei ermöglichten die Attribute den Experten, einen Text so genau wie möglich in eine bestimmte Bewer- tungskategorie einzureihen (ungenügend, befriedigend, sehr gut) (Be- schwerdeentscheid, S. 18). Die Erstinstanz weist im Zusammenhang mit den Indikatoren darauf hin, dass über die im Aufgabenbeschrieb, in der Wegleitung und im Leitfaden definierten Beurteilungskriterien hinaus keine

B-671/2020 Seite 22 weiteren Kriterien zur Anwendung gelangt seien (Stellungnahme der Erst- instanz vom 25. März 2020, S. 1). Folglich sind diese Indikatoren als Beurteilungsskriterien sinngemäss vom Aufgabenbeschrieb, der Wegleitung und Leitfaden abgedeckt, was den Ex- perten – wie nachfolgend erwähnt – ermöglichte, die Beurteilung der Prü- fungsleistung nachvollziehbar und einleuchtend zu begründen. Die Experten begründeten ihre Beurteilung der Prüfungsleistung der Be- schwerdeführerin im Prüfungsteil P1 mit den im Aufgabenbeschrieb, der Wegleitung und dem Leitfaden angegebenen Kriterien (vgl. "Beurteilungs- raster P1 Fallstudie – gemeinsam" vom 14. Oktober 2016; Vernehmlas- sung der Erstinstanz vom 30. März 2017; Duplik der Erstinstanz vom 10. November 2017; Quadruplik der Erstinstanz vom 4. April 2018; ange- fochtener Beschwerdeentscheid; Stellungnahme der Erstinstanz vom 25. März 2020, S. 1). Dabei haben die Experten diese Kriterien im Einzel- nen auf die streitgegenständliche Fallstudie der Beschwerdeführerin ange- wendet und sich mit ihnen einlässlich auseinandergesetzt. Die Begründung ist in Bezug auf die Anwendung der besagten Kriterien nachvollziehbar und schlüssig. Damit ist die Stellungnahme der Experten insofern vollständig (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.4 Eine eigentliche Indikatorenliste findet sich nicht in den Akten. Auch er- wähnen weder der Aufgabenbeschrieb noch die Wegleitung und der Leit- faden ausdrücklich Indikatoren. Ziff. 3 des Leitfadens führt indes die for- mellen Anforderungen an die obgenannte Fallstudie an. Weiter legen Ziff. 5.2 der Wegleitung und Ziff. 2 des Leitfadens dar, welche Aspekte die Fallstudie als inhaltliche Anforderungen beinhalten müssen. Zudem nen- nen Ziff. 5.2 der Wegleitung und Ziff. 4 des Leitfadens die Aspekte, welche zur Bewertung der Fallstudie herangezogen werden. Schliesslich ist der Aufgabenbeschrieb in der Wegleitung (S. 10) und dem Leitfaden (S. 2-7) enthalten. Ordnet man diese Aspekte und diesen Beschrieb den jeweiligen Bewertungskriterien zu, welche allesamt inkl. Bewertungsskala im Beurtei- lungsraster "P1 Fallstudie – gemeinsam" enthalten sind, ergeben sich hie- raus Beschreibungen dieser Kriterien. Diesen Beschreibungen können die Attribute entnommen werden, welche gegeben sein müssen, damit das je- weilige Kriterium als erfüllt erachtet werden kann. Es ist daher davon aus- zugehen, dass die Erstinstanz eben diese Beschreibungen und Attribute als Indikatoren bezeichnet (vgl. auch E. 5.3 und 6.3 hiervor). Das eben genannte Raster ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. Bei-

B-671/2020 Seite 23 lage 2 der Beschwerde vom 23. Januar 2017). Die Wegleitung, der Leitfa- den und der in ihnen enthaltene Aufgabenbeschrieb sind im Internet öffent- lich zugänglich (vgl. E. 4.3 f. hiervor), so dass sich diesbezüglich eine Edi- tion erübrigt. Hätten die Prüfungsexperten für den persönlichen bezie- hungsweise internen Gebrauch eine oder mehrere Listen dieser Indikato- ren erstellt, würde es sich dabei um ein verwaltungsinternes Dokument handeln, welches der Akteneinsicht nicht zugänglich (vgl. E. 6.2) und damit nicht zu edieren ist. Dass die Erstinstanz im Rahmen der Leistungsbeurtei- lung über die obgenannten Indikatoren hinaus weitere solche verwendete, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führt jedenfalls keine konkre- ten Anhaltspunkte an, wonach Beurteilungskriterien zur Anwendung ka- men, die über die offengelegten und zugänglichen Prüfungsanforderungen hinausgehen. Mithin hat die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Indikato- ren keinen Anspruch auf die Edition weiterer Unterlagen. 7. 7.1 Ferner erwartet die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsge- richt, dass dieses mit voller Kognition überprüft, ob das Punkteverteilungs- schema und die "Indikatorenliste" zusammen das Willkürverbot und/oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. Eine solche Verletzung sieht die Beschwerdeführerin namentlich in der Beschränkung auf bloss drei Be- wertungsstufen (A, B, C). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist allerdings nicht ersichtlich, dass das Punkteverteilungsschema in Verbindung mit den angewandten Beurteilungskriterien willkürlich oder unverhältnismässig wäre. Insbeson- dere hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, wonach die ange- wandten Indikatoren, das Punkteverteilungsschema oder die Beschrän- kung auf die drei Bewertungsstufen A, B und C wegleitungs-, leitfaden- und/oder aufgabenbeschriebswidrig sind. Die Vorbringen erweisen sich da- her als unbehelflich. Denn auf diese Vorbringen hat das Gericht nicht näher einzugehen, wenn die Beschwerdeführerin keinerlei überzeugende An- haltspunkte oder Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass die Anforderungen eindeutig zu hoch waren oder ihre Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. oben E. 2.4). In diesem Zusammenhang reicht es beispielsweise nicht aus, ohne nähere Begründung oder Beweismittel geltend zu machen, dass eine behördliche Überprüfung des "Zusammenspiels" zwischen diesem Schema und der be- sagten Liste im Licht des Verhältnismässigkeitsgebots und des Willkürver- bots längst hätte erfolgen sollen (Beschwerde vom 3. Februar 2020, S. 45). Auch das nicht näher substantiierte Vorbringen, es sei krass willkürlich,

B-671/2020 Seite 24 eine Prüfungsleistung, welche laut geheimer Indikatorenliste angeblich knapp ungenügend sein solle, gleich wie das Fehlen jeglicher Prüfungs- leistung zu benoten (Beschwerde vom 3. Februar 2020, S. 46), genügt den vorerwähnten Anforderungen für eine detaillierte Behandlung der betref- fenden Vorbringen nicht (vgl. oben E. 2.4). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es mit Bezug auf die konkrete Punktevergabe verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erst- und der Vorinstanz zu setzen (oben E. 2.3). Kommt hinzu, dass vorliegend konkrete Hinweise auf eine Vorein- genommenheit der eingesetzten Experten fehlen, was die Beschwerdefüh- rerin denn auch nicht geltend macht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin zu wiederholen (oben E. 2.2 f.). 7.2 Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin eine Überprüfung, ob die Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen, welche der Bewertungsstufe B nicht genügten, mit null Punkten rechtsgenüglich sei. Diese Bewertung er- gebe sich offenbar aus dem "Zusammenspiel" von Indikatoren und dem Punkteverteilungsraster. So ist im Folgenden zu prüfen, ob das Fehlen wei- terer Abstufungen beziehungsweise die festgeschriebene Vergabe von null Punkten für ein C-Prädikat tatsächlich zu einem willkürlichen Bewertungs- system führt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. 7.2.1 Ein Bewertungssystem darf nicht offensichtlich unhaltbar bezie- hungsweise willkürlich sein (vgl. allgemein zur Willkür HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 605). Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn dieses System eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3). Ausserdem gewährt der Grundsatz der Rechtsgleichheit bezie- hungsweise der Gleichbehandlung aller Kandidaten (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) jedem Kandidaten den Anspruch darauf, anhand eines verbindlichen Be- wertungssystems beurteilt zu werden. Das Bewertungssystem muss unter anderem hinreichend detailliert sein, so dass das Urteilsprädikat ("Bestan- den" oder "Nicht bestanden") nicht nur von einem oder wenigen Bewer- tungskriterien abhängt. Mit anderen Worten muss die Kompensation ein- zelner ungenügend erfüllter Bewertungskriterien möglich sein. Bei der Frage, ob und wie viele Punkte für einen konkreten Lösungsansatz oder eine Teilantwort vergeben werden können, ist das Ermessen der Experten grundsätzlich gross. Das Ermessen der Experten ist hingegen in jenen Fäl- len eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewer- tungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro

B-671/2020 Seite 25 Teilantwort hervorgeht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-1561/2019 vom 7. November 2019 E. 5.4). 7.2.2 Mit Blick auf die hohen Anforderungen an die Fähigkeiten einer diplo- mierten Naturheilpraktikerin sowie den erwähnten Ermessensspielraum ist es insgesamt nicht willkürlich, wenn die Erstinstanz das Erreichen von mehr als null Punkten in einem einzelnen Beurteilungskriterium davon ab- hängig macht, dass der Kandidat ein gewisses Mindestniveau erreicht (vgl. auch Urteil des BVGer B-7463/2010 vom 1. November 2011 E. 4.4). Denn damit hat die Erstinstanz in zulässiger Weise sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass bei einem C-Prädikat die mit dem entsprechenden Beurtei- lungskriterium geprüfte Teilkompetenz nicht erfüllt worden ist. Die Beurtei- lung pro Beurteilungskriterium, ob ein "genügendes" Mindestniveau er- reicht worden ist, obliegt den Experten (zum Ganzen: Urteil des BVGer B-1561/2019 vom 7. November 2019 E. 5.4). 7.2.3 Die unabhängig von der Maximalpunktzahl der angewandten Punk- tekaskade zu vergebenden null Punkte für ein C-Prädikat führt ausserdem dazu, dass Beurteilungskriterien mit grossem Gewicht (Punktekaskade A = 8 Punkte) schwieriger zu kompensieren sind als Beurteilungskriterien mit kleinem Gewicht (Punktekaskade A = 3 Punkte). Auch diese im Bewer- tungssystem angelegte Besonderheit ist indessen grundsätzlich nachvoll- ziehbar, sofern das Bewertungssystem nicht dergestalt ist, dass eine Prü- fungsleistung nicht mehr bestanden werden kann, wenn bloss in einem einzigen oder in sehr wenigen Beurteilungskriterien das geforderte Min- destniveau nicht erreicht wird. Eine Kandidatin kann im schriftlichen Prü- fungsteil "P1 Fallstudie" mit 31 Beurteilungskriterien noch acht C-Prädikate bei Bewertungskriterien mit der höchsten Gewichtung kompensieren (vgl. Dokument "Vertrauliche Liste Punkteverteilung Prüfungsteile" der Erstin- stanz, Beilage 23 der Vernehmlassung der Vorinstanz). Trotz des pauscha- len beziehungsweise wenig differenzierten Bewertungssystems führen da- mit selbst C-Prädikate bei Bewertungskriterien mit der höchsten Gewich- tung in rund 26 % der Bewertungskriterien in diesem Prüfungsteil nicht au- tomatisch zu einem Nichtbestehen des entsprechenden Prüfungsteils, son- dern lassen eine Kompensation zu. Das Bewertungssystem in Verbindung mit der konkreten Anzahl Bewertungskriterien beziehungsweise den konk- ret angewandten Punktekaskaden erscheint damit als hinreichend detail- liert, um eine rechtsgleiche Anwendung der Beurteilungskriterien zu ge- währleisten. Die auf diese Weise vorgenommene Beurteilung vermag sich zudem auf einen bereits ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungs- gerichts zu stützen, nach welchem das besagte Bewertungssystem nicht

B-671/2020 Seite 26 als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer B-1561/2019 vom 7. November 2019 E. 5.4). 7.2.4 Somit ist das hier zu beurteilende Bewertungssystem nicht bereits willkürlich, allein weil ein mit dem Prädikat C beurteiltes Bewertungskrite- rium immer null Punkte zur Folge hat (vgl. Urteil des BVGer B-1561/2019 vom 7. November 2019 E. 5.4). 8. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz umfassen rund 580 Seiten und vor Bundesverwaltungsgericht rund 190 Seiten. Ein gros- ser Teil dieser Eingaben betrifft die Angemessenheit der Bewertung bezie- hungsweise der Punktezuteilung und sind demnach keine Rechtsverlet- zungen. Zudem bezeichnet ein grosser Teil der Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verschiede- nen Themenbereichen macht, unzählige Fundstellen zu ihren zahlreichen Eingaben im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, ohne die Inhalte die- ser Stellen wenigstens in zusammengefasster Form wiederzugeben. Von den Rechtsmittelbehörden, welche mit beschränkter Kognition vorab auf Rechtsfehler überprüfen, kann einerseits nicht erwartet werden, dass sie an Stelle der Erstinstanz eine umfassende Leistungsbeurteilung der Prü- fung vornehmen (E. 2.2-2.4). Andererseits ist es auch nicht deren Aufgabe, dass sie an Stelle der Beschwerdeführerin sämtlichen Verweisen nach- geht, um herauszufinden, wer was inhaltlich vorgebracht hat. Vielmehr darf sich die Beschwerdebegründung nicht allein oder hauptsächlich mit pau- schalen Verweisen auf frühere Rechtsschriften begnügen (BGE 134 I 303 E. 1.3, 131 II 533 E. 4.3, 123 V 335 E. 1b und 113 Ib 287 E. 1; Urteile des BGer 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 1.2, 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005 E. 1.4 und 2A.58/2004, 2A.78-80/2004 vom 21. Mai 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-1161/2013 vom 14. Ja- nuar 2014 E. 6.3 und B-1050/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 1.2). Auch im Zusammenhang mit der Rüge, wonach die Vorinstanzen den Sachverhalt durch die gewählte Ausdruckweise («nicht stimmige Bewer- tung») irreführend und wider Treu und Glauben wiedergegeben hätten (vgl. E. 1.6), begnügt sich die Beschwerdeführerin weitgehend mit derartigen Verweisen ohne inhaltliche Angaben. Im Rahmen der Quadruplik vom 4. April 2018 ist die Erstinstanz wie bereits erwähnt einlässlich auf die bis- lang zum Teil noch offen gebliebenen Beanstandungen der Beschwerde- führerin eingegangen und anerkannte, dass die Begründung der Bewer- tung bei einigen Kriterien als zu absolut oder unpräzise erfolgte. Sie wies

B-671/2020 Seite 27 aber zu Recht auch auf den Umstand hin, dass letztlich zwischen Inhalt und gewählter Formulierung zu unterscheiden sei. Die eingehende Über- prüfung der Bewertungen führte schliesslich zur Korrektur der vergebenen Punkte in drei verschiedenen Bewertungskriterien (vgl. E. 3.3). Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanzen diesbezüglich den Grund- satz von Treu und Glauben verletzt haben sollten. 9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 10. 10.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruch- gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.– festzu- setzen und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. 10.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 11. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weiter- gezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig. (Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

B-671/2020 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeila- gen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilagen: Vernehm- lassungsbeilagen zurück); – die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen zurück).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Francesco Brentani Andrea Giorgia Röllin

Versand: 15. Oktober 2020

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