Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-669/2024
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-669/2024

Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.

Parteien

Swiss Ice Hockey Federation, Flughofstrasse 50, 8152 Glattbrugg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. András Gurovits, Niederer Kraft Frey AG, Bahnhofstrasse 53, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Weiterbenützung des Schweizerwappens.

B-669/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Swiss Ice Hockey Federation (SIHF; Beschwerdeführerin) ist die Dach- organisation des Schweizer Eishockeys. Sie ist als Verein im Schweizeri- schen Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck besteht namentlich in der Organisation, Gestaltung und Durchführung des nationalen Spielbetriebs sowie in der Vertretung der Interessen des Schweizerischen Eisho- ckeysports. B. B.a Am 1. Januar 2017 trat das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG, SR 232.21) in Kraft. Die Änderun- gen des Gesetzes betrafen unter anderem den Gebrauch des Schwei- zerwappens, der neu der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorbehalten ist, und die Möglichkeit, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Weiterbenützung des Schweizerwappens zu beantragen. B.b Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 kontaktierte die Beschwerdeführerin den damaligen Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Verteidi- gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie erklärte, sie werde vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) gezwungen, ihr Lo- go mit dem Schweizerwappen von den Spielershirts und weiteren Beklei- dungsstücken der Schweizer Eishockey-Nationalmannschaft zu entfernen. Sie bat um Unterstützung und aufschiebende Wirkung für eine weitere Sai- son bis zum 31. Mai 2019, da die Kosten einer Logo-Anpassung beträcht- lich seien. B.c Am 11. Oktober 2021 wandte sie sich erneut an das VBS. Sie bean- tragte, das Schweizerwappen durch die Schweizer Eishockey-National- mannschaften weiternutzen zu dürfen. Mündlich sei ihr von mehreren Stel- len bestätigt worden, die Schweizer Nationalmannschaften, welche das Schweizerwappen seit 2015 auf ihren Trikots trügen, könnten das Schwei- zerwappen auch in Zukunft verwenden. B.d In seiner Antwort vom 3. November 2021 wies das VBS die Beschwer- deführerin darauf hin, der Gebrauch des Schweizerwappens durch andere Personen als die Schweizerische Eidgenossenschaft sei nur in wenigen, restriktiven Fällen zulässig, über deren Einhaltung das IGE wache. Zudem sei nicht das VBS, sondern das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-

B-669/2024 Seite 3 tement (EJPD) für die Erteilung eines Weiterbenützungsrechts betreffend das Schweizerwappen zuständig. B.e In einem an das VBS gerichteten "Argumentarium zur Nutzung des Schweizer Wappens durch die Schweizer Eishockeymannschaft" vom 29. März 2022 erläuterte die Beschwerdeführerin unter anderem, die Schweizer Eishockey-Nationalmannschaften trügen das Schweizerwap- pen seit 2015 auf den Trikots. B.f Nachdem das VBS das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Ok- tober 2021 an das IGE weitergeleitet hatte, fand auf Wunsch des EJPD (Vorinstanz) ein letztlich erfolgloser Austausch zwischen dem IGE und der Beschwerdeführerin zwecks einvernehmlicher Lösung statt. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 trat das vom IGE vertretene EJPD auf das Gesuch vom 11. Oktober 2021 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, ein Antrag auf Weiterbenützung des Schweizerwappens hätte inner- halb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WSchG gestellt werden müssen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2021 sei damit nicht fristgerecht erfolgt. Das Schreiben vom 1. Juni 2018 könne nicht als Antrag auf Weiterbenützung gedeutet werden, da die Beschwer- deführerin die Weiterbenützung des Schweizerwappens nicht länger als bis Ende 2019 "und somit innerhalb der Zweijahresfrist" beantragt habe. Ab- gesehen davon würde es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdi- gen Interesse an der Weiterbenützung des Schweizerwappens fehlen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass sie bei einem Verzicht unverhältnismäs- sige Nachteile habe. D. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgende Begehren:

  1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2023 sei aufzuheben.
  2. Der Beschwerdeführerin sei die Weiterbenützung des Schweizerwappens zu genehmigen.
  3. Eventualiter sei auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2021 auf Weiterbenützung des Schweizerwappens einzutreten und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B-669/2024 Seite 4 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie:

  1. Von der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei Vormerk zu nehmen.
  2. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und der Beschwerdeführerin zur Einsicht zuzustellen.
  3. Der Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 53 VwVG nach erfolgter Akten- einsicht eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung zu setzen.
  4. Es sei eine Parteiverhandlung im Sinne von Art. 40 VwVG durchzuführen. Zur Begründung führt sie aus, sie habe sich anlässlich von Eishockey-Welt- meisterschaften mündliche Bestätigungen von Bundesrat Parmelin und Bundesrätin Baume-Schneider für die Weiterbenützung des Schweizer- wappens geben lassen. Zudem habe sie in ihrer Eingabe vom 1. Juni 2018 an das VBS um "Unterstützung in dieser Angelegenheit" gebeten. Insge- samt ergebe sich daraus, dass sie von Anfang an erkennbar ein unbefris- tetes Benützungsrecht habe erlangen wollen. Somit sei der Antrag vom
  5. Juni 2018 sinngemäss als Antrag auf Weiterbenützung im Sinne des WSchG zu werten. In materieller Sicht würde das fehlende Weiterbenüt- zungsrecht nicht nur ihr, sondern auch der Schweiz schaden. Es könne nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, dass Vereine die Schweiz auf nationalem und internationalem Parkett nicht mehr mit einer angemesse- nen Nutzung des Schweizerwappens vertreten dürften. Bei der schon lang- jährigen Benützung des Schweizerwappens durch die Schweizer Eisho- ckey-Nationalmannschaften stehe nicht der gewerbliche Nutzen im Vorder- grund, sondern der Stolz, für die Schweizer Nation international auftreten zu können. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend: Eventualiter sei sie in ihrem Vertrauen auf die Auskünfte von Bundesrat Parmelin und Bundesrätin Baume-Schneider, wonach die Verwendung des Schweizerwappens un- problematisch sei und eine Lösung gefunden werde, zu schützen. Das IGE habe ihr zudem vorbehaltlos zur Auskunft gegeben, der Bundesrat sei be- fugt, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Gestützt auf den Vertrauens- schutz sei ihre Eingabe vom 11. Oktober 2021 als rechtzeitig zu erachten und ihr die Weiterbenützung des Schweizerwappens zu gestatten.

B-669/2024 Seite 5 E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. April 2024, die Be- schwerde und die Verfahrensanträge 3 und 4 abzuweisen. Die Beschwer- deführerin werde seit September 2018 durch den Unterzeichner der Be- schwerde juristisch betreut. Zudem habe der Dachverband des Schweizer Sports, Swiss Olympic, vor Inkrafttreten des revidierten Wappenschutzge- setzes mittels Merkblatts alle Sportverbände in Bezug auf die Verwendung des Schweizerwappens und die Möglichkeit eines Antrags auf Weiterbe- nützung hingewiesen. Entsprechend dürfe vorausgesetzt werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest hätte wissen können, bei welcher Behörde innert welcher Frist ein Antrag auf Weiterbenützung eingereicht werden müsse. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist bis 31. Dezember 2018 keinen entsprechenden Antrag eingereicht. Das Schreiben vom 1. Juni 2018 könne nicht sinngemäss als Antrag auf Weiterbenützung gewertet werden, da die Beschwerdeführerin zum Zeit- punkt dieses Schreibens schon seit längerem im Austausch mit dem IGE über ein rechtlich zulässiges Logo gewesen sei. Zudem habe sie in diesem Schreiben weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht, dass ihr wegen jahrzehntelangen Gebrauchs ein unbefristetes Weiterbenützungs- recht am Schweizerwappen zuzuerkennen sei. In materieller Sicht wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen, weil sie die Voraussetzungen nicht erfülle. Weder verwende sie das Schweizerwappen seit mindestens 30 Jahren noch würde sie unverhältnismässige Nachteile erleiden. Denn statt des Schweizerwappens dürfte sie, wie beispielsweise die National- mannschaften im Fussball, das Schweizerkreuz verwenden. Hinzu komme, dass die Trikots der Schweizer Eishockey-Nationalmannschaften rund alle vier Jahre geändert würden. Die Beschwerdeführerin berufe sich zudem erfolglos auf den Vertrauensschutz. Offensichtlich seien mündliche Äusserungen von Magistratspersonen am Rande von Sportanlässen nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. F. Mit Verfügung vom 16. August 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 15. August 2024 um Verschie- bung der beantragten öffentlichen Verhandlung, eventualiter auf Aus- schluss der Öffentlichkeit ab. Am 20. August 2024 fand am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eine öf- fentliche Verhandlung statt.

B-669/2024 Seite 6 Anlässlich dieser Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei bis 10. Oktober 2024 zu sistieren, um einen Mo- tionsentscheid des Nationalrats betreffend das WSchG und den Gebrauch des Schweizerwappens für Sportereignisse abzuwarten. Die Vorinstanz stimmte diesem Antrag nicht zu. G. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie in antizipierter Beweiswürdigung auf Befragung von Bundesrat Parmelin und Bundesrätin Baume-Schneider ab. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz auf, weitere Beilagen einzureichen. Dieser Aufforderung ka- men die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. August 2024 und die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 3. September 2024 nach. Gegen die Verfügung vom 21. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2024 Beschwerde am Bundesgericht (Verfahren 4A_509/2024). H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2023 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Verfügun- gen der Vorinstanz über die Weiterbenützung des Schweizerwappens un- terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat als Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1

B-669/2024 Seite 7 VwVG), der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Eintre- tensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1; 125 V 503 E. 1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.2; B-5464/ 2021 vom 1. März 2022 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8, 2.164). Im vorliegenden Verfahren kann somit lediglich im Rahmen des Eventualantrags geprüft werden, ob die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. Dezember 2023 zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführe- rin vom 11. Oktober 2021 eingetreten ist. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, ge- braucht werden (Art. 8 Abs. 1 WSchG). Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild (Art. 2 Abs. 1 WSchG). Es hat folgendes Aussehen (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 zum WSchG):

B-669/2024 Seite 8 2.2 Der Gebrauch des Schweizerwappens durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in Ausnahmefällen zulässig (Art. 8 Abs. 4 WSchG). Dies ist der Fall, wenn das Schweizerwappen verwendet wird als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken (Bst. a), bei der Ausschmückung von Festen und Veran- staltungen (Bst. b), bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Ge- genständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen (Bst. c), als Bestandteil des schweizerischen Patent- zeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes (Bst. d), in Kollek- tiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dür- fen (Bst. e) und wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 besteht (Bst. f). 2.3 In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden (Art. 35 Abs. 1 WSchG). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf be- gründeten Antrag hin zudem die Weiterbenützung des Schweizerwappens oder des mit diesem verwechselbaren Zeichens gestatten, wenn beson- dere Umstände vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes gestellt werden (Art. 35 Abs. 2 WSchG). Besondere Umstände bestehen, wenn nachge- wiesen wird, dass das Zeichen seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen und unangefochten durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterbenützung besteht (Art. 35 Abs. 3 Bst. a und b WSchG). 2.4 Die neue Regelung sieht vor, dass das Schweizerkreuz entgegen der bisherigen Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 1 aWSchG und Art. 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 [PVÜ, SR 0.232.04]) grundsätzlich von je- dermann verwendet werden darf, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, das Schweizerwappen hingegen einer offiziösen Verwendung vorbehalten bleibt. Durch das Weiterbenützungsrecht soll gleichwohl auf ausgewogene Weise den Interessen beider Seiten, der Eidgenossenschaft und der Schweizer Traditionsunternehmen als Inhabern etablierter Kennzeichen, Rechnung getragen werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf das Schweizerwappen darum durch traditionelle Schweizer Unternehmen und Vereine als Kennzeichen genutzt werden (Urteil des BVGer B-6343/2019

B-669/2024 Seite 9 vom 19. August 2020 E. 2.6; Botschaft vom 18. November 2009 zur Ände- rung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen ["Swiss- ness"-Vorlage; BBl 2009 8533, S. 8563, 8568, 8577, 8627, 8651], nachste- hend: Botschaft; STEFAN SZABO, in: David/Frick, BSK Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 35 WSchG, Rz. 1, 5 f.). Als Bei- spiele für solche Traditionsunternehmen und -vereine nennt die Botschaft die Victorinox AG, den Touring Club der Schweiz, den Schweizer Alpen- Club sowie die Swiss Snowsports Association (Botschaft, a.a.O., S. 8651). Damit begründet sich auch die lange Frist von Art. 35 Abs. 3 Bst. a WSchG, wonach das Schweizerwappen seit mindestens 30 Jahren durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin ununterbrochen und unangefochten für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden sein muss, bis besondere Umstände bejaht werden können, die die Erteilung eines Weiterbenützungsrechts rechtfertigen. Diesen Beispielen wurden in der parlamentarischen Bera- tung keine weiteren hinzugefügt (vgl. Urteil des BVGer B-6343/2019 E. 2.6 mit Verweis auf Vorlage Nr. 09.086). 3. Das Verfahren auf Weiterbenützung des Schweizerwappens wird auf An- trag eines Privaten (Unternehmen, Verein) eingeleitet. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WSchG, d.h. bis 31. Dezember 2018, gestellt werden (Art. 35 Abs. 2 WSchG). Die Beschwerdeführerin ist entgegen der Vorinstanz der Ansicht, sie habe frist- gerecht einen solchen Antrag gestellt (Beschwerde, Rz. 12, 24). 3.1 Der angefochtenen Nichteintretensverfügung liegt das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2021 an die Vorsteherin des VBS (Beschwerdebeilage 4) zugrunde. Es ist mit "Anfrage für eine Ausnahme- bewilligung: Nutzung des Schweizer Wappens durch die Schweizer Eisho- ckey-Nationalmannschaften" betitelt. Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 1. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 3) erklärte die Beschwerdeführerin: "Mit dem oben erwähnten Schreiben an Herrn Parmelin hat Swiss Ice Hockey im Sommer 2018 – also innerhalb der geltenden Frist – um eine entspre- chende Ausnahmebewilligung für die Verwendung des Schweizer Wappens gebeten. Mündlich wurde uns dabei von mehreren Stellen bestätigt, dass die Schweizer Nationalmannschaften das Schweizer Wappen auch in Zukunft ver- wenden kann. (...) Damit wir weiterhin das Schweizer Wappen für unsere Na- tionalmannschaften verwenden können, benötigen wir vom Bundesrat eine schriftliche Ausnahmebewilligung. (...) wir sind Ihnen sehr verbunden, wenn

B-669/2024 Seite 10 Sie uns in dieser Angelegenheit unterstützen und uns eine Ausnahmebewilli- gung für das Schweizer Wappen erteilen können." Aus diesem Schreiben geht explizit ein Antrag um eine (unbefristete) Wei- terbenützung des Schweizerwappens hervor. Der Antrag ist indessen, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht fristgerecht erfolgt. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, welche explizit auf diese Frist verweist (Beschwerde, Rz. 20). Sie stützt sich hinsichtlich der Fristwahrung denn auch primär auf ihr Schreiben vom 1. Juni 2018 (Beschwerde, Rz. 23 f.; Beschwerdebeilage 3), das innerhalb der Zweijah- resfrist nach Inkrafttreten des Wappenschutzgesetzes beim Bund einge- reicht wurde. 3.2 Demnach ist weiter zu prüfen, ob das Schreiben der Beschwerdefüh- rerin vom 1. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 3) als Antrag auf Weiterbenüt- zung verstanden werden kann (Beschwerde, Rz. 24 ff.). Die Beschwerdeführerin teilte dem damaligen Vorsteher des VBS, Bundes- rat Parmelin, im mit "Ein grosses Dankeschön & eine dringende Bitte" be- titelten Schreiben vom 1. Juni 2018 Folgendes mit: "(...) Wir erlauben uns, Sie mit diesem Schreiben gleichzeitig um Unterstüt- zung in Sachen Logo unserer Nationalmannschaft zu bitten. Wie in Kopenha- gen angesprochen, werden wir aktuell vom Eidgenössischen Institut für Geis- tiges Eigentum (IGE) gezwungen, unser Nationalmannschafts-Logo von den Spielershirts und von sämtlichen weiteren Bekleidungsstücken zu entfernen. Wir stehen seit längerem mit dem IGE in Kontakt, haben bis jetzt jedoch keine Logo-Lösung gefunden, welche die Schweiz aus unserer Sicht gegen aussen gut erkennbar und würdig vertreten würde. (...) wir sind Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns in dieser Angelegenheit unterstützen können. Bereits eine auf- schiebende Wirkung um eine weitere Saison bis zum 31.05.2019 würde Swiss Ice Hockey dienen, da die Kosten einer solchen Logo-Anpassung in unserem Gesamtsystem beträchtlich sind." Zudem war dem Schreiben der von der Beschwerdeführerin favorisierte, aber vom IGE "leider ebenfalls abgelehnte" Vorschlag für ein neues Logo beigelegt (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Sep- tember 2024). 3.2.1 Parteibegehren und Anträge sind nach Treu und Glauben auszule- gen, insbesondere im Licht der dazugegebenen Begründung (Urteile des BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8; 4A_440/2014 vom 27. No- vember 2012 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember

B-669/2024 Seite 11 2023 E. 1.4.2.1; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3; SEETHA- LER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 45 ff. zu Art. 52 VwVG). 3.2.2 Die Passage "Bereits eine aufschiebende Wirkung um eine weitere Saison bis zum 31.05.2019 würde Swiss Ice Hockey dienen", kann als An- trag auf befristete Weiterbenützung des Schweizerwappens bis zum 31. Mai 2019, aber auch als Bitte um Aufschub von Vollstreckungshand- lungen verstanden werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich zusammen mit der Bitte um "Unterstützung in dieser Angelegenheit" nicht, dass sie "von Anfang an erkennbar ein unbefristetes Benützungsrecht" hat erlangen wollen (Beschwerde, Rz. 24). Denn einerseits begründete sie nicht, wes- halb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen gemäss Art. 35 WSchG erfüllt sind. Andererseits ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeit- punkt des Schreibens seit längerem mit dem IGE zur Frage austauschte, welches Logo in Zukunft anstelle des Schweizerwappens verwendet wer- den könnte (vgl. auch Vernehmlassung, Rz. 13; Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. September 2024) und dass das IGE den von ihr favorisierten Vorschlag für ein neues Logo ablehnte. Insofern wusste die Beschwerdeführerin, dass das IGE ihre rechtliche Auffassung zur Wei- terbenützung des Schweizerwappens nicht teilte. Die Bitte an den Vorste- her des in der Sache unzuständigen VBS um "Unterstützung in dieser An- gelegenheit" muss daher als Unterstützung in politischer Hinsicht verstan- den werden. Auch der Betreff des Schreibens spricht für dieses Verständ- nis: Während die Beschwerdeführerin das verspätet eingegangene Ge- such vom 11. Oktober 2021 mit "Anfrage für eine Ausnahmebewilligung: Nutzung des Schweizer Wappens durch die Schweizer Eishockey-Natio- nalmannschaften" betitelte (vgl. E. 3.1), lautet der Betreff des Schreibens vom 1. Juni 2018 "Ein grosses Dankeschön & eine dringende Bitte". Offen- bar verstand auch das VBS das Schreiben in diesem Sinne, hätte es dieses doch wie im Fall des Gesuchs vom 11. Oktober 2021 an die zuständige Stelle weitergeleitet. Stattdessen leitete es das Schreiben erst am 28. März 2022 auf Anfrage des IGE an dieses weiter, das es ebenfalls in diesem Sinne versteht (vgl. Eingabe Vorinstanz vom 23. August 2024 und Aussage der Vorinstanz im Verhandlungsprotokoll, S. 5). 3.2.3 Das Schreiben vom 1. Juni 2018 kann somit nicht als Antrag im Sinne von Art. 35 Abs. 2 WSchG qualifiziert werden.

B-669/2024 Seite 12 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Zweijahresfrist zur Einreichung eines Gesuchs um (unbefristete) Weiterbe- nützung des Schweizerwappens verpasste (Art. 35 Abs. 2 WSchG). 4. Selbst wenn auf das Gesuch um Weiterbenützung einzutreten gewesen wäre, ist im Übrigen fraglich, ob es aufgrund "besonderer Umstände" (Art. 35 Abs. 2 WSchG) hätte gutgeheissen werden können. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung sind streng: Es bedarf einer ununterbrochenen und unangefochtenen 30jähri- gen Benützung und eines schutzwürdigen Interesses an der Weiterbenüt- zung (Art. 35 Abs. 3 Bst. a und b WSchG). Diese Voraussetzungen müssen nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut kumulativ erfüllt sein (vgl. SZABO, a.a.O., Art. 35 WSchG, Rz. 6). Ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterbenützung (Art. 35 Abs. 3 Bst. b WSchG) wäre nach der Botschaft gegeben, wenn ein Benützungsverzicht des Antragstellers mit "unverhält- nismässigen Nachteilen" verbunden wäre (Botschaft, a.a.O., S. 8652). Ob diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht erfüllt sind, wie die Vorinstanz erwog, muss offen bleiben (vgl. vorne, E. 1.2). 5. Die Beschwerdeführerin gibt weiter zu bedenken, sie sei in der vorliegen- den Streitsache jahrelang nicht juristisch beraten gewesen, weshalb ihre an die Behörden gerichteten Eingaben nicht streng nach Wortlaut, sondern auch unter Beachtung der gesamten Umstände hätten beurteilt werden sollen (vgl. Plädoyer, Rz. 17 ff.). Soweit sie damit rügt, die involvierten Be- hörden hätten ihren Fall nicht nur mit zu wenig Wohlwollen, sondern dar- über hinaus überspitzt formalistisch gehandhabt, ist Folgendes festzuhal- ten: Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren ri- gorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sach- lich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit über- triebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforde- rungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn

B-669/2024 Seite 13 ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2; vgl. bereits vorangehende E. 3.2.1). Dies gilt namentlich für Eingaben von juristischen Laien (Urteile des BGer 1C_363/2020 vom 30. November 2020 E. 3.5; 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5). Zwar ist die Beschwerdeführerin als juristische Laiin zu bezeichnen, so- lange sie weder anwaltlich vertreten war noch über einen verbandseigenen Rechtsdienst verfügte. Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung ge- mäss Art. 35 WSchG erforderte indessen, anders als etwa ein (komplexes) Gerichtsverfahren, keinen juristischen Beistand. Mit Kenntnissen in kauf- männischen Angelegenheiten, über welche die Beschwerdeführerin als Dachorganisation des Schweizer Eishockeys zweifellos verfügte, musste sie in der Lage sein, ihre Interessen in vorliegender Wappenschutzangele- genheit vor der zuständigen Behörde selbst wahrzunehmen und ein kor- rektes Gesuch einzureichen. Insofern kann sie sich nicht auf das von ihr angerufene "Laienprivileg" berufen. 6. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gestützt auf den Ver- trauensschutz sei ihre Eingabe vom 11. Oktober 2021 als rechtzeitig zu erachten und ihr die Weiterbenützung des Schweizerwappens zu gestatten (Beschwerde, Rz. 35). 6.1 Gemäss Darlegung der Beschwerdeführerin haben ihr Bundesrat Par- melin anlässlich der Eishockey-Weltmeisterschaft 2018 in Dänemark und Bundesrätin Baume-Schneider an der U18-Weltmeisterschaft 2023 in der Schweiz zugesichert, die Verwendung des Schweizerwappens durch die Beschwerdeführerin sei unproblematisch respektive werde ohne Probleme geklärt werden. Zudem habe ihr das IGE vorbehaltlos zugesichert, der Bundesrat sei befugt, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen (Beschwerde, Rz. 10 ff., 29). Die Auskünfte seien vorbehaltlos erfolgt und die genannten Bundesräte seien für die Beurteilung dieser Angelegenheit zuständig. So- dann seien die Auskünfte nicht offensichtlich unrichtig gewesen, da ohne tiefere juristische Abklärung nicht erkennbar gewesen sei, ob der Bundes- rat tatsächlich eine solche Ausnahmebewilligung erteilen könne. Die nach- teilige Disposition habe im Verpassen der Frist zur Einreichung eines Wei- terbenützungsgesuchs bestanden. Ihr Interesse, eine materielle Beurtei- lung des Gesuchs um Weiterverwendung zu erhalten, überwiege das öf- fentliche Interesse an einer strikten Einhaltung des materiellen Rechts bei weitem. Dies umso mehr, als das Schweizerwappen derzeit noch erkenn-

B-669/2024 Seite 14 bar von vielen anderen Sportverbänden und Sportlern anstands- und be- schwerdelos verwendet werde (Beschwerde, Rz. 31 ff.). Die Vorinstanz hält dagegen, die mündlichen Äusserungen der beiden Ma- gistratspersonen am Rande von Sportanlässen seien offensichtlich nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Es müsse den Vertre- tern eines grossen, nationalen Sportverbandes wie der Beschwerdeführe- rin klar gewesen sein, dass selbst ein Bundesrat die gesetzliche Verwir- kungsfrist für das Stellen eines Antrags auf Weiterbenützung nicht einfach mit einer informellen, mündlichen Aussage ausser Kraft setzen könne. Schliesslich bewirke der Ausgang des Verfahrens keine unverhältnismäs- sigen Nachteile, zumal die Beschwerdeführerin etwa alle vier Jahre das Mannschaftstrikot auswechsle (Vernehmlassung, Rz. 17 f.). 6.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. vorne, E. 5) verleiht Recht- suchenden sodann unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Po- tentielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Hand- lungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende An- gelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betref- fende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichen- den Gründen für zuständig hält. Das Vertrauen ist allerdings nur schutz- würdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositi- onen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn sich die gesetzliche Ord- nung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1). 6.3 Von vornherein als Vertrauensgrundlage untauglich ist die von der Be- schwerdeführerin angerufene Äusserung von Bundesrätin Baume-Schnei- der vom 20. April 2023 anlässlich der U18-Weltmeisterschaft in der Schweiz, wonach sie der Beschwerdeführerin versprochen habe, sich um ihr Anliegen zu kümmern (vgl. Beschwerde, Rz. 17). Zu diesem Zeitpunkt war das Genehmigungsverfahren bereits vor der Vorinstanz hängig, so dass ein solches Versprechen der Departementsvorsteherin nicht anders verstanden werden konnte, als dass sie für dessen beförderliche Erledi- gung sorgen werde (vgl. bereits Instruktionsverfügung des BVGer vom 21. August 2024). Noch weniger hätte das Versprechen der Bundesrätin die

B-669/2024 Seite 15 Einhaltung der – längst verpassten – Frist für den Weiterbenützungsantrag beeinflussen können. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich auf die Auskunft des IGE verlassen, dass der Bundesrat zuständig sei (vgl. Beschwerde, Rz. 13, 31), da sie diese Auskunft erst im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 11. Oktober 2021 erwähnt. Zudem erscheint eine solche Auskunft des IGE unwahrscheinlich, da das IGE aufgrund seiner Anstrengungen zur Durchsetzung des Wappenschutzgesetzes mit Sicher- heit um die korrekte Zuständigkeit wusste. Hinweise für einen Selbsteintritt des Bundesrats (vgl. Art. 38 und Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]; Urteil des BVGer B-3427/2019 vom 7. Januar 2021 E. 7.8 ff.; THOMAS SÄ- GESSER, in: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl. 2022, Art. 47 Rz. 32 ff.) fehlen im vorliegenden Fall und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. 6.4 Noch vor Ablauf der Frist zur Stellung eines Weiterbenützungsgesuchs fällt dagegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Äusserung von Bundesrat Parmelin. Anlässlich der Eishockey-Weltmeisterschaft in Däne- mark im Mai 2018 soll er der Beschwerdeführerin mündlich zugesichert ha- ben, die Verwendung des Schweizerwappens durch die Schweizer Eisho- ckeymannschaften sei "kein Problem" (vgl. Beschwerde, Rz. 10). Diese Äusserung wird von der Beschwerdeführerin als Zusage in der Sache ver- standen (Beschwerde, Rz. 31). 6.4.1 Im Schreiben vom 1. Juni 2018 befindet sich indessen kein Hinweis darauf, dass eine Zusage im Sinne einer unbefristeten Ausnahmebewilli- gung nach Art. 35 Abs. 2 WSchG erfolgt ist. Dass eine solche Zusage ab- gegeben wurde, erscheint damit wenig wahrscheinlich, da die Beschwer- deführerin darin – ohne die angebliche Erlaubnis zu erwähnen – lediglich um weniger weit gehende "Unterstützung" ersucht hat (vgl. bereits Instruk- tionsverfügung des BVGer vom 21. August 2024). Falls Bundesrat Parmelin tatsächlich mündlich die Weiterverwendung des Schweizerwappens zugesagt haben sollte, hätte sich die Beschwerdefüh- rerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts diese Zusage schrift- lich bestätigen lassen müssen (vgl. Urteile des BGer 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6; 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2; MATTHIAS KRADOLFER, in: Die schweizerische Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 9 Rz. 86). Denn es hätte sich dabei um eine

B-669/2024 Seite 16 bedeutende Ausnahme, die eine rechtssichere Festlegung vorausgesetzt hätte, vom Grundsatz gehandelt, dass das Schweizerwappen nur durch Organe der Schweizerischen Eidgenossenschaft benützt werden darf (Art. 8 WSchG). Auch ohne anwaltlichen Beistand musste die Beschwer- deführerin damals wissen, dass ein solches Gesuch im schriftlichen Ver- fahren behandelt wird und bei Vorliegen der Voraussetzungen in eine schriftliche Ausnahmebewilligung mündet, denn sie war zuvor mit dem IGE in schriftlichem Austausch über den Wechsel des Logos gestanden; zudem war im Factsheet "Verwendung des Schweizerkreuzes durch Sportver- bände" von Swiss Olympic, deren Mitglied die Beschwerdeführerin seit 1926 ist (www.swissolympic.ch/ueber-swiss-olympic/mitglieder_swiss_ olympic) beim Hinweis auf ein Weiterbenützungsgesuch die Adresse der Vorinstanz angegeben (www.swissolympic.ch/verbaende/fuehrungsinstru- mente/vorlagen-hilfsmittel). Es war demnach nicht überspitzt formalistisch von der Vorinstanz, für die behauptete mündliche Bestätigung Belege zu verlangen (Urteil des BGer 9C_493/2012 E. 6). 6.4.2 Wie die Beschwerdeführerin an der öffentlichen Verhandlung weiter betonte, ist ihr Schreiben vom 1. Juni 2018 über drei Jahre unbeantwortet geblieben. Dieser Umstand vermag jedoch eine schriftliche Auskunft der zuständigen Behörde nicht zu ersetzen (vgl. Urteil des BGer 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.3). Hinzu kommt, dass der Vorsteher des VBS, an welches das Schreiben vom

  1. Juni 2018 adressiert war, für die Beschwerdeführerin erkennbar nicht zuständig war. Kurz zuvor hatte sie sich in der Frage der Weiterverwen- dung nämlich mit dem vom EJPD mandatierten IGE ausgetauscht (vgl. auch Vernehmlassung, Rz. 13). Zudem war im vorerwähnten Factsheet von Swiss Olympic das EJPD als zuständige Stelle genannt. Der Aus- tausch mit dem IGE war für die Beschwerdeführerin bloss nicht zufrieden- stellend verlaufen, schrieb sie doch in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2018,
  2. Absatz: "(...) werden wir aktuell vom Eidgenössischen Institut für Geisti- ges Eigentum [IGE] gezwungen, unser Nationalmannschafts-Logo von den Spielershirts und von sämtlichen weiteren Bekleidungsstücken zu entfer- nen". Daraus ist zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst an das in der Sache nicht zuständige VBS wandte. Im Wissen um die zu- ständige Stelle konnte die Beschwerdeführerin deshalb weder mit der Überweisung ihrer Eingabe an die zuständige Stelle rechnen (Urteil des BGer 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 5.3.2; Urteile des BVGer A-4898/ 2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.1; A-13/2006 und A-80/2006 vom 27. Sep- tember 2007 E. 3.2; MICHEL DAUM/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler,

B-669/2024 Seite 17 Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Art. 8 Rz. 12) noch das Stillschweigen – auf eine Bitte um politische Unter- stützung – als einen Verzicht auf Vollstreckungshandlungen oder gar als ein gewährtes Weiterbenützungsrecht ansehen. Es wäre vielmehr Sache der – im Übrigen kaufmännisch versierten (E. 5) – Beschwerdeführerin ge- wesen, nachzufragen, wenn sie eine derartige Zusicherung erwirken wollte. 6.4.3 Somit kann weder die angebliche Zusage von Bundesrat Parmelin noch das Untätigwerden der Behörden nach der Eingabe vom 1. Juni 2018 als ausreichende Vertrauensgrundlage dienen. 6.5 Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass nicht nur das von Exponenten der Beschwerdeführerin mit Bundesrat Parmelin geführte Gespräch an- lässlich der Eishockey-Weltmeisterschaft 2018, sondern auch dasjenige mit Bundesrätin Baume-Schneider anlässlich der U18-Weltmeisterschaf- ten 2023 als Beziehungspflege des Bundesrats mit der Öffentlichkeit (vgl. Art. 11 RVOG) zu verstehen sind. Diese kann mit realen Begegnungen, Gesprächen und der Teilnahme an Veranstaltungen erfolgen (vgl. SÄGES- SER, a.a.O., Art. 11 RVOG, Rz. 8, mit Verweis auf Botschaft des Bundesrats zum RVOG vom 20. Oktober 1993 [Botschaft RVOG; BBl 1993 III 997 ff., 1068]). Es versteht sich von selbst, dass in Aussagen von Bundesratsmit- gliedern an solchen Anlässen in der Regel keine förmlichen Zusagen hin- einzuinterpretieren sind. Sie könnten sich sonst nicht mehr frei mit der Öf- fentlichkeit austauschen, wodurch das Ziel von Art. 11 RVOG, dass die Re- gierung nicht in Einseitigkeit und Abgeschlossenheit ihre Entscheide fällt (Botschaft RVOG, a.a.O., S. 1069), verpasst würde. 6.6 Somit kann die Beschwerdeführerin gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes weder die Rechtzeitigkeit ihres Weiterbenützungsan- trags noch ein Weiterbenützungsrecht des Schweizerwappens ableiten. 6.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. Da das Bundesgericht der Beschwerde gegen die Abweisung des Sis- tierungsantrags vom 21. August 2024 keine aufschiebende Wirkung er- teilte, und in Beachtung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV, besteht kein Grund, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 4A_509/2024 abzuwarten. Der Beschwerdeführerin steht noch der politische Weg offen; ein solcher ist denn auch mit den Motionen von Ständerat Damian Müller (vgl. Motion

B-669/2024 Seite 18 Nr. 24.3143 "Nationalmannschaft verliert gegen das Wappenschutzge- setz?") und Nationalrat Matthias Aebischer (vgl. Motion Nr. 24.3134 "Schweizerwappen für Nationalmannschaften") bereits initiiert. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitig- keiten betreffend die Weiterbenützung des Schweizerwappens sind im Hin- blick auf dessen möglicher Verwendung auf Merchandising-Produkten auch Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich in markenrechtlichen Streitigkeiten nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E 3.3. "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorlie- gende Wappenschutzverfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind total mit Fr. 4'200.– (inkl. Kosten für die öffentliche Ver- handlung) zu beziffern und den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'200.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und den von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

B-669/2024 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Kathrin Bigler Schoch

B-669/2024 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Oktober 2024

B-669/2024 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

19

Gerichtsentscheide

25