Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6676/2019
Entscheidungsdatum
20.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6676/2019

Urteil vom 20. Dezember 2021 Besetzung

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,

Schweizerischer Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources, KV Schweiz, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz.

Gegenstand

Berufsprüfung HR-Fachleute 2018.

B-6676/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (ehemals: Y._______; im Folgenden: Beschwerdeführerin) legte im September 2018 die Berufsprüfung für Human Resources (HR)- Fachleute 2018 ab. Mit Verfügung vom 6. November 2018 teilte ihr der Schweizerische Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Hu- man Resources (im Folgenden: Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Ihre Prüfungsleistungen wurden gemäss dem Notenaus- weis vom 31. Oktober 2018 wie folgt bewertet: "Prüfungsteil Note Generalistenwissen Human Resources schriftlich 3,5 Fachlich fundierte Fallbearbeitung 3,5 Integrierte Fallstudie schriftlich 3,5 Präsentation/Fachgespräch mündlich 3,5 Professionelles Verhalten im Berufsalltag 4,8 Mini-Cases mündlich 5,0 Reflexion einer Gesprächssituation mündlich 4,5 Notensumme 11,8 Gesamtnote 3,9"

B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Inno- vation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte mit entsprechender Begründung Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im ,Prüfungsteil 1: Ge- neralistenwissen Human Resources (schriftlich)ʻ mindestens die Note 4,0 erreicht und damit die Berufsprüfung ,HR-Fachmann / HR-Fachfrau Be- triebliches Human Resource Managementʻ bestanden hat. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein ent- sprechendes Prüfungszeugnis auszustellen.

B-6676/2019 Seite 3 4. Der Beschwerdeführerin sei der eidgenössische Fachausweis ,HR-Fach- mann / HR-Fachfrauʻ, Fachrichtung A ,Betriebliches Human Resource Ma- nagementʻ zu erteilen. 5. Soweit Verfahrenskosten zu erheben sind, seien diese der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen." B.b Am 28. März 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Ver- nehmlassung der Erstinstanz vom 22. März 2019 zu. Am 6. Juni 2019 über- wies die Vorinstanz der Erstinstanz die Replik der Beschwerdeführerin vom 14. April 2019 zur Kenntnisnahme und zur Duplik und bat die Erstinstanz unter anderem, mehrere Fragen zu beantworten. Danach liess die Vorin- stanz der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2019 die Stellungnahme der Erstinstanz vom 14. Juni 2019 mit der Aufforderung zukommen, ihr bei defi- nitivem Festhalten an der Beschwerde innert Frist allfällige Bemerkungen zur Duplik der Erstinstanz mitzuteilen. Nachdem die Beschwerdeführerin sich nicht vernehmen liess, gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 den Abschluss des Schriftenwechsels bekannt. Schliess- lich wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 6. Dezember 2018 mit Be- schwerdeentscheid vom 14. November 2019 ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren Be- schwerde: "1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 14. November 2019 und die Verfügung vom 6. November 2018 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im ,Prüfungsteil 1: Ge- neralistenwissen Human Resources (schriftlich)ʻ mindestens die Note 4,0 erreicht und damit die Berufsprüfung ,HR-Fachmann / HR-Fachfrau Be- triebliches Human Resource Managementʻ bestanden hat. 3. Der Schweizerische Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein entspre- chendes Prüfungszeugnis auszustellen. 4. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation sei anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin den eidgenössischen Fachausweis ,HR- Fachmann / HR-Fachfrauʻ, Fachrichtung A ,Betriebliches Human Resource Managementʻ zu erteilen. 5. Eventualiter sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Streitsache zwecks Neubewertung der Prüfungsleistungen an die Vor- oder Erstinstanz zurückzuweisen.

B-6676/2019 Seite 4 6. Subeventualiter sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Streitsache an die Erstinstanz zurückzuweisen zwecks Neubewer- tung der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Erst- oder Vor- instanz." Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz das recht- liche Gehör verletzt habe, indem sie sich bei der Verfahrensinstruktion ein- seitig verhalten, mehrere Verfahrensanträge nicht beurteilt und sich bei zahlreichen Aufgaben der Teilprüfung "Generalistenwissen Human Re- sources (schriftlich)" nicht mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt habe. Auch habe die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung began- gen, indem sie über ihr Eventualbegehren nicht befunden und unzulässi- gerweise bloss eine Willkürprüfung vorgenommen habe. Das Prüfungs- und Bewertungsverfahren sei willkürlich gewesen. Bei den Aufgaben 4, 12, 18, 41 und 64 habe die Vorinstanz gegebenenfalls selber eine Korrektur der als willkürlich befundenen Bewertung vorzunehmen. Bei den Aufgaben 1 und 67 hätte das Negativpunktesystem nicht zur Anwendung gelangen dürfen, weil dieses sich bei der Punktevergabe doppelt negativ auswirke. Bei der Bewertung der Aufgabe 76 hätte die Vorinstanz gegebenenfalls ei- nen externen Sachverständigen beiziehen müssen. Die Prüfungsfrage 88 sei nicht widerspruchsfrei gestellt worden, und es sei nicht eindeutig, ob die für die Bewertung der Prüfungsantworten massgeblichen Lösungen richtig seien. Für ihre Antworten seien bei der Aufgabe 8 3.0 Punkte, bei der Auf- gabe 21 2.40 Punkte, bei der Aufgabe 33 3.0 Punkte, bei der Aufgabe 43 4.0 Punkte, bei der Aufgabe 76 2.25 Punkte und bei der Aufgabe 88 3.0 Punkte zusätzlich zu erteilen. In Bezug auf ihr Eventualbegehren führt die Beschwerdeführerin an, dass die Vorinstanz ihre Prüfungs- und Begründungspflicht insoweit verletzt habe, als sie die Prüfung und Begründung ergebnisorientiert dort beendet habe, wo sie selbst in der Sache hätte entscheiden oder die Streitsache an die Erstinstanz hätte zurückweisen müssen. Ihr Subeventualbegehren begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Vorinstanz über ihr im vorinstanzlichen Verfahren gestelltes Eventual- begehren hätte befinden und die Streitsache zu ihrer rechtsgleichen Be- handlung mit den anderen Prüfungskandidaten, bei welchen ihrer Ansicht nach die Grenzfallregelung zur Anwendung gelangt sei, an die Erstinstanz hätte zurückweisen müssen.

B-6676/2019 Seite 5 D. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt zur Begründung an, das rechtliche Gehör nicht verletzt zu haben, da sie im Instruktionsverfah- ren der Beschwerdeführerin die Standardschreiben zugestellt habe und ih- rer Begründungspflicht nachgekommen sei. Sie dürfe ihre Kognition hin- sichtlich der materiellen Bewertung der erbrachten Leistungen bei Prü- fungsbeschwerden einschränken. Welche Formel angewandt werde, um die erzielten Punkte zu berechnen, liege im Ermessen der Erstinstanz. Die Aufgabenstellung bei der Aufgabe 88 sei klar gewesen. Der Bewertungs- massstab sei nicht willkürlich gewesen. Sie sehe keinen Anlass, die Prü- fungsantworten der Beschwerdeführerin durch eine weitere Fachperson begutachten zu lassen. Selbst wenn die Antworten der Beschwerdeführerin hypothetischerweise überall das von ihr verlangte Punktemaximum erhal- ten hätten, wäre die Prüfung nicht als bestanden zu werten. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Februar 2020 stellt die Beschwer- deführerin den folgenden Verfahrensantrag: "Die Erstinstanz habe im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort darüber Auskunft zu erteilen, ob die Prüfungskommission anlässlich der Berufsprüfung HR-Fach- frau Betriebliches Human Resource Management des Jahres 2018 sog. Grenz- fälle diskutiert und ggf. aufgrund welcher Kriterien entschieden hat. Sollte die Erstinstanz die Behauptung der Vorinstanz bestätigen, hätte sie dies zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts unter Beilage der vollständigen Protokolle der Prüfungskommission zu dokumentieren. Die Kriterien für die Annahme eines Grenzfalles seien in jedem Fall offenzulegen." F. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde und des Verfahrensantrags vom 14. Februar 2020. Die Punktzahl sei mittels der im "e-Tutor" der Firma A._______ AG (im Folgenden: "e-Tutor") hinterlegten Formel berechnet worden. Eine Grenzfallregelung werde nicht mehr angewandt. Die Beschwerdeführerin habe gesamthaft 99.6 Punkte (richtig: 99.66 Punkte) und damit die Note 3.5 erzielt. G. Mit Stellungnahme vom 9. März 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Subeventualbegehren fest. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie bei korrekter Leistungsbewertung die Zwischennote 3.96 erreicht hätte. Wür- den die 9.61 Punkte nicht berücksichtigt, welche ihr die Erstinstanz bei den

B-6676/2019 Seite 6 Aufgaben 4, 12, 18, 41 und 64 nicht zusätzlich zugesprochen habe, resul- tiere die Zwischennote 3.75. Die Erstinstanz habe die Frage, ob sie anläss- lich der vorliegend strittigen Berufsprüfung Grenzfälle behandelt habe, un- beantwortet gelassen. Hinsichtlich der Aufgaben 8, 21, 43 und 76 verletze die Vorinstanz weiterhin die Begründungspflicht. Die Bewertung der Aufga- ben 4, 12, 18, 41 und 64 sei willkürlich, da die Erstinstanz sich nicht mit ihren substantiierten Rügen auseinandersetze. Sie halte an den Anträgen fest, die Bewertung der Aufgabe 33 um 3.0 Punkte, jene der Aufgabe 43 um 4.0 Punkte und jene der Aufgabe 88 um 3.0 Punkte zu korrigieren. Weder Vorinstanz noch Erstinstanz liessen sich in der Folge vernehmen. H. Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheider- heblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 11. No- vember 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ent- scheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Einga- befrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Be- schwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht unter Einschluss der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung

B-6676/2019 Seite 7 des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der an- gefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, auferlegen sich das Bundesverwaltungsge- richt und das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zu- rückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2 und 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2). Ohne Not wird dabei nicht von der Beurteilung der Experten abgewichen, weil der Rechts- mittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen eines Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechts- mittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Über- prüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerech- tigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich ber- gen. Voraussetzung für die Zurückhaltung ist aber, dass die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, ins- besondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, objektiv nach- vollziehbar und schlüssig ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 556). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist deshalb nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbe- wertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; EGLI, a.a.O., S. 553 ff., insb. 555 f. mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein

B-6676/2019 Seite 8 verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem sol- chen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 8.3). Die eben dargelegte Zurückhaltung gilt aber nur für die materielle Bewer- tung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder An- wendung von Rechtsvorschriften, insbesondere bei verfassungsrechtli- chen Verfahrensgarantien, streitig oder werden formelle Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erho- benen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2 und B-3674/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 2.4). Als Verfahrensfragen gelten insbesondere jene Einwände und Vorbringen eines Beschwerdefüh- rers, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4 und B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dabei dem Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5, B-832/2019 vom 20. Feb- ruar 2020 E. 2.5, B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann freilich zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen. Mängel im Prüfungsverfahren sind vielmehr nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst ha- ben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b). 3. 3.1 Was die Kognition der Vorinstanz anbelangt, rügt die Beschwerdefüh- rerin sinngemäss, dass die Vorinstanz ihre Kognition im vorinstanzlichen Verfahren bei der Überprüfung der Aufgaben der Prüfung "Generalistenwis- sen HR" auf die sog. ohne-Not-Praxis und damit auf eine blosse Willkürprü-

B-6676/2019 Seite 9 fung eingeschränkt habe. Die Vorinstanz ist in ihrer Vernehmlassung dage- gen der Ansicht, dass sie ihre Kognition hinsichtlich der materiellen Bewer- tung der erbrachten Leistungen einschränken dürfe. 3.2 Ist eine Vorinstanz – ähnlich wie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht – als Beschwerdeinstanz und damit als Rechtsmittelbe- hörde tätig, verfügt sie als solche in aller Regel nicht über die nötige Fach- kenntnis, um die materielle Bewertung der Experten der Erstinstanz um- fassend zu überprüfen. Die oben in E. 2.2 dargelegten Kognitionsgrund- sätze gelten daher im selben Umfang auch für die Vorinstanz (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BGer 2P.240/2003 vom 2. Dezember 2003 E. 3 ff. und 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.1.1; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 4.2 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.3.1 und B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 4 ff.). Demnach kann und muss sich die Vorinstanz in fachspezifischen Fragen und bei der Bewer- tung von einzelnen Prüfungsantworten darauf beschränken, die von der Erstinstanz gemachten Ausführungen dahingehend zu überprüfen, ob diese die substantiellen Rügen des Beschwerdeführers abhandeln und da- bei in objektiver und schlüssiger Weise nachvollziehbar erscheinen. Ver- fahrensmängel im Prüfungsablauf hat die Vorinstanz demgegenüber mit umfassender Kognition zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 4.2 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.3.1). 3.3 In casu ist die Vorinstanz in Prüfungsangelegenheiten der Erstinstanz als Beschwerdeinstanz tätig. Damit konnte und musste sie ihre Kognition einerseits in materiellen Fragen, wie oben in E. 3.2 dargelegt, beschränken. Eine unzulässige Kognitionsbeschränkung liegt im Übrigen bei der vorin- stanzlichen Überprüfung der Prüfung "Generalistenwissen HR" der Be- schwerdeführerin nicht vor, wie die nachfolgenden Ausführungen in E. 5.3 zeigen. Dass die Vorinstanz andererseits formelle Mängel oder Verfahrens- mängel im Prüfungsablauf nicht mit umfassender Kognition überprüft hätte, ist in casu indes weder ersichtlich, noch wird dies von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemacht. Ihre Rügen mit Bezug auf eine angebliche Verlet- zung des rechtlichen Gehörs beziehen sich lediglich auf die Kognition der Vorinstanz und sind deshalb – im Lichte der soeben dargestellten Kognition in Prüfungsfällen – unbehelflich. Damit durfte die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihre Kognition einschränken. 4. Den eidgenössischen Fachausweis als HR-Fachfrau erhält, wer die Be- rufsprüfung für HR-Fachleute mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG

B-6676/2019 Seite 10 i.V.m. Ziff. 6.43, Satz 2 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau, genehmigt am 9. März 2015 [abrufbar unter: https://www.hrse.ch Prüfungen > HR-Fachleute > Prüfungsinfor- mationen, abgerufen am 18. November 2021]; nachfolgend: Prüfungsord- nung). Für die Berufsprüfung HR-Fachleute 2018 und damit den vorliegenden Fall ist die "Ausgabe 2017" dieser Prüfungsordnung massgebend. Nach dieser werden die Leistungen mit Noten zwischen 6 und 1 bewertet, wobei die Note 4.0 und höhere Noten genügende und gute Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 der Prüfungs- ordnung). Die Gesamtnote der Berufsprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle ge- rundet (Ziff. 6.23 der Prüfungsordnung). Die Berufsprüfung gilt als bestan- den, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote der Berufsprüfung muss mindestens 4.0 betragen, b) die Note des Prüfungsteils 1 "Generalistenwissen HR" muss mindestens 4.0 sein und c) höchstens zwei Positionsnoten dürfen unter 4.0 liegen (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Die Beschwerdeführerin wurde in den Teilprüfungen wie folgt bewertet: "Generalistenwissen HR" mit Note 3.5, "Fachlich fundierte Fallbearbeitung" mit Note 3.5, "Integrierte Fallstudie" mit Note 3.5 und "Präsentation/Fach- gespräch" mit Note 3.5. Aufgrund dieser vier ungenügenden Noten erfüllt sie die Voraussetzungen a), b) und c) der eben erwähnten Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung nicht, weshalb die Erstinstanz ihre Berufsprüfung als nicht bestanden qualifizierte. 5. Die Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht vorab eine mehr- fache Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört ins- besondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden

B-6676/2019 Seite 11 und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 und 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit- frage als geeignet und erforderlich erscheinen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.1.2 Eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung an sich mit freier Prüfung zu entscheiden hat, kann ihre Kognition jedoch ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken, soweit die Natur der Streit- sache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (vgl. BGE 115 Ia 5 E. 2b und 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BGer 2P.240/2003 vom 2. Dezember 2003 E. 3.2). Dies gilt namentlich dann, wenn die Rechtsmittelbehörde über Schul- und Examensleistungen zu be- finden hat (vgl. Urteil des BGer 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.1.1). Wenn sich eine Vorinstanz bei der Bewertung von Prüfungsleis- tungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, verstösst sie demnach je- denfalls nicht gegen das rechtliche Gehör (vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 4.2). 5.1.3 Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erfor- derlich ist, dass die Begründung sich mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Nichtausschöpfung der Kognition würde aber eine Rechtsverweigerung darstellen und den in Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich festgeschriebenen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1027).

B-6676/2019 Seite 12 5.1.4 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Be- schwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 125 I 113 E. 3 und 124 V 180 E. 4a). Eine Ge- hörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nach- geholt wird, in welchem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2 und 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer B-6641/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2; KNEUBÜHLER/PED- RETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 35 N 21 f.). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, mangels Information über die im vorinstanzlichen Verfahren getroffenen Instruktionsmassnahmen habe sie einzig aus der Duplik erfahren, dass die Vorinstanz im Rahmen des Schrif- tenwechsels der Erstinstanz konkrete Fragen gestellt habe wie diejenige, ob eine Grenzfallregelung zur Anwendung gekommen sei. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. 5.2.2 Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung dagegen ein, von ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Nichtzustellung von Standardschreiben im Rahmen des Instruktionsverfahrens könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin räume selber ein, "aus der Duplik" er- fahren zu haben, dass keine Grenzfallregelung angewandt worden sei. Da- raus erhelle, dass der Beschwerdeführerin die für sie entscheidende Infor- mation in einem Stadium des Verfahrens zugegangen sei, in welchem sie darauf ohne Einschränkungen habe reagieren können. 5.2.3 Die Rüge der Gehörsverletzung durch die fehlende Zustellung der Instruktionsschreiben ist auch nach Auffassung des Gerichts unbegründet. Denn indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 28. März 2019 die Stellungnahme der Erstinstanz vom 22. März 2019 und am 19. Juni 2019 die Duplik der Erstinstanz vom 14. Juni 2019 übermittelte, räumte sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zu den Äusserungen und Antwor- ten der Erstinstanz Stellung zu nehmen, die auf die vorgängigen Instrukti- onsmassnahmen der Vorinstanz hin erfolgt waren. Die Beschwerdeführerin

B-6676/2019 Seite 13 hätte auf diese Weise ihren Standpunkt bezüglich der vorinstanzlichen Be- fragung der Erstinstanz wirksam zur Geltung bringen können. Die Be- schwerdeführerin machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme jedoch einzig mit ihrer Replik vom 14. April 2019 Gebrauch. Damit ist – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – keine Gehörsverletzung ersichtlich. 5.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ferner vor, ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie über konkrete Forderungen, namentlich ihre Forderung bezüglich der Aufgabe 54 der Prüfung "Generalistenwissen HR", nicht entschieden habe. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlas- sung bezüglich dieses Vorwurfs auf den angefochtenen Entscheid. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer vorinstanzlichen Beschwer- de im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung zur Aufgabe 54 um Folgen- des: "Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vier zutreffende Vor- gaben genannt hat; ihre Lösung sei mit 4 Punkten (4 x 1,00) zu bewerten (Korrektur der Bewertung: + 4,00 Punkte)." Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid in der Tat nicht ausdrücklich mit dieser Forderung auseinander. Sie erwähnte in diesem Entscheid bloss die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Erstinstanz zu Aufgabe 54 und stellte hierauf "nach eingehender Prüfung der Akten" fest, dass sich die Erstinstanz bezüglich der "Mehrheit der Prü- fungsaufgaben" nachvollziehbar auseinandergesetzt habe. Dazu zählte die Vorinstanz implizit auch die Aufgabe 54. Da eine eigene Begründung fehlt, weshalb der Forderung keine Folge geleistet wurde, liegt hier indes eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vor. Da letztere der Beschwer- deführerin im vorliegenden Verfahren aber die Maximalpunktzahl zuge- steht (vgl. E. 10.5), ist diese Gehörsverletzung zwischenzeitlich geheilt worden. 5.3.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz auch bei zahlreichen weiteren Aufgaben der Prüfung "Generalistenwissen HR" – die Beschwerdeführerin nennt hier ausdrücklich die Aufgaben 4, 8, 12, 18, 21, 29, 33, 41, 43, 45, 57, 64, 76 und 85 – ihr rechtliches Gehör verletzt. Be- züglich der eben erwähnten Aufgaben ersuchte sie im vorinstanzlichen Verfahren jeweils um die Erteilung weiterer Punkte. 5.3.2.1 Was die Aufgaben 8, 21, 29, 33, 43, 45, 57, 76 und 85 anbelangt, nahm die Erstinstanz in der Beilage zu ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2019 und in ihrer Duplik vom 14. Juni 2019 im vorinstanzlichen Verfahren

B-6676/2019 Seite 14 einzeln zu jeder Prüfungsantwort der Beschwerdeführerin Stellung. Die Vorinstanz prüfte die Akten vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids nach eigener Aussage eingehend, setzte sich in diesem Entscheid hin- sichtlich dieser Aufgaben jedoch einzig mit den Vorbringen der Beschwer- deführerin zur Fragestellung bei der Aufgabe 33 ausdrücklich und vertieft auseinander. Dabei erachtete die Vorinstanz die von der Erstinstanz gelie- ferte Begründung als nachvollziehbar. Bei der Aufgabe 76 befasste sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hingegen mit den von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten konkreten Aussagen des HR-Spezialisten ihrer Ausbildungsstätte nicht. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die Ansichten des HR-Spezialisten im Ausbildungsbetrieb der Beschwer- deführerin grundsätzlich nicht gehört werden könnten. Entscheidend sei ausschliesslich das Ermessen der Prüfungsexperten. Denn würde die Be- schwerdeführerin nach dem Bewertungsmassstab eines externen Sach- verständigen beurteilt, wäre die Rechtsgleichheit gegenüber den anderen Prüfungskandidaten offensichtlich verletzt. Da die Aussagen dieses HR- Spezialisten Parteibehauptungen gleichzustellen sind, hätte die Vorinstanz diese jedoch der Expertenmeinung gegenüberstellen und auf ihre Nach- vollziehbarkeit überprüfen müssen. Damit fehlt hinsichtlich der Aufgaben 8, 21, 29, 43, 45, 57, 76 und 85 eine einlässliche Begründung seitens der Vor- instanz. Somit liegt hier eine Gehörsverletzung vor. Im vorliegenden Verfahren hat die Erstinstanz allerdings bezüglich der Auf- gaben 8, 21, 43 und 76 einlässlich begründet, wieso sie bei diesen Aufga- ben den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht folgt und ihr keine zu- sätzlichen Punkte erteilt (vgl. E. 10.1 f., 10.4 und 10.6). In Bezug auf die Aufgaben 29, 45, 57 und 85 ersuchte die Beschwerdeführerin im vorliegen- den Verfahren nicht mehr um die Zuteilung zusätzlicher Punkte. Demnach wiegt die Gehörsverletzung bei den Aufgaben 8, 21, 29, 43, 45, 57, 76 und 85 nicht besonders schwer und entsteht der Beschwerdeführerin durch die Heilung auch kein Nachteil. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zu (vgl. E. 3.2). Damit kann diese Gehörsver- letzung im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Was die Aufgabe 76 anbelangt, sieht die Beschwerdeführerin zwar auch darin, dass die Vorinstanz keine eigenen Abklärungen getroffen oder einen externen Sachverständigen beigezogen habe, eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Es liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde – wie hier die Vorinstanz (vgl. E. 8.4) – auf die Ab- nahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür

B-6676/2019 Seite 15 in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.; Urteil des BVGer B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 2.2). 5.3.2.2 Hinsichtlich der Aufgaben 4, 12, 18, 41 und 64 ersuchte die Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren darum, dass ihr insgesamt zusätzlich 4.16 Punkte (0.75 + 1.0 + 0.58 + 0.58 + 1.25 = 4.16) zu erteilen seien. Die Erstinstanz räumte der Beschwerdeführerin in der Beilage zu ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2019 und in ihrer Duplik vom 14. Juni 2019 in jenem Verfahren bei diesen Aufgaben keine zusätzlichen Punkte ein. Der Vorinstanz erschien die erstinstanzliche Bewertung gemäss dem angefochtenen Beschwerdeentscheid als willkürlich. Sie setzte dabei frei- lich nicht – wie von der Beschwerdeführerin ersucht – selbst die richtiger- weise zu erteilenden Punkte fest. Damit beging die Vorinstanz auch hier eine Gehörsverletzung. Da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Punkte im vorliegenden Verfahren schliesslich zugestanden hat und unter- dessen ebenfalls von 99.66 Punkten ausgeht (vgl. Sachverhalt Bst. F hier- vor), ist diese Verletzung aber nunmehr geheilt. 5.4 Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz bei den Aufgaben 4, 8, 12, 18, 21, 29, 41, 43, 45, 54, 57, 64, 76 und 85 zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, wird diese Verletzung im vorliegenden Verfahren je- doch geheilt. 6. Weiter ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz gegenüber der Be- schwerdeführerin auch eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn begangen hat. 6.1 Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1, 135 I 6 E. 2.1 und 103 V 190 E. 3b). Eine Rechtsverwei- gerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenü- gend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinan- dersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweige- rung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (vgl. Urteile des BGer 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1 und

B-6676/2019 Seite 16 2C_608/2017 vom 24. August 2017 E. 5.2). Ob eine solche formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesverwaltungsgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.2 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass ihr die Vorinstanz durch die unterlassene Entscheidung über die begründeten Begehren be- züglich der Aufgaben 4, 8, 12, 18, 21, 29, 33, 41, 43, 45, 54, 57, 64, 76 und 85 der Prüfung "Generalistenwissen HR" formell das ihr zustehende Recht verweigert habe. Die Vorinstanz setzte sich mit den Rügen und Begehren der Beschwerde- führerin zur Aufgabe 4, 12, 18, 41, 54 und 64 jedoch auseinander und sprach ihr hier nachträglich die begehrte Punktzahl zu (vgl. Sachverhalt Bst. F hiervor und E. 10.5). Was die Aufgaben 8, 21, 29, 33, 43, 45, 57, 76 und 85 anbelangt, legt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn vor- liegen soll. Damit ist unklar, wo die Vorinstanz hier gegenüber der Be- schwerdeführerin formell ein Recht verweigert haben soll. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn ist bei keiner dieser Aufgaben er- sichtlich. 6.3 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, indem die Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung "Generalistenwissen HR" nicht selbst in der Sache entschie- den oder diese an die Erstinstanz zurückgewiesen habe, sei ihr Anspruch auf eine wirksame Beschwerde verletzt worden. Dies komme einer formel- len Rechtsverweigerung gleich. Die Vorinstanz befand mit Blick auf diese Prüfung die Darlegungen der Erstinstanz als nachvollziehbar, als sie sich in hinreichender Weise mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte (vgl. E. 10.8). Ent- sprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, selbst in der Streitsache zu entscheiden oder diese an die Erstinstanz zurückzuweisen. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor. 6.4 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin auch keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn begangen. 7. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht des Weiteren, dass die

B-6676/2019 Seite 17 Vorinstanz sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht mittels Orientierungsko- pien über die getroffenen Instruktionsmassnahmen informiert habe. Da- durch habe die Vorinstanz das Prinzip der Waffengleichheit verletzt. Das Gebot der Gleichbehandlung der Verfahrensparteien, auch als Gebot der Waffengleichheit bezeichnet, bildet einen Teilgehalt des aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.4.2, 139 I 121 E. 4.2.1, 137 IV 172 E. 2.6 und 133 I 1 E. 5.3.1; Urteil des BGer 1C_595/2018 vom 24. März 2020 E. 1.5.2). Der Grundsatz ver- langt von der entscheidenden Behörde, alle Personen, denen im entspre- chenden Verfahren Parteistellung zukommt oder zukommen muss, gleich- zubehandeln (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015 [im Folgenden: BaK-BV], Art. 29 N 20). Er stellt sicher, dass alle Parteien sich mit gleichen Rechten am Verfahren beteiligen und einbringen können, insbesondere im gleichen Umfang über den Gang des Verfahrens unterrichtet werden, glei- chen Zugang zu den Akten haben und gleichermassen am Beweisverfah- ren teilnehmen können (vgl. Urteil des BVGer B-6540/2012 vom 14. März 2014 E. 4.3; DANG/SON NGUYEN, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire Romand, Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N 86; GEROLD STEIN- MANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 41; HOLGER A. KASTLER, Föderaler Rechtsschutz, Diss. Konstanz 2015 / Wies- baden 2017, S. 241; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 208 ff.; RHI- NOW/KOLLER/KISS/TURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 306 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 2). Der Grundsatz ist formaler Natur. Er ist nach der Rechtsprechung schon verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird, unabhängig davon, ob die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.2.1 und 137 V 210 E. 2.1.2.1). Die Einräumung des Rechts auf Stellungnahme im Instruktionsverfahren genügt zur Wahrung der Waffengleichheit (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2; WALDMANN, BaK-BV, Art. 29 N 19; WALDMANN/BICKEL, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 31 N 22).

B-6676/2019

Seite 18

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Verfahrensparteien gilt für alle

Verwaltungsverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 136 V 376 E. 4.2.2;

anderer Ansicht: WALDMANN, BaK-BV, Art. 29 N 19) und für alle Gerichts-

verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 133 I 100

  1. 4.3 und 4.6; Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017
  2. 4.4.2). Er muss in jeder Phase des Verfahrens in angemessener Weise

angewandt werden (vgl. MALINVERNI/HOTTELIER/HERTIG RANDALL/FLÜCKI-

GER, Droit constitutionnel suisse, Volume II: Les droits fondamentaux,

4. Aufl. 2021, Rz. 1540). In einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-

verfahren gilt er auch gegenüber der Vorinstanz (vgl. WALDMANN, BaK-BV,

Art. 29 N 20).

In casu stellte die Vorinstanz ihr Instruktionsschreiben an die Erstinstanz

vom 6. Juni 2019 der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht zu.

Die Vorinstanz unterbreitete ihr die Duplik der Erstinstanz vom 14. Juni

2019 aber zur Stellungnahme, wodurch die Beschwerdeführerin Kenntnis

nicht nur vom Inhalt dieser Duplik, sondern auch von der vorausgehenden

vorinstanzlichen Verfahrensinstruktion und von deren wesentlichem Inhalt

erlangte. Dazu konnte die Beschwerdeführerin unstrittig Stellung nehmen.

Überdies hätte sie während des laufenden Verwaltungsverfahrens nach-

träglich die Zustellung des Instruktionsschreibens verlangen können, was

sie jedoch nicht tat. Somit hat die Vorinstanz den Grundsatz der Waffen-

gleichheit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde zudem der Meinung,

dass die Vorinstanz bei der Aufgabe 76 der Prüfung "Generalistenwissen

HR" den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Denn die Vorinstanz habe

trotz der Rügen eines HR-Spezialisten ihrer Ausbildungsstätte weder ei-

gene Abklärungen getroffen noch einen externen Sachverständigen beige-

zogen.

8.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung demgegenüber fest, der

Ansicht des eben erwähnten HR-Spezialisten komme lediglich die Bedeu-

tung eines Parteigutachtens zu, welches sie frei würdigen könne. Da die

Meinung dieses "Experten" die erstinstanzliche Bewertung nicht in Zweifel

zu ziehen vermöge, sehe sie keinen Anlass, die Prüfungsantworten der

Beschwerdeführerin durch eine weitere Fachperson begutachten zu las-

sen.

B-6676/2019 Seite 19 8.3 Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Un- tersuchungsgrundsatz; Art. 12 VwVG) und prüft als Beschwerdeinstanz grundsätzlich uneingeschränkt, ob die Erstinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Ab- klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Beweisabnahmepflicht korreliert mit dem Recht des Betroffenen, Beweis- anträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Be- weis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen. Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von einer entspre- chenden Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachver- halt bereits hinreichend geklärt ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 2.2; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 33 N 21 f.). 8.4 Die Äusserungen des HR-Spezialisten der Ausbildungsstätte der Be- schwerdeführerin sind nach Ansicht des Gerichts als Parteigutachten zu werten. Damit kommt diesen Äusserungen kein höherer Beweiswert als den Behauptungen des Beschwerdeführers selbst zu (vgl. BVGE 2010/10 E. 5.3; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.8.5). Zwar setzte sich die Vorinstanz mit den Argumenten dieses HR-Spezialisten in ihrem Entscheid unzu- reichend auseinander. Die Gehörsverletzung ist jedoch geheilt (E. 5.3.2.1). Dass ein Gutachten einer weiteren Fachperson die Bewertung der Prü- fungsexperten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermöchte, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung annehmen. Demnach ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur Überprüfung der richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt haben sollte. Im Übrigen haben die Examinatoren in Anwendung des ihnen zustehenden und pflichtgemäss auszuübenden Ermessens zu beurteilen, inwiefern die Prüfungsantworten der Kandidaten korrekt sind, das heisst ob sie vollum- fänglich richtig, teilweise richtig, vollständig oder unvollständig sind. Auch aus Rechtsgleichheitsgründen kann daher deren Bewertung nicht ohne Weiteres durch die Einschätzung eines Dritten ersetzt werden (vgl. Urteile

B-6676/2019 Seite 20 des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4 und B-1015/2010 vom 20. September 2010 E. 4.4). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit ebenfalls nicht vor. 9. 9.1 In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin vorab, dass die Erstinstanz mit der Anwendung des "e-Tutor" bei der Bewertung der Aufgaben 1 und 67 das Willkürverbot verletzt habe. Dieses Negativ- punktesystem hätte bei den dortigen sog. geschlossenen Reihenfolgefra- gen nicht zur Anwendung kommen dürfen, weil es sich bei der Punkte- vergabe doppelt negativ auswirke. Die Anwendung der Bewertungsformel des "e-Tutor" setze voraus, dass es bei den vorgegebenen möglichen Lö- sungsantworten leere "Kästchen" gebe, was bei diesen Aufgaben gerade nicht der Fall sei. 9.2 Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung ein, die im "e-Tutor" verwendete Formel möge streng erscheinen, deren Anwendung liege aber im Ermessen der Erstinstanz und sei daher nicht zu beanstanden (S. 3). Allein die Wahl eines strengen Bewertungsmassstabs bedeute keineswegs die monierte "Willkür". 9.3 Die Erstinstanz legt in ihrer Vernehmlassung dar, bei den "nicht offenen Fragen" sei das Maximum an erreichbaren Punkten entweder 1 Punkt oder 3 Punkte. Es könnten eine, mehrere oder alle Antworten einer Frage richtig sein. Die Punkte im "e-Tutor" würden mittels der folgenden Formel berech- net, welche im System hinterlegt sei: (퐴푛푧푎ℎ푙 푟푖푐ℎ푡푖푔 푔푒푠푒푡푧푡푒 퐾푟푒푢푧푒 × 푃푢푛푘푡푒푧푎ℎ푙 퐴푛푧푎ℎ푙 퐴푛푡푤표푟푡푒푛, 푏푒푖 푑푒푛푒푛 푒푖푛 퐾푟푒푢푧 푧푢 푠푒푡푧푒푛 푖푠푡 )− (퐴푛푧푎ℎ푙 푓푎푙푠푐ℎ 푔푒푠푒푡푧푡푒 퐾푟푒푢푧푒 × 푃푢푛푘푡푒푧푎ℎ푙 퐴푛푧푎ℎ푙 퐴푛푡푤표푟푡푒푛, 푏푒푖 푑푒푛푒푛 푘푒푖푛 퐾푟푒푢푧 푧푢 푠푒푡푧푒푛 푖푠푡 ) Dabei werde zwischen den durch das System vorgegebenen Grössen und den durch den Kandidaten beeinflussbaren Grössen unterschieden. Die durch das System vorgegebenen Grössen seien: 1. die Punktzahl der Frage (entweder 1 Punkt oder 3 Punkte), 2. die Anzahl der richtig zu set- zenden Antworten und 3. die Anzahl der Kästchen, bei denen keine Antwort zu setzen sei und die leer seien. Durch den Kandidaten beeinflussbare Grössen seien: 1. die Anzahl der richtigen Antworten, 2. die Anzahl der fal- schen Antworten, und 3. die Anzahl der frei gelassenen Kästchen.

B-6676/2019 Seite 21 9.4 Ein Bewertungssystem darf nicht offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein (allgemein zur Willkür: vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 605). Dies wäre insbeson- dere dann der Fall, wenn ein Bewertungssystem eine Norm oder einen un- umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3). Ausser- dem gewährt der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten gemäss Art. 8 Abs. 1 BV je- dem Kandidaten den Anspruch darauf, anhand eines verbindlichen Bewer- tungssystems beurteilt zu werden. Das Bewertungssystem muss unter an- derem hinreichend detailliert sein, so dass das Urteilsprädikat ("Bestan- den" oder "Nicht bestanden") nicht nur von einem oder wenigen Bewer- tungskriterien abhängt. Mit anderen Worten muss die Kompensation ein- zelner ungenügend erfüllter Bewertungskriterien möglich sein. Immerhin ist bei der Frage, ob und wie viele Punkte für einen konkreten Lösungsansatz oder eine Teilantwort vergeben werden können, das Ermessen der Exper- ten grundsätzlich gross. Ihr Ermessen ist jedoch in jenen Fällen einge- schränkt, in denen die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteil des BVGer B-1561/2019 vom 7. November 2019 E. 5.4). 9.5 Vorliegend lag es im Ermessen der Erstinstanz, bei den Aufgaben 1 und 67 die in E. 9.3 genannte Formel zu benutzen. Es ist freilich fraglich, ob dies die Erstinstanz bei diesen Aufgaben tatsächlich tat, da bei ihnen keine Kästchen anzukreuzen, sondern vielmehr Elemente in eine richtige Reihenfolge zu bringen waren. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin bei der Aufgabe 1 für eine einzelne richtige Antwort von fünf möglichen richti- gen Antworten 0.20 Punkte von maximal 1.0 Punkten (vgl. Teilprüfung "Ge- neralistenwissen HR", S. 3 und 76). Diese Bewertung lässt sich mathema- tisch zwar nicht aus der massgeblichen Formel ableiten. Doch die von der Beschwerdeführerin behauptete doppelte negative Auswirkung dieser For- mel geht aus der Punkteerteilung bei der Aufgabe 1 nicht hervor. Bei der Aufgabe 67 ist die Bewertungsweise ebenfalls unklar, da die Beschwerde- führerin ein Aufgabenelement – das erste – von sechs Elementen richtig nannte, ihr die Erstinstanz aber null von drei möglichen Punkten zusprach (vgl. Teilprüfung "Generalistenwissen HR", S. 76). In Analogie zur Bewer- tung der Aufgabe 1 wären hier 0.5 Punkte (3.00 : 6 = 0.5) zu erwarten ge- wesen.

B-6676/2019 Seite 22 In den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Bewertungsmethode bei den Kandidaten und Kandidatinnen bei den Aufgaben 1 und 67 in rechtsungleicher Weise angewandt wurde. Auch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass ein Kandidat, der eine oder beide dieser Aufgaben besser löste als ein anderer, dafür wegen der Bewertungsmethode weniger Punkte erhielt. Damit ist die Bewertung sachlich vertretbar. Selbst die Ma- ximalpunktzahl von einem Punkt bei der Aufgabe 1 und von drei Punkten bei der Aufgabe 67 würde der Beschwerdeführerin nicht zu einer 4.0 in der Teilprüfung "Generalistenwissen HR" verhelfen, da ihr hierzu immer noch 5.09 Punkte (109.5 – [100.41 + 1.0 + 3.0] = 5.09) fehlen würden (vgl. E. 10.8). Die Bewertung der Prüfungsantworten der Beschwerdeführerin bei den Aufgaben 1 und 67 ist zwar streng, jedoch nicht offensichtlich willkürlich. Insbesondere ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin eine doppelt negative Auswirkung der Bewertungsformel des "e-Tutor" bei den Aufgaben 1 und 67 nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wäre es fer- ner möglich gewesen, die bei den "nicht offenen" Aufgaben erzielten Ne- gativpunkte bei den "offenen" Fragen auszugleichen, wenn sie dort mehr Punkte erreicht hätte. Demnach ist die eben erwähnte Bewertungsformel in casu nicht zu einer offensichtlich willkürlichen Weise angewandt worden. 10. 10.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, bei der Aufgabe 8 sei ihre Freitextantwort mit null von sechs möglichen Punk- ten willkürlich unterbewertet worden. Ihr seien zusätzlich drei Punkte zu erteilen. Bei der Aufgabe 8 war zu beschreiben, um was es sich bei einer "Niveaubestätigung" und um was es sich bei einer "Gleichwertigkeit" handle. Die Erstinstanz legt in ihrer Vernehmlassung dar, dass die Antwort der Be- schwerdeführerin, wonach ein Ausländer, der eine Ausbildung anerkennen lässt, "eine Gleichwertigkeitserklärung als Merkmal [erhält], dass er die An- forderungen erfüllt mit seiner ausländischen Ausbildung", ungenau und deshalb falsch sei. Die präzise, richtige Antwort laute: "Eine Gleichwertig- keit bestätigt, dass das ausländische Diplom einem Schweizerdiplom gleichgestellt ist." Der Argumentation der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht stattgegeben worden. Die Vorinstanz ist in ihrer Vernehmlassung der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin diese Bewertung zu akzeptieren habe.

B-6676/2019 Seite 23 Die Bewertungsbegründung der Erstinstanz ist zwar kurz, aber objektiv nachvollziehbar und schlüssig, zumal die massgebliche Problematik der Gleichstellung und damit des Diskriminierungsverbots von der Beschwer- deführerin nicht thematisiert wird. Demnach sind der Beschwerdeführerin bei dieser Aufgabe keine zusätzlichen Punkte zu erteilen. 10.2 Bei der Aufgabe 21 kreuzte die Beschwerdeführerin "Korrespondenz mit Bewerbenden (Absage, Einladung)", "Vorstellungsgespräch", "Anforde- rungsprofil erstellen" und "Arbeitsbewilligung (Staat) einholen" an, nicht je- doch "Referenzen einholen" und "Schnuppertage durchführen". Richtiger- weise wäre "Korrespondenz mit Bewerbenden (Absage, Einladung)", "An- forderungsprofil erstellen" und "Schnuppertage durchführen" anzukreuzen gewesen. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Antwort null von drei Punkten (Teilprüfung "Generalistenwissen HR", S. 23). Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme festgehalten habe, dass die HR-Abteilung gemäss Ausgangslage im Rekrutierungsprozess nicht involviert sei, weshalb eine Standardisierung der Rekrutierung keinen Sinn mache. Diese Erwägung erweise sich insoweit als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, als die "richtige Lösung" eine Standardisierung der Korrespondenz mit den Be- werbenden (Absage, Einladung), der Erstellung von Anforderungsprofilen und der Durchführung von Schnuppertagen sei. Da es sich dabei durchaus um Instrumente der Rekrutierung handle, erweise sich die Stellungnahme der Erstinstanz als widersprüchlich und die Bewertung mit null Punkten so- mit als willkürlich. Ihr seien deshalb zusätzlich 2.40 Punkte zu erteilen. Die Erstinstanz legt in ihrer Vernehmlassung dar, dass die Beschwerdefüh- rerin unter anderem "Arbeitsbewilligungen (Staat) einholen" angekreuzt habe. Deren Beschaffung sei jedoch bereits von Gesetzes wegen einheit- lich (Bundesrecht mit kantonalem Vollzug). Hier sei eine firmeninterne Ver- einheitlichung wenig zielführend. Ein "Vorstellungsgespräch" könne nicht standardisiert werden, träfen doch hier zwei Parteien – "Kandidat-Unter- nehmen" – welche in jeder Kombination / Zusammensetzung unterschied- lich seien, aufeinander. Damit ein Mehrwert für beide Parteien entstehen könne, müsse die "Individualität im Gespräch erfahren/erlebt" werden. Deshalb seien diese beiden Antworten falsch. "Schnuppertage durchfüh- ren" sei sehr wohl ein Instrument, welches standardisiert werden könne. Ein solches Programm lasse sich einheitlich zusammenstellen und sei dann für die verschiedenen Schnupperkandidaten anwendbar. Zur Stan- dardisierung der Korrespondenz mit den Bewerbenden, zur Erstellung von

B-6676/2019 Seite 24 Anforderungsprofilen und zum Einholen von Referenzen äussert sich die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht. Die Vorinstanz erachtet diese Begründung und Bewertung als nachvoll- ziehbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Stellungnahme der Erstinstanz nicht widersprüchlich, weil letztere die fehlende Punkteertei- lung nicht damit begründete, dass die Beschwerdeführerin Instrumente der Rekrutierung genannt habe. Vielmehr setzte sich die Erstinstanz einge- hend mit den falschen Antworten der Beschwerdeführerin zum Vorstel- lungsgespräch, zur Einholung von Arbeitsbewilligungen und zur Durchfüh- rung von Schnuppertagen auseinander und begründete die Bewertung mit mangelhafter Zielerreichung und unmöglicher Standardisierung der von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise (nicht) gewählten Rekrutie- rungsinstrumente. Die Begründung der Erstinstanz ist damit objektiv nach- vollziehbar und schlüssig, und es liegt auch keine Willkür vor. Aus diesen Gründen sind hier keine zusätzlichen Punkte zu erteilen. 10.3 Bei der Aufgabe 33 führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass ihre Antwort zutreffe. Sie habe geantwortet, dass die bereits ab- gelaufene Probezeit von "Marianne" nicht verlängert werden dürfe. Dem- gemäss erweise sich die Bewertung mit null von drei möglichen Punkten als willkürlich. Es seien ihr zusätzlich drei Punkte zu erteilen. Die Erstinstanz erläutert in ihrer Vernehmlassung, dass eine Probezeitver- längerung nicht mehr möglich sei, weil sie generell vor Ablauf der vertrag- lichen Probezeit hätte vereinbart werden müssen. Die von der Beschwer- deführerin angekreuzte Antwort "nein, eine Probezeit von drei Monaten darf nicht verlängert werden" sei falsch, da unter gewissen Umständen die Probezeit eines Lehrvertrags sehr wohl verlängert werden könne. Der Ar- gumentation der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht stattgegeben wor- den. Die Vorinstanz ist in ihrer Vernehmlassung der Meinung, dass die Be- schwerdeführerin diese Bewertung zu respektieren habe. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Antwort offensichtlich verkannt, dass eine Probezeitverlängerung nur deshalb nicht möglich war, weil diese zu spät erfolgt wäre. Nach Ansicht des Gerichts ist die Begründung der Erst- instanz für die fehlende Erteilung der drei Punkte objektiv nachvollziehbar und schlüssig. Damit sind der Beschwerdeführerin hier ebenfalls keine zu- sätzlichen Punkte zu erteilen.

B-6676/2019 Seite 25 10.4 Was die Aufgabe 43 anbelangt, begehrt die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerde vier zusätzliche Punkte, weil die Vorinstanz nicht begrün- det habe, weshalb ihre Antworten falsch seien. Die Beschwerdeführerin er- reichte zwei von sechs möglichen Punkten. Die Erstinstanz legt in ihrer Vernehmlassung dar, die Antworten der Be- schwerdeführerin: "Stelle kann gezielt platziert werden und es entstehen keine Kosten, ausser natürlich auf den Jobportalen. Aber Xing, Linkedin, Facebook, Twitter etc. sind kostenlos" und "Die potenziellen Kandidaten können bereits etwas über das Unternehmen erfahren, ebenso erhält das Unternehmen Einblick in die Laufbahn der Kandidaten vor der Bewerbung" seien in Bezug auf die Aufgabenstellung vage und zu wenig genau. Durch die zeitintensive Bewirtschaftung solcher Kanäle entstünden sehr wohl Kosten. Es gebe bessere Kanäle, wie zum Beispiel die Homepage der Un- ternehmung, um Information über Letztere zu erhalten. Die Antwort "Es können gute Kandidaten, die nicht auf Social Media sind, durchfallen. Es sind noch immer vermehrt jüngere und weniger erfahrene Personen auf den Social-Media-Kanälen" sei in Bezug auf die Aufgabenstellung falsch. Es seien sehr wohl qualifizierte, potenzielle Kandidaten auf den Social-Me- dia-Kanälen aktiv. Auch die Antwort "Die Bewerbungen standardisieren sich und man kann die Motivation oder die Mühe in die Bewerbung nicht mehr eruieren" sei vage und zu wenig genau. Es sei eine Hypothese der Beschwerdeführerin, dass sich die Motivation eines Kandidaten nicht mehr eruieren lasse. Den Argumentationen der Beschwerdeführerin sei richtig- erweise nicht stattgegeben worden. Nach der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in ihrer Prüfungsantwort nur allgemeine Vor- und Nachteile genannt. Es sei deshalb nicht zu bean- standen, wenn die Erstinstanz die von der Beschwerdeführerin aufgeführ- ten unpräzisen und nicht fallbezogenen Vor- und Nachteile nicht mit Punk- ten honoriert habe. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der zeitintensiven Bewirtschaftung handle es sich um einen Nachteil, welchen sie weder un- zutreffend als Vorteil genannt habe noch als Nachteil aufzuführen gehabt hätte. Denn es sei gemäss Aufgabenstellung nicht vorausgesetzt worden, dass ein Vorteil nur dann als Vorteil gelte, wenn die Kosten-/Nutzenabwä- gung zu einem positiven Ergebnis führe. Soweit die Erstinstanz ausführe, es gäbe bessere Informationskanäle, könne ihr insoweit nicht gefolgt wer- den, als Unternehmens-Websites keine Selbstläufer seien und potenzielle

B-6676/2019 Seite 26 Bewerber über Social-Media-Kanäle zuerst auf die beim Unternehmen of- fene Stellen aufmerksam gemacht werden müssten, wozu sich solche Ka- näle gut eignen würden. Sie habe in ihrer Antwort mit der Wortwahl "ver- mehrt jüngere und weniger erfahrene Personen" keineswegs in Abrede ge- stellt, dass auf den Social-Media-Kanälen sehr wohl qualifizierte, potenzi- elle Kandidaten aktiv seien. Sie habe aber zu bedenken gegeben, dass gute Kandidaten, welche nicht auf solchen Plattformen aktiv seien, "durch- fallen" oder mittels solcher Kanäle nicht erreicht werden könnten. Dass die Erstinstanz keinen Nachteil zu erkennen vermöge, sei nicht nachvollzieh- bar. Online-Bewerbungen, vor allem in Form eines standardisierten Formu- lars, führten zu unpersönlichen Bewerbungen, weshalb sie die Argumenta- tion der Erstinstanz nicht nachvollziehen und akzeptieren könne. Es seien ihr deshalb zusätzlich vier Punkte zu erteilen. Dass die Erstinstanz die Kostenverursachung durch eine zeitintensive Be- wirtschaftung als einen Nachteil sowie die Unternehmenshomepage als besseren Kanal für Informationen über die Unternehmung als die Social- Media-Kanäle erachtet, ist objektiv nachvollziehbar. Da aus der Antwort der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich hervorgeht, dass auch qualifizierte Kandidaten auf den Social-Media-Kanälen aktiv seien, ist ebenso objektiv nachvollziehbar, dass die Erstinstanz diese Antwort als falsch ansieht. Schliesslich ist auch die Ansicht der Erstinstanz objektiv nachvollziehbar, dass sich die Motivation eines Bewerbers auch bei Online-Bewerbungen weiterhin eruieren lasse. Damit ist die erstinstanzliche Bewertung dieser Aufgabe 43 insgesamt objektiv nachvollziehbar und schlüssig. Zusätzliche Punkte sind nicht zu erteilen. 10.5 Bei der Aufgabe 54 sind sich die Beschwerdeführerin und die Erstin- stanz im vorliegenden Verfahren einig, dass zusätzlich zwei Punkte statt bloss 1.25 Punkte hätten erteilt werden sollen. Damit erreicht die Be- schwerdeführerin bei dieser Aufgabe insgesamt die maximal möglichen drei Punkte. 10.6 Bei der Aufgabe 76 war danach gefragt, nach welchen Kriterien die Bewerbungsunterlagen zu prüfen seien, um eine erste Auswahl zu treffen. Als Antwort kreuzte die Beschwerdeführerin zwar die Frage "Ab wann ist die bewerbende Person verfügbar?" nicht, aber unter anderem die Frage "Ist die bewerbende Person für das Unternehmen geeignet?" an. Die Be- schwerdeführerin erreichte mit ihrer Antwort 0.75 von drei möglichen Punk- ten.

B-6676/2019 Seite 27 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr zusätzlich 2.25 Punkte zu erteilen seien. Sie begründet dies mit einem Parteigutachten des HR-Spezialisten ihrer Ausbildungsstätte, auf welches sie verweist. Dieser hatte gemäss ih- rer Replik vom 14. April 2019 im vorinstanzlichen Verfahren (S. 12) ausge- führt, dass die Frage nach der Eignung sehr wohl ein Kriterium sei, um eine erste Auswahl zu treffen. Dieser Frage werde insbesondere beim Studium des Motivationsschreibens nachgegangen. Zur Frage der Verfügbarkeit fin- det sich in den Akten keine Äusserung des eben erwähnten Spezialisten. Die Erstinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Frage nach der Verfügbarkeit sehr wohl ein Kriterium sei, welches in den Bewerbungsun- terlagen geprüft werden könne. Die Eignung könne man hingegen nicht in der ersten Selektion sehen, sondern werde erst in den weiteren Selekti- onsschritten im Bewerbungsprozess ersichtlich. Der Argumentation der Beschwerdeführerin werde deshalb nicht stattgegeben. Diese Aussagen zeigen, dass sich die Erstinstanz mit den Ausführungen des HR-Spezialis- ten der Ausbildungsstätte der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, die- sen aber nicht folgte. Die erstinstanzlichen Darlegungen sind objektiv nachvollziehbar und schlüssig. Daher sind der Beschwerdeführerin auch bei dieser Aufgabe keine zusätzlichen Punkte zu erteilen. 10.7 Die Aufgabe 88 führt folgenden Sachverhalt an: "Sie arbeiten als HR- Fachperson bei einer Firma im Strassenbau. Per 1. Juli haben Sie einen neuen Bauleiter, Herrn Bischof, eingestellt. Herr Bischof hat seinen Arbeits- vertrag unterzeichnet. Am 23. Juni, 7 Tage vor Stellenantritt, erhalten Sie von Herrn Bischof ein Kündigungsschreiben. Herr Bischof ist der Meinung, dass er in der Probezeit mit einer 7-Tage-Frist auf den 1. Juli kündigen könne und die Stelle nicht antreten müsse". Mit Blick auf diesen Sachver- halt war die Frage zu beantworten, ob es möglich sei, einen Arbeitsvertrag vor Stellenantritt zu kündigen. Die Kandidatin konnte aus drei möglichen Antworten wählen: "Ja, eine Kündigung vor Stellenantritt ist möglich, aber gesetzlich nicht geregelt", "Nein, eine Kündigung vor Stellenantritt ist nicht möglich. Es braucht eine Vertragsauflösung" und "Nein, eine Kündigung vor Stellenantritt ist nur mit einer Entschädigungsfolge möglich". Es sei ge- nau eine Antwort richtig. Die Beschwerdeführerin wählte die zweite dieser Antworten und erhielt hierfür null von drei möglichen Punkten. Die Beschwerdeführerin beanstandet bei der Aufgabe 88 zunächst, die Prüfungsfrage sei nicht eindeutig und widerspruchsfrei gestellt worden. Die Vorinstanz betrachte die Aufgabenstellungen isoliert und nicht im Kontext mit dem jeweiligen Ausgangssachverhalt.

B-6676/2019 Seite 28 Die Vorinstanz ist in ihrer Vernehmlassung dagegen der Ansicht, der Sach- verhalt und die Fragestellung seien nicht missverständlich gewesen. Die Fragestellung sei mit Blick auf die in ihr enthaltenen Einschränkungen so- gar überaus fair gewesen, da besonders darauf hingewiesen worden sei, dass nur eine Antwort richtig sei. Die Erstinstanz äussert sich in ihrer Ver- nehmlassung nicht zur Rüge der Beschwerdeführerin. Die Aufgabe 88 enthält einen eigenen Sachverhalt, auf den sich die Frage- stellung bezieht, und welcher mit dem Hinweis ergänzt ist, dass genau eine Antwort richtig sei (vgl. S. 98 der Teilprüfung "Generalistenwissen HR"). Eine Bezugnahme auf den Ausgangssachverhalt geht aus der Aufgabe nicht hervor. Letztere ist nachvollziehbar, klar und widerspruchsfrei formu- liert. Ein Erörterungsbedarf ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Bei der Aufgabe 88 bemängelt die Beschwerdeführerin ferner, aus arbeits- rechtlicher Sicht sei die von ihr angekreuzte Antwort die einzig richtige. Die Auffassungen der Erstinstanz und der Vorinstanz seien nicht nachvollzieh- bar und willkürlich. Die Vorinstanz räume mit ihren Ausführungen ein, dass auch zwei Lösungen richtig sein könnten, nämlich eine entsprechend dem Gesetzeswortlaut und eine entsprechend der geübten Praxis. Eine einsei- tig vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung stelle eine blosse Of- ferte dar, die das Akzept des Arbeitgebers erfordere. Mit diesem Akzept liege ein Aufhebungsvertrag vor. Damit erweise sich nur diese Lösung als richtig. Es seien ihr zusätzlich drei Punkte zu erteilen. Die Erstinstanz äussert in ihrer Vernehmlassung, der Argumentation der Beschwerdeführerin sei nicht stattgegeben worden, da deren Antwort "Nein, eine Kündigung vor Stellenantritt ist nicht möglich. Es braucht eine Vertragsauflösung" falsch sei. Eine Kündigung vor Stellenantritt sei sehr wohl möglich. Deshalb sei die richtige Antwort für diese Aufgabe die fol- gende: "Ja, eine Kündigung vor Stellenantritt ist möglich, aber gesetzlich nicht geregelt". Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Vernehmlassung, die Überzeugung, die Be- antwortung der Frage mit "Nein" sei richtig, könne nicht gehört werden. Zu- treffend sei, dass der Arbeitgeber zwar, sofern keine Einigung zwischen ihm und dem Arbeitnehmer zustande käme, darauf beharren könnte, dass der Arbeitnehmer eine Woche Arbeit leisten müsse. Trotz dieser Konse- quenz sei jedoch die in der Aufgabe zur Verfügung gestellte Aussage, die

B-6676/2019 Seite 29 Kündigung vor Stellenantritt sei "möglich", inhaltlich richtig. Sie wäre daher anzukreuzen gewesen. Aus der Prüfungsantwort der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass eine Kündigung vor Stellenantritt möglich ist. Die Begründung der Erstin- stanz ist daher ebenso wie jene der Vorinstanz objektiv nachvollziehbar und schlüssig. Damit sind die Entscheide der Erstinstanz und der Vorin- stanz, der Beschwerdeführerin bei der Aufgabe 88 keine zusätzlichen Punkte zu erteilen, nicht rechtsfehlerhaft erfolgt. 10.8 Zusammenfassend sind die Erstinstanz und die Vorinstanz im Rah- men des vorliegenden Verfahrens hinreichend auf die einzelnen materiel- len Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen. Die Ausführungen der Erstinstanz sind insgesamt objektiv nachvollziehbar, einleuchtend und schlüssig. Die Kognition, die einem Gericht im Rahmen der Bewertung von materiellen Prüfungsfragen zukommt, ist beschränkt. Es rechtfertigt sich deshalb mit Bezug auf die Aufgaben 8, 21, 33, 43, 76 und 88 angesichts des fachlichen Ermessens der Erstinstanz nicht, von deren objektiv be- gründeter und nachvollziehbarer Bewertung abzuweichen. Der Beschwer- deführerin sind einzig bei der Aufgabe 54 zusätzlich 0.75 Punkte zu ertei- len. Damit erreicht die Beschwerdeführerin total 100.41 (99.66 + 0.75) Punkte, was an der Note 3.5 indes nichts ändert, da unbestrittenermassen erst 109.50 Punkte eine 4.0 ergäben. An der Note 3.5 würde daher auch die zusätzliche Erteilung von einem Punkt bei der Aufgabe 1 und von drei Punkten bei der Aufgabe 67 (vgl. E. 9.5) oder eine erneute Bewertung durch die Erstinstanz und die Vorinstanz nichts ändern. 11. 11.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei unklar, ob die Erstin- stanz bei der vorliegend umstrittenen Berufsprüfung eine Grenzfallrege- lung angewandt habe. Die Erstinstanz habe die Frage, ob sie anlässlich der strittigen Berufsprüfung Grenzfälle behandelt habe, unbeantwortet ge- lassen. Diese Fälle würden seit dem Jahr 2018 wohl willkürlich behandelt. 11.2 Die Erstinstanz legt in ihrer Vernehmlassung dar, sie habe am 2. No- vember 2017 entschieden, dass keine Grenzfallregelung mehr zur Anwen- dung komme, und dies der Vorinstanz mitgeteilt. Letztere weist infolgedes- sen in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass bei der fraglichen Prüfung keine solche Regelung angewandt worden sei, was dem Ermessen der Erstinstanz anheimgestellt sei.

B-6676/2019 Seite 30 11.3 Das Bestehen der Prüfung kann von einer allfälligen Grenzfallrege- lung abhängen. Das BBG sieht jedoch keine allgemein gültige Grenzfallre- gelung vor. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Wegleitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wird, steht es grund- sätzlich im Ermessen der Prüfungskommission, ob bzw. was sie als Grenz- fall definiert und gegebenenfalls, wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht je- doch nicht (vgl. Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; BVGE 2010/10 E. 6.2.4; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.9.1 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 8; vgl. ferner: Urteile des BVGer B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.2 und B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5). Falls eine Grenzfallregelung vorliegt, muss diese sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prüfungskandidaten zur Anwendung kommen (vgl. Urteile des BVGer B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.2 und B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5). 11.4 Aus dem Protokoll der Sitzung der Erstinstanz vom 2. November 2017 geht zum Traktandum "Grenzfälle" hervor, dass bei der neuen Prüfungs- ordnung auf eine Grenzfallregelung verzichtet werde. Die Grenzfälle wür- den jeweils individuell durch die Erstinstanz geprüft. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass eine Grenzfallregelung wohl weiterhin Anwendung finde, da die Vorinstanz der Erstinstanz die Frage, ob diese Regelung zur Anwendung gekommen sei, ansonsten nicht gestellt hätte. Es sei davon auszugehen, dass die Erstinstanz diese Frage einzig mit Bezug auf das konkrete Beschwerdeverfahren verstanden und beant- wortet habe. Die Erstinstanz habe die Frage, ob sie anlässlich der vorlie- gend umstrittenen Berufsprüfung Grenzfälle behandelt habe, nicht beant- wortet. Die Erstinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2019 im vor- instanzlichen Verfahren fest, dass die Vorinstanz danach gefragt habe, ob eine Grenzfallregelung angewandt worden sei. Zugleich verneinte die Erst- instanz diese Frage. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, wann und weshalb die Vorinstanz der Erstinstanz diese Frage gestellt hat. Damit bleibt unklar, was die Erstinstanz veranlasste, diese Frage anzuführen, wie diese Frage aufgrund der Umstände zu interpretieren ist, ob sie sich allein auf die Prüfung der Beschwerdeführerin oder auf die streitbetroffene Prü- fung insgesamt bezogen hat und ob mit "Grenzfallregelung" eine allge- meine Norm oder eine individuell Grenzfallprüfung gemeint ist.

B-6676/2019 Seite 31 In casu ist nicht ersichtlich, dass die Erstinstanz intern vorgesehen hat, dass sie Grenzfälle nochmals genau ansehen will und durch wen. Aus den Akten geht nicht hervor, wie die Erstinstanz mit solchen Fällen umgeht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sind auch keine An- haltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erstinstanz generell eine Grenzfall- regelung kennt und anwendet. Zudem bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass bei der Beurteilung der Beschwerdeführerin oder bei anderen Kandidaten und Kandidatinnen der Berufsprüfung für HR-Fachleute 2018 eine solche Regelung angewandt worden wäre. Der Vorwurf der Willkür erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. Das Referat von B._______ stammt vom 15. September 2011 (Beschwer- debeilage F2, S. 1) und damit aus der Zeit vor Erlass der hier anzuwen- denden, am 9. März 2015 genehmigten Prüfungsordnung, so dass die Be- schwerdeführerin hieraus entgegen ihrer Ansicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die von der Erstinstanz am 2. November 2017 beschlossene Praxis den Anforderun- gen des Bundesverwaltungsgerichts an die Behandlung von Grenzfällen offensichtlich nicht genüge, erweist sich deshalb mangels fallbezogener Substantiierung ebenfalls als unbegründet. Somit hat die Erstinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch miss- braucht, als sie auf den vorliegenden Fall keine Grenzfallregelung an- wandte. 12. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 13. 13.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruch- gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.– festzu- setzen und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen.

B-6676/2019 Seite 32 13.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 14. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prü- fung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrens- rechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

B-6676/2019 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. 6594; Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreibein:

Stephan Breitenmoser Andrea Giorgia Röllin

B-6676/2019 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 11. Januar 2022

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