Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6646/2008
Entscheidungsdatum
19.03.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II B-66 4 6 /2 00 8 fl r/ hi a /s a n {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9 Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. R._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz. Anerkennung eines Diploms. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 66 46 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. R._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erwarb am 2. August 1984 nach einer 2-jährigen Ausbildung am "Istituto professionale di stato per l'industria e l'artigianato" in Lioni, Italien, ein "Diploma di ma- turitá professionale per Tecnico delle Industrie Meccaniche". Davor ab- solvierte der Beschwerdeführer eine 2-jährige berufliche Grundbildung am Istituto professionale per l'industria e l'artigianato in Sala Consili- na, Italien, als "congegnatore meccanico", welche er am 4. Oktober 1982 mit dem Diplom abschloss. Von 1999 (gemäss Vorakten 1998) bis 2001 absolvierte er in der Schweiz eine Ausbildung zum Kon- strukteur Maschinenbau an der IBZ, Schulen für Technik Informatik Wirtschaft. B. Am 18. April 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, nachfolgend: Vorinstanz) ein Vor- gesuch um Anerkennung seines ausländischen Diploms ein. Die Vor- instanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2008 dahingehend, dass er einen in der Schweiz nicht reglementierten Beruf ausüben möchte und deshalb grundsätzlich weder eine Niveau- bestätigung noch eine Anerkennung seines ausländischen Ausweises für die Ausübung dieses Berufes in der Schweiz erforderlich sei. Den- noch empfahl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, ein Gesuch um Niveaubestätigung einzureichen. C. Mit Gesuch vom 26. September 2008 beantragte der Beschwerde- führer unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen eine Niveaube- stätigung seines ausländischen Diploms auf Stufe "Höhere Berufs- bildung (Tertiärstufe B)". D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 bestätigte die Vorinstanz, dass der Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers als "Tecnico delle in- dustrie meccaniche" mit einem schweizerischen Abschluss (eidgenös- sisches Fähigkeitszeugnis, EFZ, mit Berufsmaturität technischer Rich- tung) der Grundausbildung auf Sekundarstufe II (ISCED 3) vergleich- bar sei. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, die Berufsbezeichnung in derjenigen Form zu führen, wie sie ihm in Italien ausgestellt worden Se ite 2

B- 66 46 /2 0 0 8 sei (unter Angabe der Herkunft) und wie sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Land geführt werden dürfe. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2008 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, eine Niveaubestätigung auf Stufe "Techniker TS" zu erhalten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung könne er nicht nachvoll- ziehen. Dauer und Ziel seiner Ausbildung sowie die beruflichen Mög- lichkeiten nach absolvierter Ausbildung entsprächen denjenigen der Ausbildung zum Techniker TS. Darüberhinaus eröffne seine Ausbildung den Zugang zu jeglicher universitärer Fakultät in Italien; das ihm attestierte Niveau ermögliche ihm dagegen lediglich den Zugang zu einer Fachhochschule. Das Niveau seines ausländischen Diploms sei erneut zu überprüfen. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer anbegehrten Titel und der in Italien absolvierten Ausbildung ein Niveauunterschied bestehe; die Voraussetzung der gleichen Bildungsstufe sei somit nicht erfüllt. Darüberhinaus könne der Beschwerdeführer seinen in Italien erworbe- nen Titel in der Schweiz führen, da es sich um einen in der Schweiz nicht reglementierten Beruf handle. Eine Niveaubestätigung oder An- erkennung (Gleichwertigkeit) sei deshalb nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Ver- fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Se ite 3

B- 66 46 /2 0 0 8 Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der vorliegende Sachverhalt fällt in den Geltungsbereich des Berufs- bildungsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 142.10]). Art. 68 Abs. 1 BBG delegiert die Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen und Aus- weisen der Berufsbildung dem Bundesrat. Mit dem Erlass der Berufs- bildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen. Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 BBV geregelt. Dieser behält in Abs. 4 völkerrechtliche Verträge vor. Beim Beruf des in Italien erlernten "Tecnico delle industrie mecca- niche" handelt es sich um eine in der Schweiz nicht reglementierte Tätigkeit (vgl. die Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz, abrufbar unter www.bbt.admin.ch > Themen > Internationale Diplom- anerkennung > EU-Diplomanerkennung > Liste der reglementierten Berufe), deshalb findet das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) vorliegend keine Anwendung. Die Ausübung dieses Berufes erfolgt somit frei. Der Beschwerdeführer kann seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz zu den gleichen Be- dingungen ausüben wie Personen, welche die entsprechenden inländi- sche Ausbildung absolviert haben. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen. Dem Argument der Vorinstanz, für den Beschwerde- führer sei deshalb eine Niveaubestätigung oder Anerkennung nicht notwendig, kann nicht gefolgt werden. Auch im nichtreglementierten Bereich kann sich eine Niveaubestätigung als sinnvoll und hilfreich erweisen. Beispielsweise ist damit für einen Arbeitgeber rasch klar, worum es sich bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung ver- glichen mit dem schweizerischen Bildungssystem handelt. Somit sind vorliegend potentiell auch wirtschaftliche Interessen des Beschwerde- führers betroffen. Se ite 4

B- 66 46 /2 0 0 8 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit mit einem schweizerischen Abschluss der Grundausbildung auf Sekundar- stufe II (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, EFZ, mit Berufsmaturität technischer Richtung) attestiert. Der Beschwerdeführer erachtet je- doch seinen in Italien erworbenen Abschluss als "tecnico delle indu- strie meccaniche" als gleichwertig mit dem schweizerischen "Techniker TS". 3.1Der Titel "Techniker TS" ist heute dem Titel "dipl. Techniker HF" gleichzusetzen (vgl. dazu Verordnung des EVD über die Mindestvor- schriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplom- studien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 [SR 412.101.61], nachfolgend: Verordnung EVD). Für die Verwendung des Titels "Tech- niker TS" gelten Übergangsbestimmungen (vgl. hierzu die Homepage des schweizerischen Verbandes der dipl. Absolventinnen und Absol- venten höherer Fachschulen [ODEC] www.odec.ch > Titel und Regis- ter, zuletzt besucht am 10.2.09). Unter altem Berufsbildungsgesetz (AS 1979 1687), welches durch das BBG aufgehoben wurde (Anhang zum BBG, Ziff. I) waren Technikerschulen TS auf der Stufe der höhe- ren Fachschule anzusiedeln (vgl. dazu ODEC-Bulletin 1/2008, S. 13). 3.2Gemäss Art. 69 Abs. 2 BBV ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig, wenn kumulativ die gleiche Bildungsstufe ge- geben ist (Bst. a), die Bildungsdauer äquivalent ist (Bst. b), die Inhalte vergleichbar sind (Bst. c) und der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst (Bst. d). 3.2.1In der Schweiz dauert die obligatorische Schulpflicht neun Jahre. Umfasst sind Bildungseinrichtungen der Primarstufe sowie der Se- kundarstufe I. Auf Sekundarstufe II kann zwischen einer beruflichen Grundausbildung und einer Allgemeinbildung gewählt werden (vgl. zum Ganzen die Darstellung des schweizerischen Bildungssystems, abrufbar unter www.edk.ch > das schweizerische Bildungswesen, zuletzt besucht am 9.2.09). Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre (Art. 17 Abs. 1 BBG). Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eid- genössischen Berufsattest (Art. 17 Abs. 2 BBG). Die drei- bis vier- jährige Grundbildung endet in der Regel mit einer Lehrabschluss- prüfung und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (Art. 17 Se ite 5

B- 66 46 /2 0 0 8 Abs. 3 BBG). Dieses führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität (Art. 17 Abs. 4 BBG). Ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ermöglicht den Zugang zur höheren Berufsbildung auf tertiärer Stufe (Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 BBG; höhere Fach- und Berufsprüfungen, Höhere Fachschulen). Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb derjenigen Qualifikationen, welche für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforder- lich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die Berufsmaturität ermöglicht den Zugang zu Fachhochschulen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 BBG). Die Bildungsgänge an höheren Fachschulen führen zu einem eidge- nössisch anerkannten Diplom. Die vollzeitliche Ausbildung dauert unter Einschluss von Praktika mindestens zwei Jahre, die berufs- begleitende mindestens drei Jahre (Art. 29 Abs. 2 BBG). 3.2.2Der Abschluss als "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" setzt eine mindestens zwei-/dreijährige Ausbildung (vollzeitlich/berufsbeglei- tend) an einer Höheren Fachschule voraus. Die Höheren Fachschulen in der Schweiz sind eine Form der höheren Berufsbildung und auf tertiärem Niveau anzusiedeln; sie dienen der Vermittlung und dem Er- werb von Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Art. 2 der Verordnung EVD präzisiert, dass die höheren Fachschulen den Studierenden Kompetenzen vermitteln, die sie be- fähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Führungsverantwor- tung zu übernehmen. Die Konferenz HF Technik (KHF-T) umschreibt das Anforderungsprofil an "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" wie folgt: "Die Technikerin und der Techniker HF besitzen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um in einer Kaderfunktion erfolgreich tätig zu sein. Sie können ein kleineres oder mittleres Unternehmen selbständig leiten oder in einem grösseren Betrieb eine Stabs- oder Linienfunktion übernehmen. Die technischen Kenntnisse befähigen die Technikerinnen und Techniker HF, sämtliche Produktions- und Dienstleistungsbereiche zu überblicken. Die Absolventinnen und Absolventen einer Höheren Fachschule für Technik können analytisch und interdisziplinär denken und sehen technische, wirt- schaftliche und ökologische Probleme in einem grösseren Zusammenhang. Die betriebswirtschaftliche Ausbildung ermöglicht unternehmerische Ent- scheide, die psychologische Schulung befähigt Technikerinnen und Techniker HF, Mitarbeiter zu coachen und zu führen." (www.khf-t.ch > Techniker HF in der Schweiz > Anforderungsprofil, zuletzt besucht am 10.2.09) Die Zulassungsvoraussetzungen an eine Höhere Fachschule für Technik sind der Abschluss der Sekundarstufe II, Berufserfahrung und Se ite 6

B- 66 46 /2 0 0 8 eine Eignungsabklärung. Inhaber einschlägiger Fähigkeitszeugnisse werden prüfungsfrei zugelassen; Inhaber anderer Fähigkeitszeugnisse und anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse aus- weisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägi- gen Berufsfeld eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr ausgeübt haben (Art. 13 Abs. 1 und Anhang I Art. 2 Verordnung EVD). Der Abschluss als "dipl. Techniker HF" berechtigt zum prüfungsfreien Zugang zu den Fachhochschulen. 3.2.3Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Italien 8 Jahre (scuola elementare und scuola media; Dauer: 5 bzw. 3 Jahre). Darüberhinaus besteht eine Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsmassnahmen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Im Anschluss an die scuola media (Sekundarstufe I; Dauer: 3 Jahre) besteht grundsätzlich die Möglich- keit, eine Berufsfachschule (istituto professionale/d'arte), eine beruf- liches Gymnasium (istituto tecnico) oder ein Gymnasium (liceo classi- co/scientifico/linguistico/artistico) zu absolvieren (Sekundarstufe II; Dauer: 5 Jahre). Der erfolgreiche Abschluss einer der vorgenannten Bildungsinstitutionen berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an der Universität. Auf tertiärer Stufe existieren im Rahmen der Hochschul- bildung verschiedene Institutionen und Ausbildungen: Universitäten, Universitätsinstitute, Fachhochschulen, Akademien und Konserva- torien, Institutionen nicht-universitärer Hochschulbildung und höhere technische Berufsbildungen (istruzione formazione tecnica superiore). 3.2.4Beim "Istituto Professionale di stato per l'industria e l'artigianato" handelt es sich um eine staatliche Berufsfachschule für Industrie und Handwerk. Diese beinhaltet eine zwei- oder dreijährige Berufsaus- bildung nach Abschluss der Mittelschule (8. Klasse, Sekundarstufe I). Die ersten beiden Jahre dienen der Schaffung von berufsbezogenem Grundlagenwissen in bestimmten Fachbereichen und der beruflichen Orientierung. Im letzten Jahr findet die spezifische berufliche Ausbil- dung statt. Die Absolventen erhalten sodann ein "Diploma di Qualifica". Nach zwei weiteren Jahren kann eine sog. berufliche Matura erworben werden, das einer fachbezogenen Hochschulreife entspricht. Die Aus- bildung an einer staatlichen Berufsfachschule mit beruflicher Maturität ist auf der Sekundarstufe II anzusiedeln (vgl. E. 3.2.3). 3.2.5Der Beschwerdeführer hat zuerst eine 2-jährige berufliche Grundausbildung an der staatlichen Berufsfachschule in Sala Consili- Se ite 7

B- 66 46 /2 0 0 8 ana absolviert und mit dem "Diploma di Qualifica" am 4. Oktober 1982 abgeschlossen. Anschliessend hat er am 2. August 1984 die berufliche Matura nach 2-jähriger Ausbildung an der staatlichen Berufsfach- schule in Lioni erworben. Sein Diplom ist somit als Abschluss der Se- kundarstufe II zu werten. 3.3Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass zwi- schen dem Abschluss des Beschwerdeführers als "Tecnico delle in- dustrie meccaniche" und dem schweizerischen "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" ein wesentlicher Niveauunterschied besteht. Der Abschluss des Beschwerdeführers befindet sich auf Sekundarstufe II während dagegen der schweizerische "Techniker TS" bzw. "dipl. Tech- niker HF" auf tertiärer Stufe anzusiedeln ist. Die Dauer der beiden Aus- bildungen ist durchaus vergleichbar (13 Jahre in Italien, mind. 14 Jahre in der Schweiz). Bezüglich Inhalt lässt sich sagen, dass die schwei- zerische Ausbildung eher auf eine Kaderfunktion in einem kleineren oder mittleren Unternehmen ausgerichtet ist (vgl. E. 3.2.2); die ita- lienische Ausbildung des Beschwerdeführers vermittelt hingegen eine berufliche Grundausbildung sowie eine fachbezogene Hochschulreife (vgl. E. 3.2.4). 4. Dem Beschwerdeführer wurde die Vergleichbarkeit seines Aus- bildungsabschlusses mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit Berufsmaturität technischer Richtung attestiert. Die schweizerische Berufsmaturität ermöglicht in Verbindung mit Aus- weisen über Ergänzungsprüfungen (sog. Pasarellenprüfung) die Zulas- sung zu den universitären Hochschulen (vgl. Verordnung über die An- erkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen vom 19. Dezember 2003 [SR 413.14]). Jedenfalls ist der (prüfungsfreie) Zugang zu einer Fachhochschule gewährleistet (vgl. E. 3.2.1). Der Unterschied zwischen der schwei- zerischen Berufsmaturität und der italienischen liegt darin, dass die schweizerische nur einen "bedingten" Hochschulzugang eröffnet, während dagegen die italienische Berufsmaturität einen uneinge- schränkten Hochschulzugang beinhaltet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ausbildung zum "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" der tertiären Stufe zuzuordnen ist; die Ausbildung an einer italienischen Berufsfachschule, selbst wenn sie mit der (zusätzlichen) Berufsmaturität abgeschlossen wird, sich dagegen auf Sekundar- stufe II befindet, nicht jedoch auf tertiärer Stufe anzusiedeln ist. Den Se ite 8

B- 66 46 /2 0 0 8 Zugang zu den schweizerischen (kantonalen) universitären Hoch- schulen regeln die Hochschulen selber (vgl. z.B. § 13 Abs. 2 Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] und Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 25. August 2008 [VZS, LS 415.31]). Es kann deswegen dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er darlegt, dass die italienische Berufsmaturität den Zugang zu jeglicher Fakultät an ita- lienischen Universitäten ermögliche und deshalb sein Abschluss mit dem schweizerischen Abschluss als "Techniker TS" gleichzustellen sei. 5. Ein Blick auf die International Standard Classification of Education (ISCED) bestätigt dieses Ergebnis. Die ISCED wurde von der UNESCO zur Klassifizierung und Charakterisierung von Schultypen und Schulsystemen entwickelt (vgl. hierzu und zum Folgenden den Wortlaut dieses Standards, abrufbar unter www.uis.unesco.org > Documents > Classifications & Manuals > ISCED 97, zuletzt besucht am 12.2.09). Dabei wird zwischen mehreren Stufen ("levels") unter- schieden. Ziel dieses Standards ist die Vergleichbarkeit der Bildungs- systeme verschiedener Staaten namentlich zu statistischen Zwecken. Da dieses Einstufungskonzept auf der inhaltlichen Ausgestaltung der jeweiligen Ausbildungsgänge basiert (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 11), kann über die ISCED-Klassierung auch ein inhaltlicher Ver- gleich nationaler Ausbildungsgänge erfolgen. Die geltende ISCED- Klassifizierung wurde 1997 von der UNESCO genehmigt. Die ISCED ermöglicht Vergleiche von Bildungsstatistiken und Indikatoren auf der Basis von einheitlichen Definitionen (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 7: "The basic concept and definitions of ISCED have therefore been designed to be universally valid and invariant to the particular circumstances of a national education system."). Die Vorinstanz argumentiert, das vom Beschwerdeführer in Italien er- langte Ausbildungsniveau entspreche der Stufe 3 der ISCED-Klassifi- zierung. Dieser Bewertung kann gefolgt werden: Mit Stufe 3 wird die sog. "(upper) secondary education" bezeichnet (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 19), welche an die obligatorische Schulpflicht anschliesst und mit dem 15. oder 16. Lebensjahr beginnt (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 28). Ausbildungen der Stufe 3A oder 3B eröffnen den Zugang zur Stufe 5A sowie 5B, somit zur tertiären Ausbildung. Inhalt der Stufe 3 ist einerseits Allgemeinbildung, andererseits vorberufliche sowie beruf- Se ite 9

B- 66 46 /2 0 0 8 liche Ausbildung (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 29). Die Ausbildung zum "Tecnico delle industrie meccaniche" entspricht diesen vorge- nannten Kriterien. Der Abschluss an einer schweizerischen höheren Fachschule ist gemäss ISCED auf Stufe 5B anzusiedeln: Die Ausbildung befindet sich somit auf tertiärer Stufe I und weist einen deutlich fortgeschrittenen Inhalt auf. Dabei handelt es sich um einen praxisbezogenen Studiengang (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 18; vgl. dazu BVGE 2008/27 E. 3.7.3). Daraus erhellt, wie deutlich der Niveauunterschied zwischen der Ausbildung des Beschwerdeführers und dem Abschluss als "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" ist. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde- führer zu Recht die Vergleichbarkeit seines Ausbildungsabschlusses als "Tecnico delle industrie meccaniche" mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, EFZ, mit Berufsmaturität technischer Richtung at- testiert hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese werden auf Fr. 900.- festgesetzt und mit dem am 5. November 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Partei- entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 10

B- 66 46 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/tag/4873; Gerichtsurkunde) -Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts- urkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Ronald FluryAstrid Hirzel Se it e 11

B- 66 46 /2 0 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 23. März 2009 Se it e 12

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