B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6641/2019
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 2 0 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Senta Cottinelli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW, Puls 5, Giessereistrasse 18, 8005 Zürich, Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhand 2017 (Beschwerdeentscheid vom 11. November 2019).
B-6641/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer legte im August 2017 die höhere Fachprüfung zum Immobilientreuhänder ab. Mit Verfügung vom 11. September 2017 teilte ihm die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirt- schaft (im Folgenden: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung aufgrund von drei mit der Note 3.5 bewerteten Prüfungsteilen nicht bestanden habe. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 und Beschwerdeergänzung vom 6. November 2017 Be- schwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz). Er beantragte neben der Aufhebung des Entscheids unter anderem die Herausgabe verschiedener Unterlagen be- treffend den schriftlichen sowie den mündlichen Prüfungsteil "Immobilien- treuhand". Weiter seien alte Prüfungsentscheide der Vorinstanz zur Verfü- gung zu stellen oder deren Ablageort mitzuteilen. Der Beschwerdeführer machte im Kern geltend, dass ihm zum Bestehen der Prüfung nur wenige Punkte fehlen würden. Weiter hätte er im Rahmen seines rechtlichen Ge- hörs Anspruch auf Herausgabe der Musterlösungen. C. Mit Entscheid vom 11. November 2019 hiess die Vorinstanz die Be- schwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung der Erstin- stanz auf (Ziff. 1). Sie wies die Erstinstanz an, dem Beschwerdeführer die Notenraster sowie allfällige Handnotizen der mündlichen Prüfung zu edie- ren. Weiter sei ihm Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils "Immobilientreuhand" zu geben und ihm unauf- gefordert die Anmeldeunterlagen für die nächste Prüfung zuzustellen. Während der mündlichen Prüfung "Immobilientreuhand" seien Notizen vom Prüfungsgeschehen anzufertigen, welche einen späteren Nachvollzug des Prüfungsablaufs und der Antworten des Beschwerdeführers erlauben würden. Schliesslich sei aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung über die Beurteilung dieses Prüfungsteils neu Beschluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu ent- scheiden. Der Beschwerdeführer habe sich ordnungsgemäss für die Nach- prüfung anzumelden. Weiter wurde dem Beschwerdeführer zu Lasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zuge- sprochen (Ziff. 4).
B-6641/2019 Seite 3 Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Bewertung des Prü- fungsteils "Immobilientreuhand mündlich" sei nicht ohne verbleibende Zweifel nachvollziehbar. Da die Prüfungsleistung nachträglich nicht über- prüft werden könne, erfolge die Gutheissung der Beschwerde nur in dem Sinne, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Wiederholung der mündlichen Prüfung einzuräumen sei. Im schriftlichen Prüfungsteil sei die Bewertung der Experten aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Be- treffend Musterlösungen und Prüfungsaufgaben führte sie aus, dass diese inzwischen vom Internet abrufbar seien und eine Herausgabe daher obso- let sei. Allfällige Handnotizen und Notenskalen seien herauszugeben, da die Erstinstanz ihrer Pflicht zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei, bzw. sie die Notenskalen trotz Aufforderung nicht eingereicht habe. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt Folgendes: "1. Der Entscheid des SBFI vom 11. November 2019 sei in folgenden Zif- fern aufzuheben:
B-6641/2019 Seite 4 einen schweren Verfahrensfehler und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb ihm die Möglichkeit zur Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils Immobilientreuhand eingeräumt werden müsse. Daneben rügt der Beschwerdeführer weitere Gehörsverletzungen. Weiter seien die Musterlösungen vorliegend nicht als verwaltungsinterne Akten zu qualifizieren und hätten bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist veröffentlicht werden müssen, was vom Gericht festzustellen sei. Hierbei handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Schliesslich hätte die Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren eine hö- here Parteientschädigung zusprechen müssen. E. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde im Februar 2020 auf einen neuen Instruktionsrichter übertragen. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Ihren Antrag begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Musterlösun- gen noch im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens online abrufbar ge- wesen seien und dem Beschwerdeführer somit zur Verfügung gestanden hätten. Mit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote hätte sie sich auseinandergesetzt und die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Bei den im Verfügungsdispositiv ausgewiesenen Fr. 1'500.– handle es sich um ein Redaktionsversehen. Soweit der Be- schwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids bean- trage, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 beantragt die Erstinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Gemäss dem Merkblatt der Vorinstanz be- treffend Akteneinsicht müssten keine Musterlösungen herausgegeben wer- den. Daneben reichte sie verschiedene Prüfungsunterlagen des Be- schwerdeführers zu den Akten. H. Mit Replik vom 18. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest.
B-6641/2019 Seite 5 I. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 17. Juni 2020 an ihrem Antrag fest. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 11. November 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufs- bildungsgesetz, BBG; SR 412.10]). Diese ist frist- und formgerecht einge- reicht worden (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men. Er ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat daher grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerdelegiti- mation betreffend den als Feststellungsbegehren formulieren Eventualan- trag (Antrag Nr. 3) wird weiter unten eingegangen (vgl. hierzu hinten E. 4). 1.3 In Antrag Nr. 2 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ver- fügung der Erstinstanz vom 11. September 2017 betreffend den schriftli- chen Prüfungsteil. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass auf den Antrag nicht eingetreten werden solle, da Anfechtungsobjekt einzig der vorinstanzliche Entscheid sei. Aus der Beschwerde geht allerdings hervor, dass Antrag Nr. 2 sich in der Sache auf den vorinstanzlichen Entscheid bezieht (Beschwerdeschrift, S. 10; Replik vom 18. Mai 2020, S. 4), sodass sich der Antrag insgesamt innerhalb des Streitgegenstands bewegt. Auf die Beschwerde ist daher zunächst einmal betreffend Hauptanträge Nr. 1 und 2 einzutreten, ebenso auf die damit verbundenen Anträge zu den Nebenfolgen.
B-6641/2019 Seite 6 2. 2.1 Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eid- genössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Pra- xis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zustän- digen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). 2.2 Das eidgenössische Diplom als Immobilientreuhänderin und Immobili- entreuhänder erhält, wer die höhere Fachprüfung für Immobilientreuhand, d.h. die Diplomprüfung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 7.1 der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Immobilien- treuhänder / Immobilientreuhänderin vom 7. März 2012 mit Änderung vom 27. März 2017, www.sfpk.ch > Prüfungen > Treuhand > Prüfungsordnung, abgerufen im Juli 2020; im Folgenden: Prüfungsordnung). Die Prüfungs- ordnung sieht in Ziff. 6.41 vor, dass die höhere Fachprüfung bestanden ist, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Ge- samtnote beträgt mindestens 4.0; b) höchstens in zwei Prüfungsteilen wird eine Note unter 4.0 erteilt; c) keine Prüfungsteilnote liegt unter 3.0. 2.3 Der Beschwerdeführer erzielte eine gewichtete Gesamtnote von 4.1 (Verfügung der Erstinstanz vom 11. September 2017; Akten der Vorinstanz Nr. 1). Die schriftlichen Prüfungsteile "Unternehmensführung" und "Immo- bilientreuhand" sowie der mündliche Prüfungsteil "Immobilientreuhand" wurden mit der Note 3.5 bewertet. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen unter Bst. a) und c) von Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung. Aufgrund der drei mit der Note 3.5 bewerteten Prüfungsteile erfüllt er je- doch die Voraussetzung unter Bst. b) nicht, weshalb die Erstinstanz die hö- here Fachprüfung als nicht bestanden qualifiziert hat. 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst einmal verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vor- bzw. die Erstin- stanz. 3.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dieser beinhaltet das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Es umfasst den Anspruch, am Sitz der aktenfüh- renden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn
B-6641/2019 Seite 7 dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCH- GER, Art. 26, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 80 ff.; je m.H.). Die Behörde darf die Einsichtnahme unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verweigern, wenn wesentliche öf- fentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2). Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fal- len jedoch sogenannte verwaltungsinterne Akten. Dabei handelt es sich um Unterlagen, denen für die Behandlung des Falls kein Beweischarakter zu- kommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbil- dung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Ur- teil des BGer 8C_685/2018 vom 22. November 2019 E. 4.4.2; BGE 125 II 473 E. 4a; je m.H. auf BGE 115 V 297 E. 2 g/aa). Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in prüfungsrechtlichen Belangen kein Anspruch auf Einsicht in Musterlösungen, da es sich dabei um sog. verwaltungsinterne Akten bzw. Entscheidungsgrundlagen handelt. Eine Edition kann nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn in der Mus- terlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Muster- lösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliegt (BVGE 2010/10 E. 3.3; Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.2; B-352/2018 E. 4.3; je m.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Erstinstanz die Musterlösungen betreffend den schriftlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand" nicht her- ausgegeben habe. Dadurch hätten ihm diese im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden, sodass zahlrei- che Aufgaben und deren Lösungen sowie die Punkteverteilung nicht hätten überprüft werden können. Dieser Verfahrensfehler müsse die Aufhebung und Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils nach sich ziehen. Auch sei ihm nicht angezeigt worden, dass die Musterlösungen inzwischen ver- öffentlicht worden sind. Die Vorinstanz habe zudem nur die Herausgabe der Notenskalen für den mündlichen, nicht aber – wie ebenfalls beantragt – den schriftlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand" verfügt.
B-6641/2019 Seite 8 3.3 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 mitgeteilt hat, dass keine Musterlösungen veröffentlicht und Bewertungsraster bei den schrift- lichen Prüfungen nicht existieren würden. Betreffend den mündlichen Prü- fungsteil könne ein Bewertungsraster bestellt werden, eine Musterlösung gebe es hingegen nicht. Notenverteilschlüssel würde betreffend beide Prü- fungsteile nicht erstellt bzw. veröffentlicht und Handnotizen müssten nicht herausgegeben werden (vgl. Beilage Nr. 5 zur Eingabe des Beschwerde- führers vom 6. November 2017; Akten der Vorinstanz Nr. 6). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis vom Schreiben der Vorinstanz an die Erstinstanz vom 15. August 2017 hatte. In diesem wurde die Erstinstanz im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde betreffend die höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder unter anderem zur kostenfreien Veröffentlichung der Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen im Internet nach Ablauf der Be- schwerdefrist verpflichtet (Schreiben der Vorinstanz vom 15. August 2017, S. 4; Beilage Nr. 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2018; Akten der Vorinstanz Nr. 14). Der Beschwerdeführer legte das erwähnte Schreiben seiner Replik vom 2. Mai 2018 bei, sodass er spätestens ab die- sem Zeitpunkt von der Veröffentlichung der Musterlösungen gewusst ha- ben musste. Dass die Erst- oder die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht von sich aus auf die Veröffentlichung der Musterlösungen aufmerk- sam gemacht hat, stellt noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör dar. Die Musterlösungen sind von der Webseite der Erstinstanz abrufbar (www.sfpk.ch > Download Prüfungsbücher > HFP Immobilientreu- hand > Prüfungsbücher mit Lösungen> HFP Immobilientreuhand 2017, ab- gerufen im Juli 2020). 3.4 Der genaue Zeitpunkt des Aufschaltens der Musterlösungen ist zwi- schen den Verfahrensparteien strittig. Der Beschwerdeführer ist der Auf- fassung, dass ihm diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Verfügung gestanden hätten, während die Vorinstanz dies bestreitet. Allerdings haben weder die Vor- noch die Erstinstanz Belege zur Feststellung des genannten Zeitpunkts eingereicht. In ihrer Verfügung vom 11. November 2019 (E. 9.6) verweist die Vorinstanz auf die Internetseite der Erstinstanz, wo die Mus- terlösungen schon damals abrufbar gewesen seien. Unbestritten ist, dass die Musterlösungen dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung vor der Vorinstanz nicht zur Verfügung gestanden haben (vgl. Vernehmlassung vom 14. Februar 2020, Ziff. 1.1, S. 2).
B-6641/2019 Seite 9 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung am 4. Oktober 2017 eine Nachfrist zur Be- schwerdeergänzung eingeräumt wurde, die er mit Eingabe vom 6. Novem- ber 2017 genutzt hat. In dieser äusserte er sich zum mündlichen und schriftlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand" und führte beim schriftli- chen Prüfungsteil die jeweiligen Teilaufgaben mit der maximal erzielbaren und der vom Beschwerdeführer erzielten Punktezahl auf (vgl. Eingabe vom 6. November 2017, S. 12 ff.; Akten der Vorinstanz Nr. 6). Aus der Stellung- nahme der Erstinstanz zum schriftlichen Prüfungsteil gehen die von den Experten erwarteten Antworten hervor (vgl. Eingabe der Erstinstanz vom 31. Januar 2018; Akten der Vorinstanz Nr. 8). Diese Unterlagen ermöglich- ten insgesamt den Nachvollzug der Prüfungsleistung des Beschwerdefüh- rers im schriftlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand". Das vorinstanzli- che Beschwerdeverfahren dauerte danach noch bis im November 2019, sodass der Beschwerdeführer genügend Zeit hatte, ergänzende Vorbrin- gen zu machen (z.B. in der Replik vom 2. Mai 2018 oder der Triplik vom 28. März 2019; Akten der Vorinstanz Nr. 14 und 22). 3.5 Das Fehlen der Musterlösungen im Verfahren vor der Vorinstanz führte vorliegend nicht zu einem relevanten Verfahrensnachteil für den Beschwer- deführer, welcher ihn zur Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils "Im- mobilientreuhand" berechtigen würde. Im Übrigen stellt das Fehlen der Musterlösungen im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens den Normalfall dar, da diese nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise ediert werden müssen (vgl. hierzu vorn E. 3.1). Betreffend Notenskalen verweigerte die Vorinstanz deren Herausgabe nicht und hatte die Erstinstanz bereits mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Ziff. 5, S. 2) zu deren Einreichung aufgefordert (Ziff. 9.6, S. 19 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. November 2019). Dass im Verfü- gungsdispositiv (Ziff. 2 Bst. a) lediglich die Herausgabe der "Notenraster sowie allfällige Handnotizen der mündlichen Prüfung" genannt werden, än- dert daran nichts und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Erstinstanz mit Eingabe vom 20. Februar 2020, in der die Beilagen aufgelistet waren, eine Notens- kala "Notenschlüssel 2017" eingereicht (Beilage Nr. 2), welche dem Be- schwerdeführer zur Akteneinsicht offen stand. Insgesamt liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor.
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Seite 10
3.6 Zur inhaltlichen Überprüfung des schriftlichen Prüfungsteils "Immobili-
entreuhand" äussert sich der Beschwerdeführer nicht und stützt die bean-
tragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung auf den geltend gemach-
ten Verfahrensfehler ab (Beschwerdeschrift, S. 7 unten, Ausführungen zu
Ziff. 9.1 und 9.2 der angefochtenen Verfügung). Die materiellen Ausführun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Prüfungsteil "Im-
mobilientreuhand schriftlich" werden daher nicht in substantiierter Weise
bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Bewertung
von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BVGE 2008/14
Auf diesbezügliche Rügen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert ein-
zugehen, wenn sie substantiiert und hinreichend belegt sind (vgl. zur Sub-
stantiierungspflicht BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.). Die Vorinstanz hat sich mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den schriftlichen Prü-
fungsteil hinreichend auseinandergesetzt und ihre Ausführungen begrün-
det (vgl. Ziff. 9.2 und 9.3, S. 16 f. der Verfügung vom 11. November 2019).
Die Ausführungen der Vorinstanz werden deshalb bestätigt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann im Eventualstandpunkt (An-
trag Nr. 3), es sei vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass die
Musterlösungen im vorhergehenden Verfahren hätten herausgegeben wer-
den müssen und, dass Musterlösungen vorliegend keine verwaltungsinter-
nen Akten darstellen. Dabei handle es sich um eine Frage von grundsätz-
licher Bedeutung, die sich jederzeit unter ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte. Ein Rechtsschutzinteresse würde daher selbst dann beste-
hen, wenn die mündliche Prüfung inzwischen bestanden sei (Beschwerde-
schrift, S. 15 f.).
4.2 Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG verlangt, dass die beschwerdeführende
Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung geltend machen kann. Die Beschwerdeberech-
tigung bei Feststellungsbegehren setzt nach Art. 25 Abs. 2 VwVG ebenfalls
ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus (vgl. zur Anwendbarkeit
von Art. 25 VwVG auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht Urteil des BVGer B-668/2010 vom 26. Mai 2020 E. 2.1 m.H.). Das
schutzwürdige Interesse an der Überprüfung des Entscheids muss aktuel-
ler und praktischer Natur sein. Aktuell ist das Interesse, wenn der durch
den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids noch besteht.
B-6641/2019 Seite 11 Ein praktisches Interesse setzt voraus, dass dieser Nachteil bei Gutheis- sung der Beschwerde beseitigt würde (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; ISABELLE HÄNER, Art. 48, VwVG-Kommentar, Rz. 22; je m.H.). Die Feststellungsver- fügung ist subsidiärer Natur, d.h. es mangelt einer gesuchstellenden Per- son am schutzwürdigen Interesse, wenn sie ihre Interessen ebenso gut durch den Erlass eines alsbald erhältlichen Leistungs- oder Gestaltungsur- teils wahren könnte und ihr durch den Verweis auf die gestaltende Verfü- gung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (Urteil des BVGer B-668/2010 E. 2.1; BEATRICE WEBER-DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, Art. 25, VwVG-Kommentar, Rz. 20; je m.H.). In Ausnahmefällen kann auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses verzichtet werden, und zwar, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden kann. Darüber hinaus muss an der Beantwortung der Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse beste- hen (BGE 141 II 14 E. 4.4; HÄNER, a.a.O., Rz. 23; je m.H.). Diese Ausnah- merechtsprechung kommt auch auf Feststellungsbegehren zur Anwen- dung, indem ausnahmsweise ein Feststellungsbedürfnis trotzdem bejaht wird, wenn eine Grundsatzfrage sonst nie geklärt würde (WEBER- DÜRLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Rz. 23 m.H.). 4.3 Durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Musterlösungen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden haben, ist ihm im vorinstanzlichen Verfahren kein entscheidrelevanter Verfahrens- nachteil entstanden (vgl. hierzu vorn E. 3.4 f.). Es mangelt daher schon nur an einem praktischen Interesse betreffend Antrag Nr. 3. Vor diesem Hinter- grund kommt auch eine Beschwerdelegitimation gestützt auf die erwähnte Ausnahmerechtsprechung (vgl. hierzu vorn E. 4.2) vorliegend nicht in Frage. Es ist zwar denkbar, dass sich die Frage, ob die Musterlösungen bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten herausgegeben werden müs- sen, jederzeit wieder stellen könnte. Allerdings müssten auch dann die Vo- raussetzungen der Beschwerdelegitimation mit Ausnahme der Aktualität des schutzwürdigen Interesses gegeben sein. Hat gar nie ein schutzwürdi- ges praktisches Interesse bestanden, so kann diese Ausnahme nicht grei- fen (BGE 141 II 14 E. 4.4 m.H.). Die Frage, ob daneben die Anforderungen an die Bejahung eines subsidiären Feststellungsinteresses vorliegen, kann nach dem Gesagten offengelassen werden.
B-6641/2019 Seite 12 Auch über die Frage nach der Rechtsnatur der Musterlösungen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da diese vorliegend ohnehin an- lässlich der Aufsichtsbeschwerde veröffentlicht werden mussten (vgl. hierzu vorn E. 3.3). Im Übrigen würde sich aus den obgenannten Unterla- gen, welche den Nachvollzug der Prüfungsleistung des Beschwerdefüh- rers im schriftlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand" ermöglichen (vgl. hierzu vorn E. 3.4), insgesamt auch ein selbständiges Bewertungsraster ergeben (vgl. zu dieser Frage betreffend die schriftliche Teilprüfung "Unter- nehmensführung" der höheren Fachprüfung Immobilientreuhand 2016 Ur- teil des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.3). 4.4 Insgesamt ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers be- treffend Antrag Nr. 3 zu verneinen und daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 5. 5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie seinen replik- weise gestellten Eventualantrag betreffend Neudurchführung des schriftli- chen Prüfungsteils "Immobilientreuhand" nicht behandelt habe. 5.2 Die in Art. 32 Abs. 1 VwVG geregelte Pflicht zur Würdigung der Partei- vorbringen bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Behörde hat bei der Feststel- lung des Sachverhalts nach Massgabe von Art. 12 VwVG die Vorbringen nicht nur tatsächlich zu hören (Art. 30-31 VwVG), sondern diese auch sorg- fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti- gen. Art. 32 Abs. 1 VwVG hängt naturgemäss sehr eng mit dem Begrün- dungserfordernis (Art. 35 Abs. 1 VwVG) zusammen. Denn ob sich die Be- hörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erken- nen. Die Behörde darf sich zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, dabei aber nur diejenigen Argumente still- schweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (PATRICK SUTTER, Art. 32 VwVG, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [VwVG-Kommentar], Rz. 1 f. m.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten
B-6641/2019 Seite 13 Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; LORENZ KNEU- BÜHLER/RAMONA PEDRETTI, Art. 35, VwVG-Kommentar, Rz. 21 f.; je m.H.). 5.3 In seiner Replik vom 2. Mai 2018 (Akten der Vorinstanz Nr. 14) stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag und bezeichnete diesen als sol- chen (S. 3, Ziff. 6). Auch in der Triplik vom 28. März 2019 (Akten der Vorinstanz Nr. 22) wurde der Antrag noch einmal explizit als neu erwähnt (S. 3, Ziff. 6). Die Prüfungsleistung für den schriftlichen Prüfungsteil Immo- bilientreuhand sei eventualiter zu annullieren und innert zwei Monaten neu durchzuführen. In ihrer Verfügung erwähnte die Vorinstanz, dass ein neuer Antrag gestellt worden ist (Verfügung vom 19. November 2019, S. 12, Ziff. 6.1). In den vorinstanzlichen Erwägungen zum schriftlichen Prüfungsteil (E. 9.2 f., S. 16 f.) wird der Eventualantrag allerdings nicht mehr erwähnt, sondern lediglich inhaltliche Ausführungen zur Bewertung der Aufgaben im schriftli- chen Prüfungsteil gemacht. Auch im Verfügungsdispositiv wird der Eventu- alantrag weder erwähnt noch behandelt. Da der Beschwerdeführer mit sei- nen Hauptbegehren nur teilweise durchgedrungen ist (Abweisung betref- fend den schriftlichen Prüfungsteil), hätte die Vorinstanz den Eventualan- trag behandeln müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Gehörsverletzung wiegt allerdings nicht schwer und kann im vorliegen- den Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. zu den Voraussetzungen einer Heilung vorn E. 4.3.2). Zudem verlangt der Beschwerdeführer aus- drücklich einen Entscheid in der Sache und beruft sich auf das Beschleu- nigungsgebot (Beschwerdeschrift, S. 18). Durch die Heilung der Gehörs- verletzung entsteht dem Beschwerdeführer vorliegend somit kein Nachteil. 5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn über die Ansetzung eines weiteren Schriftenwechsels zu orientieren (Beschwerdeschrift, S. 6). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2018 eine Replik eingereicht hat. Danach wurde der
B-6641/2019 Seite 14 Schriftenwechsel offenbar erst mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 (Ak- ten der Vorinstanz Nr. 16) an die Erstinstanz fortgesetzt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht in Kopie zuge- stellt. Im Rahmen ihrer verfahrensleitenden Funktion hätte die Vor- instanz den Beschwerdeführer angesichts der seit Eingang der Replik ver- strichenen Zeit über die Fortsetzung des Schriftenwechsels orientieren müssen. Dem Beschwerdeführer wurde nach Eingang der Eingabe der Erstinstanz vom 18. Februar 2019 allerdings eine Fristerstreckung ge- währt, sodass er genügend Zeit hatte, sich mit dem Schreiben der Erstin- stanz zu befassen (vgl. Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs vom 18. März 2019; Akten der Vorinstanz Nr. 21). Die Gehörsverletzung wiegt daher vorliegend nicht schwer und kann im Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht geheilt werden (vgl. zu den Voraussetzungen einer Heilung vorn E. 4.3.2). 5.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann hier Folgendes festgehalten wer- den: Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ge- ringfügig verletzt, indem sie seinen Eventualantrag nicht behandelt und es unterlassen hat, ihn über die Wiederaufnahme des Schriftenwechsels zu orientieren. Diese Gehörsverletzungen können im vorliegenden Beschwer- deverfahren geheilt werden. Durch die Verweigerung der Herausgabe der Musterlösungen durch die Erstinstanz ist dem Beschwerdeführer hingegen kein relevanter Verfahrensnachteil entstanden, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Auf Antrag Nr. 3 ist entsprechend mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Auch dadurch, dass der Be- schwerdeführer nicht auf die Veröffentlichung der Musterlösungen auf- merksam gemacht worden ist oder durch die lediglich teilweise verfügte Herausgabe der Notenskalen durch die Vorinstanz wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe auf sei- ner ersten (noch unvollständigen) Eingabe vom 4. Oktober 2017 hand- schriftliche Notizen bei den gestellten Anträgen angebracht und diese der Erstinstanz zugestellt. Dadurch, so der Beschwerdeführer sinngemäss, seien die Mitglieder der Vorinstanz vorbefasst. 6.2 Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Ausstandsregeln des VwVG bildet der in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Anspruch aller Personen "auf gleiche und gerechte Behandlung". Rechtsprechung und Lehre leiten daraus den grundrechtlichen Anspruch auf unbefangene Entscheidträger
B-6641/2019 Seite 15 der Verwaltung ab, der das nachgeordnete Gesetzesrecht nötigenfalls er- gänzt (RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, Art. 10, VwVG-Kommentar, Rz. 1 m.H.). Art. 10 VwVG regelt den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes. Eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzu- bereiten hat, muss insbesondere in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG; BGE 132 II 485 E. 4.2; Urteil des BVGer B-3866/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.1.1; je m.H. auch zum Folgenden). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu erwecken (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.1 m.H.). 6.3 Auf der Eingabe des Beschwerdeführers wurden handschriftliche Noti- zen zu den Anträgen angebracht (vgl. Replik vom 2. Mai 2018, S. 6 und Beilage Nr. 6; Akten der Vorinstanz Nr. 14) und diese offenbar an die Erst- instanz weitergeleitet. Die Vorinstanz äusserte sich weder im vorinstanzli- chen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu diesen Vorbringen. Das Weiterleiten von internen Notizen mit Hinweisen zum Entscheidaus- gang ist klarerweise geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Ent- scheidträgers im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG zu wecken. Ausstandsgründe sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh als möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer zunächst stillschweigend den Abschluss des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid in- terveniert, verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Rz. 37). Der Be- schwerdeführer hat nach eigenen Angaben bereits Mitte November 2017 durch ein Telefonat mit dem Sekretariat der Erstinstanz von den hand- schriftlichen Notizen der Vorinstanz erfahren (vgl. Replik vom 2. Mai 2018, S. 4 f., Akten der Vorinstanz Nr. 14). Der Ausstandsgrund wurde dann aber erst in der Replik vom 2. Mai 2018 geltend gemacht, ohne dass ein ent- sprechender Antrag gestellt worden wäre (vgl. Replik vom 2. Mai 2018). Der Beschwerdeführer hat mit dessen Geltendmachung damit rund fünf Monate zugewartet. Dass es zu diesem Zeitpunkt im vorinstanzlichen Schriftenwechsel an der Erstinstanz war, eine Eingabe zu verfassen, hin- derte ihn nicht an der Geltendmachung des Ausstandsgrunds und der Stel- lung eines entsprechenden Antrags. Letzteres muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Sein Anspruch ist deshalb im Lichte von Art. 5 Abs. 3 BV verwirkt, sodass die Rüge der Verletzung
B-6641/2019 Seite 16 der Ausstandsbestimmungen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässig ist (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 m.H.). 7. 7.1 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit der eingereichten Kostennote auseinandergesetzt und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sei mit Fr. 2'000.– zu tief angesetzt worden. Im Dispositiv der vorinstanzlichen Ver- fügung sei zudem nur eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen worden (Beschwerdeschrift, S. 16 ff.). 7.2 Der Triplik des Beschwerdeführers vom 28. März 2019 lag eine Kos- tennote über Fr. 10'063.90.– (inkl. MWST) bei. In Ziff. 11 des vorinstanzli- chen Entscheids spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Par- teientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Erstinstanz zu, ohne sich in erkennbarer Weise mit der eingereichten Kos- tennote auseinandergesetzt zu haben. Im Verfügungsdispositiv (Ziff. 4) wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– genannt. 7.3 Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Be- schwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kosten- note einzureichen (Art. 8 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- verfahren [VKEV; SR 172.041.0]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKEV). Auch bei der Festsetzung der Parteientschädi- gung auf Basis einer Kostennote sind die ausgewiesenen Kosten jedoch nicht unbesehen zu ersetzen. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Um- fang diese als für die Vertretung notwendig anerkannt werden können (MI- CHAEL BEUSCH, Art. 64, VwVG-Kommentar, Rz. 17 m.H.). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass seine Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren angesichts des dreifachen Schriftenwechsels einen gewissen Zeitaufwand erfordert haben. Zu berücksichtigen sind auch die durch die festgestellten Gehörsverletzungen (vgl. hierzu vorn E. 5) ver- ursachten verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten im vorinstanzlichen Ver- fahren. Der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 29,95 Stunden er- scheint allerdings mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen als zu hoch. Einige Kontaktaufnahmen lassen sich schon nur auf die gestellten
B-6641/2019 Seite 17 Fristerstreckungsgesuche (vgl. Akten der Vorinstanz Nr. 4, 10, 12 und 20) zurückführen und können nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend zu reduzieren. In Würdigung der gesamten Aktenlage erscheint eine Partei- entschädigung von Fr. 4'400.– (inkl. MWST) für das vorinstanzliche Verfah- ren angemessen. In Anwendung des Verursacherprinzips ist dieser Betrag je hälftig zu Fr. 2'200.– (inkl. MWST) der Erstinstanz und zu Fr. 2'200.– (inkl. MWST) der Vorinstanz aufzuerlegen. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise, und zwar betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung begründet und ist dies- bezüglich gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teil- weise kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten aufer- legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten richten sich nach Um- fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finan- zieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie sind vorliegend unter Würdigung der gesamten Aktenlage auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden war, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts – Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 3665; je m.H.). Da das Un- terliegen des Beschwerdeführers vorliegend zumindest teilweise auf die Heilung von Verfahrensfehlern vor der Vorinstanz zurückzuführen ist, wer- den die Verfahrenskosten entsprechend reduziert (vgl. Urteile des BGer 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3 und 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3, je m.H.; Art. 6 Bst. b VGKE). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– sind dem Beschwerdeführer entsprechend in der Höhe von Fr. 800.– aufzuerlegen Diese Summe ist dem einbezahlten Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 700.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
B-6641/2019 Seite 18 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, bei Fehlen einer solchen, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdefüh- rer nur zu etwa einem Drittel, und zwar betreffend die vorinstanzliche Par- teientschädigung obsiegt (vgl. hierzu vorn E. 7), hat die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine entsprechend ermässigte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ausrichtung einer weitergehenden Parteientschädigung gestützt auf das Verursacherprinzip kommt mit Blick auf die Geringfügigkeit der vorinstanzlichen Verfahrensfehler nicht in Frage (vgl. zu den Voraussetzungen derselben WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3727 m.H.). 9.3 In der Beschwerde wurde das Einreichen einer Kostennote in Aussicht gestellt (Beschwerdeschrift, S. 18), was allerdings weder replikweise noch danach erfolgt ist. Eine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien ausdrück- lich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, besteht nicht. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn die Rechtsvertreter die Ein- reichung einer Kostennote auf Aufforderung hin in Aussicht stellen, falls sich der notwendige Vertretungsaufwand – wie vorliegend – aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; BEUSCH, a.a.O., Rz. 17 m.H.). In der Beschwerde wird ein Stundenansatz von Fr. 300.– für die Rechtsvertretung geltend gemacht (Beschwerde- schrift, S. 17). Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– erscheint daher unter Würdigung sämtlicher Umstände für das vorliegende Beschwerde- verfahren angemessen. Angesichts des nur teilweisen Obsiegens des Be- schwerdeführers rechtfertigt es sich, ihm eine Parteientschädigung im Um- fang eines Drittels einer vollen Parteientschädigung auszurichten. Dement- sprechend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu entrichten. 10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer- den (Art. 83 Bst. t i.V.m. Art. 82 BGG). Er ist somit endgültig.
B-6641/2019 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Erstinstanz und die Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer je eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– für das vorinstanzliche Verfahren zu entrichten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– für das vorliegende Beschwerdever- fahren werden dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 800.– auferlegt. Diese Summe wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 1'000.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu ent- richten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger Versand: 27. August 2020