B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-65/2021
Urteil vom 4. Januar 2022 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.
Parteien
Institut für Medizinische Fortbildung IMForganisation AG in Liquidation, (...) Grundstrasse 16, 6343 Risch, Beschwerdeführerin,
gegen
Heiko Visarius, c/o VISARTIS Healthcare GmbH, Preisegg 19, 3415 Hasle b. Burgdorf, vertreten durch FMP Fuhrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16A, 3007 Bern, Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Löschungsverfahren Nr. 101087 - CH 488'467 - VISARTIS.
B-65/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. November 2019 reichte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz einen Löschungsantrag wegen Nichtgebrauchs gegen die Schweizer Marke Nr. 488'467 VISARTIS ein und beantragte deren teilweise Löschung aus dem Schweizer Markenregister hinsichtlich der folgenden Dienstleis- tungen: Klasse 35 Werbung, einschliesslich Werbung über globale Computernetzwerke (Inter- net), Organisation und Durchführung von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Telemarketing; Zusammenstellen und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Detailhandel mit Kunstwerken, Beratung im Werbebereich.
Klasse 41 Herausgabe von Texten, Theaterstücken, Theateraufführungen, kulturelle Ak- tivitäten, Organisation und Durchführung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Ausbildung. B. Mit Datum vom 1. Dezember 2020 hiess die Vorinstanz den Löschungsan- trag gut und verfügte, die Schweizer Marke Nr. 488'467 VISARTIS werde wegen Nichtgebrauchs aus dem Markenregister gelöscht. C. Am 6. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge: "1. Das Bundesverwaltungsgericht wird gebeten, die Beschwerdefrist zu bestä- tigen, und vorerst noch keinen Kostenvorschusses zu erheben 2. Das Beschwerdeverfahren ist vorerst auf die Prüfung der erfolgten Recht- verweigerungen zu beschränken und damit zu entscheiden, dass Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen ist. 3. Die Verfügung Nr. 101087 vom 1. Dez 2020 ist aufzuheben und an die Vor- instanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen. 4. Es ist festzustellen, dass die Verfügung vom 1. Dez 2020 nichtig ist. 5. Sollte sich wiedererwartend ergeben, dass das Löschungsverfahren bei der Vorinstanz korrekt und ohne Gehörsverweigerung durchgeführt wurde, ist der
B-65/2021 Seite 3 Beschwerdeführerin Frist zur Ergänzung dieser Beschwerde-Eingabe und da- mit zur ausführlichen Stellungnahme zum Inhalt der angefochtenen Verfügung zu gewähren. 6. In jedem Falle sind vor Weiterführung des Beschwerdeverfahrens, sämtli- che seitens der Beschwerdegegnerin beim Institut für Geistiges Eigentum ein- gereichten Eingaben, der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vorzulegen; sowie dazu ausreichend Frist zu gewähren. 7. In jedem Falle sind vor Weiterführung des Beschwerdeverfahrens, sämtli- che vom Institut für Geistiges Eigentum erfolgten Verfügungen, der Beschwer- deführerin zur Stellungnahme vorzulegen und allfällige Einwendungen und Beschwerden vorbringen zu können. Es ist in jedem Falle das rechtliche Ge- hör zu gewährleisten und dazu ausreichend Frist zu Wahrnehmung zu gewäh- ren. 8. Sollte das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht weiter ge- führt werden, ist der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit einzuräumen um diese Beschwerdeschrift zu ergänzen. 9. Die Verfügung Nr. 101087 vom 1. Dez 2020 ist aufzuheben und das Lö- schungsbegehren abzulehnen. 10. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten zulasten der Be- schwerdegegner.". Sie stellt zudem den folgenden "Antrag": "Die Vorinstanz ist zu verpflichten, die angebliche Verfügung vom 19.03.2020 und die seitens der antragstellenden Partei (jetzige Beschwerdegegnerin) er- folgte Replik der jetzigen Beschwerdeführerin (damalige Antragsgegnerin) zur Stellungnahme und Entgegnung vorzulegen. Die dazu notwendige Frist ist wieder herzustellen" und beantragt am Ende der Beschwerdeschrift (fortan: "Schlussanträge"), was folgt: "1. Die Verfügung Nr. 101'087 in Sachen Teillöschung VISARTIS 101087 ist aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das IGE zurückzuwei- sen. 2. Das Institut für Geistiges Eigentum IGE ist zu verpflichten, das Verfahren 101087 unter Gewährung des vollumfänglichen rechtlichen Gehörs der Be- schwerdeführerin, neu aufzunehmen und neu durchzuführen. 3. In jedem Falle ist die seitens der Beschwerdegegnerin eingelegte Replik vom 17.03.2020 der Beschwerdeführerin (Antragsgegnerin), sowie der Be- schwerdeführerin (frühere Antragsgegnerin) sämtliche weiteren Eingaben zur
B-65/2021 Seite 4 Kenntnis- und Stellungnahme vorzulegen und dazu die Duplik-Frist, sowie sämtliche weiteren Fristen, wieder herzustellen." Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihr im Vorverfahren mehrfach das rechtliche Gehör verweigert und zudem die von ihr einge- reichten Belege zum ernsthaften Gebrauch willkürlich und falsch zugeord- net und interpretiert. Die Teillöschung ihrer Marke sei daher zu Unrecht er- folgt. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2, wonach die [Einhaltung der] Beschwerdefrist zu bestätigen und vorerst noch kein Kostenvorschuss zu erheben sei (Ziff. 1) und wonach das Beschwerdeverfahren vorerst auf die Prüfung der erfolgten Rechtsverweigerungen zu beschränken und zu entscheiden [sei], das[s] [das] Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen werde (Ziff. 2) ab. Die gemäss ihrem Handelsre- gisterauszug keinen Sitz habende Beschwerdeführerin wurde zudem auf- gefordert, bis zum 11. Februar 2021 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 42 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Letztlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefor- dert, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'500.– zu leisten. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin: "1. Das Verfahren B-65/2021 ist bis auf weiteres zu sistieren. 2. Sämtliche in Verfügung vom 11. Januar 2021 gesetzte Fristen sind zu aus- zusetzen. 3. Vor Weiterführung des Verfahrens ist von Amtes wegen die Nichtigkeit der diesem Verfahren zugrundeliegender Löschungs-Verfügung der Vorinstanz zu überprüfen und festzustellen. 4. Ein allfälliger Kostenvorschuss ist auf die Nichtigkeitsprüfung zu reduzieren. 5. Die Vorinstanz ist zu verpflichten sämtliche Eingaben der Beschwerdegeg- ner und damit verbundene Korrespondenzen, der Beschwerdeführerin vorzu- legen. 6. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten zulasten der Ge- suchsgegner."
B-65/2021 Seite 5 Zur Begründung brachte sie vor, zwischen den Parteien sei ein Wider- spruchsverfahren am Bundesverwaltungsgericht hängig, weshalb die Vorinstanz das Löschungsgesuch des Beschwerdegegners nicht habe be- handeln dürfen. Der Beschwerdegegner habe es versäumt, im Wider- spruchsverfahren die Einrede des Nichtgebrauchs zu erheben. In Ver- säumnis dieser Einrede ein Löschungsgesuch zu stellen sei missbräuch- lich und die angefochtene Verfügung in der Folge nichtig. Im Übrigen hielt sie an ihrer bisherigen Argumentation fest. Betreffend Zustellungsdomizil verweist sie auf die bereits bekannte, beanstandete Adresse. F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der Beschwerdeführerin ab und wies darauf hin, die bezeich- nete Anschrift genüge nicht den Anforderungen von Art. 42 MSchG. G. In ihrem Schreiben vom 25. Januar 2021 beantragte die Beschwerdefüh- rerin abermals: "1. Das Verfahren B-65/2021 ist bis auf weiteres zu sistieren. 2. Sämtlich in Verfügung vom 11. Januar 2021 gesetzte Fristen sind auszu- setzen. 3. Vor Weiterführung des Verfahrens ist von Amtes wegen die Unzulässigkeit (Nichtigkeit) der diesem Verfahren zugrundeliegender Löschungs-Verfügung der Vorinstanz zu überprüfen und festzustellen und das Verfahren an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist zu verzichten. 5. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten zulasten der Ge- suchsgegnerin." Sie rügte zudem, die angefochtene Verfügung beinhalte auf Seite 5 und Seite 6 je einen grösseren Leerraum. Die Beschwerdeführerin schlussfol- gerte, es gebe zwei Versionen des angefochtenen Entscheids vom 1. De- zember 2020, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. In dersel- ben Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ausser- dem "Ergänzungen zur Eingabe v. 6. Jan. 2021" mit weiteren Belegen ein, um den Gebrauch des Zeichens Visartis glaubhaft zu machen.
B-65/2021 Seite 6 H. Am 9. Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin nochmals die Sis- tierung des vorliegenden Verfahrens "bis zur Klärung und Vervollständi- gung der ausgefertigten Verfügung des IGE". Weiterhin teilte sie ein Zu- stellungsdomizil mit. I. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz am 18. Feb- ruar 2021 auf, eine vollständige Fassung der angefochtenen Verfügung zu- zustellen und zu den Lücken auf Seite 5 und 6 der von der Beschwerde- führerin vorgelegten Fassung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdegegner erhielt ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme. J. Mit ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2021 reichte die Vorinstanz eine korrigierte Version der Verfügung ein und erläuterte, diese sei auch in der lückenhaften Version inhaltlich vollständig gewesen, habe es sich doch nur um einen Formatierungsfehler der Textdatei gehandelt. Der Beschwerde- gegner teilte mit Datum vom 26. Februar 2021 mit, es sei offensichtlich, dass es sich bei den Lücken um einen Formatierungsfehler handle und die angefochtene Verfügung richtig und vollständig sei. K. Mit unverlangter Eingabe, datiert auf den 26. Februar 2021, beantragte die Beschwerdeführerin: "Es wird nun beantragt, das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht vorerst auf die Nichtigkeit der IGE-Verfügung 101087 zu beschränken." Die Vorinstanz habe ihr erneut das rechtliche Gehör verweigert, indem sie nicht zur etwaigen Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung Stellung ge- nommen habe. Die Nichtigkeit ergebe sich einerseits aus der fehlerhaft er- stellten Verfügung und andererseits auf der fehlenden Prüfung der Eintre- tensvoraussetzungen auf das Löschungsgesuch und der daraus resultie- renden Verletzung von Art. 22 Abs. 3 MSchV. L. Mit Verfügung vom 1. März 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Einreichung von Beschwerdeantwort und Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 2. März 2021 stellte es der Vorinstanz und dem Be- schwerdegegner zudem das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zu.
B-65/2021 Seite 7 M. Mit unverlangter Eingabe vom 6. März 2021 begehrte die Beschwerdefüh- rerin, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz hätten sich auch zu ihrer Eingabe vom 25. Januar 2021 zu äussern, weshalb die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts daher entsprechend zu ergänzen sei. Mit Ver- fügung vom 8. März 2021 lehnte das Bundesverwaltungsgericht dieses Be- gehren ab. N. In seiner Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 beantragte der Beschwer- degegner die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht substantiiert. Die Vorinstanz habe zu Recht den markenmässigen Ge- brauch der gesuchsgegenständlichen Marke verneint und die beschwerde- führerischen Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Gebrauchs korrekt ge- würdigt. Letztlich sei das Löschungsgesuch nicht missbräuchlich erfolgt und das bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige sistierte Wider- spruchsverfahren stehe einer Behandlung des Löschungsverfahrens nicht entgegen. O. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2021 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, seien die Verfügungen vom 19. März 2020 bzw. 14. Mai 2020 doch rechtskonform zugestellt worden. Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Belege zur Glaubhaftma- chung des Gebrauchs seien nicht geeignet, einen ernsthaften, marken- mässigen Markengebrauch in Verbindung mit den angefochtenen Dienst- leistungen der Klasse 35 und 41 glaubhaft zu machen. P. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien still- schweigend verzichtet. Q. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- gegangen.
B-65/2021 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide der Vorinstanz in Löschungssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der an- gefochtenen Verfügungen beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und ihre Beschwerden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen lie- gen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.1 Die angefochtene Verfügung begrenzt den möglichen Umfang des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 31 VGG). Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle- gung hätte sein müssen (BGE 133 II 35 E. 2; BGE 133 II 181 E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz den Gebrauch der Marke VISARTIS im Löschungsver- fahren Nr. 101'087 zurecht als nicht glaubhaft gemacht erachtet und da- raufhin deren Löschung verfügt hat. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst ("refor- matorisch") oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen ("kassatorisch") an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Es ist hin- gegen nicht möglich, sowohl kassatorisch als auch reformatorisch zugleich zu entscheiden. 1.3 Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin sind prozessualer Natur. Weshalb das Verfahren sistiert, auf die Frage der Nichtigkeit der Verfügung beschränkt werden soll oder vorerst kein Kostenvorschuss zu erheben sei, ist nicht zu erkennen und würden den Grundsatz der Verfahrensökonomie verletzen. Aus diesem Grund wurden die Anträge Ziffer 1 und 2 der Be- schwerde vom 6. Januar 2021 mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2021, die Anträge Ziffer 1 bis 6 vom 22. Januar 2021 mit Verfügung vom 25. Januar 2021, und die Anträge Ziffer 1 bis 6 der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2021 mit Verfügung vom 18. Februar 2021 abgewiesen. Gleiches gilt für den nochmals gestellten Antrag auf Sistierung der Be- schwerde vom 9. Februar 2021, der mit Verfügung vom 18. Februar 2021 abgewiesen wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2021, das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei vorerst auf die Prü- fung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu beschränken, wurde
B-65/2021 Seite 9 mit Verfügung vom 2. März 2021 abgewiesen, womit auch Rechtsbegeh- ren Nr. 4 der Beschwerde vom 6. Januar 2021 hinfällig ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. März 2021, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz hätten sich auch zur Eingabe vom 25. Januar 2021 zu äussern und die Verfügung vom 1. März 2021 sei diesbezüglich zu ergänzen, wurde mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesen. 1.4 Den Anträgen auf Frist zur Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziffer 5 und 8 der Beschwerde vom 6. Januar 2021) ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die vollständige Begründung ihrer Rechtsbe- gehren innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nur in den Ausnahmefällen von Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 VwVG kann die Beschwerdebegründung auch nach Ablauf der Be- schwerdefrist noch verbessert bzw. ergänzt werden. Nicht ergänzt oder er- weitert werden können jedoch die Rechtsbegehren (BVGE 2011/54 E. 2.1.1; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 53 VwVG). Die Voraus- setzungen von Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 VwVG sind vorliegend nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde genügt nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG den Anforderungen hinsichtlich Be- gehren, Begründung, Beweismittel, Unterschrift und angefochtener Verfü- gung inklusive Beilagen. Die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen, namentlich die Beurteilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Nichtgebrauchs der streitgegenständlichen Marke, sind zudem nicht derart komplex, dass sich eine Nachfrist im Sinne von Art. 53 VwVG rechtfertigen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.241). Mit Verfügung vom 1. März 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin daher ausdrücklich keine Frist zur Einreichung einer Ergänzung der Beschwerde. Eine Ergänzung wurde in Ziffer 4 der Verfügung vom 18. Februar 2021 nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass die angefochtene Verfügung lücken- haft eröffnet wurde. Ungeachtet dieser Feststellungen berücksichtigt das Bundesverwaltungs- gericht gemäss ständiger Rechtsprechung auch unverlangte Eingaben, so- fern sie innerhalb des Streitgegenstandes liegen und entscheidrelevant sind (BVGE 2010/53 E. 15.1, mit Hinweisen; WALDMANN/BICKEL, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 32 VwVG). Die unverlangte, von der Beschwerdeführerin als "Er-
B-65/2021 Seite 10 gänzungen zur Eingabe v. 6. Jan. 2021" deklarierte Eingabe vom 25. Ja- nuar 2021 ist somit für das vorliegende Verfahren ohnehin zu berücksich- tigen. 1.5 Beschränkt auf die Rechtsbegehren Nr. 3 sowie 6 bis 10 und der zum Teil deckungsgleichen Schlussanträge 1 bis 3, alle gemäss Beschwerde- schrift vom 6. Januar 2021, ist im Ergebnis auf die Beschwerde einzutre- ten. 2. Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 2.1 Einerseits habe die Vorinstanz ihr zwei Verfügungen nicht rechtskräftig eröffnet. 2.1.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- leiht auch ein Recht auf individuelle Eröffnung von Entscheiden (BGE 133 I 201 E. 2.1; BVGE 2015/35 E. 3.2.2). 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behaf- teten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KNEUBÜHLER/PED- RETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 21 f.). 2.1.3 Kann eine eingeschriebene Sendung dem Empfänger wegen Abwe- senheit nicht direkt gegen Unterschrift übergeben werden und wird er mit- tels Abholungseinladung avisiert, gilt die Verfügung im Zeitpunkt als zuge- stellt, in dem sie auf der Post abgeholt wird. Erfolgt dies nicht innert einer
B-65/2021 Seite 11 Abholfrist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle, greift eine Zu- stellfiktion, sofern der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste: Die Zustellung gilt in diesem Fall am letzten Tag der Abholfrist von sieben Tagen als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt insbesondere voraus, dass die Abholungseinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden ist (formelle Bedingung; vgl. Urteil des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1), wobei bei eingeschriebenen Sen- dungen rechtsprechungsgemäss eine widerlegbare Vermutung gilt, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt regis- triert wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.H.). Die Zustellfiktion greift nur dann, wenn der Empfänger die Zustellung einer entsprechenden eingeschriebe- nen Sendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste (ma- terielle Bedingung; vgl. Urteile des BVGer B-3974/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1 und C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1). Grundsätzlich muss nur eine Person, die in einem Verfahrens- oder Prozessverhältnis steht, nach Treu und Glauben mit behördlichen Mitteilungen rechnen. Ein solches Verhältnis entsteht mit der Rechtshängigkeit eines Verfahrens (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). 2.1.4 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (Urteil des BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3 m.H.). Bei eingeschriebenen Sendungen gilt entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung eine widerlegbare Ver- mutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt hat und das Zustelldatum korrekt registriert wurde (Urteil des BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3). Hin- sichtlich der Ausstellung der Abholeinladung findet eine Umkehr der Be- weislast insofern statt, als im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung be- streitet (Urteil 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2), wobei diese Vermu- tung durch Gegenbeweis umgestossen werden kann (Urteil des BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3). Die Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt, wobei – da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist – der volle Beweis kaum je erbracht werden kann (Urteile des BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011
B-65/2021 Seite 12 E. 2.4 und 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1). Die blosse theo- retische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen, wenn keine konkreten Anzeichen für einen der- artigen Fehler vorhanden sind (vgl. Urteile des BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2 und 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5.3). 2.1.5 Die Beschwerdeführerin musste mit Zustellungen seitens der Vor- instanz rechnen, da sie vom laufenden Löschungsverfahren und auch dem noch laufenden Schriftenwechsel wusste und sich an diesem beteiligt hat. Die materielle Bedingung für das Eintreten der Zustellfunktion ist somit er- füllt. 2.1.6 Die Einladung zur Duplik mit Datum vom 19. März 2020 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. Aufgrund der Coronapande- mie wurde die Frist zur Abholung bis zum 20. April 2020 verlängert, die Sendung wurde aber von der Beschwerdeführerin bei der Post nicht abge- holt. In der Folge wurde die Sendung an die Vorinstanz retourniert, worauf- hin diese die Verfügung am 27. April 2020 nochmals per A-Post an die Be- schwerdeführerin versandte. Diese behauptet, die zunächst eingeschrie- bene Verfügung vom 19. März 2020 auch später per A-Post nicht erhalten zu haben und legt pauschal verschiedene Screenshots ins Recht, um Fehl- zustellungen seitens der Post in anderen Fällen zu veranschaulichen. Die Screenshots zeigen zwölfstellige Abholcodes, die die Beschwerdeführerin offenbar online in die Sendungsverfolgung der Post eingegeben hat (Bei- lage 2.2, 2.7, 2.8), wobei sich keinerlei Zusammenhang zu der fraglichen Sendung vom 19. März 2020 erkennen lässt. Die Kopie einer Abholeinla- dung eines bis zum 16. März 2020 abzuholenden Einschreibens (Beilage 2.1) lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Vorinstanz als Absenderin oder überhaupt auf die o.g. Verfügung zu, da es schon vom Datum her nicht möglich ist, dass die erst drei Tage später ausgestellte Verfügung der Vorinstanz avisiert wurde. 2.1.7 Die Beschwerdeführerin bestreitet ausserdem, die Verfügung vom 14. Mai 2020 erhalten zu haben. In dieser Verfügung wurde einerseits fest- gestellt, dass die Verfügung vom 19. März 2020 als zugestellt gilt. Ausser- dem wurde verfügt, das Verfahren werde mit der bisherigen Inhaberin der Marke weitergeführt und das Instruktionsverfahren sei geschlossen. Die Beschwerdeführerin legt ein Schreiben der Post vom 29. Mai 2020 ins Recht, in dem der Kundendienst mitteilt, eine Sendung mit dem Abholcode (Nummer) und mit Abholdatum bis zum 21. Mai 2020 hätte aufgrund einer falschen Verknüpfung nicht ausfindig gemacht werden können, es sei ein
B-65/2021 Seite 13 Fehler passiert, man entschuldige sich für dieses Versehen. Die Post teilt weiterhin mit, gegen Vorlage eines Ausweises könne der Beschwerdefüh- rerin der Absender der Sendung mitgeteilt werden. Ob sie dies in der Folge tat ist nicht bekannt, jedenfalls liegen hierzu keine weiteren Unterlagen vor, die belegen würden, der Ursprung der entsprechenden Sendung sei die Vorinstanz gewesen. Gemäss Abholschein dieser Sendung ist der Tag der versuchten Zustellung das "Abholdatum minus sieben Tage". In diesem Fall wäre der 13. Mai 2020 der Tag der versuchten Zustellung. Die fragliche Verfügung des IGE datiert aber vom 14. Mai 2020, womit es sich bei dem fehlerhaft zugeordneten Abholschein und der anscheinend nicht auffindba- ren Sendung nicht um diese Verfügung gehandelt haben kann. Die Beila- gen 2.10, 2.6, 2.4 und 2.3 eigenen sich somit nicht als Beweis für eine fehlerhafte Zustellung und eine fehlerhafte oder fehlende Abholeinladung. 2.1.8 Für beide in Frage stehenden Verfügung ist es der Beschwerdefüh- rerin nicht gelungen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, sie habe keine Einladung zur Abholung erhalten. Für die fragli- chen Sendungen gilt somit die Zustellfiktion. Die Rüge der Beschwerdefüh- rerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, stösst ins Leere. 2.2 Weiterhin soll die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin mit einer lücken- bzw. fehlerhaft redigierten Verfügung verletzt haben. 2.2.1 Der Einladung eine fehlerfreie Fassung einzusenden und zu den Leerräumen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen kam die Vorinstanz am 24. Februar 2021 nach und erläuterte, der Entscheid vom
B-65/2021 Seite 14 Unterschiede erkennen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Be- schwerdeführerin wurde somit auch nicht aufgrund einer inhaltlich mangel- haften bzw. unvollständigen Verfügung verletzt. 2.3 Insgesamt wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerde- führerin nicht verletzt. Selbst wenn es anders wäre, könnte diese Verlet- zung aufgrund der Äusserungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin vor dem mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz urteilenden Bundesverwal- tungsgericht zudem als geheilt betrachtet werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteile des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 2.5 "Blackberry/blackphone [fig.]" und B-478/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 3.5 "Nove"). 3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Löschungsantrag sei rechtsmiss- bräuchlich erfolgt. 3.1 Eine Marke ist geschützt, soweit sie in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG). Die in Art. 12 MSchG statuierten Grundsätze finden im Löschungsverfahren Anwendung (Urteile des BVGer B-2627/2019 vom 23. März 2021 E. 3.3 "Sherlock/Sherlock's" und B-2597/2020 vom 26. Au- gust 2021 E. 3.3 "U Universal Geneve [fig.]/Universal Geneve"). Hat der Markeninhaber seine Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gebraucht, kann er sein Markenrecht nicht mehr gel- tend machen, ausser es liegen wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vor (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Ein Löschungsantrag kann frühestens nach Ablauf der Karenzfrist begründet sein (BBl 2009 8613; Art. 35a Abs. 2 MSchG). Nach Eingang gibt die Vorinstanz dem betroffenen Markeninhaber Gele- genheit sich zum Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Lässt sich der Markeninhaber in der Sache nicht vernehmen, wird basierend auf den Aus- führungen des Antragstellers entschieden (BBl 2009 8614; vgl. Art. 32 VwVG). 3.2 Um den Nichtgebrauch der Marken in der Schweiz glaubhaft zu ma- chen, hat der Antragsteller der Vorinstanz geeignete Beweismittel einzu- reichen, beispielsweise Benutzungsrecherchen (Urteil des BVGer B-2627/2019 vom 23. März 2020 E. 3.4 "Sherlock/Sherlock's"). Kann der Antragsteller den Nichtgebrauch nicht glaubhaft machen, trägt er die Fol- gen der Beweislosigkeit und wird das Löschungsgesuch abgewiesen. Für den Markeninhaber bestehen drei Möglichkeiten zur Verteidigung: Er kann
B-65/2021 Seite 15 die vom Löschungsantragsteller eingereichte Glaubhaftmachung bestrei- ten, seinerseits den Gebrauch der Marke glaubhaft machen oder wichtige Gründe für ihren Nichtgebrauch darlegen (Art. 35b Abs. 1 Bst. b MSchG; Urteil des BVGer B-2627/2019 vom 23. März 2020 E. 3.4 "Sherlock/Sher- lock's"). 3.3 Das Gesetz sieht vor, dass "jede Person" einen Antrag auf Löschung wegen Nichtgebrauchs stellen kann (Art. 35a Abs. 1 MSchG). Dies ist auf das öffentliche Interesse an der Registerbereinigung zurückzuführen (BBl 2009 8538, 8613). Nach Ablauf der Karenzfrist endet der Marken- schutz nicht erst mit der Löschung der Marke aus dem Register, sondern bereits, sobald und soweit die Marke nicht mehr rechtserhaltend gebraucht wird. Eine eingetragene, aber nicht gebrauchte Marke ist schutzlos, weil sie die ihr zugedachte Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion nicht (mehr) erfüllt (BGE 139 III 424 E. 2.2.1 "Mondaine Watch"; 130 III 267 E. 2.4 "Tripp Trapp"). 3.4 Glaubhaftmachen des Gebrauchs bedeutet, dem Gericht aufgrund ob- jektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tat- sachen nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich sind (BGE 120 II 393 E. 4c; 88 I 11 E. 5a). Es braucht keine volle Überzeugung des Gerichts, doch muss es zumindest die Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen stimmen, höher einschätzen als das Gegenteil (Urteile des BVGer B-3261/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3 "Apple/APPLiA Home Appli- ance Europe [fig.]"; B-7210/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3 "Schellen- Ursli/Schellenursli"; B-5902/2013 vom 8. April 2015 E. 2.6 "Wheels/Wheely"; B-3547/2013 vom 1. April 2014 E. 3.7 "Koala/Koala [3D]"). 3.5 Als mögliche Belege für den rechtserhaltenden Gebrauch dienen Ur- kunden (Rechnungen, Lieferscheine) und Augenscheinobjekte (Etiketten- muster, Verpackungen, Kataloge, Prospekte). Als Beweismittel erwähnt Art. 12 VwVG auch Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen und Gutachten von Sachverständigen. Belege müssen sich auf den massgeblichen Zeitraum vor der Einrede des Nichtgebrauchs be- ziehen, was deren einwandfreie Datierung voraussetzt. Undatierbare Be- lege können unter Umständen in Kombination mit anderen, datierbaren be- rücksichtigt werden (Urteile des BVGer B-40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Egatrol/Egatrol"; B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.9 "Lifetec/Life Technologies"; B-3416/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "mylife [fig.]/my- life [fig.]"; KARIN BÜRGI LOCATELLI, Der rechtserhaltende Markengebrauch
B-65/2021 Seite 16 in der Schweiz, Bern 2008, S. 192). Ohne Beweiskraft sind Ausdrucke von Internetseiten, die nach Geltendmachung des Nichtgebrauchs erstellt wur- den und keine Angaben enthalten, welche Rückschlüsse auf einen rechts- erhaltenden Gebrauch der Marke im relevanten Zeitraum zulassen (Urteil des BVGer B-892/2009 vom 19. Juli 2010 E. 6.5 "Heidiland/Heidi-Alpen"). Die Zuordnung des Gebrauchs zu bestimmten Produkten kann gegebe- nenfalls auch mit Prospekten, Preislisten oder Rechnungen glaubhaft ge- macht werden (Urteile des BVGer B-40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Egatrol/Egatrol"; B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E.2.10 "Lifetec/Life Technologies"; B-3416/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.3 "my-life [fig.]/my- life [fig.]"). Die blosse Existenz einer Internetseite mit dem strittigen Zei- chen genügt nicht (vgl. CHRISTOPH GASSER, in: Noth et al. [Hrsg.], Marken- schutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 32 N. 25). Vielmehr muss konkret in Relation gesetzt werden, welche Waren wo, wann und wie angeboten wurden. Dasselbe gilt mit etwas geringeren Anforderungen für Dienstleis- tungen. 3.6 Als Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben ist das Rechtsmiss- brauchsverbot ein in Art. 2 ZGB verankertes Rechtsprinzip, das grundsätz- lich für die gesamte Rechtsordnung gilt (BGE 131 I 192 E. 3.2.4; 110 Ib 336 E. 3a; Urteil des BVGer B-5129/2016 vom 12. Juli 2017 E. 5.1 "Chrom- Optics/Chrom-Optics"; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜL- LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26; HEINRICH HONSELL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 4. Aufl. 2010, Art. 2 N. 4, 35; MAX BAUMANN, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2002, Art. 2 N. 28). Das Rechtsmissbrauchsverbot ist von allen rechtsanwendenden Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu beachten. Ob die Ausübung eines Rechts rechtsmissbräuchlich erfolgt, ist nach den konkreten Umstän- den des Einzelfalls zu bestimmen. Die von Lehre und Rechtsprechung ent- wickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs sind dabei zu beachten (BGE 129 III 493 E. 5.1). Ein Rechtsmissbrauch besteht insbesondere dann, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interes- sen verwendet wird, die es nicht schützen will bzw. die nicht in seinem Schutzbereich liegen (BGE 138 III 401 E. 2.2 und E. 2.4.1; 131 II 265 E. 4.2; 130 II 113 E. 10.2; 128 II 145 E. 2.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2010, Rz. 716). Rechtmissbräuchliches Verhalten zeichnet sich dadurch aus, dass es den anspruchsbegründenden Tatbestand nur nach dem Wortlaut und nicht auch nach dem Sinn des Gesetzes erfüllt (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 26).
B-65/2021 Seite 17 3.7 Nur in Einzelfällen kann dem Einsender eines Löschungsgesuchs die Aufnahme des Verfahrens wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ver- wehrt werden, wenn der Missbrauch durch die Antragstellung und Beru- fung auf Nichtgebrauch unmittelbar verkörpert wird und sich nicht erst aus Argumenten ergibt, die ausserhalb des Streitgegenstands des Verfahrens liegen (Urteil des BVGer B-2627/2019 vom 23. März 2020 E. 6.3 "Sher- lock/Sherlock's"). 3.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe es versäumt, die Einrede des Nichtgebrauchs im Widerspruchsverfahren zu erheben und könne dieses Versäumnis nun nicht dadurch heilen, paral- lel einen Löschungsantrag zu stellen. Die Vorinstanz hätte das Löschungs- verfahren nicht behandeln dürfen. 3.9 Ein Löschungsverfahren und ein Widerspruchsverfahren sind, auch wenn sie dieselbe Marke betreffen, grundsätzlich voneinander unabhän- gig. Ziel des Löschungsverfahrens ist vor allem auch die Registerbereini- gung im öffentlichen Interesse (vgl. Ziff. 3.3). Die Einrede des Nichtge- brauchs wirkt sich nur auf das betreffende Widerspruchsverfahren aus, während im Rahmen eines Löschungsantrags die damit angefochtene Marke ganz oder teilweise aus dem Register gelöscht wird. Durch einen erfolgreichen Löschungsantrag kann ein Widerspruchsverfahren sich somit erübrigen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, während eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Widerspruchsverfahrens einen Antrag auf Lö- schung der Widerspruchsmarke einzureichen (UELI BURI, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 35c N. 3). Es ist der Vorinstanz auch möglich, das Widerspruchsverfahren bei einem parallel zu diesem erhobenen Löschungsverfahren zu sistieren, bis über das Löschungsverfahren entschieden wurde (vgl. Art 23 Abs. 4 MSchV; BURI, a.a.O., N. 3). Selbst wenn vorliegend der Beschwerdegegner im Widerspruchsverfahren die Einrede des Nichtgebrauchs gegen die Wi- derspruchsmarke nicht erhoben hat, ist der Löschungsantrag deswegen nicht rechtsmissbräuchlich gestellt. Durch die Antragstellung verkörpert sich auch kein direkter Missbrauch (vgl. Ziff. 3.7).
B-65/2021 Seite 18 4. Ausgehend vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der gesuchsge- genständlichen Marke sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestim- men. Bei den Dienstleistungen der Klasse 35 handelt es sich vor allem um solche aus dem Bereich Werbung und Vertrieb. Diese Dienstleistungen richten sich an ein breites, typischerweise geschäftlich interessiertes Pub- likum (vgl. Urteile des BVGer B-6432/2019 vom 13. Juli 2021 E. 3 "GIAR- DINO/giardino [fig.]" und B-6761/2017 vom 5. Juni 2019 E. 3.2 "Qnectiv und Qnetive [fig.]"). Die in Klasse 41 beanspruchten Unterhaltungs-, Publi- kations- und Ausstellungsdienstleistungen werden von einem breiten Pub- likum mit einer gewissen Regelmässigkeit und daher mit normalen Auf- merksamkeit wahrgenommen (vgl. Urteile des BVGer B-970/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 "clever fit [fig.]/CLEVERFIT [fig.]" und B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 4.2 "World Economic Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"). 5. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin der Ansicht, sie habe ihre Marke rechtserhaltend gebraucht. Der Beschwerdegegner hat vor der Vorinstanz eine Benutzungsrecherche eingereicht, gemäss welcher kein Gebrauch der angefochtenen Marke für die Dienstleistungen in Klasse 35 erfolgt ist. Auch für die Dienstleistungen der Klasse 41 sei die angefochtene Marke nicht glaubhaft rechtserhaltend gebraucht worden. Die Vorinstanz verneint nach einer Auseinandersetzung mit den eingereichten Belegen den rechts- erhaltenden Gebrauch für beide Klassen. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat bei der Vorinstanz die folgenden Beilagen ins Recht gelegt, um den Gebrauch ihrer Marke glaubhaft zu machen:
B-65/2021 Seite 19
B-65/2021 Seite 20
B-65/2021 Seite 21 5.2 Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin folgende neue Beweismittel ins Recht:
B-65/2021 Seite 22
5.3 Vorliegend müssen die Beweismittel vor dem 13. November 2019 da- tieren bzw. ohne weiteres diesem Beurteilungszeitraum zugeordnet wer- den können (vgl. E. 3.5). Sämtliche undatierte Belege und solche, die nicht in den fraglichen Zeitraum fallen, sind für die Beurteilung des glaubhaft zu machenden Gebrauchs ohne Beweiskraft. Vorliegend fallen nur die Beila- gen 10, 14-15, 26, 31, 37-38, 45-46, 57-58, 61 und 68 sowie die Beschwer- debeilagen 3, 8-9, 11-14, 16-17, 19-21, 28-39, 43-45, 47, 50-53 in den re- levanten Zeitraum.
B-65/2021 Seite 23 5.4 Bei einigen eingereichten Belegen handelt es sich um Auszüge aus Webseiten oder Trefferlisten von Internetsuchmaschinen. So dokumentiert die Beilage 26 eine Google-Recherche mit dem Suchbegriff "visartis" und die Beschwerdebeilagen 13 und 52 eine solche mit dem Suchbegriff "vis- artis-shop.ch" bzw. "visartis-health.ch". Die Treffer wurden allerdings nicht auf die Schweiz eingegrenzt und zeigen als Suchergebnisse lediglich die eigene Webseite der Beschwerdeführerin mit Links zu verschiedenen Un- terseiten der Webseite. Auch bei den Beilagen 10, 14, 15, 57 und 58 sowie den Beschwerdebeilagen 3, 7-9, 11, 12, 16, 17, 19-21, 30-39 und 53 han- delt es sich lediglich um Ausdrucke von Webseiten. Für den Gebrauch in der Schweiz durch die Beschwerdeführerin für die strittigen Dienstleistun- gen haben diese Beilagen keinen Beweisgehalt, denn es gelingt ihr auch hier nicht, einen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Marke und den angefochtenen Dienstleistungen glaubhaft zu machen. Der blosse Zei- chengebrauch im Rahmen eines Domainnamens genügt nicht, um einen rechtserhaltenden Gebrauch glaubhaft zu machen. Die Beschwerdebeila- gen 50 und 51 zeigen zwar, dass die Webseite www.visartis.ch im Zeitraum von Januar bis Oktober 2019 44'752 Besucher hatte, wobei allerdings un- klar bleibt, wieviele Zugriffe aus der Schweiz und durch die massgeblichen Adressaten erfolgten und diese Angabe somit auch zu unspezifisch ist. 5.5 Die Beilage 61 und 68 sowie die Beschwerdebeilagen 14, 28-29, 31, 43-45 und 47 zeigen Angebote im Gesundheitsbereich. Das Wort "VISAR- TIS" wird hier zur figurativen Gestaltung für verschiedene Angebote zur Gesundheitsförderung verwendet. Bei diesen Belegen fehlt einerseits der Bezug zu den massgeblichen Werbe-, Handels-, Beratungs-, Publikations- und Ausstellungsdienstleistungen der Klassen 35 und 41 und andererseits werden weder Teilnehmerzahlen der Seminare belegt, noch Umsatzzahlen zu diesen Veranstaltungen ins Recht gelegt. Der blosse Gebrauch des Wortes "Visartis" reicht mitnichten aus, um den Gebrauch für die Dienst- leistungen der Klassen 35 und 41 glaubhaft zu machen. 5.6 Das Angebot von Kunstdrucken und Kunstkarten (Beilage 37-38 und 45-46) zeigt zwar durchaus einen gewissen Vertriebswillen von Kunstge- genständen, der unter Umständen als Gebrauch der Dienstleistungen "De- tailhandel mit Kunstwerken" (Kl. 35) gelten könnte. Die Beschwerdeführe- rin versäumt aber, Verkaufszahlen und Einnahmen aus etwaigen Verkäu- fen hierzu aufzuschlüsseln. Gleiches gilt für die CD in Beilage 31, die für das vorliegende Verfahren ebenfalls keinerlei Aussagekraft hat, da es auch
B-65/2021 Seite 24 hier einerseits am konkreten Kontext zu den fraglichen Waren und Dienst- leistungen mangelt und andererseits die Verbreitung und Abnehmerschaft des Produkts unklar sind. 5.7 Inwiefern das Vorhandensein einer sogenannten "Ur-Datei" für das vor- liegende Verfahren von Relevanz sein soll, ist nicht ersichtlich. 5.8 Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den ernst- haften Gebrauch des Zeichens Visartis in Verbindung mit den angefochte- nen Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 glaubhaft zu machen. So ist insbesondere auch quantitativ keine ausreichende Marktbearbeitung er- kennbar, die allenfalls z.B. durch Umsatzzahlen aus Verkäufen, Teilneh- merzahlen an Seminaren o.ä. hätte demonstriert werden können. Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat die teilweise Löschung der Marke Visartis im Ergebnis zu Recht gutgeheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdegegner. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Löschungsverfahren von Marken sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr be- misst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeu- tenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind total mit Fr. 4'500.– zu beziffern (vgl. Urteile des B-2597/2020 vom 26. August 2021 E. 13.1.2 "U Universal Geneve [fig.]/Universal Geneve" und B-2627/2019 vom 23. März 2020 E. 8.1 "Sherlock/Sherlock's). und dem von der Be- schwerdeführerin in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu ent- nehmen.
B-65/2021 Seite 25 7. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos- ten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Mangels einge- reichter Kostennote ist der notwendige Aufwand aufgrund der Akten fest- zusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfakto- ren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung vorliegend bei ein- maligem Schriftenwechsel auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
B-65/2021 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– zu Lasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 101087; Gerichtsurkunde) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katherina Schwendener
B-65/2021 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Januar 2022