Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6462/2019
Entscheidungsdatum
01.09.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6462/2019

Urteil vom 1. September 2020

Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Lukas Müller.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Erstinstanz.

Gegenstand

Anerkennung von Berufsqualifikation.

B-6462/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Frau A._______ (nachfolgend "Beschwerdeführerin") ersuchte am 24. Mai 2017 das Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend "Erstinstanz") um An- erkennung ihres kanadischen Diploms "Bachelor of Science (Foods and Nutrition), Honors Specialization in Nutrition and Dietetics", das von der University of Western Ontario (nachfolgend "UWO"), Kanada, am 13. März 2013 ausgestellt wurde. Die Erstinstanz prüfte den kanadischen Abschluss im Hinblick auf eine mögliche Anerkennung als Ernährungsberaterin (Ni- veau Fachhochschule, Tertiärstufe). Mit Verfügung vom 13. September 2017 teilte die Erstinstanz der Be- schwerdeführerin mit, dass ihr Diplom als gleichwertig mit dem schweize- rischen Abschluss als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) an- erkannt werden könne, sofern die Beschwerdeführerin vorgängig einen 12- monatigen Anpassungslehrgang sowie vorgängig oder gleichzeitig drei Zu- satzausbildungen absolviere oder eine Eignungsprüfung gemäss Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG bestehe. Bei den drei Zusatzausbildungen handelt es sich um den Fachkurs "Wissenschaftliches Arbeiten–Reflek- tierte Praxis oder Reflektierte Praxis Wissenschaft verstehen" (Berner Fachhochschule BFH oder Zürcher Hochschule für angewandte Wissen- schaften ZHAW Weiterbildung), Fachkurs "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) und "Komplexe Beratung" (BFH, Bachelor of Science Er- nährung und Dietätik). Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführe- rin, beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend "Vorinstanz"), die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien anzupassen. Ihr Diplom sei unter der Bedingung der Absolvierung einer einzigen Zusatzausbildung zu anerkennen. Eventualiter sei der Ent- scheid vom 13. September 2017 vollumfänglich aufzuheben und zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 4. No- vember 2019 hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen. B. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. November 2019 (nachfolgend "angefochtener Entscheid") beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1). Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass ihr Diplom unter der Absolvierung

B-6462/2019 Seite 3 der Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing (BFH Weiterbil- dung)" oder einer Eignungsprüfung, damit die Anerkennung als Ernäh- rungsberaterin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden könne (Ziff. 2). Eventualiter seien drei Zusatzausbildungen oder eine Eignungs- prüfung zu absolvieren (Ziff. 5, 6 und 7). Zudem beantragt die Beschwer- deführerin sinngemäss, dass die Fristen für die Absolvierung der Zusatz- leistungen während des Beschwerdeverfahrens stillstehen (Ziff. 3, 4 und 6). Subeventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Streitsache (Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin hat zur Erlangung ihres Bachelor of Science (BSc) Abschlusses an der UWO extern erbrachte Leistungen anrechnen lassen. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die theoretische und die praktische Ausbildungsdauer falsch berechnet worden sei. Die ka- nadischen Kreditpunkte seien im Anerkennungsverfahren fehlerhaft in ECTS umgerechnet worden. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls die fehlerhafte Berücksichtigung ihrer absolvierten Praktikumsdauer, ihrer Be- rufskompetenzen und Arbeitserfahrung. Des Weiteren rügt die Beschwer- deführerin die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Die Beschwerde- führerin argumentiert, dass wenn die an der UWO im Academic Record aufgeführten Leistungen und ihre Berufserfahrung korrekt anerkannt wür- den, lediglich die Absolvierung der Zusatzausbildung "Fachkurs Motivatio- nal Interviewing (BFH Weiterbildung)" oder eine vergleichbare Studienleis- tung zu erbringen sei, damit die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen erfolgen könne. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält vollumfänglich an den bis anhin gemachten Ausführungen fest. Mit Stellungnahme vom 30. Ja- nuar 2020 beantragt die Erstinstanz ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. D. Mit Replik vom 25. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest und ergänzt ihre Begründung. E. Mit Schreiben vom 3. März 2020 verzichtet die Erstinstanz auf die Duplik

B-6462/2019 Seite 4 und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vor- instanz verzichtet mit Schreiben vom 6. April 2020 auf die Duplik und be- antragt ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 4. November 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe- reich [Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20]). 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an- gefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Beschwerdeführerin war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kos- tenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die üb- rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

B-6462/2019 Seite 5 3. 3.1 Am 1. Februar 2020 traten das Bundesgesetz über die Gesundheits- berufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) und die Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214) in Kraft. 3.2 Wenn eine Person vom Staat eine Bewilligung oder die Gewährung ei- nes Vorteils ersucht, so ist auch für die Beschwerdeinstanz dasjenige ma- terielle Recht massgebend, das im Moment des angefochtenen Entscheids der Erstinstanz in Kraft war. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. Urteil des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017, E. 5.2.2 f.; BGE 135 II 384 E. 2.3; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 20; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit ad- ministratif, 2. Aufl. 2018, Rz. 412). 3.3 Vorliegend sind somit die Bestimmungen anzuwenden, die am 13. September 2017, d.h. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, in Kraft waren. Die Übergangsbestimmung in Art. 34 GesBG und die GesBAV enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige intertemporale Re- gelung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Das GesBG sowie die GesBAV sind für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens demnach nicht massgebend, obwohl sowohl das GesBG wie auch die GesBAV vom Bundesrat noch während der Dauer des Beschwerdeverfah- rens vor Bundesverwaltungsgericht in Kraft gesetzt wurden. 4. Inhaber eines ausländischen Abschlusses im Hochschulbereich, welche gedenken, einen reglementierten Beruf in der Schweiz auszuüben, müs- sen ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikation im Sinne von Art. 70 HFKG stellen. Die Vorinstanz oder Dritte anerkennen einen auslän- dischen Abschluss in Hinsicht auf die Ausübung eines reglementierten Be- rufes, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schwei- zerischen Hochschuldiplom die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt (Art. 56 Abs. 1 der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -ko-

B-6462/2019 Seite 6 ordinationsgesetz, V-HFKG, SR 414.201): Die gleiche Bildungsstufe ist ge- geben (Bst. a), die Bildungsdauer ist gleich (Bst. b), und die Bildungsin- halte sind vergleichbar (Bst. c). Im Fachhochschulbereich müssen zudem der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung prakti- sche Qualifikationen umfassen oder es ist eine einschlägige Berufserfah- rung vorhanden (Bst. d). Wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 V-HFKG erfüllt sind, sorgen die Vorinstanz oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Aus- gleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Aus- bildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 56 Abs. 2 V-HFKG). Die Ausbildung zur "Ernährungsberaterin, zum Ernährungsberater, Niveau Fachhochschule" (Bachelor/Master), wird durch das HFKG und die V- HFKG sowie die jeweiligen Fachhochschulen geregelt. Die Rektorenkon- ferenz der Fachhochschulen (KFH) hat entsprechende Abschlusskompe- tenzen für die Berufe auf dem Fachhochschulniveau erarbeitet und defi- niert. Die Kompetenzprofile der Gesundheitsberufe sind im "Anhang I" des Berichts "Abschlusskompetenzen Gesundheitsberufe FH" von der KFH aufgeführt. Dieser Bericht ist das Ergebnis eines Projekts der KFH, dessen Ziel es war, für die Schweiz allgemeine (gesundheitspolitische) und berufs- spezifische Ausbildungsziele für gesundheitsbezogene Studiengänge wie z.B. Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährungsbera- tung und medizinisch-technische Radiologie auf Bachelor- und Master- Stufe zu erarbeiten (vgl. BEAT SOTTAS, Abschlusskompetenzen für alle Ge- sundheitsberufe: das schweizerische Rahmenwerk und seine Konzeption, GMS Zeitschrift für Medizinische Ausbildung, 28 [2011] S. 1 ff. mit Hinwei- sen). 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die fehlerhafte Berechnung der Ausbildungsdauer, die sich aus der unkorrekten Umrechnung der ka- nadischen Credits in ECTS ergebe. Sämtliche im kanadischen Academic Record aufgeführten Credits seien aufgrund des effektiv geleisteten Auf- wands für die jeweiligen Leistungsnachweise im Anerkennungsverfahren

B-6462/2019 Seite 7 mit mehr ECTS zu gewichten. Ein kanadischer Credit umfasse 52 "contact hours" und 156 Stunden Selbststudium. Nach Ansicht der Beschwerdefüh- rerin seien in den kanadischen Credits nicht nur die Kontaktstunden im Hörsaal, sondern der gesamte Ausbildungsaufwand berücksichtigt. Zu die- sem Aufwand gehöre gemäss Vorgaben der UWO auch das Selbststu- dium. Beim ECTS-System werde dies gleich gehandhabt. Ein ECTS-Punkt entspreche 30 Stunden Arbeitsaufwand, der sich aus Kontaktveranstaltun- gen und Selbststudium zusammensetze. Die Vorinstanzen hätten bei der Umrechnung der im Academic Record der UWO enthaltenen kanadischen Kreditpunkte das Selbststudium in zu geringem Umfang berücksichtigt. Dies führe insgesamt zu einer zu geringen Berücksichtigung der Ausbil- dungsdauer gemessen in Anzahl Stunden. Da die Erstinstanz die Umrechnung der kanadischen Kreditpunkte in ECTS überprüfen wollte, habe sie eine Auskunft per E-Mail eingeholt und sich über den zu leistenden Aufwand pro kanadischen Kreditpunkt erkundigt. Gemäss E-Mail-Auskunft vom 21. November 2017 des Brescia University College, das Teil der UWO-Organisation sei, umfasse ein Credit 72 Ausbil- dungsstunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Aussagekraft dieser E-Mail und rügt insbesondere, dass diese "zweizeilige" E-Mail-Auskunft "offensichtlich falsch" sei, wobei nicht klar sei, wer "Caitie" sei und weder ein Nachname oder Titel aktenkundig sei, noch eine eigene E-Mail-Ad- resse dieser Person ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin bezieht sich für die Definition des Arbeitsaufwands für einen kanadischen Credit an der UWO auf eine Auskunft vom 1. Feb- ruar 2018 von einer Mitarbeiterin der Studienadministration der Registrar's Office des Brescia University College der UWO (vgl. Beschwerdebei- lage 17): "A full (1.0) course at the undergraduate level shall require a minimum of fifty-two (52) contact hours. [...] it is advised that students complete 3 hours of independent study for every 1 hours of class. Therefore, it is rec- ommended that students complete a minimum of 156 hours of independ- ent study for a 1.0 credit." Aus dieser Auskunft leitet die Beschwerdeführerin ab, dass pro kanadi- schem Credit mindestens 156 Stunden Selbststudium erbracht werden müssen. Der Aufwand, der für das Selbststudium aufgewendet werden müsse, sei dreimal so gross wie jener für die Kontaktveranstaltungen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten pro 1.0 kanadischer Kreditein- heit 208 Stunden respektive pro 0.5 kanadischer Krediteinheit 104 Stunden

B-6462/2019 Seite 8 Leistung erbracht werden müssen. Entsprechend sei die Umrechnung der kanadischen Kreditpunkte in ECTS durch die Vor- und Erstinstanz (d.h. 72 Stunden Aufwand pro kanadischem Kreditpunkt) mit zu geringer Gewich- tung erfolgt. 5.1.2 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass eine drei- jährige schweizerische Bachelorausbildung in diesem Bereich 180 ECTS- Punkte umfasse. Hiervon seien 120 Punkte für theoretischen und prakti- schen Unterricht sowie 60 Punkte für das Praktikum gewidmet. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass ein ECTS-Punkt ei- nem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden ent- spreche. Damit umfasse der schweizerische Bachelor-Abschluss für die 180 ECTS einen Aufwand von insgesamt 5'400 Stunden (d.h. ein ECTS entspricht gemäss Berechnung der Erst- und der Vorinstanz einem Auf- wand von ca. 30 Stunden). Darin würden auch die Ferien berücksichtigt. Diese Leistung müsse für den Erwerb des anzuerkennenden Abschlusses erbracht worden sein, um die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 Bst. b V- HFKG zu erfüllen. Die Erst- und die Vorinstanz stellen sich auf den Stand- punkt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Academic Record le- diglich 1'350 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht geleistet habe. Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerde- führerin pro kanadischem Kreditpunkt unter Berücksichtigung sämtlicher Studienleistungen einen Arbeitsaufwand von 72 Stunden habe erbringen müssen und somit ihre Ausbildung lediglich 3'178 Stunden entspreche (an- gefochtener Entscheid, E. 3.1.1.3). Die 72 Stunden leiten die Vor- und die Erstinstanz aus der E-Mail-Auskunft von "Caitie" vom 21. November 2017 ab. Dieses E-Mail stammt nicht vom Registrar's Office sondern von einer allgemeinen E-Mail-Adresse des Brescia University College der UWO. Die Erstinstanz gelangte mit spezifischen Fragen zur Berechnung des Auf- wands pro kanadischem Kreditpunkt an die erwähnte allgemeine E-Mail- Adresse. Die Auskunft in diesem E-Mail (Akten Vorinstanz, doc. 11, Bei- lage 2) lautet wie folgt: "[...] Typically, our classes are reflected as 3 hours per week. If a course is worth 0.5 credit, it will be 12 weeks of classes, at 3 hours a week. If a course is worth 1.0 credit, it would be 24 weeks, at 3 hours per week." Aus dieser Angabe berechnete die Erstinstanz, dass ein 1.0 UWO-Credit 52 Kontaktstunden plus 20 Stunden Selbststudium umfassen würde. Die durch die Vor- und Erstinstanz ermittelte Anzahl 3'178 Stunden ergebe sich

B-6462/2019 Seite 9 somit aus dem theoretischen und praktischen Unterricht im Umfang von 1'548 Stunden (72 Stunden mal 21.5 UWO-Credits; inkl. der 8 von der Uni- versity College London [UCL] angerechneten Credits), dem Praktikum (39 Wochen mal 40 Stunden) entsprechend 1'560 Stunden und der For- schungsarbeit im Umfang von 70 Stunden. Damit ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin für den Erwerb ihres kanadischen BSc-Abschlusses lediglich 3'178 Stunden anrechenbaren Aufwand geleistet habe. Damit sei die Ausbildungsdauer der Beschwerdeführerin für ihr kanadisches Studium deutlich kürzer als jene nach einem äquivalenten schweizerischen Ba- chelor. Nach Auffassung der Vorinstanz habe die Erstinstanz somit Art. 56 Abs. 1 Bst. b V-HFKG richtig angewandt. 5.1.3 Für den Erwerb der kanadischen Berufsqualifikationen hat die Be- schwerdeführerin an der UWO auch Leistungen an Europäischen Univer- sitäten erbracht, die im von der UWO ausgestellten Diplom mit kanadi- schen Kreditpunkten statt mit ECTS aufgeführt sind. Streitgegenstand bil- det im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Anerkennung des kanadi- schen Diploms in der Schweiz mit den dort aufgeführten Studienleistungen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem anzuerkennenden Bachelor- Abschluss von der UWO einen Bachelor of Science in Biomedical Sciences an der UCL erfolgreich absolviert. Die an der UCL (für den fachfremden Bachelorabschluss) erworbenen Studienleistungen, können im vorliegen- den Verfahren für die Anerkennung des kanadischen Abschlusses in der Schweiz allerdings nur insofern berücksichtigt werden, wie sie für den Er- werb des kanadischen Bachelorabschlusses von der UWO anerkannt und im kanadischen Diplom aufgeführt wurden. Für die Beurteilung der Stu- dienleistungen sind sämtliche Beweismittel zu verwenden, insbesondere auch die externen Leistungsnachweise, die von der UWO im Rahmen der Anrechnung für den "Bachelor of Science (Foods and Nutrition), Honors Specialization in Nutrition and Dietetics" ebenfalls berücksichtigt wurden. Aus dem Academic Record der UWO (Beschwerdebeilage 16) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen für einen vierjährigen Ba- chelor of Science Abschluss an der UWO erbracht hat. Weiter ist dem Academic Record der UWO zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus den Jahren 2006 bis 2009 Studienleistungen von der UCL anrechnen liess, die im UWO-Diplom im Umfang von 7.0 kanadischen Kreditpunkten ausgewiesen sind. Die an der UWO angerechneten Leistungen von der UCL sind im Academic Record der UCL, mit dem die Beschwerdeführerin das Bachelor of Science in Biomedical Sciences an der UCL erworben hat,

B-6462/2019 Seite 10 mit 172.50 ECTS bzw. 11.50 "UCL-Credits" aufgeführt. Hiervon hat die Be- schwerdeführerin gemäss ihrem Academic Record der UWO Veranstaltun- gen im Umfang von 7 UCL-Credits bzw. 105 ECTS anrechnen lassen. Die Vorinstanzen stützen sich für ihre Umrechnung auf die E-Mail-Auskunft von "Caitie" und lehnen es ab, die durch die Beschwerdeführerin beim Re- gistrar's Office des Brescia University College der UWO per E-Mail einge- holte Auskunft für die Würdigung der im Academic Record aufgezeichneten Leistungen zu verwenden. Die von der Beschwerdeführerin eingeholte Auskunft sei gemäss Vorinstanz hinsichtlich der zu leistenden Studien- dauer zu vage. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Aus dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte E-Mail ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar mit Verwei- sen auf Quellenangaben, dass jeder kanadische Kreditpunkt mit 52 Stun- den Kontaktunterricht sowie dem dreifachen an Selbststudium zu leisten ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich beim Selbststudium um Schätz- oder Richtwerte handelt. Dies ist auch unter dem ECTS-System der Fall. Ein ECTS-Punkt umfasst gemäss ECTS-Leitfaden der Europäi- schen Kommission typischerweise ca. 25 bis 30 Arbeitsstunden, wobei 60 ECTS einem Jahr Vollzeitstudium (bzw. 1'500 bis 1'800 Arbeitsstunden) entsprechen. (vgl. Europäische Kommission [Hrsg.], ECTS-Leitfaden 2015, Brüssel 2015, S. 10). Die Sachbearbeiterin der Erstinstanz leitete ihre E-Mail-Anfrage mit der Be- merkung ein, dass sie nicht verstehe, wie gross der zu leistende Aufwand für einen kanadischen Kreditpunkt sei. Sie ersuche deshalb spezifisch um Auskunft und um eine ausdrückliche Bestätigung, ob ein kanadischer Kre- ditpunkt 45 Stunden Arbeitsleistungen entspreche und zwar mit einer Auf- schlüsselung der Stunden nach Vorlesung, Selbststudium, Laborarbeit und Praxisleistung. Das Antwort-E-Mail vom 21. November 2018 (vgl. in E. 5.1.2 das wörtliche Zitat) enthält eine allgemeine Auskunft ohne Bezug auf den vorliegenden Fall und geht nicht direkt auf die Frage der Sachbe- arbeiterin der Erstinstanz ein. In diesem Antwort-E-Mail sind ausserdem keine weiterführenden Hinweise betreffend die Umrechnung der kanadi- schen Kreditpunkte in ECTS angegeben. Zudem ist unklar, wer die Fragen mit dem E-Mail vom 21. November 2018 beantwortet hat, da im E-Mail nur der Vorname "Caitie" angegeben ist. Für Fragen zum Academic Record des Brescia University College ist ge- mäss Website der UWO das Registrar's Office zuständig. Die Auskunft im

B-6462/2019 Seite 11 E-Mail vom 1. Februar 2018 von der Mitarbeiterin des Registrar's Office des Brescia University College ist eindeutig. Demnach entspricht ein 1.0- Kreditpunkt umfassender Kurs auf Bachelor-Stufe ein Minimum an 52 Kon- taktstunden. Des Weiteren informiert die Mitarbeitende der zuständigen Stelle der UWO mit Angabe von präzisen Hinweisen auf die Website der UWO, dass pro Kontaktstunde als Richtwert drei Stunden an Selbststu- dium vorgesehen seien ("A full (1.0) course at the undergraduate level shall require a minimum of fifty-two (52) contact hours. [...] it is advised that stu- dents complete 3 hours of independent study for every 1 hours of class. Therefore, it is recommended that students complete a minimum of 156 hours of independent study for a 1.0 credit."). Das Wort "shall" kann zwar im alltäglichen Sprachgebrauch auch als "sollen" verstanden werden. In der englischsprachigen Juristensprache, soweit es die Auslegung einer Rechtsnorm oder einer Anordnung betrifft, ist "shall" indes in jedem Fall als zwingende Anweisung zu betrachten (vgl. den Eintrag zu "shall" im Black's Law Dictionary, 19. Aufl., St. Paul, Minnesota 2019). Zudem lautet die Aus- kunft "it is advised" bzw. es sei empfohlen, dass Studenten ein Minimum an 156 Stunden zusätzlich an Selbststudium für einen Kreditpunkt aufwen- den. Gemäss Oxford English Dictionary (Oxford University Press [Hrsg.], Oxford English Dictionary, https://www.oed.com unter dem Suchbegriff "to advise") ist das Verb "to advise" als Empfehlung einer ratgebenden Per- son gegenüber einer ratsuchenden Person zu verstehen, wie sich letztere idealerweise Verhalten soll. Je nach Kontext kann es sich auch um eine eher verbindliche Verhaltensanweisung handeln. Im vorliegenden Fall kann dies so verstanden werden, dass die Präsenzveranstaltungen zwin- gend sind und im Sinne eines Richtwerts vernünftigerweise mindestens zu- sätzlich drei Stunden Selbststudium pro Stunde Präsenzveranstaltung auf- zubringen sind, um den Leistungsnachweis erfolgreich zu bestehen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass bei einem universitären Studium keine exakten Werte für das Selbststudium vorgegeben werden können, da die Studierenden nicht über dieselben Vorkenntnisse und Talente verfügen. Somit ist die Angabe von drei Stunden "independent study" pro Kontakt- stunde als Richtwert zu betrachten, nach dem sich der pro Kontaktstunde geplante Aufwand für das vorlesungsbegleitende Selbststudium zu orien- tieren hat. Aufgrund dieser Auskunft ergibt sich ein Richtwert von insge- samt 208 Stunden pro 1.0-Krediteinheit (bzw. 104 Stunden pro 0.5-Kredit- einheit). Diese Umrechnung entspricht im Übrigen auch der Gewichtung der von der Beschwerdeführerin an der UCL erworbenen ECTS-Punkte, die an der UWO angerechnet und in kanadischen Kreditpunkten ausgewie-

B-6462/2019 Seite 12 sen werden. Die im Academic Record der UCL ausgewiesenen ECTS-Kre- ditpunkte sind bezüglich ihres Gewichts in kanadischen Kreditpunkten mit den angerechneten kanadischen Kreditpunkten im Academic Record der UWO äquivalent. Die allgemeine Auskunft von "Caitie" ist hingegen nicht nachvollziehbar, ohne Quellenhinweise und nicht vom zuständigen Re- gistrar's Office der UWO erteilt worden. Basierend auf den von der Vorinstanz der Umrechnung zugrunde gelegten 21.5 kanadischen Krediteinheiten ergibt dies mit der auf 208 Stunden Auf- wand korrigierten Gewichtung pro kanadischem Kreditpunkt eine Anzahl von 4'472 geleisteten Stunden für den theoretischen und praktischen Un- terricht, die den Arbeitsaufwand für 120 ECTS (gerechnet anhand 120 x 30 Stunden = 3'600 Arbeitsstunden) übertrifft. Die Rüge der Beschwerdefüh- rerin bezüglich der fehlerhaften Umrechnung der kanadischen Kredit- punkte in ECTS-Punkte ist somit begründet. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der Anerkennung ihres Abschlusses Art. 8 Abs. 1 BV verletzt werde, da eine rechtsungleiche Be- handlung der verschiedenen Gesuchsteller erfolge. Die Beschwerdeführe- rin stellt deshalb ein Editionsbegehren für anonymisierte Anerkennungs- entscheide der Vor- und Erstinstanz zu Anerkennungsgesuchen betreffend kanadische Abschlüsse. Da die Vorinstanz gemäss ihren eigenen statisti- schen Angaben im Zeitraum von 2008 bis 2018 insgesamt 213 kanadische Abschlüsse anerkannt habe, sei es nicht nachvollziehbar, warum ihr Ab- schluss nicht anerkannt werde. 5.2.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt u. a. der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise (BGE 127 I 54 E. 2b; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 1 VwVG). Diese Beweismittel sind vom Gericht abzunehmen, wenn die ihm angebotenen Beweise zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Beweisabnahmepflicht; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; Urteil des BVGer B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 5.2). Angebotene Beweise müssen nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beur- teilung unerhebliche Frage betreffen (Urteil des BGer 2C_1019/2013, 2C_1027/2013, 2C_1051/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1; Urteil des BVGer B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 5.2). Keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt vor, wenn auf die Abnahme beantragter Beweismittel

B-6462/2019 Seite 13 verzichtet wird, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Be- weisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 und 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Soweit der Sachverhalt nicht bestritten wird, ist kein Beweis abzunehmen. Anhand der Anerkennungsentscheide will die Beschwerdeführerin bele- gen, dass die Erst- und die Vorinstanz kanadische Abschlüsse rechtsun- gleich behandeln und insbesondere die Beschwerdeführerin in der Berech- nung der Gewichtung der kanadischen Kreditpunkte gegenüber anderen Personen benachteiligt. Die Beschwerdeführerin behauptet sinngemäss, dass bei anderen kanadischen Abschlüssen die kanadischen Kreditpunkte im Hinblick auf die Anerkennung eines Abschlusses mit mehr Arbeitsleis- tungen respektive ECTS gewichtet würden. Dies führe dazu, dass andere kanadische Abschlüsse – im Gegensatz zu ihrem Abschluss – als gleich- wertig anerkannt würden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die anderen Beschwerdeentscheide einsehen könnte, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten für ihr Verfahren ableiten. Die rechtsungleiche Behandlung wird von der Beschwerdeführe- rin nicht substantiiert behauptet. Aufgrund der Vorbringen der Beschwer- deführerin ist sinngemäss davon auszugehen, dass sie die fehlerhafte Um- rechnung der an der UWO erworbenen Kreditpunkte in ECTS rügt. Es ist zudem nicht in jedem Fall zwingend gegeben, dass ein kanadischer Ab- schluss immer mit derselben Anzahl Arbeitsstunden zur gleichen Anzahl kanadischer Kreditpunkte und entsprechend zu den nach ECTS-System zu berücksichtigenden Kreditpunkten führt. Entsprechend ist nicht jeder ka- nadische Abschluss in jedem Fall vergleichbar. In den Akten sind einerseits keine Anhaltspunkte für eine systematisch diskriminierende Anerken- nungspraxis der Erstinstanz erkennbar. Es ist weder anhand der Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, inwie- fern sie aufgrund ihrer Identität oder Herkunft gegenüber anderen Perso- nen systematisch diskriminiert würde. Andererseits ergibt sich die Umrech- nung und die Beurteilung des Abschlusses im Hinblick auf die Anerken- nung bereits aus den Akten (vgl. vorne E. 5.1.3). Somit ist nicht davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin aus einer Edition zu den 213 aner-

B-6462/2019 Seite 14 kannten Abschlüssen für die Anerkennung ihres eigenen Abschlusses ei- nen Nutzen ziehen könnte. Demzufolge stellt das Editionsbegehren einen untauglichen Beweisantrag dar. Das Editionsbegehren bezüglich der 213 Anerkennungsentscheide der Erstinstanz ist somit abzuweisen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die fehlerhafte Berech- nung des Praktikums und die daraus folgende, zu geringe Berücksichti- gung der Anzahl Stunden im anzuerkennenden Abschluss. Weiter rügt sie, dass die Vorinstanz unbegründet und unzutreffend behaupte, die Be- schwerdeführerin habe nur 1'560 geleistete Stunden nachweisen können. Diese Anzahl Stunden habe die Erst- und die Vorinstanz berechnet, indem sie 39 Wochen mal 40 Stunden multipliziert und dabei die Ferien unberück- sichtigt gelassen habe. Dabei würde die Ausbildungsbestätigung des Sun- nybrook Health Sciences Centre vom 3. Mai 2016 der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Praktikumslänge von 41 Wochen bescheinigen (vgl. Be- schwerdebeilage 23). Im Anerkennungsverfahren seien die Ferien unrecht- mässig abgezogen worden. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass bei schweizerischen Studierenden, die ein dreijähriges Studium für einen Bachelor-Abschluss absolvieren, keine Ferien abgezogen würden. Ent- sprechend würde in ihrem Fall bei einer Nichtberücksichtigung der Ferien als Studienzeit eine rechtsungleiche Behandlung erfolgen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführerin in der gleichen Bestätigung des Sunnybrook Health Sciences Centre bescheinigt worden, dass sie ihre Forschungsar- beit mit dem Titel "Calcium & vitamin D supplementation in institutionalized elderly & its effect on falls and fracture prevention" fast vollständig in ihrer Freizeit verfasst habe. Für diese Forschungsarbeit habe sie eine Anzahl Stunden aufgewendet, die mindestens 70 Stunden einer Praktikumsleis- tung entspreche. 5.3.2 Die Vorinstanz rechnet der Beschwerdeführerin die gesamten 70 Stunden des für die Forschungsarbeit geleisteten Aufwands an. Entspre- chend steht nur noch die Ausbildungsdauer des bei der Sunnybrook Health Sciences Centre absolvierten Praktikums im Streit. Der angefochtene Ent- scheid äussert sich nicht ausdrücklich zu den Ferien des bei der Sunny- brook Health Sciences Centre absolvierten Ferienzeit, berücksichtigt aber keine Ferien.

B-6462/2019 Seite 15 Laut Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020 sei das Prakti- kumserfordernis als Voraussetzung der praktischen Qualifikation hinsicht- lich der Ausbildungsdauer – entgegen den Ausführungen im Teilentscheid vom 13. September 2017 – erfüllt (vgl. Stellungnahme vom 30. Januar 2020, S. 3, Ziff. 3.a). Damit ist auf die Behauptung der Beschwerdeführerin abzustellen, dass sie ein Praktikum im Umfang von 41 Wochen à 40 Ar- beitsstunden pro Woche und zusätzlich in ihrer Freizeit 70 Stunden für ihre Forschungsarbeit geleistet hat. Das heisst, dass der Beschwerdeführerin für ihren praktischen Teil ihres BSc 1'640 Stunden anzurechnen sind. 5.3.3 Die Ausbildungsbestätigung des Sunnybrook Health Sciences Centre zeigt ausführlich und substantiiert nach Anzahl Wochen aufge- schlüsselt, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin während ihres Praktikums absolviert hat. In der Praktikumsbestätigung wird aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin vier (von 41 Wochen) für ihre selbstständige Forschungsarbeit und zusätzlich in ihrer Freizeit zehn Monate Arbeit auf- gewendet hat. 5.3.4 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be- schwerdeführerin Leistungen im Umfang von 6'182 Stunden anzurechnen sind (4'472 Stunden für ihre theoretischen und praktischen Studienleistun- gen plus 1'640 Stunden aus ihrem Praktikum plus 70 Stunden aus ihrer Forschungsarbeit). Ein europäischer Bachelor-Abschluss setzt üblicher- weise die Leistung von 180 ECTS à 25 bis 30 Arbeitsstunden voraus. Damit erreicht die Beschwerdeführerin in jedem Fall die minimale Anzahl Studien- leistungen im Umfang von 5'400 Stunden, die für einen vergleichbaren, schweizerischen Bachelorabschluss zu erbringen sind. Die Beschwerde- führerin hat damit gemäss anzurechnenden BSc-Abschluss das Erforder- nis hinsichtlich der minimalen Anzahl zu leistenden Stunden erfüllt. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie unter der Berücksichtigung der korrekten Gewichtung der Credits einen vierjährigen Bachelor of Sci- ence Studiengang mit den entsprechenden Leistungsnachweisen absol- viert hat, obschon sich die effektive Studiendauer aufgrund der Anrechnung externer Kreditpunkte verkürzt habe. Ihr Studium an der UWO habe zwar vom Herbstsemester 2010 bis am 17. Juni 2013 gedauert. Der durch die UWO ausgestellte Academic Record enthalte jedoch Leistungen, die an externen Institutionen erbracht und von der UWO für die Erlangung des

B-6462/2019 Seite 16 BSc angerechnet worden seien. Bereits vor ihrem Studium habe die Be- schwerdeführerin einen BSc (Honors) in Biomedical Sciences am Univer- sity College London (UCL), England, erlangt. Hiervon seien 105 ECTS Cre- dits an den BSc in Food and Nutrition der UWO angerechnet worden, die im Academic Record mit 7 kanadischen Credits ausgewiesen seien. Wäh- rend ihres Studiums an der UWO habe die Beschwerdeführerin zudem ei- nen Austausch am Institut Polytechnique LaSalle Beauvais in Frankreich absolviert. Im Rahmen dieses Austauschs seien der Beschwerdeführerin im kanadischen BSc-Diplom 2.5 kanadische Credits angerechnet worden. Ihre effektive Ausbildungsdauer sei Dank des früher absolvierten BSc (Ho- nors) in Biomedical Sciences am UCL länger als die vier Jahre, die für ei- nen BSc an der UWO im Regelfall benötigt würden. Es liege in der Natur der Anrechnung von Studienleistungen, dass ein Zweitstudium nicht in vol- ler Länge absolviert werden müsse. Die Anerkennungsinstanz könne aber in einem solchen Fall bei der Anerkennung nicht isoliert das (verkürzte) Zweitstudium betrachten und die Leistungen aus dem Erststudium ignorie- ren, dessen Leistungen im Zweitstudium angerechnet worden seien. Schliesslich sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass bei der Aner- kennung von Abschlüssen die effektiv vorhandenen Kompetenzen zu be- rücksichtigen seien. Im Rahmen der Ermittlung der Gleichwertigkeit sei jede Qualifikation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Das selek- tive abstützen auf einen einzigen Abschluss oder einzelne Studienleistun- gen sei nicht zulässig. 5.4.2 Die Vorinstanz erwägt in ihrem angefochtenen Entscheid in E. 3.1.1.3, dass die effektive Ausbildungsdauer an der UWO gemessen an der absolvierten Studiendauer lediglich zwei Jahre gedauert habe. Ent- sprechend sei hierfür die Voraussetzung gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a V- HFKG nicht erfüllt. 5.4.3 Dem von der Beschwerdeführerin dem Anerkennungsgesuch ins Recht gelegte Academic Record der UWO ist wörtlich zu entnehmen, dass es sich beim an der UWO absolvierten BSc um ein vierjähriges Bachelor- Programm handelt. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihr Studium im Herbstsemester 2010 begonnen und ihren Abschluss am 17. Juni 2013 er- halten. Aus dem Academic Record ist jedoch ebenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin Studienleistungen aus dem vierjährigen Bachelor of Science in Biomedical Sciences von der UCL an der UWO angerechnet wurden. Es kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie alleine auf- grund der Anrechnung der Studienleistungen aus einem anderem Studien- gang argumentiert, es sei nicht dieselbe Bildungsstufe gegeben, da das

B-6462/2019 Seite 17 (zweite) Bachelor-Studium dank der Anrechnung in zweieinhalb Jahren ab- solviert wurde. Selbst schweizerische Bachelorstudiengänge sehen die An- rechnung von früheren Studiengängen im Rahmen eines Zweitstudiums vor. Die Anrechnung von extern erworbenen Kreditpunkten ist ein elemen- tarer Grundsatz der ECTS, zumal ECTS gerade für "European Credit Transfer and Accumulation System" steht (vgl. Europäische Kommission [Hrsg.], a.a.O., S. 6 und S. 11). Im Übrigen ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin einen Bachelor of Science an der UWO und einen Ba- chelor of Science an der UCL absolviert hat. Letzterer ist im Academic Re- cord des Bachelor of Science an der UWO berücksichtigt worden. Schliess- lich ist aufgrund der angerechneten Leistungen erstellt, dass die Be- schwerdeführerin die geforderten 5'400 Stunden, die für einen Bachelor- abschluss in der Schweiz verlangt werden, gemäss dem anzuerkennenden Bachelorstudium geleistet hat. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz Art. 56 Abs. 1 Bst. a V-HFKG fehlerhaft angewandt hat. Somit ergibt sich, dass die Rüge bezüglich der fehlerhaft ermittelten Bildungs- stufe begründet ist. Der anzurechnende Abschluss ist hinsichtlich der Stu- diendauer einem schweizerischen Bachelordiplom im Sinne des Art. 56 Abs. 1 Bst. a V-HFKG gleichwertig. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt die fehlerhafte Beurteilung ihrer Berufs- kompetenzen bzw. ihres Ausbildungsinhalts durch die Vorinstanz. Die Erst- instanz habe gar nie Nachweise zu den Berufskompetenzen verlangt. Erst mit dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sei dies aufgrund des ab- schlägigen Entscheides der Erstinstanz zur Diskussion gestanden. Ent- sprechend sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wor- den. Zudem hätten sich die Vorinstanzen nicht mit den Vorbringen der Be- schwerdeführerin auseinandergesetzt oder ihren Entscheid genügend be- gründet. Sie rügt, dass ihr die Erstinstanz die Verpflichtung zum Besuch der zwei Zusatzausbildungen "Reflektierte Praxis – Wissenschaft verste- hen" der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften und "Kom- plexe Beratung" der Berner Fachhochschule zu Unrecht auferlegt habe, obschon sie diese Kompetenzen bereits erworben und im Verfahren doku- mentiert habe. Die Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing" sei die Beschwerdeführerin aber bereit zu absolvieren, da sich dieses Ge- biet erst nach ihrem Berufsabschluss entwickelt hat und sie über diese Kompetenzen tatsächlich nicht in vollem Umfang verfüge. Im bisherigen Anerkennungsverfahren habe die Beschwerdeführerin ausführlich ihre im

B-6462/2019 Seite 18 Ausland erworbenen Berufskompetenzen anhand der Kursinhalte des Bre- scia University College an der UWO dargelegt und mit dem in der Schweiz in Anhang I des Projekts Abschlusskompetenzen Gesundheitsberufe FH verglichen. Daraus ergebe sich, dass die erwähnten Kompetenzen vorhan- den seien. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört ins- besondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begrün- dung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven lei- ten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Dies ist nur mög- lich, wenn sowohl die Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können und dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die hö- here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Gesichtspunkte beschränken (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.). 6.3 Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz auf Art. 56 Abs. 1 Bst. c V-HFKG. Die Vorinstanz vergleicht die Ausbildung der Beschwerde- führerin mit dem Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik der Ber- ner Fachhochschule. Dabei übernimmt sie die erstinstanzliche Auffassung und verweist bei ihrer Beurteilung des Anerkennungsgesuchs auf den im Abschlussbericht "Projekt Abschlusskompetenzen FH-Gesundheitsberufe" erwähnten "Anhang I" der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH). Da dieser Projektbericht der KFH respektive "Anhang I" keinen spezifischen Lernzielkatalog enthält, stützen sich die Vor- und die Erstinstanz auf die Lehrpläne der Fachhochschulen (vgl. angefochtener

B-6462/2019 Seite 19 Entscheid, E. 3.1.2.2; Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 4). Im Vergleich mit den darin erwähnten Kompetenzen habe die Beschwer- deführerin Lücken in den Bereichen "Kommunikation und Beratung/Quali- tätsmanagement/Beratung von Gruppen und Institutionen/Prävention" und "Wissenschaftliches Arbeiten, Forschungsmethoden und Evidence Based Practice". Für den Fachbereich "Kommunikation und Beratung/Qualitäts- management/Beratung von Gruppen und Institutionen/Prävention" könne die Beschwerdeführerin lediglich den Kurs "Communications" (0.5 UWO- Credits) nachweisen. Aus diesem Grund seien das Absolvieren der Zusatz- ausbildung "Komplexe Beratung" (5 ECTS) und des Fachkurses "Motivati- onal Interviewing" (5 ECTS) erforderlich. Die methodischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten, For- schungsmethoden und Evidence Based Practice" umfassten gemäss Vor- und Erstinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1.2.2; Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 4 f.) lediglich 1.5 UWO-Credits. Um diese Lücke im erforderlichen Umfang zu füllen, sei der Fachkurs "Wis- senschaftliches Arbeiten – Reflektierte Praxis" oder "Reflektierte Praxis – Wissenschaft verstehen" angeordnet worden. Im Bereich "Ernährungsbe- ratung" gehe es um die Beratungstechnik und nicht um fachspezifische Grundlagen für eine Beratung (z.B. in Bezug auf Zusammenarbeit mit me- dizinischen Fachpersonen, auf das Erstellen eines Ernährungsplanes usw.). Zudem umfasse der Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten" das Er- lernen und das Reflektieren dieser Methoden. Dies sei nicht vergleichbar mit der Anwendung von Methoden, sondern beinhalte die Auseinanderset- zung mit der Methodik. Zwar würden einige der Kurse, welche die Be- schwerdeführerin absolviert habe, wissenschaftlichen Charakter aufwei- sen, womit aber nicht erstellt sei, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Methodik stattgefunden habe. Während diesen Kursen seien einzelne wissenschaftliche Elemente behandelt worden, in- wiefern die Methodik in ihrer ganzen Breite erlernt wurde, bleibe aber un- belegt. Allein der massive Unterschied der Ausbildungsdauer sei Beweis genug, um den unterschiedlichen Inhalt der Ausbildung der Beschwerde- führerin und der schweizerischen Ausbildung, die zum Erwerb des schwei- zerischen Abschlusses als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) führt, zu bejahen. 6.4 Aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt sich, dass sich die Prüfung der Fachkompetenzen durch die Vor- und die Erstinstanz

B-6462/2019 Seite 20 im Wesentlichen darauf beschränkte, dass bestimmte Fächer bei der Um- rechnung von kanadischen Kreditpunkten in ECTS zu wenig geleistete Ar- beitsstunden ergeben haben. Daraus wurde von der Erst- und der Vor- instanz die Schlussfolgerung gezogen, dass schon aufgrund des zu gerin- gen Leistungsaufwands, der für die kanadischen Kreditpunkte zu erbringen gewesen sei, die Anerkennung nicht erfolgen könne (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1.2.3; siehe auch die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020, S. 4 in diesem Beschwerdeverfahren). Eine inhaltli- che Prüfung der anzurechnenden Fächer hatte die Vorinstanz nicht im De- tail vorgenommen. 6.4.1 Die Erst- und die Vorinstanz haben die von der Beschwerdeführerin im Academic Record der UWO aufgeführten Leistungen mit schweizeri- schen Bachelorabschlüssen im gleichen Gebiet auf einer allgemeinen Ba- sis verglichen. Dieser Vergleich wurde mit den Studienplänen des Bachelor of Science in Ernährung Diätetik der Berner Fachhochschule (BFH), an der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) oder an der Haute école de santé de Genève (HEdS-Genève) durchgeführt. Die Vorinstanz führt auf, an der BFH seien beispielsweise 22 ECTS im Bereich des "wissenschaftlichen Ar- beitens" zu absolvieren (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1.2.2). Diese Module an der BFH setzen sich gemäss angefochtenem Entscheid (E. 3.1.2.3) wie folgt zusammen: "Wissenschaftliches Arbeiten", "For- schungsmethoden und Statistik", "Evidence-Based Practice", "Umset- zungsprojekt Forschung", "Bachelor Thesis", was einem geleisteten Ar- beitsaufwand von 22 ECTS entspreche. An der HEdS-Genève umfasst der Anteil an "Sciences et pratiques alimentaires" ca. 10 % des Bachelorstudi- ums (bzw. ca. 18 ECTS), wobei hier neben den theoretischen Statistikkur- sen auch andere naturwissenschaftliche Kurse oder praxisbezogene Pro- jekte dazugehören (vgl. HEdS-Genève [Hrsg.], Plan d’études cadre Ba- chelor 2012, Filière de formation en nutrition et diététique, S. 30). Im Stu- dienplan der HEdS-Genève wird nicht im Detail ausgewiesen, wie umfas- send die theoretischen, nicht anwendungsbezogenen Statistikkenntnisse sein müssen. Die Erstinstanz verweist mit Stellungnahme vom 30. Januar 2020 (S. 4 f.) auf ihre frühere Stellungnahme im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Stellungnahme der Erstinstanz vom 21. Dezember 2017, S. 6 f., enthalten in Beschwerdebeilage 20). Demnach verlangte die Erstinstanz Kenntnisse der wissenschaftlichen Methoden (insb. Statistik und andere empirische Methoden) im Umfang von 20 ECTS. Weshalb die Beschwerdeführerin 22 ECTS oder 20 ECTS aus dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens

B-6462/2019 Seite 21 vorweisen müsse, um ihren kanadischen Bachelorabschluss anerkennen zu lassen, erschliesst sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten. Gemäss dem Studienplan des Bachelorstudiengangs Ernährung & Diätetik der BFH umfasst der Modulbereich "Wissenschaftliches Arbeiten" 22 ECTS, wobei hiervon die Bachelorarbeit mit 12 ECTS gewichtet ist. Ledig- lich die restlichen 10 ECTS des Bereichs "Wissenschaftliches Arbeiten" dienen demnach an der BFH effektiv dem Erwerb der theoretischen Kennt- nisse der statistischen Methoden. Ein Quervergleich mit dem Studienplan des Studiengangs "BSc Ernährung und Diätetik" der FFHS zeigt, dass in jenem BSc "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" (5 ECTS) und "Forschungsmethoden und Statistik" (5 ECTS) bzw. insgesamt 10 ECTS an wissenschaftlichen Methodenkenntnissen zu erwerben sind. Im Stu- dienplan der FFHS ist die Bachelorarbeit nicht dem Fachbereich "Wissen- schaftliches Arbeiten" zugeordnet. Somit werden gemäss Studienplänen der BFH und der FFHS lediglich 10 ECTS aus dem Bereich "Wissenschaft- liches Arbeiten" verlangt. Weder die 20 ECTS noch die 22 ECTS sind in den Modulübersichten der schweizerischen Bachelorabschlüsse, auf wel- che die Erst- und die Vorinstanz Bezug nehmen, im Umfang der erwähnten ECTS-Punkte im Einzelnen – ohne die Bachelorarbeit zu berücksichtigen – aufgeführt. Der Vergleich mit den Modulübersichten bzw. Studienplänen der FFHS und der BFH zeigt somit, dass bereits die Anforderung im Um- fang von 22 ECTS bzw. 20 ECTS (anstelle der 10 ECTS) nicht nachvoll- ziehbar begründet ist. Selbst wenn die Bachelorarbeit zu den (theoreti- schen) Kenntnissen des wissenschaftlichen Arbeitens zu zählen wäre – was z.B. beim Studiengang der FFHS nicht der Fall ist –, dann wäre in diesem Fall durch die Erstinstanz zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Studienleistung im Bereich des wissenschaftlichen Ar- beitens bereits erbracht hat, wie dies prima facie beispielweise in Gestalt der unabhängigen Forschungsarbeit oder einer anderen schriftlichen Arbeit der Fall sein könnte (vgl. z.B. vorne E. 5.3.4). 6.4.2 Die Erstinstanz argumentiert im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin weiterhin un- genügende Kenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens habe, selbst wenn die Kreditpunkte in dem Umfang gewichtet würden, wie dies die Be- schwerdeführerin verlangt. Die Erstinstanz rechnet hierfür die folgenden Kurse an: Research Methods (HUMANECO 4411F: 0.5 kanadische Kredit- punkte), Statistical Science (2100TRN: 0.5 kanadische Kreditpunkte), Cli-

B-6462/2019 Seite 22 nical Studies for the Food Industry (ein kanadischer Kreditpunkt). Die rest- lichen fächerübergreifenden Statistik- bzw. Methodenkenntnisse, die von der Beschwerdeführerin in anderen Fächern erworben worden seien, kön- nen gemäss Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020 nicht an- gerechnet werden, sofern in diesen Fächern das wissenschaftliche Arbei- ten nur nebenbei thematisiert wurde. Die von der Erstinstanz für die Aner- kennung des Abschlusses verlangten 20 ECTS würden sich nur auf jene Fächer beziehen, in denen das wissenschaftliche Arbeiten Gegenstand des Methodenkurses sei (Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 4 mit Verweis auf ihre Stellungnahme vom 21. Dezember 2017, S. 6 f., enthalten in Beschwerdebeilage 20). Im angefochtenen Entscheid findet sich keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fächern der wis- senschaftlichen Methoden; die nachvollziehbare Begründung fehlt in die- sem Punkt. 6.4.3 Für die Anerkennung des Abschlusses sind gemäss Erstinstanz 20 ECTS bzw. 600 Arbeitsstunden erforderlich (vgl. Stellungnahme der Erst- instanz vom 30. Januar 2020, S. 4 f.). Gemäss Vorinstanz seien 22 ECTS im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu erwerben (vgl. angefoch- tener Entscheid, E. 3.1.2.2, dritter Absatz). Bereits diese Anforderungen nach 22 ECTS (oder 20 ECTS gemäss den Ausführungen der Vorinstanz), wonach ein anzuerkennender ausländischer Bachelorabschluss zu einem schweizerischen Abschluss der BFH oder FFHS äquivalent sein müsse, ist nicht nachvollziehbar begründet. Weshalb gerade 20 ECTS oder 22 ECTS im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verlangt werden anstatt der 10 ECTS, die an der BFH oder FFHS üblich sind, ist weder im angefochte- nen Entscheid noch in der Stellungnahme der Erstinstanz begründet wor- den (vgl. vorne E. 6.4.1). Aus den Akten ergibt sich, dass der Kurs "Clinical Studies for the Food Industry" (erstinstanzliche Akten, Beilage 13) im Academic Transcript des Institut Polytechnique LaSalle Beauvais, Frankreich, mit 3 ECTS ausge- wiesen ist. Gemäss Academic Transcript der UCL hat die Beschwerdefüh- rerin für den Kurs "STAT6101 Introductory Statistical Methods and Compu- ting" an der UCL 7.5 ECTS erhalten (Beschwerdebeilage 16). Im Academic Record der UWO sind die vorerwähnten Kurse wie folgt mit kanadischen Credits ausgewiesen: 0.5 kanadische Kreditpunkte für die Research Me- thods (HUMANECO 4411F) und 0.5 kanadische Kreditpunkte für Statistical Science (2100TRN). Der Kurs "Clinical Studies for the Food Industry" ist im Academic Record der UWO nicht wörtlich ausgewiesen. Anhand der erst- und vorinstanzlichen Entscheide ist nicht nachvollziehbar, ob dieser

B-6462/2019 Seite 23 Kurs mit 0.5 oder mit 1.0 kanadischen Kreditpunkt angerechnet wurde. Der einzige Kurs, der einen kanadischen Kreditpunkt ergibt, ist mit "FOODNUTR 3300LOP 3000 LEVEL 1.0 PAS" bzw. einem kanadischen Kreditpunkt ausgewiesen (Beschwerdebeilage 16). Inwiefern darunter der erwähnte Kurs "Clinical Studies for the Food Industry" ist, lässt sich anhand der Akten nicht erschliessen. Anhand der vorliegenden Akten ist immerhin erstellt, dass die Beschwerdeführerin für den im kanadischen Academic Record ausgewiesenen Kurs HUMANECO 441F 0.5 kanadische Kredit- punkte erhalten hat, was einem an der UWO geleisteten Aufwand von 104 Arbeitsstunden entspricht. Bei einem zu leistenden Aufwand von 25 bis 30 Arbeitsstunden pro ECTS entspricht dies einem Wert von ca. 4.16 bis ca. 3.46 ECTS. Für die Kurse "Clinical Studies for the Food Industry" hat die Beschwerdeführerin gemäss Academic Transcript der Institut Polytech- nique LaSalle Beauvais, Frankreich, effektiv das Äquivalent von 3 ECTS bzw. 90 Arbeitsstunden (bzw. nach Academic Record der UWO ein kana- discher Kreditpunkt) erbracht. An der UCL hat die Beschwerdeführerin 7.5 ECTS bzw. 225 Arbeitsstunden für den Erwerb des Kurses "Introductory Statistical Methods and Computing" geleistet. Sofern die Arbeitsstunden dieser Kurse zusammengerechnet werden, ergibt dies insgesamt 416 Ar- beitsstunden an Studienleistungen. Sofern lediglich der kanadische Acade- mic Record gemäss Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 4 f. als Berechnungsbasis verwendet wird, ergibt dies im Total 2.0 kana- dische Kreditpunkte im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens bzw. 408 Arbeitsstunden. 6.5 Wie sich bereits aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, müssen die im anzuerkennenden Abschluss erwähnten kanadischen Kreditpunkte erheblich höher gewichtet werden. Für den hier anzuerkennenden Ab- schluss müssen die kanadischen Kreditpunkte mit 208 Stunden Leistung pro kanadischem Kreditpunkt berücksichtigt werden, wobei ein ECTS ge- mäss ECTS-Leitfaden der Europäischen Kommission ca. 25 bis 30 Arbeits- stunden entspricht (vgl. vorne E. 5.1.3). Weder die Erst- noch die Vorinstanz haben die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens quantitativ genügend berück- sichtigt. Aus dem angefochtenen Entscheid, der Stellungnahme der Erstin- stanz und der Akten ist, wie bereits erwähnt, nicht nachvollziehbar, weshalb 22 ECTS (oder 20 ECTS) anstelle von 10 ECTS im Bereich des wissen- schaftlichen Arbeitens erworben werden müssen, inwiefern bei den Kennt- nissen der wissenschaftlichen Methoden noch Lücken bestehen oder wel- cher Kurs mit welchem Umfang angerechnet wurde. Insofern kann den Ausführungen der Erst- und der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie

B-6462/2019 Seite 24 festhalten, dass die Lücken der Beschwerdeführerin bezüglich der wissen- schaftlichen Methoden hinsichtlich der Methodenkenntnisse, die offenbar 20 ECTS bzw. 22 ECTS anstelle von 10 ECTS umfassen müssten, noch zu gross seien. In diesem Punkt ist die Rüge der Beschwerdeführerin inso- fern begründet, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat (vgl. vorne E. 6.4.1). 6.6 Wie sich bereits aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, hat die Erst- instanz zu prüfen und zu begründen, in welchem Umfang Methodenkennt- nisse zu erwerben sind und sie hat sodann zu ermitteln, ob die Beschwer- deführerin bereits die entsprechenden Kenntnisse hat. Weder aus dem erst- noch dem vorinstanzlichen Entscheid oder den Akten lässt sich ent- nehmen, inwiefern die wissenschaftlichen Kenntnisse der Beschwerdefüh- rerin nicht anerkennungsfähig sein sollen. Die Erstinstanz wird die Anrech- nung der erbrachten Studienleistungen des kanadischen Academic Record der UWO unter Berücksichtigung des hier ermittelten Umrechnungsschlüs- sels für die kanadischen Kreditpunkte der UWO bzw. des Brescia Univer- sity College im Sinne dieser Erwägungen prüfen und anerkennen müssen, wenn die Statistikkenntnisse entsprechend zu einem schweizerischen Ba- chelorabschluss einer Fachhochschule äquivalent sind (Art. 56 V-HFKG). 7. Sowohl die Erst- und die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin füh- ren übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht die in der Schweiz üblichen Interview-Techniken habe, die bei vergleichbaren Ba- chelorabschlüssen (Niveau Fachhochschule) im Bereich Ernährungsbera- tung üblich seien. Gestützt auf die Akten ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem kanadischen Bachelorstudiengang keine Kompetenz erworben hat, die den Bereich "Motivational Interviewing" (5 ECTS) abdecken. Ent- sprechend erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Kurs an einer Fachhochschule im Sinne einer Aus- gleichsmassnahme absolviert, um diese fehlenden Kenntnisse zu erwer- ben. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde, dass die Erst- und die Vorinstanz die einschlägige Berufserfahrung der Beschwerdeführerin

B-6462/2019 Seite 25 fehlerhaft (in zu geringem Umfang) berücksichtigt hätten. So sei nicht klar, weshalb ihr die Tätigkeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2016 bei Nestlé Health Science Canada als Berufspraxis nicht anerkannt worden sei. 8.2 Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht geprüft, da die Ausbildungsdauer zu kurz ge- wesen sei. Es könne nur jene Berufserfahrung berücksichtigt werden, die nach dem Erwerb eines Diploms erworben worden sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2). Die Erstinstanz räumt im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein, dass die einschlägige Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nach Art. 56 Abs. 1 Bst. d V-HFKG erfüllt sei (vgl. erstinstanzliche Stellungnahme zur Be- schwerde, Rz. 3b), obschon sie in ihrem erstinstanzlichen Entscheid an- ders festgestellt habe. Dennoch sei die Arbeitserfahrung nicht anzurech- nen, da die Beschwerdeführerin nicht die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse in einem dem Bachelorabschluss in der Schweiz entsprechenden Studiengang erworben habe. Die Erstinstanz argumen- tiert, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Berufspraxis ausgeübten Tätigkeiten nicht den in der Schweiz üblichen Kernkompeten- zen einer Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) entsprechen wür- den. Begründet wird von der Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Produktema- nagerin keine Patienten hatte, die sie geschult, beraten und begleitet habe. Zudem habe sie nur spezifisch im begrenzten Bereich der von ihr bewor- benen Produkte gearbeitet. Die Arbeit als Ernährungsberaterin umfasse auch die Arbeit in Pflegeheimen oder Spitälern und begrenze sich nicht nur auf Produkte, da Ernährungsberater in einem dynamischen und komplexen Umfeld arbeiten müssten (Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 3 mit Verweis auf Stellungnahme der Erstinstanz vom 21. Dezem- ber 2017, S. 7, enthalten in Beschwerdebeilage 20). Demzufolge sei die Berufsqualifikation nicht im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. d V-HFKG aner- kennungsfähig. 8.3 Aus der Arbeitsbestätigung von Nestlé Health Science Canada, Inc. und den Akten ergibt sich eine nachvollziehbare Dokumentation der Ar- beitserfahrung einer Ernährungsberaterin als Territory Manager für Nestlé Health Science Canada. Aus dem Arbeitszeugnis bzw. der Arbeitsbestäti- gung der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie eine Berufserfahrung von 16 Monaten als "Territory Manager" bei Nestlé in Kanada erworben hat

B-6462/2019 Seite 26 (vgl. vorinstanzliche Akten, doc. 22). Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Arbeitszeugnis bzw. die Arbeitsbestätigung ist eher kurz, weshalb sie auch das zum Arbeitszeugnis gehörende Stellenprofil den Ak- ten beigefügt hat (vgl. vorinstanzliche Akten, doc. 22, S. 2). Ein Territory Manager ist demnach verantwortlich für die ernährungswissenschaftlichen Bereiche der Ernährungstherapie. Dies umfasst insbesondere die bedürf- nisgerechte Beratung, Planung und Überwachung der Ernährung von Kon- sumenten, Vertriebsorganisationen und dem Vertrieb der entsprechenden Produkte sowie die entsprechende Vermarktung. Dazu gehören gemäss Arbeitsbeschrieb auch die Entwicklung von entsprechenden Ernährungs- plänen gemäss den Bedürfnissen der Kunden und Patienten. Weiter bein- haltet dies die Überprüfung und Weiterentwicklung der Nestlé Health Sci- ence Canada Produkte entsprechend den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Ernährung, Trends in der Ernährung und der Förderung des Geschäfts von Nestlé Health Science Canada. Aus dem Stellenprofil ergibt sich auch, dass die Stelle primär für Ernährungswissenschaftler und für Ernährungsberater sowie ausgebildete (höher qualifizierte) Fachperso- nen aus der Pflege geeignet ist. Laut dem "Anhang I" des Projekts "Abschlusskompetenzen Gesundheits- berufe FH" (S. 13) sind Ernährungsberater im Gesundheitsversorgungs- system dafür verantwortlich, die fachliche Führung in ihrem Berufsfeld zu übernehmen und entsprechende Entscheidungen und Beurteilungen zu treffen. Dazu gehören insbesondere Techniken zur Ernährungsabklärung in spezifischen Situationen, die Initiierung von Ernährungstherapien inkl. Planung, Schulung, Überwachung und Evaluation. In dieser Rolle sollen Ernährungsberater Ernährungsprobleme personenbezogen effizient be- handeln und die Verpflegung der Gemeinschaft verbessern. Dies umfasst auch die Entwicklung und Vermarktung von Produkten in der Industrie. Des Weiteren wird die Berücksichtigung der Berufserfahrung durch die Erst- und die Vorinstanz mit dem Argument verweigert, es könne nur jene Berufserfahrung berücksichtigt werden, die nach dem Erwerb eines aner- kennungsfähigen Diploms erworben worden sei (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat allerdings gemäss zutreffen- den Vorbringen die Berufserfahrung bei Nestlé Health Science Canada nach Abschluss ihres kanadischen Bachelor of Science erworben. Entspre- chend hat sie tatsächlich nach dem Erwerb ihrer universitären Kompeten- zen Berufserfahrung gewonnen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist anhand der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Praxis die entsprechenden Ernährungswissenschaftlichen Kenntnisse 16 Monate

B-6462/2019 Seite 27 lang bei Nestlé Health Science Canada angewandt hat und zwar in dem Sinne, wie es im "Anhang I" des Projekts Abschlusskompetenzen Gesund- heitsberufe der KFH definiert ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Berufskompetenzen fehlerhaft unberücksichtigt geblieben seien, ist so- mit begründet. Demzufolge ist die bei Nestlé Health Science Canada er- worbene Berufserfahrung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. d V-HFKG für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zu berücksichtigen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Erstinstanz bezüglich der Frist für die Absolvierung der Ausgleichsleistungen fehlerhaft auf zwei Jahre nach der Einreichung des Anerkennungsgesuchs abstelle. Die glei- che Rüge brachte die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren vor. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne die Frist für die Leistung der Ergänzungsleistungen erst mit der Rechtskraft des vorliegen- den Verfahrens starten. Vorher wisse sie noch gar nicht, welche Leistungen sie absolvieren müsse. Für den Fristenbeginn verlangt die Beschwerdefüh- rerin die Edition des "Track & Trace"-Beleges der Post für den Brief vom 18. Dezember 2019 der ihren Standpunkt bestätige. 9.2 Die Erstinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 (S. 5) aus, dass diese Zweijahresfrist für die Dauer des Verfahrens stillstehe und erst beginne, wenn der Anerkennungsentscheid bzw. der Teilentscheid rechtskräftig sei. 9.3 Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht zur Zweijahresfrist. Im erstinstanzlichen Teilentscheid ist in Erwägung V aufgeführt, dass die An- erkennung des Ausbildungsabschlusses erst vorgenommen werden kann, wenn die Auflage hinsichtlich der Absolvierung der Ausgleichsmassnah- men nach Erwägung IV des erstinstanzlichen Teilentscheids vom 13. Sep- tember 2017 erfüllt wurden. Eine Beschwerde hat nach Art. 55 Abs. 1 VwVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass die auf- schiebende Wirkung von der Beschwerdeinstanz entzogen wird oder dass die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 2 bis Abs. 5 VwVG). Die aufschiebende Wirkung wurde weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entzogen. Zudem ergibt sich bereits aus den Umständen, dass die Beschwerdefüh- rerin erst mit der Eröffnung des Entscheids weiss, welche Ausgleichsmas- snahmen sie absolvieren kann bzw. muss. Eine entsprechende Frist zur Erfüllung von Ausgleichsmassnahmen kann somit erst dann starten, wenn

B-6462/2019 Seite 28 die Beschwerdeführerin Kenntnis von allfälligen Auflagen hat. Auf die Edi- tion des "Track & Trace" der Post für den Brief vom 18. Dezember 2019 kann somit verzichtet werden, da er für die Beweisführung nicht notwendig ist. Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet ist, da der Fristenlauf zur Absolvierung der Ausgleichsmassnahmen des erstinstanzlichen Teilent- scheids gar noch nicht begonnen hat. 10. 10.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu- rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Ent- scheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Wenn es die Umstände rechtfertigen, ist in Ausnahmefällen auch eine Rückwei- sung an die erstverfügende Behörde möglich (Sprungrückweisung; vgl. Ur- teile des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 5; B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 4.1; B-6249/2009 vom 10. Juni 2010 E. 6.4). 10.2 Da weder die Erst- noch die Vorinstanz in ihren Entscheiden die An- erkennungsfähigkeit der Methoden des "Wissenschaftliche Arbeitens" im Umfang von 20 ECTS (bzw. 22 ECTS) nachvollziehbar begründet haben, drängt sich eine Rückweisung an die Erstinstanz auf, weil diese über spe- zifische Fachkenntnisse verfügt. Ausserdem soll der Beschwerdeführerin hinsichtlich der materiell noch zu prüfenden Frage der ganze Instanzenzug offenstehen (vgl. Urteil des BVGer B-7113/2013 vom 9. März 2015 E. 4.2). Mit der Rückweisung ist freilich nichts über die materiellen Erfolgsaussich- ten des zu beurteilenden Antrags gesagt. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Ergebnis weitge- hend begründet ist und die Beschwerdeführerin mit dem eventualiter ge- stellten Rückweisungsantrag obsiegt. Weder die Erst- noch die Vorinstanz haben nachvollziehbar dargelegt, wieviele ECTS die Beschwerdeführerin im Fachbereich "Wissenschaftliches Arbeiten" vorweisen muss. Des Wei- teren sind die Kenntnisse der Beschwerdeführerin bezüglich der Methoden des "Wissenschaftlichen Arbeitens" nicht inhaltlich geprüft worden. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Erlass einer Verfügung an die Erstinstanz im Sinne der Erwägungen zu- rückzuweisen. Die Erstinstanz hat als Fachinstanz unter Berücksichtigung der hier festgestellten Umrechnung der kanadischen Kreditpunkte in ECTS

B-6462/2019 Seite 29 die Kompetenzen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Anerkennung ihres Abschlusses nun auf die Anerkennungsfähigkeit zu prüfen. Des Wei- teren ist nach übereinstimmenden Anträgen der Beschwerdeführerin und der Erstinstanz sowie der Vorinstanz die Absolvierung der Zusatzausbil- dung "Fachkurs Motivational Interviewing (BFH Weiterbildung)" oder einer Eignungsprüfung, damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) erfolgen kann, ebenfalls als Auflage für die Anerkennung des Abschlusses der Beschwerdeführerin anzuordnen. Das Bundesverwal- tungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Berufspraxis der Beschwerde- führerin als entsprechende einschlägige Berufserfahrung im Sinne des Art. 56 V-HFKG zu berücksichtigen ist. 12. 12.1 Als weitgehend obsiegende Partei im Sinne der voranstehenden Er- wägungen hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist ihr der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Erst- und der Vorinstanz können nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den. 12.2 Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Obsiegens grundsätz- lich Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels externer Vertretung sind bei ihr jedoch keine ersatzfähigen Kosten ange- fallen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. November 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Er- wägungen an die Erstinstanz zur erneuten Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) zurückgewie- sen.

B-6462/2019 Seite 30 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. fa; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Lukas Müller

B-6462/2019 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 8. September 2020

Zitate

Gesetze

20

Gerichtsentscheide

21