Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-64/2023
Entscheidungsdatum
22.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-64/2023 und B-1270/2023

Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Jannick Koller.

Parteien

X._______, vertreten durch Dr. iur. Beatrice Gurzeler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Prüfungskommission Berufsprüfung Sozialbegleitung, Erstinstanz.

Gegenstand

Zulassung zur Berufsprüfung Sozialbegleitung (Parteient- schädigung im vorinstanzlichen Verfahren).

B-64/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 26. September 2022 erhob X._______ beim Staatssek- retariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. August 2022 beziehungsweise vom 5. September 2022 der Prüfungskommission Berufsprüfung Sozialbegleitung (nachfol- gend: Erstinstanz), ihn nicht zur Berufsprüfung für Sozialbegleiter 2022 zu- zulassen. Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat das SBFI (nachfolgend: Vor- instanz) mit der Begründung, X._______ habe den einverlangten Kosten- vorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, nicht auf die Beschwerde ein. B. Mit Eingabe vom 6. November 2022 erhob X._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SBFI vom 1. Novem- ber 2022 (Verfahren B-5057/2022). Nachdem das SBFI die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 1. November 2022 mit Verfügung vom 22. November 2022 in Wiedererwägung gezogen und sinngemäss deren vollständige Aufhebung unter Fortsetzung des vorinstanzlichen Beschwer- deverfahrens verfügt hatte, wurde das Beschwerdeverfahren B-5057/2022 einzelrichterlich als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Abschrei- bungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5057/2022 vom 24. November 2022). C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 hob die Prüfungskommission Be- rufsprüfung Sozialbegleitung die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zur Berufsprüfung für Sozialbegleiter 2022 auf und verfügte nachträglich die Zulassung zur Berufsprüfung. D. In der Folge schrieb das SBFI das wieder bei ihr hängige Beschwerdever- fahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 als gegenstandslos gewor- den ab (Dispositiv-Ziff. 1). Verfahrenskosten erhob es keine (Dispositiv- Ziff. 2). E. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2022 beantragte X._______ beim SBFI sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren.

B-64/2023 Seite 3 F. F.a Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 hat X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SBFI vom 23. Dezember 2022 (Verfahren B-64/2023) erho- ben. Er stellt folgendes Rechtsbegehren: «Entsprechend ist die Abschreibungsverfügung vom 23. Dezem- ber 2022 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, die Par- teien zur Verlegung der Verfahrenskosten anzuhören – unter Kos- tenfolge.» Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Erstinstanz habe die Nichtzulassung verspätet verfügt und im Verfahren die Beweismittel willkürlich auf Arbeitszeugnisse beschränkt. Es wirke zu- dem «merkwürdig», wenn eine Nichtzulassung durch den Sekretär einer Prüfungskommission unterzeichnet werde. Die Zuständigkeit des Sekreta- riats ergebe sich nicht aus der Prüfungsordnung. Aus diesen Gründen habe die Erstinstanz bei der Nichtzulassung des Beschwerdeführers ihre Prüfungsordnung sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grund- satz der freien Beweiswürdigung verletzt. Sie habe daher die Beschwerde gegen die Nichtzulassungsverfügung und damit die entsprechenden Ver- fahrens- und Parteikosten veranlasst. Indem die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer keine «Parteikosten» zugesprochen habe, verletze sie Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- verfahren. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Parteien zu den Verfahrens- und Parteikosten anzuhören und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. F.b Die Erstinstanz führt im Verfahren B-64/2023 mit Stellungnahme vom 23. Februar 2023 aus, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zur Be- rufsprüfung Sozialbegleitung 2022 basierend auf dem Anmeldedossier vom 13. Juni 2022 nicht möglich gewesen sei, da er die Zulassungsbedin- gungen nicht erfüllt habe. Er habe die notwendige Berufserfahrung in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich nicht ausweisen können. Am 26. August 2022 habe er dann ein Zwischenzeugnis der A._______ nach- gereicht. Die in diesem Zwischenzeugnis beschriebenen Aufgaben hätten aber keine Tätigkeit in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich, sondern vielmehr eine Tätigkeit als Schulassistenz ausgewiesen. Daher habe die Erstinstanz dem Beschwerdeführer am 5. September 2022 einen

B-64/2023 Seite 4 erneut negativen Zulassungsentscheid zugestellt. Sie stelle für den Nach- weis der Berufserfahrung ausschliesslich auf Arbeitszeugnisse ab, andere Unterlagen würden ihr nicht vorliegen. Auf das Vorbringen des Beschwer- deführers, es hätten bereits der ursprünglichen bei der Vorinstanz einge- reichten Beschwerde vom 26. September 2022 hinreichend Beweismittel beigelegen, entgegnet sie, dass ihr diese Beschwerde aufgrund des Nicht- eintretensentscheids der Vorinstanz vom 1. November 2022 nicht weiter- geleitet worden sei. Die neuen überarbeiteten und korrigierten Zwischen- zeugnisse seien erst am 6. November 2022 bei ihr eingereicht worden. Sie habe dann den Beschwerdeführer schliesslich aufgrund dieser korrigierten Zeugnisse zur Prüfung zugelassen. Zusammenfassend hält die Erstinstanz fest, dass es in der Verantwortung der Kandidierenden liege, Nachweise für das Erfüllen der Zulassungsbedingungen zu erbringen und entspre- chende Bestätigungen und Belege einzureichen. F.c Mit Vernehmlassung vom 15. März 2023 beantragt die Vorinstanz im Verfahren B-64/2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. Praxisnachweise hätten mittels rechtsgültig unterschriebener Ar- beitszeugnisse zu erfolgen. Da der Beschwerdeführer nur aufgrund von nachträglichen Präzisierungen der Arbeitszeugnisse im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens zur Prüfung habe zugelassen werden können, habe er das Beschwerdeverfahren unnötig veranlasst. Folglich habe er die Ge- genstandslosigkeit zu verantworten und es sei ihm keine Parteientschädi- gung auszurichten. F.d Mit Replik vom 30. März 2023 rügt der Beschwerdeführer im Verfahren B-64/2023, dass weder die Vor- noch die Erstinstanz in ihrer Replik bzw. Stellungnahme auf die verspätete Nichtzulassung zur Prüfung eingegan- gen sei. Die Nichtzulassung sei eindeutig zwei Tage zu spät und somit ohne gesetzliche Grundlage und unverhältnismässig erfolgt. Die Nichtzu- lassung gestützt auf das Argument, wonach ein Praktikant in einer inte- grierten Klasse auf der (regulären) Primarstufe im Unterschied zu einem Praktikanten an einer Sonderschule keine einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Begleitung und Betreuung nachweisen könne, sei in Zeiten der integrierten Primarschule sodann unsachlich und rechtsungleich. Anders als dies die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 gel- tend mache, sei die Nichtzulassung zur Prüfung nicht aufgrund des unvoll- ständigen Anmeldungsdossiers erfolgt. Es wäre denn auch überspitzt for- malistisch gewesen, ihn aufgrund einer offensichtlich irrtümlich unvollstän- digen Anmeldung nicht zur Prüfung zuzulassen, zumal dem Lebenslauf hätte entnommen werden können, dass er ein Vorpraktikum bei der

B-64/2023 Seite 5 A._______ absolviert habe. Die nachträgliche Präzisierung des Zwischen- zeugnisses habe seine Anwältin nur veranlasst, weil das Verhalten der Vo- rinstanz zu erkennen gegeben habe, dass sie den Nachweis jeglicher Be- rufspraxis nur anerkennen würde, wenn sich die massgeblichen Kriterien unmittelbar aus dem Zeugnis ergeben würden. Zudem wäre die Erstinstanz gehalten gewesen, ihn zumindest unter Vorbehalt zur Prüfung zuzulassen. Die Prüfungsordnung weise diesbezüglich eine Lücke auf. Zusammenge- fasst habe somit die Erstinstanz das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren veranlasst. Sie sei es denn auch gewesen, die auf die Nichtzulassungsver- fügung zurückgekommen sei, weshalb ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens («des vorliegenden Verfahrens») inklusive «Parteikosten» auf- zuerlegen seien. F.e Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 führt die Erstinstanz im Verfahren B-64/2023 aus, sie gehe davon aus, «dass das Verfahren infolge gegen- standsloser Rechtsbegehren abgeschrieben oder darauf nicht eingetre- ten» werde. Es bestehe kein Anlass, ihr Kosten aufzuerlegen. G. G.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 verfügte die Vorinstanz, dass für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung aus- gerichtet wird. Sie wies damit den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. E hiervor) um Zusprechung ei- ner Parteientschädigung sinngemäss ab. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass bei einer Zulassungsbeschwerde ein Beschwerde- führer keine Parteientschädigung erhalte, wenn er erst im Rechtsmittelver- fahren die entscheidenden Unterlagen einreicht, die er bereits bei Prü- fungsanmeldung hätte beilegen können. Vorliegend habe der Beschwer- deführer, wie dies die Erstinstanz im Schreiben vom 21. Dezember 2022 festhalte, nachträglich nur zur Prüfung zugelassen werden können, weil er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neue Unterlagen eingereicht habe. Aus den Beschwerdeakten gehe hervor, dass einige Praxisnachweise nach dem 5. September 2022 und damit nach der ursprünglichen Nichtzu- lassungsverfügung ausgestellt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, wes- halb diese Praxisnachweise nicht mit der Prüfungsanmeldung eingereicht worden seien. G.b Mit Eingabe vom 2. März 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben (B-1270/2023). In materieller Hinsicht be- antragt er die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar

B-64/2023 Seite 6 2023 unter Erstattung der Parteikosten an ihn. In prozessualer Hinsicht be- antragt er die Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits vor Bundesver- waltungsgericht hängigen Verfahren B-64/2023. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen dieselben Ausführungen vor wie in der Replik vom 30. März 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. F.d hiervor). Zusätz- lich macht er geltend, dass die Vorinstanz gar nicht mehr über «Parteikos- ten» hätte verfügen können, da im Zusammenhang mit der Abschreibungs- verfügung vom 23. Dezember 2022 bereits eine Beschwerde vor Bundes- verwaltungsgericht (B-64/2023) hängig gewesen sei. G.c Die Vorinstanz beantragt im Verfahren B-1270/2023 unter Verweis auf die Vernehmlassungen in den Verfahren B-5343/2022 und B-64/2023 und ohne weitere Begründung mit Vernehmlassung vom 15. März 2023 die Ab- weisung der Beschwerde vom 2. März 2023 unter Kostenfolge. G.d Mit Stellungnahme vom 28. März 2023 führt die Erstinstanz im Verfah- ren B-1270/2023 aus, sie habe den Abschreibungsentscheid der Vor- instanz nicht bewirkt. Der Anspruch auf Zulassung sei aus den vom Be- schwerdeführer mit der Anmeldung zur Berufsprüfung Sozialbegleitung 2022 beigebrachten Unterlagen nicht hervorgegangen, zumal das im Be- schwerdeverfahren vorgebrachte präzisierte Zwischenzeugnis A._______ erheblich vom ursprünglich mit der Anmeldung eingereichten Arbeitszeug- nis vom 30. November 2020 abweiche. Die Nichtzulassung gestützt auf die der Prüfungskommission zum Zeitpunkt des Nichtzulassungsentscheids vorliegenden Dokumente sei deshalb korrekt gewesen. Sodann sei die Erstinstanz für den Erlass des Nichtzulassungsentscheids zuständig. Die Tatsache, dass der Entscheid durch das Sekretariat der Erstinstanz unter- schrieben worden sei, führe nicht zu dessen Nichtigkeit. Was der Be- schwerdeführer aus der verspäteten Mitteilung des Nichtzulassungsent- scheids für sich ableiten wolle, sei nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Entscheid einen Tag zu spät versandt worden sei, habe ihm keinen Nach- teil verursacht und habe nicht zum Beschwerdeverfahren geführt. G.e Mit Replik vom 30. April 2023 im Verfahren B-1270/2023 führt der Be- schwerdeführer aus, die Nichtzulassungsverfügung der Erstinstanz sei nur erfolgt, weil diese in unsachlicher, rechtsungleicher und willkürlicher Weise sein Praktikum an der A._______ dem Bildungsbereich zugewiesen habe. Die Vorbringen der Erstinstanz betreffend die Unvollständigkeit des Anmel- dedossiers seien eine reine Schutzbehauptung. Es wäre denn auch über-

B-64/2023 Seite 7 spitzt formalistisch und treuwidrig gewesen, hätte sie bei einem unvollstän- digen Anmeldedossier über mehrere Wochen und Monate keine Nachfra- gen angestellt und ihm Gelegenheit zur Verbesserung gegeben. Der Be- schwerdeführer wiederholt zudem die Rüge, dass die Nichtzulassungsver- fügung der Erstinstanz zu spät ergangen sei. Er hätte deshalb jedenfalls gestützt auf Treu und Glauben zumindest unter Vorbehalt zur Prüfung zu- gelassen werden müssen. Er bestreitet sodann die Behauptung der Erst- instanz, ihm sei durch die nachträgliche Zulassung zur Prüfung kein Scha- den entstanden. Er habe einen Vorbereitungskurs besucht und sich auf die Prüfung im November 2022 vorbereitet. Für die tatsächliche Prüfung, die schlussendlich im März 2023 stattfand, habe er sich noch einmal vorberei- ten müssen. Darin liege ein Vertrauensschaden. H. Bezugnehmend auf beide Verfahren (B-64/2023 und B-1270/2023) rügt der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. Mai 2023 sodann sinngemäss eine unsachliche, rechtsungleiche und willkürliche Rechtsan- wendung, eine Verletzung des Vertrauensschutzes sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit durch die Erstinstanz. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt ohne weitere Begründung die Verei- nigung der Verfahren B-64/2023 und B-1270/2023. Weder die Vor- noch die Erstinstanz äussern sich zur Frage der Verfahrensvereinigung. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann, namentlich aus prozessökonomi- schen Gründen, zwei oder mehrere Beschwerden in einem Verfahren ver- einigen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zu- sammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (BGE 131 V 222 E. 1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 m.w.H.).

B-64/2023 Seite 8 1.3 Sowohl das Verfahren B-64/2023 als auch das Verfahren B-1270/2023 betreffen die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdever- fahren. Ihnen liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich zu- mindest ähnliche Rechtsfragen, weshalb sie zu vereinigen sind und vorlie- gend in einem einzigen Urteil mit der Verfahrensnummer B-64/2023 beur- teilt werden. 2. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2021 IV/1 E. 1 und 2007/6 E. 1 m.H.). 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG aufge- führten Vorinstanzen erlassen wurden. Da die vorliegende Streitsache nicht in einen nach Art. 32 VGG ausgenommenen Sachbereich fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht für dessen Beurteilung zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 2.1.1 Der mit Beschwerde vom 2. Januar 2023 angefochtene Abschrei- bungsentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 (ursprünglich er- öffnetes Verfahren B-64/2023) ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor Bundesverwaltungsge- richt. 2.1.2 In Bezug auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 (zunächst als Verfahren B-1270/2023 eröffnet) ist das Folgende zu beachten. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 2. März 2023 gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 unter anderem vor, dass die Vorinstanz aufgrund der Beschwerde vom 2. Januar 2023 nicht mehr über die Parteientschädigung hätte verfügen dürfen. Er macht damit sinnge- mäss eine Verletzung des Devolutiveffekts der Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht geltend. 2.1.3 Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand einer mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit

B-64/2023 Seite 9 Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Die Vorinstanz verliert dadurch die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, insbesondere die Befugnis, darüber materiell zu entscheiden (BGE 143 I 177 E. 2.5.2; 141 II 14 E. 1.3; 130 V 138 E. 4.2; REGINA KIE- NER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N 1286; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1065; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., N 3.7; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [Praxiskommentar VwVG], Art. 54 N 3). Vorbehalten ist einzig die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung zu Gunsten des Be- schwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Er- lässt die Vorinstanz im Widerspruch zur Devolutivwirkung trotzdem eine materiell ablehnende Verfügung, dann ist diese nichtig (BGE 130 V 138 E. 4.2; Urteil des BGer C 78/00 vom 26. Juli 2001, E. 2a; HANSJÖRG SEI- LER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 54 N 12; RENÉ WIEDER- KEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022 [OFK-VwVG], Art. 54 N 5). 2.1.4 Mit Abschreibungsentscheid vom 23. Dezember 2022 war das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Seit Ein- reichen der Beschwerde vom 2. Januar 2023 am 4. Januar 2023 (Datum Poststempel) ist die Sache vor Bundesverwaltungsgericht hängig. Damit ist die Herrschaft über den Streitgegenstand an das Bundesverwaltungs- gericht übergegangen und die Vorinstanz hat die Befugnis verloren, sich damit zu befassen (Art. 54 VwVG). Die Vorinstanz wurde davon mit Zwi- schenverfügung vom 6. Januar 2023 in Kenntnis gesetzt. Die Vorinstanz war daher zum Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2023 nicht mehr zu- ständig, zumal diese die Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022 nicht ersetzt, sondern diesen lediglich zu Ungunsten des Beschwer- deführers konkretisiert, und daher nicht als Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist. Sie wäre gehalten ge- wesen das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2022 gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzulei- ten. Mit Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2023 hat die Vorinstanz somit den Devolutiveffekt (Art. 54 VwVG) der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht verletzt. Diese Verfügung ist somit nichtig. 2.1.5 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksam- keit ab (BGE 139 II 243 E. 11.2); sie gelten als rechtlich inexistent (PIERRE

B-64/2023 Seite 10 TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl. 2022, N 833). Die Nichtigkeit ist daher jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Aufgrund der fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht sein. Auf eine entsprechende Beschwerde ist nicht einzutreten, die Nichtigkeit ist indessen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Dispositiv festzu- stellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Ur- teile des BVGer B-5294/2014 vom 13. April 2016 E. 3; B-4419/2013 vom 7. Oktober 2012 E. 1.1.3). 2.1.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Verfügung vom 31. Januar 2023 nichtig ist und auf die Beschwerde vom 2. März 2023 da- her mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist. 2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c) hat. Das Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (BGE 141 I 36 E. 1.2.3). Das Interesse der beschwerdeführenden Per- son ist dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch be- einflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4). 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen be- sonders berührt. Fraglich ist hingegen, ob er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2.2.2 Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwer- deführer mit Beschwerde vom 26. September 2022 die Aufhebung des Nichtzulassungsentscheids der Erstinstanz unter Kostenfolge. Mit Verfü- gung vom 21. Dezember 2022 ist die Erstinstanz auf ihren Nichtzulas- sungsentscheid zurückgekommen und hat eine neue Verfügung erlassen, mit welcher der Beschwerdeführer zur Prüfung zugelassen wurde. In der Folge hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom

B-64/2023 Seite 11 23. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Verfah- renskosten hat die Vorinstanz keine erhoben. Eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer implizit nicht zugesprochen. Das in der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 gestellte Rechtsbegeh- ren ist nicht restlos klar formuliert. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, in- wiefern er den angefochtenen Abschreibungsentscheid abgeändert haben möchte, zumal die Vorinstanz darin das Beschwerdeverfahren abschrieb, weil die Erstinstanz wiedererwägungsweise sämtlichen materiellen Begeh- ren des Beschwerdeführers entsprochen hatte. Obwohl bei rechtskundig vertretenen Parteien wie dem Beschwerdeführer grundsätzlich höhere An- forderungen an die Formulierung des Beschwerdeantrags zu stellen sind als bei Laien (vgl. BVGer A-2069/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.211), rechtfertigt es sich vorliegend, das Rechtsbegehren unter Beizug der Beschwerdebegründung grosszügig auszulegen. Dabei wird klar, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 2. Januar 2023 eine Parteientschädigung für das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren begehrt, was auch direkt aus seinen Eingaben im ursprünglichen Verfahren B-1270/2023 hervorgeht. Letztere sind trotz fehlender Rechtswirkungen der Verfügung vom 31. Januar 2023 im Rahmen der richterlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen. Schliesslich geht auch die Vorinstanz in der Ver- nehmlassung davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 2. Januar 2023 eine Parteientschädigung beantragt. Bei dieser Auslegung des Rechtsbegehrens hat der Beschwerdeführer ein tatsächliches – finanzielles – Interesse an der Aufhebung des vorinstanzli- chen Abschreibungsentscheids. 2.3 Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt sind bei der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.4 Es ist damit auf die Beschwerde vom 2. Januar 2023 einzutreten. 3. Anzumerken ist vorab, dass sowohl die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2023 (Frist: 28. Februar 2023) als auch die Replik des Be- schwerdeführers vom 30. März 2023 (Frist: 29. März 2023) nicht fristge-

B-64/2023 Seite 12 recht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und daher grundsätz- lich aus dem Recht zu weisen sind. Sie werden vorliegend trotz Verspätung soweit berücksichtigt, als sie für den Entscheid ausschlaggebend erschei- nen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). 4. 4.1 Anfechtungsobjekt vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht aber allfällige Entscheide unterer Instan- zen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer B-3674/2010 vom 27. Okto- ber 2020 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.7). Eine knappe summarische Beurteilung der erstinstanzlichen Verfügung kann allenfalls bei einem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungs- folgen im vorinstanzlichen Verfahren erforderlich sein. Das Anfechtungsob- jekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitge- gentandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; 133 II 181 E. 3.3; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.7). Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann also nur sein, was Gegenstand des vorinstanz- lichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer B-6231/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.7 f.). 4.2 Die mit Beschwerde vom 2. Januar 2023 angefochtene Abschreibungs- verfügung vom 23. Dezember 2022, die einziges Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet, befasst sich allein mit der Abschreibung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Der Streitgegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens wird insofern weiter eingegrenzt, als ge- mäss der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass allein die Frage der Parteientschädigung streitig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann dem- nach vorliegend nur prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht ohne Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer abge- schrieben hat. Soweit die Rügen und weitere Vorbringen des Beschwerde- führers sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, wie insbesondere die Rügen betreffend die Rechtmässigkeit der erstin- stanzlichen Entscheide (Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots [Art. 8 Abs. 1 BV], Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes [Art. 9 BV], Verletzung der einschlägigen Prü- fungsordnung wegen angeblich verspäteter Nichtzulassung, fehlender Zu- ständigkeit des Sekretärs der Prüfungskommission) laufen diese ins Leere.

B-64/2023 Seite 13 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vor- instanz habe Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, indem sie zum Nachweis der Be- rufspraxis einzig auf die Arbeitszeugnisse abgestellt habe. Eine derartige Beweismittelbeschränkung sei verfassungswidrig und verstosse gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Bereits der Beschwerde hät- ten hinreichend Beweismittel beigelegen. Die «integrierte Schule» sei all- gemein bekannt und der Beschwerdeführer habe der Beschwerde zudem Stelleninserate betreffend Praktika bei der Primarstufe Basel-Stadt in der Betreuung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungs- und Betreuungsbedarf beigelegt. 5.2 Die Vorinstanz hält betreffend die Beweismittel einzig fest, dass Praxis- nachweise laut Lehre und Rechtsprechung mittels rechtsgültig unterschrie- bener Arbeitszeugnisse zu erfolgen hätten. 5.3 Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung bereits zu Beginn eines Verfah- rens, tritt die Beschwerdeinstanz auf eine Beschwerde gar nicht ein (BGE 137 I 23 E. 1.3.1). Hat sie das Verfahren bereits an die Hand genommen und entfällt in dessen Verlauf das aktuelle, praktische Interesse der Par- teien an einer materiellen Beurteilung des Rechtsstreits (das Rechts- schutzinteresse i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. dazu ausführlicher E. 2.2 hiervor), wird das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 8D_6/2019 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.206). Das Verfahren wird in einem solchen Fall mit einem formellen Entscheid erledigt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1146). Die Be- schwerdeinstanz beurteilt die Streitfrage – hier die Frage, ob der Be- schwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt – nicht oder zumin- dest nicht vertieft (eine knappe summarische Beurteilung kann allenfalls im Kostenentscheid erforderlich sein [vgl. Urteil des BGer 5A_302/2015 vom 3. Juli 2015 E. 1 und 3.2]). 5.4 Vorliegend hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren mit Abschrei- bungsverfügung vom 23. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, weil die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Dezember 2022 dem in der Beschwerde vom 26. September 2022 ge- stellten Rechtsbegehren («Entsprechend ist der Nichtzulassungsentscheid aufzuheben – unter Kostenfolge») vollständig entsprochen hatte und damit

B-64/2023 Seite 14 das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers entfallen ist. Die Vor- instanz hatte die Sache materiell folglich nicht mehr zu beurteilen. Sie führte entsprechend auch kein Beweisverfahren durch. Vor diesem Hintergrund gehen die Rügen des Beschwerdeführers betref- fend die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehl. Die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegend überhaupt anwendbar ist, kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob eine allfällige Beweismittelbeschränkung auf Arbeits- zeugnisse verfassungswidrig ist und gegen den Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]) verstösst. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Parteien vor Erlass des Abschreibungsentscheid zu den Verfahrens- und Parteikosten anzuhören. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs führe ohne Weiteres zur Gutheissung der Beschwerde. Auf- grund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diese Rüge vorab zu behandeln. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift (BGE 144 I 17 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BVGer B-3171/2020 vom 27. Au- gust 2020 E. 2.3; B-5845/2010 vom 14. Oktober 2011 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 144 I 17 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem das Recht einer Partei, vor dem Erlass eines Ab- schreibungsentscheids insbesondere zu den Kosten- und Entschädigungs- folgen angehört zu werden (BGE 142 III 284 E. 4.2; Urteile des BGer 5A_879/2021 vom 28. April 2022 E. 5.2; 5D_21/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.2; C 162/2004 vom 20. Januar 2005 E. 7; I 822/02 vom 20. Mai 2003 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter anderem dann

B-64/2023 Seite 15 verletzt, wenn eine Behörde ein Verfahren zufolge Wiedererwägung unmit- telbar, nachdem sie von der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz Kenntnis genommen hat, abschreibt (vgl. C 162/2004 vom 20. Januar 2005 E. 7). In einem solchen Fall hat die beschwerdeführende Partei keine Ge- legenheit sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. 6.3 Vorliegend hat die Erstinstanz die Wiedererwägungsverfügung lite pen- dente am 21. Dezember 2022 (Mittwoch) erlassen. Bereits zwei Tage spä- ter und damit einen Tag nach Kenntnisnahme der wiedererwägungsweisen Zulassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am 23. Dezember 2022 (Freitag) das vor ihr hängige Beschwerdeverfahren als gegenstands- los abgeschrieben, ohne dem Beschwerdeführer vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Bei die- ser kurzen Zeitspanne zwischen dem Erlass der Wiedererwägungsverfü- gung durch die Erstinstanz und dem Erlass des Abschreibungsentscheid durch die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer überhaupt keine Möglich- keit, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu äussern. Die Vorinstanz verletzte mit diesem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 6.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes kann nach ständiger Rechtsprechung eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen darf. Die Hei- lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer B-4162/2022 vom 18. April 2023 E. 5.6). Die Rechtspre- chung anerkennt, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem – der Anhörung gleichgestellten – Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des BVGer B-4162/2022 vom 18. April 2023 E. 5.6; vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1175 f. m.w.H. auf die Rechtsprechung bzw. kritisch zur Heilung der Gehörsverletzung: Rz. 1178).

B-64/2023 Seite 16 6.5 Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechts- lage frei überprüfen kann (Art. 49 VwVG), umfassend zur Frage der Partei- entschädigung äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz scheint zu- dem in einen formalistischen Leerlauf zu münden, zumal die Vorinstanz sowohl in ihrer Vernehmlassung als auch in der – wenn auch nichtigen – Verfügung vom 31. Januar 2023 unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht hat, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach für das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung habe. Unabhängig von der Frage, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als schwerwiegend zu beurteilen ist oder nicht, kann vor diesem Hintergrund die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers als geheilt erachtet werden. Der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist aber bei den Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. E. 9.2 hiernach). 7. 7.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Erstinstanz die Verfah- rens- und Parteikosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren ver- anlasst. Sie habe das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren verursacht und schliesslich die Nichtzulassungsverfügung «zurückgenommen». Die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren, inklusive Parteikos- ten, seien deshalb ihr aufzuerlegen (vgl. Sachverhalt Bst. G.e hiervor). 7.2 Die Vorinstanz vertritt hingegen die Ansicht, der Beschwerdeführer habe das Beschwerdeverfahren veranlasst, weil er die präzisierten Arbeits- zeugnisse, aufgrund derer er schliesslich zur Berufsprüfung habe zugelas- sen werden können, erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reicht habe. Er habe daher auch die Gegenstandslosigkeit des vorinstanz- lichen Verfahrens zu verantworten. In der Verfügung vom 31. Januar 2023, welche die Vorinstanz als Beilage zu ihrer Vernehmlassung im Beschwer- deverfahren betreffend den Abschreibungsentscheid eingereicht hat, führt sie zudem aus, dass ein Beschwerdeführer bei einer Zulassungsbe- schwerde keine Parteientschädigung erhalte, wenn er erst im Rechtsmit- telverfahren die entscheidenden Unterlagen einreiche, die er bereits bei der Prüfungsanmeldung hätte beibringen können. 7.3 Die Erstinstanz führt zusammenfassend aus, dass der Beschwerdefüh- rer die wesentlichen Nachweise erst im Rahmen des Beschwerdeverfah-

B-64/2023 Seite 17 rens eingereicht habe. Der ursprüngliche Nichtzulassungsentscheid sei ge- stützt auf die Dokumente, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, korrekt gewesen. Sie habe daher die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zu vertreten, weshalb sie keine Parteientschädigung schulde. 7.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0; nachfolgend: VwKV] i.V.m. Art. 8 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2021 [VGKE, SR 173.320.2]). Trotz der «kann-Formulierung» von Art. 64 Abs. 1 VwVG steht die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht im Ermessen der Beschwerdeinstanz, sondern es besteht nach Lehre und Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen er- füllt sind (Urteil des BGer 2C_172/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; BVGE 2010/14 E. 8.2; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2018 [nachfolgend: VwVG Kommentar], Art. 64 N 9; LUKAS MÜLLER, Praxiskom- mentar VwVG, a.a.O., Art. 64 N 9; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, OFK- VwVG, a.a.O., Art. 64 N 1). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft die Behörde, ob eine Partei- entschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 7 VwKV). Grundsätzlich gilt dabei diejenige Partei als unterliegend, deren Verhalten die Gegenstands- losigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegen- standslos geworden ist, wird die Parteientschädigung aufgrund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt, wobei lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorgenommen wird (vgl. BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.6; MÜLLER, VwVG-Praxiskom- mentar, Art. 64 N 20, VwVG-Komm., Art. 64 N 22; WIEDERKEHR/MEY- ER/BÖHME, OFK-VwVG, a.a.O., Art. 64 N 11). 7.5 Die Erstinstanz hat in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 21. De- zember 2022 sämtlichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ent- sprochen. In der Folge hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren abge- schrieben. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als

B-64/2023 Seite 18 obsiegend, weshalb er nach den oben umschriebenen Grundsätzen ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 7 VwKV und Art. 8 VGKE grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte, soweit eine Überprüfung seiner Rügen nicht ergibt, dass der Grund zur Wiederer- wägung von ihm zu vertreten ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer B-3611/2019 E. 2.2, 2.3 und 4, das sich auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE bezieht, der in- haltlich der Regelung von Art. 8 Abs. 7 VwKV entspricht). 7.6 Soweit die Vorinstanz vorbringt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil er die präzisierten Arbeitszeug- nisse erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe, will sie sinngemäss aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) durch den Be- schwerdeführer den Verlust des Anspruchs auf Parteientschädigung ablei- ten. Diesem Vorbringen der Vorinstanz ist Folgendes entgegenzuhalten: 7.6.1 Gemäss Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die zuständigen Organisationen der Ar- beitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikations- verfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften dieser Organisationen der Arbeitswelt unterliegen der Genehmigung der Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). Die zuständige Trägerschaft erliess am 5. Mai 2010 gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Sozialbegleite- rin/Sozialbegleiter (nachfolgend: PO 2010). Die PO 2010 wurde ersetzt durch die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sozialbegleiter- in/Sozialbegleiter vom 3. März 2021, die am 1. Januar 2023 in Kraft getre- ten ist. Erfolgt eine Änderung der gesetzlichen Grundlage und fehlen ent- sprechende Übergangsbestimmungen im betreffenden Erlass, so ist das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zu bestimmen. Demnach sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejeni- gen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des rechtlich zu würdigenden und zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 137 V 105 E. 5.3.1; BGE 130 V 445 E. 1.2.1; Urteil des BVGer B-4750/2019 vom 16. Mai 2023 E. 2). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich im Jahr 2022, weshalb er mangels anders lau- tender intertemporalrechtlicher Bestimmungen nach der PO 2010 zu beur- teilen ist.

B-64/2023 Seite 19 Die Anmeldebedingungen und die Zulassungsbedingungen zur Berufsprü- fung Sozialbegleitung sind in Ziff. 3.2 und in 3.3 der PO 2010 wie folgt ge- regelt: «3.2 Anmeldung Der Anmeldung sind beizufügen: a) Eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbil- dung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise, Arbeits- zeugnisse und Bestätigungen der Berufspraxis[;] c) [...] d) [...]. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Prüfung wird zugelassen, wer: − [...] oder − einen Abschluss auf Sekundar-Stufe II besitzt und nach dem Abschluss Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren zu 50% in der Betreuung und Begleitung im Sozialbereich nachweisen kann (bei reduziertem Pensum entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit). Die erforderliche Berufspraxis, die maximal zu 25 % in der doku- mentierten Freiwilligenarbeit erbracht werden darf, muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung geleistet worden sein. [...].»

7.6.2 Mit Prüfungsanmeldung vom 13. Juni 2022 reichte der (juristisch un- erfahrene und zu jenem Zeitpunkt nicht vertretene) Beschwerdeführer als Beleg für seine praktische Tätigkeit nach der Berufsbildung ein Arbeits- zeugnis ausgestellt vom B._______ für seine Tätigkeit vom 9. November 2015 bis zum 17. März 2016, ein Arbeitszeugnis ausgestellt vom Erzie- hungsdepartement des Kantons Basel-Stadt für seine Tätigkeit vom 1. Au- gust 2020 bis zum 2. Juli 2021 (ausgestellt am 15. August 2021) sowie ein Praktikumsvertrag zwischen ihm und der C._______ vom 7. Juni 2021 ein. Die Erstinstanz liess den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. August 2022 mit der Begründung, er habe die erforderliche Berufserfahrung im Zeitpunkt der Anmeldung zur Berufsprüfung nicht erfüllt, da ihm die Erfah- rung bei dem B._______ nicht angerechnet werden könne, nicht zur Be- rufsprüfung Sozialbegleitung zu. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2022 ein weiteres Arbeitszeugnis («Zwischenzeugnis»)

B-64/2023 Seite 20 ausgestellt vom Kanton Basel-Stadt, Primarstufe A., für seine Tä- tigkeit zwischen dem 1. August 2019 und dem 31. Juli 2020 als Vorprakti- kant bei der Erstinstanz ein. Am 5. September 2022 verfügte die Erstin- stanz erneut einen negativen Zulassungsentscheid. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit in der A. (Vorpraktikum) könne nicht als Be- rufserfahrung in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich angerech- net werden. Diese Berufserfahrung sei dem Bereich der Bildung zuzuwei- sen. Eine Ausnahme bestehe nur bei einer Tätigkeit an einer sonderpäda- gogischen Schule. Der Beschwerdeführer habe daher die geforderte Be- rufserfahrung in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich von drei Jahren mit einem Pensum von 50% zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Be- rufsprüfung nicht erfüllt. Im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (B-5057/2022) reichte der Beschwerdeführer neue, präzisierte Arbeitszeugnisse ein, die der Erstinstanz mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2022 weitergeleitet wurden. Insbesondere das vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A., ausgestellte Zwischenzeugnis wurde dahinge- hend präzisiert, als neu explizit festgehalten wird, dass der Beschwerde- führer mit Kindern «mit besonderem Bildungs- und Betreuungsbedarf» ar- beitete. 7.6.3 Die Erstinstanz vertritt vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentli- chen die Ansicht, dass das ursprünglich am 26. August 2022 nachge- reichte Zwischenzeugnis für das Vorpraktikum des Beschwerdeführers beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A., keine Tätigkeit in der Begleitung und Betreuung im Sozialbe- reich ausgewiesen habe. Erst das neue, überarbeitete Zwischenzeugnis, das der Erstinstanz im Rahmen des Verfahrens B-5057/2023 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der «Unterstützung verschiedener Kinder mit besonderem Bildungs- und Be- treuungsbedarf» ausgewiesen. 7.6.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle dies eine reine Schutz- behauptung der Erstinstanz dar. Es sei notorisch, dass sich in einer «inte- grierten Klasse» der Primarstufe auch Sonderschüler mit besonderem Be- treuungsbedarf befinden würden. Die Rechtsanwältin des Beschwerdefüh- rers habe die Arbeitszeugnisse nur deshalb im Verlaufe des Beschwerde- verfahrens präzisieren lassen, weil sie befürchtet habe, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren andernfalls in formalistischer Weise unter Beru- fung auf die ursprünglichen Zeugnisse abweisen würde.

B-64/2023 Seite 21 7.6.5 Aus dem ersten vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel- Stadt, Primarstufe A., ausgestellten Zwischenzeugnis geht nicht eindeutig hervor, ob der Beschwerdeführer bei seiner Beschäftigung als Vorpraktikant vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 effektiv sozialbe- gleiterisch tätig gewesen wäre. Mit der Einreichung des – wenn auch nicht eindeutigen – Zwischenzeugnisses sowie seines Lebenslaufes, in dem er den Vermerk angebracht hatte, dass er das Vorpraktikum beim Erziehungs- departement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A. zur Vorbe- reitung für eine Weiterbildung «Sozialberuf» absolvierte, ist der Beschwer- deführer seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) aber an sich nachge- kommen. Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) darf eine Behörde bei unklarem Sach- verhalt nicht einfach auf das Nichtvorhandensein einer Tatsache schlies- sen, sondern ist, insbesondere bei einem Laien, gehalten entsprechende Nachfragen zu tätigen. Dies gilt vor dem Hintergrund des Lebenslaufs des Beschwerdeführers und dessen – der Erstinstanz bekannten – Absicht, sich im Bereich sozialer Berufe weiterzubilden, sowie insbesondere dem zuvor erfolgten telefonischen und E-Mail-Kontakt (vgl. Beilagen der Stel- lungnahme der Erstinstanz vom 23. Februar 2023) umso mehr. Auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) wäre von der Erstinstanz im vorliegenden Fall bei Zweifeln daher zu erwarten gewe- sen, beim Beschwerdeführer nachzufragen, inwiefern seiner Ansicht nach das neu eingereichte Zwischenzeugnis tatsächlich – wie telefonisch und per E-Mail angekündigt – die nötige Erfahrung im Sozialbereich zu belegen vermöge. Angesichts dieser konkreten Umstände kann dem Beschwerde- führer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, die Gegenstandslo- sigkeit des Verfahrens veranlasst zu haben. 7.7 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 7 VwKV als obsiegende Partei im vorinstanzlichen Verfahren einen Anspruch auf Parteientschädi- gung hat. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 2. Januar 2023 als begründet und ist gutzuheissen. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurück (kassatorisch)

B-64/2023 Seite 22 (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung ist namentlich dann ange- zeigt, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr einge- nommenen Rechtsauffassung Fragen nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnisse bedingen oder bei deren Beurteilung sie einen Ermes- sensspielraum gehabt hätte (Urteil des BVGer B-4992/2015 vom 6. Sep- tember 2017 E. 3.5; HIRZEL, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N 15 ff.). 8.2 In den Akten des Bundesverwaltungsgerichts ist keine Kostennote für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Zudem kommt der Vorinstanz bei der Festsetzung der zu ersetzenden Kosten ein erheblicher Beurtei- lungsspielraum zu (vgl. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15 Juni 2010 E. 7.2 m.w.H.). Es ist daher angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, welche eine angemessene Entschädigung für das vorinstanzli- che Beschwerdeverfahren festzulegen hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 7 VwKV). 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als grund- sätzlich obsiegend, zumal die Nichtigkeit der negativen Verfügung vom 31. Januar 2023 festzustellen und die Beschwerde gegen den Abschrei- bungsentscheid vom 23. Dezember 2022 gutzuheissen ist, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Vorinstanzen sind von der Kostenpflicht befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnetes Konto zurückzuerstatten. 9.2 9.2.1 Als obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1). Die Entschädigung ist der Körperschaft aufzuerlegen, in de- ren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie im vorliegenden Fall, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auch im ersten Fall sind die

B-64/2023 Seite 23 in der Honorarnote ausgewiesenen Kosten jedoch nicht unbesehen zu er- setzen, sondern es ist zu prüfen, ob diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Feb- ruar 2010 E. 5.3). Die Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 8 ff., Art. 10 Abs. 2 VGKE). 9.2.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom

  1. Mai 2023 eine Kostennote über insgesamt Fr. 3'904.56.– (Honorar für die Beschwerden vom 2. Januar 2023 und vom 2. März 2023: Fr. 3'542.–; Auslagen: Fr. 83.40; Mehrwertsteuer: Fr. 279.16) eingereicht. Sie weist ei- nen Zeitaufwand von 12.65 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 280.– aus. 9.2.4 Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 280.– liegt im vorgesehe- nen Rahmen (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. 9.2.5 Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechts- lage bereits bekannt war. Zu einer Reduktion der Parteientschädigung füh- ren sodann Wiederholungen in den Rechtsschriften und unaufgeforderte Eingaben. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es diese in pauschaler Weise ohne ein- lässliche Berechnung (vgl. Urteile des BVGer B-6186/2023 vom 26. Au- gust 2021 E. 5.3.1; A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5, B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 12 und B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 11). Aus der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote geht nicht klar hervor, wie sich der Stundenaufwand zusammensetzt. Der Aufwand von insgesamt 12.65 Stunden erscheint in Anbetracht der geringen Komplexität der Streitsache (Nichtigkeit als Folge der Missachtung des Devolutiveffek- tes sowie die Frage der Parteientschädigung nach Gegenstandslosigkeit) und der Prozessgeschichte als zu hoch, zumal die tatsächlichen und recht- lichen Ausführungen in den Rechtsschriften repetitiv sind und auch in wei- ten Teilen denjenigen der Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens

B-64/2023 Seite 24 beziehungsweise denjenigen der Rechtsschriften in den bundesverwal- tungsgerichtlichen Verfahren B-5057/2022 und B-5343/2022 entsprechen. Unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung (vgl. E. 6.5) ist dem Be- schwerdeführer daher eine Parteienschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren B-64/2021 und B-1270/2023 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-64/2023 beurteilt. 2. 2.1 Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 31. Januar 2023 nichtig ist. 2.2 Auf die Beschwerde vom 2. März 2023 wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde vom 2. Januar 2023 wird gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerde- verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu- rückerstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.– zugesprochen.

B-64/2023 Seite 25 6. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erst- instanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jannick Koller

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 29. Dezember 2023

B-64/2023 Seite 26 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 8122; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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