Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6325/2020
Entscheidungsdatum
06.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 08.03.2021 (2C_62/2021)

Abteilung II B-6325/2020

Zwischenentscheid vom 5. Januar 2021

Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Partei

A._______, Gesuchsteller.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B-6231/2020.

B-6325/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Verein für hö- here Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling (nachfolgend: Erstin- stanz) am 8. April 2020 Anmeldeunterlagen für die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2021 ein. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der Prüfungskommission und ein Gesuch um Nachteilsausgleich. Mit Schreiben vom 16. April 2020 teilte ihm die Erstinstanz mit, dass die Prüfungsanmeldung erst ab Som- mer 2020 möglich sei und über das Gesuch um Nachteilsausgleich innert drei Monaten entschieden werde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 erhob der Gesuchsteller beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova- tion SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte den Ausstand eines Mitglieds der Prüfungskommission sowie von Mitarbeitenden der Erst- und der Vorinstanz. Zudem verlangte er die Feststellung einer Diskriminierung sowie den Erlass verschiedener vor- sorglicher Massnahmen. A.b Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies die Vorinstanz die Rechtsver- weigerungsbeschwerde sowie das Ausstandsbegehren gegen Mitarbei- tende der Erst- und der Vorinstanz ab. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung wurde nicht entsprochen und der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B- 3674/2020 vom 27. Oktober 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war. Der Gesuchsteller erhob dagegen Beschwerde vor Bundesgericht (Verfahren 2C_922/2020). A.c Mit Schreiben vom 4. September 2020 an das Bundesverwaltungsge- richt stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen eine Abteilung sowie zwei Mitarbeitende der Vorinstanz im vor der Vorinstanz hängigen Verfahren betreffend Nachteilsausgleich. Am 9. September 2020 wurde die Sache zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. A.d Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies die Vorinstanz das Aus- standsgesuch des Gesuchstellers ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht, die am 9. Oktober 2020 zufolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben wurde (Verfahren B-4653/2020).

B-6325/2020 Seite 3 A.e Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 entschied die zuständige Prüfungs- kommission über das Gesuch um Nachteilsausgleich. Am 4. August 2020 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde bei der Vorinstanz. Am 6. November 2020 hob die Prüfungskommission ihren Entscheid vom 31. Juli 2020 auf, woraufhin die Vorinstanz die Beschwerde mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 als gegenstandslos geworden abschrieb. A.f Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 erhob der Gesuchsteller gegen die Abschreibungsverfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Verfahren B-6231/2020; nach- folgend: Hauptverfahren). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er vorsorglich, verschiedenen Personen die Mitwirkung in Angelegenheiten, die ihn beträfen, zu verbieten. A.g Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 wies der Instruktions- richter die Anträge des Gesuchstellers im Hauptverfahren auf Erlass vor- sorglicher Massnahmen ab, soweit sie als superprovisorisch zu verstehen waren und darauf eingetreten wurde. Vom Gesuchsteller wurde ein Kos- tenvorschuss für das Hauptverfahren erhoben. B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 im Hauptverfahren beantragt der Ge- suchsteller den Ausstand von Richter Martin Kayser. C. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 verneint Richter Martin Kayser das Vorliegen eines Ausstandsgrunds. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wurde dem Gesuchsteller die Stel- lungnahme von Richter Martin Kayser zur Kenntnis gebracht. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 äusserte sich der Gesuchsteller.

B-6325/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde im Hauptverfahren zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, wie den Entscheid über ein Aus- standsbegehren, ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht sinngemäss (Art. 38 VGG). Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Aus- standsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffe- nen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG). 1.3 In der Eingabe vom 14. Dezember 2020 wird auf die von Richter Martin Kayser getroffene Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren B- 6231/2020 verwiesen. Damit hat der Gesuchsteller das Ausstandsbegeh- ren klar auf das erwähnte hängige Beschwerdeverfahren bezogen, was im Übrigen auch aus dem Betreff der Eingabe hervorgeht ("B-6231/2020, Aus- standsgesuch gegen Instruktionsrichter Kayser"). Ferner nimmt der Ge- suchsteller auf die vor Bundesverwaltungsgericht bereits abgeschlossenen Verfahren B-3674/2020 und B-4653/2020 Bezug, in welchen Richter Martin Kayser ebenfalls als Instruktionsrichter amtete. Dies dient jedoch lediglich der Darlegung eines Ausstandsgrunds im noch hängigen Verfahren B- 6231/2020. Das Begehren wurde in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich im Nachgang zur Zwischenverfügung vom 11. De- zember 2020, eingereicht. Der Gesuchsteller ist Partei im Beschwerdever- fahren B-6231/2020 und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens

B-6325/2020 Seite 5 legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbe- gehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist (vgl. E. 2.5). 2. 2.1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein per- sönliches Interesse haben; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Par- tei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; c. mit einer Partei, ihrem Vertreter be- ziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sa- che als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetra- gener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; d. mit ei- ner Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen be- sonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Art. 34 Abs. 1 BGG). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bun- desgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (Art. 28 VGG). 2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, Richter Martin Kayser könne nicht gleich- zeitig eine Sache "gegen oben vertreten" und "über die gleiche Sache ge- gen unten unparteiisch richten". Damit bezieht er sich erstens auf das in- zwischen vor Bundesgericht hängige Verfahren 2C_922/2020, bei wel- chem Martin Kayser am Bundesverwaltungsgericht als Instruktionsrichter amtete, und zweitens auf das vor Bundesverwaltungsgericht hängige Hauptverfahren. Der Gesuchsteller erklärt ferner, die von Richter Martin Kayser erlassenen Verfügungen in den Verfahren B-3674/2020 und B- 4653/2020 begründeten den Anschein, dass dieser im Hauptverfahren be- fangen sei. Schliesslich macht der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf die im Hauptverfahren erlassene Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 geltend, Richter Martin Kayser sei voreingenommen. 2.3 Der Gesuchsteller beruft sich damit auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbe- stand (Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Eine

B-6325/2020 Seite 6 Befangenheit liegt vor, wenn Umstände dargetan sind, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken (BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2). Solche Umstände kön- nen in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 142 III 732 E. 4.2.2). Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der Parteien (BGE 131 I 24 E. 1.1 m.H.); das Miss- trauen in die Unbefangenheit muss in objektiver Weise gerechtfertigt er- scheinen (Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit ande- ren Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Be- teiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2 m.H.). Da die Ausstands- regelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zu- ständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefan- genheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). 2.4 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss- trauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenann- ter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mit- wirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dem- entsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 m.H.). Dies ist anhand konkreter Anhaltspunkte und unter Be- rücksichtigung aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände im Einzelfall zu untersuchen (BGE 131 I 113 E. 3.4). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Aus- stand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und in- wiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu be- achten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beur- teilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Mass- gebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei sei- ner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 m.H.).

B-6325/2020 Seite 7 2.5 Allerdings bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 732 E. 4.2.2). Ausstandbegehren, die einzig damit begründet werden, dass Ge- richtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, sind demnach unzulässig (und nicht lediglich materiell unbegründet; vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des BGer 9C_218/2013 vom 22. April 2013, 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1, 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1 und 6F_17/2008 vom 5. Januar 2009 E. 1). Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Anschein der Befangenheit begründen. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch zwar damit, dass Richter Martin Kayser bereits in zwei vorangegangenen Verfahren dieselbe Sache betreffend als Instruktionsrichter geamtet hat – die einmal mit Abweisung seiner Beschwerde und einmal mit Abschreibung zufolge Beschwerderück- zugs abgeschlossen worden waren – bringt aber auch Weiteres vor. Seiner Ansicht nach liegen Anhaltspunkte vor, die sich aus den von Richter Martin Kayser getroffenen (Zwischen-)Verfügungen in den beiden bereits erledig- ten Verfahren sowie im Hauptverfahren ergäben, weshalb das Ausstands- gesuch nicht von Vornherein gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BGG als unzuläs- sig qualifiziert werden kann. 2.6 Mit Verfügung vom 10. September 2020 im Verfahren B-3674/2020 hat Richter Martin Kayser den Antrag des Gesuchstellers auf vorsorgliche Si- cherstellung seiner Anmeldeunterlagen abgewiesen, soweit er nicht ge- genstandslos geworden war, da die Erstinstanz dem Gericht Kopien der Anmeldeunterlagen eingereicht hatte, die mit den vom Gesuchsteller be- schwerdeweise eingereichten Unterlagen übereinstimmten. Richter Martin Kayser hat ausgeführt, daraus ergebe sich, dass die Anmeldeunterlagen bei der Erstinstanz vorhanden seien, weshalb keine Gründe ersichtlich seien, die für deren vorsorgliche Sicherstellung sprechen würden. Der Ge- suchsteller führt im Ausstandsgesuch aus, die Unterlagen seien vom Ge- richt nicht kontrolliert worden und die Folgerung, diese seien vollständig, sei falsch. Inwiefern diese abweichende Haltung zur Erstellung des Sach- verhalts im Verfahren B-3674/2020 den Anschein der Befangenheit von Richter Martin Kayser im Hauptverfahren begründen könnte, ist nicht er- sichtlich. 2.7 2.7.1 Mit Verfügung vom 30. September 2020 im Verfahren B-4653/2020 hat Richter Martin Kayser Instruktionsmassnahmen getroffen (Zustellung

B-6325/2020 Seite 8 Beschwerde und -ergänzung sowie Einholen der vorinstanzlichen Akten) und vorgängig erwogen, aufgrund der bisher zur Verfügung stehenden Ak- ten erscheine die vorliegende Beschwerde (gegen die Abweisung eines Ausstandsgesuchs durch die Vorinstanz) als offensichtlich unbegründet, weshalb zumindest im heutigen Zeitpunkt auf das Einholen einer Vernehm- lassung zu verzichten sei. Weitere Instruktionsmassnahmen blieben vor- behalten. Der Gesuchsteller erblickt darin einen Hinweis auf die Befangen- heit von Richter Martin Kayser und fügt an, er habe die Beschwerde später nur deshalb zurückgezogen, weil er die Hoffnung gehabt habe, dass Rich- ter Martin Kayser dem Recht verpflichtet sei. 2.7.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 im Hauptverfahren hat Richter Martin Kayser den Verfahrensantrag des Gesuchstellers auf vorsorglichen Ausschluss wegen Befangenheit verschiedener Personen der Erst- und Vorinstanz in ihn betreffenden Angelegenheiten abgewiesen, soweit sie als superprovisorisch zu verstehen waren und darauf eingetre- ten wurde. In den Erwägungen wurde u.a. ausgeführt, soweit der Gesuch- steller den Ausstand von Personen geltend mache, gegen die bereits im Verfahren B-4653/2020 Ausstandsgründe vorgebracht worden seien, sei auf seine Anträge insofern nicht einzutreten. Der Gesuchsteller habe seine Beschwerde im damaligen Verfahren zurückgezogen, woraufhin dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden sei. Die Zwischenverfü- gung der Vorinstanz vom 15. September 2020 betreffend den Ausstand dieser Personen sei damit im Ergebnis unangefochten geblieben. Der Aus- stand dieser Personen aus den damals geltend gemachten Gründen könne nun nicht erneut mit derselben Begründung verlangt werden. Im Übrigen würden sich aus einer summarischen Prüfung der verfügbaren Verfahrens- akten keine Hinweise auf schwere Pflichtverletzungen der genannten Per- sonen ergeben. Darin erblickt der Beschwerdeführer ebenfalls eine Vorbe- fassung von Richter Martin Kayser und führt aus, dass die Ausstands- gründe aus dem Verfahren B-4653/2020 im Hauptverfahren "selbstver- ständlich wieder einbringbar seien". 2.7.3 Richter Martin Kayser wies im ersten Fall darauf hin, dass es sich um eine Einschätzung "im heutigen Zeitpunkt" und aufgrund der "bisher zur Verfügung stehenden Akten" handle. Im zweiten Fall stützte Richter Martin Kayser sich zwar darauf, dass der Zwischenentscheid der Vorinstanz be- treffend Ausstand aufgrund des Beschwerderückzugs durch den Gesuch- steller im Ergebnis unangefochten geblieben ist, nahm aber dennoch eine summarische Prüfung zu allfälligen Pflichtverletzungen der nach Ansicht des Gesuchstellers ausstandspflichtigen Personen vor. Seine Verfügungen

B-6325/2020 Seite 9 erwecken objektiv nicht den Eindruck, dass der Verfahrensausgang im Hauptverfahren bereits entschieden wäre und aus der Sicht der am Ver- fahren Beteiligten nicht mehr als offen gelten könnte. Erscheint ein Richter nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im selben Verfahren abweist (so BGE 131 I 113), muss dies auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wo in die Verfahrensinstruktion in einem vorangegangenem Verfahren dieselbe Partei und Sache betreffend und in den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im gleichen Verfahren eine gewisse – nicht abschliessend vorgetragene – Kritik in der Sache einge- flossen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 131 I 113 E. 3.6; BGE 119 Ia 81 E. 4b). Der Um- stand, dass der Gesuchsteller die genannten Verfügungen subjektiv als falsch empfindet, ist für die Beurteilung der Befangenheit von Richter Mar- tin Kayser unerheblich. Eine angeblich falsche Rechtsauffassung begrün- det für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit (Urteil des BGer 2C_223/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). 2.8 Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die eine Befangenheit von Richter Martin Kayser im Hauptverfahren begründen könnten. 3. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Gesuchstel- ler die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 800.– festzusetzen. 5. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_808/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 Bst. t BGG). Beim Hauptverfahren geht es in der Sache jedoch nicht um

B-6325/2020 Seite 10 die Bewertung einer Prüfung, sondern um eine Frage des Prüfungsverfah- rens, weshalb die Ausnahmebestimmung voraussichtlich nicht greift (vgl. Urteil des BGer 2C_789/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.2).

B-6325/2020 Seite 11 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsgesuch betreffend das Hauptverfahren B-6231/2020 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 800.– werden dem Gesuch- steller auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Zwischenentscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Diese Zwischenverfügung geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) – das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI als Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-6231/2020 (Einschreiben) – den Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling als Erstinstanz im Beschwerdeverfahren B-6231/2020 (Einschreiben) – Richter Martin Kayser (im Hause)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

B-6325/2020 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 12. Januar 2021

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