Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6311/2012
Entscheidungsdatum
29.08.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6311/2012

U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X., '', vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, '_______', Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch); Verfügung vom 2. November 2011.

B-6311/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am '' 1962 geborene X. lebt in Bosnien-Herzegowi- na und ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von zwei mittlerweile erwachsenen Kindern. Der gelernte Chauffeur war im Jahre 1981 und seit August 1986 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig (IV-act. 7 S. 8; IV-act. 8 und IV-act. 130) und ent- richtete dabei die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (IV-act. 8 und IV-act. 130). Zuletzt war X._______ ab dem 16. Januar 1989 bei den A._______ (nachfolgend: A.) als Betriebsangestellter im äusseren Gepäck- dienst in einem Pensum von offenbar 100 % angestellt (IV-act. 7 S. 10). B. Am 12. Dezember 1989 erlitt X. einen Berufsunfall, bei welchem seine linke Hand von einem fahrenden Zugwaggon überrollt wurde. Dabei zog sich X._______ eine subtotale Abquetschung der linken Hand zu, was zur Amputation des linken Vorderarms mit der dominanten linken Hand führte (z.B. IV-act. 7 S. 10, IV-act. 12 S. 12 und IV-act. 169 S. 3-5). Ab diesem Tag wurde X._______ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert (siehe ärztliches Zwischenzeugnis von Dr. med. B._______ vom 20. Januar 2001, IV-act. 162 S. 2). Die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (nachfolgend: SUVA) kam für die Heilbehandlungskosten auf, bezahlte Taggelder und liess X._______ in der Berufserprobung der SUVA-Rehabilitationsklinik C._______ abklären (z.B. IV-act. 12 S. 5-11, IV-act. 13 S. 11-12, IV-act. 14 S. 19, IV-act. 162 S. 9 sowie IV-act. 172 S. 3 und 5). Seit diesem Unfall im Dezember 1989 ging X._______ sei- nen eigenen Angaben gemäss keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach (IV-act. 7 S. 8; IV-act. 36 und IV-act. 169 S. 20 und 30). C. Am 25. Mai 1990 meldete sich X._______ wegen einer seit dem 12. Dezember 1989 bestehenden Behinderung infolge Amputation des linken Vorderarmes bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die von der IV-Kommission für das Bundespersonal daraufhin zugesprochene berufliche Massnahme in Form eines vom 19. bis 30. November 1990 dauernden Probeaufenthalts in der D.-Genossenschaft in E. (Beschluss vom 20. November 1990, IV-act. 5 S. 1) brach der Versicherte vorzeitig ab (IV-act. 7 S. 7 und 11).

B-6311/2012 Seite 3 Mit Verfügung vom 27. Dezember 1990 sprach die SUVA X._______ eine Integritätsentschädigung in Höhe von 50 % zu (IV-act. 172 S. 2). Vom 26. August bis am 24. September 1991 liess die Aarauer Regional- stelle für berufliche Eingliederung der schweizerischen Invalidenversiche- rung den Versicherten im F._______ ("F.") beruflich-praktisch ab- klären (Bericht vom 22. November 1991, IV-act. 7 S. 1-5). D. Da die SUVA per 1. Juli 1992 ihre Taggeldleistungen einstellte (IV-act. 172 S. 3), verfügten die A. am 11. Mai 1992 die Auflö- sung des Dienstverhältnisses wegen gesundheitlich bedingter Dienstun- tauglichkeit per 30. Juni 1992 (IV-act. 7 S. 10-13). Die für das Bundesper- sonal zuständige IV-Kommission sprach dem Versicherten danach rück- wirkend vom 1. Dezember 1990 bis am 30. Juni 1992 eine ganze Invali- denrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Juli 1992 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Verfü- gungen vom 8. Oktober 1992, IV-act. 10 S. 1-4). Die SUVA richtete ab dem 1. Juli 1992 eine Zweidrittelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66.66 % aus (Verfügung vom 16. Juli 1992; IV-act. 13 S. 14-19). E. Die im April 1994 abgeschlossene erstmalige Revision der Rente der In- validenversicherung ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % und damit gemäss Mitteilung der IV-Kommission des Kantons Aargau vom 27. April 1994 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (IV-act. 5 S. 5). F. Im März 2000 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz wegen eines Landesverweises von der Schweiz nach Bosnien-Herzegowina (IV-act. 14 S. 2-3). Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) leitete im Jahre 2002 die zweite Rentenre- vision ein. Am 11. Februar 2003 teilte die IVSTA dem Versicherten einen gleich gebliebenen Invaliditätsgrad von 50 % und einen weiterhin gege- benen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit (IV-act. 39).

B-6311/2012 Seite 4 G. G.a Im September 2006 leitete die IVSTA die dritte Rentenrevision ein (vgl. IV-act. 64). Die IVSTA holte medizinische Berichte (IV-act. 69-72) und Auskünfte des Versicherten (Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 20. April 2007, IV-act. 85) ein. Mit Mitteilung vom 3. September 2007 gab die IVSTA dem Versicherten einen unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % bekannt und bejahte einen weiterhin gegebenen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-act. 96). Der Versicherte war hiermit nicht einver- standen und ersuchte sinngemäss um eine Rentenerhöhung aufgrund ei- ner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands (Schreiben vom 19. November 2007 [IV-act. 97 S. 1-2], unter Beilage diverser medi- zinischer Berichte [IV-act. 98]). Am 16. Januar 2008 verfügte die IVSTA, dass weiterhin (nur) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (IV-act. 100). G.b Die hiergegen eingelegte Beschwerde hiess das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil C-1297/2008 vom 4. Mai 2010 (IV-act. 142) inso- weit gut, als es die Verfügung vom 16. Januar 2008 aufhob und die Sa- che an die IVSTA zurückwies, damit diese nach erfolgter weiterer Abklä- rung über den Leistungsanspruch neu verfüge. G.c Die IVSTA holte hierauf weitere ärztliche Berichte (IV-act. 158-159 und IV-act. 162), weitere Akten der SUVA (IV-act. 171-172) sowie Anga- ben des Versicherten (Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 8. Au- gust 2011, IV-act. 176) ein und liess den Versicherten im Zentrum G._______ (nachfolgend: G.) in H. interdisziplinär be- gutachten (Gutachten vom 15. Juli 2011, IV-act. 169). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2012 stellte die IVSTA dem Versicherten erneut in Aus- sicht, weiterhin (nur) Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden- versicherung zu haben (IV-act. 186). Nachdem X._______ dagegen am 30. Januar 2012 (IV-act. 187) und 20. Februar 2012 (IV-act. 190) aber- mals Einwand erhoben hatte, verfügte die IVSTA am 2. November 2012 wie angekündigt (IV-act. 200). Die IVSTA begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen lasse, die eine leichte angepasste Verweistätigkeit weiterhin ermögliche. Diese Tätigkeit könne täglich zu sechs Stunden ausgeführt werden, mit einer reduzierten Leis- tung von 30 %. Verglichen mit der Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der A._______, in welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, erge-

B-6311/2012 Seite 5 be sich somit eine Erwerbseinbusse von 53 %. Die IV-Stellen hätten sich für die Berechnung des Erwerbsausfalles auf das Einkommen des Bun- desamts für Statistik gestützt. H. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2012 beantragt X._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Bei- lage diverser ärztlicher Dokumente die Aufhebung dieser Verfügung vom 2. November 2012 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente oder die erneute Abklärung der Sache. Als Begründung seines Rechtsbegehrens führt X._______ an, dass die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente erfüllt seien. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. I., habe am 19. Oktober 2012 die Beschwerden nach allen medizinischen Gesichts- punkten beurteilt, obwohl er Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei. Vom G. hätte eine Ergänzung des Gutachtens verlangt werden sollen. Die frühere medizinische Dokumentation sei vom G._______ nicht berücksichtigt oder im Gutachten nur kurz erwähnt worden. I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2013 stellt die Vorinstanz Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung. Die Vorinstanz legt zur Begründung dar, dass der IV-ärztliche Dienst ge- stützt auf die Feststellungen des interdisziplinären Gutachtens vom 15. Juli 2011 die Erkenntnis habe gewinnen können, dass die verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit seit der Zusprechung einer halben Invali- denrente ab dem 1. Juli 1992 (IV-act. 11) keine Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erfahren habe (Bericht vom 28. Au- gust 2011, IV-act. 177), wobei eine leicht erhöhte Arbeitseinschränkung von 30 % in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten angenommen werde (Bericht vom 12. Dezember 2011, IV-act. 185). Der Einkommens- vergleich bzw. errechnete Erwerbsverlust verbleibe dabei bei 53 % (IV-act. 183). Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahmen des RAD vom 19. Juni 2012 (IV-act. 197), 19. Oktober 2012 (IV-act. 199) und 21. März 2013 (IV-act. 205). J. Mit Replik vom 14. Mai 2013, welcher ein medizinischer Bericht beigelegt

B-6311/2012 Seite 6 ist, bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Antrag. Zur Begründung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die J._______-Gutachten und die RAD-Stellungnahmen betreffend die psychischen Leiden bzw. die Er- werbsunfähigkeit vollkommen unakzeptabel seien. Er befinde sich in Bosnien in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. K. In der Duplik vom 11. Juni 2013 bestätigt auch die Vorinstanz ihren An- trag. Sie begründet dies damit, dass sich aus der Replik keine neuen Sachverhaltselemente ergäben, welche zu einer geänderten Betrach- tungsweise veranlassten. Sämtliche medizinischen Akten seien einge- hend und schlüssig durch den RAD Rhone beurteilt worden. L. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 wurde die Eingabe dem Beschwerde- führer zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass kein weiterer Schriften- wechsel vorgesehen sei. M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

B-6311/2012 Seite 7 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG, SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi- cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG) beschwerdelegitimiert ist. Zudem hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsbürgerschaft von Bosnien- Herzegowina und wohnt dort. Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien- Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. www.zas.admin.ch > International > Bilaterale Abkommen; abgeru- fen am 8. Juli 2014). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist

B-6311/2012 Seite 8 weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So- zialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags- staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bun- desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Ab- kommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch- jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schwei- zerischen Recht. 3.1.2 Damit sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz insbe- sondere nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche- rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts- grad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr un- terstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Be- weiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechtssät- ze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist daher für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das Bundesverwaltungsgericht stellt dabei auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 mit Hinweisen und BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein

B-6311/2012 Seite 9 (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachträgliche Rechtsänderungen sind nur dann zu beachten, wenn ihre sofortige Anwendung verfahrensrechtlich geboten oder durch spezialgesetzliche Übergangsbestimmungen angeordnet ist. Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. November 2012) eintraten, sind daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2 und 121 V 362 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 2. November 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü- gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 8. Oktober 1992 (letztmaliger rechtskräftiger materieller Rentenentscheid; vgl. hierzu E. 4.4.1 hiernach) bis 2. November 2012 (Erlass der angefochtenen Ver- fügung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 1992 (3. IV-Revision; AS 1991 2116 und AS 2377), am 1. Januar 2004 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 und AS 2003 3859) und am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Ja- nuar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beach- ten, soweit diese einschlägig sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä- higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) sowie des Invaliditätsgrads (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Recht- sprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011 sowie der IVV und der ATSV vom

B-6311/2012 Seite 10 16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 4. 4.1 4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be- rücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärzt- lich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne Weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausge- glichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Ge- sellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwen- den könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).

B-6311/2012 Seite 11 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so- wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Eine solche wird namentlich durch ei- ne wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert. Zu ver- gleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicher- ten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer mate- riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus- wirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 und 130 V 71 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Aus- wirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen ist die un- terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Ände-

B-6311/2012 Seite 12 rungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades einge- treten ist, beurteilt sich somit durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitli- chen Geltungsbereich der ursprünglichen Rentenverfügung mit demjeni- gen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2 und 125 V 418 E. 2d). 4.4.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheid- behörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra- ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc). 4.6 In Bezug auf unfallversicherungsrechtliche Verfahren, die neben IV-Verfahren laufen, ist festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfall- versicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prü- fung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des Unfallversiche- rers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004 S. 186) und BGE 131 V 362 entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversi- cherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung; das- selbe gilt auch in umgekehrter Hinsicht (BGE 133 V 549 E. 6). 4.7 4.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das

B-6311/2012 Seite 13 heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me- dizinische These abstellt. 4.7.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.7.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt dabei nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh- men ist. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswir- kung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Akten- stücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November

B-6311/2012 Seite 14 2007 E. 4.1, mit Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). 4.8 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen an- nehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrach- ten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehen- den Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Be- weise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen). 5. 5.1 Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im Folgenden zu prüfen, ob nach dem 8. Oktober 1992 überwiegend wahrscheinlich eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, das heisst ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers (für Veränderungen anderer relevanter Sachverhaltselemente bestehen vor- liegend keine Anhaltspunkte) im fraglichen Zeitfenster von 8. Oktober 1992 (Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung) bis 2. November 2012 (Erlass angefochtene Verfügung) zumindest mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit wesentlich verschlechtert hat oder nicht. 5.2 Der ursprünglichen Zusprache einer halben Invalidenrente am 8. Oktober 1992 lagen die damals in den Akten vorhandenen medizini- schen Berichte zu Grunde. Aus diesen Dokumenten geht im Wesentli- chen Folgendes hervor:

B-6311/2012 Seite 15 5.2.1 Dr. med. K., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Co-Chefarzt der SUVA-Rehabilitationsklink C., hielt in sei- nem Bericht vom 4. April 1991 (IV-act. 172 S. 10-11) fest, dass eine beruf- liche Eingliederung nur in dem Falle zustande kommen könne, wenn die Tätigkeiten vorwiegend einarmig auszuführen seien. 5.2.2 Dr. L., Kreisarzt der SUVA Aarau, schrieb in seinem Bericht vom 13. März 1992 (IV-act. 162 S. 13-14) über die gleichentags stattge- fundene ärztliche Abschlussuntersuchung, dass der Beschwerdeführer an und für sich als Einarmiger eingestuft werden müsse. Das schliesse nicht aus, dass er den Vorderarmstumpf als Gegenhand einsetzen und damit auch leichtere Lasten tragen könne. Ohne eine Beschäftigungsmöglich- keit werde der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit wahrscheinlich eher psychisch dekompensieren. 5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2012 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das zu ihren Handen erstellte interdisziplinäre G.-Gutachten (IV-act. 169) von Dr. M., Facharzt für Psychiatrie, Dr. N., Facharzt für In- nere Medizin, und Dr. O., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 15. Juli 2011 (vgl. IV-act. 200 S. 2). Diese Expertise ist nachfolgend – nebst weiteren medizinischen Dokumenten – zusammengefasst wie- derzugeben und zu würdigen. 5.3.1 5.3.1.1 Dr. N. hielt im Rahmen seines zusammen mit Dr. M._______ und Dr. O._______ erstatteten interdisziplinären medizini- schen G._______-Gutachtens vom 15. Juli 2011 (IV-act. 169) zuhanden der Vorinstanz fest, dass insgesamt aus allgemeinmedizinischer und in- ternistischer Sicht keine Erkrankungen mit einer Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit bestünden. Auch früher hätten, ausser den pathologischen Laborwerten hinsichtlich einer bereits im Jahre 1993 beschriebenen Dys- lipidämie und einer positiven Hepatitis B Serologie, keine relevanten in- ternistischen Erkrankungen bestanden (S. 19). Im internistischen Bereich sei das Vorliegen eines Diabetes mellitus bislang nicht bekannt gewesen. Auch die übrigen Parameter des metabolischen Syndroms seien seit lan- gem nicht mehr kontrolliert worden. Diskrepanzen bezüglich der Arbeits- fähigkeit bestünden in diesem Sinne nicht (S. 39). Aufgrund der fehlenden internistischen Untersuchungen seit 1993 könne nicht angegeben wer- den, seit wann allenfalls die Blutzuckerwerte erhöht seien. Bezüglich der

B-6311/2012 Seite 16 Auswirkung einer Hyperglykämie auf das Befinden könne aber aus medi- zinischer Erfahrung gesagt werden, dass in der Regel lediglich bei hohen Blutzuckerwerten, wie sie der Beschwerdeführer heute [das heisst im La- borbefund vom 15. Juni 2011, vgl. S. 17] nicht aufgewiesen habe, tempo- rär eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Die Dyslipi- dämie beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht (S. 41). Dr. O._______ schrieb, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am 12. Dezember 1989 zum Teil auch aus nichtorthopädisch-traumatologi- schen Gründen nicht mehr gearbeitet habe (S. 20). Aus qualitativer und quantitativer Hinsicht bestehe lediglich aufgrund der Unterarmamputation eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglichen bimanuellen Tätigkei- ten. Dagegen wären Kontroll- oder Überwachungsarbeiten aus orthopädi- scher Sicht weitgehend möglich. Einarmig könne der Beschwerdeführer wohl wahrscheinlich auch noch gewisse adaptierte manuelle Tätigkeiten ausüben. Repetitive Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm seien dage- gen nicht zu empfehlen. Aufgrund der geringen klinischen Veränderungen und auch aufgrund der bildgebenden Veränderungen hätten die angege- benen Wirbelsäulenbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend habe sich seit der Verfügung vom 8. Oktober 1992 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglichen bimanuellen Tätigkeiten aufgrund der Unterarmamputation nicht geändert. Die seit 1992 aus Bos- nien neu genannten orthopädischen Beschwerden hätten aufgrund der klinischen und bildgebenden Untersuchungen keinen Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit mit Ausnahme der rechtsseitigen Schulter (Überlastungs- problematik). Die bekannte ältere Wirbelkompressionsfraktur sowie die geltend gemachte Coxarthrose, die sich nicht habe bestätigen lassen, beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht (S. 25). Der orthopädische Experte wies darauf hin, dass die radiologisch gefundene angedeutete Osteo- penie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dasselbe gelte für die Coxarthrose. Auch hier fänden sich lediglich ganz diskrete radiologische Zeichen im Sinne einer initialen Chondropathie, welche per se keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 37). Aus orthopädischer Sicht könne lediglich ein Status nach Brustwirbelkörper(BWK)12-Fraktur bestätigt werden, jedoch ohne derzeitigen Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit. Allenfalls hätten sich präarthrotische Veränderungen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gefunden. Bestätigen lasse sich die überlas- tungsbedingte Schulterproblematik rechts mit einer verbundenen Ein- schränkung für Überkopfarbeiten (S. 39). Das orthopädische Leiden sei seit Jahren konstant, stabilisiert und in adaptierter Tätigkeit ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41).

B-6311/2012 Seite 17 Dr. M._______ legte dar, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychi- atrischer Sicht gesagt werden könne, dass dem Beschwerdeführer jegli- che körperlich zumutbare Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht möglich sei. Hierbei bestehe aufgrund der leichten depressiven Verstimmung maximal ein vermindertes Rendement von 10-20 % (S. 31). In Bezug auf die Ver- gleichszeitpunkte 12. Juli 1992 und 16. Januar 2008 könne heute [15. Juli 2011] aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes konstatiert werden. Es sei aber mög- lich, dass eine solche in den Jahren 2003/2004 respektive 2007 bestan- den habe (S. 33). Zusammenfassend nannten Dr. M., Dr. O. und Dr. N._______ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit:  Status nach Amputation des Unterarmes links im mittleren Drittel (Dezember 1989); unauffällige Stumpfverhältnisse;  beginnendes Impingement-Syndrom rechte Schulter durch chronische Überlastung bei einarmigem Zustand;  klinisch Verdacht auf Supraspinatustendoperiostose;  Akromioklavikular(AC)-Gelenksarthrose rechts (Juni 2011);  rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit vegetativer/motorischer Symptomatik im Sinne einer Stresserkran- kung. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende:  metabolisches Syndrom mit  leichter Hyperglykämie (nüchtern?), abklärungsbedürftig;  arterieller Hypertonie;  bekannter Dyslipidämie (bekannt seit dem Jahr 1993);  Adipositas;  chronische Hepatitis B (bekannt seit dem Jahr 1993);  chronisches Lumbovertebralsyndrom;  Status nach Fraktur BWK12, Schmorl'schen Hernien L1/2 und Diskushernien L4/5;  Status nach Zervikovertebralsyndrom; klinisch keine Funktionsein- schränkung;  Präarthrose der Hüften;  Osteopenie;  nächtliche Beinkrämpfe unklarer Ätiologie. (S. 35). Die Amputation des Unterarmes links im mittleren Drittel vom De- zember 1989 habe die Tätigkeit in angestammter Tätigkeit verunmöglicht,

B-6311/2012 Seite 18 ebenso wie in jedwelchen bimanuellen Tätigkeiten. Das depressive Zu- standsbild schränke die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht ein. Dr. M., Dr. O. und Dr. N._______ attestierten dem Be- schwerdeführer aber qualitativ eine gewisse Verminderung des Rende- ments, insbesondere in Kombination mit der oben erwähnten Müdigkeit evtl. im Rahmen der chronischen Hepatitis B und einer noch weiter abzu- klärenden hyperglykämischen Stoffwechsellage. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Leiden ein reduziertes Rendement von ca. 10-20 % zu attestieren. Die übrigen orthopädischen und internistischen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bzw. gingen sie in ihren Einschränkungen im Rahmen der führenden orthopädischen Diagnose mit ein (S. 36). Hinsichtlich des metabolischen Syndroms bestehe ein ak- tuell labiles pathologisches Geschehen. Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit bestünden höchstens in spezifischem Sinne: Der Beschwerdefüh- rer könne keine Arbeiten auf Dächern oder andere gefährliche Tätigkeiten ausüben. Solche seien aber aufgrund der funktionellen Einarmigkeit nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter bei den A._______ sei aus somatischen Gründen nicht mehr möglich. Diese Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Jahr 1989, als der Beschwerdeführer den Arbeitsunfall erlitten habe. Der Grad der Arbeitsfä- higkeit habe sich seither nicht verändert (S. 37). Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten heute [15. Juli 2011] vollschichtig mit einem re- duzierten Rendement von 10-20 % zumutbar. Der Beschwerdeführer be- nötige dabei einen an seine funktionelle Einarmigkeit angepassten Ar- beitsplatz. Darüber hinaus müsse auf das verminderte Rendement im Sinne der verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens und der übrigen somatischen Diagnosen Rücksicht genommen werden. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer keinen hohen Arbeits- belastungen ausgesetzt werden sollte, eine einfache, serielle, intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit aber ausführen könnte. Die Wirbelsäulen- problematik und die Hüftgelenksproblematik hätten keine Auswirkung auf eine adaptierte Tätigkeit und beeinflussten das Belastungsprofil nicht (S. 38). Jetzt sei das Rendement in adaptierter Tätigkeit um circa 10- 20 % eingeschränkt (S. 39). Aus ärztlicher Sicht könne gesagt werden, dass am 16. Januar 2008 gegenüber dem 12. Juli 1992 aufgrund des psychischen Leidens des Beschwerdeführers eine leichtgradige Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich in einem vermin- derten Rendement in adaptierter Tätigkeit ausdrücke, habe konstatiert werden müssen (S. 40-41). Möglicherweise sei die Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren, insbesondere zum Zeitpunkt der psychiatrischen Berichterstattung 2007, temporär weiter eingeschränkt gewesen. Insge-

B-6311/2012 Seite 19 samt könne lediglich aus psychiatrischer Sicht mit Wahrscheinlichkeit von einer geringgradigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im oben erwähnten Sinne ausgegangen werden. Das psychische Leiden bewirke heute [15. Juli 2011] eine maximal 10-20%ige Verminderung des Rendements, allerdings ohne effektive psychopharmakologische Behand- lung. Darüber hinaus sei der somatische Anteil an der heute [15. Juli 2011] festgestellten Adynamie schwierig einzuschätzen (S. 41). 5.3.1.2 Diese Expertise entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Die G.-Experten führten allseitige Untersuchungen durch und klärten den Beschwerdefüh- rer eingehend in internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Hin- sicht ab. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Dem Internisten Dr. N. fiel auf, dass sich der Be- schwerdeführer beispielsweise an die Geburtsjahre seiner Angehörigen nicht präzise erinnern konnte (S. 12), er das Untersuchungszimmer hin- kend betrat und sporadisch unwillkürliche horizontale Kopfbewegungen vorkamen (S. 16). Der Orthopäde Dr. O._______ stellte unter anderem ein gehäuftes Stöhnen während der Untersuchung fest (S. 21). Psychi- atrischerseits bemerkte Dr. M._______ insbesondere vage Datumsanga- ben ohne Beobachtung eigentlicher Gedächtnisstörungen (S. 29), eine deutliche Diskrepanz der Angaben des Beschwerdeführers im durchge- führten Selbstbeurteilungsfragebogen "Beck-Depressionsinventar" (BDI) zum beobachteten psychopathologischen Befund, Diskrepanzen zwi- schen der vom Beschwerdeführer angegebenen Einnahme der Medika- mente Citalopram und Excitalopram und deren Nachweis in seinem Blut (S. 31-32), die fehlende Information der den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelnden Hausärztin Dr. B._______ über seine Behandlung in Bosnien-Herzegowina sowie die aktuelle Diagnostik und Medikation (S. 32) auf. Dr. M._______ gewann den Eindruck, dass der Beschwerde- führer Informationen zurückhalte (S. 29). Die G.-Experten nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdeführers, namentlich auch denjenigen, wonach nach dem Teil- verlust des linken Vorderarmes psychische Probleme und Rückenbe- schwerden aufgetreten seien, starke Sonnenbestrahlung zu Kopfschmer- zen führten (S. 14), es bei längerem Stehen und Laufen zu einer Blocka- de im rechten Beinbereich komme (S. 15) und er Schmerzen in den Bei- nen, am rechten Schultergelenk und im Rücken habe (S. 21). Der Inter- nist Dr. N. notierte auch, dass sich der Beschwerdeführer durch-

B-6311/2012 Seite 20 aus vorstellen könne, einer leichten Tätigkeit nachzugehen, während schwere körperliche Tätigkeiten für ihn nicht in Betracht kämen, da es früher unter Belastungen zu rechtsseitigen Schulterbeschwerden ge- kommen sei (S. 15). Dr. M._______ nahm ebenfalls wahr, dass der Be- schwerdeführer sehr gerne einer – ihm körperlich möglichen (S. 31) – be- ruflichen Tätigkeit nachgehen würde, dass er aber befürchte, nach eini- gen Monaten seine Anstellung nicht behalten zu können und dann ohne Rente dazustehen (S. 28). Die G.-Gutachter haben diese subjek- tive Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu Recht nicht ein- fach übernommen. Denn es ist grundsätzlich allein die medizinisch be- gründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer medizinisch-theoretischen Beurteilung massgebend (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Die G.-Gutachter würdigten die Klagen des Beschwerdeführers entsprechend. Die Gutachter kannten ferner die Vorakten, auf welche sie sich auch in der Diagnosestellung abstützten. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss Beweisschwierig- keiten ergeben, weshalb im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt wird, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend er- klärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also einer zuverlässigen me- dizinischen Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.2). Chronische Schmerzen heben das funktionelle Leistungs- vermögen grundsätzlich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3). Das Gutachten der G.-Experten leuchtet angesichts dessen in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind nachvollziehbar begründet. Dies gilt insbesondere für die abschliessende gemeinsame interdiszipli- näre Beurteilung der G.-Gutachter, wonach lediglich aus psychi- atrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 1992 wahrscheinlich und diese geringgradig sei (S. 41).

B-6311/2012 Seite 21 5.3.2 5.3.2.1 Der Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. P., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Allgemeine In- nere Medizin, legte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2011 dar, dass im G.-Gutachten klar bestätigt werde, dass seit der Zuspra- che der halben Rente 1992 bis 2008 und bis heute [28. August 2011] kei- ne relevante gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (IV-act. 177). In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 bekräftige Dr. P., dass grundsätzlich seit der Rentenzusprache durch die SUVA (Verfügung vom 16. Juli 1992) keine relevante andauernde ge- sundheitliche Veränderung konstatiert worden sei. Rein medizinisch ge- sehen bestehe tatsächlich seit Juli 1992 bis heute [12. Dezember 2011] eigentlich ein stationärer Zustand, allenfalls mit kleineren temporären Schwankungen. Dr. P. hielt an seiner Beurteilung fest (IV-act. 185). 5.3.2.2 Diese beiden Stellungnahmen Dr. P.s stimmen mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der G.-Gutachter Dr. M., Dr. O. und Dr. N._______ überein, zumal die G.-Experten eine leidensangepasste Tätigkeit nach wie vor zu 100 % zumutbar betrachten, wenn auch mit einer geringgradig ver- schlechterten Leistungsfähigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die G.-Gutachter hinsichtlich der zum Begutachtungszeitpunkt (15. Juli 2011) festgestellten Leistungsbeeinträchtigung von höchstens 10-20 % darauf hinwiesen, dass diese psychisch bedingt sei, eine effekti- ve psychopharmakologische Behandlung fehle und im optimalen Fall von medizinisch zumutbaren therapeutischen Massnahmen eine Verbesse- rung dieser Leistungsverminderung zu erwarten sei (IV-act. 169 S. 38- 39). Zumutbare medizinische Behandlungen sind bei der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. E. 4.1.1 vor- stehend). Demgemäss ist kein Widerspruch zwischen den Beurteilungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit seitens der G._______-Experten und Dr. P._______s erkennbar. Im Übrigen sind ebenfalls keine Widersprüch- lichkeiten ersichtlich und es bestehen auch keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen Dr. P._______s sprechen. Seinen Stellung- nahmen vom 28. August 2011 und 12. Dezember 2011 (E. 5.3.2.1 hiervor) kommt damit ebenfalls uneingeschränkter Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

B-6311/2012 Seite 22 5.3.3 Der bosnische Neuropsychiater Dr. Q._______ diagnostizierte aller- dings in seinem Bericht vom 20. Februar 2012 eine posttraumatische Stressstörung in chronifizierter Form. Die Arbeitsfähigkeit und die Fähig- keit, Tätigkeiten des alltäglichen Lebens zu erfüllen, seien stark reduziert (IV-act. 195 S. 1-2). Dieser Bericht Dr. Q.s vermag das G.-Gutachten und die Stellungnahmen Dr. P.s vom 28. August 2011 und 12. De- zember 2011 jedoch nicht zu erschüttern. Denn aus dem medizinischen Bericht Dr. Q.s geht nicht hervor, auf welche berufliche Tätigkei- ten sich sein ärztliches Attest bezieht. Der Bericht enthält zudem keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepass- ten Tätigkeiten, also auch keine in Bezug auf den hier interessierenden Gesundheitszustand im Verlauf. So kann dem Bericht von Dr. Q. insbesondere nicht entnommen werden, ob im Verlauf des vorliegend re- levanten Zeitraums 8. Oktober 1992 (Erlass der ursprünglichen Renten- verfügung) bis 2. November 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) eine dauerhafte wesentliche Veränderung eingetreten ist. 5.3.4 5.3.4.1 Damit hielt Dr. P. in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2012 (IV-act 197) zu diesem Bericht Dr. Q.s zu Recht an seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 fest. Dr. P. liess das Dossier aber noch dem Psychiater des medizinischen Dienstes der Vor- instanz vorlegen. 5.3.4.2 5.3.4.2.1 Dr. med. I., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des RAD Rhone, übernahm in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 (IV-act. 199) als Hauptdiagnose die von den G.-Gutachtern gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (zu dieser in E. 5.3.1.1 hiervor), wobei er die dort festgehaltene rezidivierende depressive Störung der Klassifikation ICD-10 F33.0 zuord- nete. Eine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht bekannt. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit nannte Dr. I._______ die von den G._______-Experten genannten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (zu diesen ebenfalls in E. 5.3.1.1 vorstehend). In der bisherigen Tätigkeit sei ab dem 12. De- zember 1989 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. In einer ange- passten Tätigkeit sei ab dem 15. Juli 2011 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit

B-6311/2012 Seite 23 gegeben. Angepasste Tätigkeiten in einem reduzierten Ausmass von 10-20 % seien zumutbar. Infolge der funktionellen Einarmigkeit benötige der Beschwerdeführer einen angepassten Arbeitsplatz mit Rücksicht auf die verminderte Leistungsfähigkeit wegen des psychischen Leidens und übrigen somatischen Diagnosen. Der Beschwerdeführer solle daher kei- ner hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt sein, sondern einfache, serielle, intellektuell nichtanspruchsvolle Arbeiten ausführen. Lediglich infolge der Unterarm-Amputation links sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche bimanuelle Tätigkeiten vorhanden. Aus orthopädischer Sicht wä- ren aber Kontroll- oder Überwachungsarbeiten weitgehend möglich. Ein- armig könne der Beschwerdeführer auch noch gewisse adaptierte manu- elle Arbeiten ausüben. Nicht zu empfehlen seien repetitive Überkopf- Arbeiten mit dem rechten Arm. 5.3.4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt indessen, dass RAD-Arzt Dr. I._______ am 19. Oktober 2012 die Beschwerden nach allen medizi- nischen Gesichtspunkten beurteilt habe, obwohl er (nur) Arzt für Psychiat- rie und Psychotherapie sei. Vom G._______ hätte eine Ergänzung des Gutachtens verlangt werden sollen (vgl. Beschwerde vom 4. Dezember 2012). Der interne medizinische Dienst der Vorinstanz darf freilich eigene Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durchaus vornehmen, er muss sich also nicht zwingend auf einen (anderen) Facharzt berufen. Denn es ist gerade die gesetzlich vorgesehene Aufgabe dieses vorinstanzlichen Dienstes, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5.3). Dabei ist es nicht notwen- dig, dass sich der medizinische Dienst der Vorinstanz in seiner Stellung- nahme mit allen ärztlichen Bescheinigungen ausdrücklich im Einzelnen auseinandersetzt, ist doch vielmehr eine Zusammenfassung seine Aufga- be (vgl. E. 4.7.3 hiervor). Vorliegend wurden die Leiden des Beschwerde- führers von den G.-Gutachtern, welche allesamt Fachärzte ihres medizinischen Gebiets sind, umfassend abgeklärt. Dr. P. ist ebenfalls Facharzt. Die von diesen Ärzten erstellten medizinischen Akten vermittelten RAD-Arzt Dr. I., welcher selbst Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie ist, ein vollständiges Bild über Anamnese, Ver- lauf und damals aktuellen Status. Entsprechend war Dr. I. durch- aus in der Lage, alleine eine Schlussfolgerung vorzunehmen. Die Kritik des Beschwerdeführers an der RAD-Beurteilung vermag deren Beweis- kraft deshalb nicht zu mindern. 5.3.4.2.3 Zwar geht Dr. I._______ in der RAD-Stellungnahme – im Ge- gensatz zu den G._______-Experten, welche auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer maximal

B-6311/2012 Seite 24 zu 10-20 % verminderten Leistungsfähigkeit schliessen – von einer Ar- beitsunfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit aus. Dieser Wi- derspruch wird in der Stellungnahme (RAD-Schlussbericht) von Dr. I._______ vom 19. Oktober 2012 (IV-act. 199) jedoch schlüssig ge- klärt. Dr. I._______ geht in diesem Bericht nämlich wiederholt von einer 10-20%igen Arbeitsunfähigkeit aus:  Aus psychiatrischer Sicht sei jede körperlich zumutbare Tätigkeit möglich, wobei die Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 10-20 % leicht vermindert sei (IV-act. 199 S. 2).  Der heutige [das heisst am 19. Oktober 2012 bestehende] psychische Gesundheitszustand habe sich gegenüber Juli 1992 und Januar 2008 nicht wesentlich verschlechtert (IV-act. 199 S. 3).  Die Arbeitsfähigkeit sei durch die depressive Symptomatik quantitativ nicht eingeschränkt. Es sei aber qualitativ eine gewisse Minderung der Leistungsfähigkeit von 10-20 % vorhanden (IV-act. 199 S. 3).  Die ursprüngliche Tätigkeit als Rangierer bei der A._______ sei nicht mehr möglich, angepasste Tätigkeiten seien aber in einem reduzier- ten Ausmass von 10-20 % vollschichtig zumutbar (IV-act. 199 S. 3).  Nach der G.-Begutachtung liege keine schwere psychiatri- sche Erkrankung, sondern lediglich eine leichte depressive Episode vor, die von den Gutachtern auch als Befindlichkeitsstörung bezeich- net worden sei. Es bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für an- gepasste Tätigkeiten. Es werde eine Einschränkung des Rendements von 10-20 % konzidiert. Seit der Zusprache der halben Rente in den Jahren 1992 bis heute [19. Oktober 2012] habe sich keine relevante gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit ergeben (IV-act. 199 S. 3).  Angepasste Tätigkeiten in einem reduzierten Ausmass von 10-20 % seien zumutbar. Infolge der funktionellen Einarmigkeit benötige der Beschwerdeführer einen angepassten Arbeitsplatz mit Rücksicht auf die verminderte Leistungsfähigkeit wegen des psychischen Leidens sowie der übrigen somatischen Diagnosen. Er solle daher keiner ho- hen Arbeitsbelastung ausgesetzt sein, sondern einfache, serielle, in- tellektuell nichtanspruchsvolle Arbeiten ausführen (IV-act. 199 S. 5).  Nach der G.-Begutachtung sei vor allem infolge des psychi- schen Leidens – rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben (IV-act. 199 S. 5).

B-6311/2012 Seite 25 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10-20 % in einer angepassten Tätigkeit. Die von Dr. I._______ als Schlussfolgerung festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 80 % ist daher klarerweise als Versehen zu qualifizieren. Ein eigentlicher Widerspruch zur G.-Begutachtung, welche im Ergebnis ebenfalls von einer maximal zu 10-20 % verminderten Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht, kann nicht erblickt werden. Die psychiatrische Stellungnahme Dr. I.s stimmt diesbezüglich wie auch im Übrigen inhaltlich im Wesentlichen mit dem G.- Gutachten (E. 5.3.1.1 hiervor) und damit auch den Stellungnahmen Dr. P.s vom 28. August 2011 und 12. Dezember 2011 (E. 5.3.2.1 hiervor) überein. Die Beurteilung Dr. I.s weicht insbesondere we- der vom Ergebnis der Einschätzungen durch die G.-Experten noch von den dieses bekräftigenden Stellungnahmen Dr. P.s we- sentlich ab. Inhaltliche Widersprüche sind keine ersichtlich. 5.3.4.3 An der vollen Beweiskraft des G.-Gutachtens von Dr. M., Dr. O. und Dr. N._______ sowie der Stellung- nahmen von Dr. P._______ vom 28. August 2011, 12. Dezember 2011 und 19. Juni 2012 sowie von Dr. I._______ vom 19. Oktober 2012 ändern die nach Verfügungserlass nachgereichten medizinischen Dokumente nichts. Als nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung (2. November 2012) erstellte medizinische Dokumente sind sie – namentlich der Bericht eines unbekannten Psychologen vom 24. November 2012 und die Berichte des Neuropsychiaters Dr. Q._______ vom 27. November 2012 und 12. März 2013 – nämlich von vornherein grundsätzlich unbeachtlich. Die Berichte können nur soweit berücksichtigt werden, als sie den Zeitraum vor Verfü- gungserlass betreffen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Da diese medizinischen Unterlagen keinerlei konkreten Angaben zu den Auswirkungen der diag- nostizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensange- passten Tätigkeit enthalten, sind sie daher wenn überhaupt ohnehin nur sehr beschränkt beweis-aussagekräftig. Diese medizinischen Dokumente vermögen die nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen der G._______-Experten, Dr. P._______s und Dr. I.s somit auf jeden Fall nicht zu erschüttern. 5.3.5 Der Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. P., führte somit in seiner Stellungnahme vom 21. März 2013 (IV-act. 205) betreffend diese zu den Akten gereichten bosnischen medizinischen Un-

B-6311/2012 Seite 26 terlagen zu Recht aus, dass er keine neuen Aspekte betreffend die Beur- teilung der Restarbeitsfähigkeit sehe. 5.3.6 Die übrigen in den Akten liegenden Arztberichte vermögen die Ein- schätzung der G.-Experten, Dr. P.s und Dr. I.s ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen: 5.3.6.1 Laut dem Bericht vom 19. Oktober 1993 von Dr. R., Kreisarzt der SUVA Aarau, war die damalige Situation objektiv und sub- jektiv identisch mit der am 13. März 1992 beschriebenen (IV-act. 12 S. 4). 5.3.6.2 Dr. med. S., Spezialist für Arbeitsmedizin, beschrieb in seinem Bericht vom 5. Dezember 2002 (IV-act. 3 S. 7-8) zuhanden der Vorinstanz nur die Auswirkung der Vorderarm-Amputation links auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei legte Dr. S. dar, dass der Zustand keine Veränderungen aufweise. Der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Dezem- ber 1989 arbeitsunfähig, gemäss der schweizerischen Beurteilung zu 50 %. Eine zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands geht aus dem Bericht Dr. S.s nicht hervor. 5.3.6.3 Dr. T. diagnostizierte in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2003 (IV-act. 38 S. 1) zwar nebst einem Status nach Amputa- tion des linken Unterarmes auf Höhe des oberen Drittels eine schwere reaktive Depression. Dennoch attestierte der Arzt in Bezug auf die ver- bleibende Arbeitsfähigkeit keine nach dem 12. Dezember 1989 eingetre- tene wesentliche gesundheitliche Verschlechterung, sondern bestätigte vielmehr den medizinischen Bericht Dr. S.s, wonach es keinen Wechsel im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebe. 5.3.6.4 Dr. med. U., Spezialist für Orthopädie und Traumatologie, beschränkte sich in seinem Bericht vom 1. Februar 2007 (IV-act. 80) zu- handen des heimatlichen Versicherungsträgers auf den Verlust der Funk- tion des linken Armes. Zu einer anderen gesundheitlichen Beeinträchti- gung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. U._______ nicht. 5.3.6.5 Dr. S._______ schrieb der Vorinstanz in seinem Bericht vom 6. Februar 2007 (IV-act. 76 S. 1-2), dass der Prozentwert der Arbeitsun- fähigkeit durch die Invaliditätskommission bestimmt werde. Insofern ent- spricht diese Einschätzung seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2002 (E. 5.3.6.2 hiervor). Eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung ist diesbezüglich jedenfalls nicht erkennbar. In Abweichung von der bishe-

B-6311/2012 Seite 27 rig festgestellten Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. S._______ nun jedoch, dass der Beschwerdeführer wegen der endgültigen Schädigung des lin- ken Armes und des Stresssyndroms, welches die Psyche beeinflusst ha- be, – Dr. S._______ diagnostizierte eine Depression mit posttraumati- scher Stressstörung – für eine Umorientierung in eine andere Arbeit nicht fähig sei. Ob und seit wann sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdefüh- rers infolge der beschriebenen psychisch bedingten Beeinträchtigung we- sentlich verschlechtert hat, geht aus dem Bericht Dr. S.s aller- dings nicht hervor. Auch zur Entwicklung im Verlauf äusserte sich Dr. S. nicht. Angaben zu allenfalls weiterhin möglichen leidens- angepassten Tätigkeiten und zum Grad der dabei zumutbaren Arbeitsfä- higkeit fehlen ebenfalls. Zudem ist Dr. S._______ als Arbeitsmediziner kein psychiatrischer Facharzt, so dass seine Aussagen zum psychischen Zustand die Einschätzung eines Psychiatrieexperten von vornherein nicht zu erschüttern vermögen. 5.3.6.6 Dem ärztlichen Bericht von Dr. Q._______ vom 26. Januar 2007 (IV-act. 98 S. 7) und dem medizinischen Bericht einer unbekannten Ärztin vom 5. Februar 2007 (IV-act. 69 S. 19; Name der Ärztin unleserlich) aus Bosnien-Herzegowina kann – soweit diese Berichte lesbar sind – ent- nommen werden, dass sie sich auf den Beschwerdeführer beziehen und Diagnosen, Therapien und die jeweilige Meinung des berichtenden Arztes enthalten. Allenfalls in diesen Berichten enthaltene Äusserungen zur Ar- beitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten und zur Entwicklung des gesundheitlichen Zustands im Verlauf sind jedoch nicht ersichtlich. 5.3.7 Weitere allenfalls entscheidrelevante ärztliche Berichte finden sich in den vorliegenden Akten nicht. An einer ausgewiesenen erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands fehlt es damit. 5.3.8 Unter diesen Umständen konnte und kann im Rahmen des vorlie- gend zu beurteilenden Falles auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte verzichtet wer- den. 5.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung vom 2. November 2012 gestützt auf das G.-Gutachten von Dr. M., Dr. O._______ und Dr. N._______ unter Berücksichtigung einer 30%igen Leistungsreduktion

B-6311/2012 Seite 28 – welche 10 % höher als die gutachterlich festgestellte ist – von keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen Oktober 1992 und November 2012 ausgegangen ist. 6. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Invaliditätsbemessung ein- zugehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3). 7. Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2012 (IV-act. 200) ist so- mit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah- renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam- mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG so- wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor- instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

B-6311/2012 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. September 2014

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