Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6304/2023
Entscheidungsdatum
20.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6304/2023

Urteil vom 20. August 2024 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen.

B-6304/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt den Han- del mit Damen- und Herrenkonfektion sowie Modeartikeln aller Art. Sie be- zog im Zeitraum Mai bis Juli 2020 und Januar bis Februar 2021 Kurzar- beitsentschädigungen im Umfang von Fr. 796'568.35. A.a Am 20. Dezember 2022 führte die von der Ausgleichsstelle der Arbeits- losenversicherung beauftragte Treuhandgesellschaft eine Arbeitgeberkon- trolle im Betrieb der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die bean- spruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei stellte sie fest, dass für einige Mitarbeitende während des relevanten Zeit- raums keine Arbeitszeitkontrolle geführt worden sei, dass für weitere Mit- arbeitende keine rechtsgenügliche Arbeitszeitkontrolle vorliege, dass für Mitarbeitende, deren Einkommen nicht der ALV-Beitragspflicht unterliege und für solche, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden seien, Kurzarbeitsentschädigungen geltend gemacht worden seien und dass im Monat Juli 2020 der Mindestausfall von 10 % nicht erreicht worden sei. A.b Mit Revisionsverfügung vom 19. Juni 2023 kam das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) deshalb zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Mai 2020 bis Februar 2021 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 448'176.80 unrechtmässig bezogen habe. A.c Mit Einsprache vom 10. August 2023 beantragte die Beschwerdefüh- rerin die Reduktion des Rückforderungsbetrages auf Fr. 119'237.10. A.d Mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 hiess die Vorinstanz die Einspra- che teilweise gut und reduzierte den ursprünglich verfügten Rückforde- rungsbetrag auf Fr. 335'640.20. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2023 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Rückforderungsbe- trag sei auf Fr. 88'864.25 festzusetzen.

B-6304/2023 Seite 3 C. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin erstattete im Rahmen eines zweiten Schriften- wechsels ihre Replik mit Eingabe vom 9. April 2024 und die Vorinstanz ihre Duplik mit Eingabe vom 8. Mai 2024. Die Beschwerdeführerin äusserte sich sodann zur vorinstanzlichen Duplik mit Eingabe vom 24. Mai 2024, worauf die Vorinstanz eine Stellungnahme vom 29. Mai 2024 einreichte. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Stel- lung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in die- sem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abwei- chend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Sie ist als Ad- ressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 59 ATSG). Sie hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

B-6304/2023 Seite 4 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihre Rückforderung in der Revisionsverfü- gung vom 19. Juni 2023 dahingehend, dass sie die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ausgehend von den Arbeitszeitkontrollen der Mitarbeiten- den neu berechnet habe, dass für Mitarbeitende, welche das AHV-Alter er- reicht hätten, die geltend gemachten Ausfallstunden aberkannt würden und dass der Arbeitsausfall im Monat Juli 2020 nicht anrechenbar sei, da dieser nicht mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmache, die von den Arbeit- nehmenden des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet würden. Die Vorinstanz aberkannte zudem die geltend gemachten Ausfallstunden für Mitarbeitende ohne respektive ungenügender Arbeitszeitkontrolle, verzich- tete allerdings auf eine Aberkennung für Mitarbeitende und Monate mit nachweislich vollständigem Arbeitsausfall. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Einsprache geltend, dass sie für die Mitarbeitenden mit Monatslohn (nicht jedoch für diejenigen im Stundenlohn) die Abrechnungen, respektive die Ausfallstunden, für das Jahr 2020 nicht entsprechend der Zeitkontrollen des betreffenden Monats, sondern basierend auf der Zeitkontrolle des Vormonats erstellt habe. Dies sei nach Absprache mit den zuständigen Ämtern erfolgt, da die Mitarbei- tenden mit Monatslohn ihren Lohn schon am 24. des betreffenden Monats erhielten, wenn die effektive Arbeitszeit per Auszahlungsmonat noch nicht vorliege. Die Folgen dieses Fehlers seien gravierend, da die im betreffen- den Zeitraum eingereichten Arbeitszeitkontrollen nicht mit den effektiven Ausfallstunden des betreffenden Monats übereinstimmten, sondern sich auf die Ausfallstunden des jeweiligen Vormonats beziehen würden. Der Fehler habe nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung seitens der Be- schwerdeführerin geführt, da berechtigte Ansprüche für drei Monate be- standen hätten, welche lediglich im "falschen" Monat abgerechnet worden seien. Zudem reichte die Beschwerdeführerin diverse Zeitabrechnungen (Aus- züge aus ihrem elektronischen Zeiterfassungssystem) ein und beantragte gestützt hierauf Korrekturen und Anpassungen. Hinsichtlich der fehlenden beziehungsweise ungenügenden Arbeitszeit- kontrollen erklärte die Beschwerdeführerin, dass für (Namen der betroffe- nen Arbeitnehmenden) auf eine formelle Arbeitszeiterfassung verzichtet

B-6304/2023 Seite 5 worden, wobei für diese Personen aber nie ein Antrag auf Kurzarbeitsent- schädigung gestellt worden sei. Dasselbe gelte für (Namen der betroffenen Arbeitnehmenden), für welche die Vorinstanz von ungenügenden Arbeits- zeitkontrollen ausgegangen sei. Für (Namen der betroffenen Arbeitneh- menden) anerkannte die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz aber- kannten Ausfallstunden. 2.3 Die Vorinstanz erachtete die nachgereichten Arbeitszeitkontrollen als offensichtlich authentisch und stützte in ihrem Einspracheentscheid darauf ab, indem sie die Soll-Stunden, die Ist-Stunden (unter Berücksichtigung bezahlter und unbezahlter Absenzen) und die Ausfallsstunden aufgrund der nachgereichten Arbeitszeitkontrolle teilweise korrigierte. Hinsichtlich der Arbeitnehmenden (...) hielt die Vorinstanz an ihren Fest- stellungen in der Revisionsverfügung fest, da infolge fehlender Anspruchs- berechtigung weder deren Sollstunden noch monatliche Verdienste für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigungen hätten berücksichtigt wer- den dürfen. Zudem stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass einzig die ef- fektiven Arbeitszeitkontrollen des jeweiligen Monats Grundlage für die Be- rechnung der Ist-, Soll- und Ausfallstunden bilden könnten. Folglich reduzierte die Vorinstanz den Rückforderungsbetrag auf Fr. 335'640.20. 2.4 Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ist nunmehr lediglich die Rückforderung für die Monate Mai, Juni und Juli 2020 strittig. Die Be- schwerdeführerin führt hierzu – wie bereits in ihrer Einsprache – aus, dass der Hauptgrund für die erhebliche Differenz der "Systemfehler" sei, wonach für die Mitarbeitenden im Monatslohn nicht auf die Zeitkontrolle und Lohn- summenberechnung des entsprechenden Monats, sondern basierend auf den Zahlen des Vormonates abgerechnet worden sei. Gemäss der damals zuständigen Mitarbeiterin sei dieses Vorgehen nach Rücksprache mit den zuständigen Ämtern erfolgt. Würde man für die Abrechnung des Monats Mai auf die Zahlen der Beschwerdeführerin zum Monat Juni abstellen, wür- den sich denn auch nur marginale Differenzen in der Berechnung ergeben. Wirtschaftlich gesehen sei tatsächlich nur der begründete Anspruch gel- tend gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe nur die Beiträge er- halten, die ihr nach Sinn und Zweck des Instruments der Kurzarbeitsent- schädigung korrekterweise zugestanden hätten. Eine ungerechtfertigte

B-6304/2023 Seite 6 wirtschaftliche Besserstellung sei ausgeschlossen. Dass sie keine unge- rechtfertigten Kurzarbeitsentschädigungen erhalten habe, zeige sich auch darin, dass für die Monate März und April 2020 keine solchen ausgerichtet worden seien, obwohl – wäre auf die korrekten Zahlen abgestützt worden – bereits ein Anspruch bestanden hätte. So habe auch die Vorinstanz fest- gestellt, dass ihre Ausführungen in der Einsprache diesbezüglich nachvoll- ziehbar seien. Die Ansprüche für den fraglichen Zeitraum Mai, Juni und Juli 2020 seien innert Frist geltend gemacht worden, von einer Verwirkung könne keine Rede sein. Das Vorgehen der Vorinstanz sei zudem überspitzt formalistisch, wenn die wirtschaftlich begründeten Anträge und Abrechnun- gen nur aufgrund der formal nicht korrekten Vorgehensweise aberkannt würden. Zudem sei bezüglich der Monate Mai bis Juli 2020 ein Ferien- und Feier- tagsanteil bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung zu berück- sichtigen. Der Bundesrat habe diesbezüglich beschlossen, dass betroffene Betriebe für die Jahre 2020 und 2021 eine Nachzahlung beantragen könn- ten. 2.5 Die Vorinstanz stellt sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass die Arbeitszeitkontrolle der Beschwerdeführerin keine Kontrolle des Arbeitsausfalls erlaube, da sie auf falschen Arbeits- bzw. Aus- fallstunden beruhe und deshalb ungenügend sei, dass die Beschwerdefüh- rerin mit ihrer Vorgehensweise, auf die Vormonatszahlen abzustellen ver- suche, die Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG zu umgehen, um so zu hohe Kurzarbeitsentschädigungen zu erhalten und dass Ferien- und Feiertagsansprüche bereits berücksichtigt worden seien. Es gehe der Be- schwerdeführerin offenkundig darum, die angeblich im April 2020 angefal- lenen und für den Mai 2020 geltend gemachten 9'946 Ausfallstunden auf die Abrechnungsperiode Mai 2020 zu transponieren. Die Verschiebung um einen Monat würde ferner dazu führen, dass sie im Juli 2020 nicht unter die 10 %-Schwelle fallen würde. Dies sei aber gerade nicht zulässig, weil die Geltendmachung des Anspruchs für den Monat April 2020 bereits ver- wirkt sei.

B-6304/2023 Seite 7 2.6 Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass sie bei der Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung von der Arbeitslosenkasse nicht darauf auf- merksam gemacht worden sei, dass sie für die Arbeitnehmenden im Mo- natslohn die falschen Zahlen verwendet habe. Aufgrund der erhaltenen schriftlichen Hinweise (auf den ordentlichen Antrags- und Abrechnungsfor- mularen) und der telefonischen Auskunft habe sie für das gesamte Jahr 2020 konsistent die Zahlen des Vormonats für die Abrechnung ver- wendet. Da sie der Abrechnung die Zahlen des Vormonates zugrunde ge- legt habe, sei sie zum Schluss gekommen, dass sie für den Monat April (basierend auf den Märzzahlen) keinen Anspruch habe, da der Schwellen- wert von 10 % des Arbeitsausfalls nicht erreicht worden sei. So habe sie sich fälschlicherweise erst für den Mai (gestützt auf die Aprilzahlen) als be- rechtigt betrachtet. Es sei ihr bis zum Erlass der Revisionsverfügung nicht bewusst gewesen, dass sie für die Anträge im Jahr 2020 die falschen Zah- len verwendet habe. An anderer Stelle führt sie jedoch aus, dass ihr Antrag für den Monat Mai 2020 von der Arbeitslosenkasse zuerst versehentlich als Antrag für den Monat April und damit als verspätet qualifiziert worden sei. Sie habe sich zudem nicht bereichern wollen. Sie habe keine fingierten Zahlen verwendet, sondern systematisch diejenigen des Vormonats, wel- che, wären sie periodengerecht geltend gemacht worden, effektiv zu einer höheren Entschädigung geführt hätten. Sodann sei dem Sinn und Zweck der Frist von Art. 38 AVIG, nämlich die Gewährleistung der Kontrollmög- lichkeiten der Kasse, vorliegend ausreichend nachgekommen worden, da es nach Nachreichung der Arbeitszeitkontrollen möglich gewesen sei, die Anspruchsberechtigung zu prüfen. 2.7 Damit ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den Monat April 2020 innert der gesetzlichen Frist keinen Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung geltend gemacht hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass sie auch für die Abrechnungsperiode April 2020 (basierend auf den Stunden- zahlen vom März) einen Antrag und Abrechnung auf Kurzarbeitsentschä- digung, datiert vom 18. August 2020, eingereicht hat. Der Antrag für die Abrechnungsperiode Mai 2020 (basierend auf den Stundenzahlen vom Ap- ril) datiert sodann vom 26. August 2020. Mit E-Mailnachricht vom 27. Au- gust 2020 teilte die Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin denn auch mit, dass sie ihren Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrech- nungsperiode April 2020 erhalten habe, dieser aber verspätet erfolgt sei und nicht weiterbearbeitet werde. Anträge für die Anspruchsperioden Mai, Juni und Juli 2020 würden aber weiterhin entgegengenommen, wobei die Frist für die Abrechnungsperiode Mai am 31. August 2020 ablaufe. Auf

B-6304/2023 Seite 8 diese Nachricht antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie es sehr schade finde, dass die Abrechnungsperiode April nicht berücksichtigt wer- den könne und bat um Prüfung des Monats April. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Juli-Zahlen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zusteht, da für diesen Zeitraum der Arbeits- ausfall unter 10 % der normalerweise geleisteten Sollstunden liegt. 2.8 Zu prüfen ist demnach als erstes, ob die Beschwerdeführerin ihren An- spruch für die Abrechnungsperiode April 2020 aufgrund der verspäteten Geltendmachung verwirkt hat. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3.1 Die Kurzarbeit ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt, das durch die Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche- rungsverordnung [AVIV, SR 837.02]) konkretisiert wird. Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), der Arbeitsausfall anrechenbar (Art. 32 AVIG; Bst. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (Bst. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüberge- hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall ge- mäss Art. 32 Abs. 1 AVIG, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzufüh- ren und unvermeidbar ist (Bst. a) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Be- triebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Bst. b). Als Abrech- nungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammen- hängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung haben u.a. Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).

B-6304/2023 Seite 9 3.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädi- gungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf je- der Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm be- zeichneten Kasse geltend. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 AVIV), unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Re- kursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädi- gung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis je- doch zugänglich ist (BGE 124 V 75 E. 4b/bb; 114 V 123 E. 3; Urteile des BGer 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 4.2; 8C_386/2022 vom 13. September 2022 E. 2.2.3 je m.H.). 3.3 Die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Co- vid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung, SR 837.033; einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen [AS 2020 877, 1075, 1201]) legt Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit fest, enthält aber für die hier zu beurteilende Problematik keine Abweichungen vom dargelegten Recht (Urteil des BGer 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 3.1.2, zur Publikation vorgesehen). 3.4 Demnach hätte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung für den Monat April 2020 bis am 31. Juli 2020 bei der zu- ständigen Kasse geltend machen müssen. Dies hat sie unbestrittenermas- sen nicht getan. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, ihr Anspruch hätte ohne weiteres auch im Nachhinein aufgrund der vorgelegten Arbeitszeitkontrollen geprüft werden können. Nach dieser Auffassung ergäbe eine gesetzliche Verwir- kungsfrist wenig Sinn. Eine Prüfung des Gesuchs sowie die Berechnung und Auszahlung der Entschädigung könnte nicht auf verlässliche und spe- ditive Weise erfolgen, wenn die Kasse stets mit zusätzlichen, unter Um- ständen abweichenden Dokumenten und Nachforderungen rechnen müsste. Zudem lässt sich mit diesem Argument jede Frist beliebig verlän- gern, wenn darauf abgestützt würde, ob die Prüfung eines Gesuchs noch möglich wäre. Würden die Ausfallstunden, welche im April 2020 angefallen sind, in der Abrechnungsperiode Mai berücksichtigt, würde dies ausserdem

B-6304/2023 Seite 10 dazu führen, dass die Ausfallstunden für den April in Umgehung der Ver- wirkungsfrist in Art. 38 Abs. 1 AVIG verspätet in der nachfolgenden Abrech- nungsperiode geltend gemacht werden könnten, was als nicht zulässig zu gelten hat. 3.5 Zu prüfen ist deshalb weiter, ob die Beschwerdeführerin oder ihre Ver- tretung in unverschuldeter Weise von der fristgerechten Geltendmachung des Anspruchs abgehalten worden ist. 4. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder- hergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach- geholt wird (Art. 41 ATSG). Art. 41 ATSG ist in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG geschaffen worden. Die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung hat insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 41; PETER FORSTER, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, N. 1 zu Art. 41). 4.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 24 VwVG ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahr- lässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns – also ein vom Willen der Prozesspartei unabhängiger Umstand – wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwie- gender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vor- nahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die be- troffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwen- den. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Verse- hen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteile des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4. m.H.; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 m.H.; 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 m.H.; vgl. auch BGE 143 V 312 E. 5.4.1) Nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zäh- len auch Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Feri- enabwesenheit. Zudem vermag ein Hindernis eine Unterlassung grund-

B-6304/2023 Seite 11 sätzlich nur so lange zu rechtfertigen, als es andauert bzw. den Handlungs- pflichtigen vom Handeln abhält (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2, 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3). Nach dem auch im Sozial- versicherungsrecht geltenden Grundsatz, dass niemand Vorteile aus sei- ner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann, bildet die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein Irrtum über deren Tragweite keinen Anlass zur Fristwiederherstellung. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn der Irrtum durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen wurde (Urteil des BGer 8C_953/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.2 m.H.). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht explizit geltend, dass sie innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen um Wiederherstellung der Frist ersucht hat und die versäumte Rechtshandlung – also die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2020 – nach- geholt habe. Allerdings verlangte sie bereits in ihrem E-Mail vom 27. Au- gust 2020 an die Arbeitslosenkasse, dass ihr Antrag für die Abrechnungs- periode April 2020 trotz Verspätung zu prüfen sei. Zu Begründung führte sie aus, sie habe mehrere telefonische Gespräche geführt und um eine Fristerstreckung für die Einreichung gebeten sowie dass ihr telefonisch be- stätigt worden sei, dass es aufgrund der aktuellen Lage mit COVID-19 be- treffend die Fristen Kulanzen gebe. Die Arbeitslosenkasse hat der Be- schwerdeführerin hierauf mit E-Mailnachricht vom 31. August 2020 geant- wortet, dass diesbezüglich keine Ausnahmen gemacht werden könnten und die gesetzlichen Bestimmungen trotz COVID-19 in dieser Hinsicht klar seien, weshalb für die Abrechnungsperiode April 2020 leider keine Ent- schädigungen ausgerichtet werden könnten. 4.3 Erst im Rahmen ihrer Einsprache machte die Beschwerdeführerin so- dann geltend, dass der Abrechnungsperiode Mai 2020 die Stundenzahlen vom April zugrunde zu legen seien. Sie habe erst durch die Revisionsver- fügung erfahren, dass ihr diesbezüglich ein "Systemfehler" unterlaufen sei. Damit wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund einer objektiven Unmöglichkeit an einer recht- zeitigen Geltendmachung gehindert worden wäre. In subjektiver Hinsicht macht die Beschwerdeführerin einen von ihr nicht verschuldeten Irrtum gel- tend. Dabei bildet die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln jedoch keinen Anlass für eine Fristwiederherstellung. In der Verfügung betreffend Voran- meldung von Kurzarbeit vom 14. April 2020 wurde einerseits darauf hinge- wiesen, dass sich die Abrechnungsperiode am Zahltagssystem der Firma anlehne. Wenn die Löhne in Abständen von einer, zwei oder vier Wochen

B-6304/2023 Seite 12 ausbezahlt würden, gelte ein Zeitraum von vier Wochen als Abrechnungs- periode, in den übrigen Fällen betrage die Abrechnungsperiode einen Mo- nat (vgl. Art. 32 Abs. 5 AVIG). Inwiefern die Beschwerdeführerin daraus schloss, dass einer Abrechnungsperiode die Zeiterfassungen des Vormo- nates zugrunde zu legen seien, ist nicht ersichtlich und vermag die Be- schwerdeführerin nicht plausibel darzutun. In derselben Verfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber sich zu verpflichten habe, den Arbeitnehmern die Kurzarbeitsentschädigung am ordentlichen Zahltag vorzuschiessen (vgl. Art. 37 Best. a AVIG). Dies entspricht den auch dem System, welches der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung zugrunde liegt: Der Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädi- gung geltend machen will, hat diese mindestens zehn Tag vor Beginn der Kurzarbeit voranzumelden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Dabei hat er die Notwen- digkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Best. a AVIG erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Der Arbeitgeber macht sodann den Entschädigungsan- spruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrech- nungsperiode geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Mit der Geltendmachung des Anspruchs hat der Arbeitgeber der Kasse die Unterlagen nach Art. 36 Abs. 3 AVIG einzureichen, namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforder- lichen Unterlagen (Best. a). Die Kasse prüft die persönlichen Vorausset- zungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie diejenigen nach Art. 32 Abs. 1 Best. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss gel- tend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Es macht so- mit schlicht keinen Sinn, für eine Abrechnungsperiode auf die Zahlen des Vormonats abzustellen, da die effektiven Soll- und Ist-Stunden und damit die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden im Zeitpunkt der Geltendma- chung nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bekannt sind. Weiter ist auch auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzar- beitsentschädigung (ausserordentliches Formular)", welches die Be- schwerdeführerin für die jeweiligen Abrechnungsperioden ausfüllte, unter der Zeile, in welcher die Abrechnungsperiode (resp. der Monat) anzugeben ist, klar festgehalten: "Die nachfolgenden Angaben beziehen sich alle auf

B-6304/2023 Seite 13 die obengenannte Abrechnungsperiode". Darunter hatte die Beschwerde- führerin die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, die An- zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, die Summe der Soll- stunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, die Summe der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie den prozentualen wirtschaft- lich bedingten Arbeitsausfall anzugeben. Darüber hinaus teilte die Arbeits- losenkasse der Beschwerdeführerin mit E-Mailnachricht vom 31. Au- gust 2020 mit, dass ihr für die Abrechnungsperiode April 2020 wegen ver- späteter Geltendmachung keine Entschädigungen ausgerichtet würden und forderte sie auf, für die Abrechnungsperiode Mai 2020 noch diverse Unterlagen einzureichen, namentlich die "Stundenkontrollen für Mai 2020, vollständig ausgefüllt und unterschrieben" sowie die "Stundenrapporte aller anspruchsberechtigten Mitarbeiter für Mai 2020 [...]". Auch diese klaren Angaben auf dem Formular wie auch in der E-Mailnachricht der Arbeitslo- senkasse, sprechen gegen einen unverschuldeten Irrtum der Beschwerde- führerin. 4.4 Unter diesen Umständen ist nicht von einem subjektiv unverschuldeten Irrtum der Beschwerdeführerin auszugehen, welcher eine Fristwiederher- stellung rechtfertigen würde. Daher kann auch offengelassen werden, ob das Wiederherstellungsgesuch innert der gesetzlichen Frist erfolgt ist. 5. Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz indem sie vorbringt, es sei mit den zuständigen Ämtern abgesprochen ge- wesen, dass für die Mitarbeitenden im Monatslohn nicht aufgrund der Zeit- kontrolle und Lohnsummenberechnung des entsprechenden Monats, son- dern basierend auf den Zahlen des Vormonates abgerechnet worden sei. Zudem sei sie von der Arbeitslosenkasse nicht darauf aufmerksam ge- macht worden, dass für die Arbeitnehmenden im Monatslohn die falschen Zahlen verwendet worden seien. 5.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht ei- ner Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli- che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrau- ensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist

B-6304/2023 Seite 14 erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betref- fenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts- erteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Unter- bleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtspre- chung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2 Es ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts keine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvo- raussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vorzunehmen hat (vgl. Urteil des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2). Es ist grundsätzlich Sa- che der kantonalen Amtsstelle, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls Ein- spruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraus- setzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG) und ist nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Anzumerken ist jedoch, dass die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle nicht "gewichtiger" ist (als die zeitlich nachgelagerte Prüfung durch die zuständige Arbeitslosen- kasse), wird doch ebenfalls nicht deren "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Um- stand weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kanto- nalen Amtsstelle erwartet werden. Anlass zu ergänzenden Abklärungen können aber auch, wie vorliegend, erst die durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträglich angeordneten Arbeitgeberkontrol- len bilden. Die Rechtfertigung, dass der Arbeitgeberin wiederholt über eine längere Zeitdauer vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt worden sind, löst vor diesem Hintergrund keinen Vertrauensschutz aus und steht einer Rückforderung von Leistungsbetreffnissen nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Weder die Arbeitslosenkassen noch die kantonalen Amtsstel- len sind verpflichtet, regelmässige und systematische Kontrollen bei der

B-6304/2023 Seite 15 Einreichung des Leistungsgesuchs oder bei der Auszahlung durchzuführen (denn es darf keine Verzögerung bei der Auszahlung von Leistungen zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmenden und Angestellten geben). Die Be- hörden sind auch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass die erstellten Abrechnungen den gesetzlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht genügen (Urteil des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6). 5.3 Die Vereinbarung einer bestimmten Abrechnungspraxis mit der kanto- nalen Amtsstelle kann in Bezug auf die Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung keine Vertrauensgrundlage bilden. Hingegen hat das Bundesgericht auch schon festgehalten, dass Auskünfte allenfalls eine Vertrauensgrundlage bilden könnten, wenn die Kasse auf konkrete Anfrage hin der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt hätte, dass das verwendete bzw. zur Verwendung vorgesehene Kontrollsystem den Anfor- derungen an eine betrieblichen Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV genügen würde (Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezem- ber 2012 E. 5.2.2). Also müsste die zuständige Arbeitslosenkasse der Be- schwerdeführerin vorliegend auf ihre konkrete Anfrage ausdrücklich bestä- tigt haben, dass sie ihre Anträge und Abrechnungen zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigungen basierend auf den Zahlen des der Ab- rechnungsperiode vorangehenden Monates einreichen könne. 5.4 Die Beschwerdeführerin behauptet vorliegend nicht, dass sie eine solch konkrete Anfrage an die Arbeitslosenkasse gestellt hätte, noch dass die Arbeitslosenkasse ihre Ansicht bezüglich der Grundlage der Abrech- nungsperiode ausdrücklich bestätigt hätte. Solches würde ausserdem nicht nur den Hinweisen auf den entsprechenden Formularen und E-Mailnach- richten der Arbeitslosenkasse widersprechen, sondern auch der Logik der gesetzlich vorgesehenen Abrechnungssystematik (vgl. oben E. 4.3). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich denn auch auf pauschale Behauptun- gen, das Abstützen auf die Vormonatszahlen sei in Rücksprache mit den zuständigen Ämtern erfolgt. Diesbezügliche rein interne E-Mailnachrichten zwischen der damaligen HR-Leiterin und der damaligen Finanzchefin der Beschwerdeführerin vermögen keine behördliche Vertrauensgrundlage zu belegen. 5.5 Es liegt daher weder ein Fall von Vertrauensschutz vor noch kann der Vorinstanz widersprüchliches Verhalten oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft vorgeworfen werden.

B-6304/2023 Seite 16 5.6 Da sich die Beschwerdeführerin weder in einem entschuldbaren Irrtum befand (vgl. oben E. 4.4) noch sich auf eine entsprechende Vertrauens- grundlage stützen kann (vgl. oben E. 5.4), hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie für die entsprechenden Abrechnungs- perioden die effektiv in dieser Periode angefallenen Soll- und Ist-Stunden sowie die daraus resultierenden wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden er- mittelt hat. 5.7 Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht als überspitzt formalistisch. Wie aufgezeigt, bestehen im Rahmen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keine Sondervorschriften oder Erleichterungen hinsichtlich der Verwir- kungsfristen und der Geltendmachung der Ansprüche. Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin dartun, dass sie sich hinsichtlich der Be- rechnungsgrundlagen in einem entschuldbaren Irrtum befand oder dass sie sich auf eine Vertrauensgrundlage berufen kann. Vielmehr würde das von der Beschwerdeführerin verlangte Vorgehen zu einer Umgehung der Verwirkungsfristen führen, in dem sie den im April angefallenen Arbeitsaus- fall in der Abrechnungsperiode Mai geltend machen könnte. 6. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, die Sollstunden ihrer Arbeitnehmenden sei unterschiedlich berechnet worden. Zudem seien die Feier- und Ferientage teilweise nicht in der Summe der Sollstunden be- rechnet worden. Da sie die Ferien- und Feiertage bereits in den ursprüng- lichen Anträgen und Abrechnungen geltend gemacht habe, rechtfertige sich eine Nachzahlung, welche vom Rückforderungsanspruch in Abzug zu bringen sei. 6.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, sie habe die Ferien- und Feiertagsan- sprüche für die Abrechnungsperioden Mai bis und mit Juli 2020 korrekt be- rechnet und berücksichtigt. Selbst wenn sie die Ansprüche nicht berück- sichtigt hätte, wäre die Geltendmachung der Ferien- und Feiertagsansprü- che durch die Beschwerdeführerin verspätet erfolgt. 6.2 Gemäss den Detailaufstellungen zur korrigierten Kurzarbeitsabrech- nung der Vorinstanz, welche Grundlage des korrigierten Rückforderungs- betrags im Einspracheentscheid bilden, wurden für die Abrechnungsperio- den Mai bis Juli 2020 die unbezahlten Absenzen berücksichtigt ("AHV- pflichtiger Monatslohn inkl. 13. ML. sowie allf. Zulagen" resp. "gearbeitete Std. inkl. bezahlte/unbezahlte Absenzen"). Inwiefern die Berücksichtigung

B-6304/2023 Seite 17 nicht korrekt erfolgt sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Berechnung, welche von der Beschwer- deführerin im Einzelnen nicht bestritten wird. 7. 7.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Dazu bedarf es, dass die Bedingungen für eine prozessu- ale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2; Urteile des BGer 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 3.2, zur Publi- kation vorgesehen, 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.2). Die Rück- erstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient letztlich der Durchsetzung des Le- galitätsprinzips (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Voraussetzungen für ein wieder- erwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die for- mell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestan- deskraft der Verfügung ist damit durch den Gesetzgeber abstrakt und ver- bindlich vorgenommen worden (Urteil des BGer 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.1). Der Gesetzgeber hat dem Interesse an einer rich- tigen Gesetzesanwendung gegenüber dem Interesse am Bestand einer Verfügung von vornherein das grössere Gewicht zugeordnet. Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nicht (BGE 149 V 91 E. 7.7). Vorbehalten bleiben die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG. 7.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend ver- standener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmun- gen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2). 7.3 Die fristgerechte und formal korrekte Geltendmachung der Kurzarbeits- entschädigung ist formelle Anspruchsvoraussetzung. Darüber hinaus wird jedoch für die Rückerstattungspflicht nicht vorausgesetzt, dass sich der Ar- beitgeber mit den unrechtmässig bezogenen Leistungen ungerechtfertigt bereichert hätte, wie es die Beschwerdeführerin zu verstehen scheint. Es

B-6304/2023 Seite 18 ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperio- den Mai bis Juli 2020 unrechtmässige Leistungen bezogen hat, da sie den jeweiligen Abrechnungsperioden zu Unrecht die Arbeitsausfälle des Vor- monates zugrunde gelegt hat. Die Leistungszusprechung erfolgte deshalb unrichtig und ist in Anbetracht des Rückforderungsbetrags von Fr. 335'640.20 von erheblicher Bedeutung. 7.4 Somit ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leis- tungszusprache durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 335'640.20 zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Be- schwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind kostenpflichtig, selbst wenn es dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder die Verweige- rung von Sozialversicherungsleistungen geht (Urteile des BVGer B- 410/2022 vom 5. Mai 2023 E. 12, B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 6 und B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Weil die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) sind diese in Anwendung der gesetzlichen Bemes- sungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbe- hörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-6304/2023 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Marina Reichmuth

B-6304/2023 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. August 2024

B-6304/2023 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Das Urteil wird mitgeteilt – der Arbeitslosenkasse Kanton X._______

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