Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6261/2008
Entscheidungsdatum
04.02.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II B-62 6 1 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0 Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Claude Morvant, Richter Francesco Brentani, Richter Bernard Maitre, Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin. Z._______ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Minder, Zeltweg 25, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, Prüfungssekretariat, Jungholzstrasse 43, Postfach 5026, 8050 Zürich, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2006. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 62 61 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Am 18. September 2006 teilte die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer Z._______ (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) schriftlich mit, sie habe die Diplomprüfung 2006 nicht bestanden. Ihre Noten seien an der Sitzung der Prüfungs- kommission vom 18. September 2006 wie folgt festgelegt worden: Fallstudie: 2,5; Professional Judgement: 5,5; Kurzreferat: 4,5; Notenpunkte: 23; Minuspunkte: 4,5. A.aAm 17. Oktober 2006 gelangte die Beschwerdeführerin per E-Mail an das Prüfungssekretariat und erkundigte sich, ob sie ihre Lösung vor Ort einsehen könne. Sie machte geltend, bei gewissen Aufgaben seien keine Punkte oder Häkchen angebracht worden, aber in der Zusam- menfassung seien dafür Punkte aufgeführt. Sie wisse damit nicht, ob effektiv alle Aufgaben korrigiert worden seien und die in der Zu- sammenfassung ermittelte Punktzahl stimme. Der Umstand, dass die Prüfungskommission die Korrekturanleitung nicht herausgebe, ver- mittle einerseits das Bild, die Prüfungskommission habe etwas zu verbergen, und andererseits sei auf diese Weise für sie nicht nach- vollziehbar, ob die Prüfung vollständig und fair korrigiert worden sei. Erst nach Einsichtnahme in die Lösung könne sie beurteilen, ob die Korrekturen richtig seien und ein Rekurs allenfalls Chancen habe. A.bDer Sekretär der Prüfungskommission antwortete der Beschwer- deführerin gleichentags per E-Mail, sie habe von der Prüfungskommis- sion bereits alle Unterlagen, die ihr zustünden, erhalten. Eine Einsicht- nahme in die Lösungsskizzen der Experten sei auch am Sitz der Prüfungskommission nicht vorgesehen. Dass die Korrektur- anmerkungen in ihrer Prüfung nur bei einem Teil der Fragen zu sehen seien, hänge damit zusammen, dass die einen Experten ihre An- merkungen direkt in die Prüfungsarbeit schrieben, während die anderen hierfür Korrekturblätter verwendeten, welche als interne Arbeitsblätter anzusehen seien. Die Prüfung der Beschwerdeführerin sei vollständig und von drei Experten korrigiert worden. Ebenso seien alle Additionen kontrolliert und validiert worden. Se ite 2

B- 62 61 /2 0 0 8 A.cMit E-Mail vom 17. Oktober 2006 teilte der Präsident der Prü- fungskommission der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin mit, dass die Prüfungskommission gemäss Ziffer 8.3 der Prüfungsordnung zur Erleichterung der Beschwerdebegründung die Aufgabenstellung, die Lösung der Kandidatin, das Punkteschema und die Notenskala herausgebe. Eine Einsichtnahme in weitere Unterlagen vor Ort sei in- dessen nicht vorgesehen. Dies gelte für alle Kandidaten, weshalb Aus- nahmen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen wür- den. B. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2006 focht die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder, Zürich, den Prüfungsbe- scheid vom 18. September 2006 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (im Folgenden: Vorinstanz) an. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr seien in der schriftlichen Prüfung "Fallstudie" zusätzlich 50 Punkte und entspre- chend die Note 4 zu erteilen. Weiter sei die Rechtsprechung zur sog. Grenzfallregelung zu berücksichtigen und die Note in der Prüfung "Fallstudie" entsprechend aufzurunden. Schliesslich sei festzustellen, dass die Erstinstanz eine geknickte Notenskala verwendet habe und die Beschwerdeführerin bei einer linearen Notenskala aufgrund der Rechtsprechung der Rekurskommission EVD als Grenzfall anzusehen wäre, mit der Folge, dass sie auch ohne zusätzliche Punkte die Note 3,5 erreicht und auf diese Weise die Prüfung bestanden habe. Zum Verfahren beantragte sie, es sei festzustellen, dass das Aktenein- sichtsrecht verletzt worden sei, weshalb ihr bei der Erstinstanz umfas- sende Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Erstinstanz sei anzuweisen, ihr eine Kopie der Musterlösung und des detaillierten Punkteschemas zuzustellen. Zusätzlich sei festzustellen, dass sie aufgrund der verwei- gerten Akteneinsicht noch keine abschliessende materielle Beschwer- debegründung habe einreichen können, weshalb ihr nach erfolgter Akteneinsicht 30 Tage Zeit zur Ergänzung der Begründung zu geben sei. B.aDie Erstinstanz liess sich am 15. Dezember 2006 zur Beschwerde vom 23. Oktober 2006 vernehmen. Sie beantragte, die Anträge zum Verfahren seien vollumfänglich zurückzuweisen. Zu den aufgeworfenen Punkten nahm sie wie folgt Stellung: Korrekturhilfen, auch Lösungs- skizzen genannt, würden als lediglich interne persönliche Akten der Aufgabenautoren nicht ediert. Auf die weiteren Vorbringen zur Akten- Se ite 3

B- 62 61 /2 0 0 8 einsicht werde nicht eingegangen, vielmehr gelte das entsprechende Merkblatt der Vorinstanz vom März 2004. Das rechtliche Gehör könne der Beschwerdeführerin erst erteilt werden, wenn sie begründete An- träge vorbringe, zu welchen die Experten Stellung nehmen könnten. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie könne dazu erst nach er- folgter Akteneinsicht Aussagen machen, sei für die Prüfungskommis- sion nicht nachvollziehbar. In allen anderen Beschwerdeverfahren sei- en die Kandidaten in der Lage gewesen, klare Eingaben zu formulie- ren, zu welcher die Experten hätten Stellung nehmen können. Dass die Beschwerdeführerin in der Fallstudie ohne Begründung weitere 50 Punkte zur Erreichung der Note 4 verlange, stelle angesichts der Kor- rektur durch zwei Fachexperten und der Bewertung mit der Note 2,5 einen Affront gegen die Experten und die Prüfungskommission dar. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Grenzfall, zur gewichteten Gesamtnote und zu mathematischen Rundungsgren- zen seien abstrus und entbehrten jeglicher Grundlage. Eine geknickte Notenskala sei nicht unüblich und liege im Ermessen der Prüfungs- kommission. Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung mit einer Note 2,5 und 4,5 Notenpunkten unter 4 klar nicht bestanden. B.bDie Beschwerdeführerin äusserte sich am 30. Januar 2007 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 15. Dezember 2006 und hielt an ihren Anträgen vom 23. Oktober 2006 fest. B.cMit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 wies die Vorinstanz das Begehren um Herausgabe der Musterlösung ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 23. Februar 2007 zur Einreichung ei- ner Replik oder eines Beschwerderückzugs. Diese Zwischenverfügung focht die Beschwerdeführerin am 9. März 2007 beim Bundesverwal- tungsgericht an, welches mit Urteil vom 14. Mai 2007 nicht auf die Be- schwerde eintrat. B.dAm 1. Oktober 2007 ergänzte die Beschwerdeführerin nach meh- reren Fristerstreckungen die Begründung ihrer Beschwerde vom 23. Oktober 2006. Sie reichte eine Kopie der Musterlösung für die Wirtschaftsprüferprüfung 2006 ein und gab an, diese von einem Kolle- gen erhalten zu haben. B.eDie Prüfungskommission hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Ja- nuar 2008 fest, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die Beschwerde- führerin über die Lösungsskizze verfüge oder nicht. Die Prüfungs- kommission gebe die Musterlösung den Kandidaten aber nie heraus, Se ite 4

B- 62 61 /2 0 0 8 und falls die Beschwerdeführerin eine solche besitze, sei ihr diese nicht von einem Prüfungsexperten abgegeben worden. Die Beurteilung eines vierten Experten (im Folgenden: Beschwerdeantwort Experte M._______) habe ergeben, dass die Note für die Fallstudie von 2,5 auf 3 erhöht werden könne. Die Prüfung sei jedoch mit einem Noten- durchschnitt von 4,08 und 3 Notenpunkten unter 4 weiterhin nicht be- standen. B.fDie Beschwerdeführerin replizierte am 2. Juni 2008 wiederum nach mehreren Fristerstreckungen und stellte zusätzliche Verfahrens- anträge. So beantragte sie die Edition des effektiv verwendeten Punk- terasters, des Lösungsvorschlags sowie sämtlicher bei der Korrektur verwendeter Dokumente. Weiter verlangte sie, es sei ein zusätzlicher Schriftenwechsel anzuordnen. Die Äusserungen der Prüfungskommis- sion bestritt sie in ihrer Eingabe auf über 25 Seiten. Sie legte in ihrer Entgegnung u.a. Berechnungen vor, die aufzeigen sollen, dass ihr bei der Erteilung weiterer Punkte und der Anwendung der sog. Grenzfall- regelung das Diplom zu erteilen sei. Als Beweisofferte reichte sie zwei Stellungnahmen von Prüfungsabsolventen vom 19. Mai 2008 bzw. 22. Mai 2008 ein. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 28. August 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid hält fest, nach Ziff. 7.11 der Prüfungs- ordnung gelte die Prüfung als bestanden, wenn die Kandidatin eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4 erzielt habe und dabei ins- gesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kämen. Für die Ermittlung der Notenpunkte unter 4 würden die Note der Fallstudie (schriftlich) dreifach und diejenige des Professional Jud- gement (mündlich) zweifach gezählt. Unter Berücksichtigung der Erhö- hung der Note 2,5 auf 3 in der Fallstudie sei als Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Gesamtnote von 4,1 und 3 Noten- punkte unter 4 erzielt habe. Damit sei die Prüfung gemäss der Prü- fungsordnung nicht bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon in zwei Fällen, in denen die Beschwerdeführerin Partei gewesen sei oder ihr Rechtsvertreter eine Partei vertreten habe, entschieden, dass es sich bei einer Musterlösung um ein verwaltungsinternes Ak- tenstück handle, welches der Akteneinsicht nicht unterliege. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Musterlösung sei mit "Fassung 10. August 2006" beschriftet. Die Prüfung habe am 9. August 2006 stattgefunden. Dem BBT sei aus anderen Beschwerdeverfahren Se ite 5

B- 62 61 /2 0 0 8 bekannt, dass die Musterlösung anlässlich der Korrektur von den Ex- perten diskutiert und angepasst werde. Damit erklärten sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abweichungen, da die Be- schwerdeführerin vermutlich die ursprüngliche Musterlösung besitze. Ihr Vergleich von Musterlösung und Punkteraster stosse damit ins Lee- re. Eine korrekte und reglementskonforme Bewertung der Prüfungen durch die Experten erfordere eine Gleichbehandlung aller Kandidaten der gleichen Prüfung. Die pflichtgemässe Ermessensausübung schliesse aber nicht mit ein, dass aus dem erreichbaren Punktemaxi- mum abzuleiten sei, welche Punktzahl zu welcher Note führe. Die Festsetzung der Notenskala liege vielmehr im Ermessen der Experten, und eine lineare Skala sei nirgends vorgeschrieben. Da die Notenskala rechtsgleich angewandt worden sei, sei sie nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführerin aus der sie betreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt sein müsste, sei die Grenzfall- regelung der Rekurskommission EVD bei Fehlen von höchstens fünf Punkten zur Anwendung gekommen, womit sie vorliegend nicht in Be- tracht zu ziehen sei. Bezüglich der gerügten fehlenden Unabhängigkeit der Experten setze sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mit den ihr bekannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts auseinan- der. Die Experten seien gehalten, alle Kandidaten nach einem einheit- lichen Massstab, der vorgängig vereinbart werde, zu beurteilen. Die Unterbewertung der Leistung werde praxisgemäss mit Zurückhaltung überprüft, da den Experten ein grosser Ermessensspielraum bei der Frage zustehe, welches Gewicht sie welchen Aufgaben beimessen wollten. Die Prüfungskommission sei jedenfalls auf alle wesentlichen materiellen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen. Weshalb die Beschwerdeführerin in der Aufgabe 2.1 nicht zusätzliche drei Punkte für die Erwähnung der Überschuldung erhalten habe, sei zwar nicht nachvollziehbar, im Ergebnis aber unerheblich, da der Beschwerdefüh- rerin 16,5 Punkte für das Erreichen der erstrebten Note 3,5 fehlten. Die vorgenommene Bewertung sei daher insgesamt - und soweit im Rahmen der eingeschränkten Kognition überhaupt überprüfbar - nicht zu beanstanden. Die Parteigutachten seien vielmehr frei zu würdigen. Da die Beschwerdeführerin beide Parteigutachter kenne und sich die- se nicht kritisch mit den zu beurteilenden Fragen auseinandersetzten, sondern lediglich die Auffassung der Beschwerdeführerin bestätigten, könne nicht auf diese Parteigutachten abgestellt werden. D. Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 28. August 2008 Se ite 6

B- 62 61 /2 0 0 8 erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2008 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1."Es sei der Beschwerdeentscheid des BBT vom 28. August 2008 aufzu- heben. 2.Es sei in der Sache neu zu entscheiden oder eventualiter die Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3.Der Beschwerdeführerin seien in der Prüfung Fallstudie zusätzlich 45 Punkte und entsprechend die Note 4 zu erteilen. 4.Die Rechtsprechung zur Grenzfallregelung sei zu berücksichtigen, und die Note in der Prüfung Fallstudie sei entsprechend aufzurunden. 5.Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz eine "geknickte" Notenskala ver- wendet hat und die Beschwerdeführerin sowohl bei der geknickten als auch bei einer linearen Notenskala aufgrund der aktuellen Recht- sprechung der Rekurskommission EVD als Grenzfall auch ohne zu- sätzliche Punkte die Note 3,5 in der Fallstudie erreicht und damit die Dip- lomprüfung bestanden hat. 6.Die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sei unter Fristansetzung anzuweisen, die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere die Musterlösung zu edieren. 7.Es sei die Fallstudie von einem unabhängigen Experten zu bewerten. 8.Es seien die Stellungnahmen des Experten L., dipl. Wirt- schaftsprüfer, vom 19. Mai 2008 sowie die Stellungnahme des Experten P., dipl. Wirtschaftsprüfer, vom 22. Mai 2008 als Beweis zuzu- lassen. 9.Nach erfolgter umfassender Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme und der damit verbundenen Beschwerdeergänzung einzuräumen. 10.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BBT, der Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder der Staatskasse." D.aZur Begründung der Anträge führt die Beschwerdeführerin aus, wesentliche Entscheidgrundlagen unterstünden der Akteneinsicht un- abhängig davon, ob die Behörde diese als interne Akten einstufe. Beim verwendeten Punkteraster und beim Lösungsvorschlag der Prüfungs- kommission handle es sich nicht um eine unverbindliche Lösungs- grundlage, sondern um die Grundlage einer behördlichen Anordnung. Die Musterlösung sei ebenfalls zur Begründung der Beschwerde- antwort des Experten M._______ verwendet worden. Nur aufgrund dieser Unterlagen sei es möglich, die Prüfungsbewertung nachzuvoll- Se ite 7

B- 62 61 /2 0 0 8 ziehen, und erst dadurch werde Punkt für Punkt ersichtlich, wie die Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin bewertet worden sei. Damit sei die Musterlösung für den Ausgang des Verfahrens wesentlich und somit zu edieren, mit der Folge, dass ihr Akteneinsicht zu gewähren sei. Sie begründe ihre Beschwerde gestützt auf eine ihr zur Verfügung gestellte Musterlösung, welche aber nicht mit der vom Experten M._______ verwendeten Musterlösung übereinstimme. Allein gestützt auf das vorliegende Punkteschema sei es unmöglich, materiell zu be- urteilen, für welche Ausführungen sie wie viele Punkte erhalten habe und für welche Ausführungen überhaupt Punkte vergeben worden seien. Laut Experte M._______ stünden ihr nach erneuter Durchsicht noch 5 zusätzliche Punkte zu, womit sie bereits 188,5 Punkte und damit die Note 3 erreiche. Zur Note 3,5 fehlten ihr somit noch 16,5 Punkte und bis zur Note 4 noch 36,5 Punkte. Da eine geknickte Notenskala verwendet worden sei, sei die Bewertung der Prüfung will- kürlich. Bis zur Note 4 benötige man 20 Punkte für eine halbe Note, ab Note 4,5 würden für die nächsthöhere halbe Note 15 Punkte aus- reichen. Es seien jedenfalls keine Gründe ersichtlich, welche eine solche Ungleichbehandlung der Kandidaten rechtfertigten. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Prüfungsleistung sei nach der Praxis der REKO EVD als Grenzfall zu werten. Ihr seien folglich die für die Note 3,5 notwendigen Punkte zu erteilen, womit sie die Prüfung bestanden habe. Bei dieser Prüfung handle es sich um eine norm- orientierte Prüfung, da die Prüfungskommission gezielt mit Durchfall- quoten arbeite. Damit würden nicht Leistungen beurteilt, sondern die Kandidaten würden an anderen Kandidaten gemessen. Auf über 60 Seiten legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Prüfungskommission habe ihre Arbeit richtig bewertet. D.bDie Vorinstanz liess sich am 29. Oktober 2008 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Der Entscheid der Prü- fungskommission und der angefochtene Beschwerdeentscheid seien ausreichend begründet. Die umfangreiche Beschwerde führe aus ob- jektiver Sicht zu einem nicht zu rechtfertigenden prozessualen Mehr- aufwand, der bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksich- tigen sei. Da dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 und vom 25. Juli 2007 hinlänglich bekannt seien, hätte ihm bewusst sein müs- sen, dass seine Argumente in weiten Teilen untauglich seien. Es sei Se ite 8

B- 62 61 /2 0 0 8 daher die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Pro- zessführung in Betracht zu ziehen. D.cDie Erstinstanz liess sich am 15. Dezember 2008 zur Beschwerde vernehmen. Mit Bezug auf die geforderte Akteneinsicht verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 an die Vorinstanz (vgl. vorne B.a). Sie bestreite nicht, dass die Musterlösung bzw. Lösungs- skizze existiere. Diese diene als Korrekturvorlage für eine einheitliche Bewertung der Fallstudie, da diverse Experten die Arbeiten korri- gierten. Es sei ein internes Arbeitspapier und werde daher nicht ediert. Dass die Musterlösung nicht herausgegeben werde, habe auch mit dem Schutz der Meinung der Aufgabenautoren vor einer missbräuchli- chen Verwendung zu tun. Auf diese Unterlage habe sich ebenfalls der Experte M._______ für seine Nachkorrektur abgestützt. Der Vorwurf, diese Musterlösung sei nicht identisch mit derjenigen, welche die Kandidatin in ihrer Beschwerdeschrift zitiere, habe damit zu tun, dass die Beschwerdeführerin nicht über die endgültige Fassung der Musterlösung verfüge. Aufgrund der beim Korrigieren der Arbeiten ge- wonnenen Erkenntnisse werde die ursprüngliche, im Rahmen der Auf- gabenstellung erarbeitete Lösungsskizze laufend angepasst. Dies stel- le sicher, dass alle Kandidaten nach demselben Schema und den gleichen Kriterien beurteilt würden. Losgelöst von der Lösungsskizze seien das Bewertungsschema und die Notenskala, welche nicht vom Verfasser der Prüfungsaufgabe, sondern von der Prüfungskommission nach Massgabe der vorgelegten Lösungen als Ganzes festgelegt würden. Demgegenüber zeige der Punkteraster auf, welche Anzahl Punkte für die einzelnen Aufgaben möglich sei und wie viele Punkte der Kandidat in den Teilaufgaben tatsächlich erzielt habe. D.c.aDass die Lösungsskizze nicht herausgegeben werde, habe nichts mit einer "Geheimjustiz" oder einem "rechtsstaatlich bedenk- lichen Auftauchen von immer wieder neuen Dokumenten" zu tun, wie dies in einer Eingabe der Beschwerdeführerin genannt werde. Die Prü- fungskommission trete den Vorwürfen der Willkürjustiz und eines un- professionellen Vorgehens mit aller Schärfe entgegen. Die Lösungs- skizze sei als Korrekturhilfe gedacht, aber sie könne nicht unbesehen auf andere gleich oder ähnlich gelagerte Fälle übertragen werden. Die Prüfungskommission halte daran fest, die Musterlösung im Einklang mit den Weisungen der Vorinstanz nicht zu edieren. Das Aktenein- sichtsrecht der Beschwerdeführerin werde dadurch nicht tangiert. Se ite 9

B- 62 61 /2 0 0 8 D.c.bDie von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zur ge- knickten Notenskala seien schlicht falsch. Mit der geknickten Noten- skala habe die Prüfungskommission den guten Kandidaten das Er- reichen der Note 6, und den weniger guten mit nur einigen Punkten unter dem Durchschnitt von 205 Punkten die Chance geben wollen, die Minimalnote 3,5 zu erreichen und damit möglicherweise die Prüfung zu bestehen. Die Beschwerdeführerin könne daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie mit 188,5 Punkten und der Note 3 deutlich unter dieser Limite liege. In ihrem Fall seien die Aus- wirkungen der Notenskala im oberen Bereich über der Note 4 ohnehin ohne Einfluss. Die vorgelegten Berechnungen mit den Endpunkten 285 (Note 6) und 125 (Note 1) seien abstrus und nicht weiter zu kommentieren. Für die Note 3,5, welche zum Bestehen der Prüfung gereicht hätte, fehlten der Beschwerdeführerin immerhin 16,5 Punkte. D.c.cDie Darlegungen der Beschwerdeführerin betreffend die sog. Grenzfallregelung entbehrten zudem jeglicher Grundlage, dies um so mehr, als das Ergebnis der Beschwerdeführerin keinesfalls als knapp angesehen werden könne. Eine Grenzfallregelung, welche bei Fehlen von maximal fünf Punkten zur Anwendung komme, falle vorliegend ausser Betracht. Die Prüfungskommission habe einen weiteren Exper- ten, R._______, dipl. Wirtschaftsprüfer, Basel, mit einer unabhängigen Überprüfung der Fallstudie beauftragt. Dieser sei zum Schluss ge- kommen, dass der Beschwerdeführerin noch sechs zusätzliche Punkte erteilt werden könnten. Damit erhöhe sich die Gesamtpunktzahl auf 194,5 Punkte, was aber an der Note 3 nichts ändere, da die Differenz zur nächsthöheren Note 3,5 noch immer 10,5 Punkte betrage. Eine Grenzfallregelung komme deshalb nicht zur Anwendung, und mit einem Notendurchschnitt von 4,08 und 3 Notenpunkten unter 4 gelte die Prüfung weiterhin als nicht bestanden. Dass die Beschwerde- führerin die Prüfung für Wirtschaftsprüfer dreimal aus demselben Grund nicht bestanden habe, zeige klar, dass sie nicht über das für die Erlangung des Diploms notwendige Wissen verfüge. E. Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2008 ab. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsanwalt der Beschwerde- führerin am 25. März 2009 eine aktuelle Vollmacht der Beschwerde- führerin vom 23. März 2009 ein. Se it e 10

B- 62 61 /2 0 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Abs. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und das BBT ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Abs. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung. Im vorliegenden Verfahren hat der Abteilungs- präsident auf Antrag des Instruktionsrichters eine Fünferbesetzung angeordnet (Art. 21 Abs. 2 VGG). 1.2Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge- mäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sie ist als Entscheidadressatin vom angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt. 1.4Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und die Form- und Inhaltserfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind eingehalten. Ebenso wurde der Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- am 13. Oktober 2008 bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Se it e 11

B- 62 61 /2 0 0 8 Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch an- erkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben wer- den. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fach- prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägi- ges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organi- sationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lern- inhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichti- gen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unter- liegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im Bundes- blatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG). 2.1Gestützt auf diese Delegation hat die Treuhandkammer, be- stehend aus der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten, am 11. Juni 2004 die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschafts- prüferinnen und Wirtschaftsprüfer erlassen (publiziert in: BBl 2004 4860). Die Prüfungsordnung ist mit der Genehmigung des BBT vom 15. Oktober 2004 in Kraft getreten. Gemäss Ziff. 1.11 der Prüfungs- ordnung soll durch die Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die zur selbständigen Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Mit dem gesetzlich geschützten Titel "dipl. Wirtschaftsprüfer/dipl. Wirt- schaftsprüferin" soll der Wirtschaft und Verwaltung die Auswahl tüchtiger und vertrauenswürdiger Sachverständiger erleichtert werden. Die Prüfung soll sicherstellen, dass diese massgebende Spezialisten in Fragen der Wirtschaftsprüfung und den mit dieser im Zusammen- hang stehenden Gebieten des Rechnungswesens, der Betriebswirt- schaftslehre, des Handelsrechts und der Steuerberatung sowie in finanziellen Fragen sind. Die Durchführung der Prüfungen hat die Trägerschaft für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer einer Prüfungskommission übertragen (Ziff. 2.11), deren Wahl und Konstitu- ierung in den Ziffern 2.11 f. der Prüfungsorganisation geregelt ist. Nach Ziff. 2.2 (Aufgaben der Prüfungskommission) erlässt die Prü- fungskommission eine Wegleitung zur Prüfungsordnung (Ziff. 2.21 Bst. a). Sie wählt die Expertinnen und Experten (Bst. f), entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen sowie über einen allfälligen Aus- schluss (Bst. g), überwacht die Prüfungen und entscheidet über die Abgabe des Diploms (Bst. h). Se it e 12

B- 62 61 /2 0 0 8 2.2Gemäss Ziff. 4.43 der Prüfungsordnung beurteilen mindestens zwei Experten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen ge- meinsam die Punktzahl fest. Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfungen an einer Sitzung auf Antrag der Fachkom- mission für die schriftlichen Arbeiten und nötigenfalls nach Rückspra- che mit den beteiligten Experten über das Bestehen der Prüfung (Ziff. 4.51). Die Prüfung erstreckt sich auf alle Tätigkeitsgebiete des Wirtschaftsprüfers. Sie umfasst gemäss Ziffer 5.1 der Prüfungs- ordnung folgende Teile: Professional Judgement (Fallstudie) schriftlich, max. 480 Minuten, Professional Judgement (Expertengespräch) münd- lich, 50-60 Minuten, Kurzreferat mündlich, 5-10 Minuten. Für die Be- rechnung der Gesamtnote der Prüfung zählen die Fallstudie dreifach, das Expertengespräch doppelt und das Kurzreferat einfach (Ziff. 6.13). Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der gewichteten Prü- fungsteile und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.14). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei Noten ab 4 genügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.2). Die Prü- fung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen Prüfungsteilen zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4,0 (24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen. Für die Ermittlung der Notenpunkte unter 4 werden die Note des Professional Judgement schriftlich (Fallstudie) dreifach und diejenige des Professio- nal Judgement mündlich (Expertengespräch) zweifach gewertet (Ziff. 7.11). 3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellt, hat die Be- schwerdeführerin - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Nach- korrektur - in der Fallstudie die Note 3 erzielt. Der gewichtete Noten- durchschnitt beträgt 4,1, und es kommen 3 Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung. Mit diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Prü- fung gemäss Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung nicht bestanden, da mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen. Die Be- schwerdeführerin verlangt mit ihren Anträgen wie bereits im vor- instanzlichen Verfahren einzig die Erhöhung der ungenügenden Note für die Fallstudie. Wie der Vernehmlassung der Erstinstanz an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember 2008 zu entnehmen ist, konnten der Beschwerdeführerin gestützt auf eine vierte Nachkorrektur durch einen weiteren Experten nochmals sechs zusätzliche Punkte er- Se it e 13

B- 62 61 /2 0 0 8 teilt werden, einschliesslich der drei zusätzlichen Punkte für die Auf- gabe 2.1. Diese zusätzlichen Punkte ändern indessen nichts am Notenergebnis, da für 194,5 Punkte ebenfalls die Note 3 erteilt wird und die Differenz zur nächsthöheren halben Note 3,5 somit immer noch 10,5 Punkte beträgt. Dieses Prüfungsergebnis bildet den Streit- gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist im Folgenden anhand der Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Gestützt auf Art. 49 Bst. a-c VwVG kann die Beschwer- deführerin mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen- heit des angefochtenen Entscheids rügen. 3.1Als Erstes rügt die Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf recht- liches Gehör sei verletzt, da die Prüfungskommission ihr die Muster- lösung nicht herausgegeben habe. 3.2Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid B- 2207/2006 vom 23. März 2007 in Sachen dieselbe Beschwerde- führerin betreffend Prüfung für Wirtschaftsprüfer 2005 sowie im Ent- scheid B-2208/2006 vom 25. Juli 2007, an welchem der gleiche Anwalt wie in diesem Verfahren beteiligt war, mit Hinweis auf die ständige Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrats und der früheren Rekurs- kommissionen in Prüfungsfällen festgestellt hat, besteht der Anspruch auf Akteneinsicht als verfahrensrechtlicher Teilanspruch des recht- lichen Gehörs darin, in alle entscheiderheblichen Akten Einsicht nehmen zu können, es sei denn, es handle sich um verwaltungs- interne Akten, die ausschliesslich der behördeninternen Meinungs- bildung dienen und denen kein Beweischarakter zukommt. 3.3Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und die Erst- instanz in ihren Vernehmlassungen ausführen, handelt es sich bei der Musterlösung um eine verwaltungsinterne Entscheidgrundlage. Die Musterlösung dient den Experten als Korrekturhilfe und ermöglicht es ihnen, bei der grossen Anzahl von mitwirkenden Korrektoren eine Gleichbehandlung der Kandidaten sicherzustellen. Die Musterlösung ist aber kein Bewertungsraster, welches den Experten genau vorgibt, wie viele Punkte für welche Antworten zu erteilen sind. Es handelt sich vielmehr um eine Lösungsskizze des Autors der Prüfungsaufgabe, welche den Experten eine erste Orientierung über die erwarteten Lö- Se it e 14

B- 62 61 /2 0 0 8 sungen geben soll. Dieses Vorgehen ermöglicht den Experten damit eine raschere und genauere Meinungsbildung. Die Musterlösungen werden unter Umständen im Laufe der Korrekturen von den Experten anhand der während der Korrektur gewonnenen Erkenntnisse disku- tiert und gegebenenfalls ergänzt, was erklärt, weshalb es unterschied- liche Fassungen davon geben kann. Wie die Erstinstanz darlegt, dient die fortlaufende Anpassung der Musterlösung dazu, alle Prüfungs- arbeiten der Kandidaten im Vergleich zu den Lösungen der anderen Kandidaten gleich zu bewerten. Die Fallstudie wird laut Prüfungs- ordnung von mindestens zwei Experten korrigiert, im Fall der Be- schwerdeführerin sind es mittlerweile vier. Gemäss Ziff. 4.51 der Prüfungsordnung und den Ausführungen der Erstinstanz in der Ver- nehmlassung fasst die Prüfungskommission den Entscheid über das Bestehen der Prüfung gestützt auf die Benotungen der Experten, mit denen sie bei Unklarheiten Rücksprache nimmt. Dies zeigt, dass der Musterlösung als blosser bzw. erster Korrekturhilfe eine unter- geordnete Bedeutung zukommt, da die Experten die Fallstudien ge- stützt auf ihren eigenen Eindruck korrigieren und sich danach bei Ab- weichungen auf eine Note einigen. Die Praxis der Erstinstanz, solche oft nur skizzenhafte Musterlösungen nicht herauszugeben, ist denn auch aus Überlegungen des Schutzes der persönlichen Meinungen der Prüfungsexperten verständlich und entspricht überdies den Weisungen der Vorinstanz zur Akteneinsicht. Lediglich ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Herausgabe der Musterlösung bestehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Edition der Musterlösung u.a. dann verlangt werden kann, wenn in dieser gleich- zeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. die in Erw. 3.2 zitierten Urteile B-2207/2006 E. 3.4 und B-2208/2006 E. 3.3). Diese Umstände sind aber vorliegend nicht gegeben, weshalb kein Anlass besteht, auf die Praxis, dass Musterlösungen grundsätzlich nicht ediert werden, zurückzukommen. 3.4Zur Begründung ihres Anspruchs auf Herausgabe der Muster- lösung bringt die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, die in einem an- deren Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin habe die Prüfungskommission aufgefordert, die Musterlösung oder den Be- wertungsraster der Fallstudie zu edieren, aus welcher bzw. welchem hervorgehe, wie viele Punkte für welche Teile der richtigen Lösung möglich gewesen seien. Darauf habe die Prüfungskommission ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen und entschieden, dass jener Se it e 15

B- 62 61 /2 0 0 8 Beschwerdeführer die Prüfung bestanden habe. Die Beschwerde- führerin kann nun aber aus einer Instruktionsverfügung in einem ande- ren Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf die Herausgabe der Musterlösung ableiten. Die Prüfungskommission hatte die Muster- lösung denn auch in jenem Fall nicht herausgegeben, weshalb der Be- schwerdeführerin auch kein Nachteil gegenüber anderen Beschwerde- führern erwachsen ist. Im hier zu beurteilenden Fall wurde der Be- schwerdeführerin der Bewertungsraster (sog. Punkteschema) ausge- händigt, womit für sie auch ohne Musterlösung erkennbar war, für wel- che Teilaufgaben wie viele Punkte erzielt werden konnten. Auch in An- betracht jener Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts besteht somit kein Anlass, von der ständigen Praxis, nach welcher Musterlösungen als verwaltungsinterne Akten gelten und deshalb nicht ediert werden, abzuweichen. 3.5Das Bundesgericht hat in einem Entscheid betreffend eine schrift- liche Anwaltsprüfung aus dem Kanton Luzern allgemein festgehalten, dass eine Kandidatin keinen Anspruch auf Einsicht in die Prüfungs- arbeiten anderer Kandidaten habe, da aufgrund des von der Expertin ausgearbeiteten Lösungsschemas und einer 2½-seitigen Beurteilung der Arbeit der Beschwerdeführerin durch die Expertin Punkt für Punkt ersichtlich sei, wie die Prüfungsarbeit beurteilt worden sei (vgl. BGE 121 I 225 E. 2d). Aus jenem Verfahren einer kantonalen Anwalts- prüfung, welches andere Besonderheiten aufweist als das Verfahren der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, kann die Beschwerde- führerin ebenfalls keinen Editionsanspruch für die Musterlösung ab- leiten. 4. In materieller Hinsicht legt die Beschwerdeführerin auf den Seiten 11- 63 ihrer Beschwerdeschrift dar, wo ihr überall zusätzliche Punkte zu erteilen seien und welche Notenskala die Prüfungskommission hätte anwenden sollen, damit sie die Prüfung bestanden hätte. Zusätzlich beruft sie sich auf zwei Parteigutachter, welche als Wirtschaftsprüfer die Fallstudie der Beschwerdeführerin beurteilt hätten. 4.1Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b), der Bundesrat (vgl. VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, 64.122 E. 2) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurück- Se it e 16

B- 62 61 /2 0 0 8 haltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden natur- gemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Be- urteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; 2007/6 E. 3.). Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeb- lichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examens- bewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un- gleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Be- wertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittel- behörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. dazu auch BGE 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c, mit Verweis auf MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. A., Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, sowie Nr. 67 B III c; MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungs- beurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern/Stuttgart/Wien 1997, 107 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 2003,S. 724 f.). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet oder berechtigt, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und quasi als Oberprüfungs- kommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vor- zunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Ex- perten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellung- nahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Ex- perten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerde- führers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur mit Bezug auf die materielle Bewertung Se it e 17

B- 62 61 /2 0 0 8 der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in freier Kognition und umfassend zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3; AUBERT, a.a.O., 113, 138 ff.; JOHANNES F. FULDA, Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, ZBl 1983, S. 145 ff., 156). Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prü- fung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der be- haupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweis- mitteln getragen sein. Bleiben ernsthafte Zweifel an der Ange- messenheit der Bewertung, ist die Angelegenheit entweder zu weiteren inhaltlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen oder es ist aus prozessökonomischen Überlegungen ein unabhängiger Sachverständiger beizuziehen, welcher sich in einem Gutachten zu den widersprüchlichen Beurteilungen durch die Prüfungsexperten äussert und deren unvollständige, fehlende oder widersprüchliche Ausführungen ergänzt bzw. klärt und auf diese Weise dem Gericht ermöglicht, in der Beschwerdesache reformatorisch zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz hebt aber einen angefochtenen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe An- forderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhalts- punkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen ge- stellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden sind (vgl. VPB 61.32 E. 7.2, m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2009, B-8409/2008 E. 3). 4.2Die Frage, ob Beschwerden gegen Prüfungsentscheide unter die Garantien des fairen Gerichtsverfahrens nach Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) fallen, hatten das Bundes- Se it e 18

B- 62 61 /2 0 0 8 gericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zunächst offen gelassen. In der Folge hielt das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Entscheid vom 10. November 1995 in Sachen A.D. gegen Commission d'examens des avocats du canton de Genève fest, dass der Entscheid über die Erteilung einer Berufsausübungsbewilli- gung eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. Es gebe daher gewisse Gründe, diese Bestimmung auf Ent- scheide über das Bestehen einer Berufsprüfung anzuwenden, sofern diese Prüfung eine direkte Voraussetzung für die Berufsausübung ist und - was in jenem Entscheid der Fall war - die Nichterteilung der An- waltsbewilligung das einzige Hindernis zur Ausübung des Anwalts- berufs sei. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass die Konventions- rechtsprechung den Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeit weit fasse, das Problem aber heikel bleibe und der Entscheid des EGMR im Falle von Marle und andere gegen Niederlande (Urteil vom 26. Juni 1986, Série A/101), in welchem es um die Zulassung als Wirtschaftsprüfer nach einer Rechtsänderung ging, diese Bedenken eigens festhalte. Das Bundesgericht liess die Frage, ob die Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK falle, schliesslich offen, da es die Beschwerde wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots guthiess (vgl. AUBERT, a.a.O., S. 53). Inzwischen gilt es aber als unbestritten, dass auch die erst- malige Ausübung eines Berufs unter den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt, ebenso wie das Recht auf eine freiberufliche Er- werbstätigkeit als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK angesehen wird. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Erwerbstätigkeit von einer Bewilligung abhängig gemacht wird oder ob die Berufsausübung auch öffentlichrechtlichen Zwecken dienen soll, wie dies bei Ärzten oder An- wälten der Fall ist. Damit ist die Beschwerde gegen das Nichtbestehen der Prüfung für Wirtschaftsprüfer als zivilrechtliche Streitigkeit im Sin- ne von Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen, die - wie vorliegend der Fall - einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu sein hat (vgl. AUBERT, a.a.O., S. 54; JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK- Kommentar, 3. A., D-Kehl am Rhein 2009, Rz. 11 ff. zu Art. 6 EMRK; MARK E. VILLIGER, Handbuch EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 381; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Men- schenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 143). 4.2.1Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Be- reich der Bewilligung einer erstmaligen Berufsausübung bestehen somit nicht mehr in Bezug auf die zivilrechtliche Natur des Anspruchs, sondern allenfalls in Bezug auf die Frage, ob tatsächlich eine Streitig- Se it e 19

B- 62 61 /2 0 0 8 keit über ein Recht vorliegt. Keine Streitigkeit über ein Recht liegt etwa vor, wenn es um die Beurteilung der beruflichen Eignung im Rahmen einer Prüfung geht (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.9; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/ Wien 2009, S. 330, Rz. 5 f.). 4.2.2Mit der Bejahung der zivilrechtlichen Natur der Zulassung zu einer erstmaligen Berufsausübung ist aber nichts über die geforderte Intensität einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheiden über Prü- fungsergebnisse gesagt. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sind jedenfalls auch bei einer gerichtlichen Überprüfung mit eingeschränkter Kognition, die sich die Beschwerdeinstanz aufgrund der Natur der Sache auferlegt, gewahrt (vgl. BGE 131 I 467 E. 3; AUBERT, a.a.0., S. 54; HÄFLIGER/SCHÜRMANN, a.a.O., 144). 4.3Aus Art. 13 EMRK lassen sich ebenfalls keine zusätzlichen Garan- tien ableiten. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK, dessen Verletzung nur zusammen mit einer anderen Bestimmung der EMRK oder eines Zusatzprotokolls gerügt werden kann (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Internationaler Kommentar zur Euro- päischen Menschenrechtskommission, Köln/Berlin/München, 4. Liefe- rung Mai 2000, Art. 13, Rz. 37), umfasst das Recht auf eine Instanz, die genügend unabhängig gegenüber der Entscheidungsinstanz ist (vgl. SCHWEIZER, a.a.O., Rz. 64). Die Bestimmung öffnet nicht zwingend den Rechtsweg zu einem Gericht, sondern lediglich zu einer hin- reichend unabhängigen Verwaltungsinstanz (vgl. AUBERT, a.a.O., S. 56; VILLIGER, a.a.O., Rz. 647 ff.). Falls Art. 13 EMRK anwendbar wäre, was offen gelassen werden kann, da das akzessorische Recht auf Bildung in Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK von der Schweiz nicht ratifiziert worden ist, würde sich mit der Wirksamkeit der Beschwerde auch die Frage nach der Überprüfungsbefugnis der Beschwerde- instanz stellen. Eine umfassende Kognition der Beschwerdeinstanz lässt sich aber auch aus Art. 13 EMRK nicht ableiten (vgl. SCHWEIZER, a.a.O., Art. 13 Rz. 69). 4.4Die Beschwerdeführerin kann somit auch aus den Rechtsschutz- garantien der EMRK keine vollständige und umfassende Prüfungs- pflicht der Beschwerdeinstanz herleiten. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UN-Pakt II, SR 0.103.2; vgl. WALTER KÄLIN/GIORGIO MALINVERNI/MANFRED NOWAK, Die Schweiz und die UNO- Se it e 20

B- 62 61 /2 0 0 8 Menschenrechtspakte, 2. A., Basel/Frankfurt am Main, 1997, S. 184 ff.) Damit bleibt es dabei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Rügen die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ledig- lich mit Zurückhaltung, die Auslegung und Anwendung von Rechts- vorschriften und Verfahrensmängel im Prüfungsablauf hingegen mit uneingeschränkter Kognition überprüft. 5. Die Beschwerdeführerin listet die bereits vorgebrachten Rügen im vor- liegenden Beschwerdeverfahren erneut auf, ohne sich mit den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids und den dort wieder- gegebenen Expertenaussagen auseinanderzusetzen. Sie kommt damit ihrer Rüge- und Substantiierungspflicht nicht nach, da sie keine über- zeugenden Anhaltspunkte dafür liefert, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder ihre Leistungen offensichtlich unterbewertet worden wären (vgl. vorne E. 4.1). Entgegen den er- hobenen Vorwürfen, welche allesamt die Unangemessenheit der Korrekturen betreffen, haben die Experten bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf jede der geforderten Punkteerhöhungen dar- gelegt, weshalb sie an ihren Korrekturen und am Prüfungsergebnis festhalten. Die Erstinstanz kommt in ihren Vernehmlassungen im vor- instanzlichen Verfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der drei durchgeführten Nachkorrekturen zum überein- stimmenden Ergebnis, dass die Fallstudie mit der Note 3 zu bewerten sei und der Beschwerdeführerin weiterhin 10,5 Punkte für das Er- langen der Note 3,5 fehlen würden. Diese Note wird ebenfalls durch die Nachkorrektur des Experten R._______ bestätigt, welche dieser anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesver- waltungsgericht im Auftrag der Prüfungskommission durchgeführt hat. In seiner Stellungnahme vom 27. November 2008 hat er die Ein- wendungen der Beschwerdeführerin nochmals im Einzelnen geprüft (vgl. seine Ausführungen zu den Teilaufgaben 1, 2.1, 3.1, 3.1.3, 3.2, 3.3.1, 3.3.2, 5.2, 8.2 und 8.7) und ist zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführerin 6 zusätzliche Punkte erteilt werden können, welche aber keine Auswirkungen auf die erteilte Note hätten. Auf seine Ausführungen kann verwiesen werden, da sie überzeugend und nachvollziehbar sind und jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin von der Prüfungs- kommission offensichtlich unterbewertet worden sind. Se it e 21

B- 62 61 /2 0 0 8 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Prüfungskommission, ab- gesehen von einer unbedeutenden Unklarheit betreffend die Punkte- erteilung in Aufgabe 2.1, welche im Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht berichtigt worden ist, aber keine Auswirkungen auf die erteilte Note hat, zu den Anträgen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die beantragte Erhöhung der Punktzahl ausführlich und umfassend Stellung genommen hat. Ihre schriftlichen Ausführungen zeigen widerspruchslos auf, dass die Fallstudie vollständig korrigiert und von den verschiedenen Experten in gleicher Weise und mit überein- stimmendem Ergebnis bewertet worden ist. Aufgrund dieser klaren Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Prüfungskommission ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Es be- steht deshalb kein Grund, die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder einen weiteren Experten mit der Überprüfung der Bewertung zu beauftragen, wie dies die Beschwerdeführerin be- antragt. 5.1Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Bewertung ihrer Fall- studie weiter vor, sie hätte die Prüfung bestanden, wenn eine lineare Notenskala angewendet worden wäre. Dazu hält die Prüfungs- kommission fest, das Prüfungsreglement gehe davon aus, dass für das Bestehen der Prüfung eine genügende Leistung, d.h. eine Note 4 oder höher, erwartet werde. Die verwendete Notenskala sehe deshalb unter der Note 4 Schritte von jeweils 20 Punkten pro halbe Note und über der Note 4 Schritte von jeweils 15 Punkten pro halbe Note vor. Diese Skala sei von der Prüfungskommission in der Absicht gewählt worden, einerseits den sehr guten Kandidaten – die mehr als eine genügende Leistung vorweisen – leichter das Erreichen der Note 6 zu ermög- lichen, und andererseits den nur knapp ungenügenden Kandidaten mit nur einigen Punkten unter dem Durchschnitt von 205 Punkten die Chance zu geben, in der Fallstudie noch die Note 3,5 zu erreichen und damit trotz 1,5 Notenpunkten unter der Note 4 bei genügenden Leistungen in den anderen beiden Fächern die Prüfung zu bestehen (vgl. Ziff. 7.11 Prüfungsordnung, vorne E. 2.2). Daraus könne aber keine Willkür abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin habe weniger als die für die Note 4 erforderlichen 225 Punkte erzielt, weshalb ihr eine lineare Skala mit 20 Punkten über der Note 4 keinen Vorteil ge- bracht hätte. Demgegenüber hätte ihr eine Notenskala mit einer höheren erforderlichen Punktzahl für die genügende Note 4 und dafür nur 15 erforderlichen Punkten pro halbe Note unter der Note 4 anstatt der Note 3 die Note 2,5 eingetragen. Die von der Beschwerdeführerin Se it e 22

B- 62 61 /2 0 0 8 vorgeschlagenen Berechnungen mit einer linearen Skala mit 285 Punkten für die Note 6 seien abstrus und nicht weiter zu kommentieren. 5.2Zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst fest- zustellen, dass es Aufgabe der Prüfungskommission ist, die Noten- skala festzulegen. Die Anwendung einer geknickten Notenskala ist vertretbar und angemessen, solange sie rechtsgleich angewandt wird. Demgegenüber vermögen die Berechnungen und Darstellungen der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die Prüfungs- kommission eine Notenskala gewählt habe, die nur den guten, nicht aber den schlechteren Leistungen der Kandidaten gebührend Rechnung getragen habe. Ihre Rüge ist daher unbegründet. 5.3Ebenso wie die Prüfungsexperten hat auch die Prüfungs- kommission ihren Entscheid gestützt auf die Prüfungsordnung und das Prüfungsergebnis korrekt getroffen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, vermögen an dieser Würdigung auch die von der Be- schwerdeführerin ins Recht gelegten Parteigutachten nichts zu ändern. Auf die von ihr beauftragten Experten kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese selber als Kandidaten an der Prüfungssession 2006 teilgenommen haben und ihnen im Gegensatz zu den von der Prüfungskommission eingesetzten Experten die not- wendige Korrekturerfahrung sowie - als ehemaliger Arbeitskollege bzw. Kommilitone der Beschwerdeführerin - die erforderliche Unabhängig- keit fehlen. 6. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Entscheid schliesslich vor, es sei die von der früheren Rekurskommission EVD entwickelte Grenzfallregelung nicht angewendet worden, welche ebenfalls dazu führen würde, dass sie die Prüfung bestanden hätte. Sie beruft sich dabei auf die Praxis der Rekurskommission EVD, namentlich auf die Beschwerdeentscheide Nr. 94/4K-003 vom 9. März 1994 (veröffentlicht in: VPB 59.77), Nr. 00/HB-003 vom 10. April 2000, Nr. 01/HB-005 vom 18. Dezember 2001 sowie Nr. HB/2004-6 vom 22. März 2005. 6.1Gemäss der Vernehmlassung der Prüfungskommission vom 15. Dezember 2008 fehlen der Beschwerdeführerin 10,5 Punkte für das Erreichen der Note 3,5 in der Fallstudie. Bereits aufgrund dieses Ergebnisses kann die Situation der Beschwerdeführerin nicht als Se it e 23

B- 62 61 /2 0 0 8 Grenzfall im Sinne der Praxis der Prüfungskommission angesehen werden, da ein solcher lediglich bei Fehlen von maximal fünf Punkten in Betracht kommt und somit - wie von der Prüfungskommission in ihrer Vernehmlassung festgehalten - im vorliegenden Fall klar abzu- lehnen ist. 6.2Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich mit der von der Be- schwerdeführerin angerufenen Praxis der Rekurskommission EVD zur Beurteilung von Grenzfällen verhält. 6.2.1In ihrem Entscheid vom 9. März 1994 (vgl. VPB 59.77) hat die frühere Rekurskommission EVD die Beschwerde gegen eine zum dritten Mal nicht bestandene eidgenössische Berufsprüfung für Buch- halter gutgeheissen. Angesichts der im Beschwerdeverfahren aufgrund einer Notenanhebung sowie eines falsch ermittelten Punkteresultats veränderten Situation wies sie die Prüfungskommission an, ent- sprechend dem Prüfungsreglement erneut zusammenzutreten, die Examinatoren anzuhören und einen neuen Entscheid zu fällen. Die Rekurskommission EVD stützte ihren Entscheid insbesondere darauf, dass die Prüfungskommission während des Instruktionsverfahrens die Note für das Fach Rechnungswesen schriftlich von 3,5 auf 4 an- gehoben hatte und der Fachvorstand des Fachs Steuern in der schrift- lichen Vernehmlassung zur Beschwerde zusätzlich ausgeführt hatte, aufgrund eines Additionsfehlers habe der Beschwerdeführer zu wenig Punkte erhalten. Die korrigierte Gesamtpunktzahl reiche zwar nicht für die Note 4, doch er würde sich nicht dagegen wehren, wenn die Prüfungskommission von sich aus die Note auf 4,0 anheben würde, sofern dies dem Kandidaten zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung verhelfen würde. Aus dieser neuen und besonderen Situation schloss die Rekurskommission EVD, dass es sich dabei um einen Grenzfall handle und die Prüfungskommission deshalb aufgrund der ver- änderten Verhältnisse gemäss den Bestimmungen des Prüfungs- reglements verpflichtet gewesen wäre, noch einmal zusammenzu- treten und aufgrund des neuen Sachverhalts neu zu entscheiden. Die Rekurskommission EVD hielt in ihren Entscheiderwägungen ebenfalls fest, dass die Prüfungskommission aufgrund eines solchen Grenzfalls mit besonderer Sorgfalt über das Gesamtergebnis hätte entscheiden müssen. Aufgrund dieser besonderen Fallkonstellation stellte sie bei der Prüfungskommission eine rechtsverletzende Ermessensausübung fest, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegen- heit zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurück. Aus der Entscheid- Se it e 24

B- 62 61 /2 0 0 8 begründung geht zudem hervor, dass die Beschwerdeinstanz der Prüfungskommission deren Ermessensspielraum und dessen korrekte Ausübung aufzeigte, dieses Ermessen aber nicht anstelle der Erst- instanz ausübte. Aus diesem Entscheid kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Prüfungskommission im vorliegend zu beurteilenden Fall ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. 6.2.2In der Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat die Rekurskommission eine subsidiäre Grenzfallpraxis entwickelt, welche in den Fällen zur Anwendung kam, in denen die Prüfungskommission keine eigene Grenzfallregelung kannte. Die Rekurskommission EVD hat diese Praxis dann angewandt, wenn ein knappes Ergebnis vorlag und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zusätzliche Punkte erteilt worden waren (vgl. u.a. unveröffentlichter Entscheid der REKO EVD vom 27. Oktober 2004, JC/2003-1 E. 7.2). Als knapp galt ein Ergebnis, wenn der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung mit der Auf- rundung um höchstens eine halbe Fach- oder Positionsnote bestanden hätte. Die anzuhebende Note sollte dabei in der Regel, soweit ihr eine Punkteskala zugrunde lag, nahe an der Grenze zum nächsthöheren Notenwert liegen (vgl. unveröffentlichter Entscheid der REKO EVD vom 10. April 2000, 00/HB-003 E. 3.2.1, m.w.H.). Dabei hatte die Rekurskommission EVD in ihrer Praxis das Fehlen von 0,0625, 0,09 bzw. 0,15 Noteneinheiten zum Erreichen der mathematischen Rundungsgrenze für die nächsthöhere Note als Grenzfall an- genommen (vgl. HB/2004-6 E. 4.1, m.w.H.). 6.2.3Mit dieser Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist die Rekurskommission EVD zunehmend vom ursprünglichen Entscheid (vgl. vorne E. 6.1), welcher die Rückweisung der Angelegenheit an die Prüfungskommission und eine Neubeurteilung durch diese vorsah, abgewichen. Diese Rechtsprechung zu sog. Grenzfällen könnte bei den betroffenen Prüfungskandidaten eine Rechtsunsicherheit be- wirken, weil für diese unklar ist, welche knappen Prüfungsleistungen von den Beschwerdeinstanzen - bei Fehlen einer eigenen Regelung der Prüfungskommission - als Grenzfälle angesehen werden und ob sie dadurch allenfalls die Prüfung bestehen würden. 6.2.4Aufgrund der aufgezeigten notwendigen Zurückhaltung, die sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen aufzuerlegen hat, kann an dieser, mit dem in Erwägung 6.1 dar- gelegten ersten Entscheid nicht in Einklang stehenden, späteren Se it e 25

B- 62 61 /2 0 0 8 Praxis der Rekurskommission EVD nicht festgehalten werden. Die Verantwortung der Prüfungskommission gemäss Prüfungsordnung, nämlich sicherzustellen, dass nur fähige und in der Prüfung erfolg- reiche Kandidatinnen und Kandidaten den Titel eines dipl. Wirt- schaftsprüfers bzw. einer dipl. Wirtschaftsprüferin erlangen, kann die Beschwerdeinstanz nicht anstelle der Erstinstanz übernehmen, da sie im Gegensatz zur Prüfungskommission nicht über die für eine faire Leistungsbeurteilung notwendigen Sach- und Fachkenntnisse verfügt. Sie kann auch keine Niveaukontrolle ausüben, da sie die un- genügenden Leistungen der Beschwerdeführer nicht mit den Leistun- gen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten vergleichen kann, die die Prüfungen mit einem guten oder gar sehr guten Ergebnis be- standen haben. Erst dieser Überblick über das ganze Leistungs- spektrum ermöglicht es der Prüfungskommission, ihr Ermessen sach- gerecht auszuüben und auch in Zweifels- bzw. Grenzfällen zu einem dem Fall angemessenen und überzeugenden Ergebnis über das Be- stehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu kommen. 6.3Die Beschwerdeführerin kann somit auch aus der späteren Rechtsprechung der Rekurskommission EVD zur sog. subsidiären Grenzfallregelung nichts ableiten, was zu einer Neubeurteilung ihrer Prüfungsleistung führen würde. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 1'100.-- festgesetzt und mit dem von ihr am 13. Oktober 2008 ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung, da sie mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfun- gen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig. Se it e 26

B- 62 61 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 13. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerde- beilagen); -die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten); -die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen). Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Stephan BreitenmoserKatharina Walder Salamin Versand: 9. Februar 2010 Se it e 27

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