Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6256/2009
Entscheidungsdatum
14.06.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II B-62 5 6 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0 Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. A._______, vertreten durch Christoph A. Werner, C.A. Werner Associates, Brainware Network, Mülihalde 24, 8484 Weisslingen, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Maturitätskommission, Staatssekretariat für Bildung und Forschung - Maturitätsprüfungen, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz. Maturitätsprüfung August 2009. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 62 56 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. An der Prüfungssession vom 11. bis 29. August 2009 legte A._______ (Beschwerdeführer) nach einem misslungenen ersten Durchgang im Sommer 2008 den zweiten Versuch der Maturitätsprüfung ab. Mit Ver- fügung vom 31. August 2009 eröffnete ihm die Schweizerische Maturi- tätskommission (Vorinstanz), dass er mit insgesamt 90 erzielten Punkten die Bestehensnormen der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der schweizerischen Maturitäts- prüfung zu keiner weiteren Prüfung zugelassen. B. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss stellt er das Rechtsbegehren, die von ihm abgelegte Eidgenössische Maturitätsprüfung sei als bestanden zu werten und ihm sei das Maturitätszeugnis auszustellen. Zur Begründung rügt er einerseits die ihm anlässlich der Prüfung vom 11. bis 29. August 2009 erteilten Gesamtnoten in den Fächern Französisch (3.5) und Mathematik (4.0), darüber hinaus aber auch die im Rahmen des ersten Versuchs 2008 erzielten Gesamtnoten in den Fächern Englisch (4.0) und Musik (4.5) sowie die für die Maturarbeit (Videoarbeit) er- haltene Bewertung "genügend". Der Beschwerdeführer kritisiert ins- besondere verschiedene Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Französisch. Er bemängelt, demselben Examinator zugeteilt worden zu sein, welcher ihn bereits anlässlich des ersten Anlaufs im Sommer 2008 geprüft habe. Der Examinator sei nicht mehr unvorein- genommen gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Be- schwerdeführer als letzter Kandidat an diesem Prüfungstag erst um 17.45 Uhr geprüft worden sei. Erfahrungsgemäss seien die An- forderungen dann höher. Zudem habe der Examinator Prüfungs- müdigkeitserscheinungen gezeigt. Die Prüfung beim betreffenden Examinator sei für den Beschwerdeführer in jeder Hinsicht unfair ge- wesen. Die Note für die mündliche Prüfung im Fach Französisch sei daher nach oben zu korrigieren. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Offenlegung der schriftlichen Arbeiten sowie der Protokolle der Examinatoren in den Se ite 2

B- 62 56 /2 0 0 9 Fächern Französisch und Mathematik aus der Prüfungssession August 2009 sowie in den Fächern Englisch und Musik aus der Prüfungssession Sommer 2008. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legt sie dar, ihre Stellungnahme beschränke sich auf die Prüfungen und Sachverhalte anlässlich der Prüfungssession 2009 und gehe nicht auf die vom Be- schwerdeführer in Zweifel gezogenen Bewertungen in den Fächern Englisch und Musik sowie der Maturitätsarbeit ein, weil diese Prüfungen an früheren Sessionen abgelegt worden seien und der Be- schwerdeführer innerhalb der Rekursfrist keine Beschwerde erhoben habe. In der beigelegten Stellungnahme vom 27. November 2009 weist der Examinator im Fach Französisch die vom Beschwerdeführer er- hobenen Vorwürfe vollumfänglich zurück. Auch der in den Fächern Mathematik und Französisch anwesend gewesene Gruppenexperte beantragt in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde und führt aus, die Prüfungsleitung sei sich bewusst gewesen, dass es sich um die "letzte Chance" des Beschwerde- führers, die Schweizerische Maturitätsprüfung zu bestehen, gehandelt habe. Sämtliche erbrachten Leistungen und Schlussnoten des Be- schwerdeführers seien nochmals geprüft worden, doch habe der Be- schwerdeführer die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung klar nicht erfüllt. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 stellt der Examinator im Fach Mathematik fest, die Prüfungen seien ordnungs- gemäss und problemlos verlaufen. D. In seiner Replik vom 17. Januar 2010 bemängelt der Beschwerde- führer, es seien nur die schriftlichen Prüfungen sowie die Aufgaben- stellungen der mündlichen Prüfungen im Fach Mathematik eingereicht worden, hingegen nicht die Protokolle der mündlichen Prüfungen in den Fächern Französisch und Mathematik. Der Beschwerdeführer er- klärt sich mit der Korrektur und der Bewertung (Note 3) der schrift- lichen Französischprüfung einverstanden, hält aber an seinen Rügen betreffend die behaupteten Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Französisch fest. Betreffend der schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik rügt er, die nachträgliche Eliminierung einer Aufgabe habe sich negativ auf sein Ergebnis ausgewirkt. Er fordert die Anhebung der von ihm erreichten Note 3.5 im Fach Französisch mündlich auf 4.5 und Se ite 3

B- 62 56 /2 0 0 9 die Korrektur der Note von 3.5 im Fach Mathematik schriftlich auf 4.0. Der Beschwerdeführer legt dar, dass sich damit die Gesamtnote für das Fach Französisch von 3.5 auf 4.0 und die Gesamtnote für das Fach Mathematik von 4.0 auf 4.5 erhöhen würde, was wiederum zur Folge hätte, dass er die Matura bestanden haben würde. E. Am 17. Februar 2010 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik. F. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Der angefochtene Entscheid vom 31. August 2009 stellt eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturi- tätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestim- mungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Se ite 4

B- 62 56 /2 0 0 9 1.4Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) legt fest, dass die Maturitätsprüfung in sieben Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung). Die Prüfung ist be- standen, wenn der Kandidat mindestens 115 Punkte erreicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung) oder zwischen 92 und 114.5 Punkte erreicht, in höchstens drei Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den neun Fächern. Die Noten in den Fächern zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik, Bildnerisches Gestalten, Musik und im Ergänzungsfach zählen doppelt. Die Noten im Fach Erstsprache, im Bereich Naturwissen- schaften, im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften, im Schwerpunktfach sowie im Grundlagenfach, zählen dreifach (Art. 21 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall fest- gestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht (Art. 24 Abs. 2 Maturitätsprüfungsverordnung). Es besteht ein Recht auf zwei Ver- suche für jede Teil- und Gesamtprüfung. Bei der Wiederholung können das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach ersetzt werden. Innerhalb von zwei Jahren nach einem ersten Misserfolg werden die Prüfungen in jenen Fächern erlassen, in denen mindestens die Note 5 erreicht wurde. Bei Fächern mit Noten unter 4 müssen und bei Fächern mit Note 4 oder 4,5 können die Prüfungen wiederholt werden. Die Note des letzten Prüfungsversuchs zählt (Art. 26 Abs. 1 und 2 Maturitäts- prüfungsverordnung). Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und sind in den Richtlinien enthalten (Art. 9 Maturitätsprüfungsver- Se ite 5

B- 62 56 /2 0 0 9 ordnung). Diese Richtlinien für die Prüfungen werden von der Kommission in Ergänzung zur Maturitätsprüfungsverordnung erlassen und regeln unter anderem die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung), das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien (Art. 10 Abs. 1 Bst. c Maturitätsprüfungsverordnung). Sowohl die von der Schweizerischen Maturitätskommission im Bereich Sprachen als auch im Bereich Mathematik erlassenen Richtlinien gelten ab 1. Januar 2009 (abrufbar auf: www.sbf.admin.ch/htm/themen/bildung/matur/ch- matur_de.html ). 3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan- gemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über das Nichtbestehen der Eidgenössischen Maturitätsprüfungen. Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Be- urteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsexaminatoren abweicht (BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3). Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Be- wertung der Prüfungsleistungen. Sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, Urteil des Bundesver- waltungsgericht B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1). Hierbei Se ite 6

B- 62 56 /2 0 0 9 nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6340/2008 vom 26. August 2009 E. 3; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm keine Einsicht in die Protokolle der mündlichen Prüfungen in den Fächern Französisch und Mathematik gewährt. Daher fehle jede Grundlage zur Rechtfertigung der mündlichen Benotungen. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 4.1Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes- verwaltungsgerichts gelten nur die in Bezug auf die von den Examinatoren auf Grund einer formellen Vorschrift erstellten Protokolle als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g, BGE 125 II 473 E. 4; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). Vorliegend sehen weder die Maturitätsprüfungsverordnung noch die in Ergänzung zu dieser Verordnung erlassenen Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission für die Schweizerische Maturitätsprüfung und darunter die für den Beschwerdeführer massgebenden Prüfungsricht- linien im Bereich Sprachen oder Mathematik vor, dass über die münd- lichen Prüfungen ein Protokoll erstellt werden müsste. Soweit – wie vorliegend – die Examinatoren und der Experte während der Prüfung Notizen machten, gelten diese daher als persönliche Gedankenstützen der Examinatoren für die Notengebung und das Verfassen einer Stellungnahme im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens und gehören zu den Hilfsmitteln, welche ausschliesslich der ver- waltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit grundsätzlich nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g, BGE 125 II 473 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). Da somit die Examinatoren nicht verpflichtet waren, Protokolle zu führen und diese im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts einzureichen, und überdies die von den Experten während der mündlichen Prüfungen erstellten Handnotizen keine dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Prüfungsakten bilden, erweist sich die vom Beschwerdeführer er- Se ite 7

B- 62 56 /2 0 0 9 hobene Rüge, es seien ihm die Prüfungsprotokolle zu Unrecht nicht zugänglich gemacht worden, als unbegründet. 4.2Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird ein diesbezüglicher Mangel als behoben erachtet, wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der An- fechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachliefert, typischerweise in der Vernehmlassung (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be- gründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen). Im Rahmen von Prüfungsentscheiden kommt die Prüfungsbehörde ihrer Be- gründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und in- wiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen ver- mochten. Dem Anspruch auf Begründung wird Genüge getan, wenn die Prüfungsbehörde die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriften- wechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.1, 1P.593/1999 vom

  1. Dezember 1999 E. 5a und 5e sowie 2P.21/1993 vom 8. September 1999, publ. in: SJ 1994 S. 161 ff. E. 1b). Im vorliegenden Fall haben, was das Fach Französisch betrifft, sowohl der Examinator und der Beisitzer der mündlichen Prüfung im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz ausführliche Stellungnahmen zum Prüfungsablauf, den massgeblichen Kriterien für die Bewertung und zur Notengebung eingereicht. Der Beschwerdeführer konnte auf diese Weise die Überlegungen, welche der Bewertung seiner Leistungen zugrunde lagen, zur Kenntnis nehmen und dazu in seiner Replik Stellung beziehen. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz ist daher als geheilt zu betrachten. Im Fach Mathematik hat der zuständige Examinator nur die an der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben dargelegt und nochmals be- stätigt, dass die Prüfung "in jeder Beziehung ordnungsgemäss und problemlos" verlaufen sei und die Leistung des Beschwerdeführers mit der Note 4 bewertet worden sei. Auch die Ausführungen des Se ite 8

B- 62 56 /2 0 0 9 Gruppenexperten beschränken sich auf diese Bestätigung. Diese Stellungnahmen reichen offensichtlich nicht aus, um dem Be- schwerdeführer oder der Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar zu machen, inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers auf die ge- stellten Aufgaben den Anforderungen nicht vollständig zu genügen vermochten bzw. weshalb er nicht die von ihm beantragte Note 4.5 erhalten hat. In Bezug auf das Fach Mathematik mündlich ist die Vor- instanz ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen. 5. Sodann rügt der Beschwerdeführer verschiedene Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Französisch. Er macht geltend, er sei demselben Examinator zugeteilt worden, welcher ihn bereits anlässlich des ersten Anlaufs im Sommer 2008 geprüft hatte. Der Examinator sei im Rahmen der Prüfung 2009 einer Voreingenommenheit infolge des sogenannten HALO-Effektes unterlegen. Diesen Effekt definiert der Beschwerdeführer als einen systematischen Beurteilungsfehler oder eine Wahrnehmungsverzerrung bei der Einschätzung von Menschen, beispielsweise bezüglich ihrer Kompetenz oder Qualifikation, was dazu führen könne, dass die Bewertung je nach Examinator im Extremfall um bis zu zwei Noten divergiere. Sodann bemängelt der Beschwerde- führer, der Examinator habe ein "unfreundliches, abweisendes und einschüchterndes Auftreten und gehässiges Verhalten" sowie eine "konsequent fehlende Bereitschaft, nicht verstandene Fragen anders formuliert vorzubringen" gezeigt. Er habe den Beschwerdeführer wiederholt "brüskierend" bei seiner Fragenbeantwortung unterbrochen und stur am vorbereiteten Fragenkatalog festgehalten, ohne auf den Kandidaten einzugehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die mündliche Französischprüfung am betreffenden Prüfungstag als letzter um 17.45 Uhr ablegen müssen. Erfahrungsgemäss seien die An- forderungen dann höher, und es bestehe die Tendenz, dass die Examinatoren am Ende des für sie strengen Prüfungstages "Burnout"- Erscheinungen zeigten, welche dem Kandidaten abträglich seien. Der betreffende Examinator habe derartige Prüfungsmüdigkeits- erscheinungen gezeigt und am Schluss der Prüfung nur noch selbst gesprochen. Aufgrund dieser Umstände solle die abgegebene Note 3.5 im Fach Französisch mündlich "kompensierend" durch eine Note 4.5 ersetzt werden. Der in Frage stehende Examinator, der Gruppenexperte, der an der fraglichen mündlichen Prüfung anwesend gewesen war, sowie der Se ite 9

B- 62 56 /2 0 0 9 Prüfungspräsident bestreiten die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. Der Prüfungspräsident führt aus, der Examinator sei auf- grund seiner grossen Erfahrung fähig, Prüfungsleistungen präzise und korrekt zu beurteilen. Dies gelte auch für den Gruppenexperten. Der Gruppenexperte erklärt, die Prüfung sei klar strukturiert und für alle Kandidaten der Gruppe in gleicher Weise aufgebaut gewesen. Der Examinator sodann führt aus, seine Prüfungen hätten immer exakt 15 Minuten gedauert. Der Ablauf der mündlichen Prüfung sei für alle Kandidatinnen und Kandidaten identisch gewesen. In Bezug auf den Vorwurf, die mündliche Prüfung im Fach Französisch habe erst um 17.45 Uhr statt gefunden, halten die Vorinstanz und der Prüfungs- präsident fest, dass an der betreffenden Prüfungssession im Sommer 2009 rund 850 mündliche Prüfungen zu je 15 Minuten stattgefunden hätten. Angesichts dieser Rahmenbedingungen sei es unumgänglich gewesen, Prüfungen bis um 18 Uhr abzuhalten, zumal sämtliche Prüfungen einer Kandidaten-Gruppe auf zwei aufeinander folgenden Tagen hätten durchgeführt werden müssen. 5.1Mängel im Prüfungsablauf stellen nur dann einen rechtserheb- lichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000/sch vom 3. Oktober 2000 E. 4b; VPB 45.43 E. 3, VPB 50.45 E. 4.1, VPB 56.16 E. 4). Eine Beeinträchtigung muss so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 1. April 2005 i.S. [HB/2004-10] E. 5.2.1). Auf rein subjektiver Interpretation beruhende Einwendungen gegen das Verhalten des prüfenden Dozenten, bei- spielsweise die Behauptung, dieser sei "unwirsch" oder "auffällig un- freundlich" gewesen, reichen nicht aus, um auf einen unkorrekten Prüfungsvorgang zu schliessen (Urteile des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 3.4, 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.2Zunächst ist festzuhalten, dass eine erneute Zuteilung eines Repetenten zum gleichen Examinator wie beim ersten Prüfungsver- such durch keine im Rahmen der Schweizerischen Maturitätsprüfung gültigen Rechtsgrundlagen, d.h. weder durch die Maturitätsprüfungs- verordnung noch die Richtlinien für die Maturitätsprüfung, untersagt Se it e 10

B- 62 56 /2 0 0 9 ist. Darauf weisen die Vorinstanz und der Prüfungspräsident in ihrer Stellungnahme zutreffend hin. Aus rechtlicher Sicht ist demnach diese Regelung nicht zu beanstanden, insbesondere lässt sich auch keine Ungleichbehandlung der Kandidierenden feststellen. Auch der Zeit- punkt der Prüfung von 17.30 bis 17.45 Uhr erscheint weder als rechtswidrig noch sonstwie als unzumutbar. 5.3Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, bereits im Vorfeld des mündlichen Examens bei der zuständigen Stelle gegen den vorgesehenen Prüfungszeitpunkt zu protestieren oder ein Ausstandsgesuch gegen den in Frage stehenden Examinator zu stellen, dies aber nicht getan hat. Spätestens am ersten Tag der Prüfungssession konnte er am Informationsbrett vor dem Prüfungs- sekretariat den Prüfungszeitpunkt und die ihm zugeteilten Examinatoren ersehen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Ein- wände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn ein allfälliger Mangel schon vorher hätte gerügt und in der Folge rechtzeitig hätte behoben werden können (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.5; Beschwerdeent- scheid der REKO/EVD vom 1. April 2005 i.S. [HB/2004-10] E. 5.2.2). Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz, dass einem Gesuch um Wechsel des Examinators grössere organisatorische Hindernisse im Weg gestanden wären, weswegen nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass ein derartiges – hypothetisches – Aus- standsgesuch zum Erfolg geführt hätte. Indessen hätte der Be- schwerdeführer zumindest beantragen können, einen unabhängigen und fachkundigen Begleiter als weiteren Zeugen mitbringen zu dürfen oder eine Tonaufnahme zu machen, wenn er tatsächlich Grund gehabt hätte, einen unkorrekten Prüfungsablauf zu befürchten. Auch dies hat er indessen nicht getan, sondern er hat sich auf die ihm bekannten Prüfungsbedingungen hinsichtlich Examinator und Zeitpunkt ein- gelassen. Soweit der Beschwerdeführer allein aus den Umständen, dass die Prüfung von 17.30 bis 17.45 Uhr stattfand oder dass der fragliche Examinator ihn bereits im Vorjahr geprüft hatte, einen Verfahrensfehler ableiten oder Schlüsse auf eine Überforderung oder vorurteils- behaftete Einstellung des Examinators ziehen will, sind seine Rügen daher nicht mehr zu hören. Se it e 11

B- 62 56 /2 0 0 9 5.4Der Beschwerdeführer behauptet, der Examinator habe ein "un- freundliches, abweisendes und einschüchterndes Auftreten und ge- hässiges Verhalten" sowie eine "konsequent fehlende Bereitschaft, nicht verstandene Fragen anders formuliert vorzubringen" gezeigt und habe ihn wiederholt "brüskierend" bei seiner Fragenbeantwortung unterbrochen und stur am vorbereiteten Fragenkatalog festgehalten, ohne auf ihn einzugehen. Diese Behauptungen sind weder substantiiert noch belegt. Zwar hat der Beschwerdeführer "Rapporte" von drei Mitkandidaten ins Recht gelegt, welche die mündliche Französischprüfung in der Sommersession 2009 beim gleichen Examinator wie der Beschwerde- führer abgelegt haben. In den Rapporten beschrieben diese Kandidierenden das Verhalten des betreffenden Examinators als de- motivierend und brüskierend. Der Beschwerdeführer möchte die bei- gelegten "Rapporte" im Sinne von Nachweisen für die behaupteten Prüfungsmüdigkeitserscheinungen des Examinators verstanden wissen. Auch wenn die Rügen des Beschwerdeführers mit einigen der in den "Rapporten" geäusserten Vorwürfen übereinstimmen, erscheint es vorliegend nicht sachgerecht, die "Rapporte" wie vom Be- schwerdeführer gewünscht im Sinne von "Belegen" zu verwenden, da diese Dokumente nichts über die konkreten Umstände der Prüfung des Beschwerdeführers auszusagen vermögen. Keiner dieser Mit- kandidaten war an der Prüfung des Beschwerdeführers anwesend. Auch ist die Behauptung, die "Rapporte" würden die Prüfungsmüdig- keit des Examinators beweisen, nicht nachvollziehbar, denn just dieser Vorwurf wird von keinem der "Rapportierenden" erhoben. Während der Beschwerdeführer selbst Partei ist und seine Mit- kandidaten an der konkreten Prüfung gar nicht anwesend waren, war der Gruppenexperte sowohl an der konkreten Prüfung anwesend als auch ein unabhängiger und fachkundiger Zeuge. Irgendwelche Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit seiner Bestätigung, dass die Prüfung korrekt verlaufen sei, sprechen würden, sind nicht ersichtlich. 5.5Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungs- grundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast. Die Be- weislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der Se it e 12

B- 62 56 /2 0 0 9 aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.1.1, B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Im vorliegenden Fall ist dies der Beschwerdeführer. Da die von ihm behaupteten Un- korrektheiten im Prüfungsablauf nicht nachgewiesen sind, kann er daraus auch keine Rechtsfolgen ableiten. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei ihm als Einzigem der Gruppe kein der Prüfung vorangehendes, psychologisch aufbauendes Ge- spräch mit seinem ihn durch die mündlichen Prüfungen begleitenden Experten zuteil geworden, dies, obwohl sich der Beschwerdeführer vorschriftsgemäss frühzeitig am Prüfungsort eingefunden habe. Damit habe man ihm signalisiert, dass sein Auftritt gar nicht mehr zähle. Hierzu hält die Vorinstanz fest, in einem derartigen Gespräch informiere der Gruppenexperte die Kandidat/innen über seine Rolle, beispielsweise, dass er den Prüfungsverlauf festhalte. Es dürften jedoch darin keinerlei Angaben zu einzelnen Prüfungen der Kandidaten gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei zwar erst in den letzten zwei Prüfungen zur Gruppe gestossen, doch sei ihm der Ablauf der Prüfungen bereits aufgrund seiner Erfahrung anlässlich des ersten Prüfungsversuchs bekannt gewesen, weshalb es über eine kurze Begrüssung hinaus von Seiten des Gruppenexperten nichts zu sagen gegeben habe. Auch bezüglich dieses behaupteten Mangels ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Prüfungskommission gegen reglementarische Vor- schriften verstossen hätte oder Ungleichbehandlungen vorgenommen hätte, die geeignet gewesen wären, das Prüfungsergebnis des Kandidaten in sozialadäquater und kausaler Weise entscheidend zu be- einflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000/sch vom 3. Oktober 2000 E. 4 b). Wenn der Beschwerdeführer irrtümliche Vorstellungen über den Inhalt dieses Gesprächs hegte oder in übertrieben sensibler Weise auf die vermeintliche Ungleichbehandlung reagierte, stellt dies keinen rechtlich relevanten Mangel im Prüfungsablauf, sondern eine nicht sozialadäquate Reaktion des Beschwerdeführers dar. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als un- begründet. Se it e 13

B- 62 56 /2 0 0 9 7. Was die Bewertung seiner Prüfungsleistungen betrifft, beantragt der Beschwerdeführer, die Gesamtnote für das Fach Französisch sei von 3.5 auf 4.0 und diejenige für das Fach Mathematik von 4.0 auf 4.5 an- zuheben. Weiter macht er geltend, es seien – "ungeachtet der Gesetzesgrundlagen für eine Beschwerdeführung im letzten Jahr" – die im Jahr 2008 anlässlich des ersten Versuchs erzielten Gesamt- noten 4.0 und 4.5 für die Fächer Englisch und Musik sowie die Be- urteilung seiner Maturaarbeit zu überprüfen. 7.1Die Gesamtnoten in den Fächern Englisch und Musik sind Teil des Prüfungsresultats des ersten Prüfungsversuchs des Beschwerde- führers im Jahr 2008. Dieses Resultat wurde dem Beschwerdeführer in Verfügungsform eröffnet und von ihm nicht angefochten. Der Be- schwerdeführer hat zwar einzelne Fächer im Jahr 2009 wiederholt, nicht aber die Fächer Englisch und Musik, obwohl er dazu berechtigt gewesen wäre. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass einzelne Fach- noten nur Begründungselemente darstellen, die letztlich zur Gesamt- beurteilung führen, weshalb auch nur das Prüfungsergebnis (d.h. die Nichterteilung eines Diploms) als Streitgegenstand aufzufassen ist. Da die einzelnen Prüfungsnoten kein Rechtsverhältnis regeln und in- folgedessen für sich allein betrachtet auch keinen selbständigen Streitgegenstand zu bilden vermögen, können sie nicht als Entscheid betrachtet werden; sie gehören grundsätzlich nicht zum Streitgegen- stand und nehmen auch nicht an der formellen Rechtskraft teil. Daher wird die selbständige Anfechtbarkeit von Einzelnoten grundsätzlich verneint. Ausnahmsweise können einzelne Noten dann einen selb- ständigen Streitgegenstand bilden, wenn an ihre Höhe direkt be- stimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, beispielsweise die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (Urteil des Bundesgerichts 2D_76/2009 vom 14. Mai 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/6 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4771/2008 vom 15. April 2009 E. 6.2.5). Prüfungsnoten, die selbständig anfechtbar sind, erwachsen in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht fristgerecht angefochten werden. Dies hat Se it e 14

B- 62 56 /2 0 0 9 zur Folge, dass sie später auch im Kontext des gesamten Prüfungs- resultates nicht mehr in Frage gestellt werden können. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesamtnoten in den Fächern Englisch und Musik Teil des Prüfungsresultats des ersten Prüfungsversuchs im Jahr 2008 sind. Da der Beschwerdeführer den diese Fächer betreffenden Teil des Ergebnisses des ersten Prüfungs- versuchs weder fristgerecht angefochten noch durch das Ergebnis einer Prüfungswiederholung ersetzt hat, ist dieser Teil in Rechtskraft erwachsen. Die Gesamtnoten in den Fächern Englisch und Musik können somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. 7.2Die Bewertung der Maturaarbeit erfolgte ebenfalls im Rahmen des ersten Prüfungsversuchs. Die Bewertung der Maturaarbeit hat in- dessen keinen Einfluss auf Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (vgl. Art. 14, 21 und 22 Maturitätsprüfungsver- ordnung). Die diesbezüglichen Rügen sind daher zum vornherein ir- relevant, weshalb darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist. 7.3In Bezug auf die Bewertung der Leistungen des Beschwerde- führers im Fach Französisch mündlich führten der Examinator und der Experte übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer habe langsam und häufig stockend gelesen. Sein freier Kommentar sei äusserst kurz gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, die wesentlichen Aspekte der Textpassage zu erkennen und mit dem Werk in Bezug zu setzen. Zentrale Elemente seien unerwähnt geblieben. Die Fragen des Examinators zum Inhalt des Werks habe er nicht zufriedenstellend beantworten können. In allen Prüfungsteilen habe der Beschwerde- führer grosse Mühe gehabt, seine Gedanken korrekt und verständlich auf Französisch zu formulieren. Er habe auf die Fragen des Examinators oft einsilbig reagiert. Die Note 3.5 für die mündliche Prüfung entspreche demnach sogar einer wohlwollenden Beurteilung. Der Beschwerdeführer geht auf diese Begründung gar nicht ein und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese Bewertung seiner Leistung nicht gerecht worden wäre. Macht ein Beschwerdeführer geltend, die Bewertung seiner Prüfungs- leistungen sei offensichtlich unangemessen gewesen, müssen diese Rügen von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Ergeben sich solche Se it e 15

B- 62 56 /2 0 0 9 eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Beschwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert ein- geht, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und über- zeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe An- forderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unter- bewertet wurde (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers im Fach Französisch mündlich und damit auch die Gesamtnote im Fach Französisch sind daher nicht zu beanstanden. 7.4Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Anhebung seiner Matura-Note im Fach Mathematik auf eine 4.5. Kann nach dem Gesagten die Gesamtnote im Fach Französisch nicht angehoben werden, würde die beantragte Notenanhebung im Fach Mathematik indessen nicht zum Bestehen der Maturitätsprüfung führen. Würde der Beschwerdeführer im Fach Mathematik anstelle der Gesamtnote 4.0 die Note 4.5 erhalten, würde dies allein dazu führen, dass er einen Punkt mehr erreicht hätte, d.h. 91 statt 90 Punkte. Mit diesem Ergebnis hätte der Beschwerdeführer aber nach wie vor die für das Bestehen der Prüfungen erforderliche Mindestzahl von 92 Punkten verfehlt (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungs- verordnung). Der Examinator und der Gruppenexperte haben die in der mündlichen Prüfung erteilte Note 4 zwar als korrekt bestätigt, jedoch nicht be- gründet (vgl. vorne E. 4.2 a.E.). Diese fehlende Begründung der in der mündlichen Prüfung erteilten Note stellt zwar eine Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar, denn dadurch konnte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Rügen nicht weiter substantiieren. Nach dem Gesagten ist dieser Mangel in- dessen für den Verfahrensausgang unerheblich. Es kann daher darauf verzichtet werden, die Prüfungskommission nochmals ausdrücklich auf ihre Begründungspflicht hinzuweisen und konkret aufzufordern, die in Frage stehende Begründung nachzuholen. Aus dem gleichen Grund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Frage, ob die nachträgliche Eliminierung einer Frage in der schrift- Se it e 16

B- 62 56 /2 0 0 9 lichen Mathematikprüfung sich in unzulässiger Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat und daher in der vom Be- schwerdeführer beantragten Weise korrigiert werden müsste. 8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 VwVG). Sie werden in Anwendung von Art. 1 i.V.m. Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 700.– festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer am 8. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Ent- schädigungen im Verwaltungsverfahren, Kostenverordnung, SR 172.041.0). Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Nach Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits- bewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiter- bildung und der Berufsausübung. Se it e 17

B- 62 56 /2 0 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen retour) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 206.5/REP 1+2/Ausschluss; Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen retour) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Eva SchneebergerBeatrice Grubenmann Versand: 17. Juni 2010 Se it e 18

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 21 i.V.m

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 46 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

ZGB

  • Art. 8 ZGB

Gerichtsentscheide

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