Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6250/2016
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6250/2016, B-1592/2017

Urteil vom 17. Dezember 2019 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

Parteien

  1. X._______,
  2. Y._______ AG in Liquidation, handelnd durch X._______, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand

Unerlaubte Emissionshaustätigkeit/Liquidation/Konkurs/ Unterlassungsanweisung/Publikation/Einstellung (Verfügung vom 8. September 2016); Wiedererwägung der Kostenauferlegung (Verfügung vom 26. Januar 2017).

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Y._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) wurde am 21. Oktober 2008 in das Handelsregister [...] eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt gemäss Handelsregistereintrag namentlich die "Be- ratung und Leistung von Diensten für kleinere und mittlere Unternehmen einerseits im Bereich Betriebswirtschaft [...] und andererseits im Treuhand- bereich (Buchführung, Revision, Steuerberatung, Vermögensverwaltung, [...] Internetdienstleistungen [...] sowie die Verwaltung eigener und fremder Liegenschaften)". A.b Die Z._______ AG wurde am 26. Juli 2010 in das Handelsregister [...] eingetragen und am 10. April 2019 aus dem Handelsregister gelöscht. Der Zweck der Gesellschaft bestand gemäss Handelsregistereintrag in der "Anlage- und Vermögensverwaltung [...] sowie Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten in eige- nem sowie fremdem Namen und auf eigene oder fremde Rechnung". A.c X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ist Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2 und war vom 12. Dezember 2014 bis 4. Juli 2016 deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats. Am 4. Juli 2016 demissio- nierte er als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerde- führer 1 ist zudem "Head of Asset Management" der Z._______ AG (die Funktion des Beschwerdeführers 1 als Geschäftsführer der Z._______ AG wird bestritten). A.d A._______ war einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Z._______ AG, wobei er das Mandat als Verwaltungsrat treuhänderisch und ohne Ge- schäftsführung ausübte. Am 6. November 2015 erklärte A._______ seine Demission als Verwaltungsrat der Z._______ AG. B. B.a Mit superprovisorischer Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin 2 und der Z._______ AG verboten, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtliche Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form Aktien öffentlich anzubieten bzw. Werbung zu betreiben. Insbesondere un- tersagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 jegliche Tätigkeit als Emissionshaus sowie der Z._______ AG die Tätigkeit als Vertretung einer

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 3 ausländischen Bank in der Schweiz. Die Vorinstanz setzte die U._______ AG als Untersuchungsbeauftragte ein, um den aufsichtsrechtlich relevan- ten Sachverhalt abzuklären und die angeordneten Massnahmen umzu- setzen. B.b Mit provisorischer Verfügung vom 10. März 2016 bestätigte die Vor- instanz die in der Verfügung vom 14. Januar 2016 getroffenen Anordnun- gen. B.c Mit Schreiben vom 8. April 2016 zeigte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer 1 und A._______ an, dass gegen sie, wie auch gegen die Be- schwerdeführerin 2 und die Z._______ AG, ein Enforcementverfahren er- öffnet worden sei. In der Folge erhielten die Parteien die Möglichkeit, zum Untersuchungsbericht der Untersuchungsbeauftragten vom 16. März 2016 Stellung zu nehmen, wovon sie Gebrauch machten. B.d Mit Verfügung vom 8. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 2 ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effekten- handel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsenge- setz) schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziff. 3), dass die Beschwerdeführe- rin 2 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Effektenhändlerbewilli- gung nicht erfülle und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde (Dispo- sitiv-Ziff. 4), sowie, dass auch der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziff. 5). Gleichzeitig stellte die Vorinstanz das Verfahren gegen die Z._______ AG und gegen A._______ ein (Dispositiv-Ziff. 2) und hob die mit superprovisorischer Ver- fügung vom 14. Januar 2016 angeordneten bzw. mit provisorischer Verfü- gung vom 10. März 2016 bestätigten vorsorglichen Massnahmen gegen die Z._______ AG auf (Dispositiv-Ziff. 18). Die Vorinstanz eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin 2 (Dis- positiv-Ziff. 6 und 7), setzte sich selbst als Konkursliquidatorin ein (Dispo- sitiv-Ziff. 9), entzog den bisherigen Organen die Vertretungsbefugnis (Dis- positiv-Ziff. 10) und stellte die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein (Dispositiv-Ziff. 12). Ausserdem bestä- tigte sie die (mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Januar 2016 an- geordnete) Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf die Beschwerdeführerin 2 lauten oder an denen diese wirtschaftlich be-

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 4 rechtigt ist (Dispositiv-Ziff. 20). Sodann veranlasste die Vorinstanz die Pub- likation der Konkurseröffnung am 16. September 2016 (Dispositiv-Ziff. 13) und wies das Handelsregisteramt [...] an, die entsprechenden Eintragun- gen vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 14). In Bezug auf diese Anordnungen verfügte die Vorinstanz die sofortige Vollstreckung, wobei Verwertungs- handlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werter- haltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt wurden (Dispositiv- Ziff. 21). Den Beschwerdeführer 1 wies die Vorinstanz unter Strafandrohung im Wi- derhandlungsfall (Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes [FINMAG; zi- tiert in E. 1.1]) an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tä- tigkeit, insbesondere den gewerbsmässigen Effektenhandel, unter jegli- cher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Wer- bung in irgendeiner Form ohne Bewilligung zu unterlassen (Dispositiv- Ziff. 15 und 16). Sodann ordnete die Vorinstanz die Publikation der Unter- lassungsanweisung für die Dauer von vier Jahren nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung auf ihrer Internetseite (www.finma.ch) an (Dispositiv- Ziff. 17). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Kosten der mit superprovisori- scher Verfügung vom 14. Januar 2016 eingesetzten Untersuchungsbeauf- tragten von Fr. 80'114.15 (inkl. MwSt.) (Untersuchungskosten) sowie die Verfahrenskosten von Fr. 55'000.– den Beschwerdeführenden 1 und 2, der Z._______ AG und A._______ unter solidarischer Haftung (Dispositiv- Ziff. 22 und 23). Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwer- deführerin 2 habe zwischen 2012 und 2015 gewerbsmässig und als haupt- sächliche Tätigkeit im Finanzbereich ca. 918'200 Aktien der Z._______ AG unter dem Einsatz von Vermittlern öffentlich auf dem Primärmarkt angebo- ten, wodurch sie Erträge in Höhe von Fr. 2'479'868.– erzielt habe. Damit habe sie ohne die dafür notwendige Bewilligung eine Emissionshaustätig- keit im Sinne von Art. 2 Bst. d des Börsengesetzes (BEHG; zitiert in E. 2) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Börsenverordnung (BEHV; zitiert in E. 2) ausgeübt. Die zentrale Figur hinter der Geschäftstätigkeit der Beschwer- deführerin 2 sei der Beschwerdeführer 1. Aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit habe er ebenfalls aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 5 C. Gegen die Verfügung vom 8. September 2016 gelangten die Beschwerde- führenden 1 und 2 mit gemeinsamer Beschwerde vom 7. Oktober 2016 (Eingang: 12. Oktober 2016) an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-6250/2016). A._______ erhob ebenfalls Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht; diese ist Gegenstand des Verfahrens B-6230/2016. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stellen folgende Rechtsbegehren: "1. Die Ziffern 3–5 [‘unterstellungspflichtige Tätigkeiten’] und 15 [‘Unterlas- sungsanweisung’] des Dispositivs der Verfügung der [Vorinstanz] vom 8. September 2016 [seien aufzuheben] und es [sei festzustellen], dass keine unterstellungspflichtige Tätigkeit besteht. 2. Die Ziffern 6–11 [‘Liquidation und Konkurseröffnung’] des Dispositivs der Verfügung [seien aufzuheben]. 3. Die Ziffern 13 und 14 [‘öffentliche Bekanntmachung der Konkurseröffnung; Anweisungen an das Handelsregisteramt’] des Dispositivs der Verfügung [seien aufzuheben] und das Handelsregisteramt [sei anzuweisen], den am 21. September 2016 vorgenommenen Eintrag zu löschen bzw. als aufgeho- ben zu vermerken. 4. Die in Ziffer 20 des Dispositivs der Verfügung angeordnete Sperrung sämt- licher Kontoverbindungen und Depots, die auf die [Beschwerdeführerin 2] lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, und die Ermächti- gung der Konkursliquidatorin darüber zu verfügen, [seien aufzuheben]. 5. Die in Ziffer 21 des Dispositivs der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde [sei wiederherzustellen]. 6. Eventualiter [sei] die Rechtswidrigkeit der Ziffern 3–15 und 15 [sic] der Ver- fügung [festzustellen] und die Sache an die Vorinstanz [zurückzuweisen] zur korrekten Durchführung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. 7. Eventualiter [sei] die in Ziffer 13 [recte: 17] des Dispositivs der Verfügung angeordnete Publikation des Berufsverbots für die Dauer von 4 Jahren durch eine angemessene Sanktion, d.h. durch eine Gewährssanktion, [zu ersetzen]. 8. Die vollständige Auferlegung der Kosten und Entschädigung in Solidarhaft [sei aufzuheben] und durch eine nach Ermessen des Gerichts bzw. Neube- wertung der Sachlage [durch das Gericht festzusetzende] Quote [zu erset- zen]. 9. Die Kosten, die aufgrund der von der Untersuchungsbeauftragten durchge- führten buchhalterischen Untersuchungstätigkeit angefallen sind, soweit

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 6 diese die Bereiche betreffen, für deren Abhandlung eine formelle Qualifika- tion erforderlich ist, über die die Untersuchungsbeauftragte nicht verfügt, [seien] der Vorinstanz [aufzuerlegen]." Darüber hinaus – d.h. in Ergänzung zu diesen ausdrücklich als solche be- zeichneten Rechtsbegehren – beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung sämtlicher ihnen gegenüber verfügter Massnahmen, da entge- gen der Betrachtungsweise der Vorinstanz eine bewilligungspflichtige Tä- tigkeit nicht vorliege (vgl. Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2016, S. 22). D. Mit Eingabe vom 17. November 2016 zogen die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um Wiederherstellung (bzw. Erteilung) der aufschiebenden Wir- kung (Antrag Ziff. 5 der Beschwerde vom 7. Oktober 2016) zurück, nach- dem sie mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 zur Substantiie- rung dieses Gesuchs aufgefordert worden waren. E. E.a Mit Eingabe vom 27. November 2016 ersuchten die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter (sinngemäss) um Ratenzahlung der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 er- hobenen Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.–, nachdem der Beschwerde- führer 1 seitens der Konkursliquidatorin der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 7. November 2016 darüber informiert worden war, dass die Konkursmasse der Beschwerdeführerin 2 nicht über die für den Kostenvor- schuss notwenigen Mittel verfüge. E.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 wurde dem Beschwer- deführer 1 Frist angesetzt, um weitere Nachweise für seine finanzielle Be- dürftigkeit einzureichen. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter den Eventualantrag insoweit gut, als den Beschwerdeführenden die Leistung der Kostenvorschüsse in je zwei Raten à Fr. 2'500.– gewährt wurde. E.c Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 (Übergabe an das schweizerische Generalkonsulat in S._______ [ES] am 28. Februar 2017) zogen die Be- schwerdeführenden 1 und 2 ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 7 F. F.a Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2017 wurde die in der Verfügung vom 8. September 2016 getroffene Kostenregelung (Dispositiv- Ziff. 22 und 23) wiedererwägungsweise insoweit abgeändert, als A._______ von der solidarischen Haftung für die Untersuchungs- und Ver- fahrenskosten ausgenommen und stattdessen zur Leistung von Kosten- beiträgen in Höhe von Fr. 3'000.– (Untersuchungskosten) und Fr. 5'000.– (Verfahrenskosten) verpflichtet wurde. Das entsprechend modifizierte Dis- positiv der Verfügung vom 8. September 2016 lautet nunmehr wie folgt: "[Ziff. 22] Die bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Januar 2016 eingesetzten Un- tersuchungsbeauftragten betragen Fr. 80'114.15 (inkl. MwSt.). Fr. 77'114.15 werden [der Beschwerdeführerin 2], der Z._______ AG und [dem Beschwer- deführer 1] auferlegt. Sie haften für die Untersuchungskosten solidarisch. A._______ trägt einen Kostenbeitrag von Fr. 3'000.– [...]. [Ziff. 23] Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 55'000.– festgesetzt. Fr. 50'000.– werden [der Beschwerdeführerin 2], der Z._______ AG und [dem Beschwerdeführer 1] auferlegt. Sie haften für die Verfahrenskosten solida- risch. A._______ trägt einen Kostenbeitrag von Fr. 5'000.– [...]." Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Befreiung von A._______ von der solidarischen Kostentragungspflicht diene dazu, einen Wertungswiderspruch zwischen Sachurteil (Einstellung des Verfahrens) und Kostenfolge zu verhindern. F.b Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 27. Februar 2017 (Übergabe an das schweizerische Generalkonsulat in S._______ [ES] am 28. Februar 2017) wandten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 an das Bundesver- waltungsgericht (Verfahren B-1592/2017). Sie wiederholten die in der Be- schwerde vom 7. Oktober 2016 formulierten Anträge Ziff. 1–7 (mit Aus- nahme von Antrag Ziff. 5 betreffend die aufschiebende Wirkung) und stell- ten neu (u.a.) folgende Rechtsbegehren: "8. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten sind der Vorinstanz aufzuerle- gen [...]. Die vollständige Auferlegung der Kosten und Entschädigung in So- lidarhaft ist aufzuheben [...]. 9. Eventualiter ist die Vorinstanz anteilig an den Untersuchungs- und Verfah- renskosten zu beteiligen. 10. Eventualiter [sei] die Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung und Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 8 11. Die [wiedererwägungsweise geänderten] Dispositiv-Ziff. 22 und 23 der Ver- fügung vom 8. September 2016 [seien] in Bezug auf die solidarische Kos- tentragungspflicht für den Beschwerdeführer 1 aufzuheben. 12. Eventualiter [sei] die Rechtswidrigkeit der Wiedererwägung der Vorinstanz vom 26. Januar 2017 in Bezug auf A._______ [festzustellen] und die solida- rische Kostenverteilung [wiederherzustellen]." F.c Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 wurden die Beschwerde- verfahren B-6250/2016 und B-1592/2017 vereinigt (unter der Verfahrens- nummer B-6250/2016). G. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerden vom 7. Oktober 2016 und 27. Februar 2017 abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. H. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter den Verfah- rensbeteiligten mit, dass vorbehältlich allfälliger weiterer Instruktionen und/oder Parteieingaben von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde. I. I.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 stellten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss ein Gesuch um Beweiserhebungs- massnahmen, in dessen Rahmen sie die Edition sämtlicher anlässlich der Untersuchung angefertigter "Sicherheitskopien der elektronischen Daten" (Buchhaltungsdokumentationen, Buchungskonten und Journale, Aufzeich- nungen und E-Mail-Korrespondenzen mit diversen Personen etc.) bean- tragten. I.b Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2017 wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um die von den Beschwerdeführenden zur Edition bean- tragten elektronischen Daten, Aufzeichnungen und Dokumente, soweit sie diese in Händen habe, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen bzw. andernfalls zu deren Vorhandensein Stellung zu nehmen. I.c Mit Schreiben vom 27. September 2017 und 5. Oktober 2017 teilte die Vorinstanz mit, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons [...] mit Beschlag- nahmebefehl vom 3. Juli 2017 sämtliche Geschäftsunterlagen und Gegen- stände der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt habe, weshalb die

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 9 Vorinstanz und die Untersuchungsbeauftragte über die betreffenden Akten- stücke nicht verfügten (mit Ausnahme der von der Untersuchungsbeauf- tragten erstellten Buchhaltungsdokumentation). In ihrem vom 5. Oktober 2017 datierenden Schreiben führte die Untersuchungsbeauftragte aus, dass sie im Rahmen ihres Untersuchungsmandats keine Sicherungskopie der eingeforderten Daten erstellt habe. I.d Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 hiess der Instruktions- richter das Gesuch der Beschwerdeführenden um Beweiserhebungsmass- nahmen insoweit gut, als sich dieses auf die von der Untersuchungsbeauf- tragten erstellte Buchhaltungsdokumentation für die Periode vom 14. Ja- nuar 2016 bis 16. September 2016 bezieht; im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden Frist ange- setzt, um die mit Faxeingabe vom 31. Mai 2017 angekündigte Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 einzureichen. J. Nachdem innert der hierfür angesetzten Frist keine Replik vonseiten der Beschwerdeführenden eingegangen war, wurde der Vorinstanz mit Instruk- tionsverfügung vom 6. Februar 2018 Gelegenheit gegeben, um zur Ein- gabe der Beschwerdeführenden vom 20. Juli 2017 Stellung zu nehmen, soweit darin auf die Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 Bezug genommen werde. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass sie darauf verzichte. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten- stücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3).

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 10 1.1 Die Beschwerden vom 7. Oktober 2016 und 27. Februar 2017 richten sich jeweils gegen eine Verfügung der Vorinstanz auf dem Gebiet der Fi- nanzmarktaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarkt- aufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvor- schuss wurde bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.2 Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer 1 die erforderliche Legitima- tion (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zukommt, um die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. September 2016 und 26. Januar 2017 jeweils sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 anzufechten. 1.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind ehemals zeichnungsberechtigte Organe einer durch die Vorinstanz in Liquidation oder Konkurs versetzten Gesell- schaft – trotz Entzugs ihrer Vertretungsbefugnis – berechtigt, gegen den entsprechenden Unterstellungs- bzw. Liquidationsentscheid sowie gegen das nachträgliche Konkurserkenntnis im Namen der Gesellschaft (in auf- sichtsrechtlicher Liquidation) Beschwerde zu führen (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.1; Urteile des BGer 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 1.2.1 sowie 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.1; Urteil des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 1.2). Demgegenüber entfällt praxisge- mäss eine entsprechende Legitimation, wenn ehemalige Gesellschaftsor- gane ihre Vertretungsbefugnis nicht durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, sondern durch ihren eigenen Rücktritt aus der Organstellung verloren haben (vgl. Urteile des BVGer B-6258/2016 vom 2. Dezember 2016, B-6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 1, B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 1.2.4). Der Beschwerdeführer 1 demissionierte als Verwaltungsrat der Beschwer- deführerin 2 am 4. Juli 2016. Als zurückgetretenes Organ ist er – wie er auch selbst davon ausgeht (Beschwerde vom 7. Oktober 2016, S. 5; Be- schwerde vom 27. Februar 2017, S. 3) – nicht dazu legitimiert, die vor- instanzlichen Verfügungen vom 8. September 2016 und 26. Januar 2017 im Namen der Beschwerdeführerin 2 anzufechten. Fraglich ist demnach, ob dem Beschwerdeführer 1 – entsprechend seinen sinngemässen Vor- bringen (Beschwerde vom 7. Oktober 2016, S. 5; Beschwerde vom

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 11 27. Februar 2017, S. 3) – aufgrund seiner Eigenschaft als Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen ist, um sich gegen die die Gesellschaft betreffenden Dispositivziffern der ange- fochtenen Verfügungen zu wenden. 1.2.2 Nach konstanter Judikatur sind Aktionäre – selbst wenn sie Allein- oder Mehrheitsaktionär sind – zur Beschwerde gegen Verfügungen, die ge- gen die Aktiengesellschaft ergehen, nicht legitimiert, da und soweit sie über die beherrschte Gesellschaft selber an die Beschwerdeinstanz gelangen können (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 1.2, B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 1.2.3; ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 54 FINMAG N 17). Ihr Interesse gilt als rein mittelbares, da es sich aus dem wirtschaftlichen Interesse der Aktiengesellschaft ableitet (vgl. Urteil des BVGer B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2). Sie sind daher durch eine gegen die Aktiengesellschaft gerichtete Verfügung nur mittelbar bzw. indirekt betroffen, weshalb sie auch nicht im eigenen Na- men dagegen Beschwerde führen können (vgl. BGE 116 Ib 331 E. 1c; Ur- teile des BVGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 1.2.3 und B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2; EVA SCHNEEBERGER, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013, S. 70 ff., 80 f.). 1.2.2.1 Präzisierend ist anzufügen, dass die Grundüberlegung für die bei der Legitimationsfrage – im Sinne eines Korrektivs – mitzuberücksichti- gende (Nicht-)Existenz von formellen Organen, welche im Namen der Ge- sellschaft Beschwerde führen könnten, im Wesentlichen darin besteht, dass trotz der in der Verfügung getroffenen Massnahmen eine Möglichkeit der richterlichen Kontrolle gewährleistet ist: Sinn und Zweck des Beschwer- derechts würden vereitelt, wenn in der Verfügung die Beschwerdelegitima- tion der Betroffenen eingeengt werden könnte und nur noch der Beauf- tragte der Vorinstanz – regelmässig der Untersuchungsbeauftragte – als befugt angesehen würde, eine Verfügung der Vorinstanz anzufechten (vgl. BGE 98 Ib 269 E. 1; Urteil des BVGer B-1568/2017 vom 23. Juli 2018 E. 1.2.2; EVA SCHNEEBERGER, a.a.O., S. 80 f.). In der vorliegenden Fall- konstellation ist allerdings zu beachten, dass das Fehlen von formellen Or- ganen, die im Sinne der dargelegten Praxis (vgl. E. 1.2.1) als zur Be- schwerde (im Namen der Gesellschaft) befugt anzusehen wären, in erster Linie nicht auf die Verfügung der Vorinstanz, sondern auf die – im Vorfeld

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 12 der Verfügung – erklärte Demission des Beschwerdeführers 1 als Verwal- tungsrat der Beschwerdeführerin 2 zurückzuführen ist. Mit anderen Worten besteht vorliegend kein relevanter Kausalitätskonnex zwischen der Verfü- gung der Vorinstanz und der Inexistenz von Gesellschaftsorganen. Hinzu kommt, dass es ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium; Art. 2 Abs. 2 ZGB) darstellt, wenn der Beschwerdeführer 1 als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 aus der formellen Or- ganstellung zurücktritt, sich aber alsdann sinngemäss auf die Inexistenz von formellen Gesellschaftsorganen der Beschwerdeführerin 2 beruft. In- sofern ist er auf den mit dem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat einherge- henden Verlust der Vertretungsbefugnis zu behaften (zur Unzulässigkeit eines gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs zugunsten der Beteiligten vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschafts- recht, 12. Aufl. 2018, Rz. 58). 1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 im Namen der Beschwerdeführerin 2 die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. September 2016 und 26. Januar 2017 anficht, ist auf die Beschwerden mangels Legitimation nicht einzutre- ten. Auf die vom Beschwerdeführer 1 im eigenen Namen erhobenen Be- schwerden ist sodann mangels Legitimation insofern nicht einzutreten, als sich diese gegen die die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Dispositivzif- fern der angefochtenen Verfügungen richten. Die diesbezüglichen Rügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen zur unterstel- lungspflichtigen Effektenhändlertätigkeit der Beschwerdeführerin 2 sind aber, soweit notwendig, vorfrageweise im Rahmen der materiellen Beurtei- lung der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 persönlich angeordneten Massnahmen zu prüfen. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 gegen die ihn selbst betreffenden Dis- positivziffern der angefochtenen Verfügungen Beschwerde erhebt, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert: Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die ihn selbst betref- fenden Feststellungen und Anordnungen besonders berührt und hat als Verfügungsadressat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3.1 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden allerdings in dem Umfang, wie der Beschwerdeführer 1 die Aufhebung der Verfügung vom 8. Septem- ber 2016 hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdeführer 1 habe in schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewilligungslos

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 13 den Effektenhandel betrieben (Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 8. Sep- tember 2016), beantragt (Antrag Ziff. 1 der Beschwerde vom 7. Oktober 2016). Art. 32 FINMAG – als lex specialis zu Art. 25 VwVG – setzt für den Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG kumu- lativ eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen sowie eine fehlende Notwendigkeit von Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands voraus, woraus die Subsidiarität der finanz- marktrechtlichen Feststellungsverfügung gegenüber Leistungs- oder Ge- staltungsverfügungen abgeleitet wird (Urteile des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 1.2.3 und 2C_305/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1). Hat die Vorinstanz als Rechtsfolge einer (schweren) Verletzung aufsichts- rechtlicher Bestimmungen eine Leistungsverfügung zu erlassen oder re- pressive Sanktionen anzuordnen, kommt der Verletzung des Aufsichts- rechts demnach nicht Dispositivcharakter, sondern Begründungsfunktion zu; dies ergibt sich daraus, dass in dieser Konstellation die Voraussetzun- gen für den Erlass einer selbstständigen Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG gerade nicht erfüllt sind (Urteile des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 1.2.3 und 2C_305/2016 vom 24. No- vember 2016 E. 2.1, je m.w.H.). 1.3.2 Gegen den Beschwerdeführer 1 hat die Vorinstanz zwecks Wieder- herstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG) individu- ell-konkret und unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 48 FINMAG eine Unterlassungsanweisung ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 15 f. der Verfügung vom 8. September 2016) sowie gestützt auf Art. 34 FINMAG die Publikation der Dispositiv-Ziff. 15 und 16 angeordnet (Dispositiv-Ziff. 17 der Verfügung vom 8. September 2016), weshalb für eine (subsidiäre) Fest- stellungsverfügung (Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 8. September 2016) kein Raum bleibt. Liegt im erstinstanzlichen Verfahren in diesem Punkt bei zutreffender Betrachtungsweise keine selbstständige Feststel- lungsverfügung vor, kann im Rechtsmittelverfahren auch keine solche ent- stehen (Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 1.2.3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, es habe keine unterstellungspflich- tige Tätigkeit bestanden, ist aber im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmässigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 angeordne- ten und von ihm beanstandeten Massnahmen zu behandeln. 1.3.3 Auf die Beschwerden ist somit im dargelegten Umfang einzutreten.

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 14 2. Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungs- verfahrens, so richtet sich die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen, nach dem Grundsatz, dass in materieller Hin- sicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Gel- tung haben (Urteil des BGer 2C_29/2016 vom 3. November 2016 E. 3.2). Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt hat sich im We- sentlichen in den Jahren 2012 bis 2015 ereignet. Da keine übergangsrecht- lichen Bestimmungen vorliegen, die vom erwähnten Grundsatz abweichen, sind hier die zwischen 2012 und 2015 geltenden Rechtssätze anwendbar, insbesondere das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG, SR 954.1) und die Verordnung vom 2. Dezem- ber 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV, SR 954.11) in der damals geltenden Fassung. 3. Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält die Vorinstanz von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzel- nen erfüllt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften zu wachen hat, ist die ihr übertragene Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich ge- hört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarkt- gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 15 einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilli- gungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vor- instanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informati- onen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liqui- dation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2, je m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer 1 rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 2 Bst. d BEHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV, weil die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die Beschwerdeführerin 2 habe eine bewilli- gungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus (bewilligungslos) ausgeübt. Sodann rügt er in diverser Hinsicht eine unrichtige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG). 4.1 Als Effektenhändler im Sinne von Art. 2 Bst. d BEHG gelten natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Als Effekten gelten vereinheitlichte und zum massenweisen Han- del geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten (Art. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfra- strukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel [FinfraG, SR 958.1]). Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind nach Art. 2 Abs. 1 BEHV Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsäch- lich im Finanzbereich tätig sind. Gemäss der Legaldefinition von Art. 3 Abs. 2 BEHV sind Emissionshäuser Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kom- mission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. Die Tä- tigkeit ist bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. d BEHG). 4.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2016 fest, die Beschwerdeführerin 2 habe zwischen 2012 und 2015 ge- werbsmässig und als hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich Aktien der Z._______ AG öffentlich auf dem Primärmarkt zum Kauf angeboten, wes-

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 16 halb sie ohne die dafür notwendige Bewilligung eine Emissionshaustätig- keit (Art. 2 Bst. d BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV) ausgeübt habe. Die Be- schwerdeführerin 2 habe im Juli 2010 die Z._______ AG gegründet und sämtliche der emittierten Aktien (1 Mio. Aktien) übernommen. Im Rahmen der fünf nachgelagerten Kapitalerhöhungen bei der Z._______ AG habe die Beschwerdeführerin 2 wiederum einen Grossteil der ausgegebenen Ak- tien (total 4'564'000 Aktien) direkt von ihrer Tochtergesellschaft übernom- men. Diese habe die Beschwerdeführerin 2 anschliessend erstmals öffent- lich angeboten und somit auf dem Primärmarkt platziert. Von einem öffent- lichen Angebot sei u.a. deswegen auszugehen, weil die Beschwerdeführe- rin 2 Vermittler eingesetzt habe, welche ihrerseits über ihre Kundennetz- werke (teilweise gegen Entgelt) potentielle Aktienkäufer der Beschwerde- führerin 2 zugeführt hätten. Dadurch habe die Beschwerdeführerin 2 von Oktober 2012 bis Oktober 2015 ca. 918'200 Aktien der Z._______ AG an insgesamt 35 private Investoren für einen Gesamtwert von Fr. 2'479'868.– verkauft. Der Handel mit den Aktien der Z._______ AG stelle mithin eine auf Erzielung regelmässiger Erträge gerichtete, selbständige und unab- hängige wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 dar, womit Ge- werbsmässigkeit vorliege. Schliesslich zeige eine Gegenüberstellung der im Zeitraum von 2012 bis 2015 erzielten Erträge der Beschwerdeführerin 2 aus den Treuhanddienstleistungen (Fr. 392'894.–) und den Aktienverkäu- fen (Fr. 2'479'868.–) eine klare Haupttätigkeit im Bereich des Aktienhan- dels auf. Die Beschwerdeführerin 2 sei demnach hauptsächlich im Finanz- bereich tätig gewesen. 4.3 4.3.1 Seitens des Beschwerdeführers 1 wird nicht bestritten, dass die Be- schwerdeführerin 2 im Zeitraum von 2012 bis 2015 Aktien der Z._______ AG an Dritte veräussert habe (vgl. Beschwerde vom 7. Oktober 2016, S. 6 und 13). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 8. September 2016 die Be- schwerdeführerin 2 diese Aktien nicht auf dem Primärmarkt angeboten habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin 2 die Aktien der Z._______ AG weder fest noch in Kommission übernommen, denn diese seien den Anlegern stets im Namen der Z._______ AG angeboten worden (vgl. Be- schwerde vom 7. Oktober 2016, S. 13). Allenfalls komme lediglich eine technische Festübernahme in Betracht. Eine solche falle allerdings nicht unter das Börsengesetz, da dabei keine relevanten Anlegerschutz- und Funktionsinteressen auf dem Spiel stünden. Auch habe die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Aktien der Z._______ AG seit

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 17 dem 7. Oktober 2015 an der Euronext in Paris kotiert gewesen seien. An- gesichts dieses Listings und der damit zusammenhängenden Zulassung zum Handel seien Drittanleger keiner generell-abstrakten Gefahr ausge- setzt gewesen, einen sich im Nachhinein als Nonvaleur erweisenden Titel bzw. Effekten ohne reellen Marktpreis unwissend zu erwerben. Ausserdem macht der Beschwerdeführer 1 im Sinne einer Eventualargumentation gel- tend, dass bei Annahme eines gruppenweisen Vorgehens zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Z._______ AG (als deren Tochtergesell- schaft) die beanstandete Tätigkeit als Emission eigener Aktien qualifiziere, was nicht bewilligungspflichtig sei. 4.3.2 Den insoweit unbestrittenen Feststellungen im Untersuchungsbericht vom 16. März 2016 lässt sich in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass im Rahmen der Kapitalerhöhungen bei der Z._______ AG gesamthaft 5'677'680 neue Aktien ausgegeben wurden, welche die Beschwerdeführe- rin 2 wie folgt übernahm: Kapital- erhöhung Datum Anzahl neue Aktien Zeichnende bei Emission Ausgabe- preis bei Emission via Sach- einlage 29.02.2012 1'000'000 Beschwerde- führerin 2 Fr. 0.10 ordentliche 18.05.2012 500'000 Beschwerde- führerin 2 Fr. 0.10 ordentliche 28.09.2012 210'000 7 private Investoren EUR 2.50 ordentliche 24.05.2013 3'000'000 Beschwerde- führerin 2 Fr. 0.10 ordentliche 06.08.2013 903'680

64'000 19 private Investoren

Beschwerde- führerin 2 EUR 2.50

Fr. 0.10 Total neue Aktien 5'677'680 (Total Anzahl Aktien: 6'677'680) davon Beschwerdeführerin 2 4'564'000 (plus 1'000'000 bestehende Aktien) davon Dritte 1'113'680

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 18 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen verkaufte die Beschwerde- führerin 2 mindestens 918'200 der anlässlich der Kapitalerhöhungen über- nommenen Aktien der Z._______ AG in eigenem Namen an mindestens 35 Aktionäre. Der Verkaufspreis betrug dabei EUR 2.50, was einer Diffe- renz von ca. Fr. 2.40 pro Aktie bzw. dem 25-fachen des Emissionspreises entspricht. Aus den Verkäufen der Aktien der Z._______ AG generierte die Beschwerdeführerin 2 zwischen 2012 und 2015 Erträge in der Höhe von Fr. 2'479'868.–. In einem (im Verhältnis) quantitativ geringfügigen Umfang floss der Erlös an die Z._______ AG zurück (Erlös aus dem Verkauf von 40'000 Aktien; vgl. Untersuchungsbericht vom 16. März 2016, S. 26). Der Beschwerdeführer 1 bestreitet diese Feststellungen in tatsächlicher Hin- sicht lediglich insoweit, als die Aktienverkäufe nicht im Namen der Be- schwerdeführerin 2, sondern im Namen der Z._______ AG erfolgt seien. 4.3.3 Bei einer Festübernahme werden die zu emittierenden Effekten von einem Dritten (Emissionshaus) zu einem bestimmten Preis übernommen und in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung bei den Anlegern am Markt platziert (Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1; Urteile des BVGer B-5274/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.4 und B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3.4; DIETER ZOBL/STEFAN KRAMER, Schweize- risches Kapitalmarktrecht, 2004, N. 1078). Die Festübernahme ist für die Emissionshäuser, die in dieser Konstellation das Platzierungsrisiko tragen, mit dem Einsatz eigener Mittel verbunden (Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1). Bei der kommissionsweisen Platzierung hinge- gen beauftragt der Emittent ein oder mehrere Emissionshäuser mit der Platzierung der Emission. Dabei nehmen die Emissionshäuser in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung Zeichnungen entgegen und leiten diese nach Ablauf der Zeichnungsfrist an den Emittenten weiter, wofür sie in der Regel eine Platzierungskommission erhalten. Die kommissionsweise Platzierung belässt das Platzierungsrisiko beim Emittenten und ist für das Emissionshaus nicht mit dem Einsatz eigener Mittel verbunden. Zivilrecht- lich qualifiziert das Rechtsverhältnis zwischen dem Emittenten und dem beteiligten Emissionshaus in der Regel als ein Kommissionsvertrag im Sinne von Art. 425 ff. OR (BGE 137 II 383 E. 9.2; Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 4.3.3.1 Als Primärmarkt gilt der Markt, in dem Kapitalmarktpapiere erst- mals begeben (emittiert) werden, d.h. neu emittierte Effekten angeboten und platziert werden. Auf dem Sekundärmarkt werden die bereits emittier- ten Effekten börslich oder ausserbörslich unter den verschiedenen Anle-

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 19 gern gehandelt, typischerweise ohne Beteiligung des Emittenten. Als rele- vanter Zeitpunkt für das Effektengeschäft gilt das erstmalige Angebot an die Öffentlichkeit auf dem Primärmarkt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1 m.w.H.; Urteile des BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.2.3, 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.1; Urteile des BVGer B-5274/2015 vom 22. Mai 2018 E. 8.3; B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.2). Der Primär- markt, mithin der Markt für die Ausgabe und Platzierung neu geschaffener Effekten (ZOBL/ KRAMER, a.a.O., N. 1064), dient entsprechend in aller Re- gel der Beschaffung der für die Unternehmensentwicklung erforderlichen finanziellen Mittel und führt, transaktional betrachtet, typischerweise zu ei- ner Erhöhung des Gesamtbestandes an Effekten, während der Handel mit bereits ausgegebenen Effekten (Sekundärmarkt) nur eine Neuverteilung der Eigentumsverhältnisse zur Folge hat (Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.3.4 Die Emission eigener Beteiligungspapiere stellt keine bewilligungs- pflichtige Emissionshaustätigkeit dar (Art. 3 Abs. 2 BEHV e contrario); ebenso wenig die bloss technische Festübernahme, die es einer Aktienge- sellschaft erlaubt, eine Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhungsbeschluss und Feststellung der Liberierung) in einem Schritt durchzuführen: Die emittier- ten Aktien sind den Aktionären nach den Vorschriften des Aktienrechts an- zubieten. Dabei stehen regelmässig keine BEHG-relevanten Anleger- schutz- und Funktionsinteressen auf dem Spiel (BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.1; Urteil des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 5.1 m.w.H.). 4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer 1 eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, gelingt es ihm mit seiner unsubstantiierten Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe die streitgegenständlichen Aktien den An- legern "stets im Namen der Z._______ AG angeboten", zum Vornherein nicht, die vorinstanzlichen Feststellungen zu entkräften. Denn wie sich einer in den Akten befindlichen "Aktienübertragungsvereinbarung" entneh- men lässt, verkaufte die Beschwerdeführerin 2 die betreffenden Aktien der Z._______ AG gerade nicht im Namen der Emittentin, sondern in ihrem eigenen Namen. Auch kann dem Beschwerdeführer 1 nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin 2 habe an- lässlich der Kapitalerhöhungen bei der Z._______ AG die neu emittierten Aktien lediglich in der Form einer technischen Festübernahme übernom- men. Auf die Figur der technischen Festübernahme wird in der Praxis in erster Linie im Kontext der – bei Kapitalerhöhungen bisweilen üblichen –

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 20 mittelbaren Gewährung des Bezugsrechts (Art. 652b OR) an bereits beste- hende Aktionäre zurückgegriffen (vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, Rz. 332). Steht indes- sen, wie vorliegend, der Aktienverkauf an neue Investoren im Vordergrund, fällt eine Qualifikation als technische Festübernahme sowohl konzeptionell als auch unter dem Blickwinkel des Anlegerschutzes ausser Betracht. Im Lichte dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 unter dem Einsatz eigener Mittel die Aktien der Z._______ AG übernahm (vgl. E. 4.3.2), diese in eige- nem Namen veräusserte und insofern letztlich auch das Platzierungsrisiko trug, ist von einer Festübernahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV auszu- gehen. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden. 4.3.6 Hinsichtlich des Tatbestandselements des Primärmarkts (Art. 3 Abs. 2 BEHV) erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin 2, nach- dem sie im Rahmen der erwähnten Kapitalerhöhungen Aktien der Z._______ AG von dieser "direkt", d.h. ohne vorgängiges öffentliches An- gebot, übernommen habe, habe sie diese Aktien in der Folge "zum ersten Mal öffentlich angeboten". Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Aktien im Primärmarkt befunden (vgl. angefochtene Verfügung vom 8. September 2016, Rz. 49). Die Erfüllung des Kriteriums des Primärmarkts kann in der vorliegenden Konstellation nicht ohne Weiteres damit begründet werden, indem dem vorgängigen Aktienerwerbsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Tochtergesellschaft (Z._______ AG) zum Vornherein jede emissionsmarktliche Relevanz abgesprochen und stattdessen ohne nähere Prüfung auf den Weiterverkauf an Dritte durch die Beschwerdefüh- rerin 2 abgestellt wird. Denn wie aus den Feststellungen der Untersu- chungsbeauftragten hervorgeht, sind bereits anlässlich der Kapitalerhö- hungen bei der Z._______ AG die neu geschaffenen Aktien nicht nur durch die Beschwerdeführerin 2, sondern in teilweise nicht unerheblichem Um- fang (total 1'113'680 Aktien) auch direkt (ohne Zwischenschaltung der Be- schwerdeführerin 2) durch insgesamt 26 weitere Anleger gezeichnet wor- den (vgl. E. 4.3.2), was für sich betrachtet gegen eine Irrelevanz der Erst- transaktionen für die Qualifikation als Primärmarktgeschäft spricht (vgl. auch FINMA-RS 2008/5, Rz. 28, wonach von einer irrelevanten Emis- sionshaustätigkeit dann auszugehen ist, wenn Effekten ohne öffentliches Angebot bei weniger als 20 Kunden platziert werden). Zu prüfen ist im Folgenden, ob das (nachgelagerte) Anbieten der Aktien der Z._______ AG durch die Beschwerdeführerin 2 – aufgrund einer allfälligen gruppenweisen

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 21 Betrachtung der Beschwerdeführerin 2 und der Z._______ AG – dem Pri- märmarkt zuzuordnen ist. 4.3.6.1 Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann praxisgemäss auch im Rahmen einer Gruppe ausgeübt werden (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1 m.w.H.; BENJAMIN BLOCH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, SZW 2010, S. 161 ff.; OLIVIER HARI, Proportionnalité et surveillance consolidée: le cas de la mise en liquidation par la FINMA de sociétés - membres d'un groupe - dé- ployant sans droit des activités soumises à autorisation, GesKR 2010, S. 88 ff.). Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sol- len nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unter- nehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Vo- raussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanz- marktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirt- schaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbe- trachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanz- marktaufsicht gerecht wird. Das Erfassen von bewilligungslos tätigen Inter- mediären im Rahmen einer Gruppe mit den entsprechenden aufsichts- rechtlichen Konsequenzen soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt sind als die- jenigen, die sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwerfen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.3). Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Be- teiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschwei- gend – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2; BGE 136 II 43 E. 4.3, je m.w.H.). Ein blosses Parallelverhalten genügt nicht für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt. Umgekehrt ist nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzel- nen Gruppenmitglieder abhängt (vgl. Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2 m.w.H.).

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 22 4.3.6.2 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht hatten schon verschiedentlich Fälle zu beurteilen, in denen derartige Gruppen die Aktien einer oder mehrerer der Gruppengesellschaften auf dem Primär- markt öffentlich angeboten haben. Typischerweise verfolgten die Gesell- schaften, deren Aktien platziert wurden, keine reale Geschäftstätigkeit, sondern ihr einziger Zweck bestand darin, dass ihre Aktien ein Verkaufs- objekt darstellten, das durch andere Gruppengesellschaften veräussert werden konnte. Die vorgängigen, gruppeninternen Erwerbsgeschäfte be- züglich dieser Aktien hatten keine reale, wirtschaftliche Bedeutung, son- dern erschienen vielmehr als Vorbereitungshandlung im Hinblick auf das spätere öffentliche Angebot der Aktien an gutgläubige Dritte, insbesondere etwa, um durch hohe „Marktpreise“ eine objektiv nicht vorhandene Wert- haftigkeit vorzuspiegeln. Dementsprechend wurden der anschliessende Verkauf an Dritte jeweils als Primärmarktgeschäft und die Geschäftstätig- keit der Gruppe, soweit sie im Wesentlichen aus derartigen Platzierungen bestand, als bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit qualifiziert (BGE 136 II 43 E. 6.3; BGE 135 II 356 E. 4.3; Urteil 2C_898/2010 E. 2.3; Urteile des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 5.1.2, B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 4.7; B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 5.2 und B-7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.3). 4.3.6.3 In der vorliegenden Fallkonstellation liegt eine Konzernstruktur mit der Beschwerdeführerin 2 als Muttergesellschaft und der Z._______ AG als deren Tochtergesellschaft vor. Die Beschwerdeführerin 2 hält ca. 70 % der Aktien der Z._______ AG. Sie übernahm sämtliche der bei der Grün- dung und einen Grossteil der bei den Kapitalerhöhungen emittierten Aktien der Z._______ AG, wobei die Liberierung teilweise auch durch Sachein- lage in Form von Lizenzrechten der Q._______ Ltd., Bahamas, erfolgte. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz teilten sich die Ge- sellschaften im relevanten Zeitraum von 2012 bis 2015 dieselben Büro- räumlichkeiten und verfügten über die gleiche Domiziladresse (Verfügung vom 8. September 2016, Rz. 14; Verfügung vom 26. Januar 2017, Rz. 18). Ein Arbeitnehmer der Z._______ AG nahm regelmässig Arbeiten für beide Gesellschaften vor, ohne dass seine Leistungen an die Z._______ AG ver- rechnet wurden (vgl. Untersuchungsbericht vom 16. März 2016, S. 37). Sodann ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer 1 bei beiden Ge- sellschaften involviert war, und zwar teilweise gleichzeitig als einziges Mit- glied des Verwaltungsrats, Geschäftsführer und Alleinaktionär der Be- schwerdeführerin 2 wie unbestrittenermassen (vgl. Beschwerde vom 7. Oktober 2016, S. 16) auch als "Head of Asset Management" der

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 23 Z.________ AG, welche – gemäss Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers 1 vom 18. Mai 2016 zum Schlussbericht der Untersuchungsbeauftrag- ten – auf seine Initiative hin gegründet wurde. Es ist mithin zu konstatieren, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Z._______ AG enge per- sonelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, weshalb es sich rechtfertigt, sie als verbundene Gesellschaften im Sinne einer Gruppe zu betrachten. 4.3.6.4 In Bezug auf die (gruppeninternen) Aktienerwerbsgeschäfte ist fest- zuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin 2 zu einem Emissionspreis von Fr. 0.10 übernommenen Aktien der Z._______ AG bei den anschlies- senden Weiterverkäufen an Dritte systematisch zu einem 25-mal höheren Verkaufspreis veräussert wurden (i.d.R. EUR 2.50; vgl. E. 4.3.2). Der Erlös aus den Weiterverkäufen floss dabei nicht der Z._______ AG (mit Aus- nahme eines geringfügigen Teils; vgl. 4.3.2), sondern der Beschwerdefüh- rerin 2 zu. Mit Blick auf die – systematisch herbeigeführte – erhebliche Dif- ferenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin 2 bezahlten Emissions- preis (teilweise auch durch Sacheinlage in Form von Lizenzrechten geleis- tet) und dem von Dritten bezahlten Kaufpreis sowie unter Berücksichti- gung, dass die Z._______ AG keine beachtliche operative Geschäftstätig- keit aufweist (vgl. Untersuchungsbericht vom 16. März 2016, S. 13), ist bei wirtschaftlicher Betrachtung davon auszugehen, dass die (gruppeninter- nen) vorgängigen Erwerbsgeschäfte bezüglich der streitgegenständlichen Aktien Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf das spätere (öffentliche) Angebot darstellen. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung ist mithin nicht das Erwerbsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Z._______ AG, sondern der anschliessende Weiterverkauf an Dritte durch die Beschwerdeführerin 2 als Primärmarktgeschäft zu qualifizieren, womit die entsprechende vorinstanzliche Würdigung im Ergebnis zu bestätigen ist. 4.3.7 Einzugehen ist sodann auf den sinngemässen Einwand des Be- schwerdeführers 1, bei einer Gruppenbetrachtung bildeten die Beschwer- deführerin 2 und die Z._______ AG eine Einheit (Konzern), weshalb der von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfene Verkauf von Aktien der Z._______ AG an Dritte als Emission (gruppen-)eigener Be- teiligungspapiere und mithin als – nicht bewilligungspflichtige – Selbst- emission (vgl. Art. 3 Abs. 2 BEHV e contrario) qualifiziere. Es ist daher zu prüfen, ob der von der Vorinstanz präsupponierte fremdemissions- rechtliche Charakter der streitgegenständlichen Tätigkeit der Beschwerde- führerin 2 durch die Gruppenbetrachtung insofern "durchbrochen" wird, als

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 24 in der Konsequenz von einer Selbstemission (vgl. E. 4.3.4) auszugehen wäre. 4.3.7.1 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben in ihrer Praxis regelmässig eine unerlaubte Emissionshaustätigkeit auch dann bejaht, wenn eine Gesellschaft die Aktien einer anderen mit ihr – im Sinn einer aufsichtsrechtlichen Gruppe – verbundenen Gesellschaft oder die Aktien einer von ihr mehrheitlich gehaltenen Gesellschaft (Konzernein- heit) öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten hat (vgl. BGE 135 II 356 E. 4; Urteil des BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.2.4; Urteile des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 5.1.2, B-5274/2015 vom 22. Mai 2018 E. 8, B-3259/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 5 und B-7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6; anders jedoch Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 4.3 und Urteil des BVGer B-1561/2016, B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 6.3.4). Die Relation des aufsichtsrechtlichen Grup- penkonzepts zur Frage, ob im Einzelfall eine Selbst- oder Fremdemission vorliegt, ist im Lichte des teleologischen Kontexts zu eruieren (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.2). 4.3.7.2 Bei der Legaldefinition von Emissionshäusern (Art. 3 Abs. 2 BEHV) hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Emission eigener Beteiligungspa- piere durch die Emittentin bewusst ausgeklammert (vgl. URS P. ROTH, in: Gérard Hertig et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Bör- sen und den Effektenhandel, 2000, N. 35 zu Art. 2 Bst. d BEHG). Die Un- terstellungspflicht trifft nur die Fremdemission (vgl. Art. 3 Abs. 2 BEHV: "Ef- fekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind"). Aufsichtsrecht- lich ist dies insofern gerechtfertigt, als bei der Selbstemission das für den Aktienerwerb einbezahlte Kapital direkt in die emittierende Gesellschaft fliesst, von der die Anleger Mitinhaber werden. Als Mitinhaber profitieren die Anleger von einem allfälligen Wertzuwachs der Gesellschaft und sind im Konkursfall am Liquidationserlös berechtigt (vgl. Art. 660 Abs. 2 und Art. 745 OR). Anders verhält es sich hingegen bei der Fremdemission: Hierbei fliesst der Erlös aus dem Aktienverkauf zunächst zur Verkäuferin (Emissionshaus) und ist insofern zunächst dem Einfluss der Emittentin und der Anleger entzogen. Auch kommt den Anlegern im Konkursfall der Ver- käuferin (Emissionshaus), bei welcher sie den Kaufpreis für den Aktiener- werb bezahlt haben, kein Recht am Liquidationserlös zu. Gegenüber der Selbstemission ist die Fremdemission daher mit einem höheren Risiko für die Anleger verbunden, was aufsichtsrechtlich durch die Unterstellungs- pflicht ausgeglichen wird. An dieser Ausgangslage ändert sich nichts, wenn die Emissionshaustätigkeit durch eine mit der Emittentin verflochtene

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 25 Gruppengesellschaft wahrgenommen wird. Denn aufgrund der wirtschaft- lichen Betrachtungsweise, die dem aufsichtsrechtlichen Gruppenbegriff in- härent ist, kommen den Anlegern keine entsprechenden Inhaberrechte an der (faktischen) Gruppeneinheit zu. Die Gruppenbetrachtung im aufsichts- rechtlichen Sinn dient als Instrument gegen den Rechtsmissbrauch und soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auf- lagen handeln, besser gestellt sind als diejenigen, die sich gesetzeskon- form der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwerfen (vgl. E. 4.3.6.1; BGE 136 II 43 E. 4.3.3). Von der Schutzrichtung dieser Rechtsfigur sind demnach in erster Linie Anlegerschutzinteressen erfasst. Im Lichte der Te- leologie des aufsichtsrechtlichen Gruppenbegriffs erscheint es demnach als geradezu zweckwidrig, wenn sich (wirtschaftlich) verbundene Gesell- schaften, bei welchen sich – wie vorliegend – wegen des Anlegerschutzes eine Gruppenbetrachtung rechtfertigt, sich auf den Gruppenbegriff berufen können, um dadurch den fremdemissionsrechtlichen Charakter der zu prü- fenden Transaktionen zu durchbrechen und sich von Vornherein von einer potentiellen Unterstellungspflicht zu befreien. 4.3.7.3 Mithin vermag der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt, die in der Verfügung vom 8. September 2016 beanstandete Tätigkeit stelle eine nicht unterstellungspflichtige Selbstemission der als Einheit aufzufassenden Beschwerdeführerin 2 und Z._______ AG dar. 4.4 4.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer 1 geltend, die Beschwerdefüh- rerin 2 habe die Aktien der Z._______ AG nicht öffentlich angeboten. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ein wesentlicher Teil der Drittanleger in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu den Beschwerde- führenden 1 bzw. 2 gestanden hätten, weshalb keine "Öffentlichkeit" vor- liege. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer 1, dass die Beschwerde- führerin 2 Vermittler eingesetzt habe; diese seien von der Z._______ AG als Emittentin beauftragt worden. Dessen unabhängig sei mit den Vermitt- lern vereinbart worden, dass die Anzahl der anzusprechenden Personen vorgängig definiert werde und dass eine "persönliche Vorsprache" statt- finde, weshalb nicht gesagt werden könne, der Beschwerdeführer 1 habe die Verbreitung des Angebots nicht kontrollieren können.

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 26 4.4.2 Ein Angebot ist öffentlich, wenn es sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet, d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rund- schreiben oder elektronische Medien verbreitet wird. Der Einsatz von Ver- mittlern gilt praxisgemäss als öffentliche Werbung (Urteile des BVGer B-5737/2017 vom 28. November 2018 E. 4.7, B-1186/2013 vom 10. De- zember 2013 E. 3.3, B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.3, B-3902/2013 vom 12. August 2014 E. 3.2.2 und B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.4). Entscheidend ist, ob der Vermittler in seiner Eigenschaft als professioneller Vermittler handelt und sich dessen Tätigkeit nicht auf einige wenige Geschäfte oder eine kleine Anzahl bestimmter Per- sonen beschränkt. Unerheblich ist, ob er sich an ihm bereits bekannte Personen richtet (Urteile des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 6.4.3). Keine Tätigkeit als Emissionshaus übt aus, wer Effekten ohne öffentliches Angebot bei weniger als 20 Kunden platziert (FINMA-RS 2008/5, Rz. 28; Urteil des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 5.3). 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 einwendet, die Vorinstanz habe tat- sachenwidrig konstatiert, dass die Beschwerdeführerin 2 Vermittler ("Tipp- geber") eingesetzt habe, welche ihr über Kundennetzwerke potentielle Ak- tienkäufer zugeführt hätten, vermag er die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entkräften. Wie sich aus dem – unbestrittenermassen der Be- schwerdeführerin 2 – zuzuordnenden Auszug aus dem Konto Nr. [...] (Bei- lage Nr. 104 zum Untersuchungsbericht vom 16. März 2016) ergibt, ver- buchte die Beschwerdeführerin 2 im Geschäftsjahr 2013 Aufwände von insgesamt EUR 52'469.80 mit dem Vermerk "D._______ Affixing Z.-Aktien" (vgl. Untersuchungsbericht vom 16. März 2016, S. 30), womit als erstellt gelten kann, dass die Beschwerdeführerin 2 Vermittler- provisionen bezahlt hat. Dass diesbezüglich im Voraus keine schriftlichen Verträge abgeschlossen wurden, ist dabei unerheblich (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 zum Untersuchungsbericht vom 6. Mai 2016, S. 33). Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 Vermittler eingesetzt hat. Da der Einsatz von Ver- mittlern praxisgemäss bereits als öffentliche Werbung zu qualifizieren ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Aktien der Z. AG öffentlich angeboten hat. Eine allfällige persönliche "Vor- sprache" sowie der Umstand, dass ein Teil der (potentiellen) Aktienkäufer dem Beschwerdeführer 1 bekannt gewesen seien, ändern daran nichts.

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 27 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer 1 kritisiert, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer hauptsächlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 im Finanzbe- reich ausgegangen. Die Beschwerdeführerin 2 habe in selbständiger Ge- werbstätigkeit Treuhanddienstleistungen angeboten und sich einen Kun- denstamm aufgebaut, woraus eine wirtschaftlich tragende Existenzgrund- lage entstanden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass, wie von der Vorinstanz supponiert, die Beschwerdeführerin 2 keiner ins Gewicht fallenden Geschäftstätigkeit nachgegangen sei. Indem die Vorinstanz ein- zig auf die wirtschaftlichen Erträge abstelle, trage sie dem Erfordernis einer fairen Gesamtsicht nicht hinreichend Rechnung. Auch habe nicht jede Hol- dingstruktur, in deren Rahmen Gelder beschafft und der Tochtergesell- schaft zur Verfügung gestellt würden, als überwiegende Aktivität im Finanz- bereich zu gelten. Denn das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin 2 als Muttergesellschaft der Z._______ AG habe stets im Halten ihrer Mehrheits- anteile bestanden; der Verkauf von Minderheitsanteilen sei lediglich eine "lukrative Nebentätigkeit" gewesen. 4.5.2 Hauptsächlich im Finanzbereich tätig zu sein (Art. 2 Abs. 1 BEHV) bedeutet, dass die Tätigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen ande- ren Aktivitäten industrieller oder gewerblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall zu beur- teilen ist (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1; Urteile des BVGer B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.3; B-5712/2015 vom 10. November 2017 E. 3.2; B-3259/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 5.1.3; FINMA-Rundschreiben 2008/5 – Erläuterun- gen zum Begriff Effektenhändler, S. 4 Rz. 7). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aktivitäten, der erzielte Umsatz und Gewinn sowie das involvierte Personal zu berücksichtigen (vgl. PETER NOBEL, Schweizeri- sches Finanzmarktrecht und internationale Standards, 2010, § 9 N. 93). 4.5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung, die Beschwerdeführerin 2 sei hauptsächlich im Finanzbereich tätig gewesen, in Frage zu stellen. Denn auch bei gesamtheitlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung des Zeitraums, in welchem die Aktien der Z._______ AG verkauft wurden, rückt das Aktiengeschäft sowohl hinsichtlich des quantitativen Umfangs der verkauften Aktien (Verkauf von 918'200 Aktien zwischen 2012 und 2015) als auch bezüglich der erzielten Erträge (Fr. 2'479'868.–) gegenüber dem (nicht näher spezifizierten) Treuhandgeschäft (Fr. 392'894.–) deutlich in

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 28 den Vordergrund. Im Übrigen geht aus den (weitgehend unsubstantiierten) Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht hervor, dass bzw. inwiefern das Treuhandgeschäft die Hauptaktivität der Beschwerdeführerin 2 gewesen sei. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer hauptsächlichen Tätigkeit im Finanzbereich ausgegangen ist. 4.6 Die Gewerbsmässigkeit des Aktiengeschäfts der Beschwerdeführerin 2 wird nicht (explizit) bestritten. Die Beschwerdeführerin 2 verkaufte von Oktober 2012 bis Oktober 2015 918'200 Aktien der Z._______ AG an ins- gesamt 35 Investoren für einen Gesamtwert von Fr. 2'479'868.–. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist darin eine selbständige, auf dauernden Er- werb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV zu erblicken. 4.7 Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdefüh- rerin 2 zwischen 2012 und 2015 gewerbsmässig und als hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich von der Z._______ AG ausgegebene Aktien fest übernommen und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten hat, womit sie ohne die dafür notwendige Bewilligung eine Emissionshaustätigkeit ausge- übt hat, nicht zu beanstanden. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Be- schwerdeführerin 2 zu Unrecht als bewilligungspflichtige Effektenhändlerin im Sinne von Art. 2 Bst. d BEHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV qua- lifiziert, erweist sich als unbegründet. 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer 1, die ihm gegenüber angeordneten Massnahmen (u.a. als "Berufsverbot" bezeichnet; vgl. Beschwerde vom 7. Oktober 2016) seien mangels Aufsichtsrechtsverletzung unzulässig, je- denfalls aber unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV), und beruhten teilweise auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung (Art. 49 Bst. b VwVG). Es ist dabei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 sinngemäss die verfügten Massnahmen der Unterlassungsanweisung und der Publika- tion (Dispositiv-Ziff. 15 f. und 17 der Verfügung vom 8. September 2016) beanstandet; ein Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG hat die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen nicht angeordnet. 5.1 Die Vorinstanz stellte fest und erwog, die Beschwerdeführerin 2 sei zwi- schen 2012 und 2015 unerlaubt als Emissionshaus tätig gewesen, wobei

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 29 es sich nicht um eine einmalige und punktuelle, sondern um eine über ei- nen mehrjährigen Zeitraum andauernde (kontinuierliche bzw. wiederholte) Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten in erheblichem Umfang handle. Der Beschwerdeführer 1 sei die zentrale Figur hinter der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 gewesen. Er sei seinerseits nicht nur Verwal- tungsrat der Beschwerdeführerin 2, sondern auch deren Geschäftsführer und gleichzeitig auch Geschäftsführer der Z._______ AG gewesen. Durch seine Funktionen und sein geschäftliches Netzwerk habe er einen erhebli- chen Einfluss auf die Geschäftsgänge der Beschwerdeführerin 2 gehabt. Es sei auf seine Initiative hin veranlasst worden, dass die Beschwerdefüh- rerin 2 Aktien der Z._______ AG verkauft habe. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer 1 in Kenntnis der finanziellen Lage der Beschwer- deführerin 2 in Selbstkontraktion die sich in E._______ (ES) befindliche Liegenschaft als Bonus für das Listing der Z._______ AG habe auszahlen lassen, womit er der Beschwerdeführerin 2 faktisch das einzige werthaltige Aktivum entzogen habe. Durch dieses Handeln habe er in Kauf genom- men, dass Gläubiger in einem allfälligen Konkursverfahren geschädigt wür- den. Ausserdem habe er seinen gesamten beruflichen Werdegang in der Finanzmarktbranche absolviert. Es bestehe die Gefahr, dass der Be- schwerdeführer 1 die von ihm ausgeübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft erneut aufnehmen könnte, wodurch weitere Anleger geschädigt werden könnten. Das öffentliche Interesse, potentielle Anleger vor unerlaubtem Tä- tigwerden des Beschwerdeführers 1 zu warnen und damit weitere Schädi- gungen zu verhindern, wiege daher schwer. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer 1 ein, dass er namentlich in Bezug auf den Zeitraum von 2012 bis zu seinem Eintritt in den Verwal- tungsrat der Beschwerdeführerin 2 am 12. Dezember 2014 für eine allfäl- lige bewilligungslos ausgeübte bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden könne. Zu dieser Zeit sei nämlich der ehemalige Verwaltungsrat B._______ mit der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 2 befasst gewesen. Der Be- schwerdeführer 1 habe darauf keinen Einfluss gehabt; er sei zu dieser Zeit ausschliesslich für die Z._______ AG tätig gewesen (Beschwerde vom 27. Februar 2019, S. 18). Auch habe die Vorinstanz unzutreffend festge- stellt, dass der Beschwerdeführer 1 Geschäftsführer der Z._______ AG gewesen sei. Er sei bei der Z._______ AG als "Head of Asset Management" tätig gewesen und habe lediglich in diesem Rahmen das operative Geschäft geleitet. Hinsichtlich der verfügten Massnahmen bringt

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 30 der Beschwerdeführer 1 vor, diese seien weder erforderlich noch angemes- sen. Der Beschwerdeführer 1 habe seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt und habe als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 schon "vor langer Zeit" demissioniert. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass inskünftig kein relevantes Risiko mehr bestehe. Ausserdem sei die Publikation auch in Bezug auf die vorgesehene Dauer von vier Jah- ren unverhältnismässig. Erschwerend komme hinzu, dass der "Wirkungs- bereich" der Veröffentlichung in technischer Hinsicht nicht auf den Zustän- digkeitsbereich der Vorinstanz begrenzt sei. Es könne dem Beschwerde- führer 1 nicht zugemutet werden, Abwehrmassnahmen in jeder einzelnen Jurisdiktion zu ergreifen, in welcher sich die Publikation auswirke. 5.3 Das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung und der entsprechenden Werbung gilt bereits von Gesetzes wegen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Unterlassungs- anweisung (Dispositiv-Ziff. 15 und 16 der Verfügung vom 8. September 2016) gemäss ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Mass- nahme darstellt. Diese Anordnung begründet keine neuen Rechtspflichten. Dem Betroffenen wird, unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Strafen, lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Es handelt sich um eine Warnung bzw. Ermahnung als "Reflexwirkung" der aufsichtsrechtlichen Massnahmen (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.w.H.; Ur- teile des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 7.2.2 und B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 7.1), deren Anordnung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. 5.4 In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 FiNMAG kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personen- daten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen, wenn eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die Ver- öffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34 Abs. 2 FINMAG). Die Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG ist eine verwal- tungsrechtliche Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung. Sie stellt einen wesentlichen Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Eine derartige verwaltungsrechtli- che Massnahme setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnis- mässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht (Urteile des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1 sowie

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 31 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes – die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (In- dividualschutz) – müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffe- nen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkom- men mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung über- wiegen (Urteile des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2; 2C_894/2014 E. 8.1, m.w.H.). Eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen würden, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen werde ("tätige Reue"), könnten einer Publikation entgegenstehen (vgl. Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2, 2C_71/2011 E. 5.3, 2C_543/2011 E. 5.2 und 2C_929/2010 E. 5.2.1; Urteil des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 8.2). 5.5 5.5.1 Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die unerlaubte Emissionshaustätigkeit der Beschwerdeführerin 2 im darge- legten Umfang (Verkauf von 918'200 Aktien der Z._______ AG an insge- samt 35 Investoren für einen Gesamtwert von Fr. 2'479'868.– über den Zeitraum von 2012 und 2015) als schwere Verletzung von Aufsichtsrecht qualifiziert (vgl. Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5; Urteil des BVGer B-5540/2014 vom 2. Juli 2015 E. 6.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf seine persönliche Beteiligung stehen in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch zur Aktenlage und zu seinen eigenen Angaben im Rahmen des Enforcementverfahrens. Sie vermögen das Bun- desverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass der Beschwerde- führer 1 im Zeitraum von 2012 bis Ende 2014 (d.h. bis zu seinem formellen Eintritt in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2) sich nicht (mass- geblich) am bewilligungspflichtigen Aktiengeschäft der Beschwerdeführe- rin 2 beteiligt habe. So führten beispielsweise die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Stellungnahme zum Untersuchungsbericht vom 6. Mai 2016 (S. 33) selbst aus: "Aufgrund der engen und freundschaftlichen Beziehung zwischen [dem Be- schwerdeführer 1] und Herrn F._______ und Herrn G._______ wurden der Z._______ AG und auch der [Beschwerdeführerin 2] weitere Aktionäre vor- stellig. Im Rahmen der vorliegenden Tippgeberschaft wurden auch hier Fin- derfees [...] gewährt. Es bestehen keine schriftlichen Tippgeberverträge [...]. Die Absprachen bezüglich der Finderfees wurden zwischen [dem Beschwer- deführer 1] und den beiden o.a. Personen [F._______ und G._______ (von

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 32 der Firma D.)] mündlich vereinbart [...]. Aufgrund der o.a. persönli- chen Beziehungen zu den o.a. Personen konnte [der Beschwerdeführer 1] dann in der Folge der Erwerb von Aktien sowohl aus dem Altbestand der [Be- schwerdeführerin 2] (H., J., K., L._______ [...]) als auch über Neuzeichnung der Kapitalerhöhungen der Z._______ AG (M., [...]) arrangieren." Unter Berücksichtigung, dass die Aktienverkäufe an die vorstehenden An- leger im Jahr 2013 erfolgten (vgl. Untersuchungsbericht vom 16. März 2016, S. 26 [tabellarische Übersicht]) und dass klare Indizien dafür beste- hen, dass der Beschwerdeführer 1 in diese Aktivität in entscheidender Form involviert war (vgl. im Zusammenhang mit den erwähnten [mündli- chen] "Finderfees"-Abreden zwischen G. [Firma D.] und dem Beschwerdeführer 1 auch die im Jahr 2013 auf dem Erfolgskonto der Beschwerdeführerin 2 erfolgte Verbuchung mit dem Vermerk "D. Affixing Z.-Aktien" [vgl. E. 4.4.3]), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitraum von 2012 bis Ende 2014 keinen Einfluss auf die bewilligungspflichtigen Geschäftsaktivitäten der Beschwerdeführerin 2 gehabt hätte. Vielmehr ist – gesamthaft betrach- tet – mit der Vorinstanz anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer 1 für die gesamte hier relevante Periode von 2012 bis 2015 die Hauptverantwor- tung an der unerlaubten Emissionshaustätigkeit der Beschwerdeführerin 2 zukommt, weshalb auch ihm persönlich eine schwere Verletzung von auf- sichtsrechtlichen Bestimmungen vorzuwerfen ist (vgl. Urteile des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 7.1.1 und B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen in tatsäch- licher Hinsicht geltend macht, er sei entgegen den vorinstanzlichen Fest- stellungen formell nicht Geschäftsführer, sondern "Head of Asset Manage- ment" der Beschwerdeführerin 2 gewesen, kommt diesem Einwand ange- sichts der ohnehin in faktischer Hinsicht bestehenden engen Verflechtun- gen zwischen den Gesellschaften (vgl. E. 4.3.5.3) keine rechtserhebliche Bedeutung zu. 5.5.2 Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu Lasten des Beschwerde- führers 1 insbesondere zu berücksichtigen, dass er sowohl durch seine prioritäre Rolle, die er bei der unerlaubten Emissionshaustätigkeit der Be- schwerdeführerin 2 innehatte, als auch durch die Überschreibung der im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 gewesenen Liegenschaft in E. (ES) an ihn selbst, eine erhebliche Schädigung potentieller An- leger und Gläubiger in Kauf nahm. Auch erachtet es die Vorinstanz als möglich, dass der Beschwerdeführer 1 – ungeachtet der Wohnsitzände-

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 33 rung – auch inskünftig im Namen anderer Gesellschaften erneut in ähnli- cher Art und Weise am Finanzmarkt tätig sein könnte, wodurch weitere An- leger geschädigt werden könnten. Angesichts der offensichtlichen Unein- sichtigkeit des Beschwerdeführers 1 ist diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Um einen effektiven Schutz potentieller zukünftiger Anleger zu gewährleisten, ist nach bundesgerichtlicher Praxis eine Publikation al- lein aufgrund der Möglichkeit eines erneuten Verstosses gegen finanz- marktrechtliche Vorschriften zulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 8.2 m.w.H; Urteil des BVGer B-1172/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 6.5.2). Das Interesse an einem effektiven Anleger- schutz ist mithin als überwiegend zu betrachten. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers 1, der "Wirkungsbereich" der Publikation im Internet überschreite den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz, nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der Schwere der Aufsichtsrechtsverlet- zung erscheint auch die Publikationsdauer von vier Jahren nicht als unan- gemessen. 5.5.3 Die Rügen, die angeordneten Massnahmen der Unterlassungsan- weisung und der Publikation (Dispositiv-Ziff. 15 f. und 17 der Verfügung vom 8. September 2016) verletzten das Verhältnismässigkeitsgebot und basierten auf einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts, sind unbegründet. 6. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer 1 die (mit Wiedererwä- gungsverfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2017 modifizierten) Kos- tenanordnungen sowohl hinsichtlich der solidarischen Haftung als auch in Bezug auf die Höhe der Untersuchungskosten. 6.1 6.1.1 Die solidarische Auferlegung der Untersuchungskosten an die juristi- schen und natürlichen Personen, denen eine wesentliche Mitverantwor- tung an der unbewilligten Tätigkeit zukommt, entspricht ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BGer 2C_91/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.6.2; Urteile des BVGer B‑6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3 und B‑3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 8.7 m.w.H.). Dasselbe gilt für die Verfahrenskosten (vgl. Urteile des BVGer B-3902/2013 vom 12. August 2014 E. 6.1 f.; B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 6, B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 8.2; B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Von der solidarischen

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 34 Kostenverteilung kann dann abgewichen werden, wenn eine Partei nur eine geringe Rolle im Verfahren gespielt hat (Urteil des BVGer B-6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3). Die interne Aufteilung ist eine Frage des Regresses (BGE 135 II 356 E. 6.2.1). 6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 die ihm gegenüber angeordnete so- lidarische Haftung für die Untersuchungs- und Verfahrenskosten moniert, ist er nicht zu hören. Angesichts des massgeblichen Beitrags des Be- schwerdeführers 1 an der unerlaubten Tätigkeit (vgl. E. 5.5.1) entspricht die solidarische Kostenauferlegung der konstanten Praxis und ist nicht zu beanstanden. 6.2 6.2.1 Alsdann kritisiert der Beschwerdeführer 1 die Aufhebung der solida- rischen Haftung gegenüber A.. Der Praxis zur solidarischen Kos- tenauferlegung liegt dabei folgende Konzeption zugrunde: Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es praxisgemäss auch konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die ent- standenen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls aber käme es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen Sach- und Kos- tenentscheid (BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteile des BGer 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1 m.w.H.; Urteile des BVGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 7.1.2; B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 8.2; B-277/2010 vom 18. November 2010 E. 8.2). 6.2.2 Die Vorinstanz hat das Verfahren gegenüber A. eingestellt (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 8. September 2016). Die Verfahrens- einstellung ist in Rechtskraft erwachsen. Unter Heranziehung der darge- legten Praxis zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Sach- und dem Kostenentscheid ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die solidarische Haftung gegenüber A._______ aufgehoben hat. 6.2.3 Insofern, als sich der Beschwerdeführer 1 gegen die gegenüber A._______ verfügte Aufhebung der solidarischen Haftung für die Untersu- chungs- und Verfahrenskosten wendet, vermag er nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten.

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 35 6.3 6.3.1 In Bezug auf die Höhe der Untersuchungskosten bringt der Be- schwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, dass diejenigen Aufwandspositio- nen, welche sich auf den Zeitraum vor Erlass der superprovisorischen Ver- fügung vom 14. Januar 2016 beziehen würden (namentlich die Position "Ausarbeitung von Einsatzplan und Einsatzdokumente, Instruktion" in Höhe von Fr. 490.– [4. Januar 2016] gemäss Honorarrechnung Nr. 17709 [Beilage 129 zum Untersuchungsbericht vom 16. März 2016]), nicht Teil der Untersuchungskosten bildeten, da die Untersuchungsbeauftragte erst mit der superprovisorischen Verfügung eingesetzt worden sei. Auch seien Leistungen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung und der Ausarbeitung der Strategie mehrfach und teilweise von verschiedenen Be- arbeitern in Rechnung gestellt worden (Aufwandspositionen datierend vom 15. und 16. Januar 2016 gemäss Honorarrechnung Nr. 17709 [Beilage 129 zum Untersuchungsbericht vom 16. März 2016]). Zudem sei der Aufwand für die Ausarbeitung von Gesellschaftsbeschlüssen der Untersuchungsbe- auftragten in Höhe von Fr. 47.– gemäss Honorarrechnung Nr. 17709 am 17. Januar 2016 in Rechnung gestellt worden, obwohl die betreffenden Be- schlüsse am 15. Januar 2016 gefasst worden seien (vgl. Beilagen 2 und 129 zum Untersuchungsbericht vom 16. März 2016). Insofern sei das Honorar der Untersuchungsbeauftragten um denjenigen Anteil zu kürzen, welcher aus Doppelspurigkeiten und zeitlichen Verzögerungen resultiere. Dasselbe gelte auch für Kostenpositionen im Zusammenhang mit der Z._______ Ltd., Malta, weil die Vorinstanz gegen diese Gesellschaft kein Verfahren eröffnet habe. 6.3.2 Dem Beschwerdeführer 1 kann nicht gefolgt werden. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit und des Aufwands, die mit der superprovisorischen Einsetzung als Untersuchungsbeauftragte regelmässig verbunden sind, sind erste Vorbereitungshandlungen unmittelbar im Vorfeld des formellen Beginns des Untersuchungsmandats nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Aufwandspositionen vom 15., 16. und 17. Januar 2016 der Honorar- rechnung Nr. 17709 (Beilage 129 zum Untersuchungsbericht vom 16. März 2016) können, entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers 1, keine Doppel- oder Mehrfachverrechnungen konstatiert werden. Ebenfalls ist den im Zusammenhang mit der Z._______ Ltd., Malta, erfolg- ten Abklärungen vor dem Hintergrund der Konzernstruktur, in welcher die Beschwerdeführerin 2 eingebettet ist, nichts entgegenzuhalten.

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 36 6.3.3 Insofern ist die Höhe der auferlegten Untersuchungskosten nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. Soweit der Be- schwerdeführer 1 im Übrigen geltend macht, die Untersuchungsbeauf- tragte habe es pflichtwidrig unterlassen, weitere seiner Auffassung nach erforderliche Abklärungen vorzunehmen, ist ein konkreter Bezug zu den detailliert ausgewiesenen, effektiven Aufwänden (vgl. Beilage 129 zum Un- tersuchungsbericht vom 16. März 2016) nicht ersichtlich, weshalb auf diese Vorbringen mangels hinreichender Substantiierung nicht näher ein- zugehen ist. 7. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer 1 als unterliegend, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da auf die vom Beschwerdeführer 1 im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhobe- nen Beschwerden mangels Legitimation bzw. Vertretungsbefugnis nicht eingetreten werden konnte, sind die Kosten für diese Beschwerden – in reduziertem Umfang – dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen. Mit Blick auf den Verfahrensaufwand, den Aktenumfang und die Schwierigkeit der Streitsache sind dem Beschwerdeführer 1 Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'500.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer 1 werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'500.– auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'047.96 ent- nommen und der Differenzbetrag von Fr. 2'547.96 wird dem Beschwerde- führer 1 auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

B-6250/2016, B-1592/2017 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 6. Januar 2020

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