Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-623/2019
Entscheidungsdatum
06.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-623/2019

Urteil vom 6. August 2019 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2017.

B-623/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ legte im August/September 2017 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Am 12. September 2017 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. B. Gegen diesen Bescheid erhob X._______ am 12. Oktober 2017 Be- schwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, ihm das eidgenössische Diplom als Wirtschaftsprüfer zu erteilen. Die Note im Prüfungsteil «Profes- sional Judgement (Fallstudie)» sei von 3.5 auf 4.0 anzuheben. Seine Leis- tungen seien unterbewertet worden. C. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 (nachfolgend: angefochtener Ent- scheid) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Bewertung der Experten nicht zu beanstanden sei. Daraus ergebe sich, dass es bei der Note 3.5 im genannten Prüfungsteil sein Be- wenden habe. D. Dagegen führt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragt, den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Prü- fung als bestanden zu werten und ihm das Diplom zu verleihen. Im We- sentlichen bringt er vor, es sei keine unabhängige Überprüfung der Leis- tungsbewertung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Der Prüfungsentscheid sei zudem materiell unvertretbar. E. Mit Eingabe vom 27. März 2019 verzichtet die Erstinstanz auf eine Ver- nehmlassung. F. Die Vorinstanz verweist mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 im Wesent- lichen auf den angefochtenen Entscheid.

B-623/2019 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Dezember 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens- gesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 1.1 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidge- nössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Pra- xis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zustän- digen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gemäss der gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG erlassenen Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschafts- prüfer (im Folgenden: Prüfungsordnung) des Schweizer Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse) gilt die Dip- lomprüfung als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen Prüfungsteilen zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von min- destens 4.0 (24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1.5 gewichtete Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen (Ziff. 6.41). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der ungenügenden Note

B-623/2019 Seite 4 3.5 im dreifach gewichteten Prüfungsteil «Professional Judgement (Fall- studie)» einen Notendurchschnitt von 3.75 und 1.5 Notenpunkte unter der Note 4.0 erzielt, wobei er im zweifach gewichteten Prüfungsteil «Professi- onal Judgement (Expertengespräch)» und im einfach gewichteten Prü- fungsteil «Kurzreferat» genügende Noten (je 4.0) erzielte. Nachdem ihm die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt 5.5 zusätzliche Punkte für die Fallstudie zugestanden und er dafür insgesamt 187.5 Punkte erreicht hat, fehlen ihm weitere 5.5 Punkte für die Note 4.0 (193 Punkte). Es besteht zudem eine Grenzfallregelung mit fünf möglichen Rettungs- punkten. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es habe keine unabhängige und neutrale Überprüfung der Bewertung seiner Prüfungsleistung stattgefun- den, da im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich die Prüfungsexper- ten der Prüfungskommission die gerügte Bewertung nachgeprüft hätten und zu Handen der Vorinstanz Stellung genommen hätten. Somit habe er keine Möglichkeit gehabt, seinen Rügen Gehör zu verschaffen. Der Ent- scheid sei demnach ohne materielle und objektive Prüfung der Be- schwerde, mithin ohne rechtsgenügsame Begründung und willkürlich er- folgt. Zudem habe sich die Prüfungskommission nicht mit allen seinen Ar- gumenten auseinandergesetzt und die Vorinstanz habe es unterlassen, die fehlenden Informationen nachzufordern (Beschwerde, S. 3 f.). 3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisteten An- spruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimm- ten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei Prü- fungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz dar- legt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen ver- mochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbe- wertung bekannt zu geben; es genügt vielmehr, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des

B-623/2019 Seite 5 Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2, B-6171/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 3.1, B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2). Die Prü- fungsbehörde muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6171/2011 E. 3.1, B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1.1). 3.2 Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind die Vorinstanzen nachgekommen. Die Experten der Prüfungskommission haben in ihren Stellungnahmen vom 9. Januar 2018 und vom 2. Mai 2018 an die Vorinstanz aufgezeigt, aufgrund welcher wesentlichen Gesichtspunkte die Fallstudie des Beschwerdeführers als ungenügend beurteilt wurde. Er er- hielt im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich dazu zu äussern und sich mit den Bewertungen auseinanderzusetzen. Nach konstanter Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und, ge- wissermassen als «Oberprüfungskommission», die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen und die Prüfung gewissermassen zu wiederholen. Im Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren No- tenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewer- tung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit feh- len und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, darf die Vorinstanz in materieller Hinsicht auf die Meinung der Experten abstellen, sofern deren Stellungnahme vollständig ist, d.h. darin die sub- stantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Be- schwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/10 E. 4 m.H.). Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid (E. 4.2 ff.) kurz darge- legt, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie die Einschätzung der Experten für nachvollziehbar erachtet, und dass sie diese für vollstän- dig hält. Letztere sind, anders als gerügt (Beschwerde, S. 3 f., Rz. 1.2), auch nicht unvollständig ausgefallen, wie sich aus den nachfolgenden Er- wägungen zu den einzelnen Aufgaben ergibt. Vielmehr äussern sie sich

B-623/2019 Seite 6 hinreichend zu den relevanten Fragen und den Rügen des Beschwerde- führers. 3.3 Angesichts dessen liegt keine Verletzung der Begründungspflicht sei- tens der Vorinstanzen, keine im gerügten Sinn willkürlich abgefasste Be- gründung und auch keine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. 4. In materieller Hinsicht streitig ist die Bewertung der Fallstudie des Be- schwerdeführers. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfun- gen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittel- behörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leis- tungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtig- keiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Be- wertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleis- tungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer über- prüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemes- senheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert ein- zugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte An- haltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen ge- stellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). 4.2 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundes- verwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten

B-623/2019 Seite 7 zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder An- wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erho- benen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Prüfungsentscheid sei ma- teriell nicht vertretbar. Die Bewertung der Prüfungskommission sei ange- sichts der gravierenden Korrekturmängel in offenkundiger Weise falsch. 4.4 Im Einzelnen rügt er zunächst eine Unterbewertung der Teilaufgabe 2.4.2, welche die Behandlung und Darstellung einer erfolgsabhängigen Kaufpreiskomponente bzw. Zahlung im IFRS-Konzernabschluss einer Gruppe betrifft. Der Beschwerdeführer fordert zwei zusätzliche Punkte, weil er bei Teilaufgabe a) zum einen auf den massgeblichen IFRS Standard (IFRS 3) verwiesen habe und zum andern als Lösung aufgezeigt habe, dass bedingte Schulden anzusetzen seien, soweit es sich um gegenwär- tige Verpflichtungen als Ergebnis eines vergangenen Ereignisses handle (Beschwerde, S. 5 f.). Es gelingt ihm damit jedoch nicht darzulegen, wes- halb die Beurteilung der Experten, wonach der Verweis auf den IFRS 3 Standard fehlgehe, weil es sich bei der betroffenen Zahlung um eine Ent- schädigung für zukünftige Arbeitsleistungen handle, nicht vertretbar sein sollte. Dasselbe trifft zu für ihre Stellungnahme, wonach die Antwort, be- dingte Schulden anzusetzen, nicht die vollständige und korrekte Lösung, sondern nur einen kleinen Teil davon darstelle. Für einen nur kleinen Teil der Lösung keine Punkte zu erteilen, entspricht keiner offensichtlichen Un- terbewertung. Daher ist die Stellungnahme der Experten vom 9. Januar 2018, abweichend von den Ausführungen des Beschwerdeführers, auch nicht deshalb unvollständig, weil sie im Laufe des Verfahrens nicht erneut zu dieser Aufgabe Stellung bezogen haben. 4.5 In Bezug auf die Teilaufgabe 1.4.5 (Frage nach sechs wesentlichen Kontrollschritten und zugehörigen Risiken durch die IT-Prüfung im Waren- kreislauf) erachtet der Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbar, dass er für seine Antworten keine Punkte erhalten hat. In der Stellungnahme der Experten vom 2. Mai 2018 wird jedoch klar bemängelt, dass die Kontroll- schritte hinsichtlich Lagerbuchhaltung, Preis und Zahlung in der Prüfungs-

B-623/2019 Seite 8 antwort unerwähnt geblieben sind. Aufgrund der Prüfungsantworten ent- steht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Frage nach Kontroll- schritten nicht treffend beantwortet hat, indem er «Risiken» aufgelistet und unter «Kontrollen» eigentliche «Massnahmen» zur Eindämmung oder Ver- hinderung dieser Risiken aufgezählt hat. Des Weiteren liegt es im Bewer- tungsspielraum der Erstinstanz, dass sie die Antwort Nr. 2 («Bestellungen sind geschäftsmässig nicht begründet») hinsichtlich des genannten Risikos als zu ähnlich zur Antwort Nr. 5 («Rechnungen werden erfasst, obwohl Wa- ren nicht bestellt wurden») eingestuft hat. Der Beschwerdeführer legt auch nicht näher und überzeugend dar, weshalb sich die Antworten hinreichend unterscheiden würden (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.). In Bezug auf die eben- falls ohne Punkte gebliebene Antwort Nr. 3 («falsche Waren») führt er fer- ner lediglich aus, dass es sich um eine korrekte Antwort handle, vermag jedoch nicht die Begründung der Experten zu widerlegen, wonach in der Lösung die Kontrolle des Kunden beschrieben werde, während nach den Kontrollschritten durch die IT-Prüfung gefragt gewesen sei (Stellungnahme vom 9. Januar 2018) und das genannte Risiko bereits bei Antwort Nr. 1 bewertet worden sei. Auch hinsichtlich der Antworten Nr. 4, 6, 7 und 8 stellt der Beschwerdeführer der Stellungnahme der Experten im Wesentlichen eine eigene Bewertung seiner Prüfungsantworten gegenüber, vermag je- doch nicht darzulegen, weshalb die Ausführungen der Experten als offen- sichtlich falsch bzw. seine Antworten als eindeutig korrekt betrachtet wer- den müssten. Namentlich verweist er zur Begründung der Richtigkeit sei- ner Antworten auf Stellen in der Literatur (Beschwerde, S. 10), während die Experten einräumen, dass die Antworten zwar mit diesen abstrakt überein- stimmten, sie aber nicht ohne konkrete Anpassung auf die Fragestellungen übernommen werden könnten. Aus Sicht der geforderten IT-Prüfung könn- ten sie nicht als wesentliche Argumente zählen. Die Anforderungen, wie konkret das erlernte Wissen auf die vorgelegte Aufgabenstellung ange- wandt werden muss, liegen im Bewertungsspielraum der Erstinstanz. Die Bewertung der Erstinstanz ist somit nachvollziehbar und nicht zu beanstan- den. 4.6 Bei der Teilaufgabe 1.4.2 (Frage nach drei automatischen oder halbau- tomatischen Schlüsselkontrollen und nach den Prüfungszielen) hat der Be- schwerdeführer einen Punkt für das angegebene Prüfungsziel nicht erhal- ten. Die Erstinstanz begründet dies damit, dass er das Prüfungsziel in sei- ner Antwort («Richtige Erfassung / Berechnung der Provisionen / Perso- nalaufwand») zu wenig genau umschrieben habe, was der Beschwerde- führer nicht nachvollziehen kann. Diese Wertung durften die Experten je- doch im Rahmen des ihnen zustehenden Spielraums treffen, wobei aus

B-623/2019 Seite 9 den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass sie ein- deutig unvertretbar bzw. die Antwort hinreichend präzis wäre. Es gelingt ihm nicht darzulegen, dass das von ihm formulierte Ziel hinreichend auf die konkrete Ausgangslage eingeht. Es ist zudem nicht die Aufgabe des Ge- richts, die Anforderungen an die Genauigkeit der erwarteten Antworten zu bestimmen. Dass geringere Anforderungen an die Umschreibung des Prü- fungsziels zu stellen wären, kann sich insbesondere auch nicht aus den in der Beschwerde massgeblich zitierten Lehrmittel-Auszügen ergeben (vgl. Beschwerde, S. 17 ff.), zumal sie sich nicht auf die konkrete Aufgabenstel- lung beziehen. Somit dringt der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durch. 5. Hinsichtlich der Teilaufgabe 2.2.1 (Bestimmung der Wesentlichkeit) haben die Prüfungsexperten bemängelt, dass die Antwort des Beschwerdeführers auf den bis anhin aufgelaufenen Jahresgewinn Bezug nehme statt auf das Eigenkapital und die Bilanzsumme, welche für die bei einer Fusion erstellte Zwischenbilanz entscheidend sei. Zudem finde auch keine Umrechnung von 9 auf 12 Monate statt, wie er sie vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Antwort angeführt, dass bei der Bestimmung der Wesentlichkeit die «qualitativen Faktoren auch zu berücksichtigen» seien, was unabhängig von den gewählten quan- titativen Bezugsgrössen gelte. Es handle sich dabei um einen korrekten Aspekt der Antwort (Beschwerde, S. 21 ff.). Damit zeigt er jedoch noch nicht überzeugend auf, weshalb seine Lösung, insbesondere der vage Hin- weis auf Qualitätsfaktoren, offensichtlich Punkte verdienen würde. Insbe- sondere vermag er nicht zu relativieren, dass er gemäss den plausiblen Erläuterungen der Experten in seiner Prüfungsantwort nicht auf die erwar- teten Bezugsgrössen (Eigenkapital und Bilanzsumme) eingegangen ist. Auch bei dieser Teilaufgabe hat es somit bei der erteilten Punktzahl sein Bewenden. 5.1 Bei der Teilaufgabe 3.1.5 (Beurteilung der Aktivierungsfähigkeit jedes aufgezählten Postens) hat der Beschwerdeführer für drei zu beurteilende Posten den jeweiligen Punkt für die Begründung nicht erhalten. Bei zwei Posten habe er gemäss den Experten statt einer Begründung lediglich den Buchungssatz umformuliert und bei allen drei Posten den eigentlichen Grund für die (Nicht-)Aktivierung nicht genannt. Diese Darlegungen er- scheinen vertretbar. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht nachvollziehbar hervor, dass die Prüfungsantworten offensichtlich

B-623/2019 Seite 10 korrekt begründet worden wären (Beschwerde, S. 24 ff.). Dies gilt auch für den Posten «Creativ Web-Design SA: Diverse Besprechungen, Ideenent- wicklung, Grob-Konzept für Web-Shop erstellen» (Datum: 15. April 2015). So ist weder ersichtlich noch schlüssig dargetan, weshalb die Antwort («Ideenentwicklung = Forschungsphase», daher als Aufwand zu verbu- chen) der von den Experten erwarteten Begründung («Nicht aktivierbar, da bereits im Vorjahr verbucht») entsprechen bzw. ihr gleichwertig sein sollte. Solches geht insbesondere nicht aus dem in der Beschwerde (S. 26) ab- gedruckten und allgemeinen Literatur-Auszug hervor, der ausserdem im Unterschied zur Prüfungsantwort zwischen Kosten der Forschungsphase und solchen der Entwicklungsphase unterscheidet. Es besteht demnach kein hinreichender Anlass, von der Beurteilung durch die erstinstanzlichen Organe abzuweichen. 5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Unterbewertung der Teilauf- gabe 2.4.3.2 (Abbildung und Behandlung eines Sachverhalts in der Über- nahmebilanz und der Jahresrechnung). Hier sei eine seiner Teillösungen («FV») auf dem Korrekturblatt mit einem «Richtigzeichen» versehen, aber irrtümlich nicht bepunktet worden, weshalb er einen zusätzlichen Punkt for- dert (Beschwerde, S. 28). Die Erstinstanz hat in dieser Hinsicht auf Nach- frage der Vorinstanz vom 22. März 2018 ausgeführt, die einschlägigen Punkte seien dem Beschwerdeführer korrekt zugesprochen worden. Es trifft zwar zu, dass auf dem Korrekturblatt die Teilantwort «FV» mit ei- nem «Häkchen» (✔) versehen ist. Indessen ist diese Passage im Kontext der ganzen Antwort zu würdigen. Der Beschwerdeführer und die Erstin- stanz greifen offensichtlich zu unterschiedlichen Interpretationen hinsicht- lich der Frage, für welche Elemente Punkte vergeben werden. Der Be- schwerdeführer ist der Ansicht, ihm sei für die Angabe, es sei eine Verbind- lichkeit zu erfassen, zutreffend ein Punkt erteilt worden, während dies für die Angabe «FV» bzw. für die zusätzliche Nennung einer Rückstellung zu Unrecht nicht der Fall sei (Beschwerde, S. 28 ff.). Dagegen führt die Erst- instanz zur Erklärung an, dass gemäss Korrekturraster entsprechende Punkte vorgesehen seien, wenn die «Verbindlichkeit (present obligation, 1 Punkt) zum Verkehrswert (FV) unter Berücksichtigung des erwarteten Mit- telabflusses, Zeitpunkts und der Eintretenswahrscheinlichkeit nach IFRS 13 ermittelt und in der Übernahmebilanz erfasst (2 Punkte)» werde. Da nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit der Beschwerdeführer diese Ele- mente korrekt angeführt und somit die geforderten Punkte verdient hätte, handelt es sich nicht um eine falsche Korrektur im Sinne eines versehent-

B-623/2019 Seite 11 lich nicht erteilten Punktes. Es liegen vielmehr unterschiedliche Vorstellun- gen zu den im Ermessen der Erstinstanz liegenden Lösungsanforderungen der Aufgabe vor. Ausserdem hat die Erstinstanz detailliert aufgeführt, wel- che weiteren Antworten zu Punkten geführt hätten (Ausführungen zur An- passung des Erstattungsanspruchs und derjenigen des bereits erfassten Betrags sowie solche betreffend Indemnification Asset und Erfolgsrech- nung). Diese fehlen jedoch in der Prüfungsantwort. Auch aus der einge- reichten Lösungsskizze zu Aufgabe 2.4.3.2 geht abweichend von den Aus- führungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar hervor, weshalb seine Antwort falsch bewertet wäre. Unter diesen Umständen liegt keine Unterbewertung ausserhalb des Ermessensspielraums der Experten vor. 5.3 Bei der Teilaufgabe 1.4.1 (Nennung acht wesentlicher Risiken aus dem beschriebenen Sachverhalt) hat die Erstinstanz dem Beschwerdeführer für fünf der von ihm genannten acht Risiken keine Punkte erteilt mit der Be- gründung, es handle sich um Wiederholungen. Der Beschwerdeführer macht zwar ausführlich geltend, weshalb sich die aufgezählten Risiken aus seiner Sicht unterscheiden würden (Beschwerde, S. 32 ff.). Indessen hat der Beschwerdeführer in seiner Antwort, während in der Aufgabe explizit nach acht verschiedenen Risiken gefragt wird, acht Handlungen bzw. Ge- gebenheiten aufgeführt, die teilweise dasselbe Risiko verursachen (bei- spielsweise, «dass Provisionen/Personalaufwand falsch erfasst» würden). Entsprechend ist nachvollziehbar, dass die Erstinstanz wegen Wiederho- lung desselben Risikos keine zusätzlichen Punkte vergeben konnte. Eine Gegenüberstellung der Antworten Nr. 1 und 2 («Unterbewertung Vorräte» und «Falschbewertung von Vorräten») sowie der Vergleich der Antworten Nr. 3 («Risiko, dass Provision/Personalaufwand falsch erfasst»), Nr. 4 («Ri- siko, dass Provision/Personalaufwand falsch erfasst») und Nr. 5 («Risiko, dass Provisionen/Personalaufwand falsch berechnet») lässt die Einschät- zung der Experten als einleuchtend erscheinen. Hinsichtlich der Antworten Nr. 6 und 8 hat die Erstinstanz zudem mit Stel- lungnahme vom 9. Januar 2018 zwar eingeräumt, dass die Bezeichnung als Wiederholung im Korrekturblatt nicht korrekt sei. Die weitere Begrün- dung der Experten, wonach hinsichtlich der Antwort Nr. 6 (Verbuchung der Provisionen erfolge automatisch) der Sachverhalt so nicht aus der Aufga- benstellung hervorgehe und bei Antwort Nr. 8 (Auszahlung der Provision erfolge zu einem späteren Zeitpunkt) kein wesentliches, im Punkteraster vorgesehenes Risiko genannt werde, ist angesichts der hier wenig sub- stantiierten Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 34) je- doch vertretbar. Zudem haben die Experten in ihrer Stellungnahme

B-623/2019 Seite 12 vom 2. Mai 2018 im Detail die weiteren Risiken genannt, welche der Be- schwerdeführer nicht erkannt habe. Daher ist nicht ohne Not von ihrer Be- wertung abzuweichen. 5.4 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer in Bezug auf Teilaufgabe 2.1.1 (Einfluss der vorhandenen Feststellungen auf die Prüfung) für meh- rere seiner Teilantworten zusätzliche Punkte. Auch hier stellt er jedoch im Wesentlichen der Korrektur der Experten seine eigene Beurteilung gegen- über und führt aus, dass seine Antworten korrekt seien (Beschwerde, S. 36 ff.). Die Experten führen insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer die Situation allgemein bzw. übergreifend für mehrere Feststellungen beant- wortet habe und nicht auf die konkreten Sachverhalte bzw. Problemstellun- gen eingegangen sei. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Argu- menten nicht, die Angemessenheit der detaillierten Ausführungen in der Stellungnahme der Experten vom 2. Mai 2018 in Zweifel zu ziehen. Es ent- steht nicht der Eindruck, dass seine Antworten hinreichend präzis ausge- fallen sind und daher eindeutig mehr Punkte verdienen würden. 5.5 Hinsichtlich der Teilaufgabe 2.4.1 (Fragen betreffend Terminkontrakt) beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf abstrakte Passagen aus Publikationen und möchte daraus zusätzliche Punkte für seine Antworten ableiten (Beschwerde, S. 41 ff.). Angesichts der konkreten Aufgabenstel- lung hat die Erstinstanz jedoch plausibel erläutert, dass die Antworten zu Teilfrage a («Gewinne und Verluste aus dem Grund- und Absicherungsge- schäft werden gemeinsam behandelt» bzw. «Derivate mit Absicherungsge- schäft können mit dem Grundgeschäft bewertet werden») redundant und deshalb ohne Punkte geblieben seien. Auch bei der Teilaufgabe b (Frage nach der richtigen Methode und den entsprechenden Anforderungen) führt der Beschwerdeführer wiederum le- diglich mit Verweisen auf Literaturstellen, die seines Erachtens den von ihm genannten Aspekt erwähnen würden, aus, dass seine Prüfungsantwort «erfolgsneutral zum FV» korrekt sei und mehr als die erreichten zwei Punkte verdiene. Er legt aber nicht überzeugend dar, weshalb dies der Fall sein sollte, obgleich gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung der Erstin- stanz die fehlende Nennung «Anwendung Cash Flow Accounting» sowie die Absicherung des Risikos auf einem «Firm Commitment» zum Erwerb eines Unternehmens für weitere Punkte erwartet worden seien. Auch in Bezug auf die skizzierten Anforderungen an die Sicherheitsbeziehungen (vgl. Beschwerde, S. 41 f.) macht er lediglich geltend, diese seien nicht

B-623/2019 Seite 13 vollständig bewertet worden. Damit vermag er die Einschätzung der Erst- instanz, diese Aussagen seien bereits mit 2 Punkten belohnt und rechtfer- tigten keine Höherbewertung, nicht zu widerlegen. Auch aus dem Lösungs- blatt des Beschwerdeführers ergibt sich nicht offensichtlich etwas Anderes. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Bewertung der Teilfrage d. Nach Auf- fassung des Beschwerdeführers sei der von ihm dargelegte Teilaspekt, wo- nach die Neubewertungsreserve («OCI») ausgebucht werden müsse, mit einem halben Punkt zu honorieren (Beschwerde, S. 42). Indessen räumt er zugleich ein, dass seine Lösung insgesamt nicht ganz korrekt sei. Ange- sichts dessen ist nicht unangemessen, dass die Erstinstanz die Prüfungs- antwort für zu ungenau und eine höhere Bewertung deshalb nicht für ge- rechtfertigt hält. Sie bewegt sich dabei offensichtlich im Rahmen ihres Be- wertungsspielraums. 5.6 Zu prüfen bleiben die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Teilaufgabe 1.4.3 (Definition von drei Prüfungszielen im Zusammenhang mit dem beschriebenen Prozess und Beschreibung der geplanten Prü- fungshandlungen). Er hat hier zwei von zehn möglichen Punkten erzielt. Die Erstinstanz begründet diese Punktzahl damit, dass die Aufgabe unter dem Titel «Beurteilung der IT-Prüfung» stehe, wobei die Thematik im Lö- sungsvorschlag des Beschwerdeführers weitgehend fehle. Verlangt seien Aspekte zum Datenexport, zu richtigen Formeln und Summierungen etc. gewesen. Weder aus der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers noch aus seinen Ausführungen in der Beschwerde mit dem dort zitierten Lehr- mittel-Auszug (Beschwerde, S. 45 f.) sind jedoch konkrete Bezüge zum vorgegebenen Thema ersichtlich. Dadurch bestätigt sich die Einschätzung der Experten, dass die Bewertung angesichts der allgemein formulierten Lösungsvorschläge relativ grosszügig ausgefallen sei. Somit besteht auch bei dieser Teilaufgabe keine Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer mehr als die erlangten Punkte zu erteilen. 5.7 Demgemäss ist die Bewertung der Fallstudie mit der Note 3.5 nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich im Sinne der Erwägungen innerhalb des Be- wertungsspielraums der Erstinstanz. Der Beschwerdeführer könnte somit auch unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung nicht die erforderlichen Punkte für die Note 4.0 erreichen.

B-623/2019 Seite 14 6. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Fallstudie sei einer unabhängi- gen Korrektur durch einen weiteren, von der Prüfungskommission unab- hängigen Experten zu unterziehen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auf- fassung nachvollziehbar und einleuchtend ist. Da die Einwände des Be- schwerdeführers vorliegend keine erheblichen Zweifel an ihrer ausführli- chen Beurteilung zu wecken vermögen, kann von einer sachgerechten so- wie willkürfreien Benotung ausgegangen werden und kann auf eine zusätz- liche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ver- zichtet werden (vgl. Urteile des BVGer B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 1.5 u. E. 9.1; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5, B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5). Entsprechend ist seinem Antrag, infolge willkürlicher Bewertung eine weitere unabhängige Überprüfung der Prüfungsleistungen zu veranlassen, nicht stattzugegeben. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). 9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.

B-623/2019 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerde-Beilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Versand: 20. August 2019

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