B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6201/2011
U r t e i l v o m 6. M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______, vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Bratschi, Wiederkehr & Buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung ausländischer Diplome; Verfügung des Bun- desamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 5. Oktober 2011.
B-6201/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ absolvierte von 1998-2001 die Ausbildung zur Heilerzie- herin und in den Jahren 2002-2004 den 18-monatigen Studienkurs am Rudolf Steiner Seminar für Heilpädagogik in Bad Boll (Deutschland). Die- sen schloss sie am 14. Februar 2004 als Heilpädagogin ab. Am 15. März 2004 erteilte ihr das Regierungspräsidium Stuttgart mit Wirkung vom 24. Februar 2004 die staatliche Anerkennung als Heilpädagogin. A.b Am 22. September 2011 reichte X._______ beim Bundesamt für Bau- ten und Technologie BBT (seit 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI, nachfolgend: SBFI oder Vorin- stanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres in Deutschland erworbenen Abschlusses als "staatlich anerkannte Heilpä- dagogin" mit dem schweizerischen Diplom "Sozialpädagogin HF" (Höhere Fachschule) ein. A.c Am 5. Oktober 2011 eröffnete die Vorinstanz X._______ den folgen- den Entscheid: "Für reglementierte Berufe erfolgen die Diplomanerkennungen in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits. Mit diesem Abkommen hat die Schweiz unter anderem die EU-Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG übernommen. In Anwendung dieser Rechtstexte teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Ausbildung in Deutschland als staatlich anerkannte Heilpädagogin, mit der schweizeri- schen Ausbildung auf Sekundarstufe II Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ Fachrichtung Behindertenbetreuung gleichwertig ist." Auf der Folgeseite, nach der Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters der Vorinstanz, unmittelbar vor der Rechtsmittelbelehrung, merkte die Vorinstanz an: "Wir weisen darauf hin, dass eine höhere Einstufung (z.B. auf die Stufe HF/Höhere Fachschule) nicht möglich ist, mangels entsprechender höherer
B-6201/2011 Seite 3 Ausbildung in der Schweiz, die in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt (siehe ebenfalls unser diesbezügliches Merkblatt, Seite 5)." B. Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 14. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragt deren Aufhebung sowie die Anerkennung der Gleich- wertigkeit des in Deutschland erworbenen Abschlusses als staatlich aner- kannte Heilpädagogin mit dem schweizerischen Diplom als Sozialpäda- gogin HF. Zur Begründung führt sie aus, der von ihr erworbene Abschluss als staatlich anerkannte Heilpädagogin bzw. der betreffende Beruf seien vom Tätigkeitsfeld her vergleichbar mit den Aufgaben, die in der Schweiz von Sozialpädagogen erfüllt würden, und übersteige die Anforderungen an die Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Be- hindertenbetreuung. C. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Ausbildung und der Tätigkeits- bereich staatlich anerkannter Heilpädagogen in Deutschland seien nicht mit der Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich schweizerischer Sozialpä- dagogen vergleichbar. D. Die Beschwerdeführerin hält, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Replik vom 27. Januar 2012 an ihren Anträgen fest und rügt überdies eine Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie habe in ihrem Gesuch vom 22. Sep- tember 2011 den Antrag gestellt, ihr sei die Anerkennung zur Sozialpäda- gogin HF zu geben, indes habe sich die angefochtene Verfügung zu die- sem Antrag mit keinem Wort geäussert. Die Vorinstanz habe sich auch in ihrer Stellungnahme kaum mit den konkreten Umständen befasst und teilweise sogar falsche Behauptungen aufgestellt. Da noch keine Begrün- dung der Rechtsmittelinstanz vorliege, könne derzeit die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als geheilt angesehen werden. E. Mit Duplik vom 16. März 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt aus, die Beschwerdeführerin habe der Vorin- stanz anlässlich des Telefongesprächs vom 5. Oktober 2011 ausdrücklich kundgegeben, dass sie eine Anerkennung ihres Abschlusses als gleich- wertig mit dem eidgenössischen Abschluss "Fachfrau/Fachmann Betreu- ung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung" wünsche. Da die Vorin-
B-6201/2011 Seite 4 stanz dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen habe, habe sie ihren Entscheid nicht weiter begründen müssen. Die Vor- instanz führt im Weiteren aus, weshalb aus ihrer Sicht das in Deutschland erworbene Diplom der Beschwerdeführerin als staatlich anerkannte Heil- pädagogin nicht mit einem Abschluss als Sozialpädagogin HF gleichwer- tig sei. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 22. März 2012 fest, die Vorinstanz habe erstmals mit Duplik vom 16. März 2012 geltend gemacht, sie habe den angefochtenen Entscheid in Bezug auf den Antrag, es sei die Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Diplom Sozialpädagogin HF festzustellen, nicht begründen müssen, weil dem seitens der Vorin- stanz einzig angenommenen Antrag, es sei der Abschluss der Beschwer- deführerin als gleichwertig mit dem Abschluss Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung, anzuerkennen, entsprochen worden sei. Angesichts dieser Ausgangslage sei zu prüfen, ob die Beschwerde- führerin durch die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 48 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes beschwert sei. Im Hinblick auf die hierzu er- forderliche sachverhaltliche Klärung wurde der Schriftenwechsel daher einstweilen auf die Eintretensfrage beschränkt. G. Anlässlich der Befragung an der Instruktionsverhandlung vom 30. Mai 2012 bestritt die Beschwerdeführerin, im Telefongespräch vom 5. Oktober 2011 gegenüber der Mitarbeiterin der Vorinstanz ihren Antrag modifiziert zu haben. Sie habe klar gesagt, dass diese Einstufung zu niedrig sei und der betreffenden Mitarbeiterin der Vorinstanz mitgeteilt, dass sie einen schriftlichen Entscheid zugeschickt erhalten wolle. Die Mitarbeiterin der Vorinstanz legte demgegenüber dar, aus welchen Gründen sie verstan- den habe, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Telefongesprächs die Anerkennung ihres Abschlusses als Fachfrau Betreuung EFZ, Fach- richtung Behindertenbetreuung gewünscht. H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 würdigte der Instruktionsrichter die Be- weislage in Bezug auf die Eintretensfrage prima facie dahin gehend, dass kein Verzicht auf die Anerkennung des in Deutschland erworbenen Titels als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom als Sozialpädagogin HF vorliege, und hob deshalb die Beschränkung des Schriftenwechsel auf die Eintretensfrage auf.
B-6201/2011 Seite 5 I. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer "Triplik" (eigentlich: materieller Rep- lik) vom 17. August 2012 erneut fest, der angefochtene Entscheid sei be- reits wegen Verletzung der Begründungspflicht zu beanstanden, was un- abhängig vom Ausgang des Verfahrens Kostenfolgen nach sich ziehen müsse. Die Beschwerdeführerin nimmt sodann in materieller Hinsicht Stellung und macht geltend, es treffe nicht zu, dass das von ihr erworbe- ne Diplom als staatlich anerkannte Heilpädagogin mit dem Ausweis Fach- frau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung, gleichwertig sei. J. Mit materieller Duplik vom 22. Oktober 2012 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und an ihren Ausführungen fest. K. Mit Stellungnahme vom 13. November 2012 hält die Beschwerdeführerin ihrerseits an ihrem Antrag, es sei der von der Beschwerdeführerin in Deutschland erworbene Titel einer staatlich anerkannten Heilpädagogin als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom als Sozialpädagogin HF anzuerkennen, fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be- schwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Der Entscheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2011 stellt eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundes- verwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zu- ständig. 1.3 Ob die beschwerdeführende Partei beschwerdelegitimiert ist, ist von der zuständigen Rechtsmittelinstanz als Sachurteilsvoraussetzung vom Amtes wegen zu untersuchen (vgl. BERNHARD WALDMANN, in:
B-6201/2011 Seite 6 Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichts- gesetz, Basel 2011, N. 3 zu Art. 89 BGG). In der Verwaltungsrechtspflege ist die Legitimation eine Frage rein prozessualer Natur (vgl. VPB 61.50 E. 4.2.2). Ist die Legitimation nicht gegeben, ergeht ein Nichteintretens- entscheid (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 537). 1.4 In der Regel entscheidet das Gericht nicht gesondert über die Eintre- tensfrage, sondern erst im Rahmen des Entscheids in der Sache, doch steht ihm diesbezüglich ein relativ grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3987/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.1). Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 3. Juli 2012 ledig- lich im Rahmen einer prima facie-Würdigung der Beweislage in Bezug auf die Eintretensfrage fest, dass nicht von einem Verzicht der Beschwerde- führerin auf die Anerkennung des in Deutschland erworbenen Titels als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom als Sozialpädagogin HF auszugehen sei. Da kein separater Zwischenentscheid zur Eintretensfra- ge erfolgte, ist diese Frage im vorliegenden Endentscheid zu beurteilen. 1.5 Als Voraussetzung zur Beschwerdelegitimation nennt Art. 48 Abs. 1 VwVG an erster Stelle die formelle Beschwer, d.h. die Teilnahme am Ver- fahren vor der Vorinstanz und das (jedenfalls teilweise) Unterliegen mit den eigenen Anträgen (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zü- rich/Basel/Genf 2009, N. 22 zu Art. 48 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.74). Ob die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterlegen und damit for- mell beschwert ist, ist vorliegend streitig und zu prüfen (vgl. E.1.6.1 ff. hiernach). 1.6 Neben der formellen Beschwer und der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfah- rens in relevanter Weise beeinflusst werden können (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG; BGE 135 II 172 E. 2.1). Gefordert ist ein unmittelbares, eigenes und persönliches Interesse (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.65).
B-6201/2011 Seite 7 1.6.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 22. September 2011 an die Vorinstanz beantragte, es sei ihr in Deutschland erworbenes Diplom als staatlich anerkannte Heilpädago- gin als gleichwertig mit dem Abschluss als Sozialpädagogin HF anzuer- kennen, sowie, dass die zuständige Mitarbeiterin der Vorinstanz die Be- schwerdeführerin am 5. Oktober 2011, d.h. am Tag des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung, telefonisch kontaktierte, um ihr mitzuteilen, dass keine Gleichwertigkeit ihres Diploms mit dem Abschluss als Sozialpäda- gogin HF bestehe. Streitig ist, ob – wie von der Vorinstanz behauptet – die Beschwerdeführerin anlässlich des betreffenden Telefongesprächs vom 5. Oktober 2011 mit der zuständigen Mitarbeiterin der Vorinstanz ihr Gesuch von 22. September 2011 dahingehend modifiziert habe, dass sie nicht mehr die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Abschluss als Sozialpädagogin HF, sondern die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit der Ausbildung als Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behinderten- betreuung, gewünscht habe. 1.6.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und be- dient sich nötigenfalls der in Art 12 VwVG aufgeführten Beweismittel, dar- unter Auskünfte der Parteien (Art. 12 Bst. b VwVG). Diese können durch mündliche Befragung anlässlich einer Parteiverhandlung eingeholt wer- den (Art. 57 Abs. 2 VwVG). 1.6.3 Zum streitigen Punkt, ob – wie von der Vorinstanz behauptet – die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 5. Oktober 2011 ihr Gesuch vom 22. September 2011 modifiziert habe, führte das Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2012 eine Befragung der Be- schwerdeführerin sowie der zuständigen Mitarbeiterin der Vorinstanz, Frau Z., durch. An dieser Befragung führte Frau Z. aus, anlässlich des betref- fenden Telefongesprächs habe sie die Beschwerdeführerin darauf hinge- wiesen, dass sie ihr Gesuch vom 22. September 2011 zurückziehen oder den ausländischen Titel weiterführen könne, sowie, dass es angesichts des Umstands, dass sie die Kanzleikosten von Fr. 550.- schon bezahlt habe, hilfreicher sei, wenigstens das Diplom Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung zu haben, als nur einen negativen Entscheid. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie etwas von der Vorinstanz möchte. Die Mitarbeiterin der Vorinstanz habe verstanden, dass die Beschwerdeführerin eine Anerkennung als Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung wolle und damit implizit auf das
B-6201/2011 Seite 8 Diplom Sozialpädagogin HF verzichte. Sie habe daher die Aktennotiz er- stellt, lautend: "05.10.2011: Telefonisch mit Kundin diskutiert betr. Aner- kennung als Sozialpädagogin HF und der Möglichkeiten, dieses Diplom zu erlangen. Die Kundin wünscht eine GW FABE BB/(...)". Der Satz "Die Kundin wünscht eine GW FABE BB" bedeute, die Beschwerdeführerin habe auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem Abschluss Sozialpädagogin HF verzichtet und die Anerkennung als Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung gewollt (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 30. Mai 2012, S. 7-8). Die Beschwerdeführerin bestreitet, im fraglichen Telefongespräch ihr Ge- such abgeändert zu haben. Auch sei nicht davon auszugehen, dass sie die ganze Anerkennung weiterverfolgt hätte, wenn sie nicht den Ab- schluss Sozialpädagogin HF gewollt hätte (vgl. Protokoll der Instruktions- verhandlung vom 30. Mai 2012, S. 4). 1.6.4 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der Beweislast. Es gilt der Grund- satz, dass die Behörde die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, so- weit eine belastende Verfügung getroffen werden soll (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Kommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz], Zürich 2008, N. 11 zu Art. 13 VwVG). 1.6.5 Vorliegend ist insbesondere zu bedenken, dass die zuständige Mit- arbeiterin der Vorinstanz eingeräumt hat, anlässlich des Telefongesprächs vom 5. Oktober 2011 "verstanden" zu haben, dass die Beschwerdeführe- rin "eine Anerkennung als Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behin- dertenbetreuung [wolle], und dass sie damit implizit auf das Diplom Sozi- alpädagogin verzicht[e]." Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihres in Deutschland erworbenen Diploms als gleichwer- tig mit dem Abschluss als Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behin- dertenbetreuung wünsche, stellt demnach offensichtlich eine subjektive Schlussfolgerung dar. Vor diesem Hintergrund erweist sich die entspre- chende Schlussfolgerung als jedenfalls allein nicht hinreichend beweis- kräftig. 1.6.6 Es ist der Beschwerdeführerin überdies darin beizupflichten, dass es widersprüchlich ist, wenn die Vorinstanz einerseits vorbringt, die Be- schwerdeführerin habe die Gleichwertigkeit ihres in Deutschland erwor-
B-6201/2011 Seite 9 benen Abschlusses mit dem Abschluss als Fachfrau Betreuung, Fachrich- tung Behindertenbetreuung gewollt, zugleich aber in der angefochtenen Verfügung auf die Unmöglichkeit, das Diplom der Beschwerdeführerin als gleichwertig mit dem Abschluss auf Stufe HF anzuerkennen, hinweist. Die Vorinstanz gibt mit diesem Hinweis zu erkennen, dass sie in der ange- fochtenen Verfügung – entgegen ihrer Behauptung – nun doch über die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin in Deutschland erworbene Diplom als gleichwertig mit dem Abschluss als Sozialpädagogin HF anzu- erkennen sei, entschieden hat, ansonsten der Hinweis auf die Unmög- lichkeit einer höheren Einstufung nicht erforderlich gewesen wäre. Dem- entsprechend merkt die Mitarbeiterin der Vorinstanz, Frau Z._______, auf die Frage des Instruktionsrichters, warum aus der Begründung des ange- fochtenen Entscheids in Bezug auf die höhere Einstufung nicht hervorge- he, dass diese nicht mehr Streitgegenstand sei, denn auch an, dass "die Form der Verfügung schon diskutiert werden" könne (vgl. Protokoll der In- struktionsverhandlung vom 30. Mai 2012, S. 8). Somit ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung auf den gel- tend gemachten Verzicht mit keinem Wort hingewiesen wird. Auch die Begründung der Verfügung, wonach eine höhere Einstufung nicht möglich sei, ist nach Treu und Glauben als ratio decidendi zu verstehen. Sollte sie das nicht sein mit Blick auf den Umstand, dass gar kein entsprechendes Gesuch vorliegt, hätte sie durch eine entsprechende Formulierung als obiter dictum erkennbar gemacht werden müssen. 1.6.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Mitarbeiterin der Vorinstanz an der Instruktionsverhandlung die von ihr anlässlich des Telefongesprächs vom 5. Oktober 2011 gezogenen Schlussfolgerungen ausdrücklich als ihre Wahrnehmung relativierte (E. 1.6.5 hiervor), sowie, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Unmöglich- keit einer höheren Einstufung des von der Beschwerdeführerin erworbe- nen Diploms hingewiesen und damit das Begehren der Beschwerdeführe- rin materiell behandelt hatte (E. 1.6.6 hiervor). Im Ergebnis führt dies mit der klaren Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht auf die höhere Einstufung verzichtet habe (E. 1.6.3 hiervor), zum Schluss, dass vorliegend entgegen der Aktennotiz vom 5. Oktober 2011 kein telefoni- scher Verzicht erfolgt ist und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. September 2011 um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres in Deutschland erworbenen Diploms mit dem Abschluss als Sozialpädago- gin HF zu behandeln war und, wie sich aus der Begründung der ange- fochtenen Verfügung ergibt, auch behandelt worden ist.
B-6201/2011 Seite 10 Indem die Vorinstanz den in Deutschland erworbenen Abschluss der Be- schwerdeführerin nicht wie von ihr beantragt als gleichwertig mit dem Dip- lom als Sozialpädagogin HF, sondern als gleichwertig mit der Ausbildung als Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung einstu- fe, erlitt die Beschwerdeführerin persönlich und unmittelbar einen Nachteil und ist daher formell und materiell beschwert. 1.7 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten- vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs. Zur Begründung führt sie aus, sie habe in ihrem Gesuch vom 22. September 2011 die Anerkennung ihres Diploms als gleichwertig mit dem Abschluss als Sozialpädagogin HF beantragt, doch äussere sich die angefochtene Verfügung zu diesem Antrag mit keinem Wort. Die Vorin- stanz habe erstmals in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2012 zum konkre- ten Einzelfall Stellung genommen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die Beschwerde- führerin mündlich sowie mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 in Form eines Merkblattes darüber informiert, dass in der Schweiz die Ausbildung in kli- nischer Heilpädagogik lediglich an der Universität Fribourg erfolge. Da in der Schweiz eine Ausbildung in klinischer Heilpädagogik an einer Höhe- ren Fachschule oder an einer Fachhochschule nicht angeboten werde, und die Beschwerdeführerin weder über einen akademischen Titel als Heilpädagogin noch als staatlich anerkannte Sozialpädagogin in Deutsch- land verfüge, sei es nicht mehr nötig gewesen, das Gesuch der Be- schwerdeführerin im Einzelnen zu prüfen. Damit erweise sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 2.1 Das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und Begründung des Entscheids durch die Behörden bildet einen wichtigen Teilgehalt des ver- fassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., N. 1 zu Art. 29 VwVG
B-6201/2011 Seite 11 sowie N. 1 zu Art. 32 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts und des Bundesverwaltungsgerichts kann eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine derartige Heilung setzt voraus, dass die Vorinstanz an- lässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachliefert (typischerweise in der Vernehmlassung) und der Beschwerde- führer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit erhält, sich dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., N. 21 zu Art. 35 VwVG). 2.2 Vorliegend war die Vorinstanz gehalten, sich mit dem Begehren der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und darzulegen, aus welchen Gründen sie das Begehren abweise und der Beschwerdeführerin (nur) die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit der Ausbildung als Fachfrau Betreuung, Fachrichtung Behindertenbetreuung gewähre. Die Vorinstanz führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung aus: "Wir weisen darauf hin, dass eine höhere Einstufung (z.B. auf die Stufe HF/Höhere Fachschule) nicht möglich ist, mangels entsprechender höheren Ausbildung in der Schweiz, die in die Zuständigkeit des BBT fällt (siehe ebenfalls unser diesbezügliches Merkblatt, Seite 5)." Es stellt sich die Frage, ob diese von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung abgegebene Erklärung als eine ausreichende Begründung an- zusehen ist.
B-6201/2011 Seite 12 2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die betreffende Erklärung befinde sich nach dem Dispositiv und unmittelbar vor der Rechtsmittelbelehrung und damit an einer ungewöhnlichen Stelle im Entscheid. Sodann ergebe sich aus der Erklärung nicht eindeutig, auf welches Merkblatt sich der Verweis beziehe. Auch könne ein Verweis eine Begründung nicht erset- zen. Schliesslich werde selbst dann, wenn der Verweis auf das Merkblatt genügen würde, nicht rechtsgenügend dargelegt, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben worden sei. Im betreffenden Merkblatt selbst werde festgehalten, dass eine klare Abgrenzung zwi- schen den Berufen nicht möglich bzw. unscharf sei. Zudem müsse die einschlägige Passage im mehrseitigen Merkblatt geradezu gesucht wer- den. 2.3.1 Vorab ist zu erwähnen, dass die Begründung nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein muss, sondern es zulässig ist, in der Ver- fügung auf ein anderes Schriftstück zu verweisen (vgl. VPB 68.6 E. 5a; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge- hör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 424 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.105). Das Vorgehen der Vorinstanz, ihre Begründung durch den Hinweis auf das Merkblatt zu er- gänzen, ist demnach nicht zu beanstanden. 2.3.2 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Kenntnis vom entsprechenden Merkblatt "Anerkennung der Diplome im Bereich Heilpädagogik aus Deutschland" hatte, erscheint im Weiteren ihr Vorwurf, der in der angefochtenen Verfügung enthaltene Verweis sei un- klar, als nicht überzeugend. 2.3.3 Die Vorinstanz nennt in der angefochtenen Verfügung die rechtliche Grundlage, auf welche sie sich stützt (EU-Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG) und hält unter Hinweis auf ihr Merkblatt fest, dass eine höhe- re Einstufung (z.B. auf die Stufe HF/Höhere Fachschule) mangels einer entsprechenden höheren Ausbildung in der Schweiz, die in ihre Zustän- digkeit falle, nicht möglich sei. Weiter legt die Vorinstanz im einschlägigen Merkblatt dar, das in Deutschland erworbene Diplom der Beschwerdefüh- rerin werde dem Bereich der klinischen Heilpädagogik zugeordnet. Dem Merkblatt lässt sich sodann entnehmen, dass im schweizerischen Bil- dungssystem die Möglichkeit, im Bereich der klinischen Heilpädagogik ein Diplom auf der Stufe höhere Fachschule, d.h. auf Tertiärstufe 5B, zu er- werben, offenbar nicht existiert.
B-6201/2011 Seite 13 Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Begründung ist zwar ausgesprochen kurz, doch lässt sich ihr – insbesondere im Zusammen- hang mit dem seitengenauen Hinweis auf das entsprechende Merkblatt – entnehmen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht guthiess. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Rahmen des Beschwer- deverfahrens ausführlich die Gründe für die Nichtanerkennung der Gleichwertigkeit des Abschlusses der Beschwerdeführerin mit dem Dip- lom als Sozialpädagogin HF dargelegt. Damit wäre eine allfällige Verlet- zung der Begründungspflicht der Vorinstanz jedenfalls als geheilt zu be- trachten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt an sich gegenüber Vorinstanzen des Bundes über volle Kognition, d.h. mit der Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Ent- scheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). In Rechtsprechung und Doktrin ist indessen anerkannt, dass eine Rechtsmittelinstanz, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken darf, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfü- gende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerech- ter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz. Im Rahmen des so genannten "technischen Ermessens" darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderli- chen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die Rechtsmittelinstanz weicht in derartigen Fällen nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab und stellt im Zweifel nicht ihre eigene Ein- schätzung an die Stelle der für die kohärente Konkretisierung und An- wendung des Gesetzes primär verantwortlichen Vorinstanz (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5272/2009 vom 30. November 2010 E. 5.1; YVO HANGARTNER, Richter-
B-6201/2011 Seite 14 liche Zurückhaltung in der Überprüfung von Entscheiden von Vorinstan- zen, in: Schindler/Sutter [Hrsg.], Akteure der Gerichtsbarkeit, Zürich 2007, S. 171 ff.; kritisch dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., N. 4 [Fn. 31] zu Art. 49 VwVG). 4. Zunächst sind die massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen. 4.1 Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) regelt sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grundbildung (einschliesslich der Berufsma- turität), die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a - d BBG) und überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerkennung aus- ländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich des BBG (Art. 68 Abs. 1 BBG). Zur Förderung der internationalen Zu- sammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen (Art. 68 Abs. 2 BBG). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmun- gen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt (Art. 65 Abs. 1 BBG). Mit dem Erlass der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diesen Auftrag erfüllt. Die An- erkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 BBV gere- gelt. Nach Art. 69 Abs. 4 BBV sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten. 4.2 Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig- keit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Das FZA hat zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen (vgl. Art. 1 Bst. a FZA). Der in Art. 2 FZA verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staats- angehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- meinschaft das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlech- ter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkom- men handhabt (vgl. YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskrimi- nierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der
B-6201/2011 Seite 15 Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003 S. 257 ff., S. 260). Deshalb bestimmt Art. 9 FZA, dass die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleich- tern. Anhang III des FZA trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerken- nung beruflicher Qualifikationen". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung berufli- cher Befähigungsnachweise untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. hierzu und zum Ganzen: Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwi- schen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insbesondere S. 6155 und S. 6347 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1 mit Hinweis auf: RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Thürer/Weber/Zäch [Hrsg.], Bilaterale Ver- träge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204; MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen, in: Felder/Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Ab- kommen Schweiz - EU, Basel 2001, S. 383 ff., insbes. S. 403; BUNDES- AMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE, Bericht über die Anerken- nung ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland, Bern 2001, S. 4 f.). 4.3 Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das FZA nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkei- ten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen der freien Ausübung offen. Deshalb ist für sie die Anerkennung nach dem FZA ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms und eine Arbeitsbewilligung ge- nügt zur Berufsausübung (vgl. NATSCH, a.a.O., S. 205; WILD, a.a.O., S. 386 f.; HILDEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von Diplomen in der Eu- ropäischen Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn 1995, S. 177; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 3.1- 3.3).
B-6201/2011 Seite 16 4.4 Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungs- vorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachwei- ses (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehört insbesondere die Aus- übung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Ti- tels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, die in einschlägi- gen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind (vgl. Art. 1 Bst. f der Richtlinie 92/51/EWG bzw. Art. 1 Bst. d der Richtlinie 89/48/EWG). Der Beruf des Sozialpädagogen ("dipl. Sozialpädagogin HF/dipl. Sozial- pädagoge HF") ist in der Schweiz reglementiert (vgl. die von der Vorin- stanz herausgegebene Liste der reglementierten Berufe, Mai 2012: SBFI Homepage > Themen > Anerkennung ausländischer Diplome > Anerken- nungsverfahren > Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, letztmals besucht am 6. März 2013). Das FZA ist somit auf das vorliegende Gesuchsverfahren anwendbar. 4.5 Anhang III des FZA nennt die massgebenden Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen. Die allgemeinen Aner- kennungsregelungen, welche nicht für bestimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung der Anerken- nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus- bildung abschliessen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [ABl.] 1989 L 19 S. 16), sowie aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruf- licher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. 1992 L 209 S. 25). Die beiden allgemeinen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG stützen sich auf die Artikel 49, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 66 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bezwecken, dass Angehörige der Mitgliedstaaten als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte ihren Beruf auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können als in demjenigen, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen er- worben haben (vgl. einleitende Bemerkungen der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, 1. Abs.). Die Richtlinie 92/51/EWG bezieht sich auf die Sekundarschulbildung sowie die kurzen postsekundären Studiengänge
B-6201/2011 Seite 17 von mindestens einem Jahr und alle im Anhang C der Richtlinie aufge- führten Studiengänge (vgl. Erwägung 9 der Richtlinie 92/51/EWG und Art. 1 der Richtlinie 92/51/EWG). Von der Richtlinie 89/48/EWG erfasst werden Studienabschlüsse nach einem Studium von mindestens drei Jahren (vgl. Art. 1 Bst. a 2. Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 239; WILD, a.a.O., S. 399). 4.6 Die allgemeinen Anerkennungsregeln wurden durch die Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep- tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) aufgehoben, welche in der EU seit Ok- tober 2007 in Kraft ist. Die Richtlinie 2005/36/EG führte zu einer umfas- senden Änderung des Systems der Anerkennung von Berufsqualifikatio- nen in der EU und zur Konsolidierung der bis anhin in diesem Bereich geltenden Richtlinien. Artikel 62 der Richtlinie 2005/36/EG hebt die Richt- linien 89/48/EWG sowie die Richtlinie 92/51/EWG mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 auf. Diese Anpassung wird in der Schweiz seit dem
B-6201/2011 Seite 18 24 Rz. 20; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B I und II, S. 44 ff.). Etwas anderes gilt, wie erwähnt, wenn eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 4.8 Es ist davon auszugehen, dass die EU-Richtlinien im Bereich der ge- genseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen materielles Recht darstellen. Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2011. Die konsolidierte EU-Richtlinie 2005/36/EG ist für die Schweiz erst ab 1. November 2011 vorläufig anwendbar. Im vorliegenden Zusammen- hang ist daher noch auf die bestehenden Richtlinien 92/51/EWG und 89/48/EWG abzustellen. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres in Deutschland erworbenen Diploms als staatlich anerkannte Heil- pädagogin mit dem schweizerischen Abschluss als Sozialpädagogin HF. 5.1 Die Ausbildung an einer schweizerischen Höheren Fachschule fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/51/EWG (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.4 mit Verweis auf NATSCH, a.a.O., S. 200). Die berufliche Tätigkeit wird weder von einer sektoriellen Richtlinie noch von einer in Anhang A der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführten Richtlinie erfasst (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG). Daher ist vorliegend grundsätzlich die Richtli- nie 92/51/EWG anwendbar. 5.2 Im Kapitel III der Richtlinie 92/51/EWG werden die materiellen Aner- kennungsregelungen umschrieben. Dabei enthalten Art. 3 und Art. 4 die Anerkennungsregeln, die gelten, wenn der Aufnahmestaat ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG verlangt. Art. 3 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG lautet folgendermassen: "Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, so kann die zuständige Behör- de [...] einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem
B-6201/2011 Seite 19 Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde." Mit anderen Worten kann der Aufnahmestaat einem Antragsteller, der im Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich nicht den Zugang oder die Ausübung eines reglementierten Berufes wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zugangs- oder Ausübungsvoraussetzung für den entsprechenden Beruf im Herkunfts- staat ist. Hingegen hat der Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und Be- rufserfahrung mit seinen Anforderungen zu vergleichen und eine Aner- kennung der Diplome bzw. Prüfungszeugnisse als gleichwertig abzuleh- nen, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich in Bezug auf Dauer, In- halt oder die Tätigkeitsbereiche wesentlich unterscheidet. Die Kompensa- tion unterschiedlicher Ausbildungsdauer kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG). Im Falle von unterschiedlichen Ausbildungsinhalten darf der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangen, dass er einen Anpassungs- lehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG; NATSCH, a.a.O., S. 206 f.). Demnach besteht der erste Schritt bei der Anwendung des allgemeinen Anerkennungssystems in der Frage, ob der Antragsteller den Beruf, den er im Aufnahmestaat ausüben möchte, in seinem Herkunftsstaat ausüben darf. Das Diplom des Antragstellers, auf Grund dessen die allgemeinen Anerkennungsregeln in Anspruch genommen werden können, muss da- bei den erfolgreichen Abschluss der gesamten für die Ausübung des Be- rufes im Herkunftsstaat notwendigen Ausbildung belegen. Die Anerken- nung der Gleichwertigkeit mit dem eidgenössischen Diplom kann verwei- gert werden, auch wenn die Ausbildung im Herkunftsland gleichwertig war; dies, wenn die Tätigkeitsbereiche sich nicht decken. Umgekehrt gibt es in der EU Ausbildungen, deren Niveau unter den Schweizer Anforde- rungen liegt, die jedoch die Ausübung des gleichen Berufs ermöglichen. In einem solchen Fall ist dem Antragsteller die Ausübung des Berufs zu erlauben, auch wenn die Ausbildung ein tieferes Niveau aufweist (vgl. FRÉDÉRIC BERTHOUD, Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwi- schen der Schweiz und der EU, in: Thürer/Weber/Portmann/Kellerhals [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 249 ff., S. 258 N. 34, S. 265 N. 53). Nur wenn der Antragsteller den betreffenden Beruf im Herkunftsstaat ausüben kann, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Ausübung
B-6201/2011 Seite 20 des betreffenden Berufs im Herkunftsstaat reglementiert ist. Ist die Aus- übung des Berufs reglementiert, verfügt der Antragsteller über die im Auf- nahmeland erforderliche Ausbildung. Er müssen daher nur noch die Aus- bildungen in Bezug auf Dauer und Inhalt verglichen werden. Ist dagegen die Ausübung des Berufs im Herkunftsland nicht reglementiert, ist zu prü- fen, ob der Antragsteller diesen Beruf zwei Jahre lang vollzeitig in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat (vgl. Art. 3 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG). Ist dies der Fall, verfügt der Antragsteller über die im Aufnahmeland erforderliche Ausbildung, wes- halb in einem letzten Schritt des Verfahrens ein Vergleich der Ausbildun- gen hinsichtlich Dauer, Ausbildungsinhalt oder Tätigkeitsbereiche vorge- nommen werden kann (BERTHOUD, a.a.O., S. 266 N. 54; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 4 ff.). 5.3 Die Vorinstanz verweigerte die Anerkennung des in Deutschland er- worbenen Diploms als "staatlich anerkannte Heilpädagogin" als gleich- wertig mit dem schweizerischen Diplom "Sozialpädagogin HF" mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei nicht befähigt, der Tätigkeit, welche eine Sozialpädagogin HF in der Schweiz ausüben dürfe, in Deutschland nachzugehen, da die Tätigkeit, die in der Schweiz von einer diplomierten Sozialpädagogin HF ausgeübt werde, nicht mit jener einer staatlich anerkannten Heilpädagogin [in Deutschland] vergleichbar sei. Ebenso wie in der Schweiz sei auch in Deutschland die Ausbildung zur Sozialpädagogin nicht dieselbe wie jene zur Heilpädagogin bzw. zur Fachfrau Betreuung, vielmehr handle es sich um zwei unterschiedliche Berufe. Es erübrige sich daher in diesem Zusammenhang, einen Ver- gleich zwischen der schweizerischen Ausbildung zur Sozialpädagogin und der Ausbildung zur Sozialpädagogin in Deutschland bezüglich Bil- dungsstufe, Bildungsdauer und Ausbildungsinhalt anzustellen. Die Vorin- stanz hielt weiter fest, dass in Deutschland sowohl Beruf als auch Ausbil- dung sowohl der staatlich anerkannten Heilpädagogen als auch der Sozi- alpädagogen reglementiert seien. 5.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, an die Tätig- keit der Sozialpädagogin in der Schweiz und der staatlich anerkannten Heilpädagogin in Deutschland würden vergleichbar hohe Anforderungen gestellt. Der Vergleich des Tätigkeitsfelds der staatlich anerkannten Heil- pädagogin mit den Aufgaben, die in der Schweiz durch Sozialpädagogen HF erfüllt würden, zeige, dass die Beschwerdeführerin den von einer dipl. Sozialpädagogin HF in der Schweiz ausgeübten Beruf (inhaltlich verstan-
B-6201/2011 Seite 21 den) in Deutschland auch ausüben dürfe (Replik vom 29. Januar 2012 Rz. 21-24). Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz schliesse di- rekt von der Berufsbezeichnung auf den Berufsinhalt. Der Begriff Sozial- pädagoge werde in der Schweiz und in Deutschland unterschiedlich ver- wendet und verstanden. In Deutschland sei die Berufsbezeichnung "So- zialpädagoge" jenen Personen vorbehalten, die ein entsprechendes Fachhochschulstudium "Sozialpädagogik" absolviert hätten. Der in der Schweiz an einer höheren Fachschule erworbene Abschluss als "dipl. Sozialpädagoge HF" geniesse demgegenüber in Deutschland keinen Hochschulrang. Ein Vergleich könne daher nur aufgrund der näheren Umstände der konkreten Tätigkeiten in der Praxis stattfinden. 5.5 Wie dargelegt ist in einem ersten Schritt bei zu prüfen, ob der An- tragsteller den Beruf, den er im Aufnahmestaat ausüben möchte, in sei- nem Herkunftsstaat ausüben darf. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin als staatlich anerkannte Heilpädagogin den Beruf einer Sozialpädagogin HF in Deutschland ausüben dürfte. 5.5.1 Die Vorinstanz umschreibt die Aufgabe einer Heilpädagogin wie folgt: Es gehe darum, Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten bzw. Ver- haltensstörungen oder mit geistigen, körperlichen und sprachlichen Be- einträchtigungen durch Einsatz entsprechender pädagogisch- therapeutischer Angebote zu helfen. Die Heilpädagogen diagnostizieren Probleme und Störungen und erstellten individuelle Behandlungspläne. Zum Klientel gehörten insbesondere geistig und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche mit Verhaltensauffälligkeiten und ihr jeweiliges (soziales) Umfeld. Die berufli- che Tätigkeit werde im Rahmen stationärer und teilstationärer heilpäda- gogischer und sozialpädagogischer Institutionen, gelegentlich auch im Rahmen ambulanter Dienste ausgeübt. Solche seien verschiedene Arten von Heimen, Wohngruppen, psychiatrische Kliniken, Pflegefamilien, Ju- gendtreffs, Bildungsstätten, Werkstätten, familienunterstützende Dienste, Volkshochschulen mit Kursen für Behinderte und Bildungsclubs (vgl. das Merkblatt "Anerkennung der Diplome im Bereich Heilpädagogik aus Deutschland"). Aus der einschlägigen Literatur ergibt sich im Weiteren, dass Heilpädagoginnen und Heilpädagogen über besondere methodisch- therapeutische und methodisch-didaktische sowie rehabilitative Kompe- tenzen verfügen (z.B. in der Sprach- und Kommunikationsförderung, Be- wegungsförderung, Gesprächs- und Spieltherapie). Sie sind in ihren Auf- gaben- und Handlungsfeldern selbständig und professionell tätige Fach- leute. Sie sind kompetent, die Notwendigkeit einer heilpädagogischen
B-6201/2011 Seite 22 Behandlung zu beurteilen und ihre Form, Frequenz und Dauer zu bestimmen (vgl. die Leitlinien zur Professionsentwicklung in der Heilpä- dagogik der Internationalen Gesellschaft heilpädagogischer Berufs- und Fachverbände [IGhB], publiziert auf der Webseite des Berufs- und Fach- verbands Heilpädagogik http://bhponline.de/ > bhp > Dokumentati- on/Downloads > öffentliche Downloads > BHP Information > Internationa- len Gesellschaft heilpädagogischer Berufs- und Fachverbände > Leitli- nien, letztmals besucht am 6. März 2013). 5.5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass demgegenüber Sozialpäda- gogen nicht therapieren, sondern Menschen in schwierigen Lebenssitua- tionen bei der Bewältigung und Gestaltung von Alltag und Freizeit unter- stützen, z.B. indem sie versuchen, die Eigenverantwortung von jungen Menschen und damit ihren selbständigen Umgang mit allgemeinen Le- benslagen in der Gesellschaft zu stärken. Gegenstand sozialpädagogi- scher Arbeit sind gesellschaftlich und professionell als relevant angese- hene menschliche Problemsituationen. Hierbei wird die Lebenssituation und den Unterstützungsbedarf benachteiligter Menschen erfasst und ana- lysiert, dies unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte und der kulturellen und sozialen Herkunft. Sozialpädagogen planen darauf abgestimmte individuelle Massnahmen im Sinne von Präventions-, Erzie- hungs-, Aktivierungs-, Förder- oder Begleitprozessen, führen diese durch und werten die Massnahmen aus. Zu den Kompetenzen von Sozialpäda- gogen gehört daher auch, dass sie die relevanten gesellschaftlichen, poli- tischen und rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und berücksichti- gen (vgl. den Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschu- len "Sozialpädagogik" vom 1. Januar 2011, genehmigt von der Vorinstanz am 10. Januar 2008, herausgegeben von den Trägerorganisationen Schweizerische Plattform für Ausbildungen im Sozialbereich und Schwei- zerische Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales, S. 8 und 18). 5.5.3 Der Vergleich zeigt, dass sich die Aufgaben einer staatlich aner- kannten Heilpädagogin und die Aufgaben einer Sozialpädagogin HF er- heblich unterscheiden. Zwar sind die Tätigkeiten, welche eine Sozialpä- dagogin und eine Heilpädagogin ausüben könnten, verwandt, indes liegt der entscheidende Unterschied darin, dass – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (in Rz. 19 ff.) selbst festhält – Heilpädagogen in erster Linie Menschen mit geistiger Behinderung, Körperbehinderung, Sinnes- und Mehrfachbehinderung oder chronischen Erkrankungen un- terstützen, um ihnen die soziale und berufliche Eingliederung zu erleich- tern, Sozialpädagogen HF dagegen in erster Linie Menschen in schwieri-
B-6201/2011 Seite 23 gen Lebenssituationen bei der Bewältigung und Gestaltung von Alltag und Freizeit unterstützen. Ungeachtet einer gewissen Verwandtschaft, die sich darin äussert, dass in beiden Berufen Menschen in schwierigen Le- benssituationen im Zentrum stehen und das Ziel beider Tätigkeiten darin besteht, die Eingliederung dieser Personen zu erreichen, wird ersichtlich, dass die Berufe der Heilpädagogin und der Sozialpädagogin – sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz, wie die Vorinstanz ausdrücklich festhält (vgl. Duplik vom 22. Oktober 2012 Rz. 11) – klar voneinander zu unterscheiden und insofern gar nicht vergleichbar sind. 5.5.4 Nicht massgeblich erweist sich in diesem Zusammenhang der Ein- wand der Beschwerdeführerin, der Begriff "Sozialpädagoge" werde in Deutschland und in der Schweiz unterschiedlich verwendet und verstan- den. Es trifft zu, dass in Deutschland der Beruf der Sozialpädagogik durch ein Hochschulstudium erworben wird (vgl. die Website "www.berufliche- anerkennung.de" > Was ist Anerkennung > Berufliche Anerkennung > Anerkennung für reglementierte Berufe: Sozialpädagoge/in), wogegen die Ausbildung zur Sozialpädagogin in der Schweiz an einer höheren Fach- schule absolviert wird (vgl. die Verordnung des EVD über Mindestvor- schriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstu- dien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 [MiVo-HF, SR 412.101.61], Anhang 6 Art. 1 Bst. c). Insofern ist der Beruf der Sozialpä- dagogin in Deutschland und der Schweiz nicht auf derselben Bildungsstu- fe anzusiedeln. Dies erscheint im vorliegenden Zusammenhang nicht re- levant, da wie dargelegt die Tätigkeitsbereiche von Heilpädagoginnen und von Sozialpädagoginnen in grundsätzlicher Hinsicht unterschiedlich defi- niert und insofern nicht vergleichbar sind. 5.6 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin den Beruf einer Sozialpädagogin HF in Deutschland nicht ausüben darf. Demzufolge ist es nicht mehr erforderlich zu untersuchen, ob das von der Beschwerdeführerin in Deutschland erworbene Diplom als staat- lich anerkannte Heilpädagogin in Bezug auf die Dauer und den Inhalt von der schweizerischen Ausbildung abweicht (vgl. BERTHOUD, a.a.O., S. 266 N. 54 f.). 6. Für dieses Ergebnis spricht auch der Niveauunterschied zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin und der Ausbildung zur Sozialpäda- gogin HF.
B-6201/2011 Seite 24 Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin aus, der von ihr in Deutsch- land absolvierte Ausbildungsgang entspreche der Tertiärstufe I und habe das Qualifikationsniveau ISCED 5B. Die Vorinstanz qualifizierte das Dip- lom der Beschwerdeführerin dagegen als gleichwertig mit der Ausbildung als Fachfrau Betreuung, Fachrichtung Behindertenbetreuung, einer Aus- bildung auf der Sekunderstufe II und ISCED Stufe 3. 6.1 Der Standard "International Standard Classification of Education (IS- CED)" wurde von der UNESCO zur Klassifizierung und Charakterisierung von Schultypen und Schulsystemen entwickelt (vgl. den Wortlaut dieses Standards, abrufbar unter www.uis.unesco.org > Education > ISCED Classification > Download). Dabei wird zwischen mehreren Stufen ("le- vels") unterschieden. Ziel dieses Standards ist die Vergleichbarkeit der Bildungssysteme verschiedener Staaten namentlich zu statistischen Zwecken. Da dieses Einstufungskonzept auf der inhaltlichen Ausgestal- tung der jeweiligen Ausbildungsgänge basiert, kann über die ISCED- Klassierung auch ein inhaltlicher Vergleich nationaler Ausbildungsgänge erfolgen (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.7.3). Die geltende ISCED- Klassifizierung wurde 1997 von der UNESCO genehmigt. Eine überarbei- tete Version (ISCED 2011) wurde im November 2011 von der UNESCO verabschiedet und wird im Verlauf der nächsten Jahre ISCED 97 ersetzen (vgl. BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG, Anhörung zum Verordnungsent- wurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Be- rufsbildung. Erläuternder Bericht vom 15. Februar 2012, S. 7 Rz. 3.2). Die ISCED ermöglicht Vergleiche von Bildungsstatistiken und Indikatoren auf der Basis von einheitlichen Definitionen (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 7, abrufbar unter http://www.uis.unesco.org/Education/Pages/ international-standard-classification-of-education.aspx, zuletzt besucht am 6. März 2013). 6.2 Das deutsche Bildungssystem umfasst die Grundschule, die Sekun- darstufe I und die Sekundarstufe II, wobei letztere ein duales System von einerseits Berufsausbildung und Berufsschule (Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule, Fachoberschule) und andererseits beruflichem Gym- nasium und gymnasialer Oberstufe beinhaltet. Die Berufsbildung auf Se- kundarstufe II bietet verschiedene Formen, die jeweils spezifische Aufga- ben erfüllen, darunter die Berufsfachschule. Der tertiäre Bereich des deutschen Bildungssystems besteht hauptsächlich aus Hochschulen, d.h. insbesondere Universitäten und Fachhochschulen.
B-6201/2011 Seite 25 Nach ISCED gehören Fachschulen oder Fachakademien in das Niveau 5B (Tertiärbereich) (vgl. ISCED, Mapping of National Educational Qualifi- cations: Germany). In Deutschland gelten Fachschulen oder Fachakade- mien demgegenüber als postsekundäre Bildungseinrichtungen nach Ab- schluss der Sekundarbildung II, die nur dann dem tertiären Bildungsbe- reich zuzurechnen sind, wenn der Bildungsgang mehr als 2'400 Unter- richtsstunden aufweist (vgl. Wikipedia, Eintrag zu "Fachschule (Deutsch- land)", letztmals besucht am 6. März 2013; PAMELA OBERHUEMER/INGE SCHREYER, Kita-Fachpersonal in Europa, Opladen 2010, S. 82). Da vorliegend auch die Beschwerdeführerin explizit davon ausgeht, dass der Fachschulbildungsgang mehr als 2'400 Unterrichtsstunden aufweisen muss, damit er im tertiären Bildungsbereich angesiedelt werden kann (vgl. Replik vom 27. Januar 2012 Rz. 34), kann vorliegend ohne Weiteres von dieser Annahme ausgegangen werden. 6.3 Zum Beruf des Heilpädagogen führt in Deutschland entweder eine landesrechtlich geregelte Weiterbildung an einer Fachschule oder ein Hochschulstudium, in der Regel an einer Fachhochschule. Fachschulen setzen den Abschluss einer einschlägigen Berufsbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit voraus (vgl. Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Das Bildungswesen in der Bundes- republik Deutschland 2010/2011, Bonn 2011, S. 32). Im Bundesland Baden-Württemberg, in welchem die Beschwerdeführerin das Diplom als staatlich anerkannte Heilpädagogin erworben hatte, wird zur Ausbildung in Heilpädagogik an einer staatlich anerkannten Fach- schule zugelassen, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und die Erlaubnis besitzt, eine Berufsbezeichnung als staatlich anerkannte/r Er- zieher/in, Heilerziehungspfleger/in oder Jugend- und Heimerzieher/in be- sitzt, sowie eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätig- keit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen ausgeübt hat. Die 18-monatige Ausbildung beinhaltet insgesamt 1'800 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung. Zur Führung der Be- rufsbezeichnung "staatlich anerkannte/r Heilpädagoge/Heilpädagogin" bedarf es einer Erlaubnis durch das zuständige Regierungspräsidium (vgl. §§ 4 Abs. 2 sowie 6 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung, Heilerzie- hungspflege und Heilpädagogik vom 30. März 2004 [GBl. S. 180]; Rah-
B-6201/2011 Seite 26 menvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonfe- renz vom 7. November 2002 i.d.F. vom 2. März 2012, S. 27). Die Beschwerdeführerin erlangte im Jahr 1997 die Fachhochschulreife. Von 1998-2001 absolvierte sie im Bundesland Schleswig-Holstein eine dreijährige Grundausbildung zur Heilerzieherin (die Bezeichnung "Heiler- zieher" stellt eine Kurzform des Abschlusses als "Heilerziehungspfleger" dar). Am 14. Februar 2004 schloss sie nach einem einjährigen Studien- jahr (2002 -2003) am Rudolf Steiner-Seminar in Bad Boll im Bundesland Baden-Württemberg die Ausbildung zur Heilpädagogin ab. Am 15. März 2004 erhielt die Beschwerdeführerin die staatliche Anerkennung als Heil- pädagogin. Das Rudolf Steiner-Seminar für Heilpädagogik in Bad Boll ist eine staat- lich anerkannte Fachschule. Die vorgängig von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1998-2001 in der Förderschule, Schule für Erziehungshilfe und geistig Behinderte, "Haus Arild" in Bliestorf im Bundesland Schles- wig-Holstein absolvierte Grundausbildung zur Heilerzieherin stellt eine Ausbildung in einer Berufsfachschule dar (vgl. BAföG Ausbildungsstät- tenverzeichnis des Landes Schleswig-Holstein vom 23. August 2011, S. 28). 6.4 Der schweizerische Abschluss als "Dipl. Sozialpädagogin HF" setzt eine Ausbildung an einer Höheren Fachschule voraus. Die Höheren Fachschulen sind in der Schweiz im tertiären Bereich auf Stufe 5B ange- siedelt (vgl. Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Bst. b BBG sowie die Grafik " Das Bildungssystem Schweiz", abrufbar im Internet unter: www.edk.ch > Bil- dungssystem CH, zuletzt besucht am 6. März 2013). Die Zulassungsvor- aussetzungen an eine Höhere Fachschule im Sozialbereich sind der Ab- schluss einer mindestens dreijährigen Berufslehre, d.h. ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, oder der Abschluss einer anerkannten Mittel- schule, das Bestehen einer Eignungsprüfung und eine Arbeitserfahrung von mindestens einem Jahr (Art. 13 Abs. 1 MiVo-HF). Voraussetzung für den Zugang zur Stufe 5B ist entweder die Stufe 3B, d.h. es wird eine ab- geschlossene Ausbildung auf Sekundarstufe II vorausgesetzt, oder die Stufe 4A, d.h. es wird eine postsekundäre Bildung vorausgesetzt (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 18; Wikipedia, Eintrag unter "International Standard Classification of Education", letztmals besucht am 6. März 2013).
B-6201/2011 Seite 27 6.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Ausbildung habe insge- samt 2'400 Unterrichtsstunden umfasst. Ihr Diplom befinde sich daher auf ISCED Stufe 5B. Die dreijährige Grundausbildung habe 2'300 Stunden umfasst, das darauf folgende Studienjahr 1'400 Stunden und der fach- praktische Unterricht 500 Stunden. Als Beleg reichte die Beschwerdefüh- rerin den (undatierten) "Lehrplan" des Rudolf Steiner-Seminars für Heil- pädagogik Bad Boll ein. Der betreffende "Lehrplan" hält fest, die Ausbildung in Heilpädagogik ge- schehe als eigenständige volle Fachausbildung (1) in einer dreijährigen Grundausbildung, die praxisbezogen an dafür ausgewählten Heil- und Erziehungsinstituten für Seelenpflegebedürftige Kinder durchgeführt wird (mit total 2'300 Stunden) und (2) in zwei daran anschliessenden Studien- semestern am Rudolf Steiner-Seminar für Heilpädagogik in Bad Boll und einem weiteren Semester mit fachpraktischem Unterricht in heilpädagogi- schen Einrichtungen (mit total 1'400 Stunden). Gestützt auf den Lehrplan rechnet die Beschwerdeführerin die Zahl der Unterrichtsstunden der dreijährigen Grundausbildung (2'300) und der Studiensemester (1400) zusammen und erreicht damit ein Total von 3'700 Unterrichtsstunden, womit sie die Grenze von 2'400 Stunden klar über- trifft. 6.6 Zwar könnte aus der Formulierung im massgeblichen "Lehrplan" des Rudolf Steiner-Seminars für Heilpädagogik Bad Boll geschlossen werden, dass die Grundausbildung und die Studiensemester als eine einzige Aus- bildung anzusehen sind. Indes lässt der Wortlaut der einschlägigen Ver- ordnung der Landesregierung über die Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik vom 30. März 2004 [GBl. S. 180], welche die Verordnung über die Schulen für Heilpädagogik vom 15. September 1981 [GBl.S.505] ersetzte, keinen Zweifel daran, dass die von der Beschwerdeführerin vorab abgeschlos- sene Ausbildung zur Heilerzieherin eine gesonderte Berufsausbildung darstellt. Die seit 1. August 2004 geltende Verordnung sieht in § 4 (Aufnahmevoraussetzungen) vor, dass für die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik eine abge- schlossene Berufsausbildung und die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Erzieherin", "staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung", "staatlich anerkannte Ju- gend- oder Heimerzieherin" oder "staatlich anerkannte Heilerziehungs-
B-6201/2011 Seite 28 pflegerin" zu führen, erforderlich sind. Die Berufsausbildung zur Heiler- zieherin stellt demnach eine in sich geschlossene Ausbildung dar. Die im Rahmen der Berufsausbildung besuchten Stunden dürfen demnach nicht an die im Rahmen der an der Fachschule absolvierten Ausbildung zur Heilpädagogin besuchten Stunden angerechnet werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin die dreijährige Berufsausbildung zur Heilerzieherin nicht an einer Fachschule, sondern – wie dargelegt - an einer Berufsfachschule absolviert hatte, welche ge- mäss ISCED im postsekundären Bildungsbereich 4A anzusiedeln ist. Schon aufgrund des unterschiedlichen Niveaus erscheint fraglich, ob die hierbei besuchten Unterrichtsstunden zusammengerechnet werden dür- fen. 6.7 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdefüh- rerin in Deutschland absolvierte Ausbildung zur Heilpädagogin nur 1'400 Unterrichtsstunden umfasste. Damit ist ihre Ausbildung nicht dem Tertiär- bereich I (Stufe 5B) zuzurechnen, welcher einen Bildungsgang von min- destens 2'400 Unterrichtsstunden erfordert. Zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin als staatlich anerkannte Heilpädagogin im postse- kundären Bereich (ISCED 4) und dem beantragten Titel als "dipl. Sozial- pädagogin HF" (ISCED 5B) besteht somit ein klarer Niveauunterschied. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht Berufserfahrung geltend und führt aus, sie sei seit 2008 in der Funktion einer "Sozialpädagogin mit beson- deren Aufgaben" in einem Sonderschulheim in der Schweiz angestellt, und der Arbeitgeber habe bestätigt, dass die Funktion der Beschwerde- führerin als Stellvertreterin der Gruppenleitung von einem Ausbildungs- hintergrund abhängig gemacht worden sei, der einer sozialpädagogi- schen Ausbildung entspreche. Sodann habe die Beschwerdeführerin mehrere Jahre als Stellvertreterin der Gruppenleitung gearbeitet, wodurch eine Gleichstellung ihres Ausbildungsgangs mit einer sozialpädagogi- schen Ausbildung längst stattgefunden habe (Beschwerde vom 14. No- vember 2011). Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis als "Endresultat" mit dem entsprechen- den schweizerischen Titel verglichen. Zeitlich nach dem Diplom oder Ausweis absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen stellen da-
B-6201/2011 Seite 29 her für die Anerkennung eines ausländischen Diploms oder Ausweises keine rechtserheblichen Tatsachen dar (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 4.8 mit Hinweis). 7.2 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 13. November 2012 insgesamt verschiedene Bescheinigungen und Ant- wortschreiben deutscher Institute ein. Diese hatte die Beschwerdeführerin u.a. mit der Frage, ob bei ihnen staatlich anerkannte Heilpädagogen mit den Aufgaben einer Sozialpädagogin (ohne Hochschulrang) betraut wür- den, angeschrieben. Aus den Antwortschreiben geht hervor, dass offen- bar in den meisten der kontaktierten Institute staatlich anerkannte Heilpä- dagogen mit den Aufgaben eines Sozialpädagogen betraut werden. Indes berechtigt allein der Umstand, dass die betreffenden Institute die Ausbildung der Beschwerdeführerin genügen lassen, um staatlich aner- kannten Heilpädagogen Aufgaben zu übertragen, mit welchen Sozialpä- dagogen betraut sind, nicht zur Führung des Titels (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.9.2). Demnach können auch die Bescheinigungen und E-Mail- Antworten der von der Beschwerdeführerin kontaktierten deutschen Insti- tute, wonach die Beschwerdeführerin die Funktion einer Sozialpädagogin wahrnehme, keine Rechtsverbindlichkeit statuieren. Die Frage, ob Wei- terbildungen und Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin hingegen im Rahmen des Erwerbs eines schweizerischen Titels angerechnet werden könnten, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. 8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin er- langte Diplom nicht zur Ausübung des Berufes als Sozialpädagogin HF berechtigt. Auch unterscheidet sich die von der Beschwerdeführerin ab- geschlossene Ausbildung von der schweizerischen Ausbildung zur Sozi- alpädagogin HF. Das Bundesamt hat die Anerkennung der Gleichwertig- keit der Ausbildung der Beschwerdeführerin mit der Ausbildung zur Sozi- alpädagogin HF daher zu Recht verweigert. 9. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen bzw. im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens den Parteien auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). Keine Verfahrenskosten werden Vor- instanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das für die Kostenverlegung
B-6201/2011 Seite 30 massgebende Ausmass hängt von den im konkreten Fall in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren ab. Die Beschwerdeführerin, wel- che beantragt hat, ihr in Deutschland erworbenes Diplom als staatlich an- erkannte Heilpädagogin sei als gleichwertig mit dem schweizerischen Ab- schluss als Sozialpädagogin HF anzuerkennen, ist beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterlegen. Indessen rechtfertigt es sich, im Rahmen der Festsetzung der Verfahrenskosten den Umstand zu berück- sichtigen, dass die Vorinstanz abweichend von der Begründung der ange- fochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 1.6.6 hiervor) erst im Rahmen der Duplik erfolglos die Legitimation der Beschwerdeführerin bestritten hat. Ebenso wie der Beschwerdeführer durch verspätetes Vorbringen relevan- ter Beweismittel trotz Obsiegens kostenpflichtig wird (vgl. dazu MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52), sind vorliegend die Verfahrenskosten mit Blick auf das Prozessverhalten der Vorinstanz angemessen herabzusetzen. Der Beschwerdeführerin sind somit reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem von ihr am 18. November 2011 geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist ihr zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfah- ren anwaltlich vertreten. Zu berücksichtigen ist, dass sich vorliegend die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe auf ihren An- trag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres in Deutschland erworbe- nen Diploms mit dem schweizerischen Abschluss als Sozialpädagogin HF verzichtet, verspätet vorgetragen wurde und als unzutreffend erwies (vgl. dazu E. 10 hiervor). Diese diesbezügliche Behauptung der Vorinstanz hat einen zusätzlichen, auf die Eintretensfrage beschränkten Schriftenwech- sel ausgelöst. Die betreffenden Kosten sind daher von der Vorinstanz zu vertreten. Der Beschwerdeführerin ist daher trotz Unterliegens eine auf den in Bezug auf die unerwartete und verspätete Thematisierung der Ein- tretensfrage notwendigen Aufwand reduzierte Parteientschädigung zuzu- sprechen; der Fall ist insoweit mit einer Konstellation vergleichbar, in wel- cher eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ausnahmsweise zu einer Parteientschädigung führt (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/
B-6201/2011 Seite 31 Schindler [Hrsg.], Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., N. 9 zu Art. 64 VwVG; vgl. dazu auch die Abschreibungsverfügung B-2383/2011 vom 21. Juni 2011). Da die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihr zuzusprechende Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Demnach ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular); – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); – das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Ge- richtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Beatrice Grubenmann
B-6201/2011 Seite 32
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. März 2013