Abt ei l un g II B-61 9 5 /2 00 8 /a mm/a eb / s an {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9 Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Barbara Aebi. B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz. Anerkennung eines Diploms. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 61 95 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. B., niederländische Staatsangehörige, erwarb am 15. April 1985 nach einer dreijährigen Ausbildung an der Stiftung Hendrik van Boeijenoord in Assen (NL) das Diplom "Z-Verpleegkundige". Von 1985 bis 1990 arbeitete sie in den Niederlanden, zuerst für einen Entlas- tungsdienst (Spitex) für Eltern mit geistig behinderten Kindern, an- schliessend temporär in Psychiatrien, Pflegeheimen und Heimen und schliesslich in einer Stiftung für Menschen mit visuellen Behinderun- gen. 1990 übersiedelte sie in die Schweiz und war von 1990 bis 1995 im Kinderpavillon der Schweizerischen Epilepsie-Klinik (EPI) in Zürich tätig. Seit dem 1. Januar 1996 arbeitet sie in der Stiftung X. in Y., momentan in der Funktion als Leiterin Wohngruppe in Wohnheim 1. B. besuchte in der Schweiz zahlreiche Weiterbil- dungsveranstaltungen. Im Jahr 2002 schloss sie den Lehrgang für Pra- xisausbildnerinnen und im Jahr 2007 den Kompaktlehrgang für Pra- xisausbildnerinnen an der Agogis (Höhere Fachschule für Sozialpäda- gogik im Behindertenbereich) mit Erfolg ab. Gemäss einem Bestäti- gungsschreiben der Agogis vom 30. Mai 2007 sind Praxisausbildnerin- nen-Anerkennungen einer Schule für alle Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik gültig, und B._______ sei daher qualifiziert, an einer Höheren Fachschule Sozialpädagogen in Ausbildung (SpiA) auszubil- den. Mit Schreiben vom 17. März 2008 wandte sich die Vorgesetzte der Stif- tung X._______ in Y._______ an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) mit dem Betreff "Ausbildungsanerken- nung HF mit Schwerpunkt Psychiatrie oder Sozialpädagogik". Die Vor- gesetzte brachte in diesem Schreiben vor, dass B._______ seit mehre- ren Jahren in leitender Funktion in der Stiftung X._______ arbeite. Sie übernehme jeweils auch die Praxisbegleitung von Sozialpädagogen oder Fachpersonen Betreuung. Es sei für die Stiftung X._______ wich- tig, dass B._______ die Anerkennung ihres niederländischen Diploms in der Schweiz erhalte. Mit Vorgesuch vom 18. März 2008 (Eingang beim Bundesamt am 25. März 2008), ersuchte auch B._______ das Bundesamt zur Über- prüfung ihrer Unterlagen. Eine Abklärung bei der Agogis habe erge- ben, dass die Anzahl Unterrichtsstunden, welche sie während ihrer Ausbildung genossen habe, die Anzahl Unterrichtsstunden von Sozial- Se ite 2
B- 61 95 /2 0 0 8 pädagogen in der Schweiz übersteige. Sie sei schon seit 17 Jahren in der Schweiz tätig und habe Sozialpädagogen ausgebildet. Mit Informationsschreiben vom 18. August 2008 teilte das Bundesamt B._______ mit, dass sie in der Schweiz einen Beruf ausüben möchte, für den nach Gesetz ein bestimmter Titel verlangt werde (reglementier- ter Beruf). Sie habe die Möglichkeit, beim Bundesamt, welches sich nach einer ersten summarischen Prüfung ihrer Unterlagen als zustän- dig erachte, ein Gesuch um Anerkennung ihres ausländischen Bil- dungsabschlusses einzureichen. Zu diesem Zweck sandte das Bun- desamt B._______ das Gesuchsformular "Anerkennung ausländischer Diplome in Sozialer Arbeit" zu. Am 4. September 2008 stellte B._______ beim Bundesamt das Ge- such, ihr "Diploma Z-Verpleegkundige" sei als gleichwertig mit den schweizerischen Titeln in Sozialer Arbeit: dem Diplom einer Höheren Fachschule HF als "Sozialpädagogin" (Tertiärstufe B) und dem Ab- schluss auf Sekundarstufe II als "Fachfrau Betreuung (FABE) mit Be- rufsmaturität" anzuerkennen. Am 9. September 2008 eröffnete das Bundesamt der Beschwerdefüh- rerin folgendes Schreiben, welches mit "Entscheid" betitelt war: "Für reglementierte Berufe erfolgen die Diplomanerkennungen in Anwen- dung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits. Mit diesem Abkommen hat die Schweiz unter anderem die EU-Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG übernommen. In Anwendung dieser Rechtstexte teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Ausbildung in den Niederlanden, "Diploma Z-Verpleegkundige" vom 21.03.1985, mit der schweizerischen Ausbildung auf Sekundarstufe II Fachfrau Betreuung EFZ Fachrichtung Behindertenbetreuung mit Gesundheitlich-Sozialer Berufsmaturität (ISCED 3A) gleichwertig ist." B. Gegen diese Verfügung erhob B._______ (Beschwerdeführerin) am 19. September 2008 (Eingang: 29. September 2008) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, ihr niederländi- sches Diplom sei auch als gleichwertig mit dem schweizerischen Dip- lom als Sozialpädagogin anzuerkennen. Zur Begründung führt sie aus, Se ite 3
B- 61 95 /2 0 0 8 mit der Einstufung ihrer Ausbildung (lediglich) als "Fachperson Betreu- ung mit Berufsmaturität" sei sie nicht einverstanden. Diese Einstufung beinhalte eine massive und nicht gerechtfertigte Abwertung ihrer Aus- bildung, die weitreichende Konsequenzen nach sich ziehe. So werde sie an künftigen Arbeitsstellen nicht mehr in der Funktion als Sozialpä- dagogin, sondern nur noch als Fachperson Behindertenbetreuung ar- beiten können. Ihr Kompetenzbereich werde dadurch sehr einge- schränkt, da diese Ausbildung in der sozialen Landschaft einen gerin- geren Stellenwert als die einer Sozialpädagogin habe. Zudem habe diese Zurückstufung Auswirkungen auf die Salär-Einstufung. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, in den Niederlanden seien während ihrer Ausbildungszeit die Fachrichtungen allgemeine Pflege, Psychiatriepflege und Pflege bei Menschen mit einer geistigen Beein- trächtigung ausgebildet worden. Inzwischen hätten diese DN2-Ausbil- dungen in der Schweiz den Stellenwert einer absolvierten Höheren Fachschule. Demzufolge müsste ihre holländische Ausbildung als gleichwertig mit der Ausbildung der schweizerischen Sozialpädagogin anerkannt werden. Die Agogis stelle ihre Ausbildung der schweizeri- schen Ausbildung einer Sozialpädagogin gleich und erteile ihr mittels Äquivalenzverfahren die Berechtigung, Sozialpädagogen auszubilden. In Deutschland habe ihre Ausbildung ebenfalls den Stellenwert einer Ausbildung auf der Stufe der Höheren Fachschule. Im Jahr 1990 sei sie wegen Mangel an qualifiziertem Personal in die Schweiz geholt und mit offenen Armen empfangen worden. Da die Schweiz jetzt, nach fast zwei Jahrzehnten, im Bereich der Behinder- tenbetreuung über eigene Ausbildungen und erfolgreich Ausgebildete verfüge, müsse sie dafür kämpfen, dass ihre Ausbildung den selben Stellenwert wie die Ausbildung an einer Höheren Fachschule in der Schweiz behalten könne. C. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Es hält fest, mit Inkrafttreten des Freizü- gigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) anerkenne die Schweiz die in einem europäischen Mitgliedstaat erworbenen Diplome und Aus- weise gestützt auf die europäischen Richtlinien. Diese seien im An- hang III des Freizügigkeitsabkommens aufgeführt. Die europäischen Richtlinien regelten die Anerkennung von Diplomen und Ausweisen für Tätigkeiten, deren Ausübung im Aufnahmeland reglementiert seien. Se ite 4
B- 61 95 /2 0 0 8 Die Ausübung einer Tätigkeit gelte als reglementiert, wenn sie durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines bestimmten Diploms oder Aus- weises gebunden sei. Da die Beschwerdeführerin als Staatsangehöri- ge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft im Besitze eines holländischen Diploms "Z-Verpleegkundige" und die Ausübung der Tätigkeit als Sozialpädagogin in der Schweiz reglementiert sei, sei das Freizügigkeitsabkommen und die in seinem Anhang III aufgeführ- ten europäischen Richtlinien im vorliegenden Fall anwendbar. Ferner gehe aus dem Certificate Supplement des OVDB (Kenntniszen- trum für die praktische Berufsausbildung im Gesundheitswesen sowie Dienstleistungs-, Sozial- und Sportbereich in den Niederlanden) her- vor, dass die Beschwerdeführerin ein Diplom als Pflegefachfrau in der Pflege von geistig Behinderten erworben habe. In diesem Certificate werde ausdrücklich festgehalten, dass das genannte Diplom zur Aus- übung des Berufes der Pflegefachfrau in der Pflege von geistig Behin- derten befähige. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr holländisches Diplom sei mit dem schweizerischen Diplom als Sozialpädagogin gleichwertig. Gemäss Art. 3 der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG dürften Mi- granten im Aufnahmestaat indessen nur den Beruf ausüben, den sie auch in ihrem Herkunftsstaat ausüben dürften. Der Migrant müsse für die Ausübung eines bestimmten Berufes in seinem Herkunftsstaat voll- ständig qualifiziert sein. Mit E-Mail vom 17. April 2008 habe das Bun- desamt die zuständige holländische Stelle angefragt, ob die Inhaber des Diploms "Z-Verpleegkundige" in Holland als Sozialpädagogen tätig sein dürften. Am 29. April 2008 habe die genannte Stelle dem Bundes- amt mitgeteilt, dass das Diplom der Beschwerdeführerin nicht zur Aus- übung der Tätigkeit als Sozialpädagogin berechtige. Da bereits das erste Kriterium für eine Gleichwertigkeit nicht gegeben sei, könne das holländische Diplom der Beschwerdeführerin nicht mit dem schweizeri- schen Diplom als Sozialpädagogin verglichen werden. Im Weiteren sei am 1. Januar 2008 der Rahmenlehrplan für den Bil- dungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF in Kraft getreten. Seit diesem Datum anerkenne das Schweizerische Rote Kreuz ausländische Ausbildungsabschlüsse neu gestützt auf den Rahmenlehrplan Pflege HF sowie das Fachhoch- schulgesetz und nicht mehr gestützt auf die früheren SRK-Ausbil- dungsbestimmungen für die Psychiatrische Krankenpflege (PSYKP). Se ite 5
B- 61 95 /2 0 0 8 Deswegen habe das holländische Diplom der Beschwerdeführerin nicht mehr gestützt auf die alten SRK-Ausbildungsbestimmungen mit einem PSYKP-Abschluss verglichen werden können. Schliesslich hält das Bundesamt fest, es sei für die Anerkennung aus- ländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbe- reich des Berufsbildungsgesetzes zuständig. Daher sei es nicht an die Beurteilung durch die Agogis gebunden. D. Mit Replik vom 3. Februar 2009 erklärt die Beschwerdeführerin, ihre Ausbildung in Holland sei derjenigen des Sozialpädagogen in der Schweiz gleichwertig. In Deutschland werde die besagte Ausbildung als Diplom einer höheren Fachschule anerkannt. Zur Begründung wie- derholt die Beschwerdeführerin ihren bisher eingenommenen Stand- punkt. Als Beilagen reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Weiterbildungszentrums für Gesundheitsberufe (WE'G) betreffend "Be- reich Pflege und Betreuung – Kompetenzzuschreibung entsprechend den Qualifikationsniveaus der Bildungssystematik" vom 7. Januar 2004 sowie eine Publikation mit dem Titel "Aus- und Weiterbildungen in der Sozial- und Krankenpflege (zorg en verpleging) im deutsch-niederlän- dischen Vergleich" ein. E. Mit Duplik vom 12. März 2009 beantragt das Bundesamt weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Zur Begründung bringt das Bundesamt die selben Argumente wie in der Vernehmlassung vor. Zusätzlich hält das Bundesamt fest, es sei im vorliegenden Fall unwesentlich, mit welchem Titel das holländische Di- plom "Z-Verpleegkundige" in Deutschland verglichen werde. Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegan- gen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). Se ite 6
B- 61 95 /2 0 0 8 Der Entscheid des Bundesamtes vom 9. September 2008 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Be- schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegen- den Streitsache zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vor dem Bundesamt teilweise unterlegen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kos- tenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) regelt dieses Gesetz sämtliche Berufsbereiche aus- serhalb der Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grundbil- dung (einschliesslich der Berufsmaturität), die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a - d BBG). Art. 68 Abs. 1 BBG überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerken- nung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Gel- tungsbereich des BBG. Zur Förderung der internationalen Zusammen- arbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen (Art. 68 Abs. 2 BBG). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt (Art. 65 Abs. 1 BBG). Se ite 7
B- 61 95 /2 0 0 8
Mit dem Erlass der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003
(BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diesen Auftrag erfüllt und in
Art. 69 BBV Folgendes bestimmt:
1
Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese:
2
Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches
Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:
a. die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
b. die Bildungsdauer äquivalent ist;
c. die Inhalte vergleichbar sind; und
d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.
3
Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin oder
Grenzgänger tätig ist.
4
Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Wird die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an
den Besitz eines bestimmten Diploms oder Ausweises gebunden und
verfügt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein ausländi-
sches Diplom oder einen ausländischen Ausweis, der in der Schweiz
nicht als gleichwertig anerkannt ist, so sorgt das BBT in Zusammenar-
beit mit den Kantonen oder mit Organisationen der Arbeitswelt für Aus-
gleichsmassnahmen, mit denen die verlangten Qualifikationen erreicht
werden können. Ausgleichsmassnahmen bestehen in ergänzenden
Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen oder anderen Qualifikati-
onsverfahren (vgl. Art. 70 Abs. 1 und 3 BBV).
2.1Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in
Kraft. Nach dessen Art. 1 Bst. a hat das FZA zum Ziel, den Staatsan-
gehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un-
selbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständi-
ger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragspartei-
Se ite 8
B- 61 95 /2 0 0 8 en einzuräumen. Der in Art. 2 FZA verankerte Grundsatz der Nichtdis- kriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staats- angehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Euro- päischen Gemeinschaft, AJP 2003 S. 257 ff., S. 260). Deshalb bestimmt Art. 9 FZA, dass die Vertragsparteien gemäss An- hang III die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Staatsangehö- rigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Er- werbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Anhang III trägt die Bezeichnung "Ge- genseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen". Nach dessen Be- stimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseiti- gen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. hierzu und zum Ganzen: Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmi- gung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, Botschaft, BBl 1999 6128, insbesondere S. 6155 und S. 6347 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1 mit Hin- weis auf: RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifi- kationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204; MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen, in: Bilaterale Ab- kommen Schweiz - EU, Basel etc. 2001, S. 383 ff., insbes. S. 403; BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE, Bericht über die Anerken- nung ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen, bestehende Prakti- ken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.). 2.2Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für be- stimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine all- gemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. 1989 L 19 Se ite 9
B- 61 95 /2 0 0 8 S. 16), sowie aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung berufli- cher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. 1992 L 209 S. 25). 2.3Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das FZA nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkei- ten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen der freien Ausübung offen. Deshalb ist für sie die Anerkennung nach dem FZA ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms und eine Arbeitsbewilligung genügt zur Berufsausübung (vgl. NATSCH, a.a.O., S. 205; WILD, a.a.O., S. 386 f.; HILDEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von Diplomen in der Eu- ropäischen Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn 1995, S. 177). 2.4Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Aus- übung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähi- gungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehört insbeson- dere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die ei- nen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) besit- zen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festge- legt sind (...) (vgl. Art. 1 Bst. f der Richtlinie 92/51/EWG bzw. Art. 1 Bst. d der Richtlinie 89/48/EWG). Der Beruf des Sozialpädagogen ("dipl. Sozialpädagogin HF/dipl. Sozial- pädagoge HF) ist in der Schweiz reglementiert (vgl. Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR 412.101.61, insbes. Anhang 6 Ziff. 1 Bst. e und Ziff. 4 Bst. e). Das FZA ist somit auf das vorliegende Gesuchsverfahren anwendbar. 3. In ihrem Gesuch vom 4. September 2008 beantragte B._______ beim Bundesamt, ihr "Diploma Z-Verpleegkundige" sei als gleichwertig mit den schweizerischen Titeln in Sozialer Arbeit "Sozialpädagogin" und "Fachfrau Betreuung (FABE) mit Berufsmaturität" anzuerkennen. Se it e 10
B- 61 95 /2 0 0 8 3.1Die dreijährige Lehre zur Fachfrau Betreuung gehört im schweizeri- schen Bildungssystem zur beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II (vgl. Verordnung vom 16. Juni 2005 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung, SR 412.101.220.14, abruf- bar im Internet unter: www.bbt.admin.ch ), welche mit einer Berufsmatu- ritätsausbildung ergänzt werden kann. Der Abschluss als "Dipl. Sozialpädagogin HF" setzt eine dreijährige Ausbildung an einer Höheren Fachschule voraus. Die Höheren Fach- schulen in der Schweiz sind auf tertiärem Niveau anzusiedeln (vgl. die in E. 2.4 zitierte Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über Mindest- vorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplom- studien der höheren Fachschulen). 3.2Das Bundesamt hielt in seiner Verfügung vom 9. September 2008 fest, das von B._______ in den Niederlanden erworbene Diplom "Z-Ver- pleegkundige" sei mit der schweizerischen Ausbildung auf Sekundarstu- fe II "Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung mit Gesundheitlich-Sozialer Berufsmaturität (ISCED 3A)" gleichwertig. Hinsichtlich des zweiten beim Bundesamt gestellten Begehrens, ihr nie- derländisches Diplom sei als gleichwertig mit dem Diplom der Sozialpä- dagogin anzuerkennen, hat sich das Bundesamt im angefochtenen Ent- scheid nicht befasst. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr niederländisches Diplom sei gleichwertig mit dem schweizerischen Titel der Sozialpädagogin. Die Einstufung ihres niederländischen Diploms (nur) als "Fachperson Betreuung mit Berufsmaturität", und nicht als Sozialpädagogin, bein- halte eine nicht gerechtfertigte Abwertung ihrer Ausbildung. Dadurch werde ihr Kompetenzbereich sehr eingeschränkt, was auch Auswirkun- gen auf die Salär-Einstufung habe. Mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.3Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Ge- hör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. Se it e 11
B- 61 95 /2 0 0 8 2b, BGE 126 I 15 E. 2a/aa, BGE 122 I 53 E. 4a, je mit weiteren Hinwei- sen). Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich bei Verfahren in Bundesverwaltungssachen, die durch Verfügung oder auf Beschwerde hin zu erledigen sind, nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfah- rensgesetzes (BGE 117 Ib 481 E. 5a.aa, mit Hinweisen und BGE 106 Ia 4 E. 2b.aa; vgl. BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Waldmann/Wei- ssenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29 N 50). Art. 29 VwVG bildet die Grundnorm der Gehörsrechte, die in weiteren Vorschriften konkretisiert werden. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs ergeben sich daher regelmässig erst aus den Bestimmungen zu den einzelnen Teilgehalten wie jene zur Prüfung der Parteivorbrin- gen (Art. 32 VwVG) und zur Begründung der Verfügung (Art. 35 VwVG; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 2). Unter der Marginalie "Prüfung der Parteivorbringen" bestimmt Art. 32 Abs. 1 VwVG, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vor- bringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt ("Pflicht zur Berücksichti- gung"). Als Korrelat zur behördlichen Berücksichtigungspflicht beinhaltet Art. 32 VwVG für die Betroffenen einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Vorbringen ("Recht auf Berücksichtigung"; vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 N 1 ff. mit Hinweis auf BGE 99 V 188; vgl. dazu auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 325). Unter die behördliche Berücksichtigungspflicht fallen zum einen die sog. Sachbehauptungen und eingereichten Beweismittel, zum anderen die rechtlichen Parteivorbringen wie Rechtsbegehren, Einwendungen und Einreden (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 N 7). Der Anspruch auf Berücksichtigung gebietet, dass die Behörde die Vor- bringen der Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 N 18 mit Hinweis auf BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 112 Ia 107 E. 2b). Ob die Behörde ihrer Berücksichtigungspflicht im Einzelfall tatsächlich nachgekommen ist, d.h. sämtliche relevanten Vorbringen sorgfältig und ernsthaft geprüft hat, lässt sich in der Praxis kaum feststellen. Als Surro- Se it e 12
B- 61 95 /2 0 0 8 gat des Berücksichtigungsanspruchs fungiert deshalb der Anspruch auf hinreichende Verfügungsbegründung gemäss Art. 35 VwVG. Ob nämlich im konkreten Fall das Vorgehen der Behörde den Anforderungen von Art. 32 VwVG genügt, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfü- gungsbegründung beurteilen (WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 N 21 mit Hinweis auf BGE 117 Ib 481 E. 6b/bb; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 32 N 2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behör- de leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. (WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 21 mit Hinweis auf BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N 6 ff.) 3.4Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuchsformular "Anerkennung ausländischer Diplome in Sozialer Arbeit" zeigt, dass es ihr um die Prüfung der Frage geht, ob ihr Diplom "Z-Verpleegkundige" als gleichwertig anerkannt werden kann mit dem eidgenössischen Dip- lom der Sozialpädagogin und dem Fähigkeitszeugnis "Fachfrau Betreu- ung (FABE) mit Berufsmaturität". Damit hat die Beschwerdeführerin die Prüfung einer Gleichwertigkeit ihres niederländischen Ausweises so- wohl mit einem Diplom auf Tertiärstufe B als auch einem Abschluss auf Sekundarstufe beantragt. Das Bundesamt beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Mitteilung, dass das niederländische Diplom "Z-Verpleegkundige" mit der schweizerischen Ausbildung auf Sekundarstufe II "Fachfrau Be- treuung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung mit Gesundheitlich- Sozialer Berufsmaturität (ISCED 3A)" gleichwertig ist. Damit hat es dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen, ihr niederländisches Diplom sei als gleichwertig mit dem schweizerischen Titel in sozialer Ar- beit "Fachfrau Betreuung mit Berufsmaturität" anzuerkennen (vgl. Art. 35 Abs. 3 VwVG). Diese Ausbildung befindet sich aber auf der niedrige- ren Ausbildungsstufe als die Ausbildung zur Sozialpädagogin (vgl. E. 3.1). Mit dem Begehren der Beschwerdeführerin, ihr niederländi- sches Diplom sei als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom der Se it e 13
B- 61 95 /2 0 0 8 Sozialpädagogin anzuerkennen, hat sich das Bundesamt in seiner Ver- fügung überhaupt nicht auseinander gesetzt. Auf dieses bezieht sich die Begründung im angefochtenen Entscheid weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäss. Das Bundesamt hat daher die nach dem Freizügigkeitsabkommen ge- botene eingehende Prüfung der Frage, ob und inwiefern die niederländi- sche Ausbildung der Beschwerdeführerin in Bezug auf das von ihr im Gesuchsformular ausdrücklich genannte schweizerische Diplom der So- zialpädagogin die in der EU-Richtlinie 89/48/EWG oder der EU-Richtli- nie 92/51/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt, zu Unrecht gänzlich unterlassen. Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes wird damit weder der Prüfungs- bzw. Berücksichtigungspflicht (Art. 32 VwVG) noch der Be- gründungspflicht (Art. 35 VwVG) gerecht. 3.5Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Damit hat sie un- geachtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache selbst die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 125 I 113 E. 3, BGE 121 I 230 E. 2a, BGE 120 Ib 379 E. 3b). Ausnahmsweise kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Eine Heilung kommt indessen grundsätzlich nur für eine nicht beson- ders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (WALDMANN/ BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 108 und N 115 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N 18; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 855 ff.). Da das Bundesamt ein Begehren der Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung überhaupt nicht geprüft hat, liegt eine schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt. 3.6Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Streitsache zur Prüfung der Gleichwertigkeit des niederländischen Diploms der Be- Se it e 14
B- 61 95 /2 0 0 8 schwerdeführerin mit dem schweizerischen Diplom der Sozialpädagogin an das Bundesamt zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der nicht durch einen Anwalt vertretenen Be- schwerdeführerin, der keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Se it e 15
B- 61 95 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zum Entscheid an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, weshalb der Beschwerde- führerin nach Rechtskraft dieses Urteils der erhobene Kostenvor- schuss von Fr. 1000.- zurückerstattet wird. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/meh/4546; Gerichtsurkunde) -das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun- de) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Maria AmgwerdBarbara Aebi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 28. April 2009 Se it e 16