Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6173/2018
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6173/2018

Urteil vom 30. April 2019 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.

Parteien

World Economic Forum, Route de la Capite 91-93, 1223 Cologny, vertreten durch A. W. Metz & Co. AG, Kreuzbühlstrasse 8, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Corine Blesi, Dorfstrasse 33, 8835 Feusisberg, vertreten durch Schneider Feldmann AG, Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchverfahren Nr. 14840 und 14841, CH-Nr. 630'935 "World Economic Forum (fig.)" / CH-Nr. 685'309 "Zurich Economic Forum (fig.)".

B-6173/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizer Marke Nr. 685'309 "ZURICH ECONOMIC FORUM" (fig.) der Beschwerdegegnerin wurde am 15. März 2016 in Swissreg veröffentlicht. Sie hat folgendes Aussehen:

und ist für folgende Waren und Dienstleistungen registriert: Klasse 9 Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft; Schallplatten; Computersoftware. Klasse 16 Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Druckstöcke; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft; Fotografien; Drucklettern; Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Publikationen, Handbü- cher. Klasse 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; alle vorgenannten Wa- ren schweizerischer Herkunft. Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unter- nehmenskommunikation; politisches Lobbying für wirtschaftliche Zwecke; In- formation über wirtschaftliche Entwicklungen; Lobbyingdienste für wirtschaftli- che Zwecke.

B-6173/2018 Seite 3 Klasse 38 Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation, insbesondere im Bereich der interaktiven Kommunikationsnetzwerke. Klasse 41 Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Seminaren, Symposien und Workshops; Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, online Publikation von elektroni- schen Büchern und Zeitschriften; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte. B. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2016 zwei Widersprüche und beantragt, die angefochtene Marke sei für alle be- anspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von denjenigen in Klasse 25 zu widerrufen. Sie stützt sich dabei auf ihre Wort-/Bildmarke Nr. 630'935 "WORLD ECONOMIC FORUM" (Widerspruchsverfahren Nr. 14'840) und ihre Wortmarke Nr. 686'465 "WORLD ECONOMIC FO- RUM" (Widerspruchsverfahren Nr. 14'841). B.a Die Wort-/Bildmarke Nr. 630'935 "WORLD ECONOMIC FORUM" wurde am 7. Juni 2012 hinterlegt. Sie beansprucht die Farben grau und blau und sieht wie folgt aus: Die Marke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 9 Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -in- strumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechani-

B-6173/2018 Seite 4 ken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hard- ware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschge- räte. Klasse 16 Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom- men Apparate). Klasse 38 Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation, insbesondere im Bereich der interaktiven Kommunikationsnetzwerke. Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung von Büchern; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte. B.b Die Wortmarke Nr. 686'465 "WORLD ECONOMIC FORUM" wurde am 23. Juni 2014 hinterlegt. Sie gilt gemäss Markenregister als teilweise durchgesetzte Marke und ist für folgende Waren und Dienstleistungen ein- getragen: Klasse 16 Brochures; bulletins d'information; journaux; publications; magazines (pério- diques); manuels; rapports de recherche; tous les produits précités n'ayant pas pour thème un forum sur l'économie mondiale. Klasse 35 Evaluation ou compilation de données statistiques; analyses de risques éco- nomiques. Klasse 41 Organisation, animation et conduite de colloques, conférences, congrès, sé- minaires, symposiums; organisation de congrès et conférences à des fins cul- turelles et éducatives avec le but de promouvoir les discussions ayant pour but les changements et problèmes globaux, régionaux et industriels.

B-6173/2018 Seite 5 C. Nachdem die von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung der Wi- derspruchverfahren aufgehoben worden war, nahm die Beschwerdegeg- nerin im Widerspruchsverfahren Nr. 14'841 mit Eingabe vom 21. August 2017 Stellung und beantragte, der Widerspruch sei vollumfänglich abzu- weisen. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, bei der Wort- marke "WORLD ECONOMIC FORUM" der Beschwerdeführerin handle es sich um eine sehr schwache, aus einer Sachbezeichnung bzw. verschie- denen Worten des Gemeinguts bestehende Marke. Im Unterschied zu die- ser Wortmarke verfüge die angefochtene Marke zudem über eine einpräg- same grafische Ausgestaltung. D. Mit Eingabe vom 30. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin in Ab- rede, dass ihre Wortmarke "WORLD ECONOMIC FORUM" schwach sei; sie sei mit dem Vermerk "teilweise durchgesetzt" eingetragen worden. Zwar seien ihre beiden Widerspruchsmarken erst 2012 respektive 2014 eingetragen worden; das "WORLD ECONOMIC FORUM" bestehe aber be- reits seit 1971 und werde regelmässig in der Weltpresse genannt, beson- ders wenn es um das alljährliche Jahrestreffen der Wirtschafts- und Politi- kelite in Davos gehe. E. Mit Verfügung vom 30. September 2018 wies die Vorinstanz die Widersprü- che ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei zwar von Gleichheit respek- tive Gleichartigkeit sämtlicher Vergleichswaren und –dienstleistungen aus- zugehen. Da die Bildelemente der angefochtenen Marke und der Wider- spruchsmarke Nr. 630'935 nicht nur aus bloss untergeordnetem, figurati- vem Beiwerk bestünden, werde sich das Publikum an den Wortelementen in Kombination mit der jeweiligen grafischen Ausgestaltung orientieren. Die Übereinstimmung in der Wortfolge "ECONOMIC FORUM" führe zu einer klang- und schriftbildlichen Ähnlichkeit; zudem seien die Marken aufgrund des beidseitigen Hinweises auf ein "Wirtschafts-Forum" auch in sinngehalt- licher Hinsicht ähnlich. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke könne sich aber nicht auf das gemeinfreie Wortelement "ECONOMIC FORUM" respektive "ZURICH ECONOMIC FORUM" der angefochtenen Marke er- strecken. Aufgrund der grafischen Ausgestaltung sei der rechtsgenügliche Abstand des jüngeren Zeichens zu den Widerspruchsmarken gewahrt. Es bestehe daher keine Verwechslungsgefahr.

B-6173/2018 Seite 6 F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung bringt sie unter anderem vor, den beiden Widerspruchsmarken hätte die Vorinstanz aufgrund der intensiven Nutzung mindestens für die Dienstleistungen in Klasse 41 eine relative Bekanntheit zusprechen müssen. Daher handle es sich keines- wegs um schwache, sondern um kennzeichnungskräftige Marken. Der visuelle Eindruck der angefochtenen Marke mit der Widerspruchsmarke sei praktisch identisch. Bei den Vergleichszeichen stünden die Wortelemente im Vordergrund; das Bildelement der angefochtenen Marke sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz banal. Eine Anlehnung an das bekannte "WORLD ECONOMIC FORUM" durch Nennung von "ZURICH ECONO- MIC FORUM" sowie eine analoge Darstellung (jedes Wort auf einer neuen Zeile sowie blaue Farbe) würde die angesprochenen Verkehrskreise zur Annahme verleiten, dass es sich um die gleiche Organisation handle, womit eine Verwechslungsgefahr gegeben wäre. Würde das "WORLD ECONOMIC FORUM" das Jahrestreffen von Davos in eine grössere Stadt (z.B. Zürich) verlegen, würde die Verwechselbarkeit zumindest für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen noch verstärkt. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts in Sachen "The Body Shop/The Face Shop" (B-2711/2016), welches analog heranzuziehen sei. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und hält ergänzend fest, die Grafik der angefoch- tenen Marke erschöpfe sich nicht in der einfachen Darstellung eines Sechsecks. Vielmehr handle es sich um eine relativ komplexe Darstellung zweier sich überschneidender Sechsecke, die den Gesamteindruck des Zeichens zweifellos präge und diesem Unterscheidungskraft verleihe. Da- mit aufgrund einer Übereinstimmung in gemeinfreien Bestandteilen in Aus- nahmefällen doch Verwechslungsgefahr bestehe, müssten spezielle Vor- aussetzungen vorliegen. So müsse beispielsweise die Marke eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt haben und der gemeinfreie Bestandteil am er- weiterten Schutz der Marke teilnehmen. Die Ausführungen der Beschwer- deführerin zur Bekanntheit ihrer Marken bezögen sich ausschliesslich auf die Bezeichnung "WORLD ECONOMIC FORUM" respektive auf den Na- men der entsprechenden Stiftung. Insbesondere seien den Erläuterungen und Belegen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf die erforderliche

B-6173/2018 Seite 7 Teilnahme des hier strittigen Bestandteils "ECONOMIC FORUM" am be- haupteten erweiterten Schutz der Widerspruchsmarken zu entnehmen. H. Nachdem die Beschwerdegegnerin innerhalb der ihr gesetzten und verlän- gerten Frist stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet hatte, reichte sie am 11. Februar 2019 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein, in welcher sie die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde beantragt. I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 aufgrund verspäteten Einreichens aus dem Verfahren auszuschliessen und nicht zu berücksichtigen. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32, 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Die Beschwerdeführerin hat als Widersprechende an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und beschwert, weshalb sie zur Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Da die Beschwerde im Üb- rigen frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurden (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 sei aufgrund verspäteten Einreichens aus dem Verfahren auszuschliessen und nicht zu berücksich- tigen.

B-6173/2018 Seite 8 2.1 Mit Verfügung vom 9. November 2018 erteilte das Bundesverwaltungs- gericht der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, bis zum 12. Dezember 2018 eine Beschwerdeantwort einzureichen, und wies sie darauf hin, dass ohne Beschwerdeantwort aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Am 12. Dezember 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Bundesverwaltungsgericht, die Frist um fünf Tage auf den 17. Dezember 2018 zu erstrecken. Dieses Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin reichte indessen innerhalb der ihr erstreckten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Widerspruchsparteien die mittlerweile eingegangene Vernehmlassung der Vorinstanz zu und beendete den Schriftenwechsel. Diese Vernehmlas- sung nahm die Beschwerdegegnerin zur Gelegenheit, am 11. Februar 2019 dennoch eine Stellungnahme einzureichen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe zwar stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwer- deantwort verzichtet, mache mit dieser Stellungnahme jedoch von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch. 2.2 Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf Replik ab (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5). Dieses Recht besteht ohne Rücksicht darauf, ob die Prozessgegenseite in der letzten Eingabe neue Tatsachen oder Standpunkte vorgebracht hat; ebenso wenig ist massgeblich, ob sich dieser letzte Vortrag der Gegenseite auf den Entscheid in der Sache aus- wirken kann (vgl. DOMINIK BAERISWYL, Novenrecht und Aktenschluss – endloser Weg zur Spruchreife?, in: SJZ 111/21, S. 515). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 28. Januar 2019 eine Vernehm- lassung mit materiell-rechtlichen Ausführungen eingereicht. Daher war die Beschwerdegegnerin berechtigt, hierzu Stellung zu beziehen. Da diese Stellungnahme innert angemessener Frist (vgl. hierzu etwa die Urteile des BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 4.5 und 6B_629/2010 vom 25. No- vember 2010 E. 3.3.2) eingegangen ist, ist sie im vorliegenden Fall zu be- rücksichtigen. Selbst wenn die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin als verspätete Beschwerdeantwort zu qualifizieren wäre, wäre sie darum zu berücksichti- gen (Art. 32 Abs. 2 VwVG; BGE 136 II 165 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 32, Rz. 15; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32,

B-6173/2018 Seite 9 Rz. 8). Eine Ausnahme, die es gestatten würde, das Vorbringen aus- nahmsweise ausser Acht zu lassen (etwa nachlässige Prozessführung o- der Verschleppung des Prozesses), liegt nicht vor (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32, Rz. 17; SUTTER, a.a.O., Art. 32, Rz. 11). 3. 3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für glei- che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, MSchG, SR 232.11). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Zeichen sind (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2c "Orfina"). Dabei sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrs- kreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berück- sichtigen (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 "Gallo/Gallay [fig.]"). 3.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an- hand der Einträge im Markenregister, soweit keine Einschränkung infolge einer Nichtgebrauchseinrede erfolgt (Urteile des BVGer B-2354/2016 E. 3.2.1 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"; B-531/2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]", je mit Hinweisen). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wert- schöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket als marktlogische Folge, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Pro- dukte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-2354/2016 E. 3.2.1 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäude- ausrüstung [fig.]"; B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]"). Zwischen Dienstleistungen besteht Gleichartigkeit, wenn der Ein- druck einer einheitlichen "Organisationsverantwortung" für die verschiede- nen Angebote und eines wirtschaftlich sinnvollen "Leistungspakets" ge- schaffen wird (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil B-2354/2016 E. 3.2.2 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"; Urteil des BVGer B-7503/2006 vom 11. Mai 2007 E. 3 ff. "Absolut und Absolutbar/Ab- solute Poker bzw. Absolute Poker.com [fig.]" mit zahlreichen Hinweisen).

B-6173/2018 Seite 10 3.3 Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit wird auf den Gesamtein- druck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrs- kreise hinterlassen, abgestellt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteile des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally"; B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]"). Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungs- schwache Wort- und Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflus- sen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- als auch Bildele- mente, können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-7768/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 5.6 "Capsa/Cupsy [fig.]"; B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe [fig.]/Eve"). Bei reinen Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenen- falls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteil B-2354/2016 E. 3.4 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeaus- rüstung [fig.]"). Die Übereinstimmung auf einer Ebene genügt in der Regel zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit (Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.3 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wir- kung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamil- losan"; BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radiomat"). 3.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu- rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver- sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge- rechnet werden. Die Verwechslungsgefahr besteht sogenannt unmittelbar, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, und mittelbar, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, aber wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile B-2354/2016 E. 3.5 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"; B-531/2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]").

B-6173/2018 Seite 11 3.5 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad ei- ner Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B 5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Als stark gelten Marken, die entweder auf- grund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber aufgrund ihres in- tensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (BGE 122 III 385 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Okto- ber 2004 E. 2.2 "Yello / Yellow Access AG"). Es ist dem Markeninhaber überlassen, wie und durch wen er die Marke bekannt machen lässt. Markenbekanntheit setzt keine Prominenz des In- habers, sondern, wie die Verkehrsdurchsetzung nach Art. 2 Bst. a MSchG, ein von der einzelnen Gebrauchssituation gelöstes, abstrahiertes Wieder- erkennen des hinterlegten Zeichens als Marke bei den Verkehrskreisen voraus. Dieses lässt sich zwar in vielen Fällen nur durch Verkaufsstatisti- ken, Werbeaufwand oder eine bestimmte tatsächliche Gebrauchsweise glaubhaft dartun, bedarf aber über diesen tatbestandsmässigen Erfolg des Wiedererkennens hinaus keines ergänzenden Nachweises besonderer Verdienste oder persönlicher Gebrauchshandlungen des Inhabers (Urteil des BVGer B-8240/2010 vom 27. Februar 2012 E. 2.5 "Aus der Region. Für die Region"). Wer sich auf die Bekanntheit einer Marke beruft, muss diese glaubhaft machen (Urteile des BVGer B-1139/2012 vom 21. August 2013 E. 2.5 "Küngsauna [fig.]/Saunaking"; B-5120/2011 vom 17. August 2012 E. 5.3.3 und 5.4 "Bec de fin bec [fig.]/Fin bec [fig.]"). 3.6 Umgekehrt ist für schwächere Marken der geschützte Ähnlichkeitsbe- reich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen schon be- scheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump [fig.]/Jumpman"; B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3 pH/Regulat [fig.]"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Wir- kungsweise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von den Ver- kehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstan- den werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood").

B-6173/2018 Seite 12 4. 4.1 Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 hat die Vorinstanz zu Recht Gleich- heit festgestellt, da alle von der angefochtenen Marke beanspruchten Wa- ren auch von der widersprechenden Wort-/Bildmarke (Widerspruchsmarke Nr. 630'935) beansprucht werden. In der Klasse 16 beanspruchen sowohl die angefochtene Marke als auch die widersprechende Wort-/Bildmarke Druckereierzeugnisse sowie Lehr- und Unterrichtsmittel. Die angefochtene Marke führt weiter wie die wider- sprechende Wortmarke (Widerspruchsmarke Nr. 686'465) spezielle Dru- ckereierzeugnisse wie Broschüren und Zeitungen auf; auch die vom ange- fochtenen Zeichen beanspruchten Fotografien sind als Druckereierzeug- nisse zu qualifizieren. Insofern ist die Vorinstanz korrekterweise von Wa- rengleichheit ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung, wonach die Druckstöcke und –lettern der angefochtenen Marke entfernt gleichartig zu den Schreibwaren der widersprechenden Wort-/Bildmarke sind, da sie dazu dienen, etwas Schriftliches festzuhalten. Die von den Vergleichszeichen beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 können unter dem Oberbegriff "wirtschaftliche Dienstleistungen" subsumiert werden, weshalb mit der Vorinstanz von (zumindest entfernter) Gleichartigkeit ausgegangen werden kann. Identisch – schon aufgrund der übereinstimmenden Formulierung und Klassen – sind die vom angefochtenen Zeichen und von der widerspre- chenden Wort-/Bildmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38. Sowohl die angefochtene Marke als auch die Widerspruchsmarken sind in der Klasse 41 für die Veranstaltung und Durchführung verschiedener An- lässe registriert, das angefochtene Zeichen und die widersprechende Wort- /Bildmarke zudem für die Publikation respektive Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Texten. Diesbezüglich sind die Dienstleistungen gleich bis gleichartig. Die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung", welche von der widersprechenden Wort-/Bildmarke beansprucht werden, hat die Vorinstanz schliesslich zu Recht als gleichartig zur Dienstleistung "Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen" des an- gefochtenen Zeichens qualifiziert (vgl. Urteil des BVGer B-8006/2010 vom 12. März 2012 E. 4.3 "viva! [fig.] / viva figurstudios für frauen [fig.]). Die Vergleichszeichen sind somit für gleiche respektive gleichartige Waren und Dienstleistungen beansprucht. Soweit die beanspruchten Waren und

B-6173/2018 Seite 13 Dienstleistungen gleich sind, ist in Bezug auf den Zeichenabstand ein be- sonders strenger Massstab anzulegen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamil- losan/Kamillon, Kamillan"). 4.2 Zur Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise ist vom Warenver- zeichnis der Widerspruchsmarken auszugehen (Urteil des BVGer B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence"). Die Beschwerdeführerin hält die von den Vergleichszeichen beanspruch- ten Waren der Klassen 9 und 16 für solche des täglichen Gebrauchs, die von jedermann gekauft würden, während die Vorinstanz davon ausgeht, dass sich diese Waren teilweise auch an Spezialisten richten würden. In der Tat dürften namentlich die wissenschaftlichen und im Unterrichts- und Elektrikbereich einzusetzenden Apparate und Instrumente, Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen und Feuerlöschgeräte (Klasse 9) sowie die Lehr- und Unterrichtsmittel (Klasse 16) mehrheitlich von Spezia- listen nachgefragt werden. Die übrigen Waren der Klasse 9, allen voran die Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Schallplatten, CDs, DVDs, Rechenmaschinen und Computer (inkl. Hard- und Software) richten sich an das Publikum (vgl. Urteil des BVGer B-3556/2012 vom 30. Januar 2013 E. 5 "TCS/TCS"). Da alle in dieser Klasse beanspruchten Waren, abgesehen von den Schallplatten, CDs und DVDs, relativ selten gekauft werden, ist davon auszugehen, dass die an- gesprochenen Verkehrskreise diese mit erhöhter Aufmerksamkeit kaufen. Dies gilt insbesondere für die Apparate und Instrumente, die sich an Spe- zialisten richten. Die von den Widerspruchsmarken beanspruchten Druckereierzeugnisse in Klasse 16 und die von der widersprechenden Wort-/Bildmarke beanspruch- ten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation in Klasse 38 sind Angebote des täglichen Informationsmarkts und an ein mehrheitlich erwachsenes Publikum gerichtet. Es ist von einem durchschnittlichen bis eher flüchtigen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen (Urteile des BVGer B-4026/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3 "Heimat online/Die Heimat – eine Pub- likation der LZ Medien [fig.]"; B-3556/2012 vom 30. Januar 2013 E. 5 "TCS/TCS"). Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen im Bereich der Statistik und der wirtschaftlichen Analyse der widersprechenden Wortmarke richten sich eindeutig an Unternehmen und Spezialisten (vgl. Urteil des BVGer

B-6173/2018 Seite 14 B-3556/2012 vom 30. Januar 2013 E. 5 "TCS/TCS") und werden daher mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben. Die von der widersprechenden Wort-/Bildmarke beanspruchten Dienstleis- tungen "Erziehung und Ausbildung" in Klasse 41 werden eher von Fach- leuten erworben und deshalb mit erhöhten Marktkenntnissen und beson- derer Aufmerksamkeit nachgefragt. Dienstleistungen im Bereich Unterhal- tung und kulturelle Aktivitäten werden von einem breiten Publikum mit einer gewissen Regelmässigkeit und daher mit gewöhnlichen Aufmerksamkeit in Anspruch genommen (vgl. Urteile des BVGer B-8028/2010 vom 2. Mai 2012 E. 4.2.3 "View/Swissview [fig.]"; B-450/2017 vom 16. März 2018 E. 4 "FM1 [fig.] /1.FM"). Vorab an Unternehmen, Verbände und Vereine, aber auch an öffentliche Organisationen, Körperschaften oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens richten sich schliesslich die von den Wider- spruchszeichen beanspruchten Veranstaltung und Durchführung von Kol- loquien, Konferenzen etc. (vgl. Urteil des BGer 4A_492/2007 E. 3.1 "Gip- feltreffen"). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin widmen diese mit erhöhten Marktkenntnissen ausgestatteten Adressaten diesen Dienstleistungen entsprechend ihrer knappen zeitlichen Ressourcen be- sondere Aufmerksamkeit. Je grösser die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise ist, desto geringer sind die Anforderungen an den Zeichenabstand, um eine Verwechslungsgefahr ausschliessen zu können (vgl. GALLUS JOLLER, in: Noth et. al. [Hrsg.], Mar- kenschutzgesetz [MSchG], 2. A. 2017, Art. 3 Rz. 50). 5. Bei den Widerspruchsmarken handelt es sich einerseits um die kombinierte Wort-/Bildmarke "WORLD ECONOMIC FORUM" (Marke Nr. 630'935), an- dererseits um die reine Wortmarke "WORLD ECONOMIC FORUM" (Marke Nr. 686'465). Ihnen gegenüber steht die kombinierte Wort-/Bildmarke "ZU- RICH ECONOMIC FORUM". 5.1 Die Vorinstanz verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Ver- gleichszeichen. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, da die Bildele- mente der angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke Nr. 630'935 nicht nur aus bloss untergeordnetem, figurativem Beiwerk bestünden, werde sich das Publikum an den Wortelementen in Kombination mit der jeweiligen grafischen Ausgestaltung orientieren. Die Übereinstimmung in der Wortfolge "ECONOMIC FORUM" führe zu einer klang- und schriftbild- lichen Ähnlichkeit; zudem seien die Marken aufgrund des beiderseitigen

B-6173/2018 Seite 15 Hinweises auf ein "Wirtschafts-Forum" auch in sinngehaltlicher Hinsicht ähnlich. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke könne sich jedoch nicht auf das gemeinfreie Wortelement "ECONOMIC FORUM" respektive "ZURICH ECONOMIC FORUM" der angefochtenen Marke erstrecken. Auf- grund der grafischen Ausgestaltung sei der rechtsgenügliche Abstand des jüngeren Zeichens zu den Widerspruchsmarken gewahrt. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, bei den Vergleichszeichen stünden die Wortelemente im Vordergrund; das Bildelement der angefochtenen Marke sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz banal. Eine Anlehnung an das bekannte "WORLD ECONOMIC FORUM" durch Nennung von "ZU- RICH ECONOMIC FORUM" sowie eine analoge Darstellung (jedes Wort auf einer neuen Zeile sowie blaue Farbe) dürften die angesprochenen Ver- kehrskreise zur Annahme verleiten, dass es sich um die gleiche Organisa- tion handle, womit eine Verwechslungsgefahr gegeben wäre. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Gesamteindruck der ange- fochtenen Marke werde massgeblich durch das Bildelement geprägt. Was die Wortbestandteile betreffe, komme dem Zeichenanfang bei der Beurtei- lung des Gesamteindrucks eine höhere Bedeutung zu, und dieser sei un- terschiedlich. Folglich stimmten die Marken nur bezüglich der gemeinfreien Elemente "Economic Forum" überein, was eine Verwechslungsgefahr aus- schliesse. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr könne ausgeschlos- sen werden, da die Gedankenverbindung zwischen den strittigen Marken wegen des nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteils "Economic Forum" zu schwach sei. Gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr und für eine friedliche Koexistenz spreche auch der Bestand anderer "Economic Fo- rum"-Marken in der Schweiz. 5.2 Die Vergleichszeichen stimmen in der Wortfolge "ECONOMIC FO- RUM" überein, unterscheiden sich dagegen im ersten Wortelement ("WORLD" bei den Widerspruchszeichen, "ZURICH" bei der angefochte- nen Marke). Zudem unterscheiden sich die zu vergleichenden Wort-/Bild- marken in der grafischen Ausgestaltung. 5.2.1 Das grafische Element der angegriffenen Marke besteht aus einem langgezogenen Sechseck. Schwach ist aufgrund der dunkleren Einfärbung in der Mitte zu erkennen, dass dieses Sechseck aus zwei sich überlappen- den, gleichschenkligen Sechsecken zusammengefügt ist. Die drei Wörter "ZURICH ECONOMIC FORUM" sind in Grossbuchstaben sowie in einer

B-6173/2018 Seite 16 serifenlosen Schrift geschrieben, wobei sie linksbündig untereinander ste- hen. Die drei Wörter "WORLD ECONOMIC FORUM" des widersprechenden Wort-/Bildzeichens sind grau, in serifenlosen Grossbuchstaben geschrie- ben und mittig übereinander angeordnet. Über dieses Wortelement, ge- nauer gesagt über den (ersten) Buchstaben "O" jedes Wortes, zieht sich eine blaue, kreisförmige, unten verdickte Linie, welche links oberhalb des Buchstabens "R" von "WORLD" beginnt und rechts unterhalb des Buchsta- bens "M" von "FORUM" endet. 5.2.2 Die Vergleichszeichen teilen sich das Wortelement "ECONOMIC FO- RUM". "Economic" ist der englischen Sprache entnommen und bedeutet "Wirtschafts.../wirtschaftlich". Das zusätzliche Wortelement "ZURICH" der angegriffenen Marke ist die englische Übersetzung der geografischen Be- zeichnung "Zürich". Das zusätzliche Wortelement "WORLD" der Wider- spruchszeichen ist Englisch und bedeutet "Welt". Das gemeinsame Wort "FORUM" ist lateinischer Herkunft und heisst "öffentliche Diskussionsver- anstaltung" (Langenscheidt e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). Da sämtliche genannten Wörter zum Grundwortschatz gehören (vgl. Pons, Basiswörterbuch Schule Englisch, Stuttgart 2006; www.duden.de), wird "ZURICH ECONOMIC FORUM" im Sinne von "Zürich Wirtschafts-Forum" respektive "Zürcher Wirtschafts-Forum" und "WORLD ECONOMIC FO- RUM" im Sinne von "Welt-Wirtschafts-Forum" bezeichnet. 5.2.3 Für den Gesamteindruck stellt sich zunächst die Frage, wie die Wort- und Bildelemente zueinander stehen. Nach Ansicht der Beschwerdeführe- rin steht bei der angegriffenen Marke die Wortkombination im Vordergrund, da diese mehr als 80% der Marke einnehme. Zudem stelle die Figur der angegriffenen Marke entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine banale geometrische Grundform dar. Unabhängig davon, ob die angesprochenen Verkehrskreise im Bildelement der angegriffenen Marke ein langgezogenes Sechseck oder zwei ineinan- der verschachtelte Sechsecke sehen, wirkt das Bildelement aufgrund sei- ner banalen Grundform, der Stellung am linken oberen Ende der Marke sowie der relativ geringen Grösse unscheinbar. Dies gilt auch für das dünne, halbkreisförmige Bildelement der widersprechenden Wort-/Bild- marke. Insofern fehlt den Bildelementen die Eignung, im unvollständigen Erinnerungsbild der Abnehmer einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Somit werden sich die Adressaten sowohl bei der angefochtenen Marke

B-6173/2018 Seite 17 als auch bei der widersprechenden Wort-/Bildmarke mehrheitlich am Wor- telement orientieren, zumal dieses im Verhältnis zur ganzen Marke viel Raum einnimmt und sich aufgrund des leicht verständlichen Sinngehalts schnell einprägt. Dass die widersprechende Wortmarke gleich wie die angegriffene Marke dargestellt werden könnte, nämlich in Grossbuchstaben, linksbündig und jedes einzelne Wort übereinander angeordnet, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unerheblich, da Marken aufgrund des Eintragungs- prinzips so geschützt sind, wie sie im Register eingetragen sind (Urteile des BVGer B-7106/2014 vom 24. April 2017 E. 7.5 "F1/FiOne" [fig.]; B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E. 6.1.1 "PALLAS/Pallas Seminare"). Der Konflikt ist demnach so zu beurteilen, wie er sich aus dem Register ergibt (EUGEN MARBACH, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, in: SIWR III/1, Rz. 705). Auch unter dieser Einschränkung ist jedoch festzustellen, dass die Widerspruchsmarken und das angegriffene Zeichen aufgrund der Über- einstimmung in der Wortfolge "ECONOMIC FORUM" sowie aufgrund des geografischen Hinweises "ZURICH" respektive "WORLD" im Schriftbild, im Klang sowie im Sinngehalt ähnlich sind. Die widersprechende Wort-/Bild- marke und das angefochtene Zeichen weisen eine noch engere Ähnlichkeit auf, da die Wortelemente jeweils übereinander angeordnet sind. Der Um- stand, dass die Wörter des angegriffenen Zeichens linksbündig, und nicht wie bei der widersprechenden Wort-/Bildmarke mittig angeordnet sind, fällt kaum ins Gewicht. Auch die unterschiedlichen Bildmotive ändern nichts an der festgestellten Ähnlichkeit, da sie von untergeordneter Bedeutung sind. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Zeichenähnlichkeit der Ver- gleichszeichen bejaht. 6. Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeits- grades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der be- anspruchten Waren und Dienstleistungen walten lassen, das Bestehen ei- ner Verwechslungsgefahr zu prüfen. 6.1 Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen überein, begründet dies keine Verwechslungsgefahr, es sei denn, die Wi- derspruchsmarke habe aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der Intensität der Werbung oder ihres Erfolgs eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt, an welcher auch die gemeinfreien Bestandteile teilnehmen (Urteile des

B-6173/2018 Seite 18 BVGer B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.1 "The Body Shop/The- FaceShop [fig.]; B-7514/2006 vom 31. Juli 2007 E. 10 "Quadrat [fig.]/Quad- rat [fig.]"). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung das Vorliegen einer Verwechs- lungsgefahr teilweise auch in Fällen bejaht, in welchen nicht nur kennzeich- nungsschwache Elemente der älteren in die jüngere Marke übernommen worden waren, sondern zusätzliche Übereinstimmungen zu einem ähnli- chen Gesamteindruck beitrugen (Urteil des BVGer B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.1 "The Body Shop/TheFaceShop [fig.], mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung, u.a. B-3064/2010 E. 6.6 "Torso [fig.]/Torso [fig.]"). 6.2 Die Wortfolge "ECONOMIC FORUM", über welche die Vergleichszei- chen gemeinsam verfügen, beschreibt mit ihrer Bedeutung als "Wirt- schafts-Forum" das Thema oder die Zweckbestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Insofern hat die Vorinstanz diese Wortfolge zu Recht als gemeinfreien Bestandteil qualifiziert. Dies gilt auch für die vor- angestellten Bezeichnungen "WORLD" respektive "ZURICH". Diese be- schreiben entweder den Ort, in welchem die beanspruchten Dienstleistun- gen erbracht oder die beanspruchten Waren erstellt werden, oder geben wie die Wortfolge "ECONOMIC FORUM" einen Hinweis auf das Thema oder die Zweckbestimmung der diesbezüglichen Waren und Dienstleistun- gen. In Kombination mit dem Bildelement kann der widersprechenden Wort- /Bildmarke Nr. 630'935 "WORLD ECONOMIC FORUM" indessen zumin- dest eine minimale Kennzeichnungskraft zuerkannt werden. 6.3 Die widersprechende Wortmarke Nr. 686'465 "WORLD ECONOMIC FORUM" verfügt einerseits über ein eingeschränktes Waren- und Dienst- leistungsverzeichnis. So sind die von der widersprechenden Wortmarke beanspruchten Druckereierzeugnisse und Publikationen der Klasse 16 mit der einschränkenden Bemerkung, dass diese Waren kein Forum über die Weltwirtschaft zum Gegenstand haben dürfen, eingetragen. Weiter handelt es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 35 um sehr spezifische statis- tische und analytische Dienstleistungen. Schliesslich hat die in Klasse 41 beanspruchte Dienstleistung "Organisation von Kongressen und Konferen- zen" gemäss der entsprechenden Einschränkung auf kulturelle und päda- gogische Zwecke mit dem Ziel, Diskussionen zu fördern, die die globalen,

B-6173/2018 Seite 19 regionalen und industriellen Probleme betreffen. Insofern beschreibt die wi- dersprechende Wortmarke nicht direkt die vorgenannten Dienstleistungen. Andererseits ist die widersprechende Wortmarke mit dem Vermerk "Teil- weise durchgesetzte Marke. Details im Aktenheft" ins Markenregister ein- getragen worden. Aus dem Aktenheft ergibt sich gemäss der angefochte- nen Verfügung, dass dieses Zeichen hinsichtlich der in Klasse 41 bean- spruchten "Organisation und Durchführung von Kongressen und Sympo- sien" als durchgesetzt gilt. Die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens kann durchaus Auswirkungen auf den Schutzumfang der durchgesetzten Marke haben; dieser Schutzumfang ist aber vom Grad der Verkehrsdurchsetzung bzw. spiegelbildlich vom Grad der Banalität des Zeichens abhängig zu ma- chen (vgl. Urteile des BVGer B-2521/2018 vom 15. Januar 2019 E. 7.4 "MICASA/SWICASA; B-3706/2016 vom 20. Juli 2018 E. 8.2 "PUPA/ Fashionpupa"). Je jünger der Registervermerk "durchgesetzte Marke" ist, desto eher ist er als Indiz für das Bestehen einer Verkehrsdurchsetzung und damit als Bestätigung des Schutzes einer Marke zu würdigen (DAVID ASCHMANN, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017, Art. 2 lit. a, Rz. 313, mit Verweis auf BGE 112 II 73 E. 3b "Coca-Cola Classic/Cherry Coca-Cola"). Die Widerspruchsmarke Nr. 686'465 wurde am 13. April 2016 mit dem ge- nannten Registervermerk ins Markenregister eingetragen. Demzufolge hätte die Vorinstanz im angefochtenen Widerspruchsentscheid vom 30. September 2018 den nur 2 ½ Jahre zuvor getätigten Registervermerk respektive die damit verbundene Einschätzung der Schutzfähigkeit der Marke für "Organisation und Durchführung von Kongressen und Sympo- sien" stärker berücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen (vgl. Beilagen 4-7), und überdies ist es gerichtsnotorisch, dass das Zeichen aufgrund der jährlich im Januar in Davos findenden Jahrestreffen des "WORLD ECONOMIC FO- RUM" (kurz "WEF" genannt), an dem ranghohe Politiker und Wirtschafts- vertreter aus der ganzen Welt teilnehmen und aufgrund der intensiven Be- richterstattung in den Medien grosse Bekanntheit geniesst. Der Grad der Verkehrsdurchsetzung ist demzufolge hoch. Unter Berücksichtigung, dass die Wortfolge "WORLD ECONOMIC FORUM" im Sinne von "Welt-Wirt- schafts-Forum" für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistung "Organi- sation und Durchführung von Kongressen und Symposien" beschreibend ist, verfügt die Widerspruchsmarke Nr. 686'465 "WORLD ECONOMIC FO- RUM" diesbezüglich über eine mindestens minimale Kennzeichnungskraft.

B-6173/2018 Seite 20 6.4 Die Vorinstanz liess die von der Beschwerdeführerin bejahte Frage of- fen, ob die Widerspruchsmarken infolge ausserordentlicher Bekanntheit über einen erweiterten Schutzumfang verfügen. Zur Begründung führte sie aus, der Schutzumfang jeder Marke werde durch die Sphäre des Gemein- guts begrenzt. Hieraus ergebe sich eine Beschränkung des Schutzum- fangs von Marken, welche einem im Gemeingut stehenden Zeichen ähn- lich sind. Die Bezeichnung "ECONOMIC FORUM" sei rein beschreibend. Daher könne sich der Schutz der Widerspruchsmarke nicht auf diese res- pektive "ZURICH ECONOMIC FORUM" der angefochtenen Marke erstre- cken. Indem die Vorinstanz von der grundsätzlichen Annahme ausgeht, der Schutz einer Marke könne sich nicht auf ein zum Gemeingut gehörendes Element erstrecken, übersieht sie namentlich in Bezug auf durchgesetzte Marken, dass diese Art. 2 Bst. a MSchG zufolge zumindest im Zeitpunkt der Registrierung Markenschutz geniessen. Die erhöhte Verkehrsgeltung einer Marke rechtfertigt also sehr wohl auch die Annahme einer Verwechs- lungsgefahr mit einer Marke, die in einem ursprünglich zum Gemeingut ge- hörenden Element der Streitmarke nahekommt (Urteil des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 3.7 "BLACKBERRY/blackphone [fig.], mit Verweis auf BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan/Kamillan"; 127 III 160 E. 2b/bb f. "Securitas"). Zugleich übersieht die Vorinstanz mit ihrem zu weit gehenden Vorbehalt, dass allein die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c MSchG den Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens bildet (Art. 31 MSchG) und es in diesem Verfah- ren folglich nicht darum geht, Rechtsfolgen für einzelne zum Gemeingut gehörende Elemente zu bestimmen und durchzusetzen (Urteil des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 3.7 "BLACKBERRY/blackphone [fig.]). "WORLD ECONOMIC FORUM" wird nicht nur von Fachleuten, sondern aufgrund der Berichterstattung in den Medien auch vom breiten Publikum als Marke erkannt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz nimmt deswegen auch das Wortelement "ECONOMIC FORUM" der Widerspruchsmarke an ihrem gesteigerten Schutzumfang Anteil und geht die erhöhte Verkehrsgel- tung einem allfälligen ursprünglichen, relativen Freihaltebedürfnis an die- sem Bestandteil vor (Urteil des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.5 "BLACKBERRY/blackphone [fig.]).

B-6173/2018 Seite 21 Wie ausgeführt, verfügt die widersprechende Wortmarke in Bezug auf die Dienstleistung "Organisation und Durchführung von Kongressen und Sym- posien" in Klasse 41 über eine erhöhte Bekanntheit. Der damit einherge- hende Schutz gilt auch für damit gleichartige Waren und Dienstleistungen (vgl. Urteil des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3 "BLACK- BERRY/blackphone [fig.]), somit auch für die übrigen in Klasse 41 von der widersprechenden Wortmarke beanspruchten Dienstleistungen sowie die in Klasse 41 von der widersprechenden Wort-/Bildmarke beanspruchte Dienstleistung "Veranstaltung und Durchführung von Kolloquien, Konferen- zen, Kongressen, Seminaren, Symposien und Workshops". Im Zusammenhang mit den übrigen beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41 vermochte die Beschwerdeführe- rin dagegen keine Bekanntheit zu belegen. 6.5 Die angefochtene Marke übernimmt von den Widerspruchsmarken nicht nur die Wortfolge "ECONOMIC FORUM", sondern auch deren Aufbau mit einem dieser Wortfolge vorangestellten geografischen Hinweis. Dadurch erweckt sie bei den angesprochenen Adressaten dieselbe Gedan- kenassoziation, nämlich dass die mit den Vergleichszeichen versehenen Waren oder Dienstleistungen ein Forum betreffen, das die Wirtschaft auf der ganzen Welt respektive eingeschränkt auf einen bestimmten Ort zum Thema hat (vgl. Urteil des BVGer B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.4 "The Body Shop/TheFaceShop [fig.]). Im Weiteren ist die angefochtene Marke insofern gleich wie die widerspre- chende Wort-/Bildmarke aufgebaut, als sie die drei verwendeten Wörter übereinander anordnet. Hinzu kommt, dass die angefochtene Marke eine ähnliche, serifenlose Schrift sowie ausschliesslich Grossbuchstaben ver- wendet. Soweit die Widerspruchszeichen über eine bloss geringe Kennzeichnungs- kraft und damit einen eingeschränkten Schutzbereich verfügen (alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und einzelne Dienstleistun- gen der Klasse 41), reichen beim angefochtenen Zeichen die festgestellten Unterschiede jedoch aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise sind sich gewohnt, dass Wirtschafts- foren häufig mit einem vor- oder nachgestellten geografischen Hinweis ver- sehen sind (vgl. die Hinweise in der angefochtenen Verfügung, Ziff. D.6).

B-6173/2018 Seite 22 Soweit die Widerspruchszeichen aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung respektive ihrer Bekanntheit über einen mindestens normalen Schutzbe- reich verfügen, ist jedoch ein grösserer Zeichenabstand zu verlangen. Zwar verhindert wohl die bezüglich der betroffenen Dienstleistungen er- höhte Aufmerksamkeit der Adressaten eine direkte Verwechslungsgefahr. Bei Gleichheit der Dienstleistungen verstärkt sich jedoch die Gefahr der mittelbaren Verwechselbarkeit, d.h. die Adressaten können zwar die Unter- schiede zwischen den Zeichen erkennen, könnten aber vermuten, dass der Veranstalter des bekannten "WORLD ECONOMIC FORUM" unter der Marke "ZURICH ECONOMIC FORUM" ein auf den Wirtschaftsraum Zürich fokussierendes Wirtschaftsforum organisiert und veranstaltet bzw. seinen Veranstaltungsort in die Schweizer Wirtschaftsmetropole Zürich verlegt hat und mit dem geografischen Hinweis "ZURICH" auf diesen neuen Veran- staltungsort explizit hinweisen möchte. Insofern besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise hinter den Vergleichszeichen wirt- schaftliche Zusammenhänge vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.4 "The Body Shop/The- FaceShop [fig.]; B-2354/ 2016 E. 3.5 "Allianz/Allianz TGA Technische Ge- bäudeausrüstung [fig.]"; B-531/2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"). Somit ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr in Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Seminaren, Sym- posien und Workshops; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen" zu bejahen. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 2018 aufzuheben, soweit er die Wider- sprüche Nr. 14840 und 14841 betreffend "Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Seminaren, Symposien und Workshops; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltun- gen" in Klasse 41 abweist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die angefoch- tene Marke für diese Dienstleistungen aus dem Register zu löschen. Hin- sichtlich der übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen der Klas- sen 9, 16, 35, 38 und 41 ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

B-6173/2018 Seite 23 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin ent- sprechend der Gewichtung der Dienstleistungen "Organisation und Durch- führung von Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Seminaren, Symposien und Workshops; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstal- tungen" in Klasse 41 gegenüber den übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38 und 41 etwa zu einem Zwölf- tel. In diesem Verhältnis sind die Parteien kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widerspre- chenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgeg- nerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Tur- binenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfah- ren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.– festzulegen. Der anteilsmässig auf die Beschwerdeführerin fallende Anteil von Fr. 4'125.– wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– entnommen; die Differenz von Fr. 375.– ist ihr aus der Gerichtskasse zu erstatten. Der verbleibende Verfahrenskostenanteil im Umfang von Fr. 375.– wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädi- gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder falls, wie vorliegend, keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 VGKE). Anhand des aktenkundigen Aufwands bei ein- fachem Schriftenwechsel erscheint eine anteilsmässig reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1'200.– zu Gunsten der grösstenteils obsiegenden Beschwerdegegnerin angemessen.

B-6173/2018 Seite 24 8.3 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen, weshalb die Vorinstanz ihr die Widerspruchsgebühren von Fr. 1'600.– auf- erlegte. Angesichts des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsge- richt hat die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als zu einem Zwölftel obsiegend zu gelten. Da die Widerspruchs- gebühr gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ver- bleibt, hat die Beschwerdegegnerin diese der Beschwerdeführerin im Um- fang von Fr. 133.– zu erstatten. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sprach die Vorinstanz gestützt auf ihre Richtlinien keine Parteientschädigung zu, weil die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nicht im Rahmen des angeordneten Schriftenwech- sels erfolgt ist. Gestützt auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aufhebung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zudem eine anteilsmässig reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 100.– (1/12 der üblichen Parteientschädigung von Fr. 1'200.– bei einfachem Schriftenwechsel) zu zahlen. 9. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, 173.110). Es wird daher mit der Eröffnung rechtskräftig.

B-6173/2018 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2018 wird aufgehoben und die Widersprü- che Nr. 14840 und 14841 werden teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Schweizer Marke Nr. 685'309 für die Dienstleistun- gen "Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Ta- gungen, Seminaren, Symposien und Workshops; Organisation und Durch- führung von kulturellen Veranstaltungen" in Klasse 41 aus dem Markenre- gister zu löschen. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'125.– auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– entnommen. Die Differenz von Fr. 375.– wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Der verbleibende Verfahrenskostenanteil im Umfang von Fr. 375.– wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Ver- sand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 1'200.– zulasten der Beschwerdeführerin zugespro- chen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzli- che Verfahren Fr. 133.– zu erstatten. 6. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2018 wird dahingehend geändert, dass die Widerspruchsgegnerin der Wi- dersprechenden eine Parteientschädigung von Fr. 100.– für das Wider- spruchsverfahren zu bezahlen hat.

B-6173/2018 Seite 26 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular; Beilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; Beilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 14840, 14841; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Kathrin Bigler Schoch

Versand: 2. Mai 2019

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