B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6135/2016
Urteil vom 18. Juni 2018 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, handelnd durch die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK, Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Berufsmaturität, kaufmännische Richtung.
B-6135/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Sommer 2016 die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Rich- tung. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte ihm die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (nachfolgend: Prüfungskommission) das Notenblatt, datierend vom 6. September 2016, der abgelegten Berufs- maturitätsprüfung zu und teilte ihm mit, er habe die Prüfung nicht bestan- den. Aus dem Notenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei ei- nem Notendurchschnitt von insgesamt 4.5 in den Fächern „Ergänzungs- fach Physik“ (Note 3.5) und „IDPA“ (interdisziplinäre Projektarbeit [nachfol- gend: IDPA]; Note 3.5) ungenügende Noten erzielte. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt sinngemäss, die Note im Fach IDPA sei zu korrigieren und auf 4.0 anzuheben und es sei die Berufsmaturitätsprüfung als bestanden zu wer- ten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die ungenügende Note im Fach IDPA führe dazu, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Bewertung der IDPA mit der Note 3.5 sei unverständlich und willkürlich. Der Bewertungsbogen weise diverse Unstimmigkeiten auf. Zudem habe die ge- setzte Note keinen Bezug zu den erreichten Fachnoten in den miteinbezo- genen Fächern Deutsch (Note 4.8) und Geschichte (Note 6.0). C. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2016 beantragt die Prüfungskom- mission die Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte sie neben dem IDPA-Dossier mitsamt der Bewertung und dem Verlaufsprotokoll der münd- lichen Präsentation unter anderem auch die vom 22. November 2016 datierende Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten der IDPA ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde dem Beschwer- deführer die Vernehmlassung der Prüfungskommission vom 30. November 2016 inklusive der eingereichten Beilagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben.
B-6135/2016 Seite 3 E. In seiner Replik vom 15. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Rechtsbegehren fest und äusserte sich zur Vernehmlassung der Prü- fungskommission vom 30. November 2016 sowie zur Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 22. November 2016. F. Mit Duplik vom 16. Februar 2017 bestätigte die Prüfungskommission den in der Vernehmlassung vom 30. November 2016 gestellten Abweisungs- antrag und die darin enthaltene Begründung. Zu den Bewertungsrügen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 15. Januar 2017 reichte die Prü- fungskommission eine weitere, vom 6. Februar 2017 datierende Stellung- nahme der Prüfungsexperten ein. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der auf dem Notenblatt mitgeteilte Prüfungsentscheid ist eine Verfü- gung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, in dessen Namen und Auftrag die Prüfungskommission das Noten- blatt praxisgemäss ausgestellt hat (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Das Bun- desverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist so- wie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
B-6135/2016 Seite 4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs- gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Gemäss Art. 25 Abs. 5 BBG regelt der Bundesrat die Berufsmaturi- tät. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese regelt für die eidgenössische Berufsmaturi- tät insbesondere den Aufbau des Unterrichts, die Anforderungen an die Bil- dungsgänge, die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung, die Berufs- maturitätsprüfung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1 BMV). Die BMV ist am 1. August 2009 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufs- maturität (AS 1999 1367; nachfolgend: aBMV [1998]). 2.2 Die (bisherige) aBMV (1998) hielt fest, dass die Berufsmaturität im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmit- telschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeit- schulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbil- dung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden kann (Art. 4 Abs. 1 aBMV [1998]). Überdies sah die Vorschrift von Art. 32 aBMV (1998) vor, dass Kandidatinnen und Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 aBMV (1998) erworben haben, eine (extern durchgeführte) eidge- nössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren können. In Ausführung von Art. 32 aBMV (1998) erliess das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) das Reglement vom 22. September 2009 über die eidge- nössischen Berufsmaturitätsprüfungen (nachfolgend: Prüfungsreglement), welches vom 1. Oktober 2009 bis 1. Januar 2017 in Kraft stand (aufgeho- ben durch Art. 27 der Verordnung des SBFI vom 16. November 2016 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung [VEBMP, SR 412.103.11]). 2.3 In intertemporalrechtlicher Hinsicht sieht die in Art. 36 BMV statuierte Übergangsregelung vor, dass für Berufsmaturandinnen und Berufsmatu- randen, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 be- gonnen haben, das bisherige Recht gilt (Art. 36 Abs. 1 BMV), wobei die
B-6135/2016 Seite 5 Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung letztmals 2019 nach bisheri- gem Recht stattfindet (Art. 36 Abs. 2 BMV). Die Übergangsbestimmung er- weist sich insoweit als lückenhaft, als sie die Konstellation nicht explizit normiert, in welcher Kandidatinnen und Kandidaten – wie vorliegend der Beschwerdeführer – sich die für die Berufsmaturität erforderlichen Kennt- nisse ausserhalb eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs angeeig- net haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 aBMV [1998]; Urteil des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 5 m.w.H.). Unter Berücksichtigung des entstehungsgeschichtlichen sowie systematisch-teleologischen Kontexts der vom Verordnungsgeber intendierten Übergangsregelung ist das Bun- desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass auf diese Sachverhaltskonstellation ebenfalls das bisherige Prüfungs- reglement vom 22. September 2009 Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 5; B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2; vgl. auch Art. 28 VEBMP). An dieser Rechtsprechung ist fest- zuhalten. 2.4 Nach dem Prüfungsreglement vom 22. September 2009 werden die Prüfungen abgenommen für die Berufsmaturität in technischer, kaufmän- nischer, gesundheitlicher und sozialer Richtung. Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 Prüfungsreglement). Die Leistungen werden in allen Fächern mit halben Noten von 1 bis 6 be- wertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen genügende Leis- tungen; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Prüfungsreglement). Bei der IDPA wird sowohl für die schriftli- che Arbeit als auch für die mündliche Präsentation eine Note erteilt. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt doppelt, die Note der Präsentation ein- fach. Die Fachnote für die IDPA ist der Mittelwert aus den gewichteten No- ten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 5 Prüfungsreg- lement). Gemäss Art. 20 des Prüfungsreglements gilt die Berufsmaturitätsprüfung als bestanden, wenn – kumulativ – die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht (Bst. a), höchstens drei Fachnoten ungenügend sind (Bst. b), die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt (Bst. c) und die IDPA genügend ist (Bst. d).
B-6135/2016 Seite 6 3. Der Beschwerdeführer hat gemäss Notenblatt einen Gesamtnotendurch- schnitt von 4.5 erreicht. In den Fächern „Ergänzungsfach Physik“ (Note 3.5) und „IDPA“ (Note 3.5) hat er ungenügende Noten erzielt, wobei die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten 1.0 Punkte beträgt. Damit erfüllt die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers die Erforder- nisse nach Art. 20 Bst. a–c des Prüfungsreglements. Allerdings wurde die IDPA des Beschwerdeführers mit der Note 3.5 und damit als ungenügend bewertet. In Ermangelung der Voraussetzung von Art. 20 Bst. d des Prü- fungsreglements (Erfordernis einer genügenden IDPA) qualifizierte die Prüfungskommission die vom Beschwerdeführer abgelegte Berufsmaturi- tätsprüfung als nicht bestanden. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ge- gen die Bewertung seiner IDPA, d.h. der schriftlichen Projektarbeit mit dem Titel [...] sowie deren mündlichen Präsentation. Die ungenügende Bewer- tung im Ergänzungsfach Physik wird vom Beschwerdeführer demgegen- über nicht beanstandet. Für das Bestehen der Prüfung müsste die IDPA als genügende Leistung eingestuft werden. 4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver- fügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse ver- fügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeben- den Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr deshalb oft nicht mög- lich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewer- tung würde vielmehr die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch
B-6135/2016 Seite 7 nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistun- gen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). 4.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Un- angemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzu- gehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeu- gende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe An- forderungen gestellt wurden oder dass die Prüfungsleistungen offensicht- lich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.2; B-5481/2015 vom 27. Feb- ruar 2017 E. 4). 4.3 Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen je- weils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.w.H.). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor- gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei- nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). 4.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffas-
B-6135/2016 Seite 8 sung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers ab- weicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; zum Ganzen ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 VwVG N. 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrens- mängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). 5. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die ihm erteilten Informationen im Zusammenhang mit der mündlichen Präsentation der IDPA seien wider- sprüchlich gewesen. Während er vonseiten der vorbereitenden Schule die Information erhalten habe, dass eine mündliche Präsentation bei einer Ein- zelarbeit entfalle, habe ihm die Prüfungskommission mitgeteilt, dass die IDPA auch in diesem Fall zu präsentieren sei. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, wird die Art und Weise der Vorbereitung auf die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen, welche ausserhalb eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs nach Art. 4 aBMV (1998) abgelegt werden, durch die Kandidaten selbst bestimmt. All- fällige inkorrekte Angaben einer externen vorbereitenden Schule über den Prüfungsstoff und den Prüfungsablauf liegen weder in den Einfluss- noch in den Verantwortungsbereich der Prüfungskommission der Vorinstanz. Den von der Prüfungskommission herausgegebenen Stoffplänen der eid- genössischen Berufsmaturitätsprüfung in kaufmännischer Richtung lässt sich entnehmen (vgl. Ziff. 8.4), dass eine mündliche Präsentation der IDPA sowohl bei Gruppenarbeiten als auch bei Einzelarbeiten vorausgesetzt wird (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 5 des Prüfungsreglements und Ziff. 6.1 des Leitfadens für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprü- fungen vom März 2016). Insofern kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich auf eine (behauptete) falsche Auskunft vonseiten der vorbereitenden Schule beruft. 6. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche bzw. – sinngemäss – unangemessene Bewertung seiner IDPA.
B-6135/2016 Seite 9 6.1 Die IDPA wurde von den Prüfungsexperten mit der Note 3.5 bewertet. Diese Note setzt sich aus der Note 3.5 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.5 für die mündliche Präsentation zusammen. Die schriftliche Arbeit haben die Experten anhand eines Bewertungs- bogens evaluiert, welcher in drei Kategorien – Form, Struktur und Inhalt – unterteilt ist und jeweils diverse (Sub-)Kriterien für die Beurteilung (z.B. Re- daktion, Sprache, Kohärenz im Aufbau und in der Argumentation, Sach- dienlichkeit der Ideen und Lösungsvorschläge, Interdisziplinarität etc.) ent- hält. Die Prüfungsexperten haben zu allen Bewertungskriterien auf dem Bewertungsbogen Anmerkungen gemacht und die jeweils erreichte (Teil-)Punktzahl notiert. Die Bewertung der mündlichen Präsentation erfolgte ebenfalls mittels ei- nes Bewertungsrasters, aus welchem für die einzelnen Beurteilungskate- gorien (Aufbau, Inhalt, Präsentation und Diskussion) bzw. deren Subkrite- rien die jeweils erreichte Punktzahl ersichtlich ist. Zur Begründung haben die Experten auf dem Bewertungsbogen diverse Kritikpunkte angemerkt. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Beschwerde zu den Evaluationsanmerkungen der Prüfungsexperten auf dem Bewertungsbo- gen geäussert und dabei eine Auflistung von „Gegenargumenten“ einge- reicht, woraus Unstimmigkeiten in der Bewertung ersichtlich seien. Die zuständigen Experten haben die Beanstandungen des Beschwerdeführers in der anlässlich der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichten Stel- lungnahme vom 22. November 2016 im Einzelnen behandelt und die rele- vanten Aspekte ihrer Bewertung (nochmals) eingehend dargelegt. In seiner Replik vom 15. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer zu den Ausführun- gen der Prüfungsexperten Stellung genommen. Zu den Vorbringen des Be- schwerdeführers äusserte sich das Expertenteam erneut mit Stellung- nahme vom 6. Februar 2017. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend macht, entgegen den Anmerkungen der Prüfungsexperten sei seine Arbeit in sprachlicher Hinsicht klar (vgl. Punkt 1 der Gegenargumente), nachvoll- ziehbar strukturiert (vgl. Punkte 4–5 der Gegenargumente) und in inhalt- lich-materieller Hinsicht – namentlich in Bezug auf die Darstellung des historischen Kontexts, die Textanalyse und die gezogenen Schlussfolge- rungen – ausführlich bzw. konkret (vgl. Punkte 7a–7d und 8 der Gegen- argumente), beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Bewertung in unsubstantiierter Weise als unzutreffend zu bezeichnen und dieser seine
B-6135/2016 Seite 10 eigene Sicht gegenüberzustellen. Insoweit erweist sich die vom Beschwer- deführer vorgebrachte Kritik als oberflächlich und appellatorisch, weshalb im Lichte der dargelegten qualifizierten Substantiierungsanforderungen darauf nicht näher einzugehen ist. 6.2.2 Hinsichtlich der Bewertung der formalen Aspekte der IDPA kritisiert der Beschwerdeführer, die Prüfungsexperten seien zu Unrecht davon aus- gegangen, dass das Glossar (vgl. Punkt 2 der Gegenargumente) sowie die Zitierweise der verwendeten Quellen (vgl. Punkt 3 der Gegenargumente) Mängel aufwiesen. So seien die im Glossar aufgeführten Begriffe nicht nur durch Synonyme, sondern auch anhand von Beispielen verständlich erklärt worden, womit die Anforderungen gemäss Ziff. 6.2/7 des Leitfadens für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom März 2016 erfüllt seien. Zudem seien die Beanstandungen des Expertenteams in Bezug auf die Quellenangabe auf Seite 12 der Arbeit (vgl. Ziff. 5 des Bewertungsbogens) nicht nachvollziehbar, da das Zitat korrekt sei. Die Prüfungsexperten haben in ihren Stellungnahmen detailliert und nach- vollziehbar aufgezeigt, dass die Arbeit des Beschwerdeführers an mehre- ren Stellen erhebliche formale Mängel aufweist. Die Einwände des Be- schwerdeführers beschränken sich auf einzelne (marginale) Korrekturan- merkungen, welche die Experten exemplarisch aufgeführt haben. Indessen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, den Vorwurf substantiiert zu ent- kräften, dass in Bezug auf die (Haupt-)Thesen seiner Arbeit die Belegstel- len für seine Behauptungen fehlen bzw. unvollständig sind und dass die Eigenleistung im Zusammenhang mit den erstellten Verzeichnissen als ge- ring zu werten ist. Gesamthaft betrachtet erscheint die Bewertung der for- malen Aspekte der IDPA nicht als unangemessen. Soweit sich der Be- schwerdeführer im Übrigen sinngemäss auf die Meinungsäusserungsfrei- heit (Art. 16 BV) beruft, um die von den Prüfungsexperten beanstandeten fehlenden bzw. unvollständigen Quellenangaben zu rechtfertigen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es versteht sich von selbst, dass die IDPA als wissenschaftliche Projektarbeit den Anforderungen an eine methodisch korrekte Quellenbearbeitung genügen muss (vgl. dazu Ziff. 6.2/8 des Leitfadens für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom März 2016). 6.2.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Prüfungsexperten hätten einen fehlenden Zusammenhang bzw. Wiederholungen in der Struk- tur der Arbeit beanstandet (Trennung der historischen Persönlichkeit vom geschichtlichen Kontext; vgl. Punkt 6 der Gegenargumente), obgleich eine
B-6135/2016 Seite 11 Expertin anlässlich eines am 30. April 2016 stattgefundenen Feedbackge- sprächs zum eingereichten Abriss der sich damals in Erarbeitung befinden- den IDPA eine entsprechende Strukturierung vorgegeben habe (mit Ver- weis auf die entsprechende Korrekturnotiz: „Trennen Sie zuerst klarer: Werk + historische Persönlichkeit“). Die Prüfungsexperten – und mit ihnen die Vorinstanz – stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Feedback um eine Rückmeldung und nicht um eine (Zwischen-)Beurteilung bzw. Bestandteil der Arbeit handle. Im Übrigen liege das Problem in der Umsetzung der Korrektur. Abgesehen davon, dass die betreffende Korrekturnotiz mit dem Hinweis versehen wurde, dass „zu wenig Stoff für ein aussagekräftiges Feedback“ bestand, bezieht sich die von den Prüfungsexperten in struktureller Hin- sicht ausgeübte Kritik nicht nur auf die formale Gliederung, sondern vor allem auch auf die fehlende materielle Kohärenz der Arbeit (vgl. Ziff. 8 des Bewertungsbogens: Aufbau nicht zusammenhängend, viele Brüche, keine klare Argumentationslinie). Soweit der Beschwerdeführer zur materiell- strukturellen Beurteilung seiner Arbeit überhaupt Stellung nimmt, bleiben seine Ausführungen oberflächlich und unsubstantiiert. Es liegt insgesamt keine unangemessene Bewertung durch die Experten vor. 6.2.4 In Bezug auf die Bewertung der mündlichen Präsentation macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, entgegen den Ausführungen der Experten, wonach die von ihm verwendete Formel auf Flipchart („Verwer- tung + Auswirkungen + Interessen = Umsetzung“) keinen konkreten The- menbezug aufweise (vgl. Ziff. 1 des Bewertungsbogens), enthalte die Formel „das Wirken und die Ergebnisse [der historischen Persönlichkeit]“ (vgl. Punkt 10 der Gegenargumente). Hinsichtlich des Vorwurfs der unge- nügenden Präzision (vgl. Ziff. 2 des Bewertungsbogens) bringt er vor, er habe den Satz „Beim Output zählt das optimierte Resultat“ insoweit präzi- siert, als er diesen während der Präsentation durch den Satz „Nicht förder- liche Nebeneffekte werden rationalisiert“ ergänzt habe (vgl. Punkt 11 der Gegenargumente). Zudem seien die Experten zu Unrecht davon ausge- gangen, das von ihm während der Präsentation gezeigte Bild des Drachen- baums beziehe sich nicht auf fachlich relevante Inhalte (vgl. Ziff. 2 des Be- wertungsbogens), zumal dieses seine Kernaussage (Formel) illustriert habe (vgl. Punkt 12 der Gegenargumente).
B-6135/2016 Seite 12 Bezüglich der verwendeten Formel auf Flipchart sowie der Illustration des Drachenbaums legt der Beschwerdeführer nicht dar, durch welche Ausfüh- rungen anlässlich der Präsentation er einen konkreten Themenbezug her- gestellt hat. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich darauf gerichtet sind, eine mögliche konkretisierende Erklärung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens „nachzureichen“, ist er nicht zu hören. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Stand- punkt stellt, die – im Ergebnis ebenfalls als abstrakt zu wertende – Ergän- zung „Nicht förderliche Nebeneffekte werden rationalisiert“ stelle eine hin- reichende Präzisierung seiner Kernaussage dar. 6.2.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er geltend macht, die Benotung der IDPA (Note 3.5) habe keinen Bezug zu den erreichten Noten in den Fächern Deutsch (Note 4.8) bzw. Geschichte und Staatslehre (Note 6.0). Gemäss Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements bildet das Erfordernis der genügenden IDPA eine eigenständige Bestehensvoraussetzung, welche keinen Konnex zu den einzelnen Fachprüfungen aufweist. Mit der IDPA werden namentlich die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten in der wissenschaftlichen Methodik und interdisziplinären Arbeitsweise geprüft. 6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass seine IDPA offensichtlich unterbewertet wurde. Die Bewertung der schriftlichen Pro- jektarbeit wie auch der mündlichen Präsentation mit der Note 3.5 ist daher nicht zu beanstanden. 6.4 Nach dem Gesagten ist mithin im Fach IDPA von der Note 3.5 auszu- gehen. Die Voraussetzung von Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements, wo- nach die IDPA genügend sein muss, ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz festgestellt – die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat. 7. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchzu- dringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
B-6135/2016 Seite 13 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als un- terliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 9. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge- zogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
B-6135/2016 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
Versand: 19. Juni 2018