B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6114/2020
Urteil vom 27. Mai 2021 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Susanne Raess, Rechtsanwältin, Zuerich Law Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
EIT.swiss (vormals: Verband Schweizerischer Elektro- Installationsfirmen VSEI), Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure 2017 (Verfügung des SBFI vom 30. Oktober 2020).
B-6114/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Im August 2017 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure ab. Am 16. August 2017 teilte ihm die Kommission für Qualitätssicherung des Verbands Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen VSEI (heute: EIT.swiss; nachfolgend: Erstin- stanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistun- gen des Beschwerdeführers wurden gemäss dem Prüfungszeugnis vom 16. August 2017 wie folgt bewertet: "Prüfungsfächer Fachnoten 1 Durchschnittsnote Schulprüfungen [...] 4.9 2 Projektierung 3.5 3 Technische Projektanalyse 4.5 4 Betriebswirtschaftliche Projektanalyse 4.0 Schlussnote 4.2" Die Prüfung gilt gemäss dem anwendbaren Prüfungsreglement (vgl. E. 3.4) als bestanden, wenn alle Noten genügend sind. Die Note im Prüfungsfach "Projektierung" berechnet sich aufgrund der Noten in den beiden Prüfungs- teilen "Projektierung schriftlich" und "Projektierung mündlich", in welchen der Beschwerdeführer jeweils die Note 3.5 erhalten hat. A.b Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 18. August 2017 Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Es sei ihm im Fach "Projektierung" mindestens die Note 4.0 zu erteilen. Weiter seien das Diplom und der Fach- ausweis auszustellen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel- tend, seine Leistungen seien offensichtlich fehlbeurteilt worden. A.c In der Triplik vom 12. Februar 2018 rügte der Beschwerdeführer unver- ändert die Bewertung seiner Leistungen im Fach "Projektierung". Erstmals beanstandete er indessen konkret die Beurteilung von 29 Kriterien. A.d Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. August 2017 ab. Auf die neuen Rügen des Beschwerdeführers aus der Triplik vom 12. Februar 2018 bezüglich der 29 Kriterien ging die Vorinstanz nicht ein.
B-6114/2020 Seite 3 A.e Gegen den Entscheid der Vorinstanz reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 14. September 2018 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des Ent- scheides der Vorinstanz vom 26. Juli 2018. Die Sache sei zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.f Mit Urteil vom 6. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde vom 14. September 2018 gut, hob den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2018 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid zurück. Die Vorinstanz habe sich mit den Rügen betreffend die 29 Kriterien, die der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 12. Februar 2018 vorgebracht habe, materiell auseinanderzu- setzen und erneut über die Beschwerde vom 18. August 2017 zu entschei- den. Der Erstinstanz sei diesbezüglich vorgängig Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. A.g Mit Schreiben vom 28. November 2019 nahm die Erstinstanz auffor- derungsgemäss detailliert zu den 29 Kriterien der Triplik vom 12. Februar 2018 Stellung. A.h Mit Beschwerdeentscheid vom 30. Oktober 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. August 2017 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer im Prüfungs- fach "Projektierung" zu Recht die Note 3.5 erteilt worden sei. B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm im Fach "Projektierung" die Note 4.0 und das Diplom für die höhere Fachprüfung zu erteilen. Zudem stellt der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, die Prüfungsunterlagen des Mitkandidaten B._______ seien zu edieren und ihm unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen. Ausser- dem verlangt der Beschwerdeführer, im Zweifelsfall sei seine Prüfung von einem unabhängigen Prüfungsexperten beurteilen zu lassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Prüfungsdichte unzulässigerweise eingeschränkt. Zudem macht er hinsichtlich des Prü- fungsteils "Projektierung schriftlich" im Wesentlichen geltend, die Vorin- stanz habe eine "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" nicht be-
B-6114/2020 Seite 4 rücksichtigt, ihm sei die Einsicht in die Prüfungsunterlagen des Mitkandi- daten B._______ verwehrt worden, für gleiche Fehler mehrfach Punkte ab- gezogen, der Lösungsschlüssel korrespondiere nicht mit der Aufgabenstel- lung und teilweise lägen offensichtlich falsche Bewertungen vor. Im Ergeb- nis seien dem Beschwerdeführer für den Prüfungsteil "Projektierung schriftlich" 31 zusätzliche Punkte und damit die Note 4.0 zu erteilen. Hin- sichtlich des Prüfungsteils "Projektierung mündlich" beantragt der Be- schwerdeführer ebenfalls die Note 4.0 und verweist hierfür auf die Be- schwerde vom 18. August 2017, wo die mit dem Prüfungsteil "Projektierung mündlich" zusammenhängenden "Mängel" ausführlich beschrieben wor- den seien. Auf diese Rügen sei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2020 teilweise gar nicht eingegangen. C. In der Stellungnahme vom 28. Januar 2021 stellt die Erstinstanz bzw. deren Kommission für Qualitätssicherung den Antrag, die Beschwerde und der Verfahrensantrag, sämtliche Prüfungsunterlagen des Mitkandidaten B._______ zu edieren, seien abzuweisen. Im Übrigen verzichtet sie auf eine eigene Stellungnahme und verweist auf die Äusserungen im Schrift- verkehr mit der Vorinstanz und schliesst sich deren Ausführungen an. D. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und nimmt zu den Vorbringen des Beschwer- deführers Stellung. E. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2020 stellt eine Verfügung dar (Art. 5 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d VGG).
B-6114/2020 Seite 5 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung grundsätzlich einzutreten. 2. Gemäss Rechtsprechung können im Beschwerdeverfahren bezüglich ei- ner höheren Fachprüfung in der Regel einzig die Fragen des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung sowie der Erteilung oder Nichterteilung des Diploms Streitgegenstand sein. Die einzelnen (Teil-)Noten begründen demgegenüber grundsätzlich weder eine direkte Veränderung der Rechts- stellung des Geprüften noch haben sie den Charakter einer Feststellungs- verfügung. Entsprechend werden sie lediglich als Teil der Begründung an- gesehen; diese ist nicht Bestandteil des Urteilsdispositivs und daher nicht anfechtbar (vgl. BVGE 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-2103/2019 vom 2. Februar 2021 E. 2.5; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 2). Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als der Beschwer- deführer die Erteilung des Diploms für die höhere Fachprüfung verlangt. Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren explizit die Erteilung der Note 4.0 im Prüfungsfach "Projektierung" verlangt, ist darauf nicht einzu- treten bzw. sind diese Ausführungen als Elemente der Beschwerdebegrün- dung aufzufassen. 3. 3.1 Gemäss den Art. 26 ff. BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschlies- senden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (vgl. Art. 27 und 28 BBG). Bereits nach dem alten
B-6114/2020 Seite 6 Berufsbildungsgesetz vom 19. April 1978 (aBBG, AS 1979 1687), das per
Weiterbildung > Berufsprüfung > Downloads > Reglement 2003 [R2003]) erlassen, welches mit Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement am 25. Juni 2003 in Kraft trat (Art. 30 des Reglements) und für die höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure im Jahr 2017 an- wendbar war.
3.2 Durch die höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, Installationen gemäss NIV und Telematikanlagen zu projektieren und zu erstellen. Er muss über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um in seinem Beruf höheren Ansprüchen bezüglich Technik und Unternehmensführung (Betriebswirtschaft, Marketing, Recht) zu genügen und um einen Betrieb verantwortlich zu leiten (Art. 2 Abs. 4 des Regle- ments). 3.3 Neben fünf Schulprüfungen werden die drei Fächer "Projektierung", "Technische Projektanalyse" und "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" einzeln geprüft (Art. 16 Abs. 4 des Reglements). Jedes dieser Prüfungsfä- cher kann in Positionen und in Unterpositionen unterteilt werden (Art. 16 Abs. 8 des Reglements). Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4.0 und höhere Noten genügende und Noten unter 4.0 ungenügende Leistun- gen bezeichnen (Art. 20 Abs. 1 des Reglements). Die Gesamtnote der Dip- lomprüfung ergibt sich aus dem Mittel der einzelnen Prüfungsfächer und der Durchschnittsnote der Schulprüfungen, wobei die Gesamtnote und die
B-6114/2020 Seite 7 Fachnoten auf eine Dezimalstelle gerundet werden (Art. 19 Abs. 2 des Reglements). Positions- und Unterpositionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewertet (Art. 19 Abs. 2 des Reglements). Das Prüfungsfach "Projektierung" wird, wie bereits erwähnt, in die Positio- nen bzw. Prüfungsteile "Projektierung schriftlich" und "Projektierung münd- lich" unterteilt. 3.4 Nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements gilt die höhere Fachprüfung "dip- lomierter Elektroinstallateur" als bestanden, wenn weder die Durchschnitts- note der Schulprüfungen noch die einzelnen Fachnoten in den drei Prü- fungsfächern "Projektierung", "Technische Projektanalyse" und "Betriebs- wirtschaftliche Projektanalyse" die Note 4.0 unterschreiten. Gemäss dem Prüfungszeugnis vom 16. August 2017 erzielte der Be- schwerdeführer die Schlussnote 4.2, wobei er im Prüfungsfach "Projektie- rung" die Note 3.5 erhielt. Die Voraussetzung nach Art. 21 Abs. 4 des Reg- lements, wonach keine Fachnote die Note 4.0 unterschreiten darf, ist damit nicht erfüllt. Deshalb qualifizierte die Erstinstanz die vom Beschwerdefüh- rer abgelegte höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure als nicht bestan- den. Konkret hat der Beschwerdeführer im mit der Note 3.5 bewerteten Prü- fungsteil "Projektierung schriftlich" 134 Punkte von maximal möglichen 270 Punkten erzielt, wobei für die Note 4.0 mindestens 148.5 Punkte notwendig gewesen wären. Im ebenfalls mit der Note 3.5 bewerteten Prüfungsteil "Projektierung mündlich" hat der Beschwerdeführer folgende Noten in den acht geprüften Unterpositionen erhalten: Projektpräsentation Note 4.5, Projektfragen Note 3.5, Starkstromanlagen Note 3.5, Energieoptimierun- gen Note 3.0, Beleuchtungstechnik Note 3.0, Erdung/innerer Blitzschutz Note 4.0, Überspannungsschutz Note 4.0 und Uhrenanlagen Note 3.0. 4. 4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
B-6114/2020 Seite 8 Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 43). Indes haben Exa- mensprüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fach- kenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Exa- mensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichhei- ten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungs- leistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wie- derholen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2). In ständiger Recht- sprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Be- wertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zu- rückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unan- gemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzuge- hen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und über- zeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür lie- fert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe An- forderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbe- wertet wurden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/21 E. 5.1, Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurtei- lung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese im Rahmen der Vernehm- lassung der Vorinstanz substantiiert Stellung zu den Rügen der beschwer- deführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1-3.2 und 4.3.2 und Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.3). 4.4 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Be- wertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmän- gel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die er- hobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.3 und Urteil des BVGer
B-6114/2020 Seite 9 B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Hierbei nehmen all jene Ein- wände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorin- stanz dürfe die Prüfungsdichte nicht im gleichen Mass einschränken wie die nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen. Die Vorinstanz habe die Bewer- tungen der Experten ungenügend überprüft. Die Argumente und Aussagen der Experten seien nicht mit Normen, Verordnungen oder anderen aner- kannten Fachbeiträgen belegt worden. Zudem schweige sich die Vorin- stanz dazu aus, dass die Experten auf verschiedene Datenblätter, Bild- nachweise und weitere vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vor- instanz angeführte Quellen zum Nachweis seiner Ansichten nicht einge- gangen seien. Der Beschwerdeführer rügt damit, die Vorinstanz habe ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt. Ausserdem, so der Beschwer- deführer weiter, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör dadurch verletzt, indem sie die "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" inhaltlich nicht berücksichtigt habe. Nach Ansicht der Vorinstanz hätten die Examinatoren in ihren Eingaben, insbesondere in ihrer detaillierten Stellungnahme vom 28. November 2019, in objektiver Weise dargelegt, weshalb die Lösungen des Beschwerdefüh- rers nicht korrekt oder unvollständig seien. Die Vorinstanz habe sich auf die Stellungnahmen der Experten abgestützt, weil diese Aussagen gemäss Ansicht der Vorinstanz logisch und nachvollziehbar erscheinen würden und vertretbar seien. Es lasse sich, so die Vorinstanz weiter, nicht bestreiten, dass die Experten zu jedem Beschwerdepunkt eine glaubwürdige, sachli- che Beurteilung abgegeben und die Punktabzüge substantiiert begründet hätten. Aus diesem Grund dürfe die Vorinstanz ihre Kognition beschränken und es stehe ihr nicht zu, dem Beschwerdeführer weitere Punkte zu ertei- len. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbeson- dere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
B-6114/2020 Seite 10 heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent- licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus- sen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Be- hörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ih- ren Entscheid zu begründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Nichtausschöpfung der Kognition würde eine Rechtsverweigerung dar- stellen und den in Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich festgeschriebenen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz. 35; KÖLZ/HÄNER/ BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1027). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Na- tur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuwei- sen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 125 I 113 E. 3; 124 V 180 E. 4a). 5.3 Es gilt vorerst zu prüfen, in welchem Umfang die Vorinstanz die Prü- fungsleistung des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilte bzw. hätte be- urteilen müssen, und ob sie ihre Kognition zu Recht einschränkte bzw. ein- schränken durfte. 5.3.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht ist die Vorinstanz in Prüfungsan- gelegenheiten als Beschwerdeinstanz tätig. Sie ist damit Rechtsmittelbe- hörde. Die oben in E. 4 dargelegten Kognitionsgrundsätze gelten daher im selben Umfang auch für die Vorinstanz (vgl. Urteil des BGer 2P.240/2003 vom 2. Dezember 2003 E. 3 ff.; ebenso bereits BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BVGer B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 4 ff.). Demnach kann sich die Vorinstanz in fachspezifischen Fragen und bei der Bewertung von ein- zelnen Prüfungsantworten darauf beschränken, die von der Erstinstanz ge- machten Ausführungen dahingehend zu überprüfen, ob diese die substan- tiellen Rügen des Beschwerdeführers abhandeln und dabei nachvollzieh- bar erscheinen. Verfahrensmängel hat sie demgegenüber mit freier Kogni- tion zu beurteilen. 5.3.2 Aus dem Beschwerdeentscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers nach Aufgaben geordnet aufgelistet hat
B-6114/2020 Seite 11 (E. 5.1, 5.3 und 6.2 der angefochtenen Verfügung). Zudem hat sie die je- weils auf die entsprechende Rüge bezogene Expertenmeinung zusam- mengefasst festgehalten (E. 5.2, 5.5 und 6.1 der angefochtenen Verfü- gung) und aus dieser Gegenüberstellung ihre Schlüsse gezogen (E. 5.9 und 6.3 der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz führt hinsichtlich des Prüfungsteils "Projektierung schriftlich" aus, die Erstinstanz bzw. die für sie handelnden Experten seien auf sämtliche rechtserhebliche Vorbrin- gen eingegangen und hätten sich mit ihnen rechtsgenüglich auseinander- gesetzt. Daher sei die vorgenommene Bewertung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Prüfungsteils "Projektierung mündlich" hält die Vorinstanz fest, dass aus den Stellungnahmen der Experten klar hervorgehe, in wel- chen acht Themen der Beschwerdeführer beurteilt worden sei, welche Mängel vorgelegen haben und wie die Experten seine Ausführungen ge- wertet hätten. 5.3.3 Die Vorinstanz hat somit die Expertenmeinungen und die Lösungen des Beschwerdeführers miteinander verglichen und ist abgesehen von ei- ner Ausnahme (vgl. dazu sogleich E. 5.3.4) der Expertenmeinung gefolgt, ohne aber die Lösungen aus ihrer Sicht materiell neu zu beurteilen, wozu sie aufgrund ihrer eingeschränkten Kognition (vgl. E. 4 und 5.3.1) weder befugt noch gehalten war. Die Vorinstanz hat damit im Rahmen ihrer Kog- nition die Rügen des Beschwerdeführers begutachtet. Dies hat sie insbe- sondere mit Blick auf die angeblich ungenügende Bewertung der materiel- len Inhalte einzelner Lösungen getan. Hinsichtlich der materiellen Rügen muss die Vorinstanz auch nicht einzeln zu jeder vom Beschwerdeführer eingereichten Quelle (z.B. Datenblatt und Bildnachweis) zur Stützung sei- ner Ansichten Bezug nehmen, solange die abweichende Auffassung der Experten hinsichtlich der betroffenen Aufgabe – wie im vorliegenden Fall – für die Vorinstanz nachvollziehbar und einleuchtend ist. 5.3.4 Die erwähnte einzige Ausnahme, bei welcher die Vorinstanz nicht der Meinung der Examinatoren gefolgt ist, betrifft die Rüge des Beschwerde- führers, dass die Aufgabenstellung und die anwendbaren Richtlinien für das im Prüfungsfach "Projektierung schriftlich" gegenständliche Restau- rant keine Brandmeldeanlage und keine Sicherheitsbeleuchtung verlange. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nämlich fest, sie vermöge mangels einschlägiger Kenntnis diese Rüge nicht ein- deutig zu beurteilen. Allerdings, so die Vorinstanz weiter, handle es sich um die Vergabe eines einzigen Punktes. Da der Beschwerdeführer für eine ge-
B-6114/2020 Seite 12 nügende Note im Prüfungsteil "Projektierung schriftlich" 148.5 Punkte er- zielen müsste und er lediglich 134 Punkte erzielt habe, könne die Beant- wortung dieser Frage offen bleiben. Soweit die Beurteilung der weiteren Rügen die Zuerkennung weiterer Punkte nicht in entscheiderheblichem Masse zur Folge hat – was vorlie- gend zutrifft, wie in E. 7 ff. aufgezeigt wird – geht das Bundesverwaltungs- gericht mit der Vorinstanz einig, dass das Offenlassen der soeben erwähn- ten Rüge betreffend die Brandmeldeanlage und Sicherheitsbeleuchtung aufgrund der Vergabe von nur 1 Punkt bzw. dem Fehlen von 14.5 Punkten für die Note 4.0 nicht entscheidwesentlich ist. Dies gilt vorliegend auch des- halb, weil die Vorinstanz alle anderen Rügen beurteilte und, wie bereits erwähnt, die Bewertung der Examinatoren nicht beanstandete. 5.3.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Überprüfungspflicht in genügender Weise nachgekommen und hat ihre Kognition nicht unzulässi- gerweise eingeschränkt. 5.4 Zwischen den Parteien ist ferner unbestritten, dass der Verfasser der vor der Vorinstanz eingereichten "Expertise einer Fachstelle für Elektropla- nung" kein unabhängiger Sachverständiger ist, sondern ein dem Be- schwerdeführer bekannter Kommilitone, der das Diplom als Elektroinstal- lateur 2017 erworben hat und über keine Korrekturerfahrung verfügt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung aufgrund dieser Aus- gangslage fest, sie stelle inhaltlich nicht auf die "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" ab. Der Beschwerdeführer vertritt vor dem Bundesver- waltungsgericht den Standpunkt, die "Expertise einer Fachstelle für Elekt- roplanung" hätte von der Vorinstanz inhaltlich berücksichtigt werden müs- sen, da sie rein technische Fragen betreffe, die durch jede unabhängige Stelle überprüfbar seien. In der gegenständlichen "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" wird zu 13 vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen Stellung genom- men, indem der Verfasser eine eigene Einschätzung abgibt. Mit der Vor- instanz ist einig zu gehen, dass die "Expertise einer Fachstelle für Elekt- roplanung" nicht ausschlaggebend sein durfte, weil dem Verfasser, im Ge- gensatz zu den von der Prüfungskommission eingesetzten Experten, die notwendige Korrekturerfahrung und aufgrund des persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer auch die erforderliche Unabhängigkeit fehlt. Aus- serdem ist die Expertise als Parteigutachten zu werten und den darin ent- haltenen Ausführungen kommt daher kein erhöhter, mithin kein höherer
B-6114/2020 Seite 13 Beweiswert zu als den Behauptungen des Beschwerdeführers selbst (vgl. BVGE 2010/10 E. 5.3). Im Übrigen haben die Examinatoren in Anwen- dung des ihnen zustehenden und pflichtgemäss auszuübenden Ermes- sens zu beurteilen, inwiefern die technischen Ausführungen der Kandida- ten korrekt sind bzw. ob sie vollumfänglich richtig, teilweise richtig, vollstän- dig oder unvollständig sind. Auch aus Rechtsgleichheitsgründen kann da- her deren Bewertung nicht ohne weiteres durch die Einschätzung eines Dritten ersetzt werden (vgl. Urteil des BVGer B-1015/2010 vom 20. Sep- tember 2010 E. 4.4). Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass und wes- halb sie inhaltlich nicht auf die "Expertise einer Fachstelle für Elektropla- nung" abgestellt habe. Sie hat damit entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers rechtserhebliche Umstände nicht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers damit nicht ver- letzt, zumal sie die Ausführungen der Prüfungsexperten zurecht (vgl. E. 7 ff.) als nachvollziehbar und die Leistungsbewertung als haltbar betrachten durfte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm vor der Vorinstanz in die Prüfungsunterlagen des Mitkandidaten B., mit welchem er über Wochen für die Prüfung gelernt habe, keine Einsicht gewährt worden sei. Dieser habe gleich im Anschluss an die Prüfung versichert, dass er den- selben Lösungsansatz gewählt habe wie der Beschwerdeführer (nament- lich hinsichtlich der Installationsprodukte wie Leuchten, der Kabeltragsys- teme und der Platzierung der Elektroverteilungen usw.). Inzwischen habe der Mitkandidat diese Tatsache auch schriftlich bestätigt. Diese Bestäti- gung nenne auch die konkreten Bereiche der Prüfung, in welchen er die gleichen Lösungsansätze gewählt habe wie der Beschwerdeführer. Zudem sei B. ausdrücklich damit einverstanden, dass Einsicht in seine Prüfungsunterlagen gewährt würde. Der Beschwerdeführer verlange nur Einsicht in eine einzige Prüfung, womit der mit der Einsicht verbundene Aufwand gering sei.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, damit Akten von einem Mit- kandidaten hinzugezogen werden könnten, reiche es nicht aus, dass ein Beschwerdeführer, so wie im vorliegenden Verfahren, undifferenziert be- haupte, er sei rechtsungleich behandelt worden. Die Vorinstanz habe, wie sie auch bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten habe, keinen
B-6114/2020 Seite 14 ausreichenden Verdacht auf eine rechtsungleiche Behandlung. Im Be- schwerdeverfahren vor der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer keine konkreten Aufgaben, Teilaufgaben, Planinhalte etc. nennen können, bei denen er dasselbe geschrieben oder dargestellt habe wie der Mitkandidat, aber nachweislich weniger Punkte erhalten habe. Der Mitkandidat halte in der schriftlichen Bestätigung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur fest, er habe denselben Lösungsansatz gewählt wie der Beschwerdeführer. Derselbe Lösungsansatz bedeute indessen nicht automatisch dieselbe Qualität der Lösung. Selbst innerhalb desselben Lösungsansatzes würden die Detailergebnisse qualitativ weiter auseinanderliegen können.
6.2 Das aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führen- den Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeich- nungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Um- stände verursacht, Fotokopien zu erstellen (Art. 26 VwVG; vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1020). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf sämtliche ver- fahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung lässt sich aus der Bundesverfassung grundsätz- lich kein Anspruch darauf ableiten, bei Eignungsprüfungen Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten zu erhalten, solange keine konkreten Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte vorgebracht werden, welche auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen. Anders als bei Wettbewerben, bei denen es darum geht, aus einer Anzahl von Bewer- bern die geeignetsten herauszusuchen, ist bei Eignungsprüfungen nämlich nicht Gegenstand der Beurteilung, ob andere Kandidaten die Examensauf- gabe besser oder schlechter erledigen. Unvermeidlicherweise fliesst in eine Prüfungsbewertung zwar auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten ein. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solcher Quervergleich die Grundlage sei für den Entscheid über die einzelnen Ar- beiten. Keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten der übrigen Kandidaten begründet insbesondere die bloss theoretische Vermutung eines Kandida- ten, er könnte rechtsungleich behandelt worden sein. Anders zu entschei- den, würde sowohl die öffentlichen Interessen an einer praktikablen Durch- führung von Prüfungsbeurteilungen als auch die privaten Interessen der übrigen Kandidaten erheblich tangieren (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c; Urteile des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 2.4.3; 2D_7/2017 vom 6. Juni
B-6114/2020 Seite 15 2017 E. 3.1). Je besser die Akten des um Einsicht ersuchenden Prüfungs- kandidaten eine absolute Beurteilung erlauben und je klarer diese Beurtei- lung ausfällt, desto weniger ist ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen von anderen Kandidaten zu bejahen (vgl. BGE 121 I 225 E. 2d).
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die reduzierte Prüfungsdichte (vgl. E. 4.2 f. und 5.3.1) nicht nur für die Notengebung, son- dern bei der gesamten materiellen Beurteilung des Examens und damit auch mit Bezug auf den Vergleich mit der materiellen Bewertung der Leis- tungen anderer Kandidaten gilt (vgl. Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. Au- gust 2007 E. 2.1). 6.3 Im vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Schreiben des Mitkandidaten B._______ bestätigt dieser, dass er an der Prüfung densel- ben Lösungsansatz gewählt habe wie der Beschwerdeführer. Im anschlies- senden Satz nennt er als konkrete Beispiele: "Standort und Ausführung der Elektroverteilungen", "Wahl und Anordnung der Kabeltragsysteme" und "Beleuchtung (Leuchtentypen in Küche und Restaurantbereich)". Ab- schliessend bestätigt B., dass er mit der Einsichtnahme in seine Prüfungsunterlagen einverstanden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich aus den Aussa- gen im Bestätigungsschreiben des Mitkandidaten B. keine Ver- dachtsmomente oder Anhaltspunkte ableiten, welche auf eine rechtsun- gleiche Behandlung schliessen lassen würden. Konkret ist aufgrund des Bestätigungsschreibens von B._______ nicht davon auszugehen, dass dieser für gleiche Antworten mehr Punkte als der Beschwerdeführer erhal- ten hat. Zum einen ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Wahl desselben Lösungsansatzes nicht automatisch mit derselben Qualität der Lösung einhergeht und dass die Detailergebnisse innerhalb desselben Lösungsansatzes weit auseinanderliegen können. Zum ande- ren nennt der Mitkandidat zwar die Bereiche ("Standort und Ausführung der Elektroverteilungen", "Wahl und Anordnung der Kabeltragsysteme" und "Beleuchtung"), in denen er angeblich den gleichen Lösungsansatz ge- wählt habe. Er geht darüber hinaus aber nicht auf die Details seiner Lösung ein. Als Folge daraus vermag auch der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, bei welchen Aspekten nicht nur der Ansatz, sondern auch die Lösung an sich gleich ist. Mit anderen Worten besteht höchstens eine the- oretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer trotz desselben Lö- sungsansatzes in den genannten Bereichen im Vergleich zum Mitkandida-
B-6114/2020 Seite 16 ten B._______ rechtsungleich behandelt worden sein könnte. Ohne kon- krete Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer für gleiche Antworten weniger Punkte als der Mitkandi- dat B._______ erhalten hat, reicht eine nur theoretisch vorhandene Mög- lichkeit gemäss Rechtsprechung nicht aus, um eine Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen von B._______ zu gewähren. An dieser Beurteilung ist trotz der grundsätzlichen Einwilligung von B._______ in die Akteneinsicht festzuhalten, da, wie bereits erwähnt, auch öffentlichen Interessen an einer praktikablen Durchführung von Prüfungsbeurteilungen gegen die Einsicht in die Prüfungsunterlagen eines anderen Mitkandidaten sprechen. Es kommt hinzu, dass die Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers – wie im Folgenden aufgezeigt wird – anhand der von den Prüfungsexper- ten eingereichten Stellungnahmen, wie von der Vorinstanz zu Recht gel- tend gemacht, nachvollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit, sich zu diesen Stellungnahmen zu äussern. Bei dieser Sachlage ist – auch unter Berücksichtigung der reduzierten Prüfungsdichte – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem bei ihr eingereichten Ak- teneinsichtsgesuch betreffend die Unterlagen des Mitkandidaten B._______ nicht stattgegeben hat. Auch besteht kein Anlass, diese Unter- lagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu edieren und diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Lösungsschlüssel korrespondiere nicht mit der Aufgabenstellung. Dieser geltend gemachte Widerspruch hat nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einer falschen Bewertung seiner Prüfung hinsichtlich der drei Kriterien "1.3.a Lichtinstallation: Grobberech- nung der Beleuchtungsstärke", "2.3 Kraft / Wärme: Leistungsoptimierung" und "3.3 EDV / UKV: Anschluss Brandmeldeanlage" geführt.
Die Vorinstanz hält pauschal für alle Kriterien fest, es sei nicht zu erkennen, weshalb die erwartete Lösung nicht mit der Aufgabenstellung korrespon- dieren solle. Es könne nichts dagegen eingewendet werden, wenn von ei- nem Kandidaten auf dem Anforderungsniveau dieser Prüfung erwartet werde, dass er eine Aufgabe auch auf der Grundlage von sinnvollen An- nahmen zu lösen imstande sei.
7.2 Hinsichtlich des Kriteriums "1.3.a Lichtinstallation: Grobberechnung der Beleuchtungsstärke" hielt die Aufgabenstellung unter anderem fest: "Die Anzahl und Typen der Beleuchtungskörper ist approximativ mittels
B-6114/2020 Seite 17 Wirkungsgradverfahren zu bestimmen und sind auf dem Installationsplan einzuzeichnen." Im Lösungsschlüssel ist ersichtlich, dass für die Grobbe- rechnung der Beleuchtungsstärke 4 Punkte zu vergeben waren und der Beschwerdeführer keinen Punkt erhalten hat.
Die Examinatoren hielten hinsichtlich des Kriteriums "1.3.a Lichtinstalla- tion: Grobberechnung der Beleuchtungsstärke" fest, der Kandidat sei auf- gefordert gewesen, übliche Werte für Nennlichtstrom, Raumwirkungsgrad, Leuchtentwicklungsgrad und Alterung der Leuchten zu benennen. Auf dem Installationsplan des Beschwerdeführers sei die Berechnungsformel der Wirkungsgradmethode nicht ersichtlich, sondern es sei lediglich eine Faustformel vermerkt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die gemäss Lösungsschlüssel er- wartete Beleuchtungsberechnung nach Wirkungsgradverfahren sei nicht möglich gewesen. Entweder werde die Beleuchtungsstärke approximativ bestimmt oder mittels Wirkungsgradverfahren berechnet. Um eine Berech- nung mittels Wirkungsgradverfahren durchführen zu können, würden die Datenblätter des Leuchtenherstellers und sämtliche Raumdaten benötigt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass es keine übli- chen Werte für Nennlichtstrom, Raumwirkungsgrad, Leuchtentwicklungs- grad und Alterung der Leuchten gebe, weshalb diesbezüglich ein unabhän- giger Experte befragt werden solle.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aufgabe zum Krite- rium 1.3.a verständlich: Es müssen die Anzahl und Typen der Beleuch- tungskörper approximativ, also nicht exakt, mittels Wirkungsgradverfahren bestimmt und auf dem Installationsplan eingezeichnet werden. Der Grund hierfür war, wie dies die Prüfungsexperten festgehalten haben, dass der Kandidat übliche Werte hätte einsetzen müssen. Es handelt sich hierbei also um eine gemäss Aufgabenstellung und Bewertungsraster vorgese- hene Grobberechnung der Beleuchtungsstärke. Mit der Vorinstanz ist im Übrigen einig zu gehen, dass von einem Kandidaten im Rahmen einer kla- ren Aufgabenstellung verlangt werden kann, übliche Werte einzusetzen, um die Aufgabe gemäss Aufgabenstellung zu lösen. Die in Frage kommen- den bzw. üblichen Werte für Nennlichtstrom, Raumwirkungsgrad, Leucht- entwicklungsgrad und Alterung der Leuchten sind aufgrund der Verwen- dung des Worts "approximativ" in der Aufgabenstellung nicht exakt be- stimmt. Mit dem Wort "approximativ" wird nämlich explizit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Wirkungsgradverfahren im Rahmen der
B-6114/2020 Seite 18 schriftlichen Prüfung gemäss Aufgabenstellung nicht so durchgeführt wer- den kann, dass nur eine einzige Lösung in Frage kommt. Eine in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsge- richt beantragte Zeugenbefragung zur Klärung der Frage, ob es übliche Werte für Nennlichtstrom, Raumwirkungsgrad, Leuchtentwicklungsgrad und Alterung der Leuchten gebe, ist aufgrund des durch die Aufgabenstel- lung eingeräumten grossen Spielraums daher nicht notwendig. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit Kritik auseinander, dass es (be- reits) an der Angabe der Formel mangle.
Nach dem Gesagten verlangte die Aufgabenstellung im Kriterium "1.3.a Lichtinstallation: Grobberechnung der Beleuchtungsstärke" die approxima- tive Berechnung mittels Wirkungsgradverfahren und üblicher, mithin grob geschätzter Werte, um die Anzahl und Typen der Beleuchtungskörper zu bestimmen. Dies korrespondiert mit dem Bewertungsraster, das für die Grobberechnung der Beleuchtungsstärke 4 Punkte vorsah, weshalb die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist.
7.3 Hinsichtlich des Kriteriums "2.3 Kraft / Wärme: Leistungsoptimierung" hielt die Aufgabenstellung unter anderem fest: "Alle elektrischen Verbrau- cher sind wenn möglich und betrieblich sinnvoll über eine Leistungsopti- mierung anzusteuern. [... ]. Die Messung mit Steuerung und allen notwen- digen Komponenten ist [...] in das Schema einzuzeichnen. [...]. Die über die Leistungsoptimierung angeschlossenen Verbraucher können ab Werk mit entsprechender Verdrahtung für den Betrieb mit einer Lastabschaltung bestellt werden." Im Lösungsschlüssel ist ersichtlich, dass für die Leis- tungsoptimierung 6 Punkte zu vergeben waren und der Beschwerdeführer 2 Punkte erhalten hat. Keine Punkte hat der Beschwerdeführer u.a. für die Unterkriterien "Steuersicherung", "Wandler" und "Anschluss DT / Max" er- halten.
Der Stellungnahme der Prüfungsexperten der Erstinstanz ist hinsichtlich des Kriteriums "2.3 Kraft / Wärme: Leistungsoptimierung" zu entnehmen, dass beim Unterkriterium "Steuersicherung" die im Schema dargestellte Steuereinheit nicht abgesichert sei. Beim Unterkriterium "Wandler" sind die Experten der Ansicht, dass in der Unterverteilung gesonderte, auf das Last- managementsystem abgestimmte Messwandler zu verwenden seien. Schliesslich stellen sich die Experten hinsichtlich des Unterkriteriums "An- schluss DT / Max" auf den Standpunkt, der Anschluss der Tarifdrähte sei für ein Lastenmanagementsystem relevant.
B-6114/2020 Seite 19 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, im Aufgabenbeschrieb werde eine Leistungsoptimierung für die grossen Verbraucher gefordert. Der Lösungs- schlüssel ziele allerdings auf eine Lastabwurfsteuerung ab. Bei der vom Beschwerdeführer geplanten Leistungsoptimierung müsse weder der Dop- peltarif physikalisch eingebunden sein noch die Last über Lastschütze ab- geschaltet werden.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Stellungnahme der Prüfungsexperten zum gegenständlichen Kriterium insoweit zu folgen, als dass die mit dem Lastenmanagementsystem zusammenhängenden Elemente ihrer Ansicht nach mit der Leistungsoptimierung im Zusammen- hang stehen. Diese Ansicht der Prüfungsexperten steht im Einklang mit der Aufgabenstellung, die nicht ausschliesst, dass ein Lastmanagementsys- tem als ein Bestandteil der Leistungsoptimierung aufgefasst werden könnte. Die Prüfungsexperten haben nachvollziehbar erläutert, weshalb dem Beschwerdeführer für die Unterkriterien "Steuersicherung", "Wandler" und "Anschluss DT / Max" kein Punkt habe erteilt werden können und hier- für, wie bereits erwähnt, auf Elemente des Lastmanagementsystems ver- wiesen.
Nach dem Gesagten trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass der Lösungsschlüssel im Kriterium "2.3 Kraft / Wärme: Leistungsoptimierung" auf eine Lastabwurfsteuerung abziele und daher nicht mit der Aufgaben- stellung korrespondiere, nicht zu.
7.4 Hinsichtlich des Kriteriums "3.3 EDV / UKV: Anschluss Brandmeldean- lage" hielt die Aufgabenstellung unter anderem fest, es sei "eine komplette UKV-Installation (universelle Kommunikationsverkabelung) vorzusehen". Im Lösungsschlüssel ist ersichtlich, dass für den Anschluss der Brandmel- dezentrale 1 Punkt zu vergeben war und der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht erhalten hat.
Die Prüfungsexperten der Erstinstanz halten fest, die technischen Einrich- tungen seien in die UKV-Installation zu integrieren gewesen. Die Gebäu- denutzung setze gemäss den anwendbaren "VKF [Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen]-Richtlinien" die Überwachung mit einer Brandmel- deanlage voraus, weshalb der entsprechende Anschluss vorzusehen sei.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Aufgabenstellung fordere keine Brandmeldeanlage. Er begründet seine Ansicht im Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht nicht weiter. Im Verfahren vor der Vorinstanz vertrat
B-6114/2020 Seite 20 der Beschwerdeführer die Auffassung, gemäss den anwendbaren "VKF- Richtlinien" sei eine Brandmeldeanlage für das von der Aufgabenstellung betroffene Projekt (ein Restaurant einer bestimmten Grösse) nicht erfor- derlich.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass bzw. weshalb die Auffassung der Prüfungsexperten betreffend die "VKF-Richtlinien", wel- che die Überwachung mit einer Brandmeldeanlage voraussetzen würden, nicht zutreffen. Dementsprechend ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass gemäss dem Lösungsschlüssel ein Punkt für die Ver- kabelung für eine Brandmeldezentrale als Bestandteil einer kompletten UKV-Installation vergeben wurde, welche gemäss der Aufgabenstellung verlangt war. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten daher nicht stichhaltig.
8.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, ihm seien unzulässigerweise für gleiche Fehler mehrfach Punkte abgezogen worden, was die Vorinstanz hätte erkennen müssen.
Erstens seien dem Beschwerdeführer für die Sauberkeit und Übersichtlich- keit des gleichen Plans an vier Stellen Punkte abgezogen worden. So habe er dafür im Kriterium "1.1.a Ausführung Plan" 1 von 4 Punkten, im Kriterium "2.1.a Ausführung Schema" 1 von 3 Punkten, im Kriterium "3.1a Ausfüh- rung Plan" 3 von 5 Punkten und im Kriterium "2.5 Gesamteindruck" 2 von 5 Punkten erhalten. Dem Beschwerdeführer seien für die Kriterien 1.1.a, 2.1.a und 3.1a zusätzlich 7 Punkte zu erteilen.
Zweitens seien dem Beschwerdeführer mehrfach Punkte für die fehlende Rohrdimensionierung abzogen worden. Im Bewertungsraster gebe es in den beiden Kriterien 1.1.b und 3.1b Punkte für Hinweise auf die Dimensio- nierung von Rohrleitungen. Diese Punkte seien richtigerweise nicht erteilt worden, da die Rohrdimensionierungen in weiten Teilen des Planes nicht ersichtlich seien. Allerdings hätten die Experten danach unzulässigerweise die Punkteabzüge bei insgesamt sechs weiteren Kriterien ("1.3a-7 Wahl und Anordnung der Leuchten", "1.3a-11 Wahl/Anordnung Aussenleuch- ten", "1.4-M11 Steamer", "1.4-M19 GWA gross", "1.4-M23 Kasse/Kühl- schrank aussen" und "3.1b-1 Hinweise auf u.a. die Rohrdimensionierung") mit fehlenden Rohrdimensionen begründet. Dem Beschwerdeführer seien daher mindestens 6 zusätzliche Punkte zu erteilen.
B-6114/2020 Seite 21 8.2 Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Rohrdimensionierung der Ansicht, dass eine mehrfache negative Bewertung desselben Grundproblems bzw. derselben Grunderscheinung in einer komplexen Prüfungsaufgabe, wie im gegenständlichen Installationsprojekt, zulässig sei. Entscheidend sei die Struktur der Lösung sowie die Relevanz des Mangels in der Praxis. Hin- sichtlich des geltend gemachten mehrfachen Punkteabzugs für die Sau- berkeit und Übersichtlichkeit des gleichen Plans lässt sich die Vorinstanz nicht vernehmen.
8.3 Bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen An- gaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage dar- stellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antwor- ten zu vergeben sind, steht den Prüfungsexperten ein relativ grosser Er- messenspielraum zu, der gemäss konstanter Praxis von den Rechtsmitte- linstanzen zu respektieren ist. Das Ermessen der Prüfungsexperten ist je- doch dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Be- wertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bezie- hungsweise der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem der- artigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejeni- gen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teil- leistung zustehen (vgl. zu allem Urteil des BVGer B-5160/2017 vom 1. Feb- ruar 2018 E. 2.2). 8.4 8.4.1 Betreffend den geltend gemachten unzulässigen mehrfachen Punkt- abzug für die Sauberkeit und Übersichtlichkeit des gleichen Plans gilt Fol- gendes: Die im Bewertungsraster einzeln aufgeführten Kriterien "1.1.a Aus- führung Plan", "2.1.a Ausführung Schema" und "3.1a Ausführung Plan", die sich jeweils auf die Aufgaben 1, 2 und 3 des Prüfungsteils "Projektierung schriftlich" beziehen, bewerten allesamt explizit die Sauberkeit und Über- sichtlichkeit der Ausführungen des Kandidaten. Es ist nicht zu beanstan- den, dass die Prüfungsexperten die ihrer Ansicht nach nicht ausreichend sorgfältige und übersichtliche Ausführung des Beschwerdeführers für jede der drei Aufgaben des Prüfungsteils "Projektierung schriftlich" beurteilten und mit Punkten bewerteten, zumal das Bewertungsraster dies explizit vor- gab.
B-6114/2020 Seite 22 Zudem besteht für jede der drei Aufgaben des Prüfungsteils "Projektierung schriftlich" ein Kriterium "Gesamteindruck" (konkret die Kriterien 1.5 [maxi- mal 3 Punkte], 2.5 [maximal 5 Punkte] und 3.6 [maximal 5 Punkte]). Wieso sich die Beschwerde nur mit dem Kriterium "2.5 Gesamteindruck" beschäf- tigt, das angeblich die unzureichende Sauberkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers doppelt berücksichtigt habe, die Kri- terien 1.5 und 3.6, die im Bewertungsraster ebenfalls mit "Gesamteindruck" bezeichnet werden, unberücksichtigt lässt, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Hinsichtlich des Kriteriums "2.5 Gesamteindruck" ist nicht zu bean- standen, dass die Prüfungsexperten ihren Gesamteindruck der beschwer- deführerischen Lösung entsprechend den Vorgaben im Bewertungsraster beurteilten und mit Punkten bewerteten. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob im Kriterium "2.5 Gesamteindruck" überhaupt die Sauberkeit und Über- sichtlichkeit der Ausführungen bewertet wurde. Der Beschwerdeführer macht nämlich keine entsprechenden Hinweise, z.B. auf das Bewertungs- raster, geltend und es sind für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Kriterium "2.5 Gesamteindruck" direkt mit der Übersichtlichkeit und Sauberkeit der Ausführungen des Beschwer- deführers in Bezug brächten. Selbst wenn im Kriterium "2.5 Gesamtein- druck" die Sauberkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen für den Punkteabzug ausschlaggebend gewesen wäre, würde darin eine vom Er- messensspielraum der Prüfungsexperten erfasste Betonung der Wichtig- keit der Sauberkeit und Übersichtlichkeit liegen, zumal auf den Prüfungs- unterlagen unter dem Punkt "Allgemein" in fetter Schrift betont wurde, dass das ganze Projekt in übersichtlicher, sauberer Entwurfsqualität mit Schab- lone zu zeichnen sei. 8.4.2 Im Kriterium 1.1.b wird für den Hinweis auf die Rohrdimensionierung gemäss Bewertungsrater 1 Punkt erteilt. Im Kriterium 3.1b werden für die Hinweise auf die vier Aspekte "Rohrdimension / Kabelbezeichnung / Lei- terquerschnitt / Leitungsführung" gesamthaft 4 Punkte erteilt. Der Be- schwerdeführer räumt, wie bereits erwähnt, ein, dass die Nichterteilung der Punkte für die geforderten Hinweise auf die Rohrdimensionierung in den genannten Kriterien 1.1.b und 3.1b gerechtfertigt sei. Aufgrund des Bewer- tungsrasters und den Ausführungen in der Beschwerde ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des mit "3.1b-1" be- zeichneten Kriteriums das Kriterium "3.1b" des Bewertungsrasters gemeint hat, das sich unter dem ersten Aufzählungszeichen (3.1b-1, Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) auf Hinweise auf die Rohrdimensio- nierung bezieht. Aufgrund dieser Identität zwischen dem vom Beschwer- deführer mit "3.1b-1" bezeichneten Kriterium und dem Kriterium "3.1b" des
B-6114/2020 Seite 23 Bewertungsrasters, für das unbestritten keine Punkte zu erteilen sind, ist für das Kriterium "3.1b-1" von vorn herein kein zusätzlicher Punkt zu ver- geben. Bezüglich der übrigen im Zusammenhang mit der Dimensionierung der Rohrleitungen vom Beschwerdeführer erwähnten Kriterien ("1.3a-7 Wahl und Anordnung der Leuchten", "1.3a-11 Wahl/Anordnung Aussenleuch- ten", "1.4-M11 Steamer", "1.4-M19 GWA gross" und "1.4-M23 Kasse/Kühl- schrank aussen") macht er erstens nicht geltend, er habe die jeweils be- troffene Rohrdimensionierung erwähnt. Der Beschwerdeführer stellt sich zweitens auch nicht auf den Standpunkt, dass in den betreffenden Kriterien die Dimensionierung der Rohrleitungen keine Rolle spiele. Da die Rohrdi- mensionierung also unbestrittenermassen in den von ihm genannten Kri- terien von Bedeutung sind, mussten die Prüfungsexperten die Nichterwäh- nung der Rohrdimensionierung mit einem Punkteabzug bewerten, auch wenn in den beiden anderen Kriterien wegen fehlender Hinweise auf die Rohrdimensionierung bereits keine Punkte erteilt wurden. Würden die Prü- fungsexperten diese Vorgaben im Bewertungsraster missachten, wäre die Gleichbehandlung aller Kandidaten nicht mehr gewährleistet. Im Übrigen scheint es nachvollziehbar, dass an einem Ort (Kriterien 1.1.b und 3.1b [Hinweise auf die Dimensionierung von Rohrleitungen]) bewertet wird, ob überhaupt Hinweise auf die Dimensionierung der Rohrleitungen vorhanden sind und an einem anderen Ort, ob die Rohrdimensionierung für die Lösung der konkreten Aufgabenstellung richtig ist (Kriterien "1.3a-7 Wahl und Anordnung der Leuchten", "1.3a-11 Wahl/Anordnung Aussen- leuchten", "1.4-M11 Steamer", "1.4-M19 GWA gross" und "1.4-M23 Kasse/Kühlschrank aussen"). Konkret wird in den Kriterien 1.3a-7 und 1.3a-11 nämlich beurteilt, ob die Rohrdimensionierung für die geplanten Lichtinstallationen ausreichend sind und in den Kriterien 1.4-M11, 1.4-M19 und 1.4-M23 wird nachgeprüft, ob die Rohrdimensionierung für die geplan- ten Kraft- und Wärmeinstallationen stimmen. 8.5 Nach dem Gesagten haben die Prüfungsexperten der Erstinstanz nicht unzulässigerweise für den gleichen Fehler mehrfach Punkte abgezogen. Die Bewertung der Experten wurde von der Vorinstanz auch diesbezüglich zu Recht als nachvollziehbar erachtet.
9.1 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer in den Kriterien "1.2-1 Zuleitung UV Restaurant", "1.2-3 Allg. Bezeichnung Installationskanäle",
B-6114/2020 Seite 24 "1.3a-7 Wahl / Anordnung Leuchten", "1.2-2 Platzierung / Abmessung UV" und "2.2-3 Vorsicherung Überspannungsschutz" eine offensichtliche Falschbewertung seiner Prüfung geltend. Unter anderem reicht er hierfür neu vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme von C._______ ein, der ein ausgewiesener Experte sei.
Die Vorinstanz hat, wie bereits erwähnt, rechtsgenüglich insbesondere die Meinung der Examinatoren und die Lösungen des Beschwerdeführers mit- einander verglichen und ist der Meinung der Examinatoren gefolgt (vgl. E. 5.3 ff.).
9.1.1 Die Examinatoren der Erstinstanz halten im Kriterium "1.2-1 Zulei- tung UV Restaurant" fest, der Querschnitt der "Zuleitung der UV Restau- rant" fehle. Es sei nicht verständlich, ob ein Einzelleiter oder ein Kabel in- stalliert werde. Lediglich die Leiteranzahl 5x sei beschrieben. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, in seiner Prüfungs- arbeit seien alle von den Examinatoren geforderten Zuleitungen und Spe- zifikationen eindeutig zu erkennen, ohne sich detailliert mit der Kritik der Experten auseinanderzusetzen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer zutreffend davon ausgehen sollte, dass in seinem Plan alle Zuleitungen und Spezifikationen vorhanden wären, sind diese gemäss der Ansicht der Examinatoren nicht zu erkennen. Die Exa- minatoren halten nämlich fest, der Querschnitt einer Zuleitung fehle und es sei nicht verständlich, was installiert worden sei. Es ist daher nicht zu be- anstanden, dass die Examinatoren dem Beschwerdeführer von 4 mögli- chen Punkten nur 1 Punkt erteilten.
9.1.2 Im Kriterium "1.2-3 Allg. Bezeichnung Installationskanäle" begründen die Examinatoren die Erteilung von 1 von 2 möglichen Punkten damit, dass die Trasse auf der Planlegende als 300er benannt, jedoch nur als 200er dargestellt werde. Der Bodenkanal auf der allg. Bezeichnung werde als 400er benannt, jedoch als 100er dargestellt. Die Angaben der Legende und der Zeichnung seien nicht kongruent.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht haltbar, dass die Exami- natoren die Zeichnung als Fehler werten, weil sie nicht massstabsgetreu sei.
B-6114/2020 Seite 25 Die Bewertung der Examinatoren ist nachvollziehbar, da sie im Detail fest- halten, dass die Zeichnungen auf dem Plan abweichend von der Legende benannt bzw. dargestellt wurden. Damit ist der Punktabzug von 1 Punkt nicht zu beanstanden.
9.1.3 Im Kriterium "1.3a-7 Wahl / Anordnung Leuchten" begründen die Ex- aminatoren die Vergabe von 0 von 4 Punkten wie folgt: Der Bereich der Spieltische sei im Grundriss ersichtlich abgetrennt. Die Rechteckfläche zeige auf, dass für diesen Bereich auch ein gesonderter Bodenbelag vor- gesehen sei. Entsprechend gelte es auch in der Raumgestaltung diesen Bereich spezifisch zu beurteilen. Ein einzelner Lichtpunkt direkt über dem Spieltisch verursache ein zu starker Schattenwurf (Schlagschatten) und eine zu starke Blendung. Die im Plan dargestellte Leuchtenanordnung mit dem geplanten Leuchtentyp sei für den Spielbereich nicht geeignet. Die Ausleuchtung mit zwei Leuchten "Zumtobel Ondaria II LED" sei für diese Nutzung nicht zweckmässig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Examinatoren würden darauf beharren, dass ein einzelner Lichtpunkt geplant worden sei, der blende und sie würden auf die vom Beschwerdeführer angegebene Quelle, ein Daten- blatt, nicht eingehen.
Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers insoweit zu folgen wäre, dass der geplante einzelne Lichtpunkt nicht blende, bliebe die Be- gründung der Examinatoren im Grundsatz unangetastet. Sie halten im We- sentlichen fest, dass die Raumgestaltung des betroffenen Bereichs (der Spieltische) spezifisch zu beurteilen und die vorgeschlagene Lösung nicht zweckmässig sei. Unter anderem wird neben der starken Blendung auch der Schattenwurf bemängelt, der vom Beschwerdeführer nicht angezwei- felt wird. Die Vergabe von 0 Punkten mag durchaus streng erscheinen, ist jedoch vertretbar.
9.1.4 Im Kriterium "1.2-2 Platzierung / Abmessung UV" halten die Exami- natoren fest, dass die Elektroverteilung mit der gezeichneten Abmessung mit den nötigen Systemreserven nicht nach dem Stand der Technik reali- sierbar sei. Die Verteilung weise einen Nennstrom von 250A auf. Die Ver- kupferung (interne Verdrahtung der Verteilung) sei bei einer Schranktiefe von 200mm technisch nur sehr umständlich realisierbar und entspreche nicht dem Stand der Technik. Eine Schranktiefe von 300mm sei minimal nötig. Die Elektroverteilung sei in einem Fluchtweg platziert. Würde sie dort
B-6114/2020 Seite 26 realisiert, seien Massnahmen in Bezug auf den Brandschutz zwingend. Solche würden vollständig fehlen.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Examinatoren würden unzulässigerweise annehmen, dass die Elektroverteilung nicht vor einem angeblichen Fluchtweg in einem Korridor platziert sein dürfe, was sich aus den anwendbaren VKF-Richtlinien jedoch nicht ergebe.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Ausführungen der Examinato- ren betreffend die Platzierung der Elektroverteilung in einem Fluchtweg nachzuvollziehen bzw. aus den vom Beschwerdeführer eingereichten VKF- Richtlinien ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht offensichtlich das Gegenteil ersichtlich. Darüber hinaus sind die weiteren Begründungsteile der Examinatoren stichhaltig. Insbesondere der vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Vorwurf, dass die Elektroverteilung mit der gezeichne- ten Abmessung mit den nötigen Systemreserven nicht nach dem Stand der Technik realisierbar sei, erscheint schwerwiegend. Insgesamt erscheint die Vergabe von 3 von 6 Punkten nicht unhaltbar, was auch von der Vorinstanz richtig erkannt wurde, wenn sie sich dahingehend äusserte, dass die Er- klärungen zur Leistungsbeurteilung nachvollziehbar seien.
9.1.5 Die Examinatoren vertreten im Kriterium "2.2-3 Vorsicherung Über- spannungsschutz" den Standpunkt, Überspannungsableiter seien bei lso- lationsmessungen vom Netz zu trennen. Um dies einfach zu ermöglichen, seien sie vor dem Hauptschalter oder mit separater Trennvorrichtung zu installieren.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Examinatoren hätten den Punk- teabzug mit dem Fehlen einer separaten Trennvorrichtung für den Über- spannungsableiter begründet. Diese Trennvorrichtung sei in dem vom Be- schwerdeführer eingeplanten Produkt jedoch bereits integriert und dement- sprechend überflüssig, was sich auch aus einem Datenblatt ergebe.
Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Datenblatt ist für das Bun- desverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass beim vom Beschwerdeführer eingeplanten Produkt die Trennvorrichtung integriert ist, weshalb der ent- sprechende Überspannungsableiter bei Isolationsmessungen nicht vom Netz zu trennen ist. Ausserdem ist die Begründung der Examinatoren über- zeugend, dass für eine solche Trennung eine einfache Lösung angestrebt werden sollte und hierfür zwei verschiedene Möglichkeiten bestünden (In-
B-6114/2020 Seite 27 stallation der Überspannungsableiter vor dem Hauptschalter oder mit se- parater Trennvorrichtung), von welchen der Beschwerdeführer keine ge- plant habe. Die Vergabe von 0 von 1 Punkt ist daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar.
9.1.6 Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass sich die Examinatoren der Erstinstanz in den Kriterien 1.2-1, 1.2-3, 1.3a-7, 1.2-2 und 2.2-3 ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerde- führers auseinander gesetzt haben. Ihre Ausführungen sind, wie dies auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, nach- vollziehbar. Die Examinatoren erläutern ausführlich, weshalb keine zusätz- lichen Punkte erteilt werden können oder weswegen ein Punkteabzug ge- rechtfertigt war.
9.2 Zur Untermauerung der Rüge der offensichtlichen Falschbewertungen in den genannten Kriterien 1.2-1, 1.2-3, 1.3a-7, 1.2-2 und 2.2-3 hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie bereits er- wähnt, neu eine Stellungnahme von C._______ vom 1. Dezember 2020 eingereicht.
Wie bereits erwähnt kann es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, weshalb an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden müssen. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entspre- chenden Beweismitteln getragen sein. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde nur verlangt werden, dass sie auf alle Rügen eingeht, wenn die Rügen in der Beschwerde genügend substantiiert wurden (vgl. Urteil des BVGer B-1997/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3). Der Gutachter nimmt in der Stellungnahme, ähnlich wie in der bereits er- wähnten "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung", zu 13 allgemein formulierten Fragen Stellung, welche die folgenden generellen Themen be- treffen: das Verständnis des Begriffs "Installationsplan in Entwurfsqualität", das Bestehen normativer Grundlagen oder Empfehlungen, die das Ab- schlaufen von Deckenleuchten untersagen, die Aufgabe des Elektropla- ners, die Anzahl von Stromkreisen, die in einem bestimmten Standschrank angeordnet werden können, die Gewährleistung der wirtschaftlichen und installationstechnischen Flexibilität mit einer nicht demontierbaren Hänge- decke, den Unterschied zwischen einem Leistungsoptimierungssystem
B-6114/2020 Seite 28 und einer Lastabwurfsteuerung, die Erhöhung des Neutralleiterstromes bei Flachbandkabeln, die Erfüllung der Netzqualität, den Einsatz von zentralen Uhrensystemen in KMUs, die Zulässigkeit der Verlegung von Flachband- kabeln in Hohldecken, den Einsatz von Schalterstellen in Büroräumen mit Ständerleuchten, den praxisrelevanten Reserveplatz in Kabeltragsyste- men und den Einbezug von dekorativen Leuchten in der Beleuchtungsbe- rechnung. Mit anderen Worten nehmen die Ausführungen von C._______ keinen konkreten Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung wieder- gegebene Beurteilung der Prüfungsexperten der Erstinstanz und setzen sich dementsprechend nicht konkret mit dem gegenständlichen Prüfungs- fall des Beschwerdeführers auseinander. Vielmehr sind die Antworten von C._______ genereller Natur und teilweise sehr kurz (zur wirtschaftlichen und installationstechnischen Flexibilität mit einer nicht demontierbaren Hängedecke antwortet er: "Grundsätzlich nicht"; zur Verlegung von Flach- bandkabeln in Hohldecken antwortet er: "Ja klar [vgl. SN41100 5.2.3.1.1.7 / 5.2.3 Tabelle 3 KZ 40]. Die Herstellerangaben sind zu beachten"; zum Einbezug von dekorativen Leuchten in der Beleuchtungsberechnung ant- wortet er: "Nein"). Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift sodann selber explizit fest, dass C._______ zu verschiedenen fachlichen Fragen Stellung nimmt. Eine Bezugnahme der Stellungnahme zur konkre- ten Prüfungsaufgabe, die keine Abfrage von theoretischem Wissen, son- dern einen praktischen Prüfungsfall zum Gegenstand hat, ist jedoch nicht ersichtlich, ebenso wie die einzelnen Aussagen der Stellungnahme von C._______ durch den Beschwerdeführer nicht den konkret beanstandeten Kriterien bzw. den einzelnen Rügen zugeordnet werden. Insbesondere wird aus der Stellungnahme somit nicht ersichtlich, dass und weshalb der angefochtene Entscheid nicht mehr vertretbar ist bzw. inwiefern die Prü- fungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Auch der Beschwerdeführer verzichtet in der Beschwerdeschrift an das Bundes- verwaltungsgericht auf das Herstellen eines konkreten Bezugs der Stel- lungnahme von C._______ zum angefochtenen Entscheid bzw. der Bewer- tung der Prüfungsexperten.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit der vor dem Bundesverwal- tungsgericht neu eingereichten Stellungnahme von C._______ die Unan- gemessenheit der Bewertung der Examinatoren nicht substantiiert aufzu- zeigen. Es bleibt somit dabei, dass die Bewertung der Prüfung in den ge- nannten Kriterien 1.2-1, 1.2-3, 1.3a-7, 1.2-2 und 2.2-3 für das Bundesver- waltungsgericht nachvollziehbar und nicht zu bestanden ist.
B-6114/2020 Seite 29 10. 10.1 Hinsichtlich der mündlichen Prüfung verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 18. August 2017, wo die Mängel ausführlich be- schrieben seien. Auf diese Rügen sei die Vorinstanz teilweise gar nicht ein- gegangen. Konkret habe die Vorinstanz die Rüge betreffend die Aussage "Sprudeln Sie vor Wissen" und den Umstand, dass die Experten dem Be- schwerdeführer einerseits ein breites Fachwissen attestierten, dann aber doch eine ungenügende Note erteilten, nicht behandelt.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid, wie bereits erwähnt, fest- gehalten, es gehe aus den Stellungnahmen der Experten klar hervor, in welchen acht Themen (Projektpräsentation Note 4.5, Projektfragen Note 3.5, Starkstromanlagen Note 3.5, Energieoptimierungen Note 3.0, Be- leuchtungstechnik Note 3.0, Erdung/innerer Blitzschutz Note 4.0, Über- spannungsschutz Note 4.0 und Uhrenanlagen Note 3.0) der Beschwerde- führer beurteilt worden sei, welche Mängel vorgelegen haben und wie die Experten die Ausführungen gewertet hätten. Zudem hätten die Experten festgehalten, dass der Beschwerdeführer Hilfe benötigt habe sowie dass seine Antworten unsicher und zögerlich gewesen seien. Dem Beschwer- deführer sei im Prüfungsteil "Projektierung mündlich" zu Recht die Note 3.5 erteilt worden.
10.2 Gemäss der Beschwerde vom 18. August 2017 wurde mit dem Satz: "Guten Tag Herr A._______, wir freuen uns auf ein Fachgespräch – spru- deln Sie vor Wissen" die Prüfung eingeleitet. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im Anschluss an die Prüfung hätten die Kandidaten mit unge- nügenden Noten diese mit den Experten besprechen können. In diesem Rahmen hätten die Experten folgende Aussage getroffen: "Die Präsenta- tion ist gut und ausführlich gewesen. Wir haben sicher gemerkt, dass Sie über ein breites Fachwissen verfügen, allerdings sind sie zu ausführlich auf Themen eingegangen, die nichts mit dem Projekt zu tun hatten." Aus dem ihm zugestandenen Fachwissen verbunden mit der Aufforderung "sprudeln Sie vor Wissen", will der Beschwerdeführer das Bestehen des Prüfungs- teils "Projektierung mündlich" ableiten.
Die Experten haben die Attestierung des breiten Fachwissens im Rahmen des der mündlichen Prüfung anschliessenden Gesprächs sogleich insoweit relativiert, als dass der Beschwerdeführer zum Teil zu ausführlich auf ge- wisse Themen eingegangen sei, die nichts mit dem Thema zu tun gehabt hätten. Die Experten haben den Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen
B-6114/2020 Seite 30 Darstellung in der Beschwerde vom 18. August 2017 zudem darauf hinge- wiesen, dass im Rahmen der mündlichen Erörterung nicht jede Frage durchgegangen werden könne und ihn für die Einsicht auf das "Rekursver- fahren" verwiesen. Es musste dem Beschwerdeführer also bereits im Rah- men der mündlichen Erläuterung im Anschluss an die mündliche Prüfung klar sein, dass die ungenügende Note noch aufgrund weiterer Mängel re- sultierte. Insgesamt kann der Beschwerdeführer aus der Attestierung eines breiten Fachwissens und der Aufforderung "sprudeln Sie vor Wissen" nicht das Bestehen der Prüfung ableiten, zumal die Examinatoren vorliegend, wie bereits erwähnt, die betreffende Aussage ohnehin sogleich relativiert und differenziert haben.
Im Übrigen haben die Experten im Verfahren vor der Vorinstanz zu allen acht geprüften Themen die Note begründet und die Mängel aufgelistet, was auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid so festgehalten hat und worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf die Rügen in der Beschwerde vom 18. August 2017 zu verweisen, ohne auf die damit zusammenhängenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einzugehen, misslingt der Nach- weis für eine Unterbewertung von vornherein.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid festhält, dem Beschwerdeführer sei im Prüfungsteil "Projektierung mündlich" zu Recht die Note 3.5 erteilt worden.
Nach den vorstehenden Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer nicht genügend Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Bewertung sei- ner Leistungen in den Prüfungsteilen "Projektierung schriftlich" und "Pro- jektierung mündlich" durch die Examinatoren unhaltbar ist, oder dass of- fensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt wurden. Er beantragt jedoch, wie bereits vor der Vorinstanz, seine Prüfung sei von unabhängigen Exper- ten zu begutachten. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag unter anderem damit, dass die zuständigen Experten erst im November 2019, also über zwei Jahre nach der gegenständlichen Prüfung, eine detaillierte Stellungnahme abgegeben hätten. In dieser Konstellation sei zu erwarten, dass die Experten auch dann auf ihrer ersten Bewertung beharren würden, wenn diese nicht sachgerecht gewesen sei.
B-6114/2020 Seite 31 Ob ein unabhängiger Experte beizuziehen ist, um Prüfungsleistungen zu begutachten, entscheidet sich nach der Praxis in der Regel nach zwei Vo- raussetzungen: Zum einen muss dargetan werden oder sich aus den Akten ergeben, dass die Examinatoren eine Prüfungsleistung widersprüchlich, falsch oder offensichtlich zu streng beurteilt haben. Zum anderen muss als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass eine allfällige Höherbewer- tung der Prüfungsleistung durch den Experten das gesamte Prüfungser- gebnis positiv zu beeinflussen vermöchte (Urteil des BVGer B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5). Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, ist bereits die erste die- ser beiden Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Die Einwände des Be- schwerdeführers vermögen vorliegend keine erheblichen bzw. ausgangs- entscheidenden Zweifel an seiner Beurteilung zu wecken. Beim Vorwurf, eine detaillierte Stellungnahme von Experten, die erst zwei Jahre nach der Prüfung erfolge, sei nicht ergebnisoffen, handelt sich um eine reine Be- hauptung, die durch keine weiteren Anhaltspunkte gestützt wird. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann von einer sachgerechten Benotung aus- gegangen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden (vgl. Urteile des BVGer B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 1.5 und 9.1; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5; B-1989/2019 vom 19. August 2019 E. 7). Entsprechend ist seinem Antrag vor dem Bundesverwaltungsgericht, einen Experten einzu- setzen, nicht stattzugeben. Ebenso durfte die Vorinstanz, entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers, auf den Beizug eines unabhängigen Exper- ten zu Beurteilung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers verzich- ten, da die Bewertung der Examinatoren für die Vorinstanz nachvollziehbar beurteilt wurde und sie ihrer Überprüfungspflicht nachgekommen ist (vgl. E. 5.3 ff.). 12. Zusammenfassend sind die Noten 3.5 in den beiden Prüfungsteilen "Pro- jektierung schriftlich" und "Projektierung mündlich" nicht zu beanstanden, woraus sich die Note 3.5 im Prüfungsfach "Projektierung" ergibt. Damit gilt die höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure als nicht bestanden und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, so- weit darauf einzutreten ist.
B-6114/2020 Seite 32 13. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Dem unter- liegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 14. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG können Entscheide über das Ergebnis von Prü- fungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
B-6114/2020 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück); – die Erstinstanz (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Versand: 2. Juni 2021