Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-6107/2013
Entscheidungsdatum
29.05.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6107/2013

Urteil vom 29. Mai 2015 Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X._______ Sàrl, '', vertreten durch Philip Stolkin, Rechtsanwalt, '', Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kultur BAK, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Filmförderung. Herstellungsbeitrag, Verfügung BAK vom 26. September 2013.

B-6107/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ Sàrl stellte beim Bundesamt für Kultur (BAK; nachfolgend auch: Vorinstanz) am 14. Juni 2013 ein Gesuch um finanzielle Unterstüt- zung in der Höhe von Fr. 420'000.– für die Produktion des Spielfilms "A." von B.. Der "Ausschuss Spielfilm" der Fachkommis- sion Filmförderung prüfte in seiner vierten Sitzung vom 21. bis 23. August 2013 – in der Besetzung C., D., E., F. und G._______ – das Gesuch und empfahl dem BAK, dem Gesuch nicht stattzugeben. Nachdem das BAK der X._______ Sàrl am 27. August 2013 mitgeteilt hatte, es schliesse sich der Empfehlung des Ausschusses an, verlangte die X._______ Sàrl am 10. September 2013 einen beschwerdefähigen Ent- scheid. Gleichzeitig wies sie das BAK unter Hinweis auf das Handelsregis- ter des Kantons Waadt darauf hin, dass D._______ im Ausschuss betref- fend das Dossier von H._______ – das von der I._______ AG produzierte Filmprojekt "J." – in Ausstand hätte treten müssen. B. Am 19. September 2013 teilte das BAK der I. AG schriftlich mit, seine Absichtserklärung vom 27. August 2013 für einen Herstellungsbei- trag von Fr. 600'000.– an das Kinofilmprojekt "J." von K. zu widerrufen. Das BAK begründete dies damit, dass es nach der Publika- tion der Förderresultate der vierten Sitzung von dritter Seite darauf auf- merksam gemacht worden sei, D._______ und H._______ seien gemäss Handelsregister als Geschäftspartner an derselben Filmproduktionsgesell- schaft L._______ Sàrl beteiligt. D._______ hätte deshalb bei der Begut- achtung des Projektes von H., I. AG, in den Ausstand tre- ten müssen. C. Mit Verfügung vom 26. September 2013 erliess das BAK den verlangten beschwerdefähigen Entscheid. Darin wies das BAK das vorstehend in Bst. A erwähnte Gesuch der X._______ Sàrl mit der Begründung ab, die Exper- ten des Ausschusses, Sparte "Fiktion", hätten mit vier Stimmen zu einer Stimme erwogen, dass das Projekt nicht unterstützt werden könne. Fol- gende Hauptargumente seien in Betracht gezogen worden: Der Bearbei- tung des Zeitraums gelinge es nicht, sich im Kino in überzeugender Weise umzusetzen; ein bestärktes Verlangen nach Kino scheine das Projekt nicht

B-6107/2013 Seite 3 zu begründen oder zu lenken; das Argument der Erforschung der Dreidi- mensionalität sei nicht überzeugend; die Zeit der Vorbereitung und des Drehens schienen übermässig für ein relativ bescheidenes Projekt aus Sicht seiner Umsetzung und das Budget scheine abnormal hoch; die Argu- mente der Produzenten seien wenig überzeugend, was die Ausbeute des Films im Zuschauerraum anbelange. Argumente für das Projekt seien eine schöne Präsentation des Bewerbungsdossiers und eine Kohärenz des Künstlerteams sowie das internationale Renommée von B.. Die X. Sàrl habe vor der Sitzung von der Zusammensetzung des Aus- schusses Kenntnis gehabt und kein Ablehnungsgesuch gestellt. Die an der Sitzung teilnehmenden Vertreter des BAK hätten kein Indiz der Voreinge- nommenheit festgestellt. Die Experten hätten das Projekt seriös geprüft und ihre Entscheidung in klarer und verständlicher Weise begründet. Das Protokoll zeige deutlich, welche Argumente zur Ablehnung des Gesuchs geführt hätten. Eine Inkohärenz im Produktionsteil sei im Protokoll nicht thematisiert worden: Im Finanzierungsplan sei der Beitrag der Gesellschaft B._______ mit Fr. 314'597.– beziffert. Falls es sich um eine französische Koproduktion handle, könne dies die Möglichkeit, das Projekt zu unterstüt- zen, in Frage stellen. D. Gegen diese Verfügung erhob die X._______ Sàrl (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 28. Oktober 2013 vor dem Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: "Vorfrage:

  1. "Es sei zu überprüfen in wie weit die Zusammensetzung der Aus- schüsse der Filmkommission der Organisationsgarantie von Art. 6 EMRK, 14 UNO-Pakt II, 29 BV, 10 VwVG und 24 FiFV entspricht. Hauptantrag:
  2. Die Verfügung vom 26. September 2013 sei aufzuheben und die An- gelegenheit an die Vorinstanz zur Weiterbehandlung zurückzuweisen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Sitzungen des Aus- schuss "Spielfilm 5/2013" vom 21. – 23. August 2013 in einwandfreier Besetzung, die Evaluationen der eingereichten Filmprojekte (8) zu wiederholen und auf einen möglichen Zuschlag zu prüfen. Eventualantrag:
  3. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 26. September 2013 unter Verletzung der Ausstandsregel von Art. 10 VwVG, damit von Art. 6 EMRK und 29 BV zustande gekommen ist.

B-6107/2013 Seite 4 Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen: 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin die Kosten zu erlassen, jedenfalls sei von einer Erhebung des Kostenvorschusses abzusehen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor- instanz"." Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung der L._______ GmbH an den Beratungen mitgewirkt habe. H._______ – Geschäftsführerin der I._______ AG – sei Gesellschafterin der L._______ GmbH und die I._______ AG an jener zu 20 % beteiligt. Im nachfolgenden Ausschuss sei ein Geschäftspartner der L._______ GmbH – D._______ – gesessen, aber auch F., die be- reits im ersten Ausschuss eingesessen habe. Die Fachkommission habe unter Verletzung von Ausstandsgründen entschieden. Die Beschwerdefüh- rerin habe während des ganzen Verfahrens moniert, D., der im Ausschuss mitwirke, sei Gesellschafter, Geschäftsführer und Präsident der L._______ GmbH. D._______ habe daher ein eigenes Interesse am ge- troffenen Entscheid gehabt. Der formellen Natur des Ausstandsgrundes wegen seien in dieser Zusammensetzung getätigte Verfahrenshandlungen zu wiederholen. Die Evaluationen der ausgeschiedenen Projekte seien nicht insgesamt in einwandfreier Besetzung wiederholt worden. Ferner bit- tet die Beschwerdeführerin um ein kostenloses Verfahren. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2013 hat das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Be- schwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der Kostenvorschuss ist am 2. Dezember 2013 fristgerecht eingegangen. F. Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Januar 2014 ihre Vernehmlassung eingereicht. Sie hält an ihren Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung vom 26. September 2013 fest und beantragt, die Be- schwerde abzuweisen. Die Vorinstanz begründet ihr Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, tatsächlich seien keine Indizien bekannt oder ersicht- lich, dass D._______ – abgesehen von der formal noch bestehenden ge- schäftlichen Verbindung – ein besonderes persönliches Interesse am Pro- jekt "J._______" gehabt habe oder haben könne. Es liege deshalb kein

B-6107/2013 Seite 5 Grund für einen "grossen" Ausstand (Ausschluss von einer ganzen Sit- zung, die auch die Beratung anderer Gesuche umfasst) nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113) (Art. 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) vor. Die Aufhebung aller Ent- scheide, an denen D._______ in der Sitzung vom 21. bis 23. August 2013 mitgewirkt habe, scheine weder notwendig noch angebracht. F._______ sei wegen der Mitwirkung an der Begutachtung von "J." in der Sit- zung 4/2013 vorbefasst gewesen, als sie in der erneuten Begutachtung von "J." in der Sitzung 5/2013 mitgewirkt habe. Es seien jedoch keine Umstände bekannt, die auf eine persönliche Befangenheit hindeute- ten oder Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit begründen könnten. Der beim Experten D._______ für "J." bestehende Ausstandsgrund berühre oder "kontaminiere" nicht die anderen Verfahren, darunter "A.", an deren Begutachtung er mitgewirkt habe. Zusätzliche Aus- standsgründe seien weder für "A." noch für die anderen Gesuche bekannt oder ersichtlich. G. Mit Replik vom 16. April 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen vollumfänglich fest. Als ergänzende Begründung führt sie im Wesent- lichen an, Gegenstand ihrer Anfechtungen seien auch die Besetzung M. und F._______ gewesen. Im neuen Ausschuss vom Oktober seien wieder Geschäftspartner in der Kommission gesessen, wie zum Bei- spiel M., der seinerseits vorbefasst gewesen sei. Auch der Be- schluss der Oktobersitzung sei unter dem Anschein der Befangenheit ent- standen und daher aufzuheben. H. habe offenbar zu D._______ und zu M._______ lukrative Geschäftsverträge unterhalten. Diese Ge- schäftsbeziehungen bewirkten den Zuschlag aus sachfremden Gründen, was in der Qualität von den sogenannt grossen Ausstandsgründen nicht unterschieden werden könne. Der Film "J." sei auch oder gerade wegen des tragfähigen Beziehungsnetzes von H. ausgewählt wor- den: Ein Netz, über das die Beschwerdeführerin nicht verfüge. Damit sei sie im Verhältnis zu H._______ zurückgesetzt worden. D._______ könne während des gesamten Ausschusses auf die Auswahl des Siegprojektes hingewirkt haben, was die Besorgnis der Befangenheit beim gesamten Ausschuss nähre. Die Vorbefassung von F._______ sei mit Voreingenom- menheit gleichzusetzen.

B-6107/2013 Seite 6 H. Die Vorinstanz modifiziert mit Duplik vom 25. Juni 2014 ihren bisherigen Antrag wie folgt: "1. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung des BAK vom 26. September 2013 betreffend Gesuch der X._______ Sàrl vom 14. Juni 2013 um einen Herstellungsbeitrag an das Spielfilmprojekt "A." von B. sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Soweit weitergehend, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" Die Vorinstanz begründet dies damit, dass der von der Beschwerdeführerin postulierte Sachzusammenhang mit dem Gesuch für "A." nicht die Ausweitung auf sämtliche Verfahren, die von den Ausschüssen 4/2013 und 5/2013 begutachtet worden seien, zu begründen vermöge. Beschwerde- schrift und Replik befassten sich nur sehr am Rande mit der angefochtenen Verfügung betreffend Finanzhilfe für das Projekt "A.". Das lege den Schluss nahe, es gehe der Beschwerdeführerin möglicherweise über- haupt nicht oder nicht mehr um das Projekt "A.", sondern "ums Prinzip". Sollte dies der Fall sein, wäre in Frage gestellt, ob bei ihr ein ak- tuelles und schutzwürdiges Interesse gegeben sei. Es zeige sich die Not- wendigkeit einer Eingrenzung des Streitgegenstandes auf die angefoch- tene Verfügung ("A."). Ob das erste Rechtsbegehren in der ge- wählten allgemeinen Formulierung zulässig sei, scheine fraglich. Es be- stehe kein Hinweis anzunehmen, "J." sei vom Ausschuss 5/2013 im Oktober 2013 aus anderen als den im Protokoll angeführten Gründen zur Förderung empfohlen worden. Die Verbindung D.-H._______ sei nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Experten ausserhalb des Gesuchsverfahrens für "J.", in dem H. in- volviert sei, zu begründen und D._______ die Unvoreingenommenheit für sämtliche Gesuche abzusprechen. I. Auch in ihrer Triplik vom 6. Oktober 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Sie bringt als ergänzende Begründung vor, der August- und der Oktober-Ausschuss stünden in einem engen sach- lichen Zusammenhang. Sie bildeten daher gemeinsam den Streitgegen- stand oder seien zumindest angesichts des Grundsatzes der Kompe- tenzattraktion gemeinsam zu behandeln. Die Beschwerdeanträge definier- ten den genannten Streitgegenstand. Die Beschwerdeführerin sei Partei, da ihr die Vorinstanz den Zugang zum Auswahlverfahren im Oktober ver- wehrt habe. Die Vorinstanz habe ihr verwehrt, das Projekt "A._______"

B-6107/2013 Seite 7 durch ein wirklich unabhängiges Gremium beurteilen zu lassen. Werde die im Oktober erfolgte Zusage aufgehoben und der Ausschluss unter verfas- sungs- und konventionskonformen Kriterien wiederholt, erhalte die Be- schwerdeführerin eine faire Chance, einen Zuschlag für ihr Projekt zu er- halten. Sie sei gegenüber der I._______ AG mangels eigener Geschäfts- beziehungen zurückgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei auch als Drittpartei zur Beschwerde legitimiert. Sie sei in ihren Rechten nicht nur verletzt, weil beim August-Ausschuss ein befangener Experte Einfluss auf die Auswahl genommen habe, sondern auch, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, das Projekt "A." nochmals vor einem einwandfreien Expertenausschuss evaluieren zu lassen. Die Art und Weise der Durchfüh- rung der Wiederholung im Oktober gehöre sehr wohl zum Streitgegen- stand: Die Beschwerdeführerin sei aktuell wie auch materiell betroffen. Es treffe nicht zu, dass mit der Oktobersitzung die Verletzung der Revokati- onsgründe im August restituiert worden sei. J. Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Quadruplik vom 7. November 2014 die duplikweise modifizierten Anträge. Zur Ergänzung ihrer bisherigen Ausfüh- rungen schreibt die Vorinstanz, die Ersteingabe von "N." werde von den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Wiederholung aller Verfah- ren, die im August-Ausschuss 2013 begutachtet worden seien, mit erfasst. Dazu stehe in einem gewissen Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin das Resultat der Begutachtung desselben Ausschusses für "N." respektive den darauf gestützten Entscheid der Vorinstanz akzeptiere, das Projekt überarbeite und erneut eingebe. Wenn formell nur für ein Projekt ("A.") Beschwerde eingelegt werde, sei es unzulässig, Anträge zu stellen, die alle Gesuche beträfen, die vom August-Ausschuss 2013 und vom Oktober-Ausschuss 2013 begutachtet worden seien. Es scheine zwingend, das Beschwerdeverfahren auf das in der angefochtenen Verfügung effektiv geregelte Rechtsverhältnis, nämlich Subventionierung oder Nichtsubventionierung des Filmprojektes "A.", zu beschränken. Es lägen keine Beweise oder auch nur In- dizien vor, die darauf hindeuteten, dass D. effektiv versucht hätte, die Begutachtung des August-Ausschusses 2013 in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Richtig sei die Feststellung, dass bei D._______ in Bezug auf das Projekt "J." bei objektiver Betrachtung der Anschein einer Befangenheit habe bestehen können. Beim Gesuch der Beschwerdeführe- rin wie auch den anderen Gesuchen, an deren Begutachtung D. als Mitglied des August-Ausschusses 2013 mitgewirkt habe, habe für

B-6107/2013 Seite 8 D._______ kein Ausstandsgrund bestanden. Deshalb sei kein Grund er- sichtlich, alle Verfahren aufzuheben, die im August-Ausschuss 2013 unter Mitwirkung von D._______ begutachtet worden seien. Der Beschwerde- führerin fehle es für jene Rechtsbegehren, die "fremde" Projekte beträfen, an der Beschwerdelegitimation. K. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2015, in der sie weiterhin an ihren Anträgen vollumfänglich festhält, wendet die Beschwerdeführerin zudem ein, dass ein reformatorischer Entscheid, wie von der Vorinstanz anbe- gehrt, weder der Beschwerdeführerin noch dem Gericht zuzumuten sei. Die Beschwerdeführerin erachtet sich als beschwerdelegitimiert. Könne eine Konkurrentin, wie H., Beziehungen vorweisen, welche die an- deren nicht hätten, so habe sie per se einen ungerechtfertigten Wettbe- werbsvorteil. Indem lediglich das Filmprojekt "J." zur zweiten Sit- zung zugelassen worden sei, habe es die Vorinstanz auch gegenüber dem Projekt der Beschwerdeführerin bevorzugt. Die Subventionierung habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung, auf eine wettbewerbsneutrale Verhaltensweise des Staates, verletzt. Sie weise ein schützenswertes Interesse für ihre Beschwerde auf. Aus ihrer Berechti- gung zur Anfechtung des ersten Zuschlags infolge stattgehabter Befangen- heitsgründe folge auch der Anspruch, auf einer rechtsstaatskonformen Wiederholung aller Verfahrenshandlungen zu bestehen. Das Vorbringen der Befangenheitsgründe, die Aufhebung des rechtsstaatswidrigen Ent- scheids und die korrekte Wiederholung aller Amtshandlungen seien als Einheit zu werten, zu welcher die Beschwerdeführerin beschwerdelegiti- miert gewesen sei, zumal sie als Teilnehmerin der Augustsession mehr als die allgemeine Bevölkerung betroffen gewesen sei. Bei der Beschwerde- führerin handle es sich um eine Gesuchstellerin und Adressatin einer Ver- fügung sowie Teilnehmerin einer Ausscheidung, von welcher ein Experte offensichtlich befangen gewesen sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Drittpartei einzustufen sein sollte, ergebe sich die besondere Bezie- hung zum Streitgegenstand aus dem Umstand, dass es ihr verwehrt gewe- sen sei, ihr Projekt nochmals im Oktober zu präsentieren. Aberkenne man der Beschwerdeführerin die Parteistellung, hiesse das gleichzeitig, dass allen anderen Teilnehmern der Augustausscheidung die Möglichkeit ge- nommen würde, um die rechtsstaatskonforme Wiederholung aller Amts- handlungen zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin sei daher ohne jeden Zweifel berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen. Mangels Verfügung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, auch im Hinblick auf den zweiten Film ein Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerdeführerin sei

B-6107/2013 Seite 9 mehr als die Durchschnittsbevölkerung von der mangelhaften Wiederho- lungshandlung betroffen worden. Ein reformatorischer Entscheid zuguns- ten von "A." sei gar nicht möglich, weshalb ausnahmsweise die Kassation zum Hauptbegehren zu erheben sei. Die Beschwerdeführerin sei als geschädigte Teilnehmerin der Auswahlprozedur vom August Partei. L. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2015 hat das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz ersucht, sämtliche Akten einzureichen, welche die Wiederholung des mit vorinstanzlichen Schreiben vom 19. September 2013 widerrufenen Entscheids bezüglich des Films "J." im Okto- ber-Ausschuss 2013 betreffen. M. In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2015 hält die Vorinstanz an ihren duplikweise gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend stellt die Vorinstanz folgende prozessualen Anträge: "1. Es sei vorerst auf die Einreichung der Akten betreffend Gesuch der I._______ AG vom 14. Juni 2013 für das Spielfilmprojekt "J." zu verzichten und das Beschwerdeverfahren auf die Frage zu beschränken, ob bei der Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Rechts- schutzinteresse vorliegt, um im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Feststellung der Rechtskonformität "der Zusammensetzung der Aus- schüsse der Filmkommission" im Allgemeinen sowie die Aufhebung von weiteren Entscheiden, insbesondere die Wiederholung der "Evaluationen der eingereichten Filmprojekte (8)" oder aller Begutachtungen in der Au- gust- und der Oktober-Sitzung 2013 zu beantragen. Eventualiter 2. Ist die Beschwerdeführerin aufzufordern, die aufzuhebenden Entscheide respektive die Filmprojekte und deren Gesuchsteller, für die eine Wieder- holung der Begutachtung beantragt wird, konkret zu benennen, oder wenn ihr dies nicht möglich ist, den Kreis der Filmprojekte und deren Gesuch- stellerInnen so zu spezifizieren, dass sie bestimmbar sind. 3. Sind I. AG als Gesuchstellerin des Projektes "J." und alle weiteren von den Anträgen der Beschwerdeführerin betroffenen Gesuch- stellerInnen als Parteien zum vorliegenden Verfahren einzuladen, damit sie ihre Mitwirkungsrechte ausüben können." Die Vorinstanz begründet dies wesentlich damit, dass der Einbezug von Akten aus weiteren Verfahren die vorgängige Zustimmung der betroffenen Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen voraussetze. Wenn die Rechtmäs- sigkeit der Ausschüsse im Allgemeinen und die Rechtmässigkeit von Ent- scheiden der Vorinstanz bezüglich anderer Verfahren als "A." in Frage gestellt werden solle, müssten die betroffenen Gesuchsteller und

B-6107/2013 Seite 10 Gesuchstellerinnen in das vorliegende Verfahren einbezogen werden. Von der Beschwerdeführerin seien keine präzisierenden Angaben gemacht worden, die es erlaubten, die Betroffenen zu bestimmen oder einzugren- zen. Vorab zu klären sei, was genau angefochten sei, respektive ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf jedes der gestellten Begehren be- schwerdelegitimiert sei. Liege ein Mehrparteienverfahren vor, sei zu eruie- ren, wer genau von den vorfrageweise als zulässig erachteten Anträgen betroffen und damit als Partei ins Verfahren einzubeziehen sei. Werde die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der weiteren Verfahren hingegen ver- neint, konzentriere sich das vorliegende Verfahren auf die Rechtmässigkeit der das Förderungsgesuch für "A." abweisenden Verfügung vom 26. September 2013. N. N.a In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2015 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrem Rechtsbegehren, das sie im Rahmen ihrer Be- schwerde gestellt hat, fest. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, es sei auf die Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2015 nicht einzutreten. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin dar, sie verlange die Wieder- holung aller Sitzungen des Ausschusses 4/2013, an denen D. be- teiligt gewesen sei. Dafür verlange sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung respektive der Empfehlung des Ausschusses 5/2013 insoweit, als die I._______ AG mit der Auftragsvergabe begünstigt worden sei. Diese Sitzung sei durch eine regelkonforme Wiederholung des gesamten Aus- schusses 4/2013 zu ersetzen. Für die Beschwerdelegitimation müsse ge- nügen, wenn die Beschwerdeführerin an der Ausschreibung im August teil- genommen habe. Sowohl in Bezug auf das Projekt "J._______" selbst als auch hinsichtlich der gesprochenen Finanzhilfen bestehe der Anschein von Befangenheit. Es sei einzig von Wichtigkeit, ob das Auswahlverfahren nach Massgabe der Verfahrensfairness und der Organisationsgarantie wieder- holt worden sei. Es sei an der Vorinstanz, die Teilnehmer des August-Aus- schusses zu nennen. Die Beschwerdeführerin könne mangels Zustellung der Teilnehmerliste die einzelnen Verfahrensteilnehmer gar nicht angeben. Es gehe um die allgemeinen Ausstandsvorschriften, die aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und der Organisationsgarantie jedem geschuldet würden.

B-6107/2013 Seite 11 N.b Diese Stellungnahme ist der Vorinstanz am 27. April 2015 zur Kenntnis gebracht worden. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAK gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich – vor- behältlich spezialgesetzlicher Regelungen – nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2.2 Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III gestützt auf Art. 24 Abs. 4 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) im Ok- tober 2014 übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C-6107/2013 wurde daher auf B-6107/2013 geändert.

B-6107/2013 Seite 12 1.3 1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.3.2 1.3.2.1 Die Beschwerdelegitimation ist vorliegend umstritten. Laut der Be- schwerdeführerin folgt aus dem Umstand, wonach sie mit dem Filmprojekt "A." an der Ausschreibung teilgenommen hat, die Legitimation i.S.v. Art. 48 VwVG. Es genüge die Teilnahme an der von einem Ausstand- grund betroffenen Augustsession, um zur Beschwerde berechtigt zu sein. Gemäss der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin hingegen nur grund- sätzlich legitimiert, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend "A." zu beantragen. 1.3.2.2 Wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin zu Recht überein- stimmend festhalten, ist letztere als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung – zumindest – in Bezug auf diese, in welcher das Gesuch der Be- schwerdeführerin um finanzielle Förderung ihres Filmprojekts "A." von der Vorinstanz abgewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – mit nachfolgenden Ein- schränkungen (E. 2-4 und E. 6 hiernach) – einzutreten. 2. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob diese Legitimation über die angefochtene Verfügung hinaus geht. 2.2 Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben vom 10. September 2013, in welchem sie um einen beschwerdefähigen Entscheid gebeten hatte, die Vorinstanz darauf hin, dass D. betreffend das Dossier von H._______ in Ausstand hätte treten müssen (Sachverhalt Bst. A). Dass bei D._______ auch in Bezug auf das Dossier "A._______" der Beschwer- deführerin ein Ausstandgrund bestanden hätte und der Experte deshalb bei diesem Dossier ebenfalls hätte in Ausstand treten müssen, machte die Be- schwerdeführerin damals hingegen nicht geltend. Nach diesem Hinweis

B-6107/2013 Seite 13 der Beschwerdeführerin vom 10. September 2013 widerrief die Vorinstanz zwar am 19. September 2013 ihren Entscheid bezüglich des Dossiers von H._______ (Sachverhalt Bst. B) und traf hierauf in dieser Sache mit ande- rer Besetzung an der nächsten Sitzung im Oktober 2013 einen neuen Ent- scheid, mit welchem diesem Dossier erneut ein Förderungsbeitrag zuge- sprochen wurde. Die Beschwerdeführerin war an diesem Wiederholungs- verfahren jedoch weder Beteiligte noch Entscheidadressatin. Die Be- schwerdeführerin hat entsprechend ihrer Beschwerde die Verfügung vom 26. September 2013 beigelegt und macht geltend, dass das sie selbst be- treffende Verfahren insbesondere durch Ausstandsgründe im Verfahren hinsichtlich des Dossiers von H._______ beeinflusst worden sei. 3. 3.1 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge- genstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejeni- gen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht ur- teilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2 Im Streit liegt vorliegend nur die Verfügung vom 26. September 2013, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um finan- zielle Unterstützung in der Höhe von Fr. 420'000.– für die Produktion des Spielfilms "A." von B. abwies. Das Bundesverwaltungs- gericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz dieses Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Soweit die Beschwerdeführerin Weitergehendes beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 4. 4.1 Damit bleibt die umstrittene Frage zu prüfen, inwieweit auf die Be- schwerde einzutreten ist, als sie sich auf die angefochtene Verfügung be- zieht. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Hauptbegehren in Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 26. September 2013, sämtliche Sit- zungen des Ausschusses "Spielfilm 4/2013" vom 21. bis 23. August 2013 und die Evaluation der acht eingereichten Filmprojekte zu wiederholen so- wie auf einen möglichen Zuschlag zu prüfen. Zudem begehrt die Be- schwerdeführerin die vorfrageweise allgemeine Überprüfung, wie weit die

B-6107/2013 Seite 14 Zusammensetzung der Ausschüsse der Filmkommission mit der völker- und bundesrechtlichen Organisationsgarantie konform ist (Sachverhalt Bst. D). 4.1.2 Die Vorinstanz bringt duplikweise vor, dass die acht weiteren Verfah- ren, die im zweiten Rechtsbegehren erwähnt würden, die übrigen 34 auf den Eingabetermin 4/2013 hin eingereichten und vom "August-Ausschuss" begutachteten Gesuche für Spielfilmprojekte sowie die Einsetzungsverfü- gung des Bundesrats betreffend Fachkommission "Filmförderung" für die Amtsperiode 2012 bis 2015 nicht angefochten seien. In ihrer Quadruplik verlangt die Vorinstanz, die ausserhalb des eigentlichen Streitgegenstan- des liegenden Anträge seien als unzulässig zurückzuweisen. 4.2 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch- ten wird. Er wird zum einen durch den Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung (Anfechtungsgegenstand) und zum anderen durch die Partei-be- gehren bestimmt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.1, A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.1, und A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.2; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rüge- prinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35 und 63). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent- schieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen. Anträge, die über das hinausgehen, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun haben, sind ungültig. Ausnahms- weise werden indes mit dem Streitgegenstand im Zusammenhang ste- hende Antragsänderungen und -erweiterungen aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass zum einen ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und zum anderen die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3). 4.3 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung weist das Gesuch der Be- schwerdeführerin vom 14. Juni 2013 um finanzielle Unterstützung in Höhe von Fr. 420'000.– für die Realisierung des Spielfilms "A." ab. Das erwähnte Gesuch der Beschwerdeführerin bestand aus dem Begehren, die Realisierung des Spielfilms "A." von B.________ mit einem Betrag

B-6107/2013 Seite 15 in der eben genannten Höhe finanziell zu unterstützen. Damit ist davon auszugehen, dass sich die angefochtene Verfügung nur auf dieses Gesuch bezog. Über andere Gesuche entschied die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung in keinerlei Weise. Ferner ging das der Vorinstanz vorge- legte Gesuch nicht über das von ihr Beurteilte hinaus. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vor- instanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung ei- ner finanziellen Unterstützung des Spielfilms "A." in Höhe von Fr. 420'000.– abgelehnt hat. Soweit das Rechtsbegehren der Beschwerde- führerin den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen sprengt, das heisst, soweit die Beschwerdeführerin die Überprüfung eines allfälligen Zu- schlags an andere Filme als "A." und eine allgemeine Überprüfung der Völker- und Bundesrechtskonformität der Zusammensetzung der Aus- schüsse der Filmkommission verlangt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001 (FiG, SR 443.1) unterstützt der Bund die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unab- hängigen schweizerischen Filmproduktion. Zu diesem Zweck kann er Fi- nanzhilfen und andere Formen der Unterstützung für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von Schweizer Filmen (Art. 3 Bst. a FiG) und zwischen der Schweiz und dem Ausland koprodu- zierten Filmen (Art. 3 Bst. b FiG) leisten. Für die Gewährung der Finanzhilfe legt das zuständige Departement – zurzeit das Eidgenössische Departe- ment des Innern (EDI) – die Voraussetzungen und das Verfahren fest (Art. 8 FiG). Auf dieser Grundlage hat das EDI die FiFV erlassen. Der Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfe wird vom zuständigen Bundesamt (zurzeit das BAK) gefällt (Art. 14 Abs. 1 FiG). Dieses kann – mangels Sach- kenntnis – Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten lassen (Art. 14 Abs. 2 FiG). Die Fachkom- mission ist dabei in Ausschüsse unterteilt, wobei für die Begutachtung von Gesuchen an die Vorbereitung oder Herstellung eines Spielfilms der "Aus- schuss Spielfilm" zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a FiFV). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grund- sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen

B-6107/2013 Seite 16 oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Da jedoch Art. 32 Abs. 3 FiG die Rüge der Unangemessenheit für Beschwerdeverfahren ausschliesst, unterliegt die Kognition des Bundes- verwaltungsgerichts dieser Beschränkung. Somit ist die angefochtene Ver- fügung vom 26. September 2013 lediglich auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts zu prüfen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts C-7433/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 2.1, und C-2531/2008 vom 15. März 2010 E. 2.1). Das Bundesverwal- tungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün- dung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 6. 6.1 Somit ist zunächst zu prüfen, ob Expertinnen oder Experten des "Aus- schusses Spielfilm" befangen waren und in Ausstand hätten treten müs- sen. Ist dies zu verneinen, ist näher zu betrachten, ob die Zusammenset- zung des "Ausschusses Spielfilm" den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Ist dies der Fall, ist letztlich – im Rahmen der beschränkten Kognition – darauf einzugehen, ob die Bewertung des Filmprojekts durch den "Aus- schuss Spielfilm" rechtsfehlerhaft oder willkürlich erfolgte. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 3 FiFV i.V.m. Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Mit den Ausstandre- geln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvorein- genommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zu- sammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 10 Rz. 5). Für die An- nahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der

B-6107/2013 Seite 17 Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilich- keit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196, E. 2b, und 119 V 456, E. 5b), wobei eine tatsächliche Be- fangenheit für den Ausstand nicht verlangt wird. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3). 6.2.2 Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Mass- stab wie gemäss Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, so- wie BGE 125 I 209 E. 8, und 112 Ia 142, E. 2d). Ablehnungs- und Aus- standsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2-3 mit Hinweisen). 6.2.3 Die Ausstandgründe des Art. 10 Abs. 1 VwVG haben absolute Gel- tung. Tritt der Amtsträger bei Vorliegen eines Ausstandgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. RETO FELLER, a.a.O., Art. 10 Rz. 33, mit weiteren Hinwei- sen). Das Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Antragsteller oder die Antragstellerin von einem Ausstandgrund Kenntnis erhält, wobei das verspätete Geltendmachen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Wer den Mangel nicht unverzüglich bei Kenntnisnahme bezie- hungsweise bei erster Gelegenheit vorbringt, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anru- fung der vermeintlich verletzten Ausstandbestimmung (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 485 E. 4.3; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 10 Rz. 98 mit Hin- weisen; RETO FELLER, a.a.O., Art. 10 Rz. 35). Demnach können Ausstand- gründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch vorgebracht werden, wenn die Beschwerdeführerin vorher keine

B-6107/2013 Seite 18 Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Grün- den nicht möglich war (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 Rz. 112). 6.3 6.3.1 Die Mitwirkung des Experten D._______ wie auch der weiteren Ex- perten C., E., F._______ und G._______ im "Ausschuss Spielfilm", welcher in seiner Sitzung vom 21. bis 23. August 2013 insbe- sondere über einen allfälligen Förderungsbeitrag für das Filmprojekt "A." entschied, war der Beschwerdeführerin spätestens mit dem an sie gerichteten Schreiben der Vorinstanz vom 9. Juli 2013 bekannt. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch vor der Sitzung vom 21. bis 23. August 2013 kein Ausstandsbegehren, wie die Vorinstanz sowohl in ihrem E-Mail vom 11. September 2013 an die Beschwerdeführerin als auch in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat. 6.3.2 Nach dieser Sitzung vom 21. bis 23. August 2013 wies die Beschwer- deführerin am 10. September 2013 die Vorinstanz schriftlich – nach einer vorausgehenden entsprechenden mündlichen Rüge (siehe E-Mail vom 11. September 2013 der Vorinstanz) – auf eine Ausstandspflicht von D. betreffend das Dossier von H._______ hin. Hinsichtlich ihres Filmprojekts "A." hat die Beschwerdeführerin formell jedoch weder am 10. September 2013 noch zu einem anderen Zeitpunkt vor ihrer Be- schwerdeerhebung vor Bundesverwaltungsgericht einen Ausstandgrund gegen das Mitglied D. oder ein anderes Mitglied des Spielfilm- Ausschusses im August 2013 gerügt. Die Beschwerdeführerin stellte kein formelles Ausstandsbegehren bezüglich ihr Filmprojekt "A._______", ob- wohl sie zumindest seit dem 9. Juli 2013, also bereits rund zweieinhalb Monate vor Erlass der Verfügung durch die Vorinstanz, um die diesbezüg- lich mitwirkenden Experten und Expertinnen Bescheid wusste.

6.3.3 6.3.3.1 Die Beschwerdeführerin versuchte vielmehr, in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 FiFV aus dem Ausstandgrund bezüglich des Dossiers von H._______ abzuleiten, dass D._______ für die Dauer der gesamten Sit- zung vom 21. bis 23. August 2013 in den Ausstand hätte treten müssen.

B-6107/2013 Seite 19 6.3.3.2 Ist eine Expertin oder ein Experte in Bezug auf ein traktandiertes Gesuch befangen, hat er oder sie für die Dauer der gesamten Sitzung in den Ausstand zu treten (Art. 24 Abs. 1 FiFV). Ist die Beteiligung einer be- fangenen Expertin oder eines befangenen Experten an der Begutachtung hingegen nur von geringfügigem Interesse, hat sie oder er nur für die Dauer der Beratung über das betreffende Projekt in Ausstand zu treten (Art. 24 Abs. 2 FiFV). 6.3.3.3 Angesichts dieser normativen Regelung hätte die Beschwerdefüh- rerin aber folglich zumindest konkret glaubhaft machen müssen, dass der Ausstandgrund bezüglich des Dossiers von H._______ nicht – wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf fehlende persönliche Projektbeteiligung fest- gehalten (vorinstanzliches Schreiben vom 19. September 2013) – von bloss geringfügigem Interesse ist, sondern sich über dieses Dossier hinaus auch auf die Beurteilung des eigenen Filmprojekts "A." auswirkt und D. als Experte demzufolge gleichermassen für die Beurteilung dieses Projekts abzulehnen sei. Eine solche konkrete Glaubhaftmachung hat die Beschwerdeführerin allerdings unterlassen und kein entsprechen- des formelles Ausstandsbegehren gestellt. 6.3.3.4 Seit September 2013 hat die Beschwerdeführerin zwar wiederholt vorgebracht, dass alle zu beurteilenden Dossiers – also implizit auch das- jenige des eigenen Filmprojekts "A." – vom fehlenden Ausstand seitens D. bezüglich des Dossiers von H._______ betroffen seien. Insofern ist in den in der Beschwerde vom 28. Oktober 2013 geltend ge- machten allgemeinen Befangenheitsvorwürfen keine unzulässige Erweite- rung des Streitgegenstands zu sehen. Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.69 mit Hin- weisen). Die Beschwerdeführerin hat mit ihren allgemein gehaltenen Aus- standrügen, insbesondere jenen gegen andere Experten als D., keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Befangenheit bezüglich des Dos- siers "A." dargetan. Es fehlt damit bei diesen allgemeinen Rügen ebenfalls an der erforderlichen tatsächlichen Glaubhaftmachung eines Ausstandgrundes (zu diesem Erfordernis vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 3.69 und BGE 134 I 20 E. 4.2). 6.3.3.5 Ein vor der Beschwerdeerhebung gestelltes formelles Ausstands- begehren betreffend das Dossier "A._______" liegt somit nicht vor.

B-6107/2013 Seite 20 6.3.4 Die Beschwerdeführerin hätte überdies D._______ wie auch die von ihr erwähnten anderen Experten nach Kenntnis des jeweiligen Ausstand- grundes unverzüglich ablehnen müssen. Sie durfte jedenfalls ab dem Zeit- punkt, in welchem sie über die Zusammensetzung des Ausschusses Be- scheid wusste, nicht bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (28. Okto- ber 2013) warten, um Ausstandgründe betreffend ihr Filmprojekt "A." geltend und glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin war spätestens mit Schreiben vom 9. Juli 2013 über die personelle Beset- zung des "Ausschusses Spielfilm" informiert worden und musste zumindest seit der Publikation der vorinstanzlichen Absichtserklärung vom 27. August 2013 (Schreiben der Vorinstanz vom 19. September 2015) vom Ausstand- grund betreffend D. und den anderen beanstandeten Experten wissen. Ausstandgründe, die der betroffenen Partei erst im Laufe des Ver- fahrens bekannt werden oder erst dann auftreten, sind ebenfalls umgehend geltend zu machen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.73). Dass die rechtzeitige formelle Geltendmachung der Befangenheit eines Mit- glieds oder mehrerer Mitglieder des "Ausschusses Spielfilm", der vom 21. bis 23. August 2013 seine Sitzung abhielt, nicht möglich war, ist weder ersichtlich noch wurde dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Sie hat somit die Gelegenheit zur Geltendmachung der Befangenheit von Experten des Ausschusses verpasst beziehungsweise nicht unverzüglich den Mangel gerügt. Unter diesen Umständen hat die Anrufung von Aus- standgründen als verspätet zu gelten und ist nicht mehr zulässig. Denn wer sich nach Kenntnis eines Ausstandgrundes ohne eine unverzügliche Ab- lehnung der betreffenden Experten auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung eines allfälligen Verfahrensmangels (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.73 mit Hinweisen). Damit sind diese Rügen verwirkt und zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 3a). 6.4 Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin betreffend ihr Filmpro- jekt "A._______" beschwerdeweise vorgebrachten Ausstandsbegehren folglich verspätet und können die diesbezüglich geltend gemachten Aus- standgründe durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr beurteilt werden. 7. 7.1 Streitig und im Rahmen der zulässigen Kognition (E. 4 hiervor) ist wei- ter zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 26.

B-6107/2013 Seite 21 September 2013 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2013 zu Recht abgewiesen hat. Dabei stellt sich die Frage, ob die Zusammen- setzung des "Ausschusses Spielfilm" den gesetzlichen Grundlagen ent- sprochen hat. 7.2 Als erstes ist nach dem anwendbaren Recht zu fragen. 7.2.1 Wie bereits unter E. 5.1 hiervor erwähnt, kann die Vorinstanz gemäss Art. 14 Abs. 2 FiG mangels Sachkenntnis Gesuche durch Fachkommissio- nen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten lassen. Die Ausschüsse sollen in erster Linie aus fachlich qualifizierten Personen be- stehen, da diese ja gerade wegen mangelndem Sachverstand vom zustän- digen Bundesamt beigezogen werden. 7.2.2 Am 1. September 2013 ist die revidierte FiFV in Kraft getreten. Be- reits anlässlich der Revision per 1. Januar 2012 (AS 2011 6431) wurde Art. 22 FiFV eingeführt, welcher unter Abs. 2 Regeln hinsichtlich der Zusam- menstellung der Ausschüsse "Spielfilm", "Dokumentarfilm" und "Animati- onsfilm" aufstellt. Neu soll neben der Fachkompetenz und Erfahrung die personelle Zusammensetzung wechseln: " 2 Bei der Zusammenstellung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentar- film» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass die personelle Zusammensetzung wechselt und dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind: a. Produktion: Kompetenzen und Erfahrung in der Produktion von Filmen des jeweiligen Genres auf nationaler und internationaler Ebene; b. Regie: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweili- gen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvorlagen; c. Technik: Kompetenzen und Erfahrung in der filmtechnischen Umset- zung und Organisation; d. Auswertung: Kompetenzen und Erfahrung in Verleih, Vertrieb oder Pro- grammation von Filmen und in Festivals." Art. 22 FiFV ist vorliegend anwendbar, da er vor Erlass des angefochtenen Entscheids in Kraft getreten ist. 7.2.3 Weil die Fachkommission Filmförderung zu den ausserparlamentari- schen Kommissionen zählt, ist überdies das Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) beizuzie- hen. Gemäss Art. 57e Abs. 2 RVOG (in Kraft seit dem 1. Januar 2009) müssen die Kommissionen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach

B-6107/2013 Seite 22 Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein. Laut der Botschaft des Bundesrats vom 12. Sep- tember 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommis- sionen (nachfolgend: Botschaft Neuordnung; BBl 2007 6641 ff.) verankere der erwähnte Abs. 2 die Pflicht zur repräsentativen Zusammensetzung der Kommissionen und übernehme im Wesentlichen die Kriterien der damals geltenden Kommissionenverordnung. Das Kriterium der "Aufgabe" sei neu aufgenommen worden, womit erreicht worden sei, dass sich die konkrete Zusammensetzung einer Kommission nach der Art der wahrzunehmenden Aufgabe orientiere (Botschaft Neuordnung, BBl 2007 6654). 7.2.4 Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (KoV, AS 1996 1651), welche per 1. Januar 2010 aufgehoben wurde, bestimmte hinsicht- lich der Zusammensetzung der Kommissionsmitglieder, dass diese in ers- ter Linie nach deren fachlichen Kompetenz (Art. 8 Abs. 1 KoV), aber auch hinsichtlich Interessengruppen, Geschlechtern, Sprachen, Regionen und Altersgruppen ausgewogen zusammengesetzt sein mussten (Art. 9 KoV). Die Vorgaben konnten aber in der Praxis nicht durchwegs eingehalten wer- den (BBl 2004 1995-1996). Als Begründung hierzu kann unter anderem die Empfehlung Merz bezüglich der personellen Besetzung ausserparlamen- tarischer Kommissionen vom 2. Oktober 2001 (Amtliches Bulletin der Bun- desversammlung [AB], 2001 S. 802-803) hinzugezogen werden, welche aufzeigt, dass sich die Einhaltung aller Quoten in der Praxis als schwierige Aufgabe erweist. Die zahlreichen Vorgaben für die Zusammensetzung aus- serparlamentarischer Kommissionen schränken die Auswahl der Mitglieder nämlich sehr ein (vgl. auch THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetz RVOG, Stämpflis Handkommentar, 2007, Art. 57 Rz. 63). Es handelt sich demnach nicht um eine starre Zusammensetzung. Eine Abweichung von den Vorgaben ist mit einer sachgerechten Begrün- dung möglich. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, der vorliegende Fall zeige die unguten Nahebeziehungen unter den Mitglie- dern der Fachkommissionen, da ein Mitglied der Geschäftsleitung der L._______ GmbH an den Beratungen mitgewirkte habe. An der L._______ GmbH sei H., die Geschäftsführerin der I. AG, Gesell- schafterin und zu 20 % beteiligt. Gerade vorliegendes Beispiel zeige die Problematik der Verquickung von Geschäftsinteressen auf der einen Seite

B-6107/2013 Seite 23 und Entscheidungsbefugnissen auf der anderen. D., der im Aus- schuss mitgewirkt habe, sei Gesellschafter, Geschäftsführer und Präsident der L. GmbH. Um der "Vetternwirtschaft" Herr zu werden, habe die Beschwerdeführerin am 10. September 2013 verlangt, man solle den im Juli/August 2013 stattgefundenen Ausschuss wiederholen, um sicher- zustellen, dass keinerlei Interessenskonflikte mehr die Entscheidungsfin- dung beeinflussten. Mit Verfügung vom 26. September 2013 sei die Vo- rinstanz nur teilweise auf ihr Anliegen eingegangen. D._______ sei Ge- schäftspartner von H., welche den Zuschlag erhalten habe. D. habe während der ganzen Periode Juli/August 2013 sowohl bei den Gutheissungen wie auch bei den Abweisungen mitgewirkt: Es sei da- her der Anschein entstanden, er habe dem Filmprojekt "J." den Weg zur Gutheissung gebahnt, indem er für Abweisungen und schliesslich für die Zustimmung im Verhältnis von 4:1 gesorgt habe. In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass der Film "J." auch oder gerade wegen des tragfähigen Beziehungsnetzes von H._______ ausgewählt worden sei. Ein Netz, über das die Beschwerde- führerin nicht verfüge. 7.3.2 Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, weder das persönliche Bekanntsein noch ein hoher Organisationsgrad in Verbän- den führe automatisch zu "Vetternwirtschaft". Im erfolgreichen Abschluss eines Filmprojektes allein sei kein Umstand zu sehen, der objektiv geeignet sein würde, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Projektbeteiligten zu wecken. Beruflich bedingt könnten Interessenskonflikte bei aktuellen Geschäftsbeziehungen oder im Hinblick auf künftige Geschäftspartner- schaften auftreten. Dass D._______ bei der Begutachtung von "J." in den Ausstand hätte treten müssen, sei durch Aufhebung der entsprechenden Absichtserklärung von der Vorinstanz bereits korrigiert worden. Duplikweise weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Behauptung falsch sei, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein Beziehungsnetz, das mit jenem von H. vergleichbar sei. Beispielsweise habe die Be- schwerdeführerin den Spielfilm "O." von D. produziert. P._______, Mitinhaber der Beschwerdeführerin, sei mehrere Jahre – in den Jahren 2006 bis 2011 – Mitglied und Präsident des Ausschusses "Spielfilm" gewesen. Er sei seit 2008 Mitglied der Eidgenössischen Filmkommission, derjenigen ausserparlamentarischen Kommission, welche die Vorinstanz

B-6107/2013 Seite 24 in Fragen der Filmpolitik berate. Q., Mitinhaberin der Beschwer- deführerin, sei seit 2012 Mitglied der Fachkommission "Filmförderung" und wirke im Ausschuss "Spielfilm" mit. Die Verbindung D.-H._______ sei nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Experten ausserhalb des Gesuchsverfahrens für "J.", in dem H. in- volviert sei, zu begründen und D._______ die Unvoreingenommenheit für sämtliche Gesuche abzusprechen. 8. Die Bewertung durch den "Ausschuss Spielfilm" ist unbestrittenermassen weder rechtsfehlerhaft noch willkürlich erfolgt. Er hat in ihr die wesentlichen Elemente des Filmprojekts erfasst: Das Bewerbungsdossier, das internati- onale Renommée von B., die Kohärenz des Künstlerteams, die Dauer der Filmvorbereitung und des Drehens, die Höhe des Budgets sowie die Wirkung des Films insgesamt – insbesondere im Kino und in Bezug auf die Dreidimensionalität – werden gewürdigt. Zudem wird der Film als Gan- zes – auch hinsichtlich seines Auswertungspotentials – beurteilt. Damit ist die Bewertung des Filmprojekts "A." vorliegend nicht näher zu überprüfen; wie bereits in E. 4 hiervor erwähnt, ist die Kognition des Bun- desverwaltungsgerichts vorliegend auf Rechtsfehlerhaftigkeit oder Willkür beschränkt. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn sowohl die Begründung als auch das Ergebnis unhaltbar sind (vgl. hierzu BGE 135 V 2 E. 1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 524 mit Hinweisen). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der "Ausschuss Spielfilm" vorlie- gend die Anforderungen an eine ausgewogene Zusammensetzung ge- mäss Art. 57e Abs. 2 RVOG erfüllt hat und seine Bewertung des Filmpro- jekts "A._______" nicht rechtsfehlerhaft oder willkürlich erfolgte. Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit darauf eingetreten wird, und ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, welche unter Berück- sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorlie- genden Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR

B-6107/2013 Seite 25 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädi- gung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 11. Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die Finanzhilfen für die Herstellung von Filmen gemäss Art. 14 FiFV stellen solche Subventionen dar. Die Entscheide betreffend Gewährung entspre- chender Finanzhilfen fallen demnach unter Art. 83 Bst. k BGG. Das vorlie- gende Urteil kann daher nicht beim Bundesgericht angefochten werden und ist somit endgültig.

B-6107/2013 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

Versand: 9. Juni 2015

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

FiFV

  • Art. 14 FiFV
  • Art. 21 FiFV
  • Art. 22 FiFV
  • Art. 24 FiFV

FiG

  • Art. 3 FiG
  • Art. 8 FiG
  • Art. 14 FiG
  • Art. 32 FiG

KoV

  • Art. 8 KoV
  • Art. 9 KoV

RVOG

  • Art. 57e RVOG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 10 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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