B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6093/2016
Urteil vom 16. April 2018 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, handelnd durch die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK, Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Berufsmaturität, kaufmännische Richtung.
B-6093/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Sommer 2016 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen kaufmännische Richtung. Am 6. September 2016 stellte ihm die Eidgenössische Berufsmaturitäts- kommission EBMK (nachfolgend: Prüfungskommission) das Notenblatt der absolvierten Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihm mit, er habe die Prü- fung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt vom 6. September 2016 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer bei einem Notendurchschnitt von 4.2 in den Fächern "Ma- thematik" (Note 3.5), "Sozialwissenschaften" (Note 2.0) sowie "Landes- sprache (F)" (Note 3.5) ungenügende Noten erzielt hatte. Die Prüfungs- kommission teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe die Möglichkeit sich zu einer zweiten Prüfung anzumelden. Die genügenden Noten aus der ers- ten Prüfung würden bei einer Repetition, welche innerhalb von zwei Jahren nach der nichtbestandenen ersten Prüfung erfolge, angerechnet. Eine dritte Prüfung sei nicht gestattet. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei der Eidgenössische Berufsmaturitätsausweis zu erteilen. Zur Begrün- dung führt er aus, dass die Note 2.0 im Ergänzungsfach "Sozialwissen- schaften" für das Nichtbestehen der Prüfung ausschlaggebend gewesen sei, die Notengebung und die Bewertung jedoch nicht nachvollziehbar seien. C. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Prüfungskom- mission die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe die Prüfung gemäss Art. 20 lit. c des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen nicht bestanden, da die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach un- ten 3.0 Punkte (statt der erlaubten 2.0 Punkte) betrage. Im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften", für das sich der Beschwerde- führer entschieden habe, wählten die Kandidaten zwei Themen: Das eine als Grundlage für das selbst zu verfassende und spätestens zwei Monate
B-6093/2016 Seite 3 vor der Prüfung einzureichende schriftliche Dossier, das andere als Ergän- zung für die mündliche Prüfung. Der Beschwerdeführer habe für die münd- liche Prüfung das Thema "Psychologie", für das schriftliche Dossier das Thema "Soziologie" und als Titel des Dossiers [...] gewählt. Unmittelbar vor der mündlichen Prüfung sei eine Vorbereitungszeit vorgesehen. Der Be- schwerdeführer habe für die Vorbereitung der 15 Minuten dauernden Prü- fung von den Experten vier Fragen erhalten, auf welche er sich in einem beaufsichtigten Zimmer habe vorbereiten können. Die Note im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" setze sich zu 50 % aus der Bewertung des Dossiers und zu 50 % aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen. Für beide Bewertungen seien zwei erfah- rene, ausgewiesene Expertinnen für Berufsmaturitätsprüfungen nach Prü- fung der erforderlichen Qualifikationen eingesetzt worden. Im Weiteren ver- weist die Vorinstanz auf die Stellungnahme der Expertinnen (Beilagen 11 und 12). D. Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Prüfungskommission sowie die eingereichten Prü- fungs- und Bewertungsunterlagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegen- heit zur Replik gegeben. E. Mit Replik vom 7. Februar 2017 führt der Beschwerdeführer aus, die Fehl- beurteilung seines schriftlichen Dossiers durch die Prüfungskommission habe das Nichtbestehen der Berufsmatur massgeblich beeinflusst, wobei die Benotung zu korrigieren sei. Er beruft sich dazu auf eine selbst einge- reichte Bewertung von Y._______ zum Dossier, welche von derjenigen der Prüfungskommission erheblich abweiche. Des Weiteren bringt er vor, dass sich die mündliche Prüfung – entgegen den Prüfungsbestimmungen – nicht schwerpunktmässig auf das Fach Psychologie bezogen habe. F. Mit Duplik vom 9. März 2017 hält die Prüfungskommission an ihren Anträ- gen fest.
B-6093/2016 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der auf dem Notenblatt mitgeteilte Prüfungsentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 73.32]) ist das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), in dessen Namen und Auftrag die Prüfungskommission das Noten- blatt praxisgemäss ausgestellt hat (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Das Bun- desverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese ist frist- und formge- recht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen lie- gen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenös- sisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufs- maturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfah- ren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, d.h. dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bear- beiten und ihre Lösungen klar darzustellen (Art. 9 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom 22. September 2009, nachfolgend Prüfungsreglement [verfügbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Eidgenössische Berufs- maturitätsprüfung bis 2018, abgerufen am 2.3.2018; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 [Berufsmaturitätsverordnung, BMV, SR 412.103.1]; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 2).
B-6093/2016 Seite 5 2.2 Die Prüfungen für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung umfas- sen, neben den Grundlagenfächern, zusätzlich das Fach ʺFinanz- und Rechnungswesenʺ, zwei Ergänzungsfächer gemäss Stoffplan und eine in- terdisziplinäre Projektarbeit (IDPA; Art. 10 Abs. 2 Bst. a / c und Abs. 3 des Prüfungsreglements). Die Leistungen werden dabei in allen Fächern mit halben Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für die tiefst mög- liche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen, Noten von weniger als 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 des Prüfungsreglements). Bei Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, wird sowohl für die schriftliche als auch für die mündliche Prüfung eine Note erteilt. Die Fachnote wird als Mittelwert aus den beiden Noten auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 4 des Prüfungsregle- ments). Gemäss Art. 20 des Prüfungsreglements ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote muss mindestens 4.0 betragen; b) es dürfen nicht mehr als drei Fachnoten unter 4.0 erteilt worden sein; c) die Notenabweichungen unter der Note 4.0 dürfen insgesamt nicht mehr als 2.0 Punkte betragen; und d) die IDPA genügend ist (Art. 20 des Prüfungsreglements). 2.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend einen Notendurchschnitt von 4.2 erreicht. Ihm wurden nicht mehr als drei ungenügende Fachnoten erteilt und er hat die genügende Note 4.7 für seine IDPA erzielt. Demnach sind die Erfordernisse gemäss Art. 20 Bst. a, b und d des Prüfungsreglements erfüllt. Allerdings beträgt die Summe seiner Notenabweichungen von 4.0 nach unten 3.0 Punkte (statt der zugelassenen 2.0 Punkte). Für das Be- stehen der Prüfung müssten die ungenügenden Noten insgesamt um einen Punkt höher ausfallen. Hinsichtlich der ungenügend absolvierten Fächern "Landessprache (F) und "Mathematik" (je Note 3.5) bringt der Beschwer- deführer keine Rügen vor. Er wendet sich einzig gegen die Notengebung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" (Note 2.0). Sowohl das schrift- liche Dossier im Themenbereich "Soziologie" (Vernehmlassung, Bei- lage 10) als auch die mündliche Prüfung in "Psychologie" wurden mit der Note 2.0 bewertet.
B-6093/2016 Seite 6 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver- fügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts- mittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkennt- nisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Exa- mensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichhei- ten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungs- leistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wie- derholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). 3.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsge- richt daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistun- gen detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substanti- ierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweis- mittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder, dass die Prüfungsleistun- gen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E 5.1 m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011 S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rah- men der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in
B-6093/2016 Seite 7 der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Kor- rektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.H.). 3.3 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor- gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei- nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.). 3.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch PATRICIA EGLI, a.a.O. S. 556 m.w.H.; vgl. allgemein ZIBUNG/HOF- STETTER in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prü- fungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsab- lauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwen- dungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E 3.3 m.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).
B-6093/2016 Seite 8 4. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, sein schriftliches Dos- sier im gewählten Themenbereich "Soziologie" mit dem Titel [...] sei unter- bewertet. 4.1 Für das Ergänzungsfach ʺSozialwissenschaftenʺ sieht der Stoffplan zur Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung kaufmännische Richtung vor, dass zwei Themen für die Prüfung vereinbart werden, eines als Grundlage für das zu verfassende (schriftliche) Dossier und das andere als Ergänzung für die mündliche Prüfung (Vernehmlassungsbeilage 5, S. 20 Ziff. 7). Wie dem Leitfaden für die Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen (Ver- sion März 2016) zu entnehmen ist, wird bei der Beurteilung des Dossiers insbesondere auf die Eigenständigkeit der Arbeit, auf ihren Aufbau und die sachliche Relevanz des Inhalts, auf korrektes Zitieren und Bibliografieren sowie auf die sprachlichen und gestalterischen Qualitäten des Dossiers geachtet. Der Leitfaden, auf den die Prüfungskommission den Beschwer- deführer im Zulassungsentscheid zur Prüfung ausdrücklich hinwies (Ver- nehmlassungsbeilage 2), enthält auch Angaben zur Struktur des Dossiers. Zudem hält er fest, dass das Dossier persönliche Gedanken über die Arbeit und die Problematik des bearbeiteten Themas wiedergeben soll. Ebenfalls werde erwartet, dass eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema stattfinde und die Kandidatin bzw. der Kandidat einen eigenen Standpunkt zum Thema vertrete (Vernehmlassungsbeilage 4, Ziff. 4.8.2). 4.2 Der Beschwerdeführer selbst legt in seiner Beschwerdeschrift wie auch in seiner Replik nicht im Detail dar, aus welchen Gründen die Bewertung des schriftlichen Dossiers aus seiner Sicht nicht korrekt sei. Im Wesentli- chen verweist er pauschal auf die von ihm eingereichte Bewertung von Y.______. Sie sei seine ehemalige Sozialwissenschaftslehrerin und komme zu wesentlich anderen Schlüssen als die Vorinstanz. In ihrer (un- datierten) Beurteilung (Beschwerde-Beilage 2) führt sie aus, sie bewerte die Arbeit vor dem Hintergrund ihrer mehrjährigen Erfahrung als Lehrerin für das Fach Sozialwissenschaften mit der Note 4.5. Der Beschwerdefüh- rer habe sich ein sehr passendes, zeitloses aber auch komplexes Thema ausgesucht. Er habe das Thema in der Einleitung gut eingeführt und prä- zise erläutert, worum es in seiner Arbeit gehe. Die dramaturgische Theorie werde genau erklärt. Dabei stütze er sich auf mehrere Quellen und führe den Leser gut und strukturiert in das Thema ein. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv mit der Recherche auseinandergesetzt. Die Herleitung seiner Schlussfolgerungen sei gut durchdacht und mit verschiedenen Quellen untermauert. Er zeige auf, welche Folgen die Schlussfolgerungen
B-6093/2016 Seite 9 auf die gesamte Gesellschaft hätten und wie und wo sich die thematisierten Phänomene in der Gesellschaft wiederfinden liessen. Am Schluss fasse der Beschwerdeführer die Erkenntnisse kurz zusammen und ziehe ein Fa- zit zur äusserst komplexen Fragestellung. Somit habe er alle wichtigen Punkte abgedeckt und biete einen sehr guten Einblick in das Thema. Ab- schliessend handle es sich um eine gut strukturierte und gut recherchierte sozialwissenschaftliche Arbeit, welche den Anforderungen im Fach Sozial- wissenschaften absolut entspreche. Als Kritikpunkt könne angemerkt wer- den, dass die Zitierweise fehlerhaft sei und auch Fehler im Quellenver- zeichnis zu finden seien. Einige der aufgeführten Punkte hätten vertieft und die eigene Meinung weggelassen werden können. Zudem weise die Arbeit stilistische Fehler auf. Dies sei in die Bewertung (Note 4.5) eingeflossen. 4.3 Die Prüfungskommission verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stellungnahme der Prüfungsexpertinnen vom 25. Juli 2016 zum Dossier (Vernehmlassungsbeilage 11). Die Expertinnen hielten am 18. Februar 2017 an dieser Bewertung fest (Duplik, Beilage 16). Hinsichtlich des Beur- teilungskriteriums ʺPräsentation und Formʺ des Themas und des Ziels der Arbeit führen sie aus, dass das Thema interessant, die Zielformulierung jedoch unklar sei. Die Einleitung sei wirr und gehe nicht auf die Vorgehens- weise ein. Es werde kein Konzept präsentiert. Was ʺSprache und Stilʺ an- belange, seien viele formale Fehler (Orthografie, Interpunktion, Gramma- tik) vorhanden. Die Kohärenz sei mangelhaft und die Abschnitte wiesen wenige Bezüge zueinander auf. Zitate flössen übergangs- und kommen- tarlos ein. In Bezug auf den ʺInhaltʺ der Arbeit führen die Expertinnen an- hand von Beispielen aus, dass die Begriffsklärungen teilweise unklar seien. Weiter würden unwissenschaftliche oder nicht hinreichend geklärte Quel- len zitiert. Sehr viele Zitate würden ohne Kontext eingebracht, statt die Zu- sammenhänge darzulegen und in eigenen Worten zu formulieren. Die Zi- tate würden nicht hergeleitet und diskutiert, was teilweise zur Unverständ- lichkeit führe. Teilweise werde klar, dass die Zitate aufgrund von formalen Fehler fehlerhaft seien. Die Expertinnen nennen dabei zahlreiche konkrete Passagen der Arbeit im Zusammenhang mit ihren Bewertungen. Zudem habe die Überprüfung durch die Plagiatssoftware ergeben, dass 8 Sätze einem im Internet zugänglichen Pdf-Dokument entstammten und 26 Sätze in anderen Dokumenten gefunden worden seien. Hinsichtlich der ʺsozial- wissenschaftlichen Methodikʺ merkten die Expertinnen an, dass die Inter- netquellen nicht datiert seien. Quellenverweise innerhalb des Textes in Form von Fussnoten seien vorhanden, doch fehle die Abstützung von ge-
B-6093/2016 Seite 10 wissen Informationen. Teilweise sei unklar, wessen Aussagen zitiert wür- den. Ausserdem fehle ein methodisches Vorgehen vollends. Hypothesen würden keine aufgestellt und geprüft. Das Vorgehen werde nicht reflektiert. 4.4 Zunächst ist die Aussagekraft der vom Beschwerdeführer eingereich- ten Bewertung von Y._______ unter zwei Aspekten zu relativieren. Zum einen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich trotz ihres aka- demischen Abschlusses aus den Akten nicht ergibt, inwieweit sie über die Qualifikationen und die betriebliche Erfahrung verfügt, um auf der Stufe Berufsmaturität als qualifizierte Lehrperson zu gelten. Zum andern ist denk- bar, dass sie als Bekannte des Beschwerdeführers eine eher wohlwollende Beurteilung abgegeben hat. Inhaltlich bleibt die vom Beschwerdeführer eingereichte Bewertung in all- gemeinen Erläuterungen haften und geht – im Gegensatz zu derjenigen der Expertinnen – nicht konkret auf einzelne Passagen in der Arbeit und das gewählte Thema ein. Der Beschwerdeführer stellt der Stellungnahme der Expertinnen im Wesentlichen eine eigene Bewertung gegenüber, un- terlässt es jedoch genauer darzulegen, aufgrund welcher Elemente der Ar- beit die Ausführungen der Expertinnen als offensichtlich falsch betrachtet werden müssten. Dies gilt auch für die zweite Beurteilung mit der Note 4.0 (Beilage 2 zur Replik). Beispielsweise äussert sie sich nicht näher dazu, aus welchen Gründen seiner Arbeit die nötige Eigenständigkeit zukomme (ʺEigenständigkeit gegebenʺ), welche die Expertinnen ihr abgesprochen haben. Der Beschwerdeführer zeigt ferner nicht auf, inwieweit die vorge- nommene Bewertung im Widerspruch zum Prüfungsleitfaden (E 4.1) ste- hen sollte. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Expertinnen von sach- fremden Kriterien hätten leiten lassen. 4.5 Eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer eingereichte Be- wertung und derjenigen der Expertinnen führt jedenfalls nicht zur Schluss- folgerung, dass erstere deutlich überzeugender ausfiele und die Bewer- tung der Expertinnen hinreichend entkräftete. Zwar erscheint die Arbeit mit der Note 2.0 als streng bewertet. Es fehlen jedoch Argumente, die den Ein- druck einer materiell geradezu unvertretbaren Beurteilung oder deutlich zu hoch angesetzter Anforderungen entstehen liessen. Insbesondere beste- hen keine stichhaltigen Gründe, um die Notengebung für das schriftliche Dossier – im Ausmass von 2.0 Punkten – auf 4.0 Punkte zu erhöhen, wie es für das Bestehen der Prüfung (vorbehaltlich einer Korrektur der Note zur mündlichen Prüfung) erforderlich wäre.
B-6093/2016 Seite 11 4.6 Zusammenfassend liefert der Beschwerdeführer keine ausreichend überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass eine offensichtliche Unterbe- wertung des schriftlichen Dossiers im Ergänzungsfach ʺSozialwissen- schaftenʺ erfolgt wäre. Die Bewertung der Expertinnen erscheint nicht als offensichtlich unangemessen, weshalb auch kein Anlass besteht von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. 5. Hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Ergänzungsfach ʺSozialwissen- schaftenʺ rügt der Beschwerdeführer, dass sich diese – entgegen den Prü- fungsbestimmungen – im Schwerpunkt nicht auf das Fach ʺPsychologieʺ bezogen habe, wie man dies aufgrund der im Ergänzungsfach eingereich- ten Arbeit habe erwarten dürfen (Replik, S. 2). 5.1 Die Prüfungskommission bestreitet dagegen ausdrücklich, dass die Prüfung von der Gewichtung her nicht dem Stoffplan entsprechend durch- geführt worden sei. Es seien sehr wohl Fragen zum Fach ʺPsychologieʺ gestellt worden (Duplik, S. 2). 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Schreiben der Schule Z.____ an die Klasse B._______, worin als ʺGenerelle Stellungnahmeʺ ausgeführt wird, dass sich die externe mündliche Prüfung nicht schwerpunktmässig auf das Fach ʺPsychologieʺ bezogen habe (Beilage 3 zur Replik). Im kon- kreten Fall ergibt jedoch das Protokoll zur Prüfung des Beschwerdeführers (Vernehmlassung, Beilagen 9 u. 12) ein anderes Bild: So dürfte die erste Frage zwar weitgehend das Fach der Soziologie betref- fen (ʺIn ihrem Dossier [...] gehen Sie darauf ein, dass der Mensch als Indi- viduum in Wechselwirkung zur Gesellschaft steht. Warum kann sich der Mensch nicht von der Gesellschaft abgrenzen? Stützen Sie Ihre Antwort mit Argumenten aus der Soziologie.ʺ). Allerdings sieht der Leitfaden für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen (Version März 2016, Ziff. 4.8.1) für die mündliche Prüfung in den Ergänzungsfächern ausdrücklich vor, das die Kandidatinnen und Kandidaten ein bis zwei ʺEinstiegsfragenʺ erhalten, zu denen sie sich vorbereiten können, wobei das eingereichte Dossier im Zentrum stehe. Zusätzlich werde die Fähigkeit geprüft, Zusam- menhänge zum zweiten Thema des entsprechenden Ergänzungsfachs herzustellen. Vorliegend betrifft die erste Frage eindeutig das schriftliche Dossier des Beschwerdeführers und steht somit in keinem offensichtlich erkennbaren Widerspruch zum Prüfungsleitfaden. Auch die Frage 2 (ʺWel- che Arten von Konflikten stehen mit Rollen im Zusammenhang? Erläutern
B-6093/2016 Seite 12 und veranschaulichen Sie die Arten durch Beispiele, die mit verschiedenen [...], wie Sie sie im Dossier erläutern, einhergehen.ʺ) stellt, wie im Leitfaden vorgesehen, einen Zusammenhang zwischen dem Thema des Dossiers und dem Fach ʺPsychologieʺ her. Sie konnte deshalb aufgrund des einge- reichten Dossiers erwartet werden. So zählen zum Prüfungsstoff des Fachs unter anderem grundlegende Phänomene der Psychologie, zu de- nen explizit auch Konflikte gehören (Stoffplan zur Eidgenössischen Berufs- maturitätsprüfung [Vernehmlassungsbeilage 5], S. 31 Ziff. 7.6.3 Bst. b). Des Weiteren sind sowohl die Frage 3 (ʺErläutern Sie mithilfe Ihres kom- munikationspsychologischen Wissens, wie Konflikte in einer Beziehung gelöst werden könnten.) als auch die Frage 4 (ʺWas ist die Leistung des Entwicklungspsychologen Jean Piaget? Erläutern Sie in Ihrer Darlegung die beiden Begriffe Akkomodation und Assimilation.) offensichtlich dem Fach Psychologie zuzuordnen. 5.3 Demnach stammen die Fragen überwiegend aus dem Gebiet der Psy- chologie und stehen im Einklang mit dem Prüfungsleitfaden. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf, gegen welche konkrete Prü- fungsbestimmung die Aufgabenstellung verstossen haben könnte. Die Auf- gabenstellung im Rahmen der mündlichen Prüfung stellt somit keinen Ver- fahrensmangel im Prüfungsablauf dar. 6. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.– festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer-
B-6093/2016 Seite 13 den (Art. 83 Bst. t i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Versand: 17. April 2018