B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6084/2024
Urteil vom 24. April 2025 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Eva Kälin.
Parteien
A._______ GmbH, vertreten durch Advokat Joël Naef,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Fachbereich Recht und Verfahren,
Vorinstanz,
Schweizer Weinhandelskontrolle,
Erstinstanz.
Gegenstand
Unterstellung unter die Weinhandelskontrolle; Verfügung vom 27. August 2024.
B-6084/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend: A-) betreibt seit dem Jahr (...) eine Lohnversekterei in [...]. Gemäss Handelsregister bezweckt sie unter anderem die «(Gesellschaftszweck).» Konkret stellt sie im Auftrag von Weinbaubetrieben und Weinkellereien Schaum- bzw. Perlwein aus Stillwein her und imprägniert auch Stillwein mit Kohlensäure. A.b Mit Schreiben vom 2. August 2023 teilte die Stiftung Schweizer Wein- handelskontrolle (SWK, nachfolgend auch: Erstinstanz) der A. mit, sie unterliege der Kontrolle der SWK. Gemäss Art. 33 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinver- ordnung, SR 916.140) seien auch die Lohnversektereien verpflichtet, sich bei der SWK zu registrieren. Denn als Handel mit Wein gelte der gewerbs- mässige Ankauf und Verkauf von Traubensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lage- rung zum Zwecke des Vertriebs oder der Vermarktung. A.c Damit war die A._______ nicht einverstanden. Sie stellte sich mit Schreiben vom 7. August, 16. August und 27. Dezember 2023 an die Erst- instanz auf den Standpunkt, dass sie nicht der Weinhandelskontrolle un- terstehe. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie nicht im Weinhandel tätig sei und keinen Vertrieb sowie keine Vermarktung be- treibe. Zudem sei eine Kontroll- und Buchführungspflicht für ihren Betrieb sinn- und zwecklos. Demgegenüber bestätigte die Erstinstanz am 15. Au- gust 2023, dass die A._______ der Weinhandelskontrolle unterstehe. Mit Schreiben vom 24. November 2023 kündigte sie an, dass ein Inspektor am 18. Januar 2024 eine Kontrolle im Betrieb der A._______ durchführen werde. A.d Nachdem die A._______ und die Erstinstanz keine Einigung fanden, stellte die Erstinstanz mit Verfügung vom 10. Januar 2024 unter anderem fest, dass die A._______ der Weinhandelskontrolle unterstehe (Dispositiv- Ziff. 1), wies diese an, rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 eine Kellerbuch- haltung gemäss Art. 34b Weinverordnung und der Kellerbuchführungsweg- leitung zu führen (Dispositiv-Ziff. 2) und setzte den lnspektionstermin vom 18. Januar 2024 einstweilen aus (Dispositiv-Ziff. 3).
B-6084/2024 Seite 3 B. B.a Dagegen erhob die A._______ am 8. Februar 2024 Beschwerde an das BLW (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte unter anderem Folgen- des: «1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die [A.] nicht der Weinhandelskon- trolle untersteht. 2. Es sei die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2024 aufzuheben und es sei die [A.] von der Verpflichtung, eine Kellerbuchhaltung gemäss Art. 34b Weinverordnung zu führen, zu befreien; eventualiter sei festzustellen, dass die [A.] erst von dem Zeitpunkt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung an zum Führen einer Kellerbuchhaltung verpflichtet ist. 3. Es sei die SWK anzuweisen, eine Inspektion im Betrieb der [A.] auch künftig zu unterlassen.» B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 27. August 2024 verpflichtete die Vor- instanz die A., ab dem Datum der Rechtskraft des Beschwerde- entscheids eine Kellerbuchhaltung gemäss Art. 34a Abs. 1 Bst. a Weinver- ordnung zu führen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Dispositiv- Ziff. 1). Die Vorinstanz auferlegte der A. die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 (Dispositiv-Ziff. 2). Es wurde keine Parteientschädi- gung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung sei dahingehend zu interpretieren, dass er auch Dienstleistungen erfasse, bei welchen das Weinhandelsprodukt nicht durch den behandelnden oder lagernden Betrieb vermarktet oder vertrie- ben werde. Zudem sei das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin mit einer Lohnkelterei vergleichbar, welche gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. c Weinverordnung der Weinhandelskontrolle unterstehe. Die A._______ sei damit im Weinhandel tätig und unterstehe gemäss Art. 34 Abs. 1 Weinver- ordnung der Weinhandelskontrolle. Sie habe sich entsprechend bei der Kontrollstelle anzumelden und sei nach Art. 34a Abs. 1 Bst. a Weinverord- nung verpflichtet, eine Kellerbuchhaltung zu führen. C. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob die A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 26. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
B-6084/2024 Seite 4 «1. Es seien der angefochtene Entscheid vom 27. August 2024 sowie die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht der Weinhandelskon- trolle untersteht. 2. Es seien der angefochtene Entscheid vom 27. August 2024 sowie die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung, eine Kellerbuchhaltung ge- mäss Art. 34b Weinverordnung zu führen, zu befreien; eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erst von dem Zeitpunkt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung an zum Führen einer Keller- buchhaltung verpflichtet ist. 3. Es sei die SWK anzuweisen, eine Inspektion im Betrieb der Beschwer- deführerin auch künftig zu unterlassen. 4. Eventualiter ist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Vorinstanz und/oder der Schweizer Weinhandelskontrolle.» Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, nach dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung in allen Sprachen betreibe nur derje- nige Handel, der die Weinerzeugnisse auch selbst vertreibe bzw. absetze. Die Interpretation der Erst- und der Vorinstanz, wonach es lediglich auf die finale Kommerzialisierung der Produkte ankomme, dränge sich keines- wegs auf bzw. sei sie nicht schlüssig. Indem sich die Erst- und die Vor- instanz über den klaren Wortlaut hinwegsetzten, verletzten sie das Legali- tätsprinzip. Auch eine historische, zeitgemässe, systematische und teleo- logische Auslegung führten nicht zur Interpretation der Vorinstanz. Die mit der Unterstellung unter die Weinhandelskontrolle verbundenen Kellerbuch- haltungspflichten passten entweder nicht auf das Geschäftsmodell der Be- schwerdeführerin oder seien obsolet. Sämtliche Informationen würden be- reits bei ihren Kunden erfasst und sie informiere diese über die bei ihr er- folgten Schritte. Damit sei auch eine lückenlose Nachvollziehbarkeit ge- währleistet und dem Verbraucherschutz Genüge getan, ohne dass sie eine eigene Kellerbuchhaltung führe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Lohnversekterei nicht mit der Lohnverkelterung vergleichbar. Der Produktionsweg bei der Beschwerdeführerin sei eindimensional ohne Ver- schiebung der Deklaration. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs durch die Vorinstanz, da sich der angefochtene Beschwerdeentscheid nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetze.
B-6084/2024 Seite 5 D. Mit Vernehmlassung vom 18. bzw. 19. November 2024 beantragen die Erstinstanz sowie die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Beide bringen vor, die Vor- instanz habe den Beschwerdeentscheid hinreichend begründet und des- halb das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Die Erstinstanz führt weiter aus, die Weinhandelskontrolle solle gewähr- leisten, dass der Warenfluss der Weinhandelsprodukte lückenlos nachvoll- zogen werden könne. Die weinrechtlich relevante Behandlung, die im be- schwerdeführenden Betrieb erfolge, sei Teil dieser Produktionskette und müsse zu einer lückenlosen Rückverfolgbarkeit beitragen. Die Vorinstanz habe mit ausführlicher Begründung das Verständnis der Erstinstanz zu Art. 33 Weinverordnung bestätigt, wonach auch Dienstleistungen, bei wel- chen das Weinhandelsprodukt nicht durch den behandelnden oder lagern- den Betrieb vertrieben oder vermarktet werde, der Weinhandelskontrolle unterstünden. Von der Kontrollpflicht seien alle weinrechtlich relevanten Behandlungen erfasst. Dazu gehöre auch die Lohnversektung. Denn bei der Verarbeitung von Stillwein zu Schaumwein sei die Einhaltung weinspe- zifischer Bezeichnungen und Kennzeichnungen tangiert. Es werde eine (weitere) alkoholische Gärung durchgeführt, es sei ein Verschnitt möglich und durch die Versektung ändere sich die Sachbezeichnung von Wein zu Schaum- oder Perlwein. Die Vorinstanz führt aus, das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin weise äusserst enge Bezüge zur Lohnkelterei auf, welche unbestrittener- massen unter den Begriff des Weinhandels falle. Die Weinhandelskontrolle sei nicht Selbstzweck. Sie diene dem Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen von Weinwirtschaftsprodukten. Wenn, wie vorliegend, Weinwirtschaftsprodukte behandelt würden und zusätzliche Ingredienzien hinzugefügt würden, sei diese Behandlung geeignet, die Bezeichnungen und Kennzeichnungen des betroffenen Weins zu verändern. Gemäss der Definition von Art 33 Abs. 2 Weinverordnung gelte die Behandlung zum Zweck des Vertriebs oder der Vermarktung als Handel mit Wein. Eine Un- terstellung unter die Weinhandelskontrolle sei für den Schutz der Bezeich- nungen und Kennzeichnungen des betroffenen Weines unerlässlich. E. Die Beschwerdeführerin nahm am 19. Dezember 2024 dazu Stellung.
B-6084/2024 Seite 6 F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vor- liegt (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). 1.2 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. Au- gust 2024 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Die Vor- instanz war im relevanten Zeitpunkt Beschwerdeinstanz gegen Verfügun- gen der Erstinstanz (Art. 166 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 LwG). Ihre Beschwer- deentscheide können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den (Art. 166 Abs. 2 LwG, Art. 33 Bst. d VGG). Es liegt keine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG vor. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der vorliegenden Be- schwerden deshalb zuständig (Art. 31 f. VGG). 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 27. August 2024. Die dadurch ersetzte Verfügung der Erstinstanz vom 10. Januar 2024 gilt als inhaltlich mitangefochten (Devo- lutiveffekt; vgl. Urteil des BGer 2C_493/2024 vom 26. Februar 2025 E. 3.5 m.w.H.). Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin auf die Verfü- gung der Erstinstanz beziehen, ist daher darauf nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie hat zudem grundsätzlich ein als schutzwürdig anzuerkennendes
B-6084/2024 Seite 7 Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt neben verschiedenen Gestaltungs- und Leistungsbegehren auch die Feststellung, dass sie nicht der Weinhan- delskontrolle unterstehe (Rechtsbegehren 1). Ob die Beschwerdeführerin über das für den Erlass einer Feststellungsverfügung vorausgesetzte schutzwürdige Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG; vgl. BGE 142 V 2 E. 1.1; 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2019 I/1 E. 3.3, je m.w.H.) verfügt, kann vorliegend offenbleiben. Denn ihre Beschwerde vom 26. September 2024 ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen. 3.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 3.4 Auf die Beschwerde ist daher im beschriebenen Umfang einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. Denn die Vorinstanz habe sich nicht mit sämtlichen Auslegungsmethoden und diesbezüglichen Argumenten der Beschwerde- führerin auseinandergesetzt. Auch habe sie sich nicht mit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach die Vorgaben im Zu- sammenhang mit einer Kellerbuchhaltung für sie nicht erfüllbar seien bzw. sich das Führen einer solchen als obsolet erweise. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige An- hörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer A-931/2024 vom 10. März 2025 E. 4.1.8). Gemäss Art. 61 Abs. 2 VwVG muss ein Beschwerdeentscheid die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Er- wägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv) enthalten. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
B-6084/2024 Seite 8 auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.3.1, je m.H.). 4.3 Der 7-seitige Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. August 2024 enthält eine Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, eine Begründung und ein Dispositiv. Er entspricht damit den Vorgaben von Art. 61 Abs. 2 VwVG. Die Erwägungen enthalten Ausführungen zu den an- wendbaren Rechtsnormen sowie eine rechtliche Würdigung. Hierbei nimmt die Vorinstanz eine Auslegung des zwischen den Parteien strittigen Art. 33 Weinverordnung vor und zeigt auf, weshalb ihres Erachtens der Betrieb der Beschwerdeführerin unter den Weinhandelsbegriff zu subsumieren ist. Wie soeben erwähnt, ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Die eingereichte Beschwerde zeigt auf, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. 4.4 Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 64 LwG erlässt der Bundesrat zum Schutz der Bezeich- nungen und Kennzeichnungen Vorschriften betreffend die Weinlesekon- trolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdoku- mente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeich- nungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen (Abs. 1). Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone (Abs. 3). Die Durchführung der Weinhandelskontrolle wird einem vom Bun- desrat bezeichneten Kontrollorgan übertragen (Abs. 4, vgl. E. 5.8). 5.2 Art. 18 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG, SR 817.0) enthält Bestimmungen über den Täuschungsschutz in Bezug auf Lebens- mittel. So müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Insbesondere dürfen deren Aufmachung, Kenn- zeichnung und Verpackung und die Werbung für sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffen- heit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe
B-6084/2024 Seite 9 oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Pro- dukts zu wecken (Abs. 3). Art. 18 Abs. 4 LMG ermächtigt den Bundesrat, zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes Lebensmittel zu umschrei- ben und deren Bezeichnung festzulegen, Anforderungen an Lebensmittel festzulegen, Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen für Bereiche, in de- nen Konsumentinnen und Konsumenten besonders leicht getäuscht wer- den können sowie die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel zu umschreiben. 5.3 Der Bundesrat erliess unter anderem gestützt auf Art. 64 LwG sowie Art. 18 Abs. 4 LMG die Weinverordnung. Deren Art. 33 ff. enthalten Best- immungen zur hier relevanten Weinhandelskontrolle. Die Weinhandelskon- trolle (wie auch die Weinlesekontrolle) bezweckt gemäss Art. 64 Abs. 1 LwG den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen. Mit Bezeich- nungen ist die Weinklasse gemeint (vgl. Art. 63 Abs. 1), die Kennzeichnung betrifft die Herkunft, die Rebsorte sowie andere wichtige Daten (KLAUS A. VALLENDER, in: Roland Norer [Hrsg.], LwG, 2019, Art. 64 Rz. 17; Bericht des BLW vom 23. März 2016 über das Weinkontrollsystem – Weinlese und Weinhandelskontrolle, S. 24). 5.4 Art. 33 Weinverordnung regelt den Gegenstand der Weinhandelskon- trolle. Er lautet wie folgt: « 1 Die Weinhandelskontrolle erfasst die Geschäftstätigkeit aller Personen und Betriebe (Betriebe), die im Weinhandel tätig sind. 2 Als Handel mit Wein gilt der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Trau- bensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen so- wie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Vertriebs oder der Ver- marktung.» 5.5 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Weinverordnung untersteht grundsätzlich jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, der Weinhandelskontrolle und muss sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle anmelden. Grundsätz- lich muss jeder Betrieb, der mit Wein handelt, über die gesamte Tätigkeit eine Kellerbuchhaltung in einer von der Kontrollstelle zugelassenen Form führen (Art. 34a Abs. 1 Bst. a Weinverordnung) und zuhanden der Kontroll- stelle ein Inventar über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten erstel- len (Art. 34a Abs. 1 Bst. b Weinverordnung). Art. 34b Weinverordnung re- gelt, welche Angaben und Informationen der Betrieb in der Kellerbuchhal- tung erfassen muss. 5.6 Art. 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 34a Abs. 2–4 Weinverordnung sehen Ausnahmen von der Weinhandelskontrolle bzw. der Kellerbuchhaltungs-
B-6084/2024 Seite 10 pflicht vor. Von der Weinhandelskontrolle grundsätzlich befreit und nur zur vereinfachten Kellerbuchhaltung verpflichtet sind erstens die sog. Fla- schenhändler, d.h. Betriebe, die in der Schweiz ausschliesslich Produkte abnehmen oder einkaufen und wiederverkaufen, die in Flaschen abgefüllt sind und mit einer Etikette, die den Namen einer der Kontrollstelle unter- stellten Betriebe trägt, sowie einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, die Wein weder ein- noch ausführen und deren Umsatz jährlich 1000 hl nicht übersteigt (Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 34a Abs. 2 Wein- verordnung). Zweitens sind Betriebe, die ihre Produkte nur zum Eigenge- brauch herstellen, die keinen Vertrieb und keine Vermarktung betreiben und deren Gesamtproduktion 500 l nicht übersteigt, gänzlich von der Wein- handelskontrolle und der Kellerbuchhaltungspflicht befreit (Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 34a Abs. 4 Weinverordnung). Die beiden Befreiungen gelten je- doch nicht absolut. Bei Verdacht auf einen Verstoss kann die Tätigkeit auch dieser Betriebe jederzeit kontrolliert werden (Art. 34 Abs. 4 Weinverord- nung). Schliesslich können Betriebe, die ausschliesslich in Flaschen abge- füllte, mit einer Etikette und einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehene Produkte einführen oder in der Schweiz einkaufen und die diese Produkte an Personen zu deren Eigengebrauch vertreiben oder verkaufen von der Kontrollstelle ermächtigt werden, eine vereinfachte Kellerbuchhal- tung zu führen (Art. 34a Abs. 3 Weinverordnung; zum Ganzen VALLENDER, a.a.O., Rz. 44). 5.7 Gemäss Art. 35 Abs. 1 Weinverordnung kontrolliert die Kontrollstelle die Betriebe mindestens alle sechs Jahre bzw. Betriebe, die jährlich höchs- tens 20 hl und ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit einer Etikette und nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen, mindestens alle acht Jahre. Die Kontrolle erfolgt risikobasiert. Art. 35 Abs. 2 Weinverordnung nennt exemplarisch verschiedene Kriterien, wel- che die Kontrollstelle zu berücksichtigen hat. Ebenfalls erhebt die Kontroll- stelle amtliche Proben und sendet diese an Laboratorien (Art. 35 Abs. 4 Weinverordnung). Die Kosten der Kontrollen gehen zulasten der Kontroll- pflichtigen (Art. 38 Abs. 1 Weinverordnung). Art. 35a Weinverordnung hält die weiteren Pflichten der Kontrollstelle fest. 5.8 Gestützt auf Art. 64 Abs. 4 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Weinverordnung hat der Bundesrat die SWK mit der Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein beauftragt. Das BLW schloss am 26. Februar 2019 eine Leistungs- vereinbarung mit der SWK ab (vgl. Art. 36 Abs. 2 Weinverordnung; SWK, Tätigkeitsbericht und Rechnung 2024, Ziff. 2, online unter https://www.cscv-swk.ch/dokumente).
B-6084/2024 Seite 11 5.9 Führt die Weinhandelskontrolle zu einer Beanstandung, verfügt die SWK die erforderlichen Massnahmen (Art. 35 Abs. 5 Weinverordnung). Dazu gehören die Deklassierung im Rahmen der Weinhandelskontrolle (Art. 47 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art 27 Weinverordnung) sowie allgemeine Ver- waltungsmassnahmen nach Art. 169 LwG (VALLENDER, a.a.O., 81). 6. 6.1 Wie soeben erwähnt, untersteht gemäss Art. 34 Abs. 1 Weinverord- nung – vorbehältlich der in E. 5.6 genannten Ausnahmen – jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, der Weinhandelskontrolle und muss sich vor Auf- nahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle anmelden. Die Weinhandels- kontrolle erfasst nach Art. 33 Abs. 1 Weinverordnung die Geschäftstätigkeit aller Personen und Betriebe, die im Weinhandel tätig sind. Als Handel mit Wein gilt gemäss Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung «der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Traubensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeug- nissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Vertriebs oder der Vermarktung.» 6.2 Zwischen den Parteien ist umstritten, wie Art. 33 Abs. 2 Weinverord- nung zu interpretieren ist, ob die Beschwerdeführerin als Lohnversekterei im Weinhandel im Sinne dieser Bestimmung tätig ist, ob sie damit der Weinhandelskontrolle durch die Erstinstanz untersteht und entsprechend gemäss Art. 34a Abs. 1 Bst. a Weinverordnung verpflichtet ist, eine Keller- buchhaltung nach Art. 34b Weinverordnung zu führen. 6.3 Nach Ansicht der Vorinstanzen ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung zu subsumieren. Diese Bestimmung erfasse jegliche Art von Handelsaktivität. Darunter falle jegliche Herstellung oder Behandlung von Weinhandelsprodukten, welche nicht dem Eigenver- brauch dienten. Nicht entscheidend sei dabei, wer genau die Weinhandels- produkte schlussendlich vermarkte, vertreibe und verkaufe, solange diese Produkte dem Zweck dienten, in wirtschaftlicher Weise verwendet zu wer- den. Dies ergebe sich insbesondere aus der französischen und der italie- nischen Fassung von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung, die von der Behand- lung und der Lagerung der Produkte im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Vermarktung spreche, sowie aus den Erläuterungen zur Änderung der Weinverordnung vom 23. Oktober 2013. Entscheidend sei also die finale Kommerzialisierung der behandelten oder gelagerten Produkte. Dafür spreche auch, dass Art. 34b Abs. 1 Bst. c Weinverordnung im Zusammen- hang mit der Kellerbuchhaltung auf die Lohnkelterei Bezug nehme. Bei die- ser stünden die Trauben wie bei der Lohnversekterei die ganze Zeit im Ei- gentum der Traubenproduzenten. Schliesslich sollten die Weinhandels-
B-6084/2024 Seite 12 kontrolle und die damit einhergehende Kellerbuchhaltungspflicht sicher- stellen, dass der Weg von Weinhandelsprodukten lückenlos von der Traube bis zum Endverbraucher nachvollzogen werden könne. Wenn ein Dienstleistungsbetrieb das Weinhandelsprodukt behandle, werde er Teil der Produktionskette und müsse er zu einer lückenlosen Rückverfolgbar- keit beitragen. Die Weinhandelskontrolle sei nicht Selbstzweck, sondern diene nach Art. 64 Abs. 1 LwG dem Schutz der Bezeichnungen und Kenn- zeichnungen. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Behandlung sei geeignet, die Bezeichnungen und Kennzeichnungen des betroffenen Weins zu verändern. Eine Unterstellung unter die Weinhandelskontrolle sei deshalb zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen unerläss- lich. Die Dienstleistung der der Beschwerdeführerin sei vergleichbar mit derjenigen einer Kelterei, welche von der Weinhandelskontrolle erfasst werde. 6.4 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, be- reits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung werde klar, dass nur derjenige Handel betreibe und somit der Weinhandelskontrolle durch die Erstinstanz unterstehe, der die Weinerzeugnisse auch selber vertreibe bzw. absetze. Sie selber betreibe keinen Vertrieb, sondern biete lediglich im Rahmen der Behandlung von Weinerzeugnissen eine Dienstleistung an. Der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 lasse keinen Spielraum für die Interpreta- tion der Vorinstanz, wonach es lediglich auf die finale Kommerzialisierung der Produkte ankomme. Die Bestimmung sei sehr ausführlich und bediene sich keiner offenen Formulierungen. Somit stehe fest, dass bei ihrem Er- lass alles explizit geregelt worden sei, was als Handel zu verstehen sei. Alles, was nicht ausdrücklich in der Bestimmung geregelt sei, werde von der Bestimmung nicht erfasst. Bezüglich der Lohnversekterei liege ein qua- lifiziertes Schweigen vor. Indem sich die Erst- und Vorinstanz über den kla- ren und keinen Spielraum offenlassenden Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung hinwegsetzten, verletzten sie das Legalitätsprinzip. Dar- über hinaus führe auch die Anwendung der weiteren Auslegungsmethoden nicht zur Interpretation der Vorinstanz. Der Analogieschluss der Vorinstanz, welche als Argumentation für die Richtigkeit ihrer Interpretation die in Art. 34b Abs. 1 Bst. c Weinverordnung erwähnte Lohnkelterung anführe, sei nicht zulässig. Der Produktionsweg bei der Beschwerdeführerin sei ein- dimensional ohne Verschiebung der Deklaration. Sämtliche Teilgehalte der Buchhaltungspflicht passten entweder nicht auf das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin oder erwiesen sich im Rahmen dieses Geschäftsmo- dells als obsolet, da die erforderlichen Informationen bereits bei den
B-6084/2024 Seite 13 Kunden der Beschwerdeführerin erfasst würden. Eine Unterstellung unter die Weinhandelskontrolle sei deshalb sinn- und zwecklos. 7. 7.1 Unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb der Weinhandelskontrolle untersteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. 7.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar oder sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungsele- mente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbe- sondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich na- mentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Wei- ter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Da- bei befolgt die Rechtsprechung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 150 V 454 E. 7.1; 150 I 195 E. 5.1; Urteil des BVGer A-929/2024 vom 23. Januar 2025 E. 7.1.1). 7.3 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung (zitiert in E. 5.4) folgt, dass der Begriff des Weinhandels in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Denn er umfasst nicht nur den gewerbsmässigen Ankauf und Verkauf von Traubensaft, Most, weinhaltigen Erzeugnissen und Weiner- zeugnissen, sondern auch deren Behandlung und Lagerung im Hinblick auf den Vertrieb oder die Vermarktung (BVGer 4173/2022 E. 7.2; vgl. auch VALLENDER, a.a.O., Rz. 43). Im gleichen Sinne hält der Bundesrat in der Botschaft zur Vorgängerbestimmung von Art. 33 Weinverordnung (Art. 23a des Bundesbeschlusses über den Rebbau vom 19. Juni 1992 in der Fas- sung vom 1. Juli 1997 [AS 1997 1216], SR 916.140.1) fest, das zentrale Instrument der Weinhandelskontrolle, die Buch- und Kellerkontrolle, müsse sich grundsätzlich auf den gesamten Weinhandel, d.h. die gewerbliche Herstellung und den Handel mit Traubensaft, Most, weinhaltigen Erzeug- nissen und Weinerzeugnissen (damaliger Wortlaut: «Wein, Sauser, wein- haltigen Erzeugnissen und Traubensaft [Weinwirtschaftsprodukte]») bezie- hen (Botschaft zum Agrarpaket 95 vom 27. Juli 1995, BBl 1995 IV 629 [nachfolgend: Botschaft AP 95]), 731; BVGer 4173/2022 E. 7.2; vgl. E. 7.7.2 hiernach).
B-6084/2024 Seite 14 7.4 Zwar äussert sich Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung nicht explizit zur Frage, ob die Lohnversekterei auch vom Weinhandelsbegriff erfasst wird. Anders als die Beschwerdeführerin argumentiert, besagt der Wortlaut die- ser Bestimmung jedoch gerade nicht, dass nur derjenige Handel betreibt, der die aufgezählten Weinhandelsprodukte auch selber vertreibt bzw. ab- setzt. Vielmehr gilt, wie soeben ausgeführt, die Behandlung und Lagerung der entsprechenden Produkte zum Zwecke ihres Vertriebs oder ihrer Ver- marktung als Weinhandel. Dies verdeutlichen insbesondere auch die fran- zösische und die italienische Fassung («...zum Zwecke ihres Vertriebs oder ihrer Vermarktung»: «en vue de leur distribution ou leur commerciali- sation,» «...in vista della loro distribuzione o commercializzazione,» Her- vorhebungen durch das Gericht). Damit lässt der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung offen, wer die behandelten oder gelagerten Er- zeugnisse vertreibt oder vermarktet und stellt darauf ab, dass die Produkte behandelt oder gelagert werden, um letztendlich (selber oder durch Dritte) vertrieben oder vermarktet zu werden. Ebenfalls lässt die Bestimmung of- fen, in wessen Eigentum die Produkte stehen. 7.5 Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung wurde per 1. Januar 2014 geändert (Änderung vom 23. Oktober 2013, AS 2013 3965). Zuvor lautete der zweite Halbsatz auf Deutsch «...sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwe- cke des Verkaufs» und in der französischsprachigen Fassung «...ainsi que le traitement et le stockage de ces produits en vue de leur vente.» Die Er- läuterungen zur Änderung der Weinverordnung vom 23. Oktober 2013 füh- ren aus, der Begriff «Verkauf» werde durch «Vertrieb und Vermarktung» ersetzt. Die Bestimmung präzisiere, dass jegliche Art von kommerzieller Tätigkeit, insbesondere auch Tauschhandel, unter diesen Artikel falle (im französischsprachigen Original: «Le terme ‘vente’ est remplacé par ‘distri- bution et commercialisation’. La disposition précise que toute sorte d’acti- vité commerciale, y inclus en particulier, le troc, est couverte par ledit ar- ticle.»). Der Verordnungsgeber geht somit – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung – ebenfalls von einem weiten Weinhandelsbegriff aus (VALLENDER, a.a.O., Rz. 43). 7.6 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschwerdeentscheid zu Recht ausführt, ist damit die finale Kommerzialisierung der behandelten und ge- lagerten Produkte entscheidend und nicht etwa der Umstand, dass die Per- son oder der Betrieb, der die Produkte behandelt oder lagert, diese auch selber auf den Markt bringt. Somit ist massgeblich, dass die Produkte nicht dem Eigengebrauch dienen.
B-6084/2024 Seite 15 7.7 Dieses Verständnis stützen auch die teleologische und historische Aus- legung: 7.7.1 Die Weinhandelskontrolle (wie auch die Weinlesekontrolle) soll ge- mäss Art. 64 Abs. 1 LwG den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeich- nungen gewährleisten. Als Zweck der Kontrolle nennt der Bundesrat in der Botschaft AP 95 «die Durchsetzung der im Rebbaubeschluss aufgeführten wirtschaftspolitischen Bestimmungen. Sie sichern die Lauterkeit in Handel und Wettbewerb, dienen der Qualitätssicherung und schützen vor allem den Konsumenten» (BBl 1995 IV 629, 727; vgl. auch Art. 18 LMG). 7.7.2 Die Botschaft AP 95 führt aus, die Förderung des Qualitätsweinbaus sei ohne eine umfassende Kontrolle auf allen Stufen der Weinwirtschaft nicht durchsetzbar. Auf der Ebene der Produktion schaffe die Weinlesekon- trolle die Grundlage dazu. Darauf müsse die Kontrolle der nachgelagerten Stufen aufgebaut werden (BBl 1995 IV 629, 728). Zentrales Instrument für die Kontrolle der dem Rebbau nachgelagerten Stufen der Weinwirtschaft sei die Buch- und Kellerkontrolle. Sie müsse im Prinzip den gesamten Weinhandel, d.h. die gewerbliche Herstellung und den Handel mit Wein, Sauser, weinhaltigen Erzeugnissen und Traubensaft (Weinwirtschaftspro- dukte) erfassen (BBl 1995 IV 629, 731). Im gleichen Sinne legt die Bot- schaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) vom 17. Mai 2006 dar, mit der Weinlesekontrolle würden die Ertragsbeschrän- kungen, die Qualitätsbestimmungen und die Herkunft der Trauben auf Stufe Produktion kontrolliert. Bei der Kontrolle des Handels mit Wein gehe es um den Schutz der Bezeichnungen und Herkunftsangaben. Zur Kon- trolle dienten die Kellerbuchhaltung sowie die verschiedenen Begleitdoku- mente. Beide Kontrollen ergänzten sich und stellten miteinander sicher, dass Qualität und Herkunft den Angaben der Etikette entsprächen (BBl 2006 6337, 6433, nachfolgend: Botschaft AP 2011). Gemäss Botschaft AP 2011 soll mit der Weinhandelskontrolle die Einhaltung der Produktions- bestimmungen und der Bezeichnungen in den dem Weinbau nachgelager- ten Sektoren überprüft werden (BBl 2006 6337, 6460). 7.7.3 Die Vorinstanz führt somit zutreffend aus, dass die Weinhandelskon- trolle und die damit einhergehende Kellerbuchhaltungspflicht (zusammen mit der ihr vorgelagerten Weinlesekontrolle) sicherstellen sollen, dass der Weg von Weinhandelsprodukten lückenlos von der Traube bis zum End- verbraucher nachvollzogen werden kann. Um den Schutz der Bezeichnun- gen und Herkunftsangaben zu gewährleisten, wird die Kontrolle des Wein- handels auf der Grundlage der Kellerbuchhaltung ausgeübt. Deren
B-6084/2024 Seite 16 Einträge müssen mit den Daten übereinstimmen, die bei der Einkellerung der Traubenposten erfasst wurden. Eine wirksame Kontrolle erfordert die Rückverfolgbarkeit der Posten. Diese muss von der geografischen Produk- tionseinheit bis zur Flasche gewährleistet sein, damit die Daten zur Be- zeichnung und Kennzeichnung des Weins den Tatsachen entsprechen und kontrollierbar sind (Bericht des BLW vom 23. März 2016, S. 24; Botschaft AP 2011, BBl 2006 6337, 6433; Urteil des BVGer B-4173/2022 vom 11. Ja- nuar 2024 E. 6.3.2.2, 6.3.4; VALLENDER, a.a.O., Rz. 15). 7.8 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der systemati- schen Auslegung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 34 Abs. 1 Weinverordnung untersteht grundsätzlich jeder Betrieb, der mit Wein han- deln will, der Weinhandelskontrolle und der damit einhergehenden Keller- buchhaltungspflicht (Art. 34a Abs. 1 Weinverordnung) und muss sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle anmelden. Art. 64 Abs. 1 LwG hält fest, dass der Bundesrat Ausnahmen von und Vereinfachungen der Kontrolle nur vorsehen kann, «[s]ofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist.» Die Ausnahmen bzw. Ver- einfachungen von der Weinhandelskontrolle sind explizit in Art. 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 34a Abs. 2–4 Weinverordnung geregelt (vgl. E. 5.6 hier- vor). Sie sind in Übereinstimmung mit der Vorgabe von Art. 64 Abs. 1 LwG eng gefasst. Die Weinverordnung nimmt nur solche Betriebe von der Pflicht zur Führung einer Kellerbuchhaltung nach Art. 34b aus, bei denen (fast) kein Betrugsrisiko besteht (Urteil B-4173/2022 E. 6.3.2.1.1, E. 6.3.4). 7.9 Zusammenfassend führt die grammatikalische, systematische, teleolo- gische und historische Auslegung zum Ergebnis, dass Art. 33 Abs. 2 Wein- verordnung von einem weiten Weinhandelsbegriff ausgeht. Unter anderem fällt auch die Behandlung von Weinerzeugnissen für Dritte darunter, wenn diese später (durch den gleichen Betrieb oder Dritte) vertrieben oder ver- marktet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung somit gerade nicht, dass nur derjenige Weinhandel betreibt, der die Weinerzeugnisse auch selbst vertreibt bzw. absetzt. 8. 8.1 Nachdem sich die Auslegung der Vorinstanzen von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung als zutreffend erwiesen hat, ist zu prüfen, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin unter den Weinhandelsbegriff im Sinne dieser Be- stimmung zu subsumieren ist.
B-6084/2024 Seite 17 8.2 Die Beschwerdeführerin betreibt eine Lohnversekterei. Sie stellt nach eigenen Angaben im Auftrag von Weinbaubetrieben und Weinkellereien Schaum- bzw. Perlwein aus Stillwein her. Hierzu bringen Weinbauern oder -kellereien der Beschwerdeführerin den Grundwein in Tanks. Sie bereitet diesen für die Flaschengärung vor, stellt den Hefeansatz an und fügt Zu- cker sowie önologische Produkte für die Flaschengärung bei. Anschlies- send füllt sie den Wein in Schaumweinflaschen ab und platziert diese in Rüttelboxen, wo sie mit einer entsprechenden Maschine gerüttelt werden. Schliesslich degorgiert die Beschwerdeführerin die Flaschen, versetzt sie gemäss den Vorgaben der Kunden mit Versanddosage, verkorkt, wäscht und konfektioniert sie gegebenenfalls mit einer Sektfaltkapsel. Daneben bietet die Beschwerdeführerin auch Imprägnation an. Hierbei versetzt sie vom Kunden mit stillem Wein abgefüllte Flaschen mit exogenem CO 2 und verschliesst sie mit Champagnerkorken und Drahtkörbchen. 8.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei der von ihr für ihre Kunden ausgeführten Tätigkeit um die Behandlung von Weinerzeug- nissen handelt und dass die von ihr behandelten Schaum- und Perlweine später direkt von ihren Kunden oder durch Dritte vertrieben oder zumindest vermarktet werden. Sie macht lediglich geltend, dass sie die behandelten Produkte nicht selber vertreibe oder vermarkte und damit nicht von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung erfasst werde. Wie jedoch aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, geht diese Argumentation fehl (E. 7). Auch ihre Tätigkeit ist deshalb als Weinhandel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Weinver- ordnung zu qualifizieren. 8.4 Daran vermögen auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 8.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Produktionsweg in ihrem Betrieb sei eindimensional ohne Verschiebung der Deklaration. Der Ein- gang offener Weine werde in der Kellerbuchhaltung der Kundschaft der Beschwerdeführerin schon als Sektgrundwein deklariert. Eine Täuschung der Konsumenten sei nicht möglich, da jeder Posten wieder an den Kunden retourniert und somit direkt kontrolliert werde. Somit würden sämtliche Ver- änderungen z.B. vom offenen Wein in die Flasche dann auch von der Kel- lerbuchhaltung und der Kontrolle der Erstinstanz bei den Kunden der Be- schwerdeführerin erfasst. Da der Kunde die Etikette selbst appliziere, stehe er auch direkt in der Verantwortung der Deklaration. Die Beschwerdefüh- rerin unterstehe nicht der Kellerbuchhaltungspflicht gemäss Art. 34b Wein- verordnung, da deren Teilgehalte entweder nicht auf ihr Geschäftsmodell
B-6084/2024 Seite 18 passten oder sich als obsolet erwiesen. Die erforderlichen Informationen würden bereits bei den Kunden der Beschwerdeführerin erfasst und sie informiere bei der Rückgabe des Weins ihre Kunden über die bei ihr erfolg- ten Schritte. Damit sei eine lückenlose Nachvollziehbarkeit gewährleistet, auch ohne dass sie eine Kellerbuchhaltung führe. Die Verpflichtung zur Führung einer Kellerbuchhaltung führe somit zu unnötigen Redundanzen. Eine Unterstellung unter die Weinhandelskontrolle sei sinn- und zwecklos. 8.4.2 Wie zuvor ausgeführt, erfasst Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung den ge- samten Weinhandel und damit alle Produktionsschritte des dem Rebbau nachgelagerten Bereiches der Weinwirtschaft. Die Weinhandelskontrolle und die damit verbundene Kellerbuchhaltungspflicht sollen sicherstellen, dass der Weg von Weinhandelsprodukten lückenlos von der Traube bis zum Endverbraucher nachvollzogen werden kann. (E. 7.7 hiervor; Bot- schaft AP 2011, BBl 2006 6337, 6460; Botschaft AP 95, BBl 1995 IV 629, 728, 731; Urteil B-4173/2022 E. 6.3.2.2). Indem die Beschwerdeführerin im Auftrag ihrer Kunden Schaum- bzw. Perlwein aus stillem Wein herstellt, führt sie einen bzw. mehrere wichtige Produktionsschritte innerhalb des ge- samten Herstellungsprozesses von Schaum- und Perlwein aus. Damit wird die Tätigkeit der Beschwerdeführerin Teil der Produktionskette und fällt in jenen Bereich, der mit der Weinhandelskontrolle bzw. der Kellerbuchhal- tungspflicht überprüft werden soll. Dies hat auch dann zu gelten, wenn all- fällige Informationen doppelt, d.h. sowohl in der Kellerbuchhaltung der Be- schwerdeführerin als auch in jener ihrer Kunden, erfasst werden. Denn eine effektive Kontrolle erfordert, dass alle Produktionsschritte kontrolliert werden (Urteil B-4173/2022 E. 6.3.2.2). 8.4.3 Ebenfalls ändert sich durch die Versektung die Bezeichnung der be- handelten Weinerzeugnisse von stillem Wein zu Schaum- oder Perlwein. Für diesen gelten spezifische Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschrif- ten (vgl. Art. 70 ff. der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke [Getränkeverordnung, SR 817.022.12]). Eine Unterstellung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter die Weinhandelskontrolle ist des- halb auch im Hinblick auf den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeich- nungen (Art. 64 Abs. 1 LwG, E. 5.1 sowie 7.7.1 hiervor) erforderlich. Dar- über hinaus erhält die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben den Grundwein in Tanks und füllt diesen in Flaschen ab, was zumindest theo- retisch ein gewisses Fehler- bzw. Täuschungsrisiko in sich birgt. Der Be- schwerdeführerin kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Versektung sei ein eindimensionaler Produktionsweg ohne Verschie- bung der Deklaration und eine Täuschung sei nicht möglich. Auch ist nicht
B-6084/2024 Seite 19 relevant, dass erst die Kunden die Etikette mit der Deklaration an die Fla- sche anbringen. 8.4.4 Schliesslich erweist sich nach dem Gesagten auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Lohnversekterei werde in Art. 33 Abs. 2 Wein- verordnung nicht explizit aufgezählt, weshalb diesbezüglich ein qualifizier- tes Schweigen vorliege, als nicht zutreffend. Weil der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung weit zu verstehen ist, wird auch sie von dieser Ver- ordnungsbestimmung erfasst. 8.5 Im Ergebnis ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter die Behand- lung von Weinerzeugnissen zum Zwecke ihres Vertriebs oder ihrer Ver- marktung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Weinverordnung zu subsumieren. Die Beschwerdeführerin betreibt damit Weinhandel nach Art. 33 Weinver- ordnung. Sie untersteht deshalb der Weinhandelskontrolle und damit auch der Pflicht zur Kellerbuchhaltung (Art. 34 i.V.m. Art. 34a Abs. 1 Weinverord- nung). Es liegt keine Ausnahme oder Vereinfachung nach Art. 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 34a Abs. 2–4 Weinverordnung vor, was die Beschwerde- führerin auch nicht geltend macht. 8.6 Anders als die Beschwerdeführerin argumentiert, setzen sich die Erst- und die Vorinstanz damit nicht über den klaren Wortlaut von Art. 33 Wein- verordnung sowie die weiteren Auslegungsmethoden hinweg, wenn sie zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin der Weinhandelskon- trolle untersteht. Entsprechend liegt entgegen der Rüge der Beschwerde- führerin auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor. 9. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin ab dem Datum der Rechtskraft des angefochtenen Beschwerdeentscheides vom 27. August 2024 (und damit ab Datum der Rechtskraft des vorliegenden Urteils) verpflichtet ist, eine Kellerbuchhal- tung gemäss Art. 34a Abs. 1 Bst. a Weinverordnung zu führen (vgl. Dispo- sitiv-Ziff. 1 des Beschwerdeentscheids). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
B-6084/2024 Seite 20 Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist auch keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-6084/2024 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erstinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Eva Kälin
B-6084/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. April 2025
B-6084/2024 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)