B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5989/2024
Urteil vom 3. März 2026 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______, vertreten durch Henning Heinze, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling, c/o examen.ch AG, Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling 2023.
B-5989/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Im März 2023 absolvierte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die höhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling (1. Wiederholungsprüfung). B. Die Prüfungskommission des Vereins für höhere Prüfungen in Rechnungs- wesen und Controlling (im Folgenden: Prüfungskommission) teilte der Be- schwerdeführerin mit Prüfungsverfügung vom 8. Mai 2023 mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe die Möglich- keit, die Prüfung erneut zu wiederholen. C. C.a Die Beschwerdeführerin focht den Prüfungsentscheid mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Inno- vation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) an und beantragte die Aufhebung des Nichtbestehensentscheids, eine Nachfrist für das Nachreichen einer Begründung hinsichtlich bewertungsspezifischer Rügen und den Erlass ei- nes Bestehensentscheids nach erfolgter Neubeurteilung. Sie bemängelte einen Verstoss gegen den Grundsatz der Chancengleichheit mit der Be- gründung, dass die Repetenten, welche die Prüfung nach alter Prüfungs- ordnung geschrieben hätten, und die Prüflinge, welche die Prüfung im Erst- versuch nach neuer Prüfungsordnung geschrieben hätten, unterschiedli- che Aufgabenstellungen gehabt und insbesondere die Prüfung unter völlig unterschiedlichen Bedingungen abgelegt hätten. Mit Nachtrag zur Beschwerde vom 3. Juli 2023 machte die Beschwerde- führerin geltend, ihre Leistungen in den Prüfungsteilen interdisziplinäre Fallstudie und Controlling seien unterbewertet worden. Sie beantragte, es seien ihr im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie 8.5 und im Prüfungsteil Controlling 17.5 zusätzliche Punkte zu erteilen und die Noten entspre- chend anzupassen. C.b Die Prüfungskommission äusserte sich mit Eingabe vom 24. August 2023 und teilte mit, dass der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil interdis- ziplinäre Fallstudie zusätzlich 1 Punkt erteilt werden könne. Die Note 4.0 in diesem Prüfungsteil bleibe unverändert. Auch im Prüfungsteil Controlling könne zusätzlich 1 Punkt erteilt werden, doch bleibe die Note 3.0 unverän- dert.
B-5989/2024 Seite 3 C.c Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 25. September 2023 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. C.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 forderte die Vorinstanz die Prü- fungskommission auf, verschiedene Fragen zum Prüfungsteil Controlling und zum Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie zu beantworten. C.e Mit Duplik vom 10. November 2023 hielt die Prüfungskommission an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Weder im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie noch im Prüfungsteil Controlling würden weitere Punkte vergeben. Die Noten 3.0 (Controlling) und 4.0 (Interdisziplinäre Fallstudie) blieben unverändert. C.f Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 22. August 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführe- rin habe im Prüfungsteil Controlling die Note 3.0 und im Prüfungsteil inter- disziplinäre Fallstudie die Note 4.0 erhalten. Aufgrund der ungenügenden Gesamtnote 3.5 habe sie damit die Prüfung nicht bestanden. Unzutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin als Repetentin im Vergleich mit den "or- dentlichen Kandidaten" bei der Prüfung benachteiligt worden sei. Auch hät- ten die Experten ihre Leistungen im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie korrekt bewertet, seien auf alle rechtserheblichen Rügen der Beschwerde eingegangen und hätten sich damit rechtsgenüglich auseinandergesetzt. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt die folgenden Rechts- begehren:
B-5989/2024 Seite 4 neu zu bewerten und die Beschwerdeführerin anschliessend neu zu bescheiden. Die Beschwerdeführerin beanstandet sowohl Mängel bei der Durchführung der Prüfung als auch die Bewertungen ihrer Prüfungsleistungen. Sie rügt eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Grundrechts der freien Berufswahl (Art. 27 Abs. 2 BV). Weil das Prü- fungsverfahren fehlerbehaftet sei, gäben die hervorgebrachten Leistungen ihre tatsächlichen Fähigkeiten deutlich verzerrt wieder. E. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2024 beantragt die Prüfungskom- mission, sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen. Die Fachexperten hätten nach Überprüfung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen betreffend die Bewertungen im Prüfungsteil Controlling die Anzahl Punkte um 1 Punkt auf total 46.5 Punkte erhöht. Damit liege die Note im Prüfungsteil Controlling neu bei 3.5. Die Fachexperten hätten auch im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie die Bewertung der Leistungen der Beschwerdeführerin noch einmal überprüft. Hier blieben die Punkte- zahl und die Note 4.0 unverändert. Mit der Erhöhung der Note im Prüfungs- teil Controlling erhöhe sich die Gesamtnote von 3.5 auf 3.7 und falle damit nicht in die Grenzfallregelung. G. Mit Replik vom 10. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. H. Mit Duplik vom 4. Februar 2025 hält die Prüfungskommission an ihren An- trägen fest. I. Die Vorinstanz reichte keine Duplik ein.
B-5989/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 22. August 2024 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bun- desverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Be- schwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts- mittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässi- ges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Ge- fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandi- daten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwer- deinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführen- den Person gewissermassen zu wiederholen.
B-5989/2024 Seite 6 Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zu- rückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offen- sichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. No- vember 2021 E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Be- schwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere so- weit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B 4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver- waltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kogni- tion zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.). 3. Gemäss dem Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) und durch eine eidgenössisch aner- kannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BGG) erwor- ben werden. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zu- lassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). Für das Angebot und die Durchführung einer eidge- nössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprü- fung bilden die Organisationen der Arbeitswelt eine Trägerschaft
B-5989/2024 Seite 7 (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). Gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG erliess der Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling als Trägerschaft und zuständige Organisation der Arbeitswelt die Prüfungsordnung vom 10. November 2008 über die höhere Fachprüfung Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling (im Folgenden: Prüfungsordnung 2008; vgl. Prüfungsordnung 2008, Präambel und Ziff. 1.21), welche bis zum 31. Mai 2022 in Kraft war. Seit dem 1. Juni 2022 ist die Prüfungsordnung vom 14. Mai 2021 über die höhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungs- legung und Controlling / Experte in Rechnungslegung und Controlling (im Folgenden: Prüfungsordnung 2021) in Kraft (vgl. Prüfungsordnung 2021, Änderung vom 5. November 2021, Ziff. I). Die Prüfungsordnung 2021 sieht in einer Übergangsbestimmung vor, dass Repetentinnen und Repetenten nach der Prüfungsordnung 2008 bis 2025 Gelegenheit zu einer 1. beziehungsweise 2. Wiederholung erhalten (vgl. Ziff. 9.21 Prüfungsordnung 2021). 3.1 Die Trägerschaft legte in der Prüfungsordnung 2008 fest, dass die Durchführung der Prüfung einer Prüfungskommission übertragen werde (vgl. Ziff. 2.11 Prüfungsordnung 2008). Zu den Aufgaben der Prüfungskom- mission gehört unter anderem, dass sie die Bereitstellung der Prüfungsauf- gaben veranlasst und die Prüfung durchführt (vgl. Ziff. 2.21 Bst. e Prü- fungsordnung 2008). Die Prüfungskommission ist auch für den Entscheid über die Erteilung des Diploms (vgl. Ziff. 2.21 Bst. i Prüfungsordnung 2008) sowie den Erlass und die periodische Aktualisierung der Wegleitung zur Prüfungsordnung (vgl. Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung 2008) zuständig. 3.2 Weiter bestimmt die Prüfungsordnung 2008, dass die Prüfung mindes- tens 5 Monate vor Prüfungsbeginn ausgeschrieben wird, wobei die Aus- schreibung zumindest über die Prüfungsdaten, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle, die Anmeldefrist und den Ablauf der Prüfung orientiert (vgl. Ziff. 3.11 f. Prüfungsordnung 2008). Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufge- bot enthält das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; ebenso das Verzeichnis der Expertinnen und Experten (vgl. Ziff. 4.13 Bst. a und b Prü- fungsordnung 2008).
B-5989/2024 Seite 8 3.3 Die Beurteilung der Prüfung respektive der einzelnen Prüfungsteile er- folgt mit Notenwerten (Ziff. 6.1 Prüfungsordnung 2008). Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziffer 6.3 bewertet. Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine De- zimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note eines Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt. Die Ge- samtnote ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungs- teile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (vgl. Ziff. 6.2.1 - 6.23 Prü- fungsordnung 2008). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewer- tet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung 2008). Die höhere Fachprüfung für Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (vgl. Ziff. 6.41 Prüfungsordnung 2008). 3.4 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom (Ziff. 6.43 Prüfungsordnung 2008). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese zweimal wiederholen. Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 5.0 erzielt wurde (vgl. Ziff. 6.51 f. Prüfungsordnung 2008). 3.5 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss dem Notenausweis vom 8. Mai 2023 an der höheren Fachprüfung 2023 die Gesamtnote 3.5 (No- tensumme: 42.5 Notenpunkte) und in den einzelnen Prüfungsteilen die fol- genden Noten: Prüfungsteil Note Gewicht Interdisziplinäre Fall- studie schriftlich 4.0 3 Schweizer und inter- nationale Rechnungs- legung schriftlich 3.5 3 Controlling schriftlich 3.0 3 Corporate Finance schriftlich 3.0 1 Steuern schriftlich 3.0 1
B-5989/2024 Seite 9 Mündliche Prüfung 5.0 1 Notensumme 42.5 Gesamtnote 3.5
3.6 Ursprünglich erhielt die Beschwerdeführerin im Prüfungsteil interdiszip- linäre Fallstudie total 58 Punkte von möglichen 125 Punkten und damit die Note 4.0. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte sie, es seien ihr zusätzliche 8.5 Punkte zu erteilen. Die Prüfungskommission sprach ihr einen zusätzlichen Punkt zu. Im vorliegenden Beschwerdever- fahren beantragt die Beschwerdeführerin in diesem Prüfungsteil insgesamt 7 zusätzliche Punkte. Mit zusätzlichen 7 Punkten würde sie 66 Punkte und damit in diesem Prüfungsteil die Note 4.5 erreichen. Die Prüfungskommis- sion schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2024 die Vergabe weiterer zusätzlicher Punkte in diesem Prüfungsteil aus. 3.7 Im Prüfungsteil Controlling erhielt die Beschwerdeführerin an der Prü- fung 44.5 Punkte von möglichen 100 Punkten und die Note 3.0. Im vor- instanzlichen Beschwerdeverfahren verlangte sie 17.5 zusätzliche Punkte. Auch hier gestand ihr die Prüfungskommission einen zusätzlichen Punkt zu. Damit erreichte die Beschwerdeführerin 45.5 Punkte (von möglichen 100 Punkten), aber immer noch bloss die Note 3.0. Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren bemängelt die Beschwerdeführerin im Prüfungsteil Controlling erneut eine Unterbewertung ihrer Leistungen bei verschiede- nen Aufgaben und verlangt zusätzliche 4.5 Punkte; sodann bemängelt sie zwei weitere Aufgaben des Prüfungsteils Controlling, ohne bei diesen bei- den Aufgaben die Zahl der geforderten zusätzlichen Punkte genau zu be- ziffern. Die Beschwerdeführerin fordert im Prüfungsteil Controlling dem- nach 4.5 Punkte sowie weitere nicht konkret bezifferte zusätzliche Punkte (vgl. E. 5 hiernach). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren legt die Prü- fungskommission dar, dass sie der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil Controlling 1 zusätzlichen Punkt gewähre, womit die Beschwerdeführerin auf total 46.5 Punkte und die Note 3.5 komme. 4. Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Prüfungsverfahren sei fehlerbehaf- tet, weshalb die hervorgebrachten Leistungen ihre tatsächlichen Fähigkei- ten deutlich verzerrt wiedergäben. Die darauf beruhenden Bewertungen
B-5989/2024 Seite 10 seien aufzuheben und sie habe einen Anspruch auf Wiederholung der Prü- fung. Die Beschwerdeführerin rügt, die Prüfungskommission habe insbesondere gegen das Gebot der Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Grund- recht der freien Berufswahl (Art. 27 Abs. 2 BV) verstossen. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung beinhalte den Anspruch auf rechtsgleiche Prü- fungsbedingungen im Prüfungsverfahren. Es seien für alle Prüfungskandi- daten möglichst gleiche Bedingungen herzustellen. Eine Ungleichbehand- lung könne durch ernsthafte und sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Vom Rechtsgleichheitsgebot könne abgewichen werden, wenn stattdessen das Differenzierungsgebot greife. Sodann könne jeder Prüfling verlangen, dass er bei dem Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Prüfung nicht durch erhebliche äussere Einwirkungen gestört werde. Diese Grundsätze seien vorliegend nicht vollumfänglich gewahrt worden. Die Prüfungskommission führt aus, es liege keine Unrechtmässigkeit bei der Durchführung der Prüfung vor. Die Rahmenbedingungen, deren Fest- legung im Rahmen ihrer Kompetenzen liege, seien bei den beiden Kandi- datengruppen (Repetenten nach alter Prüfungsordnung und Erstkandida- ten nach neuer Prüfungsordnung) identisch gewesen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, nach der Rechtsprechung stellten Verfahrensfehler im Prüfungsablauf nur dann einen rechtserhebli- chen Verfahrensfehler dar beziehungsweise rechtfertigten es nur dann, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungs- ergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen könnten oder beein- flusst hätten. Zwar stelle die Beschwerdeführerin einige Hypothesen auf, doch sei eine kausale und negative Auswirkung der von ihr geltend ge- machten Verfahrensfehler im Prüfungsablauf auf die Note der Fallstudie oder das Prüfungsergebnis nicht dargetan. 4.1 Verfahrensfehler im Prüfungsablauf, das heisst Umstände, die nicht der Prüfungskandidat zu vertreten hat und die zu seinen Ungunsten einen re- gulären Ablauf der Prüfung verhindern, können dazu führen, dass er den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf (Urteile des BVGer B-7307/2016 vom 23. August 2017 S. 17; B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1 m.H.). Mängel im Prüfungsablauf sind allerdings nur dann be- achtlich, wenn sie erheblich sind, das heisst, wenn sie das Prüfungsresul- tat kausal beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; 1P.420/2000 vom 3. Oktober
B-5989/2024 Seite 11 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-2645/2020 vom 16. Juni 2022 E. 4.1; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.3.2 je m.w.H.; zum Ganzen Urteil des BVGer B-2084/2022 vom 22. März 2023 E. 4.1 f.). 4.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt einen ungleichen Bewertungs- massstab und verweist auf die Prüfungsstatistik 2023, welche sie im vor- instanzlichen Verfahren eingereicht habe. Diese Statistik zeige, dass bei der Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Prüfungsteil interdisziplinäre Fall- studie ein unverhältnismässig strengerer Bewertungsmassstab angelegt worden sei, denn die Durchfallquote für Repetenten des verfahrensgegen- ständlichen Prüfungsdurchgangs sei mehr als doppelt so hoch: Lediglich einer von fünf Repetenten habe die Prüfung bestanden. Ihre Aussage, wo- nach einer gesamtschweizerischen Erfolgsquote von 67.5 % nach neuer Ordnung 22.6% gegenüberstünden, beziehe sich entgegen den Erwägun- gen der Vorinstanz nicht auf den Vergleich zwischen Repetenten und "or- dentlichen" Kandidaten, sondern auf die Repetenten der Vorjahre. Dies könne nicht pauschal dadurch erklärt werden, dass die Erfolgsquote auf- grund stärkerer beziehungsweise schwächerer Jahrgänge variiere. Die Prüfungskommission legt dar, sowohl sie als auch die Vorinstanz hätten die Argumente der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren widerlegt. Die Kritik an der Aussage der Vorinstanz betreffend die Erfolgsquoten unterschiedlicher Jahrgänge sei unbegründet, denn die Beschwerdeführerin verkenne, dass der Vergleich der Erfolgsquoten im Prüfungsjahr sich auf "ordentliche", also Erst-Kandidatinnen und -Kandidaten, versus Repetentinnen und Repetenten beziehe. Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Statistiken zeigen, dass von den 160 Kandidatinnen und Kandidaten, welche im Jahr 2023 zur höheren Fachprüfung Expertin/Ex- perte in Rechnungslegung und Controlling nach der Prüfungsordnung 2021 angetreten sind, 108 die Prüfung bestanden haben, was einem Anteil von 67.5 % entspricht, sowie, dass von den 53 Repetentinnen und Repe- tenten, die im Jahr 2023 zur Wiederholungsprüfung der höheren Fachprü- fung Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling nach der Prü- fungsordnung 2008 angetreten sind, 12 die Wiederholungsprüfung bestan- den haben, was einem Anteil von 22.6% entspricht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin zeigen diese Statisti- ken somit nicht, wie die Repetenten in den Vorjahren nach der Prüfungs- ordnung 2008 abgeschnitten haben, sondern den Vergleich zwischen den
B-5989/2024 Seite 12 Erstabsolventen und den Repetenten. Die Möglichkeit, dass Kandidaten, welche bereits einmal eine Prüfung nicht bestanden haben, im Durch- schnitt eher leistungsschwächer sein könnten als der durchschnittliche Erstabsolvent und daher auch eine geringere Erfolgswahrscheinlichkeit ha- ben könnten, kann daher als Erklärung für die unterschiedlichen Erfolgs- quoten dieser beiden Gruppen nicht ausgeschlossen werden. Auch zeigte die Vorinstanz auf, dass die Unterschiede im Prüfungsteil Fallstudie allein viel geringer waren als bezüglich der gesamten Prüfung. Hinzu kommt, dass eine Anzahl von 53 Repetenten ohnehin eine zu kleine Zahl ist, um gestützt darauf relevante statistische Aussagen zu machen. Die eingereichten Statistiken sind daher nicht geeignet, den Vorwurf der Beschwerdeführerin zu erhärten, dass die Prüfungskommission im Prü- fungsjahr 2023 beim Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie für die Repe- tenten einen unverhältnismässig strengen Bewertungsmassstab angelegt habe. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Benachteiligung und einen Verstoss gegen ihr berechtigtes Vertrauen geltend, weil sie ihre Wiederho- lungsprüfung als "open book"-Klausur habe ablegen müssen, während die erste Prüfung noch nach dem "closed book"-Prinzip durchgeführt worden sei. Sie wirft der Prüfungskommission vor, mit dem Wechsel in der Prü- fungsform ihr Ermessen nicht ordnungsgemäss ausgeübt zu haben. Das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Prüfungsform sei krass verletzt: Die Beschwerdeführerin habe während der fünf Semester dauernden Vorbereitung auf die Prüfung an der Controller Akademie in Zü- rich (von Oktober 2019 – März 2022) am Ende jedes Semesters eine Zwi- schenprüfung im "closed book"-Verfahren abgelegt und sich in keiner Weise auf das "open book"-Prinzip bei der Wiederholungsprüfung vorbe- reiten können. Die Beschwerdeführerin habe gerade auch deshalb die Prü- fung im Jahr 2022 ablegen wollen, weil sie nach der jahrelangen Vorberei- tung unter der alten Prüfungsordnung nicht unter die neue Prüfungsord- nung habe fallen wollen. Es komme nicht darauf an, ob der Prüfungsvor- bereitungskurs zwingend oder freiwillig sei. Zudem sei sie erst 28 Tage vor der Prüfung 2023 im Rahmen der Veröffentlichung der Hilfsmittel über den Wechsel des Prüfungsformats informiert worden, obwohl den Teilnehmen- den ausreichend Zeit eingeräumt werden müsse, sich auf die Prüfung vor- zubereiten. Es treffe nicht zu, dass sie, wie die Vorinstanz schreibe, ein halbes Jahr vor der Prüfung über den Wechsel der Prüfungsform informiert worden sei.
B-5989/2024 Seite 13 Die Prüfungskommission bestreitet diese Vorwürfe. Nicht korrekt sei, dass die Beschwerdeführerin erst 28 Tage vor dem Prüfungstermin über den Wechsel der Prüfungsform ("open book") informiert worden sei, vielmehr habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde im vorinstanzli- chen Verfahren bestätigt, davon im Spätsommer 2022 Kenntnis erhalten zu haben. Die Prüfungskommission habe sich in der Vorbereitung der Prü- fung entschieden, gemäss der ihr zustehenden Kompetenz bezüglich der Hilfsmittelliste eine Anpassung vorzunehmen und "open-book" zuzulassen. Die Festlegung der Rahmenbedingungen liege in ihrer Kompetenz, und es habe keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin vorgelegen. Auch die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe über ein halbes Jahr von der neuen Prüfungsform gewusst. 4.3.1 Das "open book"-Prinzip bedeutet, dass neben Schreibzeug, Mass- stab, Taschenrechner und Stempel/Etiketten sämtliche Hilfsmittel wie Bü- cher, Fachliteratur, Gesetzestexte, Notizen etc. in Papierform erlaubt sind (vgl. Hilfsmittelliste 2023 – Prüfungsordnung 2008). Im Gegensatz dazu waren an der "closed book"-Klausur früherer Jahre neben Schreibzeug, Massstab, Taschenrechner, Stempel/Etiketten bestimmte Bundesgesetze erlaubt (wobei die Fachbücher mit unbeschrifteten Haftmarkern, Markie- rungen und handschriftlichen Notizen versehen werden durften), und in den Fächern Schweizer und internationale Rechnungslegung sowie Fall- studie die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP PER und die International Financial Reporting Standards zulässig (vgl. Hilfsmit- telliste 2022). 4.3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts bei Berufs- und höheren Fachprüfungen besteht kein rechtlicher Zu- sammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst. Aus Qualitätsmängeln oder Unterschieden zwischen Vorbereitungs- kursen und der Prüfung kann ein Kandidat daher grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der Prüfung ableiten (vgl. Urteile des BVGer B-4393/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.4; B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1; B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Ob die Beschwerdeführerin während ihrer Vorbereitung auf die Prüfung auch im "open book"-Prinzip unterrichtet wurde oder nicht, ist daher ohne Rele- vanz.
B-5989/2024 Seite 14 4.3.3 Es ist unbestritten, dass weder die Prüfungsordnung 2008 noch die "Wegleitung Prüfungsjahr 2023 (Prüfungsordnung 2008) Höhere Fachprü- fung Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling" (im Folgen- den: Wegleitung 2023) eine Vorschrift zur Frage enthalten, ob die schriftli- chen Prüfungen als "open book"-Klausuren oder als "closed book"-Klausu- ren auszugestalten sind. Ein Anspruch darauf, die Wiederholungsprüfung als "closed book"-Prüfung abzulegen, weil dies das Prüfungsformat der ersten Prüfung war, kann den rechtlichen Grundlagen daher nicht entnom- men werden. Die Prüfungskommission verfügt über einen grossen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, in welcher Art und Weise sie die Kenntnisse der Prü- fungsteilnehmerinnen und -nehmer kontrollieren will (vgl. Urteile des BVGer B-644/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 3.3; B-4350/2019 vom 1. April 2020 E. 6.2). Auch verfügt sie über ein grosses Ermessen bezüglich der Wahl und Formulierung der Fragen (vgl. Urteile des BVGer B-2238/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1; B-3915/2018 vom 12. April 2019 E. 9.2.1; B-644/2014 E. 3.3; B-1660/2014 vom 28 April 2015 E. 8.2.1; B-5267/2012 vom 13. Februar 2013 E. 6.2.1). Im vorliegenden Fall ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie dieses Ermes- sen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, wenn sie auch von den Repetentinnen und Repetenten (nach Prüfungsordnung 2008) verlangte, dass sie die hö- here Fachprüfung im "open book"-Format ablegten. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Prüfungskommission hätte ihr jemals eine Auskunft dahingehend erteilt, dass sie die Wiederho- lungsprüfung gleich wie ihre erste Prüfung als "closed book"-Klausur able- gen könne. Vielmehr hat sie im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ausdrücklich erklärt, dass sie im Spätsommer 2022 und damit sechs Mo- nate vor der Prüfung davon Kenntnis erhalten habe, dass die Wiederho- lungsprüfung der höheren Fachprüfung im März 2023 nach dem "open book"-Prinzip durchgeführt werden würde. Die Prüfungsordnung sieht vor, dass die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel mindestens vier Wo- chen vor Beginn der Prüfung mit dem Aufgebot bekannt gegeben werden (vgl. Ziff. 4.13 Bst. a Prüfungsordnung 2008). Unter diesen Umständen ist unerfindlich, warum die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sein sollte, auf eine Durchführung der Prüfung als "closed book"-Klausur zu ver- trauen und inwiefern der Prüfungskommission durch den Zeitpunkt ihrer Information ein Verstoss gegen den Anspruch auf Schutz eines derartigen
B-5989/2024 Seite 15 Vertrauens oder überhaupt ein Verfahrensfehler vorgeworfen werden könnte. 4.3.5 Ohnehin müssen Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich gel- tend gemacht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Man- gels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur schnellstmög- lichen Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmen- den eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst ab- wartet (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2019 E. 7.2; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2; B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell er- hoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekann- ten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab (vgl. Urteile des BGer 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6 m.w.H.; 2C_769/2019 E. 7.3; Urteil des BVGer B-7706/2024 vom 28. Au- gust 2025 E. 5.3). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihre Kritik daran, dass die Prüfung 2023 als "open book"-Klausur stattfindet, erst nach Erhalt des Prüfungsresultats im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdever- fahrens vorgebracht. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist dies zu spät. 4.3.6 Die Rüge, die Durchführung der Prüfung in der Form einer "open book"-Prüfung stelle einen Verfahrensfehler dar, erweist sich daher als un- begründet. 4.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Weiteren, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Repetenten die Prüfung hätten hand- schriftlich ablegen müssen, während die "ordentlichen" Kandidaten ihre Prüfung am eigenen Laptop hätten ablegen können. Das Tippen am Com- puter sei wesentlich schneller als das Schreiben von Hand, welches über- dies über fünf Stunden anstrengend und ermüdend sei. Der Laptop ermög- liche das Hin- und Herspringen während der Bearbeitung sowie das
B-5989/2024 Seite 16 Löschen, Ergänzen oder Ändern von Passagen, was handschriftlich einen grossen Aufwand darstelle. Auch könnten Berechnungen am Computer im Excel mit der Formatierung in der Tabelle vorgenommen werden, und Kor- rekturen würden automatisch berechnet und Anpassungen an der Tabelle seien sofort für alle Einträge ausgeführt. Dagegen müssten bei der hand- schriftlichen Prüfung Berechnungen in den Rechner eingegeben werden. Der Nachteil für die Beschwerdeführerin sei erheblich. Die Prüfungskommission wendet ein, die Festlegung der Rahmenbedin- gungen liege im Rahmen ihrer Kompetenzen. Sie habe für Erstkandidatin- nen und -kandidaten den Laptop als Hilfsmittel zur Prüfungserfassung nach neuer Prüfungsordnung festgelegt und nach alter Prüfungsordnung die Handschriftlichkeit belassen. Darin liege keine Unrechtmässigkeit bei der Durchführung der Prüfung. Es stelle nicht zwingend einen Vorteil dar, die Prüfung am eigenen Laptop zu schreiben. Beide Modelle hätten Vor- und Nachteile. 4.4.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbe- handlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behan- deln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechts- gleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesent- lichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Ver- hältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1; 142 I 195 E. 6.1). 4.4.2 Zwar ist anzunehmen, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – das Tippen am Computer schneller ist als das Schreiben von Hand und letzteres über fünf Stunden anstrengend ist. Auch sind ihre Argumente nachvollziehbar, dass die Arbeit mit dem Laptop das Hin- und Herspringen während der Bearbeitung sowie das Löschen, Ergänzen oder Ändern von Passagen ermöglicht, und dies handschriftlich einen grösseren Aufwand darstellt. Auch trifft es zu, dass, wenn am Laptop Berechnungen im Excel vorgenommen werden, hierbei Korrekturen automatisch berechnet werden können. 4.4.3 Zu berücksichtigen ist aber, dass die beiden Gruppen – die Repeten- tinnen und Repetenten und die Erstkandidatinnen und -kandidaten – die Prüfung 2023 nicht nach derselben Prüfungsordnung geschrieben haben.
B-5989/2024 Seite 17 Gemäss der Prüfungsordnung 2008 bestimmt die Prüfungskommission das Prüfungsprogramm und führt die Prüfung durch (vgl. Ziff. 2.21 Bst. d und e Prüfungsordnung 2008); auch entscheidet sie über die zulässigen Hilfsmittel (vgl. Ziff. 4.13 Bst. a Prüfungsordnung 2008). Die für die Prüfung 2023 massgebliche "Hilfsmittelliste 2023 – Prüfungsordnung 2008" sah für alle Fächer der schriftlichen Prüfung vor, dass mit Ausnahme von Taschen- rechnern keine elektronischen Geräte wie unter anderem Notebooks zuge- lassen sind. Die Frage, ob für Prüfungsbedingungen für die als Repetentinnen und Re- petenten nach der Prüfungsordnung 2008 einerseits und die Kandidatin- nen und Kandidaten nach der Prüfungsordnung 2021 gleich waren oder nicht, ist ohne rechtliche Bedeutung. Ein Rechtsanspruch auf Gleichbe- handlung kann nur für Kandidaten der gleichen Prüfung bestehen. 4.4.4 Die Rüge, in der Vorgabe der Prüfungskommission, dass Repeten- tinnen und Repetenten die schriftliche Prüfung 2023 handschriftlich able- gen mussten, während die Erstkandidatinnen und -kandidaten nach der Prüfungsordnung 2021 ihren Laptop verwenden durften, sei ein Verfah- rensfehler zu sehen, erweist sich daher als unbegründet. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Benachteiligung und Verlet- zung des Rechtsgleichheitsgebots in Bezug auf die Absolventinnen und Absolventen der Vorjahre, welche die Prüfung ebenfalls nach der Prü- fungsordnung 2008 abgelegt hatten. Sie führt aus, im Prüfungsteil interdis- ziplinäre Fallstudie hätten die "ordentlichen" Kandidaten vier Aufgaben in vier Stunden lösen müssen. Für die Prüfung der Repetenten seien fünf Stunden anberaumt worden. Weil deren Prüfung eine zusätzliche Prü- fungsaufgabe enthalten habe, sei ihnen daraus aber kein zeitlicher Vorteil entstanden, denn die Skala sei im Vergleich zu den Vorjahren von 100 auf 125 erhöht und die Notengrenze verschoben worden: Während in den Vor- jahren für die Note 6 noch 60 Prozent der Punkte erforderlich gewesen seien, seien es nun 72 Prozent. Die Repetenten aus dem Jahr 2023 wür- den schlechter gestellt als jene in den Vorjahren, ohne dass ein sachlicher Grund dafür ersichtlich sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Be- arbeitungszeit von drei Minuten pro Punkt auf 2.4 Minuten gekürzt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache an dieser Stelle ausdrücklich eine Un- gleichbehandlung in Bezug auf die Repetenten der Vorjahre geltend, die nicht mit den "ordentlichen" Kandidaten nach der neuen Prüfungsordnung geprüft worden seien, sondern eine Prüfung nach einer 100er-Skala und mit drei Minuten pro Punkt zu bearbeiten gehabt hätten, und bei welchen
B-5989/2024 Seite 18 die Prüfung nicht primär darauf ausgelegt gewesen sei, am Computer ge- löst zu werden, sondern handschriftlich. Die Prüfungskommission sei damit ihrer Pflicht, den Repetenten eine Prüfung nach der für sie geltenden Prü- fungsordnung zu ermöglichen, nicht nachgekommen. Sie habe sich zu sehr auf die Anpassung der Prüfung für den ersten Abschlussjahrgang nach neuer Prüfungsordnung konzentriert. Dies dürfe der Beschwerdefüh- rerin nicht zum Nachteil gereichen. Die Prüfungskommission bestreitet die Vorwürfe der Beschwerdeführerin und dass die Anforderungen an die Repetentinnen und Repetenten der Vorjahre gestiegen seien. Mit der Anpassung der Notenskala sei eine tech- nische Anpassung vorgenommen worden, die bei der Bewertung vollum- fänglich berücksichtigt worden sei. Der Umstand, dass die Notenskala und die Notengrenzen bei der interdisziplinären Fallstudie angepasst worden seien, stelle damit keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin gegen- über den Repetentinnen und Repetenten der Vorjahre dar. Auch bei der unterschiedlichen Bearbeitungszeit im Prüfungsteil interdisziplinäre Fall- studie handle es sich nicht um eine Ungleichbehandlung. Sowohl die Re- petenten als auch die Nicht-Repetenten hätten während der ersten vier Stunden dieselbe Aufgabe zu lösen gehabt. Die Repetenten hätten in der zusätzlichen Stunde Prüfungszeit eine zusätzliche Aufgabe zu lösen ge- habt, welche linear berechnet mit 25 Mehrpunkten bewertet worden sei (100 Punkte / 4 Stunden = 25 Punkte pro Stunde). Die Prüfungskommis- sion habe in der Folge anlässlich der Notenfestlegung pro Prüfungsord- nung alt/neu je eine Notenskala erstellt. Weil die Gruppe der Repetenten und Nicht-Repetenten gemäss der jeweiligen Prüfungsordnung ihre Aufga- ben gelöst hätten und die Ergebnisse aufgrund der Totalpunktezahl nicht hätten vermischt werden können, hätten zwei Notenschemen existiert (1x neue Prüfungsordnung und 1x alte Prüfungsordnung). 4.5.1 Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Absolventinnen und Absolventen der höheren Fachprüfung nach der Prüfungsordnung 2008 im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie in den Jahren 2021 und 2022 für das Erreichen der Note 6.0 eine Punktzahl von 57.0 respektive 58.0 Punk- ten erreichen mussten und im Jahre 2023 eine Punktzahl von 78 Punkten. Es ist aber offensichtlich, dass die Notenskala vom Schwierigkeitsgrad ei- ner Prüfung abhängt und jährlich neu festgelegt werden muss. Der Vorwurf, die Prüfungskommission habe mit den unterschiedlichen Notenskalen das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, erweist sich damit als unbegründet.
B-5989/2024 Seite 19 4.5.2 Dasselbe gilt für die Rüge, die Beschwerdeführerin sei dadurch be- nachteiligt worden, dass die Prüfungskommission im Prüfungsteil interdis- ziplinäre Fallstudie die verfügbare Zeit je Punkt von 3 Minuten auf 2.4 Mi- nuten herabgesetzt hat. Angesichts der von Prüfungsjahr zu Prüfungsjahr unterschiedlichen Aufgabestellungen beziehungsweise der im Prüfungs- jahr 2023 unterschiedlichen Aufgabenstellungen und Prüfungsdauer für die Erstkandidatinnen und -kandidaten einerseits und die Repetentinnen und Repetenten andererseits sind die Prüfungen nicht vergleichbar, weshalb auch nicht ersichtlich ist, weshalb genau die gleiche Zeit je Punkt zur Ver- fügung stehen soll. 4.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine Ungleichbehand- lung darstellt, dass die Prüfungskommission im Prüfungsteil interdiszipli- näre Fallstudie in den verschiedenen Prüfungsjahren beziehungsweise im Prüfungsjahr für die Repetentinnen und Repetenten (nach Prüfungsord- nung 2008) einerseits und die Erstkandidatinnen und -kandidaten (nach Prüfungsordnung 2021) andererseits unterschiedliche Notenskalen res- pektive unterschiedliche Maximalpunktezahlen für die Note 6 verwendet und bei allen Absolventinnen und Absolventen der Prüfung 2023 die ver- fügbare Zeit je Punkt herabgesetzt hat. 4.6 Die Rügen der Beschwerdeführerin, welche den Verfahrensablauf be- treffen, erweisen sich daher als unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren mehrere fehlerhafte Bewertun- gen ihrer Prüfungsleistungen in den Aufgaben 1, 2 und 3 des Prüfungsteils Controlling sowie im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie. In ihrer Be- schwerde beantragt die Beschwerdeführerin, die Bewertungen seien in diesen beiden Prüfungsteilen entsprechend den von ihr tatsächlich er- brachten Leistungen anzuheben. 5.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislast auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebende Recht keine spezifische Beweisregel enthält (anstatt vieler: Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistun- gen ist somit nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdefüh- rende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden
B-5989/2024 Seite 20 Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen of- fensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auf- fassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Sofern es der Beschwerdeführerin hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prü- fungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum ihre Lösung falsch oder unvollständig ist und daher nicht die Maxi- malpunktzahl erhalten hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). Letztlich ist es dem- nach nicht die Prüfungskommission, der eine Beweislast dafür obliegt, dass ihre Auffassung, ob eine Antwort richtig oder falsch sei, zutrifft, son- dern es obliegt der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Antwort korrekt und die Bewertung durch die Experten daher rechts- fehlerhaft sei (vgl. Urteil B-2880/2018 E. 8.4.3). 5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt im Prüfungsteil Controlling in ihrer Beschwerde 4.5 zusätzliche Punkte. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Teilaufgabe 1 der Aufgabe 1 im Prüfungsteil Controlling geltend, bei den vier Änderungsvor- schlägen sei ihre Begründung korrekt. Das unter Punkt 1 genannte Orga- nigramm ermögliche es, die Strukturen einer Organisation rasch und klar zu erfassen. Dies habe mit den Funktionen, welche die Beschwerdeführe- rin unter Punkt 2 angeführt habe, nichts zu tun. Die Begründung unter Punkt 2 sei daher mit 0.75 Punkten zu bewerten. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Vorschlag "Neues Organigramm" da- mit begründet, dass ein Organigramm sowohl nach innen wie nach aussen eine Orientierungshilfe über Zuständigkeiten und hierarchische Gliederung sei. Den Vorschlag "Klare Definition der Rollen und Zuständigkeiten" be- gründete sie damit, dass es für alle Beteiligten klar sein müsse, welche Rollen beziehungsweise Funktionen sie im Organigramm innehätten. Wenn die Prüfungsexperten die Auffassung vertreten, zwischen diesen bei- den Begründungen bestünden derart viele Überschneidungen, dass es sich bei der zweiten Begründung um eine Mehrfachnennung handle, für
B-5989/2024 Seite 21 welche es keine zusätzlichen Punkte gebe, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, es sei nicht korrekt, dass im Prüfungsteil Controlling, Aufgabe 1, die Teilaufgabe 2 "Verrechnungs- preis in verbundenen Unternehmen (Transfer Pricing)" die Kompe- tenzausprägung B aufweise. Bei dieser Teilaufgabe 2.1 hätten einzelne Be- rechnungen vorgenommen und praktische Begründungen/Meinungen for- muliert werden müssen, was eindeutig dem Kompetenzbereich C zuzuord- nen sei. Auch das angemessene Lösen von Einzelfällen sowie das Abge- ben von Werturteilen stellten Aspekte dar, die von der Kompetenzausprä- gung B nicht umfasst würden, welche die reine Analyse vorsehe. Die Aufgabenstellung in Aufgabe 1, Teilaufgabe 2, von welcher die Be- schwerdeführerin behauptet, sie weise nicht die Kompetenzausprägung B, sondern die Kompetenzausprägung C auf, betrifft das Thema "Verrech- nungspreise in verbundenen Unternehmen (Transfer Pricing)". Für dieses Prüfungsthema hat die Prüfungskommission in der Wegleitung 2023 die Kompetenzausprägung B vorgesehen und die folgenden Prüfungsinhalte festgelegt: 10. Verrechnungspreise in verbundenen Unternehmen: 10.1 Typen des Verbunds 10.2 Prinzipien "Dealing at arm's length" und "Risk/Profit-sharing" 10.3 Methoden der Verrechnungspreisfindung (z.B. in Übereinstimmung mit OECD Richtlinien) 10.4 Voraussetzungen in der Konzernkostenrechnung. (vgl. Wegleitung 2023, S. 9) Die Prüfungskommission führt aus, dass die Berechnungen und Beurtei- lungen der einzelnen Problemstellungen in Teilaufgabe 2 (z.B. 2.4: Materi- alzuschlag; 2.5: Herstellkosten; 2.6: Stundensatz; 2.11: Verrechnungssatz) keine komplexen Berechnungen darstellten und unter "Problemstellungen erkennen und analysieren" gemäss Kompetenzausprägung B (Verständ- nis) eingestuft würden. Unter Analysieren werde wiederum auch verlangt, dass man diese Berechnungen erstellen könne. Angesichts dessen, dass die Ausbildung "Eidg. Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling"
B-5989/2024 Seite 22 auf dem Niveau 8 gemäss nationalem Qualifikationsrahmen (NQR) einge- gliedert sei, könne unabhängig von der Kompetenzausprägung der Weg- leitung erwartet werden, dass diese Berechnungen gelöst werden könnten. Unzulässige Aufgabenstellungen sind als Mängel im Prüfungsverfahren einzustufen. Wie bereits dargelegt, müssen derartige Mängel unverzüglich geltend gemacht werden. Wer, obwohl er von einem Verfahrensmangel Kenntnis hat oder haben kann, das Prüfungsergebnis zunächst abwartet und den Mangel erst im Beschwerdeverfahren rügt, verwirkt das Recht, den Mangel geltend zu machen (vgl. E. 4.3.5 hiervor). Die Prüfungskommission hat ihr Bewertungsschema eingereicht; daraus ist ersichtlich, wie viele Punkte pro Teilaufgabe möglich und wie viele Punkte die Beschwerdeführerin für die von ihr gelösten Teilaufgaben erhal- ten beziehungsweise für die überhaupt nicht gelösten und für die beiden unbestrittenermassen falsch gelösten nicht erhalten hat. Warum die Kom- petenzausprägung dieser Aufgaben relevant sein sollte für die Frage, wie viele Punkte die Beschwerdeführerin für ihre Lösungen hätte erhalten sol- len, ist unerfindlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht erklärt. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt im Prüfungsteil Controlling für ihre Antwort in Aufgabe 2.2.1 "Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung mes- sen und interpretieren" 0.5 Punkte. Diese 0.5 Punkte werden ihr von der Prüfungskommission im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugestanden, weshalb diese höhere Bewertung als unbestritten anzusehen ist. 5.2.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass im Prüfungsteil Control- ling, Aufgabe 2, Unteraufgabe 2.2.2 "Auslastung einer Fertigungskosten- stelle", 1. Aufgabe, in der Aufgabenstellung keine Mengenangaben ver- langt würden, sondern bloss eine Erklärung. Ihre Antwort entspreche der Lösung (inhaltlich), weshalb 1 Punkt zu erteilen sei. Die betreffende Aufgabe 2.2.2 "Auslastung einer Fertigungskostenstelle" weist vier Teilfragen auf. Die Prüfungskommission hat bereits im vor- instanzlichen Verfahren sowie auch im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass zwar der erste Teil der Antwort korrekt sei, der Nachsatz ("mit der gleichen DB-Marge") aber inhaltlich falsch. Damit sei die Antwort auf die Frage nur teilweise richtig. Weil für diese Aufgabe keine Teilpunkte verge- ben würden, erhalte die Kandidatin keinen Punkt. Dass für diese Aufgabe keine Teilpunkte gegeben wurden, ergibt sich auch aus dem "Bewertungsraster Fach Controlling/Aufgabe 2/Jahr 2023".
B-5989/2024 Seite 23 Dass der Nachsatz falsch sei, hat die Beschwerdeführerin nicht widerlegt. In der Begründung ihrer Rüge geht sie auf diese Frage gar nicht ein. In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor- gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei- nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H). Ein Anspruch auf Punkte für eine nur teilweise korrekte Antwort besteht daher grundsätzlich nicht, sofern ein Beschwerdeführer nicht nachweisen kann, dass der Bewertungsraster dies im konkreten Fall vorsieht oder an- dere Kandidaten in der gleichen Situation Punkte erhalten haben. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskommission der Beschwerdeführerin den in dieser Aufgabe zu- sätzlich verlangten Punkt nicht gewährt. 5.2.5 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Prüfungsteil Controlling, Aufgabe 2, dass es für sie in Aufgabe 2.3 "Erlös- und Kosten- controlling, Aufgabe 1: Tabelle" nicht ersichtlich sei, weshalb es für diese Aufgabe 1 keine Punkte gebe, obwohl Berechnungen vorgenommen wer- den müssten. Im "Bewertungsraster Fach Controlling / Aufgabe 2 / Jahr 2023" waren für die 1. Aufgabe bei der Aufgabe 2.3 "Erlös- und Kostencontrolling" "0.00" Punkte vorgesehen, obwohl die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser 1. Aufgabe gewisse fehlende Beträge in eine Tabelle einzutragen hatten. Die Prüfungskommission erklärt, dass die Punkte für die Arbeit, die mit dem Ausfüllen der Tabelle anfielen, in den 5 Punkten enthalten seien, welche für die zweite Teilaufgabe gegeben worden seien. Alle Kandidatinnen und Kandidaten seien diesbezüglich gleichbehandelt worden.
B-5989/2024 Seite 24 Wie dargelegt, liegt es im Ermessen der Prüfungsexperten, für welche der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, sie wieviele Punkte erteilen. Diesbezüglich kommt den Experten ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu. Da die Bewertung auch hier dem Bewertungsraster entspricht und die Beschwerdeführerin keine rechtsungleiche Beurteilung darlegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskommission der Be- schwerdeführerin für ihre Einträge keine Punkte gewährt hat. 5.2.6 Auch in Bezug auf die Bewertung ihrer Lösungen in der Aufgabe 3 des Prüfungsteils Controlling rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung in Aufgabe 1.2 "Kunden-ABC-Analysen" und macht konkret gel- tend, sie sei sowohl auf den Umsatz als auch auf die Absatzmenge einge- gangen und habe Fakten genannt und eine kurze Analyse vorgenommen. Dennoch habe sie von den möglichen 3.5 Punkten gemäss Lösungs- schema nur 2 Punkte erhalten. Da auf der Lösung keine Korrektur zu finden sei, sei der Abzug von 1.5 Punkten nicht nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, dass alternative Lösungsvorschläge nicht geprüft worden seien. Es seien zusätzliche 1.5 Punkte bei dieser Aufgabe zu vergeben. Der Experte der Prüfungskommission gesteht der Beschwerdeführerin nicht nur für die Nennung des Klumpenrisikos, sondern auch für die ver- wendeten Fakten die im Bewertungsraster vorgesehenen Maximalpunkt- zahlen zu. Ihre Aussage zu den Absatzmengen sei jedoch redundant mit derjenigen bezüglich der Umsatzmenge, für welche sie bereits die mögli- chen Punkte erhalten habe, weshalb er ihr zusätzliche Punkte verweigert. Lediglich für die spezifische Aussage betreffend Aldi gesteht er ihr weitere 0.25 Teilpunkte zu. Insgesamt gesteht er ihr 0.75 zusätzliche Punkte zu. Dagegen weist er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Folge- frage zu den Wettbewerbsstrategien innerhalb der gleichen Aufgabe 1.2 zu Unrecht für beide Antworten je 0.75 Punkte erhalten habe. Weil die Antwort der Beschwerdeführerin nicht zu Wettbewerbsstrategieoptionen Stellung nehme, sondern lediglich zu Produkt/Marktstrategien, seien ihr 0.75 Punkte für die Korrekturposition 1.2/5 wieder abzuziehen. Die 0.75 Punkte für die Korrekturposition 1.2/6 könnten dagegen im Sinne eines Folgefeh- lers belassen werden. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellung genommen. Die Begründung des Experten, dass die Aussage zu den Absatzmengen redundant ist im Vergleich mit derjenigen bezüglich der Umsatzmenge, ist
B-5989/2024 Seite 25 nachvollziehbar. Aufgrund der vom Experten angegebenen Wikipediarefe- renzen ist auch nachvollziehbar, was unter "Wettbewerbsstrategien" zu verstehen ist, die in der Aufgabe gefordert waren, und dass die Beschwer- deführerin in ihrer Antwort insofern keine Wettbewerbsstrategien themati- siert hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort weder eine Kosten- noch eine Preisführerschafts-Strategie thematisiert, für wel- che gemäss dem Bewertungsraster die 0.75 Punkte vorgesehen gewesen wären. Es sind diese Punkte, welche ihr anlässlich der ursprünglichen Be- wertung zugestanden worden waren und nun durch den Nachkorrektur- Experten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als zu Unrecht erteilt wie- der aberkannt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es der Prüfungskommission grundsätzlich unbenommen ist, im Kontext der Nach- kontrolle durch ihre Experten zum Schluss zu kommen, richtigerweise sei die Leistung eines Kandidaten unter einzelnen Beurteilungskriterien sogar niedriger zu bewerten als anlässlich der ursprünglichen Bewertung (vgl. Urteil B-7706/2024 E. 4.2.4). Die Begründung des Experten anlässlich der Nachkontrolle im vorliegen- den Rechtsmittelverfahren ist nachvollziehbar und stimmt mit dem Bewer- tungsraster überein. Seine Bewertung ist daher nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerdeführerin für die Aufgabe 1.2 im Prüfungsteil Control- ling 3 insgesamt keine weiteren Punkte erhält. 5.2.7 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann in Bezug auf die Aufgabe 1.3 "Prozess der Unternehmensplanung" (Aufgabe 3, Prüfungsteil Control- ling, S. A3) 0.5 Punkte. Diese weiteren 0.5 Punkte sind nicht bestritten und in den von der Prüfungskommission angerechneten 46.5 Punkten bereits mitgezählt. 5.2.8 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Auf- gabe 2.4 "Angebotskalkulation für einen neuen Kunden", im Lösungs- schema stehe zwar unter Position 2.4b/2, dass keine Punkte erteilt würden, wenn Fertigungskosten ersichtlich seien, aber nicht nachvollzogen werden könnten, doch sei ihre Berechnung detailliert und nachvollziehbar darge- stellt. Der Teilpunkt von 0.25 sei ihr im Sinne eines Folgefehlers zu erteilen. Der Experte lehnt die Gewährung von 0.25 zusätzlichen Punkten ab mit der Begründung, die korrekten Fertigungskosten würden Fr. 792.00 betra- gen, die folgerichtigen Fertigungskosten Fr. 936.00. In der Lösung der Be- schwerdeführerin sei weder die eine noch die andere Zahl ersichtlich.
B-5989/2024 Seite 26 Weitere Lösungswerte seien sachlich nicht angemessen und würden daher auch nicht bewertet. Das Zwischenresultat der Beschwerdeführerin für die Fertigungskosten und in der Folge ihr Endresultat waren nicht korrekt, was darauf zurückzu- führen war, dass sie bei ihrer Berechnung nicht nur einen Überlegungsfeh- ler bezüglich des Arbeitsvorgangs "Rüsten" machte, sondern zusätzlich noch einen weiteren Rechenfehler bei einem der einfachen Multiplikations- schritte. Richtig ist, dass der Bewertungsraster vorsieht, dass für die übri- gen Werte der Kalkulation 0.5 Punkte möglich wären, aber dass es keine Punkte gibt, wenn Fertigungskosten ersichtlich sind, aber nicht nachvollzo- gen werden können. Die Aufgabenstellung verlangte eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Be- rechnung zwar einzelne Zahlen notiert, aber nur ein Teil davon trägt Be- zeichnungen. Insbesondere die einzelnen Fertigungskosten sind nicht be- zeichnet. Aufgrund der Reihenfolge und der notierten Zahlen drängt sich zwar die Annahme auf, dass sie einfach die Zahlen in der Aufgabenstellung in der gleichen Reihenfolge abschreiben beziehungsweise mit dem Faktor 2 multiplizieren und in ihre Rechnung einsetzen wollte. Wenn die Experten diese nackte Zahlenkolonne aber nicht als detaillierte und nachvollziehbare Berechnung eingestuft und ihr daher keine weiteren Punkte erteilt haben, ist dies nicht zu beanstanden. 5.2.9 Zusammenfassend ist die Bewertung der Leistung der Beschwerde- führerin im Prüfungsteil Controlling durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden. Mit dem von den Experten im vorliegenden Rechtsmittelver- fahren zugestandenen zusätzlichen Punkt (2 mal 0.5) erzielt die Beschwer- deführerin damit im Prüfungsteil Controlling 46.5 Punkte und die Note 3.5. 5.3 Im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie verlangt die Beschwerdefüh- rerin 7 zusätzliche Punkte. Mit 7 zusätzlichen Punkten würde sie 66 Punkte erzielen, was die Note 4.5 (statt 4.0) ergeben würde. 5.3.1 In der Aufgabe 3.1.1 "10 Finanzierungsmöglichkeiten aufzeigen" kri- tisiert die Beschwerdeführerin, der Punkt 10 der Aufzählung sei mit "bew." markiert, aber nicht als Fehler bezeichnet worden. Es handle sich beim Darlehen durch die RVN-Invest AG nicht um eine bereits genannte und be- wertete Finanzierungsmöglichkeit, da ein Darlehen nicht mit einem à- fonds-perdu-Zuschuss gleichgesetzt werden könne. Der nicht gewährte halbe Punkt sei daher zu gewähren.
B-5989/2024 Seite 27 Der Experte der Prüfungskommission begründet den nicht erteilten halben Punkt damit, dass der Vermerk "bew." sich nicht auf die Antwort 5 bezüglich à-fonds-perdu-Zuschuss beziehe, sondern auf die Antworten 1 und 2, für welche unter den Stichworten "Aufnahme Darlehen/Kredit" beziehungs- weise "weitere sinnvolle Nennungen – Mezzanine Finanzierung" Punkte möglich und der Beschwerdeführerin auch erteilt worden seien. Dass ein Darlehen eines Aktionärs als Darlehen beziehungsweise als mez- zanine Finanzierung einzustufen ist und daher keine gegenüber diesen Vorschlägen zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit darstellt, ist nachvoll- ziehbar. Die Verweigerung dieses halben Punktes ist daher nicht zu bean- standen. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, in der Aufgabe 3.1.2.2 "Risiken Miete resp. Kauf der Immobilie" seien in der Aufgabenstellung keine Anga- ben dazu gemacht worden, wie viele Risiken pro Szenario mindestens ge- nannt werden sollten, um die volle Punktzahl von 5 Punkten zu erreichen. Mit je 2 Risiken seien die Anforderungen gemäss der Aufgabenstellung er- füllt worden. Erwarte der Aufgabensteller eine bestimmte Anzahl von Risi- ken pro Szenario, müsse diese Anforderung in der Aufgabenstellung er- sichtlich sein. Der Beschwerdeführerin sei die volle Punktzahl von 5 Punk- ten für diesen Aufgabenteil zu erteilen. Das Vorbringen der Vorinstanz, dass bei allgemeinen Formulierungen sämtliche Risiken anzugeben seien, treffe grundsätzlich zu, doch widerspreche dies dem übrigen Aufbau der Prüfung: In anderen Teilaufgaben werde immer wieder angegeben, wie viele Massnahmen etc. anzugeben seien. Der Experte führt aus, es sei nicht obligatorisch, dass die Autoren der Fall- studie die Anzahl der Antworten angäben. Erfahrungsgemäss erreichten Kandidaten mit einer höheren Anzahl valider Antworten eine höhere Punk- tezahl. Die Experten in Rechnungslegung und Controlling sollten ihre Ex- pertise ausschöpfen und dem Kunden alle Möglichkeiten aufzeigen und sich nicht auf eine minimale Anzahl richtiger Antworten beschränken. Ge- rade wenn es in der Aufgabenstellung keine Beschränkung gebe, könnten die Kandidaten anhand der Punktezahl der Teilaufgabe die Anzahl der Ant- worten abschätzen. Bei der vorangegangenen Teilaufgabe seien 5 Punkte möglich gewesen für 10 verlangte Antworten; es sei daher naheliegend, dass bei dieser Teilaufgabe für 5 Punkte die Nennung von mehr als 4 Risi- ken erforderlich sei.
B-5989/2024 Seite 28 Die Aufgabenstellung lautete: "Welche Risiken ergeben sich aus den Sze- narien Miete respektive Kauf der Immobilie?". Schon rein sprachlich kann diese Formulierung nicht anders verstanden werden, als dass alle Risiken zu nennen waren. Die Begründung des Experten ist daher nachvollziehbar und die Bewertung ist nicht zu beanstanden. 5.3.3 Bei den Aufgaben 3.1.3 "Verkauf Casa di Nonna, Substanzwert, Be- rechnung latenter Steuern", 3.2 "Steuern", 3.2.1 "MWST-Folgen beim Ver- kauf der Betriebsliegenschaft" und 3.3.2 "Sanierungsmassnahmen" ver- langt die Beschwerdeführerin insgesamt 3.5 weitere Punkte. Selbst wenn der Beschwerdeführerin diese 3.5 Punkte zuzugestehen wären, würde sie die für die Note 4.5 erforderlichen 66 Punkte nicht erreichen. Auf die Prü- fung ihrer Rügen bezüglich dieser Aufgaben kann daher verzichtet werden. 5.4 Um die Prüfung zu bestehen, muss die Gesamtnote mindestens 4.0 betragen (vgl. Ziff. 6.41 Prüfungsordnung 2008). Die Gesamtnote ist dabei das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (vgl. Ziff. 6.23 Prüfungsordnung 2008). Mit der Note 3.5 im Prüfungsteil Controlling und einer Note 4 im Prüfungsteil Interdisziplinäre Fallstudie erzielt die Beschwerdeführerin insgesamt 44 Punkte und damit lediglich eine Gesamtnote 3.7. 5.5 Die Prüfungskommission reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre auf den vorliegenden Fall anwendbare Grenzfallregelung ein. Diese enthält fol- gende Regelung: "Die Arbeiten von ungenügenden Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Notendurchschnitt von 3.9 und 3.8 werden in einem Fach um eine halbe Note aufgewertet, wenn dies zum Bestehen der Gesamtprüfung führt. Dabei gelten folgende Bedingungen:
B-5989/2024 Seite 29 oder mündlich
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.).
B-5989/2024 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
B-5989/2024 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. März 2026
B-5989/2024 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)