B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung II B-5942/2024
Urteil vom 17. November 2025 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Okan Yildiz.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Marc Gugger und/oder Tobias Zemp, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung.
B-5942/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) bezweckt insbesondere die Herstellung und den Verkauf von Bäckerei- und Konditoreiwaren. A.b Sie machte gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kan- tons (...) (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) für den Zeitraum März 2020 bis August 2020 sowie Dezember 2020 bis Juni 2021 Kurzarbeitsentschädi- gung geltend. Diese richtete in der Folge Zahlungen in der Höhe von Fr. 324'508.85 aus. A.c Am 3. April 2024 führte die B._______ AG (nachfolgend: externe Prüf- stelle) im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; nachfol- gend: Vorinstanz) eine Arbeitgeberkontrolle bei der Beschwerdeführerin durch. B. Mit Revisionsverfügung vom 23. Mai 2024 kam die Vorinstanz zum Schluss, Zahlungen in der Höhe von Fr. 138'911.65 an die Beschwerde- führerin seien unrechtmässig erfolgt, und ordnete die Rückerstattung der bezogenen Versicherungsleistungen an die Arbeitslosenkasse an. Sie hielt unter anderem fest, dass die Arbeitsausfälle aufgrund der fehlenden Ar- beitszeitkontrolle nicht überprüfbar seien, weshalb die geltend gemachten Entschädigungen für die Abrechnungsperioden Mai bis Dezember 2020 vollumfänglich aberkannt werden müssten. Für den April 2020, in dem die Mitarbeitenden nachweislich einen vollständigen Arbeitsausfall zu ver- zeichnen hätten, könne dagegen trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeit- kontrolle auf die Aberkennung des Anspruchs verzichtet werden. Weiter würden die geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen für Tage, an denen Z._______ gearbeitet habe, aberkannt. C. Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2024 wies die Vorinstanz die am
B-5942/2024 Seite 3 antragte, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz der Einspracheentscheid und die Revisionsverfügung aufzuhe- ben, eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien die von ihr beim kantonalen Amt beigebrachten Unterlagen erneut zu überprü- fen und hernach sei neu zu verfügen. Subeventualiter beantragte sie den Beizug der Akten vom Departement Volkswirtschaft und Inneres und vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons (...). Auf die Begründung ist im Rahmen der Erwägungen einzugehen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zu- züglich gesetzlichem Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwer- deführerin. F. Mit Replik vom 21. Mai 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechts- begehren fest und machte neu geltend, die Arbeitgeberkontrolle vom 3. Ap- ril 2024 sei nichtig gewesen. Im Übrigen führte sie ihren Standpunkt weiter aus. G. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 18. Juni 2025 an ihrem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde fest und äusserte sich punktuell zu den Aspekten der Replik. H. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2025 führte die Beschwerdeführerin ihre Begründung erneut aus. I. Am 27. August 2025 nahm die Vorinstanz Stellung zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin. J. Mit Schreiben vom 5. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin er- neut eine Stellungnahme ein. K. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Be- schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. August 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Das Bundes- verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 101 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0]). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des allge- meinen Teils des Sozialversicherungsrechts auf die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorsieht, was – sofern in diesem Zusammenhang relevant – nur hinsichtlich der vom allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts abweichend geregelten Beschwer- deinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) sowie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit – mit nachfolgender Einschränkung – ein- zutreten.
B-5942/2024 Seite 5 1.5 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 12. August 2024. Bei Erhe- bung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Ein- spracheentscheid abgeschlossen; dieser ersetzt die ursprüngliche Verfü- gung (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 a.E.). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Revisionsverfügung vom 23. Mai 2024 beantragt (Rechtsbegehren 1), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 1.4). Immerhin gilt diese im vorliegenden Verfahren als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2). 1.6 Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem den Beizug der Akten verschiedener kantonaler Stellen. Die besagten Akten bilden Teil der vor- instanzlichen Akten, die das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen beigezogen hat (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Dieser Antrag ist daher gegenstandslos (vgl. Urteil des BGer 5A_240/2023 vom 27. Sep- tember 2023 E. 2.2). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung (Art. 49 VwVG). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz die Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 138'911.65 zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Zunächst ist zu prüfen, ob im Betrieb der Beschwerdeführerin im massge- blichen Zeitraum eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt wurde. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sämtliche Unterlagen zur Kurzarbeitsentschädigung nicht nur bei der Vorinstanz, sondern auch bei der kantonalen Amtsstelle bereits eingereicht. Diese verfüge über die Unterlagen in elektronischer Form und habe ihr den Erhalt der betrieblichen Arbeitszeitkontrollen, in denen die Ausfallstunden ersichtlich seien, auch mit unterschiedlichen Verfügungen bestätigt. Im Übrigen seien die betrieb- lichen Unterlagen fester Bestandteil der Anträge und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung, womit die Kontrollierbarkeit gewährleistet wor- den sei. Das Erfordernis der täglich fortlaufenden Aufzeichnung sei zudem mit dem Zeiterfassungssystem "(...)" erfüllt; die Erfassung sei durch das
B-5942/2024 Seite 6 biometrische Zeiterfassungssystem mit Fingerprint erfolgt, was die Vor- instanz im Dokument "Arbeitgeberkontrolle betr. Kurzarbeitsentschädi- gung – geprüfte Unterlagen" bestätigt habe. Dabei sei eine nachträgliche Anpassung der Daten ohne Berechtigung und Change Records nicht mög- lich. Dieses digitale Zeiterfassungssystem ermögliche der Vorinstanz den digitalen Datenaustausch und damit den Zugang zu sämtlichen Arbeitszeit- kontrollen. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, die Arbeitgeber- kontrolle der externen Prüfstelle sei nichtig, da diese durch zwei kollektiv unterzeichnungsberechtigte Personen hätte vorgenommen und bei der C._______ AG durchgeführt werden müssen. Die Buchhaltungsstelle der Beschwerdeführerin sei dieses Unternehmen und dort seien die via Finger- abdruck von den Mitarbeitenden gestempelten Arbeitszeiten vorhanden. 3.2 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung mit der fehlenden Kontrol- lierbarkeit der Arbeitsausfälle. Es fehle an einem Zeiterfassungssystem, mit dem die Arbeit täglich fortlaufend und zeitgleich erfasst werde. Sie er- klärt zudem, die kantonale Amtsstelle habe die Vollständigkeit der Unterla- gen nicht bestätigt, und macht geltend, die nachträglich eingereichten Un- terlagen seien nicht zu beachten, da keine Rückschlüsse hinsichtlich der Authentizität möglich seien. Diese würden sich von den bei der Arbeitszeit- kontrolle vorgelegten Unterlagen unterscheiden, da der gesamte Bereich mit dem Druck- bzw. Auszugsdatum, dem Monat und Jahr, der Seitenzahl sowie der Angabe des Betriebs fehle. In den nachgereichten Dokumenten sei in der Spalte "Tage" der Wochentag und die Zahl des Monatstages nicht ersichtlich. Bei der Zeile "TOTAL" stehe weiter oftmals nur "0.00", obwohl Arbeitszeiten erfasst seien. Schliesslich würden die nachgereichten Ar- beitszeitkontrollen kein Erstellungs- oder Änderungsdatum aufweisen und liessen keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung oder allfälli- gen Änderung im System zu. Des Weiteren habe sie keinen Zugriff auf den Server des Zeiterfassungssystems "(...)". Ohnehin habe die Beschwerde- führerin anlässlich der Arbeitgeberkontrolle mit Unterschrift bestätigt, dass keine Arbeitszeitkontrolle für die Abrechnungsperiode vom April 2020 bis August 2020 und Dezember 2020 existiere. Schliesslich führt die Vor- instanz aus, die Arbeitgeberkontrolle sei rechtmässig erfolgt, da die externe Prüfstelle sich bei der Arbeitgeberkontrolle mit einem Bestätigungsschrei- ben legitimiert habe und keine Zeichnungsberechtigung der Prüferinnen und Prüfer erforderlich gewesen sei.
B-5942/2024 Seite 7 3.3 3.3.1 Die Kurzarbeit ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt, das durch die Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche- rungsverordnung, AVIV, SR 837.02) konkretisiert wird. Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), der Arbeitsausfall anrechenbar (Art. 32 AVIG; Bst. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (Bst. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüberge- hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben u.a. Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 3.3.2 Im Rahmen der Corona-Pandemie ist der Bundesrat zulässigerweise punktuell von der Regelung zur Kurzarbeitsentschädigung abgewichen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 2.5). Die Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) legt Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit fest. Demnach sollten zwar zusätzliche Personen von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können, doch mussten (auch) sie die unveränderten Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung einhalten, um den anspruchsbegründenden Nachweis für die zu entschädigende Arbeits- zeit zu erbringen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 4.10). Der Verordnungsgeber wollte nicht vom Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit der wegge- fallenen Arbeitszeit anhand einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle abwei- chen (vgl. BGE 150 V 249 E. 3.1.2). 3.4 3.4.1 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine be- triebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Das Erforder- nis der rechtsgenüglichen betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist ausschliess- lich mit einer täglich fortlaufenden, zeitgleichen Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden erfüllt. Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung versteht man ein System, bei welchem
B-5942/2024 Seite 8 die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Tag und Arbeit- nehmenden in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskar- ten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten stetig festgehalten werden (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_107/2025 vom 18. Juni 2025 E. 6.1; 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2; 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1; 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.3 je mit Hinweisen). Die gearbeiteten Stunden können elektronisch, mechanisch oder von Hand erfasst werden. Wesentlich ist allein, dass die Dokumentierung ausreichend detailliert ist und zeitgleich erfolgt. Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_107/2025 vom 18. Juni 2025 E. 6.1; 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2; 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.3 je mit Hinweisen). 3.4.2 Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmen- den oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2 mit Hinweis). Sie würden zudem ihrerseits das Kriterium der Zeitgleichheit verletzen (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.2). In diesem Kontext ist folglich in der Regel in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung dieser Personen zu verzichten. 3.4.3 Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann grundsätzlich auch nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wur- den (BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Arbeitszeitkon- trolle muss zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vorgelegt werden und es können keine Belege nachträglich beigebracht werden, um eine unge- nügende Dokumentation zu ergänzen (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.3 mit Hin- weisen). Eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der angeblich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden stellt kein adäquates Mittel zur Kon- trolle des Arbeitsausfalls dar, weil es ihr am Erfordernis der täglich fortlau- fenden Aufzeichnung fehlt (vgl. Urteile des BGer 8C_789/2023 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 6.2.2; 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.3 je mit Hin- weisen). Diese Dokumente können insbesondere nicht berücksichtigt wer- den, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können, da andernfalls die vom Gesetz auferlegte Kontrollaufgabe der Ver- waltung ihres Sinnes beraubt wird (Urteil des BVGer B-2827/2024 vom
B-5942/2024 Seite 9 24. Februar 2025 E. 4.7.3; B-2855/2023 vom 15. August 2024 E. 2.10 mit Hinweisen). 3.4.4 An den Beleg der Authentizität der nachgereichten Dokumente wer- den hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2 und E. 5.2 [offengelassen, ob nachgereichte Dokumente offensichtlich authentisch zu sein haben]). Von den Anforderungen des Art. 46b AVIV als formelle Be- weisvorschrift darf nur dann abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint, das heisst die prozessuale Formenstrenge exzessiv ist, durch kein schutzwürdiges Interesse gerecht- fertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des mate- riellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (vgl. Ur- teil des EVG C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.1; so auch Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2; BVGE 2021 V/2 E. 3.5.3 mit Hinweis; ausführlich Urteil des BVGer B-4996/2023 vom 12. Juni 2024 E. 7). 3.5 3.5.1 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist zunächst zu prüfen, ob die nachträglich eingereichten Unterlagen berücksichtigt werden können. Mit ihrer Beschwerde vom 19. September 2024 legt die Beschwerdeführerin die Arbeitszeitkontrollen der Monate April 2020 bis und mit August 2020 so- wie jene des Monats Dezember 2020 ins Recht (Beschwerde, Beilagen 22- 27). Diese Arbeitszeitkontrollen unterscheiden sich von jenen, die mit der Arbeitgeberkontrolle zur Verfügung gestellt wurden. Zunächst fehlt den nachgereichten Arbeitszeitkontrollen der obere Bereich, welcher den abge- rechneten Monat und das Jahr, das Druck- bzw. Auszugsdatum, die Anga- ben zum Betrieb sowie die Seitenzahl aufweist. Dadurch werden Rück- schlüsse auf die Authentizität der nachgereichten Unterlagen erschwert, da nicht überprüfbar ist, auf welche Tage, welchen Monat und welches Jahr sich diese Auszüge beziehen. Mangels Einreichung von Metadaten oder Änderungsverläufen ist es ausserdem nicht möglich zu eruieren, wann diese Arbeitszeitkontrollen erstellt wurden. Die Beschwerdeführerin äus- sert sich sodann nicht zur Authentizität der nachgereichten Arbeitszeitkon- trollen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht sie ausdrücklich dazu auf- gefordert hat (vgl. Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2025). Im Unterschied zu den Arbeitszeitkontrollen, die anlässlich der Arbeitge- berkontrolle vorlagen, enthalten die nachgereichten Unterlagen in der Spalte "Tage" zudem keine Angabe des entsprechenden Tages, sondern
B-5942/2024 Seite 10 einen fünfstelligen Zahlencode, der für jede Zeile unterschiedlich ist. Schliesslich wird in den nachgereichten Arbeitszeitkontrollen in der Zeile "TOTAL" nicht mehr die in der entsprechenden Zeitperiode geleistete Arbeit zusammengezählt, sondern grossmehrheitlich – mit wenigen Ausnah- men – entweder eine leere Zeile angezeigt oder als Summe jeweils "0.00" angegeben. Diese Unstimmigkeiten im Vergleich zu den anlässlich der Arbeitgeberkon- trolle zur Verfügung gestellten Unterlagen lassen Zweifel darüber aufkom- men, ob die Arbeitszeiterfassung zeitgleich und echtzeitlich erfolgt ist. An diesen Zweifeln vermag auch die beigelegte Kündigung des Hotline- und Wartungsvertrags mit der C._______ AG vom 21. September 2021 per 31. Dezember 2021 (Replik, Beilage 4) nichts zu ändern, zumal diese Un- stimmigkeiten in den Arbeitszeitkontrollen bereits in verschiedenen Mona- ten auftreten, die über ein Jahr vor der Kündigung liegen (April 2020 bis August 2020 und Dezember 2020). Es stellt sich zudem die Frage, warum die Beschwerdeführerin die entsprechenden Unterlagen nicht schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingereicht hat, zumal diese bereits bei der Ar- beitgeberkontrolle am 3. April 2024 hätten vorhanden sein müssen. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum diese Unterlagen erst mit der Einreichung der Beschwerde, und nicht bereits mit der Einsprache vom 1. Juli 2024, ins Recht gelegt wurden, insbesondere wenn sie schon im Jahre 2020 vorhan- den gewesen sein sollen. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihren Eingaben weder zu diesem Punkt noch bringt sie Argumente zur Authenti- zität der nachträglich eingereichten Unterlagen vor; sie macht lediglich pau- schal geltend, eine nachträgliche Anpassung der Daten im Programm sei ohne Berechtigung und Change Records nicht möglich. Angesichts der ho- hen beweismässigen Hürde an den Beleg der Authentizität der nachge- reichten Dokumente und aufgrund der erwähnten Zweifel können die mit Beschwerde vom 19. September 2024 nachgereichten Unterlagen vorlie- gend nicht berücksichtigt werden. Da die Beweislast des Arbeitsausfalls der Beschwerdeführerin obliegt und die Zeiterfassungsbelege einen im vorliegenden Fall unverzichtbaren Be- standteil der Arbeitszeitkontrolle darstellen, hätte sie diese bereits bei der Arbeitgeberkontrolle zur Verfügung stellen müssen. Unterlässt sie ihre Mit- wirkung, indem sie die entscheidrelevanten Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, kann sie dadurch den Beweis nicht erbringen und trägt die nachteiligen Folgen der Beweislosigkeit.
B-5942/2024 Seite 11 3.5.2 Im Übrigen hat die externe Prüfstelle, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2025 ausführt, lediglich festgehalten, dass die Mitarbeitenden ihre Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem TBS via Fingerabdruck stempelten und anhand der Arbeitspläne eingeteilt worden seien. Aus dieser Aussage lässt sich allerdings nichts zur Vollständigkeit der Arbeitszeitkontrollen ableiten. Auf die fehlenden Unterlagen verweist die externe Prüfstelle noch innerhalb der gleichen Feststellungen, denn im Dokument "Arbeitgeberkontrolle betr. Kurzarbeitsentschädigung – geprüfte Unterlagen" hielt sie fest, dass für die Abrechnungsperioden April 2020 bis und mit August 2020 und für Dezember 2020 für alle Mitarbeitenden keine betrieblichen Arbeitszeitkontrollen vorliegen, welche Auskunft über die ef- fektiv geleisteten Stunden, allfälligen Mehrstunden und Minderstunden so- wie über alle übrigen Absenzen, wie zum Beispiel über Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst, geben. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer rechtsgültigen Unterschrift die Richtigkeit dieser Ausführungen bestätigt. Folglich vermag sie mit ihrer Argumentation, die Vorinstanz verfüge über sämtliche Arbeitszeitkontrollen, nicht durchzudringen. 3.5.3 Aus dem Verweis auf die Beilagen zum Formular "Antrag und Abrech- nung von Kurzarbeitsentschädigung" vom 31. März 2020 kann die Be- schwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Bei- lage (tabellarische Zusammenfassung für den Monat März 2020) nicht die Voraussetzungen einer rechtsgenüglichen betrieblichen Arbeitszeitkon- trolle erfüllt, die eine täglich fortlaufende, zeitgleiche Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden verlangt. Vielmehr han- delt es sich dabei um summarische Monatsrechnungen, aus denen die Kontrollorgane bloss den Bruttolohn und die Sollstunden einsehen, die ge- leistete Arbeit für jeden einzelnen Tag sowie den effektiven Beginn und das Ende der Arbeitszeit jedoch nicht zuverlässig feststellen können. 3.5.4 Da sich fehlende Unterlagen ausserdem praxisgemäss nicht nach- träglich durch Befragungen der betroffenen Personen ersetzen lassen, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die von der Beschwerde- führerin verlangte Zeugeneinvernahme verzichtet werden (vgl. oben E. 3.4.2). 3.5.5 Es gilt anzumerken, dass die nachgereichten Arbeitszeitkontrollen ohnehin nicht geeignet wären, die konkret ausgefallene Arbeit und die ef- fektiv geleistete Arbeitszeit für jeden einzelnen Tag auszuweisen, da weder die entsprechenden Tage noch die Monate oder die Jahreszahl aus den Unterlagen hervorgehen; es ist daher nicht ersichtlich, an welchem Tag, in
B-5942/2024 Seite 12 welchem Monat und in welchem Jahr die Arbeitnehmenden gearbeitet ha- ben sollen. 3.6 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Arbeitgeberkontrolle der externen Prüfstelle nichtig sein soll, zumal gemäss gesetzlicher Regelung die von der Vorinstanz geführte Ausgleichsstelle und die von dieser beauf- tragten Treuhandstellen stichprobenweise die ausbezahlten Kurzarbeits- entschädigungen prüfen (Art. 83 Abs. 3 AVIG und Art. 110 Abs. 4 AVIV). Die Vorinstanz hielt mit Bestätigungsschreiben vom 11. Dezember 2023 fest, dass sie im Rahmen der gesetzlich verankerten Aufgaben die B._______ AG als externe Prüfstelle beauftrage, die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu prüfen. Gemäss diesem Schreiben hatten die Mitar- beitenden der B._______ AG dieselben zur Kontrolle erforderlichen Ein- sichtsrechte wie die Vorinstanz und waren daher befugt, Einsicht in alle betrieblichen Unterlagen zu nehmen, die zur Überprüfung des rechtmässi- gen Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung erforderlich waren. Folglich verlief die Arbeitgeberkontrolle rechtmässig. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Behörden hätten im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Unterlagen für die betriebli- chen Arbeitszeitkontrollen bei der C._______ AG einholen müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verfahrensgrundsatz durch die Mitwir- kungspflicht der Beschwerdeführerin erheblich relativiert wird, insbeson- dere bei Tatsachen, welche sie besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2; BGE 124 II 361 E. 2a; Urteil des BVGer B-551/2021 vom 29. Dezember 2021 E. 3.3.3). In diesem Zusam- menhang trifft die Beschwerdeführerin auch die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen (Urteil des BVGer B-2828/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.8.3; B-1206/2024 vom 14. August 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Daher kann sie sich nicht darauf berufen, die Vorinstanz habe die für die Arbeitszeitkon- trolle erforderlichen Unterlagen bei der C._______ AG einverlangen müs- sen. Vielmehr war sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. selbst einzuholen und so den Behörden zur Verfügung zu stellen. Dabei ist namentlich zu berücksichti- gen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin explizit dazu aufgefordert hat, sich zur (fehlenden) Arbeitszeitkontrolle zu äussern (vgl. Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2025). Aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberkontrolle bei der Beschwerdeführerin selbst und nicht bei dem für die Wartungs- und Hotline-Dienstleistungen zuständigen Unter- nehmen durchgeführt wurde, vermag sie daher nichts zu ihren Gunsten
B-5942/2024 Seite 13 abzuleiten. Ohnehin obliegt es der Beschwerdeführerin, ihre Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 46b AVIV). Angesichts der Mitwirkungspflicht kann sich die Beschwerdeführerin daher nicht damit begnügen, für die entscheidrelevanten Unterlagen auf das Softwareunternehmen zu verweisen. Sind die entsprechenden Belege nicht vorhanden oder reicht die Beschwerdeführerin diese nicht ein, kann sie den Beweis nicht erbringen und trägt die nachteiligen Folgen der Be- weislosigkeit. Ferner vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern es sich bei der C._______ AG um ihre Buchhaltungsstelle handle; hierzu gibt es weder in den eingereichten Verträgen mit der C._______ AG noch in den übrigen im Recht liegenden Unterlagen Anzeichen. 3.8 Mit der Arbeitgeberkontrolle wurden – entgegen der Beschwerdeführe- rin – weder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch der Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) oder die Grundsätze rechtstaatlichen Han- delns (Art. 5 BV) verletzt. Inwiefern die angefochtene Rückforderungsver- fügung erlassen worden sein soll, ohne dass zuvor eine Arbeitgeberkon- trolle stattgefunden habe, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal bei der Ar- beitgeberkontrolle vom 3. April 2024 der Betrieb mit Firmenstempel und rechtsgültiger Unterschrift das Formular "geprüfte Unterlagen" unterschrie- ben und die Arbeitgeberkontrolle bestätigt hat. 3.9 Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die nachträglich einge- reichten Unterlagen aufgrund der erwähnten Zweifel vorliegend nicht be- rücksichtigt werden können. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegan- gen, dass die Arbeitszeiten in den entsprechenden Monaten im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG nicht ausreichend kontrollierbar sind. 4. Des Weiteren ist zu untersuchen, ob Z._______ als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident zwischen März 2020 und Mai 2020 verschie- dentlich arbeitstätig war. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, Z._______ habe in dieser Zeit im Rahmen seiner Pflichterfüllung als Verwaltungsratspräsident und Aktionär der Beschwerdeführerin von zu Hause aus E-Mails gesendet. Diese Leis- tung sei ausserhalb der Pflichten seines normalen Arbeitspensums erfolgt.
B-5942/2024 Seite 14 4.2 Die Vorinstanz bringt vor, Z._______ habe am 20. März, 30. März, 5. April, 16. April, 30. April und 4. Mai 2020 mit zwei Mitarbeiterinnen der Arbeitslosenkasse korrespondiert. Zudem habe er am 31. März, 16. April, 30. April und am 4. Mai 2020 verschiedene Antrags- und Abrechnungsfor- mulare für Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020 bzw. am 4. Mai 2020 für die Abrechnungsperiode April 2020 unter- schrieben. Die Korrespondenz mit der Arbeitslosenkasse und die Unter- schriften auf den Formularen seien in direktem Zusammenhang mit der Tä- tigkeit von Z._______ für die Beschwerdeführerin erfolgt bzw. seien Teil seiner Tätigkeit für diese. Deshalb stelle dies Arbeitstätigkeit und auch Ar- beitszeit dar. 4.3 4.3.1 Nach Art. 5 Bst. b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Fassung vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2020) hatten in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesell- schafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers- ten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit- gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Damit wurde zwar der Kreis der anspruchsbe- rechtigten Personen für diese Zeitperiode ausgeweitet, allerdings galten auch unter diesen Umständen die unveränderten Anforderungen an die Ar- beitszeiterfassung, um den anspruchsbegründenden Nachweis für die zu entschädigende Arbeitszeit zu erbringen. 4.3.2 Wie bereits dargelegt, sind die Arbeitszeiten für die Monate April und Mai 2020 nicht kontrollierbar (vgl. E. 3.5). Hierfür wäre eine entsprechende Arbeitszeiterfassung für die Tage, an denen Z._______ im Rahmen seiner Pflichterfüllung als Verwaltungsratspräsident Arbeit ausgeführt hat, erfor- derlich gewesen. Abgesehen davon ist die Tätigkeit von Z., die er im Rahmen seiner Pflichterfüllung als Verwaltungsratspräsident (und Akti- onär) ausgeführt hat, ebenfalls als Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit zu quali- fizieren. Unbestritten und nachgewiesen ist, dass Z. an den von der Vorinstanz aufgeführten Daten mit zwei Mitarbeiterinnen der Arbeitslo- senkasse korrespondiert hat; auch unbestritten und nachgewiesen ist, dass er verschiedene Antrags- und Abrechnungsformulare von Kurzar- beitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März und April 2020 un- terschrieben hat.
B-5942/2024 Seite 15 Gestützt auf die im Recht liegenden Mails und unterschriebenen Formulare kann daher ohne Weiteres gefolgert werden, dass Z._______ an diesen Tagen für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat. Daran ändert nichts, dass er die E-Mails von zu Hause aus verschickt hat und die Durchsicht der For- mulare sowie die Unterschrift mit überschaubarem Aufwand verbunden waren. Selbst wenn es sich dabei um einen geringen Arbeitsaufwand ge- handelt haben sollte, hätte dies bei der Inanspruchnahme einer Leistung der Arbeitslosenversicherung deklariert werden müssen, da sich die Leis- tung der Kasse in diesem Umfang vermindert. 4.4 Es ist somit erstellt, dass an den entsprechenden Tagen keine genü- gende Arbeitszeitkontrolle vorlag, obwohl teilweise gearbeitet und für Z._______ in den Monaten März 2020 bis Mai 2020 ein vollständiger Ar- beitsausfall geltend gemacht worden war. Mangels Kenntnis der Dauer der Arbeitstätigkeit hat die Vorinstanz unter diesen Umständen berechtigter- weise die vollumfängliche Rückerstattung der geltend gemachten Kurzar- beitsentschädigung angeordnet. 5. Schliesslich ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach ihr verfassungsmässiges Recht auf Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 der der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt worden sei. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die kantonale Amtsstelle habe mit Verfügung die Kurzarbeitsentschädigung bewilligt und mit der Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung ein berechtigtes Vertrauen ausgelöst. Die kantonale Amtsstelle habe mit verschiedenen Verfügungen die Vollständig- keit und die Richtigkeit der Dokumente als Voraussetzung für die Abrech- nung und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung bestätigt. Sie macht zudem geltend, die kantonale Amtsstelle hätte weitere zur Prüfung notwen- dige Unterlagen einfordern können. Indem sie dies nicht tat, lägen alle er- forderlichen Dokumente vor. 5.2 Die Vorinstanz bringt vor, eine wiederholte Auszahlung der Kurzarbeits- entschädigung löse keinen Vertrauensschutz aus und könne keine Zusi- cherung für kommende Abrechnungsperioden begründen. Der Arbeitslo- senkasse sei es ohnehin nicht möglich gewesen zu prüfen, ob ein ange- messenes Zeiterfassungssystem vorhanden sei, da nicht sie, sondern die Vorinstanz vertiefte Abklärungen vorzunehmen habe. Ausserdem könne der Beschwerde nicht entnommen werden, dass die kantonale Amtsstelle
B-5942/2024 Seite 16 oder die Arbeitslosenkasse den Erhalt der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle bestätigt habe, womit es bereits an einer Vertrauensgrundlage fehle. 5.3 5.3.1 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Nach der Praxis ist für diesen sogenannten Vertrauensschutz kumulativ vorausgesetzt, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die Person berührende Angelegenheit be- zieht, c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrach- ten durfte, d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können, e) sie im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rück- gängig zu machende Dispositionen getroffen hat, f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftsertei- lung und g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2). 5.3.2 Im System der Kurzarbeitsentschädigung sind, soweit vorliegend re- levant, im Wesentlichen drei Akteure involviert: Die Arbeitslosenkasse, die kantonale Amtsstelle und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversiche- rung. Sie verfügen im Verlaufe des Verfahrens je über unterschiedliche Prüfungszuständigkeiten. Die Arbeitslosenkasse muss keine vertiefte Prü- fung der Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vor- nehmen (vgl. Urteil 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2; EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Gemäss Art. 39 Abs. 1 AVIG prüft sie die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraus- setzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG. Sie ist allerdings weder in der Lage noch verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selbst umfassend ab- zuklären (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Es ist zwar grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, im Vorfeld anhand der Anmeldung zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Diese summarische Prüfung (ob die Voraussetzungen glaubhaft sind) entspricht aber auch nicht einer detaillierten, systematischen Kontrolle jedes einzelnen Gesu- ches (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb). Im Vorfeld der Auszahlung unterbleibt
B-5942/2024 Seite 17 demnach eine derartige detaillierte, systematische Kontrolle. Eine vertiefte Abklärung findet gegebenenfalls erst nachträglich statt, nämlich anlässlich der durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angeordneten Arbeitgeberkontrollen (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezem- ber 2011 E. 6.2.1.2). 5.3.3 Die von der Vorinstanz geführte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenver- sicherung (Art. 83 Abs. 3 AVIG) überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie und die von ihr beauftragten Treu- handstellen kontrollieren – anlässlich der erwähnten Arbeitgeberkontrol- len – die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (Art. 83a AVIG, «Revision und Arbeitgeberkontrolle»; Art. 110 Abs. 4 AVIV). Die Ausgleichsstelle verfügt auch allfällige Rückfor- derungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Revision der Auszahlungen ist ein systematisch durchgeführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen ausgerichtetes Wiedererwägungsverfahren (ausführlich Urteil des BVGer B-2785/2023 vom 19. März 2024 E. 3.4 ff.), wobei nicht die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegenheit zurück- kommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortli- che Instanz in der Gestalt der Ausgleichsstelle (vgl. Urteil 8C_469/2011 E. 5 mit Hinweis; ausführlich Urteil des BVGer B-3974/2022 vom 13. No- vember 2023 E. 5.3). 5.3.4 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesver- waltungsgerichts ist die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Leistungsbe- rechtigung vor der Auszahlung zu prüfen, nicht extensiv zu verstehen. Das gilt insbesondere, soweit es sich um die Überprüfung der kontrollierbaren Arbeitszeiten handelt, denn diesbezüglich lässt sich die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen im Grundsatz nur gestützt auf eine detaillierte Dokumentation der Unternehmung bzw. durch Einsichtnahme in das Ar- beitserfassungssystem des Arbeitgebers beurteilen (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil 8C_469/2011 E. 6.2.1.2 mit Hinweisen), was zusätzlicher vertiefter Abklärungen bedarf (vgl. BGE 124 V 380 E. 2c). Solche sind nicht Aufgabe der Arbeitslosenkasse, sondern der Vorinstanz, welche die aus- bezahlten Kurzarbeitsentschädigungen bei den Arbeitgebenden stichpro- benweise zu prüfen hat (Art. 110 Abs. 4 AVIV). Diese Normierung verkäme zum toten Buchstaben, wenn bereits die Leistungszusprechung durch die Arbeitslosenkasse eine Anerkennung der Rechtsgültigkeit der Kurzarbeits-
B-5942/2024 Seite 18 entschädigung bedeuten würde. So vermag auch der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse (selbst über eine längere Zeitdauer) vorbehaltlos Kurz- arbeitsentschädigung ausbezahlt hat, nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keinen Vertrauensschutz auszulösen (vgl. Urteile 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.1 f.; 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2; 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6; 8C_652/2012 vom 6. Dezem- ber 2012 E. 5.2.2 und 8C_469/2011 E. 6.2.1.2). Anders zu beurteilen wäre dies lediglich dann, wenn die Kasse dem Arbeitgeber auf konkrete Anfrage hin ausdrücklich bestätigt hätte, dass das verwendete bzw. zur Verwen- dung vorgesehene Kontrollsystem den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV genügen würde (vgl. Ur- teil 8C_652/2012 E. 5.2.2). 5.4 5.4.1 Das Argument des Vertrauensschutzes kann aus unterschiedlichen Gründen nicht durchdringen. Zunächst löst die vorbehaltlose Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen gemäss ständiger Praxis des Bundesge- richts, wie soeben ausgeführt (vgl. E. 5.3.4), entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin keinen Vertrauensschutz aus. Nach der Systema- tik des Gesetzes ist es Aufgabe der Vorinstanz, mittels Arbeitgeberkontrol- len stichprobenweise zu überprüfen, ob ein rechtsgenügliches betriebsin- ternes Arbeitserfassungssystem besteht und der behauptete Arbeitsausfall daher kontrollier- sowie anrechenbar ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenkasse, vertiefte Abklärungen betreffend die Leistungsberechti- gung und Überprüfbarkeit der Arbeitszeiten zu treffen. Eine umfassende, systeminhärent nachträgliche Prüfung (vgl. oben E. 5.3.2) hat hier erst an- lässlich der Arbeitgeberkontrolle im April 2024 stattgefunden. Es ist nicht ersichtlich, wodurch vorliegend ein Vertrauensschutztatbestand begründet worden sein könnte, nachdem ohnehin keine vorbehaltlose Auskunft der Behörde bzw. vorbehaltlose Bewilligung von Kurzarbeit erfolgte. Die Be- schwerdeführerin legt auch nicht dar, die Arbeitslosenkasse hätte ihr auf konkrete Anfrage hin ausdrücklich zugesichert, dass sie ihre betriebliche Arbeitszeitkontrolle geprüft und als genügend gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV beurteilt habe. Auch aus den Schreiben vom 7. April 2020, 30. April 2020, 20. Juli 2020, 6. August 2020, 6. Juli 2021 und 19. Juli 2021 lässt sich keine vorbehalt- lose Auskunft der Behörde bzw. vorbehaltlose Bewilligung von Kurzarbeit ableiten. In diesen Schreiben erhält die Beschwerdeführerin lediglich Zu- satzinformationen zu Einzelfällen, wird zur Einreichung weiterer Unter-
B-5942/2024 Seite 19 lagen bzw. Übermittlung weiterer Informationen aufgefordert oder es wird ihr bestätigt, dass die Kurzarbeitsentschädigung für bestimmte Abrech- nungsperioden ausgezahlt wurde. Es wird ihr dagegen nicht mitgeteilt, dass ein rechtsgenügliches betriebsinternes Arbeitserfassungssystem be- stehe und der behauptete Arbeitsausfall daher kontrollier- sowie anrechen- bar sei. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin eine korrigierte Abrechnung zugestellt; sie wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass die Lohnsumme von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungs- räten maximal Fr. 4'150.– betrage und zukünftig der Anteil des 13. Monats- lohns wegzulassen sei. Folglich lässt sich daraus ebenfalls keine Aussage zur betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ableiten. Ferner wurde die Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2020 aufgeklärt, dass die "notrecht- lich verordneten Massnahmen teilweise wieder aufgehoben" wurden und bestimmte Änderungen zu berücksichtigen seien. Auch in diesem Schrei- ben ist keine Vertrauensgrundlage zu erkennen. 5.4.2 Im Übrigen ist es Aufgabe der Beschwerdeführerin, die entsprechen- den Merkblätter, das Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigung sowie die Verfügung der kantonalen Amtsstelle mit der gebotenen Sorgfalt zu le- sen und bei Zweifeln mit konkreten Fragen an die zuständigen Stellen zu gelangen. Verzichtet sie darauf, trägt sie die damit verbundenen Nachteile. Dabei ist zu beachten, dass weder die Arbeitslosenkassen noch die kanto- nalen Amtsstellen verpflichtet sind, regelmässige und systematische Kon- trollen bei der Beantragung oder Auszahlung von Leistungen vorzuneh- men. Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht die gesetzli- chen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch zu erfüllen vermögen. Deshalb ist vorliegend auch irrelevant, dass die kantonale Amtsstelle keine weitere zur Prüfung notwendige Unterlagen eingefordert hat. Dies konsti- tuiert insbesondere kein Vertrauen, dass nicht weitere Unterlagen erforder- lich sein könnten, um die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmun- gen zu erfüllen, zumal die kantonale Amtsstelle bloss eine summarische Prüfung durchführt. 5.4.3 Unabhängig davon wurde die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen in den Verfügungen vom 25. März 2020, 22. Dezember 2020 und 12. März 2021 betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit (Be- schwerde, Beilage 9, 17 und 18) ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass die Arbeitslosenkasse noch bestimmte Voraussetzungen überprüfen wird und die Kurzarbeitsentschädigung nur unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlage, insbesondere wenn eine betriebliche Arbeits-
B-5942/2024 Seite 20 zeitkontrolle geführt wurde, ausgezahlt wird. Letzteres wurde ihr auch in der Verfügung vom 12. Juni 2020 betreffend "Voranmeldung von Kurzar- beit – Verlängerung" (Beschwerde, Beilage 14) mitgeteilt. 5.4.4 Ferner kann die Beschwerdeführerin aus dem Informationsschreiben "Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigung auf monatliche Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021" (Be- schwerde, Beilage 8; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2025, Beilage 1 [nachfolgend: Stellungnahme der Beschwerdeführerin]) keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung herleiten. Dieses Schrei- ben bezieht sich bloss auf ein Urteil des Bundesgerichts und macht die Betriebe, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren die Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet haben, darauf aufmerksam, dass sie auf Gesuch hin ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung betref- fend Lohnteile für Ferien- und Feiertagsansprüche neu überprüfen lassen können. Daraus kann die Beschwerdeführerin allerdings nicht ableiten, dass eine detaillierte, systematische Kontrolle bereits vor der Arbeitgeber- kontrolle erfolgt sei; das Informationsschreiben äussert sich auch nicht zur Vollständigkeit der Unterlagen. Vielmehr erhielt die Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit, zusätzliche Ansprüche geltend zu machen. Schliess- lich wurde mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht das System der Arbeit- geberkontrolle angepasst, sondern bloss die Möglichkeit, Ferien- und Fei- ertagsansprüche im summarischen Verfahren für Mitarbeitende im Monats- lohn geltend zu machen. Da die kantonalen Amtsstellen weiterhin bloss eine summarische Prüfung betreffend die Voraussetzungen der gesetzli- chen Bestimmungen für den Leistungsanspruch durchführten und prüften, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind, vermag die Be- schwerdeführerin auch aus den Nachzahlungen aus den Monaten März 2020 bis Juni 2021 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die vertieften Ab- klärungen finden – wie dargelegt – erst anlässlich der durch die Ausgleichs- stelle der Arbeitslosenversicherung angeordneten Arbeitgeberkontrollen statt. Daran ändert auch das Mahnungsschreiben der Arbeitslosenkasse vom 29. Juli 2025 (Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Beilage 3) nichts; aus dieser Mahnung ist insbesondere kein Widerruf der Rückerstat- tungsverfügung ersichtlich. 5.4.5 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Schreiben "Wi- derruf der Verfügung Nr. (...)" vom 7. Februar 2025 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In diesem Schreiben wird erklärt, dass "die Rückforderungsver- fügung AGK (...) noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist" (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. September, Beilage 14) und daher der in
B-5942/2024 Seite 21 der Rückforderungsverfügung AGK (...) festgelegte Betrag in der Höhe von Fr. 138'911.35 noch nicht hätte zurückgefordert werden dürfen. Die Arbeits- losenkasse erwähnt sodann ausdrücklich, dass der Widerruf bloss der Rechtssicherheit diene und der Betrag erst zurückgefordert werden könne, wenn die Verfügung AGK (...) in Rechtskraft erwachsen sei; dies ist mit der vorliegend hängigen Beschwerde noch nicht der Fall. 5.5 Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, die kumulativ erforder- lichen Voraussetzungen zum Vertrauensschutz zu erfüllen. 6. Es bleibt zu untersuchen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegt oder ob es sich vorliegend um eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG handelt, und ob gegebenenfalls die entsprechenden Voraus- setzungen erfüllt sind. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen ei- ner Revision nicht gegeben seien und die Behörden kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Revisionsverfügung sowie der Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigungen hätten. 6.2 Die Vorinstanz bringt vor, es handle sich vorliegend um eine gesetzes- widrige Leistungszusprechung von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Widererwägung erfüllt seien. 6.3 Art. 53 ATSG regelt zwei verschiedene Gegenstände. Einerseits müs- sen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder die Versicherungsträgerin bzw. der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf- findet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die in dieser Bestim- mung vorgesehene prozessuale Revision wurde der gerichtlichen Revision nachempfunden. Sie dient dazu, eine formell rechtskräftige Verfügung an- zupassen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Sie setzt gleichsam einen Revisionsgrund voraus (vgl. ausführlicher BVGE 2024 V/2 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer B-6455/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3.2.1). Andererseits kann die Versicherungsträgerin bzw. der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2).
B-5942/2024 Seite 22 Die hier angesprochene Wiedererwägung ist darauf ausgerichtet, eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Einspracheentscheid anzupassen, die auf einer ursprünglich fehlerhaften Rechtsanwendung be- ruhen. Sie ist unabhängig vom Vorliegen eines Revisionsgrundes zulässig (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2) und die Revisionsfristen sind auf die Wieder- erwägung nicht anwendbar (vgl. BVGE 2024 V/2 E. 4.2.2; Urteil des BVGer B-6455/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3.2.2). 6.4 6.4.1 Im Rahmen der Arbeitgeberrevision überprüft die Vorinstanz, ob die Kurzarbeitsentschädigungen zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Dazu lässt sie sich auch die Dokumente vorlegen, auf welche der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gestützt wird. Im Regelfall erfolgt die Rückfor- derung, weil eine oder mehrere der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzun- gen nicht erfüllt sind. Fehlt eine solche Voraussetzung, war die Zusprache der Leistung von Anfang an rechtswidrig (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 6.2; Urteil des BVGer B-6455/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3.3.2). 6.4.2 Die Arbeitgeberrevision ist somit – unabhängig von ihrer Bezeich- nung – nicht eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. ausführlich zum Ganzen BVGE 2024 V/2 E. 3.5 ff. mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6455/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3.3.3). In ständiger Praxis wird denn auch festgehalten, dass die Arbeitgeberrevi- sion ein systematisch durchgeführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen ausgerichtetes Wiedererwägungsverfahren ist, wobei nicht die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsverfügungen erlas- sen hat, auf die Angelegenheit zurückkommt, sondern die dafür vom Ge- setz vorgesehene höchste verantwortliche Instanz in der Gestalt der Aus- gleichsstelle (vgl. E. 5.3.3; vgl. auch Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5 mit Hinweisen). 6.4.3 Insoweit handelt es sich vorliegend entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin nicht um eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, son- dern vielmehr um eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. 6.5 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass die einjährige Ver- wirkungsfrist für die Rückforderung abgelaufen und der Rückforderungs- anspruch daher verwirkt sei; für den Beginn der Verwirkungsfrist sei auf die Durchführung der Nachzahlungskontrolle im Juli 2022 abzustellen.
B-5942/2024 Seite 23 6.5.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versi- cherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sind Verwirkungsfristen (BGE 148 V 217 E. 2.1). Die Bestim- mung wurde während des Bezugszeitraums der Beschwerdeführerin revi- diert: Bis Ende 2020 galt eine einjährige relative Verwirkungsfrist (aATSG, AS 2002 3376), per 1. Januar 2021 wurde sie auf drei Jahre erhöht (Ände- rung vom 21. Juni 2019 [AS 2020 5137]; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts vom 2. März 2018, BBl 2018 1607 ff., 1633). 6.5.2 Der Gesetzgeber hat für die Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 21. Juni 2019 aus- drücklich eine Übergangsbestimmung erlassen, wonach für die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängigen Beschwerden das bisherige Recht gilt (Art. 82a ATSG). Das erst- instanzliche Gericht kann das kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 ATSG) oder das Bundesverwaltungsgericht sein (Art. 101 AVIG). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde am 19. September 2024 hängig geworden, d.h. deutlich nach dem Inkrafttreten dieser Änderung am
B-5942/2024 Seite 24 die Beschwerdeführerin unrechtmässig Leistungen bezogen hat und die Voraussetzungen für eine Rückforderung bestehen. Das Nichterkennen des unrechtmässigen Bezugs durch die Vollzugsbehörden (kantonale Amtsstelle, Arbeitslosenkasse) wirkt vorliegend nicht bereits fristauslö- send. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Arbeitslosenkasse nämlich nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selbst umfassend abzuklären (vgl. E. 5.3.2 f.). Im Übrigen entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, auf den Zeit- punkt der Arbeitgeberkontrolle abzustellen (vgl. Urteile des BGer 8C_919/2013 vom 27. Mai 2014 E. 5.3 f.; C 140/02 vom 8. Oktober 2002 E. 4; C 11/00 vom 10. Oktober 2001 E. 4; vgl. auch Urteile des BVGer B- 7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 4.4.3 und E. 4.5; B-3764/2023 vom 3. April 2024 E. 5.3.6 je mit Hinweisen; B-2418/2012 vom 15. November 2013 E. 5.1.1), was auch durch BGE 148 V 221 keine Änderung erfahren hat (vgl. Urteil des BVGer B-5746/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 4.3.2 ff. mit Hinweisen). 6.5.5 Der Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle war daher fristauslösend. Diese fand am 3. April 2024 statt. Die Revisionsverfügung erging am 23. Mai 2024. Die (relative) Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist daher ge- wahrt und der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. 6.6 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus- ging, dass es im vorliegenden Fall zulässig war, gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die Verfügung der Arbeitslosenkasse zurückzukommen. 6.6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG); die Kasse fordert sie von den Arbeitgebenden zurück (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rück- erstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitäts- prinzips (BGE 147 V 417 E. 7.3.2 und 142 V 259 E. 3.2.2). Für eine Wie- dererwägung setzt Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass die rechtskräftig ver- fügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 399 E. 2b/bb; Urteil des BGer 8C_136/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2; Urteile des EVG C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.2; C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 1 je mit Hinweisen). 6.6.2 Die ausreichende Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit bzw. die Bestimm- barkeit des Arbeitsausfalls nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine materiellrechtliche
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Anspruchsvoraussetzung (condition de fond; vgl. BVGE 2024 V/2 E. 3.6).
Erweist sich diese Voraussetzung als nicht erfüllt, ist die Unrichtigkeit der
Leistungszusprache begründet (vgl. Urteil des BVGer B-1832/2016 vom
30. November 2017 E. 4.3.1). An der Nichterfüllung der materiellrechtli-
chen Anspruchsvoraussetzung von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG bestehen
vorliegend keine Zweifel. Die Berichtigung ist angesichts des in Frage ste-
henden Betrags von Fr. 138'911.65 von erheblicher Bedeutung. Daher ist
die durch die Vorinstanz verfügte Rückerstattung der unrechtmässig bezo-
genen Leistungen nicht zu beanstanden.
6.6.3 Zuhanden der Beschwerdeführerin ist auf die Möglichkeit eines Er-
lassgesuchs hinzuweisen. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 und 5 der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR
830.11]). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das
schriftliche Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen
und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs-
verfügung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen (Art. 4
Abs. 4 ATSV und Art. 119 Abs. 3 AVIV; vgl. Urteil des BVGer B-664/2017
vom 7. März 2019 E. 7 sowie die Weisung des SECO über Rückforderung,
Verrechnung, Erlass und Inkasso, Weisung AVIG RVEI, Teil C; abrufbar
unter www.arbeit.swiss,
B-5942/2024 Seite 26 vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) sind die Kosten auf Fr. 4'200.– festzusetzen. 8.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 8.3 Abzuweisen ist der Antrag der Vorinstanz, die Beschwerde sei nicht nur unter Kosten-, sondern auch unter Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Vorinstanz ist eine Bundesbehörde (Art. 45a Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-5942/2024 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'200.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse auszugsweise mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Okan Yildiz
B-5942/2024 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. November 2025
B-5942/2024 Seite 29 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde; Beilage: [...])
Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) (auszugsweise; A-Post)