B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5844/2024
Urteil vom 12. November 2025 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch MLaw Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, Advokatur Glavas AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Bratschi AG, (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung.
B-5844/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führt in (...) drei Restaurationsbetriebe, nämlich die B., die C. sowie die D.. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis Februar 2022 für mehrere Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung. B. Am 11. März 2024 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum bezogene Kurzarbeitsent- schädigung rechtmässig war. C. Mit Revisionsverfügung vom 30. Mai 2024 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von Fr. 174'703.35 an die zuständige Arbeitslosenkasse. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Ar- beitsausfall sei teilweise nicht überprüfbar. So habe die Beschwerdeführe- rin im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 an Tagen Um- sätze erwirtschaftet, an denen sie für ihre Arbeitnehmenden einen vollstän- digen Arbeitsausfall geltend gemacht habe. D. Mit Einsprache gegen die Revisionsverfügung vom 12. Juni 2024 (begrün- det am 18. Juli 2024) beantragte die Beschwerdeführerin die Reduktion des zurückzuzahlenden Betrags. Zur Begründung führte sie aus, ihre im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 erzielten Einnahmen stammten einzig vom Betrieb B.. Es hätten dort lediglich F., Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, und seine Ehefrau G. einen Take-away angeboten. Für die übri- gen Mitarbeitenden sei die Kurzarbeitsentschädigung jedoch korrekt aus- gerichtet worden. E. Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2024 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und reduzierte den zurückzuzahlenden Betrag auf Fr. 136'352.20. Sie führte zur Begründung aus, sie anerkenne die geltend gemachten Arbeitsausfälle in den betreffenden Monaten bei denjenigen Mitarbeitenden, die nachweislich nicht in der B._______ gearbeitet hätten.
B-5844/2024 Seite 3 F. Am 16. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Ein- spracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt die folgenden Anträge: "1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2024 auf- zuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Neuberechnung der Rückfor- derung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, indem die Kurzarbeits- entschädigungen für alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme des Ehepaars H.) für die Monate April 2020 und Mai 2020 sowie von Januar 2021 bis März 2021 nicht zurückgefordert wird. 2. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners." Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es hätten im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 einzig F. und G._______ in der B._______ gearbeitet. Alle anderen Arbeitnehmenden hätten in dieser Zeit einen Arbeitsausfall gehabt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2024 beantragt die Vor- instanz, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Am 5. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. I. Auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 101 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]).
B-5844/2024 Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung (Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht Kurzarbeitsent- schädigung in Höhe von Fr. 136'352.20 von der Beschwerdeführerin zu- rückfordert. Umstritten sind die Monate April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe einzig das Eigentü- merehepaar F._______ und G._______ in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 in der B._______ gearbeitet. Die übrigen Mit- arbeitenden hätten während dieser Zeit nicht gearbeitet und nachweislich einen Arbeitsausfall gehabt. Dies ergebe sich insbesondere aus der an der Kontrolle vorgelegten Zeiterfassung. Die Vorinstanz sei ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen. Sie wäre verpflichtet gewesen, anhand der vorgelegten Unterlagen zu prüfen, welche Mitarbeitende wo gearbeitet haben. Aus den Arbeitsverträgen und den Lohnabrechnungen sei der Einsatzbetrieb zumindest teilweise erkenn- bar gewesen. Zudem habe die Vorinstanz sich an der Kontrolle geweigert, die angebotenen Arbeitspläne zu beachten. Es sei nicht korrekt, dass sie – wie im Einspracheentscheid ausgeführt – erklärt haben soll, ihre Mitarbeitenden in den drei Betrieben hätten flexibel gearbeitet. Sie habe deshalb im Beschwerdeverfahren die Bestätigung von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitenden eingereicht, wonach diese in der fraglichen Zeit nicht in der B._______ gearbeitet hätten. 2.2 Die Vorinstanz hält an ihrem Standpunkt fest, dass der Arbeitsausfall den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 teilweise nicht kontrollierbar sei. Soweit der Einsatz von Arbeitnehmenden in der B._______ in dieser Zeit nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, sei deren Arbeitsausfall nicht kontrollierbar. Dies auch deshalb, weil die vorgelegte Arbeitszeiterfassung nicht beweisgeeignet sei. Gleiches gelte für die von der Beschwerdeführerin angeführten Arbeitspläne. Unbeachtlich seien auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen Erklärungen
B-5844/2024 Seite 5 von aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden, nicht in der B._______ ge- arbeitet zu haben. Entgegen dem Vorhalt der Beschwerdeführerin habe sie den Sachverhalt an der Arbeitgeberkontrolle ausreichend abgeklärt. Die Behauptung, das Ehepaar H._______ habe in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 den gesamten Betrieb allein geführt, erscheine im Übrigen nicht glaubwürdig. 3. 3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Ar- beit ganz eingestellt ist, wenn unter anderem ihr Arbeitsausfall anrechen- bar (Bst. b) ist. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben un- ter anderem Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 3.2 Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls der von Kurzarbeit betroffe- nen Mitarbeitenden erfordert eine rechtsgenügliche betriebliche Arbeits- zeitkontrolle (Art. 46b Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]). Verlangt wird eine täglich fortlaufende und zeitgleich geführte Arbeitszeiterfassung. Die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten sind für je- den einzelnen Tag und Arbeitnehmenden in hinreichend verlässlichen Be- legen wie Zeiterfassungskarten oder Stundenrapporten stetig festzuhalten (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Feb- ruar 2025 E. 4.7.1). Eine zeitgleiche Arbeitszeiterfassung setzt unter ande- rem voraus, dass die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert wer- den können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Unterlagen über die Ar- beitszeitkontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 46b Abs. 1 AVIV). 3.3 Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Arbeits- zeitkontrolle muss zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vorgelegt wer- den und es können keine Belege nachträglich beigebracht werden, um eine ungenügende Dokumentation zu ergänzen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1 ff.). Eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der an-
B-5844/2024 Seite 6 geblich geleisteten Arbeitsstunden stellt kein adäquates Mittel zur Kontrolle des Arbeitsausfalls dar, weil das Erfordernis der täglich fortlaufenden und zeitgleichen Aufzeichnung nicht erfüllt ist (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.3). 3.4 Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese auch nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmen- den oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2), zumal eine solche das Kriterium der Zeitgleichheit nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 3.5.4). 3.5 Die objektive Beweislast für die genügende Kontrollierbarkeit des Ar- beitsausfalls obliegt dem Betrieb. Entsprechend fällt bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableitet (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 4.2, m.w.H.). 3.6 Die Behörde nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversi- cherungsgesetze jedoch mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VwVG). In Betracht fallen insbesondere die Auskunftserteilung und die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen. Die Mitwirkung ist ein unab- dingbares Element zur Sachverhaltsabklärung und damit zur Klärung und Festsetzung von allfälligen Leistungsansprüchen (vgl. Urteil des BVGer B- 1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.4). 4. 4.1 Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 rechtmässig Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat. Im Streit steht dabei die Voraussetzung des kontrollierbaren Arbeitsausfalls (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.). Nicht strittig ist die teilweise Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung für andere Monate. Die Beschwerdeführerin erhebt hiergegen ausdrücklich keine Einwände (vgl. Beschwerde, Rz. 4). Es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung insoweit in Frage zu stellen.
B-5844/2024 Seite 7 4.2 Es ist bei der Beurteilung des Arbeitsausfalls der einzelnen Mitarbei- tenden zu berücksichtigen, dass die Gastronomiebetriebe in der Schweiz vom 16. März 2020 bis 11. Mai 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 bis Frühjahr 2021 geschlossen waren, wobei unter anderem für Take-aways Ausnahmen bestanden. Die Wiedereröffnungen erfolgten teilweise mit Auf- lagen. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat während der Monate April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 an mehreren Tagen Umsätze erwirtschaftet. Dies ergibt sich aus den an der Arbeitgeberkontrolle vorgelegten Konto- blättern der Jahre 2020 und 2021. Diese Tagesumsätze stammen aufgrund der Kontoblätter und der steuerlichen Abrechnungen jeweils von der B.. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass F. und G._______ an den entsprechenden Tagen in der B._______ einen Take- away betrieben hätten. Die Voraussetzung des anrechenbaren Arbeitsaus- falls war demzufolge beim Ehepaar H._______ im betreffenden Zeitraum unstrittig nicht erfüllt. 4.4 Zu beurteilen ist, ob die anderen Arbeitnehmenden während der betref- fenden Monate (April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021) einen anrechenbaren Arbeitsausfall gehabt haben. Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BVGer B-1139/2023 vom 18. Januar 2024 E. 4.4.2; BGE 140 III 610 E. 4.1). 4.4.1 Es lassen sich insoweit drei Gruppen von Mitarbeitenden unterschei- den: – Arbeitnehmende, welche die Vorinstanz aufgrund von Lohnabrechnun- gen, steuerlichen Abrechnungen und Kontoblättern in den betroffenen Monaten der B._______ zuordnet. Gemäss Vorinstanz sind dies I., K. und L._______ (April und Mai 2020 sowie Ja- nuar bis März 2021) sowie M., E. und N.(Ja- nuar bis März 2021; Gruppe 1). – Arbeitnehmende, die gemäss Vorinstanz gestützt auf die an der Kon- trolle vorgelegten Unterlagen der C. und/oder der D._______ zugeordnet werden können (Gruppe 2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese nicht in der B._______ gearbeitet haben. – Arbeitnehmende, welche laut Vorinstanz gemäss den Lohnabrechnun- gen keinem Betrieb zugeteilt wurden. Dies sind gemäss Vorinstanz O., P., Q._______ und R._______ (Gruppe 3).
B-5844/2024 Seite 8 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass E._______ der C._______ zuzurechnen sei. Gemäss der Vorinstanz erwähnte der Arbeits- vertrag mit diesem Mitarbeitenden vom 17. April 2018 die C._______ als Arbeitsort. Der Änderungsvertrag vom 1. Juni 2020 nennt jedoch für die Zeit ab dem 1. September 2020 keinen Arbeitsort. Die Lohnabrechnungen für 2021 sowie für November und Dezember 2020 weisen die B._______ als Arbeitsort aus. Demgegenüber erwähnt die Lohnabrechnung für Sep- tember 2020 die C._______ als Arbeitsort. Weitere Lohnabrechnungen für 2020 befinden sich – soweit ersichtlich – nicht in den Akten. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass die vorgelegten Arbeitsver- träge keine klare Zuordnung von E._______ erlaubten und diesen Mitar- beitenden gestützt auf die – insoweit weitgehend übereinstimmenden – Lohnabrechnungen der B._______ zuordnet, ist dies nicht zu beanstan- den. Die Beschwerdeführerin wendet ansonsten nichts Stichhaltiges gegen die vorinstanzliche Zuordnung der einzelnen Mitarbeitenden ein. Es gibt auf- grund der Akten auch keinen Anlass, die vorinstanzliche Beurteilung in Frage zu stellen. 4.4.3 Für die erste Gruppe von Arbeitnehmenden verneint die Vorinstanz zu Recht einen kontrollierbaren Arbeitsausfall in den betreffenden Mona- ten, zumal – wie nachfolgend (vgl. E. 4.4.5.1) darzulegen sein wird – eine rechtsgenügliche Zeiterfassung fehlt. Zu keiner anderen Beurteilung führt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Erklärung einzelner, der B._______ zugeordneter Arbeitnehmender vom 23. August 2024, "im April 2020 aufgrund des Lockdowns nicht gearbeitet" zu haben (I., K. und L._______; Beschwerde, Beilage 6). Wie an anderer Stelle ausgeführt wird (vgl. nachstehend E. 4.4.5.3), kommt solchen Bestätigun- gen nur ein begrenzter Beweiswert zu. 4.4.4 Bei den Arbeitnehmenden der zweiten Gruppe anerkennt die Vor- instanz zu Recht einen anrechenbaren Arbeitsausfall. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der betreffenden Zeit (April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021) gearbeitet haben. Denn die Gastronomiebetriebe mussten in diesen Monaten pandemiebedingt geschlossen bleiben (vgl. vorstehend E. 4.2). Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, hierfür eine – vorliegend fehlende (vgl. nachstehend E. 4.4.5.1) – rechtsgenügliche Zeit- erfassung zu verlangen.
B-5844/2024 Seite 9 4.4.5 Zu beurteilen bleibt, ob die Arbeitnehmenden der dritten Gruppe ei- nen anrechenbaren Arbeitsausfall hatten. In Frage stehen – wie erwähnt – Mitarbeitende, die keinem der drei Betriebe zugeordnet werden können. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf mehrere Unterlagen, die einen Ar- beitsausfall dieser Arbeitnehmenden belegen sollen. Auf diese ist nachfol- gend einzugehen. 4.4.5.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt der von ihr an der Kontrolle als Zeiterfassung vorgelegten Excel-Tabelle keine Beweis- kraft zu. Denn die ursprünglichen Stundenblätter, in denen die Mitarbeiten- den ihre täglich geleistete Arbeitszeit eingetragen haben, liegen gemäss dem Protokoll der Arbeitgeberkontrolle nicht mehr vor. Es lässt sich daher nicht überprüfen, ob die in diesen festgehaltenen Zeiten korrekt in die Excel-Tabelle übertragen worden sind. Zudem ist nicht überprüfbar, ob die Eintragungen zwischenzeitlich abgeändert worden sind. Die Excel-Tabelle stellt demzufolge keine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.2) dar. Es lassen sich hieraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden ziehen. Abgesehen davon weist die Zeiterfassung erhebliche Unstimmig- keiten auf. So vermag die Beschwerdeführerin den Vorhalt der Vorinstanz nicht zu entkräften, dass die Arbeitszeiterfassung an Tagen, an denen in der B._______ nachweislich gearbeitet worden sei, einen vollständigen Ar- beitsausfall der Arbeitnehmenden ausweist. 4.4.5.2 Nichts anderes kann auch für die von der Beschwerdeführerin an der Arbeitgeberkontrolle angebotenen Arbeitspläne gelten. Diese können eine täglich fortlaufend geführte, zeitgleiche Zeiterfassung ebenfalls nicht ersetzen (vgl. Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2). Dies gilt umso mehr, als solche Pläne – wie die Vorinstanz ausführt – nicht die geleisteten, sondern lediglich die geplanten Einsatzzeiten festhalten, von denen im Arbeitsalltag regelmässig abgewichen wird. 4.4.5.3 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren Bestätigun- gen ehemaliger und aktueller Mitarbeitender vom 23. August 2024 einge- reicht. Darin führen diese jeweils aus, in den Monaten April und Mai 2020 sowie Januar bis März 2021 "bei der C._______ und D._______ angestellt" gewesen zu sein (O., P., Q._______ und R._______; Be- schwerde, Beilage 5). Diese Bestätigungen wurden von der Beschwerde- führerin offenkundig vorformuliert und werden weder näher substantiiert noch belegt. Die Vorinstanz misst ihnen deshalb zu Recht nur eine
B-5844/2024 Seite 10 beschränkte Beweiskraft bei. Es kann daher offenbleiben, ob davon aus- zugehen ist, dass diese Personen – was die Beschwerdeführerin vorbringt und von der Vorinstanz in Zweifel gezogen wird – sich auch nach über drei Jahren exakt an den Einsatzbetrieb während der betreffenden Monate er- innern können. 4.4.5.4 Es ist zu berücksichtigen, dass sich alle drei Gastronomiebetriebe der Beschwerdeführerin in (...) befinden. Ein Wechsel des Einsatzbetriebs war daher für die einzelnen Arbeitnehmenden ohne weiteres möglich. Die Arbeitnehmenden haben denn auch – wie sich aus den vorstehend er- wähnten Unterlagen ergibt – teilweise in mehreren Betrieben gearbeitet. Ob die Beschwerdeführerin – was diese bestreitet – an der Arbeitgeber- kontrolle auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass ihre Mitarbeitenden jeweils fle- xibel in sämtlichen drei Betrieben eingesetzt werden könnten, kann des- halb offengelassen werden. Dass die Vorinstanz den Arbeitsausfall derjenigen Arbeitnehmenden, die für den in Frage stehenden Zeitraum keinem der drei Betriebe mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 4.4) zugeordnet werden können, als nicht kontrollierbar einstuft, erscheint deshalb folgerichtig. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mitarbeitenden während der relevanten Zeit in der B._______ gearbeitet haben. Die Be- schwerdeführerin, welche die objektive Beweislast für die Erfüllung der Vo- raussetzung des kontrollierbaren Arbeitsausfalls trägt (vgl. vorstehend E. 3.5), bringt nichts Gegenteiliges stichhaltig vor. Zwar weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in den strittigen Monaten, insbesondere im April und Mai 2020, lediglich geringe Umsätze erzielt habe. Auch wenn die steuerlichen Abrechnungen über die B._______ für die betreffenden Monate in der Tat keine besonders hohen Tagesumsätze ausweisen, vermag dies allein an der Beurteilung des Ar- beitsausfalls jedoch nichts zu ändern. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. 12 VwVG; vgl. vorstehend E. 3.6) rügt, kann ihr im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt wer- den. Dass die Vorinstanz es pflichtwidrig versäumt habe, anhand von Ar- beitsverträgen den Arbeitsort der einzelnen Arbeitnehmenden festzustel- len, trifft nicht zu. Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit den ihr vorliegenden Arbeitsverträgen auseinandergesetzt. Die bei der Abklärung des Sachver- halts mitwirkungspflichtige (vgl. vorstehend E. 3.6) Beschwerdeführerin
B-5844/2024 Seite 11 bestreitet im Übrigen nicht, der Vorinstanz an der Kontrolle trotz mehrmali- ger Aufforderung lediglich einzelne Arbeitsverträge ausgehändigt zu ha- ben. Dass die Vorinstanz schliesslich die Arbeitspläne als untaugliches Be- weismittel einstuft, betrifft nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern die Beweiswürdigung, die insoweit – wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 4.4.5.2) – nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, die einzelnen Arbeitnehmenden könnten und müssten befragt werden, sollte es wider Erwarten Unklarheit über deren Zuordnung zu einem der drei Betriebe geben. Sie legt jedoch nicht stichhaltig dar, dass eine Befragung der Mitarbeitenden zu ihren Ar- beitseinsätzen und -orten während der betreffenden Zeit wesentliche Auf- schlüsse bringen würde. Neben dem Zeitablauf und der örtlichen Nähe der drei Betriebe (vgl. vorstehend E. 4.4.5.4) ist zu berücksichtigen, dass die im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigungen gegenwärtiger und früherer Mitarbeitender nicht näher substantiiert sind (vgl. vorstehend E. 4.4.5.3). Mit ihrem Verzicht auf eine Befragung von Mitarbeitenden hat die Vorinstanz ihr Verfahrensermessen jedenfalls nicht bundesrechtswidrig ausgeübt. Weitere Beweismassnahmen, die voraussichtlich einen Erkennt- nisgewinn bringen könnten, sind nicht ersichtlich. 4.6 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Einwand der Beschwer- deführerin, sie sei davon ausgegangen, dass sie mit der Übertragung der handschriftlichen Stundenblätter in eine Excel-Datei ihren gesetzlichen Pflichten genüge, zumal während der Pandemie ständig wechselnde Infor- mationen im Umlauf gewesen seien. Dass an der Arbeitgeberkontrolle eine täglich geführte und echtzeitliche Zeiterfassung vorzulegen ist, entspricht jedoch einer langjährigen gefestigten Praxis der Vollzugsbehörden und Ge- richte (vgl. vorstehend E. 3.2). Die entsprechende Information ist auf dem Webportal der Arbeitslosenversicherung zugänglich (vgl. www.ar- beit.swiss.ch => Kurzarbeitsentschädigung, zuletzt abgerufen am 7. Okto- ber 2025). Zudem hat die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin auf ihren Formularen über den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung darauf hingewiesen, dass eine rechtsgenügliche Zeiterfassung vorausgesetzt wird. 4.7 Demzufolge hat die Beschwerdeführerin im April und Mai 2020 sowie von Januar bis März 2021 in dem von der Vorinstanz festgelegten Umfang zu Unrecht Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Ein kontrollierbarer Ar- beitsausfall ist bei denjenigen Arbeitnehmenden zu verneinen, die der
B-5844/2024 Seite 12 B._______ zugeordnet werden können oder bei denen ein Einsatz in der B._______ nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. 5. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG). Die Kasse fordert sie von Gesetzes wegen vom Arbeitgeber zurück (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Für eine Wiederer- wägung setzt Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 100 Abs. 1 AVIG) zwei- fellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.3). Eine ge- setzwidrige Leistungszusprache gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb; Urteil des BGer 8C_136/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2; Urteil des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 4.1). 5.2 Entsprechend den obenstehenden Erwägungen wurden die fraglichen Kurzarbeitsentschädigungen zweifellos zu Unrecht ausbezahlt, und die Be- richtigung der Leistungszusprache ist angesichts des in Frage stehenden Betrags von Fr. 136'352.20 von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer B-7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6 und B-182/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6). Somit ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht über den Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversi- cherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie betragen bei Strei- tigkeiten mit Vermögensinteresse, bei denen der Streitwert zwischen Fr. 100'000.– und Fr. 200'000.– liegt, zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 10'000.– (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
B-5844/2024 Seite 13 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vorliegend auf Fr. 4'000.– festzusetzen und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vor- instanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE); ihr dahingehender Antrag ist deshalb abzuweisen.
B-5844/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) auszugsweise mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Robert Weyeneth
B-5844/2024 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. November 2025
B-5844/2024 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], [...]; Gerichtsurkunde)
Auszugsweise Mitteilung an: – Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons (...) (A-Post)