– B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.12.2015 (2C_937/2014)
Abteilung II B-5833/2013
Urteil vom 8. September 2014 Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X., vertreten durch Y., Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand
Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels.
B-5833/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführerin), schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, absolvierte während drei Jahren die Physiothe- rapieschule Bad Säckingen im deutschen Bundesland Baden-Württemberg. Mit Urkunde vom 14. Juli 1997 erteilte ihr das Regie- rungspräsidium in Freiburg im Breisgau "auf Grund des Masseur- und Phy- siotherapeutengesetzes" die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeich- nung "Physiotherapeutin". B. Am 26. Juli 1999 stellte das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) der Be- schwerdeführerin einen Anerkennungsausweis aus. Darin wird festgehal- ten, das SRK habe die Ausbildung und die Berufskenntnisse der Ausweis- inhaberin geprüft und diese als "diplomierte Physiotherapeutin" registriert. C. Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. September 2000 bis zum 31. Au- gust 2001 sowie vom 12. November 2001 bis zum 30. April 2003 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % und vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008 mit einem solchen von 50 % in Physiotherapiepraxen in der Schweiz. Am 1. Oktober 2008 trat sie eine Stelle in einem schweizerischen Spital an, zunächst mit einem Pensum von 80 %. D. Im Jahr 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin an der Berner Fachhoch- schule Gesundheit den Nachdiplomkurs "wissenschaftliche Vertiefung in Physiotherapie" mit einem Umfang von 10 ECTS-Credits bzw. einer Stu- dienleistung von 300 Stunden (vgl. Kursbestätigung vom 9. August 2011). E. Mit Gesuch vom 14. September 2011 (auf amtlichem Formular) beantragte die Beschwerdeführerin beim damaligen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), seit 1. Januar 2013 Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation (SBFI, Vorinstanz), den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels. Das BBT beschied ihr in einem Schreiben vom 27. September 2011, ein nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels sei aufgrund ihres ausländischen Diploms nicht möglich. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen schriftlichen, vom 10. Oktober 2011 datierten "Rückkommensantrag". Unter Bezugnahme auf diese Korrespondenz er- liess das BBT am 14. Oktober 2011 eine Verfügung, in welcher es festhielt,
B-5833/2013 Seite 3 es könne auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten, weil diese "kein entsprechendes Diplom einer vom SRK anerkannten (schwei- zerischen) Schule" nachweise. F. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des BBT vom 14. Oktober 2011 mit Eingabe vom 16. November 2011 beim Bundesverwaltungsge- richt an. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: "Die Verfügung des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT, Fachhochschulen, vom 14. Oktober 2011 sei aufzuheben, und es sei der Be- schwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs vom 15. September 2011 nachträglich der Fachhochschultitel "dipl. Physiotherapeutin FH" zu erteilen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Neben der Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Rechtsgleich- heitsgebots, rügte die Beschwerdeführerin eine unrichtige und unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, die Physiotherapieschule Bad Säckingen sei seit 1980 in enger Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau betrieben wor- den. Sie habe sich nur aufgrund der ausdrücklichen Empfehlung der kan- tonalen Behörden für die Ausbildung an dieser Physiotherapieschule ent- schieden. Im Vertrauen darauf, ein Diplom einer deutsch-schweizerischen Schule zu besitzen, habe sie an der Berner Fachhochschule Gesundheit einen Nachdiplomkurs besucht, um den entsprechenden Hochschultitel zu erwerben. G. Das BBT äusserte sich mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 zur Be- schwerde. Es beantragte, diese sei unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Als Begründung brachte das BBT namentlich vor, die Beschwerdeführerin verfüge lediglich über einen deutschen Ausbildungsabschluss in Physiotherapie. Die Billi- gung des Programms der Physiotherapieschule Bad Säckingen für das 4. Ausbildungsjahr durch das SRK vom 20. April 1998 habe nur für Schüle- rinnen gegolten, die ihre Ausbildung im Jahr 1999 verlängert und ord- nungsgemäss abgeschlossen hätten. Demnach spiele es eine wesentliche Rolle, dass die Beschwerdeführerin ihr Diplom bereits 1997 erworben habe. Das Ausbildungsprogramm, welches sie absolviert habe, sei vom SRK nicht geprüft worden. Daher sei das Rechtsgleichheitsgebot der Bun- desverfassung nicht verletzt.
B-5833/2013 Seite 4 H. Mit Urteil vom 22. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies den Streit- fall zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es hielt dabei fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich verschiedener für die Beurteilung einer etwaigen Gleichbe- handlung relevanter Aspekte zu wenig abgeklärt (E. 6.6). Eine allfällige Gleichbehandlung müsse mit Blick auf das Verhältnis zwischen der Be- schwerdeführerin und Diplomierten der Physiotherapieschule Bad Säckin- gen, welche dort das zusätzliche vierte Ausbildungsjahr absolviert hätten, geprüft werden (E. 6.5). Überdies erwog das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerdeführerin könne sowohl die nötige Berufspraxis als auch den verlangten Nachdip- lomkurs vorweisen, besitze aber kein Diplom als "dipl. Physiotherapeutin" einer vom SRK anerkannten Schule (E. 4). Die Voraussetzungen für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin gestützt auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz seien nicht erfüllt (E. 5.5). I. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2012 erhob das seinerzeitige Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD; heute Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, WBF) Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses fällte am 25. April 2013 einen Nichteintretensentscheid, wobei es erwog, der angefoch- tene Rückweisungsentscheid sei ein Zwischenentscheid und damit nur un- ter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesgericht anfechtbar. Es könne nicht gesagt werden, dass er materiellrechtliche Vorgaben enthalte, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen müsse. J. Durch Verfügung vom 11. September 2013 wies das SBFI das Gesuch der Beschwerdeführerin um nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels in Physiotherapie erneut ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.–. K. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgendes Rechtsbegeh- ren:
B-5833/2013 Seite 5 "Die Verfügung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 11. September 2013 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerde- führerin in Gutheissung ihres Gesuchs vom 15. September 2011 nachträglich der Fachhochschultitel "dipl. Physiotherapeutin FH" zu erteilen." Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt sie insbesondere vor, das SBFI habe sich bei den Sachverhaltsabklärungen darauf beschränkt, eine Aus- kunft beim SRK einzuholen. Dessen Vergleich der Ausbildungen der Be- schwerdeführerin und der nachfolgenden Jahrgänge sei einseitig und un- vollständig. Bei verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen Ver- ordnungsbestimmung sei der Abschluss der Beschwerdeführerin ein "Diplom einer vom SRK anerkannten Schule". L. In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2013 beantragte die Vo- rinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab- zuweisen. An der angefochtenen Verfügung hält sie vollumfänglich fest. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. November 2013. Diese machte von der Möglichkeit, eine Duplik einzureichen, keinen Gebrauch. M. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesent- lich sind, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2013 ist die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde frist- gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen (Art. 44 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-5833/2013 Seite 6 2. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundes- recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt wer- den. Die Beschwerdeführerin rügt neben der Verletzung von Bundesrecht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Sie macht damit nach Art. 49 VwVG zu- lässige Beschwerdegründe geltend. 3. Mit dem vom SRK am 26. Juli 1999 ausgestellten Anerkennungsausweis und der erfolgten Registrierung als "diplomierte Physiotherapeutin" ist die Beschwerdeführerin zur Berufsausübung in der Schweiz berechtigt. Ge- genstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob sie die Voraus- setzungen für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels erfüllt. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 3 der am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Ver- ordnung des EVD / WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhoch- schultitels vom 4. Juli 2000 (SR 414.711.5; nachfolgend "Vo NTE") vorlie- gend massgebende Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschul- titels im Fachbereich Gesundheit sind: ein Diplom "dipl. Physiotherapeutin" einer vom SRK anerkannten Schule (Bst. a Ziff. 1), eine anerkannte Berufspraxis von mindestens zwei Jahren (Bst. b) und ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesund- heit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung (Bst. c). Als anerkannte Berufspraxis gilt für Gesuchstellerinnen aus dem Gesund- heitsbereich eine nach dem 1. Juni 2001 ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld (Art. 2 Abs. 2 Vo NTE). Der Nachdiplomkurs muss mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS-Kreditpunkte umfassen (Art. 3 Abs. 2 Vo NTE). Die Vo NTE stützt sich auf die Übergangsbestimmung B ("Anerkennung von Diplomen und Titelführung") zur Änderung vom 17. Dezember 2004 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 (Fachhochschulgesetz, FHSG, SR 414.71). Abs. 1 Bst. c dieser Vorschrift hält fest: "Der Bund sorgt nach Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes
B-5833/2013 Seite 7 für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehe- nen Titeln. Das Departement regelt die Einzelheiten." 3.2 Unbestrittenermassen kann die Beschwerdeführerin sowohl die erfor- derliche Berufspraxis (Art. 1 Abs. 3 Bst. b Vo NTE) als auch den verlangten Nachdiplomkurs (Art. 1 Abs. 3 Bst. c Vo NTE) vorweisen. Wie das Bundes- verwaltungsgericht in E. 4.9 seines Urteils B-6279/2011 vom 22. Oktober 2012 gestützt auf eine Prüfung der ins Recht gelegten Dokumente schloss, besitzt sie jedoch kein Diplom als "dipl. Physiotherapeutin" einer vom SRK anerkannten Schule im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 Vo NTE. Ihre Diplomurkunde wurde am 14. Juli 1997 nach Abschluss ihrer dreijährigen Ausbildung durch das Regierungspräsidium im deutschen Freiburg ausge- stellt. Einem Schreiben der seinerzeitigen Vorsteherin des Gesundheitsde- partements des Kantons Aargau an das SRK vom 1. Dezember 1997 lässt sich entnehmen, dass die Absolventen der Physiotherapieschule Bad Säckingen damals keine "schweizerischen" Diplome erhielten. Am 20. April 1998 teilte das SRK dieser Schule mit, es habe ihr Programm für das vierte Ausbildungsjahr mit Blick auf den Diplomabschluss 1999 gebilligt. Erst am 21. Juni 2002 informierte das SRK die Physiotherapieschule Bad Säckin- gen, deren viertes Ausbildungsjahr mit Diplomabschluss gemäss SRK- Richtlinien durch Entscheid vom 19. Juni 2002 definitiv anerkannt zu haben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6279/2011 vom 22. Oktober 2012 E. 4.3 ff.). 3.3 Nach E. 6.5 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-6279/2011 vom 22. Oktober 2012 muss eine allfällige Gleichbehandlung mit Blick auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Diplomierten der Physiotherapieschule Bad Säckingen, welche dort das zusätzliche vierte Ausbildungsjahr absolviert haben, geprüft werden. Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern sich das von ihnen ab- geschlossene vierte Ausbildungsjahr inhaltlich und qualitativ mit dem zu- sätzlichen Praxisjahr vergleichen lässt, welches die Beschwerdeführerin nach eigener Aussage im Hinblick auf die Anerkennung ihres Abschlusses durch das SRK vorweisen musste (E. 6.5.1). 4. Seine Verfügung vom 11. September 2013 begründete das SBFI folgen- dermassen: 4.1 Die Diplome der Physiotherapieschule Bad Säckingen gälten nach der Verlängerung der Ausbildung ab dem Jahr 1999 als vom SRK anerkannt.
B-5833/2013 Seite 8 Die nachträgliche Erteilung des Fachhochschultitels an die Beschwerde- führerin setze unter anderem voraus, dass die im Qualifikationsbogen be- scheinigte berufliche Praxis als mit dem vierten Ausbildungsjahr dieser Schule gleichwertig beurteilt werden könne. Tatsächlich sei der Beschwer- deführerin bei entsprechender Gleichwertigkeit der beantragte Fachhoch- schultitel zu erteilen, weil die weiteren Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 3 Vo NTE erfüllt seien. 4.2 Massgebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei die Gegen- überstellung der im Felix Platter-Spital Basel erworbenen und bescheinig- ten beruflichen Praxis mit dem vierten Ausbildungsjahr an der Physiothe- rapieschule Bad Säckingen, das zur "SRK-Anerkennung der Ausbildung Physiotherapie" in Bad Säckingen geführt habe. Grundlage für diese Ge- genüberstellung bildeten der Qualifikationsbogen vom 21. Juni 1999 und der Bericht des SRK vom 26. November 2012. Die bescheinigte berufliche Tätigkeit und das vierte Ausbildungsjahr seien beide praxisnah ausgestal- tet. Sie wiesen indessen von Form, Inhalt, Zielsetzung und Abschluss her wesentliche Unterschiede auf. Bescheinige das Eine erworbene Berufspra- xis, handle es sich beim Anderen um eine praxisnahe Ausbildung mit prak- tischen und theoretischen Ausbildungsteilen und einem Abschlussexamen gemäss SRK-Richtlinien. Als wesentliche Unterschiede führt das SBFI an: "Unterschiedliche Dauer und Inhalte: Nachweis einer mindestens 6monati- gen beruflichen Tätigkeit, welche mittels Qualifikationsbogen die fachliche, so- ziale und persönliche Kompetenz von Frau [...] bescheinigt versus ein viertes Ausbildungsjahr mit vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Ausbil- dungsinhalten. Unterschiedlicher Abschluss (Qualifikationsbogen / Diplomprüfung): Be- scheinigung einer (befriedigenden) Qualifikation über die berufliche Tätigkeit mittels Qualifikationsbogen durch den Arbeitgeber versus ein Abschluss im Rahmen eines Qualifikationsverfahrens mittels Diplomprüfung in allen Berei- chen konform gemäss SRK Richtlinien am Ende einer einjährigen Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Dozierende und Expertinnen und Experten." Bei dieser Sach- und Rechtslage lasse sich die im Qualifikationsbogen be- scheinigte Zielerreichung beruflicher, sozialer und persönlicher Kompeten- zen der Beschwerdeführerin nicht mit den im vierten Ausbildungsjahr ab- solvierten Praktika mit Befund- und Behandlungsbesprechungen sowie vermittelten Bildungsinhalten (Koordinierter Sanitätsdienst KSD, Rechts- fragen, Berufsfragen sowie Informationen das SRK betreffend) und dem "Repetitorium" über die wichtigsten Behandlungstechniken, wie manuelle
B-5833/2013 Seite 9 Therapie, Cyriax, Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation (PNF), Mas- sage und physikalische Behandlungsmethoden, sowie einer umfassenden Diplomprüfung, gleichstellen. In diesem Zusammenhang verweist die Vo- rinstanz auf einen Bericht des SRK vom 26. November 2012, S. 2. 4.3 Die Beschwerdeführerin weise im Qualifikationsbogen eine eineinhalb- jährige berufliche Tätigkeit im Felix Platter-Spital Basel nach. Massgebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei die im Reglement SRK ver- langte Qualifikation über eine berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufs- feld in der Schweiz von mindestens sechs Monaten. Allein aus der im Qua- lifikationsbogen für eine längere Zeitdauer als diese Mindestdauer beschei- nigten beruflichen Tätigkeit lasse sich für die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Berufspraxis mit dem vierten Ausbildungsjahr in Bad Säckingen nichts ableiten. Der Qualifikationsbogen bescheinige der Beschwerdeführerin zudem die Zielerreichung bei den beruflichen Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen. Er bescheinige keine besuchten und geprüften Ausbildungsteile. Die Be- schwerdeführerin habe im Felix Platter-Spital Basel keine Ausbildung ge- nossen und abgeschlossen, sondern berufliche Praxis erworben, welche mittels Qualifikationsbogen beurteilt und letztlich als Anpassungslehrgang für die Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin erfülle damit fachlich die Voraussetzungen für eine selbständige Ausübung der reglementierten beruflichen Tätigkeit als Physiotherapeutin. Tatsache bleibe, dass sich der Qualifikationsbogen von Form und Inhalt her eher mit einem Arbeitszeugnis vergleichen lasse als mit einem Ausbildungsabschluss. Die Beschwerdeführerin habe die berufliche Tätigkeit im Felix Platter-Spital Basel zudem nicht im Anschluss an den Zwischenentscheid des SRK vom 24. Februar 1999 (welcher für die Anerkennung des Ausbildungsabschlus- ses sechs Monate Berufspraxis verlange) aufgenommen, sondern mehr als ein Jahr früher. Die entsprechende Bescheinigung der Berufspraxis im Qualifikationsbogen sei tatsächlich möglich gewesen, weil nicht eine struk- turierte Ausbildung, sondern letztlich berufliche Tätigkeit Gegenstand der Beurteilung gebildet habe. 4.4 Bei dieser Sachlage könne die im Qualifikationsbogen bescheinigte be- rufliche Praxis nicht als gleichwertig mit der im vierten Ausbildungsjahr er- worbenen Ausbildung gewertet werden.
B-5833/2013 Seite 10 5. 5.1 Der erwähnte Bericht des SRK an das BBT vom 26. November 2012, welcher der angefochtenen Verfügung beigelegt wurde und eine ihrer Grundlagen bildet, hält zur Anerkennung des Diploms der Beschwerdefüh- rerin durch das SRK Folgendes fest (Hervorhebungen wie im Original): "Zwischenentscheid vom 24.02.1999 Das SRK hat im Rahmen der Anerkennung ausländischer Diplome und Aus- weise die Beurteilung des ausländischen Abschlusses von Frau [Beschwerde- führerin] nach SRK-Bestimmung vorgenommen und als Ausgleichsmass- nahme einen Anpassungslehrgang / Qualifikationslehrgang im Umfang von sechs Monaten oder das Ablegen einer Anerkennungsprüfung verlangt. Absolvierung des Qualifikationslehrganges (6 Mte.) Frau [Beschwerdeführerin] hat sich für den Anpassungslehrgang entschieden und diesen erfolgreich absolviert (Qualifikationsbogen vom 01.07.1999 [recte: 21. Juni 1999], Felix Platter Spital, Basel). Anerkennungsentscheid vom 26.7.1999 Das SRK hat die 3-jährige Ausbildung mit deutschem Abschluss als Physio- therapeutin in Zusammenhang mit dem bestandenen Qualifikationslehrgang nach den SRK-Bestimmungen anerkannt und Frau [Beschwerdeführerin] re- gistriert als "Diplomierte Physiotherapeutin"." 5.2 Eigener Darstellung zufolge erhielt die Beschwerdeführerin nie einen Entscheid des SRK, wonach sie die Wahl zwischen einem Anpassungs- lehrgang und einer Anerkennungsprüfung gehabt hätte. Ihr Qualifikations- bogen erstreckt sich auf den Zeitraum von September 1997 bis April 1999, und ihre Registrierung als diplomierte Physiotherapeutin durch das SRK datiert vom 26. Juli 1999. Sie kann sich daher nicht aufgrund eines Zwi- schenentscheides des SRK vom 24. Februar 1999 für einen sechsmonati- gen Anpassungs- oder Qualifikationslehrgang entschieden haben. So hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 4) denn auch fest, die Beschwerdeführerin habe die berufliche Tätigkeit im Felix Platter-Spital Ba- sel nicht im Anschluss an den Zwischenentscheid des SRK vom 24. Feb- ruar 1999 aufgenommen. 5.3 Wie die Beschwerdeführerin erklärt, verlangte das SRK von den Absol- venten der Physiotherapieschule Bad Säckingen bis Ende der 1990er- Jahre noch den Nachweis eines zusätzlichen Praxisjahres, anerkannte die Abschlüsse ansonsten aber vorbehaltlos. Ihr Qualifikationsbogen vom 21.
B-5833/2013 Seite 11 Juni 1999 bescheinigt eine praktische Tätigkeit von etwas mehr als einein- halb Jahren (1. September 1997 bis April 1999) im Felix Platter-Spital in Basel. Einen (bloss) sechsmonatigen Anpassungslehrgang absolvierte sie demzufolge nicht. 6. 6.1 Gestützt auf die Verordnung der schweizerischen Sanitätsdirektoren- konferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungs- abschlüssen vom 20. November 1997 stellte das SRK der Beschwerdefüh- rerin am 26. Juli 1999 ihren Anerkennungsausweis aus. Laut diesem Do- kument hatte das SRK die Ausbildung und die Berufskenntnisse der Aus- weisinhaberin geprüft und sie als diplomierte Physiotherapeutin registriert. 6.2 Art. 3 bis dieser am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Verordnung regelt den "Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede". Abs. 1 bestimmt Folgendes: "Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Aus- übung des Berufes in der Schweiz ist, kann nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang absolviert werden." Art. 4 bis regelt den Anpassungslehrgang wie folgt: "Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist eine Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger. Er kann mit einer Zusatzausbildung kombiniert werden. In jedem Fall findet eine Bewer- tung statt." 6.3 Technische Fragen und Einzelheiten zum Vollzug der Verordnung der SDK enthält das Reglement des SRK über die Anerkennung von ausländi- schen Ausbildungsabschlüssen vom 12. November 1997, welches am 1. Januar 1998 in Kraft trat. Nach Art. 1 Abs. 2 dieses Reglements bezweckt das Anerkennungsverfahren die Überprüfung der Kenntnisse und Fähig- keiten der Antragstellerinnen im Vergleich zu der in der Schweiz vermittel- ten Ausbildung. Unter Hinweis darauf wird im Qualifikationsbogen für dip- lomierte Physiotherapeutinnen einleitend festgestellt, durch die Anerken- nung bescheinige das SRK den Inhaberinnen eines ausländischen Ausbil- dungsabschlusses, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten, verglichen mit der in der Schweiz vermittelten Ausbildung, minimalen Anforderungen ge- nügten. Bewertet wurden mit Hilfe des Qualifikationsbogens einerseits die
B-5833/2013 Seite 12 fachliche, andererseits die soziale und persönliche Kompetenz, beide je- weils nach den Kriterien "Ziel erreicht" oder "Ziel nicht erreicht". 7. Im erwähnten Schreiben des SRK an das BBT vom 26. November 2012 wird unter anderem dargelegt, die erste Physiotherapieausbildung mit zu- sätzlichem viertem Ausbildungsjahr nach SRK-Bestimmungen sei in den Jahren 1995 bis 1999 angeboten worden. 1999 hätten erstmals Personen mit dem entsprechenden Abschluss eine von der Physiotherapieschule Bad Säckingen verliehene Urkunde erhalten, die vom Gesundheitsdepar- tement des Kantons Aargau sowie vom SRK gegengezeichnet und mit der Registriernummer versehen worden sei. Damit habe der Abschluss als schweizerisch gegolten, wodurch sich eine Anerkennung erübrigt habe. Das SRK habe nie rückwirkende Anerkennungen ausgesprochen. Das zusätzliche vierte Ausbildungsjahr habe eine Vertiefung der Fähigkei- ten im praktischen Bereich vermittelt. Während der Praktika hätten zusätz- lich Befund- und Behandlungsbesprechungen stattgefunden. Die vorge- schriebenen theoretischen Inhalte seien durch Dozenten vermittelt worden: Der Unterricht in koordiniertem Sanitätsdienst KSD und Rechtsfra- gen sei von Beamten des Gesundheitsdepartementes des Kantons Aargau, die für diesen Zweck freigestellt worden seien, übernom- men worden. Berufsfragen seien von einem Vertreter des schweizerischen Phy- siotherapeutenverbandes unterrichtet worden. Informationen betreffend das SRK seien von einem seiner Experten vermittelt worden. Zum Ende der Ausbildung im vierten Jahr hätten die Schüler nochmals ein Repetitorium über die wichtigsten Behandlungstechniken, wie manuelle Therapie, Cyriax, Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation (PNF), Mas- sage und physikalische Behandlungsmethoden absolviert. Das begleitete Praktikumsjahr habe in der Schweiz stattgefunden. Um die Kommunikation zwischen Schule und Praktikumsort zu gewährleisten, seien die Prakti- kumsleiter zweimal jährlich in die Schule eingeladen worden. Die Schule habe ihrerseits zweimal jährlich die Schüler im Praktikum besucht. Das Abschlussexamen im vierten Ausbildungsjahr habe gemäss SRK-Richtlinien "mit allen Bereichen wie vorgegeben, gleich wie die Dip- lomprüfungen aller anderen schweizerischen Physiotherapieschulen, mit
B-5833/2013 Seite 13 dem Ziel, eine analoge, gleichwertige Behandlungskompetenz auszuwei- sen, wie die anderen Schulabsolventen in der Schweiz", stattgefunden. Die Diplomexamina hätten in der Schweiz unter Aufsicht eines SRK-Examens- experten stattgefunden. Die Diplomprüfung (Abschlussexamen) habe Fol- gendes umfasst. je eine Befundaufnahme und vollständige Behandlung an zwei Pa- tienten aus den nachfolgenden Gebieten:
Ihr Rechtsbegehren, die Verfügung des SBFI vom 11. September 2013 sei aufzuheben und es sei ihr der Fachhochschultitel "dipl. Physiotherapeutin FH" zu erteilen, untermauert die Beschwerdeführerin mit folgender Argu- mentation: 8.1 Die angefochtene Verfügung beruhe auf den Erwägungen im Schrei- ben des SRK vom 26. November 2012, welches das SBFI im Hinblick auf die vom Departement WBF gegen das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts erhobene Beschwerde vom 30. November 2012 eingeholt habe. Der vom SRK im fraglichen Schreiben – nach Eröffnung des Rückweisungsent- scheids des Bundesverwaltungsgerichts – angestellte Vergleich der Aus- bildungen der Beschwerdeführerin und der nachfolgenden Jahrgänge sei einseitig und unvollständig. Die Ausbildungszeit der Beschwerdeführerin bis zur Anerkennung durch das SRK habe gesamthaft sogar länger gedau- ert als der ab 1995 angebotene Ausbildungsgang; dies entgegen dem vom SRK im Schreiben vom 26. November 2012 wiederholten Vergleich, wo- nach die Ausbildung der Beschwerdeführerin drei Jahre gedauert habe, während dem ab 1995 angebotenen Kurs ein zusätzliches viertes Ausbil- dungsjahr angeschlossen worden sei. 8.2 Obwohl das SRK bereits anlässlich der Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 die Gleichwertigkeit der Ausbildungen habe prüfen müssen, beschränke es sich im Schreiben vom 26. November 2012 darauf, nur die Prüfungsfächer bei der Ausbildung ab 1995 anzufüh- ren, nicht jedoch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ab-
B-5833/2013 Seite 14 schlussprüfung abgelegten Fächer. Durch die einseitige Darstellung ent- stehe der falsche Eindruck, die Absolventinnen des 4. Ausbildungsjahres hätten im Gegensatz zur Beschwerdeführerin in sämtlichen angeführten Fächern eine Abschlussprüfung abgelegt, während sich bei korrekter und vollständiger Erfassung beider Ausbildungsinhalte klar zeigen würde, dass der Unterschied nur Kurse zu koordiniertem Sanitätsdienst, Fragen des Berufsverbandes sowie Informationen des SRK betroffen habe. Dieser the- oretische Zusatzstoff im Umfang von nur wenigen Stunden sei inhaltlich marginal und vermöge keine Ungleichbehandlung der beiden Abschlüsse zu rechtfertigen. Das gleiche gelte für das vom SRK erwähnte Repetitorium vor der Diplomprüfung des 4. Ausbildungsjahres. Selbst wenn ein Repeti- torium nach einem einjährigen Praktikum durchaus sinnvoll sein möge, stelle es keinen, geschweige denn einen relevanten, Unterschied dar, der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse zu berücksichtigen wäre, werde in einem Repetitorium doch kein Zusatzstoff vermittelt. 8.3 Auffallend sei ferner, wie das SRK im betreffenden Schreiben einerseits explizit hervorhebe, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgtem Ab- schluss des Qualifikationslehrgangs keine Prüfung habe ablegen müssen, andererseits mit keinem Wort erwähne, dass am Schluss des Qualifikati- onslehrgangs eine detaillierte Beurteilung durch den Abteilungsleiter erfolgt sei. Da die Qualifikation durch den Abteilungsleiter am Schluss des Prakti- kums eine Wertung der tatsächlich erbrachten fachlichen Leistungen der Beschwerdeführerin während mehrerer Monate beinhaltet habe, während die Prüfungen am Schluss des Ausbildungslehrgangs ab 1995 eine Mo- mentaufnahme darstellten, sei die Qualifikation entgegen der Auffassung der Vorinstanz als mindestens gleichwertig anzusehen. 8.4 Ausserdem lasse das SRK im fraglichen Schreiben auch unerwähnt, dass die schweizerischen Schüler der Physiotherapieschule Bad Säckin- gen ihr Praktikumsjahr während des 3. Ausbildungsjahres obligatorisch in der Schweiz hätten absolvieren müssen, was auffällig mit der wiederholten Bemerkung kontrastiere, der Abschluss der Beschwerdeführerin sei – im Gegensatz zu den Abschlüssen des Lehrganges 1995 bis 1999 – "auslän- disch". Diese wertende Aussage in einem Bericht, den die Vorinstanz beim SRK im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholt habe, stehe schliesslich auch in krassem Widerspruch zu den Ausführungen in einem Memo vom 7. Juli 1997, in welchem das SRK die von der Physiotherapie- schule Bad Säckingen verliehenen Abschlüsse selber als "Schweizer Dip- lome" bezeichnet habe.
B-5833/2013 Seite 15 9. 9.1 Gemäss E. 4.9 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-6279/2011 vom 22. Oktober 2012 besitzt die Beschwerdeführerin kein Diplom als "dipl. Physiotherapeutin" einer vom SRK anerkannten Schule. 9.2 Aus dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Memorandum des SRK vom 7. Juli 1997 mit dem Betreff "Kriterien für die Anerkennung im Ausland be- nachbarter Schulprogramme" lässt sich bezüglich des hier zu beurteilen- den Falles juristisch nichts Eindeutiges folgern. Unter der Überschrift "Mit- teilung" wird in diesem Memorandum einleitend festgehalten, am prakti- schen Beispiel der Physiotherapieschule Bad Säckingen könnten be- stimmte Kriterien für die Anerkennung und Registrierung im Ausland erwor- bener "Schweizer-Diplome" in Betracht gezogen werden. Zunächst einmal steht der Ausdruck "Schweizer-Diplome" in Anführungs- und Schlusszei- chen, was dagegen spricht, dass "schweizerische", d.h. vom SRK als sol- che anerkannte Diplome gemeint waren. Wegen des Bindestrichs drängt sich sogar eher der Eindruck auf, es sei von (ausländischen) Diplomen schweizerischer Staatsangehöriger die Rede. Abgesehen davon scheint es sich um ein internes Papier des SRK zu handeln. Nirgends wird ersicht- lich, ob es überhaupt auf rechtlichen Überlegungen fusst. Erwähnt werden weder die Funktion des Verfassers, noch der zugrundeliegende Auftrag o- der der Kontext, in welchem das Memorandum erstellt wurde. Ausserdem ergäbe es keinen Sinn, Kriterien für eine Anerkennung vorzuschlagen, wenn die betreffenden ausländischen Schulen bzw. deren Ausbildungspro- gramme hier von vornherein als anerkannt gälten. 9.3 Was die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihres Besuchs des Nachdiplomkurses an der Berner Fachhochschule anbelangt, ist auf E. 5 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-6279/2011 vom 22. Oktober 2012 zu verweisen. In dessen E. 5.5 wird zusammenfassend festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin gestützt auf den verfas- sungsmässigen Vertrauensschutz nicht erfüllt sind. Anlässlich des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens B-5833/2013 wurde nichts vorgebracht, was diese Beurteilung umstossen könnte. 9.4 Durch den Qualifikationsbogen werden der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Anerkennung ihres Diploms hinreichende berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten attestiert, sowohl bezüglich ihrer fachlichen als
B-5833/2013 Seite 16 auch ihrer sozialen und persönlichen Kompetenz. Unter dem Titel "fachli- che Kompetenz" wird ihr im Sinne der Zielerreichung namentlich beschei- nigt, dass sie in den Bereichen Chirurgie / Orthopädie, Neurochirurgie / Neurologie und Geriatrie Bewegungstherapien sowie physikalische Be- handlungen ausführte. Nicht angekreuzt wurden dort die Bereiche innere Medizin und Rheumatologie. Festgestellt wird dabei grundsätzlich nur, aber immerhin, dass die Be- schwerdeführerin die Mindestanforderungen erfüllt. Eine skalenmässig ab- gestufte Benotung ihres beruflichen Könnens aufgrund einer Prüfung bein- haltet der Qualifikationsbogen hingegen nicht. Wie die Vorinstanz zutref- fend bemerkt, lässt sich dieser eher mit einem Arbeitszeugnis als mit einem Ausbildungsabschluss vergleichen. Einen eigentlichen (wenn auch praxis- orientierten) Lehrgang mit theoretischen, durch Fachdozenten vermittelten Modulen und einer Abschlussprüfung absolvierte die Beschwerdeführerin im Kontext ihrer Tätigkeit am Felix Platter-Spital nicht. Ihr dortiges Prakti- kum unterscheidet sich aber nicht nur strukturell, sondern auch inhaltlich vom vierten Ausbildungsjahr an der Physiotherapieschule Bad Säckingen, was das SRK in seinem Bericht vom 26. November 2012 und die Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung näher erläutert haben (siehe dazu oben E. 6 und 8). Nach Meinung der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei um marginalen theoretischen Zusatzstoff betreffend den koordinier- ten Sanitätsdienst, Fragen des Berufsverbandes und Informationen über das SRK. Ebenso hält sie das Repetitorium vor der Diplomprüfung des vierten Ausbildungsjahres der Physiotherapieschule Bad Säckingen nicht für einen relevanten Unterschied. Gegenteilig lautet die Einschätzung der Vorinstanz, welche Rechtsfragen als weiteren im vierten Ausbildungsjahr der Physiotherapieschule vermittelten Bildungsinhalt erwähnt und auf die während dieser Zeit durchgeführten Befund- und Behandlungsbespre- chungen, das Repetitorium über die wichtigsten Behandlungstechniken so- wie die von ihr als umfassend bezeichnete Diplomprüfung verweist. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht sieht besonders in dem durch Dozen- ten vermittelten theoretischen Zusatzstoff, im Repetitorium sowie in der un- ter Aufsicht eines SRK-Examensexperten in der Schweiz abgehaltenen Diplomprüfung des vierten Ausbildungsjahres der Physiotherapieschule Bad Säckingen nennenswerte sachliche Unterschiede zum Praktikum der Beschwerdeführerin am Felix Platter-Spital. Ob der Zusatzstoff und das Repetitorium, wie die Beschwerdeführerin meint, inhaltlich effektiv als mar- ginal taxiert werden müssen, vermag letztlich nur ein Fachgremium, na-
B-5833/2013 Seite 17 mentlich das SRK, abzuschätzen. Ihm kommt ein gewisser Beurteilungs- spielraum zu, den es zu respektieren gilt (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts B-3170/2011 vom 22. Oktober 2012 E. 2.4 und B-6954/2011 vom 12. Juli 2012 E. 4.1), soweit keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung bestehen. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. Insofern erscheint das Schreiben des SRK an das BBT vom 26. November 2012 nicht als mangelhaft. 9.6 Aufgrund ihres zwecks Diplomanerkennung in der Schweiz absolvier- ten Praktikumsjahres hat die Beschwerdeführerin sodann keinen ergän- zenden, (auch) schweizerischerseits hoheitlich verliehenen Ausbildungs- ausweis erhalten, der mit dem nach vierjähriger Ausbildung an der Physio- therapieschule Bad Säckingen ausgestellten, in der Schweiz gegenge- zeichneten Diplom vergleichbar wäre. Ihr hiesiges Praktikum nach der Dip- lomierung in Bad Säckingen wies keinen Konnex zur Schule, an welcher sie ihr Diplom erworben hatte und deren Ausbildungsprogramm später durch das SRK anerkannt wurde, auf. 9.7 Als einen von zwei wesentlichen Unterschieden nennt die angefoch- tene Verfügung denjenigen zwischen dem Qualifikationsbogen der Be- schwerdeführerin und der Diplomprüfung der Absolventen des vierten Aus- bildungsjahres an der Physiotherapieschule Bad Säckingen. Die Be- schwerdeführerin wirft die Frage auf, wie das SRK und mit ihm das BBT / SBFI die Gleichwertigkeit der beiden Abschlüsse beurteilt hätte, wenn sie eine Anerkennungsprüfung abgelegt hätte, anstatt das Praktikum im Fe- lix Platter-Spital zu absolvieren. Erscheint diese Frage auch hypothetisch, so ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem sol- chen Fall keine mit derjenigen der Absolventen des vierten Ausbildungs- jahres an der Physiotherapieschule Bad Säckingen vergleichbare Zusatz- ausbildung, bestehend aus praktischen und theoretischen Modulen, ge- nossen hätte. 10. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass keine ausreichende Grund- lage besteht, um die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den nachträgli- chen Erwerb des Fachhochschultitels gleich wie die Absolventen des vier- ten Ausbildungsjahres der Physiotherapieschule Bad Säckingen zu behan- deln. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11.
B-5833/2013 Seite 18 11.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Keine Verfahrenskosten werden Vo- rinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen. 11.2 Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebensowenig hat die Vo- rinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie werden ihrem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-5833/2013 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin; – die Vorinstanz; – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. September 2014