B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid berichtigt durch Entscheid des BVGer vom 22.07.2024 (B-4271/2024)
Abteilung II B-5829/2023
Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Berufsmaturität.
B-5829/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Sommer 2023 die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen ab. Mit Verfügung vom 29. August 2023, zugestellt per Einschreiben am 31. August 2023, teilte ihm das Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden gemäss dem diesem Schreiben beiliegenden Prüfungszeugnis vom 29. August 2023 wie folgt bewertet: "Grundlagenbereich: Erste Landessprache Deutsch 4.5 Zweite Landessprache Französisch 3.5 Dritte Sprache Englisch 5.5 Mathematik 2.0 Schwerpunktbereich: Finanz- und Rechnungswesen 5.0 Wirtschaft und Recht 4.5 Ergänzungsbereich: Geschichte und Politik 4.0 Technik und Umwelt 6.0 Interdisziplinäres Arbeiten 3.5
Gesamtnote 4.3" A.b Der Beschwerdeführer richtete einen eingeschriebenen Brief (datiert vom 26. September 2023, Poststempel vom 28. September 2023) an die Vo- rinstanz. Darin gab er an, gegen den Prüfungsentscheid zum schriftlichen Teil seiner Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA; Note: 2.9) Beschwerde einlegen zu wollen, und rügte, dass die Benotung seiner schriftlichen IDPA nicht gerechtfertigt sei. In jenem Brief ging der Beschwerdeführer kritisch auf die Kommentare der bewertenden Fachpersonen ein, wie sie sich aus einem dem Schreiben beigelegten Beurteilungsblatt ergeben.
B-5829/2023 Seite 3 A.c Am 13. Oktober 2023 kontaktierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer per E-Mail und teilte ihm mit, dass sein Brief nicht als Beschwerde behan- delt werden könne, und eine solche gemäss der Verfügung vom 29. August 2023 beigefügten Rechtsmittelbelehrung an das Bundesverwaltungsge- richt zu richten gewesen wäre, was infolge Fristablauf nun nicht mehr mög- lich sei. B. Mit eingeschriebenem Brief vom 24. Oktober 2023 richtet der Beschwerdeführer eine vom 23. Oktober 2023 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er erhebt darin sinngemäss Beschwerde gegen das Nichtbestehen seiner IDPA, unter Beilage einer (abgesehen vom Datum identischen) Kopie seines ursprünglichen Schreibens an die Vorinstanz (inkl. Anhang), zusammen mit einer Versandbestätigung der Schweizerischen Post für das Schreiben an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 fordert das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer dazu auf, die angefochtene Verfügung nachzureichen. Mit eingeschriebenem Brief vom 3. November 2023 reicht der Beschwer- deführer die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023 mit dem zu- gehörigen Notenausweis nach. C. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2023 reicht die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragt die "Unzulässigkeit" der Beschwerde. Die Vo- rinstanz bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe versäumt, rechtzeitig vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. März 2024 reicht die Vorinstanz nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht die IDPA des Be- schwerdeführers, die zugehörigen Themen- und Bewertungsblätter, den Notenausweis des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme der exa- minierenden Prüfungsexperten zur IDPA ein. Die vom Bundesverwaltungsgericht erteilte Gelegenheit zur Stellung- nahme zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz liess der Be- schwerdeführer unbenutzt verstreichen.
B-5829/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid zum Gegenstand, wel- cher dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit ihrem Schreiben und beigefügtem Notenausweis vom 29. August 2023 mitgeteilt wurde. Dieser ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Staatssek- retariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, welches die Verfü- gung ausgestellt hat, ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundes- verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde form- gerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gilt eine Frist auch dann als ge- wahrt, wenn eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Mit seinem Schreiben vom 26. September 2023 (Poststempel vom 28. September 2023) an die Vorinstanz hat der Be- schwerdeführer die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wäre von Gesetzes wegen verpflichtet ge- wesen, die bei ihr eingereichte Beschwerde, zu deren Beurteilung sie nicht zuständig war, "ohne Verzug" dem Bundesverwaltungsgericht zu überwei- sen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde einzig gegen die Be- wertung seiner schriftlichen IDPA mit der Note 2.9. Er verlangt sinngemäss eine Neubewertung seiner Arbeit und die Anhebung der erteilten Note auf eine genügende Note. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber eine genü- gende Note erreichen würde, wäre die eidgenössische Berufsmaturitäts- prüfung nicht bestanden, da das Bestehenskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des SBFI vom 5. Mai 2022 über die eidge- nössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP; SR 412.103.11) aufgrund der gesamthaften Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 nicht erfüllt wäre (s. sodann unten, E. 3.4 und 4). Der Beschwerdeführer hat dennoch ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung seiner
B-5829/2023 Seite 5 Berufsmaturitätsprüfung, weil die Notenhöhe an eine bestimmte Rechts- folge geknüpft ist: Anlässlich einer allfälligen Wiederholung der eidgenös- sischen Berufsmaturitätsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Dies gilt auch für die IDPA (Art. 21 Abs. 2 VEBMP; vgl. Urteil des BVGer B-4358/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.2; BVGE 2009/10 E. 6.2.5; s. sodann unten, E. 3.5 und für die Frist E. 6.6). Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsge- richt bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurück- haltung (vgl. BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der be- wertenden Experten ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unange- messenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderun- gen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wur- den. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffas- sung der Experten oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Solange die Bewer- tung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bezie- hungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinie- renden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenom- menen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen
B-5829/2023 Seite 6 insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.2, je m.w.H.; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu be- urteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfah- rensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstel- lung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5). 3. 3.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 BBG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG hat der Bundesrat die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt un- ter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV). Das eidge- nössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähig- keitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprü- fung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungs- gang absolviert haben, regelt die Vorinstanz die eidgenössische Berufsma- turitätsprüfung (Art. 4 Abs. 2 BMV). Auf dieser Grundlage erliess die Vo- rinstanz die VEBMP.
B-5829/2023 Seite 7 3.2 Die Berufsmaturitätsprüfung wird unter anderem für die Ausrichtung "Wirtschaft und Dienstleistungen" angeboten (Art. 10 Abs. 2 Bst. b VEBMP). Die Prüfungen für die Berufsmaturität der Richtung Wirtschaft und Dienstleistungen umfassen neben den Grundlagenfächern zusätzlich die Fächer "Finanz- und Rechnungswesen" und "Wirtschaft und Recht" im Schwerpunktbereich, zwei Ergänzungsfächer sowie das Fach "Interdiszip- linäres Arbeiten" (Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 VEBMP). Letzteres wird im Rahmen einer Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) geprüft, wobei die Endnote zu zwei Dritteln auf der Bewertung der IDPA selbst beruht, und zu einem Drittel auf der Bewertung der Präsenta- tion der IDPA (Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 VEBMP). 3.3 Die Leistungen in den Prüfungsfächern sowie in der IDPA werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 VEBMP). Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausge- nommen ist die Gesamtnote (Art. 17 Abs. 1 VEBMP). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergän- zungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 17 Abs. 4 VEBMP). 3.4 Die Berufsmaturitätsprüfung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 VEBMP bestan- den, wenn a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt; b) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft nicht mehr als 2 beträgt; und c) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden. Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt die Vorinstanz den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit (Art. 20 Abs. 3 VEBMP). 3.5 Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsent- scheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leis- tung erbracht wurde, was auch für die IDPA gilt. Wird eine ungenügende IDPA innert dieser Frist wiederholt, kann die Kandidatin oder der Kandidat nach Wahl entweder die IDPA überarbeiten oder eine IDPA zu einem neu vorgegebenen Thema erarbeiten. Bei einer Wiederholung nach Ablauf die- ser Frist müssen alle Fächer und die IDPA erneut abgelegt werden (Art. 21 Abs. 1–4 VEBMP).
B-5829/2023 Seite 8 4. Der Beschwerdeführer erzielte ungenügende Noten im Fach Französisch (3.5), im Fach Mathematik (2.0) und im Fach Interdisziplinäres Arbeiten (3.5). Letztere setzt sich zusammen aus der Teilnote 2.9 (gemäss Stellung- nahme der Vorinstanz gerundet auf 3.0) für seine schriftliche IDPA zum Thema "Vergleich der Entwicklung des Onlinehandels der letzten 10 Jahre am Beispiel zweier Unternehmen – B._______ und C._______ im Ver- gleich", sowie der Teilnote 4.5 für die zugehörige mündliche Präsentation (siehe zur Gewichtung oben, E. 3.2). Gesamthaft liegen drei ungenügende Fachnoten vor, was bereits zum Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprü- fung führt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c VEBMP). Sodann betragen die Abwei- chungen zur Note 4.0 im Fach Französisch 0.5, im Fach Mathematik 2 und im Fach Interdisziplinäres Arbeiten 0.5, das heisst insgesamt 3.0, wovon die Abweichung in den Fächern Französisch und Mathematik 2.5 Punkte beträgt und bereits diese Abweichung – unabhängig von der Note im Fach Interdisziplinäres Arbeiten – als solche schon zum Nichtbestehen der Prü- fung führt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b VEBMP). Die Beurteilung der Prüfun- gen in den Fächern Französisch und Mathematik wird vom Beschwerde- führer nicht gerügt; der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Beno- tung der schriftlichen IDPA. Wie einleitend festgestellt (s. oben, E. 1.4), hat er allerdings trotzdem ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Be- schwerde, da er bei deren Erfolg die IDPA bei einer Wiederholung der Be- rufsmaturitätsprüfung nicht überarbeiten bzw. erneut ablegen müsste. 5. 5.1 Gemäss dem von der Vorinstanz herausgegebenen Themenblatt der Interdisziplinären Projektarbeit in der Ausrichtung Wirtschaft und Dienst- leistungen für das Jahr 2023 war das durch den Beschwerdeführer zu be- arbeitende Thema der "Vergleich der Entwicklungen des Onlinehandels der letzten 10 Jahre am Beispiel zweier Unternehmen". Das Themenblatt führt weiter aus, dass eines der verglichenen Unternehmen in der Schweiz, das andere in einem englischsprachigen Land ansässig sein muss. Zum Unternehmen mit Sitz in der Schweiz solle der Bearbeiter oder die Bear- beiterin einen persönlichen Zugang finden. Beide gewählten Unternehmen sollen in den letzten Jahren für den Verkauf ihrer angebotenen Produkte den Online-Versand und zugehörige Online-Dienstleistungen ausgebaut haben. 5.2 Das von der Vorinstanz mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. März 2024 eingereichte "Beurteilungsblatt IDPA schriftliche Arbeit" gibt
B-5829/2023 Seite 9 Aufschluss über die angewandten Bewertungskriterien, die Bepunktungs- und Notenberechnungsmodalitäten (erreichte und maximal mögliche Punkte und Gewichtung für jedes Bewertungskriterium; Punkte- bzw. No- tenschlüssel-Formel) und beinhaltet Kommentare seitens der Prüfungsex- perten zu ihrer Bewertung. Demnach konnte der Beschwerdeführer in je- dem der 8 Bewertungskriterien zwischen 0 und 5 Punkte erreichen, welche jeweils mit einem Faktor zwischen 1 und 4 multipliziert wurden. Die für den Beschwerdeführer resultierende Punktzahl (vorliegend 38 von maximal 100 Punkten) wurde gemäss der gängigen Formel durch 100 dividiert, das Ergebnis mit 5 multipliziert und 1 addiert, woraus sich für den Beschwer- deführer die Teilnote von 2.9 ergibt. Unter der Annahme, dass diese Teil- note (scheinbar entgegen der Auffassung der Vorinstanz gemäss ihrer er- gänzenden Vernehmlassung vom 15. März 2024) nicht gerundet wird, die Gesamtnote für das Fach Interdisziplinäres Arbeiten allerdings schon (vgl. Art. 17 VEBMP), fehlen dem Beschwerdeführer somit 10 Punkte für eine genügende Fachnote ([{38 + 10 = 48} Punkte / 100] x 5 + 1 = 3.4; [3.4 {Teil- note schriftliche IDPA} x 2 + 4.5 {Teilnote mündliche Präsentation}] / 3 = 3.76, gerundet 4.0). 6. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Leistungen in der schriftlichen IDPA seien unterbewertet worden. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer die Bewertung seiner IDPA in den Bewertungskriterien "Fragestellung und Me- thoden", "Themenbewältigung", "Sachliche Qualität" und "Darstellung": 6.1 6.1.1 Im Bewertungskriterium "Fragestellung und Methoden" erreichte der Beschwerdeführer 4 von maximal 10 Punkten. Gemäss der Kommentar- spalte des Beurteilungsblatts habe der Beschwerdeführer weder Fragestel- lung noch methodisches Vorgehen nachvollziehbar erklärt. Die undifferen- zierte Gegenüberstellung zweier divergierender Krankenversicherungsan- bieter unter inkompatiblen Prämissen wirke wie ein Vergleich "zwischen Äpfeln und Birnen". 6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die beiden Unternehmen, deren Vergleich zentraler Bestandteil seiner Arbeit bildet, angemessen ge- wählt. Entgegen der Einwände der Prüfungsexperten handle es sich bei B._______ und C._______ um Unternehmen, die beide den Vertrieb von Versicherungen als Kerngeschäft hätten. Unterschiede in deren Angebot seien dabei lediglich durch die konkrete gewählte Versicherung und den
B-5829/2023 Seite 10 gesetzlichen Rahmen der jeweiligen Sitz-Staaten bedingt und würden die Vergleichbarkeit dieser Unternehmen nicht beeinträchtigen. 6.1.3 In ihrer Stellungnahme, die der ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2024 beiliegt, entgegnen die examinierenden Prüfungsexperten, dass Krankenkassen zweier Länder aufgrund ihres un- terschiedlichen regulatorischen Hintergrunds schlecht vergleichbar seien. Ein Vergleich zwischen der weltweit agierenden C., welche eigene Spitäler, Pflegeheime und Seniorendörfer betreibe, mit einer Schweizer Krankenkasse sei somit kaum möglich. Dies etwa im Gegensatz zu zwei Versandhäusern, die im Wesentlichen ein analoges Geschäftsmodell ver- folgen würden. 6.1.4 Das von der Vorinstanz herausgegebene Themenblatt der Interdis- ziplinären Projektarbeit in der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen nennt als zentrale Aufgabenstellung der schriftlichen IDPA den Vergleich zweier Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung des Onlinehandels der letzten 10 Jahre. Teil der Aufgabenstellung ist dabei, Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen diesen Unternehmungen und ihren An- spruchsgruppen zu analysieren und zu beurteilen. Nach Meinung der Vo- rinstanz werde die erfolgreiche Bearbeitung dieser Aufgabe praktisch ver- unmöglicht, wenn es den gewählten Unternehmen an der nötigen Ver- gleichbarkeit fehlt. Die Prüfungsexperten führen aus, diese fehle vorlie- gend sowohl aufgrund des unterschiedlichen Angebots der gewählten Un- ternehmen, wie auch aufgrund des drastisch unterschiedlichen regulatori- schen Umfelds. Tatsächlich zeigt bereits ein oberflächlicher Vergleich des öffentlichen Gesundheits- und Versicherungssystems der Schweiz mit demjenigen des Vereinigten Königreichs (nur einem der Länder, in welchen C. geschäftlich tätig ist), dass etwa der Leistungsumfang, das Marktumfeld, die Finanzierung, und die unternehmerischen Handlungs- möglichkeiten von Krankenversicherungen in beiden Ländern wesentlich divergieren. Zugunsten des Beschwerdeführers wäre einzuwenden, dass auch Versicherungsdienstleistungen vermehrt online angeboten werden. Auch wenn dabei regulatorische Unterschiede zwischen Versicherern ver- schiedener Länder existieren (wie dies auch in allen anderen Branchen möglich ist), muss dies allein eine Vergleichbarkeit nicht unbedingt aus- schliessen. Auch daraus resultierende, divergierende Geschäftsmodelle könnten, allenfalls auf bestimmte Geschäftsbereiche beschränkt, trotzdem Vergleiche erlauben. Im Rahmen der selbstauferlegten Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts (vorstehend E. 2.2) genügt für eine erfolgrei- che Rüge der vorinstanzlichen Bewertung allerdings nicht, dass auch
B-5829/2023 Seite 11 andere Bewertungsmöglichkeiten als die von den Prüfungsexperten präfe- rierten denkbar sind. Vielmehr läge es am Beschwerdeführer, aufzuzeigen, inwiefern die von den Experten geäusserte Meinung und somit auch ihre Bewertung unhaltbar oder offensichtlich falsch wären (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3 und 4.5; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.2, je m.w.H.). Mangels derartiger Vorbringen und konkreten Anhaltspunkten hierzu blei- ben die Ausführungen der Prüfungsexperten immerhin nachvollziehbar, so dass es bei deren Bewertung bleibt. 6.2 6.2.1 Im Bewertungskriterium "Themenbewältigung" erreichte der Be- schwerdeführer 4 von maximal 20 Punkten. Gemäss Kommentarspalte des Beurteilungsblatts kritisieren die Prüfungsexperten, dass der Beschwerde- führer im Rahmen seiner Arbeit die Angebote der B._______ wesentlich detaillierter präsentiert habe als diejenigen des Vergleichsunternehmens C.. Gleichzeitig habe er den Vergleich der beiden Unternehmen – ein einziger, relativ kurzer Paragraph an Text – zu kurz gehalten. Verschie- dene Aussagen seien zudem irreführend, insbesondere die graphische Darstellung von Kennzahlen beider Unternehmen in unterschiedlichen Ein- heiten. 6.2.2 Den Kritikpunkt, die Angebote der B. würden in seiner IDPA weitaus ausführlicher präsentiert als diejenigen der C., rechtfertigt der Beschwerdeführer damit, dass die Aufgabenstellung einen Vergleich mit einem Schweizer Unternehmen verlange, zu welchem der Bearbeiter einen "persönlichen Zugang" habe. Dies habe er so verstanden, dass der Bearbeiter selbst bei dem betroffenen Unternehmen angestellt sein müsse, weshalb er seinen Arbeitgeber, die B., gewählt habe. Dementspre- chend sei naturgemäss auch sein Wissen zu den Angeboten der B._______ wesentlich umfassender als zu denjenigen der C.. Den Kommentaren der Experten, verschiedene Aussagen und graphische Abbildungen seien irreführend, wie etwa der Vergleich des Kundenbestan- des der beiden Unternehmen unter Nutzung unterschiedlicher Grössenein- heiten (Angaben in Tausenden bzw. Millionen), entgegnet der Beschwer- deführer, dass klar sei, dass die Zahlen der C. um ein Vielfaches höher seien als diejenigen der B._______. Weiter sei die Verwendung un- terschiedlicher Einheiten in der Darstellung von Kennzahlen beider Unter- nehmen unbedenklich, da in den betroffenen Abbildungen lediglich relative Wachstumsraten und nicht absolute Zahlen dargestellt werden sollten.
B-5829/2023 Seite 12 Eine Bewertung im Kriterium "Themenbewältigung" mit 4 von maximal 20 Punkten sei deswegen nicht gerechtfertigt. 6.2.3 Die Prüfungsexperten betonen in Ihrer Stellungnahme, dass gerade aufgrund des persönlichen Zugangs des Beschwerdeführers zur B._______ zu erwarten gewesen wäre, dass dieser für einen Vergleich his- torischer Entwicklungen tatsächlich relevante Daten präsentiert, was vor- liegend nicht geschehen sei. Die Qualität der kritisierten Abbildungen sei weiterhin fraglich. 6.2.4 Mit den Prüfungsexperten ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner IDPA einen auffällig variierenden Detail- grad aufweisen, je nachdem, ob Aspekte der B._______ oder der C._______ beschrieben werden. In Bezug auf die Abbildungen zum Kun- denbestand, wie sie sich etwa auf Seite 11 der IDPA finden, kann den Prü- fungsexperten keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie die gewählten Darstellungen als wenig ergiebig beurteilen. Verglichen mit dem Bewer- tungsblatt beinhaltet der Hinweis der Prüfungsexperten auf die fehlenden ‘relevanten Daten’ eine Präzisierung der Beurteilung, die vom Beschwer- deführer allerdings unwidersprochen bleibt. Somit erscheinen Korrektur und Bewertung der IDPA auch in dieser Hinsicht als insgesamt nachvoll- ziehbar und nicht geradezu rechtsfehlerhaft. 6.3 6.3.1 Im Bewertungskriterium "Sachliche Qualität" erreichte der Beschwer- deführer 6 von maximal 15 Punkten. Wesentlicher Kritikpunkt der Prü- fungsexperten ist dabei, dass der Beschwerdeführer die thematischen Vor- gaben der IDPA verfehlt habe, da weder B._______ noch C._______ "On- linehändler" im Sinne des von der Vorinstanz vorgegebenen Themenblatts seien. 6.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Einschätzung der Prüfungs- experten, wonach er das vorgegebene IDPA-Thema verfehlt habe, und ent- gegnet, auch der digitale Vertrieb von Versicherungsprodukten und Tele- medizinangeboten würden eine Form des Onlinehandels darstellen. 6.3.3 In ihrer Stellungnahme verweisen die Prüfungsexperten auf die Vor- gaben der Vorinstanz zum Thema der IDPA, aus denen unmissverständlich hervorgehe, dass sich der Begriff "Onlinehandel" auf Waren und nicht auf Dienstleistungen beziehe. Alle übrigen schriftlichen IDPA, welche die Prü- fungsexperten bewertet hätten, hätten ebenfalls dieses Verständnis geteilt
B-5829/2023 Seite 13 und hätten deshalb Vergleiche zwischen Online-Warenhändlern gezogen, die eine repräsentative Gegenüberstellung ermöglichten. 6.3.4 Das Verdikt der examinierenden Experten, lautend auf "ungenügend" (2 Punkte) mit dem Faktor 3, macht auch hier einen sehr strengen Ein- druck. Die Experten verweisen auf den Text im Themenblatt für die Inter- disziplinäre Projektarbeit in der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistun- gen: "Verschiedene Faktoren haben dazu beigetragen, dass der Online- handel weltweit ausgebaut wurde und immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten ihre Einkäufe online tätigen, statt persönlich in einem Unter- nehmen vor Ort einzukaufen" (Betonung eingefügt). Den Prüfungsexperten ist zu Gute zu halten, dass ihre Interpretation (Onlinehandel als der Handel mit Waren) näher liegt als eine weitergehende, die auch Dienstleistungen miteinschliesst, auch wenn eine solche nicht à priori ausgeschlossen schiene. Es steht dem Bundesverwaltungsgericht auch hier nicht zu, auf dieser Grundlage dem Beschwerdeführer zum Beispiel statt der vergebe- nen 2 Punkte deren 3 zu erteilen (Urteile des BVGer B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 3.6.2; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). 6.4 6.4.1 Im Bewertungskriterium "Darstellung" erreichte der Beschwerdefüh- rer 6 von maximal 15 Punkten, womit dieser Bewertungspunkt ebenfalls als ungenügend beurteilt wurde. Hierzu bemängeln die Prüfungsexperten, die IDPA des Beschwerdeführers sei mit über 100 Seiten viel zu umfang- reich. Dies sei insbesondere auf die Inklusion mehrerer B.-Ge- schäftsberichte im Anhang zurückzuführen, welche in der gebundenen Fi- nalversion der IDPA aber nichts verloren hätten. Die entsprechenden An- hänge würden im Inhaltsverzeichnis sodann nicht genannt, die Gliederung lasse einen roten Faden vermissen und der Aussagewert verschiedener Abbildungen sei kaum nachvollziehbar. 6.4.2 Der Beschwerdeführer weist die Kritik, wonach seine IDPA zu um- fangreich ausgefallen sei, zurück. Tatsächlich sei diese Länge noch im Rahmen der Vorgaben, da der Anhang gemäss Ausschreibung der IDPA keiner Maximallänge unterstehe. Die beigelegten Geschäftsberichte der B. habe er inkludiert, da sie online nicht mehr auffindbar seien. Weiter sei dem Beschwerdeführer unklar, inwiefern etliche Abbildungen in seiner IDPA kaum nachvollziehbar seien – es handle sich dabei schlicht um Diagramme, die eine historische Entwicklung wiedergeben würden.
B-5829/2023 Seite 14 Diese seien in seiner IDPA stets erklärt und deren wichtigsten Erkenntnisse würden hervorgehoben. 6.4.3 Die Prüfungsexperten entgegnen, die Beilage der B.-Ge- schäftsberichte sei absolut unüblich und kontraproduktiv. Weiter wiederho- len sie den bereits im ursprünglichen Beurteilungsblatt vermerkten Kritik- punkt, dass dieser Anhang im Inhaltsverzeichnis fehle. Schliesslich ten- diere der Text der IDPA des Beschwerdeführers inhaltlich zu einer Nacher- zählung von Geschäftsberichten, welche eine stringente Analyse und fun- dierte Synthese im Sinne einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung vermissen liesse. 6.4.4 Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, inwie- fern die Beilage von allenfalls nicht öffentlich zugänglichen Quellen im An- hang einer IDPA die Qualität derselben wesentlich beeinträchtigen sollte. Die Experten konkretisieren nicht, inwiefern sich die Beilage des Ge- schäftsberichts der B. "absolut ... kontraproduktiv" auswirkt. Doch auch bezüglich des Bewertungspunktes "Darstellung" muss offenbleiben, ob allenfalls ein zusätzlicher Punkt angemessen wäre, weil sich die von den Experten sowohl im Bewertungsblatt als auch in ihrer Stellungnahme vorab und zentral bemängelten Anhänge allenfalls unangemessen stark auf die Bewertung auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht führt keine Angemessenheitskontrolle durch. Daneben überzeugen die übrigen An- merkungen der Experten zum Bewertungskriterium "Darstellung" in ihrer Stellungnahme und dem Beurteilungsblatt der IDPA (fehlender roter Faden, mangelhaftes Inhaltsverzeichnis, unklarer Aussagewert verschiedener Ab- bildungen im Kontext der Aufgabenstellung), sodass ihre schlussendliche Bewertung nicht offensichtlich unangemessen erscheint. 6.5 6.5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das gewählte Thema trotz zugestandener Imperfektionen gut bewältigen und sein inter- disziplinäres Wissen in die Arbeit einfliessen lassen können. Auch habe er während der Erarbeitung seiner IDPA stets positive Rückmeldungen von Lehrkräften erhalten. 6.5.2 In ihrer Stellungnahme betonen die Prüfungsexperten, dass sie die (nicht weiter spezifizierten) positiven Rückmeldungen von Lehrkräften ge- genüber dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könnten. Der ent- scheidende Schwachpunkt der IDPA bestehe bereits rein grundsätzlich in
B-5829/2023 Seite 15 der missratenen Themenwahl. Zusammenfassend halten die Experten die Note 2.9 für die schriftliche IDPA weiterhin für gerechtfertigt. 6.5.3 Einerseits bringen die Ausführungen des Beschwerdeführers seine subjektive Sichtweise zum Ausdruck, ohne damit konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern die Beurteilungen der Experten rechtsfehlerhaft wären. Andererseits muss in Bezug auf die positive Rückmeldung von Lehrkräften auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach ein Prüfungskandidat aus allfälligen Vorbereitungskursen, wie hier privater Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen, keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung seiner Prüfungsleistungen ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1; B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6). Die Enttäuschung des Be- schwerdeführers darüber, dass die, wie sich aus dem mit der IDPA einge- reichten Projektjournal ergibt, positiven Rückmeldungen durch Lehrperso- nal des vom Beschwerdeführer gewählten Vorbereitungsanbieters von den Prüfungsexperten im Ergebnis nicht geteilt werden, ist für das Bundesver- waltungsgericht nachvollziehbar. Dieser Umstand ändert aber nichts da- ran, dass die Vorinstanz nicht an dessen Auffassung gebunden ist. 6.5.4 Der Beurteilungspunkt "Eigenständigkeit" wird als einziger mit 3 von 5 Punkten, bzw., gewichtet mit dem Faktor 2, mit 6 Punkten und damit als "genügend" beurteilt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist der Begrün- dungsteil, wonach die Arbeit "rudimentäre Ansätze einer Selbstreflexion" aufweist nachvollziehbar. Betreffend die dieser Beurteilung vorangestellte Einschätzung der Experten, der Autor habe bei krassem Missverhältnis von Aufwand und Ertrag wohl überproportional viel Zeit in die IDPA investiert, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, auf welche Grund- lage sich die Experten stützen und inwiefern diese Einschätzung von rele- vanter Bedeutung ist. 6.6 Wie bereits ausgeführt (E. 2.2), auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behör- den naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beur- teilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Gerade bei der Frage, ob und wie viele Punkte für einen konkreten, teil- richtigen Lösungsansatz vergeben werden können, ist das Ermessen der Experten regelmässig gross (vgl. Urteile des BVGer B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 3.6.2; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht greift demnach erst korrigierend ein, wenn
B-5829/2023 Seite 16 ersichtlich wird, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Auch wenn in Bezug auf alle Beurteilungskriterien eine mildere Bewertung durchaus denkbar wäre, kann den Experten nicht ohne Weiteres unterstellt werden, ihre Bewertungsbegründung sei nicht nachvollziehbar oder gar willkürlich, mithin rechtswidrig. Nach dem Gesag- ten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführun- gen zu den Kommentaren der bewertenden Fachpersonen nicht gelingt, hinreichend darzulegen, dass das Beurteilungsergebnis in Bezug auf die IDPA materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wur- den. Dementsprechend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Die zweijährige Frist, innert welcher im Falle einer Prüfungswiederholung nur jene Fächer abzulegen sind, in denen eine ungenügende Leistung er- bracht wurde (Art. 21 Abs. 1–4 VEBMP), beginnt mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1’000.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'300.– zu entnehmen. Der Restbe- trag in Höhe von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Dem unterliegen- den und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der
B-5829/2023 Seite 17 intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Soweit ein Entscheid im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig ist, wel- cher organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur ist, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 1'300.– entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Benjamin Märkli
B-5829/2023 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit die in Erwägung 8 erwähnten Voraussetzungen gegeben sind. Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Mai 2024
B-5829/2023 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)