Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-582/2012
Entscheidungsdatum
25.10.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-582/2012

U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Vorinstanz.

Gegenstand

Disziplinarmassnahme.

B-582/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Zentralstelle, Vorinstanz) vom 11. August 2011 zum Zivildienst zugelassen, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 146 Tage festgesetzt wurde. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 20. September 2011 bot ihn das Regionalzentrum Y._______ der Vollzugsstelle für den Zivildienst schriftlich zum Einführungskurs vom 27. Oktober 2011 in Y._______ auf. Gleichzeitig wies es den Beschwer- deführer darauf hin, dass die Teilnahme obligatorisch und Bestandteil der Zivildienstpflicht sei; das unentschuldigte Fernbleiben könne die Einlei- tung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens zur Folge haben. Der Be- schwerdeführer nahm am Einführungskurs nicht teil. C. Mit Schreiben vom 8. November 2011 teilte die Zentralstelle dem Be- schwerdeführer mit, sie leite ein Disziplinarverfahren wegen möglichen Zivildienstversäumnisses gegen ihn ein und gebe ihm Gelegenheit, bis zum 21. November 2011 zu seiner Abwesenheit am Einführungskurs schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. D. Am 17. Januar 2012 kontaktierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, um ihn telefonisch Stellung nehmen zu lassen. Aus seiner Aussage schloss sie, dass es sich um einen leichten Fall von Zivildienstversäumnis handelte und eine Strafanzeige vermieden werden konnte. Durch Verfü- gung vom 18. Januar 2012 auferlegte die Zentralstelle dem Beschwerde- führer eine Busse von Fr. 150.- wegen fahrlässigen Zivildienstversäum- nisses. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er räumt ein, den Einführungs- kurs infolge eines Irrtums im Datum verpasst zu haben, beantragt jedoch eine Reduktion der Busse um Fr. 75.-. Zur Begründung bringt er insbe- sondere vor, eine Busse von Fr. 150.- stehe in keinem Verhältnis zu den

B-582/2012 Seite 3 von ihm begangenen Fehlern. Ausserdem verweist er auf sein Einkom- men und seine Lebenshaltungskosten. F. Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 26. März 2012 zur Beschwerde, wobei sie deren Abweisung beantragte. G. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2012 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt, ebenso die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 und Art. 49 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 9 Bst. a ZDG umfasst die Zivildienstpflicht die Pflicht zur Teilnahme an einem Einführungskurs der Vollzugsstelle. Die Zivildienst- pflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 ZDG). Als der Beschwerdeführer am 20. September 2011 zum Besuch eines Einführungskurses aufgeboten

B-582/2012 Seite 4 wurde, war der Entscheid über seine Zulassung vom 11. August 2011 in Rechtskraft erwachsen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 66 ZDG). Damit war er zur Teilnahme am Einführungskurs verpflichtet. 2.2 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferle- gen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 - 78 ZDG (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügen (Art. 68 ZDG). 2.3 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalperso- nen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungs- behörden. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl. UL- RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. A., Zürich 2010, N. 1191 f.; PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 32 N. 46 ff.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die zivildienstpflichtigen Per- sonen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B- 5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 und B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 3). 3. 3.1 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG informiert die Vollzugsstelle den Zivildienst- pflichtigen schriftlich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die Vorinstanz tat dies mit Brief vom 8. November 2011. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 30 Tagen durch- führt und es mit einer Verfügung erledigt. Im vorliegenden Fall wurde die Disziplinarmassnahme am 18. Januar 2012 verfügt. Die Vorinstanz führte das Verfahren demnach nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001, BBl 2001 6127, 6194; nachfolgend "Botschaft").

B-582/2012 Seite 5 3.2 Die in Art. 71 Abs. 2 ZDG statuierte Behandlungsfrist für Disziplinar- verfahren ist eine Ordnungsfrist (Botschaft, 6194). Sie soll einen geordne- ten Verfahrensgang gewährleisten, ohne an Verwirkungsfolgen gebunden zu sein. Verfahrenshandlungen können daher auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (vgl. Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren vom 25. Mai 2011, Ordnungsfristenverordnung, OrFV, SR 172.010.14, insbesondere deren Art. 4 Abs. 4; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen C-4260/2007 vom 5. Oktober 2009 E. 3.2). 3.3 Der Beschwerdeführer moniert die Überschreitung der 30-Tages-Frist nicht. Es bestehen auch keine Indizien dafür, dass die Missachtung die- ser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Be- schwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte. Die Nichteinhaltung der Frist bleibt deshalb unbeachtlich. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erklärt, er habe den Einführungskurs infolge eines Irrtums im Datum nicht angetreten. Diese Tatsache wolle er nicht in Frage stellen, denn sie entspreche der Wahrheit. 4.2 Laut angefochtener Verfügung vom 18. Januar 2012 bewertete die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdeführers am Einführungs- tag als pflichtwidrig unvorsichtig und damit als fahrlässiges Zivildienstver- säumnis. Weil es sich um sein erstes Aufgebot zum Einführungskurs ge- handelt hatte, stufte die Zentralstelle die Pflichtverletzung als leichten Fall ein (Art. 74 Abs. 3 ZDG). Einen Rechtfertigungsgrund (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1) erkannte sie nicht. Diese juristische Würdigung des Verhaltens des Be- schwerdeführers ist nicht zu beanstanden. 4.3 Da der Beschwerdeführer demnach einen Disziplinarfehler begangen hatte, waren die Voraussetzungen für die Verfügung einer Disziplinar- massnahme durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 1 ZDG grund- sätzlich erfüllt. 5. Gemäss Art. 69 ZDG bestimmt die Vollzugsstelle die Disziplinarmass- nahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorle- ben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.

B-582/2012 Seite 6 5.1 Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung äussert sich zum Verschulden des Beschwerdeführers wie folgt: "Im Rahmen der Beurteilung Ihres Verschuldens wurde nicht nachvollzieh- bar, warum Sie sich ein falsches Datum gemerkt hatten. So wäre es Ihnen ohne Weiteres zumutbar gewesen, das Aufgebot noch einmal zu lesen und zu kontrollieren, ob Sie sich das richtige Datum gemerkt hatten. Zu Ihren Gunsten sprechen Ihre Entschuldigung, Ihre Einsicht und Ihre Ehr- lichkeit. Zudem berücksichtigen wir, dass es sich hier um eine erstmalige Pflichtverletzung handelt. Ihr Verschulden ist im Lichte des Gesagten als leicht einzustufen. Da Sie keine Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen gemacht haben, gehen wir in freier Beweiswürdigung von einem mittleren Einkommen aus, wonach eine Busse von Fr. 150.- als angemessen er- scheint." 5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Eingabe an das Bun- desverwaltungsgericht, eine Busse von Fr. 150.- stehe in keinem Verhält- nis zu den von ihm begangenen Fehlern. Er habe noch nie eine so hohe Busse bezahlen müssen. Sein jährliches Nettoeinkommen betrage Fr. 44'194.20 (hochgerechnet aufgrund der ersten Lohnzahlung für das laufende Jahr). Dabei handle es sich seiner Ansicht nach nicht um ein "mittleres Einkommen". Seine Jahresmiete belaufe sich auf Fr. 10'200.-, die Krankenkassenprämien für ein Jahr auf Fr. 2'447.30. Er plane, die Z._______ zu absolvieren; für die zweijährige Ausbildung von 2012 bis 2014 würden Kosten von insgesamt Fr. 43'950.- (recte: 34'950.-) anfallen. Sein Einkommen und seine Zukunftspläne seien wichtige Faktoren bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme. Die Relevanz eines Informati- onstages könne nicht höher bewertet werden als diejenige des Schwarz- fahrens, welches mit einer Busse von Fr. 80.- geahndet werde. Ein zwei- ter Termin für den Besuch des Einführungskurses sei bereits abgemacht. Die Einsatzvereinbarung und jegliche Informationen zum Zivildienst habe er schon lange vor dem Einführungskurs persönlich eingeholt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Zentralstelle, das Verhalten des Beschwerdeführers nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sei nicht in die Verschuldensbemessung einbezogen worden. Die Pflicht zur Teilnahme an einem Einführungskurs und diejenige zur Vorbereitung und Leistung der Zivildiensteinsätze bestünden unabhängig voneinander, weshalb die Einreichung einer Einsatzvereinbarung das Verschulden be- züglich des Nichterscheinens am Einführungstag nicht zu vermindern vermöge. Während sich die Höhe einer Busse für Schwarzfahren nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall und dem Aufwand, den Reisende ohne gültigen Fahrausweis verursachten, richte, könne die Vollzugsstelle

B-582/2012 Seite 7 für Disziplinarfehler Bussen von bis zu Fr. 2'000.- verfügen, wobei sie sich nicht an einen festgelegten Bussenkatalog zu halten habe, sondern nach den Vorgaben von Art. 69 ZDG das Verschulden im Einzelfall berücksich- tige. Praxisgemäss verfüge die Zentralstelle bei fahrlässigem Versäumnis, leichtem Verschulden und einem mittleren Einkommen eine Busse von Fr. 200.-, bei sehr tiefem Einkommen (z.B. bei Studenten oder Lehrlin- gen) eine Busse von Fr. 150.-. Im vorliegenden Fall seien die verschul- densmindernden Elemente, wie in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung dargestellt, besonders stark gewichtet worden. Anlass zur Auferlegung einer noch tieferen Busse hätte auch bei Kenntnis des tatsächlichen Ein- kommens nicht bestanden, da selbst bei Zivildienstleistenden mit sehr niedrigem Einkommen Bussen in der Höhe von Fr. 150.- verfügt würden. In analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 2 des schweizerischen Strafge- setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) werde praxisge- mäss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung abgestellt. Gleich- wohl könnten künftige Einkommensverbesserungen oder - verschlechterungen berücksichtigt werden, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten seien und unmittelbar bevorstünden. Laut den Unterlagen des Beschwerdeführers beginne er die geplante Weiterbildung offenbar im Spätsommer 2012. Erst wenn er die Aufnahmeprüfung bestehe, werde die Einkommenseinbusse zwar konkret zu erwarten, jedoch keinesfalls unmittelbar sein, weshalb die zukünftigen Weiterbildungskosten ohnehin nicht berücksichtigt worden wären. 5.4 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundes- gericht – und auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht eingreift. Auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die dar- in zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Vollzugsstelle verfügt in der Verhängung von Disziplinar- massnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungser- messen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 634); sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.− verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch – im Sinne des Opportu- nitätsprinzips – auf eine Disziplinarmassnahme verzichten (Art. 67 Abs. 2 ZDG; vgl. FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 335 f.; HÄFE-

B-582/2012 Seite 8 LIN/MÜLLER/UHLMANN, N. 1205; WALTER HINTERBERGER, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gal- len 1986, S. 351 ff.). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. HINTERBERGER, S. 361). 5.5 Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 5) als leicht gewertet. Beweggründe und Vorleben sind nicht aktenkundig. Entsprechende belastende oder entlastende Momente gehen insbesondere nicht aus der Bussenverfügung hervor. Einschlägige, das Verschulden mindernde Umstände finden sich ebensowenig in der Beschwerdeschrift. Mit Blick auf das Beibringen der Einsatzvereinbarung sowie das Beschaffen von Informationen über den Zivildienst hebt die Zentralstelle zu Recht hervor, dass die Teilnahme am Einführungskurs ei- ne separate, davon unabhängige Pflicht ist (Art. 9 Bst. a i.V.m. Art. 36 Abs. 1 ZDG) und die beiden erstgenannten Aktivitäten des Beschwerde- führers dessen Verschulden bezüglich des Dienstversäumnisses nicht herabzusetzen vermögen. Ohnehin muss die Vollzugsstelle die zivil- dienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes informieren (Art. 19 Abs. 1 ZDG). Unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Führung im Zivildienst berück- sichtigte die Zentralstelle die Tatsache, dass es sich um eine erstmalige Pflichtverletzung handelte, zu Gunsten des Beschwerdeführers. Gleiches gilt laut Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung für die Entschuldigung des Beschwerdeführers, für seine Einsicht und seine Ehrlichkeit. Im Hinblick auf die Wahl und die Bemessung der Disziplinarmassnahme nach Art. 69 ZDG bleibt demnach zu prüfen, wie sich die in der Beschwerdeschrift ge- schilderten persönlichen Verhältnisse auswirken. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf sein Einkommen sowie auf seine Lebenshal- tungs- und Ausbildungskosten. Er bringt damit (finanzielle) Aspekte ins Spiel, welche nicht sein Verschulden hinsichtlich des Dienstversäumnis- ses betreffen, aber für die Frage der Verhältnismässigkeit der Sanktion relevant sein können und deshalb, soweit geboten, unter diesem Titel zu prüfen sind (dazu unten E. 6.4). 5.6 Gegen die Qualifizierung des Verschuldens des Beschwerdeführers als leicht, wie sie die Zentralstelle in ihrer Bussenverfügung vornahm, be- stehen demnach keine Einwände. Es gibt auch keine Anhaltspunkte da- für, dass das Verschulden als noch geringfügiger, etwa als besonders leicht, zu taxieren wäre.

B-582/2012 Seite 9 6. 6.1 Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), d.h. in einer angemessenen Relation zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit stehen, ohne über das hi- nauszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten Dienstbetriebs zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 32 N. 53). Sowohl beim Entscheid, ob eine dis- ziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene inskünftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet (vgl. HINTERBERGER, S. 385 ff. und oben E. 2.3). Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (vgl. HINTERBERGER, S. 389 ff.). 6.2 Die angefochtene Verfügung enthält keine (ausdrücklichen) Erwägun- gen zur Verhältnismässigkeit der Sanktion. In ihrer Vernehmlassung hielt die Zentralstelle Folgendes fest: "Für das fahrlässige Versäumnis des Einführungskurses wurde [...] in Aus- übung des der Zentralstelle zustehenden Ermessens eine Busse verfügt. Dies weil die Verfügung einer solchen zur Aufrechterhaltung der Disziplin und zur Verhinderung von Störungen des geordneten Dienstes als erforder- lich erachtet wird. Mit Fr. 150.- befindet sich diese im untersten Bereich des Bussenrahmens gemäss Art. 68 Buchstabe b ZDG, wonach eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügt werden kann, und entspricht gleichzeitig der praxisge- mäss tiefsten verfügten Bussenhöhe bei fahrlässigem Versäumnis eines Ein- führungskurses bei leichtem Verschulden. Zudem ist die Busse von Fr. 150.- geeignet, um die Disziplin aufrechtzuerhalten, folglich um sicherzustellen, dass der Einführungskurs besucht wird, bzw. im vorliegenden Fall, in wel- chem der Beschwerdeführer den Kurs in der Zwischenzeit besucht hatte, dass der Beschwerdeführer Aufgeboten der Vollzugsstelle für den Zivildienst inskünftig Folge leistet." 6.3 Anlass für die Verhängung einer Disziplinarmassnahme bildete vorlie- gend eine erstmalige, fahrlässige, als leichter Fall qualifizierte Pflichtver- letzung, bezüglich welcher dem Beschwerdeführer leichtes Verschulden vorzuwerfen ist. Neben dem Verzicht auf eine Massnahme (vgl. oben E. 5.4) standen der Vorinstanz als Sanktionsmöglichkeiten der schriftliche Verweis (Art. 68 Bst. a ZDG) sowie die Verfügung einer Busse von bis zu Fr. 2'000.- (Art. 68 Bst. b ZDG) zur Auswahl. Sie entschied sich für eine Busse, und diese Entscheidung als solche beanstandet der Beschwerde-

B-582/2012 Seite 10 führer nicht. Geprüft werden muss daher lediglich, ob die Höhe der Busse verhältnismässig ist. 6.4 Als – wie er es ausdrückt – "wichtige Gründe" für die Festsetzung der Busse nennt der Beschwerdeführer insbesondere sein Einkommen und die Kosten seiner Ausbildung. Nach Ziff. 5 ihrer Verfügung ging die Vorin- stanz "in freier Beweiswürdigung" von einem mittleren Einkommen aus, da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen finanziellen Verhält- nissen gemacht hatte. In ihrer Vernehmlassung erklärte sie, gemäss Bundesamt für Statistik belaufe sich ein mittleres Einkommen auf Fr. 5'980.- monatlich. Sie hätte auch bei Kenntnis des tatsächlichen Ein- kommens (laut Beschwerdeschrift Fr. 44'194.20 im Jahr 2012; geteilt durch 12 = Fr. 3'682.85) keine tiefere Busse verhängt. Ungeachtet des- sen lässt sich festhalten, dass bei der Sanktionsbemessung ein zu hohes Einkommen zugrundegelegt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers insofern nicht tatsachenkonform gewürdigt wurden. An Auslagen listet der Beschwerdeführer die Kosten für den zweijährigen Bildungsgang der höheren Fachschule Z._______ im Umfang von Fr. 34'950.-, d.h. Fr. 17'475.- pro Jahr (inkl. "Wohnkosten/Lebenskosten" von monatlich Fr. 1'200.-), seine Jahresmiete von Fr. 10'200.- sowie Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 2'447.30 auf. Ergänzend er- wähnt er "Kosten, welche jeder Mensch nur zu genau kennt". Weitere In- formationen zu seiner wirtschaftlichen Situation fehlen; seine Vermögens- verhältnisse sind nicht bekannt. Die Zentralstelle orientierte sich an der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 34 Abs. 2 StGB (Bemessung der Geld- strafe), wobei sie von den Verhältnissen im Verfügungszeitpunkt ausging und die (zukünftigen) Weiterbildungskosten des Beschwerdeführers un- berücksichtigt liess, weil diese nicht sogleich anfielen. 6.5 Ob der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für die höhere Fach- schule zwischenzeitlich absolviert und mit der Ausbildung begonnen hat, ist nicht aktenkundig. Insofern sind dem urteilenden Gericht auch seine aktuellen Aufwendungen nicht im Detail bekannt, was aber ohnehin gilt, hat er seine Lebenshaltungskosten doch nur teilweise substantiiert. Die vorhandenen Angaben jedenfalls zeichnen das Bild eines eher niedrigen Einkommens und eines unprätentiösen Lebensstandards. Nach eigener Aussage hätte die Zentralstelle selbst bei Kenntnis des tat- sächlichen, unter dem von ihr angenommen Einkommen liegenden Lohns des Beschwerdeführers eine Busse von Fr. 150.- ausgesprochen, da es

B-582/2012 Seite 11 sich dabei um die praxisgemäss verfügte Mindestsanktion bei fahrlässi- gem Versäumnis eines Einführungskurses und leichtem Verschulden handle. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit muss allerdings auch geprüft werden, ob eine bestimmte Sanktion im konkreten Fall er- forderlich ist, um Störungen eines geordneten Dienstbetriebs zu verhin- dern. Mit der Verhängung einer Mindestbusse aber droht der Aspekt der Erforderlichkeit in Vergessenheit zu geraten. Es mag zwar zutreffen, dass eine Busse von Fr. 150.- im untersten Bereich des Bussenrahmens liegt. Möglich und allenfalls sogar angezeigt könnte jedoch auch die Verhän- gung einer tieferen Busse oder einer (noch) milderen Sanktion sein, wenn dadurch das ordnungsgemässe Funktionieren des Dienstbetriebs mit Be- zug auf den betreffenden Zivildienstpflichtigen hinreichend gewährleistet werden kann. Angesichts der fallspezifischen Umstände und der glaubhaften Darstel- lung in der Beschwerdeschrift drängt sich vorliegend der Eindruck auf, dass eine mildere als die verfügte Sanktion genügt, um den Beschwerde- führer künftig zur Erfüllung seiner zivildienstlichen Pflichten anzuhalten. Eine Busse in der Höhe von Fr. 150.- erscheint nicht erforderlich, um die- ses Ziel zu erreichen; vielmehr rechtfertigt sich eine Reduktion der Busse auf Fr. 100.-. Wie in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung vermerkt, hat sich der Beschwerdeführer ehrlich und einsichtig gezeigt. Ausserdem hat er sich für sein Verhalten entschuldigt, einen neuen Termin vereinbart und den Einführungskurs mittlerweile besucht. 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerde- führung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschä- digungen auszurichten. 8. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

B-582/2012 Seite 12

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfü- gung wird dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse auf Fr. 100.- herabgesetzt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer; – die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

Versand: 30. Oktober 2012

Zitate

Gesetze

15

i.V.m

  • Art. 9 i.V.m

StGB

  • Art. 34 StGB

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG

ZDG

  • Art. 9 ZDG
  • Art. 10 ZDG
  • Art. 19 ZDG
  • Art. 36 ZDG
  • Art. 65 ZDG
  • Art. 66 ZDG
  • Art. 67 ZDG
  • Art. 68 ZDG
  • Art. 69 ZDG
  • Art. 71 ZDG
  • Art. 74 ZDG

Gerichtsentscheide

6
  • BGE 106 Ia 100
  • A-3454/2010
  • B-2129/2006
  • B-5352/2011
  • B-582/2012
  • C-4260/2007